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Urteil

17 U 815/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Fahrzeugkäufer kann von dem Hersteller nach § 826 i.V.m. § 31 BGB Ersatz des durch die serienmäßige Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen entstandenen Schadens verlangen. • Schaden ist bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; Nutzungsersatz ist bei Rückabwicklung nach § 249 BGB unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu berechnen. • Bei Rückabwicklung ist der Käufer zum Vorteilsausgleich verpflichtet; Rechtshängigkeitszinsen sind aus dem jeweils zu verzinsenden, sich taggenau ändernden Betrag zu gewähren. • Eine Feststellungsklage auf Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist ohne besonderes Feststellungsinteresse unzulässig.
Entscheidungsgründe
Herstellerhaftung nach § 826 BGB wegen serienmäßiger Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung • Ein Fahrzeugkäufer kann von dem Hersteller nach § 826 i.V.m. § 31 BGB Ersatz des durch die serienmäßige Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen entstandenen Schadens verlangen. • Schaden ist bei Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit; Nutzungsersatz ist bei Rückabwicklung nach § 249 BGB unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu berechnen. • Bei Rückabwicklung ist der Käufer zum Vorteilsausgleich verpflichtet; Rechtshängigkeitszinsen sind aus dem jeweils zu verzinsenden, sich taggenau ändernden Betrag zu gewähren. • Eine Feststellungsklage auf Feststellung vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist ohne besonderes Feststellungsinteresse unzulässig. Der Kläger kaufte 2012 einen Neuwagen Typ Q3 2.0 TDI mit Motor EA 189, dessen Motorsteuerung eine Umschaltlogik (Abschalteinrichtung) enthielt. Die Beklagte entwickelte und verbaute die beanstandete Software in großem Umfang und ließ dafür eine erschlichene EG-Typgenehmigung erteilen. Das KBA ordnete 2015 die Entfernung der Abschalteinrichtungen an; ein späteres Softwareupdate wurde 2016 vom KBA freigegeben und vom Kläger vor Klageerhebung aufgespielt. Der Kläger forderte die Rückabwicklung des Kaufs Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und erhob Klage, hilfsweise Feststellungs- und Schadensersatzanträge sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Landgericht und Klägerin zogen in Berufung; das OLG bestätigte teils und änderte teils das landgerichtliche Urteil. • Die Beklagte handelte sittenwidrig und schuldete dem Kläger Schadensersatz nach § 826 i.V.m. § 31 BGB, weil sie die Strategie traf, Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung serienmäßig zu verbauen und dadurch das Vertrauen der Käufer und das Genehmigungsverfahren auszunutzen. • Subjektive Voraussetzungen des § 826 BGB liegen vor: Der Beklagten waren die tatbestandsbegründenden Umstände sowie die Kausalität für den eingetretenen Schaden bekannt; der klägerische Vortrag hierzu ist substantiiert und wurde nicht wirksam bestritten, sodass er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. • Schaden besteht in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit (Gefahr von Entziehung der Typgenehmigung, Auflagen oder Stilllegung) bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrags; spätere KBA-Freigaben sind für den Schadenseintritt unmaßgeblich. • Als Rechtsfolge ist Naturalrestitution geboten: Rückabwicklung des Kaufvertrags gegen Herausgabe des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung; die Nutzungsentschädigung ist bei Eigennutzung nach linearem Wertverlust anhand einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu berechnen. • Bei Berechnung ergab sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 27.210,78 EUR; das Landgericht hatte einen Rechenfehler zu berichtigen und zusätzliche gefahrene Kilometer zu berücksichtigen. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Deliktszinsen nach § 849 BGB; ihm stehen jedoch Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den jeweils taggenau zu bemessenden Beträgen zu. • Die Feststellungsklage des Klägers, dass der Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührt, ist mangels besonderem Feststellungsinteresse unzulässig; die Feststellung der Teilerledigung ist hingegen begründet. • Der Kläger hat die Kosten der Nutzung als Vorteilsausgleich zu tragen; ein Anspruch auf Erstattung höherer vorgerichtlicher Anwaltskosten wurde nicht schlüssig dargetan. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Rückabwicklung Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Zahlung von 27.210,78 EUR nebst Zinsen in der konkreten, taggenau gestaffelten Höhe; daneben werden Teilerledigungen in Höhe von 489,07 EUR und weiteren 330,99 EUR festgestellt. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger wegen der sittenwidrigen Serienverwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach § 826 i.V.m. § 31 BGB Naturalrestitution verlangen kann; die Nutzungsentschädigung wurde korrekt nach einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km berechnet und führt zu dem ausgeurteilten Betrag. Ansprüche des Klägers auf Deliktszinsen nach § 849 BGB, weitergehende Feststellungen sowie auf höhere vorgerichtliche Anwaltskosten bleiben dagegen ohne Erfolg. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.