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Beschluss

7 U 101/20

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche wegen Sturzes an einer Spurrille einer Fahrbahn sind ausgeschlossen, wenn die Unebenheit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar und beherrschbar war. • An Bushaltestellen und Busbahnhöfen ist mit Spurrillen regelmäßig zu rechnen; daraus ergibt sich keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, sofern die Unebenheit bei üblicher Betrachtung erkennbar ist. • Bei hindernisfreier Erkennbarkeit der Fahrbahnunebenheit und bei Sorgfaltsmängeln des Fußgängers kann ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Ersatzpflicht für erkennbaren Fahrbahnspurrille am Busbahnhof; Mitverschulden des Fußgängers • Schadensersatzansprüche wegen Sturzes an einer Spurrille einer Fahrbahn sind ausgeschlossen, wenn die Unebenheit für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar und beherrschbar war. • An Bushaltestellen und Busbahnhöfen ist mit Spurrillen regelmäßig zu rechnen; daraus ergibt sich keine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, sofern die Unebenheit bei üblicher Betrachtung erkennbar ist. • Bei hindernisfreier Erkennbarkeit der Fahrbahnunebenheit und bei Sorgfaltsmängeln des Fußgängers kann ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB vorliegen. Der Kläger stürzte an einer Bushaltestelle/Busbahnhof aufgrund einer in der Fahrbahn vorhandenen Spurrille und machte Schadensersatzansprüche gegen den Straßenbaulastträger geltend. Er rügte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, insbesondere wegen der örtlichen Besonderheit des stark frequentierten Busbahnhofs und wegen besonders tief stehender Sonne, die die Erkennbarkeit der Unebenheit beeinträchtigt haben soll. Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast und verantwortet die Verkehrssicherung der betreffenden Fläche. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob die Spurrille verkehrswidrig und für den durchschnittlichen Fußgänger unvorhersehbar war sowie ob besondere Umstände eine erhöhte Sicherungspflicht begründen. Es wurde auch die Frage eines Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB behandelt. Die Berufung wurde zurückgewiesen. • Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts wird bestätigt. • Verkehrssicherungspflicht: Der Träger der Straßenbaulast muss nicht alle Gefahren beseitigen, sondern nur solche, die nicht bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar und beherrschbar sind. • Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit: Die Spurrille mit einer Höhendifferenz von etwa 4 cm ist typisch für Bushaltestellen, bei normaler Betrachtung deutlich erkennbar und für Fußgänger beherrschbar; eine solche geringfügige Unebenheit stellt keinen verkehrswidrigen Zustand dar. • Örtliche Besonderheit und erhöhtes Verkehrsaufkommen: Die Häufigkeit von Spurrillen an Busbahnhöfen ist naturgegeben durch An- und Abfahrten schwerer Fahrzeuge; dies begründet keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. • Witterungs- und Lichtverhältnisse: Besonders tief stehende Sonne führt allenfalls zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Fußgängers; vom Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht verlangt werden, alle denkbaren Licht- und Wetterlagen vorauszusehen. • Mitverschulden: Dem Kläger trifft ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB, weil er die Fahrbahn ohne Beachtung der Bodenbeschaffenheit überquerte und damit grob fahrlässig handelte. • Rechtsfolgen: Mangels verkehrssicherungspflichtiger Pflichtverletzung und wegen überwiegenden Mitverschuldens entfällt ein Schadensersatzanspruch des Klägers. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Spurrille an der Fahrbahn für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar und beherrschbar war und damit keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vorlag. Zudem trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB, da er die Fahrbahn unachtsam überquerte trotz des typischerweise an Bushaltestellen vorkommenden Risikos von Spurrillen. Wegen dieser Kombination von fehlender Pflichtverletzung und überwiegendem Mitverschulden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger und das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.