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Beschluss

2 Ws 322/20

Oberlandesgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.11.2020 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Freiburg zurückverwiesen. 3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 250 EUR festgesetzt (§§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 65 GKG). Gründe I. 1 Der Antragsteller, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer von der Antragsgegnerin am 14.10.2020 getroffenen Verfügung, mit der seine Fesselung während eines - vom 14. bis 18.10.2019 - dauernden stationären Aufenthalts in der Universitätsklinik Y angeordnet wurde. Die Ausführung zu diesem Zweck war von der Justizvollzugsanstalt X angeordnet worden, die am 10.10.2019 einen Antrag des Antragstellers auf Aufhebung einer dabei getroffenen Fesselungsanordnung ablehnte. Eine solche Anordnung enthielt auch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.10.2019, die im Weg der Amtshilfe die Bewachung des Antragstellers während des Krankenhausaufenthalts übernommen hatte. 2 Der zunächst auf Aufhebung der Fesselungsanordnung lautende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde zunächst beim Landgericht X gestellt und nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt. Nachdem erst im gerichtlichen Verfahren die dem Antragsteller zunächst nicht bekanntgemachte Verfügung vom 14.10.2019 bekannt wurde, wurde das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das Landgericht Freiburg verwiesen, das den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.11.2020 als unbegründet zurückwies. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter, die Voraussetzungen für eine Fesslung hätten nicht vorgelegen. II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat (vorläufigen) Erfolg. 4 1. Soweit der Senat im Rahmen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen (OLG Hamm, Beschluss vom 7.9.2017 - III-1 Vollz (Ws) 390/17, juris; KG, Beschluss vom 27.7.2017 - 2 Ws 70/17 Vollz, juris) zu prüfen hat, ob die Strafvollstreckungskammer den Inhalt des den Verfahrensgegenstand bestimmenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung zutreffend erfasst hat (OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 Ws 501/07, juris; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 Rn. 1 m.w.N.), führt dies zu dem Ergebnis, dass das Landgericht von einer zutreffenden Angriffsrichtung des Begehrens des Antragstellers ausgegangen ist. Denn die Antragsgegnerin hat auf die Anfrage des Senats klargestellt, dass sie mit der beanstandeten Verfügung vom 14.10.2019 nicht bloß - was ebenfalls in Betracht kam - die von der Justizvollzugsanstalt X getroffene Fesselungsanordnung für ihren Dienstbereich übernommen hat, sondern dieser Verfügung das Verständnis zugrunde lag, dass die Justizvollzugsanstalt X mit ihrer Anordnung nur eine Entscheidung für ihren eigenen Dienstbereich getroffen hatte, der mit der Übergabe des Antragstellers an die Bediensteten der Antragsgegnerin endete. Das Landgericht ist deshalb zurecht davon ausgegangen, dass sich die Beanstandungen des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 14.10.2019 richtete, mit der danach eine eigenständige Regelung die Fesselung des Antragstellers während des Krankenhausaufenthalts betreffend getroffen worden war. 5 2. Die Rechtsbeschwerde erfüllt die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen und ist gleichzeitig begründet, weil die Strafvollstreckungskammer nicht genügend die rechtlichen Auswirkungen beachtet hat, die sich daraus ergeben, dass die beanstandete vollzugliche Maßnahme nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegt. 6 a) Zunächst hat das Landgericht zurecht bejaht, dass der Antragsteller das gemäß §115 Abs. 3 StVollzG erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Fesselungsanordnung hat, das sich aus dem damit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff und dem diskriminierenden Charakter der Maßnahme ergibt (OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; OLG Frankfurt NStZ-RR 2014, 30; OLG Celle NStZ 1991, 559). 7 b) Bei der Prüfung der beanstandeten Anordnung vom 14.10.2019 hat das Landgericht indes nicht genügend beachtet, dass diese Anordnung nur beschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegt. 8 1) Als Grundlage der getroffenen Anordnung kam nur § 67 Abs. 4 JVollzGB III BW in Betracht, mit dem die bundesrechtliche Vorgängervorschrift des § 88 Abs. 4 StVollzG mit der Änderung in das Landesrecht überführt wurde, dass auf das Erfordernis einer erhöhten Fluchtgefahr verzichtet wurde (vgl. LT-Drs. 14/5012 S. 232). Danach behalten die in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 88 StVollzG aufgestellten Grundsätze Bedeutung für die Auslegung von § 67 Abs. 4 JVollzGB III BW. Auch bei der Anwendung dieser Vorschrift gilt daher, dass der Vollzugsanstalt bei der Beurteilung der Fluchtgefahr als Anordnungsvoraussetzung ein Beurteilungsspielraum und bei der Auswahl der zur Umsetzung der Fesselung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein Ermessen zusteht, die jeweils einer vollen gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind (vgl. nur Arloth/Krä a.a.O. § 88 StVollzG Rn. 1 m.w.N.). Die gerichtliche Prüfung ist vielmehr darauf beschränkt, ob die Vollzugsanstalt ihrer Entscheidung einen vollständig ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt, von ihrem Entscheidungsspielraum Gebrauch gemacht und die Grenzen dieses Spielraums nicht überschritten hat (§ 115 Abs. 5 StVollzG; KG NStZ 2007, 224; Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 13, 15, 16 m.w.N.). Dies hat die Strafvollstreckungskammer zwar erkannt, aber nicht genügend beachtet, dass es bei der Anfechtung einer Maßnahme für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt und deshalb im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Gründe grundsätzlich unbeachtlich sind (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 31; Arloth/Krä a.a.O., § 115 StVollzG Rn. 5 m.w.N.). Die rechtliche Beurteilung hängt deshalb maßgeblich davon ab, ob ohne Rückgriff auf das im gerichtlichen Verfahren gemachte Vorbringen der Antragsgegnerin trotz fehlender Begründung der beanstandeten Verfügung davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin von dem ihr eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass Aus- und Vorführungen eine im Vollzugsalltag vielfach praktizierte Routine sind, bei der die Justizvollzugsanstalt im Allgemeinen keinen Anlass hat, die für einen Gefangenen allgemein angeordnete besondere Sicherungsmaßnahme der Fesselung bei jeder anstehenden Aus- oder Vorführung und bei jedem Transport erneut auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen, wenn sich nicht aufgrund besonderer Umstände aufdrängt, dass die Fesselung im Einzelfall entbehrlich ist. Einer näheren Begründung bedarf es aber nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die getroffene Anordnung auf der Hand liegen und der Gefangene keine substanziierten Einwände gegen seine Fesselung erhoben hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.8.2016 - 4 Ws 180/16 (V), juris). 9 2) Danach erlauben die im angefochtenen Beschluss getroffenen Feststellungen keine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 14.10.2019. 10 Allerdings ist der Senat der Auffassung, dass die Antragsgegnerin schon im Hinblick auf die von der Justizvollzugsanstalt X in der Verfügung vom 10.10.2019 vorgenommene Prüfung und Bejahung von Fluchtgefahr sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie sich bis zur Übernahme des Antragstellers am 14.10.2019 kein eigenes aktuelles Bild von ihm machen konnte, nicht ohne Weiteres zu neuer Prüfung und Begründung der Annahme von Fluchtgefahr gehalten war, die angesichts der unstreitigen Reststraferwartung - der Antragsteller ist bei einer Mindestverbüßungsdauer bis 2029 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt - und des ebenfalls feststehenden Umstandes, dass er aus verhaltensbedingten Sicherheitsgründen in die Justizvollzugsanstalt X verlegt worden war, zudem auf der Hand lag. 11 Dagegen reichen die Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht für die Beurteilung aus, ob die danach grundsätzlich zulässige Fesselungsanordnung auch konkret erforderlich war, was durch die im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller aufgestellte Behauptung in Frage gestellt ist, infolge der während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Rückenoperation körperlich nicht zu einer Flucht in der Lage gewesen zu sein. Die Strafvollstreckungskammer hat dies offengelassen und bereits eine diesbezügliche Aufklärung durch die Antragsgegnerin nicht für geboten gehalten, weil der Antragsteller keine Schweigepflichtsentbindung abgegeben habe. Dagegen verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht dazu, ob der Antragsteller bereits gegenüber der Antragstellerin für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevante körperliche Einschränkungen durch die geplante Operation geltend gemacht hatte. Nur wenn dies nicht geschehen ist und die Antragsgegnerin auch sonst keinen Anlass hatte, die Fluchtfähigkeit infolge der ärztlichen Behandlung in Frage zu stellen, war eine nähere Begründung der getroffenen Anordnung entbehrlich (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Denn ansonsten wäre eine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen geboten gewesen, deren Fehlen grundsätzlich einen nicht ohne Weiteres heilbaren Begründungsmangel mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Verfügung aus formellen Gründen darstellt. 12 Die für die rechtliche Beurteilung unzureichenden Feststellungen führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.