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Urteil

17 U 1162/19

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch ohne weitere Ungewissheiten durch eine Leistungsklage erreichen kann; eine Feststellungsklage tritt nicht an die Stelle der Leistungsklage, sofern künftige Schäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sind. • Ein Hersteller kann nach §§ 826, 31 analog BGB wegen der serienmäßigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig vorsätzlich haften, wenn die Entscheidung zum Einbau auf Gewinnmaximierung beruht und die Verantwortlichen Kenntnis von der Schadenswahrscheinlichkeit hatten. • Bei Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs ist der ersatzfähige Schaden nach §§ 249 ff. BGB durch Rückgängigmachung des Vertrags zu ermitteln; Finanzierungskosten sind erstattungsfähig, Nutzungsentschädigung ist im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. • Ein verbrieftes Rückgaberecht im Darlehensvertrag schließt einen deliktischen Schaden nach § 826 BGB nicht generell aus. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn der Kläger hinreichend darlegt, dass der anwaltliche Auftrag sich ausschließlich auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkte oder ein bedingter Prozessauftrag vorlag.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz wegen serienmäßiger Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung; Feststellungsantrag unzulässig • Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch ohne weitere Ungewissheiten durch eine Leistungsklage erreichen kann; eine Feststellungsklage tritt nicht an die Stelle der Leistungsklage, sofern künftige Schäden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dargetan sind. • Ein Hersteller kann nach §§ 826, 31 analog BGB wegen der serienmäßigen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig vorsätzlich haften, wenn die Entscheidung zum Einbau auf Gewinnmaximierung beruht und die Verantwortlichen Kenntnis von der Schadenswahrscheinlichkeit hatten. • Bei Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs ist der ersatzfähige Schaden nach §§ 249 ff. BGB durch Rückgängigmachung des Vertrags zu ermitteln; Finanzierungskosten sind erstattungsfähig, Nutzungsentschädigung ist im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen. • Ein verbrieftes Rückgaberecht im Darlehensvertrag schließt einen deliktischen Schaden nach § 826 BGB nicht generell aus. • Vorprozessuale Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn der Kläger hinreichend darlegt, dass der anwaltliche Auftrag sich ausschließlich auf außergerichtliche Tätigkeiten beschränkte oder ein bedingter Prozessauftrag vorlag. Der Kläger kaufte am 30.03.2015 einen gebrauchten A. A4 2.0 TDI mit Motor EA 189. Dieser Motor war mit einer Software ausgestattet, die im Prüfmodus Abgasrückführung erhöht und im Normalbetrieb reduziert (Umschaltlogik). Das KBA hatte der Beklagten im Oktober 2015 die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet; später wurde ein Softwareupdate freigegeben und beim Fahrzeug des Klägers installiert. Der Kläger finanzierte den Kauf teilweise durch ein Darlehen mit verbrieftem Rückgaberecht, übte dieses Recht jedoch nicht aus. Er begehrte Feststellung und Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sowie hilfsweise Rückabwicklung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Erstattung von Finanzierungskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht gab zunächst teilweise statt; beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich; die Berufung des Klägers unbegründet. • Unzulässigkeit des Feststellungsantrags: Der Hauptfeststellungsantrag ist unzulässig mangels Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO), weil der Kläger seinen Anspruch ersatzweise durch eine Leistungsklage erreichen kann und künftige weitere Schäden nicht hinreichend wahrscheinlich dargetan sind. • Deliktische Haftung: Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 826, 31 analog BGB. Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung serienmäßig einzubauen und mit erschlichener Typgenehmigung in Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig, weil sie auf Kostensenkung/Gewinnmaximierung gerichtet war, die Typgenehmigung erschlichen wurde und den Käufern erhebliche Nachteile (z. B. Stilllegung) drohten. • Subjektive Voraussetzungen: Die Beklagte hatte Kenntnis von der Schadenswahrscheinlichkeit, Kausalität und den sittenwidrigen Umständen; der klägerische Vortrag dahingehend war substantiiert und ist gemäß § 138 Abs.3 ZPO als zugestanden zu gelten, da die Beklagte keine hinreichenden Gegenangaben machte. • Schadensumfang und Rechtsfolge: Als Naturalrestitution nach §§ 249 ff. BGB ist der Kläger so zu stellen, als hätte er den Kauf nicht getätigt; erstattungsfähig sind Kaufpreis und Finanzierungskosten abzüglich einer der Nutzung entsprechenden Nutzungsentschädigung (Vorteilsausgleich), wobei als Gesamtlaufleistung 250.000 km zugrunde gelegt wird. • Berechnung: Unter Berücksichtigung gefahrenerer Kilometer und Finanzierungskosten beläuft sich der Zahlungsanspruch auf 13.872,17 EUR; zudem stehen Rechtshängigkeitszinsen zu, die taggenau zu berechnen sind (§§ 291, 288, 187 BGB). • Weitere Anträge: Feststellung des Annahmeverzugs, Feststellung weiterer Schäden und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sind unbegründet oder unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt sind oder formale Voraussetzungen (z. B. bedingtes Angebot) fehlen. • Kosten und Revision: Kostenverteilung pro Urteil; Revision wurde zugelassen wegen klärungsbedürftiger Frage der Wirkung verbrieftem Rückgaberechts auf Schadensersatzansprüche bei Finanzierung. Die Berufung der Beklagten ist im Tenor zum Teil erfolgreich: Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, jedoch steht dem Kläger aus §§ 826, 31 analog BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 13.872,17 EUR zu Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs; hierauf sind Rechtshängigkeitszinsen in der dargelegten, taggenauen Berechnung zu zahlen. Andere begehrte Erklärungen und Zahlungen (u. a. Feststellung des Annahmeverzugs, Feststellung weiterer Schadensersatzansprüche, Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) werden abgewiesen, da Feststellungsinteresse oder die erforderliche Darlegung fehlen bzw. formale Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kosten des Verfahrens werden quotenmäßig verteilt; die Revision wurde zugelassen, insbesondere zur Klärung der Rechtsfrage der Auswirkungen eines verbrieften Rückgaberechts bei finanzierten Fahrzeugkäufen. Insgesamt hat der Kläger insoweit überwiegend Erfolg, dass ihm die ersatzfähigen Aufwendungen abzüglich der Nutzung anzuerkennen und auszuzahlen sind.