Beschluss
7 U 1/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Entschädigungsansprüche nach §56 IfSG setzen eine personenbezogene, gezielte Untersagung voraus und sind für allgemeine Betriebsuntersagungen nicht anwendbar.
• Eine planwidrige Regelungslücke im IfSG zur Rechtfertigung analoger Anwendung von §56 IfSG liegt nicht vor; der Gesetzgeber hat punktuelle Billigkeitsregelungen gewollt.
• Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht sowie enteignungsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind wegen Spezialität des IfSG und fehlender vorheriger Rechtsverteidigung nicht einschlägig.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für allgemeine Betriebsuntersagung nach Corona-Verordnung • Entschädigungsansprüche nach §56 IfSG setzen eine personenbezogene, gezielte Untersagung voraus und sind für allgemeine Betriebsuntersagungen nicht anwendbar. • Eine planwidrige Regelungslücke im IfSG zur Rechtfertigung analoger Anwendung von §56 IfSG liegt nicht vor; der Gesetzgeber hat punktuelle Billigkeitsregelungen gewollt. • Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht sowie enteignungsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind wegen Spezialität des IfSG und fehlender vorheriger Rechtsverteidigung nicht einschlägig. Der Kläger begehrte Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund der in §9 Abs.1 CoronaSchVO NRW (22.03.2020) angeordneten Betriebsuntersagung von Imbissen. Er machte Ansprüche nach §56 IfSG, aus Polizeirecht, enteignendem Eingriff sowie deliktisch staatshaftungsrechtlich geltend. Das Landgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte, ob Entschädigungsansprüche bestehen und ob eine planwidrige Regelungslücke im IfSG vorliegt, die analoge Anwendung des §56 IfSG rechtfertigen würde. Weiter wurde die Frage behandelt, ob allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht oder enteignungsrechtliche Ansprüche greifen könnten. Der Senat stützte seine Entscheidung auf frühere Beschlüsse und die Gesetzesmaterialien zum IfSG und zur früheren BSeuchG-Regelung. • §56 Abs.1 IfSG gewährt Entschädigung nur bei personenbezogener, gezielter Untersagung oder Absonderung wegen Ansteckungs- oder Krankheitsverdacht; eine generelle Betriebsuntersagung für Imbisse fällt nicht darunter. • Eine analoge Anwendung des §56 Abs.1 IfSG scheidet aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die gesetzgeberische Intention war, punktuelle Billigkeitsleistungen vorzusehen und keine flächendeckende Entschädigungspflicht zu begründen. • Der Gesetzgeber hat später durch §28a IfSG spezialisierte Eingriffsermächtigungen geschaffen, ohne Entschädigungsregelungen auszuweiten, was bestätigt, dass keine gesetzgeberische Lücke besteht. • Rückgriff auf allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht ist wegen der Spezialität des IfSG ausgeschlossen; eine unterschiedliche Behandlung je nach Bundesland wäre ungewollt. • Enteignungsgleiche Eingriffe und Ansprüche nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG sind nicht gegeben; der Kläger hat die Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht mit einem verwaltungsrechtlichen Eilverfahren angegriffen, sodass ein Schadensersatzanspruch entfällt. • Allgemeine Aufopferungsansprüche sind vom Landgericht zu Recht verneint worden; ergänzende Billigkeitserwägungen des Klägers ändern die rechtliche Beurteilung nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach §56 IfSG für die allgemeine Betriebsuntersagung durch die CoronaSchVO NRW, ebenso wenig besteht Anspruch aus Polizeirecht, enteignungsrechtlichen oder sonstigen Staatshaftungsgrundlagen. Eine analoge Anwendung des §56 IfSG scheitert an fehlender planwidriger Regelungslücke und am erkennbaren gesetzgeberischen Konzept, Entschädigungen nur punktuell vorzusehen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels; das Urteil des Landgerichts bleibt vorläufig vollstreckbar.