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Urteil

12 U 392/20

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dem Kläger steht aufgrund einer am 06.03.1885 begründeten altrechtlichen Dienstbarkeit ein Geh- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks der Beklagten zu. • Die altrechtliche Dienstbarkeit ist als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren und blieb auch ohne fortdauernde Grundbucheintragung wirksam; die fehlende Eintragung entwertet nicht die dingliche Wirkung vor 1900. • Die Ausübung der Dienstbarkeit umfasst nach dem historischen Erwerbstitel Geh- und Fahrrechte heutiger Verkehrsformen einschließlich Nutzung durch Haushaltspersonen, Mieter, Besucher und Handwerker. • Der Kläger kann nach § 894 BGB die Zustimmung des belasteten Eigentümers zur Eintragung der Dienstbarkeit ersetzen lassen, nicht jedoch die Kostenüberwälzung auf die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Altrechtliche Grunddienstbarkeit begründet Geh‑ und Fahrrecht mit Eintragungsanspruch • Dem Kläger steht aufgrund einer am 06.03.1885 begründeten altrechtlichen Dienstbarkeit ein Geh- und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks der Beklagten zu. • Die altrechtliche Dienstbarkeit ist als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren und blieb auch ohne fortdauernde Grundbucheintragung wirksam; die fehlende Eintragung entwertet nicht die dingliche Wirkung vor 1900. • Die Ausübung der Dienstbarkeit umfasst nach dem historischen Erwerbstitel Geh- und Fahrrechte heutiger Verkehrsformen einschließlich Nutzung durch Haushaltspersonen, Mieter, Besucher und Handwerker. • Der Kläger kann nach § 894 BGB die Zustimmung des belasteten Eigentümers zur Eintragung der Dienstbarkeit ersetzen lassen, nicht jedoch die Kostenüberwälzung auf die Beklagte. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in M.; der Kläger (Flurstück Nr. 30, H‑straße 1) beansprucht ein Wegerecht über das Grundstück der Beklagten (Flurstück Nr. 29, R‑straße 13). Das Klägergrundstück liegt zurückgesetzt und hat keine direkte öffentliche Zufahrt; historische Unterlagen erwähnen seit 1879 ein Überfahrtsrecht zugunsten des Klägers. Der Kläger legte eine Kopie einer Urkunde vom 06.03.1885 (Anlage K12) vor, in der der Eigentümer des belasteten Grundstücks ein Geh‑ und Fahrrecht einräumt; der Eintrag wurde bei der Digitalisierung des Grundbuchs nicht übernommen. Der Kläger begehrt Duldung der Nutzung, Zustimmung der Beklagten zur Grundbucheintragung und Androhung von Ordnungsgeld; die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit und den Bestand eines Wegerechts und beruft sich auf fehlende Eintragung, Lesbarkeits‑ und Echtheitszweifel sowie auf mögliche alternative Zufahrten. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG setzte die Berufung mit weitgehendem Erfolg fort. • Das angeführte Dokument vom 06.03.1885 begründet nach dem damals geltenden Badischen Landrecht eine Vergünstigung i.S.v. Art. 691 BLR; die Transkription und die Bezugnahmen in weiteren historischen Bestandsvermerken überzeugen nach § 286 ZPO von der Begründung der Dienstbarkeit. • Altrechtliche Dienstbarkeiten blieben nach Art. 184 EGBGB auch ohne Eintragung wirksam; deshalb ist das Fehlen einer Eintragung im modernen Grundbuch nicht entscheidend für Bestand und dingliche Wirkung. • Auslegung der Erklärung ergibt, dass das Recht dem Grundstück (Grunddienstbarkeit) und nicht nur einer Person zukommt; die Wortwahl und die Einordnung nach Art. 688 BLR deuten auf einen Grundstücksbezug hin. • Ein Rechtsverlust durch Nichtgebrauch, formale Löschung oder gutgläubigen lastenfreien Erwerb ist nicht dargetan; insbesondere lagen keine konkreten Hinweise auf Aufhebungsakte oder Verkehrsgeschäfte nach 1977 vor, die einen gutgläubigen Erwerb begründen könnten. • Der Inhalt des Wegerechts ist hinreichend bestimmt: Es ist als Geh‑ und Fahrrecht für die Hofreite zu verstehen; nach heutiger Rechtsauffassung schließt dies die Nutzung durch kraftbetriebene Fahrzeuge, Haushaltspersonen, Mieter, Besucher und Handwerker ein und ist nach Maßgabe der schonenden Ausübung zu konkretisieren. • Aus § 1018 BGB folgt die Duldungspflicht der Beklagten für die Nutzung in dem beantragten Umfang; aus § 894 BGB kann der Kläger die Eintragung im Grundbuch gegen die Weigerung der Beklagten verlangen, nicht jedoch die Überwälzung der Eintragungskosten auf diese. • Der Tenor ist in den beantragten Grenzen konkretisierbar; die Androhung eines Ordnungsgeldes richtet sich nur auf die Duldungsverpflichtung nach Ziffer 1. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass dem Kläger seit spätestens dem 06.03.1885 eine altrechtliche Grunddienstbarkeit als Geh‑ und Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks der Beklagten zusteht. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die beantragte Nutzung zu dulden und der Eintragung der Dienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs zuzustimmen; die Klage ist insoweit stattgegeben. Soweit der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Eintragungskosten verpflichten wollte, ist die Klage unbegründet; nach Art. 187 EGBGB und § 894 BGB trägt der Eintragungsfordernde die Eintragungskosten. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.