Urteil
3 U 30/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umwandlung von Lebensversicherungen nach § 167 VVG in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen gemäß § 851c Abs. 1 ZPO ist gegenüber dem Versicherer nicht insolvenzrechtlich nach § 132 InsO anfechtbar.
• Pfändungsgeschützte Versicherungen gehören nicht zur Insolvenzmasse und entziehen sich der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß §§ 36 Abs.1, 80 Abs.1 InsO.
• Die Anfechtungsvorschriften der InsO setzen voraus, dass ein Dritter durch die Rechtshandlung einen Vermögensvorteil erlangt hat; dies fehlt bei der Umwandlung, weil kein Abfluss von Vermögen aus dem Schuldnervermögen stattfindet.
• Eine Anfechtung würde dem Regelungszweck des § 167 VVG zuwiderlaufen, da der Pfändungs- und Insolvenzschtz der Altersvorsorge damit praktisch entfallen würde.
Entscheidungsgründe
Umwandlung nach §167 VVG in pfändungsgeschützte Versicherung gegenüber Versicherer nicht nach §132 InsO anfechtbar • Die Umwandlung von Lebensversicherungen nach § 167 VVG in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen gemäß § 851c Abs. 1 ZPO ist gegenüber dem Versicherer nicht insolvenzrechtlich nach § 132 InsO anfechtbar. • Pfändungsgeschützte Versicherungen gehören nicht zur Insolvenzmasse und entziehen sich der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß §§ 36 Abs.1, 80 Abs.1 InsO. • Die Anfechtungsvorschriften der InsO setzen voraus, dass ein Dritter durch die Rechtshandlung einen Vermögensvorteil erlangt hat; dies fehlt bei der Umwandlung, weil kein Abfluss von Vermögen aus dem Schuldnervermögen stattfindet. • Eine Anfechtung würde dem Regelungszweck des § 167 VVG zuwiderlaufen, da der Pfändungs- und Insolvenzschtz der Altersvorsorge damit praktisch entfallen würde. Der Schuldner beantragte am 01.07.2017 die Umwandlung zweier Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen nach § 167 VVG; die Versichererin bestätigte die Umwandlung am 25.09.2017 mit Wirkung ab 01.08.2017. Bereits am 21.06.2017 hatte der Schuldner Insolvenzantrag gestellt; das Verfahren wurde am 28.09.2017 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter forderte Auszahlung der Rückkaufswerte und erklärte Anfechtung der Umwandlung nach § 132 InsO; die Versichererin lehnte ab mit Hinweis auf Pfändungsschutz. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitig war, ob die Umwandlung als anfechtbares Rechtsgeschäft zu qualifizieren ist und ob der Versicherer zur Rückgewähr verpflichtet werden kann. • Die Umwandlungen wurden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, sodass die Verträge nach § 851c Abs.1 ZPO pfändungsfrei wurden und nicht zur Insolvenzmasse gehörten; dem Insolvenzverwalter fehlt damit die Verfügungsbefugnis (§§ 36 Abs.1, 80 Abs.1 InsO). • Eine Anfechtung nach § 134 InsO scheidet aus, weil die Umwandlung keine unentgeltliche Leistung an die Versichererin darstellt und dieser dadurch kein Vermögenswert zugeflossen ist. • Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 130 ff. InsO, insbesondere § 132 InsO, setzen voraus, dass ein Dritter durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhält; bei der Umwandlung findet kein Abfluss von Vermögen statt, vielmehr bleibt der Wert beim Schuldner erhalten, nur der Vollstreckungszugriff wird ausgeschlossen. • Bei fehlendem Empfänger unklar wäre zudem, auf wessen Kenntnis abzustellen wäre, sodass der Anfechtungsgrund systematisch nicht erfassbar ist. • Eine Anfechtung würde dem Zweck des § 167 VVG widersprechen: Würde die Umwandlung anfechtbar sein, wäre der gesetzliche Pfändungs- und Insolvenzschtz der privaten Altersvorsorge weitgehend entwertet, da die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung typischerweise erfüllt wären und der Versicherer keine praktikable Abwehrmöglichkeit hätte. • Soweit die Umwandlung formell als nach Zugang des Insolvenzantrags vorgenommenes Rechtsgeschäft subsumierbar sein kann, rechtfertigt dies keine andere Bewertung gegenüber dem Versicherer, weil kein Vermögensvorteil des Versicherers vorliegt und der Versicherer gesetzlich zur Umsetzung des Umwandlungsantrags verpflichtet ist. • Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg; das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen und die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage auf Auszahlung der Rückkaufswerte wurde mit zutreffender Begründung abgewiesen, weil die Umwandlung der Versicherungsverträge nach § 167 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wurde und die daraus entstandenen pfändungsgeschützten Ansprüche nicht zur Insolvenzmasse gehören. Eine insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung gegenüber dem Versicherer nach § 132 InsO kommt nicht in Betracht, weil kein Dritter durch die Umwandlung einen Vermögensvorteil erhalten hat und damit die Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände fehlen. Darüber hinaus würde eine Anfechtung dem gesetzgeberischen Zweck des Pfändungsschutzes für private Altersvorsorge zuwiderlaufen, da die gesetzliche Schutzwirkung sonst weitgehend entwertet würde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird zugelassen.