Urteil
6 U 112/20
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Zitate
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche prozessführungsbefugt; gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig.
• Patentanspruch 1 schützt eine Flüssigkeitszufuhranordnung für schwerkraftgespeiste Sprühpistolen, in der eine Nut des ersten Adapters zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgebildet sein muss.
• Die angegriffene Ausführungsform erfüllt das Merkmal einer Nut, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt ist, nicht; die Dichtung wird vielmehr durch vorstehende Dichtungsrippen (Presssitz) bewirkt.
• Eine Patentverletzung liegt weder wortsinngemäß noch äquivalent vor, weil die Abwandlung (Presssitz mittels Dichtrippen) die spezifischen Wirkungen der nutbasierten Lösung nicht im Wesentlichen gleichwertig erzielt.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung durch Presssitz statt nutförmiger Dichtung (6 U 112/20) • Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Schadensersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche prozessführungsbefugt; gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig. • Patentanspruch 1 schützt eine Flüssigkeitszufuhranordnung für schwerkraftgespeiste Sprühpistolen, in der eine Nut des ersten Adapters zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgebildet sein muss. • Die angegriffene Ausführungsform erfüllt das Merkmal einer Nut, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt ist, nicht; die Dichtung wird vielmehr durch vorstehende Dichtungsrippen (Presssitz) bewirkt. • Eine Patentverletzung liegt weder wortsinngemäß noch äquivalent vor, weil die Abwandlung (Presssitz mittels Dichtrippen) die spezifischen Wirkungen der nutbasierten Lösung nicht im Wesentlichen gleichwertig erzielt. Die Klägerin, Lizenznehmerin/Abtretungsempfängerin des deutschen Teils des EP‑Patents 1 366 823, machte gegenüber der Beklagten ein komplettes Einweg‑Mischbechersystem (Außenbecher, flexible Einlage/Liner, Deckel und Pistolenadapter) wegen Verletzung von Anspruch 1 des Patents geltend. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Deckel (erster Adapter) der angegriffenen Ausführungsform eine Nut aufweist, die „zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers“ ausgelegt ist, wie im Anspruch verlangt. Die Klägerin behauptete dies wortsinngemäß oder hilfsweise äquivalent; die Beklagte hielt dem entgegen, die Dichtung erfolge durch vorstehende Dichtungsrippen gegen die flexible Einlage (Presssitz) und nicht durch eine anspruchsgemäße Nut, außerdem sei die Ausführungsform als Venturi‑unterstützt schwerkraftrelevant. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung, wobei der Unterlassungsantrag erledigt wurde; die Berufung blieb erfolglos. • Zulässigkeit und Aktivlegitimation: Die Klägerin ist aufgrund einer Prozessstandschafts‑ und Abtretungsvereinbarung prozessführungsbefugt für Unterlassung, Vernichtung, Rückruf sowie für eigene Schadenersatz‑, Auskunfts‑ und Rechnungslegungsansprüche; die Voraussetzungen der Zulässigkeit wurden zutreffend vom Landgericht bejaht. • Patentinhalt und Anspruchsauslegung: Anspruch 1 verlangt eine Flüssigkeitszufuhranordnung mit u.a. einem Mischbecher aus steifem Polymermaterial und einem ersten Adapter, dessen Querteil entlang der Innenfläche eine Nut definiert, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt ist. Die Auslegung richtet sich nach dem Wortlaut, der Beschreibung und dem Verständnis des Fachmanns; Nut bedeutet längliche Vertiefung, sealing engagement erfordert zumindest ein teilweises Umschließen bzw. eine Eingriffsfunktion, die zur Abdichtung führt. • Wortsinngemäße Verwirklichung: Die angegriffene Ausführungsform erfüllt das Anspruchsmerkmal 2.3 nicht. Die auf dem Deckel vorhandenen Vertiefungen und die dazwischenliegenden erhabenen Dichtungsrippen stellen keine Nut dar, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt ist; die Dichtung wird durch die vorstehenden Rippenteile als Presssitz gegen die flexible Einlage herbeigeführt, nicht durch eine nuttypische Eingriffs‑/Formschlusswirkung. • Äquivalenzprüfung: Die Voraussetzungen der Äquivalenz sind nicht erfüllt. Die Abwandlung (Presssitz durch Dichtrippen statt nutförmigem Eingriff) erzielt nicht im Wesentlichen die spezifischen Wirkungen der in Anspruch 1 vorgesehenen Nutlösung (insbesondere Führungs‑/Positionssicherungswirkung, handhabbare Demontage nach Gebrauch) und ist nicht in der vom Anspruch ausgehenden, am Sinngehalt orientierten Weise auffindbar als gleichwertiges Mittel. • Rechtliche Folgen: Mangels wortsinngemäßer oder äquivalenter Verwirklichung scheidet auch eine mittelbare Verletzung aus; etwaige Einwendungen aus Vergleichsvereinbarungen oder Treuwidrigkeit greifen nicht durch. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat weist die Berufung der Klägerin zurück. Zur Begründung stellt das Oberlandesgericht fest, dass Anspruch 1 den ersten Adapter mit einer an der Innenfläche definierten Nut fordert, die zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers geeignet sein muss; die angegriffene Ausführungsform erreicht diese Merkmalsverwirklichung nicht, weil die Abdichtung durch vorstehende Dichtungsrippen als Presssitz gegen eine flexible Einlage entsteht und somit keine einforderbare Nut‑Eingriffsfunktion vorliegt. Eine äquivalente Inanspruchnahme scheitert, weil die abgewandelte Lösung die spezifischen Wirkungen der nutbasierten Lehre nicht im Wesentlichen gleichwertig erzielt und die für eine Äquivalenz erforderlichen Orientierungsgesichtspunkte am Sinngehalt des Anspruchs fehlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidungen sind vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen.