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Beschluss

19 W 26/21 (Wx)

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Löschungsantrag des Grundstückseigentümers ist form- und fristgerecht einreichbar durch einen Notar (§§13 Abs.1 Satz2, 15 Abs.2 GBO). • Ein Nacherbenvermerk kann durch wirksame, öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligungen der Nacherben gelöscht werden; das Grundbuchamt darf Löschungsanträge nicht allein mit der pauschalen Begründung zurückweisen, eine isolierte Löschung führe zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. • Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich auf eine Evidenzkontrolle der vorgelegten Unterlagen; bloße Vermutungen über materielle Unrichtigkeit rechtfertigen die Zurückweisung nicht (§§19,29 GBO). • Ist aus den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit ersichtlich, dass die Löschung das Grundbuch unrichtig machen würde, hat das Grundbuchamt die Löschung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Löschung von Nacherbenvermerken nach Bewilligung möglich, Grundbuchamt nur Evidenzkontrolle • Ein Löschungsantrag des Grundstückseigentümers ist form- und fristgerecht einreichbar durch einen Notar (§§13 Abs.1 Satz2, 15 Abs.2 GBO). • Ein Nacherbenvermerk kann durch wirksame, öffentlich beglaubigte Löschungsbewilligungen der Nacherben gelöscht werden; das Grundbuchamt darf Löschungsanträge nicht allein mit der pauschalen Begründung zurückweisen, eine isolierte Löschung führe zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. • Die Prüfung des Grundbuchamts beschränkt sich auf eine Evidenzkontrolle der vorgelegten Unterlagen; bloße Vermutungen über materielle Unrichtigkeit rechtfertigen die Zurückweisung nicht (§§19,29 GBO). • Ist aus den eingereichten Unterlagen nicht mit Sicherheit ersichtlich, dass die Löschung das Grundbuch unrichtig machen würde, hat das Grundbuchamt die Löschung vorzunehmen. Der Eigentümer beantragte die Löschung von Nacherbenvermerken in zwei Grundbuchblättern; der Antrag wurde durch einen Notar eingereicht. Die als Nacherben Eingetragenen hatten zuvor schriftlich und öffentlich beglaubigt ihre Löschungsbewilligungen erteilt. Das Grundbuchamt Mannheim wies den Löschungsantrag zurück mit der Begründung, eine isolierte Löschung führe zur Unrichtigkeit des Grundbuchs und sei unzulässig. Der Eigentümer legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde unter besonderer Berücksichtigung der Grundlagen des Grundbuchverfahrens und der herrschenden Meinung zur Löschung von Nacherbenvermerken. • Zulässigkeit: Der Eigentümer ist antragsberechtigt nach §13 Abs.1 Satz2 GBO; der Notar reichte den Antrag zulässig im Namen des Eigentümers ein (§15 Abs.2 GBO). • Form und Beweiskraft: Die Löschungsbewilligungen der Nacherben sind schriftlich und öffentlich beglaubigt (§§19,29 GBO; §129 Abs.1 BGB) und damit grundsätzlich geeignet, die Eintragung zu beseitigen. • Rechtliche Kontroverse: Die herrschende Rechtsmeinung und Rechtsprechung gehen davon aus, dass Nacherbenvermerke auch durch Bewilligung gelöscht werden können; eine gegenteilige Auffassung, die eine isolierte Löschung generell für unzulässig hält, ist nicht bindend. • Prüfungsmaßstab des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt hat nur eine Evidenzkontrolle anhand der vorgelegten Unterlagen vorzunehmen (§§19,29 GBO). Eine Zurückweisung setzt die sichere Kenntnis voraus, dass die beantragte Löschung das Grundbuch unrichtig macht; bloße Vermutungen reichen nicht aus. • Anwendung auf den Fall: Aus den vorgelegten, öffentlich beglaubigten Bewilligungen und sonstigen Unterlagen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die den sicheren Schluss zuließen, die Nacherben hätten lediglich eine isolierte Löschung erklärt und die Löschung würde das Grundbuch unrichtig machen. • Folgerung: Die Zurückweisung durch das Grundbuchamt überspannte die Prüfungsaufgabe; die Voraussetzungen für die Löschung lagen vor, sodass das Amtsgericht angewiesen werden musste, die Nacherbenvermerke zu löschen. • Normen: GBO §§13,15,19,29; BGB §129 Abs.1; Verweis auf herrschende Rechtsprechung und Kommentarliteratur. Die Beschwerde des Beteiligten ist begründet; das OLG hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und weist das Grundbuchamt an, die in Abt. II eingetragenen Nacherbenvermerke zu löschen. Begründend weist das Gericht darauf hin, dass die Löschungsbewilligungen öffentlich beglaubigt und damit für die Löschung ausreichend sind und das Grundbuchamt seine Prüfung auf eine Evidenzkontrolle zu beschränken hat. Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf eine angebliche ‚isolierte Löschung‘, die das Grundbuch unrichtig mache, genügt nicht, wenn aus den Unterlagen keine sicheren Anhaltspunkte für eine derartige Unrichtigkeit ersichtlich sind. Damit obsiegt der Antragsteller, weil die form- und fristgerechten Erklärungen der betroffenen Nacherben die Löschung tragen und das Amt die Löschung zu Unrecht versagte.