Beschluss
8 AR 54/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO ist in Deutschland grundsätzlich das Gericht der Hauptsache zuständig.
• Ist das Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid beendet und kein streitiges Verfahren anhängig, ist das Mahngericht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 946 Abs. 1 ZPO.
• Bei widersprüchlichen Zuständigkeitsauffassungen verschiedener Gerichte genügt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anwendbar.
• Für die Entscheidung des negativen Kompetenzstreits ist das Oberlandesgericht des Bezirks zuständig, in dem das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt.
Entscheidungsgründe
Amtsgericht des Mahnverfahrens ist zuständig für EuKoPfVO-Kontenpfändung • Für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO ist in Deutschland grundsätzlich das Gericht der Hauptsache zuständig. • Ist das Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid beendet und kein streitiges Verfahren anhängig, ist das Mahngericht Gericht der Hauptsache im Sinne des § 946 Abs. 1 ZPO. • Bei widersprüchlichen Zuständigkeitsauffassungen verschiedener Gerichte genügt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung; § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist entsprechend anwendbar. • Für die Entscheidung des negativen Kompetenzstreits ist das Oberlandesgericht des Bezirks zuständig, in dem das zuerst mit der Sache befasste Gericht liegt. Der Antragsteller erwirkte beim zentralen Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid gegen die im Bezirk des Landgerichts Kiel wohnhafte Antragsgegnerin. Auf Grundlage dieses Vollstreckungsbescheids beantragte er beim Amtsgericht Euskirchen die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung gegen ein in den Niederlanden geführtes Konto der Antragsgegnerin. Das Amtsgericht erklärte sich für unzuständig und verwies auf das Landgericht Kiel als Wohnsitzgericht; eine formelle Abgabe an das Streitgericht war nicht erfolgt. Daraufhin zog der Antragsteller den Antrag zurück und reichte ihn beim Landgericht Kiel ein, das sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärte und den negativen Kompetenzstreit dem Oberlandesgericht vorlegte. Beide Gerichte leugneten faktisch ihre Zuständigkeit, wodurch ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ausgelöst wurde. • Zuständigkeit des Oberlandesgerichts: Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO entscheidet das Oberlandesgericht über negative Kompetenzstreitigkeiten, wenn das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht im Bezirk des OLG liegt. • Anwendbarkeit der Regelung auf Kontopfändung: § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf Maßnahmen der vorläufigen Kontenpfändung entsprechend anwendbar, um eine rasche Klärung zu ermöglichen. • Tatsächliche Kompetenzleugnung ausreichend: Die Rechtsprechung erlaubt, statt formeller rechtskräftiger Unzuständigkeitsentscheidungen die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung als Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung zu betrachten; hier liegen Schreiben und Entscheidungen vor, die eine solche Leugnung dokumentieren. • Gericht der Hauptsache nach EuKoPfVO und § 946 Abs. 1 ZPO: Art. 6 Abs. 3 EuKoPfVO verweist auf das Gericht, das die gerichtliche Entscheidung erlassen hat; nach § 946 Abs. 1 ZPO ist in Deutschland das Gericht der Hauptsache zuständig. Wird das Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid beendet und kein Streitverfahren eingeleitet, ist das Mahngericht als Gericht der Hauptsache anzusehen. • Stellungnahme zur Literatur und EuGH-Rechtsprechung: Die Auffassung, dass das Mahngericht zuständig bleibt, wird durch Literaturstellen gestützt und durch die EuGH-Entscheidung zur Analogie des Mahnverfahrens bestätigt, sodass nationale Regelungen dahin auszulegen sind, dass das Mahngericht bis zur Abgabe an das Streitgericht zuständig bleibt. • Keine Anhörung der Schuldnerin erforderlich: Im Verfahren über den Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 834 ZPO findet keine Anhörung der Schuldnerin statt; daher war im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Anhörung vorzunehmen. Das Oberlandesgericht Köln bestimmt das Amtsgericht Euskirchen als sachlich und örtlich zuständiges Gericht für den Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung. Begründet wurde dies damit, dass das Mahngericht als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 946 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, weil das Mahnverfahren durch Vollstreckungsbescheid beendet wurde und kein streitiges Verfahren anhängig ist. Die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung durch die beteiligten deutschen Gerichte rechtfertigte die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in analoger Anwendung. Eine Anhörung der Schuldnerin war im Verfahren nicht erforderlich. Das Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung ist demnach beim Amtsgericht Euskirchen fortzusetzen.