Urteil
20 U 107/21
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Abweisung des Auskunftsantrags angreift, weil die Berufungsbegründung nicht alle tragenden Erstgerichts‑Erwägungen angegriffen hat (§ 520 Abs.3 ZPO).
• Ein wirksamer Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag setzt eine inhaltlich und drucktechnisch deutliche Widerspruchsbelehrung voraus; eine fehlende Belehrung über die Wirksamkeit der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs führt zum Fortbestehen des Widerrufsrechts.
• Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ist trotz langem Zeitablauf und vertraglicher Vertragsanpassungen nicht ohne weiteres treuwidrig; bloße Vertragserfüllung und übliche Vertragsänderungen begründen regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers.
• Ist die Widerspruchsbelehrung unzureichend, kann der Versicherungsnehmer bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung geltend machen; besondere Umstände, die dies nach § 242 BGB ausschließen, sind hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Widerspruchsbelehrung unzureichend — Widerspruch wirksam; Berufung gegen Auskunftsantrag unzulässig • Die Berufung ist insoweit unzulässig, als der Kläger die Abweisung des Auskunftsantrags angreift, weil die Berufungsbegründung nicht alle tragenden Erstgerichts‑Erwägungen angegriffen hat (§ 520 Abs.3 ZPO). • Ein wirksamer Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag setzt eine inhaltlich und drucktechnisch deutliche Widerspruchsbelehrung voraus; eine fehlende Belehrung über die Wirksamkeit der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchs führt zum Fortbestehen des Widerrufsrechts. • Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ist trotz langem Zeitablauf und vertraglicher Vertragsanpassungen nicht ohne weiteres treuwidrig; bloße Vertragserfüllung und übliche Vertragsänderungen begründen regelmäßig kein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers. • Ist die Widerspruchsbelehrung unzureichend, kann der Versicherungsnehmer bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückabwicklung geltend machen; besondere Umstände, die dies nach § 242 BGB ausschließen, sind hier nicht gegeben. Der Kläger focht per Widerspruch (Schreiben vom 18.3.2020) einen 1996 geschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit der Nummer B an. Die Beklagte wies den Widerspruch zunächst zurück, erklärte ihn später aber "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" als akzeptiert und rechnete einen Rückabwicklungsbetrag aus, sodass sie keinen Zahlanspruch des Klägers sah. Der Kläger begehrte festzustellen, dass der Widerspruch wirksam sei, sowie umfangreiche Auskünfte zur Mittelverwendung und schließlich Rückabwicklung und Zahlung. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe treuwidrig gehandelt und die Auskünfte seien bereits erteilt worden. Der Kläger legte Berufung ein; das OLG prüfte Zulässigkeit und materielle Fragen. • Zulässigkeit: Die Berufung war insoweit unzulässig, als der Kläger die Abweisung des Auskunftsantrags angreift. Nach § 520 Abs.3 ZPO muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung des Erstgerichts angreifen; dies ist für die vom Landgericht selbständig getragene Erwägung, die Auskünfte seien bereits erteilt worden, nicht erfolgt. • Widerspruchsbelehrung: Die Belehrung in den Versicherungsscheinen von 1996 war inhaltlich unzureichend, weil der zwingende Hinweis fehlte, dass für die Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs.2 VVG a.F.). Zudem genügte die Einbindung des Hinweises in die allgemeinen Bedingungen nicht dem Deutlichkeitsgebot, da die Belehrung nicht drucktechnisch hervorgehoben war. • Rechtsfolgen: Wegen der unzureichenden Belehrung begann die Widerspruchsfrist nicht zu laufen; die teleologisch reduzierte Anwendung der Einjahresfrist (§ 5a Abs.2 Satz4 VVG a.F.) findet hier keine Beschränkung, sodass der Kläger 2020 noch widersprechen konnte. • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Eine Verwirkung oder ein treuwidriges Verhalten des Klägers wurde verneint. Die vom Landgericht angeführten Umstände (Zahlungen, Vertragsänderungen, Kündigung Jahre zuvor, Abschluss weiterer Verträge) begründen kein besonders gravierendes, objektiv widersprüchliches Verhalten, das die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise ausschließen würde. • Vorgreiflichkeit und Zwischenfeststellung: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil das Bestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist und die Beklagte den Widerspruch trotz der Erklärung vom 29.7.2020 weiterhin bestreitet. • Stufenklage: Die Abweisung der Auskunftsstufe führt nicht zur materiellen Abweisung der weiteren Stufen; dem Kläger bleibt vorbehalten, sein Leistungsbegehren nach Bezifferung weiterzuverfolgen und gegebenenfalls die Richtigkeit der Auskunft durch eidesstattliche Versicherung prüfen zu lassen. Die Berufung des Klägers ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsantrags richtet. In der Sache wird dem Kläger teilweise stattgegeben: Es wird festgestellt, dass dem Zustandekommen des Vertrags Nr. B wirksam widersprochen wurde. Das Landgericht hat zu Unrecht ein treuwidriges Verhalten des Klägers angenommen und die Widerspruchsbelehrung als ausreichend bewertet; tatsächlich war die Belehrung inhaltlich und drucktechnisch unzureichend, sodass der Widerspruch 2020 noch wirksam ausgeübt werden konnte. Die weiteren Anträge zur Auskunft und Zahlung bleiben offen, dem Kläger bleibt vorbehalten, nach Bezifferung seinen Leistungsantrag weiterzuverfolgen; die Kostenentscheidung sowie die Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit sind dem Schlussurteil vorbehalten.