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Beschluss

13 W 7/22 Lw

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Geschäftswert in Pachtschutzverfahren nach §595 Abs.6 BGB ist nach den Vorschriften des GNotKG zu bestimmen; §36 Abs.1 GNotKG gilt ergänzend bei Bewertungslücken. • Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen sind nach §52 GNotKG zu bewerten; bei zeitlich befristeten Rechten gilt der auf die Dauer entfallende Wert, höchstens der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. • Ist der Beginn der streitigen Nutzungsdauer unsicher wegen eines parallelen Rechtsstreits, ist gemäß §36 Abs.1 GNotKG für den unsicheren Zeitraum der Geschäftswert summarisch nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu reduzieren; bei offenem Ausgang ist eine hälftige Bewertung angemessen. • Die landwirtschaftliche Privilegierung des §48 GNotKG greift nur eng begrenzt bei Übergabe oder Zuwendung eines Betriebs mit Hofstelle und ist auf Nutzungsrechte wie Pacht nicht generell anwendbar. • Eine analoge Anwendung von §41 GKG zur Begrenzung des Geschäftswerts ist ausgeschlossen, weil das GNotKG abschließend regelt und eine zuvor bestehende Privilegierung bewusst abgeschafft wurde.
Entscheidungsgründe
Geschäftswertfestsetzung in Pachtschutzverfahren nach §595 BGB nach GNotKG • Der Geschäftswert in Pachtschutzverfahren nach §595 Abs.6 BGB ist nach den Vorschriften des GNotKG zu bestimmen; §36 Abs.1 GNotKG gilt ergänzend bei Bewertungslücken. • Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen sind nach §52 GNotKG zu bewerten; bei zeitlich befristeten Rechten gilt der auf die Dauer entfallende Wert, höchstens der auf die ersten 20 Jahre entfallende Wert. • Ist der Beginn der streitigen Nutzungsdauer unsicher wegen eines parallelen Rechtsstreits, ist gemäß §36 Abs.1 GNotKG für den unsicheren Zeitraum der Geschäftswert summarisch nach der Wahrscheinlichkeit des Eintritts zu reduzieren; bei offenem Ausgang ist eine hälftige Bewertung angemessen. • Die landwirtschaftliche Privilegierung des §48 GNotKG greift nur eng begrenzt bei Übergabe oder Zuwendung eines Betriebs mit Hofstelle und ist auf Nutzungsrechte wie Pacht nicht generell anwendbar. • Eine analoge Anwendung von §41 GKG zur Begrenzung des Geschäftswerts ist ausgeschlossen, weil das GNotKG abschließend regelt und eine zuvor bestehende Privilegierung bewusst abgeschafft wurde. Der Antragsteller pachtete seit 2010 landwirtschaftliche Flächen und Gebäude gegen eine Jahrespacht von 9.095 EUR bis zum 31.12.2023. Der Antragsgegner kündigte ordentlich zum 30.06.2020; der Antragsteller hält die Kündigung für unwirksam und begehrt widerklagend die Verlängerung des Pachtverhältnisses nach §595 Abs.6 BGB bis 31.12.2029. Das Landwirtschaftsgericht wies den Pachtschutzantrag ab und setzte den Geschäftswert zunächst auf das Zweifache der Jahrespacht (18.190 EUR). Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners rügten die Wertfestsetzung und verlangten eine Anhebung auf den auf 9,5 Jahre bezogenen Jahresumsatz von 460.750 EUR. Streitgegenstand vor dem Oberlandesgericht war ausschließlich die richtige Bemessung des Geschäftswerts für das Pachtschutzverfahren. • Anwendbarkeit GNotKG: Für Verfahren nach §1 Nr.1 LwVfG, damit auch Pachtschutzverfahren nach §595 Abs.6 BGB, sind die Wertvorschriften des GNotKG maßgeblich; §36 Abs.1 GNotKG ist Grundnorm für Bewertungslücken. • Spezialregelung §52 GNotKG: Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen wie Pacht sind nach §52 GNotKG zu bewerten; maßgeblich ist der objektive Jahreswert regelmäßig die vereinbarte Jahrespacht (9.095 EUR) und bei zeitlich beschränkten Rechten der auf die Dauer entfallende Wert, maximal der auf 20 Jahre entfallende Wert. • Bewertungslücke beim Beginn: Da unklar ist, ob die Kündigung wirksam ist, lässt sich der Beginn der Verlängerung nicht abschließend bestimmen; diese Lücke ist nach §36 Abs.1 GNotKG durch summarische Prognose des Parallelstreits zu schließen. • Methodik der Reduktion: Bei offenem Ausgang des Parallelverfahrens ist für den unsicheren Zeitraum (hier 30.06.2020–31.12.2023, 3,5 Jahre) der Geschäftswert auf 50% des Jahreswerts zu reduzieren; für die restliche Dauer (01.01.2024–31.12.2029, 6 Jahre) gilt der volle Jahreswert. • Abgrenzung zu §48 GNotKG und §41 GKG: §48 GNotKG privilegiert nur enge Fälle der Übergabe/Zuwendung eines Betriebs mit Hofstelle und ist nicht auf Pachtforderungen anwendbar; eine analoge Anwendung von §41 GKG kommt nicht in Betracht, weil das GNotKG die Bewertung abschließend regelt und eine frühere Privilegierung bewusst aufgehoben wurde. • Berechnungsergebnis: Unter Anwendung von §52 Abs.2 i.V.m. §36 Abs.1 GNotKG ergibt sich der Geschäftswert aus 3,5 Jahre * 9.095 EUR /2 plus 6 Jahre * 9.095 EUR = 70.468,25 EUR (gerichtlich auf 70.486,25 EUR gerundet festgesetzt). • Verfahrensfolgen: Die Beschwerde war teilweise begründet; die Änderung der Geschäftswertfestsetzung erfolgte gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten bleiben unerstattet. Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung war teilweise begründet. Das Oberlandesgericht hat den Geschäftswert des Pachtschutzverfahrens nach §36 Abs.1 i.V.m. §52 GNotKG unter Berücksichtigung der unsicheren Beginnfrage auf insgesamt 70.486,25 EUR festgesetzt. Grundlage war die Jahrespacht von 9.095 EUR, für den Zeitraum 30.06.2020–31.12.2023 wurde wegen des offenen Ausgangs des Parallelverfahrens die hälftige Bewertung angesetzt, für die Jahre 2024–2029 der volle Jahreswert. Eine weitergehende Heraufsetzung auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrag wurde abgelehnt; analoge oder abweichende Anwendung von §41 GKG oder eine Ausweitung des landwirtschaftlichen Privilegs nach §48 GNotKG kam nicht in Betracht. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.