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Urteil

11 U 33/20

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftiges Vorschussurteil enthält Feststellungselemente, die Nachforderungen in Form weiterer Vorschüsse für denselben Mangel begründen können. • Ein Auftraggeber kann einen weiteren Vorschuss verlangen, wenn sich bei Vorbereitung oder Durchführung der Mängelbeseitigung zeigt, dass der ursprüngliche Vorschuss nicht ausreicht. • Bei bereits rechtskräftig festgestellter Vorschusspflicht gilt für den Anspruch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs.1 Nr.3 BGB. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Mahnung bereits in Verzug war.
Entscheidungsgründe
Nachforderung von zusätzlichen Vorschussleistungen wegen Schallschutzmangel zulässig • Ein rechtskräftiges Vorschussurteil enthält Feststellungselemente, die Nachforderungen in Form weiterer Vorschüsse für denselben Mangel begründen können. • Ein Auftraggeber kann einen weiteren Vorschuss verlangen, wenn sich bei Vorbereitung oder Durchführung der Mängelbeseitigung zeigt, dass der ursprüngliche Vorschuss nicht ausreicht. • Bei bereits rechtskräftig festgestellter Vorschusspflicht gilt für den Anspruch die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs.1 Nr.3 BGB. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind ersatzfähig, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Mahnung bereits in Verzug war. Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses; die Beklagte ist die Bauträgerin, die 2001 nach Renovierung Wohnungen veräußerte. In einem früheren rechtskräftigen Urteil wurde die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung mangelhafter Schallisolierung einer Trennwand verurteilt und zur Erstattung weiterer erforderlicher Aufwendungen verpflichtet. Die Klägerin verlangt nun einen zusätzlichen Vorschuss, weil sich aus einer Sanierungsplanung höhere Kosten ergaben als ursprünglich geschätzt. Das Landgericht verurteilte die Beklagte nur zur Zahlung von Unterkunftskosten und wies die übrigen Ansprüche ab. Die Klägerin berief sich und begehrt nun ergänzend 19.791,45 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten; der Senat hat ergänzend Beweis erhoben, insbesondere ein Gutachten eingeholt. Streitgegenstand ist somit die Frage, ob und in welcher Höhe ein weiterer Vorschuss sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten zuzusprechen ist. • Rechtsgrundlage und Anspruchsgrund: Der weiter geltend gemachte Vorschussanspruch besteht dem Grunde nach nach §§ 635, 242 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, da bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass die Beklagte für die Mängelbeseitigung einzustehen hat. • Wirkung des Vorschussurteils: Ein Vorschussurteil enthält Feststellungselemente; es deckt auch spätere Nachforderungen für denselben Mangel ab, unabhängig davon, ob die Erhöhung der Kosten erst nach dem Vorprozess erkennbar wurde. • Teilklage und Rechtsmissbrauch: Teilklagen auf weitere Vorschussbeträge sind grundsätzlich zulässig; nur bei willkürlicher Zersplitterung oder Rechtsmissbrauch wäre dies zu beanstanden. Hier ist nur ein zweiter Teilbetrag geltend gemacht worden und die Notwendigkeit ergab sich erst aus der Sanierungsplanung. • Beweis und Kostenschätzung: Nach ergänzender Beweisaufnahme und Gutachten sind Sanierungskosten netto 23.199 € bzw. brutto gerundet 27.600 € anzusetzen. Die Sachverständige begründete Erneuerung der Rohinstallation, Abbruch und Wiederaufbau der Vormauerung sowie angemessene Regiekosten und Marktzuschlag. • Abzug bereits gezahlter Vorschüsse: Vom Gesamtbetrag sind der unstreitige, noch nicht verbrauchte Vorschuss aus dem früheren Urteil in Höhe von 9.637,52 € und bereits ausgeurteilte Unterkunftskosten abzuziehen, sodass der weitere Anspruch 17.962,48 € beträgt. • Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten: Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs.1,2, 286, 288 BGB. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nach §§ 280 Abs.1,2, 286 BGB erstattungsfähig; mangels näherer Angaben ist ein Gebührensatz von 1,3 zugrunde zu legen, was 1.171,67 € ergibt. • Prozesskostenverteilung und Vollstreckung: Die Kosten wurden anteilig verteilt (erstinstanzlich Klägerin 15 %, Beklagte 85 %), das Berufungsverfahrenskosten trägt die Beklagte; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision nicht zuzulassen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, über die im Vorprozess titulierte Summe hinaus weitere 17.962,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2016 zu zahlen. Ferner hat die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu ersetzen nebst Zinsen seit dem 30.01.2019. Die sonstige Berufung ist zurückgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die rechtskräftige Feststellung der Vorschusspflicht, die ergänzende Gutachtsschätzung der Sanierungskosten und die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.