Beschluss
15 U 162/22
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils beim nach der Zuständigkeitskonzentration bestimmten Oberlandesgericht eingelegt wurde (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO; Verordnung NRW über Zuständigkeitskonzentration).
• Bei eindeutig geregelter Zuständigkeit für Veröffentlichungsstreitigkeiten sind Einlegung und Wahrung der Berufungsfrist nur beim nach der Verordnung zuständigen Gericht fristwahrend möglich.
• Ein unverschuldetes Vorgehen des Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor, wenn dieser die Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration nicht geprüft hat; ein Rechtsirrtum ist in diesem Zusammenhang in der Regel schuldhaft.
• Ein Verweisungsbeschluss des zunächst angerufenen, unzuständigen Gerichts begründet nicht ohne Weiteres Fristwahrung; über einen Wiedereinsetzungsantrag ist das zuständige Gericht zu entscheiden.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig oder erfolglos, wenn die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist bereits ab Zugang des Hinweises des unzuständigen Gerichts verstrichen ist und das ursprüngliche Verfahren schuldhaft beim unzuständigen Gericht anhängig gemacht wurde (z. B. wegen Unterlassung der Prüfung landesrechtlicher Zuständigkeitsverordnungen).
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig bei Nichtanrufung des nach Zuständigkeitskonzentration zuständigen OLG • Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils beim nach der Zuständigkeitskonzentration bestimmten Oberlandesgericht eingelegt wurde (§§ 517, 519 Abs. 1 ZPO; Verordnung NRW über Zuständigkeitskonzentration). • Bei eindeutig geregelter Zuständigkeit für Veröffentlichungsstreitigkeiten sind Einlegung und Wahrung der Berufungsfrist nur beim nach der Verordnung zuständigen Gericht fristwahrend möglich. • Ein unverschuldetes Vorgehen des Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor, wenn dieser die Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration nicht geprüft hat; ein Rechtsirrtum ist in diesem Zusammenhang in der Regel schuldhaft. • Ein Verweisungsbeschluss des zunächst angerufenen, unzuständigen Gerichts begründet nicht ohne Weiteres Fristwahrung; über einen Wiedereinsetzungsantrag ist das zuständige Gericht zu entscheiden. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig oder erfolglos, wenn die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist bereits ab Zugang des Hinweises des unzuständigen Gerichts verstrichen ist und das ursprüngliche Verfahren schuldhaft beim unzuständigen Gericht anhängig gemacht wurde (z. B. wegen Unterlassung der Prüfung landesrechtlicher Zuständigkeitsverordnungen). Der Kläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund, das seine Klage abwies. Er legte Berufung ein, richtete diese jedoch irrtümlich an das Oberlandesgericht Hamm statt an das aufgrund einer nordrhein-westfälischen Konzentrationsverordnung zuständige Oberlandesgericht Köln. Das OLG Hamm prüfte kurz und verwies später die Sache an das OLG Köln; zwischenzeitlich war die Berufungsfrist verstrichen. Der Kläger beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und bat den Kläger um Stellungnahme. Streitgegenstand sind Unterlassungsansprüche und Abmahnkosten wegen einer Internetäußerung. Der Kläger rügte, die Zuständigkeitsfrage sei nicht klar oder der Senat habe Fürsorgepflichten verletzt; das Gericht hält die Rechtslage hingegen für eindeutig. • Zuständigkeit: Nach der NRW-Verordnung über Zuständigkeitskonzentration für Veröffentlichungsstreitigkeiten ist das OLG Köln zuständig; diese Regelung erfasst auch Internet-/Netzwerkveröffentlichungen und ist klar anwendbar (§ 119a GVG/landesrechtliche Konkretisierung). • Fristwahrung: Nach §§ 517, 519 Abs. 1 ZPO muss die Berufung innerhalb eines Monats beim zuständigen Berufungsgericht eingehen; die Einlegung bei dem unzuständigen OLG Hamm wahrt die Frist nicht, wenn die Zuständigkeitskonzentration eindeutig ist. • Ausnahme nicht einschlägig: Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen für unsichere Zuständigkeitsfragen greifen nicht, weil die Regelung zur Zuständigkeit eindeutig ist und die erstinstanzlich zuständigen Kammern klar Veröffentlichungsstreitigkeiten behandelten. • Intertemporale Anwendung: Die Verordnung ist so auszulegen, dass für bereits vor Inkrafttreten anhängige Berufungsverfahren der Eingang beim Berufungsgericht maßgeblich ist; hier war die Berufung bereits beim falschen Gericht eingereicht. • Wiedereinsetzung: Der Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 ZPO ist erfolglos. Die zweiwöchige Frist begann mit Zugang des Hinweises des OLG Hamm; ein schuldloses Verhalten des Prozessbevollmächtigten kann nicht festgestellt werden, weil von ihm die Kenntnis und Prüfung landesrechtlicher Zuständigkeitskonzentrationen erwartet werden durfte (§ 85 Abs. 2 ZPO Rechtsprechung BGH). • Gerichtspflichten: Eine Verpflichtung des unzuständigen Gerichts zum sofortigen und umfassenden Gegensteuern bestand hier nicht, weil keine offensichtliche Unzuständigkeit oder bereits konkrete aktenkundige Zweifel vorlagen; daher kann nicht zugunsten des Klägers auf eine Pflichtverletzung des Gerichts abgestellt werden. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig angesehen, weil sie nicht beim nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, da die erforderlichen Wiedereinsetzungsfristen verstrichen sind und das erstmalige Vorgehen des Prozessbevollmächtigten als schuldhaft einzustufen ist. Das Gericht gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist; eine Rücknahme der Berufung bleibt als kostensparende Möglichkeit offen. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Zuständigkeitsregelung sind formelle Fristversäumnisse hier nicht zu seinen Gunsten zu korrigieren.