Urteil
25 U 396/21
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2022:0726.25U396.21.00
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Leitsätze
Die Machart der vom KBA beanstandeten Aufheizstrategien A und B indiziert eine bewusste Täuschung der Genehmigungsbehörde und damit die Sittenwidrigkeit des Handelns der für den Motorhersteller handelnden Personen.(Rn.91)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020, Az. D 6 O 82/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger 44.172,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.05.2020 hieraus zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A5 3.0 TDI, FIN: xxx.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs PKW Audi A5 3.0 (TDI) FIN: xxx eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten Ziff. 2 werden zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 erster Instanz trägt der Kläger.
Von den Gerichtskosten erster Instanz sowie von den übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger 23% und die Beklagte Ziff. 2 77%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 11% und die Beklagte Ziff. 2 89%.
IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Machart der vom KBA beanstandeten Aufheizstrategien A und B indiziert eine bewusste Täuschung der Genehmigungsbehörde und damit die Sittenwidrigkeit des Handelns der für den Motorhersteller handelnden Personen.(Rn.91) I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 2 wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020, Az. D 6 O 82/20, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte Ziff. 2 wird verurteilt, an den Kläger 44.172,78 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 14.05.2020 hieraus zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A5 3.0 TDI, FIN: xxx. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs PKW Audi A5 3.0 (TDI) FIN: xxx eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten Ziff. 2 werden zurückgewiesen. III. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 erster Instanz trägt der Kläger. Von den Gerichtskosten erster Instanz sowie von den übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz trägt der Kläger 23% und die Beklagte Ziff. 2 77%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 11% und die Beklagte Ziff. 2 89%. IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem Dieselabgasskandal geltend. Der Kläger kaufte mit schriftlichem Kaufvertrag vom 13.07.2016 von der Beklagten Ziff. 1 als Neuwagen einen Audi A5 Coupé 3.0 TDI (180 kW) mit der FIN xxx. Bei der Übergabe an den Kläger am 30.08.2016 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 8 km (Anlage BK 2). Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor mit der Schadstoffklasse EU 6, der von der Beklagten Ziff. 2 hergestellt wurde und der mit einem SCR-Katalysator nebst AdBlue-Technologie ausgestattet ist. AdBlue ist eine Harnstofflösung, die in den Abgasstrom eingespritzt wird und im SCR-Katalysator durch chemische Reaktion den Stickoxidausstoß reduziert. Der SCR-Katalysator benötigt für die Umwandlung von Stickoxiden eine ausreichende Betriebstemperatur. Die Software des Motors verfügte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und des Erwerbs durch den Kläger über die sogenannten Aufheizstrategien A und B. Strategie A bewirkt, dass sich der SCR-Katalysator nach einem Kaltstart schneller aufheizt, damit die Stickoxidemissionen auch in den ersten Betriebsminuten nach einem Kaltstart reduziert werden. Wird die Aufheizstrategie A abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten. Bei der Strategie A werden über eine Vielzahl von UND-Verknüpfungen miteinander verknüpfte Initialisierungs- und Schaltparameter (Schaltbedingungen) verwendet, die so eng bedatet sind, dass die Aufheizstrategie A nahezu ausschließlich im Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) - also im Prüfstandbetrieb - wirkt, während bereits kleine Abweichungen im Fahrprofil und den Umgebungsbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie A führen, so dass sie im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Strategie B ist durch einen Softwarealgorithmus gekennzeichnet, der die Vorkonditionierung des Fahrzeugs zur Durchführung der Prüfung Typ 1 erkennen kann. Mit dieser Vorkonditionierungserkennung wird ein höherer AdBlue-Füllstand im SCR-Katalysator des Fahrzeugs erreicht. Auch die Strategie B kommt damit nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand zum Einsatz. Durch die Aktivierung der beiden Aufheizstrategien wird die Überschreitung des NOx-Grenzwertes bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden, um im Prüfstandbetrieb die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxide (NOx) einzuhalten. Ende des Jahres 2017 bemängelte das Kraftfahrtbundesamt (fortan: KBA) gegenüber der Beklagten für Fahrzeuge des oben genannten Typs mit dem betroffenen Dieselmotor u.a. das Vorhandensein der vorgenannten beiden Aufheizstrategien als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Abhilfemaßnahmen an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des KBA Bezug genommen (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 13.07.2021 - AS. II 103). Die Beklagte Ziff. 2 entwickelte in Abstimmung mit dem KBA in der Folgezeit ein Software-Update, durch welches die Bedatung der Motorsteuerungssoftware geändert und aufgeweitet werden sollte, um eine breitere Anwendung der Emissionsreduzierung im Straßenbetrieb zu gewährleisten. Der Kläger ließ das Software-Update nicht aufspielen. Mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2020 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Ziff. 1 die Anfechtung des Kaufvertrags und trat vom Kaufvertrag zurück. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte Ziff. 1 auf, den Kaufpreis in Höhe von 55.68,00 € bis zum 11.03.2020 zu erstatten und das Fahrzeug zurückzunehmen (Anlage K 74). In dem mit Klageschrift vom 24.03.2020 eingeleiteten erstinstanzlichen Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten hätten ihn vorsätzlich in sittenwidriger Weise getäuscht. Die jeweiligen Vorstände der Beklagten hätten Kenntnis davon gehabt, dass der im Fahrzeug verbaute Motor mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen aufweise. Die Beklagte Ziff. 2 sei daher schadensersatzpflichtig, die Beklagte Ziff. 1 müsse ihm aufgrund der wirksam erklärten Anfechtung des Kaufvertrags den Kaufpreis zurückerstatten, im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs hafte sie zudem nach gewährleistungsrechtlichen Vorschriften. Während der Kläger in der Klageschrift den Kaufpreis noch mit 63.760,00 € beziffert hatte, benannte er diesen in der Replik vom 28.07.2020 mit 57.530,00 €. In erster Instanz hat der Kläger zuletzt beantragt, 1. Die Beklagtenpartei zu 1) wird verurteilt, an die Klagepartei 57.430,00 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A5 3.0 TDI FIN: xxx und Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagtenpartei zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung, hilfsweise 1,00 Euro, für die Nutzung des Pkw. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi A5 3.0 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schaden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 I V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs Audi A5 3.0 TDI Fahrzeugidentifikationsnummer: xxx eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. höchst hilfsweise: 2a. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 57.430,00 € nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.03.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A5. 3.0 (TDI) FIN: xxx. 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) das Fahrzeug Audi A5 3.0 (TDI) FIN: xxx dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise: 2b. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei zu 2) verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei zu 2) in den Motor, Typ 3.0 l V6 Dieselmotor, des Fahrzeugs PKW Audi A5 3.0 (TDI) FIN: xxx eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2c. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 2) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 2a. genannten Pkw m Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils € 2.918,56 freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, Die Klage abzuweisen. Die Beklagte Ziff. 1 hat einen Sachmangel bestritten und sich auf Verjährung berufen. Die Beklagte Ziff. 2 hat die Klageanträge Ziff. 2 für unzulässig gehalten. Darüber hinaus hat sie sich darauf berufen, es liege kein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten vor, das zu einem Schaden beim Kläger geführt habe. Jedenfalls sei eine Nutzungsentschädigung anzurechnen. Bei Berechnung dieser Nutzungsentschädigung nach der linearen Wertberechnungsmethode, sei von einer Gesamtlaufleistung von maximal 250.000 km auszugehen. Das Landgericht hat die gegen die Beklagte Ziff. 1 gerichtete Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche als unbegründet abgewiesen. Der in Streit stehende Kaufvertrag sei weder nach § 134 BGB noch mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrunds im Sinne von § 123 BGB nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 hat das Landgericht dagegen - gemäß Klagantrag Hilfsantrag Ziff. 2 - festgestellt, die Beklagte Ziff. 2 sei verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultierten, dass die Beklagte Ziff. 2 in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiere, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setze, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Zudem hat das Landgericht die Beklagte Ziff. 2 verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.905,18 € freizustellen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte Ziff. 2 habe den Kläger durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors und den nachfolgenden Kauf in vorsätzlicher Weise sittenwidrig geschädigt. Zum ersatzfähigen Schaden gehörten auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Ersatzfähig sei insoweit allerdings nur eine Geschäftsgebühr von 1,3. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, § 540 ZPO. Gegen das ihnen jeweils am 15.12.2020 zugestellte Urteil hat sowohl der Kläger als auch die Beklagte Ziff. 2 am 15.01.2021 Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Klageabweisung gegenüber der Beklagten Ziff. 1 hingenommen. Er hat mit seiner innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung lediglich die Teilklageabweisung gegen die Beklagte Ziff. 2 angegriffen. Er meint, dass zum ersatzfähigen Schaden auch die entstandenen Rechtsanwaltskosten im Umfang einer Geschäftsgebühr von 2,0 gehörten. Der Kläger beantragt daher im Hinblick auf seine eigene Berufung, unter Abänderung des am 08.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az: D 6 O 82/20, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, die Klagepartei von weiteren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.013,38 freizustellen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Beklagte Ziff. 2 verurteilt worden ist. Für den Fall, dass das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse für den in erster Instanz erfolgreichen Feststellungsausspruch verneinen sollte, hat er jedoch mit Schriftsatz vom 13.07.2021 klargestellt, dass er an seinen in erster Instanz gestellten Hilfsanträgen Ziff. 2. a) bis 2.c) grundsätzlich festhält, im Hinblick auf Hilfsantrag Ziff. 2 a) aber nunmehr Folgendes beantragt: 2 a) Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 57.430,00 € abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.03.2020 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A5 3,0 TDI, FIN xxx. Bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung sei von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von nicht unter 350.000 km auszugehen. Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 hat der Kläger - unter Vorlage einer Rechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 30.08.2016 (Anlage BK 2) - vorgetragen, dass der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht 57.430,00 €, sondern 55.068,00 € betragen habe und den Hilfsklagantrag Ziff. 2. a) um 2.362,00 € zurückgenommen. Dieser Teilklagerücknahme hat die Beklagte Ziff. 2) - nach Belehrung im Sinne von § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO und Zustellung von Klagerücknahme und Belehrung - in der Folge nicht widersprochen. Mit Schriftsatz vom 15.07.2022 hat der Kläger, insbesondere unter Verweis auf statistische Daten des KBA und statista.com, ergänzend vorgetragen, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von nicht weniger als 380.000 km auszugehen sei. Mit Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtzug hat der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs 49.461 km betragen. Der Kläger beantragt mit Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtzug im Hinblick auf Hilfsklageantrag Ziff. 2 a) nunmehr Folgendes: 2a. Die Beklagtenpartei zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei 55.068,00 € abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 12.03.2020 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A5 3,0 TDI, FIN xxx. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte Ziff. 2 verfolgt zudem mit ihrer eigenen Berufung ausweislich ihrer innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist vorlegten Berufungsbegründung weiterhin eine vollständige Klageabweisung. Die Beklagte Ziff. 2 meint, das Landgericht habe zu Unrecht eine vorsätzliche, sittenwidrige Täuschung festgestellt. Die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Kläger eine angebliche Täuschung oder sittenwidrige Schädigung der Beklagten Ziff. 2 erstinstanzlich schon nicht substantiiert dargelegt habe. Das bloße Vorliegen eines KBA-Bescheids sei hierfür nicht ausreichend. Zudem wäre - entgegen der Einschätzung des Landgerichts - eine angebliche Täuschung nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug. Auch ein angeblicher Schaden des Klägers sei bereits nicht im Ansatz substantiiert dargelegt und auch nicht erkennbar. Jedenfalls fehle es an substantiierten Vortrag zu einem angeblichen Schädigungsvorsatz der Beklagten Ziff. 2. Da der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, könne der Kläger schließlich auch nicht Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Im Übrigen sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Beklagten Ziff. 2 erbracht worden sei. Schließlich sei weder dargelegt noch erwiesen, dass der Kläger mit einer derartigen Verbindlichkeit überhaupt belastet sei. Bestritten und nicht dargelegt sei insoweit, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten ein zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränktes Mandat erteilt habe. Die Beklagte Ziff. 2 beantragt: 1. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Konstanz vom 08.12.2020, Az. D 6 O 82/20, wird die Klage insgesamt abgewiesen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag nach Ziffer 1. nicht stattgegeben werden sollte: Der Rechtsstreit wird, soweit zu Lasten der Beklagten entschieden wurde, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten Ziff. 2 zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 25.07.2022 Bezug genommen. II. Sowohl die Berufung des Klägers als auch die Berufung der Beklagten Ziff. 2 sind zulässig. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Landgericht ausgeurteilten Feststellungsausspruch und die zuerkannte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet. Auf die Hilfsanträge Ziff. 2 a) bis 2 c) ist die Beklagte Ziff. 2) allerdings überwiegend zu verurteilen. Die eigene Berufung des Klägers, mit der er eine Verurteilung zu einer (weitergehenden) Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstrebt, hat in der Sache keinen Erfolg. A. Zulässigkeit der Klage 1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen den vom Landgericht ausgeurteilten Feststellungsausspruch richtet. Denn die gegen die Beklagte Ziff. 2) gerichtete Feststellungs- (-haupt) klage ist in ihren beiden Alternativen als unzulässig abzuweisen. Dem Kläger fehlt es diesbezüglich am erforderlichen Feststellungsinteresse. a) Der Kläger kann sein Feststellungsinteresse nicht darauf stützen, dass er sich die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Beklagten den sogenannten großen oder kleinen Schadensersatz verlangt. Diese Entscheidung war ihm bei Klageerhebung vielmehr zumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 415/20 -, juris Rn. 10). Der Kläger hat jedoch ausweislich seiner Ausführungen sowohl in der Klageschrift (dort Seite 245) als auch in seiner Replik vom 28.07.2020 (dort Seite 41. ff.) bezogen auf den Feststellungshauptantrag (in seinen beiden Alternativen) ausdrücklich offen gelassen, ob er das Fahrzeug im Wege des großen Schadensersatzes gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben und möglicherweise zusätzlich weitere Schäden geltend machen will oder ob er in Form des kleinen Schadensersatzes das Fahrzeug behalten und den Ersatz eines von ihm behaupteten merkantilen Minderwerts durchsetzen möchte. Der Kläger hat sich hierzu - bezogen auf den Feststellungshauptantrag (in seinen beiden Alternativen) - auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht weiter festgelegt, sondern den bereits in erster Instanz gestellten Feststellungshauptantrag (in seinen beiden Alternativen) inhaltsgleich zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. b) Eine grundsätzlich vorrangige Leistungsklage wäre auch (von Anfang an) bezifferbar gewesen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger sich für die Geltendmachung des großen oder des kleinen Schadensersatzes entschieden hätte. Hätte er sich für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden, hätte er die Klage in Höhe des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs beziffern können. Hätte sich der Kläger dagegen für die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes entschieden, hätte er den Minderwert auch ohne vorherige Einholung eines Privatgutachtens selbst - etwa auf einen Prozentsatz vom Kaufpreis - schätzen können. Im Hinblick auf die dem Gericht bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es im Übrigen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Höhe des geforderten Minderwerts in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zugleich aber ein Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2021 – VI ZR 136/20 –, juris Rn. 21). c) Sofern sich die Kläger nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung bereits jetzt möglich und zumutbar ist, ergibt sich das Feststellungsinteresse schließlich auch nicht daraus, dass die Schadensentwicklung im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, etc. möglicherweise noch nicht abgeschlossen sein könnte, (vgl. hierzu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 08. Februar 2022 – VI ZR 24/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Das notwendige Feststellungsinteresse für die Erhebung der Feststellungs- (-haupt) klage besteht (und bestand) daher nach alledem nicht. 2. Nachdem die Feststellungshauptklage (in beiden Alternativen) als unzulässig abzuweisen ist, ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über die Hilfsanträge Ziff. 2 a) bis 2 c) eingetreten. 3. Gegen die Zulässigkeit der Hilfsanträge Ziff. 2 a) und Ziff. 2 c) bestehen keine Bedenken. Auch der Feststellungshilfsantrag Ziff. 2. b) ist zulässig. a. Der Feststellungshilfsantrag Ziff. 2. b) ist trotz seiner weiten Formulierung im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, weil er sich unter Heranziehung der Klageschrift dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Beklagten Ziff. 2 für weitere Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Beklagte Ziff. 2 den in das Fahrzeug des Klägers eingebauten Motor mit den verschiedenen vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 05. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, juris Rn. 12 f.). b. Das erforderliche Feststellungsinteresse für den Feststellungshilfsantrag Ziff. 2. b) liegt ebenfalls vor. aa. In Fällen, in denen es um erst künftig erwachsende reine Vermögensschäden geht, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Grund dafür ist der Schutz des möglichen Schädigers, dem nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen werden soll, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Dies betrifft indes Fälle, in denen es ausschließlich um befürchtete künftige Vermögensschäden geht, eine Leistungsklage also noch gar nicht in Betracht kommt. Sie betrifft nicht Fälle, in denen ein Vermögens-(teil)schaden bereits entstanden ist und der Eintritt weiterer Vermögensschäden im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung erwartet wird. In diesen Fällen genügt die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Dies gilt unabhängig davon, ob diese isoliert für alle Schäden oder neben einer Leistungsklage nur für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden erhoben wird. Dem Beklagten wird dann nicht ein Rechtsstreit über nur theoretische Fragen aufgezwungen, vielmehr hat die Frage einer Schadensersatzpflicht durch den Eintritt eines Teilschadens bereits praktische Bedeutung erlangt. Auf der anderen Seite kann im Hinblick auf den Grundsatz der Schadenseinheit schon mit Eintritt einer ersten Vermögenseinbuße die Verjährung von Ansprüchen wegen späterer Schadensfolgen zu laufen beginnen. Daher dürfen zum Schutz des Geschädigten die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht zu hoch angesetzt werden. An der Möglichkeit weiterer Schäden fehlt es allerdings, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Dann ist der Kläger wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat der Kläger darzulegen (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 28 m.w.N.). bb. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus der möglichen künftigen Belastung mit Aufwendungen, die nach seinem Vortrag in Betracht kommen könnten. So hat der Kläger hat bereits erstinstanzlich unter anderem vorgetragen, dass für ihn noch Stilllegungskosten oder Rechtverfolgungskosten entstehen könnten, wenn die Zulassungsbehörde wegen des nicht aufgespielten Software-Updates gegen ihn vorgehen und das Fahrzeug möglicherweise noch stilllegen sollte. Solche Aufwendungen könnten im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig sein, für dessen Geltendmachung sich der Kläger entschieden hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, juris Rn. 33). B. Begründetheit der Klage Soweit die Klage zulässig ist, ist sie bezüglich der zuletzt gestellten Anträgen überwiegend begründet. Die Beklagte Ziff. 2 haftet dem Kläger aus § 826 BGB auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Sie hat dem Kläger den Kaufpreis - abzüglich einer Nutzungsentschädigung - Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen PKW zu ersetzen. Zudem ist festzustellen, dass die Beklagte Ziff. 2 Ersatz von weiteren Schäden schuldet. Hingegen besteht im Streitfall kein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 1. Die Beklagte Ziff. 2 haftet dem Kläger aus § 826 BGB auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. a. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens und des Erwerbs durch den Kläger über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG. Denn das Fahrzeug war mit den vom KBA als unzulässig eingestuften Aufheizstrategien A und B ausgestattet. Nach den vom Kläger vorgetragenen Feststellungen des KBA werden bei der Strategie A über eine Vielzahl von UND-Verknüpfungen miteinander verknüpfte Initialisierungs- und Schaltparameter (Schaltbedingungen) verwendet, die so eng bedatet sind, dass die Aufheizstrategie A nahezu ausschließlich im Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ) - also im Prüfstandbetrieb - wirkt, während bereits kleine Abweichungen im Fahrprofil und den Umgebungsbedingungen zur Abschaltung der Aufheizstrategie A führen, so dass sie im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Wird die Aufheizstrategie A abgeschaltet, verschlechtert sich das Stickoxidemissionsverhalten. Strategie B ist dagegen durch einen Softwarealgorithmus gekennzeichnet, der die Vorkonditionierung des Fahrzeugs zur Durchführung der Prüfung Typ 1 erkennen kann. Mit dieser Vorkonditionierungserkennung wird ein höherer AdBlue-Füllstand im SCR-Katalysator des Fahrzeugs erreicht. Auch die Strategie B kommt nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand zum Einsatz. Durch die Aktivierung der beiden Aufheizstrategien wird die Überschreitung des NOx-Grenzwertes bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden, um im Prüfstandbetrieb die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxide (NOx) einzuhalten. Die Beklagte Ziff. 2 ist diesem Tatsachenvortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr eingeräumt, dass sie wegen der Beanstandungen des KBA auf dessen Anordnung mittlerweile eine Aktualisierung der Motorsoftware mit einer Aufweitung der Bedatung vorgenommen hat. b. Die Beklagte hat sittenwidrig gehandelt i.S.v. § 826 BGB, indem sie den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor hergestellt und ihn mit den in der Steuerungssoftware enthaltenen Aufheizstrategien A und B in den Verkehr gebracht hat. aa. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (grundlegend BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 - juris, Rn. 16 ff.). Ein Motorenhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er - wie von dem Kläger in Bezug auf die Beklagte Ziff. 2 vorgetragen - einen Motor auf der Grundlage einer für sein Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielenden und eigens zu diesem Zweck entwickelten Steuerungssoftware ausstattet und diesen Motor in dem Bewusstsein in den Verkehr bringt, dass er an einen arglosen Käufer veräußert werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - VI ZR 151/20, juris Rn. 12). Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 23 ff). Zwar genügt für eine Haftung nach § 826 BGB, und zwar bereits in Bezug auf die Frage nach der objektiven Sittenwidrigkeit, nicht die bloße Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der europarechtlichen Vorgaben. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich allein nicht ohne Weiteres geeignet, den Einsatz der beanstandeten Technologie durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich anzusehen. Maßgeblich ist, ob die beanstandete Technik darüber hinaus bereits aufgrund ihrer Machart als evident unzulässige, auf der Basis einer strategischen Grundentscheidung eingesetzte und durch Arglist geprägte Abschalteinrichtung dem Handeln ein sittenwidriges Gepräge gibt oder ob darüber hinaus weitere Umstände dazu treten, die den Einsatz der beanstandeten Technologie durch Verantwortliche der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen lassen, indem sie ein auf die arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde abzielendes Verhalten nahelegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 - juris, Rn. 16 ff.). bb. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben sind im Streitfall die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten Ziff. 2 erfüllt. Vorliegend indiziert bereits die Machart der vom KBA beanstandeten Strategien A und B eine bewusste Täuschung der Genehmigungsbehörde und damit die Sittenwidrigkeit des Handelns der für die Beklagte handelnden Personen. Zwar mag die hier in Frage stehende Technologie anders konzipiert sein als die sog. „Umschaltlogik“ der Volkswagenmotoren EA 189, die für den Prüfstand und den realen Fahrbetrieb zwei verschiedene Betriebsmodi aktivierte und auf diese Weise die Einhaltung der Grenzwerte allein im Testbetrieb sicherstellte. Darüber hinaus mag eine Behebung der Beanstandung durch ein bloßes Aufweiten der Daten möglich sein. Mit den streitgegenständlichen Aufheizstrategien wird aber der gleiche Effekt wie bei der „Umschaltlogik“ erzielt. Die Aktivierung der Aufheizstrategien, bei deren Verwendung die erforderlichen NOx-Abgaswerte sicher eingehalten werden, ist an eine Vielzahl von prüfstandsbezogenen Initialisierungsparametern geknüpft, die außerdem sämtlich kumulativ vorliegen müssen. Die Schaltbedingungen sind dabei so eng bedatet, dass die beiden Aufheizstrategien nahezu ausschließlich auf dem Prüfstand unter den dort geltenden gesetzlich definierten Sonderbedingungen wirken. Bereits kleine Abweichungen führen zur ihrer Abschaltung. Die Aktivierung der beiden Aufheizstrategie ist mithin gezielt auf den Prüfstandbetrieb zugeschnitten und damit evident unzulässig. Durch den Einsatz der evident unzulässigen Technologie hat die Beklagte Ziff. 2 dem KBA bei der Erlangung der Typgenehmigung vorgespiegelt, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen könnten. Dadurch hat sie über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht, um die Typgenehmigung zu erhalten. Ob die Beklagte Ziff. 2 selbst oder ihre Muttergesellschaft, die X AG, die Typgenehmigung beantragt und die hierfür erforderlichen Erklärungen abgegeben hat, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Beklagte Ziff. 2 mit der Herstellung des Motors und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware die Typgenehmigungsbehörde arglistig getäuscht und sich die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer in die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zunutze gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2021 - VI ZR 80/20 -, juris, Rn. 12). c. Der Vortrag des Klägers, wonach die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der Steuerungssoftware von Personen getroffen wurde, die im maßgebliche Zeitpunkt bei der Beklagten Ziff. 2 auf Vorstandsebene tätig waren, gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das oben dargestellte sittenwidrige Handeln wird der Beklagten Ziff. 2 daher objektiv und subjektiv zugerechnet, § 31 BGB. Auch der notwendige Schädigungsvorsatz eines verfassungsmäßigen Vertreters der Beklagten Ziff. 2 ist festzustellen. Zwar trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch dazulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesem Fall trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris, Rn. 35 ff.). Nach diesen Grundsätzen trifft die Beklagte Ziff. 2 eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer bei ihr die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Aufheizstrategien A und B getroffen und ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte. Der Kläger hat in seiner Klageschrift (dort S. 160 ff., S. 197 ff.) konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Einsatz dieser vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtungen mit Wissen und Wollen der Vorstandsmitglieder der Beklagten Ziff. 2 erfolgt ist. Hierfür spricht zudem nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung um eine grundlegende, zahlreiche Motoren betreffende Strategieentscheidung handelt, die mit erheblichen Risiken für den gesamten Konzern und auch mit persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen verbunden ist. Vielmehr legt auch die Bedeutung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte sowie der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ihrer Einhaltung für die Geschäftstätigkeit der Beklagten Ziff. 2 nahe, dass der Einsatz der vom KBA beanstandeten Aufheizstrategien mit Wissen und Wollen von verfassungsmäßig berufenen Vertretern im Sinne von § 31 BGB getroffen worden ist. Die Beklagte Ziff. 2, der näherer Vortrag hierzu ohne weiteres möglich und zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19 -, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, juris, Rn. 199), hat zum Vortrag des Klägers lediglich allgemein auf dessen mangelnde Schlüssigkeit und Substantiierung verwiesen. Angesichts der besonderen Schwierigkeiten des Klägers, konkrete Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Kenntnis eines bestimmten Vorstandsmitglieds ergibt, weil dies unternehmensinterne Abläufe und Entscheidungsprozesse betrifft, die sich der Kenntnis und dem Einblick des Klägers entziehen, ist die Beklagte Ziff. 2 ihrer sekundären Darlegungslast damit nicht nachgekommen. d. Durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten Ziff. 2 ist dem Kläger ein Schaden entstanden, der in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19 -, Rn. 47 ff.). Die Einwände der Beklagten Ziff. 2 gegen das Bestehen der haftungsbegründenden Kausalität greifen nicht durch. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Pkw nicht gekauft hätte, wenn er um die unzulässige Software gewusst hätte. Denn die unzulässige Abschalteinrichtung konnte grundsätzlich dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung vorgenommen hätte, weil das Fahrzeug nicht dem genehmigten Typ entsprach. Kein vernünftiger Käufer hätte in Kenntnis dieser Gefahr der Betriebsuntersagung den Pkw erworben, zumal zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die Möglichkeit bestand, mittels des erst später entwickelten Software-Updates die Manipulation am Motor zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 51 f.) Auf den Einwand der Beklagten Ziff. 2, die hohe Motorisierung des streitgegenständlichen Wagens spreche dafür, dass das Abgasverhalten des Wagens tatsächlich für den Kauf keine Rolle gespielt habe, kommt es damit nicht an. Selbst wenn für einen Käufer Umweltschutzaspekte vollkommen unerheblich sein sollten, ändert dies nichts an seinem Interesse daran, ein Fahrzeug ohne Stilllegungsrisiko zu erwerben. e. Zu ersetzen ist gem. §§ 826, 249 BGB der vom Kläger gezahlte Kaufpreis. Der Kläger muss aber im Wege des Vorteilsausgleichs an die Beklagte Ziff. 2 das streitgegenständliche Fahrzeug übergeben, das Eigentum übertragen sowie sich die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, juris Rn. 58 ff.). Im Einzelnen: aa. Der Kläger hat im Streitfall einen Kaufpreis in Höhe von 55.068,00 € gezahlt. Die Beklagte Ziffer. 2 ist dem im Berufungsrechtszug vom Kläger neu gehaltenen Sachvortrag vom 09.09.2021, dass der Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht 57.430,00 €, sondern 55.068,00 € betragen habe, erstmals im Termin zur Berufungsverhandlung vom 25.07.2002 mit einfachem Bestreiten entgegengetreten. Dies genügte angesichts des dezidierten klägerischen Vorbringens - unter Vorlage der Auslieferungsrechnung der Beklagten Ziff. 1 vom 30.08.2016 (Anlage BK 2) – nicht, so dass der klägerische Vortrag prozessual als zugestanden zu werten ist, § 138 Abs. 3 ZPO. Überdies ist das Gericht vor dem Hintergrund des Inhalts der Auslieferungsrechnung vom 30.08.2016 (Anlage BK 2) vollständig überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte Ziff. 1 als ausliefernde Autohändlerin diese Rechnung zum Auslieferungszeitpunkt nicht ausgestellt hätte, wenn der ausgewiesene Rechnungsbetrag nicht den endgültig vereinbarten Bruttokaufpreis in Höhe von 55.068,00 € dokumentieren würde. Der Kläger hat bereits in seiner Replik vom 28.07.2020 (dort S. 6) vorgetragen, dass ihm das Fahrzeug am 30.08.2016 von der Beklagten Ziff. 1 übergeben worden sei und er den Kaufpreis bei dieser Gelegenheit entrichtetet habe. Soweit die Beklagte Ziff. 2 nun erstmals im Termin zur Berufungsverhandlung vom 25.07.2022 bestritten hat, dass der Kläger den Kaufpreis tatsächlich an die Beklagte Ziff. 1 - inklusive Umsatzsteuer - entrichtet hat, ist dieses Bestreiten im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich ist. Überdies ist das Gericht vor dem Hintergrund des Inhalts der Auslieferungsrechnung vom 30.08.2016 (Anlage BK 2) vollständig überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beklagte Ziff. 1 als ausliefernde Autohändlerin das Fahrzeug nicht ohne Erhalt des in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreises übergeben hätte. Die in der Rechnung enthaltene Klausel „Der Rechnungsbetrag ist zahlbar in bar bei Fahrzeugübergabe rein netto“ ist bei einem Fahrzeugkäufer wie dem Kläger, bei dem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass er vorsteuerabzugsberechtigt wäre, nach dem Verständnis des Gerichts (§§ 133, 157 BGB) so zu verstehen, dass bei der Fahrzeugübernahme durch den Kläger der gesamte Bruttokaufpreis - trotz vollständiger Barzahlung - ohne Abzug zu erbringen war. bb. Der Kläger muss sich jedoch für den von ihm bislang genossenen Gebrauch des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Da der Wert des Gebrauchs eines Fahrzeugs nicht genau berechenbar ist, muss er vom Tatrichter im Bestreitensfall gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen geschätzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, juris Rn. 52 ff.). Dieser Schätzung legt der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die zeitanteilige lineare Wertminderung zugrunde, die bei Neufahrzeugen ausgehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Laufleistung im Erwerbszeitpunkt) zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19 -, BGHZ 226, 322 ff. Rn. 12 m.w.N.). Eine Ausweitung der Vorteilsanrechnung - etwa wegen des Wertverlusts des Fahrzeugs - ist nicht angezeigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 -, juris, Rn. 36). Der Nutzungsvorteil berechnet sich demnach nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Strecke seit Erwerb Nutzungsvorteil = --------------------------------------------------------------- erwartete Laufleistung im Erwerbszeitpunkt. Dabei geht der Senat im vorliegenden Fall von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km aus. Die allgemein zu erwartende Gesamtlaufleistung richtet sich nach der Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs, welche unter Berücksichtigung der Motorisierung, der Qualität und der Preisklasse sowie des Baujahres des Fahrzeugs zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20 -, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, juris Rn. 58 m.w.N.). Die theoretisch mögliche Laufleistung des Motors alleine ist dagegen nicht maßgebend. Denn es handelt sich bei dem Motor nur um einen Teil des Fahrzeugs, welches aus verschiedenen Bauteilen mit unterschiedlicher Lebensdauer besteht. Deren Reparaturanfälligkeit steigt bei zunehmender Nutzungsdauer, weshalb schon wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass eine mögliche Lebensdauer des Motors nicht mit der maßgeblichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs gleichzusetzen ist (vgl. BGH Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, juris Rn. 58). Im Rahmen der gem. § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden typisierten und pauschalierenden Betrachtung kommt es ferner auch nur auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs an und nicht darauf, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigsten Bedingungen im äußersten Fall erreichen könnte oder welche Laufleistung das Fahrzeug im konkreten Fall erreicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 -, juris Rn. 59; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. November 2019 - 17 U 146/19 -, juris Rn. 109). Ausgehend hiervon schätzt der Senat die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Hierbei berücksichtigt der Senat einerseits, dass es sich um ein Fahrzeug mit einer überdurchschnittlichen Motorisierung und einem größeren Hubraum aus dem Jahr 2016 handelt; andererseits würdigt der Senat, dass auch bei Fahrzeugen, deren Motoren grundsätzlich auf eine höhere Laufleistung ausgelegt sind, mit zunehmendem Alter des Fahrzeugs steigende Reparaturkosten für verschleißbedingte und andere Defekte anfallen. Aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität moderner Fahrzeuge können solche Defekte in der Regel nur in einer Fachwerkstatt behoben werden, so dass die durchschnittliche Lebensdauer des gesamten Fahrzeugs vor allem davon abhängt, ob verschleißbedingt erforderliche Reparaturen wirtschaftlich (noch) sinnvoll durchzuführen sind oder nicht. Soweit sich der Kläger zur Begründung einer höheren Gesamtlaufleistung auf Statistiken des KBA und statista.com zu durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistungen und zum Alter von Audi Pkw mit Dieselmotor beruft, lassen sich aus diesen Daten keine belastbaren Aussagen zur durchschnittlichen Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ziehen. Da das streitgegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übernahme am 30.08.2016 eine Laufleistung von 8 km aufgewiesen hatte, war noch eine Restlaufleistung von 249.992 km zu erwarten. Auf dieser Grundlage ergibt sich unter Berücksichtigung des Kilometerstandes im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (49.469 km) ein anzurechnender Nutzungsentschädigungsbetrag in Höhe von 10.895,22 € (55.068,00 € x 49.461 km / 249.992 km). Nach alledem errechnet sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 44.172,78 € (55.068,00 € -10.895,22 €). f. Die zuerkannten Zinsansprüche folgen aus den §§ 291, 186, 187 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung - wie beantragt - bereits ab dem 12.03.2020 kommt nicht in Betracht. Dass der Kläger die Beklagte Ziff. 2 in Verzug gesetzt hätte, ist nicht schlüssig vorgetragen. Der Zinsanspruch besteht daher erst ab Rechtshängigkeit seit dem 14.05.2020. 2. Der mit Hilfsantrag Ziff. 2 b) geltend gemachte Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer Schäden steht dem Kläger im Umfang der Tenorierung Ziff. I 2. zu. Die mit Hilfsantrag Ziff. 2 b) begehrte Feststellung ist angesichts der oben dargelegten Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB zu weit. Denn allein aus der Tatsache, dass das Fahrzeug aufgrund „Beeinflussung“ durch die Beklagte Ziff. 2 hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr, reicht für eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht aus. Haftungsbegründend ist vielmehr die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der im Tenor Ziff. I.2 beschriebenen Art. Die Möglichkeit weiterer Schäden ergibt sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Risiko künftiger Stilllegungs- und Rechtsverfolgungskosten, die - auch nach Aufspielen des Software-Updates - bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages noch entstehen könnten. 3. Die vom Kläger mit Hilfsantrag Ziff. 2 c) geltend gemachte Anspruch, wonach festzustellen sei, dass sich die Beklagte Ziff. 2. mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, ist dagegen unbegründet. Der Kläger hat sein Angebot auf Rückgabe des Fahrzeugs durchgängig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz an die unberechtigte Bedingung der Erstattung des Kaufpreises nur unter Berücksichtigung von deutlich zu geringen Nutzungsvorteilen geknüpft. Er hat damit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, die Zahlung eines deutlich höheren Betrags verlangt, als er hätte beanspruchen können. Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 212/20 –, juris Rn. 12). 4. Der Kläger kann auch nicht gemäß seinem Klagantrag Ziff. 4 Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder aus § 826 BGB noch aus Verzug zu. Aus diesem Grund bleibt auch die eigene Berufung des Klägers ohne Erfolg. Zum einen hat der Kläger bereits nicht schlüssig dargelegt, dass und wann vorgerichtliche Tätigkeiten seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten Ziff. 2 entfaltet worden sind. Zum anderen hat er jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, hängt ab von der Art und dem Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger - auch nach ausdrücklichem Bestreiten der Beklagten, dass vorgerichtliche Anwaltskosten geschuldet seien - nichts zur Art des von ihm erteilten Mandats vorgetragen. Verbleibende Unsicherheiten gehen zu Lasten des Klägers, der darzulegen und zu beweisen hat, dass er seinen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - VI ZR 353/20 -, juris Rn. 8). Eines gerichtlichen Hinweises bedarf es nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit nicht, da es sich bei der Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegend nur um eine Nebenforderung handelt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Pflicht des Klägers, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff.1, die am Berufungsrechtszug nicht beteiligt war, zu tragen, wurde vom Landgericht zutreffend ausgesprochen. Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff. 2 ist Folgendes maßgebend: Der für die Kostenverteilung maßgebliche erstinstanzliche Streitwert hat in diesem Prozessrechtsverhältnis 58.430,00 € (Antrag Ziff. 2 a) = 57.430,00 € + Antrag Ziff. 2 b) = 1.000,00 €) betragen. Denn bei richtiger Entscheidung hätte das Landgericht nicht nur über die unzulässigen Feststellungshauptanträge, sondern auch über die wirtschaftlich identischen Hilfsanträge entscheiden müssen, die aus diesem Grund nun bei der in zweiter Instanz vorzunehmenden Kostenverteilung streitwertbestimmend sind (vergleichbar für die Beschwer: BGH, Beschluss vom 23. Mai 2022 – VIa ZR 205/21 –, juris Rn. 6). Der für die Kostenverteilung maßgebliche Berufungsstreitwert hat in dem Prozessrechtsverhältnis zwischen der Beklagten Ziff. 2) und dem Kläger 50.650,45 € betragen. Die zu Beginn des Berufungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt genannten Zahlbetrag (57.430,00 €) abzuziehende Nutzungsentschädigung hätte angesichts des zum Ende der ersten Instanz festgestellten Kilometerstandes (49.444 km) nach Ansicht des Klägers (ursprünglicher Vortrag: Gesamtlaufleistung nicht weniger als 350.000 km) insgesamt 7.779,55 € betragen, so dass Hilfsantrag Ziff. 2 a) im Berufungsrechtszug einen Wert von 49.650,45 € besessen hat. Zuzüglich des Werts des Feststellungshilfsantrags 2 b) (1.000,00 €) ergibt sich nach alledem der Berufungsstreitwert von 50.650,45 €. Das Obsiegen des Klägers beträgt nun letztlich 45.172,78 € (Zahlbetrag: 44.172,78 € + Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden: 1.000,00 €). Im Verhältnis zum erstinstanzlichen Streitwert hat der Kläger im Prozessrechtsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 2. daher mit 77% obsiegt. Im Verhältnis zum Streitwert des Berufungsverfahrens hat der Kläger im Prozessrechtsverhältnis mit der Beklagten Ziff. 2. folglich mit 89% obsiegt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.