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Beschluss

25 W 3/23

OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0321.25W3.23.00
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Leitsätze
Im Rahmen von § 727 ZPO lässt sich der Nachweis einer Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite im Falle einer Befriedigung durch einen Gesamtschuldner führen, sofern ein rechtskräftiges Urteil bereits eine Aussage über eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung der Gesamtschuldnergemeinschaft trifft.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.12.2022, Az. T 5 O 47/22, aufgehoben und das zuständige Klauselorgan des Landgerichts Konstanz angewiesen, der Klägerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 (Az. T 5 O 47/22) zu erteilen, nach der die Zahlung gemäß Ziffer 3) des Urteilstenors in einer Höhe von 430.000,00 € nicht an das Finanzamt X, sondern an die Klägerin zu leisten ist. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen von § 727 ZPO lässt sich der Nachweis einer Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite im Falle einer Befriedigung durch einen Gesamtschuldner führen, sofern ein rechtskräftiges Urteil bereits eine Aussage über eine von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung der Gesamtschuldnergemeinschaft trifft.(Rn.27) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 19.12.2022, Az. T 5 O 47/22, aufgehoben und das zuständige Klauselorgan des Landgerichts Konstanz angewiesen, der Klägerin nach § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 (Az. T 5 O 47/22) zu erteilen, nach der die Zahlung gemäß Ziffer 3) des Urteilstenors in einer Höhe von 430.000,00 € nicht an das Finanzamt X, sondern an die Klägerin zu leisten ist. 2. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist gemeinsam mit ihren beiden Schwestern Eigentümerin der Liegenschaften xxx in X. Mit Kaufvertrag vom 07.07.2021 des Notars E in X (UR xxx) verkauften die drei Miteigentümerinnen ihren Grundbesitz an die Beklagte Ziff. 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte Ziff. 2 ist. Nach § 8 des Kaufvertrags verpflichtete sich die Beklagte Ziff. 1, die anfallende Grunderwerbsteuer zu bezahlen. Nachdem allerdings die Beklagte Ziff. 1 die vom Finanzamt X geltend gemachte Grunderwerbsteuer i.H.v. EUR 430.000,00 nebst Säumniszuschlägen in Höhen von 4.300,00 € nicht gezahlt hatte, nahm das Finanzamt Ende Januar 2022 die drei Verkäuferinnen gemäß § 44 AO i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Grunderwerbsteuer in Anspruch. Obwohl der Beklagte Ziff. 2 mit E-Mail vom 04.02.2022 die gegenüber dem Finanzamt bestehende Zahlungsverpflichtung bestätigte und die Zahlung innerhalb der nächsten Woche in Aussicht stellte, ging beim Finanzamt keine Zahlung ein. Daraufhin machte die Klägerin - neben weiteren Forderungen - mit Schriftsatz vom 17.02.2022 gegen die beiden Beklagten beim Landgericht Konstanz (Az. T 5 O 47/22) geltend, die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an das Finanzamt X zu Az. xxx Grunderwerbsteuer in Höhe von 434.300,00 € für den Erwerb der Grundstücke Bl. xxx und 2, Bl. xxx je Grundbuch von X, gemäß Urkunde Notar E. (UR xxx) vom 07.07.2021 zu bezahlen. Die Beklagten verteidigten sich gegen diese Forderung nicht und wurden antragsgemäß unter Ziff. 3 des Urteilstenors mit Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 16.03.2022 verurteilt. Der Klägerin wurde am 28.03.2022 eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils erteilt. Das Versäumnisurteil wurde mit Ablauf des 06.04.2022 rechtskräftig. Mit Datum vom 10.10.2022 zahlte die Klägerin an das Finanzamt X (zum Az. xxx) Grunderwerbsteuer aus dem Kaufvertrag vom 07.07.2021 des Notars E. in X (UR xxx) in Höhe von 430.000,00 €. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2022 beantragte die Klägerin unter Verweis auf ihre Zahlung vom 10.10.2022 beim Landgericht Konstanz ihr gemäß § 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 zu erteilen, in der Ziff. 3. des Versäumnisurteils des Landgerichts Konstanz vom 16.3.2022 dahingehend geändert ist, dass die Zahlung i.H.v. 430.000 € nicht an das Finanzamt X, sondern an die Klägerin zu leisten ist (und i.H.v. 4.300 € weiterhin unverändert an das Finanzamt). Die Beklagten äußerten sich auf die durch das Landgericht veranlasste Anhörung nicht. Mit Beschluss vom 19.12.2022, zugestellt an die Klägerin am 20.12.2022, hat das Landgericht den von der Klägerin nach § 727 ZPO gestellten Antrag abgelehnt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.12.2022 hat die Klägerin Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt, die sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.01.2023 begründet hat. Mit Beschluss vom 12.01.2023 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin hat zum Nichtabhilfebeschluss mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.02.2023 Stellung genommen. Die Beklagten haben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis zum 10.03.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie haben sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die mit Schriftsatz vom 22.12.2022 gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO zulässig eingelegte sofortige Beschwerde (BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19,- juris) der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin ist nach § 727 Abs. 1 ZPO als Rechtsnachfolgerin des Finanzamts X eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 in der von der Klägerin beantragten Weise zu erteilen. 1. Das in § 727 ZPO normierte Klauselerteilungsverfahren stellt eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit dar, einen Titel an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berechtigung beziehungsweise Verpflichtung anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 62/14,- juris Rn. 16). Allerdings begrenzt § 727 Abs. 1 ZPO die zulässigen Beweismittel zum Nachweis der genannten materiellen Veränderungen betreffend den titulierten Anspruch auf öffentliche Urkunden (§ 415 Abs. 1, § 416a in Verbindung mit § 371a Abs. 3 ZPO) oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 129 BGB, §§ 40, 68 BeurkG), sofern die Veränderungen bei dem Gericht nicht offenkundig sind. Diese Beweismittelbeschränkung dient neben der beschleunigten Durchsetzung des titulierten Anspruchs auch der Rechtssicherheit. Als Nachweis für die nach § 727 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Tatsachen sind danach nur Urkunden zugelassen, die entweder von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet oder erstellt worden sind (§§ 415, 416a ZPO) oder - im Fall der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) - bei denen die Person des Ausstellers einer amtlichen Überprüfung unterzogen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - VII ZB 39/19 -, juris Rn. 32 ff.). 2. Danach ist vorliegend wie folgt zu differenzieren: a) Dass die Klägerin im Hinblick auf eine Forderungssumme in Höhe von 430.000,00 € Rechtsnachfolgerin des Finanzamts X - dem unter Ziff. 3 des Urteilstenors des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 genannten Gläubiger - geworden ist, ist nicht offenkundig. Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 23/05 -, juris Rn. 8). Eine solche Offenkundigkeit existiert weder hinsichtlich von Tatsachen, nach denen die beiden Beklagten gegenüber der Klägerin verpflichtet wären, vollen Ausgleich für eine Schuldbegleichung in dem gegenüber dem Finanzamt nach § 44 AO i.V.m. § 13 Nr. 1 GrEStG bestehenden Gesamtschuldverhältnis zu leisten, noch bezüglich von Tatsachen, nach denen eine Befriedigung des Finanzamts in Höhe von 430.000,00 € durch die Klägerin tatsächlich stattgefunden hat. b) Die Klägerin hat ihre auf Gläubigerseite kraft Gesetzes (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB) erfolgte Rechtsnachfolge allerdings durch öffentliche Urkunden nachgewiesen. aa) Durch die zusammen mit dem nach § 727 ZPO gestellten Antrag vom 23.11.2022 gemäß § 131 ZPO i.V.m. § 130a Abs. 4 Nr.2 ZPO vorlegte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 16.03.2022 (Anlage K 17) in Verbindung mit dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Schriftsatz vom 17.02.2022 (§ 317 Abs. 5 Satz 1 ZPO i.V.m. § 313b Abs. 2 ZPO) hat die Klägerin mit der Beweiskraft des § 418 ZPO (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Auflage 2022, § 317 Rn. 5) durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass nicht sie, sondern alleine die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, an das Finanzamt X zum Az. xxx Grunderwerbsteuer in Höhe von 434.300,00 € für den Erwerb der Grundstücke gemäß der Urkunde des Notars E. (UR xxx) vom 07.07.2021 zu bezahlen. Auf dieses Weise ist eine im Innenverhältnis von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Haftungsverteilung der gegenüber dem Finanzamt bestehenden Gesamtschuldnergemeinschaft (§ 44 AO i.V.m. § 13 Nr. GrEStG), nach der die Beklagten gesamtschuldnerisch zum vollen Ausgleich einer das Finanzamt befriedigenden Zahlung verpflichtet sind, durch ein im Sinne von § 727 Abs. 1 ZPO qualifiziertes Beweismittel sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach belegt. Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch entscheidend und in nicht vergleichbarer Weise von anderen, durch die obergerichtliche Rechtsprechung entschiedenen Sachverhalten, bei denen die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden nachweisbar geklärt war und daher der Antrag nach § 727 ZPO erfolglos geblieben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 3 Wx 168/95 -, juris Rn. 16 ff.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. September 1998 - 16 W 151/98 -, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2000 - 7 W 8/00 -, juris Rn. 3). bb) Mit der als Anlage K 19 gemäß § 131 ZPO i.V.m. § 130a Abs. 4 Nr.2 ZPO vorlegten Zahlungsbestätigung nebst Kontoauszug des Finanzamts X vom 21.11.2022 hat die Klägerin zudem durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass sie das Finanzamt am 10.10.2022 durch eine (zum Aktenzeichen xxx) auf die Grunderwerbsteuer aus dem Kaufvertrag vom 07.07.2021 erfolgte Zahlung in Höhe von 430.000,00 € befriedigt hat und daher die Forderung des Finanzamts in entsprechender Höhe auf sie als Rechtsnachfolgerin übergangen ist (§ 426 Abs. 2 Satz 1 BGB). 3. Hat nach alledem - wie vorliegend - die Beschwerde gegen die Versagung einer Vollstreckungsklausel Erfolg, hat nicht das Beschwerdegericht die Klausel zu erteilen. Vielmehr ist das zuständige Klauselorgan anzuweisen, dem Begehren zu entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 – IX ZB 93/13 –, juris Rn. 20). Diese Anweisung ist im Tenor der vorliegenden Beschwerdeentscheidung enthalten. Der Sache nach handelt es sich bei der von der Klägerin erstrebten „Umschreibung“ um die Rückgabe der alten, bereits am 28.03.2022 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung an das Gericht und die Erteilung einer neuen Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO (vgl. MüKoZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, § 727 Rn. 65). III. Die Kostenentscheidung für das von der Klägerin erfolgreich geführte Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO. Gründe, um die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.