Beschluss
25 U 455/22
OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1211.25U455.22.00
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Leitsätze
Anders als im Falle von § 12 Abs. 3 VVG a.F., der seine anspruchsausschließende Wirkung erst erlangen konnte, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. über die mit dem Ablauf der Klagefrist verbundene Rechtsfolge schriftlich in Kenntnis gesetzt hatte und daher nach seiner gesetzlichen Konzeption mit einer besonderen Hinweispflicht verknüpft war, wird in § 15 VVG die hemmungsbeendende Wirkung alleine von der Mitteilung einer „Entscheidung“, also einer eindeutigen, umfassenden und abschließenden Stellungnahme, nicht aber von erteilten Hinweisen des Versicherers abhängig gemacht.(Rn.78)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30.09.2022, Az.: 14 O 509/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.01.2025.
Entscheidungsgründe
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 30.09.2022, Az.: 14 O 509/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.01.2025. I. Die Klägerin begehrt Leistungen im Hinblick auf eine bei der Beklagten unterhaltene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Lebensversicherung mit Kapitalzahlung (nachfolgend BVB) zugrunde, die u.a. folgenden Inhalt haben: (…) § 6 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten 1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten darüber, ob, in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufsunfähigkeit vorliegt, entscheidet ein Ärzteausschuß. Für alle sonstigen Streitpunkte sind die ordentlichen Gerichte zuständig. 2. Die Entscheidung des Ärzteausschusses ist von dem Ansprucherhebenden bis zum Ablauf von sechs Monaten, nachdem ihm die Erklärung des Versicherers nach § 5 zugegangen ist, zu beantragen. Der Versicherer und der Ansprucherhebende können jedoch bis zum Ablauf der Frist verlangen, daß anstelle des Ärzteausschusses die ordentlichen Gerichte entscheiden. Wird dieses Verlangen gestellt, so kann der Anspruch nur durch Klage geltend gemacht werden. 3. Lässt der Ansprucherhebende die unter Ziffer 2 genannte Frist verstreichen, ohne daß er entweder die Entscheidung des Ärzteausschusses verlangt oder Klage erhebt, so sind weitergehende Ansprüche, als sie vom Versicherer anerkannt sind, ausgeschlossen. Auf diese Rechtsfolge hat der Versicherer in seiner Erklärung hinzuweisen. (...) Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 15.07.2010 (Anlage K 2.1) bei der Beklagten Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung an. Mit Schreiben vom 07.07.2011 (Anlage K 8) lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Erbringung von Leistungen ab. In diesem Schreiben führte die Beklagte u.a. folgendes aus: Die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung unserer Leistungspflicht aus der mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Versicherung haben wir erhalten. Es liegt uns auch das Gutachten von Dr. med. X für die Deutsche Rentenversicherung vor. (...) Gemäß den Einschätzungen von Dr. X führen diese Beeinträchtigungen jedoch nur zu geringen Funktionseinschränkungen. Es wurde bestätigt, dass bei Ihnen keine Berufsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Entlassung aus der stationären Behandlung in der psychosomatisch-psychotherapeutischen X-Klinik erfolgte vorzeitig, arbeitsfähig und erwerbsfähig für 6 Stunden und mehr ohne Einschränkungen. (...) Derzeit besteht Erwerbsfähigkeit im vollen Umfang, d.h. vollschichtig für Büro- und Verweisberufe wie auch für Verweistätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. (...) Einen Verlust der Berufsfähigkeit in einem unsere Leistungspflicht auslösenden Umfang vermögen wir bei Ihnen nicht festzustellen. Wir bitten um Verständnis für unsere Entscheidung. Die Versicherung wird beitragspflichtig fortgeführt. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, können Sie jederzeit erneut Ansprüche aus der Versicherung stellen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K 8 Bezug genommen. Mit Klageschrift vom 28.12.2021, zugestellt an die Beklagte am 07.02.2022, hat die Klägerin wegen des am 15.07.2010 angemeldeten Versicherungsfalls für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2018 Zahlungsansprüche in Höhe von 75.527,43 € geltend gemacht. Nach den Darstellungen der Klägerin setzt sich dieser Betrag aus den im vorgenannten Zeitraum gezahlten Versicherungsbeiträgen, von denen die Klägerin im Falle des von ihr angenommenen Versicherungsfalls befreit gewesen wäre, und einer dann auch vierteljährlich zu zahlenden Rente zusammen. Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die Klägerin im vorgenannten Zeitraum bedingungsgemäß berufsunfähig gewesen sei. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den geltend gemachten Versicherungsfall, mit dem die Klägerin Leistungen ab dem 01.07.2010 begehre, finde gemäß Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung vom 01.01.2008 (nachfolgend VVG) Anwendung. Aus diesem Grund sei jedenfalls die in § 6 Abs. 3 BVB geregelte sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüche nach dem Zugang der Entscheidung des Versicherers nicht mehr anwendbar. Eine derartige Ausschlussfrist entspreche der Klagefrist des § 12 Abs. 3 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (nachfolgend VVG a.F.), die seit dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesfassung entfallen sei, so dass die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 6 Abs. 3 BVB gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 01.01.2008 unwirksam sei. Allerdings seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt, so dass die Klage aus diesem Grund abzuweisen sei. Mangels spezialgesetzlicher Regelungen gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Für den Fristbeginn sei § 199 Abs. 1 BGB anzuwenden. Zudem sei bei dem von der Klägerin behaupteten Versicherungsfall wegen Berufsunfähigkeit die sog. Stammrechtsverjährung zu berücksichtigen. Demnach habe die Verjährung für den Gesamtanspruch, den die Klägerin aus ihrer Anmeldung vom 15.07.2010 ableite, am 31.12.2010 begonnen, weil nach den Darstellungen der Klägerin in jenem Jahr der geltend gemachte Versicherungsfall eingetreten sei und die Klägerin hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Durch die Anmeldung des angenommenen Versicherungsfalls mit Schreiben vom 15.07.2010 sei der Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 15 VVG zunächst gehemmt gewesen. Diese Ablaufhemmung sei allerdings durch die Leistungsablehnung der Beklagten vom 07.07.2011 beendet worden, weil diesem Schreiben zu entnehmen gewesen sei, dass die Beklagte zweifelsfrei und endgültig eine Leistungspflicht wegen des angemeldeten Versicherungsfalls ablehne. Für eine hemmungsbeendende Entscheidung im Sinne von § 15 VVG sei nicht erforderlich gewesen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 07.07.2011 gemäß § 6 Abs. 2 BVB ausdrücklich oder konkludent die Anrufung des Ärzteausschusses abgelehnt hätte. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck von § 15 VVG sprächen dafür, dass das Hemmungsende von einer Erklärung über die Anrufung des Ärzteausschusses abhängig sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., wonach der Versicherer die Frist des § 12 Abs. 3 VVG für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht wirksam setzen könne, sofern er hierbei nicht ausdrücklich klarstelle, dass er sich gegen ein Verfahren vor dem Ärzteausschuss entschieden habe, sei auf das Ende der Ablaufhemmung gemäß § 15 VVG nicht übertragbar. Hierfür spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes in Kenntnis der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zwar gestrichen, bei der Neufassung von § 15 VVG aber nicht zum Ausdruck gebracht habe, dass eine hemmungsbeendende Entscheidung die Ablehnung der Anrufung des Ärzteausschusses voraussetze. Selbst wenn man aber von einer solchen Voraussetzung ausgehen wolle, sei festzustellen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 07.07.2011 die Anrufung des Ärzteausschusses konkludent abgelehnt habe, indem sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie erst im Falle der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin eine neue Prüfung in Aussicht stelle. Wegen der Anträge, der weiteren tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht im Widerspruch stehen, sowie der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses klageabweisende Urteil, das der Klägerin am 04.10.2022 zugestellt worden ist, hat sie am 11.10.2022 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 02.12.2022 begründet hat. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Sie rügt, dass das landgerichtliche Urteil rechtsfehlerhaft ergangen sei, indem es die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen habe. Entgegen der Annahme des Landgerichts seien Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2018 nicht verjährt. Die schriftliche Anspruchsanmeldung der Klägerin vom 15.07.2010 habe zur Hemmung des Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist geführt. Diese Ablaufhemmung sei durch die schriftliche Erklärung der Beklagten vom 07.07.2011 nicht beendet worden. Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 VVG a.F. und § 15 VVG seien insoweit identisch, als dass sie jeweils eine eindeutige und abschließende Erklärung des Versicherers erfordern würden. Eine eindeutige und abschließende Entscheidung des Versicherers, die die Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist nach § 15 VVG beende, bedürfe daher nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2006 - IV ZR 230/05 - einer Erklärung darüber, ob sich der Versicherer der Anrufung des Ärzteausschusses widersetze. Fehle eine solche Erklärung, liege keine hinreichend eindeutige Erklärung im Sinne von § 15 VVG vor, so dass die Ablaufhemmung nicht beendet sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die Anrufung des Ärzteausschusses auch nicht in konkludenter Form abgelehnt. Da sich die schriftliche Mitteilung der Beklagten vom 07.07.2011 vielmehr nicht dazu äußere, ob die Anrufung des Ärzteausschusses von der Beklagten abgelehnt werde, stelle die Mitteilung keine hinreichend eindeutige und abschließende Entscheidung im Sinne von § 15 VVG dar. Ein Ende der Ablaufhemmung sei auch nicht wegen eines "Einschlafens von Verhandlungen" bzw. wegen Zeitablaufs zu bejahen. Von einem solchen Ausnahmefall könne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder der Versicherungsnehmer aktiv erkennen lasse, dass er seine Ansprüche nicht weiterverfolge, oder wenn der Versicherer im Hinblick auf die fehlende Mitwirkung des Versicherungsnehmers ebenso deutlich zum Ausdruck bringe, dass aus diesem Grund bis auf weiteres nicht mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Solche besonderen Umstände seien im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Nach alledem habe nach der Erklärung der Beklagten vom 24.09.2019 (Anlage K 15) die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit Ende des Jahres 2019 begonnen, so dass die geltend gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen seien. Ferner sei nicht anzunehmen, dass die geltend gemachten Ansprüche bereits verwirkt seien. Sofern die in erster Instanz angebotene Beweisaufnahme durchgeführt worden wäre, wäre festgestellt worden, dass bei der Klägerin ab Juli 2010 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestanden und sie daher Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Ansprüche habe. Erstmals in der Berufung führt die Klägerin weiter hilfsweise an, dass ihr die Klagforderung auch aus §§ 1a, 6 Abs. 4 VVG i.V.m. § 280 BGB als Schadenersatz zustehe. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte gegen die mittlerweile in § 1a Abs. 1 VVG konstituierte Pflicht zur ehrlichen, redlichen und professionellen Leistungsbearbeitung verstoßen habe. Ein vertragstreues Verhalten der Beklagten hätte vorausgesetzt, dass sie die Klägerin auf die Möglichkeit, den Ärzteausschuss einzuschalten, hingewiesen hätte. Dieser Hinweispflicht habe die Beklagte jedoch nicht entsprochen. Im Falle einer pflichtgemäßen Belehrung hätte die Klägerin den Ärzteausschuss angerufen. Dieser hätte eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit festgestellt, sodass die Beklagte zu einem Anerkenntnis nach §§ 5 BVB, 173 VVG verpflichtet gewesen wäre, dieses erklärt hätte und in die Leistungsgewährung eingetreten wäre. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30.09.2022, Az.: 14 O 509/21, wird abgeändert und stattdessen wie folgt erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75.527,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.07.2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.293,25 € zu ersetzen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Abweisung der Klage. Im Hinblick auf den im Berufungsrechtzug erstmals angeführten Schadensersatzanspruch vertritt die Beklagte die Auffassung, dass schon keine Pflicht bestanden habe, im Rahmen der Leistungsablehnung vom 07.07.2011 darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, den Ärzteausschuss anzurufen. Zudem bestehe keine Kausalität zwischen dem unterbliebenen Hinweis und dem von der Klägerin behaupteten Schaden. Es sei abwegig anzunehmen, dass die Klägerin den von ihr angenommenen Anspruch weiterverfolgt hätte, sofern die Beklagten sie auf den Ärzteausschuss hingewiesen hätte. Hiergegen spreche schon, dass die Klägerin die Leistungsablehnung vom 07.07.2021 akzeptiert und den Anspruch jahrelang nicht weiterverfolgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich der für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2018 aus dem Versicherungsvertrag eingeklagten Versicherungsansprüche wegen des am 15.07.2010 angemeldeten Versicherungsfalls unbegründet, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (nachfolgend Ziff. 1). Zudem kann die Klägerin ihre Klageforderung auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 1a, 6 Abs. 4 VVG i.V.m. § 280 BGB stützen, da diese erstmals im Berufungsrechtzug vorgenommene hilfsweise Klageerweiterung nach den §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist (nachfolgend Ziff. 2). Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2018 hinsichtlich des von ihr zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs als Bürokauffrau in Teilzeit berufsunfähig war. Offenbleiben kann ebenfalls, ob jedenfalls Verwirkung anzunehmen wäre. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2018 wegen des am 15.07.2010 angemeldeten Versicherungsfall sind verjährt und deshalb nach § 214 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte nicht mehr durchsetzbar. a. Auch wenn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag mit ergänzendem Berufsunfähigkeitsschutz bereits seit dem 01.09.1980 besteht, findet § 12 Abs. 1 VVG a.F. mit den dort normierten Sonderregeln zur Verjährung vorliegend keine Anwendung. Maßgebend sind vielmehr grundsätzlich die allgemeinen Verjährungsregeln gemäß §§ 194 ff. BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. b. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um einen sogenannten gedehnten Versicherungsfall handelt, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdauer des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird. Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert. Dieser Gesamtanspruch (das Stammrecht) des Versicherungsnehmers ist Grundlage der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzelleistungen zu erbringen. In diesem Sinne folgen die Ansprüche auf Einzelleistungen aus dem Stammrecht, weshalb der Versicherer nach Eintritt der Verjährung des Stammrechts berechtigt ist, Einzelleistungen zu verweigern. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleistungen, seien es Rentenzahlungen oder die Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Verjährung des Stammrechts nimmt dem Versicherungsnehmer auch nicht insgesamt seine Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern nur im Hinblick auf den zu spät verfolgten konkreten Versicherungsfall. Denn unabhängig von der Stammrechtsverjährung besteht der Versicherungsvertrag fort. Tritt ein weiterer Versicherungsfall ein, erwirbt der Versicherungsnehmer ein neues Stammrecht (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18 -, juris Rn. 17 ff.). Gemessen an diesen Grundsätzen begann die dreijährige Verjährungsfrist für den von der Klägerin am 15.07.2010 angemeldeten Gesamtanspruch mit Ablauf des 31.12.2011. Denn die oben genannten objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn lagen trotz der bereits am 15.07.2010 erfolgten Anspruchsanmeldung kumulativ erst im Juli 2011 vor. aa. Im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist ein Anspruch entstanden, wenn er im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dies setzt regelmäßig dessen Fälligkeit voraus. Ist ein Anspruch noch nicht fällig, kann die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu laufen beginnen. Bei einer aus dem Versicherungsvertrag begehrten Geldleistung - wie hier von der Klägerin - richtet sich in Abweichung von § 271 BGB die Fälligkeit allerdings grundsätzlich nach § 14 Abs. 1 VVG. Nach dieser Bestimmung, die im Streitfall von den Parteien auch nicht abbedungen wurde, tritt Fälligkeit erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen ein (vgl. Fausten in Langheid/Wandt, VVG, 3. Aufl. 2022, § 15 Rn. 22 ff.). Angesichts dieser rechtlichen Grundsätze entstand der von der Klägerin im hiesigen Verfahren eingeklagte Gesamtanspruch demnach am 07.07.2011. Denn ausweislich des Inhalts des auf diesen Tag datierten Ablehnungsschreibens hatte die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt ihre Sachverhaltsermittlungen zu dem von der Klägerin am 15.07.2010 angemeldeten Versicherungsfall abgeschlossen. bb. Die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. BGB lagen bei der Klägerin erst mit dem kurz darauf erfolgten Zugang des Ablehnungsschreibens vom 07.07.2011 vor. Der Klägerin waren jetzt nicht nur die aus ihrer Sicht anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners bekannt. Vielmehr war ihr nach dem Zugang des Ablehnungsschreibens vom 07.07.2011 aufgrund der ihr nun bekannten oder erkennbaren Tatsachen auch zumutbar, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage zu erheben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N.). c. Da die dreijährige Verjährungsfrist nach alledem erst ab dem 01.01.2012 zu laufen begann, konnte die Anspruchsanmeldung vom 15.07.2010 den Ablauf der Verjährungsfrist nicht nach § 15 VVG i.V.m. § 209 BGB hemmen. Nach § 209 BGB wird ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Sofern aber die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands - wie hier die Anspruchsanmeldung im Sinne von § 15 VVG - vor dem Beginn der Verjährung liegen, ist dieser Zeitraum bei Berechnung der Verjährungsfrist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16 -, juris Rn. 12 m.w.N.). d. Eine Anspruchsanmeldung gemäß § 15 VVG, die wie im Streitfall bereits vor Beginn der Verjährungsfrist erfolgte, kann eine Verjährungsfrist daher allenfalls um jenen Zeitraum verlängern, der zwischen dem Verjährungsbeginn - hier also dem 01.01.2012 - und einer noch nicht getroffenen Entscheidung des Versicherers im Sinne von § 15 VVG liegt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, VVG, § 15 Rn. 14; Fausten in Langheid/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 15 Rn. 78 ff.). Da mit dem Ablehnungsschreiben vom 07.07.2011 die Entscheidung der Beklagten als Versicherer im Sinne von § 15 VVG allerdings bereits vor dem Beginn der Verjährungsfrist gefallen war, konnte sich die Verjährungsfrist im Hinblick auf die Anspruchsanmeldung vom 15.07.2010 nach dem 01.01.2012 folglich nicht mehr verlängern. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob - wie vom Landgericht angenommen - die Beklagte durch ihre Ausführungen im Ablehnungsschreiben vom 07.07.2011 zugleich konkludent die in § 6 Abs. 1 BVB geregelte Möglichkeit zur Anrufung des Ärzteausschusses abgelehnt hatte. Denn selbst ohne jegliche Äußerung zu dem in § 6 BVB normierten Schiedsgutachterverfahren handelte es sich bei dem Ablehnungsschreiben vom 07.07.2011 um eine "Entscheidung" im Sinne von § 15 VVG. Der gegen diese Beurteilung des Landgerichts gerichtete Berufungsangriff der Klägerin greift nicht durch. aa. Der Begriff der "Entscheidung" in § 15 VVG setzt voraus, dass es sich um eine eindeutige, umfassende und abschließende Stellungnahme des Versicherers zu Grund und Umfang der Leistungsverpflichtung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 226/16 -, juris Rn. 10; Armbrüster in Prölss/Martin, 32. Aufl. 2024, VVG, § 15 Rn. 15; Fausten in Langheid/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 15 Rn. 66 m.w.N.). Dies ist in Bezug auf das Ablehnungsschreiben vom 07.07.2011 der Fall. Die Beklagte verdeutlicht sogleich zu Beginn des Schreibens, dass sie die aus ihrer Sicht "erforderlichen Unterlagen zur Prüfung" ihrer Leistungspflicht erhalten hat. Aus diesen umfassenden Erkenntnisquellen, insbesondere dem für die Deutsche Rentenversicherung von Dr. med. X erstellten Gutachten, zieht die Beklagte sodann im weiteren Verlauf des Schreibens den auch für einen juristischen Laien unmissverständlichen Schluss, dass "keine ausreichenden medizinischen Gründe für eine Berentung" vorliegen und stattdessen bei der Klägerin "Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang, d.h. vollschichtig für Büro- und Verweisungsberufe wie auch für Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt" besteht. Diese Ausführungen werden schließlich durch die zusammenfassenden Sätze am Ende des Schreibens ergänzt, in denen ein anspruchsbegründender "Verlust der Berufsfähigkeit" ein weiteres Mal in Abrede gestellt und um "Verständnis für unsere Entscheidung" gebeten wird, wodurch das Schreiben endgültig den Charakter einer eindeutigen, umfassenden und abschließenden Stellungnahme des Versicherers erlangt. bb. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch weder aus dem unterbliebenen Hinweis auf das Ärzteausschussverfahren noch aus dem Umstand, dass sich die Beklagte - nach Auffassung der Klägerin - der Anrufung des Ärzteausschusses noch nicht widersetzt hatte, tragfähige Ansatzpunkt, um das Ablehnungsschreiben vom 07.07.2011 als nicht hinreichend abschließend oder nicht ausreichend eindeutig im Sinne von § 15 VVG anzusehen. (1) In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin nach Kenntnisnahme der Versicherungsbedingungen oder aber nach einem Hinweis auf § 6 BVB hätte erkennen können, dass ihr die vertraglichen Regelungen die Möglichkeit gaben, den Ärzteausschuss anzurufen, solange sich die Beklagte einem solchen Verfahren nicht ausdrücklich oder konkludent verweigert hatte. Denn bei der in § 6 Abs. 1 BVB geregelten Möglichkeit, im Falle von Meinungsverschiedenheiten, ob und in welchem Grad sowie ab welchem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit vorliegt, einen Ärzteausschuss anzurufen sowie bei der sich daraus folgenden Option, sich diesem Verfahren anzuschließen oder zu verweigern, handelt es sich lediglich um ein Schiedsgutachterverfahren, das keiner der beiden Parteien aufgezwungen werden kann. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, auf dessen Verständnis es für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ankommt, war daher - angesichts des rein fakultativen Charakters des in § 6 Abs. 1 BVB geregelten Verfahrens - bei Kenntnisnahme des unmissverständlich abgefassten Ablehnungsschreibens vom 07.07.2011 jedenfalls im konkreten Streitfall ohne weiteres hinreichend deutlich erkennbar, dass die Beklagte bereits jetzt eindeutig, umfassend und abschließend Stellung nehmen wollte. (2) Auch die Gesichtspunkte, die dem von der Klägerin angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2006 - IV ZR 230/05 - zu entnehmen sind, führen zu keiner anderen Bewertung, als dass das Ablehnungsschreiben vom 07.07.2011 als "Entscheidung" im Sinne von § 15 VVG einzustufen ist. Auch wenn der Bundesgerichtshof in seinem dortigen Urteil ausführte, dass eine Ablehnung einer Leistungspflicht durch den Versicherer nicht als endgültig anzusehen sei, sofern sich noch keine der Parteien einem in den Versicherungsbedingungen vorgesehen Verfahren zur Anrufung des Ärzteausschusses verschlossen habe, wurde dieser Grundsatz nicht im Kontext einer verjährungsrelevanten "Entscheidung" im Sinne von § 15 VVG, sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der früher geltenden strengen sechsmonatigen anspruchsausschließenden Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. aufgestellt. Eine Übertragung dieses für § 12 Abs. 3 VVG a.F. aufgestellten Grundsatzes auf den Begriff der "Entscheidung" im Sinne von § 15 VVG kommt nicht in Betracht. Auch wenn der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähigkeitsversicherung bis zur Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahr 2008 nicht nur der selbständigen Verjährung, sondern auch der Ausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F unterlag, verhielt sich diese Ausschlussfrist nicht zur Frage der Verjährung (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18 -, juris Rn. 24 f.). Ein gleichsetzendes Verständnis der Gesetzesvorschriften zur selbständigen Verjährung des Gesamtanspruchs nach dem allgemeinen Verjährungsrecht der §§ 195 ff. BGB i.V.m. § 15 VVG und der den Versicherer einseitig privilegierenden Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. ist damit schon gesetzessystematisch nicht gerechtfertigt. Anders als im Falle von § 12 Abs. 3 VVG a.F., der seine anspruchsausschließende Wirkung erst erlangen konnte, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. über die mit dem Ablauf der Klagefrist verbundene Rechtsfolge schriftlich in Kenntnis gesetzt hatte und daher nach seiner gesetzlichen Konzeption mit einer besonderen Hinweispflicht verknüpft war, wird in § 15 VVG überdies die hemmungsbeendende Wirkung alleine von der Mitteilung einer "Entscheidung", also einer wie oben unter Ziff. 1.d.aa. dargestellten eindeutigen, umfassenden und abschließenden Stellungnahme, nicht aber von Hinweisen des Versicherers abhängig gemacht. cc. Mangels anderweitiger Hemmungstatbestände trat die Verjährung der vorliegend geltend gemachten Ansprüche nach alledem mit Ablauf des 31.12.2014 ein. 2. Die erstmals im Berufungsrechtzug vorgenommene Klageerweiterung, in der die Klägerin die Klageforderung hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 1a, 6 Abs. 4 VVG i. V. m. § 280 BGB stützen will, ist nach den §§ 533 Nr. 2, 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO unzulässig. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob für die Beklagte eine Pflicht bestand, die Klägerin im Rahmen des Ablehnungsschreibens vom 07.07.2011 auf das in § 6 BVB geregelte Schiedsgutachterverfahren hinzuweisen. a. Der insoweit von der Klägerin erstmals im Berufungsrechtzug geführte Vortrag, dass sie im Falle einer von der Beklagten erteilten Belehrung zu den Möglichkeiten des in § 6 BVB geregelten Schiedsgutachterverfahrens den Ärzteausschuss angerufen hätte und in Folge dessen Ansprüche von der Beklagten Ansprüche aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab dem 01.07.2010 anerkannt worden wären, wird von der Beklagten bestritten. Es sind keine Gründe nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO ersichtlich, um diesen strittigen neuen Tatsachenvortrag - mithin ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 1 ZPO - zuzulassen. b. Darüber hinaus hat die Klägerin, die für die haftungsbegründende Voraussetzung der haftungsausfüllenden Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist, diesbezüglich auch kein geeignetes Beweismittel benannt. 3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat auch der auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag Ziff. 2 keine Aussicht auf Erfolg. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat der Klägerin aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222). Falls die Berufung zurückgenommen werden sollte, würde der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe von bis zu 80.000,00 € festsetzen.