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Beschluss

25 U 112/24

OLG Karlsruhe 25. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0814.25U112.24.00
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Leitsätze
Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist im Hinblick auf die einzuhaltende Textform nicht deshalb unzutreffend, weil aufgrund eines erläuternden Zusatzes („schriftlich oder in anderer lesbarer Form“) eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Form erwähnt wird. Denn durch die Ausführungen des Klammerzusatzes wird kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt, sondern der Versicherungsnehmer lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass der Widerspruch (auch) schriftlich erklärt werden kann.(Rn.60) (Rn.61)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.07.2024, Az.: 14 O 359/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2025.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. ist im Hinblick auf die einzuhaltende Textform nicht deshalb unzutreffend, weil aufgrund eines erläuternden Zusatzes („schriftlich oder in anderer lesbarer Form“) eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Form erwähnt wird. Denn durch die Ausführungen des Klammerzusatzes wird kein zusätzliches Formerfordernis aufgestellt, sondern der Versicherungsnehmer lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass der Widerspruch (auch) schriftlich erklärt werden kann.(Rn.60) (Rn.61) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19.07.2024, Az.: 14 O 359/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2025. I. Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage gegen die Beklagte Ansprüche im Hinblick auf eine Kapitallebensversicherung geltend. Mit Datum vom 25.11.2004 beantragte die Klägerin mit Wirkung zum 01.12.2004 bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall. Die Beklagte nahm den Antrag im Policenmodell mit dem auf den 14.12.2004 datierten Versicherungsschein (Nummer XXX) an, den sie zusammen mit dem auf den 14.12.2004 datierten Policenbegleitschreiben sowie den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen der Klägerin übersandte. Das zweiseitige Policenbegleitschreiben enthält auf der zweiten Seite folgende Passage, die in Fettdruck gestaltet ist: (...) Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten. (...) Wegen der Einzelheiten des Policenbegleitschreibens und der an die Klägerin überlassenen Unterlagen wird auf Anlage DB 4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.02.2022 (Anlag DB 5) erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags. Mit Schreiben vom 08.04.2022 (Anlage DB 6) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 02.06.2023 (Anlage DB 7) erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die Klägerin den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags und forderten mit Fristsetzung auf den 16.06.2023 die Beklagte auf, den Widerspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Zudem wurden Informationen – u.a. über den Wert des genossenen Versicherungsschutzes, den Einzahlungsverlauf und die von der Beklagten gezogenen Nutzungen – angefordert. Mit Schreiben vom 21.06.2023 (Anlage DB 8) wies die Beklagte den Widerspruch erneut zurück und teilte lediglich mit, dass auf die Versicherung bislang Beiträge in Höhe von insgesamt 43.716,94 € gezahlt worden seien. Mit der Klageschrift vom 14.09.2023 hat die Klägerin sodann die vorliegende Stufenklage erhoben und nochmals Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erklärt. Im Rahmen ihrer Klage hat die Klägerin u.a. ausgeführt, dass dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags wirksam widersprochen worden sei, der Vertrag daher rückabgewickelt werden müsse und sie auf Grundlage der ihr bislang zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon ausgehe, dass ihr nach erfolgter Auskunftserteilung mittels des noch zu beziffernden Leistungsantrags eine Zahlung in Höhe von jedenfalls 60.784,04 € zuzuerkennen sei. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.07.2024 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stünden die von ihr geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil das Widerspruchsrecht, auf das sie sich berufe, bereits verfristet gewesen sei, als sie es ausgeübt habe. Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Vertragslösungsrechts komme es daher nicht an. Die Klägerin sei ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Die auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens enthaltene Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch ausreichend hervorgehoben. Sie sei als einziger Absatz des Schreibens in Fettdruck gehalten. Die Belehrung falle einem Versicherungsnehmer auch bei flüchtiger Durchsicht ins Auge, selbst wenn er nicht nach ihr suche. Darüber hinaus sei die Belehrung inhaltlich ordnungsgemäß. Diesbezüglich könne auf eine zu einer identischen Belehrung ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen werden. Mangels Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen oder auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Wegen der Anträge, der weiteren tatsächlichen Feststellungen, soweit sie mit den hier getroffenen nicht im Widerspruch stehen, sowie der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses ihr am 24.07.2024 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 26.08.2024, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, die Beklagte habe nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht informiert, so dass sie dem Zustandekommen des Vertrags noch habe wirksam widersprechen können. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben. Sie sei zwar in Fettdruck gehalten, dies gelte allerdings auch für zwei weitere Passagen, von denen sich jeweils eine darüber und eine darunter befinde, die dadurch deutlich stärker ins Auge fielen. Insbesondere der erste in Fettdruck gehaltene Absatz sei durch die Platzierung unmittelbar auf der ersten Seite deutlich präsenter wahrnehmbar als die Belehrung, die erst auf der zweiten Seite folge. Zudem seien auch die Bankdaten in Fettdruck hervorgehoben, so dass der Fettdruck auf der zweiten Seite des Begleitschreibens kaum mehr Bedeutung habe. Die Belehrung und der gesamte weitere Text seien zudem in derselben Schriftart und Schriftgröße gehalten. Es fehle der Belehrung damit an dem geforderten Alleinstellungsmerkmal, zumal auch keine Überschrift auf die Widerspruchsbelehrung hinweise. Die Belehrung sei auch inhaltlich nicht ausreichend, weil nicht über die für die Erklärung des Widerspruchs einzuhaltende Form ordnungsgemäß belehrt werde. Zwar werde in der Belehrung auf die gesetzlich zugelassene Textform hingewiesen, dieser Hinweis jedoch durch den erläuternden Zusatz "schriftlich oder in anderer lesbarer Form" unzutreffend entkräftet, da § 126b BGB den Begriff der "Textform" lediglich als "lesbare" Erklärung definiere, während durch den von der Beklagten ebenfalls verwendeten Begriff "schriftlich" ein weiteres Formerfordernis benannt werde. Zudem sei die Belehrung inhaltlich unzureichend, weil der Fristbeginn dort lediglich mit dem "Erhalt der Verbraucherinformationen" statt mit dem "Erhalt der vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F." verknüpft werde. So werde der Versicherungsnehmer nur bei einer Nennung von § 10a VAG a.F. in die Lage versetzt, zu prüfen, ob er die vollständigen Verbraucherinformationen erhalten habe, um den Zeitpunkt des Fristbeginns bestimmen zu können. Die Klägerin beantragt: Das am 19.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Freiburg, Az.: 14 O 359/23, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer XXX) wirksam widersprochen wurde. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezüglich des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer XXX) geordnet Auskunft zu erteilen: a. Auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbeitrag der für die Klägerin angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind. b. Soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieb, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand. c. Wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen. d. Wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. e. Welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltens der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welchen Nutzen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 € freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte meint, das angefochtene Urteil habe die Widerspruchsbelehrung zu Recht für ordnungsgemäß, insbesondere für ausreichend drucktechnisch hervorgehoben, gehalten. Darüber hinaus sei das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt, weil die Klägerin während der Vertragslaufzeit zweimal das Bezugsrecht für den Todesfall geändert und zum 01.07.2023 den Vertrag auf zwei Jahre befristet beitragsfrei gestellt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Der auf Feststellung gerichtete Klageantrag Ziff. 1 ist unzulässig. Zwar ist zutreffend, dass im Rahmen einer Stufenklage die Zwischenfeststellungsklage im Einzelfall zulässig sein kann. Denn bei der Stufenklage besteht die Möglichkeit, dass über die einzelnen Stufen durch Teilurteile entschieden wird, weshalb eine Entscheidung über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2006 – VII ZR 247/05 –, juris Rn. 16). Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch auch bei einer Zwischenfeststellungsklage im Rahmen der Stufenklage, dass die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klarstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 – V ZR 180/97 –, juris Rn. 8). Daran fehlt es indes, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, und die Stufenklage deshalb insgesamt durch Endurteil abgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, juris Rn. 24). Dies ist jedoch – wie nachfolgend noch dargelegt wird – vorliegend der Fall. 2. Die Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind unbegründet. Zwar kann bei einer Stufenklage über den Leistungsantrag im Regelfall erst entschieden werden, wenn die vorangegangene Auskunftsstufe entschieden und erledigt ist. Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt aber dann in Betracht, wenn schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 –, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 – VIII ZR 62/09 –, juris Rn. 24). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin wurde mit der Übersendung des Policenbegleitschreibens vom 14.12.2004 über ihr Recht zum Widerspruch nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsbeginns (01.12.2004) geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) ordnungsgemäß belehrt, so dass jeder Widerspruch, der ab dem Jahr 2022 von der Klägerin erklärt wurde, verfristet war. Der Versicherungsvertrag wurde daher auch nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die Prämienzahlungen der Klägerin erfolgten stets mit Rechtsgrund. Bereits aus diesem Grund stehen der Klägerin weder Auskunfts- noch Rückzahlungsansprüche gegen die Beklagte zu. Auf die Frage, ob das Vertragslösungsrecht überdies verwirkt sein könnte, kommt es daher nicht an. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Versicherungsvertrag wurde abgeschlossen, ohne dass ein fristgerechter Widerspruch gegen dessen Zustandekommen festgestellt werden kann. Denn die vierzehntägige Widerspruchsfrist begann, nachdem die Klägerin das Policenbegleitschreiben vom 14.12.2004 zusammen mit dem Versicherungsschein, den Vertragsbedingungen und den Verbraucherinformationen erhalten hatte. a. Der Versicherungsvertrag wurde unstreitig im Wege des Policenmodells nach § 5a VVG a. F. beantragt. Nach § 5a Abs. 1 VVG a. F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Voraussetzung für den Beginn des Fristlaufs ist gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. des Weiteren, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. b. Die Klägerin erhielt die für den Fristbeginn notwendigen vollständigen Unterlagen sowie die hier maßgebliche Widerspruchsbelehrung zusammen mit dem Policenbegleitschreiben kurze Zeit nach dem 14.12.2004. c. Mit der im Policenbegleitschreiben vom 14.12.2004 enthaltenen Belehrung wurde die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerspruch nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. informiert. (1) Die Widerspruchsbelehrung erfolgte in drucktechnisch deutlicher Form im Sinne des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. Eine Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form setzt voraus, dass die Belehrung sich aus dem übrigen Text deutlich heraushebt und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringt. Sie darf in den Vertragsunterlagen nicht nahezu untergehen und ist so gesondert zu präsentieren bzw. drucktechnisch so stark hervorzuheben, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 – IV ZR 58/03 –, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 12 U 221/20 –, juris Rn. 23). Die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben vom 14.12.2004 genügt diesen Anforderungen. Sie befindet sich auf der zweiten Seite eines übersichtlichen, nur aus zwei Seiten bestehenden Schreibens, wobei der Absatz, der die Belehrung enthält, in Fettdruck gehalten ist. Zwar ist zutreffend, dass sich dieses Gestaltungsmerkmal auch bei zwei weiteren Absätzen mit anderem Inhalt auf der ersten und zweiten Seite des Schreibens findet und die Bankverbinnung ebenfalls entsprechend gestaltet ist. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht ist jedoch nach lediglich vier kurzen Absätzen sogleich im oberen Drittel der zweiten Seite platziert und in Verbindung mit dem Fettdruck schon deshalb besonders auffällig. Angesichts dieser Gestaltung ist ausgeschlossen, dass die Widerspruchsbelehrung in einem lediglich zweiseitigen Schreiben "im Fließtext untergeht" (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Januar 2015 – 12 U 78/13 –, juris Rn. 47). Vielmehr fällt die Belehrung sofort ins Auge und wird auch dann wahrgenommen, wenn nicht direkt danach gesucht wird, zumal sie in einem für den Versicherungsnehmer zentralen Dokument, das aus diesem Grund auch typischerweise bewusst wahrgenommen wird, abgedruckt ist. Einer gesonderten Hervorhebung durch eine andere Schriftart, andere Schriftgröße oder eine Überschrift bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2022 – 25 U 302/22 –, nicht veröffentlicht). (2) Die Belehrung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist unmissverständlich, umfassend und hinreichend bestimmt. Zwar billigt sie dem Versicherungsnehmer eine Widerspruchsfrist von 30 Tagen zu und überschreitet damit die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. genannte vierzehntägige Widerspruchsfrist um mehr als das Doppelte. Dies ist allerdings unschädlich, weil die Abweichung vom Gesetz für den Versicherungsnehmer vorteilhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – IV ZR 155/14 –, juris Rn. 12; OLG Dresden, Beschluss vom 30. April 2018 – 4 U 430/18 –, juris Rn. 14). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Belehrung sei inhaltlich deshalb unzutreffend, weil aufgrund des erläuternden Zusatzes ("schriftlich oder in anderer lesbarer Form") und den hierbei von der Beklagten verwendeten Begriff "schriftlich" ein weiteres, vom Gesetz nicht vorgesehenes Formerfordernis benannt werde. Denn anders als die Klägerin meint, stellt die Beklagte durch ihre Ausführungen in dem Klammerzusatz kein zusätzliches Formerfordernis auf, sondern macht lediglich darauf aufmerksam, dass der Widerspruch (auch) schriftlich erklärt werden kann. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Klammerzusatz jedoch zutreffend so verstehen, dass es letztlich genügt, wenn seine Widerspruchserklärung in Textform lesbar gemacht werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2015 – IV ZR 105/13 –, juris Rn. 11). Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit der Widerspruchsbelehrung schließlich rügt, weil der Fristbeginn dort lediglich mit dem "Erhalt der Verbraucherinformationen" statt mit dem "Erhalt der vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG a.F." verknüpft werde, der Versicherungsnehmer daher den vollständigen Erhalt der Unterlagen nicht prüfen und letztlich den Fristbeginn nicht bestimmen könne, dringt sie mit ihrem Berufungsangriff ebenfalls nicht durch. Für eine inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verlangt § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. keine ausdrückliche Nennung des § 10a VAG a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2018 – IV ZR 201/16 –, juris Rn. 17). Es genügt, wenn unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer – wie im Streitfall – ausreichend deutlich gemacht wird, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – IV ZR 16/14 –, juris Rn. 8). d. Da die Klägerin als Versicherungsnehmerin demnach ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist es der Klägerin auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 –, juris Rn. 16 ff.). 3. Der Klageantrag Ziffer 5 ist unbegründet. Da der von der Klägerin geltend gemachte Hauptsacheanspruch nicht besteht, kann sie auch nicht die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss mit vier Gerichtsgebühren die gleichen Kosten entstehen wie bei einem Urteil mit Begründung (§ 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss gemäß § 522 ZPO ergeht, ermäßigen sich die Kosten für die Berufungsinstanz auf zwei Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 2 GKG KV Nr. 1222). Im Falle einer Rücknahme der Berufung ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren anhand des Berufungsantrags gem. 39 Abs. 1, 44, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf die Wertstufe bis zu 65.000,00 € festzusetzen.