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Urteil

3 U 43/23

OLG Karlsruhe 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0415.3U43.23.00
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Leitsätze
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität nicht eröffnet für Insolvenzanfechtungsklage wegen Zahlungen auf ausländische Steuerschuld.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.07.2023, Az. 2 O 343/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität nicht eröffnet für Insolvenzanfechtungsklage wegen Zahlungen auf ausländische Steuerschuld. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.07.2023, Az. 2 O 343/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung zweier Zahlungen, welche die Insolvenzschuldnerin auf Umsatzsteuerverbindlichkeiten geleistet hat. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der O. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte ist der polnische Fiskus. Die Insolvenzschuldnerin stellte bei dem Amtsgericht Offenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der am 25.11.2021 bei dem Gericht einging. Der Beklagte wurde seitens der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 29.11.2021 über den am 25.11.2021 gestellten Insolvenzantrag informiert. Am 17.12.2021 und 24.12.2021 leistete die Insolvenzschuldnerin von ihrem Geschäftskonto bei der S. S.A. zwei Zahlungen in Höhe von PLN (polnische zloty) 2.773.179,00 und PLN 3.557.487,00 an den Beklagten. Die Zahlungen erfolgten wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten, welche die Insolvenzschuldnerin durch die Einfuhr außereuropäischer Waren in das von ihr unterhaltene Logistikzentrum in B./Polen in den Monaten Oktober 2021 und November 2021 begründet hatte. Mit Beschluss vom 26.01.2022 eröffnete das Amtsgericht Offenburg über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und bestellte den Kläger zum Sachwalter. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die erste Zahlung vollständig und die zweite Zahlung in Höhe von PLN 2.964.572,50, insg. deshalb PLN 5.737.751,50 an den Kläger zurückzuzahlen, da die Steuerzahlungen der Insolvenzschuldnerin der Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO unterliegen würden. Den restlichen Teil der zweiten Zahlung greift er nicht an, da es sich insoweit aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Bestellung des Klägers zum vorläufigen Sachwalter um Masseverbindlichkeiten handele (vgl. Klageschrift S. 5). Das Landgericht Offenburg sei sowohl örtlich, sachlich als auch international gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO und Art. 6 Abs. 1 EuInsVO zuständig. Auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität dürfe sich der Beklagte nicht berufen, weil der dem Zivilrecht zuzuordnende anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch von der hoheitlichen Tätigkeit der Steuererhebung zu unterscheiden und im hiesigen Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns des Beklagten nicht zu überprüfen sei. Jedenfalls gehe die EuInsVO dem Grundsatz der Staatenimmunität vor. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger PLN (polnische zloty) 5.737.751,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die fehlende Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit. Er könne sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität berufen, da er als Fiskus der Republik Polen im Rahmen der Einziehung der polnischen Umsatzsteuer hoheitlich gehandelt habe. Auf seine Immunität habe er nicht verzichtet. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet sei. Der Beklagte habe mit der Einziehung der Umsatzsteuer eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt. Es sei mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüfe. Der Beklagte habe sich auch ausdrücklich auf die ihm zukommende Staatenimmunität berufen. Die Zustimmung Polens zur EuInsVO stelle keinen Verzicht auf die Staatenimmunität dar. Die Verordnung sei nicht durch völkerrechtlichen Vertrag zustande gekommen, sondern stelle Sekundärrecht der Europäischen Union dar, zudem regele sie keine Fragen der Staatenimmunität, sondern die internationale Zuständigkeit. Diese sei aber eine von der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterscheidende Prozessvoraussetzung. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er wendet ein, das Landgericht habe sich mit seinen Argumenten, warum sich der Beklagte nicht auf den internationalen Grundsatz der Staatenimmunität berufen könne, nicht auseinandergesetzt. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei für den hiesigen Anfechtungsrechtsstreit eröffnet. Bei dem Insolvenzanfechtungsanspruch handele es sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung um einen gegenüber der ursprünglichen Forderung eigenständigen und wesensverschiedenen Anspruch mit der Folge, dass nicht mehr von einer hoheitlichen Angelegenheit auszugehen sei. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sei weder die Steuerfestsetzung des Beklagten noch die Steuerzahlung der Insolvenzschuldnerin. Insbesondere werde nicht über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung entschieden. Der Umstand, dass durch die Insolvenzanfechtung die Erfüllung einer Steuerverbindlichkeit rückgängig gemacht werden solle, sei unerheblich. Es komme nicht auf Motiv und Zweck des Handelns an, sondern alleine auf die Rechtsnatur des Insolvenzanfechtungsanspruchs. Dieser sei bürgerlich-rechtlicher Natur, weshalb für Insolvenzanfechtungsklagen wegen Steuerforderungen gegen das Land oder wegen sozialrechtlicher Abgaben nicht etwa die Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichte zuständig seien, sondern die Zivilgerichte. Selbst wenn man aber vorliegend hoheitliches Handeln unterstellte, würde das die Staatenimmunität gewährende Völkergewohnheitsrecht jedenfalls durch die EuInsVO verdrängt. Die Vertragsstaaten von AEUV und EUV hätten durch die EuInsVO vereinbart, dass in deren Anwendungsbereich die Gerichtsbarkeit des Staates eröffnet sei, dem durch die EuInsVO auch die internationale Zuständigkeit zugewiesen werde. Dies seien gem. Art. 6 Abs. 1 EuInsVO die Gerichte am Ort des Hauptinsolvenzverfahrens. Zugleich würden in Art. 2 Nr. 12 EuInsVO ausländische Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten ausdrücklich den übrigen ausländischen Gläubigern gleichgestellt. Die Verordnung treffe mithin ausdrücklich keine Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Gläubigern. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass die EuInsVO zum einen bewirken solle, dass sämtliche Verfahren am Ort des Hauptinsolvenzverfahrens geführt würden und andererseits dies ohne Rücksicht auf die Qualifikation des jeweiligen Gläubigers als ausländische Steuerbehörde oder Sozialversicherungsträger gelten solle. Wollte man keine Verdrängung des völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatzes der Staatenimmunität durch die EuInsVO annehmen, sei in ihr zumindest ein Verzicht der Vertragsstaaten auf die Staatenimmunität zu sehen. Für einen Verzicht käme es nicht darauf an, ob es sich bei der EuInsVO um eine völkerrechtliche Vereinbarung oder nur um Sekundärrecht handele. Sehe man die Rechtslage anders, wäre der geltend gemachte Insolvenzanfechtungsanspruch unklagbar, denn bei einer möglichen Berufung auf Staatenimmunität in Deutschland und einer wegen Art. 6 Abs. 1 EuGVO fehlenden internationalen Zuständigkeit in Polen bliebe dem Kläger keine erfolgsversprechende weitere Möglichkeit der Rechtsverfolgung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Änderung des Urteils des Landgerichts Offenburg zu verurteilen, an den Kläger PLN (polnische zloty) 5.737.751,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger verkenne, dass durch die Heranziehung der nationalen Regelungen zur Qualifizierung der Tätigkeit eines fremden Staates als hoheitlich oder nicht-hoheitlich nicht solche Handlungen von der Staatenimmunität ausgenommen werden dürften, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren Sinn gehörten. Die streitgegenständliche Rückforderung der vereinnahmten polnischen Umsatzsteuer berühre diesen Kernbereich, weil zwar nicht über die Rechtmäßigkeit des staatlichen Handelns des Beklagten, aber über die Rechtsfolge der hoheitlichen Maßnahme der Steuerfestsetzung gestritten werde. Ein Staat müsse es sich nicht gefallen lassen, dass ein Gericht eines fremden Staates die Wirkungen seiner hoheitlichen Handlungen rückgängig mache. Das Landgericht Offenburg habe ebenfalls zu Recht entschieden, dass der Beklagte durch die Zustimmung zur EuInsVO auf die Grundsätze der Staatenimmunität nicht verzichtet habe. Die EuInsVO regele schon keine Fragen der Staatenimmunität. Soweit die EuInsVO die internationale Zuständigkeit regele, handele es sich um eine von der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterscheidende Prozessvoraussetzung. Die EuInsVO könne als Sekundärrecht der Europäischen Union außerdem das Völkergewohnheitsrecht nicht verdrängen. Die Verordnung sei im Lichte des Völkerrechts auszulegen, nicht umgekehrt. Der Kläger könne als Insolvenzverwalter des deutschen Hauptinsolvenzverfahrens außerdem in der Republik Polen die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen und dort Anfechtungsansprüche nach dem polnischen Recht geltend machen. Sollte dieses Recht weniger anfechtungsfreundlich als das deutsche sein, sei dies als Folge der noch nicht abgeschlossenen Harmonisierung des Insolvenzrechts hinzunehmen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die deutsche Gerichtsbarkeit für die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage nach dem Grundsatz der Staatenimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) nicht eröffnet ist, weshalb die Klage unzulässig ist. 1. Der hiesige Rechtsstreit betrifft hoheitliches Handeln des Beklagten und berührt deshalb den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität. a) Dieser ergibt sich mangels anwendbarer Staatsverträge aus Gewohnheitsrecht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die gerichtliche Immunität der Staaten und ihres Eigentums von 2004 ist (noch) nicht in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen vom 16.05.1972 über Staatenimmunität ist von Polen nicht ratifiziert. Beide Abkommen enthalten im Übrigen keine speziellen Regelungen für Insolvenzanfechtungsstreitigkeiten. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Hierbei wird zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden. Die Abgrenzung erfolgt grundsätzlich nach nationalem Recht. Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet allerdings dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege. Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staates gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, juris Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 08.03.2016 – VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191-201 Rn. 12 f.; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153-165 Rn. 16; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 217/16, juris Rn. 18 ff.). b) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staates steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staates, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 08.03.2016 – VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191-201 Rn. 14; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153-165 Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 217/16, juris Rn. 19). c) Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass aus materiell-rechtlicher deutscher Sicht die Insolvenzanfechtung von der (unstreitig und eindeutig) hoheitlichen Maßnahme der Steuererhebung (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, juris Rn. 229) zu unterscheiden ist. Der Rückgewähranspruch gem. § 143 InsO ist generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO durchsetzt. Er verdrängt grundsätzlich die außerhalb der Insolvenz geltenden allgemeinen Regelungen etwa im Sozialversicherungs-, Steuer- oder Abgabenrecht. Es handelt sich mithin nach der Rechtsnatur der zu beurteilenden Verhältnisse um einen Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG (BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – IX ZB 36/09, juris Rn. 5; vgl. aber auch Rn. 14 sowie GmSOGB, Beschluss vom 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105-112 Rn. 13, wonach abweichend dazu aus Praktikabilitätserwägungen die Arbeitsgerichte für Anfechtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen zuständig sind). Die Frage, welcher Rechtsweg bei nicht grenzüberschreitenden Sachverhalten eröffnet ist, ist aber von der Frage der Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden (Kopp, NZI 2021, 657, 661). Es wird vom Senat nicht in Frage gestellt, dass Anfechtungsrechtsstreitigkeiten im Allgemeinen bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten darstellen und deshalb vor den ordentlichen Gerichten zu verhandeln sind. Gleichwohl berührt der hiesige Anfechtungsrechtsstreit die völkerrechtliche Immunität des Beklagten, weil mit diesem über die Rechtsfolgen und damit zumindest mittelbar über die Berechtigung der hoheitlichen Maßnahme des Beklagten zu entscheiden ist. Wird der Insolvenzanfechtungsanspruch bejaht, ist die von der Insolvenzschuldnerin aufgrund der hoheitlichen Maßnahme des Beklagten geleistete Steuerzahlung zurückzugewähren und damit die hoheitliche Maßnahme, wenn auch nicht dem Grunde nach, aber im Ergebnis (zumindest weitgehend) wirkungslos. Die gem. § 144 Abs. 1 InsO wiederauflebende Steuerschuld wäre im Insolvenzverfahren anzumelden und würde, wenn überhaupt, lediglich anteilig über die auszuschüttende Insolvenzquote befriedigt. Dieses Ergebnis tritt unabhängig davon ein, ob die Steuerfestsetzung durch den Beklagten rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns kann deshalb nicht zwingende Voraussetzung dafür sein, dass ein Rechtsstreit den Grundsatz der Staatenimmunität berührt (Kopp, NZI 2021, 657, 661 f.). Die Fälle, in denen ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns eines anderen Staates entscheidet, mögen die eindeutigsten Verstöße gegen den Grundsatz der Staatenimmunität darstellen, da die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Prinzip der Nichteinmischung in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausländischer Staaten nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2016 – VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191-201 Rn. 20; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153-165 Rn. 19). Sie sind aber nicht als abschließend in dem Sinne zu verstehen, dass andere Konstellationen nicht ebenfalls einen Verstoß darstellen können. So ist höchstrichterlich zum Beispiel entschieden, dass die Klage gegen die Republik Griechenland im Zusammenhang mit einem hoheitlich angeordneten Austausch von Staatsanleihen auch insoweit den Grundsatz der Staatenimmunität betraf, als sie auf vertragliche Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche gestützt war, die isoliert betrachtet als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen sind, da inzident über die Berechtigung der hoheitlichen Maßnahme zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153-165 Rn. 20 ff.; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 217/16, juris Rn. 22 ff.). Nicht von der Staatenimmunität betroffen sind nur die Fälle, in denen (ausschließlich) über privatrechtliches Handeln von Staaten gestritten wird (BGH, Urteil vom 24.03.2016 – VII ZR 150/15, juris Rn. 21). Ein solches dem Beklagten zurechenbares nicht-hoheitliches Handeln ist aber nicht erkennbar. Bei der hier streitgegenständlichen insolvenzrechtlichen Anfechtung der Steuerzahlung wird im Falle des Erfolgs der Klage – sei es auch aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs – der Steuererhebung ihre Wirkung entzogen. Letztlich streiten die Parteien damit über die Berechtigung der hoheitlichen Maßnahme der Steuererhebung jedenfalls insoweit, als es um ihre Rechtsfolgen geht. Ein Staat muss sich aber nicht gefallen lassen, dass ein fremdes Gericht die Wirkungen seiner hoheitlichen Handlungen rückgängig macht, auch wenn das Gericht dabei deren Rechtmäßigkeit nicht überprüft (Kopp, NZI 2021, 657, 660, 662; Cranshaw, jurisPR-IWR 5/2023 Anm. 2, vgl. auch ders., DZWiR 2019, 459, 473 für die Tabellenfeststellungsklage). 2. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für den vorliegenden Rechtsstreit auch nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO eröffnet. Die Vorschrift regelt die Frage der internationalen Zuständigkeit, die grundsätzlich am Ort des Insolvenzverfahrens konzentriert ist. Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befassen darf, ist aber vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen (BGH, Urteil vom 08.03.2016 – VI ZR 516/14, BGHZ 209, 191-201 Rn. 11; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – XI ZR 796/16, BGHZ 217, 153-165 Rn. 15 Kopp, NZI 2021, 657, 661). Der Regelung kann auch nicht die Bedeutung eines Verzichts der Mitgliedstaaten auf den Grundsatz der Staatenimmunität entnommen werden. Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt. Ein solcher kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 – 2 BvR 736/13, juris Rn. 24). Demnach hindert die Annahme eines Verzichts nicht, dass es sich bei der EuInsVO um Sekundärrecht handelt. Der Bedeutungsgehalt eines Verzichts ist der Verordnung aber nicht zu entnehmen. Sie enthält in Art. 6 lediglich eine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ausweislich der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 12 EuInsVO Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger ausdrücklich zu den ausländischen Gläubigern gezählt werden. Die entsprechende Neufassung der EuInsVO von 2015 soll sicherstellen, dass diese Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger umfassend und einschränkungslos als Insolvenzgläubiger anerkannt werden und ihre Forderungen in einem Insolvenzverfahren, welches in einem anderen Staat geführt wird, anmelden und durchsetzen können (Paulus, EuInsVO, Stand 28.04.2021, Art. 2 Rn. 74; Mankowski/Müller/Schmidt/J. Schmidt, EuInsVO 2017 Art. 2 Rn. 66). Dies wurde vorher von einigen Ländern abgelehnt (Piepenbrock, EWS 2016, 181, 183 ff.). 3. Ob das sich hieraus für den Kläger evtl. ergebende Dilemma dadurch zu lösen ist, dass er entgegen Art. 6 Abs. 1 EuInsVO die Insolvenzanfechtungsklage in Polen erheben kann (vgl. Kopp, NZI 2021, 657, 662; Cranshaw, DZWiR 2019, 459, 473; ders., jurisPR-IWR 5/2023 Anm. 2), ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Umstand, dass seine Klage in Deutschland nicht zulässig ist und die Verfolgung des Insolvenzanspruchs im Ausland schwieriger bis unmöglich sein könnte, rechtfertigt jedenfalls nicht, den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität einzuschränken (Kopp, NZI 2021, 657, 662). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Ob die deutsche Gerichtsbarkeit für Klagen gegen ausländische Staaten auf Rückgewähr angefochtener Leistungen nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO eröffnet ist oder diese sich auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen können, ist eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu ersichtlich nicht ergangen.