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Urteil

4 U 16/14

OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0711.4U16.14.0A
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Leitsätze
Die Bezeichnung eines Bodenbelags aus einschichtigen Presskorkplatten als "Massiv-Kork" oder "durch und durch Kork" ist - jedenfalls derzeit - nicht irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.(Rn.8)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2013 – 12 O 33/13 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bezeichnung eines Bodenbelags aus einschichtigen Presskorkplatten als "Massiv-Kork" oder "durch und durch Kork" ist - jedenfalls derzeit - nicht irreführend i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.(Rn.8) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2013 – 12 O 33/13 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist – ebenso wie das angefochtene Urteil – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger fordert die Kosten einer Abmahnung, mit der er die Werbung der Beklagten für Korkböden aus einschichtigen Presskorkplatten mit den Begriffen „Massiv-Kork“ sowie „durch und durch Kork“ (Anlage K 1) beanstandet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte nicht zu Recht abgemahnt worden sei. Eine Irreführung des angesprochenen Verbraucherkreises liege nicht vor. Der Verbraucher, der am Erwerb eines Korkbodens in der beworbenen Plattengröße (60 x 30 cm) interessiert sei, verstehe „massiv“ nicht im Sinne von „monolithisch“ oder „rein“. Der Umstand, dass die Platten aus granuliertem Kork bestünden, widerspreche ihrer Bezeichnung als „massiv“ nicht. Massiv sei nicht gleichzusetzen mit unbearbeiteter Ursprünglichkeit. Auch die Bezeichnung „durch und durch Kork“ sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden, zumal der Boden unstreitig mehrfach abgeschliffen werden könne. Der Zusatz von Kleber als Bindemittel schade insoweit nicht. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, „massiv“ sei ein Stoff, der „nicht nur an der Oberfläche, sondern ganz aus dem gleichen festen Material“ bestehe. Dieser Definition genüge ausschließlich reiner Naturkork. Der Verbraucher verstehe den Begriff ähnlich wie in „Massivholz“ im Sinne gewachsenen Baumaterials ohne Beimischung. Eine Mischung aus Korkgranulat und Bindemittel sei dagegen weder „massiv“ noch „durch und durch Kork“. Von einer weiteren Darstellung wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG sind mangels Irreführung i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht erfüllt. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Ihr ist folgendes hinzuzufügen: Im für die Bedeutung der Werbung maßgeblichen Verkehr werden sowohl der Begriff „Kork“ als auch die Ausdrücke „massiv“ bzw. „Massivkork“ unterschiedlich verwendet und verstanden. Kork kommt bekanntlich sowohl als reiner Natur- oder Rohkork (unvermischt aus der Rinde der Korkeiche geschnitten) als auch häufig in Form von Kunst- oder Presskork (auch „Klebekork“ = gemahlener und mit Bindemittel verpresster Rohkork) vor. Presskork wird herkömmlich zur Herstellung von Kork-Bodenbelägen verwendet; dabei stehen mehrschichtigen Belägen aus Unterplatten mit Presskorkfurnier einschichtige Beläge aus dicken Presskorkplatten gegenüber. Erst seit jüngerer Zeit (und den Mitgliedern des Senats bislang nicht bekannt) werden auch Beläge aus einem auf Trägermaterial verklebten Mosaik aus kleineren Stücken reinen Naturkorks hergestellt, wie sie die Klägerin vertreibt. Diesen verschiedenen Herstellungsverfahren entspricht in der Branche eine unterschiedliche Verwendung des Ausdrucks „massiv“, die in den beidseits vorgelegten Unterlagen hinreichend dokumentiert ist: Zum einen wird teilweise zwischen „massiven“ (Press-)Korkböden und Böden mit Presskorkfurnier unterschieden, um die bessere Qualität einschichtiger Beläge (insb. Abschleifbarkeit; siehe „Massivparkett“ versus „Fertigparkett“) hervorzuheben, zum anderen bezeichnen die Hersteller des neuartigen Korkmosaiks ihr Mosaik-Material als „Massivkork“, um (in Anlehnung an den Begriff „Massivholz“) auf die besonderen Eigenschaften gewachsenen Naturkorks im Vergleich zu Korkgranulat aufmerksam zu machen. Vor diesem Hintergrund lässt sich eine wettbewerbswidrige Irreführung nicht feststellen. Der beworbene Boden besteht tatsächlich „durch und durch“ aus – mithin „massivem“ - (Press-)Kork. Dies wird die Mehrzahl der interessierten Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, bei situationsadäquater Aufmerksamkeit schon deshalb richtig verstehen, weil Korkbodenbeläge herkömmlich aus Presskork hergestellt werden. Zudem sind verlegefähige rechteckige Platten aus einem Stück Naturkork mit einer Größe von 600 x 300 mm auch ohne genaue Kenntnis des Marktes nur schwer vorstellbar; der Kläger bewirbt seine Produkte denn auch klarstellend als „Korkmosaik“. Falls bei einer (relevanten) Minderheit von Verbrauchern dennoch der falsche Eindruck entstehen sollte, mit der beanstandeten Anzeige werde ein Boden aus zusammengesetzten Naturkorkstücken auf 600 x 300 mm großen Trägerplatten beworben, so führt dies bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls nicht dazu, die Werbung des Beklagten als wettbewerbswidrig anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung bei mehrdeutigen Begriffen, Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, Rn. 2.204 zu § 5). Denn die Hersteller herkömmlicher einschichtiger Presskorkböden haben ein berechtigtes Interesse daran, mit der Bezeichnung „massiv“ auf den Unterschied ihres Produkts zum Korkfurnier- Boden hinzuweisen, während dem Kläger für sein neuartiges Produkt unterscheidende Begriffe zur Verfügung stehen („naturgewachsen“, „Naturkork ohne Bindemittel“ usw.), die dem Beklagten verschlossen sind. Der Sprachgebrauch des Klägers und anderer Hersteller von Korkmosaik hat bislang nicht zu einem Bedeutungswandel für den Begriff „Massivkorkboden“ geführt, den der überwiegende Teil des Verkehrs vollzogen hätte. Ein Verbot der beanstandeten Werbung lässt sich daher nicht rechtfertigen (vgl. BGH, GRUR 1986, 822 – Lakritz-Konfekt; Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.206 zu § 5). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.