Beschluss
4 U 204/14
OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2015:0105.4U204.14.0A
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Leitsätze
Lässt ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax übermitteln und enthält der Schriftsatz bereits bei der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt statt der Faxnummer des Berufungsgerichts die des erstinstanzlichen Gerichts, an das die Berufungsschrift dann auch gefaxt wird, ist eine daraus resultierende Versäumung der Berufungsfrist auf ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen.(Rn.3)
Tenor
1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt.
2. Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10. November 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2).
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 9.578,92.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift am letzten Tag der Berufungsfrist per Fax übermitteln und enthält der Schriftsatz bereits bei der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt statt der Faxnummer des Berufungsgerichts die des erstinstanzlichen Gerichts, an das die Berufungsschrift dann auch gefaxt wird, ist eine daraus resultierende Versäumung der Berufungsfrist auf ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen.(Rn.3) 1. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht gewährt. 2. Ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 10. November 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2). 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 9.578,92. 1. Die Berufung ist unzulässig, denn die Berufungsschrift ging erst am 16. Dezember 2014 beim Oberlandesgericht ein (II 1) und somit nach Ablauf der mit der Urteilszustellung am 13. November in Lauf gesetzten und am Montag, den 15. Dezember 2015 (§ 222 Abs. 2 ZPO) ablaufenden Frist. Durch das Fax vom 15. Dezember 2014 konnte die Berufungsfrist nicht gewahrt werden, denn dieses Fax ging beim Rechtsmittelgericht nach Weiterleitung durch das Landgericht, an das es adressiert und wo es am 15. Dezember 2014 eingegangen war, erst am 17. Dezember 2014 ein. 2. Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis ist nach § 233 ZPO nicht zu gewähren, denn die aus der versehentlichen Versendung der Berufungsschrift an das Landgericht resultierende Fristversäumnis hat die Beklagte zu verantworten. Zwar muss sich die Beklagte ein Verschulden der Sekretärin ihres Anwalts nicht zurechnen lassen, aber dessen eigenes Verschulden steht nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Beklagten gleich. Das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt darin, dass ein Rechtsanwalt für die richtige Adressierung - und zwar einschließlich der Verwendung der richtigen Faxnummer - die Verantwortung trägt. Soweit er die Adressierung seinem Büropersonal überlasst, hat er sie selbst auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. März 2004 – 23 U 118/03 –, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Mai 1994 – III ZB 35/93 –, juris; aA BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 – 9 C 271/86 –, juris). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Schriftsatz bereits bei der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt die unzutreffende Faxnummer enthält und bekanntermaßen wegen einer gewissen Ähnlichkeit der Faxnummern von Landgericht (0761 205 2030) und OLG (0761 205 3028) eine erhöhte Verwechslungsgefahr besteht. 3. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG.