Beschluss
4 U 138/20
OLG Karlsruhe 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2021:0426.4U138.20.00
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Leitsätze
1. Muss die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückweisung der Berufung lauten, kann die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Berufungsverfahren dahinstehen (Anschluss BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106).
2. Die Richtlinie 2007/46/EG dient nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer und bezweckt weder allgemein noch speziell in Art. 8, 12 oder 46, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -eigentümer insoweit Rechte zu verleihen.
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Aktenzeichen 2 O 69/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.176 € und für das Verfahren vor dem Landgericht - in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 2.352 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muss die Entscheidung des Berufungsgerichts auf Zurückweisung der Berufung lauten, kann die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Berufungsverfahren dahinstehen (Anschluss BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106). 2. Die Richtlinie 2007/46/EG dient nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer und bezweckt weder allgemein noch speziell in Art. 8, 12 oder 46, dem einzelnen Fahrzeugerwerber oder -eigentümer insoweit Rechte zu verleihen. 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Aktenzeichen 2 O 69/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.176 € und für das Verfahren vor dem Landgericht - in Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses - auf 2.352 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 08.07.2020, Aktenzeichen 2 O 69/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung und bezüglich des Streitstandes und der Anträge im Berufungsverfahren wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klagepartei vom 31.03.2021 gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO steht die Notwendigkeit der Revisionszulassung nicht entgegen. Der vorliegenden Rechtssache kommt weder gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Revisionszulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen dementsprechend entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei in einer Vielzahl von Verfahren gleichgelagerte Ansprüche für vom sog. Abgasskandal betroffene Kunden gegen die Beklagte geltend macht. Die Rechtssache wirft auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Die Auffassung des Senats, dass es bereits an einer unionsrechtlichen Norm fehlt, die dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Fahrzeugkäufer dient und bezweckt, diesen insoweit Rechte zu verleihen, steht in Einklang mit der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte und des BGH (OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 zu I-11 U 122/20, unveröffentlicht; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2021 zu 2 U 102/20, juris; OLG Köln, Beschlüsse vom 17.12.2020 zu 7 U 50/20, vom 21.12.2020 zu 7 U 53/20 und zu 7 U 56/20, vom 29.12.2020 zu 7 U 86/20, alle juris OLG München, Hinweisbeschluss vom 25.08.2020 und Zurückweisungsbeschluss vom 05.11.2020 zu 1 U 3827/20, unveröffentlicht OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 13.08.2020 und Zurückweisungsbeschluss vom 06.10.2020 zu 6 U 4/20, unveröffentlicht; BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316-352, juris Rn. 74 ff im Fall einer Klage des Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller). Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart nach Art. 267 AEUV im Verfahren 3 O 236/20 führt zu keiner abweichenden Bewertung (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 76). Dieses Vorabentscheidungsverfahren erging im Übrigen in einem Verfahren, das nicht auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch gestützt wird und sich nicht gegen die beklagte B., sondern gegen den Fahrzeughersteller richtet. Um die Frage, welche – gegebenenfalls aus europarechtlichen Normen abzuleitenden – Ansprüche den Käufern eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller zustehen, geht es hier gerade nicht. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Europäischen Kommission vom 19.12.2019 in der Rechtssache C-663/19, dem ebenfalls ein Vorabentscheidungsersuchen in einem Rechtsstreit zwischen Fahrzeugkäufer und Fahrzeughersteller zugrunde liegt. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung schließlich auch nicht von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab. Angesichts der klaren Rechtslage besteht auch kein Anlass, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH herbeizuführen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.