Urteil
6 U 161/22
OLG Karlsruhe 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0228.6U161.22.00
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Leitsätze
Die Verwendung des Plurals im Patentanspruch in Bezug auf einen räumlich-körperlichen Bestandteil einer beanspruchten Vorrichtung ist jedenfalls dann als Gattungsbezeichnung zu verstehen, die dem Fachmann ohne die Vorgabe einer zu verwendenden Mehrzahl deutlich machen soll, welche Art von Ausgestaltung der beanspruchte Gegenstand aufweisen muss, wenn sich weder aus dem Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs noch aus den sonstigen Eigenschaften der beanspruchten Vorrichtung ergibt, dass mindestens zwei dieser räumlich-körperlichen Bestandteile vorhanden sein müssen, und in der Beschreibung des Patents auch Ausführungsformen mit nur einem solchen Bestandteil als erfindungsgemäß erläutert werden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.04.2022, Az.: 2 O 51/21, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache wie folgt geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen,
Magnetsteuerventile mit einem Verbindungsrohr (40), einem Gummiring (50) und einem magnetischen Steuerschalter (600), wobei das Verbindungsrohr (40) einen Wasserzuflussabschnitt (41), einen Wasserabflussabschnitt (42) und eine kreisrunde Aufnahme (43) zur Aufnahme des Gummirings (50) umfasst, wobei die kreisrunde Aufnahme (43) an einer Verbindungsstelle zwischen einem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts und einem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts angeordnet ist und eine Öffnung nach außen aufweist, wobei der Gummiring (50) in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme (43) passt, wobei eine Unterseite des Gummirings (50) das Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts abdichtet, und wobei der Gummiring eine Ventilöffnung (51) in einem Bereich, der dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts (42) entspricht, und verbindende Wasserleitungen (521) in einem Bereich aufweist, der dem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) entspricht, wobei der magnetische Steuerschalter (600) mit der kreisrunden Aufnahme (43) zusammengebaut ist und einen Ventilschaftsitz (60), um einen Ventilschaft (90) aufzunehmen, und ein magnetisches Saugelement (80) aufweist, wobei der Ventilschaftsitz (60) mit einer elektromagnetischen Spule (66) umwickelt ist, wobei die elektromagnetische Spule mit einem Magnetpolschalter verbunden ist, wobei ein Innenraum des Ventilschaftsitzes (60) in einen oberen Rohrkörperraum (62) und einen unteren Rohrkörperraum (63) unterteilt ist, wobei das magnetische Saugelement (80) an dem oberen Rohrkörperraum befestigt ist, wobei der Ventilschaft (90), welcher beweglich ist, an dem unteren Rohrkörperraum befestigt ist, wobei eine Unterseite des Ventilschafts einen Ventilstecker (91) aufweist, um die Ventilöffnung (51) abzudichten oder zu öffnen, indem der Ventilstecker (91) versetzt und angesteuert wird, wobei der Ventilschaft (90) ein magnetisches Element ist oder beinhaltet, welches eine permanentmagnetische Kraft ausübt, sodass ein Magnetfeld, welches durch die elektromagnetische Spule erzeugt wird, durch den Magnetpolschalter gesteuert wird, um den Ventilstecker (91) des Ventilschafts zu betätigen, um die Ventilöffnung (51) des Gummirings abzudichten,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,
wobei der Gummiring (50) mit einer Metallplatte (501) kombiniert ist, welche von einer magnetischen Kraft angezogen werden kann, sodass eine bestmögliche Dichtungswirkung durch die gegenseitige magnetische Anziehung zwischen der Metallplatte (501) und dem Ventilschaft (90) erreicht wird;
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich, in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1.a bezeichneten Handlungen seit dem 29. April 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich, in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.a bezeichneten Handlungen seit dem 29. Mai 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.
4. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer 1.a bezeichneten, seit dem 29. Mai 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zurückzurufen oder diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1.a bezeichneten Erzeugnisse, und die ausschließlich für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Produktionswerkzeuge an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
6 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1.a bezeichneten, seit dem 29. Mai 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung der Verurteilung zur Unterlassung, zum Rückruf; zur Entfernung sowie Vernichtung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 €. Im Übrigen kann eine Vollstreckung in der Sache abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €. Die Abwendungsbefugnis entfällt jeweils, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils genannten Betrags leistet. Eine Vollstreckung wegen der Kosten kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwendung des Plurals im Patentanspruch in Bezug auf einen räumlich-körperlichen Bestandteil einer beanspruchten Vorrichtung ist jedenfalls dann als Gattungsbezeichnung zu verstehen, die dem Fachmann ohne die Vorgabe einer zu verwendenden Mehrzahl deutlich machen soll, welche Art von Ausgestaltung der beanspruchte Gegenstand aufweisen muss, wenn sich weder aus dem Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs noch aus den sonstigen Eigenschaften der beanspruchten Vorrichtung ergibt, dass mindestens zwei dieser räumlich-körperlichen Bestandteile vorhanden sein müssen, und in der Beschreibung des Patents auch Ausführungsformen mit nur einem solchen Bestandteil als erfindungsgemäß erläutert werden. I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.04.2022, Az.: 2 O 51/21, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache wie folgt geändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen, Magnetsteuerventile mit einem Verbindungsrohr (40), einem Gummiring (50) und einem magnetischen Steuerschalter (600), wobei das Verbindungsrohr (40) einen Wasserzuflussabschnitt (41), einen Wasserabflussabschnitt (42) und eine kreisrunde Aufnahme (43) zur Aufnahme des Gummirings (50) umfasst, wobei die kreisrunde Aufnahme (43) an einer Verbindungsstelle zwischen einem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts und einem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts angeordnet ist und eine Öffnung nach außen aufweist, wobei der Gummiring (50) in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme (43) passt, wobei eine Unterseite des Gummirings (50) das Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts abdichtet, und wobei der Gummiring eine Ventilöffnung (51) in einem Bereich, der dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts (42) entspricht, und verbindende Wasserleitungen (521) in einem Bereich aufweist, der dem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) entspricht, wobei der magnetische Steuerschalter (600) mit der kreisrunden Aufnahme (43) zusammengebaut ist und einen Ventilschaftsitz (60), um einen Ventilschaft (90) aufzunehmen, und ein magnetisches Saugelement (80) aufweist, wobei der Ventilschaftsitz (60) mit einer elektromagnetischen Spule (66) umwickelt ist, wobei die elektromagnetische Spule mit einem Magnetpolschalter verbunden ist, wobei ein Innenraum des Ventilschaftsitzes (60) in einen oberen Rohrkörperraum (62) und einen unteren Rohrkörperraum (63) unterteilt ist, wobei das magnetische Saugelement (80) an dem oberen Rohrkörperraum befestigt ist, wobei der Ventilschaft (90), welcher beweglich ist, an dem unteren Rohrkörperraum befestigt ist, wobei eine Unterseite des Ventilschafts einen Ventilstecker (91) aufweist, um die Ventilöffnung (51) abzudichten oder zu öffnen, indem der Ventilstecker (91) versetzt und angesteuert wird, wobei der Ventilschaft (90) ein magnetisches Element ist oder beinhaltet, welches eine permanentmagnetische Kraft ausübt, sodass ein Magnetfeld, welches durch die elektromagnetische Spule erzeugt wird, durch den Magnetpolschalter gesteuert wird, um den Ventilstecker (91) des Ventilschafts zu betätigen, um die Ventilöffnung (51) des Gummirings abzudichten, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wobei der Gummiring (50) mit einer Metallplatte (501) kombiniert ist, welche von einer magnetischen Kraft angezogen werden kann, sodass eine bestmögliche Dichtungswirkung durch die gegenseitige magnetische Anziehung zwischen der Metallplatte (501) und dem Ventilschaft (90) erreicht wird; 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich, in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1.a bezeichneten Handlungen seit dem 29. April 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich, in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1.a bezeichneten Handlungen seit dem 29. Mai 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend unter Ziffer 1.a bezeichneten, seit dem 29. Mai 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zurückzurufen oder diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1.a bezeichneten Erzeugnisse, und die ausschließlich für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Produktionswerkzeuge an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 6 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1.a bezeichneten, seit dem 29. Mai 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckung der Verurteilung zur Unterlassung, zum Rückruf; zur Entfernung sowie Vernichtung kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000 €. Im Übrigen kann eine Vollstreckung in der Sache abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 €. Die Abwendungsbefugnis entfällt jeweils, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils genannten Betrags leistet. Eine Vollstreckung wegen der Kosten kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter wortsinngemäßer – hilfsweise äquivalenter – Patentverletzung auf Unterlassung, Rückruf, Entfernung und Vernichtung sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 455 644 B1 (Klagepatent, Anlage K-A1), das am 22. November 2010 angemeldet worden ist und ein Magnetsteuerventil betrifft. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents unter anderem mit Wirkung für Deutschland wurde am 29. April 2015 vom Europäischen Patentamt veröffentlicht. Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache: A magnetic control valve comprising: a connection pipe (40), a rubber ring (50), a magnetic control switch (600), wherein the connection pipe (40) has a water inflow passage (41), a water outflow passage (42) and a circular seat (43) for receiving the rubber ring (50), wherein the circular seat (43) is disposed to an engaging place between an outlet end (411) of the water inflow passage and an inlet end (421) of the water outflow passage and has an outward opening; the rubber ring (50) fits in a bottom of the circular seat (43), wherein a bottom of the rubber ring (50) seals the outlet end (411) of the water inflow passage from the inlet end (421) of the water outflow passage, and the rubber ring has a valve opening (51) in a region corresponding to the inlet end (421) of the water outflow passage (42) and communicating water passages (521) in a region corresponding to the outlet end (411) of the water inflow passage (41); the magnetic control switch (600) being assembled to the circular seat (43) and comprises a valve rod seat (60) for accommodating a valve rod (90) and a magnetic sucking element (80), wherein the valve rod seat (60) is wound by an electromagnetic coil (66), the electromagnetic coil being connected to a magnetic pole switch, an inside of the valve rod seat (60) being divided into an upper pipe body space (62) and a lower pipe body space (63), the magnetic sucking element (80) being installed to the upper pipe body space, the valve rod (90), capable of moving, being installed to the lower pipe body space, a bottom of the valve rod having a valve plug (91) to seal or open the valve opening (51) by displacing and regulating the valve plug (91), the valve rod (90) being or comprising a magnetic element carrying permanent magnetic force so that a magnetic field generated by the electromagnetic coil is regulated by the magnetic pole switch to drive the valve plug (91) of the valve rod to seal the valve opening (51) of the rubber ring, characterized in that, the rubber ring (50) is combined to a metal plate (501) being capable of being attracted by magnetic force, thereby achieving an optimum sealing effect through mutually magnetic attraction between the metal plate (501) and the valve rod (90). Das Klagepatent war Gegenstand eines zwischen den Parteien unter umgekehrten Rubrum geführten Nichtigkeitsverfahrens (Nichtigkeitsklage vorgelegt als Anlage B4 samt Anlagen NK1 bis NK13; Widerspruchsbegründung vorgelegt als Anlage K3) vor dem Bundespatentgericht, Az.: 4 Ni 54/21 (EP). Das Bundespatentgericht hat mit qualifiziertem Hinweis gem. § 83 Abs. 1 PatG vom 08.11.2022 die vorläufige Auffassung geäußert, der Gegenstand des Klagepatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei patentfähig (AS II 64 ff.). Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Juni 2023 hat es die Nichtigkeitsklage abgewiesen (Anlage K4). Die Klägerin ist ein in der Rasen- und Gartenindustrie weltweit agierendes Unternehmen, das für diesen Bereich Produkte entwickelt und produziert. Neben anderen Produkten ist sie insbesondere auf Bewässerungssysteme spezialisiert. Die Beklagte ist ein deutsches Handelsunternehmen mit einer Spezialisierung auf die Beschaffung und Entwicklung von Produkten im sog. „Hartwaren-Bereich“. Sie beliefert weltweit Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit sog. „Nonfood-Produkten“ aus den Bereichen „Sport, Spiel und Freizeit“. Im Rahmen dieser Tätigkeit belieferte die Beklagte die Unternehmen X und Y mit von diesen über lokale Märkte und über das Internet weitervertriebenen Gartenbewässerungscomputern mit der Bezeichnung Z. Die gelieferten Gartenbewässerungscomputer gibt es in einer Variante mit zwei Auslässen und einer Variante mit Regensensor, die beide von der Klägerin angegriffen werden (fortan: angegriffene Ausführungsformen). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen ist im hier interessierenden Bereich identisch und lässt sich der nachstehenden Abbildung mit von der Klägerin hinzugefügten Ziffern, die mit den Bezugszeichen des Klagepatentanspruchs für entsprechende Bauteile übereinstimmen, entnehmen, die der Fotodokumentation aus Anlage K1 (dort S. 10 ff.) entnommen und zudem auf der Seite 3 der Replik (AS I 139) eingeblendet ist: Der mit der Ziffer 50 bezeichnete Gummiring der angegriffenen Ausführungsformen ist in der Replik (dort S. 5, I AS 141) und der Triplik (S. 7, dort I AS 178) wie folgt (Bezugsziffern und rote Umrandung von der Klägerin hinzugefügt) näher gezeigt: Die rot umkreiste (kleinere) Öffnung ist neben der zentralen (größeren) Öffnung in der Mitte der einzige Durchlass im Gummiring der angegriffenen Ausführungsformen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Weder Anspruchswortlaut noch Beschreibung verlangten für die Verwirklichung von Merkmal 1.2 ein zumindest bereichsweises flächiges Aufliegen des Gummirings auf einem Boden. Der Anspruchswortlaut fordere lediglich, dass der Gummiring in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme passe, also von dieser aufgenommen werden könne. Der Begriff „bottom“ sei im Sinne einer Richtungsangabe zu verstehen. Patentanspruch 1 erfasse auch Steuerventile mit nur einer verbindenden Wasserleitung (Merkmal 1.2.2). Der Plural werde im Anspruch lediglich als generische Umschreibung bzw. Gattungsbeschreibung verwendet. Wie sich aus Abs. 29 der Beschreibung des Klagepatents ergebe, sei für die Steuerung des Wasserstroms lediglich die Größe der Öffnungen der verbindenden Wasserleitungen im Vergleich zum Auslassende maßgeblich, nicht deren Anzahl. Dass es auf die Anzahl nicht ankomme, belegten im Übrigen die Formulierungen im Singular in Abs. 29 wie auch in Abs. 27 der Beschreibung („the“ bzw. „a“ communicating water passage). Sollte der Patentanspruch, wie nicht, zwingend eine Mehrzahl verbindender Wasserleitungen erfordern, verletzten die angegriffenen Ausführungsformen den Klagepatentanspruch1 jedenfalls äquivalent. Die Verwendung einer anstatt einer Mehrzahl von verbindenden Wasserleitungen sei ein gleichwirkendes Austauschmittel, weil es für die Funktion der verbindenden Wasserleitungen nicht auf deren Anzahl, sondern deren Ausmaß ankomme. Weil die Öffnung der einen verbindenden Wasserleitung im Gummiring des Verletzungsgegenstands in ihrem Durchmesser erheblich kleiner im Vergleich zur Öffnung des Auslassendes sei, könne entsprechend Druck aufgebaut und der Wasserstrom beeinflusst werden, wie in Abs. 29 der Beschreibung erläutert. Das Austauschmittel sei für den Fachmann auch naheliegend. Abs. 29 des Klagepatents offenbare ihm dieses technische Konzept und erwähne generisch eine verbindende Wasserleitung. Die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen habe, um zu dem Austauschmittel zu gelangen, seien derart am Sinngehalt der Lehre des Klagepatents orientiert, dass er die abweichende Ausführung mit ihrem abgewandelten Mittel als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht ziehe. Der Fachmann wende sich nicht gegen Erkenntnisse oder Ansätze des Klagepatents. An keiner Stelle im Klagepatent werde einer (bestimmten) Anzahl der verbindenden Wasserleitungen eine erhöhte Bedeutung für die Erfindung zugewiesen. Schließlich sei eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Bundespatentgerichts über die parallele Nichtigkeitsklage nicht angezeigt. Die Klägerin, die ihre Klage vorrangig auf eine wortsinngemäße und hilfsweise auf eine äquivalente Patentverletzung stützt, hat in erster Instanz – nach einer Beschränkung des Auskunftsverlangens auf den Zeitraum ab dem 29.04.2015 – zuletzt beantragt (Änderungen des Hilfsantrags hinsichtlich der äquivalenten Patentverletzung im Vergleich zum Hauptantrag jeweils durch Unterstreichen kenntlich gemacht), A. Die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegenüber der Klägerin jeweils zu unterlassen, Magnetsteuerventile mit einem Verbindungsrohr (40), einem Gummiring (50) und einem magnetischen Steuerschalter (600), wobei das Verbindungsrohr (40) einen Wasserzuflussabschnitt (41), einen Wasserabflussabschnitt (42) und eine kreisrunde Aufnahme (43) zur Aufnahme des Gummirings (50) umfasst, wobei die kreisrunde Aufnahme (43) an einer Verbindungsstelle zwischen einem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts und einem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts angeordnet ist und eine Öffnung nach außen aufweist, wobei der Gummiring (50) in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme (43) passt, wobei eine Unterseite des Gummirings (50) das Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts abdichtet, und wobei der Gummiring eine Ventilöffnung (51) in einem Bereich, der dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts (42) entspricht, und verbindende Wasserleitungen (hilfsweise: eine verbindende Wasserleitung) (521) in einem Bereich aufweist, der dem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) entspricht, wobei der magnetische Steuerschalter (600) mit der kreisrunden Aufnahme (43) zusammengebaut ist und einen Ventilschaftsitz (60), um einen Ventilschaft (90) aufzunehmen, und ein magnetisches Saugelement (80) aufweist, wobei der Ventilschaftsitz (60) mit einer elektromagnetischen Spule (66) umwickelt ist, wobei die elektromagnetische Spule mit einem Magnetpolschalter verbunden ist, wobei ein Innenraum des Ventilschaftsitzes (60) in einen oberen Rohrkörperraum (62) und einen unteren Rohrkörperraum (63) unterteilt ist, wobei das magnetische Saugelement (80) an dem oberen Rohrkörperraum befestigt ist, wobei der Ventilschaft (90), welcher beweglich ist, an dem unteren Rohrkörperraum befestigt ist, wobei eine Unterseite des Ventilschafts einen Ventilstecker (91) aufweist, um die Ventilöffnung (51) abzudichten oder zu öffnen, indem der Ventilstecker (91) versetzt und angesteuert wird, wobei der Ventilschaft (90) ein magnetisches Element ist oder beinhaltet, welches eine permanentmagnetische Kraft ausübt, sodass ein Magnetfeld, welches durch die elektromagnetische Spule erzeugt wird, durch den Magnetpolschalter gesteuert wird, um den Ventilstecker (91) des Ventilschafts zu betätigen, um die Ventilöffnung (51) des Gummirings abzudichten, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, wobei der Gummiring (50) mit einer Metallplatte (501) kombiniert ist, welche von einer magnetischen Kraft angezogen werden kann, sodass eine bestmögliche Dichtungswirkung durch die gegenseitige magnetische Anziehung zwischen der Metallplatte (501) und dem Ventilschaft (90) erreicht wird; (Unmittelbare wortsinngemäße – hilfsweise äquivalente – Verletzung von Anspruch 1 des EP 2 455 644) II. der Klägerin schriftlich, in elektronischer Form in einer geordneten Aufstellung darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. April 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; III. der Klägerin schriftlich, in elektronischer Form in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.I. bezeichneten Handlungen seit dem 29. Mai 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist; IV. die vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 29. Mai 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, oder diese Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt; V. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer A.I. bezeichneten Erzeugnisse, und die ausschließlich für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Produktionswerkzeuge an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. B. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer A.I. bezeichneten, seit dem 29. Mai 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgebracht, die Klage sei hinsichtlich Klageantrag Ziff. III aufgrund des Einschubs „gegebenenfalls“ unbestimmt und damit unzulässig. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Der Gummiring müsse anspruchsgemäß unten in der kreisrunden Aufnahme auf deren Boden angeordnet sein. Diese aus dem Anspruchswortlaut folgende Auslegung finde Bestätigung in der Beschreibung und der Figur 1 des Klagepatents. Mit dem maßgeblichen Begriff „bottom“ sei der Boden der kreisrunden Aufnahme als räumlich-körperliches Merkmal gemeint (Abs. 19). Demgegenüber sei der Gummiring bei den angegriffenen Ausführungsformen oberhalb des Bodens der kreisrunden Aufnahme angeordnet. Denn dort liege der Gummiring auf einem Absatz in der Seitenwand der kreisrunden Aufnahme oberhalb ihres Bodens auf. Hierfür erstrecke sich ein inneres Rohr bis in Höhe des Absatzes in der Seitenwand. Dies zeige die nachstehende Abbildung (mit Beschriftung der Beklagten, AS I 195): Der Anspruch fordere zudem schon nach seinem Wortlaut zwingend eine Mehrzahl von Wasserleitungen (Merkmal 1.2.2). Dies werde in Abs. 20 der Beschreibung bestätigt. In Abs. 27 werde der Wasserfluss, in Abs. 29 das Verhältnis des Bohrungsdurchmessers des Wasserdurchlasses 521 zum Bohrungsdurchmesser des Auslassendes 411 beschrieben. Dass dort jeweils der Singular verwendet werde, führe daher nicht zu einem anderen Auslegungsergebnis. Weil die angegriffenen Ausführungsformen unstreitig nur eine einzige Wasserleitung aufwiesen, sei das Merkmal 1.2.2 nicht verwirklicht. Die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Patentverletzung liege nicht vor. Es fehle bereits an der technischen Gleichwirkung. Bei mehreren Wasserdurchführungen verteilten sich die Druckunterschiede am Gummiring. Der Gummiring werde gleichmäßiger belastet. Um eine solche gleichmäßigere Belastung am Gummiring zu bewirken, seien daher nach dem Klagepatent mehrere Wasserdurchführungen 521 vorgesehen. So liege bei dem in Fig. 3 gezeigten Gummiring der mit dem Bezugszeichen 521 gekennzeichneten Öffnung eine weitere gegenüber. Die angegriffenen Ausführungsformen nähmen dagegen den Nachteil einer einseitigen Belastung des Gummirings in Kauf, weil nur ein Wasserdurchlass vorhanden sei. Zudem sei eine Gleichwertigkeit und Orientierung der so abgewandelten Lehre an den erteilten Patentansprüchen nicht zu erkennen. Eine gleichmäßige Bewegungssteuerung, wie in der Aufgabenbeschreibung des Klagepatents genannt, werde durch den Gummiring als Teil eines Ventils nur ermöglicht, wenn dieser Gummiring gleichmäßig belastet sei. Das Klagepatent werde der Nichtigkeitsklage nicht standhalten. Der Gegenstand des Klagepatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klagepatentanspruch verlange in Merkmal 1.2.2 mehr als einen einzigen verbindenden Wasserdurchlass in einem Bereich des Gummirings, der dem Auslassende des Wasserzuflussabschnitts entspreche. Bereits der Wortlaut (communicating water passages) und die Systematik des Patentanspruchs sprächen dafür, dass mehr als ein einziger verbindender Wasserdurchlass bzw. eine einzige verbindende Wasserleitung vorhanden sein müsse. Das Merkmal sehe als Öffnungen im Gummiring eine Ventilöffnung 51 (a valve opening) und hiervon zu unterscheidende verbindende Wasserdurchlässe 521 (communicating water passages) vor. Diese Unterscheidung zwischen Singular und Plural setze sich im Patentanspruch darin fort, dass den verbindenden Wasserdurchlässen (communicating water passages) im Anspruchswortlaut der Wasserabflussdurchlass bzw. -abschnitt 42 (water outflow passage) und der Wasserzuflussdurchlass bzw. -abschnitt 41 (water inflow passage) jeweils im Singular gegenübergestellt werde. Zwar müssten gleiche Begriffe im Patentanspruch nicht zwangsläufig die gleiche Bedeutung haben. Ebenso wenig müsse die Verwendung eines Begriffs einmal im Singular, das andere Mal im Plural einen Bedeutungsunterschied hinsichtlich einer vorgegebenen (Mindest-)Anzahl begründen, zumal die Begriffe für unterschiedliche Bauteile verwendet würden und damit in unterschiedlichem Zusammenhang stünden. Vorliegend fehle es jedoch an Anhaltspunkten dafür, dass die Verwendung von Singular und Plural hinsichtlich des wiederholt vorkommenden Begriffs „passages“ austauschbar im Sinne eines Gattungsbegriffs wäre. Im Gegenteil spreche der übrige Inhalt der Klagepatentschrift dafür, dass mit dem Plural „passages“ eine zwingende Mehrzahl zum Ausdruck gebracht werden soll. Der technische Zweck der verbindenden Wasserdurchlässe werde in Abs. 27 erläutert. Demnach könne bei geschlossenem Ventil durch einen verbindenden Wasserdurchlass das am Auslassende des Wasserzuflussabschnitts anstehende Wasser in die Kammer oberhalb des Gummirings gelangen, die das Klagepatent als untere (wasser)enthaltende Kammer 64 (lower containing chamber) bezeichne, wie diese etwa in Figur 6 des Klagepatents gezeigt werde. Der dadurch bewirkte Wasserdruck oberhalb des Gummirings wirke bei geschlossenem Ventil dem Wasserdruck im Wasserabflussabschnitt unterhalb des Gummirings entgegen bzw. drücke den Gummiring zusätzlich auf seine Auflage und erhöhe damit die Abdichtung. In der Öffnungsstellung des Ventils lasse es das Klagepatent zu, dass das Wasser nicht nur durch die Ventilöffnung zum Wasserabflussabschnitt fließe, sondern zusätzlich durch einen Spalt zwischen der Unterseite des Gummirings und seiner Auflagefläche. Insoweit erläutere die Klagepatentschrift in Abs. 29, dass dann, wenn ein Lochdurchmesser des verbindenden Wasserdurchlasses 521 (bore diameter of the communication water passage) kleiner als ein Lochdurchmesser des Auslassendes 411 des Wasserzuflussabschnitts sei, der höhere Wasserdruck unterhalb des Gummirings diesen anhebe, so dass sich ein Zwischenraum zwischen der Unterseite des Gummirings und seiner Auflagenfläche auftue, durch den das Wasser zusätzlich in das Einlassende 421 des Wasserabschlussabschnitts 42 fließen könne. Die Wasserdurchlässe, deren gewünschte Wirkung in Abs. 27 beschrieben werde, verhinderten bei einem hinreichend klein gewählten Durchmesser mithin nicht die Bildung eines Zwischenraums zwischen der Unterseite des Gummirings und seiner Auflagenfläche bei geöffnetem Ventil. Hierdurch könne der Wasserdurchfluss bei geöffnetem Ventil dutzendmale (im Vergleich zu einem Fluss allein durch die Ventilöffnung) beeinflusst werden (vgl. Abs. 29). In der Zusammenschau mit dem Ziel der Erfindung, eine gleichmäßige Ventilöffnung und -schließung zu erreichen, liege die – nicht ausdrücklich formulierte – technische Funktion einer Mehrzahl von Öffnungen vor diesem Hintergrund erkennbar darin, die Kammer 64 beim Schließen des Ventils über verschiedene Stellen im Wesentlichen gleichzeitig und nicht nur über einen verbindenden Wasserdurchlass zu füllen. Wäre nur ein verbindender Wasserdurchlass vorhanden, bestünde die Gefahr, dass der Gummiring beim Schließvorgang an anderen Stellen weniger dicht anliege, weil sich dort noch nicht die gleichen Druckverhältnisse auf seinen beiden Seiten eingestellt hätten. Soweit in einzelnen Beschreibungsstellen, ein („a“, Abs. 27) bzw. der Wasserdurchlass (the communicating water passage, Abs. 15 und Abs. 29) in Bezug genommen werde, stelle dies diesen Befund nicht in Frage. Denn dort werde jeweils die Ausgestaltung des jeweiligen Wasserdurchlasses beschrieben. Insoweit genüge es, einen der mehreren Wasserdurchlässe, die in Abs. 11aE und Abs. 20aE vorausgesetzt würden, in den Blick zu nehmen. Aus den Figuren ergebe sich ebenfalls nichts Anderes. Zwar würden nur in Fig. 3 zwei verbindende Wasserdurchlässe gezeigt bzw. angedeutet, während in den Figuren 6 bis 9 nur ein Wasserdurchlass gezeigt bzw. angedeutet werde. Abgesehen davon, dass es sich bei den Figuren 6 bis 9 nur um Schnittzeichnungen handele, so dass sich ihnen nichts für die Verhältnisse außerhalb der Schnittebene entnehmen lasse, sei dort auch in der Schnittebene kein zweiter Wasserdurchlass nach Merkmal 1.2.2 zu erwarten. Die in diesen Figuren gezeigten Stellen befänden sich nicht in einem Bereich, der dem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) entspreche, wie dies Merkmal 1.2.2 fordere. Nach dieser Maßgabe verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht wortsinngemäß. Bei ihnen sei unstreitig nur eine Öffnung neben der Ventilöffnung und damit nur ein verbindender Wasserdurchlass im Sinne des Merkmals 1.2.2 vorhanden. Auch die geltend gemachte äquivalente Patentverletzung durch Verwendung nur eines Wasserdurchlasses liege nicht vor. Im Streitfall fehle es jedenfalls an der erforderlichen Gleichwirkung und der Orientierung am erteilten Patentanspruch. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass der eine Wasserdurchlass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein taugliches Austauschmittel sei, weil er eine Öffnungsfläche aufweise, die der Gesamtöffnungsfläche mehrerer Wasserdurchlässe entspreche, läge eine Gleichwirkung nicht vor. Dass der eine Wasserdurchlass bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht in erheblicher Weise hinter mehreren Wasserdurchlässen zurückbleibe, was das gleichzeitige Füllen der Kammer angehe, habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn ein verbindender Wasserdurchlass ausreichen sollte, um die patentgemäßen Wirkungen in erheblicher Weise zu erzielen, und der Fachmann dies kraft seiner Fachkenntnisse ohne weiteres erkennen sollte, würden sich diese Überlegungen jedenfalls nicht mehr am Patentanspruch orientieren, der ausdrücklich mehrere verbindende Wasserdurchlässe vorsehe. Das Vorhandensein von mehreren Wasserdurchlässen bei der Erläuterung der räumlich-körperlichen Ausgestaltung einer patentgemäßen Vorrichtung der Patentschrift (vgl. Abs. 11 aE, 20 aE) werde sogar ausdrücklich betont, so dass die Annahme eines Schreibversehens im Anspruch ausscheide. Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, der im Zentrum der Diskussion stehende Gummiring der angegriffenen Ausführungsformen passe nach Merkmal 1.2 in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme. Eine Unterseite des Gummirings dichte nach Merkmal 1.2.1 das Auslassende des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende des Wasserabflussabschnitts ab. Hierfür weise der Gummiring nach Merkmal 1.2.2 – neben einer Ventilöffnung in einem Bereich, der dem Einlassende des Wasserabflussabschnitts entspreche – auch „verbindende Wasserleitungen“ (connecting water passages) in einem Bereich auf, der dem Auslassende des Wasserzuflussabschnitts entspreche. Nach zutreffender Auslegung umfasse der Schutzbereich von Klagepatentanspruch 1 auch Ausführungsformen, die einen Gummiring mit lediglich einer „verbindenden Wasserleitung“ vorsähen. Das Landgericht habe insoweit verkannt, dass der Anspruch „verbindende Wasserleitungen“ als Gattungsbezeichnung verwende, die dem Fachmann verdeutliche, welche Art von Element zum Einsatz kommen solle, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Die in diesem Zusammenhang vom Landgericht angestrengten systematischen Erwägungen zur Verwendung der Worte „passages“ bzw. „passage“ im Anspruchswortlaut überzeugten nicht. Indem das Landgericht unter Verweis auf den Wasserabflussabschnitt (water outflow passage) und den Wasserzuflussabschnitt (water inflow passage) einerseits und die verbindenden Wasserleitungen andererseits (communicating water passages) eine strikte Gegenüberstellung von Singular und Plural und damit eine zwingende Angabe der Anzahl erachten möchte, vergleiche es in unzulässiger Weise gänzlich verschiedene räumlich-körperliche abgrenzbare Bauteile bzw. Bereiche der beanspruchten Vorrichtung. Tatsächlich enthalte der Anspruchswortlaut hinsichtlich der hier streitigen „verbindenden Wasserleitungen“ weder – da diese Begrifflichkeit nur einmal im Anspruch verwendet werde – eine Gegenüberstellung von Singular und Plural noch – da es an einem bestimmten Artikel oder einer Zahlenangabe fehle – eine zwingende Angabe für eine bestimmte (Mindest)Anzahl von verbindenden Wasserleitungen. Die Patentbeschreibung bestätigte, dass „verbindende Wasserleitungen“ im Sinne einer Gattungsbezeichnung zu verstehen sei. Denn die Beschreibung erläuterte verbindende Wasserleitungen sowohl im Plural (Abs. 11 und Abs. 20) als auch im Singular (Abs. 15 und Abs. 27), ohne dass irgendein Anhaltspunkt für eine Beschränkung auf eine der Ausführungsformen ersichtlich wäre. Ebenso demonstrierten die Figuren 6 und 9 als einziges Ausführungsbeispiel die Funktionsweise im Betrieb anhand eines Magnetsteuerventils mit Gummiring mit lediglich einer verbindenden Wasserleitung. Die Abschnitte der Beschreibung, die von der bzw. einer verbindenden Wasserleitung sprächen, seien auch nicht deshalb im Rahmen der Auslegung zu vernachlässigen, weil diese lediglich den Wasserfluss beschrieben. Diese Absätze erläuterten gerade die Funktion der verbindenden Wasserleitungen. Käme es hierfür zwingend auf eine Mehrzahl von verbindenden Wasserleitungen an, etwa weil sonst – wie das Landgericht irrig annehme – die Gefahr einer ungenügenden Dichtungswirkung bestünde, wäre die Funktionsweise auch anhand einer Mehrzahl von verbindenden Wasserleitungen erläutert worden. Schließlich werde die Funktion der verbindenden Wasserleitung entgegen der unzutreffenden Ansicht des Landgerichts gleichermaßen durch einen Gummiring mit einer verbindenden Wasserleitung ebenso wie durch einen Gummiring mit einer Mehrzahl von verbindenden Wasserleitungen erfüllt. Wie sich unmittelbar aus Merkmal 1.2.1 ergebe, dienten die verbindenden Wasserleitungen in erster Linie der (weiteren) Abdichtung des Auslassendes des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende des Wasserabflussabschnitts durch den Gummiring. Entsprechend beschreibe Absatz [0027], dass der Druck, der durch das durch die eine verbindende Wasserleitung des Gummirings in die untere Aufnahmekammer fließende Wasser entstehe, einen festen Verschluss des Einlassendes des Wasserabflussabschnitts ermögliche, weil hierdurch – zusätzlich zur gegenseitigen magnetischen Anziehung von Ventilschaft und Metallplatte im Gummiring – der Anpressdruck erhöht werde. Das Landgericht gehe demgegenüber von einer unzutreffenden Funktion der „verbindenden Wasserleitungen“ aus. Eine – von der Kammer vorausgesetzte – Gleichzeitigkeit und Gleichmäßigkeit der Befüllung der unteren Aufnahmekammer durch mehrere verbindende Wasserleitungen sehe das Klagepatent weder in den Ansprüchen noch in der Beschreibung vor. Vielmehr bezweckten die „verbindenden Wasserleitungen“ eine Verstärkung der Abdichtung durch Erhöhung des Anpressdrucks, indem der flexible Gummiring durch den Wasserdruck weiter auf das Einlassende gedrückt werde (Abs. 27). Maßgeblich für die Bereitstellung der eigentlichen und gleichmäßigen Dichtung sei die gegenseitige magnetische Anziehung des Ventilschafts und der Metallplatte des (in der kreisrunden Aufnahme geführten) Gummirings nach den Merkmalen 1.3.2 und 1.4. Zudem verkenne das Landgericht auch die technische Fließeigenschaft von Wasser, welches sich, anders als ein nicht-fluider Stoff, wie z.B. Sand, rasch, insbesondere in einem kleinen Raum wie der unteren Aufnahmekammer, verbreite. Aufgrund dieser Eigenschaft könne mit einer verbindenden Wasserleitung im Gummiring gleichermaßen die bezweckte (weitere) Abdichtung erreicht werden. Dementsprechend zeige Figur 6 nur eine verbindende Wasserleitung. Wäre für die Funktionsweise des beanspruchten Magnetventils eine Mehrzahl von verbindenden Wasserleitungen zwingend erforderlich, wären diese in die Figuren 6 bis 9, entsprechend der Darstellung eines beispielhaften anspruchsgemäßen Gummirings in Figur 3, also gegenüberliegend, eingezeichnet worden. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schnittebene lägen neben der Sache. Denn das „Auslassende“ sei nicht auf den Bereich beschränkt, in dem die verbindende Wasserleitung angeordnet sei, sondern erstrecke sich über die gesamte kreisrunde Aufnahme. Jedenfalls liege die geltend gemacht äquivalente Patentverletzung vor. Das abgewandelte Mittel – nur eine verbindende Wasserleitung – erziele in technischer Hinsicht die gleiche Wirkung wie ein Gummiring mit mehreren verbindenden Wasserleitungen. Wie dargelegt, solle mit einem entsprechend Merkmal 1.2.2 ausgestalteten Gummiring ein fester Verschluss des Einlassendes des Wasserzuflussabschnitts ermöglicht werden. Diese technische Wirkung werde gleichermaßen durch einen Gummiring mit einer verbindenden Wasserleitung erzielt, wie der Verletzungsgegenstand belege. Durch den einen Durchlass im Gummiring im Bereich des Auslassendes ströme Wasser in die untere Aufnahmekammer ein und drücke den Gummiring aufgrund des Wasserdrucks nach unten, sodass eine zusätzliche Abdichtung bzw. ein fester Verschluss des Einlassendes des Wasserzuflussabschnitts realisiert werde. Das Klagepatent befasse sich nicht mit der konkreten (Gesamt-)Fläche der verbindenden Wasserleitungen, sodass auch für das abgewandelte Mittel keine konkrete Gesamtöffnungsfläche zu fordern sei. Die eine verbindende Wasserleitung realisiere jedoch die Mindestanforderung, schließlich sei sie ausreichend groß gestaltet, um einen Wasserdurchlass zu ermöglichen, wobei dessen Durchmesser gleichzeitig erheblich kleiner als der des Auslassendes sei, sodass eine Wasserstromsteuerung ermöglicht werde (vgl. Abs. 29). Dies zeige sich unzweifelhaft daran, dass der Verletzungsgegenstand funktioniere. Diese abgewandelte Lösung sei auch am Patentanspruch orientiert. Ausdrücklich werde in den Abs. 15, 27 und 29 die Funktionsweise des beanspruchten Magnetventils anhand einer Ausgestaltung mit einer verbindenden Wasserleitung erläutert und in den Figuren 6 bis 9 veranschaulicht. An keiner Stelle im Klagepatent sei einer Anzahl der verbindenden Wasserleitungen eine erhöhte Bedeutung für die Erfindung zugewiesen. Die Klägerin b e a n t r a g t – unter inhaltlicher Wiederholung ihrer zuletzt erstinstanzlich gestellten Anträge – der Sache nach, das angefochtene Urteil abzuändern und antragsgemäß zu erkennen. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Merkmal 1.2.2 sei, ebenso wie Merkmal 1.2, nicht verwirklicht. Mehrere Wasserdurchlässe bzw. Wasserleitungen bewirkten eine gleichmäßigere Druckverteilung am Gummiring als lediglich eine Öffnung, insbesondere, wenn der Gummiring zwischen der geschlossenen Stellung und der offenen Stellung sowie vice versa bewegt werde. Dies ignoriere die Klägerin. Die Klägerin stelle daher die Funktion der verbindenden Wasserleitungen unzutreffend dar. Eine zusätzliche abdichtende Funktion des Gummirings, der durch die Wasserleitung gewährleistet werde, sei nicht entscheidend. Die Wasserleitungen/Wasserdurchlässe 521 dienten nämlich vor allem dazu, dass der Boden des Gummirings 50 sich von der in den Fig. 6 und 7 gezeigten Position in die in Fig. 8 gezeigte Öffnungsstellung und vice versa bewegen könne, indem Wasser durch die Wasserdurchlässe 521 ströme und somit die Druckunterschiede am Gummiring 50 zum Teil ausgeglichen werden könnten. Die Wasserdurchlässe 521 ermöglichten somit zum einen die Bewegung des Bodens des Gummirings 50, indem während der Bewegung des Bodens Wasser durch die Wasserdurchlässe 521 strömen könne; und zum anderen, dass im Falle des Anliegens des Gummirings 50 auf dem inneren Leitring 433, der Wasserdruck („von oben") auf den Gummiring 50 wirke und diesen in Schließrichtung („nach unten") drücke. Durch das Vorsehen von mehreren Wasserdurchlässen werde daher erreicht, dass die Druckunterschiede schneller ausgeglichen und die Belastung am Gummiring bei der Bewegung von der Schließstellung in die Öffnungsstellung und vice versa gleichmäßiger auf den Gummiring verteilt würden und somit eine „gleichmäßige Steuerbewegung von öffnendem und schließendem" Gummiring 50 (und damit auch des Ventils) erfolge. Entscheidend sei, dass gleichmäßige Steuerbewegungen des Gummirings (und damit auch des Ventils) nur durch eine Mehrzahl von Wasserleitungen (und Wasserdurchlässen) in diesem Bereich sichergestellt werden könne. Im Übrigen habe weder die Klägerin – entgegen ihrer Darstellung in der Berufungsbegründung – erstinstanzlich behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen bewirkten mittels des „Gummirings aufgrund des Wasserdrucks nach unten [...] eine zusätzliche Abdichtung bzw. ein[en] feste[n] Verschluss des Einlassendes des Wasserzuflussabschnitts", noch habe die Beklagte solchen Vortrag erstinstanzlich unstreitig gestellt. Neu und verspätet sei die Behauptung der Klägerin, dass es bei einer patentgemäßen Vorrichtung auf die Anzahl der Durchlässe und verbindenden Wasserleitungen gemäß Merkmal 1.2.2 nicht ankomme, weil Wasser — anders als nicht-fluide Stoffe — sich „rasch verbreite". Dieser Vortrag werde ausdrücklich als verspätet gerügt, ferner als unzutreffend und außerdem als unsubstantiiert. Der Begriff „rasch" sei nicht einlassungsfähig. Im Übrigen könne die Beklagte nur einwenden, dass für die Funktion der gleichmäßigen Steuerung von Gummiring und Ventil der Druckausgleich bei nur einer verbindenden Wasserleitung die Verteilung im fraglichen Bereich auch bei Verwendung von Wasser „nicht rasch genug" erfolge. Die Beklagte nehme diesen Nachteil der angegriffenen Ausführungsform, die das Merkmal 1.2.2 demnach nicht erfülle, allerdings bewusst in Kauf. Merkmal 1.2.2 werde durch die angegriffenen Ausführungsformen auch nicht äquivalent verwirklicht, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten ergebe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2024 verwiesen. B. Die zulässige Berufung ist begründet. Die angegriffenen Ausführungsformen machen bei zutreffender Auslegung (dazu II.) von der Lehre des Klagepatentanspruchs unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch (dazu III.). Hieraus folgen weit überwiegend die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche (dazu IV). I. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage auch hinsichtlich des in Klageantrag Ziff. III enthaltenen und mit dem Wort „gegebenenfalls“ eingeleiteten – üblichen – Wirtschaftsprüfervorbehalts zulässig, weil auch diese Formulierung dem Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO genügt. Hierdurch wird erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagte nach ihrer Wahl die Möglichkeit haben soll, von dem Wirtschaftsprüfervorbehalt zur Erfüllung der (titulierten) Rechnungslegungsverpflichtung Gebrauch zu machen. II. Das Klagepatent betrifft ein Magnetsteuerventil (magnetic control valve) zur Steuerung eines Wasserflusses. 1. In der Klagepatentschrift wird erläutert, dass es im Stand der Technik bekannt sei, durch ein Ventil (valve) Rohrleitungen (pipes) und Wasserdurchlässe (water passages) zu unterteilen (to partition). Das Ventil werde dazu über eine Ventilstange bzw. einen Ventilschaft (valve rod) geöffnet bzw. geschlossen. Dieses weise hierzu an einem Ende ein elastisches Element (flexible element) auf, dessen Hauptfunktion darin bestehe, Druck auf den Stangenkörper auszuüben, um hierdurch die Ventilöffnung zu schließen bzw. durch eine entgegengesetzte Kraftbewegung das Ventil zu öffnen. Die Bewegung der Ventilstange erfolge meist durch eine magnetische Steuervorrichtung (Abs. 2). Problematisch an der Verwendung eines elastischen Elements zum Schließen bzw. Öffnen des Ventils sei allerdings, dass durch dessen Rückstellkraft beim Öffnen ein in die Gegenrichtung wirkender Dämpfer (reverse damper) erzeugt werden könne, der auf den bewegten Ventilstangenkörper einwirke und zu einer unruhigen (non-smooth) Situation führen könne (Abs. 3). Einen weiteren Nachteil sieht das Klagepatent darin, dass die vorbekannten Stangenkörper nicht über eine magnetische Funktion verfügten, so dass lediglich die durch das elastische Element erzeugte Rückstellkraft (pushing force generated by the flexible element) als Energiequelle (power source) zum Schließen des Ventils genutzt werden könne (Abs. 4). Ferner bemängelt die Klagepatentschrift, dass vorbekannte Ventile viele zusammenzusetzende Teile benötigten, was zu hohen Herstellungskosten führe (Abs. 5), und zudem viel Bauraum und ein hohes Gewicht beanspruchten (Abs. 6). Weitere Magnetsteuerventile (magnetic control valves) seien vorbekannt, bei denen jedoch nicht näher bezeichneter Bedarf für Verbesserungen bestehe (Abs. 8) 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Klagepatent das allgemein und neutral zu formulierende technische Problem, wobei insbesondere Vorteile, die sich erst durch die Erfindung als erreichbar herausgestellt haben, bei der Bestimmung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems ebenso außer Betracht zu bleiben haben wie Elemente, die zur technischen Lösung gehören (vgl. BGH, GRUR 2020, 603 Rn. 12 mwN - Taladalfil), die verbesserte Anordnung eines Magnetsteuerventils zur Steuerung eines Wasserflusses bereitzustellen. 3. Zur Lösung schlägt das Klagepatent mit Patentanspruch 1 ein Magnetsteuerventil vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. A magnetic control valve comprising: a connection pipe (40), a rubber ring (50), a magnetic control switch (600). Magnetsteuerventil mit einem Verbindungsrohr (40), einem Gummiring (50) und einem magnetischen Steuerschalter (600). 1.1. The connection pipe (40) has a water inflow passage (41), a water outflow passage (42) and a circular seat (43) for receiving the rubber ring (50). Das Verbindungsrohr (40) hat einen Wasserzuflussabschnitt (41), einen Wasserabflussabschnitt (42) und eine kreisrunde Aufnahme (43) zur Aufnahme des Gummirings (50). 1.1.1 The circular seat (43) is disposed to an engaging place between an outlet end (411) of the water inflow passage and an inlet end (421) of the water outflow passage and has an outward opening. Die kreisrunde Aufnahme (43) ist an einer Verbindungsstelle zwischen einem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts und einem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts angeordnet und weist eine Öffnung nach außen auf. 1.2. The rubber ring (50) fits in a bottom of the circular seat (43). Der Gummiring (50) passt in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme (43). 1.2.1 A bottom of the rubber ring (50) seals the outlet end (411) of the water inflow passage from the inlet end (421) of the water outflow passage. Eine Unterseite des Gummirings (50) dichtet das Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts ab. 1.2.2 The rubber ring has a valve opening (51) in a region corresponding to the inlet end (421) of the water outflow passage (42) and communicating water passages (521) in a region corresponding to the outlet end (411) of the water inflow passage (41). Der Gummiring weist eine Ventilöffnung (51) in einem Bereich, der dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts (42) entspricht, und verbindende Wasserleitungen (521) in einem Bereich auf, der dem Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) entspricht. 1.3 The magnetic control switch (600) being assembled to the circular seat (43) and comprises a valve rod seat (60) for accommodating a valve rod (90) and a magnetic sucking element (80). Der magnetische Steuerschalter (600) ist mit der kreisrunden Aufnahme (43) zusammengebaut und weist einen Ventilschaftsitz (60), um einen Ventilschaft (90) aufzunehmen, und ein magnetisches Saugelement (80) auf. 1.3.1 The valve rod seat (60) is wound by an electromagnetic coil (66), the electromagnetic coil being connected to a magnetic pole switch, an inside of the valve rod seat (60) being divided into an upper pipe body space (62) and a lower pipe body space (63), the magnetic sucking element (80) being installed to the upper pipe body space, the valve rod (90), capable of moving, being installed to the lower pipe body space. Der Ventilschaftsitz (60) ist mit einer elektromagnetischen Spule (66) umwickelt, die elektromagnetische Spule ist mit einem Magnetpolschalter verbunden, ein Innenraum des Ventilschaftsitzes (60) ist in einen oberen Rohrkörperraum (62) und einen unteren Rohrkörperraum (63) unterteilt, das magnetische Saugelement (80) ist an dem oberen Rohrkörperraum befestigt, der Ventilschaft (90), welcher beweglich ist, ist an dem unteren Rohrkörperraum befestigt. 1.3.2 A bottom of the valve rod having a valve plug (91) to seal or open the valve opening (51) by displacing and regulating the valve plug (91), the valve rod (90) being or comprising a magnetic element carrying permanent magnetic force so that a magnetic field generated by the electromagnetic coil is regulated by the m[a]gnetic pole switch to drive the valve. Eine Unterseite des Ventilschafts weist einen Ventilstecker (91) auf, um die, Ventilöffnung (51) abzudichten oder zu öffnen, indem der Ventilstecker (91) versetzt und angesteuert wird, wobei der Ventilschaft (90) ein magnetisches Element ist oder beinhaltet, welches eine permanentmagnetische Kraft ausübt, sodass ein Magnetfeld, welches durch die elektromagnetische Spule erzeugt wird, durch den Magnetpolschalter gesteuert wird, um den Ventilstecker (91) des Ventilschafts zu betätigen, um die Ventilöffnung (51) des Gummirings abzudichten. 1.4 The rubber ring (50) is combined to a metal plate (501) being capable of being attracted by magnetic force, thereby achieving an optimum sealing effect through mutually magnetic attraction between the metal plate (501) and the valve rod (90). Der Gummiring (50) ist mit einer Metallplatte (501) kombiniert, welche von einer magnetischen Kraft angezogen werden kann, sodass eine bestmögliche Dichtungswirkung durch die gegenseitige magnetische Anziehung zwischen der Metallplatte (501) und dem Ventilschaft (90) erreicht wird. 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung: Der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche in der Fassung der maßgeblichen Verfahrenssprache bestimmt (Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 EPÜ). Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch nach Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher; GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe; GRUR 2021, 1167 Rn. 21 - Ultraschallwandler). Dabei ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist, wobei allerdings ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet ist (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung). Entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (vgl. BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum). Ausgehend von diesen Grundsätzen legt der Senat den zwischen den Parteien diskutierten Merkmalen folgendes Verständnis zu Grunde: a) Merkmal 1.2 setzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht voraus, dass der Gummiring 50 mit seiner Unterseite zumindest teilweise auf dem Boden der kreisrunden Aufnahme 43 aufliegt. aa) Vielmehr muss dieser danach lediglich in („fits in“ anstatt „fits on“) eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme („in a bottom of the circular seat“ anstatt „the bottom of the circular seat“) passen. Nach der maßgeblichen Verfahrenssprache verlangt der Anspruch nach seinem Wortlaut also gerade nicht, dass der Gummiring auf dem Boden der kreisrunden Aufnahme aufliegt, sondern – so zutreffend auch die deutsche Übersetzung – in eine Unterseite der kreisrunden Aufnahme passen muss. Gerade die Bezugnahme auf eine (beliebige) Unterseite zeigt, dass der Patentanspruch mit dem Begriff „bottom“ insoweit – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – eine Richtungsangabe in dem Sinne meint, dass der Gummiring in Richtung der nach Merkmal 1.2.1 abzudichtenden Stelle, namentlich den Bereich des Auslassendes des Wasserzuflussabschnitts und des Einlassendes des Wasserabflussabschnitts, in die kreisrunde Aufnahme eingesetzt werden muss, ohne dass es darauf ankommt, ob seine Unterseite den „eigentlichen“ Boden berührt, sofern dennoch die notwendige Abdichtung erzielt wird. bb) Dieses Verständnis wird durch die Zusammenschau mit Merkmal 1.2.1 und der daraus folgenden technischen Funktion des Gummirings bestätigt. Die Unterseite des Gummirings soll danach den vorstehend genannten Bereich abdichten, wozu er in die kreisrunde Aufnahme passen muss. Ob die Unterseite des in die kreisrunde Aufnahme passenden Gummirings die Abdichtung dadurch erreicht, dass diese (teilweise) auf dem „eigentlichen“ Boden der kreisrunden Aufnahme 43 aufliegt, oder der Gummiring auf einer in der kreisrunden Aufnahme oberhalb ihres „eigentlichen“ Bodens angebrachten Fläche, etwa in Form eines Vorsprungs oder Absatzes, aufliegt, ist für die Verwirklichung von Merkmal 1.2.1 demgegenüber ohne Bedeutung. cc) Erforderlich, aber auch ausreichend ist danach, dass der Gummiring (50) so in die kreisrunde Aufnahme (43) passt, dass seine Unterseite das Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts abdichtet. Die weitere technische Umsetzung dieser Vorgabe bleibt dem Fachmann überlassen. dd) Vor diesem Hintergrund ergibt sich daraus, dass – wie die Beklagte meint – die Figuren des Streitpatents ausschließlich Ausführungsformen zeigen, in denen der Gummiring zumindest teilweise mit seiner Unterseite auf dem Boden der kreisrunden Aufnahme aufliegt, keine andere Beurteilung. Denn die Heranziehung der Zeichnungen darf zu keiner sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 780 - Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung). b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten ist das Merkmal 1.2.2 so auszulegen, dass es auch die Verwendung nur einer verbindenden Wasserleitung (communicating water passages) umfasst. Eine zwingende Verwendung von mindestens zwei solchen Verbindungen folgt im Streitfall nicht aus der Verwendung des Plurals, der, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, als Gattungsbezeichnung anzusehen ist. aa) Die Verwendung des Begriffs „verbindende Wasserleitungen“ (communicating water passages) im Klagepatentanspruch sagt für sich genommen, wovon auch das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist, nichts darüber aus, wie viele von ihnen vorhanden sein müssen. (1) Aus der Verwendung des Plurals allein folgt für sich genommen keine zwingende Vorgabe dahin, dass stets mehrere solcher verbindenden Wasserleitungen vorhanden sein müssen. Vielmehr ist auch eine Auslegung dahin denkbar, dass es sich um einen Gattungsbegriff handelt, der dem Fachmann deutlich machen soll, welche Art von Ausgestaltung der beanspruchte Gegenstand aufweisen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 19 - Okklusionsvorrichtung). (2) Ausgehend vom Anspruchswortlaut steht der Annahme einer gattungsmäßigen Verwendung des Begriffs „verbindende Wasserleitungen“ nicht entgegen, dass in Merkmal 1.2.2 in Bezug auf das Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts (42) und Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) der Singular (passage) verwendet wird. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, handelt es sich insoweit um andere räumlich-körperliche Komponenten des beanspruchten Magnetsteuerventils, die keine zwingenden Rückschlüsse auf die zusätzlich vorgesehenen „verbindende(n) Wasserleitungen“ zulassen. In Bezug auf das Einlassende (421) des Wasserabflussabschnitts (42) und das Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts (41) definiert der Patentanspruch den relevanten Bereich, in dem der Gummiring des Magnetsteuerventils zur Abdichtung eingesetzt wird. Hierzu werden zwei bestimmte räumlich-körperlich definierte Bezugspunkte im Singular genannt, ohne dass hieraus der Schluss zu ziehen ist, die verbindenden Wasserleitungen seien keinesfalls im Sinne einer Gattungsbezeichnung zu verstehen. Zudem schließt es auch die Verwendung des Singulars im Anspruchswortlaut in Bezug auf den Wasserabflussabschnitt und den Wasserzuflussabschnitt nicht aus, dass diese in mehrere Abschnitte unterteilt sind bzw. mehrere solche Abschnitte, die im Auslass- bzw. Einlassende münden, vorhanden sind. Aus der Gegenüberstellung mit diesen Begriffen ergeben sich daher keine zwingenden Rück- bzw. Umkehrschlüsse auf eine bestimmte Mindestanzahl verbindender Wasserleitungen. (3) Andere Anhaltspunkte für eine zwingende Verwendung von mindestens zwei verbindenden Wasserleitungen enthält der Anspruchswortlaut nicht. Die verbindenden Wasserleitungen werden außer in Merkmal 1.2.2 nicht erneut im Anspruch aufgegriffen, so dass der Grundsatz, wonach einheitliche Begriffe im Patentanspruch grundsätzlich identisch zu verstehen sind (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett), im Streitfall nicht weiterführt. Das mit Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellte Magnetsteuerventil weist auch keine anderen räumlich-körperlichen Eigenschaften auf, aus denen sich der zwingende Schluss ergeben könnte, dass mindestens zwei solcher verbindenden Wasserleitungen vorhanden sein müssten (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 19 - Okklusionsvorrichtung; dort sollten die anspruchsgemäßen „Klemmen“ an „den entgegengesetzten Enden“ der beanspruchten Vorrichtung angebracht sein, womit sich aus dem Anspruch selbst ergab, dass wenigstens zwei solcher Enden [entgegengesetzt] und damit denknotwendig wenigstens zwei Klemmen vorausgesetzt waren). bb) Die im Rahmen der Auslegung des danach offenen Anspruchswortlauts ergänzend heranzuziehende Beschreibung und die Figuren des Klagepatents zeigen, dass auch Ausführungsformen mit nur einer verbindenden Wasserleitung anspruchsgemäß sind, weshalb der Fachmann die Formulierung im Anspruchswortlaut als Gattungsbezeichnung verstehen wird. Dies steht mit dem – allein nach der Lektüre des Anspruchswortlauts – möglichen Verständnis des Begriffs „verbindende Wasserleitungen“ als Gattungsbezeichnung in Einklang, so dass sich insoweit keine Widersprüche zwischen Anspruch und Beschreibung ergeben. (1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Beklagten sind weder der Beschreibung des Klagepatents noch der näher erläuterten Figuren nur Ausführungsformen mit mehreren verbindenden Wasserleitungen zu entnehmen. (a) Ein solches Verständnis ergibt sich nicht aus Abs. 11 der Beschreibung. Im Ausgangspunkt macht die Beklagte zwar zutreffend geltend, dass in den Abschnitten unter der Überschrift „Zusammenfassung der Erfindung“ der Beschreibung (Abs. 9 bis Abs. 16) in Abs. 11 am Ende ausgeführt wird, dass „mehr als eine verbindende Wasserleitung im Bereich der flexiblen Schlaufenklinge [des Gummirings] angeordnet ist“ (More than one communicating water passages are disposed to a region of the flexible loop blade). Allerdings findet sich die dortige Formulierung (more than one), die eindeutig eine gattungsmäßige Bezeichnung der verbindenden Wasserleitung(en) ausschließen würde, gerade nicht im maßgeblichen Anspruchswortlaut wieder. Hinzukommt, dass der räumlich-körperliche bzw. örtliche Bezugspunkt dieser mehr als einen verbindenden Wasserleitungen, nämlich eine zusätzlich vorgesehene flexible Schlaufenklinge (flexible loop blade) des Gummirings, gerade keinen Niederschlag in Patentanspruch 1 gefunden hat. Die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Gummirings ist im Patentanspruch in den Merkmalen 1.2 bis 1.2.2 sowie im Merkmal 1.4 vorgegeben. Zusätzliche Anforderungen an eine flexible Schlaufenklinge (flexible loop blade) und dessen Zuordnung zum Gummiring finden sich dort nicht. Diese wird vielmehr mit dem Bezugszeichen 52 erst im Zusammenhang mit einer bevorzugen Ausführungsform (vgl. Abs. 20) der Erfindung näher beschrieben und etwa in der Figur 3 des Klagepatents dargestellt. Dementsprechend sieht erst der abhängige Anspruch 5 eine entsprechende Ausgestaltung des Gummirings vor, allerdings ohne dass dort die zusätzliche Anforderung „more than one“ aus der Beschreibung in Bezug auf die verbindenden Wasserleitungen aufgegriffen würde. Vor diesem Hintergrund ist dem Umstand, dass diese Passage – wie die Beklagte meint – im „allgemeinen Teil“ der Beschreibung verwendet wird, schon deshalb keine entscheidende Bedeutung beizumessen, weil sie sich insoweit gerade nicht auf den von Patentanspruch 1 geschützten Gegenstand, sondern lediglich auf durch Unteransprüche beschriebene Weiterentwicklungen bezieht. (b) Unabhängig davon gibt es bei einer ergänzenden Heranziehung der Beschreibung keinen generellen Auslegungsgrundsatz dahin, dass Beschreibungsstellen, die nicht ausdrücklich in Bezug zu einer bevorzugten Ausführungsform stehen, sondern die Erfindung (vermeintlich) „allgemein“ erläutern, von vornherein ein höheres oder bedeutsameres Gewicht bei Auslegung eines Patentanspruchs zukommen. Vielmehr ist die Klagepatentschrift in ihrer Gesamtheit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen. Selbst wenn daher in einem „einleitenden Teil“ der Beschreibung zunächst eine bestimmte Anforderung formuliert wird, die im Patentanspruch nicht eindeutig Niederschlag gefunden hat, allerdings in den nachfolgend beschriebenen Ausführungsbeispielen nicht (durchgängig) aufgegriffen wird, führt dies nicht zwingend zu einem Vorrang des „einleitenden Teils“ der Beschreibung oder notwendig zu einem Verständnis, nach dem die nachfolgenden Ausführungen in der Beschreibung zwingend im Lichte ihres „einleitenden Teils“ zu lesen und mit diesem in Einklang zu bringen sind, was wiederum mittelbar für die Auslegung des Patentanspruchs Bedeutung gewinnen könnte. (c) Ohnehin wird die Erläuterung mehrerer verbindenden Wasserleitungen (more than one) – wiederum in Bezug auf die von Patentanspruch1 nicht vorgesehene flexible Schlaufenklinge des Gummirings – bereits im „einleitenden Teil“ der Beschreibung nicht stringent verwendet. In Abs. 15 wird der Bewegungsablauf des erfindungsgemäßen Magnetsteuerventils geschildert. In diesem Zusammenhang wird der Wasserdurchfluss durch die verbindende Wasserleitung (the communicating water passage) der flexiblen Schlaufenklinge des Gummirings vom Auslassende (411) des Wasserzuflussabschnitts beschrieben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht notwendig der Singular zu verwenden. Vielmehr wäre bei der Beschreibung des Wasserflusses durch die verbindende Wasserleitung eine Bezugnahme auf eine Mehrzahl von solchen, sofern diese zwingend vorhanden sein müssen, zu erwarten gewesen. Dementsprechend sieht auch Unteranspruch 5, der die flexible Schlaufenklinge des Gummirings aufgreift, keine Festlegung auf mehr als eine verbindende Wasserleitung vor. (d) Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus Abs. 20, der auch eine Ausführungsform mit einer flexiblen Schlaufenklinge beschreibt, ebenfalls keine zwingende Festlegung auf mehrere verbindende Wasserleitungen. Denn auch diese Beschreibungsstelle bezieht sich auf das bereits genannte und erst mit Unteranspruch 5 unter Schutz gestellte Ausführungsbeispiel. (e) Dem übrigen Inhalt der Klagepatentschrift ist zudem positiv zu entnehmen, dass auch Ausführungsformen mit nur einer verbindenden Wasserleitung anspruchsgemäß sein sollen. (aa) Dies ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen in der Beschreibung zu der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 6 des Klagepatents: Figur 6 zeigt eine erfindungsgemäße Ausführungsform in der geschlossenen Position im Querschnitt, die entgegen der Auffassung der Beklagten ersichtlich eine Schnittebene, die durch zwei parallele Durchmesser der in der ersten Näherung zylinderförmigen Vorrichtung aufgespannt wird, von 180 Grad, ebenso wie die (perspektivische Ansicht in) Figur 1, aufweist. Die Ventilstange 90 weist einen Ventilstopfen 91 auf, der durch magnetische Kräfte bewegt werden kann, um das Ventil 51 des Gummirings 50 vollständig abzudichten (Abs. 25). Die Dichtwirkung zwischen dem Ventilstopfen 91 und dem Ventil 51 wird durch eine gegenseitige magnetische Anziehung erhöht, die durch die Magnetkraft zwischen der am Gummiring 50 montierten Metallplatte 501 und der magnetischen Ventilstange 90 erzeugt wird, wodurch die Dichtwirkung gewährleistet wird (Abs. 26; vgl. auch Merkmal 1.4). Dabei ist nach der Beschreibung des Klagepatents weiter zu beachten, dass, nachdem der Wasserfluss vom Auslassende 411 des Wasserzuflussabschnitts 41 des Verbindungsrohrs 40 durch eine verbindende Wasserleitung 521 (a communicating water passage) der flexiblen Schlaufenklinge des Gummirings in die untere Aufnahmekammer 64 eingetreten ist, der Gummiring 50 durch den Wasserdruck [nach unten] gedrückt werden kann, um der Unterseite des Gummirings 50 zu erlauben, das Einlassende 421 des Wasserabflussabschnitts 42 dicht zu verschließen (Abs. 27). (bb) Im Zusammenhang mit der Erläuterung dieser Funktion einer („a“) verbindenden Wasserleitung wird gerade nicht das zwingende Vorhandensein mehrerer solcher Wasserverbindungen, etwa mit Blick auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Wasserflusses in der unteren Aufnahmekammer 64 oberhalb des Gummirings 50, hervorgehoben. Vielmehr wird durch den unbestimmten Artikel („a“) insoweit auf eine solche Verbindung – was mehrere zwar nicht ausschließt, aber auch nicht zwingend erforderlich macht – abgestellt. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, würde der Fachmann bei der Lektüre der Streitpatentschrift in ihrem Zusammenhang allerdings erwarten, dass die zwingende Notwendigkeit mehrere solcher Wasserleitungen im Rahmen der Erläuterung ihrer Funktion hervorgehoben wird. (cc) Dies gilt umso mehr, als dass auch die vorstehend wiedergegebene Figur 6 in diesem Zusammenhang nur eine einzige solche verbindende Wasserleitung 521 zeigt. Gleiches gilt für die Figuren 7 bis 9, die den Bewegungsablauf zum Öffnen bzw. Schließen des Magnetsteuerventils zeigen. Zudem ist in der Beschreibung dieser Figuren – soweit erwähnt – sogar von der verbindenden Wasserleitung (the communicating water passage) die Rede (Abs. 29). Entgegen der Ansicht des Landgerichts würde der Fachmann allerdings bei einer zwingenden Vorgabe dahin, stets mehre als eine verbindende Wasserleitung zu verwenden, diese auch im gezeigten Querschnitt der Figuren 6 bis 9 erwarten. Denn der Bereich auf der – aus der Sicht des Betrachters – linken Seite der flexiblen Schlaufenklinge 52 des Gummirings 50 in den Figuren 6 bis 9, der entgegen der Ansicht der Beklagten nicht „verdeckt“ ist, entspricht dem Bereich der Figur 1, in der eine solche zweite verbindende Wasserleitung 521 gerade vorhanden ist, wie dies aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 des Klagepatents ersichtlich: (dd) In den Figuren 6 bis 9 ist ein solche zweite verbindende Wasserleitung an der entsprechenden Stelle des Gummirings – in Einklang mit den auf diese Figuren bezogenen Abschnitten der Beschreibung – allerdings nicht vorgesehen. Anders als das Landgericht meint, ist dieser linke Bereich, in dem sich (nur) in Figur 1 eine zweite verbindende Wasserleitung befindet, dem Auslassende 411 des Wasserzuflussabschnitts 41 im Sinne von Merkmal 1.2.2 zugeordnet, so dass der Fachmann in diesem Bereich – sofern zwingend erforderlich – (eine oder gar mehrere) weitere verbindende Wasserleitungen auch in den Figuren 6 bis 9 dargestellt erwarten würde. Denn unter dem Auslassende 411 versteht das Klagepatent – wie die Klägerin zutreffend geltend macht – den gesamten Bereich der kreisrunden Aufnahme 43 für den Gummiring, der sich an den Wasserzuflussabschnitt 41 anschließt und den der Gummiring mit seiner Unterseite abdichten muss. Damit ist der gesamte Bereich der kreisrunden Aufnahme 43 gemeint, in dem sich Wasser vom Wasserzuflussabschnitt 41 fließend sammeln kann. Bestätigt wird dies durch die Zuordnung des Bezugszeichens 411 in der oben wiedergegeben Figur 1, das gerade nicht nur auf den unmittelbaren „Durchtritt“ zwischen Wasserzuflussabschnitt 41 und kreisrunder Aufnahme 43 bezogen ist Dementsprechend zeigt Figur 1, die eine Ausführungsform mit mehreren verbindenden Wasserleitungen darstellt, eine zweite verbindende Wasserleitung 521 in genau diesem Bereich. Entsprechend ist der beispielhafte Gummiring der Figur 3 ausgebildet. (ee) Bei dem vom Landgericht vertretenen gegenteiligen Verständnis wäre auch die in Figur 1 auf der linken Seite gezeigte (zweite) verbindende Wasserleitung 521 gerade keine solchen nach Merkmal 1.2.2. Denn diese wäre nicht dem Auslassende 411 im Sinne eines „unmittelbaren Durchtritts“ zwischen Wasserzuflussabschnitt und kreisrunder Aufnahme zugeordnet, so dass selbst – ausgehend vom Verständnis des Landgerichts – die Figur 1 nur eine verbindende Wasserleitung im Sinne von Merkmal 1.2.2 zeigen würde. (2) Die vom Landgericht und der Beklagten angestellten funktionalen Überlegungen rechtfertigen ebenfalls keine andere Beurteilung. (a) Dies gilt zunächst für die vom Landgericht in den Blick genommene optimale Abdichtwirkung, die nur durch mehrere Wasserdurchlässe erreicht werden könne. Eine solche zwingende Anforderung in Bezug auf den Einsatz der verbindenden Wasserleitung nach Merkmal 1.2.2 lässt sich dem Klagepatentanspruch nicht entnehmen. (aa) Eine optimale Abdichtung wird nach dem maßgeblichen Anspruchswortlaut allein in Bezug auf die Kombination eines Ventilschafts, der zumindest permanentmagnetische Elemente beinhalten muss (Merkmal 1.3.2), mit der im Gummiring enthaltenen magnetischen Metallplatte (Merkmal. 1.4.) vorgegeben. Die Kombination (nur) dieser räumlich-körperlichen Bestandteile der beanspruchten Vorrichtung soll eine optimale Abdichtwirkung erreichen (Merkmal 1.4). (bb) Demgegenüber enthalten weder der Anspruch noch die Beschreibung des Klagepatents qualitative Anforderungen hinsichtlich der durch den Einsatz der verbindenden Wasserleitungen ermöglichten weitere Abdichtung, die nur in der Beschreibung erläutert wird (Abs. 27). Anforderungen an eine möglichst gleichmäßige Verteilung des durch die Wasserverbindung in die untere Aufnahmekammer 64 eintretenden Wassers (im geschlossenen Zustand) des Magnetventils können daher nicht einschränkend in den Klagepatentanspruch „hineingelesen“ werden. Insbesondere die Annahme des Landgerichts, einer Mehrzahl von verbindenden Wasserleitung liege erkennbar die technische Funktion zu Grunde, die untere Aufnahmekammer 64 – die allerdings nicht als zwingender räumlich-körperlicher Bestandteil der mit Klagepatentanspruch 1 geschützten Vorrichtung vorgesehen ist – solle beim Schließen des Ventils über verschiedene Stellen im Wesentlichen gleichzeitig gefüllt werden, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Gummiring beim Schließvorgang an anderen Stellen weniger dicht anliege, hat im Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden. Dies gilt namentlich für die vom Landgericht genannte weitere Anforderung, die verbindenden Wasserleitungen müssten sich an verschiedenen Stellen des Gummirings „auf seinen beiden Seiten“ befinden, was – selbst unter der Annahme das Teilmerkmal „verbindende Wasserleitungen“ sei im Sinne von mindestens zwei zu verstehen – ebenfalls keinen Eingang in den Klagepatentanspruch 1 gefunden hat. (cc) Vielmehr bleibt die weitere Ausgestaltung der verbindenden Wasserleitung dem Fachmann überlassen. Insoweit wird lediglich erläutert, dass falls ein Durchmesser der verbindenden Wasserleitung verwendet wird, der kleiner ist als der Bohrungsdurchmesser des Auslassendes 411 des Wasserzuflussabschnitts, der Wasserfluss beeinflusst werden kann (Abs. 29), ohne dass eine solche Anforderung an unterschiedliche Durchmesser weder hinsichtlich des Auslassendes 411 des Wasserzuflussabschnitts noch hinsichtlich der verbindenden Wasserleitung 521 in den Klagepatentanspruch 1 Eingang gefunden hat. Der Klagepatentanspruch schließt daher Ausführungsformen nicht aus, in denen die zusätzliche Abdichtwirkung nicht optimal im Sinne einer schnellen und gleichmäßigen Verteilung des Wassers erreicht wird. (dd) Der Senat kann daher in diesem Zusammenhang offenlassen, ob sich Wasser aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften auch bei nur einer verbindenden Wasserleitung – wie die Klägerin meint – genauso „rasch“ verbreitet wie bei mehreren Wasserdurchlässen im Gummiring. (b) Aus der von der Beklagten zuletzt in der Berufungserwiderung als „maßgeblich“ bezeichneten Funktion der verbindenden Wasserleitungen, einen reibungslosen Bewegungsablauf beim Öffnen bzw. Schließen des Ventils zu ermöglichen, ergibt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls keine abweichende Beurteilung. (aa) Eine Anforderung dahin, gerade durch die (mindestens zwei) verbindenden Wasserleitungen müsse ein reibungsloser Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Ventils gewährleistet werden, findet sich im Klagepatentanspruch 1 nicht. (bb) Eine solche Anforderung lässt sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Lehre des Patentanspruchs 1 unter Berücksichtigung der zur Auslegung ergänzend heranzuziehenden Beschreibung entnehmen. (aaa) Die Beschreibung greift den Bewegungsablauf bei Steuerbewegungen des Ventils ausdrücklich in Abs. 30 im Zusammenhang mit der Schließbewegung des Ventils unter Bezugnahme auf die Fig. 8 auf. In diesem Zusammenhang betont die Beschreibung des Klagepatents allerdings nur, dass sich der Gummiring 50 durch die Druckwirkung der Ventilstange 90 zusammen mit dieser synchron nach unten bewegt. Eine zwingende Mitwirkung mehrerer verbindender Wasserleitungen hieran wird gerade nicht beschrieben. (bbb) Selbst wenn der Fachmann, wie die Beklagte meint, im Lichte der Ausführungen der Beschreibung unter Abs. 29 gerade der dort (allerdings im Singular) genannten verbindenden Wasserleitung einen zwingenden Anteil an einem reibungslosen Bewegungsablauf zumessen würde, obwohl dies, wie vorstehend dargelegt, nur optional bei Verwendung bestimmter Durchmesser vorgesehen ist und sich eine solche Vorgabe nicht im Patentanspruch findet, änderte dies nichts daran, dass der in der Figur 6 bis 9 dargestellte Bewegungsablauf, ebenso wie die hierauf bezogenen Ausführungen in der Beschreibung, nur auf eine verbindende Wasserleitung abstellt. Auch insoweit lässt sich eine Beschränkung des Anspruchs (nur) auf Ausführungsformen mit mehreren verbindenden Wasserleitungen, die zudem einen reibungslosen Bewegungsablauf sicherstellen müssen, nicht rechtfertigen. (cc) Selbst wenn man eine „Beteiligung“ der verbindenden Wasserleitungen an einer solchen Funktion in den Anspruch hineinlesen wollte, wären zumindest auch nicht optimale Lösungen erfasst. Der Senat kann daher auch in diesem Zusammenhang offenlassen, ob sich Wasser aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften auch bei nur einer verbindenden Wasserleitung – wie die Klägerin meint – genauso „rasch“ verbreitet wie bei mehreren Wasserdurchlässen im Gummiring. (dd) Daher kann auch dahinstehen, ob die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgestellte Behauptung, ohne verbindende Wasserleitungen passiere beim Schließen des Ventils mit der „Gummiplatte“ nichts, weil ohne Wasserdurchlassöffnung ein entstehender Unterdruck nicht ausgeglichen werden könne, zutrifft. Selbst wenn dies in technischer Hinsicht zutreffen sollte, was die Klägerin in Abrede gestellt hat, weil der Ventilschaft den Gummiring nach unten in die Schließstellung drücke, hat die Beklagte insoweit nicht geltend gemacht, dass hierfür eine verbindende Wasserleitung nicht ausreichen würde. Vielmehr macht sie auch insoweit lediglich geltend, „je mehr vorhanden seien, umso gleichmäßiger und schneller“ erfolge der Druckausgleich beim Schließvorgang. Eine solche Anforderung enthält der Klagepatentanspruch 1 allerdings, wie bereits mehrfach ausgeführt, gerade nicht. (ee) Unabhängig davon ist das Problem der reibungslosen Steuerbewegungen des Ventils in der Klagepatentschrift ohnehin nur im Zusammenhang mit solchen Ventilen genannt, deren Schäfte ein flexibles Element aufweisen, die beim Öffnen des Ventils eine Rückstellkraft auslösen können, die wiederum auf den Schaftkörper des Ventils wirkt, was zu einer unruhigen Öffnungssituation führen kann (Abs. 3 und Abs. 4). Dieses Problem greift das Klagepatent in der Beschreibung der Erfindung nicht im Zusammenhang mit dem Wasserfluss gerade durch die verbindenden Wasserleitungen auf, weil es ein magnetgesteuertes Ventil lehrt, bei dem gerade durch die anspruchsgemäße Kombination des dauermagnetischen Ventilschafts mit der in den Gummiring integrierten magnetisch anziehbaren Metallplatte eine bessere Dichtung erreicht wird (Merkmal 1.3.2 und Merkmal 1.4, vgl. auch qualifizierter Hinweis des Bundespatentgerichts vom 08.11.2022, dort Seite 17 = AS II 80). Deshalb kann auf die im Stand der Technik verwendeten flexiblen Elemente am Ventilschaft, die zum Schließen des Ventils eine Druckkraft ausüben und bei deren Öffnung eine Rückstellkraft wirken, die nach der Beschreibung des Klagepatents eine „unruhige Öffnungssituation“ verursachen kann, verzichtet werden. Eine dem Merkmal 1.4 vergleichbare Anforderung („bestmögliche Dichtwirkung“) in Bezug auf die Bewegung des Steuerventils findet sich im Patentanspruch damit in Einklang stehend gerade nicht. (c) Die subjektive Formulierung des Anmelders im Rahmen der Aufgabenbeschreibung, ein Magnetsteuerventil mit einem reibungslosen Bewegungsablauf bereitzustellen (Abs. 9), ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts. (aa) Schutzfähigkeit und Schutzumfang eins Patents richten sich nicht nach der subjektiven Zielvorstellung des Anmelders, sondern nach dem, was die im Patent beschriebene Erfindung tatsächlich leistet (BGHZ 98, 12,20 - Formstein; BGH, GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung; GRUR 2015, 352 Rn. 11 - Quetiapin; BGHZ 211, 1 Rn. 14 - Pemetrexed I; BGH, GRUR 2018, 390 Rn. 32 - Wärmeenergieverwaltung). Zwar kann das als Aufgabe der Erfindung Bezeichnete einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten. Für die Angaben der Beschreibung zur Aufgabe der Erfindung gilt jedoch wie auch sonst für die Beschreibung der Vorrang des Patentanspruchs gegenüber dem übrigen Inhalt der Patentschrift. Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 605 - Gelenkanordnung). (bb) Gemessen daran führt die Formulierung in Abs. 9, wonach „reibungslose Steuerbewegungen“ erreicht werden sollen, nicht zu der von der Beklagten vertretenen Auslegung. Schon die subjektive Aufgabenbeschreibung verknüpft die „reibungslosen Steuerbewegungen“ nicht mit den verbindenden Wasserleitungen. Mangels besonderer Anforderungen im Klagepatentanspruch 1 oder der zu seiner Auslegung ergänzend heranzuziehenden Beschreibung gehört auch zur objektiven Aufgabenstellung entgegen der Auffassung der Beklagten keine Ausgestaltung gerade der verbindenden Wasserleitung(en), die ein reibungsloses Steuern ermöglichen muss. (3) Diese Auslegung des Merkmals 1.2.2 durch den Senat steht – ohne dass dies ansonsten zu einem anderen Auslegungsergebnis führen würde – nicht in Widerspruch zu der vom Bundespatentgericht vertretenen Auffassung im qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG (AS II 64 ff.) und im Urteil vom 20. Juni 2023 (Anlage K4). Dies gilt schon deshalb, weil sich das Bundespatentgericht im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs – mangels Relevanz für die Ausführungen im qualifizierten Hinweis bzw. Urteil zum Rechtsbestand des Klagepatents, der bzw. das insbesondere die Merkmale 1.3.2 und 1.4 in den Blick nimmt – nicht im Einzelnen mit der hier interessierenden Frage auseinandersetzt, ob der Begriff „verbindende Wasserleitungen“ gattungsmäßig zu verstehen ist. Zudem geht das Bundespatentgericht im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 ausgehend von dem im Klagepatentanspruch verwendeten Plural zwar zunächst von mehreren Wasserleitungen aus (Hinweis Seite 6 = AS II 71; Anlage K4, S. 14). Allerdings führt das Bundespatentgericht in Bezug auf von der Beklagten eingebrachten Stand der Technik (US 2007/0236315 A, Anlage NK8), der nur eine verbindende Wasserleitung („flow port“, vgl. Anlage NK8, Abs. 41 sowie Figur 11) offenbart, aus, dass insoweit eine vollständige Verwirklichung bzw. Vorwegnahme von Merkmal 1.2.2 anzunehmen sei (Hinweis Seite 15 = AS II 78). Dies steht mit dem Verständnis des Senats von Merkmal 1.2.2 in Einklang. III. Ausgehend von diesem zutreffenden Verständnis des Klagepatentanspruchs 1 machen die angegriffenen Ausführungsformen von dessen Lehre unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. 1. Diese verwirklichen die Merkmalsgruppen 1, 1.3 und 1.4 sowie das Merkmal 1.2.1, wovon auch die Parteien aufgrund zutreffender tatsächlicher und rechtlicher Würdigung übereinstimmend ausgehen. 2. Bei zutreffender Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen auch das Merkmal 1.2. Ausreichend ist insoweit, wie bereits ausgeführt, dass der Gummiring in die kreisrunde Aufnahme so eingebracht wird, dass seine Unterseite das Auslassende des Wasserzuflussabschnitts von dem Einlassende des Wasserabflussabschnitts abdichtet. Dies wird nach dem Vorbringen der Beklagten bei den angegriffenen Ausführungsformen dadurch erreicht, dass der Gummiring auf einem an der Wand der kreisrunden Aufnahme vorgesehenen Vorsprung aufliegt und sich hierfür ein inneres Rohr bis in Höhe des Absatzes in der Seitenwand erstreckt. Damit ist Merkmal 1.2 verwirklicht, weil der Gummiring unstreitig in die kreisrunde Aufnahme der angegriffenen Ausführungsformen eingebracht wird und seine Unterseite eine Abdichtung bewirkt. 3. Ebenso verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 1.2.2. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen unstreitig über einen Wasserdurchlass im Gummiring. Die Beklage hat zudem nicht erheblich in Abrede gestellt, dass sich durch diesen ebenfalls Wasser oberhalb des Gummirings im geschlossenen Zustand verteilen kann und dieser durch den entstehenden Wasserdruck im befüllten Zustand des Bereichs oberhalb des Gummirings nach unten in Richtung des abzudichtenden Bereichs gedrückt wird. Die schriftsätzliche Einlassung der Beklagten, „die Klägerin habe entgegen ihrer Darstellung in der Berufungsschrift weder erstinstanzlich behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen bewirkten mittels des „Gummirings aufgrund des Wasserdrucks nach unten [...] eine zusätzliche Abdichtung bzw. ein[en] feste[n] Verschluss des Einlassendes des Wasserzuflussabschnitts, noch habe die Berufungsbeklagte solchen Vortrag erstinstanzlich unstreitig gestellt,“ ist kein Bestreiten dieser durch die Klägerin jedenfalls in der Berufungsbegründung aufgestellten Tatsachenbehauptung. Dementsprechend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt, dass die Behauptung der Klägerin mit Blick auf den Endzustand, also die vollständig befüllte untere Aufnahmekammer, zutreffend sei, weshalb dann eine „Schließkraft“ auf den Gummiring wirke. Soweit die Beklagte demgegenüber geltend macht, bei den Bewegungsabläufen auf dem Weg zu diesem Endzustand bestünden Druckunterschiede, die durch mehrere Wasserdurchlässe im Gummiring, gleichmäßiger ausgeglichen werden könnten, wodurch diese die Bewegungsabläufe besser unterstützen könnten, ist dies aus den vorstehend genannten Gründen unerheblich, weil sich der Klagepatentschrift eine solche Anforderung durch den Einsatz mehrerer verbindender Wasserleitungen nicht als zwingende Voraussetzung entnehmen lässt. Ob sich Wasser ohnehin, wie die Klägerin geltend macht, genauso „rasch“ und „gleichmäßig“ verbreitet, wie dies bei mindestens zwei verbindenden Wasserleitungen der Fall wäre, ist nach dem vorstehend Gesagten ebenfalls ohne Bedeutung. IV. Die wegen dieser Patentverletzung von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche folgen im tenorierten Umfang aus Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 Satz 1 PatG, wobei die beantragte Ordnungsmittelandrohung nach § 890 ZPO gerechtfertigt ist, § 139 Abs. 2 PatG, § 140a Abs. 1, 2, 3 PatG, § 140b Abs. 1, 3 PatG und in zu Gewohnheitsrecht erstarkter Anwendung aus § 242 BGB. 1. Daran, dass diese materiell-rechtlichen Vorschriften im Streitfall maßgeblich sind, ändert auch das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichts, das durch das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG in das nationale Recht transformiert worden ist und nach Art. 3 Buchst. c EPGÜ für das Klagepatent grundsätzlich, namentlich unbeschadet des Art. 83 EPGÜ, gilt. Dessen Bestimmungen in Art. 56 ff. EPGÜ betreffen nur Befugnisse für „das Gericht“, also das Einheitliche Patentgericht (Art. 2 Buchst. a EPGÜ). Soweit das Übereinkommen daneben in Art. 25 ff. EPGÜ „materielles Recht“ kodifizieren mag (siehe Überschrift zu Kapitel V. des I. Teils), ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, dass dieses „materielle Recht“ aus Art. 25 ff EPGÜ nur im Fall einer Anrufung des Einheitlichen Patentgerichts anzuwenden ist, für den diese Regelungen allein gelten (siehe Art. 24 Abs. 1 Buchst. b EPGÜ; im Ergebnis ebenso etwa Bopp in Bopp/Kircher, EurPatentprozess-HdB, 2. Aufl., § 9 Rn. 67 ff mwN zum Streitstand). Im Übrigen würde eine Anwendung der Art. 25 ff. EPGÜ zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung des Streitfalls führen. 2. Die Klage war allerdings insoweit abzuweisen, als die Klägerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung in elektronischer Form verlangt und den Anspruch auf Rückruf bzw. Entfernung angegriffener Ausführungsformen aus den Vertriebswegen unter bestimmte Vorgaben stellt. Die Auskunft ist grundsätzlich schriftlich, in übersichtlicher, geordneter und verständlicher Form zu erteilen (vgl. BGH, NJW 2008, 917). Eine elektronische Form ist dagegen nicht geschuldet (vgl. Senat, Urteil vom 24.02.2016 – 6 U 51/14, BeckRS 2016, 14986 Rn. 57). Die Art und Weise der Erfüllung der Verpflichtung zum Rückruf bzw. Entfernung, insbesondere die Maßnahmen, die der Information innerhalb der Vertriebswege dienen, um die patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zu entfernen, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse vom Endabnehmer endgültig erworben werden, ist Sache des Verletzers und kann vom Verletzten nicht vorgegeben werden (vgl. Senat, Urteil vom 18. April 2015 – 6 U 92/13, S. 27 unveröffentlicht; Landgericht Mannheim, InstGE 12, 200, 208 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1ZPO. Soweit die Klägerin die Klage erstinstanzlich durch die zeitliche Beschränkung des Auskunftsanspruchs auf April 2015 teilweise zurückgenommen hat, war die Zuvielforderung geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht, so dass ihr insoweit keine Kosten aufzuerlegen waren. § 92 gilt auch bei der (Teil)Rücknahme der Klage (Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023, ZPO § 269 Rn. 11). Gleiches gilt, soweit der Senat die Klage hinsichtlich der auf Auskunft und Rechnungslegung, die nicht in elektronischer Form geschuldet sind, sowie auf Rückruf bzw. Entfernung, deren Art und Weise der Erfüllung die Klägerin nicht vorgeben kann, gerichteten Ansprüche teilweise abgewiesen hat. In der Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Blick auf den Zeitraum der beantragten Auskunft, dass auch mit der Berufung nur der zuletzt erstinstanzlich gestellte Antrag (Auskunft für Handlungen ab dem 29. April 2015) weiterverfolgt wird, lag keine Teilrücknahme der Berufung. Vielmehr hat die Klägerin insoweit ein offensichtliches Schreibversehen korrigiert, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass die Klägerin mit dem im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag wegen der behaupteten äquivalenten Patentverletzung entsprechend der erstinstanzlichen Antragstellung durchgehend Auskunftserteilung erst für Handlungen ab dem 29. April 2015 geltend gemacht hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO. VI. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.