Urteil
6 U 176/15
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:1109.6U176.15.0A
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Leitsätze
1. Der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lässt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" dahin entnehmen, dass sich der Schutzumfang lediglich auf die zusammengesetzte Bezeichnung erstrecken soll.(Rn.41)
2. Die Bezeichnung "Aceto Balsamico" kann daher nicht beanstandet werden.(Rn.39)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lässt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" dahin entnehmen, dass sich der Schutzumfang lediglich auf die zusammengesetzte Bezeichnung erstrecken soll.(Rn.41) 2. Die Bezeichnung "Aceto Balsamico" kann daher nicht beanstandet werden.(Rn.39) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2015, Az. 2 O 187/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt: 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, der Klägerin bestimmte Verwendungen des Begriffs „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte, auf Essig basierende Produkte zu untersagen. Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Herstellern von Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“, welche eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 darstellt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 813/2000 sind ferner die Angaben „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ als Ursprungsbezeichnungen geschützt. Die Klägerin stellt u.a. auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum [...]. Seit mindestens 25 Jahren vertreibt sie die Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ bzw. „Deutscher Balsamico“. Hinsichtlich der derzeit verwendeten Etikettierung wird auf den Klageantrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 07.08.2014 (Anlage K 6) beanstandete der Beklagte die Kennzeichnung mit Blick auf das Produkt „[...]“. Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Anlage K 8) forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vermarkung von Dressing unter der Kennzeichnung „Balsamico“ auf. Die Klägerin hat vorgetragen, die Begriffe „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ hätten sich als Gattungsbezeichnungen durchgesetzt. Sie ist der Ansicht, die beanstandete Etikettierung stelle keine verbotene Anspielung auf die geschützte geographische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ dar, weil sie keinen Zweifel daran lasse, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handele. Der Begriff „Balsamico“ sei als Gattungsbezeichnung und deshalb, weil er nicht selbständig durch die Verordnung Nr. 583/2009 geschützt sei, für sich genommen keine unzulässige Anspielung auf die geschützte geographische Angabe. Die geltend gemachten Ansprüche seien verwirkt. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu bezeichnen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt: Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag wiedergegebenen Kennzeichnungen zu. Dem Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse, weil Gegenstand des Klageantrags die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte sei und nicht die vollständige Kennzeichnung, sondern nur die Frontetiketten zeige. Damit gehe der Klageantrag über die Berühmung hinaus. Die Rückenetiketten erhöhten den anspielenden Charakter der Angaben der Frontetiketten. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich auch aus § 8 UWG i.V. mit §§ 3, 5 UWG. Die Irreführung ergebe sich daraus, dass das Produkt „[...]“ aus italienischem Weinessig hergestellt sei, das Etikett jedoch badische Weine ausweise und das Produkt „[...]“ den Begriff „deutsches Essig-Brauhaus!“ verwende. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, die Frage einer Irreführung über die wahre Herkunft der verwendeten Zutaten sei nicht streitgegenständlich. Das Feststellungsinteresse bestehe, weil der Klageantrag nicht über die Rechtsberühmung des Beklagten hinausgehe. Der Beklagte habe die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Inhalt aufgefordert, jegliches Dressing mit dem Namen „Balsamico“ in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben. Der Beklagte beanstande mit Recht die Verwendung der Kennzeichnung „Balsamico“ auf den streitgegenständlichen Etiketten. Die streitgegenständliche Produktaufmachung in Form der im Klageantrag wiedergegebenen Vorderetiketten für ein in Deutschland hergestelltes Produkt verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst.b VO 1151/2012. Weder aus dem Erwägungsgrund 10 zur Verordnung (EG) Nr. 583/2009 noch aus Stellungnahmen der Kommission ergebe sich die Zulässigkeit der beanstandeten Kennzeichnungen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auf die als Anlage K 23 vorgelegte Entscheidung des italienischen Kassationsgerichts. Es liege eine Anspielung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vor. Die im Antrag wiedergegebenen Etikettierungen veranlassten den Verbraucher dazu, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ trage. Die Klägerin verwende den Begriff „Balsamico“ aus der Sicht der Verbraucher nicht beschreibend im Sinne des herkömmlichen Wortsinns (wohlriechend, lindernd). Ganz überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise sähen darin eine Abkürzung für „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico-Essig“. Den angesprochenen Verbrauchern sei geläufig, dass der Begriff „Balsamico“ verbreitet als umgangssprachliche oder vereinfachende Abkürzung gerade solcher Produkte verwendet würde, die die Spezifikation des „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllten. Dies ergebe sich insbesondere aus den von dem Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen, in welchen diese Produkte mit dem dort synonym verwendeten Begriff „[Aceto] Balsamico“ bezeichnet würden. Für einen gedanklichen Bezug zum geschützten Namen spreche ferner, dass das Produkt der Klägerin als eine Weinessig und eingedickten Traubenmost enthaltende Würzflüssigkeit in Konsistenz und dunklem Aussehen sowie annähernd in seiner Herstellungsweise (insbesondere mit der bei „[...]“ angegebenen Holzfassreifung) und seinen chemischen Eigenschaften, insbesondere dem Säuregehalt von ca. 5% (anstelle von mind. 6%), gerade den Spezifikationen der geschützten Bezeichnung (freilich abgesehen von der geographischen Herkunft) entspreche. Weitere Angaben auf den Etiketten verstärkten den Bezug auf das „ursprüngliche Produkt“. Nach dem insoweit eindeutigen Verordnungswortlaut stehe der Annahme einer Anspielung schließlich nicht entgegen, dass zumindest das Produkt „[...]“ eine deutsche Herkunft erkennen lasse. Dass solche Herkunftshinweise unerheblich seien, habe seinen Grund darin, dass durch sie zwar unter Umständen eine - für den Tatbestand der Anspielung nicht erforderliche - Täuschung über die Herkunft des beworbenen Produkts ausgeschlossen, eine gedankliche Bezugnahme zum geschützten Namen jedoch nicht beseitigt werde. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den Begriffen „Aceto Balsamico“ oder „Balsamico“ um Gattungsbezeichnungen handele. Letzteres habe die Klägerin nicht dargetan. Die Klägerin habe allgemeine Verwendungen des Begriffs „[Aceto] Balsamico“, die bis 2009 erfolgt seien, nur in geringem Umfang aufgezeigt. Zumindest mit Blick auf die ihren ungewissen Zeitpunkt komme insbesondere den aus den Anlagen K 14 bis k 18, K 25 und K 29 ersichtlichen Angeboten diverser „Balsamico“-Produkte keine entscheidende Bedeutung zu. Im Fall der Anlagen K 14, K 15, K 17 sei ohnehin nicht erkennbar, ob die Produkte nicht doch gerade „Aceto Balsamico di Modena“ enthielten. Für die gegenteilige, nicht weiter erläuterte Behauptung der Klägerin habe diese keinen Beweis angeboten. Das gelte auch für die Mehrzahl der - erst im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin - angeführten Produkte gemäß Anlage K 25 und in den aus der Anlage K 29 u.a. ersichtlichen Fällen eines in Belgien und eines in den USA vertriebenen Dressings. Andernfalls wären die aufgezeigten Verwendungen des Begriffs „Balsamico“ im Unionsraum aber jedenfalls dann rechtswidrig, wenn sie nach Eintritt des Schutzes im Jahr 2009 erfolgt seien. Dass die Produkte gemäß Anlagen K 14 bis K 18, K 25 mit den dargestellten Beschriftungen bereits vorher im Markt gewesen seien, habe die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Letzteres gelte auch für den in der Anlage K 28 dargestellten „Balsamico Trentino“. Selbst wenn einige Verwendungen des Begriffs „Balsamico“ bereits vor dem Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfolgt sein sollten, sei nicht ersichtlich, dass deren Umfang und Dauer für die Begründung eines Gattungsbegriffs im Sinne der Verordnung Nr. 1151/2012 genüge. Es reiche selbst eine relativ bedeutende Produktion von substantieller Dauer in anderen Mitgliedstaaten nicht aus, wenn die Herstellung des Erzeugnisses auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben sei. Konkret habe die Klägerin lediglich in wenigen Fällen eine frühere Benutzung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ für außerhalb der Region Modena/Reggio Emilia hergestellte Produkte geltend gemacht oder zumindest angedeutet, wobei diese wiederum teilweise nichts für die Entstehung einer Gattungsbezeichnung hergäben. Die Klägerin habe zunächst die eigene Produktion und Vermarktung von auf Essig basierenden Produkten unter dem Begriff „Balsamico“ durch sie selbst seit 25 Jahren (unbestritten) behauptet. Allerdings habe die Klägerin keine weiteren Angaben zum Volumen und Absatz dieser Produkte gemacht. Ferner habe sie zum Beleg von Begriffsverwendungen in den Jahren 1989/1990 die Anlage K 22 vorgelegt. Zumindest bei einem der drei darin gezeigten Produkten, nämlich dem der Marke Hengstenberg, sei allerdings zumindest nicht auszuschließen, dass es - wie der Beklagte geltend mache - gerade „Aceto Balsamico di Modena“ enthalte. Dafür spreche seine Beschriftung „Balsam-Weinessig aus original italienischem Aceto Balsamico“. Diese Verwendung sei im Übrigen deshalb zur Darlegung einer generischen Bedeutung des Begriffs „Aceto Balsamico“ ungeeignet, weil sie gerade auf ein italienisches Original verweise, ihr also ersichtlich die Vorstellung zugrunde liege, es handele sich um die Bezeichnung eines Produkts mit bestimmter Herkunft. Damit verblieben aus der Anlage K 22 lediglich die beiden Produkte „Balsam-Essig - Aceto Balsamico“ der Marke Burkhardt als - unterstellt, dass sie nicht ihrerseits das Original enthielten - relevante Belege für frühere Verwendungen des Begriffs „Aceto Balsamico“ außerhalb der (inzwischen normierten) Spezifikationen „Aceto Balsamico di Modena“, „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ oder „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“. Ohne dass die Klägerin dies ausdrücklich vorgetragen habe, wolle sie möglicherweise auch mit der Vorlage der Anlage K 28 geltend machen, das darin u.a. dargestellte Produkt des neapolitanischen Unternehmens ... N. werde bereits seit langem unter dem Namen „Aceto Balsamico“ vermarktet. Allerdings trage die Klägerin nicht vor, dass dieses Produkt außerhalb des Gebiets der geschützten geografischen Angabe (insbesondere am Sitz des Unternehmens ... N. in Neapel) hergestellt worden sei. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass dieses Unternehmen im Raum Neapel vor Jahrzehnten ein als „Aceto Balsamico“ bezeichnetes Produkt hergestellt habe, könne dieses vereinzelte Auftreten des Begriffs außerhalb des Gebiets um Modena (und jedenfalls noch in Italien) in der Gesamtschau mit den weiteren wenigen aufgezeigten früheren Verwendungen noch nicht die Feststellung eines generischen Charakters tragen. Soweit nach alledem vereinzelt schon vor Eintragung der geschützten Bezeichnung und außerhalb der inzwischen normierten Spezifikationen der Begriff „[Aceto] Balsamico“ Verwendung gefunden haben möge, sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese von ausgeprägtem Umfang gewesen sei. Demgegenüber belaufe sich das Produktionsvolumen des „Aceto Balsamico di Modena“ nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten auf zuletzt (2012 bis 2014) etwa 90 Mio. Liter. Der als Anlage B 30 vorgelegte Presseartikel gehe von einem jährlichen Umsatz von 450 Mio. € aus. Danach spreche alles dafür, dass verglichen mit den von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ insbesondere im Zeitraum vor Entstehung des Schutzes der Schwerpunkt der „Aceto Balsamico“-Produktion derart klar auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben sei, dass dies gegen das Entstehen einer Gattungsbezeichnung spreche. Aus den von der Klägerin angeführten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ergebe sich keine generische Bedeutung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“. Dass die spanische Essigverordnung eine Definition von „vinagre balsámico“ enthalte, lasse, da sie auch die Vermarktung von Essig regele, nicht auf eine Herkunft solcher Produkte aus spanischer Herstellung schließen. Daher komme es nicht mehr darauf an, dass diese Verordnung erst aus dem Jahr 2012 stamme. Entsprechende gelte für die (2014 verkündete) griechische Verordnung gemäß Anlage K 24. Die als Anlage K 13 vorgelegte schweizerische Verordnung über Suppen, Gewürze und Essige vom 23.11.2005 enthalte lebensmittelrechtliche, auch auf den Herstellungsweg bezogene Anforderungen an die Kennzeichnung u.a. von Essigen, darunter in Art. 16 Abs. 4 für „Aceto Balsamico“. Diese erhalte schon mit Blick auf Importe von „Aceto Balsamico“ aus der Region Modena ihren Sinn und lasse nicht auf eine davon losgelöste Verwendung oder gar Herstellung in der Schweiz schließen. Ein Beleg für eine generische Bedeutung des Begriffs „Balsamico“ folge auch nicht aus der von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz aufgezeigten Verwendung des Begriffs „Balsamico“ für einige weiße Essigprodukte, die zum Teil aus Italien stammten. In den Fällen der Produkte der Marken Mazzetti und Bertolli handele es sich offenbar um Angebote Dritter, aus denen nicht hervorgehe, seit wann, wie lange und in welchem Umfang die jeweiligen Hersteller als „Balsamico Bianco“ bezeichnete Essigmischungen vertrieben hätten und ob sie dies weiterhin tun. Zum Produkt ReModena lägen in der Anlage K 27 zwar Ausdrucke vom Internetauftritt des Herstellers vor. Jedenfalls zu Zeitpunkt und Dauer des Vertriebs dieses Produkts und seinem Umfang trage die Klägerin aber nichts vor. Bei zwei weiteren Produkten seien Vertriebsumfang und -dauer ebenso wenig ersichtlich. Bei weiteren Produkten, bezüglich derer es ebenfalls an Vortrag zu Angeboten vor Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ fehle, sei die Produktaufschrift nicht erkennbar und dazu auch nichts vorgetragen. Dies gelte insbesondere für die meisten Bilder der Übersicht der Treffer der Google-Bildersuche. Insoweit sei jeweils nicht auszuschließen, dass Drittanbieter „Condimento Bianco“-Produkte, welche die Hersteller gar nicht als „Balsamico“ bezeichneten, wegen einer gewissen Verwandtschaft mit dem „Aceto Balsamico di Modena“ und zur Erzielung von Treffern in Internetsuchmaschinen als „Balsamico Bianco“ bewürben. Gegen die Bedeutung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ als Gattungsbezeichnung spreche, dass dem „Aceto Balsamico di Modena“ ähnelnde Produkte anderer Herkunft jedenfalls in den Fällen gemäß Anlage B 40 gerade nicht als „[Aceto] Balsamico“, sondern als „Condimento“ bezeichnet worden seien. Außerdem gehe zumindest die Brockhaus Enzyklopädie (Anlage B 41) davon aus, dass es sich bei „Balsamico“ um die Bezeichnung eines Weinessigs „aus Norditalien (Modena, Reggio Emilia)“, also aus dem Gebiet der geschützten geografischen Angabe, und somit nicht um eine davon losgelöste Gattung im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 41 VO 1151/2012 handele. Auch einige der Werbeaussagen zu den von der Klägerin aufgezeigten „Balsamicos“, die nicht aus Modena stammten, legten im Übrigen nahe, dass es sich nicht um eine allgemeine Bezeichnung sondern um vereinzelte, sich möglicherweise aufgrund aktueller Trends häufende Anlehnungen an das „Original“ aus Modena handele. So werde etwa in der Anlage K 28 der „Balsamico Trentino“ (von dem unklar sei, seit wann er vertrieben werde) als „einzigartig im ganzen Trentino“ bezeichnet. In der Anlage K 29 werde das Produkt „Terra Creta Balsamico Spray“ wie folgt beworben: „[…] Griechischer Balsamon Essig ist bei uns weitgehend unbekannt, ich kann Ihnen jedoch versichern, dass der Balsamico Essig von Terra Creta jeden Vergleich mit hochwertigen Balsamico Essigsorten aus Modena standhalten wird.“ Die Bedeutung einer Gattungsbezeichnung erlange der Begriff „Aceto Balsamico“ auch nicht dadurch, dass er Bestandteil dreier unterschiedlicher, unter der Verordnung Nr. 1151/2012 geschützter Angaben sei und dass nur die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ mit dem Ortszusatz geschützt sei. Dass der Schutz freiwillig mit dem Ortszusatz „di Modena“ eingeengt worden sei, könne verschiedene Gründe haben. Dies möge darin liegen, dass der Herkunftsort ausdrücklich in die Bezeichnung aufgenommen werden sollte, etwa um Assoziationen mit der Herkunftsregion und den Eindruck der Exklusivität zu fördern oder den Herkunftsort weiter bekannt zu machen. In Betracht komme ferner, dass mit Blick auf die Abgrenzung zu den bereits geschützten Bezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena/Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ eine Wendung habe eingetragen werden sollen, die nicht genau in dieser Form bereits in den letztgenannten Namen enthalten sei. Dass es sich bei dem Begriff „Aceto Balsamico“ um einen Oberbegriff handele, unter den alle drei geschützten Namen fielen, mache ihn noch nicht zu einem Gattungsbegriff im Sinne von Art. 3 N. 6, Art. 41 VO 1151/2012. Denn der „Aceto Balsamico di Modena“ umfasse genau die beiden Herkunftsgebiete der beiden anderen geschützten Erzeugnisse, bei denen es sich um damit verwandte, aber insbesondere wegen längerer Reifung hochwertigere Produkte handele. Diese seien im Übrigen keine „geschützten geografischen Angaben“, sondern den abweichenden Regeln der Kategorie „geschützter Ursprungsangaben“ unterworfen. Auch dass bei der Bewerbung eines der Spezifikation entsprechenden „Aceto Balsamico di Modena“ die Verwendung der Gesamtbezeichnung notwendig sein möge, um eine Abgrenzung zu den beiden übrigen geschützten Namen vorzunehmen und eine unzulässige Anspielung auf diese zu vermeiden, zwinge nicht zu der Annahme, die Bezeichnung „[Aceto] Balsamico“ sei lediglich ein Gattungsbegriff im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 41 VO 1151/2012. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auf Verwirkung. Dass der Beklagte seit längerem zur Geltendmachung ihrer Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Produkte in der Lage gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits seit mindestens 25 Jahren für ihre Produkte die angegriffenen Bezeichnungen verwende. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lasse nämlich jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen. Ob der Klägerin ferner Ansprüche nach §§ 3, 4 oder § 5 UWG wegen der mit der Verordnung Nr. 1151/2012 unvereinbaren Produktausstattung zustehen, könne nach alledem dahinstehen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, es liege eine Überraschungsentscheidung vor. Die Klägerin habe erst durch das Urteil erfahren, dass das Landgericht die Erwägungsgründe der VO (EG) 583/2009 nicht als relevant erachte und der Vortrag zur generischen Verwendung nicht ausreichend sei. Die Klägerin habe wegen des Unterlassens der erforderlichen Hinweise nicht zu bestimmten vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehenen Punkten vortragen können. Die Klägerin habe nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Einspruchsschreiben des Verbandes der Essig- und Senfindustrie e.V. vom 05.11.2007 gegen die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ (Anlage BK 1) erhalten. Wie sich aus dem Schreiben ergebe seien im Jahr 2006 von den im Einspruchsschreiben genannten Mitgliedsunternehmen Essige im Wert von etwa 42 Mio. € unter der Bezeichnung „Balsamessig/Aceto Balsamico“ europaweit vertrieben worden. Zudem werde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Begriff „Balsam-/balsamico“ von Natur aus ein beschreibendes, im allgemeinen Sprachgebrauch befindliches Eigenschaftswort darstelle. Es umschreibe bildlich vor allem die Konsistenz oder Viskosität einer Flüssigkeit unter Bezug auf den ursprünglichen medizinischen Begriff „Balsam“. Aufgrund der Einwände habe sich das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz entsprechend der Eingaben des Verbandes der Essig- und der Senfindustrie e.V. auch gegenüber den italienischen Ministerien für eine Klarstellung des Schutzumfangs innerhalb der Verordnung ausgesprochen. Auch dieses Schreiben vom 11.09.2002 (Anlage BK 2) sei der Klägerin erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils übermittelt worden. Aus dem als Anlage BK 3 vorgelegten Verordnungsentwurf ergebe sich der Wille der Kommission, dass der Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gegenüber den nicht mit der Spezifikation übereinstimmenden Erzeugnissen nicht nachteilig auf die Verwendung der Bezeichnungen „aceto“, „balsamico“ oder „aceto balsamico“ auswirke. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme auch dem Erwägungsgrund 10 eine besondere Bedeutung zu. Die Europäische Kommission habe bereits zuvor in vergleichbaren Verfahren ähnliche Klarstellungen bewirkt. So sei im Fall „Ricotta“ auf Einspruch der Bundesregierung durch die Kommission und Italien anerkannt worden, dass das Wort „Ricotta“ eine Gattungsbezeichnung sei und frei verfügbar bleiben müsse, so dass nur die zusammengesetzte Form „Ricotta Romana“ Schutz genieße (vgl. VO (EG) 735/05). Ergänzend lege die Klägerin Dokumente der Europäischen Kommission vom 20 Mai sowie 10. Oktober 2011 als Anlagenkonvolut BK 8 vor, aus denen sich ergebe, dass nach dem Willen der Kommission insbesondere die einzelne Bezeichnung „Balsamico“ frei verwendbar habe bleiben sollen. Aus der schriftlichen Anfrage des parlamentarischen Abgeordneten Herrn S. (Anlage BK 9) werde ersichtlich, dass selbst in Italien die Bezeichnung „Aceto balsamico di Modena“ durch Ministerialdekret vom 3.12.1965 in ganz Italien habe hergestellt werden können. Auch insoweit hätte die Bezeichnung „Aceto balsamico di Modena“ nicht als geografische Angabe eingetragen werden dürfen. Das Landgericht führe fehlerhaft aus, das italienische Kassationsgericht sei nicht von einer Gattungsbezeichnung ausgegangen. Hierbei verkenne das Gericht, dass die Entscheidung des italienischen Kassationsgerichts explizit die Frage betroffen habe, ob gegen die geschützte geografische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ durch ein Essigprodukt mit der Angabe „Balsamico“ verstoßen worden sei. Wenn selbst ein italienisches Gericht die Angabe „Balsamico“ als beschreibend ansehe, spreche einiges dafür, dass dies ebenfalls für das vorliegende Verfahren maßgeblich sei. Die Berufungsklägerin habe nach Urteilsverkündung von der Publikation „Balsamic Vinegars“ (Anlage BK 4) der Professoren Paolo Giudici sowie Federico Lemmetti erfahren. Dort werde ausgeführt, dass es eine Gattungsbezeichnung „Balsamic Vinegar“ Kategorie gebe. Daraus ergebe sich auch, die Zustimmung zur Verwendung der Begriffe „Balsamic/Balsamico“. Die Klägerin habe zudem von einer Dissertation aus dem Jahr 2013 (Anlage BK 5) Kenntnis erlangt, die ebenfalls vom einen generischen Begriffsverständnis ausgehe. Das Landgericht habe zu Unrecht eine Anspielung auf die geschützte Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ angenommen. Die wahre Spezialität komme den als traditionellen Balsamico geschützten Erzeugnissen zu. Die Zusammensetzung eines „Aceto Balsamico di Modena“ zeichne sich nicht durch besondere Zutaten aus. Einzig die Herstellung in Modena sei die Besonderheit. Aus dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben (Anlage BK 7) ergebe sich, dass „Aceto Balsamico di Modena“ keineswegs eine traditionelle Bezeichnung für eine Mischung aus Weinessig und Traubenmost in Italien sei. Vielmehr habe es „Balsamico“ im Jahr 1965 in Italien nicht gegeben. Das Landgericht habe übersehen, dass die streitigen Erzeugnisse keinerlei Zusatzstoffe oder Farbstoffe aufwiesen, die für einen Aceto Balsamico di Modena typisch seien. Die Verwendung von badischen Weinen und die naturtrübe eher bräunliche Farbe würden vom Landgericht Mannheim nicht bewertet. Auch die Nichtverwendung von Zuckerkulör oder Karamell, die ebenfalls bei einem „Aceto Balsamico di Modena“ typisch seien, werde vom Landgericht nicht berücksichtigt. Lediglich der marktübliche Säuregehalt von 5% werde unzutreffend als eine Besonderheit hervorgehoben, obwohl dieser von der Essig-Verordnung so vorgegeben werde. Bei einem geringeren Säuregehalt wäre das Produkt nicht verkehrsfähig. Die Verwendung der Jahreszahl [...], die auf die Familientradition der Klägerin hinweise und in keinerlei nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ stehe, werde vom Landgericht fehlerhaft als maßgeblich erachtet. Das Landgericht Mannheim habe in den Entscheidungsgründen erstmalig erwähnt, dass Marktumfang und Absatzzahlen von Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Balsamico“ vor dem Jahr der Schutzgewährung 2009 relevant seien. Die Klägerin biete deshalb für diese Tatsache ein ergänzendes Sachverständigengutachten an. Das Landgericht habe übersehen, dass die spanische Essigverordnung (Anlage K 12) einen „Vinagre balsamico de sidra“ aufführe. Das Landgericht setzte sich auch mit den nationalen Regelungen in Griechenland nicht hinreichend auseinander. Das Gesetz mit dem Titel „Erzeugung und Inverkehrbringen von Essig“ enthalte einen expliziten Hinweis auf die Produktkategorie „Balsamessig“. Hier werde ausdrücklich definiert, aus welchen Zutaten sich ein „Balsamessig“ zusammensetze und es werde zudem auf einen besonderen Beschluss aus dem Jahr 2009 verwiesen, der zwei unterschiedliche Arten von „Balsmic Vinegar“ regele. Eindeutig ergebe sich hieraus, dass eine Herkunft aus Modena nicht verlangt werde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erschließe sich nicht, warum die Schweizer Regelung für ein „Importprodukt“ Herstellungsanforderungen enthalten solle. Auch in Österreich fänden sich entsprechende Vorschriften, die zumindest den Begriff „Balsamessig“ als verbindliche Verkehrsbezeichnung regelten. Insgesamt zeige sich, dass die Begriffe „Balsamessig“ und „Balsamico“ in einigen Ländern gesetzlich oder gesetzähnlich verwendet würden. Das Landgericht habe dies nicht gewürdigt. Aceto Balsamico di Modena sei zur Zeit der Antragstellung seit über 40 Jahren auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet hergestellt worden. Von den außerhalb Modena ansässigen Herstellern sei die Eintragung der geschützten geographischen Angabe deshalb als diskriminierend angesehen worden. Deshalb habe ... N. auch Nichtigkeitsklage erhoben. Hierauf habe die Klägerin bereits in erster Instanz unter Hinweis auf Anlage K 28 hingewiesen. Die Klägerin habe weitere Beispiele aufgezeigt, die eine Herkunft von „Aceto Balsamico di Modena“ aus Gesamtitalien aufzeigten. Bestätigt werde dies durch die als Anlage K 22 angeführten Beispiele aus den 1990er Jahren. Der Balsam-Weinessig des Unternehmens „Hengstenberg“ habe ausdrücklich einen „original italienischen Aceto Balsamico“ enthalten. Einen Hinweis auf Modena sei nicht erfolgt, da der Aceto Balsamico aus ganz Italien habe stammen können. In den Einzelheiten sei die Herkunft des „Aceto di Modena“ aus Gesamtitalien der Wein-Fachzeitschrift Merum aus dem Jahr 1995 unter dem Titel „Alles Essig in Modena“ (Anlage BK 13) beschrieben. Es überzeuge nicht, dass sich nach dem Landgericht der Schwerpunkt der Produktion in der geschützten Region vor dem maßgeblichen Eintragungsjahr aus dem im Jahr 2015 erzielten Umsatz ergebe. Aus den Ausführungen des Verbandes der Essig- und Senfindustrie e.V. (Anlage BK 1) gehe ausdrücklich hervor, dass allein die deutschen Essigproduzenten im Jahr 2006 unter der Bezeichnung „Aceto Balsamico/Balsamessig“ oder vergleichbaren Bezeichnungen Essig „im Wert von etwa 42 Mio. €“ vermarktet hätten. Die Klägerin habe bereits in erster Instanz ein Sachverständigengutachten zum Verbraucherverständnis des Wortes „Balsamico“ angeboten. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 hat die Klägerin vorgetragen: Das Verständnis der Klägerin werde bestätigt durch die Entscheidungen des EuGH „Gouda Holland“ (Beschl. v. 06.10.2015, C-517/15) sowie „Edam Holland“ (C-517/14). Der Klägerin liege nunmehr das Ergebnis einer repräsentativen Studie des Ipsos Instituts vom 04.02.2016 (Anlage BK 17) vor. Deren maßgebliches Ergebnis sei, dass zwar neun von zehn Bundesbürgern der Begriff „Balsamico“ im Zusammenhang mit Essig bekannt sei, diese mit dieser Bezeichnung allein jedoch keine Herkunft verbänden. Die Klägerin lege als Anlage BK 18 eine Abhandlung des Herrn Armin Hebel vor, aus der sich ergebe, dass neben dem bekannten Produkt „Aceto Balsamico Tradizionale“ auch die Produktlinie „Condimento Alimentare Balsamico“ existiere. Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 hat die Klägerin vorgetragen: Der Klägerin sei nunmehr zur Kenntnis gelangt, dass die Republik Italien in diesem Jahr einen „Aceto Balsamico Trentino“ zugelassen habe. Die Republik Italien pflege geografische Herkunftsangaben nicht nur im Rahmen der VO (EU) 1151/12, daneben werde auch eine nationale Liste traditioneller Agrar- und Nahrungsmittelprodukte geführt. Im Rahmen einer 16. Überarbeitung dieser Liste sei die Bezeichnung unter Schutz gestellt worden. Wenn allein das Wort „Balsamico“ als unlautere Anspielung auf eine der beiden geschützten Herkunftsangaben anzusehen wäre, dann hätte Italien einen weiteren Balsamico nicht unter Schutz stellen dürfen. Besonders auffällig sei, dass der neue „Aceto Balsamico Trentino“ nicht einmal aus reinem Weintraubenessig hergestellt sei. Die Klägerin beantragt nach Hinweis des Senats: Unter Abänderung des am 15. September 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O 187/14, wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt: Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Auffassung, die Berufungsbegründung beruhe ausnahmslos auf neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die als verspätet zurückzuweisen seien. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. A. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (LU S. 7/8), hat das Landgericht allerdings die Zulässigkeit der Klage bejaht. B. Die Klage ist jedoch auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte Essigprodukte, wenn sie mit der beanstandeten Etikettierung vertrieben werden, nicht zu. 1. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Bezeichnung „Balsamico“ für Essig aus § 135 Abs. 1 MarkenG i.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit.b VO 1151/2012 (fortan: Grundverordnung) bejaht. a) Allerdings hat das Landgericht mit zutreffender Begründung (LU S. 8/9), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die Aktivlegitimation des Beklagten bejaht. b) Obwohl die von der Klägerin unter dem beanstandeten Kennzeichen vertriebenen Produkte nicht die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllen (LU S. 9), ist die Verwendung „Balsamico“ für diese Produkte nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Grundverordnung nicht zu beanstanden. Nach Art. 13 lit. b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob eine Anspielung in diesem Sinne bereits deshalb ausscheidet, weil lediglich ein Bestandteil der geschützten Bezeichnung verwendet wurde. Der EuGH hat bisher in Bezug auf die Anspielung soweit ersichtlich lediglich für eine g. U. entschieden, dass dieser Begriff auch eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt (EuGH, Slg. 1999, - I-1301 Rn. 25 - Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola; EuGH, GRUR 2008, 524, Rn. 44 - Parmesan). Denn jedenfalls findet Art. 13 lit. b der Grundverordnung deshalb keine Anwendung, weil sich aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.08.2009, ABl. L 207 vom 11.08.2009, S. 15) ergibt, dass die Betroffenen für die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung aus der Grundverordnung keine Rechte ableiten können. Dass sich Beschränkungen des Schutzumfangs bereits aus der jeweiligen Verordnung zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ergeben können, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 09.06.1998, - C-130/97, Slg. I- 3340, Rn. 26 -Chiciak und Fol; Beschl. v. 06.10.2015 - C-519/14 P, Rn. 21 - Gouda Holland; Urt. v. 06.10.2015 - C-517,14 P, Rn. 21 - Edam Holland). Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU S. 9 ff.) lässt sich der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eine entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs entnehmen. Dort wird in den auszugsweise wiedergegebenen Erwägungsgründen ausgeführt: „(2) Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d als zulässig erachtet. (3) Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssen. (…) (5) Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen „balsamico“ oder „balsamon“ in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe „aceto balsamico“, „balsamic“ usw. Gattungsbezeichnungen sind. (…) (7) Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen. (8) Die Kommission hat den durch Beschluss 93/53/EG (4) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale um seine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren. In seiner einstimmig abgegebenen Stellungnahme vom 6. März 2006 führte der Ausschuss aus, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, was durch ihre häufige Verwendung in vielen Kochrezepten zahlreicher Mitgliedstaaten und ihre starke Präsenz im Internet, in der Presse und in den Medien belegt wird. Damit erfüllt „Aceto Balsamico di Modena“ die Voraussetzungen für ein besonderes Ansehen des dieser Bezeichnung entsprechenden Erzeugnisses. Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Erzeugnisse seit Jahrhunderten nebeneinander auf dem Markt bestehen. Er stellt außerdem fest, dass sich die Erzeugnisse „Aceto Balsamico di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ aufgrund ihrer Merkmale, ihrer festen Kundschaft, ihrer Verwendung, ihrer Verbreitung, ihrer Aufmachung und ihrer Preise voneinander unterscheiden, was gewährleistet, dass die betroffenen Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Kommission schließt sich diesen Ausführungen ohne Einschränkung an. (…) (10) Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d.h. „Aceto Balsamico di Modena“ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“. Die einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“ Aus der Formulierung in Erwägungsgrund 10 „Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ wird deutlich, dass sich der Schutzumfang lediglich auf die zusammengesetzte Bezeichnung erstrecken soll. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sollte mit Erwägungsgrund 10 nicht lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zulässigkeit der Verwendung der einzelnen nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung am Maßstab der Grundverordnung und insbesondere des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung zu überprüfen ist. Zwar wird klargestellt, dass die Verwendung dieser Bezeichnungen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zulässig ist. Angesichts der Bedenken von Deutschland und Griechenland hätte es jedoch einer Klarstellung bedurft, dass die Gerichte dazu berufen sind, die Zulässigkeit der Benutzung am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 zu prüfen. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass Erwägungsgrund 10 im Entwurf der Verordnung noch folgende Fassung hatte: „Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d.h. „Aceto balsamico di Modena“ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie „aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 410/2006 würde sich der Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gegenüber den nicht mit der Spezifikation der Bezeichnung „Aceto balsamico di Modena“ übereinstimmenden Erzeugnissen nicht nachteilig auf die Verwendung der Bezeichnungen „aceto“, „balsamico“ oder „aceto balsamico“ bzw. deren Übersetzungen auf dem Gemeinschaftsgebiet auswirken.“ Dass der Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung durch einen Hinweis auf die Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ersetzt wurde, kann nämlich auch in dem Sinne verstanden werden, dass eine Prüfung am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung überhaupt nicht mehr erfolgen muss. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kommission bei anderen Verordnungen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung darauf hingewiesen hat, dass der Bestandteil einer Ursprungsbezeichnung weiterverwendet werden darf (vgl. EuGH, Beschl. v. 06.10.2015, C-517/14 P, Rn. 21 - Edam Holland; Beschl. v. 06.10.2015, C-519/14 P Rn. 21 - Gouda Holland). Denn die maßgeblichen Verordnungen sind zeitlich nach der hier streitgegenständlichen Verordnung erlassen worden. Im Hinblick darauf, dass Deutschland auch geltend gemacht hatte, dass sich die Eintragung der geschützten geographischen Angabe nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirke, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto Balsamico in Verkehr befinden, hätte es bei einem anderen Verständnis der Kommission nahegelegen, dass die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 1 einen Durchführungsakt nach Art. 15 der Grundverordnung erlässt, mit dem ein Übergangszeitraum von bis zu 5 Jahren gewährt wird. Bestätigt wird dieses Verständnis durch das Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 23.05.2014 (Anlage K 4), mit welchem ohne jegliche Einschränkung mitgeteilt wird, dass die einzelnen Begriffe aus denen sich die Bezeichnungen zusammensetzen, nicht geschützt seien. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Stellungnahme des Vertreters des Generaldirektors für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission vom 20.05.2011 (Anlage B 8 und B 58), in welcher ausgeführt wird: „Die Servicestellen der DG AGRI sind der Auffassung, dass der Bezug auf Art. 13 Abs. 1, letzter Satz der Bestimmung (EU) Nr. 510/2006 im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil der Begriff „Balsamico“ nicht - allein für sich - die Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ist. Demnach ist der Begriff „Balsamico“ ein Adjektiv, das Produkte/Dinge bezeichnet, die die Eigenschaft oder den Geruch des Balsams haben. Es handelt sich um ein Adjektiv des alltäglichen Sprachgebrauchs, das nicht Gegenstand für einen exklusiven oder vorbehaltenen Gebrauch darstellen kann. Dies wurde von der Kommission aus Anlass der Annahme der Bestimmung (EU) Nr. 583/2009 bestätigt, mit der die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ registriert wurde.“ Bestätigt wird die Auslegung der Verordnung durch das als Anlage K 11 vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 28.12.1999 (Anlage K 11) an die am Recht der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben interessierten Kreise. Dort wird über die Sitzung des Regelungsausschusses berichtet, in welcher die italienischen Anmeldungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ diskutiert wurden. Es wird die allgemeine Auffassung wiedergegeben, wonach die Bezeichnung „Aceto balsamico“ in jedem Fall frei verwendbar bleiben würde. 2. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich auch nicht aus § 126 Abs. 1 MarkenG i.V. mit Art. 127 Abs. 1 MarkenG, dessen sich der Beklagte auch nicht berühmt hat. Denn die Klägerin hat keine mit der geographischen Herkunftsangabe identische Bezeichnung benutzt. 3. Zwar verwendet die Klägerin ein mit der geographischen Herkunftsangabe ähnliches Zeichen, so dass der Anwendungsbereich des § 127 Abs. 4 MarkenG eröffnet ist. Eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft kann jedoch im Streitfall nicht angenommen werden. Bei dem Etikett „[...]“ wird durch die Bezeichnung „DEUTSCHER balsamico traditionell“ und die Angabe „aus badischen Weinen“ deutlich darauf hingewiesen, dass das betreffende Produkt aus deutscher Herstellung stammt. Das Etikett „[...]“ enthält einen entsprechenden Hinweis in Form der Angabe „1. DEUTSCHES ESSIG-BRAUHAUS“. Das Rücketikett verweist auf die deutsche Qualität (vgl. Klageerwiderung S. 22, AS I 51). 4. Gegen die Annahme des Landgerichts, die in der Duplik geltend gemachte Irreführung durch eine Bezugnahme der streitgegenständlichen Etikettierung auf eine badische/deutsche Herkunft, sei nicht Gegenstand der Klage (LU S. 8), wendet sich die Klägerin nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zugrunde. Die Revision ist zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).