Urteil
6 U 172/14
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0322.6U172.14.0A
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Leitsätze
1. Befindet sich in den Grundakten kein Plan, der durch Markierung die Reichweite eines Sondernutzungsrechts darstellt, ist für die Reichweite des Sondernutzungsrechtes die Auslegung der Teilungserklärung maßgeblich.
2. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für ein unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
3. Für die Frage der Reichweite des Sondernutzungsrechts kommt es nicht auf den Willen desjenigen an, der das Sondernutzungsrecht begründet hat. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit dieser in der Teilungserklärung seinen Niederschlag gefunden hat.
4. Steht in der Teilungserklärung "Zum Teileigentum Laden L1 gehören die im Plan mit Nr. 1-60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung.", so wird die äußere Grenze des Parkplatzes durch dessen Randsteine gebildet. Eine angrenzende Grünanlage gehört somit nicht mehr dazu.
5. Auch der Umstand, dass der Teileigentümer Laden L1 die Kosten für die Pflege dieser angrenzenden Grünanlagen im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümer zu tragen hat, ist kein hinreichender Anhalt dafür, dass diesem der Bereich auch zur Sondernutzung zugewiesen ist. Dafür können auch die Umstände sprechen, dass dieser Bereich sich an den ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Parkplatz anschließt, sich darauf die Leuchten zur Parkplatzbeleuchtung und sich dort Hinweisschilder auf den Kundenparkplatz befinden.
6. Gehört somit die Grünanlage nicht zum Sondereigentum des Ladens, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, diese Grünanlage mit einem Zaun zu umgeben, um zu verhindern, dass Jogger, Fahrradfahrer, Reiter etc. sie als Abkürzung benutzen, auch wenn hierdurch die Kunden des Ladens ebenfalls diese Abkürzung nicht mehr nützen können und um die Grünanlage herumlaufen müssen bzw. sogar den Laden gar nicht mehr besuchen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts [...] vom 7.11.2014 - 5 O 97/14 - dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 - 5 O 97/14 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befindet sich in den Grundakten kein Plan, der durch Markierung die Reichweite eines Sondernutzungsrechts darstellt, ist für die Reichweite des Sondernutzungsrechtes die Auslegung der Teilungserklärung maßgeblich. 2. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für ein unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. 3. Für die Frage der Reichweite des Sondernutzungsrechts kommt es nicht auf den Willen desjenigen an, der das Sondernutzungsrecht begründet hat. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit dieser in der Teilungserklärung seinen Niederschlag gefunden hat. 4. Steht in der Teilungserklärung "Zum Teileigentum Laden L1 gehören die im Plan mit Nr. 1-60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung.", so wird die äußere Grenze des Parkplatzes durch dessen Randsteine gebildet. Eine angrenzende Grünanlage gehört somit nicht mehr dazu. 5. Auch der Umstand, dass der Teileigentümer Laden L1 die Kosten für die Pflege dieser angrenzenden Grünanlagen im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümer zu tragen hat, ist kein hinreichender Anhalt dafür, dass diesem der Bereich auch zur Sondernutzung zugewiesen ist. Dafür können auch die Umstände sprechen, dass dieser Bereich sich an den ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Parkplatz anschließt, sich darauf die Leuchten zur Parkplatzbeleuchtung und sich dort Hinweisschilder auf den Kundenparkplatz befinden. 6. Gehört somit die Grünanlage nicht zum Sondereigentum des Ladens, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen, diese Grünanlage mit einem Zaun zu umgeben, um zu verhindern, dass Jogger, Fahrradfahrer, Reiter etc. sie als Abkürzung benutzen, auch wenn hierdurch die Kunden des Ladens ebenfalls diese Abkürzung nicht mehr nützen können und um die Grünanlage herumlaufen müssen bzw. sogar den Laden gar nicht mehr besuchen. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts [...] vom 7.11.2014 - 5 O 97/14 - dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 - 5 O 97/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft errichteten Zaun. Mit der possessorischen Klage wird dessen Entfernung wegen verbotswidrigen Eingriffs in Besitzrechte des Klägers, mit der petitorischen Widerklage die Feststellung der Berechtigung der Errichtung des Zauns geltend gemacht. Die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. [...] in [X.] . Durch Teilungserklärung der Notarin [...], [...], Urkundenrolle Nr. [...], vom 28.04.1998 (Anlage K 6) haben die Mitglieder der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile nach § 8 WEG geteilt. Die Teilungserklärung nimmt unter „I. Nr. 2“ (S. 3) auf einen Aufteilungsplan vom 24.11.1997 Bezug und behandelt auf S. 9 (§ 1 am Ende) das Sondereigentum „an dem Laden L1 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem gesamten Parkplatz südlich der südlichen Gebäudeflucht mit den Parkplätzen 1-60“. § 16 Nr. 3 (S. 28) der Teilungserklärung enthält nähere Sonderbestimmungen für das Teileigentum Laden L 1: „Zum Teileigentum Laden L 1 gehören die im Plan Nr. 1 bis 60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung. Der Teileigentümer ist berechtigt, durch entsprechende Beschilderung darauf hinzuweisen, daß die Kundenparkplätze während der Geschäftszeiten nur von Kunden des Teileigentums benutzt werden dürfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese Nutzung uneingeschränkt sicherzustellen. … Die Unterhaltung der Parkplätze, der Zu- und Abfahrtswege sowie der Fassade des Teileigentums ist ausschließlich Sache des Teileigentümers. Innerhalb des Teileigentums darf der Teileigentümer Um- und Einbauten sowie Installationen und Umnutzungen von Flächen vornehmen … Im übrigen ist der Teileigentümer berechtigt, Nutzungen auf dem Grundstück vorzunehmen, die typischerweise mit dem Betrieb eines Verbrauchermarktes im Zusammenhang stehen.“ Befahren wird der Parkplatz über eine Zufahrt von der aus Sicht des Parkplatzes in östlicher Richtung gelegenen [...]-Straße. Nach III § 11 Nr. 3 f der Teilungserklärung (Anlage K 6, S. 22) gilt bezüglich des Teileigentums Laden L 1 die Sonderregelung, dass der Teileigentümer die Nebenkosten zu tragen hat für „die Straßenreinigung und Schneebeseitigung und Pflege der Grünanlagen im Geltungsbereich des Teileigentums L 1“. Das Teileigentum Laden L 1 ist der [A.] GbR, einem Mitglied der Beklagten, zugewiesen. Diese hat im Juni 1998 den seinerzeit noch zu errichtenden Lebensmittelmarkt nebst Parkplatz an die Fa. [B.] mbH vermietet, die ihrerseits die Fläche an den Kläger untervermietet hat. Zum Zeitpunkt der Vermietung durch die [A.] GbR an die Fa. [B.] mbH im Juni 1998 war die Vermieterin noch nicht Eigentümerin. Da noch kein amtlicher Lageplan vorlag, sondern dieser erst am 22.7.1998 vorgelegt wurde (Anlage B 1), bestimmten die Mietvertragsparteien den Mietgegenstand provisorisch mit einem Vertragsplan (Anlage K 2). Nach dem Mietvertrag der [A.] GbR mit der [B.] mbH (Anlage K 3) ist die Mietfläche im Lageplan „vom 04.06.1998 rot umrandet“ (§ 1, Nr. 1.1 [Seite 2 des Vertrags]). Im Plan vom 4.6.1998 (Anlage K 4) ist der streitgegenständliche Bereich weiträumig mit umfasst. Nach Nr. 1.2. des Mietvertrags ist maßgebend für den Mietgegenstand „die Außenanlage, wie sie sich aus dem angehängten Vertragsplan und den noch zu erarbeitenden, detaillierten Baugenehmigungsunterlagen einschließlich Lageplan ergeben … Alle noch zu erarbeitenden und daraufhin freigezeichneten Pläne werden wesentliche Bestandteile dieses Vertrags und bedürfen daher der Unterzeichnung beider Parteien.“ Im Lageplan vom 22.7.1998 (Anlage B 1) endet das Grundstück der Beklagten hinter den Parkplätzen 53 bis 61 mit einem schmalen Streifen. Das angrenzende, nicht bebaute Grundstück gehört der [C.] AG. Die [B.] mbH wiederum hat das Ladengeschäft zunächst an die [D.] GmbH, dann am 1.9.2013 mit Wirkung zum 1.10.2013 an den Kläger vermietet (Anlage K 5). Der Mietvertrag sieht in § 1 Nr. 1.1 als Mietgegenstand u.a. „Freifläche als Nutzung als Parkplatz“ vor und nimmt unter Nr. 1.3 auf den als Anlage 1 beigefügten Plan Bezug, in dem mit rot im westlichen Bereich eine Grenze gekennzeichnet ist, nach der der streitgegenständliche Bereich jedenfalls zur Mietfläche gehört. Nach § 6 Nr. 6.1 des Mietvertrags ist der Kläger auch zur Pflege des „angemieteten Außenbereichs, d.h. der Parkplätze, der Anlieferzone und der Grünflächen …“ verpflichtet. Aufgrund Mehrheitsbeschlusses vom April 2013, der nicht angefochten wurde und von dem die [B.] mbH zeitnah informiert wurde, ließ die Beklagte über ihre Hausverwaltung am 11.10.2013 im Bereich der westlichen Grundstücksgrenze, etwa hinter den Parkplätzen Nr. 53-61, im Bereich des Gemeinschaftseigentums den streitgegenständlichen Zaun errichten. Der Zaun ist ca. 25 m lang und 2 m hoch. Er verläuft in Nord-Süd-Richtung an der westlichen Grundstücksgrenze. Der Abstand zur Grenze beträgt ca. 40 cm - 1,5 m. Die Pfähle, an denen die Metallgitter befestigt sind, sind unmittelbar hinter einem ca. 15 cm hohen Steinsockel im Boden verankert. An den Randstein angrenzend wachsen Sträucher und Bäume. Aus Sicht des Parkplatzes etwa 20 cm hinter dem Zaun befinden sich im Bereich der westlichen Grenze zwei Laternenmasten. An ihnen sind zur Zeit jeweils ein (grob geschätzt 60*30 cm) großes gelbes Schild angebracht, auf dem in blauer Schrift ausgewiesen ist, dass es sich bei dem Parkplatz um einen Kundenparkplatz für die Besucher des [...]-Marktes handelt (“[...] Nur für unsere Kunden“). Zu der Zeit, als der Zaun errichtet wurde (11.10.2013), waren an den Laternenmasten statt der mit „[...]“ beschrifteten Schilder noch solche gelben Schilder angebracht, auf denen ein großes weißes P auf blauem Grund die Fläche als Parkplatz auswies, wobei unter dem „P“ in blau stand: „[…] [D.] Nur für unsere Kunden“. Die Laternen dienen der Beleuchtung des Kundenparkplatzes. Für die Einzelheiten wird auf die Lichtbilder in Anlage K 11 verwiesen. Auf dem am streitgegenständlichen Zaun angrenzenden Nachbargelände der [C.] AG ist ein Schotterweg angelegt, der auf das Grundstück der Beklagten zuführt. Im Grenzbereich zum Grundstück der Beklagten ist auf einer Breite von ca. 40 cm die dem Fußweg entgegenstehende Grünbepflanzung entfernt. Hier überbrückt eine Asphaltrampe die hinter dem schmalen Grünstreifen angrenzende Randsteinfassung zum Parkplatz. Im Parkbereich ist hier ein großer Stein abgelegt, der ein Zuparken des Stellplatzes im Bereich zum Schotterweg verhindert. Über diesen Schotterweg wurde das Grundstück der WEG betreten, und zwar einerseits von Joggern, Radfahrern, Reitern oder gerade auch Kunden des Klägers, die aus dieser Richtung kommend so einen kürzeren Weg zum Ladengeschäft des Klägers fanden als über die außen um das Grundstück herumführende Straße, andererseits aber auch - z.T. auch außerhalb der Geschäftszeiten des Klägers - von Jugendlichen, die den an den Trampelpfad grenzenden Randbereich des Grundstücks beschmutzten. Zudem wurde widerrechtlich Müll in die Mülltonnen der Beklagten eingeworfen. Um dem entgegen zu wirken errichtete die Beklagte den Zaun. Mit Schreiben vom 16.04.2014 forderte der Kläger die Beklagte auf, den Zaun bis zum 30.04.2014 zu beseitigen. Die Beklagte hat das abgelehnt. Um die Teilungserklärung nebst Plänen sowie die Eigentümerliste einsehen zu können, sind dem Kläger Gebühren in Höhe von 17,50 € entstanden. Ferner wurden ihm wegen vorgerichtlicher Anwaltstätigkeit in dieser Sache Anwaltsgebühren in Höhe von 984 € netto in Rechnung gestellt. Der Kläger hat in erster Instanz geltend gemacht, er sei berechtigter Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft der in der Anlage K 2 (korrigiertes Doppel) in rot eingezeichneten Fläche, die den Bereich des in der Anlage K 2 grün eingezeichneten Zauns umfasse: Die zur Sondernutzung durch den Teileigentümer „Laden L 1“ zugewiesene Fläche umfasse die gesamte Außenfläche bis zur Grundstücksgrenze. Ursprünglich hatte der Kläger geltend gemacht, in dem der Teilungserklärung beigefügten Plan sei das Sondernutzungsrecht durch farbliche Markierungen eingerahmt, und zwar bezogen auf die Grundstücksgrenzen und nicht bezogen auf die räumliche Begrenzung der Parkflächen. Eben diese Fläche habe die Fa. [B.] mbH von der Teileigentümerin zum ausschließlichen Gebrauch gemietet und ihrerseits entsprechend an ihn untervermietet. Der Mietgegenstand sei identisch. Er hat vorgetragen, ihm sei entsprechend der Besitz an der Fläche verschafft worden. Der Grünstreifen, auf dem der streitgegenständliche Zaun steht, gehöre dazu. Demgemäß habe er (und vor ihm die Fa. [B.] mbH und deren Marktbetreiber) die an den Randstein grenzenden Bäume und Sträucher gepflegt und zurückgeschnitten, da diese durch starken Überwuchs ansonsten die Nutzung der Parkflächen beeinträchtigen würden. Die Zaunerrichtung sei gegen seinen und den Willen der Fa. [B.] mbH erfolgt. Bei einer Begehung mit der Beklagten habe er deutlich darauf hingewiesen. Die Fa. [B.] mbH als Hauptmieterin habe ihrerseits mit Schreiben vom 08.05.2013 von der Beklagten verlangt, gegen den Errichtungsbeschluss vom März 2013 rechtlich vorzugehen, um den Zaun zu verhindern. Von der weiteren Entwicklung sei die Fa. [B.] mbH dann nicht mehr informiert worden. Durch den Zaun werde aktiv in die Nutzungsmöglichkeit der Parkfläche eingegriffen. Denn Kundenfahrzeuge wären ohne den Zaun soweit in eine Parkbucht eingefahren, bis sie mit ihren Reifen an den Randstein stießen und damit über diesen bis zu 30 cm hinausragten. Das sei nun, was unstreitig sei, aufgrund des errichteten Zauns nicht mehr möglich. Der nunmehr versperrte Zugang über den Trampelpfad sei vor allem aber ein wichtiger wirtschaftlicher Bestandteil beim Betrieb des Marktes. Eine Vielzahl von Kunden, mindestens 30 am Tag, hätten den Markt nur deswegen aufgesucht, weil sie ihn über den Trampelweg fußläufig erreichen konnten. Der monatliche Umsatzverlust betrage 10 € pro Kunde je Verkaufstag, mithin mindestens 7.200 €. Bei einem (insoweit unstreitigen) Rohgewinn und Nettoumsatz von 24% ergebe sich ein jährlicher Rohgewinnverlust von 20.736 €. Die Teilungserklärung habe beim Grundbuchamt eingeholt werden müssen, um das Sondernutzungsrecht des Sondereigentümers „Laden L 1“ zu klären. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei unmittelbarer Besitzer auch des an den Parkplatz angrenzenden Grünstreifens. Das ergebe sich u.a. daraus, dass dort die Masten der der Parkplatzbeleuchtung dienenden Lampen ständen und an diesen Hinweisschilder anmontiert seien, die die Berechtigung zur Nutzung der Parkfläche regeln. Als unmittelbarer Besitzer der Fläche, auf der der Zaun errichtet worden sei, habe er wegen dieser Störung seines Besitzes, die darin liege, dass das Parken auf der Parkfläche und der freie Zugang eingeschränkt werde, gem. § 862 Abs. 1 S. 1 BGB ein Recht auf Beseitigung des Zaunes. Der Besitz sei nach § 854 Abs. 2 BGB vom bisherigen Besitzer erworben worden. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den im Bereich der auf den in der Anlage K 2 beigefügten Plan dargestellten Parkplätze 53-61 errichteten Zaun/Barriere zu beseitigen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie verauslagte Gebühren für die Einholung der Teilungserklärung und von Plänen und der Gesellschafterliste i.H.v. 17,50 € zu bezahlen; 3. hilfsweise zu 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsanwälte […], vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 984,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie von den Rechtsanwälten […] verauslagte Gebühren für die Einholung der Teilungserklärung und von Plänen und der Gesellschafterliste i.H.v. 17,50 € zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, festzustellen, dass sie gegenüber dem Kläger berechtigt ist, auf ihrem Grundstück in [X.] Flst.-Nr. [...] in Nord-Süd-Richtung auf einer Länge von ca. 22,5 m an der westlichen Grundstücksgrenze in einem Abstand von ca. 40 cm zur Grenze den dort in Richtung Westen hinter einem ca. 15 cm hohen Steinsockel stehenden, aus 9 Gittermatten zu je 2,03 m Höhe und 2,50 m Länge bestehenden Metallzaun zwischen den beiden Grenzpunkten der westlichen Grundstücksgrenze (südwestliche und nordwestliche Ecke) zu haben. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Der klägerische Antrag Ziff. 1 genüge nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 253 Abs. 2 ZPO. Zudem liege der Streitwert nicht über 5.000 €, da die Kunden, die zuvor über den nun versperrten Weg gekommen seien, um das Gelände herum gingen und es über die östliche Zufahrt betreten würden. Die sachliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts werde gerügt. Ferner sei die WEG als solche nicht passivlegitimiert und scheide ein Anspruch des Klägers nach § 862 Abs. 1 selbst dann aus, wenn der Kläger Besitzer sei, da allenfalls Mitbesitz (§ 866 BGB) vorläge, zumal, was unstreitig sei, bis heute andere Mitglieder der Beklagten den Parkplatz zum Abstellen ihrer Privatfahrzeuge Tag und Nacht nutzten. Ferner stünde § 242 BGB einem Anspruch auf Entfernung des Zauns entgegen. Schließlich befände sich die Beklagte nicht in Verzug. Die Beklagte hat darüber hinaus vorgetragen, dass der Kläger - und ebenso die Fa. [B.] mbH und die Fa. [D.] - dort, wo der Zaun steht, niemals tatsächliche Sachherrschaft inne gehabt hätten. Der Bereich des Zaunes sei nicht an den Kläger vermietet worden. Die Anlage K 2 entspräche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr sei maßgeblich der Lageplan vom 22.7.1998 (Anlage B 1), wobei der schmale Streifen hinter den Parkplätzen 53 bis 61, auf dem sich der streitgegenständliche Zaun befinde, nicht mitvermietet sei. Es habe weder die Teileigentümerin, die [A.] GbR, diesen Streifen der Fa. [B.] mbH vermietet noch diese den Streifen an den Kläger untervermietet. Im Übrigen sei der Mietvertrag der GbR mit der Hauptmieterin bzgl. des Mietgegenstandes auch nicht deckungsgleich mit dem Mietvertrag der Hauptmieterin mit dem Kläger. Der Kläger würde allenfalls gemeinschaftlich mit der beklagten WEG den Grünstreifen, auf dem der Zaun stehe, besitzen. Zudem sei die Errichtung des Zauns nicht ohne den Willen des Besitzers erfolgt. Der Kläger habe zunächst von dem Zaun und vom schmalen Grünstreifen dahinter nichts gewusst. Nach Beschlussfassung im April 2013 habe ein Gesellschafter der [A.] GbR die Fa. [B.] mbH vom Inhalt des Beschlusses unterrichtet, woraufhin diese geäußert habe, dass sie nicht gegen den Beschluss vorgehen wolle. Der Kläger sei davon ausgegangen, das Gelände mit Zaun übernommen zu haben. Dieser habe den Zaun nicht moniert. Der Kläger habe in dem Bereich des Zauns auch keinen Grünschnitt vorgenommen. Zur Widerklage ist der Kläger der Ansicht, diese sei unzulässig. Das Landgericht hat den possessorischen Beseitigungsanspruch des Klägers nach § 862 Absatz 1 S. 1 BGB und einem Teil der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten durch Teilurteil und später der auf Eigentumsrechte gestützten, gegenläufigen, petitorischen Widerklage durch Schlussurteil stattgegeben. Dem Kläger hat es mit Schlussurteil die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf beide Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten und der Feststellungen verwiesen. Der possessorischen Klage sei stattzugeben, da der Kläger zum Zeitpunkt der Errichtung des streitgegenständlichen Zauns unmittelbarer Alleinbesitzer der mit dem Zaun überbauten Fläche gewesen sei. Dieser sei erkennbar Besitzer des Parkplatzes, was sich für den Verkehr aus der Gestaltung der Schilder als Kundenparkplatz ergebe. Dieser Eindruck erstrecke sich jedenfalls bis zu dem Bereich, auf dem die Laternen stünden, die den Kundenparkplatz beleuchten. Da diese noch hinter dem Zaun Richtung Grundstücksgrenze stünden, gehöre der Bereich davor aus Sicht des Verkehrs zum Besitz des Klägers. Nach der Verkehrsauffassung sei der unmittelbar hinter dem Randstein liegende Bereich, auf dem der Zaun stehe, in den Machtbereich des Klägers einbezogen. Für diesen Teil des Grundstücks habe der Kläger Alleinbesitz. Die Kunden des Klägers, die den „Schleichweg“ nutzten, hätten angenommen, diesen Weg benutzen zu dürfen, da sie keine entgegenstehenden Interessen berührten. Aus Sicht des Verkehrs bestehe offenbar keine Sachherrschaft eines Dritten. Der Kläger habe auch den für den Besitzerwerb erforderlichen Besitzbegründungswillen. Insoweit genüge ein genereller Wille. In der durch die Beklagte zu verantwortenden Zaunerrichtung liege verbotene Eigenmacht. Ob der Beklagten ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch zustehe, sei gemäß § 863 BGB unbeachtlich. Die Widerklage sei aber nicht entscheidungsreif. Auch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) ergebe sich keine Duldungspflicht. Die Beeinträchtigung sei auch ohne Willen des Klägers erfolgt. Die Unkenntnis des Besitzers von der Besitzbeeinträchtigung belege den fehlenden Zustimmungswillen des beeinträchtigten Besitzers. Nachdem der Kläger beeinträchtigter Alleinbesitzer sei, stünde diesem die Besitzansprüche gegen die Beklagte zu, in deren Verantwortung der Zustand des im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstücks liege. Auch die Ausschlussfrist des § 864 Abs. 1 BGB sei eingehalten. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren bestehe nicht, dem Kläger stünde aber der zuerkannte Freistellungsanspruch zu. Der petitorischen Widerklage der Beklagten hat das Landgericht nach Vernehmung der Zeugen […],[…]e und […] (AS I 611 ff.) stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger berechtigt sei, auf ihrem Grundstück den in seiner Lage und Ausdehnung näher beschriebenen Metallzaun zu haben. Die Widerklage sei zulässig und begründet. Der Zulässigkeit stehe § 863 BGB im Fall der Entscheidung durch Teilurteil und durch ein späteres Schlussurteil nicht entgegen. Die Beklagte sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücksbereich, auf dem der Zaun verlaufe. Sie könne nach § 903 S. 1 BGB mit ihrer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stünden. Ein entgegenstehendes Recht des Klägers aber sei nicht ersichtlich. Auch aus dem behaupteten Sondernutzungsrecht der [A.] GbR lasse sich ein solches nicht ableiten. Es stünde nicht fest, dass diese ein (dingliches) Sondernutzungsrecht habe, welches über die Parkplatzfläche als solche hinaus bis an die streitgegenständliche Grundstücksgrenze reiche. Zwar bestünde ein Sondernutzungsrecht bezüglich der als Parkplatz genutzten Fläche. Der den Parkplätzen angrenzende streitgegenständliche Grünstreifen, auf dem der Zaun stehe, sei aber nicht von dem Sondernutzungsrecht der [A.] GbR erfasst. Die Auslegung der Teilungserklärung ergebe, dass das Sondernutzungsrecht L1 nur die dort bezeichneten Parkplätze umfasse, womit der Parkbereich bis zum angrenzenden Randstein, nicht aber der darüber hinausgehende Bereich erfasst sei. Randsteine dienten der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Entsprechend beziehe sich die Formulierungen in der Teilungserklärung gerade nicht auf die hinter dem Parkplatz gelegene Grünfläche. Diese Auslegung werde gestützt von der Gestattung des Anbringens von Werbeeinrichtungen in III § 2 Nr. 4 (Seite 13 der Teilungserklärung), die nur dann nachvollziehbar sei, wenn der Eigentümer des Ladens L1 insoweit gerade kein Nutzungsrecht an der umgrenzten Grünfläche habe. Die Teilungserklärung unterscheide im Übrigen zwischen Parkplätzen und Grünanlagen, was sich beim Unterhalt der Parkplätze (§ 16 Abs. 3 Nr. 3 Teilungserklärung Seite 28) und in III § 11 Nr. 3 Buchst. f bei den Nebenkosten der Pflege der Grünanlagen zeige. Auch die Regelung in III § 2 Nr. 1 der Teilungserklärung (dort Seite 12) zeige, das den Beteiligten die Regelung der Gebrauchsnutzung und mithin die Reichweite des Sondernutzungsrechtes nicht gleichgültig gewesen sei. Jedenfalls aber gelte im Zweifelsfalle eine Vermutung für das Recht zur gemeinsamen Nutzung für alle Wohnungseigentümer, da ohne ausdrückliche Einräumung eines Sondernutzungsrechts das gemeinschaftliche Eigentum grundsätzlich dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer unterliege. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung geführte Vortrag zu den Vorstellungen des Rechtsanwalts [Y.] sei zum einen nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, zum anderen komme es für die Frage der Reichweite des dinglichen Sondernutzungsrechtes nicht darauf an, was die Begründer des Wohneigentums mit der Teilungserklärung beabsichtigt hätten, wenn es in der Urkunde keinen Niederschlag gefunden habe. Der der Teilungserklärung zugrundeliegende Plan v. 24.11.1997 befinde sich nicht bei den Grundakten, aus dem später erstellten Plan gemäß Anlage K 6, der Gegenstand der Grundakten sei, ergebe sich - was übereinstimmend von den Parteien angenommen werde (Protokoll am 10.6.2015, AS I 613) - zur konkreten Reichweite des Sondernutzungsrechts nichts. Äußere Umstände, aus denen sich eine Erstreckung des Sondernutzungsrechts auf den Grünstreifen ergeben könnte und die nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar seien, lägen im Übrigen nicht vor. Alle drei vernommenen Zeugen hätten plausibel und zum Teil mit Hinweis darauf, dass zum Zeitpunkt der Abfassung der Teilungserklärung die später zu bebauende Fläche noch eine Wiese gewesen sei, übereinstimmend ausgesagt, dass es solche Umstände nicht gegeben habe bzw. sie sich daran nicht erinnern könnten. Das weitere Beweisangebot zur Vernehmung des Zeugen [...] sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus komme es auch insoweit nicht darauf an, welche Absichten die Eigentümer verfolgt hätten, so dass auszuschließen sei, dass der Beweisantritt erheblich sei. Gegen das Teilurteil hat die Beklagte, gegen das Schlussurteil der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 5.12.2016 verbunden. Mit ihrer Berufung gegen das Teilurteil verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage fort. Sie macht geltend, das Teilurteil sei unzulässig, da die Widerklage entscheidungsreif gewesen sei. Im Übrigen gehe Antrag und Tenor, die auf vollständige Entfernung des Zaunes gerichtet seien, zu weit, da die Beseitigung des gesamten Zauns für einen ungehinderten Zugang über den Fußweg auf den Parkplatz nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe das Landgericht unter Hinweis auf die Beschilderung zu Unrecht einen Besitz des Beklagten an dem Grünstreifen angenommen, auf dem der Zaun stehe. Dem Beklagten fehle es außerdem an einem Besitzbegründungswillen. Jedenfalls aber stelle das Errichten des Zauns keine verbotene Eigenmacht dar, da dessen Errichtung im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Der Kläger könne als Untermieter nicht mehr Rechte haben, als die GbR als Teileigentümer habe. Die GbR aber sei als Teileigentümer gemäß § 10 Abs. 5 WEG an den Beschluss vom 23.4.2013 der Wohnungseigentümergemeinschaft gebunden. Dieser sei gefasst worden, bevor der Kläger als Mieter das Mietverhältnis eingegangen sei. Die Beklagte beantragt, das Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 7.11.2014, Az. 5 O 97/14, wird wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages das angegriffene Teilurteil. Er trägt vor, er sei durch den Zaun nicht nur im Hinblick auf die angesprochene fußläufige Erreichung der Mietsache in seinem Besitz gestört, sondern der Zaun stelle auch eine optische Beeinträchtigung mit nachteiliger Außenwirkung auf den Publikumsverkehr des Lebensmittelmarktes dar und erschwere die notwendige Pflege der angrenzenden Grünfläche. Darüber hinaus beeinträchtige er das Parken durch Fahrzeuge aller Art, die zum Parken nur noch den Raum bis zur Bordsteinkante nutzen könnten. Der Kläger macht geltend, er sei Besitzer der Fläche, auf der der Zaun stehe. Ihm sei die komplette Außenfläche der Parkplatzanlage bis zur Grundstücksgrenze vermietet worden, was sich aus dem vorgelegten Plan ergebe, der Bestandteil der Mietverträge geworden sei. Der Besitzbegründungswille sei bereits durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes zum Ausdruck gebracht worden. Die Errichtung des Zauns stelle eine verbotene Eigenmacht dar. Jedenfalls aber sei § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog anzuwenden, da dem Kläger ein Recht zur alleinigen Nutzung eingeräumt worden sei. Der Zaun sei auf der Sondernutzungsfläche des Klägers errichtet worden, der rechtswidrige Eingriff könne durch den WEG-Beschluss vom 13.4.2013 nicht gerechtfertigt werden. Zur Begründung seiner Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts wendet sich der Kläger vor allem gegen die Auslegung der Teilungserklärung und Bewertung der Reichweite des Sondernutzungsrechts durch das Landgericht. Er trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der Zaun sei nicht auf „seiner“ Sondernutzungsfläche errichtet worden. Soweit das Landgericht aus der Teilungserklärung vom 28.4.1998 entnehme, der Zaun stünde nicht auf der Sondernutzungsfläche, sei dies unzutreffend. Die Teilungserklärung beschränke sich nicht auf die Teilung in II. § 1. Nach III. § 11 Nr. 3 f der Teilungserklärung obliege dem Teileigentümer Laden L1 auch die Zahlung der Nebenkosten bezüglich der Pflege der Grünanlagen „im Geltungsbereich des Teileigentums L1“. Danach ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Teilungserklärung, dass die Parkplatzfläche auch Grünanlagen enthalte. Auch nach Sinn und Zweck erschließe sich die Einbeziehung eines Randstreifens jenseits der Randbegrenzung der Parkbucht mit einer Breite von ca. 20 cm, da anderenfalls die Fahrzeugfront nicht einen einzigen Zentimeter über den Randbegrenzungsstreifen der Parkbucht überstehen könne. Der Hinweis des Landgerichts auf die Gestattung von Werbung „auf dem Grundstück“ nach III. § 2 Nr. 4 (Seite 13 der Teilungserklärung) gehe fehl. Damit werde lediglich klargestellt sei, dass das Recht zum Aufstellen von Werbeanlagen nur dem Eigentümer des Ladens L1 gestattet sein solle. Dies zeige, dass die komplette Grundstücksfläche südlich, soweit sie als Parkplatzfläche aus Sicht des Klägers umfassend unter Einbezug des Grünstreifens zu verstehen sei, dem Sondernutzungsrecht der Eigentümer des Laden L1 zugeordnet sein solle. Die so verstandene Regelung sei auch nicht intransparent, denn von dem Sondernutzungsrecht sei die gesamte Fläche südlich der Gebäudefront umfasst. Die Eigentümer des Ladens L1 wären also auch berechtigt gewesen, die Parkplätze bis hin zur Grundstücksgrenze zu teeren und zu markieren. Im Übrigen hätte das Gericht seine eigene Auslegungen und Erkenntnisse nicht über die Meinung eines damals mit der Teilungserklärung unmittelbar befassten Rechtsanwalts stellen dürfen. Daher hätte es auch Rechtsanwalt [...] als Zeuge vernehmen müssen. Auch der Aufteilungsplan der Architekten vom 4.8.1998, den der Kläger mit Schreiben des Grundbuchamtes vom 22.9.2015 übermittelt bekommen habe und der dem Aufteilungsplan beigefügt gewesen sei, lasse erkennen, dass die Gesamtfläche bis zur Grundstücksgrenze als Sondernutzungsfläche gedacht gewesen sei. Ansonsten hätte es einer farblichen Abgrenzung bedurft, die aber unstreitig in diesen Plänen nicht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, das Schlussurteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.7.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die den Bereich der auf dem in der Anl. K2 beigefügten Plan dargestellten Parkplätzen 53-61 errichteten Zaun/Barriere zu beseitigen, sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 984,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit, sowie verauslagte Gebühren für die Einholung der Teilungserklärung und von Plänen, sowie der Gesellschafterliste i.H.v. 17,50 € zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das ergangene Schlussurteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie macht geltend, dass es unerheblich sei, ob sich das dingliche Sondernutzungsrecht auch auf die Fläche erstrecke, auf der heute der Zaun stehe. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde es sich um eine so unwesentliche Einschränkung durch die am 23.4.2013 mit Mehrheitsbeschluss getroffene Entscheidung der Mitglieder der Beklagten handeln, dass die Beklagte nach § 903 BGB mit ihrem Eigentum nach Belieben verfahren und somit auch einen Zaun errichten dürfe. Da die GbR als Teileigentümerin des Ladens L 1 gemäß § 10 Abs. 5 WEG an den Beschluss gebunden sei, könne dem Kläger als Untermieter nicht mehr Rechte zustehen, als der Teileigentümerin selbst. Doch auch mit dem Landgericht sei davon auszugehen, dass der Zaun das Sondernutzungsrecht des Ladens L1 nicht betreffe. Die Auslegung des Landgerichts sei zutreffend. Im Übrigen sei mit Tatbestandswirkung festgestellt, dass es sich jenseits des Parkplatzes nicht nur um einen 20 cm breiten Grünstreifen handle. Der Hinweis auf III § 11 Nr. 3 Buchst. f der Teilungserklärung durch den Kläger verkenne, dass dort nicht von einem Sondernutzungsrecht, sondern vom Geltungsbereich des Teileigentums die Rede sei. Mit dem räumlich-gegenständlichen Zusammenhang sei die Grünfläche im Norden des Parkplatzes angesprochen, die direkt an das Südende der Hausfassade anschließe und im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.12.2014 ausführlich beschrieben sei. Ein Sondernutzungsrecht bestehe nur an Parkplätzen. Soweit der Kläger auf die Verkehrsanschauung abstelle, sei diese nicht deckungsgleich mit den Auslegungsgrundsätzen zur Frage des Umfangs eines im Grundbuch eingetragenen dinglichen Sondernutzungsrechts. Der vom Kläger angesprochene Überhangbereich für Fahrzeuge sei nicht notwendig. Der Parkplatz habe unstreitig eine Länge von 5 m. Der Bereich sei daher nicht zum Parkplatz zu rechnen. Der Hinweis auf die Rechtsmeinung Dritter, des verstorbenen Rechtsanwalts [Y.] und des Zeugen vom Hörensagen, Rechtsanwalt [...], sei verspätet und im Übrigen rechtlich unerheblich. Unerheblich sei es auch, falls fehlerhaft Grenzen in einen zum Mietvertrag gehörenden Plan mit dem Kläger eingezeichnet worden seien. Der Senat hat die Zwangsvollstreckung des Klägers aus Ziff. 1 des Tenors des Teilurteils des Landgerichts [...] vom 7.11.2014 - 5 O 97/14 - gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 € vorläufig eingestellt. Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend ebenso hingewiesen wie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts [...] vom 7.11.2014 hat Erfolg. Das Teilurteil ist abzuändern und die Klage des Klägers insgesamt abzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts [...] vom 29.7.2015 ist hingegen zurückzuweisen. Zu Recht hat das Landgericht auf die Widerklage der Beklagten mit Schlussurteil festgestellt, dass diese gegenüber dem Kläger berechtigt ist, den im Tenor näher beschriebenen Zaun auf ihrem Grundstück angebracht zu haben. Ob dem Kläger possessorische Ansprüche wegen Störung seines Besitzes als Mieter zustehen können, kann vorliegend dahingestellt blieben, da diese Ansprüche sich - selbst wenn sie bestünden - gegen die petitorischen Ansprüche der Beklagten nicht durchsetzen. Denn selbst dann, wenn die possessorische Klage und die petitorische Widerklage begründet wären und - wie hier - gleichzeitig entscheidungsreif sind, ist die Klage zur Vermeidung widersprechender Verurteilungen entsprechend § 864 Abs. 2 BGB abzuweisen und der Widerklage stattzugeben (BGHZ 73, 359; BGH NJW 1979, 1359 Juris Rn. 9; Palandt/Bassenge, 76. Aufl., § 863 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 33 Rn. 29). Der Widerklage hat das Landgericht zu Recht stattgegeben, da die Beklagte Eigentümerin der im Streit befindlichen Fläche ist und der [A.] GbR, von der der Kläger als Untermieter sein Besitzrecht ableiten will, für diese Fläche kein Dritte ausschließendes Sondernutzungsrecht zusteht. 1. Es besteht für die Widerklage auf Feststellung, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger berechtigt ist, den im Antrag näher beschriebenen Zaun zu haben, das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Denn der Kläger leugnet die Berechtigung der Beklagten und wehrt sich gegen den Zaun mit einer Besitzschutzklage. 2. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist unstreitig Eigentümerin des Geländes, auf dem sich der im Streit befindliche Zaun befindet. Es handelt sich um Gemeinschaftseigentum. Grundsätzlich kann die Beklagte daher nach § 903 S. 1 BGB mit ihrer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegen stehen. 3. Der Kläger kann sich gegenüber der Beklagten nicht auf entgegenstehende Rechte berufen. a) Zu Recht macht der Kläger nicht Rechte aus dem Mietvertrag gegen die Beklagte geltend. Denn eventuelle schuldrechtliche Ansprüche würden allenfalls Wirkung zwischen den Vertragsparteien entfalten. Ob sich aus der Kennzeichnung in dem dem Mietvertrag beigefügten Plan etwas für die Absicht der handelnden Personen ergibt, in gleicher Weise die Grenzen des Sondernutzungsrechts zu beschreiben, ist im Rahmen der Auslegung der Teilungsvereinbarung zu prüfen. b) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der [A.] GbR stünde als Teileigentümerin ein die übrigen Mitglieder der Beklagten ausschließendes Sondernutzungsrecht an dem Gelände zu, auf dem der Zaun steht. Denn das Sondernutzungsrecht der [A.] GbR bezieht sich nicht auf dieses Gelände. Ein Sondernutzungsrecht besteht, wenn einem Wohnungseigentümer oder Eigentümer einer gewerblich genutzten Fläche (Teileigentum) durch eine Vereinbarung ein über § 13 Abs. 2 WEG hinausgehendes Gebrauchs- und gegebenenfalls Nutzungsrecht an Räumen, Flächen oder Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt und sogleich der Mitgebrauch der anderen Wohnungseigentümer negativ beschränkt wird (BGH NJW 2012, 676 Rn. 10). Durch die Eintragung im Grundbuch wird es zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und demnach verdinglicht (§ 5 Abs. 4 S. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3 WEG). Dies hat zur Folge, dass das Sondernutzungsrecht dann nicht mehr nur im Verhältnis der an der Vereinbarung unmittelbar Beteiligten, sondern gemäß § 10 Abs. 3 WEG auch deren jeweilige Sonderrechtsnachfolger im Eigentum bindet. Im Streitfall ist zugunsten des Teileigentümers Laden L1 ein solches Sondernutzungsrecht durch Vereinbarung gemäß der Teilungserklärung vom 28.4.1998 begründet worden. Die Teilungserklärung nimmt auf Seite 9 (II § 1 a.E. zur Teilung auf folgenden Gegenstand Bezug: „386,29/1000 Miteigentumsanteile an Flurstück Nr. 1428/3, 4722, 1428/200 und 3655/201, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden L1 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem gesamten Parkplatz südlich der südlichen Gebäudeflucht mit den Parkplätzen Nr. 1-60.“ Die Gebrauchsregelung in III § 16 enthält in Ziff. 3 Sonderbestimmungen für das Teileigentum Laden L1: Dort ist ausgeführt: „Zum Teileigentum Laden L1 gehören die im Plan mit Nr. 1-60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung“. Die Teilungserklärung nimmt darüber hinaus unter I Nr. 2 auf einen Aufteilungsplan vom 24.11.1997 Bezug. Dieser ist nicht Bestandteil der Grundakten und ist der Beklagten unbekannt. Nach Ziff. I. 2 ist auf die Beifügung des Aufteilungsplans als Anlage zur Niederschrift der Teilungserklärung ausdrücklich verzichtet worden. In den Grundakten befindet sich jedoch der Aufteilungsplan aus dem Jahr 1998 wie er auf AS I 444 der landgerichtlichen Verfahrensakten wiedergegeben ist. Zwischen den Parteivertretern besteht Einvernehmen, dass sich in den Grundakten kein Plan befindet, der durch Markierung die Reichweite des behaupteten Sondernutzungsrechts darstellt (Protokoll der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vom 10.6.2015, AS I 613). Maßgeblich für die Reichweite des zugunsten des Teileigentümers Laden L1 begründeten Sondernutzungsrechtes ist daher die Auslegung der Teilungserklärung. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Eintragung sowie der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie sie sich für ein unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergeben. Umstände außerhalb der Urkunde dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 9.12.2016 - V ZR 84/16, Rn. 16). Auszugehen ist bei der Auslegung eines Teilungsvertrages von dessen Wortlaut: Nach dem Wortlaut der Teilungserklärung ist das Sondereigentum an dem Laden L1 verbunden mit dem Sondernutzungsrecht auf den Parkplatz südlich der südlichen Gebäudeflucht mit den Parkplätzen Nr. 1 bis 60 bezogen. Entsprechendes wird in den Sonderbestimmungen für das Teileigentum Laden L1 wiedergegeben. Dort heißt es: „Zum Teileigentum Laden L1 gehören die im Plan mit Nr. 1-60 gekennzeichneten, ebenerdigen Parkplätze zur alleinigen Nutzung.“ Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass im Sinne der Teilungsvereinbarung ein Parkplatz eine Stelle sei, an der ein Auto geparkt werden könne. Es hat angenommen, dass die Randsteine der Begrenzung der Parkflächen dienen. Das Landgericht ist also davon ausgegangen, dass die äußere Grenzen des Parkplatzes durch die Randsteine gebildet werden. Dem ist zu folgen. Nach dem Wortlaut bezieht sich das Sondernutzungsrecht nicht auch auf diejenigen Bereiche jenseits der Randsteine. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen diese Auslegung ein, dass nach III. § 11 (Lasten und Kosten - Hausgeld -) in Ziff. 3 f. die Sonderregelung gelte, dass der Teileigentümer des Laden L1 die Kosten unter anderem für die Pflege der Grünanlagen im Geltungsbereich des Teileigentums L zu tragen habe. Der Kläger meint, damit sei auch die Grünanlage jenseits des Randsteins hinter den Parkplätzen Nr. 1-60 gemeint und schließt daraus, dass die Grünanlage zum Parkplatz gehöre. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Regelung gibt keinen Hinweis darauf, ob die Grünanlage jenseits der Randsteine in Richtung Außengrenze des Grundstücks, auf der der Zaun errichtet worden ist, unter das angesprochene Sondernutzungsrecht fällt. Zum einen liegt der Bereich nicht „im Bereich des Teileigentums“, sondern allenfalls im Bereich des Sondernutzungsrechts. Zum anderen gibt es auch an einer anderen Stelle, unmittelbar an die Fassade des Teileigentums des Ladens L 1 angrenzend, einen grünen Bereich (vgl. Lichtbilder auf AS I 469). Vor allem aber ist der Umstand, dass der Teileigentümer Laden L1 die Kosten für die Pflege der Grünanlagen im Innenverhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümer zu tragen hat, kein hinreichender Anhalt dafür, dass diesem der Bereich auch zur Sondernutzung zugewiesen ist. Dafür können auch die Umstände sprechen, dass dieser Bereich sich an den ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Parkplatz anschließt, sich darauf die Leuchten zur Parkplatzbeleuchtung und sich dort Hinweisschilder auf den Kundenparkplatz befinden. Auch der Umstand, dass dem Eigentümer des Ladens L 1 nach III § 2 Ziff. 4 gestattet ist, „auf dem Grundstück“ u.a. Werbeeinrichtungen anzubringen, stellt kein Hinweis darauf dar, dass dem Teileigentümer Laden L 1 gerade an der hinter den näher bezeichneten Parkplätzen liegenden Grünfläche ein Sondernutzungsrecht zusteht. Auch der Sinn der Regelung spricht nicht für die von dem Kläger vorgetragene Auslegung. Dem Landgericht ist zuzustimmen, dass eine Einbeziehung des Grünstreifens jenseits der Randbegrenzung des Parkplatzes durch den Randstein in das Sondernutzungsrecht des Teileigentümers Laden L1 den Interessen der Beteiligten insoweit widerspräche, als die Regelung über den Umfang des Sondernutzungsrechtes nach dem sachrechtlichen Grundsatz klar und eindeutig bezeichnet werden muss. Nachdem der Grünstreifen zwischen dem Randstein den Parkplatzes und der Grundstücksgrenze noch zwischen 40 cm und immerhin 1,5 m beträgt, ist kein Grund dafür ersichtlich, diesen Bereich insgesamt dem Parkplatz zuzuordnen. Auch der Umstand, dass in diesem Bereich Laternen aufgestellt sind, die den Parkplatz beleuchten, steht dem nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt der Abfassung der Teilungserklärung war die Parkplatzfläche noch nicht bebaut. Und schließlich kann auch nicht eine Fläche zum Parkplatz gerechnet werden, die von einem Kraftfahrzeug als Überhang genutzt wird. Nachdem die genannten Parkplätze unstreitig 5 m lang sind, ist ein Überhang nicht erforderlich. Auch äußere Umstände, aus denen sich eine Erstreckung des Sondernutzungsrechts auf den im Streit befindlichen Grünstreifen ergeben könnte, die nach den besonderen Verhältnisse des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, hat das Landgericht zu Recht verneint. Soweit das Landgericht sich dabei auf die vernommenen Zeugen stützt, sind die sich aus der Beweisaufnahme sich ergebenden Feststellungen mit der Berufung nicht angegriffen. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch zu Recht ausgeführt, dass es für die Frage der Reichweite des Sondernutzungsrechts nicht auf den Wille desjenigen ankommt, der das Sondernutzungsrecht begründet hat. Maßgeblich ist vielmehr, inwieweit dieser in der Teilungserklärung seinen Niederschlag gefunden hat. Ohne Erfolg macht der Kläger daher geltend, bereits das Landgericht hätte den (nach Schluss der mündlichen Verhandlung benannten) Zeugen Rechtsanwalt [...] vernehmen müssen. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es für die Auslegung der Reichweite der Teilungserklärung unerheblich ist, inwieweit der Zeuge Angaben dazu machen könne, wie der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt [Y.] eine rote Linie in einem Plan eingezeichnet hat, der als Anlage zum Mietvertrag zwischen der [A.] GbR und der Firma [B.] mbH im Juni 1998 genommen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob der genannte Rechtsanwalt die eingezeichnete Linie auch als Reichweite des Sondernutzungsrechts des Teileigentümers L1 gemäß der Teilungserklärung verstanden hatte. Und schließlich steht auch Treu und Glauben der Errichtung des Zauns nicht entgegen. Die Errichtung des Zauns stellt keine Schikane gegenüber dem Kläger dar. Die Beklagte hat mit dem Zaun vielmehr verhindert, dass über den angrenzenden Schotterweg das Grundstück weiterhin von Joggern, Radfahrern und Reitern zum Zweck der Abkürzung betreten wird. Zum Teil war der Zugang auch außerhalb der Geschäftszeiten des Klägers von Jugendlichen genutzt worden, die den an den Trampelpfad grenzenden Randbereich des Grundstücks beschmutzten. Zudem wurde widerrechtlich Müll in die Mülltonnen der Beklagten eingeworfen. Dass dabei auch Kunden des Klägers gehindert werden, einen kürzeren Weg zum Ladengeschäft des Klägers zu nehmen, als über die außen um das Grundstück herumführende Straße, verstößt nicht gegen Treu und Glauben. 4. Der im Streit stehende Zaun steht nach den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts auf einer Fläche außerhalb der durch den Randstein begrenzten Parkplätze in Richtung der Grundstücksaußengrenze. Nach zutreffender Auslegung der Teilungserklärung erstreckt sich das in Rede stehende Sondernutzungsrecht nicht auf diesen Grundstücksstreifen. Damit steht der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin im Sinne des § 864 Abs. 2 BGB ein Recht an der Sache zu, vermöge dessen sie die Herstellung eines ihrer Handlungsweise entsprechenden Besitzstandes verlangen kann. Nachdem der [A.] GbR insoweit kein Sondernutzungsrecht zusteht, kann der Kläger sich auch nicht auf ein gegebenenfalls von dem Teileigentümer abgeleitetes dingliches Recht berufen. 5. Die Kosten der in der Berufungsinstanz verbundenen Berufungsverfahren sind nach §§ 91, 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 541 Abs. 3 ZPO).