Urteil
6 U 80/17
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0425.6U80.17.00
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Leitsätze
Es kann nach § 23 Nr. 3 MarkenG nicht untersagt werden, wenn der Hersteller eines Ersatzteils für ein geschütztes Markenprodukt eines anderen Herstellers auf der Verpackung seines Ersatzteils den Hinweis darauf anbringt, dass dieses Ersatzteil (hier: Ersatzschließzylinder) für das geschützte Markenprodukt (hier: Briefkasten) geeignet ist und dabei den geschützten Namen des Markenproduktes des anderen Herstellers verwendet.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02. Juni 2017, Az.: 2 O 216/16, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann nach § 23 Nr. 3 MarkenG nicht untersagt werden, wenn der Hersteller eines Ersatzteils für ein geschütztes Markenprodukt eines anderen Herstellers auf der Verpackung seines Ersatzteils den Hinweis darauf anbringt, dass dieses Ersatzteil (hier: Ersatzschließzylinder) für das geschützte Markenprodukt (hier: Briefkasten) geeignet ist und dabei den geschützten Namen des Markenproduktes des anderen Herstellers verwendet.(Rn.32) I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 02. Juni 2017, Az.: 2 O 216/16, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I genannte Urteil des Landgerichts Mannheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Auskunft und - im Wege eines Feststellungsantrags - Schadensersatz wegen einer angeblichen Markenverletzung geltend. Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer umfassenden Auseinandersetzung zwischen der Klägerin auf der einen und der Streithelferin und zahlreichen Schwestergesellschaften der Beklagten auf der anderen Seite. So hat die Klägerin wegen angeblicher Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße über 200 Abmahnungen gegenüber Schwestergesellschaften der Beklagten ausgesprochen. In einem Teil der Fälle folgten auf die Abmahnungen gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Klägerin ist eine Warenhandelsgesellschaft, die u.a. Briefkästen vertreibt, die mit dem Zeichen POSTMAXX gekennzeichnet sind (vgl. hierzu Anlage [...] 2). In diesem Zusammenhang ist sie ausschließliche Lizenznehmerin an drei Wortmarken POSTMAXX, deren Inhaber jeweils ihr Geschäftsführer, Herr [...], ist. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Marken: - DE 302012028528 (nachfolgend: DE 528), betreffend u.a. Briefkästen aus Metall, aus Mauerwerk oder sonstigen Materialien, angemeldet am 05.05.2012, eingetragen am 08.08.2012 (Anlage [...] 3a) - Unionsmarke 013089495 (nachfolgend: UM 495), betreffend Briefkästen aus Metall, aus Mauerwerk oder aus sonstigen Materialien, angemeldet am 17.07.2014, eingetragen am 05.11.2014 (Anlage [...] 3c) - DE 302015041040 (nachfolgend: DE: 040), betreffend u.a. Schlösser und Schlüssel für Briefkästen, angemeldet am 08.06.2015, eingetragen am 07.12.2015 (Anlage [...] 3b). Die DE 528 ist Gegenstand eines von der Streithelferin angestrengten Löschungsverfahrens. Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat das Deutsche Patent- und Markenamt den Löschungsantrag zurückgewiesen. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf Anlage [...] 70 Bezug genommen. Über die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Streithelferin ist bislang noch nicht entschieden. Gegen die UM 495 geht die Streithelferin im Wege eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit vor. Dieser wurde vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Beschluss vom 12.1.2017 zurückgewiesen. Wegen des Inhalts dieses Beschlusses wird auf Anlage [...] 83 Bezug genommen. Auch hier liegt noch keine Beschwerdeentscheidung vor. Wegen der Legitimation der Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche wird auf die schriftliche Ermächtigung ihres Geschäftsführers vom 20.06.2014 gemäß Anlage [...] 4 Bezug genommen. Die Streithelferin ist ein mittelständisches Unternehmen, welches insbesondere Briefkästen herstellt und vertreibt. Erstmals im Jahr 2002 verwendete die Streithelferin im Zusammenhang mit Briefkästen die Bezeichnung POSTMAXX. Von 2007 bis Juni 2015 belieferte die Streithelferin Baumärkte der [...]-Gruppe mit Briefkästen, welche mit dem Zeichen POSTMAXX gekennzeichnet waren (vgl. zur Verwendung des Zeichens Anlage [...] 12). Die Briefkästen selbst waren teilweise ausschließlich mit dem Zeichen POSTMAXX, nicht aber mit dem Zeichen [...] der Streithelferin der Beklagten gekennzeichnet. Die an die [...]-Gruppe gelieferte jährliche Menge belief sich auf ca. 45.000 Stück. Nachdem die Klägerin die Streithelferin in einem beim Landgericht Bochum und beim Oberlandesgericht Hamm geführten Rechtsstreit aufgrund der DE 528 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu die als Anlagen [...] 7 und [...] 69 vorgelegten Urteile), verwendet die Streithelferin seit dem Sommer 2015 zur Kennzeichnung ihrer an die [...]-Gruppe gelieferten Briefkästen die Marke „PORTAFERM“. Im Wege des Zubehörhandels vertreibt die Streithelferin auch Briefkastenschlösser, insbesondere Ersatzzylinder, wobei der Vertrieb im Wesentlichen über Baumärkte erfolgt. Die Verpackung dieser Ersatzzylinder ist aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen ersichtlich. Die Beklagte ist ein in W... ansässiger Baumarkt, welcher zur [...]baumarkt-Gruppe gehört. Zentralgesellschaft der [...]baumarkt-Gruppe ist die [...]bau Handelsgesellschaft für Baustoffe mbH & Co. KG, deren Gesellschafterin und Franchisenehmerin die Beklagte ist. Das Sortiment der Beklagten umfasst u.a. auch die vorstehend abgebildeten Ersatzzylinder der Streithelferin. Einen solchen Ersatzzylinder hat die Klägerin im Wege eines Testkaufs am 18.11.2015 bei der Beklagten erworben. Dieser Testkauf ist in der nachstehend wiedergegebenen Anlage [...] 1 dokumentiert. Die Klägerin hat vorgetragen, durch den Vertrieb des streitgegenständlichen Ersatzzylinders habe die Beklagte die Markenrechte ihres Geschäftsführers verletzt. Aufgrund dieser Markenverletzung stünden dem Geschäftsführer der Klägerin Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz zu, welche die Klägerin im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen berechtigt sei. Grundlage der mit der Klage verfolgten Ansprüche sei dabei zunächst die DE 528, hilfsweise die UM 495 und zuletzt die DE 040. Die Klägerin hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, vollständig und schriftlich Auskunft zu erteilen a) über den Umfang der in der Anlage [...] 1 beschriebenen Verletzungshandlungen unter Angabe des entsprechenden Zeitraumes, in welchem diese Verletzungshandlungen jeweils begangen wurden, sowie b) über die Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sämtlicher gewerblicher Abnehmer mit Namen und Adressen und Stückzahlen sowie über die Menge der von ihren Lieferanten erhaltenen Gegenstände zu den in Anlage [...] 1 beschriebenen Verletzungshandlungen, c) über Art und Umfang der betriebenen Werbung zu der in Anlage [...] 1 beschriebenen Verletzungshandlung. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten dem Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012028528 eingetragenen Wortmarke „POSTMAXX“ [...], den Schaden zu ersetzen haben, der diesem durch den Vertrieb der Ersatzzylinder mit der Bezeichnung „POSTMAXX“ durch die Beklagten entstanden ist und entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin hat sich dem Klagabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die vorliegende Klage sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin bereits unzulässig. Darüber hinaus sei sie auch unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche seien aus mehreren Gründen nicht zur Entstehung gelangt. Es fehle sowohl an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der von der Beklagten benutzten Bezeichnung als auch an einer markenmäßigen Benutzung dieser Bezeichnung durch die Beklagte. Ferner habe der Geschäftsführer der Klägerin bei der Anmeldung der Klagemarken deren prioritätsältere Benutzung durch die Streithelferin gekannt, so dass der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche auch die Bösgläubigkeit des Geschäftsführers der Klägerin entgegenstehe. Im Übrigen handele es sich bei der Nennung der Klagemarke auf der Verpackung der Ersatzzylinder um einen nach § 23 Ziff. 3 MarkenG zulässigen Hinweis auf deren Bestimmung als Zubehör für die früher von der Streithelferin rechtmäßig in Verkehr gebrachten Briefkästen. Jedenfalls habe die Beklagte als Handelsunternehmen bei dem Vertrieb der Ersatzzylinder nicht schuldhaft gehandelt. In dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens von der Geltendmachung der von ihr verfolgten Ansprüche ausgeschlossen, weil sie mit der vorliegenden Klage lediglich Auskunfts- und Schadensersatzansprüche verfolge. Die Klage sei unbegründet, weil die Benutzung des Zeichens POSTMAXX durch die Beklagte nach § 23 Ziffer 3 MarkenG zulässig sei. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der aus der Marke in Anspruch genommene Zubehör oder Ersatzteile zu Waren des Markeninhabers anbiete oder in Verkehr bringe. Dies sei zwar der typische Anwendungsfall der Norm, aber der Wortlaut rechtfertige keine Beschränkung auf diese Fallgestaltung, sondern erfasse auch die vorliegende Konstellation, in der das Ersatzteil für die Ware eines Dritten bestimmt ist. Auch Sinn und Zweck der Norm rechtfertigten keine Beschränkung auf Zubehör und Ersatzteile zu Waren des Markeninhabers, weil die Norm die Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarktes durch Markeneintragungen ausräumen solle. Wenn der Markeninhaber aber schon gehindert sei, Wettbewerber vom sekundären Ersatzteil- und Zubehörmarkt zu seinen Markenprodukten auszuschließen, dürfe eine solche Monopolisierung erst Recht nicht mit Blick auf den Zubehörmarkt für die Waren anderer Wettbewerber ermöglicht werden. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass dadurch einem Verletzer auf Grund seiner früheren Benutzung ein dem Markenrecht grundsätzlich unbekanntes Weiterbenutzungsrecht eingeräumt werde. Denn § 23 Ziffer 3 MarkenG gewähre anders als § 12 PatG kein umfassendes allgemeines Benutzungsrecht, sondern lediglich eine eng begrenzte Befugnis, die Marke zur Kennzeichnung von Ersatzteilen und Zubehörteilen zu verwenden, wo dies notwendig sei. Damit erkenne der Verkehr in der Verwendung der Bezeichnung POSTMAXX durch die Beklagte und die Streithelferin, dass es sich um Zubehör handele, das für Briefkästen bestimmt sei, welche die Streithelferin bis zur Eintragung der DE 528 rechtmäßig in Verkehr gebracht habe. Diese Verwendung des Zeichens sei auch notwendig, da die früheren Kunden der Beklagten nur auf diese Weise die Verbindung zu den früher erworbenen Briefkästen der Streithelferin herstellen könnten. Die Notwendigkeit werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Kunden angesprochen würden, die einen Briefkasten der Streithelferin erst nach der Eintragung der DE 528 im August 2012 erworben hätten. Zwar werde der Beklagten bzw. der Streithelferin damit der Zubehörhandel auch für markenverletzende Ware eröffnet, dies müsse mangels einer anderen praktikablen Lösung hingenommen werden und begründe auch keine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 23 MarkenG. Auch soweit sich die Klage hilfsweise auf die UM 495 stütze, sei die Klage unbegründet, weil eine Verletzung nach Art. 12 lit. c GemeinschaftsmarkenVO ausscheide, der § 23 Ziffer 3 MarkenG entspreche. Schließlich scheitere auch der zweite auf die DE 040 gestützte Hilfsantrag, weil die beanstandete Verletzungshandlung vor Eintragung jener Marke stattgefunden habe. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Norm des § 23 Ziffer 3 MarkenG erfasse die vorliegend in Rede stehende Fallkonstellation nicht und sei hierauf auch nicht analog anwendbar, da sie sich allein auf Ware beziehe, die als Ersatzteil für Ware des Markeninhabers angeboten werde. Eine Vertriebsnotwendigkeit für solche Ersatzschließzylinder bestehe nicht, zumal die [...]-Gruppe POSTMAXX-Briefkästen nie vertrieben habe, da es sich um eine Exklusivserie für die [...]-Unternehmensgruppe gehandelt habe. Zudem handele es sich um Universalschließzylinder, die keineswegs allein für POSTMAXX-Briefkästen geeignet seien, sondern unter anderem auch für solche der Marke „[...]“ und viele anderen Briefkästen. Die Verwendung des Zeichens sei daher nicht notwendig gewesen und verwässere den Qualitätseindruck bezogen auf die Marke der Klägerin, weil die Zylinder bei den von der Klägerin angebotenen Briefkästen nicht richtig passten. Zudem würden der Verkehr das Zeichen nicht mit den Briefkästen der Streithelferin in Verbindung bringen, sondern mit der Klägerin und werde fehlerhaft annehmen, es handele sich um Ersatzware für die Produkte der Klägerin. Die Markennennung sei auch nicht notwendig für den Vertrieb des Ersatzschließzylinders wie der Umstand zeige, dass die Streithelferin den Vertrieb inzwischen eingestellt habe. Der Ersatzteilbedarf der Verbraucher für die inzwischen ausgelaufene [...]-POSTMAXX-Serie könne auch ohne Markennennung befriedigt werden. Dies gelte auch für die im Wege des Hilfsantrags 2 eingeführte DE 040, da sich der Testkauf entgegen der Ansicht des Landgerichts nach der Anmeldung ereignet habe und der Vertrieb auch noch bis zur Abmahnung im Frühjahr 2016 angedauert habe. Rechtsmissbrauchsgesichtspunkte wie sie unter dem Regime des Lauterkeitrechts angenommen würden, könnten der Geltendmachung der Ansprüche nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Ihr Streithelfer beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Mannheim 2 O 216/16 abzuändern und wie erstinstanzlich von der Klägerin beantragt zu erkennen. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe zutreffend auch die vorliegend zu beurteilende Sachverhaltskonstellation als vom Anwendungsbereich des § 23 Ziffer 3 MarkenG erfasst angesehen. Weder der Wortlaut schließe dies aus noch der Normzweck. Vielmehr gebiete der Normzweck im Wege des Erst-Recht-Schlusses eine ausdehnende Interpretation, weil man andernfalls das Anbieten von Ersatzteilen für Waren verbieten würde, die vor Anmeldung der Marke rechtmäßig in Verkehr gelangt seien und damit nicht nur den Sekundärmarkt mit Ersatzteilen in Bezug auf Markenware beeinträchtigen würde, sondern den Sekundärmarkt in Bezug auf andere Ware. Die Wettbewerbsbeeinträchtigung wäre mithin noch weitgehender, als wenn nur der Sekundärmarkt für Markenware monopolisiert werde. Durch den Verwendungshinweis „Für Briefkästen [...] und Postmaxx“ werde für den Verkehr unmittelbar ersichtlich, dass diese Schließzylinder für die benannten Briefkästen geeignet seien. Der Hinweis sei auch notwendig, um Besitzer von rechtmäßig vor Markenanmeldung in den Verkehr gebrachten Postmaxx-Briefkästen mit Ersatzteilen versorgen zu können. Dass die Ersatzzylinder in einer anderen Verkaufsstelle als bei [...], die die Postmaxx-Briefkästen exklusiv vertrieben haben, angeboten würden, sei unerheblich. Im Übrigen passten die Ersatzzylinder entgegen dem Vortrag der Klägerin auch für die Briefkästen der Klägerin mit Ausnahme eines Modells mit Solarpanel, sodass in diesem Fall ein klassischer Anwendungsfall des § 23 Ziffer 3 MarkenG vorliegen würde. Überdies treffe die Beklagte kein Verschulden, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, nach der rechtmäßigen Aufnahme der Zeichenbenutzung zu prüfen, ob im Nachgang kollidierende Marken eingetragen werden. Schließlich sei das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da die Marke zweckfremd im Wettbewerbskampf eingesetzt werde. Rechtsanwalt [...] ist der Klägerin nach Streitverkündung durch die Klägerin auf ihrer Seite beigetreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die mündliche Senatsverhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt und damit nicht zur Sache verhandelt, indes hat ihr Streithelfer sinngemäß den schriftlich angekündigten Antrag der Klägerin zur Sache gestellt und damit deren Säumnis abgewendet (vgl. BGH ZIP 1994, 788; Zöller/Herget, 32. Aufl. 2018, vor § 330 Rn. 4 und Zöller/Althammer, § 67 ZPO Rn. 3). Das Landgericht hat zu Recht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte verneint, weil die Beklagte das Zeichen POSTMAXX nach § 23 Nr. 3 MarkenG zur Kennzeichnung der von ihr vertriebenen Ersatzschließzylinder benutzen darf. 1. Nach § 23 Nr. 3 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 22.10.2008 umsetzt, hat ein Markeninhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.§ 23 Nr. 3 MarkenG dient dabei einem Interessenausgleich zwischen den Originalherstellern langlebiger, regelmäßig hochwertiger Erzeugnisse, und freien Drittanbietern. Die Bestimmung soll der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71Rn. 20 - Fronthaube). Andererseits sollen Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 -, BGHZ 205, 1 Rn. 36 - BMW-Emblem). Demnach gebietet die Vorschrift einen Interessenausgleich zwischen den Interessen des Markeninhabers und desjenigen, der die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, benutzt. Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77Rn. 29 - DAX). Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss daher alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 164 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder). Auch hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erforderlich. Dabei handelt der Dritte unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77Rn. 32 - DAX). Davon ist auszugehen, wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure). Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 - Staubsaugerfiltertüten). Zu berücksichtigen sind auch Begleitumstände, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette). Die fremde Marke darf insbesondere nicht für Werbezwecke eingesetzt werden, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 - Tuning; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 ff. - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77Rn. 34 - DAX). Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden. Zugunsten des Dritten kann auch zu berücksichtigen sein, dass ein Wort-/Bildzeichen gegenüber einer Wortmarke zu einer schnelleren und deutlicheren Erfassbarkeit des eigenen Angebots führen kann, ohne dass es zu einer nennenswerten Rufausbeutung kommen muss (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE). 2. a) Zunächst wird das Zeichen POSTMAXX auf der Vorder- und der Rückseite der Umverpackung der Ersatzschließzylinder zwar nach § 14 MarkenG markenmäßig verwendet, da mit der Formulierung „Ersatzzylinder für Briefkästen POSTMAXX“ auf der Vorderseite bzw. der Formulierung „Ersatzzylinder für [...] und POSTMAXX-Metallbriefkästen“ auf der Rückseite der Verpackung auf die Briefkästen eines bestimmten Typs und als Herkunftshinweis verstanden wird. Diese kennzeichenmäßige Benutzung steht einer Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG indes nicht entgegen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 GRUR 2005, 423 Rn. 21 - Staubsaugerfiltertüten). b) Die Formulierung ist dabei als Bestimmungshinweis im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG zu werten und nicht als von der Norm nicht mehr gedeckte Benutzung des Zeichens wie eine eigene Marke (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 -, BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem). Denn aus dem beschreibenden Kontext, in den das Kennzeichen eingebunden ist, ergibt sich, dass die Marke als bloßer Bestimmungshinweis verwendet wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 GRUR 2017, 397 Rn. 93f. - World of Warcraft II). Dies trifft nicht nur auf die zuvor zitierte Textpassage auf der Rückseite der Umverpackung zu, die diesen Bestimmungszusammenhang unmittelbar mit textlichen Mitteln zum Ausdruck bringt, sondern auch auf die auf deren Vorderseite befindliche Aufmachung. Denn der Verkehr wird - ausgehend von dem unter dem blickfangmäßig platzierten Wort-/Bildmarkenzeichen der Streithelferin - zunächst den hervorgehoben angebrachten Aufdruck „Ersatzzylinder“ wahrnehmen und daher nach weiteren Angaben suchen, für welche Produkte der Ersatzzylinder geeignet ist. Diesen Hinweis findet der Verkehr in der weiß unterlegten Spalte auf der linken Seite, die er den allgemeinen Lesegewohnheiten entsprechend von links nach rechts und von oben nach unten lesen wird und hier auf die gesuchte Passage „für Briefkästen“ sowie danach auf zwei Wort-Bildzeichen stößt, die er in einen Sinnzusammenhang bringen und erkennen wird, dass die Ersatzzylinder für die dort angeführten Briefkästen geeignet sind. Hier findet er neben mit „[...]“ bezeichneten Briefkästen solche, die als „POSTMAXX“-Briefkästen bezeichnet werden, wobei er in dem abgebildeten Zeichen dasjenige Zeichen erkennt, das bereits vor Eintragung der Klagemarken für die Klägerin durch die Streithelferin verwendet wurde. c) Zudem hat das Landgericht entgegen den Angriffen der Berufung und der Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 01.08.2017 - 3 U 167/17, Anlagenheft Kläger As. 19) vorliegend den Anwendungsbereich des § 23 Nr. 3 MarkenG zurecht für eröffnet erachtet. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die typischen Anwendungsfälle der Norm zwar dadurch gekennzeichnet sind, dass der aus der Marke in Anspruch Genommene Zubehör oder Ersatzteile zu Waren des Markeninhabers anbieten, die Norm aber nicht auf diesen Anwendungsfall begrenzt ist. Eine solche Einschränkung lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen einer Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht entgegen. Vielmehr soll die Norm nach den zuvor geschilderten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in Einklang bringen und der Gefahr einer Beschränkung oder Monopolisierung des Ersatzteilmarkts durch Markeneintragungen begegnen und es darf daher kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden. Wenn demnach der Markeninhaber schon nicht den Sekundärmarkt betreffend seine eigenen Produkte auf der Grundlage seines Markenrechts monopolisieren darf, so muss dies wie das Landgericht zutreffend argumentiert hat, erst Recht mit Blick auf den Zubehörmarkt für die Waren Dritter gelten, die vor Entstehung des Markenrechts rechtmäßig in den Verkehr gelangt sind. Dabei ist vorliegend im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Streithelferin mit dem Zeichen POSTMAXX gekennzeichnete Briefkästen schon viele Jahre vor Eintragung der Klagemarken in den Verkehr gebracht hat und damit ein legitimes Interesse hat, für diese Briefkästen, einem langlebigen Produkt, welches üblicherweise über viele Jahre hinweg in Benutzung ist, Ersatzteile liefern zu können. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte selbst ursprünglich die Briefkästen nicht vertrieben hat. d) Die Verwendung der Marke als Bestimmungshinweis ist auch nicht sittenwidrig. Hierauf kann nicht deshalb geschlossen werden, weil die Streithelferin in dem Zeitraum seit Eintragung der Klagemarken bis in den Sommer 2015 hinein weiterhin entsprechend gekennzeichnete Briefkästen an die [...]-Gruppe geliefert hat, obwohl es zu einer verletzenden Zeichenkollision mit den Markenrechten der Klägerin kam, wie das Oberlandesgericht Hamm (Anlage [...] 69) rechtskräftig festgestellt hat. Denn dieser Umstand bringt das legitime Interesse der Streithelferin nicht in Fortfall, über Baumärkte wie den der Beklagten, Ersatzschließzylinder für Briefkästen anbieten zu können, die in einem Zeitraum hergestellt, geliefert und vertrieben wurden, in dem es mangels entgegenstehender Markenrechte der Klägerin noch keine Zeichenkollision gab. Hierdurch wird auch kein dem Markenrecht unbekanntes allgemeines Vorbenutzungsrecht geschaffen, wie das Landgericht Düsseldorf meint (Urteil vom 6. Juli 2016, 2a O 166/15 = Anlage [...] 71), weil die Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG lediglich in einem begrenzten Umfang wirtschaftliche Aktivitäten gestattet, die das geschützte Markenrecht unter den in der Norm geschilderten engen Umständen im geschäftlichen Verkehr verwenden. Durch die Tatbestandsmerkmale der Notwendigkeit der Zeichenbenutzung, das Kriterium der Sittenwidrigkeit sowie die Beschränkung auf eine Verwendung als Bestimmungshinweis einer Ware wird vom Gesetzgeber in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben vor dem Hintergrund der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit ein angemessener Ausgleich geschaffen. e) Zudem ist die Verwendung des Zeichens auch i.S.d. § 23 Nr. 3 MarkenG notwendig. Insbesondere sind angesichts der geringen Größe des Ersatzschließzylinders und seiner Umverpackung keine anderen praktikablen Ausgestaltungen des Bestimmungshinweises ersichtlich, der etwa zwischen solchen Briefkästen unterscheiden würde, die vor der Eintragung der Markenrechte der Klägerin rechtmäßig vertrieben wurden und solchen, die danach schutzrechtsverletzend in Verkehr gebracht worden sind. Ein solcher Hinweis würde die Gefahr bergen, dass der Verkehr gänzlich von dem Kauf eines so gekennzeichneten Ersatzschließzylinders absieht, weil er in vielen Fällen keine genaue Erinnerung mehr an das Datum der Anschaffung des Briefkastens haben wird. Damit würde es der Beklagten aber aus dem Markenrecht der Klägerin verboten, Ersatzteile zu rechtmäßig in den Verkehr gelangten Briefkästen anbieten zu können, was dem Zweck der Norm zuwiderliefe. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass es vorliegend auch keine andere ersichtliche Möglichkeit gibt, um die Bestimmung der Ware hinreichend deutlich zu machen, da insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass hierbei auf allgemein gebräuchliche und dem Verkehr bekannte technische Normierungen oder Standards wie etwa im Reifenhandel durch die handelsüblichen Größenbezeichnungen und Geschwindigkeitsindices zurückgegriffen werden könnte, an die der Verkehr gewöhnt ist und die einen Rückgriff auf eine Marke entbehrlich machen. Auch soweit die Klägerin die von der Beklagten angebotenen Schließzylinder als Universalschließzylinder bezeichnet, wird hierdurch die angegriffene Bezeichnung nicht überflüssig, weil es durchaus verschiedene Schließzylinder für Briefkastenschlösser gibt, wie bereits der Umstand zeigt, dass die vertriebenen Ersatzschließzylinder für einzelne Modelle der von der Klägerin unter dem Zeichen POSTMAXX vertriebenen Briefkästen mit Solarpanels nicht passen. Ferner handelt es sich wie ausgeführt bei Briefkästen um ein langlebiges Produkt, bei dem sich durchaus die Notwendigkeit eines Ersatzes des Schließzylinders ergeben kann, etwa weil das Schloss aufgrund seiner Witterungsexposition schwergängig oder gänzlich defekt geworden ist oder die Schlüssel abhandengekommen sind. Die konkrete Verwendung des Kennzeichens auf der Vorderseite der Umverpackung weist vorliegend zudem von dem tatsächlich durch die Klägerin zur Kennzeichnung ihrer Briefkästen verwendeten Wortbildzeichen weg und führt dasjenige Wortbildzeichen in derjenigen grafischen Gestaltung an, die seit jeher - und damit auch in schutzrechtsfreier Zeit - durch die Streithelferin verwendet wurde, sodass der Verkehr hierdurch eher von den Produkten der Klägerin weg und zu den Produkten der Streithelferin hingeführt wird. Insoweit liegt der Sachverhalt anders als in dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE entschiedenen Fall, in dem ohne schützenswerte Belange hierfür anführen zu können nicht lediglich die Wortmarke „VW“ oder „VOLKSWAGEN“ verwendet wurde, sondern das blickfangmäßig herausgestellte und bekannte blau-weiße Wortbildzeichen, um auf das eigene Leistungsangebot hinzuweisen. Schließlich stellt sich die vorliegend gewählte Ausgestaltung der Umverpackung auch nicht, wie das Landgericht Düsseldorf meint (Urteil vom 30. August 2017, Az.: 2a O 129/16, - juris Rn. 43 ff.), deshalb als nicht notwendig im Sinne der Norm dar, weil der Bestimmungshinweis nicht nur einmal, sondern auf der Vorder- und auf der Rückseite angebracht wurde. Denn es besteht ein schützenswertes Interesse daran, dass ein Verbraucher, der in einem Baumarkt nach einem zu seinem Briefkasten passenden Ersatzschließzylinder sucht, die Eignung nicht erst den kleingedruckten Hinweisen auf der Rückseite der Umverpackung entnehmen zu können, die er erst zur Kenntnis nehmen kann, wenn er die Verpackung von der durch die Verpackungsform vorgegebene Aufhängevorrichtung abgenommen hat, sondern bereits durch einen kurzen Blick auf die Vorderseite erfährt, für welche Produkte der Ersatzschließzylinder passend ist und sich lediglich noch etwa zur Überprüfung der Kompatibilität mit seinem konkreten Briefkastenmodell desjenigen Herstellers, auf den die genannten Marken hinweisen, der Rückseite widmen wird. Hierbei ist wiederum die Umverpackung so ausgestaltet, dass aufgrund der Größe und Positionierung zunächst die Wortbildmarke der Streithelferin die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht und der Verkehr sich erst dann nach Lektüre der Bestimmung der verpackten Vorrichtung als Ersatzschließzylinder den in der weiß unterlegten Spalte aufgeführten Erklärungen und den dort befindlichen kleineren Wort-/Bildzeichen widmen wird. Aus den oben geführten Gründen vermag der Senat auch die zergliedernde Lesart der auf der Vorderseite der Umverpackung angebrachten Wort- und Bildelemente durch das Landgericht Düsseldorf nicht zu teilen, weil der angesprochene Verkehrskreis, zu dem auch die Senatsmitglieder als potentielle Käufer eines solchen Ersatzteils zählen, die Angaben in ihrem Sinnzusammenhang lesen und verstehen werden. 3. a) Aus den entsprechenden Gründen hat das Landgericht auch die im ersten Hilfsantrag auf die Gemeinschaftsmarke UM 495 gestützte Klage auf der Grundlage des bis zum 22.3.2016 gültigen und zu § 23 Ziffer 3 MarkenG inhaltsidentischen Art. 12 lit. c GemeinschaftsmarkenVO abgewiesen. Dabei ist diese Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung der Entscheidung zugrunde zu legen, weil diejenige Verordnungsfassung zur Beurteilung des Verletzungssachverhalts anzuwenden ist, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzung des angegriffenen Zeichens gültig war (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-529/07 Rn. 6 - Lindt GOLDHASE). b) Entsprechendes gilt für die DE 040, auf die sich die Klage mit ihrem zweiten Hilfsantrag stützt, sodass es auf die zuletzt zwischen den Parteien im Streit stehenden Umstände des Testkaufs nicht ankommt. 4. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Vollstreckbarkeit des Urteils in §§ 708 Nr. 10 ZPO i.V.m. §§ 711, 713 ZPO. 5. Die Revision war mit Blick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 23 Ziffer 3 MarkenG im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Urteil vom 01.08.2017 - 3 U 167/17, Anlagenheft Kläger AS 19) zuzulassen.