Beschluss
6 W 69/18
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0102.6W69.18.00
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Leitsätze
Eine auf eine beschränkte Fassung des Klagepatents gestützte Verletzungsklage kann bereits dann ermessensfehlerfrei ausgesetzt werden, wenn das Verletzungsgericht (erstens) eine auf die erteilte (unbeschränkte) Fassung des Patents gestützte Verletzungsklage bis zur Entscheidung über den Rechtsbestand aussetzen könnte, weil es davon ausgeht, dass sich deren Gegenstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht als schutzfähig erweisen wird, und (zweitens) vernünftige Zweifel bestehen, ob das Patent in der eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten werden wird.(Rn.19)
(Rn.20)
(Rn.29)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 3. August 2018, Az. 7 O 163/17, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auf eine beschränkte Fassung des Klagepatents gestützte Verletzungsklage kann bereits dann ermessensfehlerfrei ausgesetzt werden, wenn das Verletzungsgericht (erstens) eine auf die erteilte (unbeschränkte) Fassung des Patents gestützte Verletzungsklage bis zur Entscheidung über den Rechtsbestand aussetzen könnte, weil es davon ausgeht, dass sich deren Gegenstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht als schutzfähig erweisen wird, und (zweitens) vernünftige Zweifel bestehen, ob das Patent in der eingeschränkten Fassung aufrecht erhalten werden wird.(Rn.19) (Rn.20) (Rn.29) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 3. August 2018, Az. 7 O 163/17, wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, den Rechtsstreit um Ansprüche der Klägerin u.a. auf Unterlassung angeblicher Verletzung des Europäischen Patents EP 0 993 733 B1 (nachfolgend Klagepatent) auszusetzen. Die Klägerin legt ihrem Verletzungsvorwurf den unabhängigen Vorrichtungsanspruchs 6 des Klagepatents (nachfolgend Patentanspruch) zuletzt in der nachfolgend in der Verfahrenssprache wiedergegebenen eingeschränkten Fassung zu Grunde, wobei die Änderung gegenüber der erteilten Fassung hier durch Unterstreichung hervorgehoben ist: A receiving device for lossless receiving a transmission signal which contains a lossy encoded signal and a lossless encoded residue signal, wherein the lossy encoded signal is encoded by a filter bank encoder for subband coding or transform coding, the receiving device comprising: - receiving means (60) for receiving the transmission signal from the transmission medium, - demultiplexing means (62) for extracting the lossy encoded signal and the lossless encoded residue signal from the transmission signal, - a lossy decoder (70) adapted to expand the lossy encoded signal to a replica of a digital audio information signal, - a lossless decoder (78) adapted to expand the lossless encoded residue signal to a first residue signal, - a signal combination unit (82) adapted to combine the replica of the digital audio information signal and the first residue signal to the digital audio information signal, characterized in that the lossless decoder comprises - an entropy decoder (92) for decoding the lossless encoded residue signal into a second residue signal, - a signal combination unit (94) for combining the second residue signal and a prediction signal to the first residue signal, - a prediction filter (96) for processing the second residue signal so as to form the prediction signal. Die Klägerin geht von folgender gegliederter Übersetzung dieses (im Merkmal 6.1) ergänzten Patentanspruchs aus: Dabei vertritt die Klägerin die - von der Beklagten nicht geteilte - Auffassung, bei dem in der Gliederung bei Merkmal 6.9 unterstrichenen Wort „zweiten“ („second“) handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler der Patentanmeldung, die dahin zu verstehen sei, dass damit das erste Restsignal gemeint sei. Die Klägerin verteidigt das Klagepatent gegen eine beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten im erteilten Umfang und hilfsweise mit der vorstehenden eingeschränkten Fassung des Patentanspruchs. Mit der angefochtenen, nicht mit Gründen versehenen Entscheidung (AS I 529) hat das Landgericht den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage oder bis zu einer anderweitigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die auf eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses gerichtet ist. Sie macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin den Anspruch 1 (sic; meint offenbar den Patentanspruch 6) des Klagepatents beschränkt geltend gemacht habe. Nachdem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die Kammer darüber, ob die Beschränkung zur Aufrechterhaltung des Patents führen werde, bislang nicht beraten habe und diese auf ausdrücklichen Wunsch der Kammer nicht erörtert worden sei, sei es mehr als überraschend, dass die Kammer nach einer Unterbrechung von etwa bis zu 15 Minuten die Aussetzung des Verfahrens verkündet habe. In Anbetracht dieser relativ kurzen Zeit habe die Klägerin Anlass anzunehmen, dass die Kammer die Rechtsfragen, die mit der Beschränkung des Anspruchs einhergingen, nicht, jedenfalls nicht ausreichend diskutiert habe. Das Landgericht habe zudem gewichtige Argumente gegen eine (durch die Beklagte nicht belegte) Gleichsetzung von Downsampling und verlustbehafteter Codierung aus Sicht des Fachmanns unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht habe ferner die kurze Restlaufzeit des Klagepatents bis zum 1. April 2019 nicht gewürdigt. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass die Beklagte ihre Nichtigkeitsklage erst im Februar 2018, also ein halbes Jahr nach Erhebung der Verletzungsklage, eingereicht habe, die der Klägerin zudem erst am 13. Juni 2018 zugestellt worden sei. Das Landgericht hat beschlossen, der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abzuhelfen. Im Nichtabhilfebeschluss (AS I 564), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht ausgeführt, zur Vorgreiflichkeit habe die Kammer in der mündlichen Verhandlung auf ihre Entscheidung zur Aussetzung des unter 7 O 41/17 geführten Parallelverfahrens (Anlage K 19) Bezug genommen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass das Bundespatentgericht die unstreitig vor dem Prioritätstag des Klagepatents offengelegte Entgegenhaltung WO 97/42742 A2 (Anlage B 8; nachfolgend „Kerkhof") als neuheitsschädlich gegenüber der erteilten Fassung des Klagepatents ansehen werde. Bei der Beurteilung, ob ausgehend hiervon eine Aussetzung auch mit Blick auf die gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkte Fassung der Patentansprüche geboten sei, rechtfertige sich ein im Vergleich zur Prüfung der Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung der erteilten Fassung abgesenkter Maßstab. Die Kammer erachte es als zumindest offen, ob die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben werde. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die eingeschränkte Fassung des Klagepatents als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen sei. Das Interesse der Beklagten, die sich bereits mit ihrer Klageerwiderung auf die Nichtigkeitsklage der Nichtigkeitsklägerin H und die Entgegenhaltung „Kerkhof“ berufen habe, sowie das Interesse an der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen würden vor diesem Hintergrund die Interessen der Klägerin überwiegen, selbst wenn man zugunsten der Klägerin das bevorstehende Ende der Schutzrechtsdauer besonders berücksichtigen wollte. Die Klägerin hat dagegen vorgebracht, die Begründung des Nichtabhilfebeschlusses zeige, dass das Landgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Es sei von einem falschen Aussetzungsmaßstab ausgegangen. Ein in beschränkter Fassung geltend gemachtes Patent könne nicht pauschal wie ein Gebrauchsmuster behandelt werden. Vielmehr sei anhand der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, welche Qualität die Beschränkung aufweise, ob dadurch die patentierte Erfindung auf eine neue Grundlage gestellt oder lediglich durch ein weiteres Merkmal angereichert werde sowie ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - der Aussetzungsmaßstab zu reduzieren sei. Die Auswirkung von Einschränkungen des Anspruchs auf die Vermutungswirkung des Erteilungsaktes seien entsprechend differenziert zu betrachten. Dieser behalte hier seine Aussagekraft und es bleibe bei den allgemeinen Aussetzungsregeln, weil die Beschränkung nur eine geringfügige Änderung gegenüber dem erteilten Patentanspruch sei, die mit dem Kern der Erfindung nichts zu tun habe und den kennzeichnenden Teil des Anspruchs unberührt lasse. Zudem sei das Landgericht bei der Prüfung der Erfindungshöhe von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen, indem es diese nicht vom Stand der Technik, sondern vom Klagepatent in seiner erteilten Fassung ausgehend geprüft habe. Es habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Fachmann unter den weiten Begriff der verlustbehafteten Codierung im Sinn der erteilten Fassung auch die in der Entgegenhaltung „Kerkhof“ vorgesehene Tiefpassfilterung nebst Downsampling fasse und seine Entscheidung sodann damit begründet, dass die mit der Einschränkung geforderte Subband- bzw. Transformationscodierung bereits vor dem Prioritätszeitpunkt üblich gewesen sei. Es sei vielmehr zu prüfen gewesen, ob der Stand der Technik nach „Kerkhof“ den Fachmann dazu veranlasst hätte, das dort offenbarte Downsampling durch eine Subband- oder Transformationscodierung zu ersetzen. Dies sei bereits deswegen nicht der Fall, weil die beanspruchte Subband- bzw. Transformationscodierung einer vollkommen anderen Funktion diene als das Downsampling im bei „Kerkhof“ offenbarten System. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung bestehe nicht. Vielmehr beruhe der geänderte Anspruch bereits bei summarischer Prüfung auf erfinderischer Tätigkeit. Im Übrigen verweist die Klägerin auf ihre Ausführungen zur Schutzfähigkeit im Schriftsatz vom 25. Juli 2018 (AS I 484 ff), wo sie u.a. auf ihre Beschwerdebegründung in dem vor dem Landgericht unter Az. 7 O 41/17 geführten Parallelverfahren (Anlage K 30) Bezug genommen hat. Eine Aussetzung sei daher unter Zugrundelegung zutreffender Maßstäbe nicht veranlasst. Die Beklagte ist der Beschwerde und den ergänzten Einwendungen der Klägerin gegen die Nichtabhilfeentscheidung entgegengetreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Aussetzung des Rechtsstreits steht bei Vorgreiflichkeit der im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zu treffenden Entscheidung über den Rechtsbestand gemäß § 148 ZPO im Ermessen des Verletzungsgerichts. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat die Beurteilung der Verletzungsfrage durch das Landgericht solange zugrunde zu legen, wie sie nicht unvertretbar ist, weil andernfalls die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Hauptsache vorweggenommen würde (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E Rn. 766) und die Entscheidung des Landgerichts daneben nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Hierzu zählen auch die Leitlinien, die das Landgericht seiner Ermessensausübung zugrunde gelegt hat. Ist die Entscheidung danach vertretbar, hat es dabei sein Bewenden; das Beschwerdegericht kann dann, auch wenn es selbst zu einem anderen Ergebnis käme, seine eigene Ermessensentscheidung nicht an die Stelle derer des Landgerichts setzen (BGH, NJW-RR 2006, 1289, Rn. 6; vgl. Senat, GRUR 2014, 352, 353 - Stanzwerkzeug [zu § 19 Satz 1 GebrMG]; zu alledem zuletzt Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - 6 W 29/18, unveröffentlicht). Danach ist die angefochtene Entscheidung bei der gebotenen Berücksichtigung der mit dem Nichtabhilfebeschluss gegebenen Begründung (vgl. MünchKommZPO/Lipp, 5.Aufl., § 572 Rn. 11 mwN) nicht zu beanstanden. 1. Das Landgericht ist von der nach § 148 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents ausgegangen. Hierzu hat es auf seine Ausführungen im Parallelverfahren (Anlage K 19) verwiesen, wonach die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre des Patentanspruchs in der erteilten Fassung wortsinngemäßen Gebrauch machten. Ausgehend davon hat das Landgericht konsequent - ohne dies ausdrücklich zu begründen - die Vorgreiflichkeit (auch) hinsichtlich der hier zuletzt noch verfolgten eingeschränkten Klageansprüche bejaht, zumal die Beklagte keine Einwendungen gegen die zusätzliche Verwirklichung neu eingefügten Merkmale erhoben hat. Diese Einschätzung nimmt die Klägerin als ihr günstig hin; die Beklagte hat den Aussetzungsbeschluss nicht angefochten und bringt gegen die Vorgreiflichkeit ebenfalls keine Einwendungen vor. Die Bejahung der Verletzungsfrage, die auf die Anwendung anerkannter patentrechtlicher Grundsätze gestützt wird, braucht jedenfalls in dieser Situation nicht im Einzelnen überprüft zu werden (vgl. Senat, GRUR 2014, 352, 353 - Stanzwerkzeug [zu § 19 Satz 1 GebrMG]). 2. Das Landgericht hat ohne Ermessensfehler von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO auszusetzen. a) Es ist dabei von zutreffenden Ermessensleitlinien ausgegangen. aa) Für den Patentverletzungsprozess ist anerkannt, dass eine Aussetzung in erster Instanz im Regelfall nur dann gerechtfertigt ist, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von einem Widerruf oder einer Nichtigerklärung des Klagepatents ausgegangen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 Rn. 4 - Kurznachrichten). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Aussetzung angesichts der begrenzten Laufzeit des Schutzrechts und der häufig langen Zeitdauer bis zur endgültigen Klärung des Rechtsbestands typischerweise einen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition des Patentinhabers bedeutet. Bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Prognoseentscheidung fällt außerdem jedenfalls im ersten Zugriff ins Gewicht, dass das Patent nur erteilt wird, wenn und soweit das Patentamt aufgrund sachkundiger technischer Prüfung die Schutzfähigkeit der beanspruchten technischen Lehre bejaht hat; auch dies spricht dafür, bei der Aussetzung des Verletzungsprozesses Zurückhaltung walten zu lassen (Senat, GRUR 2014, 352, 354 - Stanzwerkzeug; siehe zuletzt Senat, Beschluss vom 23. April 2018 - 6 W 29/18, unveröffentlicht). Von diesen allgemeinen Erwägungen hat sich auch das Landgericht leiten lassen. bb) Bei der Beurteilung, ob die Nichtigkeitsklage gerade auch insoweit eine die Aussetzung rechtfertigende Erfolgsaussicht hat, als das Klagepatent mit einer gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkten Fassung des Patentanspruchs verteidigt wird, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Patentfähigkeit als auch die Frage, ob die Beschränkung des Patents auf die in Rede stehende Fassung im Nichtigkeitsverfahren zulässigerweise erfolgen kann, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2010, 904 Rn. 49 - Maschinensatz). Ohne Erfolg greift die Beschwerde den bei der Einschätzung des Landgerichts zur Patentfähigkeit angelegten Maßstab an. (1) Das Landgericht hat hierzu zunächst ausgeführt, dass die beschränkte Verteidigung des Klageschutzrechts in einem Hilfsantrag im Rechtsbestandsverfahren vom Verletzungsgericht bei Ausübung des Aussetzungsermessens zu berücksichtigen ist, die Ermessensausübung hierdurch aber nicht automatisch intendiert ist. Hier muss nicht erörtert werden, ob bei einer im Rechtsbestandsverfahren nicht nur hilfsweise vorgenommenen Selbstbeschränkung im Grundsatz der im Schrifttum (Kühnen, aaO Kap E Rn. 732 f) geforderte und von der Beschwerde referierte Aussetzungsmaßstab zutrifft, wonach es darauf ankommen soll, ob die technische Lehre des Anspruchs erheblich verändert und die Erfindung praktisch auf neue Füße gestellt werde, indem beispielsweise sämtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden, so dass der ursprüngliche Erteilungsakt obsolet sei, oder jedoch das Kennzeichen des Anspruchs nicht ersetzt werde, so dass der Erteilungsakt mindestens tendenziell seine Aussagekraft behalte. Inwieweit bereits der Umstand, dass der Patentinhaber sich dazu entschieden hat, das Patent allein oder wenigstens hilfsweise in eingeschränkter Form zu verteidigen, Zweifel an der zunächst für die Patentierbarkeit des erteilten Anspruchs (und damit an sich erst recht einer beschränkten „ungeprüften“ Lehre) sprechenden Erteilungsentscheidung zu begründen geeignet sein kann, muss nicht vertieft werden. Im Streitfall geht es vielmehr darum, welcher Maßstab jeweils greift, damit das Verletzungsgericht - wie hier - zu der Auffassung gelangt darf, dass einerseits wegen hinreichender Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des erteilten Anspruchs jedenfalls eine darauf gestützte Verletzungsklage auszusetzen wäre und andererseits auch auf der Grundlage der eingeschränkten Verteidigung des Klagepatents keine Verurteilung vor der Entscheidung über den Rechtsbestand erfolgen soll. (2) Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, dass das Landgericht den Aussetzungsmaßstab pauschal herabgesetzt und das Klagepatent wie ein Gebrauchsmuster bzw. ein ungeprüftes Schutzrecht behandelt habe. Nur für die Prüfung, ob dann, wenn betreffend die erteilte Fassung des Klagepatents nach allgemeinen Maßstäben eine hinreichende Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage erkannt worden ist, eine Aussetzung auch in Ansehung der Frage der Schutzfähigkeit der eingeschränkten Fassung geboten ist, hat das Landgericht einen abgesenkten Maßstab insoweit angelegt, als es um die Frage geht, ob eine verbleibende Schutzfähigkeit gerade aufgrund der Beschränkung durch zusätzliche Merkmale besteht. Dieser Prüfungsmaßstab trifft zu. Das Landgericht hat damit die Vermutungswirkung des Erteilungsaktes nicht außer Betracht gelassen. Auch die Beschwerde geht davon aus, dass in dem Maß, in dem sich der Erteilungsakt im Einzelfall als nicht verlässlich erwiesen hat, der Aussetzungsmaßstab zu lockern ist (vgl. Kühnen, aaO Kap. E Rn. 733). Ob das Patent, wenn sich seine unbeschränkte Erteilung - wie das Landgericht es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet - als unberechtigt erweisen sollte, doch in der eingeschränkten Fassung Schutz genießen kann, ist mit dem Erteilungsakt nicht entschieden worden. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass unter diesem Gesichtspunkt - entsprechend den Maßstäben bei einem ungeprüften Gebrauchsmuster (dazu Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 6 W 61/11, unveröffentlicht; LG Mannheim, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 O 257/15, juris Rn. 98 mwN) - für die Aussetzung des Rechtsstreits bereits vernünftige Zweifel daran genügen, ob im Fall der Vernichtung des erteilten Anspruchs eine eingeschränkte Fassung des Patents aufrechterhalten wird (ebenso bereits LG Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2017 - 2 O 201/15, unveröffentlicht; ähnlich Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 107; Busse, PatG, 8. Aufl., § 140 Rn. 14; siehe auch Kühnen, aaO, Kap. E Rn. 732 f, 736; Bukow in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 9 Rn. 192 mwN; LG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2017 - 4a O 28/16, juris Rn. 209 f; LG München I, Beschluss vom 21. September 2017 - 7 O 15818/16, juris Rn. 137; zur Änderung im Einspruchsverfahren siehe OLG München, GRUR 1990, 352). cc) Dahinstehen kann, ob es bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin besonders zu berücksichtigen war, dass schon wegen der kurzen verbleibenden Schutzdauer des Klagepatents eine Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nicht mehr vor dessen Ablauf zu erlangen sein dürfte. Dies hat auch das Landgericht offengelassen und scheint im Übrigen zweifelhaft. Dagegen spricht, dass eine Aussetzung die (unterstellten) Rechte des Klägers stets so lange suspendiert, wie das Schutzrecht in Kraft ist und die Aussetzung andauert. Die Klage zielt auf die Durchsetzung dieser Rechte, namentlich eines gegenwärtigen Unterlassungsanspruchs. Insoweit ist die Wirkung der Aussetzung unabhängig davon, ob der Klägerin die Aussicht verbleibt, überhaupt irgendwann später noch einen Unterlassungstitel zu erlangen, der nichts an Suspendierung des Rechtsschutzes für die Dauer der Aussetzung ändert. Möglicherweise ließe sich sogar umgekehrt für die Aussetzung anführen, dass sie bei kurzer Restlaufzeit des Patentes die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nur für einen kurzen Zeitraum vereitelt (siehe LG Mannheim, Urteil vom 4. Mai 2010 - 2 O 142/08, juris Rn. 376). Dazu bedarf es hier keiner abschließenden Stellungnahme. Das Landgericht hat in der Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt, dass selbst bei besonderer Berücksichtigung des bevorstehenden Endes der Schutzrechtsdauer zu Gunsten der Klägerin die Aussetzung geboten sei. Ein die Klägerin belastender Ermessensfehler des Landgerichts bei der Bestimmung des Aussetzungsmaßstabs kann mithin unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nach dem Nichtabhilfebeschluss nicht vorliegen. dd) Es kann auch dahingestellt bleiben, inwieweit im Allgemeinen eine späte Erhebung der Nichtigkeitsklage bei der gebotenen Interessenabwägung gegen die Aussetzung sprechen kann (siehe auch BGH, GRUR 2014, 758 Rn. 15 f mwN - Proteintrennung), insbesondere soweit eine (eigene) Nichtigkeitsklage wie hier ein halbes Jahr nach Zustellung der Verletzungsklage eingereicht wird. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 17. Juli 2018 - KZR 35/17, juris Rn. 17) die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ein knappes Jahr nach Rechtshängigkeit der Verletzungsklage für unschädlich gehalten. Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt (zumindest) bei seiner Nichtabhilfeentscheidung ersichtlich bedacht, aber mit Recht jedenfalls deshalb nicht für erheblich gehalten, weil die Beklagte sich bereits mit der Klageerwiderung auf die Nichtigkeitsklage der H und insbesondere auf die Entgegenhaltung „Kerkhof“ berufen hatte. Die Aussetzung setzt nicht voraus, dass der Beklagte eine eigene Nichtigkeitsklage erhoben hat (vgl. Kühnen, aaO Kap. E Rn. 695). Dass die Aussetzung hier gleichwohl bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten oder deren sonstige Erledigung ausgesprochen worden ist, begegnet keinen Bedenken. Es ist davon auszugehen, dass das Bundespatentgericht über die Nichtigkeitsklage der Beklagten zeitgleich mit der Entscheidung über diejenige der H erkennen wird, aufgrund derer die Klägerin bereits mit der Entgegenhaltung „Kerkhof“ konfrontiert war. Im Übrigen wäre zu erwarten, dass das Landgericht die vorliegende Aussetzung nach § 150 S. 1 ZPO aufhebt, sobald eine wesentliche Änderung der Umstände dadurch eintreten sollte, dass zunächst nur die Nichtigkeitsklage der H insgesamt oder hinsichtlich der im Verletzungsverfahren geltend gemachten eingeschränkten Anspruchsfassung abgewiesen würde. b) Das Landgericht hat es vertretbar für überwiegend wahrscheinlich erachtet, dass das Bundespatentgericht den Patentanspruch 6 in der erteilten Fassung, wegen dessen Auslegung durch das Landgericht auf die Ausführungen im Aussetzungsbeschluss des Parallelverfahrens 7 O 41/17 (Anlage K 19, S. 9 ff) verwiesen werden kann, als nicht neu gegenüber dem Stand der Technik aus der Entgegenhaltung WO 97/42742 (Anlage B 8, „Kerkhof") ansehen wird. aa) Das Landgericht hat ausgeführt, die Entgegenhaltung offenbare auch die von der Klägerin allein in Abrede gestellte verlustbehaftete (De-)Codierung im Sinne der Merkmale 6.1 und 6.4 des erteilten Patentanspruchs. Denn der Fachmann fasse unter den weiten Begriff der verlustbehafteten Codierung auch die in der Entgegenhaltung vorgesehene Tiefpassfilterung nebst Downsampling. Die Klägerin habe den Begriff der Codierung nach dem fachmännischen Verständnis als eine solche Bearbeitung des Eingangssignals definiert, welche dieses in ein anderes Format übertrage. Darunter lasse sich jedoch gerade auch die bei „Kerkhof“ gezeigte Tiefpassfilterung nebst Downsampling subsumieren. Durch die - unstreitig auch mit einem Informationsverlust behaftete - Reduktion auf eine bestimmte Bandbreite und die gleichzeitige Reduktion der Signal(abtast)häufigkeit würden bei „Kerkhof“ zwei Dimensionen des Signals beschnitten. Damit würden nicht lediglich Einzelsignale aus dem Gesamtsignal entfernt, sondern dem Gesamtsignal werde vielmehr insgesamt ein grundlegend neuer Rahmen und damit ein anderes Format im Sinne der Definition der Klägerin gegeben, insbesondere werde die Strukturierung der abgebildeten Daten geändert. Abweichendes ergebe sich nicht aus der von der Klägerin als Anlage K 15 vorgelegten privatgutachterlichen Stellungnahme zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden von Downsampling und „Lossy Coding“ und den vorgelegten Literaturauszügen. Diese schlössen nicht aus, dass der Fachmann die verlustbehaftete Codierung als den weiten Überbegriff verstehe. bb) Diese Erwägungen widersprechen nicht den materiell-rechtlichen Grundsätzen der Neuheitsprüfung. Vielmehr hat das Landgericht in einer auf der Grundlage von § 54 EPÜ vertretbaren Weise angenommen, dass bereits die Entgegenhaltung „Kerkhof“ die Lehre des Patentanspruchs in der erteilten Fassung offenbart. Dabei hat es insbesondere deren Offenbarungsgehalt nicht erkennbar falsch gewürdigt. Auch die vom Landgericht gefundene Auslegung des erteilten Patentanspruchs des Klagepatents ist auf der Grundlage von Art. 69 Abs. 1 EPÜ vertretbar. Das Landgericht ist insbesondere unter Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerde angeführten Vortrag der Klägerin nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents auch eine Tiefpassfilterung nebst Downsampling als eine verlustbehaftete (De-)Codierung im Sinn der Merkmale 6.1 und 6.4 angesehen hat. Der Einwand der Beschwerde, das Landgericht habe insoweit Vortrag der Klägerin nicht gewürdigt, ist damit jedenfalls nach der Nichtabhilfeentscheidung, die sich mit dem betroffenen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzt, unbegründet. Der zuletzt noch in Bezug genommene Vortrag der Klägerin im Parallelverfahren gemäß Anlage K 30 und das übrige schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin zeigen in diesem Punkt keine erheblichen weiteren Gesichtspunkte auf, mit denen sich das Landgericht nicht bei seiner plausiblen Bestimmung des Schutzbereichs befasst hätte. In der Sache gibt die Klägerin zuletzt lediglich an, sie teile die Einschätzung des Nichtabhilfebeschlusses nicht, ohne weitere konkrete Einwände zu erheben. c) Ebenfalls vertretbar und nach den oben dargestellten Grundsätzen für eine Aussetzung ausreichend ist sodann die weitere Einschätzung des Landgerichts, es sei zumindest offen, ob die Klägerin (bei wahrscheinlicher Schutzunfähigkeit des erteilten Anspruchs) im Nichtigkeitsverfahren mit ihrem Hilfsantrag Erfolg haben werde, weil insbesondere erhebliche Zweifel bestünden, ob die eingeschränkte Fassung des Klagepatents als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen sei. aa) Hierfür hat das Landgericht ausgeführt, es könne offenbleiben, ob der Fachmann die Anmeldung dahin verstehe, dass der Filterbank-Encoder (bei WO 99/53677, S. 3; entsprechend Abs. [0011] der Klagepatentschrift) in der klagepatentgemäßen Vorrichtung auch eine Subband-Codierung oder eine Transformations-Codierung durchführen solle bzw. dazu ausgestaltet sei, und diese Einschränkung daher nach Art. 123 Abs. 2 EPÜ wirksam sei. Jedenfalls beschreibe das Klagepatent den Filterbank-Encoder, der beispielsweise auch aus der WO 97/21211 (Anlage B 16) schon vor dem Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen sei, als „common“, also herkömmlich, üblich bzw. geläufig. Vor diesem Hintergrund habe die Kammer größte Bedenken, ob die Kombination des Patentanspruchs 6 - der mangels Neuheit isoliert nicht schutzfähig sein dürfte - mit einem geläufigen Encoder als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen sein könne. Das Klagepatent sehe die Verknüpfung einer verlustbehafteten und einer verlustfreien Codierung unter Bildung eines (Differenz-)Restsignals vor. Den Kern der Erfindung erblicke die Klagepatentschrift, wie Abschnitt [0009] erläutere, in der Nutzung der Erkenntnis, dass das Frequenzspektrum des erzeugten Restsignals entgegen damaligen Erwartungen keine gleichförmige Verteilung habe und deswegen durch eine weitere verlustfreie Codierung des Restsignals mittels Entropiecodierung und Prädiktionsfilter eine weitere Datenreduktion bei der Codierung erreicht werden könne. Da die klagepatentgemäße Gesamtcodieranordnung jedoch unabhängig von der Art der verlustbehafteten Codierung sei, dürfte die Heranziehung gerade eines der im Stand der Technik geläufigen Codierverfahren auf der Hand liegen. Die Kombination bekannter Einzelmaßnahmen sei in der Regel nicht erfinderisch, wenn die Gesamtwirkung wie hier nicht über die Summe der Einzelwirkungen hinausgehe und als solche ohne weiteres voraussehbar sei. bb) Auch diese Einschätzung ist bei der im Beschwerdeverfahren gebotenen Nachprüfung nicht zu beanstanden. (1) Das Landgericht ist von dem zutreffenden materiell-rechtlichen Ansatz ausgegangen. Eine Erfindung gilt nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Den Stand der Technik bildet für diese Beurteilung (vgl. Art. 56 Abs. 1 Satz 2 EPÜ) nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Landgericht die erfinderische Tätigkeit betreffend den Gegenstand des geltend gemachten eingeschränkten Patentanspruchs nicht danach beurteilt, ob sich eingeschränkte Lehre in naheliegender Weise aus dem freilich nicht zum Stand der Technik gehörenden Offenbarungsgehalt des erteilten Patentanspruchs ergibt. Die Beschwerde missversteht insoweit die Ausführungen des Landgerichts, wonach Bedenken bestünden, ob die „Kombination des Patentanspruchs 6 [...] mit einem geläufigen Encoder“ (also mit dem Encoder gemäß der zur Beschränkung eingefügten Passage des Merkmals 6.1) als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anzusehen sein kann. Das Landgericht hat sich damit nicht die Frage gestellt, ob der Fachmann ausgehend von der Offenbarung des erteilten Patentanspruchs Anlass zu dieser Weiterbildung gehabt hätte. Vielmehr hat es zutreffend die Lehre des beschränkten Anspruchs mit ihrer Kombination der Merkmale aus dem erteilten Patentanspruch und der eingefügten Beschränkung (auf einen seiner Ansicht nach geläufigen Encoder) insgesamt auf das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit geprüft, ohne den Ausgangspunkt der Überlegungen des Fachmanns in der Anmeldung des Klagepatents selbst zu sehen. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, ob es für den Fachmann auf der Hand lag, im Stand der Technik geläufige Codierverfahren heranzuziehen und mit anderen Einzelmaßnahmen zu kombinieren, hat es damit ersichtlich eine Weiterbildung nicht des erteilten Patentanspruchs als solchen, sondern des durch „Kerkhof“ begründeten Stands der Technik gemeint. Zwar hat das Landgericht hinsichtlich eines der Kombinationselemente vom „Kern“ der Erfindung gemäß dem erteilten Anspruch gesprochen. Dies erklärt sich aber dadurch, dass das Landgericht zunächst ausführlich dargelegt hat, weshalb nach seiner Ansicht die Lehre des Patentanspruchs in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß „Kerkhof“ sein dürfte. Den Kern dieser nach Ansicht des Landgerichts wahrscheinlich durch „Kerkhof“ vorweggenommenen Lehre hat es nachvollziehbar dahin beschrieben, dass die Erkenntnis genutzt werde, mangels gleichförmiger Verteilung des Frequenzspektrums des erzeugten Restsignals durch eine weitere verlustfreie Codierung des Restsignals mittels Entropiecodierung und Prädiktionsfilter eine weitere Datenreduktion bei der Codierung zu erreichen. Zutreffend hat das Landgericht mithin ersichtlich darauf abgestellt, ob dieses seiner Ansicht nach wahrscheinlich durch „Kerkhof“ bereits für eine bestimmte Art verlustbehafteter Codierung (Tiefpassfilterung nebst Downsampling) offenbarte Codierungsprinzip in nahe liegender Weise auf den mit dem beschränkten Klagepatent beanspruchten Fall eines (nach den Feststellungen des Landgerichts als solchen bereits bekannten) Filterbank-Encoders zur Subband-Codierung oder Transformations-Codierung zu übertragen war. Dies zeigt sich auch darin, dass das Landgericht sich ausdrücklich darauf gestützt hat, dass die klagepatentgemäße Gesamtcodieranordnung unabhängig von der Art der verlustbehafteten Codierung sei. (2) Das Landgericht hat auf dieser Grundlage eine vertretbare Prognose getroffen, indem es für zweifelhaft und zumindest offen gehalten hat, ob - vor dem Hintergrund einer angenommenen wahrscheinlichen Vernichtung der erteilten Anspruchsfassung (s.o.) - das Bundespatentgericht eine erfinderische Tätigkeit bei der beschränkten Fassung erkennen werde. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Fehler bei der Würdigung des vorgelegten Stands der Technik, namentlich „Kerkhof“, ist auch hier nicht ersichtlich. Das Naheliegen der Einzelmerkmale einer Vorrichtung begründet zwar für sich noch nicht das Naheliegen der Kombination aus ihnen (BGH, GRUR 1999, 145, 148 mwN - Stoßwellen-Lithotripter). Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Kombination bekannter Einzelmaßnahmen in der Regel nicht erfinderisch ist, wenn die Gesamtwirkung nicht über die Summe der Einzelwirkungen hinausgeht und als solche ohne weiteres voraussehbar ist (unter zutreffendem Hinweis auf BGH, GRUR 1991, 442 - Pharmazeutisches Präparat; siehe auch BGH, GRUR 2003, 317, 320 mwN - Kosmetisches Sonnenschutzmittel). Für das Vorliegen eines solchen Falls hat das Landgericht nachvollziehbare Argumente angeführt. Seine Einschätzung, wonach die Heranziehung eines im Stand der Technik geläufigen Codierverfahrens im Rahmen eines unabhängig von der Art der verlustbehafteten Codierung wirksamen Gesamtcodierprinzips auf der Hand liegen dürfte, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Das Landgericht hat dabei nicht verkannt, dass damit die bei „Kerkhof“ seiner Ansicht nach verwendete Art der verlustbehafteten Codierung durch eine andere Art der verlustbehafteten Codierung ersetzt wird. Es hat nicht eine Kombination von „Kerkhof“ insgesamt mit einem geläufigen anderen Encoder, sondern eine Verbindung bekannter Einzelmaßnahmen, nämlich des bei „Kerkhof“ offenbarten Gesamtcodierprinzips mit dem bekannten Filterbank-Encoder zur Subband-Codierung oder Transformations-Codierung, geprüft. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Auffindbarkeit der vorliegenden Kombination stünden aus Sicht des Fachmanns die unterschiedlichen Funktionen des Downsampling in dem bei „Kerkhof“ offenbarten Systems einerseits und der Subband- bzw. Transformationscodierung andererseits entgegen. Die Beschwerde weist darauf hin, dass das Downsampling in der Entgegenhaltung durchgeführt werde, um älteren Empfängern, die nur kleinere Abtastraten unterstützten, die Verarbeitung des Audiosignals zu ermöglichen; die Subband- bzw. Transformationscodierung im Sinn der Einschränkung des Klagepatents diene indessen dazu, die Datenrate des Signals (unabhängig von der Abtastrate) möglichst ohne hörbare Qualitätseinbußen zu verringern. Es ist in tatsächlicher Hinsicht indes nicht unvertretbar, dass das Landgericht gerade ungeachtet dieser unterschiedlichen Ziele der jeweiligen verlustbehafteten Codierung angenommen hat, dass die Kombination der in den Merkmalen des eingeschränkten Patentanspruchs enthaltenen Maßnahmen für den Fachmann schon deshalb nahegelegen haben könnte, weil das Gesamtcodierungsprinzip von „Kerkhof“ mit seiner Lehre zur Codierung eines Restsignals unabhängig von der Art der verwendeten verlustbehafteten Codierung eine - ersichtlich auch im Fall der Subband- bzw. Transformationscodierung wünschenswerte - weitere Datenreduktion erreichen konnte. Dass diese Bewertung unter Berücksichtigung dessen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmanns bei der Prognose zum Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens nicht abschließend feststellbar sind, unvertretbar wäre und somit die Erfindungshöhe vom Landgericht bei vernünftiger Würdigung nicht als zweifelhaft bezeichnet werden durfte, kann der Senat bei dem im Beschwerdeverfahren anzulegenden Überprüfungsmaßstab nicht erkennen. Ein erheblicher Unterschied ergäbe sich im Übrigen insoweit auch dann nicht, wenn man mit der Klägerin danach fragen wollte, ob eine Übertragung der für Downsampling bei „Kerkhof“ offenbarten Codiertechnik auf eine Subband- bzw. Transformationscodierung nahe lag. Bei Übertragungserfindungen kommt es darauf an, ob es für den Fachmann des einen technischen Gebietes, der sich eine Aufgabe gestellt hat, naheliegt, sich auf anderen Gebieten der Technik umzusehen, wo die gleiche Aufgabe zu lösen war (BGH, GRUR 1959, 532, 536 mwN - Elektromagnetische Rühreinrichtung). Je näher die technischen Gebiete beieinander liegen, desto eher liegt eine Übertragung nahe (Benkard/Söldenwagner, EPÜ, 3. Aufl., Art. 56 Rn. 172 mwN). Wollte man die Entgegenhaltung „Kerkhof“ einem eng verstandenen Fachgebiet der Codierung und Decodierung von digitalen Audioinformationssignalen speziell zum Zwecke der Abwärtskompatibilität zuordnen, beträfe sie zumindest noch eine eng mit dem hier in Rede stehenden Fachgebiet der (allgemeinen) verlustfreien Codierung von Audioinformationssignalen verwandte Technik. Die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Gesamtcodieranordnung des Klagepatents unabhängig von der Art der verlustbehafteten Codierung ist, spricht gleichermaßen dafür, dass der Fachmann sich bei der Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems, die Bitrate eines digitalen Ausgangssignals (bei insgesamt qualitätsverlustfreier Übertragung) effizienter zu reduzieren (vgl. Abs. [0005] der Klagepatentschrift), auf diesem mindestens benachbarten technischen Gebiet umsehen kann. 3. Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung zumindest in der Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung nicht auf einem Verstoß gegen Verfahrensrecht, namentlich einer Verletzung von § 139 ZPO oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), oder den Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK). Das gilt insbesondere für die Ermessensausübung. Das Landgericht hat sich spätestens bei der Entscheidung darüber, ob es der Beschwerde abhilft, ausdrücklich mit dem Rechtsbestand der beschränkten Fassung des Klagepatents befasst. Die Aussetzung setzt keine mündliche Verhandlung voraus (§ 128 Abs. 4 ZPO). 4. Da es auf die Ausführungen in der jüngsten Stellungnahme der Beklagten vom 18. Dezember 2018 nicht mehr ankam und der Senat diese auch nicht zu Lasten der Klägerin verwertet hat, die Beschwerde vielmehr unabhängig davon unbegründet ist, bedurfte es keiner weiteren Schriftsatzfrist für die Klägerin, die im Übrigen schon in der Beschwerdebegründung angesichts des relativ zeitnahen Ablaufs des Klagepatents um eine zeitnahe Entscheidung gebeten hatte. 5. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und sind gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen (BGH, MDR 2006, 704; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZB 29/10, juris Rn. 14; OLG München, InstGE 11, 192; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 252 Rn. 3). Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2, 3 Satz 1 ZPO zuzulassen.