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Urteil

6 U 9/16

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0310.6U9.16.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich sind Klageanträge in Patentverletzungsstreitigkeiten dahingehend auszulegen, dass sich das Begehren nur auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf bezieht. Einer besonderen Klarstellung im Antragswortlaut bedarf es hierfür regelmäßig nicht. Gleiches gilt für eine den Klageanträgen stattgebende gerichtliche Entscheidung (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09, BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 Rn. 15 – Bordako).(Rn.156) 2. Ob im Fall eines während des Rechtsstreits eingetretenen Schutzrechtsablaufs etwas Anderes gilt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung.(Rn.157) 3. Der Schadensersatzanspruch aus derselben Patentverletzung bildet einen einheitlichen Streitgegenstand. Ob die Möglichkeit eines Schadenseintritts mit entgangenem Gewinn, dem geminderten Wert einer Beteiligung, dem Eingriff in das Schutzrecht oder anderen Erwägungen begründet wird, ist lediglich ein Begründungselement für denselben prozessualen Anspruch.(Rn.267) 4. Der Schutzrechtsablauf lässt einen Anspruch auf Vernichtung für solche Erzeugnisse, die vor Schutzrechtsablauf Gegenstand von patentrechtswidrigen Benutzungshandlungen gewesen sind, regelmäßig nicht entfallen. Wie auch sonst kommt nur ein Anspruchsausschluss im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 140a Abs. 4 PatG) in Betracht.(Rn.334) 5. Zwar sind nach dem Schutzrechtsablauf künftige Verletzungshandlungen mit den betroffenen Erzeugnissen nicht mehr zu besorgen. Hierauf ist der Zweck des Vernichtungsanspruchs aber nicht beschränkt. Vielmehr beanspruchen die mit § 140a PatG verfolgten weiteren gesetzlichen Zwecke einer general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung und der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auch nach dem Schutzrechtsablauf weiterhin Gültigkeit.(Rn.335) 6. Nach diesen Maßgaben ist auch der Schutzrechtsablauf als abwägungsrelevanter Umstand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wobei sich die Abwägung an den nach dem Schutzrechtsablauf fortbestehenden gesetzlichen Zielen des Vernichtungsanspruchs zu orientieren hat.(Rn.337)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2015, Az. 7 O 210/14, unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit teilweise abgeändert, als die Anträge der Klägerin auf Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung abgewiesen worden sind. Im Umfang der Abänderung wird die Beklagte unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt, 1. die unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten, seit dem 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2015 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei ihren gewerblichen Abnehmern derart umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, und eine solche, dort vor dem Umbau vorhandene Sensoreinrichtung zu zerstören. 2. die unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten Erzeugnisse, die seit dem 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2015 Gegenstand von dort bezeichneten Handlungen gewesen sind und sich seit dem 21. Juli 2015 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, derart umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, und eine solche, dort vor dem Umbau vorhandene Sensoreinrichtung zu zerstören. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung - wegen der Vernichtung (Ziffer I.2 dieses Urteils) und des Rückrufs/der Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer I.1 dieses Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 150.000 €, - wegen Auskunft/Rechnungslegung (Ziffern 2, 3 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 €. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der anderen Partei wegen der Kosten des Rechtsstreits (Ziff. III. dieses Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich sind Klageanträge in Patentverletzungsstreitigkeiten dahingehend auszulegen, dass sich das Begehren nur auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf bezieht. Einer besonderen Klarstellung im Antragswortlaut bedarf es hierfür regelmäßig nicht. Gleiches gilt für eine den Klageanträgen stattgebende gerichtliche Entscheidung (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Juli 2010 - Xa ZR 118/09, BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 Rn. 15 – Bordako).(Rn.156) 2. Ob im Fall eines während des Rechtsstreits eingetretenen Schutzrechtsablaufs etwas Anderes gilt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung.(Rn.157) 3. Der Schadensersatzanspruch aus derselben Patentverletzung bildet einen einheitlichen Streitgegenstand. Ob die Möglichkeit eines Schadenseintritts mit entgangenem Gewinn, dem geminderten Wert einer Beteiligung, dem Eingriff in das Schutzrecht oder anderen Erwägungen begründet wird, ist lediglich ein Begründungselement für denselben prozessualen Anspruch.(Rn.267) 4. Der Schutzrechtsablauf lässt einen Anspruch auf Vernichtung für solche Erzeugnisse, die vor Schutzrechtsablauf Gegenstand von patentrechtswidrigen Benutzungshandlungen gewesen sind, regelmäßig nicht entfallen. Wie auch sonst kommt nur ein Anspruchsausschluss im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 140a Abs. 4 PatG) in Betracht.(Rn.334) 5. Zwar sind nach dem Schutzrechtsablauf künftige Verletzungshandlungen mit den betroffenen Erzeugnissen nicht mehr zu besorgen. Hierauf ist der Zweck des Vernichtungsanspruchs aber nicht beschränkt. Vielmehr beanspruchen die mit § 140a PatG verfolgten weiteren gesetzlichen Zwecke einer general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung und der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auch nach dem Schutzrechtsablauf weiterhin Gültigkeit.(Rn.335) 6. Nach diesen Maßgaben ist auch der Schutzrechtsablauf als abwägungsrelevanter Umstand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wobei sich die Abwägung an den nach dem Schutzrechtsablauf fortbestehenden gesetzlichen Zielen des Vernichtungsanspruchs zu orientieren hat.(Rn.337) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2015, Az. 7 O 210/14, unter teilweiser Verwerfung und im Übrigen Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt aufgehoben und insoweit teilweise abgeändert, als die Anträge der Klägerin auf Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung abgewiesen worden sind. Im Umfang der Abänderung wird die Beklagte unter Abweisung der insoweit weitergehenden Klage verurteilt, 1. die unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten, seit dem 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2015 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei ihren gewerblichen Abnehmern derart umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, und eine solche, dort vor dem Umbau vorhandene Sensoreinrichtung zu zerstören. 2. die unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils bezeichneten Erzeugnisse, die seit dem 1. Januar 2011 bis zum 21. Juli 2015 Gegenstand von dort bezeichneten Handlungen gewesen sind und sich seit dem 21. Juli 2015 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, derart umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, und eine solche, dort vor dem Umbau vorhandene Sensoreinrichtung zu zerstören. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 60 % und die Klägerin 40 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung - wegen der Vernichtung (Ziffer I.2 dieses Urteils) und des Rückrufs/der Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer I.1 dieses Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt 150.000 €, - wegen Auskunft/Rechnungslegung (Ziffern 2, 3 und 5 des Tenors des angefochtenen Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 €. abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der anderen Partei wegen der Kosten des Rechtsstreits (Ziff. III. dieses Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung insbesondere auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf aus den Vertriebswegen in Anspruch. Die Klägerin stellt Polsterumarbeitungsmaschinen her. Sie ist seit seiner Erteilung Inhaberin des inzwischen abgelaufenen europäischen Patents EP 0 776 760 B2 (nachfolgend Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung als Druckschrift DE 695 09 535 T3 vorliegt (Registerauszug des DPMA vom 15. Dezember 2014, Anlage KA 2). Der Hinweis auf Erteilung des am 21.07.1995 angemeldeten Klagepatents wurde am 06.05.1999 veröffentlicht. Durch die Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Europäischen Patentamts vom 31. Januar 2006 (Anlage KA 13) wurde das Klagepatent in geänderter Form aufrechterhalten, nämlich in einer Kombination der ursprünglichen Schutzansprüche 1 und 2 der erteilten Fassung. Eine gegen das Klagepatent geführte Nichtigkeitsklage wurde vom Bundesgerichtshof (X ZR 46/17) abgewiesen. Anspruch 1 in der gültigen Fassung hat in der Verfahrenssprache und der deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut: Die Beklagte stellt ebenfalls Polsterumarbeitungsmaschinen her, insbesondere solche mit den Modellbezeichnungen [M1], [M2], [M3] und [M4] (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland an. Zumindest in der Vergangenheit hat sie jedenfalls das Modell [M3] auch in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Klagepatents. Im Hinblick auf die Modelle [M1] und [M2] macht sie hilfsweise eine äquivalente Patentverletzung geltend. Die Klägerin hat (nach Klagerweiterung um die Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung) zunächst beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen, Polsterungsumarbeitungsmaschinen zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes umfassen: eine Umarbeitungsbaugruppe, welche eine Formgebungsbaugruppe, eine Vorschubbaugruppe und eine Schneidbaugruppe (hilfsweise: Trennbaugruppe) enthält, wobei die Formgebungsbaugruppe und die Vorschubbaugruppe zusammenwirken, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten, und die Schneidbaugruppe (hilfsweise: Trennbaugruppe) den Polsterstreifen in Längenabschnitte schneidet (hilfsweise: den Polsterstreifen in Längenabschnitte durch Abreißen trennt), die Vorschubbaugruppe das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe fördert und in einer Mehrzahl von vorprogrammierten Betriebsarten betreibbar ist, wobei jede der genannten Betriebsarten steuerbar ist, um Polsterprodukte unterschiedlicher Länge herzustellen; eine Vorratszufuhrbaugruppe, die stromaufwärts von der Umarbeitungsbaugruppe angeordnet ist und das Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zuführt; und eine Steuerung umfassend: eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen aus der genannten Mehrzahl von Betriebsarten; eine Mehrzahl von Sensoreinrichtungen zum Detektieren des Auftretens von bestimmten vorherbestimmten Ereignissen, die von der Auswahl der Betriebsart verschieden sind; eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung, die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Betriebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von wenigstens einer der Mehrzahl von Sensoreinrichtungen erfasst worden sind, wobei die Verarbeitungseinrichtung auf eine der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer der Betriebsarten detektiert, und auf eine andere der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen der Betriebsarten detektiert; und eine Steuereinrichtung, die die Vorschubbaugruppe und die Schneidbaugruppe (hilfsweise: Trennbaugruppe) gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuert, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl der Sensoreinrichtungen eine Sensoreinrichtung umfasst, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert und wobei die Verarbeitungseinrichtung auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer der Mehrzahl von Betriebsarten anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt; (Unmittelbare, hilfsweise äquivalente Verletzung von Anspruch 1 des Patents EP 0776 760 B2) 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Datei, in welchem Umfang sie die unter I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. September 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind und wobei die Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind; 3. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Datei, in welchem Umfang sie seit dem 17. September 2002 Verbrauchsmaterialien – insbesondere […]-Papier – zur Verwendung in Vorrichtungen der unter I.1. bezeichneten Art an die unter I.2. genannten gewerblichen Abnehmer geliefert hat und zwar unter Angabe: a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind und wobei die Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind; 4. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 17. September 2002 Wartungsverträge zu Vorrichtungen der unter I.1. bezeichneten Art mit den unter I.2. genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat, insbesondere unter Angabe einer geordneten Aufstellung der einzelnen Wartungsverträge, wobei sie zum Nachweis alle entsprechenden Wartungsverträge in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 5. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 17. September 2002 Leasingverträge zu Vorrichtungen der unter I.1. bezeichneten Art mit den unter I.2. genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat, insbesondere unter Abgabe einer geordneten Aufstellung der einzelnen Leasingverträge, wobei sie zum Nachweis alle entsprechenden Leasingverträge in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 6. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückrufen und aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen; 7. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 8. der Klägerin den Betrag von EUR 13.526,60 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin und/oder der [X.] durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 17. September 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Nachdem das Klagepatent im Laufe des Verletzungsprozesses abgelaufen ist, hat die Klägerin die Unterlassungsanträge für erledigt erklärt. Im Hinblick auf eine entsprechende im Laufe des Rechtsstreits erteile Nullauskunft hat sie ferner den auf Wartungsverträge bezogenen Auskunftsantrag (Ziffer I.4) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen nicht angeschlossen. Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen; weiter hilfsweise: die Teilsicherheit für die Zwangsvollstreckung des Vernichtungsanspruchs (Klageantrag I.7) auf 6.000.000 EUR festzusetzen. Die Beklagte ist in erster Linie der Ansicht gewesen, die angegriffenen Ausführungsformen machten von dem Klagepatent keinen Gebrauch. Ein Anspruch auf Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen sei nicht gegeben, weil die Beseitigung des patentverletzenden Zustands durch einfache Umbaumaßnahmen erzielbar sei. Die Auskunftspflicht beziehe sich keinesfalls auf Umsätze mit Verbrauchsmaterialien wie insbesondere [...]-Papier. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage, soweit sie die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] betrifft, vollumfänglich abgewiesen. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] hat es die Klage in den Hauptforderungen insoweit teilweise abgewiesen, als Auskunft und Rechnungslegung sowie eine Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz für den Zeitraum vor dem 30.12.2004 begehrt worden sind, wobei es nur auf den Schaden der Klägerin, nicht auch den der [X.] abgestellt und den Schadensersatz wegen vor dem 1. Januar 2011 begangener Handlungen auf die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten beschränkt hat. Im Übrigen hat es der Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] in den Hauptforderungen stattgeben. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage nur in Höhe von 3.907,40 € zugesprochen. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, die angegriffenen Ausführungsformen [M3] und [M4] machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wiesen sie eine Umarbeitungsbaugruppe auf, in welcher eine Formgebungsbaugruppe und eine Vorschubbaugruppe zusammenwirkten, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten (Merkmale 2, 2.1 und 2.2). Die Modelle [M3] und [M4] wiesen jeweils (mindestens) ein Vorschubrad und ein „Knüllrad“ auf, welche mit demselben Motor verbunden seien und das Vorratsmaterial (den Papierstreifen) durch einen Trichter förderten. In dem Trichter werde der Papierstreifen umgeschlagen. Das „Knüllrad“ verforme („knüllt“) den nunmehr umgeschlagenen Papierstreifen dadurch, dass es sich mit geringerer Geschwindigkeit bewege als das Vorschubrad. Bei der gebotenen funktionalen Auslegung der betreffenden Merkmale wiesen die Modelle [M3] und [M4] damit eine Formgebungsbaugruppe, nämlich den Trichter, und eine Vorschubbaugruppe auf, die jedenfalls von dem Vorschubrad gebildet werde. Das „Knüllrad“ könne bei funktionaler Betrachtung beiden Baugruppen zugerechnet werden. Es bewirke zugleich das patentgemäße „Zusammenwirken“ zwischen Formgebungsbaugruppe und Vorschubbaugruppe bei der Umarbeitung des flächigen Vorratsmaterials in einen dreidimensionalen Polsterstreifen (Merkmal 2.2). Denn ohne das langsamer drehende „Knüllrad“ würde der umgeschlagene Papierstreifen nicht seine dreidimensionale Polsterform erhalten. Das Merkmal 2.2 sei damit bei den angegriffenen Modellen [M3] und [M4] selbst dann erfüllt, wenn mit der Beklagten ein patentgemäßes „Zusammenwirken“ bei der Umarbeitung nur dann vorliege, wenn die Vorschubbaugruppe über das bloße Ziehen hinaus einen Beitrag bei der Umarbeitung des flächigen Vorratsmaterials in einen dreidimensionalen Polsterstreifen leiste. Ein solcher Beitrag liege hier darin, dass das funktional (auch) der Vorschubbaugruppe zuzurechnende „Knüllrad“ in der beschriebenen Weise an der Umformung mitwirke. Die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 stehe zwischen den Parteien im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen [M3] und [M4] zu Recht außer Streit. Hingegen verletzten die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] das Klagepatent nicht. Bei diesen fehle es jedenfalls an einer Schneidbaugruppe, die den Polsterstreifen in Längenabschnitte schneide (Merkmale 2.1, 2.3). Die [M1/2]-Modelle würden mit vorperforiertem Papier betrieben. Die Trennung an einer Perforationsstelle erfolge durch Gummiräder in der Vorschubbaugruppe, die bewirkten, dass der Papierstreifen abreiße. Dies verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent. Es könne nicht angenommen werden, dass unter den Begriff der „Schneidbaugruppe“, die den Polsterstreifen in Längenabschnitte „schneidet“ (cutting assembly cutting the strip of dunnage into lengths), eine Vorrichtung falle, die den Posterstreifen an einer Perforation abreiße. Unter „schneiden“ werde im Allgemeinen ein Trennvorgang mittels Messer, Schere oder sonst mittels einer Klinge verstanden. Eine Krafteinwirkung, die zum Abriss führe, falle nicht unter diesen Begriff. Für das englische Wort cutting gelte nichts Anderes. Für eine von diesem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Verwendung der Begriffe cutting und cutting assembly böten die Beschreibung und die Zeichnungen keinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil gehe die Beschreibung durchgängig von einer „Schneidklinge“ im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses aus (etwa Abs. 44, 45, Abs. 57, Abs. 64, Abs. 72). Auch dem referenzierten Stand der Technik lasse sich ein abweichendes Verständnis nicht entnehmen. Dort werde ebenfalls eine cutter blade with a sharpened edge offenbart (US 4,026,198, Anlage B 2). Die von der Klägerin herangezogene Patentanmeldung (Anlage KA 17, 17a) und die Betriebsanleitungen der Beklagten zu den [M1/2]-Modellen sagten über das maßgebliche Verständnis des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents nichts aus. Der ebenfalls angeführte Handtuchspender nach US`344 (Anlage B 1/D 9) betreffe ein anderes technisches Gebiet. Mit rein funktionalen Erwägungen könne eine Erweiterung des Schutzbereichs in Richtung einer „Trennbaugruppe“ und eines „Trennens“ des Polsterstreifens nicht begründet werden. Dies würde den Vorrang des Anspruchswortlauts missachten und zu einer unzulässigen Verallgemeinerung des im Anspruch konkret angegebenen Lösungsmittel des „Schneidens“ führen. Unter diesen Umständen liege eine äquivalente Benutzung ebenfalls nicht vor. Es fehle jedenfalls die Gleichwertigkeit. Die Überlegungen, die der Fachmann anstellen müsse, um von einem Schneidvorgang zu einem Abtrennen an einer Perforation zu gelangen, seien nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Die Patentschrift führe eher von einer solchen Abwandlung weg, weil dadurch die angestrebte Möglichkeit, die Länge der Polsterung an eine Vielzahl von Anforderungen anzupassen (Merkmal 2.4b und Abs. 6) eingeschränkt werde. Die Längeneinstellung sei dann nämlich nur noch innerhalb der durch die Perforation vorgegebenen Schritte möglich. Außerdem müsse der Trennvorgang in diesem Fall, anders als im Klagepatent beschrieben, nicht an dem bereits umgeformten Polsterstreifen, sondern an dem noch flächigen Papier durchgeführt werden. Eine äquivalente Benutzung scheide danach aus. Im Umfang der Patentverletzung stünden der Klägerin die zugesprochenen Ansprüche zu. Der bis zum Schutzrechtsablauf geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei bis dahin begründet gewesen. Dies gelte auch für die Benutzungsvariante des Herstellens im Inland. Hierfür genüge es, dass die Beklagte zumindest das patentverletzende Modell [M3] zumindest früher in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt habe. Im Hinblick auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung sei danach die Feststellung auszusprechen, dass der Unterlassungsanspruch erledigt sei. Die Klägerin könne den aus der zumindest fahrlässigen Patentverletzung folgenden Schadensersatz nicht beanspruchen, soweit sie ihn auch auf den der [X.] entstandenen Schaden beziehe. Der [X.] sei als einfacher Lizenznehmerin kein Schaden entstanden (Grabinski/Zülch in Benkard, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn. 17). Soweit die Klägerin darauf abhebe, Vermögenseinbußen der [X.] stellten zugleich mittelbare Vermögenseinbußen der Klägerin dar, weil diese als 100%ige Muttergesellschaft von dem Wertverlust der Gesellschaftsanteile betroffen sei, mache sie der Sache nach einen eigenen Schaden der Klägerin geltend. Dies rechtfertige nicht die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des der [X.] entstandenen Schadens verpflichtet sei. Vielmehr verbleibe es insgesamt bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens. Hinsichtlich der vor dem 01.01.2011 entstandenen Schadensersatzansprüche berufe sich die Beklagte zu Recht auf Verjährung. Die Klägerin habe spätestens seit 2000 positive Kenntnis von der Maschine [M4] aus einer hiergegen aus einem anderen Patent gerichteten Patentverletzungsklage. Die Klägerin sei den plausiblen Ausführungen der Beklagten, dass sich aus der dort als Anlage K 8 vorgelegten Betriebsanleitung (Anlage B 15) sämtliche Merkmale des Patentanspruchs ergäben, nicht mit Substanz entgegengetreten. Das damals noch schwebende Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwar habe die Klägerin keine sichere Kenntnis darüber haben können, ob die Beklagte die Benutzungshandlungen über den Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hinaus fortsetzen würde. Spätestens mit Abschluss des Verfahren im Jahr 2006 mit der weitgehenden Aufrechterhaltung des Klagepatents durch die Beschwerdeentscheidung wäre der Klägerin aber eine unter anderem auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunft/Rechnungslegung gerichtete Klage möglich und zumutbar gewesen, auf deren Grundlage sie auch Auskunft über etwaige zukünftige Verletzungshandlungen hätte erhalten können. Zu einer solchen Klage habe auch Veranlassung bestanden, denn die Klägerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für ihre angebliche Erwartung aufzeigen können, dass die Beklagte das Klagepatent nunmehr beachten und die Ausführungsform [M4] entsprechend abwandeln würde. Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren Berufungen, wobei die Beklagte ihr Rechtschutzziel der vollständigen Klageabweisung und die Klägerin nach ihrem Bekunden ebenfalls ihre erstinstanzlichen Anträge weiterfolgt. Hierzu hat die Klägerin in der Berufungsbegründung zunächst Anträge angekündigt, deren Wortlaut die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Patentverletzung nicht widerspiegelten. Mit Schriftsatz vom 17.02.2021 hat die Klägerin geänderte Anträge eingereicht, die insoweit und in anderer Hinsicht Änderungen enthalten. Diese Anträge lauten im Anspruchswortlaut: 1. Es wird festgestellt, dass der Unterlassungsanspruch in nachfolgend wiedergegebenem Umfang erledigt ist: a. Die Beklagte war verpflichtet, es zu unterlassen, Polsterungsumarbeitungsmaschinen zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes umfassen: eine Umarbeitungsbaugruppe, welche eine Formgebungsbaugruppe, eine Vorschubbaugruppe und eine Schneidbaugruppe enthält, wobei die Formgebungsbaugruppe und die Vorschubbaugruppe zusammenwirken, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten, und die Schneidbaugruppe den Polsterstreifen in Längenabschnitte schneidet, die Vorschubbaugruppe das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe fördert und in einer Mehrzahl von vorprogrammierten Betriebsarten betreibbar ist, wobei jede der genannten Betriebsarten steuerbar ist, um Polsterprodukte unterschiedlicher Länge herzustellen; eine Vorratszufuhrbaugruppe, die stromaufwärts von der Umarbeitungsbaugruppe angeordnet ist und das Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zuführt; und eine Steuerung umfassend: eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen aus der genannten Mehrzahl von Betriebsarten; eine Mehrzahl von Sensoreinrichtungen zum Detektieren des Auftretens von bestimmten vorherbestimmten Ereignissen, die von der Auswahl der Betriebsart verschieden sind; eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung, die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Betriebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von wenigstens einer der Mehrzahl von Sensoreinrichtungen erfasst worden sind, wobei die Verarbeitungseinrichtung auf eine der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer der Betriebsarten detektiert, und auf eine andere der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen der Betriebsarten detektiert; und eine Steuereinrichtung, die die Vorschubbaugruppe und die Schneidbaugruppe gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuert, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl der Sensoreinrichtungen eine Sensoreinrichtung umfasst, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert und wobei die Verarbeitungseinrichtung auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer der Mehrzahl von Betriebsarten anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt; (Unmittelbare Verletzung von Anspruch 1 des Patents EP 0 776 760 B2). b. Hilfsweise zu Antrag 1.a: Die Beklagte war verpflichtet, es zu unterlassen, Polsterungsumarbeitungsmaschinen zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die Folgendes umfassen: eine Umarbeitungsbaugruppe, welche eine Formgebungsbaugruppe, eine Vorschubbaugruppe und eine Schneidbaugruppe Trennbaugruppe enthält, wobei die Formgebungsbaugruppe und die Vorschubbaugruppe zusammenwirken, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten, und die Schneidbaugruppe Trennbaugruppe den Polsterstreifen in Längenabschnitte schneidet durch Abreißen trennt, die Vorschubbaugruppe das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe fördert und in einer Mehrzahl von vorprogrammierten Betriebsarten betreibbar ist, wobei jede der genannten Betriebsarten steuerbar ist, um Polsterprodukte unterschiedlicher Länge herzustellen; eine Vorratszufuhrbaugruppe, die stromaufwärts von der Umarbeitungsbaugruppe angeordnet ist und das Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zuführt; und eine Steuerung umfassend: eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen aus der genannten Mehrzahl von Betriebsarten; eine Mehrzahl von Sensoreinrichtungen zum Detektieren des Auftretens von bestimmten vorherbestimmten Ereignissen, die von der Auswahl der Betriebsart verschieden sind; eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung, die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Betriebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von wenigstens einer der Mehrzahl von Sensoreinrichtungen erfasst worden sind, wobei die Verarbeitungseinrichtung auf eine der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer der Betriebsarten detektiert, und auf eine andere der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen der Betriebsarten detektiert; und eine Steuereinrichtung, die die Vorschubbaugruppe und die Schneidbaugruppe gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuert, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl der Sensoreinrichtungen eine Sensoreinrichtung umfasst, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert und wobei die Verarbeitungseinrichtung auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer der Mehrzahl von Betriebsarten anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt; (äquivalente Verletzung von Anspruch 1 des Patents EP 0 776 760 B2 mit Hervorhebung des Austauschmittels). 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Datei, in welchem Umfang sie die unter 1.a. – hilfsweise die unter 1.b – bezeichneten Handlungen seit dem 17. September 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind und wobei die Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, schriftlich sowie in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, unter Beifügung der Auskunft in elektronischer Form als Excel-Datei, in welchem Umfang sie seit dem 17. September 2002 Verbrauchsmaterialien - insbesondere [...]-Papier – zur Verwendung in Vorrichtungen der unter 1.a. – hilfsweise der unter 1.b. – bezeichneten Art an die unter 2. genannten Abnehmer geliefert hat und zwar unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen, einschließlich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empfänger, f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftsprüfers entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempfänger in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind und wobei die Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind. 4. Es wird festgestellt, dass der Auskunftsanspruch hinsichtlich Wartungsverträgen zu Vorrichtungen, die der Unterlassungsverpflichtung nach Ziffer 1.a – hilfsweise nach Ziffer 1.b. – unterlagen, erledigt ist. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 30. Dezember 2004 Leasingverträge zu Vorrichtungen der unter 1.a – hilfsweise der unter 1.b – bezeichneten Art mit den unter 2. genannten gewerblichen Abnehmern abgeschlossen hat, insbesondere unter Abgabe einer geordneten Aufstellung der einzelnen Leasingverträge, wobei sie zum Nachweis alle entsprechenden Leasingverträge in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die unter 1.a – hilfsweise die unter 1.b. – bezeichneten, seit dem 30. April 2006 bis zum 21. Juli 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern zurückrufen und aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen. 6.a Hilfsweise zu Antrag 6: Die Beklagte wird verurteilt, die unter 1.a. – hilfsweise die unter 1.b. – bezeichneten, seit dem 30. April 2006 bis zum 21. Juli 2015 in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei ihren gewerblichen Abnehmern derart dauerhaft umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die unter 1.a – hilfsweise die unter 1.b. – bezeichneten Erzeugnisse, die sich seit dem 21. Juli 2015 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. 7.a. Hilfsweise zu Antrag 7: Die Beklagte wird verurteilt, die unter 1.a – hilfsweise die unter 1.b. – bezeichneten Erzeugnisse, die sich seit dem 21. Juli 2015 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befinden, derart dauerhaft umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert. 8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 3.907,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter 1.a. – hilfsweise durch die unter 1.b. – bezeichneten, seit dem 30. Dezember 2004 bis zum 21. Juli 2015 begangenen Handlungen entstanden ist. Die Parteien treten der Berufung der Gegenseite entgegen. Die Beklagte macht gegen das angefochtene Urteil geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] angenommen. Sie erfüllten Merkmal 2.2 nicht. Zwar könne die Vorschubbaugruppe eine Formgebungsbaugruppe umfassen. Die Baugruppen dürften sich jedoch keine gemeinsamen Bauteile teilen (Fig. 1, Abs. 32). Die spezifische Funktion der Vorschubgruppe bestehe darin, das Vorratsmaterial zur und durch die Umarbeitungsbaugruppe zu führen (Abs. 16, Abs. 18 bis 24, Abs. 28). Die Formgebungsbaugruppe solle das Vorratsmaterial in den dreidimensionalen Polsterstreifen umformen (Abs. 5, 32, 33). Merkmal 2.2 erfordere ein über die bloße normale Funktionalität der Vorschubgruppe und der Formgebungsgruppe hinausgehendes Zusammenwirken dieser Baugruppen. Das Zusammenwirken müsse über die vorgenannte Transportfunktion hinausgehen. So trete etwa bei dem Ausführungsbeispiel aus Fig. 1 (Ab. 33, auch Abs. 61) zu dem Förderbeitrag der Vorschubbaugruppe ein Prägevorgang hinzu. Das entspreche auch dem übernommenen Stand der Technik (Abs. 5), wie er insbesondere in der in Abs. 4 referenzierten US 4,026,198 (Anlage B 2) und etwa in weiterem Stand der Technik aus Anlagen B 32 und B 4 bis B 10 und damit insbesondere im gesamten referenzierten Stand der Technik gezeigt werde. Bei der angegriffenen Ausführungsform [M4] befänden sich stromabwärts des Vorschubradpaares Knüllräder. Das Papier werde allein durch die Vorschubräder von der Papierrolle und über die Umlenkrollen gezogen. Durch die mit einer geringeren Geschwindigkeit als die Vorschubräder laufenden Knüllräder werde der dreidimensionale Polsterstreifen zwischen den Vorschub- und den Knüllrädern gestaut und hierdurch zusätzlich geknüllt. Das Knüllradpaar ziehe kein Papier über die Umlenkrollen. Die angegriffene Ausführungsform [M3] sei vergleichbar ausgestaltet. Damit fehle es bei den angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] an einem zusätzlichen Beitrag der Vorschubbaugruppe, der über das Ziehen des Vorratsmaterials hinausgehe. Zudem werde das Vorratsmaterial allein von dem Antriebsrad/Vorschubradpaar gezogen, die allein die Vorschubbaugruppe bildeten. Die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] verwirklichten überdies nicht Merkmal 5. Mit dem Bundesgerichtshof setze das Merkmal voraus, dass der Sensor einen dem Bedienpersonal zugänglichen Bereich überwache. Das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] nicht der Fall. Werde bei der angegriffenen Ausführungsform [M4] Papier vom Reißwerkzeug kommend durch den Auswurfschacht geschoben, würden der obere Lamellenvorhang, der sonst die Öffnung des Auswurfschachts abdecke, und der dahinter im Inneren der Maschine liegende untere Lamellenvorhang hierdurch aufgeschwenkt. Dem freien Ende einer in der Mitte angeordneten, zu diesem Zweck etwas kürzeren aluminiumbeschichteten Lamelle des unteren Lamellenvorhangs gegenüber sei von deren freien Ende 1-2 mm beabstandet ein induktiver Sensor angebracht. Wenn diese Lamelle – nach dem Entfernen des Polsterprodukts – wieder nach unten schwenke, erkenne der induktive Sensor, dass sich das Magnetfeld ändere und erzeuge ein Steuersignal. Die Lamellen, insbesondere die oberen Lamellen, seien dabei nicht ohne weiteres von außen zu öffnen, d.h. sie bildeten eine mechanische Barriere gegen das Hineingreifen durch den Benutzer, der nicht in den Auswurfschacht hineingreifen dürfe, was auch durch ein Warnschild illustriert werde. Damit werde Merkmal 5 nicht verwirklicht, weil zum einen keine unmittelbare Erfassung des Polsterprodukts durch den Sensor erfolge und zum anderen der Erfassungsbereich des Sensors kein Bereich sei, der dem Bedienpersonal zugänglich sei. Bei der angegriffenen Ausführungsform [M3] befinde sich im Auswurfschacht im Inneren der Maschine ein Laser als Sensor. In die Öffnung des Auswurfschachts dürfe das Bedienpersonal ebenfalls nicht hineingreifen. Ein dem Bediener zugänglicher Bereich werde demnach nicht sensorisch erfasst. Der Erfassungsbereich des Lasers beschränke sich auf das Innere der Maschine. Entgegen dem Landgericht fehle es an der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Die operative [X.] als einfache Lizenznehmerin könne keinen Schaden haben. Abgesehen davon, dass die Klägerin nur deren mittelbare Muttergesellschaft sei, fehle es damit auch an einem feststellbaren verminderten Vermögenswert der Beteiligung der Klägerin an der [X.] Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung auf eine angebliche Beteiligung an den Gewinnen der [X.] abstelle, sei dieser neue, zu bestreitende Vortrag verspätet und greife zudem ebenfalls deshalb nicht durch, weil der [X.] als einfacher Lizenznehmerin kein Schaden entstanden sein könne. Aus anderen Gesichtspunkten könne ein möglicher Schaden nicht angenommen werden, weil sich die Klägerin hierauf nicht stütze (08 ZPO). In Ermangelung einer Patentverletzung und eines Schadensersatzanspruchs schieden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche der Klägerin aus. Anders als das Landgericht meine, habe die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung hinsichtlich des Verbrauchsmaterials. Es fehle an der Voraussetzung, dass der Verletzer das Verbrauchsmaterial nur aufgrund der patentgemäßen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen habe absetzen können, d.h. der patentgemäßen Sensoreinrichtung nach Merkmal 5. Das sei von der Klägerin nicht dargelegt und auch nicht der Fall. Aus Anlage KA 8, KA 15 und KA 23 ergebe sich nichts Anderes. Ein Zusammenhang mit dem „Sensor Auswurfschacht“ der angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] bestehe nicht. Die angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] könnten in Betriebsmodi ohne Nutzung des Sensors betrieben werden und verwendeten unabhängig vom Betriebsmodus immer dasselbe Papier. Der Absatz von Verbrauchsmaterial stehe daher in keinem Zusammenhang zu den technischen Eigenschaften dieser angegriffenen Ausführungsformen, welche die Patentverletzung begründen sollten. Aus den gleichen Gründe bestünden auch keine Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche wegen Wartungs- oder Leasingverträgen. Die Annahme, es seien höhere Mieten erzielt worden, sei ohne Belang und werde bestritten. Die Revision sei zuzulassen, falls der Senat von der Auslegung im Nichtigkeitsberufungsverfahren abweiche, ferner sei die Frage der Erstreckung der Schadensersatzpflicht auf Verkauf von Verbrauchsmaterial nicht hinreichend geklärt. Die Klägerin tritt dem entgegen und macht hierzu geltend, für ein Zusammenwirken i.S.d. Merkmal 2.2 sei jedes Zusammenwirken zur Umarbeitung des Polstermaterials ausreichend. Weder messe der allgemeine Beschreibungsteil dem Zusammenwirken eine weitergehende Bedeutung zu noch zeigten die Ausführungsbeispiele ein besonderes Zusammenwirken. Auch funktional bedürfe es eines solchen nicht. Die beanspruchten Baugruppen müssten nicht abgrenzbar sein. Der Anspruch sei funktional formuliert und enthalte keine Vorgaben zu deren Ausgestaltung. Vielmehr zeige Abs. 32, dass es Überschneidungen geben dürfe. Funktional seien solche ebenfalls nicht ausgeschlossen. Demnach machten die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] von Merkmal 2.2 Gebrauch. Die dortigen Knüllräder, die sich langsamer drehten als die Vorschubräder, knüllten den Papierstreifen nicht nur, sondern förderten ihn mittels ihrer Zahnräder (Reibung bzw. Formschluss) weiter. Die Vorschubräder seien der Vorschubbaugruppe, der Trichter mit den Umschlagrädern und die Knüllräder seien jedenfalls der Formgebungsbaugruppe zuzuordnen, da sie das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Papierpolsterstreifen umarbeiteten. Zugleich seien die Knüllräder bei der gebotenen funktionalen Auslegung der Vorschubbaugruppe zuzuordnen. Bereits hierdurch verwirklichten sie das patentgemäße Zusammenwirken zwischen der Formgebungsbaugruppe und der Vorschubbaugruppe bei der Umarbeitung des flächigen Vorratsmaterials in einen dreidimensionalen Polsterstreifen i.S.d. Merkmal 2.2, da sie zugleich knüllten und förderten. Selbst wenn man die Knüllräder nur der Formgebungsbaugruppe zuordnen wollte, sei Merkmal 2.2 gleichwohl verwirklicht, denn ein anspruchsgemäßes Zusammenwirken bestehe auch in den unterschiedlichen Geschwindigkeiten der Vorschubräder als Teil der Vorschubbaugruppe und der Knüllräder als Teil der Formgebungsbaugruppe. Schon dieses Zusammenwirken führe, wie die Beklagte selbst vortrage, aufgrund der langsameren Geschwindigkeit der Knüllräder zu einem Knüllen des Posterstreifens, also zu einem Umarbeiten des flächigen Vorratsmaterials in einen dreidimensionalen Polsterstreifen. Die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] verwirklichten auch Merkmal 5. Maßgeblich sei allein, dass – wie auch sonst bei Zweckangaben – die beanspruchte Sensoreinrichtung nach Merkmal 5 geeignet sei, auf die Entnahme des fertigen (geschnittenen) Produkts aus dem Ausgang der Maschine anzusprechen. Unerheblich sei, auf welche Art und Weise (mittelbar oder unmittelbar) die Detektion erfolge und wo der Sensor verortet sei. Er müsse sich insbesondere nicht in einem Bereich befinden, der für das Bedienpersonal zugänglich sei. Etwas Anderes ergebe sich auch aus dem Nichtigkeitsberufungsurteil des Bundesgerichtshofs nicht. Bei der Ausführungsform [M4] sei die aluminiumbeschichtete Lamelle, die von dem erzeugten Polsterprodukt aufgeklappt werde und mit dem induktiven „Sensor Auswurfschacht“ zusammenwirke, Teil der Sensoreinrichtung. Ob sich der Sensor in einem Bereich befinde, der dem Bedienpersonal zugänglich sei, sei bei zutreffender Auslegung unerheblich. Tatsächlich sei dies aber auch der Fall, da sich die Lamellen händisch nach außen öffnen ließen (Abb. 2 AS II 371). Auch wenn die Beklagte dem Bedienpersonal empfehle, nicht in diesen Bereich zu greifen, ändere das nichts an der tatsächlichen Zugänglichkeit. Die Ausführungsform [M3] verfüge über einen Sensor in Form einer Lichtschranke, der im Deckenbereich des Auswurfkanals, also hinter dem Schneidbereich, angeordnet sei und diesen Bereich erfasse. Unstreitig detektiere er das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine. Die von der Beklagten angeführte mangelnde Zugänglichkeit dieses Bereichs für das Bedienpersonal sei bei zutreffender Auslegung unerheblich. Unabhängig davon befinde sich der Sensor aber auch in einem für das Bedienpersonal zugänglichen Bereich (Abb. 3, AS II 373). An der tatsächlichen Zugänglichkeit ändere wiederum die Empfehlung der Beklagten an das Bedienpersonal, nicht in diesen Bereich zu greifen, nichts. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts liege vor. Zutreffend habe das Landgericht einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend Verbrauchsmaterial, Wartungs- und Lieferverträgen bejaht. Soweit die Beklagte in einem Zwangsmittelverfahren aus dem angefochtenen Urteil ohne Erfolg eine eingeschränkte Reichweite ihrer Verurteilung vertreten habe, greife das nicht durch. Es sei klar gewesen, dass die Klage- und Berufungsanträge von Anfang an auch Handlungen konzernverbundener Unternehmen insbesondere der [B’.] umfassten. Zusätzlich zu den Erwägungen des Landgerichts im Zwangsmittelbeschluss ergebe sich eine Haftung der Beklagten für den Zeitraum vom 17.09.2002 bis 03.07.2012 aus ihrer Stellung als Kommanditisten der [B’.]. Jedenfalls hafte die Beklagte deliktsrechtlich gesamtschuldnerisch als Mittäterin, jedenfalls als Anstifterin und Gehilfin der [B’.]. Im Zwangsmittelverfahren sei unstreitig geblieben, dass die Beklagte das operative Geschäft 2002 auf die [B’.] übertragen habe, aber nach außen hin für die [B.]-Unternehmensgruppe aufgetreten sei. Der Tatbeitrag der Beklagten liege in der Bewerbung der angegriffenen Ausführungsformen, wobei sie gegenüber potentiellen Kunden den Eindruck vermittelt habe, es handle sich um ihre Produkte, während der Tatbeitrag der [B’.] im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen bestanden habe. Eine Verflechtung bestehe nicht nur auf Gesellschafterebene, sondern auch auf Leitungsebene der Beklagten und der [B’.]. Ab dem 04.07.2012 hafte die Beklagte unzweifelhaft als deren Komplementärin. Gegen das angefochtene Urteil macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] verneint. Schneidbaugruppe (cutting assembly) sei entgegen dem Landgericht nicht philologisch wörtlich, sondern funktional als Trennbaugruppe zu verstehen, so dass ein mechanisches Auseinanderreißen entlang einer Perforationslinie hierunter falle. Es gehe dem Klagepatent nicht um Schneidbaugruppen oder Schneidwerkzeuge, sondern darum, eine bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren. Aus der Zweckangabe in Merkmal 2.4b folge keine Herstellbarkeit von Polsterprodukten beliebiger Länge, sondern nur von unterschiedlicher Länge. Auf welche Weise der Polsterstreifen in einzelne Abschnitte zerlegt werde, sei erfindungsgemäß ohne Belang. Auch der Fachmann verenge aufgrund des durch Anlagen KA 17, KA 18 dokumentierten fachmännischen Sprachgebrauchs eine Schneidbaugruppe nicht auf ein Schneiden, sondern fasse darunter ein bloßes Zerlegen wie ein mechanisches Auseinanderreißen entlang einer Perforationslinie. Bestätigt werde das auch durch eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf zu einer vergleichbaren Formulierung im EP 0 677 379 (Anlage BB 4), die im Berufungsverfahren vollumfänglich bestätigt worden sei. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde habe der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Eine demnach für die Patentverletzung ausreichende Trennung durch Abreißen an einer Perforationslinie sei bei den angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] verwirklicht. Sei ein genügend langes gestauchtes Polsterprodukt erzeugt, würden die stromaufwärtsliegenden Vorschubräder abgebremst. Durch die sich unverändert weiterdrehenden stromabwärts liegenden Vorschubräder werde das erzeugte Polsterprodukt an einer Perforationslinie durch Abreißen abgetrennt. Jedenfalls liege eine äquivalente Patentverletzung vor mit der Trennbaugruppe als Austauschmittel. Die Trennung entlang von Perforationslinien sei gleichwirkend mit einem Schneiden. Auch hierdurch ließen sich Polsterprodukte unterschiedlicher Länge fertigen, indem erst an derjenigen Perforationslinie getrennt werde, die der gewünschten Länge entspreche. Mit dem Abtrennen gehe wie beim Schneiden auch ein Substanzeingriff einher, nämlich an den um die Perforationen liegenden Stegen der Polsterprodukte. Das Austauschmittel habe auch nahegelegen, wie etwa die im maßgeblichen technischen Bereich vorbekannte Trennvorrichtung für die Herstellung vorperforierter Papierschläuche für Papiersäcke (Anlage KA 21) offenbare. Auch die Gleichwertigkeit sei – entgegen dem Landgericht – gegeben. Das Austauschmittel betreffe allein Merkmale des Oberbegriffs. Entgegen dem Landgericht erfolge die Trennung entlang der Perforationslinie bei den angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] am bereits umgeformten Polsterprodukt, nicht am flächigen Vorratsmaterial. Selbst wenn doch, sei dies unschädlich, da der geltend gemachte Patentanspruch kein Verfahrensanspruch sei, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Trennungsvorgang vor oder nach der Umformung des Vorratsmaterials in einen Polsterstreifen erfolge. Der Anspruch mit seiner Systematik gebe keine Reihenfolge von Arbeitsschritten vor, wie auch Merkmal 2.4a zeige. Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG stehe der Beklagten nicht zu. Es liege schon kein Übersetzungsfehler vor. Jedenfalls müsse der Beklagten der technische Sinngehalt der betroffenen Anspruchsmerkmale bewusst gewesen sein. Insbesondere habe sie mit verschiedenen eigenen Veröffentlichungen deutlich gemacht, dass sie den Trennvorgang der Verletzungsform als Schneidvorgang verstehe. Entgegen dem Landgericht bestehe ein Anspruch auf Rückruf, Entfernung und Vernichtung im geltend gemachten Umfang. Zur Dauerhaftigkeit der Beseitigung der Patentverletzung durch Umbau habe die Beklagte nichts dargelegt. Als milderes Mittel hätte das Landgericht zumindest die Entfernung des Sensors ausurteilen müssen. Eine Verjährung für Ansprüche, die vor dem 01.01.2011 entstanden seien, liege nicht vor. Die Beklagte tritt dem entgegen und macht geltend, die angegriffenen Ausführungsformen [M2]/[M1] machten mit dem Landgericht vom Klagepatent keinen Gebrauch, weder wortsinngemäß noch äquivalent. Das Klagepatent gebe keinen Anlass für die Annahme, dass mit Schneiden allgemein ein Trennen gemeint sein solle. Die im Original durchweg verwendete Bezeichnung „cutting assembly“ übersetze der Fachmann ausweislich des Wörterbuchs für industrielle Technik (Anlage B 11) als Schneidbaugruppe. Der gesamte in Abs. [0004] der Klagepatentschrift zitierte und referenzierte Stand der Technik (Anlagen B 2 bis B 10) offenbare unstreitig nur Maschinen mit eine Schneidvorrichtung, bei der Klingen zusammenwirkten, um das Vorratsmaterial zu schneiden. Die von der Klägerin angeführten Anlagen K 18, K20 und K17/K17A seien unbehelflich. K 18 und K 20 seien mehr als 15 Jahre nach dem Prioritätstag entstanden. K 17 aus dem Jahr 2004 sei ebenfalls deutlich nachveröffentlicht und unterscheide zudem zwischen „cutting device“ und „other separating devices“. Der Stand der Technik am Prioritätstag und danach offenbare lediglich Schneidvorrichtungen mit Klingen. Die angeführte B 1/D 9 verwende die Bezeichnung „cutting assembly“ nicht und betreffe einen Papier-Spender, bei dem die Papierabschnitte manuell vom Benutzer abgerissen würden. Alle Ausführungsbeispiele offenbarten unstreitig eine klingenbewehrte Schneidbaugruppe, die das Papier schneide. In dem Schneiden liege der Beitrag zum Leistungsergebnis der patentgemäßen Erfindung. Die angegriffenen Ausführungsformen [M2]/[M1] verfügten damit nicht über eine Schneidbaugruppe i.S.d. Merkmale 2.1, 2.3 und 4.4. Wollte man gleichwohl eine Benutzung der patentgemäßen Lehre annehmen, stehe der Beklagten ein Weiterbenutzungsrecht gem. Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG (2004) zu. Überdies fehle es an einer Verwirklichung des Merkmals 2.2. Zum einen gebe es keine von der Vorschubbaugruppe gesonderte Formgebungsbaugruppe. Insoweit wirkten daher Vorschubbaugruppe und Formgebungsbaugruppe auch nicht zusammen. Zum anderen wirkten Vorschubbaugruppe und Formgebungsbaugruppe, da das Vorratsmaterial vor der Formgebung getrennt werde, nicht zusammen, um einen Polsterstreifen umzuarbeiten. Keine einzige Voraussetzung einer äquivalenten Patentverletzung sei erfüllt. Die Vorschubbaugruppe der angegriffenen Ausführungsformen [M2]/[M1] bewirke durch ein Abbremsen der stromaufwärts angeordneten Vorschubräder das Abtrennen des Vorratsmaterials an vorperforierten Stellen im Vorratsmaterial. Es gebe daher bereits kein Austauschmittel für die anspruchsgemäße Schneidbaugruppe. Die angegriffenen Ausführungsformen funktionierten auch nicht objektiv gleichwertig, weil nicht geschnitten werde, erst Recht nicht nach beliebigen vorbestimmten Längen. Die Lösung der angegriffenen Ausführungsformen habe auch nicht nahegelegen und sei erst Recht nicht am Patentanspruch orientiert. Der geltend gemachte Anspruch auf vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen stehe der Klägerin mit dem Landgericht nicht zu, denn eine solche sei unverhältnismäßig. Angesichts des mittlerweile eingetretenen Schutzrechtsablaufs sei eine teilweise Vernichtung ebenfalls unverhältnismäßig. Jedenfalls sei der Beklagten hinsichtlich der Vernichtung der beantragte Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO zu gewähren. Die [M3/4]-Maschine habe einen Wert von ca. 3.800 €. Durch die Vernichtung der derzeit in Deutschland in Betrieb befindlichen Maschinen drohe ein Verlust von 6,12 Mio. €. Der Wert der Maschine [M2]/[M1] belaufe sich auf 2.500 € bzw. 3.800 €. Mit dem Landgericht seien die Ansprüche teilweise verjährt. Die Verjährung der Ansprüche hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] stelle die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung schon nicht in Abrede und setze sich insoweit nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Sie greife die Feststellungen des Landgerichts zum Verjährungseinwand in Bezug auf die angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] nicht selbständig an. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 17.02.2021 geltend mache, die Beklagte hafte für den Zeitraum 17.09.2002 bis zum 03.07.2012 für Handlungen der [B’.], liege hierin eine Klageerweiterung, der nicht zugestimmt werde und die gem. § 533 ZPO unzulässig sei. Der Vortrag zum angeblichen Haftungsgrund sei neu und überdies unschlüssig. Er sei nach §§ 530, 531, 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Klägerin habe spätestens seit dem 25.05.2016 Kenntnis von den maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen gehabt und hätte daher in der Berufungserwiderungsfrist vortragen müssen. Die [B’.] habe 2002 das operative Geschäft übernommen. Beklagte sei vom 14.06.1995 bis 03.07.2012 unstreitig deren Kommanditistin gewesen und erst zum 04.07.2012 in die Stellung als Komplementärin gewechselt. Eine Haftung als Kommanditistin insbesondere auf Erfüllung der Auskunft bestehe nicht, sie hafte nur auf Geld für ihre Einlage, die sie indes vollständig erbracht habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2021 verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig und ist im Übrigen nur teilweise erfolgreich. A. Die Anträge der Klägerin wie auch der Ausspruch im angefochtenen Urteil bedürfen der näheren Betrachtung. 1. Auch wenn sich dem Wortlaut der von der Klägerin in der Berufungsbegründung zunächst angekündigten Berufungsanträge nicht entnehmen lässt, dass die Klägerin mit ihrer Berufung die hilfsweise Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] im zweiten Rechtszug weiterverfolgt, ergibt sich dies zweifelsfrei aus der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Berufungsbegründung. So hat die Klägerin dort nicht nur die Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge mitgeteilt, sondern auch zur hilfsweise geltend gemachten äquivalenten Patentverletzung ausgeführt. Mithin betrifft die ausdrückliche Aufnahme der hilfsweise geltend gemachten äquivalenten Patentverletzung in die Anträge mit Schriftsatz vom 17.02.2021 allein die Fassung, nicht hingegen den Inhalt der Berufungsanträge. Ohnehin bilden die hinsichtlich derselben angegriffenen Ausführungsform in Betracht kommende wortsinngemäße oder äquivalente Patentverletzung einen einheitlichen Streitgegenstand (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 54 – Wärmetauscher; GRUR 2011, 313 Rn. 37 – Crimpwerkzeug IV). 2. Zwar enthält der Wortlaut der vorinstanzlichen Klageanträge auf Vernichtung, Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ebenso wenig wie die entsprechenden in der Berufungsbegründung wiedergegebenen Klageanträge keine zeitliche Beschränkung auf die maximale Schutzdauer des Klagepatents. Gleichwohl waren bereits diese Anträge so auszulegen, dass sich das Begehren der Klägerin nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die vor dem Schutzrechtsablauf Gegenstand von Benutzungshandlungen gewesen sind. Daher liegt in der Änderung der Antragsfassung mit Schriftsatz vom 17.02.2021 keine teilweise Rücknahme der Berufung oder teilweise Klagerücknahme. a) Grundsätzlich sind Klageanträge in Patentverletzungsstreitigkeiten dahingehend auszulegen, dass sich das Begehren nur auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf bezieht. Einer besonderen Klarstellung im Antragswortlaut bedarf es hierfür regelmäßig nicht. Gleiches gilt für eine den Klageanträgen stattgebende gerichtliche Entscheidung (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 Rn. 15 – Bordako; BGHZ 107, 46, 60 = GRUR 1990, 997, 1001 – Ethofumesat). b) Ob im Fall eines während des Rechtsstreits eingetretenen Schutzrechtsablaufs etwas Anderes gilt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Erörterung. aa) Zwar mag der Kläger in diesem Fall gehalten sein, seine Anträge im Antragswortlaut an den eingetretenen Schutzrechtsablauf anzupassen. Allein aus dem Umstand, dass dies nicht selbsttätig erfolgt, kann in der Regel jedoch nicht gefolgert werden, der Kläger möchte sein Begehren auf nach dem Schutzrechtsablauf erfolgte Benutzungshandlungen der ehemals geschützten Lehre erstrecken. Vielmehr ist in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte regelmäßig davon auszugehen, dass sich das Begehren wie üblich nur auf Benutzungshandlung bis zum Schutzrechtsablauf bezieht. Eine unterbliebene Anpassung des Antragswortlauts bringt nicht zwingend Gegenteiliges zum Ausdruck. In Zweifelsfällen ist das befasste Gericht, das auf eine sachdienliche Antragstellung gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hinzuwirken hat, gehalten, das klägerische Begehren aufzuklären und erforderlichenfalls eine klarstellende Antragsfassung anzuregen. bb) Anhaltspunkte, dass die Klägerin mit ihrer (zunächst) beibehaltenen Antragsfassung auch Benutzungshandlungen nach Schutzrechtsablauf erfassen wollte, liegen nicht vor. Hierfür genügt nicht, dass sie vorinstanzlich den Unterlassungsantrag aufgrund des Schutzrechtsablaufs für erledigt erklärt, ansonsten aber die Fassung ihrer Anträge nicht geändert hat. Wie ausgeführt, sind Klageanträge wegen Patentverletzung auch ohne ausdrückliche Klarstellung regelmäßig auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf beschränkt. Wird der Unterlassungsantrag nach Schutzrechtsablauf für erledigt erklärt, soll damit grundsätzlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass er in der Vergangenheit bestanden hat und sich insoweit mit dem Zeitablauf erledigt hat. Mit der Erledigungserklärung möchte der Kläger in der Regel eine ihm günstige Kostenentscheidung erreichen, nicht aber zum Ausdruck bringen, dass ursprünglich ein über den Schutzrechtsablauf hinausreichender Unterlassungsanspruch begehrt worden wäre. Eine solche Antragstellung stellt weder für den Unterlassungsanspruch noch für die weiteren Klageanträge in Frage, dass sie nur auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf gerichtet waren und weiterhin sind. cc) Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht im angefochtenen Urteil Benutzungshandlungen nach Schutzrechtsablauf in die Verurteilung einbeziehen wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Anpassung des Tenors im angefochtenen Urteil im Hinblick auf den Schutzrechtsablauf, die lediglich die Fassung, nicht hingegen den Inhalt beträfe, ist nicht erforderlich. 3. Der Umstand, dass die Klägerin die begehrte Auskunft/Rechnungslegung hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen (Antrag Ziff. 2), der Verbrauchsmaterialien (Antrag Ziff. 3) und der Leasingverträge (Antrag Ziff. 5) in ihren Anträgen aus dem Schriftsatz vom 17.02.2021 nicht ebenfalls dem Wortlaut nach auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf zeitlich beschränkt hat, führt nicht dazu, dass die betroffenen Anträge als ohne eine solche zeitliche Begrenzung gestellt anzusehen wären. In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte stellt diese Inkonsistenz nicht in Frage, dass sämtliche Klageanträge wie regelmäßig auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf zeitlich begrenzt sind. Hierfür spricht weiter die Bezugnahme auf Antrag Ziff. 1, der – wenn auch ohne genaue zeitliche Angabe – Benutzungshandlungen aus der Vergangenheit zum Gegenstand hat. 4. Der Antrag im Schriftsatz vom 17.02.2021, die Beklagte zur Vernichtung solcher Erzeugnisse zu verurteilen (Antrag Ziff. 7, 7a), die sich seit dem 21.07.2015 in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, ist ebenfalls dahin auszulegen, dass das Begehren nur solche Erzeugnisse betrifft, die vor Schutzrechtsablauf Gegenstand von Benutzungshandlungen der Beklagten gewesen sind. Von dem Antrag sind daher Erzeugnisse umfasst, die vor dem Schutzrechtsablauf Gegenstand von Benutzungshandlungen gewesen sind und sich seit dem 21.07.2015 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. 5. Zwar heißt es zu eingangs der Berufungsbegründung der Klägerin, dass sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolge. Aus ihren Anträgen ergibt sich jedoch von Anfang an, dass sie das angefochtene Urteil insoweit hinnimmt, als bei der dort festgestellten Schadensersatzverpflichtung in Abweichung von ihrem Antrag – zu Recht – nur auf ihren Schaden und nicht auch auf den Schaden der [X.] als solchen abgestellt wird. 6. Soweit das Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Auskunft/Rechnungslegung betreffend Wartungsverträge festgestellt hat, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass sich die Feststellung lediglich auf den Zeitraum ab dem 30.12.2004 bezieht, denn für den davor liegenden Zeitraum hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch aufgrund der Verjährung des Restschadensersatzanspruchs verneint. 7. Die Verurteilung der Beklagten im angefochtenen Urteil erstreckt sich auf die Haftung für Benutzungshandlungen im zugesprochenen Zeitraum bis zum Schutzrechtsablauf unabhängig davon, ob die Beklagte die Handlungen eigenhändig oder durch eine von ihr beherrschte Gesellschaft oder sonst im Zusammenwirken mit einer konzernrechtlich verbundenen Gesellschaft begangen hat. Daher liegt in den Ausführungen der Klägerin aus ihrem Schriftsatz vom 17.02.2021, die Klage erfasse auch Handlungen konzernverbundener Unternehmen insbesondere der [B‘.] keine Klageerweiterung. Nach dem erstinstanzlichen Klägervortrag war die Beklagte für die patentverletzenden Handlungen im gesamten Zeitraum ab dem 17.09.2002 verantwortlich. Dies bezog sich nicht nur auf die konkret vorgetragenen und belegten Benutzungshandlungen des Anbietens und des Herstellens, sondern auch auf die übrigen denkbaren (Benutzungs-)Handlungen, die Gegenstand der Klageanträge gewesen sind. Aus dem Gesamtzusammenhang der Klagebegründung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Klägerin die Beklagte nicht nur für ein Anbieten oder Herstellen der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland in der Verantwortung sieht, sondern auch für deren inländischen Vertrieb einschließlich eines Vertriebs über Leasingvereinbarungen sowie für den inländischen Vertrieb von Verbrauchsmaterial für vertriebene angegriffene Ausführungsformen und für die inländische Wartung. Dies hat die Klägerin, wie für die Beklagte ohne weiteres erkennbar gewesen ist, nachvollziehbar und unwidersprochen aus der Verantwortlichkeit der Beklagten für den Internetauftritt (Anlage KA 6, Anlage KA 7) mit den dort herunterladbaren Produktkatalogen und für den als Anlage KA 8 vorgelegten Katalog abgeleitet, der die angegriffenen Ausführungsformen und das für sie geeignete Papier umfasst. Die Beklagte hat ihre Verantwortung für die vorgenannten Handlungen erstinstanzlich mit Ausnahme des kurzen Hinweises, dass sie keine Wartungsverträge abschließe und noch nie abgeschlossen habe, nicht in Abrede gestellt. Sie hat lediglich geltend gemacht, sie stelle keine der angegriffenen Maschinen in Deutschland her, lediglich in der Vergangenheit seien Maschinen des Typs [M3] hier produziert worden, die Produktion sei jedoch mittlerweile ins Ausland verlagert worden, Prototypen würden in Deutschland nicht montiert. Insbesondere hat die Beklagte nicht behauptet, nicht sie, sondern eine andere Gesellschaft ihres Konzernverbunds sei vollständig oder nur für einen bestimmten Zeitraum für die geltend gemachten Patentverletzungen durch die angegriffenen Ausführungsformen und die damit im Zusammenhang gebrachten Handlungen wie dem Vertrieb von Verbrauchsmaterialien verantwortlich. Im Gegenteil hat sie sich in der Klageerwiderung sogar damit gerühmt, als weltweit tätiges, familiengeführtes Unternehmen seit den 50-iger Jahren der vorigen Jahrhunderts im Verpackungsgeschäft tätig zu sein und sich gerade in den letzten 10 Jahren einen hervorragenden Ruf als hochinnovatives Unternehmen erarbeitet zu haben, wobei die angegriffenen Ausführungsformen des Typs [M1/2] Belege für die Alleinstellung der Beklagten auf dem Verpackungsmarkt seien, wohingegen die Klägerin über nichts Vergleichbares verfüge und daher versuche, die Beklagte mit ihren bald ablaufenden, technische Banalitäten betreffenden Schutzrechten im wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern. Außerdem hat sie in der Duplik hilfsweise ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜG (2004) hinsichtlich der [M1/2]-Maschinen für sich in Anspruch genommen, denn die [M1/2]-Maschinen seien im Inland angeboten und vertrieben worden, also sei während des Bestehens des Übersetzungsfehlers die Benutzung im Inland aufgenommen worden. Zudem hat die Beklagte der Klägerin dort und bereits in der Klageerwiderung zur Begründung einer Verwirkung vorgeworfen, mit der Geltendmachung der Ansprüche bis kurz vor den Schutzrechtsablauf zugewartet zu haben, um einen Schadensersatzzeitraum zu maximieren und der Beklagten damit jede Möglichkeit zu nehmen, eine Umgehungslösung zu etablieren, denn es wäre der Beklagten ein Leichtes gewesen, die angegriffenen Ausführungsformen ohne den Sensor zu vertreiben und damit zumindest einen Teil des Markts zu bedienen. Auch im Schriftsatz vom 24.08.2015 macht die Beklagte geltend, bei Aufnahme der Vertriebshandlungen in Deutschland habe sie keine Kenntnis von dem Übersetzungsfehler gehabt und es sei im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage unglaubhaft, dass die Klägerin bei Kunden der Beklagten als ihrem größten Wettbewerber erst 6 Jahre nach Abschluss des Einspruchsverfahrens betreffend das Klagepatent auf die Patentverletzung gestoßen sei. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs hat die Beklagte vorinstanzlich ausgeführt, dieser stelle einen massiven Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar, weil sie tatsächlich nicht in der Lage sei, umgehend alle Kunden wieder mit anderen Maschinen zu versorgen (BS vom 24.08.2015 Rn. 73), die Klägerin versuche mit dem Vernichtungsanspruch, sie faktisch auf Jahre aus dem Markt zu drängen (BS vom 30.10.2015 Rn. 16). Ferner hat die Beklagte vorinstanzlich aufgrund ihrer zu besorgenden Vollstreckungsschäden eine Sicherheitsleistung von 6 Mio. € für die Vollstreckung des Vernichtungsanspruchs gegen sie angeregt (BS vom 24.08.2015 und 30.10.2015). Damit war unstreitig, dass die Beklagte, soweit eine Patentverletzung vorliegt, für die patentverletzenden Handlungen und den Vertrieb von Verbrauchsmaterialien im Inland uneingeschränkt verantwortlich ist. Der Umstand, dass sie in diesem Zusammenhang teilweise passivisch formuliert hat, ändert am fehlenden Bestreiten nichts. Dementsprechend erstreckt sich die Verurteilung der Beklagten auch auf solche Handlungen, die sie tatsächlich nicht eigenhändig vorgenommen hat, für die sie eine Verantwortlichkeit aber nicht in Abrede gestellt hatte. B. Das Klagepatent betrifft eine Polsterumarbeitungsmaschine. Polsterumarbeitungsmaschinen dienen nach den Ausführungen in der Patentschrift dazu, ein flächiges Vorratsmaterial, wie z.B. Papier, in ein Polsterprodukt umzuarbeiten. Polsterprodukte würden genutzt, um beim Verpacken von Gegenständen die Leerräume im Transportbehälter zu füllen und den zu verpackenden Gegenstand während des Versands zu schützen. Nach der Beschreibungseinleitung des Klagepatents besteht eine zunehmende Nachfrage nach biologisch abbaubaren Packmaterialien wie z.B. Papier, wobei die Blätter zweckmäßiger Weise in ein Polsterprodukt niedriger Dichte umgearbeitet werden müssten. Bei vorbekannten Polsterumarbeitungsmaschinen sei eine Vorratszufuhrbaugruppe vorgesehen, die das flächige Vorratsmaterial einer Formgebungsbaugruppe zuführe. Die Formgebungsbaugruppe forme das Vorratsmaterial und bewirke im Zusammenspiel mit einer Getriebebaugruppe, dass ein fortlaufender geprägter Streifen geformt werde. Dieser fortlaufende Streifen werde stromabwärts zu einer Schneidbaugruppe bewegt, die den Streifen in Blöcke bzw. Polsterkissen (pads) (d.h. ein Polsterprodukt) mit einer gewünschten Länge schneide (vgl. Abs. [0005] des Klagepatents). Ein selektives Steuern der Getriebebaugruppe und der Schneidbaugruppe ermögliche die Herstellung von Blöcken bzw. Polsterkissen (pads) unterschiedlicher Länge (Abs. [0006]). Das Klagepatent diskutiert verschiedene im Stand der Technik bekannte Längensteuerungssysteme (Abs. [0007] ff). Sämtlichen Steuerungssystemen ist gemein, dass das automatisierte Aktivieren einer Schneidbaugruppe nach Deaktivierung der die gewünschte Länge des Streifens ausgebenden Getriebebaugruppe erfolgt. Aufgrund der gestiegenen Beliebtheit von schützendem Papierpackmaterial setzten Hersteller oftmals mehrere Umarbeitungsmaschinen mit voreingestellten Parametern ein, um einerseits Polster für Gegenstände unterschiedlicher Größen und Formen zu produzieren und andererseits Umrüstzeiten bei der Verwendung nur einer Maschine für verschiedene Arten von Polstern zu vermeiden. Neuerdings würden zusätzlich eingebaute programmierte Steuerungen verwendet (Abs. [0011]). Als Nachteil dieser Ausführungsformen wird bemängelt, dass für jeden Maschinentyp eine eigene Steuerung einzusetzen sei (Abs. [0012]). Das in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich angegebene zu lösende technische Problem kann darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren (vgl. BGH, Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Streitpatent, X ZR 46/17 Rn. 12). Patentanspruch 1 schlägt zur Lösung eine Polsterumarbeitungsmaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Polsterungsumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte, wobei die Maschine folgendes umfasst: 2. Eine Umarbeitungsbaugruppe, welche 2.1 eine Formgebungsbaugruppe, eine Vorschubbaugruppe und eine Schneidbaugruppe enthält, wobei 2.2 die Formgebungsbaugruppe und die Vorschubbaugruppe zusammenwirken, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten, und 2.3 die Schneidbaugruppe den Polsterstreifen in Längenabschnitte schneidet, 2.4. die Vorschubbaugruppe 2.4a das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe fördert und 2.4b in einer Mehrzahl von vorprogrammierten Betriebsarten betreibbar ist, wobei jede der genannten Betriebsarten steuerbar ist, um Polsterprodukte unterschiedlicher Länge herzustellen; 3. eine Vorratszufuhrbaugruppe, 3.1 die stromaufwärts von der Umarbeitungsbaugruppe angeordnet ist und 3.2 das Vorratsmaterial der Formgebungsbaugruppe zuführt; 4. und eine Steuerung umfassend: 4.1. eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen aus der genannten Mehrzahl von Betriebsarten; 4.2 eine Mehrzahl von Sensoreinrichtungen zum Detektieren des Auftretens von bestimmten vorherbestimmten Ereignissen, die von der Auswahl der Betriebsart verschieden sind; 4.3 eine zentrale programmierbare Verarbeitungseinrichtung, 4.3a die Steuersignale basierend auf der ausgewählten Betriebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von wenigstens einer der Mehrzahl von Sensoreinrichtungen erfasst worden sind, 4.3b wobei die Verarbeitungseinrichtung (i) auf eine der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer der Betriebsarten detektiert, und (ii) auf eine andere der genannten Sensoreinrichtungen anspricht, die ein bestimmtes vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen der Betriebsarten detektiert; und 4.4. eine Steuereinrichtung, die die Vorschubbaugruppe und die Schneidbaugruppe gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuert, dadurch gekennzeichnet, dass 5. die Mehrzahl der Sensoreinrichtungen eine Sensoreinrichtung umfasst, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert und wobei die Verarbeitungseinrichtung auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer der Mehrzahl von Betriebsarten anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung: 1. Die Umarbeitungsbaugruppe (Merkmalsgruppe 2) enthält eine Formgebungsbaugruppe, eine Vorschubbaugruppe und eine Schneidbaugruppe (Merkmal 2.1). Die Formgebungsbaugruppe und die Vorschubbaugruppe müssen so ausgestaltet sein, dass sie zusammenwirken, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten (Merkmal 2.2). Die beiden Baugruppen müssen nicht überschneidungsfrei sein und können gemeinsame Bauteile aufweisen. Aus der Vorgabe, dass die Vorschubbaugruppe das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe fördert (Merkmal 2.4a) folgt jedoch, dass die Vorschubbaugruppe nicht vollständig Teil der Formgebungsgruppe sein darf. Umgekehrt kann, wie Abs. [0032] zeigt, die Formgebungsbaugruppe Bestandteil der Vorschubbaugruppe sein. Die Förderfunktion der Vorschubbaugruppe ist nicht darauf beschränkt, das Vorratsmaterial nur bis zur Formgebungsbaugruppe zu fördern. Vielmehr kann die Vorschubbaugruppe auch die Funktion haben, das Vorratsmaterial durch die gesamte Umarbeitungsbaugruppe zu fördern. Ob sie das sogar muss, kann dahinstehen. Eine Beschränkung der Funktion des Förderns auf den Weg zur Formgebungsbaugruppe lässt sich bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs nicht entnehmen. Bestätigt wird dieses Verständnis weiter durch die allgemeine Erfindungsbeschreibung, die vorsieht, dass die Vorschubbaugruppe das Vorratsmaterial durch die Umarbeitungsbaugruppe vorschiebt (Abs. [0018], [0019], [0020], [0021], [0022], [0023], [0024], [0028]). Zwar wird dort die Schneidbaugruppe stromabwärts der Umarbeitungsgruppe verortet. Anspruchsgemäß gehört die Schneidbaugruppe indes zur Umarbeitungsgruppe, und es ist zudem keine andere Vorrichtung neben der Vorschubbaugruppe genannt, die das geformte Papier nach der Formgebungsbaugruppe zur Schneidbaugruppe weiterfördern würde, so dass jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass dies dort ebenfalls von der Vorschubbaugruppe bewerkstelligt wird. Keiner Erörterung bedarf im Streitfall, ob ein anspruchsgemäßes Zusammenwirken der Formgebungsbaugruppe und der Vorschubbaugruppe, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten, nach Merkmal 2.2 mehr erfordert, als dass die Vorschubbaugruppe, wie bereits in Merkmal 2.4a vorgesehen, das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe fördert, so dass eine reine Transport- bzw. Zuführungsfunktion für das Zusammenwirken nicht genügt. Genügte eine solche Transportfunktion, würde Merkmal 2.4a im Aufbau des Patentanspruchs 1 nicht als gesondertes Merkmal neben Merkmal 2.2 stehen, sondern lediglich das in Merkmal 2.2 vorgesehene Zusammenwirken der Vorschubbaugruppe und der Formgebungsbaugruppe bei dem Ziel der Umarbeitung näher konkretisieren. Genügte die genannte Transportfunktion für ein Zusammenwirken nicht, wäre der dann erforderliche weitere Beitrag jedenfalls im Übrigen nicht näher festgelegt. Damit schiede zwar das bloße Fördern des Vorratsmaterials zur Formgebungsbaugruppe als solches als Beitrag im Sinne eines Zusammenwirkens nach Merkmal 2.2 aus. Nicht ausgeschlossen wäre hingegen eine besondere Ausgestaltung der Förderung, die über ein bloßes Zuleiten hinausgeht und insoweit an der Umarbeitung mitwirkt. Als solche besondere Ausgestaltung der Förderung käme insbesondere eine bestimmte Fördergeschwindigkeit in Betracht, die zu einem Aufstauen und Knüllen des Papiers in Zusammenarbeit mit der Formgebungsbaugruppe führt. Ebenso wäre als weitergehender Beitrag denkbar, dass die Vorschubbaugruppe das Vorratsmaterial nicht nur zur Formgebungsbaugruppe fördert, sondern es innerhalb der Formgebungsbaugruppe über Formgebungsvorrichtungen schiebt oder zieht und insoweit an der Umarbeitung des flächigen Vorratsmaterials zum dreidimensionalen Polsterstreifen mitwirkt. 2. Merkmal 5 sieht unter der Mehrzahl der Sensoreinrichtungen eine Sensoreinrichtung vor, die das Entfernen bzw. die Entnahme (removal) eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, wobei die Verarbeitungseinrichtung auf diese Sensoreinrichtung in zumindest einer der Mehrzahl von Betriebsarten anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt. Aus dieser Vorgabe folgt, dass die Sensoreinrichtung körperlich-räumlich so ausgestaltet sein muss, dass sie die Entnahme eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektieren kann. Weitere Festlegungen enthält der Patentanspruch insoweit nicht. Unter dem Ausgang der Maschine ist der Ort zu verstehen, an dem das fertige Polsterprodukt entweder manuell oder automatisiert der Maschine entnommen wird. Anspruchsgemäß genügt es nicht, dass die Sensoreinrichtung ein Entfernen des Polsterprodukts an einer anderen Stelle der Maschine detektiert, wenn hierdurch nicht im normalen Betriebsablauf zugleich feststeht, dass das Polsterprodukt am Maschinenausgang entnommen wird. Die Sensoreinrichtung muss nach dem Anspruch nicht das Polsterprodukt am Ort des Maschinenausgangs als solches detektieren. Gegenstand des Detektierens ist bereits nach dem Anspruchswortlaut vielmehr lediglich das Entfernen bzw. die Entnahme des Polsterprodukts vom Maschinenausgang (which detects removal of a cushioning product from the machine’s exit). Auch funktional reicht dies aus, da es für das Steuersignal nicht auf das Erfassen des Polsterprodukts, sondern auf das Erfassen der Entnahme ankommt (dazu sogleich). Nicht festgelegt ist, wo sich die Sensoreinrichtung befindet und auf welche Art sie das Entfernen bzw. die Entnahme aus bzw. von dem Maschinenausgang feststellt, solange sie das Entfernen aus bzw. von dem Ausgang der Maschine detektiert. Dies vorausgesetzt ist auch eine mittelbare Erfassung des Entfernens denkbar. Die Sensoreinrichtung muss unter dieser Voraussetzung insbesondere nicht den Ausgangsbereich der Maschine als solchen unmittelbar erfassen. Vielmehr genügt auch die Überwachung eines geeigneten Innenbereichs der Maschine, wenn hierdurch gewährleistet wird, dass ein Entfernen des fertigen Polsterstücks aus bzw. von dem Maschinenausgang detektiert wird. Eine bestimmte Art von Sensoreinrichtung schreibt der Anspruch ebenfalls nicht vor, sondern überlässt die Art der Sensoreinrichtung dem Belieben des Fachmanns. Insbesondere kommen mechanische und optische Sensoreinrichtungen sowie solche in Betracht, die aus mehreren zusammenwirkenden, aber sonst getrennten Bestandteilen bestehen. Technisch-funktional kommt es ebenfalls allein darauf an, dass der Sensor bemerkt, dass das fertige Polsterprodukt der Maschine an ihrem Ausgang entnommen wird. Denn in diesem Fall kann der Sensor dem Mikroprozessor der Steuerung die Entnahme signalisieren, und der Mikroprozessor kann daraufhin die Produktion des nächsten Polsterprodukts einleiten (vgl. Abs. [0042] Sp. 12 Z. 14 bis Z. 24). Auf diese Weise kann eine automatische Produktion bewerkstelligt werden, solange das jeweils fertige Polsterprodukt aus dem Ausgabebereich der Maschine entfernt wird (vgl. Abs. [0042] Sp. 12 Z. 24 bis Z. 26, ebenso Abs. [0055]). Zwar sieht das Ausführungsbeispiel aus Abs. [0042] der Patentbeschreibung, das den Betriebsmodus des elektronischen Abgabesystems (electronic dispensing system (EDS)) näher erläutert, einen externen elektronischen Abgabesensor (external electronic dispensing sensor) vor. Das Attribut „external“ spricht dafür, dass sich dieser Sensor außerhalb des Maschineninnenraums befindet. Dies hat jedoch keinen Niederschlag im Patentanspruch angefunden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Klagepatent nicht zu einem engeren Verständnis gelangt, wonach der Sensor (unmittelbar) einen Bereich überwachen müsse, der dem Bedienungspersonal zugänglich ist. Auch nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren, an die der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 – Kreuzgestänge), kommt es allein darauf an, dass der Sensor den Ausgangsbereich der Maschine überwacht, um zwischen Entnahme und Nichtentnahme zu unterscheiden. Von welchem Ort aus und wie er das bewerkstelligt, ist hierfür auch nach dem Bundesgerichtshof unerheblich. Ein Verständnis, dass der Ausgangsbereich unmittelbar durch den Sensor erfasst werden müsste, lässt sich dem Nichtigkeitsberufungsurteil nicht entnehmen. Vielmehr ging es im Nichtigkeitsberufungsurteil nur um die Abgrenzung zwischen einer nicht ausreichenden Überwachung des Schneidbereichs bzw. des Ausgangs der Schneidbaugruppe und der erforderlichen Überwachung des Ausgangs der Maschine, ob dort das Polsterprodukt entnommen worden ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2019 – X ZR 46/17, juris Rn. 19, 34). 3. Mit dem Landgericht versteht das Klagepatent unter Schneidbaugruppe eine Vorrichtung, die den Polsterstreifen in Längenabschnitte schneidet, also mittels Messer, Schere oder sonst mittels einer Klinge abtrennt. a) Im Rahmen der stets erforderlichen Auslegung ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher). Wie der Durchschnittsfachmann die Kombination der Merkmale des Patentanspruchs versteht, ergibt sich ausgehend vom Patentanspruch nach dem technischen Zusammenhang seiner Merkmale unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der tatsächliche Sprachgebrauch des Patents hinreichende Beachtung findet, der vom herkömmlichen Sprachgebrauch abweichen kann. Dabei ist der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe - nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung - entscheidend. Die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. BGHZ 150, 149, 156 - Schneidmesser I; BGH, GRUR 1991, 909 - Spannschraube). Die Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl.BGH, GRUR 2016, 169 Rn. 17 ff. – Luftkappensystem; GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Der Patentanspruch hat Vorrang gegenüber der Beschreibung sowie den Ausführungsbeispielen und den darauf bezogenen Beschreibungsteilen. Sie dürfen weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen. Eine Auslegung unterhalb eines allgemeineren Sinngehalts der Ansprüche ist generell nicht zulässig (vgl. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zugleich ist die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen. Der Patentanspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGHZ 189, 330 Rn. 24 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung). Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge). b) Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist der Begriff „cutting assembly“ bzw. „to cut“ als Schneidbaugruppe bzw. schneiden zu verstehen. Wie das Landgericht mit Recht festgestellt hat, ist zumindest in der Formulierung „cutting assembly cutting the strip of dunnage into lengths“ bereits ausgehend vom allgemeinen Verständnis durch die Verwendung von „cutting“ jedenfalls zusammen mit der Präposition „into“ ein Trennvorgang mittels Messer, Schere oder sonst mittels einer Klinge zu verstehen. So ergibt sich aus dem vorgelegten industriellen Wörterbuch aus dem Jahr 1985 (Anlage B 11), dass „cutting appliance o. implement o. device o. mechanismen“ mit „Schneidvorrichtung“ übersetzt wird. Dementsprechend hat der Übersetzer der T3-Schrift zum Klagepatent „cutting assembly“ mit Schneidbaugruppe übersetzt. Eine Krafteinwirkung, die zum Abriss führt, fällt nicht unter diesen Begriff. Hierfür spricht weiter, dass nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts in der Beschreibung durchgängig von einer „cutting blade“ (Schneidklinge) im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses ausgegangen wird. So spricht sie etwa von einer „cutting blade“ (Schneidklinge), die von einer Magnetspule angetrieben wird, „to force the blade through the dunnage to make a cut“ (um die Klinge durch das Verpackungsmaterial zu zwingen, um einen Schnitt zu machen) (Abs. [0035] bzw. (vom Landgericht zitiert) Abs. [0044] der T3-Schrift) bzw. von einem Direktantriebs-Schnittmotor, „to drive a cutting blade through a cutting stroke to cut a section of dunnage material fed through the machine“ (um eine Schneidklinge durch einen schneidenden Stoß anzutreiben, um einen Abschnitt von durch die Maschinen vorangetriebenem Verpackungsmaterial zu schneiden) (Abs. [0036] bzw. (vom Landgericht zitiert) Abs. [0045] der T3-Schrift). Auch Abs. [0062] spricht von „cutting blade“. An anderen Stellen ist von einer „cutting blade assembly“ (Schneidklingenbaugruppe) (Abs. [0047] bzw. (vom Landgericht zitiert) Abs. [0057] der T3-Schrif) oder der „(knife) blade“ ((Messer-)Klinge) die Rede, deren Position überwacht werden muss (Abs. [0054] [0062] bzw. (vom Landgericht zitiert) Abs. [0064], [0072] der T3-Schrift). Weiter bestätigt wird dieser Befund dadurch, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten und den nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts sich dem referenzierten Stand der Technik kein abweichendes Verständnis entnehmen lässt. Dort wird ebenfalls eine cutter blade with a sharpened edge offenbart (US 4,026,198, Anlage B 2). Soweit die Beklagte ausgeführt hat, dass sich Vergleichbares zumindest mittelbar dem gesamten referenzierten Stand der Technik entnehmen lässt, ist die Klägerin dem nicht entgegengetreten. Letztendlich kann sogar dahinstehen, ob ein Schneiden das Verwenden einer Klinge erfordert. Jedenfalls zeigen alle vorstehend erörterten Punkte, dass das Schneiden jedenfalls von der Maschine allein vorgenommen wird und sie dabei nicht lediglich das Vorratsmaterial an einer dafür vorgesehenen Perforationslinie trennt. Mittel der Trennung ist damit allein die Schneidbaugruppe, nicht hingegen eine besondere Ausgestaltung des Vorratsmaterials. Hieraus folgt, dass eine Schneidbaugruppe im Sinne des Klagepatents zumindest über Trennmittel (seien es solche mit oder ohne Klinge) verfügen muss, die eigenständig eine Trennung des Vorratsmaterials bewirken können. Hierfür genügt es nicht, dass sie lediglich das Vorratsmaterial an einer Solltrennstelle zum Abreißen bringen. Ob in anderen, in der Klagepatentschrift nicht referenzierten Druckschriften „to cut“ im Sinne eines bloßen Abtrennens an Perforationslinien verwendet wird, hat demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung. Hinzu kommt, dass die von der Klägerin herangezogene Veröffentlichung der Patentanmeldung (Anlage KA 17) nach den nicht beanstandeten und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts aus dem Jahr 2004 stammt. Soweit dort der Begriff „cutting“ möglicherweise auch im Sinne eines Abtrennens an einer Perforationslinie verstanden wird (Anlagen KA 17, KA 17a), sagt dies mit dem Landgericht über das maßgebliche Verständnis des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents nichts aus. Dies gilt auch für die Betriebsanleitungen der Beklagten zu den [M1/2]-Modellen (Anlage KA 18, KA 20), die nach den unbeanstandeten und zutreffenden Feststellungen des Landgerichts ebenfalls nachveröffentlicht sind. Der Handtuchspender nach US`344 (Anlage B 1/D 9) betrifft ein anderes technisches Gebiet. Dies steht zwar der Berücksichtigung bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen, führt aber in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte nicht dazu, dass der Begriff „to cut“ in beiden technischen Zusammenhängen gleich zu verstehen wäre. Hinzu kommt, dass Anlage KA 17 (Anmeldetag 17.09.2003, Offenlegungstag 01.04.2004) an den von der Klägerin aufgezeigten Stellen (Anlage KA 17, S. 8 Abs. 2/S. 9 Abs. 1 mit Fig. 4, 5; entsprechend die deutsche KA 17A, Abs. [0047], Offenlegungstag 25.03.2004 und Anmeldetag 17.09.2020) nicht die Formulierung des Patentanspruchs („cut … into“), sondern die hiervon abweichende Formulierung „cut off“ verwendet und sich der Anlage auch sonst entnehmen lässt, dass es um ein Abreißen entlang von Perforationslinien geht. Gleiches gilt für die Betriebsanleitung KA 18 (copy-right-Vermerk 2012, vgl. S. 2), wo es an den von der Klägerin herangezogenen Stellen (S. 10 Ziff. 6.4, S. 11 Ziff. 6.5 bzw. S. 13 Ziff. 7) heißt „cut at the location of a pre-perforation“ (S. 10 Ziff. 6.4) bzw. „cuts off the pads automatically“ (S. 11 Ziff. 6.5). Die letztgenannte Formulierung findet sich auch an der aus Anlage KA 20 (Veröffentlichungsangabe 26/01/2009) herangezogenen Stelle (S. 11, Ziff. 6.5). Damit wird der Begriff „to cut“ auch dort mit anderen Präpositionen und zudem in einem anderen Zusammenhang verwendet. Außerdem differenziert die Druckschrift KA 17 (S. 9 oben) zwischen „cutting device or other separating device“. Nach dem vorinstanzlichen Vortrag der Klägerin stellt die Druckschrift zum Handtuchspender ebenfalls auf „cut off“ ab (vgl. dort auch Sp.1 Z. 36 ff., „being cut off along a break line“, Anlage B 1/D 9). Der Auslegung, die das andere Patent EP 0 677 379 in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf (Anlage BB 4) und Oberlandesgericht Düsseldorf gefunden hat, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch den Bundesgerichtshof unbeanstandet geblieben ist, kommt ebenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Zwar ist jenes Patent prioritätsälter. Die dortige Auslegung ist jedoch nicht ohne weiteres auf das hiesige Klagepatent zu übertragen, da es stets auf den konkreten Patentanspruch und den Inhalt der jeweiligen Patentschrift ankommt. Allein der Umstand, dass im dortigen Anspruch ebenfalls der Begriff „cut“ verwendet wird, genügt daher nicht. Im Übrigen weicht bereits der dortige Anspruchswortlaut vom hiesigen Anspruchswortlaut ab. So ist dort etwa von einer Umformung in „cut sections“ die Rede. Überdies scheint – ohne dass es hierauf für die hiesige Beurteilung ankäme – in jenem Rechtsstreit (namentlich ausweislich der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung nochmals angeführten Urteilsstelle (Anlage BB 4, S. 18)) nicht eine Ausgestaltung, in der Material entlang einer Perforationslinie zum Abreißen gebracht wird, zur Beurteilung gestanden zu haben, sondern eine Ausgestaltung mit einem Reißwerkzeug, das das Material selbsttätig mechanisch zerreißt, ohne dass hierfür im Material Perforationslinien vorhanden sein müssten. Aus einer funktionalen Betrachtung folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nichts Anderes. Zwar kommt es für den wesentlichen Gedanken der Erfindung, nämlich die Steuerung zu optimieren, nicht darauf an, ob die Polsterstreifen geschnitten werden oder ob sie entlang von Perforationslinien abgetrennt werden. Maßgeblich sind bei der funktionellen Auslegung jedoch nicht allein die Merkmale, die im Vergleich zum Stand der Technik aus Sicht des Klagepatents hinzugetreten sind. Ebenso müssen die übrigen Merkmale des Patentanspruchs und deren Funktion Beachtung finden. Wie ausgeführt geht das Klagepatent von Maschinen mit einer Schneidbaugruppe aus. Diesen Stand der Technik möchte das Klagepatent fortbilden. Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent dahinter zurückbleiben und auf im Stand der Technik vorhandene Vorteile außerhalb der Erfindung verzichten möchte, sind nicht ersichtlich. Eine Schneidbaugruppe im oben ausgeführten Sinn hat den Vorteil, dass die Maschine für die Konfektionierung der Polsterprodukte nicht auf eine besondere Ausgestaltung des Vorratsmaterials mit Perforationslinien angewiesen ist. Ferner kann die Länge der Polsterprodukte unabhängig vom Ort der Perforationslinien gewählt werden. Die Wählbarkeit einer gewünschten Länge wird gerade durch eine Schneidvorrichtung ermöglicht (vgl. Abs. [0005], [0006], [0008]). Soweit ersichtlich, wird in der Klagepatentschrift an keiner Stelle davon ausgegangen, dass die wählbare Länge von Vorgaben des Vorratsmaterials abhängen soll. Daher kommt es für die Auslegung auf die Funktion des Schneidens der Schneidbaugruppe an. Damit im Einklang steht, dass der Patentanspruch Polsterungsumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in Polsterprodukte vorsieht. Mit dieser Zweckangabe geht – wie regelmäßig – die Festlegung einher, dass die Maschine so eingerichtet sein muss, dass sie flächiges Vorratsmaterial in Polsterprodukte umarbeiten kann. Dass es hierfür ausreicht, dass die Eignung nur besteht, wenn das Vorratsmaterial Perforationslinien aufweist, lässt sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung und den Figuren entnehmen. c) Gegenstand des Schneidens ist nach dem Patentanspruch der dreidimensionale Polsterstreifen. Demnach muss eine anspruchsgemäße Schneidbaugruppe in der Lage sein, den dreidimensionalen Polsterstreifen der Länge nach in Abschnitte zu schneiden („cutting assembly cutting the strip of dunnage into lenghts“). Denn mit dem Polsterstreifen („strip of dunnage“) ist nach der Systematik des Patentanspruchs der durch das Zusammenwirken der Vorschubbaugruppe und der Formgebungsbaugruppe aus dem flächigen Vorratsmaterial gebildete dreidimensionale Polsterstreifen gemeint. Unabhängig davon muss es sich bei einem Polsterstreifen schon deshalb um ein dreidimensionales Polster in Abgrenzung sowohl zum flächigen (und damit „zweidimensionalen“) Vorratsmaterial als auch zu einem sonstigen dreidimensionalen Gebilde handeln, weil ohne die Dreidimensionalität und ohne die Polstereigenschaft kein Polsterstreifen vorliegt. Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis liegen nicht vor. Demnach genügt es nicht, wenn die Schneidbaugruppe nur in der Lage ist, das Polsterprodukt vom Vorratsmaterial oder von einem dreidimensionalen Gebilde abzuschneiden, das noch kein Polster ist. C. Mit diesem Verständnis machen die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] (fortan kurz: [M4] und [M3]) von der Lehre des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch, nicht hingegen die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] (fortan kurz: [M2] und [M1]). Letztere verwirklichen die patentgemäße Lehre auch nicht mit äquivalenten Mitteln. 1. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung der Beklagten dagegen, dass die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machen. Soweit dies erstinstanzlich unstreitig gewesen ist, bedarf dies mit Ausnahme des Merkmals 5 keiner näheren Erörterung. Insoweit sind patentrechtlich unzutreffende Erwägungen nicht ersichtlich. Die Berufung der Beklagten erinnert hiergegen mit Recht nichts. Entgegen der Berufung der Beklagten ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das bereits erstinstanzlich umstrittene Merkmal 2.2 und das erstmalig im Berufungsverfahren umstrittene Merkmal 5 verwirklicht werden. a) Entgegen der Berufung der Beklagten ist Merkmal 2.2 verwirklicht. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, ist das angetriebene Knüllrad sowohl der Formgebungsgruppe als auch der Vorschubbaugruppe zuzuordnen, denn es bewirkt zum einen durch seine langsamere Drehgeschwindigkeit im Vergleich zu den Vorschubrädern ein Knüllen des Papiers und fördert zum anderen durch seine Drehung das Papier weiter. Das stellt die Beklagte nicht in Abrede, sie meint lediglich, dass das Weiterfördern zur Schneidbaugruppe nicht zur Vorschubbaugruppe gehöre, weshalb das Knüllrad nicht als Teil dieser Baugruppe angesehen werden könne. Wie ausgeführt, ist die Förderstrecke einer anspruchsgemäßen Vorschubbaugruppe jedoch nicht auf den Weg bis zur Formgebungsgruppe eingeschränkt. Da das Knüllrad damit Bestandteil der Formgebungsbaugruppe und der Vorschubbaugruppe ist, wirken die beiden Baugruppen schon aus diesem Grund im Sinne des Merkmals 2.2 zusammen, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten. Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, würde sich im Ergebnis nichts ändern, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dann käme zum Tragen, dass nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts sich das Knüllrad langsamer als die Vorschubräder dreht und dadurch das auflaufende Papier geknüllt wird. Dies geht über die bloße Funktion des Förderns des Vorratsmaterials zur Formgebungsbaugruppe durch die Vorschubräder hinaus und genügt daher wie ausgeführt in jedem Fall für ein Zusammenwirken i.S.d. Merkmal 2.2. Aber selbst unabhängig davon wäre ein Zusammenwirken gegeben. Die Beklagte stellt die Eigenschaft des Knüllrads als Teil der Vorschubbaugruppe damit in Abrede, dass allein die Vorschubräder das Vorratsmaterial zum Knüllrad förderten, das Knüllrad indes nicht das Vorratsmaterial zu sich ziehe, während die Klägerin meint, das Knüllrad ziehe auch. Das Papier wird auf dem Weg zum Knüllrad nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Vortrag der Klägerin durch einen Trichter umgeschlagen, während die Beklagte meint, es werde durch Umlenkrollen umgeschlagen. Über den Trichter bzw. die Umlenkrollen wird das Vorratsmaterial durch die Vorschubräder bewegt – sei es ausschließlich durch sie, sei es zusammen mit dem Knüllrad. Das Umschlagen des Papiers ist der erste Schritt vom flächigen Vorratsmaterial zum dreidimensionalen Polsterstreifen. Der nächste Schritt ist das Knüllen durch das Knüllrad, das, wie vom Landgericht unbeanstandet und zutreffend festgestellt, zumindest zur Formgebungsbaugruppe gehört. Unabhängig davon, ob die das Umschlagen bewirkende Vorrichtung – seien es Umlenkrollen, sei es ein Trichter – ebenfalls Teil der Formgebungsbaugruppe ist, wirken die Vorschubräder zumindest insoweit an der Umarbeitung des flächigen Vorratsmaterials zum dreidimensionalen Polsterstreifen mit, als sie das flächige Vorratsmaterial über die Umlenkrollen bzw. den Trichter fördern und hierdurch zum Umschlag bringen. Damit wirken die Vorschubbaugruppe (bestehend zumindest aus den Vorschubrädern, ggf. auch aus dem Knüllrad) und die Formgebungsbaugruppe (bestehend zumindest aus dem Knüllrad, ggf. auch aus dem Trichter bzw. den Umlenkrollen) in einer Weise bei der Umarbeitung des flächigen Vorratsmaterials zum dreidimensionalen Polsterstreifen zusammen, die über das bloße Fördern des Vorratsmaterials zur Formgebungsbaugruppe durch die Vorschubbaugruppe hinausgeht. Mithin wirkt auf der Grundlage sämtlicher Deutungsvarianten die Vorschubbaugruppe über die Funktion, das Vorratsmaterial zur Formgebungsbaugruppe zu fördern, hinaus mit der Formgebungsbaugruppe zusammen, um das das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten. b) Anders als die Beklagte meint, ist Merkmal 5 ebenfalls erfüllt. aa) Der erstmals in der Berufungsreplik der Beklagten erhobene Einwand ist als neues Verteidigungsmittel ohne weiteres zuzulassen (§ 531 Abs. 2 ZPO), soweit er auf einer unstreitigen Tatsachengrundlage beschieden werden kann. Das ist in der Auslegung des Klagepatents durch den Senat der Fall. bb) Bei der angegriffenen Ausführungsform [M3/4] wirken unstreitig ein induktiver Sensor und eine ihm zugeordnete mit Aluminium beschichtete Lamelle des hinteren Lamellenvorhangs derart zusammen, dass, wenn das Polsterprodukt am Ausgang der Maschine entnommen wird, sich die Lamelle in ihre Ruhestellung über den induktiven Sensor bewegt und hierdurch ein Steuersignal erzeugt wird, das angibt, dass das Polsterstück entnommen ist. Diese Anordnung bestehend aus induktiven Sensor und Lamelle genügt als anspruchsgemäße Sensoreinrichtung, denn wie ausgeführt enthält der Patentanspruch über die Fähigkeit hinaus, das Entfernen bzw. die Entnahme des Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang zu erkennen, keine weiteren Festlegungen für den Sensor. Insbesondere kann die Sensoreinrichtung aus mehreren Bestandteilen bestehen, die zur Erfassung des Entfernens des Polsterprodukts zusammenwirken. Selbst wenn nur der induktive Sensor als die Sensoreinrichtung anzusehen sein sollte, läge immer noch eine anspruchsgemäße Sensoreinrichtung vor. Zwar erfasste die Sensoreinrichtung dann nur die Rückkehr der Lamelle in ihre Ruhestellung. Bestimmungsgemäß wertet die Steuerung der Maschine dies aber unstreitig als Entfernen bzw. Entnahme des Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang. Ohne Entfernen des Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang kann zudem die Lamelle nicht in ihre Ruhestellung zurückkehren. Wie ausgeführt, genügt eine solche mittelbare Erfassung für die Merkmalsverwirklichung. Nach den obigen Ausführungen ist weiter unerheblich, an welchem Ort sich die Sensoreinrichtung befindet. cc) Bei der angegriffenen Ausführungsform [M3] erfasst der Auswurfsensor in Form einer Lichtschranke im Auswurfschacht die An- und Abwesenheit des fertigen Polsterprodukts. Entsprechend zu den vorangegangenen Ausführungen genügt dies für die Merkmalsverwirklichung. Ohne Entfernen des Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang wird die Unterbrechung der Lichtschranke durch das Polsterprodukt nicht aufgehoben. dd) Auf die Zugänglichkeit der Sensoreinrichtung durch das Bedienungspersonal kommt es wie ausgeführt für die Merkmalsverwirklichung nicht an. Tatsächlich ist der vom Sensor unmittelbar erfasste Bereich bei den angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] für das Bedienpersonal sogar zugänglich. Nach dem Vortrag der Klägerin können bei der Maschine [M3/4] die Lamellen der beiden Lamellenvorhänge angehoben und dadurch der induktive Sensor freigelegt werden. Daran ändert der Vortrag der Beklagten, dass hierzu entweder ein Werkzeug oder jede Lamelle beginnend von außen einzeln angehoben werden müsse, nichts. Ebenso kann bei der Maschine [M3] in den von der Lichtschranke erfassten Bereich des Auswurfschachts gegriffen werden. Damit sind die jeweiligen Sensoren und ihr unmittelbarer Erfassungsbereich für das Bedienpersonal zugänglich. Ob dem Bedienpersonal das untersagt ist bzw. Warnhinweise es davon abhalten sollen, ist für die Verwirklichung des Merkmals, das auf die tatsächliche Zugänglichkeit abstellt, unerheblich (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 Rn. 21 – Rangierkatze). Mehr als solche Verbote („dürfen“), insbesondere ein tatsächliches Hindernis für den Zugang durch das Bedienpersonal hat die Beklagte nicht behauptet. 2. Entgegen der Berufung der Klägerin verletzen die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] Patentanspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngemäß noch äquivalent, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. a) Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen lediglich über Trennmittel, die das Polsterprodukt an im Vorratsmaterial vorhandenen Perforationslinien trennen können. Wie ausgeführt, genügt dies für eine wortsinngemäße Anspruchsverwirklichung nicht. Dies gilt umso mehr, als kein Polsterstreifen zertrennt wird, sondern nach den Feststellungen des Landgerichts (LGU S. 26 Abs. 2 aE) das Polsterprodukt von einem noch nicht gerafften und damit nicht zum Polsterstreifen geformten Vorratsmaterial abgetrennt wird. Die Klägerin hat diese Feststellung in ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung bestehen nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Gesichtspunkt ist zudem vorinstanzlich unstreitig gewesen. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz von 17.02.2021 behauptet, die Trennung erfolge am Polsterstreifen, ist dieser Vortrag neu, sofern damit überhaupt etwas Anderes als vorinstanzlich zum Ausdruck gebracht werden soll. In der Klagebegründung (S. 48, AS I 149) hatte die Klägerin noch ausgeführt, bei den Maschinen des Typs [M1/2] werde das flächige Vorratsmaterial vorgeschnitten/perforiert und von der letzten Reihe von Gummirädern der Vorschubbaugruppe abgetrennt. Damit im Einklang steht der Beklagtenvortrag aus der Klageerwiderung (S. 25 f., AS I 251 f.) und der Duplik (S. 12 ff., AS I 343 ff.), wonach das Raffen des Schlauches bei den [M1/2]-Maschinen der Trennung der einzelnen vorperforierten Streifen nachgelagert sei, mithin das Vorratsmaterial zuerst die Trenneinrichtung mit den beiden Gummirädern bzw. Gummiradpaaren und danach die Formgebungsbaugruppe durchlaufe. Dem ist die Klägerin ihrer Klagereplik (S. 10 f., AS I 297 f.) in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten, sondern hat den Umstand für die Anspruchsverwirklichung als irrelevant angesehen, weil der Trennvorgang erst erfolge, nachdem der vordere, bereits geraffte Teil des Polsterstücks aus der Maschine herausrage, was die Beklagte wiederum in Abrede gestellt hat. Auch im Schriftsatz vom 07.08.2015 (S. 4, AS I 399) hat die Klägerin eine Trennung des gerafften Materials vom noch nicht gerafften Material bei der Maschine [M1/2] vorgetragen und hat insoweit keinen Unterschied zwischen den beiden [M1/2]-Typen gemacht. Zwar hat die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Duplik (S. 12 ff., AS I 343 ff.) für die Maschine [M1], die über kein Raffrad verfügt, in ihrer dortigen Prinzipienskizze die Zone zwischen dem (in Richtung des Stroms) ersten und zweiten Radpaar einheitlich als „crumpling and separation zone“ bezeichnet. Sie hat aber zugleich vorgetragen, dass es dort zu einem Trennen des Papierschlauchs kommt, bevor das Material gerafft ist, so dass noch nicht gerafftes Material getrennt werde. Dem ist die Klägerin im bereits erwähnten Schriftsatz vom 07.08.2015 nicht, jedenfalls nicht erheblich entgegengetreten. Wie ausgeführt, genügt eine Trennung des gerafften Papierschlauchs als Polsterstreifen von dem nichtgerafften Papierschlauch, der noch kein Polster ist, für die Anspruchsverwirklichung nicht. Selbst wenn im Übrigen nach der Trennung der stromaufwärts verbleibende Teil des Papierschlauchs bei der [M1] Maschine ebenfalls schon zu einem gewissen Grad gerafft sein sollte, wofür es indes keinen hinreichenden Anhalt im vorinstanzlichen Vortrag gibt, würde das nichts daran ändert, dass dort noch kein fertig geraffter Papierschlauch und damit kein Polsterstreifen vorliegt, der zur Herstellung des Polsterprodukts nur noch geschnitten werden müsste. Daher würde auch in diesem Fall kein Polsterstreifen der Länge nach in Abschnitte geschnitten. Soweit der Vortrag der Klägerin nunmehr hiervon abweichen sollte, ist der neue Vortrag streitig, denn die Beklagte hält ersichtlich daran fest, dass zunächst das Vorratsmaterial an den perforierten Stellen getrennt und anschließend ein geraffter Papierschlauch (als Polsterprodukt) erzeugt wird. Der neue Vortrag ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. b) Die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] verwirklichen den Patentanspruch auch nicht mit abgewandelten Mitteln. aa) Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen. Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 18 – Kochgefäß; GRUR 2011, 313 Rn. 35 – Crimpwerkzeug IV). bb) Im Streitfall liegt keine der drei Voraussetzungen vor. (1) Allerdings ist entgegen der Auffassung der Beklagten ein Austauschmittel vorhanden. Als Austauschmittel benennt die Klägerin eine Trennbaugruppe, die den Polsterstreifen in Längsabschnitte „durch Abreißen trennt“. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag wird das Abreißen bei den angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] konkret durch eine entsprechende Steuerung der Transporträder bewirkt. Während das stromaufwärts gelegene, von der Klägerin vorinstanzlich als Vorschubräder A bezeichnete Radpaar blockiert, fördert das von der Klägerin vorinstanzlich als Trennräder B und von der Beklagten ebenfalls als Vorschubräder bezeichnete stromabwärts liegende Radpaar weiter, so dass das Material an den Perforationsstellen reißt. Es kann dahinstehen, ob auch in dem Weglassen eines Merkmals ein Austauschmittel liegen kann. Im Streitfall sind jedenfalls die beschriebenen Radpaare mit der beschriebenen Steuerung ein positiv vorhandenes Austauschmittel. Wie ausgeführt, müssen die Baugruppen nicht überschneidungsfrei sind. Selbst wenn doch, wäre jedenfalls die Ausstattung der Radpaare mit einer zusätzlichen Funktion, hier für die Trennung, ebenfalls ein Austauschmittel. Voraussetzung für die Annahme eines Austauschmittels ist nicht, dass es sich um ein gegenständliches Element handelt, das zu den sonst vorhandenen gegenständlichen Elementen hinzutritt. Auch der Umstand, dass die Trennbaugruppe nicht in der Lage ist, einen Polsterstreifen zu trennen, sondern nur gerafftes Vorratsmaterial von noch nicht gerafftem Vorratsmaterial trennt, steht der Annahme eines Austauschmittels nicht entgegen, sondern betrifft nur das Ausmaß der Abwandlung. (2) Es fehlt jedoch bereits an der Gleichwirkung des Austauschmittels. (a) Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zu Grunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zu Grunde liegenden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich maßgebliche Wirkung dar. Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 19 – Kochgefäß; GRUR 2012, 1122 Rn. 26 – Palettenbehälter III). Erreicht werden müssen dabei nicht allein die erfindungswesentlichen Wirkungen, die den Gegenstand des Patentanspruchs vom Stand der Technik unterscheiden, sondern auch vorbekannte Wirkungen, die mit dem ausgetauschten Mittel verbunden sind und patentgemäß beibehalten werden sollen. Eine Unterteilung der patentgemäßen Lösung in „erfindungswesentliche“ und „zusätzliche“ Wirkungen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 23 – Kochgefäß). Kommen einem Merkmal mehrere patentgemäße Wirkungen zu, kann eine Gleichwirkung nur dann vorliegen, wenn alle diese Wirkungen bei den angegriffenen Ausführungsformen erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 21, 23 – Kochgefäß). Die Ausführungsform mit den abgewandelten Mitteln muss die patentgemäßen Wirkungen dabei nicht identisch erreichen. Es genügt, dass sie im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2000, 1006, 1006 – Bratgeschirr). Wird eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschränktem Umfang erzielt, ist allerdings zu prüfen, ob auch diese reduzierte Wirkung noch als patentgemäß zu qualifizieren ist. Wenn dies der Fall ist, können die abgewandelten Mittel, die zur Erzielung dieser Wirkung eingesetzt werden, als gleichwirkend anzusehen sein. Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs hingegen gewisse Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Wirkung, können abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht im Rahmen einer „großzügigen“ Bewertung als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 27 – Palettenbehälter III). (b) Nach diesen Maßgaben ist das benannten Austauschmittel nicht gleichwirkend. Zwar nimmt das Austauschmittel ebenfalls einen Substanzeingriff vor, indem es das Material an der Perforationslinie zum Reißen bringt und bewirkt auf diese Weise ein Trennen. Jedoch ist hierfür eine bestimmte Ausgestaltung des Vorratsmaterials mit Perforationslinien erforderlich. Ein selbsttätiges Zerlegen des Polsterstreifens in mehrere Polsterstücke wie beim Zerschneiden mit einer Klinge ist – abgesehen davon, dass kein Polsterstreifen zerlegt wird, sondern gerafftes von nichtgerafftem Material getrennt wird – nicht möglich. Wie oben ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass das Klagepatent hinter diesem erreichten und referenzierten Stand der Technik zurückbleiben möchte. Hinzu kommt, dass das Landgericht festgestellt hat, dass die Trennung bei den angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] nicht an den Polsterstreifen, sondern am Vorratsmaterial erfolgt (LGU S. 26 Abs. 2 aE). Wie ausgeführt, ist das nicht zu beanstanden. Aus den angeführten Gründen reicht für die Wirkung einer anspruchsgemäßen Schneidbaugruppe nicht aus, dass sie lediglich ein Polsterprodukt vom Vorratsmaterial abschneidet, sondern Gegenstand des Schneidens muss ein Polsterstreifen sein. Kein solcher Polsterstreifen liegt vor, wenn lediglich der zum Polster geraffte Teil eines Papierschlauchs von einem nicht bzw. noch nicht zu einem Polster gerafften Teil des Papierschlauchs getrennt wird. Darüber hinaus können die Trennmittel keine Trennung zur Herstellung von Polsterprodukten mit gewünschten Längen bewerkstelligen. Nach den obigen Ausführungen kommt es aber in Ermangelung von Anhaltspunkten, dass dahinter zurückgeblieben werden darf, auch auf die bereits im fortzubildenden Stand der Technik vorhandene Möglichkeit an, die gewünschte Länge herstellen zu können. Die von der Klägerin vorgetragene Möglichkeit, die Polsterproduktlängen in Schritten von 5 cm entsprechend dem Abstand der Perforationslinien variieren zu lassen, bewirkt nicht, dass beliebige gewünschte Längen hergestellt werden können. An den vorgenannten Gesichtspunkten ändert sich nichts dadurch, wenn man in das Austauschmittel auch eine besondere Ausgestaltung des Vorratsmaterials, nämlich mit Perforationslinien im Abstand von 5 cm, bzw. eine entsprechende Einschränkung der Polsterumarbeitungsmaschine, nur solches Vorratsmaterial verarbeiten zu können, miteinbezieht. Zwar mag der Vortrag der Klägerin aus der Klagebegründung bei isolierter Betrachtung (S. 48, AS I 149) so verstanden werden können, dass die Maschinen des Typs [M1/2] das Vorratsmaterial selbst mit der Perforationslinie versehen. Dagegen spricht jedoch, dass die Klägerin keine Vorrichtung bei den [M1/2]-Maschinen konkret aufzeigt, die das Vorratsmaterial vorperforiert. Sie macht auch nicht geltend, dass eine solche Vorrichtung als weiteres Austauschmittel vorhanden wäre. Dem von ihr für das Verbrauchsmaterial herangezogenen Katalog der Beklagten lässt sich zudem entnehmen, dass das Vorratsmaterial für die Maschinen des Typs [M1/2] bereits vorperforiert (nämlich alle 7cm) vertrieben wird (vgl. Anlage KA 8, S. 12). (3) Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass die Ausgestaltung mit dem Austauschmittel auffindbar gewesen ist. Maßgeblich ist insoweit, ob das Austauschmittel für den Fachmann naheliegend war oder sein Auffinden einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte. Insoweit gelten dieselben Maßstäbe und Regeln wie bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit für die Patentfähigkeit bzw. den Rechtsbestand (vgl. BGH, GRUR 1994, 597 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. A Rn. 143). Dahinstehen kann, ob für die Prüfung des Naheliegens auf das Ersetzen der Schneidbaugruppe durch eine abstrakte Trennbaugruppe, die den Polsterstreifen (eigentlich das geraffte vom nicht-gerafften Material) durch Abreißen trennt, wie die Klägerin das Austauschmittel umschreibt, abzustellen ist oder auf die konkrete Steuerung der beteiligten Radpaare. Die Klägerin hat unabhängig davon nicht hinreichend dargelegt, welche Anregung der Fachmann aufgrund seines Fachwissens hatte, ausgehend von der wortsinngemäßen Ausgestaltung die Schneidbaugruppe durch das Austauschmittel zu ersetzen. Hierzu genügt im Allgemeinen nicht, dass der Fachmann durchaus in der Lage gewesen ist, einen Schneidvorgang durch einen Trennvorgang entlang von Perforationslinien oder umgekehrt zu ersetzen, wie die Klägerin bereits vorinstanzlich für eine Maschine zur Herstellung von Papiersäcken (Anlage KA 21) beschrieben hat. Vielmehr bedarf es grundsätzlich einer Anregung oder eines Anstoßes dazu, dass der Fachmann diesen Weg zur Lösung des Problems beschreitet. Eine solche Anregung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Die Klägerin hat auch nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Fachmann ausnahmsweise hierzu auch ohne eine gesonderte Anregung veranlasst gewesen wäre. (4) Selbst wenn seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen sollten, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden, wären die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Die demnach geforderte Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (vgl. BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 – Okklusionsvorrichtung). Der Fachmann erkennt, dass die hier in Rede stehende abgewandelte Ausführungsform nur funktioniert, wenn das Vorratsmaterial Perforationslinien aufweist. Die beanspruchte Maschine setzt nach dem Patentanspruch demgegenüber gerade keine besondere Ausgestaltung des zu verarbeitenden Vorratsmaterials voraus. Der Beschreibung und den Figuren lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine anspruchsgemäße Maschine nur im Zusammenwirken mit bestimmen Vorratsmaterial funktionieren können darf. D. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Wie vorstehend ausgeführt, machen die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] von Patentanspruch 1 Gebrauch. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] in Deutschland angeboten und überdies zumindest in der Vergangenheit das Modell [M3] dort auch hergestellt. Die Beklagte erinnert hiergegen zu Recht nichts. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht aufgrund der Patentverletzung eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt hat. a) Für die dazu erforderliche Möglichkeit eines Schadenseintritts genügt bei der mittelbaren Patentverletzung und erst Recht bei der unmittelbaren Patentverletzung das Vorliegen einer Verletzungshandlung (vgl. BGH, GRUR 1964, 496, 497 – Formsand II; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 139 Rn 30), denn ein zu kompensierender Schaden liegt bereits in dem kompensationslosen Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Klagepatents (vgl. BGHZ 194, 194 = GRUR 2012, 1226 Rn. 15 – Flaschenträger). Dies verkennt auch die Berufung der Beklagten nicht. Soweit sie darauf verweist, dass die Klägerin ihren Schaden nicht mit dieser Erwägung begründet habe, sondern vielmehr mit Einbußen bei einer ihrer Konzerngesellschaften und einem hierdurch vermittelten minderen Wert ihrer Beteiligung, bedarf es für die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung keiner näheren Betrachtung, ob auch darin ein ersatzfähiger Schaden liegt. Etwas Anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus der Bindung der Gerichte an die gestellten Anträge (§ 308 ZPO). Der Schaden aus dem Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Klagepatents und der von der Klägerin geltend gemachte Schaden im Zusammenhang mit Einbußen ihrer Konzerngesellschaft beruhen auf demselben Lebenssachverhalt, nämlich der Verletzung des Klagepatents durch Benutzungshandlungen der Beklagten. Der Schadensersatzanspruch aus derselben Patentverletzung bildet daher einen einheitlichen Streitgegenstand. Ob die Möglichkeit eines Schadenseintritts mit entgangenem Gewinn, dem geminderten Wert einer Beteiligung, dem Eingriff in das Schutzrecht oder anderen Erwägungen begründet wird, ist lediglich ein Begründungselement für denselben prozessualen Anspruch. b) Wie ausgeführt, ist die festgestellte Schadensersatzverpflichtung im angefochtenen Urteil auch ohne ausdrückliche Beschränkung dahin auszulegen, dass sich die Verpflichtung nur auf Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf erstreckt. c) Die Beklagte haftet auch für den Schaden, der durch den Vertrieb patentverletzender angegriffener Ausführungsformen durch andere Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe wie der [B’.] entstanden ist. aa) Der im hiesigen Verfahren erstmals eine Woche vor der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat durch die Beklagte erhobene Einwand, sie habe das operative Geschäft bereits 2002 auf die [B’.] übertragen, ist zwar zu berücksichtigen, da er unstreitig ist. Er steht einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten für Verletzungshandlungen der [B.]-Unternehmensgruppe jedoch nicht entgegen. (1) Die Beklagte hat sämtliche angegriffenen Ausführungsformen, die durch die [B.]-Unternehmensgruppe vertrieben worden sind, im Internetauftritt (Anlage KA 6, KA 7) und den dort herunterladbaren Katalogen (Anlage KA 8), für die sie jeweils unstreitig verantwortlich ist, angeboten. Sie steht unstreitig im Impressum des Internetauftritts. Es ist nicht behauptet und auch sonst nicht ersichtlich, dass es angegriffene Ausführungsformen in der Unternehmensgruppe gegeben habe, auf die sich dieses Anbieten nicht bezogen hätte. (2) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte damit einen Anstifter- oder Gehilfen- oder Mittäterbeitrag zu den Vertriebshandlungen der [B.]-Unternehmensgruppe in Deutschland, insbesondere zu denen der [B’.] gesetzt hat. Ein solcher Beitrag zu Vertriebshandlungen anderer Konzerngesellschaften setzte für eine Haftung als Teilnehmer einen vorsätzlichen Tatbeitrag und eine vorsätzliche Haupttat und für eine Haftung als Mittäter ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zu einer vorsätzlichen Patentverletzung voraus, wobei für den Vorsatz jeweils genügt, dass die Schutzrechtsverletzung für möglich gehalten und für diesen Fall billigend in Kauf genommen wird (sog. Eventualvorsatz bzw. bedingter Vorsatz, vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap D Rn. 318 mwN). Ob der demnach insoweit erforderliche Vorsatz vorliegt, kann dahinstehen. (3) Jedenfalls hat die Beklagte durch die Bewerbung der angegriffenen Ausführungsformen deren Vertrieb in Deutschland durch die [B.]-Unternehmensgruppe pflichtwidrig und schuldhaft ermöglicht bzw. gefördert und haftet daher für den hieraus entstandenen Schaden nach § 139 Abs. 2 PatG auch ohne vorsätzliche Beteiligung. (a) Für eine Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des geschützten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes fahrlässiges Verhalten ermöglicht oder fördert, wenn dieses Verhalten einer Rechtspflicht zuwiderläuft, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. – Abdichtsystem). Werden durch die Verletzung einer solchen Rechtspflicht begangene fremde Verletzungshandlungen schuldhaft ermöglicht oder gefördert, kommen gegen den Verletzer dieser Pflicht Ansprüche aus § 139 ff. PatG insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft/Rechnungslegung in Betracht (vgl. BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 78, 83 – Abdichtsystem). Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt erst Recht eine Haftung desjenigen, der das Klagepatent durch eine eigene Benutzungshandlung i.S.d. § 9 PatG verletzt, für einen Schaden in Betracht, der erst durch das Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen (unmittelbar) verursacht worden ist. Die Vorschrift des § 139 Abs. 2 PatG beschränkt die Haftung auf Schadensersatz nicht auf den unmittelbar aus der eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Benutzungshandlung resultierenden Schaden. Daher haftet ein Verletzer auch für den Schaden, der erst durch Hinzutreten einer weiteren Benutzungshandlung eines anderen entstanden ist, wenn ihm diese Benutzungshandlung aufgrund seiner eigenen Benutzungshandlung nach den vorstehenden Grundsätzen wertungsmäßig zuzurechnen ist oder ihm der Schaden sonst aufgrund eines anderen Mitverursachungsbeitrags als seiner Benutzungshandlung zugerechnet werden kann. Ersteres kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Patentverletzer durch eigene Angebotshandlungen den Vertrieb bzw. Absatz patentverletzender Erzeugnisses eines anderen Unternehmens seiner Unternehmensgruppe fördert. Die Haftung entspricht dem Rechtsgedanken des § 840 Abs. 1 BGB, wonach mehrere nebeneinander für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden Verantwortliche als Gesamtschuldner haften. (b) Die Beklagte hat die angegriffenen patentverletzenden Ausführungsformen unstreitig in ihrem Internetauftritt und den dort abrufbaren Katalogen beworben. Hierin liegt, wie vom Landgericht zutreffend und unbeanstandet festgestellt, ein dem Berechtigten vorbehaltenes Anbieten nach § 9 Nr. 1 PatG. Hierdurch hat die Beklagte den durch den Vertrieb mit den beworbenen patentverletzenden Ausführungsformen verursachten Schaden pflichtwidrig mitverursacht. Dabei hat die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt. Es ist nicht geltend gemacht und auch sonst nichts dafür ersichtlich, dass die anderen Unternehmen der [B.]-Unternehmensgruppe, insbesondere die [B’.], einen Vertrieb in Deutschland unterhalten hätten, wenn die angegriffenen Ausführungsformen nicht beworben und angeboten worden wären. Jedenfalls war die Bewerbung durch die Beklagte für den Vertrieb in Deutschland, was nach dem Vorstehenden für eine Haftung ausreicht, förderlich. Die Bewerbung war auch pflichtwidrig. Darüber hinaus hat die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen entwickelt und ihren Vertrieb durch die [B’.] geduldet, obwohl sie dies aufgrund der von der Klägerin behaupteten, nicht hinreichend bestrittenen zumindest faktischen Einflussnahmemöglichkeiten und Verflechtungen auf Gesellschafter- und Geschäftsleitungsebene hätte unterbinden können. In der Klageerwiderung hat die Beklagte selbst vorgetragen, als weltweit tätiges, familiengeführtes Unternehmen seit den 50-iger Jahren des vorigen Jahrhunderts im Verpackungsgeschäft tätig zu sein und sich gerade in den letzten 10 Jahren einen hervorragenden Ruf als hochinnovatives Unternehmen erarbeitet zu haben, wobei die angegriffenen Ausführungsformen des Typs [M1/2] Belege für die Alleinstellung der Beklagten auf dem Verpackungsmarkt seien, wohingegen die Klägerin über nichts Vergleichbares verfüge und daher versuche, die Beklagte mit ihren bald ablaufenden, technische Banalitäten betreffenden Schutzrechten im wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern. Damit hat die Beklagte für sich in Anspruch genommen, für die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen verantwortlich zu sein. Diesen Beklagtenvortrag hat sich die Klägerin hilfsweise konkludent zu eigen gemacht. Indem die Beklagte ihre patentverletzenden Entwicklungen anderen Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe zur Verwertung, insbesondere zum Vertrieb von nach ihnen hergestellten patentverletzenden Maschinen überlassen hat, handelte die Beklagte ebenfalls pflichtwidrig hinsichtlich der mit ihren Entwicklungen begangenen Patentverletzungen. Für eine Haftung der Beklagten auch für den durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen entstanden Schaden genügt hinsichtlich des erforderlichen Verschuldens die vom Landgericht unbeanstandet festgestellte zumindest vorliegende Fahrlässigkeit hinsichtlich der Patentverletzung, an der kein Zweifel besteht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Daran, dass die Beklagte vom Vertrieb der von ihr beworbenen angegriffenen Ausführungsformen durch andere Gesellschaften der [B.]-Unternehmensgruppe insbesondere der [B’.] wusste, besteht ebenfalls kein Zweifel. Dies konnte der Beklagten – unabhängig von den bestehenden Verflechtungen auf Gesellschafter- und Geschäftsleitungsebene – nicht entgangen sein. bb) Auch unabhängig vom Vorstehenden haftet die Beklagte für den durch Patentverletzungshandlungen der [B’.] verursachten Schaden, nämlich aufgrund ihrer Stellung als deren Komplementärin. (1) Für Benutzungshandlungen der [B’.] im Zeitraum ab dem 04.07.2012, ab dem die Beklagte zur Komplementärin der [B’.] geworden ist, bis zum Schutzrechtsablauf ist sie zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie als Komplementärin deren Geschäfte führt und damit auch deren Vertrieb leitet. Daher haftet sie in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte für patentverletzende Handlungen der [B’.] (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Dies verkennt auch die Beklagte nicht. (2) Für den Schaden, der aus Benutzungshandlungen der [B’.] vor dem 04.07.2012 entstanden ist, haftet die Beklagte ebenfalls, denn als hinzugetretene Komplementärin hat sie kenntnisunabhängig für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft nach §§ 161 Abs. 2, 130, 128 HGB einzustehen (vgl. Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl., HGB § 130 Rn. 2). Die Haftung des § 128 HGB besteht für alle Verbindlichkeiten der KG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Delikt (vgl. BGHZ 172, 169 = NJW 2007, 2490 Rn. 25; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl., HGB § 128 Rn. 2). Daher umfasst die Haftung der Beklagten insbesondere Schadensersatzansprüche gegen die [B’.] aus Patentverletzungen, die die Gesellschaft vor dem Eintritt der Beklagten als Komplementärin begangen hat. (3) Soweit in der gesellschaftsrechtlichen Haftung ein anderer Klagegrund im Verhältnis zur patentrechtlichen Haftung liegen sollte, ist die Klageerweiterung nach § 533 ZPO zulässig. Die Klägerin kann als Berufungsführerin ihre Klage bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erweitern. Die Klageänderung wäre auch sachdienlich, denn sie vermeidet die Führung eines neuen Rechtsstreits. Sie kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die maßgeblichen Tatsachen sind unstreitig. Insbesondere ist unstreitig, dass die Beklagte Komplementärin der [B’.] ist und dass sie das operative Geschäft 2002 auf diese Gesellschaft übertragen hat. Abgesehen davon, dass die hier relevanten Vertriebshandlungen demnach von dieser Gesellschaft vorgenommen worden sind, nicht von der Beklagten, hat sich am maßgeblichen Streitstoff nichts geändert. Die Klägerin versteht das angefochtene Urteil, dessen Gegenstand eine patentrechtliche Haftung gewesen ist, so, dass es auch eine Haftung für Verletzungshandlungen anderer Gesellschaften der [B.]-Unternehmensgruppe, insbesondere der [B’.] umfasst. Hierauf gestützt betreibt die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil ein Zwangsmittelverfahren und teilt im hiesigen Verfahren den im landgerichtlichen Zwangsmittelbeschluss eingenommenen Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dass die im angefochtenen Urteil (patentrechtlich begründete) tenorierte Verpflichtung auch solche Vorgänge betreffe, denen Handlungen der [B’.] zugrunde lägen. Hieraus folgt, sollten überhaupt unterschiedliche Klagegründe vorliegen, dass die Klägerin ihre Ansprüche vorrangig auf eine patentrechtliche und erst nachrangig auf eine gesellschaftsrechtliche Haftung stützt. Eine im Fall unterschiedlicher Klagegründe möglicherweise unzulässige alternative Antragstellung läge demnach ebenfalls nicht vor. 4. Anders als die Beklagte meint, hat das Landgericht der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung hinsichtlich der Verbrauchsmaterialien und der Leasingverträge zugesprochen bzw. die Erledigung solcher Ansprüche hinsichtlich der Wartungsverträge festgestellt. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung als gewohnheitsrechtlich anerkannter Hilfsanspruch zur Ermittlung und Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzes für Benutzungshandlungen vor dem Schutzrechtsablauf zu. Wie ausgeführt, ist eine solche zeitliche Beschränkung im Ausspruch des Landgerichts enthalten. Hinsichtlich der Wartungsverträge stand der Klägerin ein solcher Anspruch bis zur Erteilung der Nullauskunft zu, so dass das Landgericht mit Recht insoweit nach der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin eine Erledigung festgestellt hat. Der Einwand der Beklagten, sie habe das operative Geschäft bereits 2002 auf die [B’.] übertragen, führt nicht dazu, dass die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten auf ihre eigenen Angebotshandlungen beschränkt wäre. a) Da dem Berechtigten die Möglichkeit offensteht, seinen Schaden aus der Patentverletzung nach dem Verletzergewinn zu berechnen und als Form des Schadensausgleich die Herausgabe des Verletzergewinns zu verlangen, umfasst der vorbereitende Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung regelmäßig auch Angaben, die für die Ermittlung und Berechnung des Verletzergewinns erforderlich sind. Den Verletzergewinn kann der Berechtigte auch für Zeiträume verlangen, für die sein Schadensersatzanspruch auf den sog. Restschadensersatzanspruch gem. § 141 S. 2 PatG, § 852 BGB, mithin die Herausgabe des durch die Patentverletzung Erlangten beschränkt ist (vgl. BGHZ 221, 342= GRUR 2019, 496 – Spannungsversorgungseinrichtung). b) Allerdings mag für die Frage, ob und ggf. inwieweit Umsätze mit Verbrauchsmaterialien und Wartungsverträgen in die Berechnung des Verletzergewinns einzubeziehen und damit schadensersatzpflichtig sind, eine bloße Kausalität zwischen dem Vertrieb des patentverletzenden Erzeugnisses und dem weiteren Umsatzgeschäft nicht ausreichen, sondern für die Einbeziehung in den Schadensersatzverpflichtung erforderlich sein, dass der Verletzer das weitere Umsatzgeschäft allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen und nicht in einer schutzrechtsfreien Ausgestaltung angeboten hat (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. D Rn. 655). Weiter mögen Verbrauchsmaterialien und Wartungsgeschäfte für den Schadensersatzanspruch auch dann relevant sein, wenn nach der Vergütungsstruktur des Patentverletzers die patentverletzenden Vorrichtungen günstig abgegeben und der eigentliche Umsatz und Gewinn durch die Veräußerung von Verbrauchsmaterial oder Wartungsleistungen für die patentverletzende Vorrichtung erzielt werden, soweit hierdurch zugleich die patentgeschützte Funktionalität der Vorrichtung vergütet wird. Schließlich ist wie bei Kaufverträgen, bei denen es für den Verletzergewinn auf den Anteil des Gewinns, der auf die patentgeschützte Funktionalität entfällt, auch bei Leasingverträgen über patentverletzende Erzeugnisse für den Verletzergewinn maßgeblich, welcher Anteil der Erlöse aus dem Leasinggeschäft wertungsmäßig auf die patentgemäße Funktionalität entfällt. c) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen und ggf. mit welchem Anteil Gewinne aus Leasinggeschäften, Wartungsgeschäften und Geschäften mit Verbrauchsmaterial für patentverletzende Vorrichtungen in die Berechnung des Verletzergewinns einfließen, muss im Streitfall indes nicht abschließenden beantwortet werden. Für einen Anspruch auf Rechnungslegung/Auskunft über solche Geschäfte mit Verbrauchsmaterial, Wartungsverträgen und Leasingverträgen genügt es, dass die Möglichkeit besteht, dass sich hieraus ein Beitrag zum Verletzergewinn ergibt. aa) Der Anspruch auf Auskunft/Rechnungslegung ist nicht auf die Angaben beschränkt, die für die Berechnung des Verletzergewinns unmittelbar als Eingangsgrößen erforderlich sind. Der akzessorische Anspruch auf Rechnungslegung umfasst unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit neben den Angaben zu den Berechnungsgrundlagen des (Rest-)Schadensersatzanspruchs auch Angaben, die zwar für die reine Berechnung an sich nicht erforderlich sind, die aber der Überprüfung und Plausibilisierung der vom Verpflichteten für die Berechnung mitgeteilten Eingangsgrößen dienen und aus diesem Grund für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind. Wird ein technisches Schutzrecht verletzt, hat der Berechtigte regelmäßig unabhängig davon, ob sein Schutzrecht vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurde, berechtigten Anlass zu der Befürchtung, der Verletzer könnte versucht sein, durch eine unrichtige oder unvollständige Auskunft den Umfang seiner Verletzungshandlungen zu verschleiern. Der Berechtigte kann daher regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begnügen, deren Wahrheitsgehalt er nicht überprüfen kann. Ohne eine Nachprüfungsmöglichkeit wäre dem Berechtigten die Möglichkeit genommen, den Verpflichteten im Wege des § 259 Abs. 2 BGB zu wahrheitsgemäßen Angaben anzuhalten. Unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und der Zumutbarkeit kann er daher auch solche Angaben verlangen, die nur für die Überprüfung der Angaben zu den Berechnungsgrundlagen seines Anspruchs erforderlich sind. Hierzu zählen nicht nur weitere Informationen zu den die Berechnungsgrundlage bildenden Geschäftsvorfällen, die eine unmittelbare Überprüfung einzelner Angaben ermöglichen, wie etwa die Offenlegung der Abnehmer der getätigten Umsatzgeschäfte, sondern auch Angaben zu solchen Vorgängen, die mittelbar Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen (vgl. BGHZ 221, 342= GRUR 2019, 496 Rn. 25, 28 – Spannungsversorgungseinrichtung). bb) Nach dieser Maßgabe ist die Auskunft/Rechnungslegung nicht auf solche Geschäftsvorfälle beschränkt, die tatsächlich und nachweislich einen Beitrag zum herauszugebenden Verletzergewinn leisten. Insbesondere würde es dem aufgezeigten Zweck der Auskunft/Rechnungslegung nicht gerecht, wenn der Verletzer selbst die Geschäfte mit den patentverletzenden Vorrichtungen in solche einteilt, die aus seiner Sicht allein auf der patentverletzenden Eigenschaft der vertriebenen Vorrichtung beruhen, und solche, bei denen dies nach seinem Dafürhalten nicht der Fall ist, und sodann nur Angaben zu erstgenannten Geschäftsvorfällen macht. Kommt ein Beitrag von Geschäftsverfällen mit den patentverletzenden Erzeugnissen zum Verletzergewinn in Betracht, genügt vielmehr für eine Einbeziehung in die Auskunfts-/Rechnungslegungsverpflichtung bereits, dass die Möglichkeit besteht, dass die Geschäftsvorfälle zum Verletzergewinn beitragen. Andernfalls wären die Möglichkeiten des Berechtigten, solche Geschäftsvorfälle zu ermitteln und die Angaben des Verletzers hierzu zu überprüfen, über Gebühr eingeschränkt. Nur wenn die Auskunft/Rechnungslegung grundsätzlich alle Geschäftsvorfälle umfasst, die kausal auf dem Vertrieb der patentverletzenden Vorrichtung beruhen, ist der Berechtigte in der Lage zu überprüfen, ob und ggf. inwieweit der Verletzer auch insoweit herauszugebenden Gewinn aus der Patentverletzung gezogen hat. Nur soweit von vornherein ein Beitrag zum Verletzergewinn hinreichend sicher ausgeschlossen ist, unterfallen bestimmte Arten von Geschäftsvorfällen nicht der Rechnungslegung. cc) Daher erstreckt sich die Auskunft/Rechnungslegung regelmäßig auf solche Umsätze des Verletzers mit dem Abnehmer einer patentverletzenden Vorrichtung namentlich aus Leasingverträgen, Wartungsverträgen und der Veräußerung von Verbrauchsmaterial, die kausal auf der Veräußerung der patentverletzenden Vorrichtung an den Abnehmer beruhen. Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent zur Verfügung stellt, mag zwar für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns Bedeutung haben, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunft/Rechnungslegung unerheblich (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2018 – 4c O 71/17 –, juris Rn. 47 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2008 – I-2 U 82/02 –, juris Rn. 140 ff.; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap D Rn. 656 f.). Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, für die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorgänge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu überprüfen. Müsste der Verletzer nur diejenigen Geschäftsvorfälle mitteilen, die nach seinem Dafürhalten zum Verletzergewinn beitragen, hätte der Berechtigte keine oder nur unzureichende Möglichkeiten, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen. d) Die genannte Voraussetzung ist für Verbrauchsmaterialien für patentverletzende Maschinen im Streitfall erfüllt. Die Beklagte macht nicht geltend, sie hätte Lieferungen von Verbrauchsmaterial für patentverletzende Maschinen durchgehend auch dann getätigt, wenn sie die Maschinen nicht vertrieben hätte. Wie der Katalog aus Anlage KA 8 (S. 8 f) zeigt und die Beklagte auch nicht in Abrede stellt, vertreibt sie zu den angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] für die Herstellung der Papierpolster geeignetes Papier mit unterschiedlichen Spezifikationen. Ob die angegriffenen Ausführungsformen, wie die Beklagte geltend macht, auch in anderen nicht verletzenden Betriebsmodi betrieben werden können, ist nach dem Vorstehenden, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unerheblich. Ebenso wenig muss nach dem Vorstehenden für die Auskunfts-/Rechnungslegungsverpflichtung bereits feststehen, dass die Beklagte das Verbrauchsmaterial nur aufgrund der patentverletzenden Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsformen absetzen konnte. Auch eine besondere Anpassung des Papiers an die erfindungsgemäße Funktionalität ist hierfür nicht erforderlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgezeigt hat, dass es in der Verpackungsbranche vorkommt, dass Polsterumarbeitungsmaschinen zu einem günstigen Basispreis zur Verfügung gestellt und der Umsatz über den Verkauf von Verbrauchsmaterial erwirtschaftet wird (Anlage KA 23, 24). Zwar betrifft das Beispiel ein drittes Unternehmen. Das ändert jedoch nichts daran, dass durchaus Geschäftsmodelle in Betracht kommen, bei denen der maßgebliche Umsatz und der maßgebliche Gewinn nicht mit dem Verkauf oder der Vermietung der Maschine, sondern mit der Lieferung von Verbrauchsmaterial erwirtschaftet wird. Soweit der Umsatz für das Verbrauchsmaterial bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Maschine und dort der Nutzung der patentgemäßen Funktionalität zuzurechnen ist, ist er anteilig ebenfalls für den Verletzergewinn maßgeblich. Für die Überprüfung, ob der Verletzer einen Teil des mit dem patentverletzenden Erzeugnis erzielten Gewinn mittelbar über den Umsatz mit dem Verbrauchsmaterial erwirtschaftet und daher auch ein Anteil des Umsatzes mit dem Verbrauchsmaterial möglicherweise unter diesem Gesichtspunkt zum Verletzergewinn beiträgt, benötigt der Berechtigte die Angaben zu den Umsatzgeschäften mit Verbrauchsmaterial für die patentverletzenden Erzeugnisse. Entsprechendes gilt im Streitfall für die Wartungsverträge und Leasingverträge. Wären Wartungsverträge für patentverletzende Maschine abgeschlossen worden, ist nicht ersichtlich, dass solche Verträge auch ohne den Vertrieb der betroffenen Maschine abgeschlossen worden wären. Auch für etwaige Leasingverträge über patentverletzende Maschinen ist nicht ersichtlich, dass diese auch ohne den Vertrieb der betroffenen Maschine abgeschlossen worden wären. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2015 (Rn. 11) im Zusammenhang mit der Höhe der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung des Vernichtungsanspruchs selbst ausgeführt, dass die angegriffenen Ausführungsformen als langlebige Maschinen an Kunden vermietet seien. Unabhängig vom Vorstehenden können aus Wartungs- und Leasingverträgen sowie aus vertriebene Verbrauchsmaterial auch Rückschlüsse darauf gewonnen werden, ob die Angaben der Beklagten zu vertriebenen Erzeugnissen vollständig sind. Auch zum Zweck der Kontrolle sind daher die geforderten Angaben zu Wartungs- und Leasingverträgen gerechtfertigt. e) Eine Beschränkung der Auskunfts-/Rechnungslegungsverpflichtung auf solche Umsatzgeschäfte mit Verbrauchsmaterial, die noch vor Ablauf des Klagepatents abgeschlossen worden sind, ist nicht erforderlich. Ebenso wenig muss die Auskunfts-/Rechnungslegungsverpflichtung auf solche Leasing-Zahlungen beschränkt werden, die vor dem Schutzrechtsablauf eingegangen sind. Auch insoweit genügt es, dass der Vertrieb der patentverletzenden Maschine an den Abnehmer bzw. der Abschluss des Leasinggeschäfts vor Ablauf des Klagepatents kausal für das weitere Geschäft mit dem Verbrauchsmaterial bzw. den Eingang der weiteren Leasingraten gewesen ist. Wie ausgeführt ist es denkbar, dass der Gewinn mit den patentverletzenden Erzeugnissen nicht durch ihren Verkauf erzielt wird, sondern durch ihre Vermietung im Rahmen eines Leasinggeschäfts oder durch den Vertrieb von Verbrauchsmaterial bei verbilligter Abgabe des patentverletzenden Erzeugnisses. Soweit der Berechtigte anteilig an dem Gewinn zu beteiligten ist, weil ein Anteil dieses Gewinns auf der Nutzung der patentgeschützten Funktionalität beruht, macht es für die Ermittlung des Gewinns keinen Unterschied, ob die Gewinn mit dem Verkaufspreis des patentverletzenden Erzeugnisses oder mit Leasingraten oder mit Verbrauchsmaterial erzielt wird. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob die Leasing-Umsätze und die Umsätze für das Verbrauchsmaterial erst nach dem Schutzrechtsablauf erzielt werden, solange sie wirtschaftlich einem Gewinn entsprechen, der bei einem anderen Geschäftsmodell bereits in dem Verkauf des patentverletzenden Erzeugnisses vor Schutzrechtsablauf erzielt worden wäre. Daher erstreckt sich die Auskunfts-/Rechnungslegungsverpflichtung auf solche Leasing-Umsätze und solche Umsätze mit Verbrauchsmaterial, die kausal auf der patentrechtswidrigen Benutzungshandlung vor Schutzrechtsablauf beruhen. Nur auf diese Weise kann der Berechtigte beurteilen, ob in diesen Umsätzen eine (mittelbare) Vergütung für die Nutzung der patentgemäßen Lehre vor Schutzrechtsablauf enthalten ist. Dem entspricht es, dass im Fall des Verkaufs eines patentgeschützten Erzeugnisses nicht ohne weiteres nur der Anteil des Verkaufspreises von Bedeutung ist, der bei seiner fiktiven zeitlichen Verteilung über die Lebensdauer des Erzeugnisses in den patentgeschützten Zeitraum fällt. Nach dieser Maßgabe können auch erst nach Schutzrechtsablauf abgeschlossene Leasing-Geschäfte ebenfalls anteilig in den Verletzergewinn einzubeziehen sein, soweit sie auf Benutzungshandlungen vor Schutzrechtsablauf beruhen. Daher sind auch Leasing-Geschäfte für Erzeugnisse, die vor Schutzrechtsablauf Gegenstand von Benutzungshandlungen gewesen sind, auskunfts- bzw. rechnungslegungspflichtig. f) Wie ausgeführt, haftet die Beklagte aufgrund der durch sie begangenen Patentverletzung auch für den Schaden, der durch den Vertrieb der beworbenen angegriffenen Ausführungsformen durch andere Unternehmen der [B.]-Unternehmensgruppe entstanden ist. Damit erstreckt sich die zur Vorbereitung der Ermittlung, Berechnung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches geschuldete Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung auch auf Vertriebshandlungen anderer Gesellschaften der [B.]-Unternehmensgruppe, insbesondere der [B’.], einschließlich der für die angegriffenen Ausführungsformen getätigten zusätzlichen Geschäfte mit Verbrauchsmaterial, Leasingverträgen und Wartungsverträgen, deren Kenntnis zur Ermittlung des Verletzergewinns wie ausgeführt erforderlich ist. Dafür, dass der Beklagten eine solche Auskunft/Rechnungslegung nicht möglich oder zumutbar wäre, ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil: die Beklagte und die [B’.] sind nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auf der Gesellschafter- und der Geschäftsführungsebene verflochten. Die Beklagte selbst bezeichnet sich im Verfahren als familiengeführtes Unternehmen und bezieht sich dabei ersichtlich nicht auf ihre eigene rechtliche Einheit, sondern auf die [B.]-Unternehmensgruppe insgesamt unabhängig davon, in welche rechtlichen Untereinheiten die Unternehmensgruppe aufgeteilt ist. g) Unabhängig von Vorstehenden schuldet die Beklagte zudem in ihrer Eigenschaft als Komplementärin Auskunft und Rechnungslegung, soweit Handlungen der [B’.] betroffen sind. Für den Zeitraum ab dem 04.07.2012 folgt dies bereits daraus, dass die Beklagte in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte für Patentverletzungshandlungen der [B‘.] als deren für die Geschäftsführung zuständige Komplementärin gegenüber der Klägerin verantwortlich und in dieser Eigenschaft gegenüber der Klägerin zur Rechnungslegung/Auskunft verpflichtet ist (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 – Glasfasern II). Für den Zeitraum vor dem 04.07.2012, in dem die Beklagte noch nicht Komplementärin gewesen ist, gilt im Ergebnis nichts Anderes. Ob der Berechtigte eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung auch vom Komplementär persönlich verlangen kann, hängt davon ab, inwieweit die Erbringung dieser Leistung zu dessen gesellschaftlichen Pflichten gehört (vgl. BGH, BB 1974, 482; BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871). Die Erstellung der Rechnungslegung/Auskunft, zu der eine Kommanditgesellschaft Dritten verpflichtet ist, gehört zu den Geschäftsführungspflichten des geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl., HGB § 128 Rn. 9 f.) und zwar unabhängig davon, ob der Auskunftszeitraum den Zeitraum der eigenen Komplementärstellung betrifft. Daher kann der Berechtigte die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Auskunft/Rechnungslegung auch vom Komplementär persönlich verlangen, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB (vgl. BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl. 2021, HGB § 128 Rn. 9 f.). Mithin hat die Klägerin gegen die Beklagte als Komplementärin der [B’.] für den gesamten Auskunftszeitraum einen Anspruch auf die Erfüllung der Auskunft/Rechnungslegung, zu der die [B.] Deutschland GmbH & Co KG wegen der Patentverletzung durch den Vertrieb patentverletzender Maschinen verpflichtet ist. II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise unzulässig, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] teilweise wegen Verjährung abgewiesen hat. Im Übrigen hat die zulässige Berufung der Klägerin nur insoweit teilweise Erfolg, als die Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen betroffen sind. 1. Da die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] Patentanspruch 1 nach dem Vorstehenden nicht verletzen, ist die Berufung der Klägerin, deren Zulässigkeit insoweit nicht zu beanstanden ist, insoweit unbegründet. 2. Da die angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] Patentanspruch 1 nicht verletzen, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Allein insoweit ist die Zurückweisung der erstinstanzlich geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von der Klägerin mit ihrer Berufung angegriffen worden und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zwar heißt es einleitend in der Berufungsbegründung der Klägerin, dass sie ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiterverfolge. Mit Blick auf die Rechtsverfolgungskosten trifft das aber nach ihren Berufungsanträgen teilweise nicht zu. a) Erstinstanzlich hatte die Klägerin noch einen höheren Gebührensatz (1,8-Gebühr) als vom Landgericht zugesprochen (1,3-Gebühr) geltend gemacht. Ferner hatte sie die Abmahnung für das hiesige Klagepatent (ursprünglich Klagepatent A) und für das nach Verfahrenstrennung in einem gesonderten Verfahren behandelte, ursprünglich weitere Klagepatent (ursprünglich Klagepatent B) nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil als unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten behandelt und für jedes der betroffenen Patente den geltend gemachten Abmahnkosten einen eigenen Gegenstandswert von 750.000 € zugrunde gelegt. Folglich hatte die Klägerin für das hiesige Klagepatent Abmahnkosten auf der Grundlage eines Gegenstandswert von 750.000 € und einem Gebührensatz von 1,8 in Ansatz gebracht. Hieraus ergaben sich für das hiesige Klagepatent hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen des Typs [M3/4] und des Typs [M1/2] die mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 13.526,50 €. Hiervon entfielen bei einer hälftigen Aufteilung auf den Typ [M3/4] 6.763,25 €. Demgegenüber hat das Landgericht nur eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) mit einem einheitlichen Gesamtgegenstandswert von 1,5 Mio. € für die einheitliche Abmahnung aus den beiden betroffenen Patenten angenommen und die hieraus berechneten Gebühren hälftig auf die betroffenen Patente aufgeteilt. Die hälftigen auf das hiesige Klagepatent anteilig entfallenden Abmahnkosten in Höhe von 7.814,80 € hat das Landgericht wiederum hälftig auf die [M3/4]-Modelle und die [M1/2]-Modelle verteilt. Hierdurch kam das Landgericht für die erstattungsfähigen, auf die [M3/4]-Modelle entfallenden Abmahnkosten auf einen Betrag von 3.907,40 €, der aufgrund der Gebührendegression geringer ausfällt als der Betrag, der sich mit dem Berechnungsansatz der Klägerin ergab und der mit der Klageschrift geltend gemacht worden ist. b) Jedoch begehrt die Klägerin mit ihren Berufungsanträgen (sowohl in der Berufungsbegründung als auch im Schriftsatz vom 17.02.2021) lediglich die Verurteilung zu weiteren 3.907,40 €. Das entspricht der anderen Hälfte der vom Landgericht berechneten Abmahnkosten, die auf die [M1/2]-Modelle entfällt und damit mangels Patentverletzung nicht erstattungsfähig ist. Die Klägerin hat in der Berufungsbegründung auch sonst nicht geltend gemacht, das Landgericht habe die auf die [M3/4]-Modelle entfallenden erstattungsfähigen Abmahnkosten zu niedrig bemessen. Daher bezieht sich die Berufung der Klägerin nicht auf eine Erhöhung der erstattungsfähigen Abmahnkosten für die [M3/4]-Modelle, sondern allein darauf, diesen Betrag insoweit nochmals zu erhalten, als nach Auffassung der Klägerin die [M1/2]-Modelle das Klagepatent ebenfalls verletzen und daher die Abmahnkosten auch insoweit erstattungsfähig sind. c) Sollte es der Berufung der Klägerin entgegen dem Vorstehenden darum gehen, für die Abmahnung der Patentverletzung hinsichtlich der [M3/4]-Modelle eine höhere Kostenerstattung zu erhalten, wäre die Berufung insoweit in Ermangelung einer ausreichenden Berufungsbegründung unzulässig. 3. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sich die Klägerin ausweislich ihrer Berufungsanträge gegen die teilweise Abweisung ihrer gegen die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] gerichteten Klage wegen Verjährung wendet, wie auch die Beklagte mit ihren Ausführungen, die Klägerin greife die Feststellungen zum Verjährungseinwand hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] nicht selbständig an und setze sich in ihrer Berufungsbegründung insoweit mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander, ersichtlich rügt. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Die Berufungsbegründung legt nicht dar, aus welchen Gründen die teilweise Abweisung der Klageansprüche wegen Verjährung unzutreffend sein soll. Sie bezeichnet hierzu weder Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Berufungsbegründung stützt sich insoweit auch nicht auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel. Zur Verjährung führt die Berufungsbegründung der Klägerin (S. 15) lediglich aus, dass jedenfalls eine Verjährung für die Ansprüche hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen [M2] und [M1] nicht vorliege. Hierbei handelt es sich jedoch um einen anderen Streitgegenstand als bei den auf die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] gestützten Ansprüchen. Überdies wird nicht dargelegt, weshalb das Landgericht für die angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] zu Unrecht eine Verjährung bejaht haben soll. Im Übrigen wäre die Berufung insoweit auch unbegründet. Mit Recht hat das Landgericht die Ansprüche als teilweise verjährt angesehen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Selbst wenn man entgegen dem Landgericht eine Klage nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen das Klagepatent nicht für zumutbar halten wollte, wäre die Klägerin jedenfalls gehalten gewesen, zu prüfen, ob die Beklagten weiterhin das Klagepatent benutzt. Zwar besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht. Im Streitfall bestanden aber aufgrund der sich aufdrängenden Erkenntnisse aus dem damaligen Patentverletzungsverfahren betreffend ein anderes Klagepatent zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Benutzung des Klagepatents, die der Klägerin, wie das Landgericht zutreffend und unbeanstandet festgestellt hat, nicht entgangen sein konnten. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte nach teilweiser Aufrechterhaltung des Klagepatents im Einspruchsverfahren ihre Benutzungshandlungen einstellt. Dass die Klägerin dem gleichwohl nicht weiter nachgegangen ist, begründet mit dem Landgericht grobfahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der Patentverletzung – unterschiedslos für beide [M3/4]-Typen. Soweit die Klägerin vorinstanzlich geltend gemacht hat, sie habe Stichproben bei Kunden von Wettbewerbern durchgeführt, genügt dieser Vortrag nicht. Er lässt offen, ob Kunden der Beklagten in der Stichprobe enthalten waren und legt, sofern dies zu bejahen sein sollte, nicht offen, welche konkreten Feststellungen die Stichproben ergeben haben. Außerdem besagt die pauschale Behauptung von Stichproben nichts darüber, wie belastbar sie gewesen sind. Zumindest hatte die Klägerin Anlass, etwa in Form einer Berechtigungsanfrage hinsichtlich der Benutzung des Klagepatents bei der Beklagten nachzufragen. 4. Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht einen Anspruch auf vollumfängliche Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen [M4]/[M3] verneint hat, die vor dem Schutzrechtsablauf Gegenstand von Benutzungshandlungen gewesen sind. Im Hilfsantrag, der nur einen Umbau verlangt, ist die Berufung insoweit unbegründet, als sie einen dauerhaften Umbau begehrt. Ohne diese Einschränkung hat die Berufung im Hilfsantrag hingegen Erfolg. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der erstmals im Schriftsatz der Klägerin vom 17.02.2021 gestellte Hilfsantrag zulässig. Die Beseitigung der Patentverletzung durch einen dauerhaften Umbau der angegriffenen Ausführungsformen derart, dass sie keine Sensoreinrichtung mehr umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert, war als Minus im bisherigen Klageantrag enthalten (vgl. Benkard/Grabinski/Zülch, 11. Aufl., § 139 Rn. 8d; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. D Rn. 868). Hiervon ist regelmäßig auszugehen, weil sich die Beseitigung auf andere Weise als der vollständigen Vernichtung als milderes Mittel aus dem Vernichtungsanspruch selbst ergibt und es allein auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob eine vollständige Vernichtung des patentverletzenden Erzeugnisses oder nur eine anderweitige Beseitigung des patentverletzenden Zustands verlangt werden kann. In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass mit der Geltendmachung des uneingeschränkten Vernichtungsanspruchs zugleich wenigstens diejenige Beseitigungsmaßnahme verlangt wird, die als verhältnismäßig noch gewährt werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin allein die vollständige Vernichtung erreichen wollte und an weniger einschneidenden Maßnahmen kein Interesse hatte (08 ZPO), sind nicht ersichtlich. Die Berufungsbegründung der Klägerin enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Begehren nunmehr allein auf eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen richten, eine anderweitige Beseitigung des patentrechtswidrigen Zustands hingegen hilfsweise nicht (mehr) begehrt werden würde. Da die Erwägungen, mit denen die Klägerin in der Berufungsbegründung die Abweisung des Anspruchs auf vollständige Vernichtung angegriffen hat, im Fall ihrer Berechtigung geeignet sind, zugleich die Abweisung eines Anspruchs auf anderweitige Beseitigung zu Fall zu bringen, ist die Berufung entgegen der Auffassung der Beklagten auch insoweit ordnungsgemäß begründet. b) Der Schutzrechtsablauf lässt einen Anspruch auf Vernichtung für solche Erzeugnisse, die vor Schutzrechtsablauf Gegenstand von patentrechtswidrigen Benutzungshandlungen gewesen sind, regelmäßig nicht entfallen. Wie auch sonst kommt nur ein Anspruchsausschluss im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 140a Abs. 4 PatG) in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 – FRAND-Einwand I; Senat, GRUR-RS 2018, 25201 Rn. 31 – Werkzeuggriff). Zwar sind nach dem Schutzrechtsablauf künftige Verletzungshandlungen mit den betroffenen Erzeugnissen nicht mehr zu besorgen. Hierauf ist der Zweck des Vernichtungsanspruchs indes nicht beschränkt. Vielmehr beanspruchen die mit § 140a PatG verfolgten weiteren gesetzliche Zwecke einer general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung und der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auch nach dem Schutzrechtsablauf weiterhin Gültigkeit (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 – FRAND-Einwand I mwN). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Folgenbeseitigungsanspruch infolge des Schutzrechtsablaufs nicht vollständig erledigt hat, sondern nur insoweit, als erneute Patentverletzungen mit den betroffenen Erzeugnissen nicht mehr verhindert werden müssen. Der patentrechtswidrige Störungszustand, der dadurch entstanden ist, dass die Erzeugnisse Gegenstand von patentrechtswidrigen Benutzungshandlungen gewesen sind, ist durch den Schutzrechtsablauf hingegen nicht entfallen. Vielmehr haftet er dem Erzeugnis als „Makel“ an (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drs. 11/4792, 28 lit. d). Der Störungszustand ist daher auch nach dem Schutzrechtsablauf insoweit noch einer Beseitigung zugänglich. c) Da die Anordnung der Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse nach § 140a Abs. 1, Abs. 4 PatG über die Folgenbeseitigung hinaus eine Art Sanktionscharakter hat und in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eingreift, ist sie in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit iSv § 140a Abs. 4 PatG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinteresse des Verletzers abzuwägen. In die Abwägung einzubeziehen sind insbesondere die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, der Umfang des bei der Vernichtung für den Verletzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. Dabei kann die vollständige Vernichtung des patentverletzenden Erzeugnisses gerade in Anbetracht des Vorhandenseins eines milderen Mittels zur Beseitigung der Störung, etwa die sichere und dauerhafte Entfernung einer die Patentverletzung begründenden Funktionalität, unverhältnismäßig sein mit der Folge, dass der Berechtigte nur die Umsetzung des milderen Mittels verlangen kann. Gemäß § 140a Abs. 4 S. 2 PatG sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit schließlich auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen. Da die Bestimmung des § 140a Abs. 4 PatG auf die Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung verbietet sich (BGH, GRUR 2019, 518 Rn. 21 mwN – Curapor (Markenrecht)). Nach diesen Maßgaben ist auch der Schutzrechtsablauf als abwägungsrelevanter Umstand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, wobei sich die Abwägung an den nach dem Schutzrechtsablauf fortbestehenden gesetzlichen Zielen des Vernichtungsanspruchs zu orientieren hat. d) Im Streitfall ergibt die Abwägung des Vernichtungsinteresses der Klägerin gegen das Erhaltungsinteresse der Beklagten unter Berücksichtigung der mit dem Vernichtungsanspruch verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzungen, dass eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] in Anbetracht einer anderweiten Möglichkeit, den patentrechtswidrigen Zustand zu beseitigen, unverhältnismäßig ist und die Klägerin daher nur eine solche anderweitige Beseitigung verlangen kann. Wie vom Landgericht unbeanstandet festgesellt worden und im Übrigen unstreitig ist, können die angegriffenen Ausführungsformen auch ohne die patentverletzende Ausgestaltung funktionsfähig und sinnvoll betrieben werden. Es ist daher möglich, den Schutzbereich des Klagepatents zu verlassen, indem die Sensoreinrichtung, die das Entfernen eines Polsterprodukts am Maschinenausgang detektiert, entfernt wird. Ohne dass den Behauptungen der Beklagten zum Wert der angegriffenen Ausführungsformen im Verhältnis zum Wert der Sensoreinrichtung im Einzelnen nachgegangen werden müsste, liegt auf der Hand, dass der Wert einer ansonsten zu vernichtenden Maschine den Wert der Sensoreinrichtung, die bei einer hierauf beschränkten Vernichtung betroffen wäre, deutlich übersteigt. Dem von der Klägerin angeführten Umstand, dass die Sensoreinrichtung auf einfache Weise wieder nachgerüstet werden könnte, kommt im Streitfall keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Er vermag eine Vernichtung der gesamten Maschine nicht zu rechtfertigen. Im Streitfall trägt bereits der Ausbau und die Vernichtung der Sensoreinheit den gesetzlichen Zielen der Spezial- und Generalprävention und dem Sanktionscharakter hinreichend Rechnung. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Patentverletzung vorsätzlich begangen hat. Zumindest hat sie nicht mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit gehandelt. Wie die Diskussionen zwischen den Parteien im hiesigen Verfahren offenbaren, lag die Patentverletzung für die Beklagte nicht klar auf der Hand. Zudem war der Rechtsbestand des Klagepatents nicht über alle Zweifel erhaben, wie der Umstand zeigt, dass das Klagepatent vom Patentgericht im ersten Rechtszug des Nichtigkeitsverfahrens für nichtig erklärt worden ist. Hinzu kommt, dass das Klagepatent mittlerweile seit über 5 Jahren abgelaufen ist. Mit Recht hat das Landgericht daher dem Umstand, dass eine Sensoreinrichtung wieder nachgerüstet werden kann, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Vielmehr führt eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls dazu, dass im Streitfall eine vollständige Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen angesichts des beschriebenen milderen Mittels des Umbaus unverhältnismäßig ist. e) Die angeführten Umstände führen ferner dazu, dass die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen kann, die angegriffenen Ausführungsformen [M4] und [M3] derart dauerhaft umzubauen, dass sie keine Sensoreinrichtung umfassen, die das Entfernen eines Polsterprodukts aus dem Ausgang der Maschine detektiert. Eine solche Verpflichtung hätte zur Folge, dass die Beklagte selbst Jahre nach dem Schutzrechtsablauf die Maschinen nicht mehr mit der nunmehr gemeinfreien Lehre nachrüsten könnte. Auf der anderen Seite wird dem Sanktionscharakter sowie der general- und spezialpräventiven Abschreckungsfunktion des Vernichtungsanspruchs bereits dadurch hinreichend Genüge getan, dass die Beklagte die verbaute Sensoreinrichtung vernichten lässt. Der damit verbundene Aufwand und der Verlust der Sensoreinrichtung verwirklicht die gesetzlichen Ziele des Vernichtungsanspruchs hinreichend. Zudem wird hierdurch der durch den Rechtsverstoß erlangte Wettbewerbsvorteil der Beklagten – über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz hinaus – zumindest insoweit teilweise beseitigt, als die Beklagte, falls sie die betroffenen Maschinen ihren Abnehmern weiterhin mit der nunmehr gemeinfreien Funktion des Klagepatents zur Verfügung stellen möchte, eine Sensoreinheit nachrüsten muss. Auch wenn hierdurch der Wettbewerbsvorteil nicht vollständig beseitigt wird, wie es bei einer dauerhaften Entfernung der Sensoreinrichtung der Fall wäre, erscheint dies im Streitfall aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass die patentverletzenden Maschinen ausschließlich wegen der Sensoreinrichtung hätten abgesetzt werden können, was dafür streiten könnte, diesen Wettbewerbsvorteil durch einen dauerhaften Umbau zu beseitigen, bestehen nicht. f) Mit Erfolg wendet sich die Klägerin jedoch dagegen, dass das Landgericht selbst eine Beseitigung des Sensors für nicht verhältnismäßig erachtet hat. aa) Zwar ist der Hilfsantrag der Klägerin auf einen dauerhaften Umbau gerichtet. Aus den oben angeführten Gründen zum Verhältnis der vollständigen Vernichtung zu einer anderweitigen Beseitigungsmöglichkeit ist jedoch ein nichtdauerhafter Umbau als Minus im klägerischen Antrag enthalten. Anhaltspunkte dafür, dass der gestellte Hilfsantrag abschließend wäre und die Klägerin eine hinter ihm zurückbleibende Beseitigung des patentrechtswidrigen Zustands nicht erreichen möchte, sind nicht ersichtlich. Jedenfalls hat die Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung klarstellt, dass in ihrem Hilfsantrag als Minus auch ein nicht dauerhafter Umbau enthalten sein soll. bb) Entgegen dem Landgericht hat die Klägerin unter den Umständen des Streitfalls auch nach Ablauf des Klagepatents einen Anspruch auf einen patentfreien Umbau der (ehemals) patentverletzenden Polsterumarbeitungsmaschinen. Anders als das Landgericht meint, wäre eine solche Maßnahme nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil die gewerblichen Abnehmer der Beklagten und die Beklagte selbst nach dem Schutzrechtsablauf dazu berechtigt wären, den Umbau sogleich wieder rückgängig zu machen und den patentgemäßen Zustand wiederherzustellen. Zwar mag die Beklagte berechtigt gewesen sein, während des Wirkungszeitraums des Klagepatents Umarbeitungsmaschinen in den Verkehr zu bringen, die nicht über eine anspruchsgemäße Sensoreinrichtung verfügen. Solche Umarbeitungsmaschinen wären nach den unbeanstandeten Feststellungen des Landgerichts auch funktionsfähig und marktgängig gewesen. Hierin mag auch keine mittelbare Patentverletzung zu sehen sein. Ebenso mag es in einer solchen Konstellation der Beklagten unbenommen gewesen sein, zuvor ohne patentverletzende Sensoreinrichtung vertriebene Umarbeitungsmaschinen nach dem Schutzrechtsablauf mit einer patentgemäßen Sensoreinrichtung nachzurüsten. Dies mag auch für Polsterumarbeitungsmaschinen gelten, die deshalb nicht (mehr) über eine patentgemäße Sensorvorrichtung verfügen, weil diese nachträglich ausgebaut wurde. Entgegen dem Landgericht folgt hieraus indes nicht, dass es unter diesen Umständen nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents unverhältnismäßig wäre, die Beklagte zum Ausbau des Sensors oder ähnlichen Beseitigungsmaßnahmen zu verurteilen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird dem berechtigten Anliegen, dem Verletzer nicht die Vorteile der Patentverletzung zu belassen, in einem solchen Fall nicht durch den Schadensersatzanspruch hinreichend Rechnung getragen. Die Sichtweise des Landgerichts trägt dem Sanktionscharakter sowie den Gesetzeszwecken der spezial- und generalpräventiven Abschreckung nicht hinreichend Rechnung. Ebenso wenig berücksichtigt sie, dass der Patentverletzer grundsätzlich gehalten ist, den durch die Patentverletzung verursachten Störungszustand zu beseitigen, der sich auch nach dem Schutzrechtsablauf noch in dem betroffenen Erzeugnis manifestiert. Letztendlich läuft die Sichtweise des Landgerichts darauf hinaus, dass allgemein nach dem Schutzrechtsablauf eine Beseitigung nicht mehr vorgenommen werden müsste. Dies widerspräche der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach auch im Fall des Schutzrechtsablaufs ein zuvor entstandener Vernichtungsanspruch nur bei Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall entfällt (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 – FRAND-Einwand I). Für den Anspruch auf anderweitige Beseitigung des Störungszustands als milderes Mittel gilt nichts Anderes. Eine andere Sichtweise würde zudem den Patentschutz gegen Ende der Schutzdauer entwerten und den Verletzer ungerechtfertigt begünstigen. Im Allgemeinen kann für die Beseitigung des Wettbewerbsvorteils des Verletzers auch der Schadensersatzanspruch nicht genügen, denn dieser besteht bereits nach dem gesetzlichen Grundkonzept neben dem Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form des Vernichtungsanspruchs bzw. des Anspruchs auf anderweitige Beseitigung des durch die Patentverletzung entstandenen Zustands des Erzeugnisses. Das Beseitigungsinteresse des Patentinhabers fällt nach Schutzrechtsablauf auch nicht deshalb nicht mehr ins Gewicht, weil der ehedem patentverletzende Zustand nach dem Ausbau und der Zerstörung der Sensoreinrichtung mit einer neuen Sensoreinrichtung nunmehr patentfrei wiederhergestellt werden kann, denn der Patentinhaber muss den durch die Patentverletzung verursachten Zustand grundsätzlich nicht hinnehmen. Mithin hat es auch nach dem Schutzrechtsablauf bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die Anordnung einer Vernichtung bzw. einer anderweitigen Beseitigung als milderes Mittel nur dann unterbleiben darf, wenn sie im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Solche besonderen Umstände zeigt die Beklagte hinsichtlich einer bloß reversiblen Entfernung der Sensoreinrichtung nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. cc) Dass die Beklagte heute nicht mehr im Besitz von angegriffenen Ausführungsformen wäre, für die Benutzungshandlungen bis zum Schutzrechtsablauf begangen worden sind, macht sie nicht geltend. Insbesondere folgt solches nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie das operative Geschäft bereits 2002 auf die [B’.] übertragen hat. Trotz der Übertragung hat sie zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten, Eigentum oder Besitz an patentverletzenden angegriffenen Ausführungsformen zu haben. dd) Der Anspruch ist jedoch für Benutzungshandlungen vor dem 01.01.2011 verjährt. Die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zum Schadensersatzanspruch gelten insoweit entsprechend. 5. Die vorstehenden Ausführungen zum Vernichtungsanspruch gelten für den Anspruch auf Rückruf/Entfernung aus den Vertriebswegen entsprechend. Daher kann die Klägerin von der Beklagten nur den Umbau der Vorrichtungen bei den gewerblichen Abnehmern und die Vernichtung der dort vorhandenen Sensoreinrichtung verlangen, die das Entfernen des Polsterprodukts aus dem Maschinenausgang detektiert. Die Verpflichtung besteht auch mit Blick auf gewerbliche Abnehmer, die nicht von der Beklagten, sondern einer anderen rechtlichen Einheit der [B.]-Unternehmensgruppe, insbesondere der [B’.], beliefert worden sind. Die Verpflichtung zum Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen einschließlich des Umbaus als milderes Mittel trifft (unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und der Verhältnismäßigkeit) jeden Verletzer, der mit den betroffenen patentverletzenden Erzeugnissen Verletzungshandlungen begangen hat. Sie ist insbesondere nicht auf denjenigen Verletzer beschränkt, der die patentverletzenden Erzeugnisse vertrieben hat. Bereits nach dem Wortlaut des § 140a Abs. 3 PatG setzt der Anspruch lediglich die Benutzung der patentierten Erfindung entgegen §§ 9 bis 13 PatG voraus. Art. 10 Abs. 1 der mit dieser Vorschrift umgesetzten Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-Richtlinie) knüpft die Maßnahmen ebenfalls allein an eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums an. Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Patentverletzung beseitigt wird. Selbst wenn dies anders zu sehen sein sollte, wäre die Beklagte jedenfalls aus den bereits beim Schadensersatz- und Auskunft-/Rechnungslegungsanspruch angeführten Gründen zu den genannten Maßnahmen verpflichtet, weil sie, wie ausgeführt, durch die Bewerbung der angegriffenen Ausführungsformen einen Beitrag zu deren Vertrieb geleistet hat. Dass die Maßnahmen der Beklagten aufgrund des Umstands, dass eine andere Gesellschaft der [B.]-Unternehmensgruppe die betroffenen angegriffenen Ausführungsformen vertrieben hat, nicht möglich oder für sie gerade aufgrund dieses Umstands unverhältnismäßig wären, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. E. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der sog. Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 711 ZPO betrifft, wie sich ihren Ausführungen entnehmen lässt, die Festsetzung der Höhe der Sicherheit für die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Verurteilung zur Vernichtung. Da eine Verurteilung zur vollständigen Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausführungsformen nicht erfolgt ist, bleibt die Höhe der Sicherheitsleistung hinter dem hierfür angeregten Betrag zurück. 2. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Der Senat weicht mit seiner Auslegung des Klagepatents nicht von der Auslegung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren ab. Der Voraussetzungen einer Auskunft- und Rechnungslegungsverpflichtung für Verbrauchsmaterial, Wartungsverträge und Leasingverträge sind hinreichend geklärt. Die auch insoweit maßgeblichen Grundsätze zur Reichweite der Verpflichtung ergeben sich insbesondere aus BGHZ 221, 342 (= GRUR 2019, 496 Rn. 25, 28 – Spannungsversorgungseinrichtung). Die Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze auch auf die vorgenannten Auskunfts-/Rechnungslegungsgegenstände ist nicht ernsthaft umstritten. Insbesondere ist nicht dargetan, dass entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, des Landgerichts Düsseldorfs und des Senats bereits für das Bestehen einer Auskunft- und Rechnungslegungsverpflichtung feststehen müsste, dass die Umsätze tatsächlich einen Beitrag zum Verletzergewinn leisten, der mit der Auskunft/Rechnungslegung gerade erst ermittelt und berechnet werden soll.