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Urteil

6 U 123/19

OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:1208.6U123.19.00
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Leitsätze
1. Enthält der Patentanspruch zu dem darin verwendeten Begriff für ein Element der Erfindung (hier: "prohibition character") eine Definition, die funktionale Gesichtspunkte dessen Eignung betrifft (hier: "indicative of prohibition of speech"), so schließt dies nicht aus, dass der Begriff selbst (hier mit dem Bestandteil "character") weitergehende Beschränkungen hinsichtlich der technischen Erreichung dieses Ziels (hier der technischen Darstellung des [prohibition] character) macht.(Rn.174) 2. Daraus, dass die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift durchgehend einen bestimmten Vorteil erzielen, lässt sich keine Aufgabe ableiten, die nach dem Patentanspruch zwingend erfüllt werden müsste, obwohl dieser das dafür notwendige Mittel gerade nicht nennt.(Rn.124)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. November 2019, Az. 7 O 11/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile für die jeweilige Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Enthält der Patentanspruch zu dem darin verwendeten Begriff für ein Element der Erfindung (hier: "prohibition character") eine Definition, die funktionale Gesichtspunkte dessen Eignung betrifft (hier: "indicative of prohibition of speech"), so schließt dies nicht aus, dass der Begriff selbst (hier mit dem Bestandteil "character") weitergehende Beschränkungen hinsichtlich der technischen Erreichung dieses Ziels (hier der technischen Darstellung des [prohibition] character) macht.(Rn.174) 2. Daraus, dass die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift durchgehend einen bestimmten Vorteil erzielen, lässt sich keine Aufgabe ableiten, die nach dem Patentanspruch zwingend erfüllt werden müsste, obwohl dieser das dafür notwendige Mittel gerade nicht nennt.(Rn.124) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. November 2019, Az. 7 O 11/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last. 3. Dieses Urteil und das zu 1. bezeichnete Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile für die jeweilige Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen behaupteter Verletzung zweier Patente auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf sowie Vernichtung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der beiden Europäischen Patente EP 2 447 941 (nachfolgend: Klagepatent A) sowie EP 2 447 942 (nachfolgend: Klagepatent B), die jeweils (insbesondere) eine Spracherkennungsvorrichtung betreffen. Die insbesondere auf Deutschland erstreckte Erteilung des Klagepatents A wurde am 23. März 2016 veröffentlicht, die des Klagepatents B am 12. Juni 2013. Der Anspruch 1 des Klagepatents A lautet in der Verfahrenssprache wie folgt: A speech recognition apparatus, comprising: recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the speech of the user, instruction means for receiving speech recognition start instructions from a user, and instructing the recognition unit (114) to start the speech recognition process, display means (110) for displaying at least one of recognizable speeches of the recognition unit (114), and a sound processing unit (107), wherein the speech recognition apparatus further comprises control means (112), wherein a set-up period of time is necessary from a time when the recognition unit (114) receives instructions of start of the speech recognition process from the instruction means to a time when the recognition unit (114) is ready to carry out the speech recognition process, wherein the speech recognition process is started after the set-up Operation has been completed, and wherein the control means (112), is adapted to control the display means (110) to start the display of a prohibition mark (3) indicative of prohibition of speech and the display of the at least one of recognizable speeches and the display of a guidance message (4), and to control the sound processing unit (107) to output the same content as the guidance message (4) as sound during the set-up period of time, wherein the prohibition mark (3) is erased from the display means (110) after the speech recognition process has started. Der Anspruch 1 des Klagepatents B lautet in der Verfahrenssprache wie folgt: A speech recognition apparatus, comprising: recognition unit (114) for carrying out a speech recognition process of recognizing the spoken words of a user, instruction means (109) for receiving speech recognition start instructions from the user, and instructing the recognition means (114) to start the speech recognition process, display means (110) for displaying at least one of recognizable speech words of the recognition unit (114), wherein a set-up period of time is necessary from the time when the recognition means (114) receives instructions of start of the speech recognition process from the instruction means (109) to the time when the recognition means (114) is ready to carry out the speech recognition process; wherein the speech recognition apparatus further comprises control means (112), the control means (112), during the set-up period of time, controls the display means (110) for displaying a prohibition character indicative of prohibition of speech and the at least one of recognizable speech words, and after a lapse of the set-up period of time, controls the display means (110) for displaying a permission character indicative of permission of speech to be displayed, in a position where the prohibition character was displayed. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Patentschriften EP 2 447 941 B1 (nachfolgend: KPS A) sowie EP 2 447 942 B1 (nachfolgend KPS B) Bezug genommen (nachfolgend zum Teil auch gemeinsam mit KPS A/B bezeichnet). Beide Klagepatente (im Folgenden auch kurz: KP A, KP B) sind jeweils Gegenstand einer vom Bundespatentgericht mit Urteilen vom 26. Mai 2021 (4 Ni 3/21 (EP) zu KP A, Anlage [...]A 2, nachfolgend: BPatGU A; 4 Ni 4/21 (EP) zu KP B, [...]B 2, nachfolgend BPatGU B) abgewiesenen Nichtigkeitsklage, die derzeit jeweils in einem Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof weiterverfolgt wird. Die Beklagten bieten in Deutschland unter anderem die Navigationsgeräte [...] sowie weitere Modelle mit im Wesentlichen gleichen Spracherkennungsfunktionalitäten an und bringen diese in Deutschland in Verkehr. Diese sind beispielhaft bezeichnet in der Klageschrift, dort S. 11, 15 und in der Berufungsreplik vom 22. Oktober 2021, dort S. 27 und werden nachfolgend mit Blick auf ihre in hier interessierender Hinsicht übereinstimmende Ausgestaltung als angegriffene Ausführungsform bezeichnet. Die Sprachsteuerung der angegriffenen Ausführungsform kann durch eine Berührung eines Mikrofonsymbols auf dem Display oder durch den Sprachbefehl „Hallo [...]“ gestartet werden. Daraufhin zeigt die angegriffene Ausführungsform eine Liste möglicher Sprachbefehle an. Zugleich wird rechts oben der Text „Ich höre“ eingeblendet. Links unten ist wie folgt eine grafische Darstellung eines durchgestrichenen Mikrofons eingeblendet (nachfolgend linke Abbildung). Es erfolgt eine Tonausgabe „Ich höre“, woraufhin das durchgestrichene Mikrofon links unten durch einen drehenden Kreis ersetzt wird (nachfolgend rechte Abbildung). Die Spracherkennung ist währenddessen noch nicht zur Entgegennahme von Sprachbefehlen bereit. Nach einer kurzen Zeitspanne ertönt ein Signalton und der drehende Kreis wird durch eine grafische Darstellung eines – nicht durchgestrichenen – Mikrofons ersetzt. Darüber erscheint außerdem ein Pegelbalken wie folgt: In diesem Zustand ist die angegriffene Ausführungsform bereit, Sprachbefehle des Nutzers zu empfangen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents A wortsinngemäß Gebrauch. Die anspruchsgemäße Anzeige eines Verbotszeichens (prohibition mark) müsse die Liste der Sprachtexte nicht überlagern, sondern könne auch in der Peripherie stattfinden. Der Patentanspruch verlange auch nicht ein einziges bzw. unverändertes Verbotszeichen, das nach Start des Spracherkennungsprozesses gelöscht werde; vielmehr seien auch funktional verschiedene Designs des ein- und ausgeblendeten Verbotszeichens bzw. ein das zunächst angezeigte Verbotszeichen ersetzendes weiteres Verbotszeichens denkbar. Dementsprechend sei eine anspruchsgemäße Verwirklichung eines Verbotszeichens bei der angegriffenen Ausführungsform darin zu erkennen, dass das durchgestrichene Mikrofon als Verbotszeichen gezeigt und durch den rotierenden Kreis ersetzt werde, der ein weiteres Verbotszeichen(design) darstelle und das erst nach Start des Spracherkennungsprozesses gelöscht werde. Die anspruchsgemäße Anleitungsnachricht erfordere nach dem Wortsinn keine Anweisung, sondern nur eine irgendwie geartete Nachricht, die geeignet sei, für die Zwecke der Spracherkennung Orientierung zu bieten, wie bei der angegriffenen Ausführungsform die Nachricht „Ich höre“. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche auch die Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents B wortsinngemäß. Das anspruchsgemäße Verbotszeichen (prohibition character) sei nicht auf Text oder alphanumerische Zeichen beschränkt, sondern erfasse allgemein Buchstaben, Zeichen und Symbole. Die Klägerin hat in erster Instanz in der Sache beantragt: A. (Klagepatent A) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis sechs Monate oder Ordnungshaft bis sechs Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den aktuellen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen Spracherkennungsvorrichtungen, die Folgendes umfassen: eine Erkennungseinheit (114) zum Ausführen eines Spracherkennungsprozesses des Erkennens der Sprache des Nutzers, ein Anweisungsmittel zum Empfangen von Spracherkennungs-Startanweisungen von einem Nutzer und zum Anweisen der Erkennungseinheit (114), den Spracherkennungsprozess zu beginnen, ein Anzeigemittel (110) zum Anzeigen mindestens eines von erkennbaren Sprachtexten der Erkennungseinheit (114), und eine Tonverarbeitungseinheit (107), wobei die Spracherkennungsvorrichtung des Weiteren ein Steuerungsmittel (112) umfasst, wobei ein Einstellzeitraum ab einer Zeit, zu der die Erkennungseinheit (114) Anweisungen zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Anweisungsmittel empfängt, bis zu einer Zeit, wo die Erkennungseinheit (114) zum Ausführen des Spracherkennungsprozesses bereit ist, notwendig ist, wobei der Spracherkennungsprozess begonnen wird, nachdem der Einstellvorgang vollendet wurde, und wobei das Steuerungsmittel (112) dafür eingerichtet ist, das Anzeigemittel (110) zu veranlassen, das Anzeigen eines Verbotszeichens (3) zu beginnen, welches das Verbot eines Sprachtextes anzeigt, und das Anzeigen von mindestens einem von erkennbaren Sprachtexten und das Anzeigen einer Anleitungsnachricht (4) zu beginnen, und die Tonverarbeitungseinheit (107) zu veranlassen, den gleichen Inhalt wie die Anleitungsnachricht (4) während des Einstellzeitraums als Ton auszugeben, wobei das Verbotszeichen (3) von dem Anzeigemittel (110) gelöscht wird, nachdem der Spracherkennungsprozess gestartet wurde. (EP 2 447 941 – Anspruch 1) II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. April 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu II.1. und II.2. Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem 23. März 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. April 2016 bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird. B. (Klagepatent B) I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis sechs Monate oder Ordnungshaft bis sechs Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den aktuellen Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zubringen zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen Spracherkennungsvorrichtungen, die Folgendes umfassen: eine Erkennungseinheit (114) zum Ausführen eines Spracherkennungsprozesses zum Erkennen der gesprochenen Wörter eines Benutzers, ein Instruktionsmittel (109) zum Empfangen von Spracherkennungsbeginn-Instruktionen von dem Benutzer und Instruieren des Erkennungsmittels (114), den Spracherkennungsprozess zu beginnen, ein Anzeigemittel (110) zum Anzeigen mindestens eines von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern der Erkennungseinheit (114), wobei ein Einrichtungszeitraum ab dem Zeitpunkt, in dem das Erkennungsmittel (114) Instruktionen zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Instruktionsmittel (109) empfängt, bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Erkennungsmittel (114) bereit ist, den Spracherkennungsprozess auszuführen, erforderlich ist; wobei die Spracherkennungsvorrichtung des Weiteren ein Steuerungsmittel (112) umfasst, wobei das Steuerungsmittel (112) während des Einrichtungszeitraums das Anzeigemittel (110) veranlasst, ein Verbotszeichen, das für ein Sprechverbot steht, und mindestens eines von erkennungsfähigen gesprochenen Wörtern anzuzeigen, und nach einem Verstreichen des Einrichtungszeitraums das Anzeigemittel (110) veranlasst, ein Zulassungszeichen, das für eine Sprecherlaubnis steht, an einer Position anzuzeigen, an der das Verbotszeichen angezeigt wurde. (EP 2 447 942 – Anspruch 1) II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe 1. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, 4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu II.1. und II.2. Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; - es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist. III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem 12. Juni 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Juli 2013 bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird. Die Beklagten haben zur Sache beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben vorgebracht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Klagepatente nicht. Das Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents A (prohibition mark) sei als ein die Liste der Sprachtexte (zumindest zu Beginn des Einstellzeitraums) überlagerndes Zeichen zu verstehen, das bei der angegriffenen Ausführungsform daher nicht in dem durchgestrichenen Mikrofon außerhalb der Liste der Sprachtexte gesehen werden könne. Der Klagepatentanspruch fordere außerdem, dass das (selbe) Verbotszeichen von dem Empfang der Spracherkennungs-Startanweisung bis zum Start des Spracherkennungsprozesses ununterbrochen angezeigt und gelöscht werde, sobald die Spracherkennung gestartet sei. Eine anspruchsgemäße Verwendung eines Verbotszeichens könne daher auch deshalb nicht in der Verwendung des durchgestrichenen Mikrofons der angegriffenen Ausführungsform gesehen werden, weil dieses bereits ausgeblendet und durch einen drehenden Kreis ersetzt werde, während die Spracherkennung noch nicht bereit sei. Der drehende Kreis sei kein anspruchsgemäßes Verbotszeichen, weil es nicht von Beginn des Einstellzeitraums an angezeigt werde und der Nutzer daraus (insbesondere nach dem Gesamteindruck) kein Verbot ableite, nachdem das durchgestrichene Mikrofon bereits verschwunden und die Ausgabe „Ich höre“ erfolgt sei. Es fehle auch an einer anspruchsgemäßen Anleitungsnachricht, bei der es sich um eine Anweisung handeln müsse bzw. um eine Information darüber, wann der Nutzer die Spracheingabe machen solle bzw. dass der Benutzer zum Zeitpunkt der Ausgabe der Anleitungsnachricht – also während des Einstellzeitraums – keine Spracheingabe machen solle. Die Ausgabe „Ich höre“ gebe keine solche Anweisung bzw. vermittele keine solche Information, sondern gebe bloß einen Zustand der Vorrichtung an. Im Übrigen fehle es an einem Einstellzeitraum, wenn man der klägerseitigen Auslegung folge, wonach bei der Entgegenhaltung US 2003/0095212 die Eingabe „microphone test“ bereits eine Spracheingabe an sei, was dann auch auf den Sprachbefehl „Hallo [...]“ bei der angegriffenen Ausführungsform zutreffe. Ein Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents B (prohibition character) könne im durchgestrichenen Mikrofon nicht erkannt werden, weil hierunter nur Texte bzw. alphanumerische Zeichen zu verstehen seien. Entsprechend sei das Mikrofon kein anspruchsgemäßes Zulassungszeichen (permission character). Zudem müsse auch beim Klagepatent B das (selbe) ursprünglich eingeblendete Verbotszeichen während des gesamten Einstellzeitraums angezeigt und erst danach durch ein Zulassungszeichen (permission character) ersetzt werden, woran es aus den bereits angegebenen Gründen fehle. Im Übrigen werde der vom Benutzer eher als Zulassungszeichen verstandene Kreis entgegen dem Patentanspruch bereits während des Einrichtungszeitraums angezeigt. Schließlich müsste auch hier bei der von der Klägerin im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auffassung ein Einrichtungszeitraum verneint werden. Im Übrigen würden sich beide Klagepatente in den jeweiligen Nichtigkeitsverfahren insbesondere wegen fehlender Neuheit als nicht rechtsbeständig erweisen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einer Patentverwirklichung: Die Verwirklichung beider Patente scheitere am jeweiligen Erfordernis eines Verbotszeichens. Beim Klagepatent A verstehe der Fachmann unter einem Verbotszeichen (prohibition mark) ausschließlich Zeichen, Symbole oder Bilder, welche die anzuzeigende Liste der möglichen Sprachtexte überlagerten und dem Nutzer zu verstehen gäben, dass diese Sprachtexte mangels Bereitschaft der Spracherkennung aktuell noch nicht genutzt werden könnten. Dies entnehme der Fachmann nicht nur der Beschreibung eines solchen Ausführungsbeispiels ohne davon losgelöste allgemeine Erfindungsbeschreibung. Dasselbe folge auch daraus, dass das im Stand der Technik identifizierte Problem dahin beschrieben werde, dass der Nutzer selbst ein sich bewegendes Bild nur schwer (peripher) wahrnehme, wenn er sich auf die Liste möglicher Spracheingaben konzentriere, und die Lösung dahin erläutert werde, dass der Nutzer das Verbotszeichen durch die Überlagerung mit der Liste notwendigerweise wahrnehme bzw. beim Lesen der Liste einfach erkenne; dabei messe die Beschreibung der zusätzlich zur Abgrenzung vom Stand der Technik vorgesehenen Anleitungsnachricht keine besondere Bedeutung bei. Das durchgestrichene Mikrofon der angegriffenen Ausführungsform sei danach kein Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents A, weil es die Liste der möglichen Sprachtexte nicht überlagere, sondern lediglich außerhalb dieser Liste im Randbereich des Displays angezeigt werde. Beim Klagepatent B verstehe der Fachmann nach den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen unter prohibition character einen Text aus alphanumerischen Zeichen, wie sich aus verschiedenen Beschreibungsstellen ergebe. Das durchgestrichene Mikrofon der angegriffenen Ausführungsformen sei danach auch kein Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents B, weil es ein Piktogramm und kein Text aus alphanumerischen Zeichen sei. Zudem scheitere die Verletzung beider Klagepatente auch am jeweiligen Merkmal betreffend die Löschung bzw. Ersetzung des vermeintlichen Verbotszeichens. Beim Klagepatent A entnehme der Fachmann dem Anspruch sowohl nach dem Wortlaut als auch funktional, dass das bei Bereitschaft der Spracherkennung zu löschende Verbotszeichen eben jenes sein müsse, das ursprünglich angezeigt worden sei. Die Anzeige mehrerer verschiedener Verbotszeichen während des Einstellzeitraums sei mithin nicht vom Anspruch gedeckt. Ebenso müsse beim Klagepatent B eben jenes prohibition character durch ein permission character ersetzt werden, das zuvor während des Einstellzeitraums eingeblendet gewesen sei. Wollte man das durchgestrichene Mikrofon als anspruchsgemäßes Verbotszeichen betrachten, werde dieses jedenfalls noch während des Einstellzeitraums und nicht erst bei Bereitschaft der Spracherkennung durch den rotierenden Kreis ersetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, die Klageabweisung beruhe auf einer unzulässigen Einschränkung der Ansprüche der Klagepatente unter ihren Wortlaut und -sinn. Zu Unrecht, und zwar auf Grundlage einer unzutreffenden Auslegung habe das Landgericht beim Klagepatent A die Verwirklichung der Merkmale betreffend das Verbotszeichen und dessen Löschens verneint. Diese Merkmale seien vielmehr bei der schon in erster Instanz durch die Klägerin vertretenen Auslegung, deren Darstellung die Klägerin mit der Berufung wiederholt und vertieft, erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei ferner die Nachricht „Ich höre“ der angegriffenen Ausführungsform eine anspruchsgemäße Anleitungsnachricht. Der Einwand der Berufungserwiderung gegen das Vorliegen eines Einstellzeitraums verkenne schon, dass die Spracherkennung der angegriffenen Ausführungsform nicht nur durch den Sprachbefehl „Hallo [...]“, sondern gleichermaßen über das Hauptmenü durch Berühren des hierfür eingerichteten Mikrofonsymbols gestartet werden könne. Auch die Auslegung, aufgrund derer das Landgericht die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents B verneint habe, sei unzutreffend. Bei zutreffender Auslegung mache die angegriffene Ausführungsform von den durch das Landgericht verneinten Merkmalen Gebrauch. Die Klägerin b e a n t r a g t, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 8. November 2019 zu erkennen, wie in erster Instanz beantragt. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil hinsichtlich beider Klagepatente. Im Übrigen stehe der Verwirklichung des Klagepatents A entgegen, dass die Nachricht „Ich höre“ der angegriffenen Ausführungsform keine anspruchsgemäße Anleitungsnachricht sei. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzlichen Vorbringen, auch zum Fehlen eines Einstellzeitraums bei Zugrundelegung der durch die Klägerin im Nichtigkeitsverfahren geäußerten Auffassung. Im Übrigen sei eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen geboten, weil die Klägerin zur Begründung ihres Verletzungsvorwurfs eine breitere Auslegung der Klagepatente als die des Bundespatentgerichts geltend mache, im Übrigen weil die Entscheidungen des Bundespatentgerichts in den Nichtigkeitsverfahren offensichtlich rechtsfehlerhaft seien und im Übrigen weil die Beklagte mit den Berufungsbegründungen in den Nichtigkeitsverfahren in zulässiger Weise eine neue Entgegenhaltung eingeführt habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Vernichtung beider Klagepatente im Berufungsverfahren führen werde. Sie verweisen ergänzend auf die als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegten Berufungsbegründungen zu den Nichtigkeitsverfahren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht abgewiesenen Klageansprüche sind insgesamt zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses der Verpflichtung zum Ersatz der – für die Klägerin noch nicht zu beziffernden – Schäden liegt vor. Das Landgericht hat die Klageansprüche mit Recht in der Sache verneint. Es hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die angegriffene Ausführungsform von der jeweiligen technischen Lehre der geltend gemachten Patentansprüche (dazu nachfolgend I.) keinen Gebrauch macht (dazu nachfolgend II.). I. Die Klagepatente betreffen jeweils u.a. eine Spracherkennungsvorrichtung, deren Ausgestaltung sie insbesondere unter dem Gesichtspunkt lehren, wie der Benutzer hinsichtlich des Spracherkennungsprozesses angeleitet wird. 1. Derartige Spracherkennungsvorrichtungen kommen – etwa in Navigationssystemen – zum Einsatz, um auf gesprochene Anweisungen des Benutzers mit der Ausführung bestimmter Prozesse, wie einer bestimmten Kartenanzeige, reagieren zu können (vgl. KPS A/B, Abschnitt [0002] f). Die Beschreibungen beider Klagepatente nennen dazu Stand der Technik, bei dem eine Liste von Sprachanweisungen, welche die Spracherkennungsvorrichtung erkennen kann, dem Benutzer auf einem Bildschirm anzeigt wird (KPS A/B, Abschnitt [0004]). Die Beschreibungen erläutern ferner, dass manche Spracherkennungseinrichtungen einen Spracherkennungsprozess erst starten, nachdem der Benutzer eine vorbestimmte Operation ausführt, etwa eine Sprachtaste drückt. Hierdurch kann insbesondere verhindert werden, dass herkömmliche Unterhaltungen entgegen der Absicht des Sprechers als Sprachanweisung interpretiert werden. Allerdings erfordere die vom Benutzer angestoßene Initialisierung der Spracherkennung in manchen Fällen eine gewisse Zeit. Die Beschreibungen weisen auf die damit einhergehende Gefahr hin, dass der Benutzer in diesem Fall etwa unmittelbar nach Betätigung der Sprachtaste eine Anweisung spricht, die noch nicht richtig empfangen werden kann (KPS A/B, Abschnitt [0005] f). Sie schildern die zur Bewältigung dieses Problems im Stand der Technik übliche Ausgestaltung dahin, dass der Benutzer mittels Ton über die Wahl des Zeitpunkts (timing) informiert werde, zu dem eine Spracheingabe gemacht werden solle. Als Beispiel nennen sie die Information “Please make a speech when you her a beep” (KPS A/B, Abschnitt [0007]). Ferner gehen die Beschreibungen auf die Druckschrift JP 2003-177789 (hier – auch in englischer Übersetzung – vorgelegt in Anlagen HLA 6a/b, nachfolgend JP ´789) als beispielhaften Stand der Technik ein. Sie entnehmen dieser die Offenbarung einer Technik, bei der ein Bild mit einer Bewegung o.ä. in einem vorbestimmten Gebiet (wie einer Bildschirmecke) angezeigt werde, wobei die Bewegung des Bilds o.ä. den Benutzer intuitiv informiere über eine Zeitspanne, bis eine Spracheingabe möglich sei (KPS A/B, Abschnitt [0008], und KPS A, Abschnitt [0009]). Lediglich die Beschreibung zum Klagepatent B (KPS B, Abschnitt [0009]) erwähnt zudem als Beispiel die Druckschrift US 2005/16509 A1, die eine Spracherkennungsvorrichtung offenbare, die eine Schnittstelle zum Anzeigen der verstrichenen Antwortzeit besitze, in welcher eine Äußerungseingabe des Benutzers erwartet werde. Die Beschreibungen (KPS A/B, Abschnitt [0010]) heben das Problem hervor, dass selbst dann, wenn ein Bild mit einer Bewegung o.ä. auf dem Bildschirm angezeigt werde, der Benutzer sich auf eine Liste von Sprachanweisungen konzentriere, so dass es schwierig sei, ein solches Bild visuell zu erkennen; daher sei es schwierig, die Wahl des Zeitpunkts zu erkennen, zu dem eine Sprachanweisung gemacht werden solle. 2. Mit Rücksicht auf dieses Problem liegt den Klagepatenten jeweils die – in der Beschreibung (KPS A/B, Abschnitt [0011]) zutreffend formulierte – objektive Aufgabe zu Grunde, insbesondere eine Spracherkennungsvorrichtung bereitzustellen, so dass der Nutzer die Wahl des Zeitpunkts, zu dem eine Sprachanweisung gemacht werden soll, leicht erkennen kann, sogar während er eine auf einem Bildschirm angezeigte Liste der möglichen Spracheingaben beobachtet (vgl. BPatGU A 17; BPatGU B 14). Die zur Lösung dieser Aufgabe formulierten Lehren der Klagepatente in deren jeweiligem Patentanspruch 1 lassen sich – bei einer am Wortlaut der Fassung in der Verfahrenssprache orientierten Übersetzung – in einer Gegenüberstellung, die sich an den einander im Wesentlichen entsprechenden Merkmalen orientiert, wie folgt gliedern: Die Patentschriften enthalten übereinstimmende Zeichnungen. Die im Übrigen übereinstimmenden Beschreibungen sind lediglich in den Abschnitten [0008] f abweichend gefasst und enthalten abweichend gefasste abstrakte Vorstellungen der Lösung (Abschnitt [0012] KPS A, Abschnitte [0012] bis [0014] KPS B), wodurch sich die Abschnitte [0013] ff der Klagepatentschrift A jeweils um zwei Nummern versetzt in den Abschnitten [0015] ff der Klagepatentschrift B finden. 3. Die anspruchsgemäßen Lehren des Klagepatente lassen sich im Wesentlichen wie folgt erläutern: a) Beide sehen in der Merkmalsgruppe 1 als wesentliche Untereinheiten der geschützten Vorrichtung insbesondere die aus dem Stand der Technik bekannten Elemente einer „Erkennungseinheit“, die den eigentlichen Spracherkennungsprozess durchführt, einer Eingabeschnittstelle für die vorgelagerte Eingabe des Benutzers zum Starten der Spracherkennung („Anweisungseinheit“) und einer Anzeige („Anzeigemittel“) zur visuellen Darstellung bestimmter Informationen vor, insbesondere zur aus dem Stand der Technik bekannten Anzeige von mindestens einem von erkennbaren Sprachtexten bzw. gesprochenen Wörtern (siehe auch Merkmal 4.1b). Nur das Klagepatent A in der Merkmalsgruppe 1 verlangt darüber hinaus eine Tonverarbeitungseinheit, die eine bestimmte Nachricht als Ton ausgeben kann (näher Merkmalsgruppe 4.2). b) Nach Merkmal 2 KP A bzw. Merkmal 3 KP B besitzen die geschützten Vorrichtungen jeweils ein Steuerungsmittel, dessen Ausgestaltung die Patentansprüche in der Merkmalsgruppe 4 jeweils näher über dessen Arbeitsweise definieren, die von entscheidender Bedeutung für die patentgemäße Lösung ist. aa) Diese Arbeitsweise geht von der in Merkmalgruppe 3 KP A bzw. Merkmal 2 KP B vorausgesetzten Notwendigkeit eines „Einstellzeitraums“ aus, an dem sich die (in der Merkmalsgruppe 4) geforderten Fähigkeiten des Steuerungsmittels orientieren. Der Einstellzeitraum ist anspruchsgemäß definiert als die Zeit von dem Zeitpunkt, zu der die Erkennungseinheit Anweisungen zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Anweisungsmittel empfängt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erkennungseinheit bereit ist, den Spracherkennungsprozess auszuführen. Es handelt sich also um die von der Beschreibung als problematisch identifizierte Zeit (zwischen den so definierten Zeitpunkten), in der Sprachanweisungen des Benutzers zu befürchten sind, zu deren Verarbeitung die Vorrichtung noch nicht bereit ist. Das nur im Klagepatent A enthaltene Merkmal 3.1 stellt klar, dass der Spracherkennungsprozess begonnen wird, nachdem der Einstellvorgang vollendet wurde. bb) Nach der Merkmalsgruppe 4 sehen die Klagepatente mit den Merkmalen 4.1, 4.1a und den Untermerkmalen aa und bb – insoweit noch sinngemäß weitgehend übereinstimmend – die Fähigkeit der Steuereinrichtung vor, während des Einrichtungszeitraums das Anzeigemittel zu veranlassen, (damit zu beginnen,) eine bestimmte Anzeige auszuführen, in der ein Verbot einer Spracheingabe zum Ausdruck kommen soll (Merkmal 4.1a aa; dazu mit Rücksicht auf die im Einzelnen abweichenden Merkmale der Klagepatente sogleich näher), und mindestens eine von möglichen (durch die Erkennungseinheit erkennbaren) Spracheingaben (Merkmal 4.1a bb; KP A: „speeches“; KP B: „speech words“) anzuzeigen. cc) Im jeweiligen Merkmal 4.2 enthalten die Klagepatente A jeweils Anweisungen, wie die beanspruchte Vorrichtung hinsichtlich der Anzeige nach dem Starten des Spracherkennungsprozesses (KP A) bzw. – was dem entspricht – nach Verstreichen des Einstellzeitraums (KP B) auszugestalten ist, was die Ausgabe von Informationen über den richtigen Sprechzeitpunkt anbelangt. Insbesondere insoweit unterscheiden sich die konkreten Lösungsmittel der Klagepatente (dazu sogleich). dd) Die jeweiligen Lehren der Klagepatente lassen sich anhand der folgenden Figuren nachvollziehen, die beispielhafte Bildschirmzustände beim Betrieb einer Ausführung des jeweils beanspruchten Gegenstands zeigen. Figur 1A zeigt eine beispielhafte Bildschirmanzeige unmittelbar nach der Spracherkennungs-Startanweisung, also beispielsweise dem Drücken der Sprachtaste. Figur 1B zeigt eine Bildschirmanzeige nach Beginn des Spracherkennungsprozesses. ee) Das Klagepatent A sieht im Merkmal 4.1a zur Vermittlung des Sprechverbots während des Einstellzeitraums konkret die Anzeige eines als prohibition mark bezeichneten Verbotszeichens vor, das das Verbot einer Spracheingabe (eines „Sprachtexts“) anzeigt. Im Ausführungsbeispiel handelt es sich um das in Figur 1A nach der Beschreibung gezeigte Bild von Lippen (3), die von einem kreisförmigen Rahmen umgeben sind, und bei dem eine schräge Linie auf die Lippen gezeichnet ist (“picture of lip is surrounded by a red circular frame, and further, an oblique line is drawn on the lip” [0022]), das die Liste der möglichen Spracheingaben (1) überlagert. Darüber hinaus fordert (nur) das Klagepatent A in Merkmal 4.1a cc und der Merkmalsgruppe 4.1b, dass das Steuerungsmittel dazu eingerichtet ist, während des Einstellzeitraums damit zu beginnen, auch eine Anleitungsnachricht (4) anzuzeigen, und die Tonverarbeitungseinheit zu veranlassen, den gleichen Inhalt wie die Anleitungsnachricht als Ton auszugeben. Im Beispiel lautet die Anleitungsnachricht “PLEASE MAKE A SPEECH WHEN YOU HEAR A BEEP.” Das Klagepatent A lehrt sodann als Maßnahme, die dem Benutzer das Erreichen des richtigen Sprechzeitraums signalisieren kann, in Merkmal 4.2, dass „das“ Verbotszeichen (“the”prohibition mark) von dem Anzeigemittel gelöscht wird, nachdem der Spracherkennungsprozess gestartet wurde. Dementsprechend ist in der beispielhaften Darstellung gemäß Figur 1B das Bild durchgestrichener Lippen nicht mehr zu sehen. ff) Das Klagepatent B sieht im Merkmal 4.1a zur Vermittlung des Sprechverbots während des Einstellzeitraums konkret die Anzeige eines als prohibition character bezeichneten Verbotszeichens vor, das das Verbot einer Spracheingabe (eines „Sprachtexts“) anzeigt. Im Ausführungsbeispiel handelt es sich um den in Figur 1A gezeigten Text “YOU CANNOT MAKE A SPEECH YET” (2a), der oberhalb der Liste der möglichen Spracheingaben (1) eingeblendet ist. Das Klagepatent B sieht in Merkmal 4.2 vor, nach dem Verstreichen des Einstellzeitraums ein Zulassungszeichen (permission character), das für eine Sprecherlaubnis steht, an einer Position anzuzeigen, an der „das“ Verbotszeichen (“the” prohibition character) angezeigt wurde. Im Beispiel handelt es sich um den Text “YOU CAN MAKE A SPEECH” (2b). II. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die Lehren der Patentansprüche der Klagepatente A und B jeweils nicht. Allerdings hat die Klägerin mit der Klageschrift, auf die insoweit verwiesen wird, die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1 und das Vorliegen eines Steuerungsmittels (Merkmal 2 KP A bzw. Merkmal 3 KP B; Einleitung in Merkmal 4) dargelegt. Diese stellen die Beklagten nicht in Abrede. Ein anspruchsgemäßes Anweisungsmittel (Merkmal 1.2) liegt mindestens in dem Mittel der angegriffenen Ausführungsform, das eine vom Nutzer durch Bildschirmberührung im Hauptmenü erteilbare Spracherkennungs-Startanweisung empfangen kann. Die Beklagten treten auch nicht der klägerischen Darlegung entgegen, wonach das Steuerungsmittel der angegriffenen Ausführungsform dazu eingerichtet ist, während des – von der Klägerin als Einstellzeitraum im Sinn der Patentansprüche angesehenen – Zeitraums zwischen dem Empfangen der Spracherkennungs-Startanweisungen und dem Eintritt der Bereitschaft der Erkennungseinheit, den Prozess zur Erkennung gerade der sodann zur Auswahl stehenden Sprachanweisungen auszuführen, das Anzeigemittel zu bestimmten Anzeigen zu veranlassen. Bei der dazu gehörenden Anzeige mehrerer möglicher Spracheingaben handelt es sich – wie auch die Parteien übereinstimmend annehmen – um eine Anzeige erkennbarer Sprachtexte bzw. gesprochener Wörter im Sinn von Merkmal 4.1a bb. Die Übrigen, zwischen den Parteien streitig diskutierten Merkmale sind aber bei keinem der Klagepatente sämtlich verwirklicht. 1. Die Klägerin geht allerdings mit Recht davon aus, dass es sich bei der Zeit zwischen dem Empfangen einer gesprochenen oder durch Bildschirmberührung erteilten Anweisung des Nutzers und dem Eintritt der Bereitschaft zur Erkennung daraufhin zur Auswahl gestellten Spracheingaben um eine Einstellzeit im Sinn der Klagepatente A und B (Merkmal 3 KP A; Merkmal 2 KP B) handelt, wobei der Spracherkennungsprozess erst nach Vollendung des Einstellvorgangs begonnen wird (ausdrückliches Merkmal 3.1 KP A). a) Die Klägerin geht insoweit von einer zutreffenden Bestimmung des Schutzbereichs aus. aa) Der Schutzbereich des Patents wird durch die Patentansprüche in der Fassung der maßgeblichen Verfahrenssprache bestimmt (Art. 69 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1 EPÜ). Bei der für die Beurteilung der Patentverletzung erforderlichen Auslegung des Patentanspruchs sind der Sinngehalt des Anspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag jedes einzelnen Merkmals zu dem gesamten Leistungsergebnis der Erfindung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 Rn. 22 - Wärmetauscher). Dabei ist unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ergründen, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist (vgl. BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung). Für das Verständnis eines Merkmals ist dabei zumindest im Zweifel die Funktion entscheidend, die das einzelne technische Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat (vgl. BGHZ 194, 107 Rn. 27 - Polymerschaum I). Der Patentanspruch hat im Grundsatz Vorrang gegenüber der Beschreibung; ein in der Beschreibung aufgeführtes Ausführungsbeispiel erlaubt daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2017, 152 Rn. 21 - Zungenbett). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt es für das Vorliegen eines den Klagepatenten genügenden Einstellzeitraums nur darauf an, dass die Erkennungseinheit nach Empfang der Anweisungen zum Beginnen des Spracherkennungsprozesses von dem Anweisungsmittel eine Zeit benötigt, bevor sie bereit ist, „den“ Spracherkennungsprozess auszuführen. Wie das zusätzliche Merkmal 3.1 beim Klagepatent A klarstellt, wird „der“ Spracherkennungsprozess (erst) begonnen, nachdem der – während der besagten Zeit absolvierte – Einstellvorgang beendet wurde. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der jeweiligen anspruchsgemäßen Lehre ergibt, ist mit damit derjenige Spracherkennungsprozess gemeint, dessen Beginn der Nutzer über das Anweisungsmittel anfordern kann (Merkmal 1.2), dessen Vorbereitung dann gemäß der Merkmalsgruppe 4 zu begleiten ist und nach dessen Beginn die Erkennungseinheit bestimmte erkennbare Sprachtexte (erst) erkennen kann. Dass bereits vor diesem Spracherkennungsprozess ein anderer Spracherkennungsprozess in Gang ist, in dem die Erkennungseinheit einzelne Sprachanweisungen, aber nicht die (bzw. noch nicht alle der) in Merkmal 4.1a bb genannten Spracheingaben erkennen kann, schließen die Patentansprüche nicht aus. Denn der Anspruchswortlaut befasst sich nicht mit Zuständen der Erkennungseinheit vor der Anweisung zum Beginn „eines“ bzw. „des“ (vgl. Merkmale 1.1, 1.2) im Patentanspruch an mehreren Stellen genannten Spracherkennungsprozesses. Auch in der Beschreibung (etwa Abschnitte [0043] f, [0060] ff, [0065], [0073] KPS A und jeweils um zwei Abschnitte weiter unten KPS B) ist nur davon die Rede, dass die Spracherkennungseinheit durch den Startbefehl dazu veranlasst wird, „einen Spracherkennungsprozess“ auszuführen und dass – in einem modifizierten Beispiel – „ein Spracherkennungsprozess“ nicht vor erneutem Drücken des Sprechknopfs gestartet wird, sowie angegeben, was zu geschehen hat, nachdem „ein Spracherkennungsprozess“ begonnen wurde. Selbst wenn diese Beispiele davon ausgehen sollten, dass keine sonstige Spracherkennung stattfindet, wäre der Patentanspruch darauf nicht beschränkt. Auch die Funktion der Einstellzeit erfordert nicht, dass bis zum Abschluss des Einstellvorgangs keinerlei Sprache erkannt werden kann. Maßgeblich ist lediglich, dass eine technische Beschränkung der Erkennungseinheit eine – gewisse Zeit beanspruchende – Einrichtung derselben erforderlich macht, um gerade denjenigen Spracherkennungsprozess zu ermöglichen, den der Benutzer mit der Startanweisung wünscht. Die Beschreibung (Abschnitt [0005] KPS A/B) weist lediglich auf Stand der Technik hin, bei dem nicht immer Sprache empfangen wird. Ein dahingehendes negatives Merkmal ist aber nicht Teil der Erfindung. Diese setzt auch erst bei den Zusammenhängen an, die sich – beispielsweise bei solchem Stand der Technik, letztlich aber unabhängig davon – immer dann ergeben, wenn ein bestimmter Spracherkennungsprozess nicht dauerhaft nötig ist oder dies sogar unerwünscht wäre, auf Befehl des Benutzers aber begonnen werden soll. In Abschnitt [0006] (KPS A/B) wird ersichtlich vorausgesetzt, dass sinnvollerweise die für eine solche Spracherkennung nicht dauerhaft erforderlichen (insbesondere Speicher-)Ressourcen erst bereitgestellt werden, wenn diese Spracherkennung angefordert wird. Eine daraus folgende Einstellzeit, wie sie die Klagepatente ansprechen, kann auch anfallen, wenn ein Spracherkennungsprozess eingerichtet werden muss, der über eine gewisse Dauerbereitschaft zur begrenzten Spracherkennung hinausgeht oder abweicht. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklagen. Zwar führen diese (BPatGU A 44, BPatGU B 25 f) zur Begründung, dass der Mikrofontest der Entgegenhaltung US 2003/0095212 A1 keinen patentgemäßen Einstellzeitraum zeige, auch aus, dass die Spracherkennungseinheit während des Tests schon die vom Benutzer gesprochen Worte “Microphone test” analysiere, also bereits eine Spracherkennung durchführe. Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass jede Bereitschaft zu irgendeiner Spracherkennung dem Vorliegen eines Einstellzeitraums entgegenstünde. Dies gilt schon deshalb, weil das Bundespatentgericht sich darauf gestützt hat, dass bei der Entgegenhaltung zudem die Spracherkennungseinheit nach Ablauf des Mikrofontests nicht bereit sei, den Spracherkennungsprozess auszuführen. Der Hinweis auf Durchführung der Spracherkennung während des Tests soll ersichtlich lediglich begründen, dass bei isolierter Betrachtung des Mikrofontests als der vom Patentanspruch angesprochene Spracherkennungsprozess kein diesem vorgelagerter Einstellzeitraum zu erkennen wäre. Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung widerspricht die hier gefundene Auslegung auch nicht der Würdigung des Klagepatents gegenüber der Entgegenhaltung US 5,864,815 A durch das Bundespatentgericht (BPatGU A 37 f), wonach dort das Anzeigen der Liste mit erkennbaren Sprachtexten nicht während des Einstellzeitraums beginne, weil sie erst im „listening“-Zustand durch einen Sprachbefehl angefordert werden könne. Dem ist nicht zu entnehmen, dass das Bundespatentgericht jede Spracherkennungsbereitschaft vor Vollendung des Einstellzeitraums ausschließt, sondern nur, dass bei der Entgegenhaltung gerade derjenige Spracherkennungsprozess, mit dem das Klagepatent sich befasst (in der Entgegenhaltung der „listening“-Zustand), bereits eingerichtet sei, bevor (auch) die Anzeige mindestens eines der erkennbaren Sprachtexte beginnen kann. cc) Entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung verlangen die Klagepatente auch nicht, dass der Einstellzeitraum mindestens so lang ist, dass die Gefahr einer verfrühten Spracheingabe des Nutzers besteht und daher einige Sekunden andauert. Das Klagepatent liefert keine konkreten Zahlenwerte für die Dauer des Einstellzeitraums (BPatGU A 18; BPatGU B 19). Soweit das Bundespatentgericht (aaO) meint, dieses sei zumindest so lang, dass eine verfrühte Spracheingabe des Benutzers zu besorgen ist, trifft dies auch auf sehr kurze Zeitintervalle zu, die nicht die vom Bundespatentgericht nur als „typisch“ genannte Dauer einiger Sekunden haben müssen. Selbst das Bundespatentgericht lässt es offenbar zumindest genügen, wenn der Zeitraum so lang ist, dass ein Nutzer ihn wahrnehmen kann (BPatGU A 37; BPatGU B 30). Im Übrigen würde der Senat sich einer Auslegung, wonach eine Mindestdauer erforderlich sei, mangels Niederschlag dieser Forderung im Patentanspruch nicht anschließen. Jedenfalls genügen Zeiträume, in denen überhaupt Bildschirmanzeigen mit für den Nutzer wahrnehmbarer Dauer angezeigt werden können. Dass das vom Klagepatent gelöste Problem mit abnehmender Dauer des Einstellzeitraums an Schärfe verliert, erlaubt nicht den erfindungsfunktional begründeten Schluss, anspruchsgemäße Lösungen des der Erfindung zugrundeliegenden, im konkreten Fall aber geringfügigen Problems, seien nicht patentgemäß. b) Danach weist die angegriffene Ausführungsform einen anspruchsgemäßen Einstellzeitraum auf. Denn vor und bis zum Ablauf einer gewissen Zeitspanne, die sich an die (u.a. durch Bildschirmberührung mögliche) Spracherkennungs-Startanweisung anschließt, ist deren Erkennungseinheit nicht bereit, denjenigen Spracherkennungsprozess auszuführen, bei dem sie die in der obigen Abbildung gezeigten möglichen Sprachanweisungen erkennen kann. Dass die angegriffene Ausführungsform bereits zuvor und womöglich dauerhaft im Rahmen eines anderen Spracherkennungsprozesses zur Erkennung des Sprachbefehls „Hallo [...]“ in der Lage ist, bleibt unerheblich. Das gilt auch für den mit der Berufungsduplik eingeführten Vortrag der Beklagten, wonach die angegriffenen Ausführungsformen schon im Ausgangszustand sämtliche Spracheingaben registrieren und analysieren und den Sprachbefehl erkennen (können), der die Sprachsteuerung startet. Eine Bereitschaft zur Ausführung des Spracherkennungsprozesses im Sinn des Merkmals 3 ist erst erreicht, wenn die Erkennungseinheit im Rahmen ihrer Analyse empfangener Sprache gerade auch zur Erkennung der nach Merkmal 4.1b vorgesehenen (weiteren) Sprachbefehle eingerichtet ist. Ebenfalls unerheblich ist der – im Übrigen bestrittene (AS II 301) und daher auch nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht beachtliche – Einwand der Berufungsduplik, das durchgestrichene Mikrofon und der rotierende Kreis würden jeweils nur für den Bruchteil einer Sekunde angezeigt. Dass diese Verzögerung und währenddessen erfolgende Anzeigen für den Benutzer wahrnehmbar sind, ist mangels gegenteiligen Vortrags und auch schon deshalb anzunehmen, weil die Einblendungen des durchgestrichenen Mikrofons und des drehenden Kreises sonst nicht programmiert worden wären. 2. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht aber nicht auch im Übrigen die Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents A (im Folgenden auch kurz: Klagepatent), wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. a) Die angegriffene Ausführungsform, insbesondere deren Steuerungsmittel, ist nicht in Einklang mit Merkmal 4.1 und dessen Untermerkmalen a, aa und bb sowie Merkmal 4.2 dazu eingerichtet, während des Einstellzeitraums den Bildschirm (Anzeigemittel) zu veranlassen, zu beginnen mit der Anzeige eines Verbotszeichens im Sinn eines prohibition mark, welches das Verbot eines Sprachtexts anzeigt und das vom Bildschirm (Anzeigemittel) gelöscht wird, nachdem der Spracherkennungsprozess gestartet wurde, und mit der Anzeige eines erkennbaren Sprachtexts. aa) In dem bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Bild eines durchgestrichenen Mikrofons ist – im Ergebnis mit dem Landgericht – kein ein all diesen Anforderungen des Patentanspruchs genügendes Verbotszeichen zu erkennen ist, dessen Anzeige – insoweit noch unproblematisch Merkmal 4.1 entsprechend – während des Einstellzeitraums begonnen wird, aber vor dessen Abschluss beendet wird. (1) Allerdings wendet die Berufung mit Recht ein, dass das durchgestrichene Mikrofon als solches, unabhängig von seiner Einblendung am Bildschirmrand, die Anforderungen an ein Verbotszeichen (prohibition mark) im Sinn des Merkmals 4.1a aa erfüllen kann. Der Senat tritt nicht der vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten gefundenen Patentauslegung bei, wonach Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents (Merkmal 4.1a aa) ausschließlich Zeichen, Symbole oder Bilder seien können, welche die Anzeige des mindestens einen von erkennbaren Sprachtexten überlagern. Vielmehr ergibt die an den oben bereits genannten Auslegungsgrundsätzen orientierte Bestimmung des Schutzbereichs, dass zumindest jedes grafische Sinnbild, dessen (technische) Anzeige – wie bei dem durchgestrichenen Mikrofon der angegriffenen Ausführungsform – geeignet ist, dem Benutzer ein Sprachverbot zu vermitteln, ein Verbotszeichen (prohibition mark) im Sinn des Klagepatents ist. Das gilt auch dann, wenn es die Darstellung des Sprachtexts nicht, insbesondere nicht zu Beginn seiner Anzeige, überlagert. Insoweit stimmt der Senat mit der Beurteilung des Bundespatentgerichts überein (BPatGU A 19 f), ohne dass hier erörtert werden muss, ob ein (prohibition) mark textliche Anzeigegegenstände ausschließt. (a) Der Anspruchswortlaut lässt offen, an welcher Stelle relativ zur Anzeige möglicher Sprachtexte ein als Verbotszeichen zu qualifizierendes Zeichen eingeblendet werden muss. Eine Angabe darüber kann auch nicht der Verwendung des Begriffs prohibition mark als solchen im Patentanspruch oder der ihm als Partizip (in der Übersetzung als Relativsatz) zugeordneten Zweckangabe entnommen werden. Zutreffend hat das Landgericht allerdings den Rechtssatz zugrundegelegt, dass die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen ist und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen ist, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, so dass Patentschriften im Hinblick auf die dort verwendeten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen. Weichen diese vom allgemeinen Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der sich aus der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgebend (vgl. nur BGH, GRUR 1999, 909, 911 f - Spannschraube; GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge). Dabei können der allgemeine wie auch der übliche fachliche Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Mit Rücksicht darauf, dass Begriffe in einer Patentbeschreibung abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können, ist letztlich aber der sich aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift ergebende Begriffsinhalt maßgeblich. Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet (BGH, GRUR 1999, 909, 911 f - Spannschraube; GRUR 2015, 868 Rn. 26 - Polymerschaum II). Soweit das Landgericht weiter zutreffend anführt, dass der Begriff prohibition mark nicht aus sich heraus definiert oder für den Fachmann klar umrissen ist, geht der Offenbarungsgehalt des Patentanspruchs allerdings darüber hinaus. Er bestimmt das prohibition mark bereits selbst näher, indem er es als einen Anzeigegegenstand bestimmt, der das Verbot eines Sprachtexts anzeigt (im Sinn von: angibt, indiziert oder kommuniziert). Sind solche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Schutzanspruchs, können sie an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (BGHZ 176, 311 Rn. 17 mwN - Tintenpatrone I; BGHZ 225, 269 Rn. 31 - FRAND-Einwand). Hier definiert danach bereits der Patentanspruch selbst die (wiederum mittelbar über die Eignung zu solcher Anzeige bestimmte) körperlich-räumliche Ausgestaltung der beanspruchten Vorrichtung, was die Anzeige des prohibition mark anbelangt. Diese muss so beschaffen sein, dass sie geeignet ist, ein Sprachverbot anzugeben. Es kann dahinstehen, ob bei der Bestimmung des Schutzbereichs zu berücksichtigen ist, dass die Wiedergabe von Informationen als solche dem Patentschutz nicht zugänglich ist (Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Abs. 3 EPÜ). Nicht technisch sind namentlich solche Anweisungen, die gerade die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf abzielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2020, 599 Rn. 24 mwN - Rotierendes Menü). Etwas anderes gilt für Anweisungen, die zwar die (visuelle) Informationswiedergabe betreffen, bei denen aber nicht die Vermittlung bestimmter Inhalte oder deren Vermittlung in besonderer Aufmachung im Blickpunkt steht, sondern die Präsentation von Bildinhalten in einer Weise, die auf die physischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung und Aufnahme von Informationen Rücksicht nimmt und dabei darauf gerichtet ist, die Wahrnehmung der gezeigten Information durch den Menschen in bestimmter Weise erst zu ermöglichen, zu verbessern oder zweckmäßig zu gestalten, und die daher der Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln dienen, oder bei einem auf die Wiedergabe von Informationen bezogenen Merkmal, wenn und soweit es ein Mittel darstellt, um eine bestimmte technische Wirkung zu erzielen (siehe BGH, GRUR 2020, 599 Rn. 26 mwN - Rotierendes Menü, zur Prüfung der erfinderischen Tätigkeit). Schon diesem Hintergrund ist zu erwägen, ob der Fachmann in dem Bestreben, die technische Lehre des Patenanspruchs zu ergründen, dem Merkmal „das Verbot eines Sprachtexts anzeigend“ allenfalls entnimmt, dass die Präsentation des anspruchsgemäßen Zeichens mit Rücksicht auf die menschliche Fähigkeit der Informationsaufnahme und die die übrigen technischen Darstellungselemente der Erfindung (insbesondere die während des Einstellzeitraums ebenfalls beginnende Anzeige von möglichen Sprachtexten) geeignet sein muss, die Aufmerksamkeit des Benutzers so zu wecken, dass dieser für sich den Schluss ziehen kann, dass die angebotenen Sprachtexte noch nicht eingegeben werden sollen. Dazu genügt es technisch, wenn das Zeichen so gestaltet und angezeigt wird, dass der Benutzer erkennen kann, dass ihm hiermit ein von der Benennung der möglichen Spracheingaben oder sonstigen Informationen zu unterscheidender Hinweis gegeben werden soll. Unabhängig von diesen Fragen der Technizität ist zumindest ein bestimmter gedanklicher Inhalt des Zeichens ist mit dem Merkmal „anzeigend“ (indicative) aus Sicht des Fachmanns nicht definiert. Denn eine Anweisung, das Zeichen gemäß einem bestimmten – im von der Patentanmeldung erfassten Gebiet auch nicht notwendig einheitlichen – Verkehrsverständnis und danach mit einem bestimmten gedanklichen Inhalt auszuwählen, ist dem Patentanspruch nicht zu entnehmen. Insbesondere mag es für die Verwirklichung der geschützten Lehre zum technischen Handeln nicht darauf ankommen, inwiefern dem Verbotszeichen, dessen Anzeige der Patentanspruch fordert, ein bestimmter an den Benutzer und auf Unterlassung gerichteter Imperativ zu entnehmen ist, insbesondere gar aufgrund einer dem Verkehr bereits bekannten (Zeichen-)Sprache. Zumindest handelt es sich insoweit ersichtlich um eine Wirkungs- oder Funktionsangabe, wonach insoweit grundsätzlich die Anzeige mindestens eines jeden (zumindest grafische, s.o.) Zeichens in Betracht zu ziehen ist, das nicht etwa nach seinem isoliert zu bestimmenden gedanklichen Inhalt, sondern nach den technischen Gegebenheiten (insbesondere der Gesamtanzeige) im Ergebnis geeignet ist, den Benutzer dafür zu sensibilisieren, dass ihm noch keine Spracheingabe möglich sein soll. Der im Wortlaut des Patentanspruchs formulierte Zweck, ein Sprachverbot anzuzeigen, erfordert danach jedenfalls nicht, dass dieses Zeichen die zudem eingeblendeten möglichen Sprachtexte mindestens zu Beginn seiner Anzeige und mindestens teilweise überlagert. (b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ergibt sich keine engere Definition aus der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels der Erfindung und den Figuren der Klagepatentschrift. Die Beschreibung definiert das Verbotszeichen (prohibition mark) in Abschnitt [0022] bei der sprachlichen Erläuterung des Ausführungsbeispiels der Fig. 1A ausdrücklich als ein „das Verbot der Sprache des Benutzers anzeigendes Zeichen“. Sie erörtert an dieser Stelle lediglich die grafische Ausgestaltung, und zwar ohne Relation zur Anzeige der Sprachliste. An keiner Stelle bringt die Beschreibung der Ausführungsbeispiele zum Ausdruck, dass ein Zeichen überhaupt erst dadurch die Bezeichnung als prohibition mark verdient, dass es die Sprachtextanzeige überlagert. Vielmehr gibt sie es als ein Merkmal der Ausführungsbeispiele an, dass das prohibition mark (sic) die Sprachliste überlagert und dadurch notwendigerweise visuell erkannt werde (Abschnitt [0022]). Dies betrifft den Ort, an dem das prohibition mark angezeigt wird, zu dem der Patentanspruch gerade keine Vorgabe enthält. Die Beschreibungsangaben über die überlagernde Position der Anzeige eines prohibition mark (so etwa auch in Abschnitte [0018], [0060], [0071], [0074], [0083]) wären tautologisch, wenn diese bereits Teil des Begriffs prohibition mark wären. Auch Abschnitt [0071] (zum abgewandelten Ausführungsbeispiel), wonach die Anzeigeposition des prohibition mark an eine Stelle verlagert werden kann, wo es (it, also das prohibition mark) die Sprachliste nicht überlagert (siehe entsprechend Abschnitte [0081], [0085]), wie in Figur 4B gezeigt, stünden dem schon begrifflich entgegen. Dabei fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, den Begriff des prohibition mark dahin auszudifferenzieren, dass darunter Zeichen zu fassen wären, die nicht notwendig dauerhaft, aber mindestens anfänglich die Sprachliste überlagernd angezeigt werden. Der Auffassung des Landgerichts, das abgewandelte Ausführungsbeispiel (Abschnitte [0064 ff] und Fig. 4A, 4B) sei nicht vom beanspruchten Gegenstand erfasst, schließt sich der Senat nicht an. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, wird bei dieser Ausführung der Spracherkennungsprozess nicht automatisch nach Abschluss des Einstellzeitraums gestartet, sondern nicht bevor der Nutzer die Sprachtaste drückt (Abschnitt [0065]). Das Landgericht verweist auch noch zutreffend darauf, dass Merkmal 3.1 explizit fordert, dass der Spracherkennungsprozess begonnen wird, nachdem der Einstellvorgang vollendet wurde. Das Landgericht hat angenommen, dass bei der modifizierten Vorrichtung der Spracherkennungsprozess aufgrund des Abwartens einer weiteren Benutzereingabe nicht im anspruchsgemäßen Sinn gestartet werde, nachdem der Einstellvorgang vollendet ist. Dem liegt ersichtlich ein Verständnis der Angabe „nachdem“ (“after”) zugrunde, wonach der Beginn des Spracherkennungsprozesses nicht vom Verstreichen eines weiteren Zeitintervalls oder dem Eintritt einer weiteren Bedingung nach Vollendung des Einstellvorgangs abhängen darf. Eine solche Auslegung des Klagepatents ist aber nach dem Anspruchswortlaut nicht zwingend und daher mit Rücksicht auf die Beschreibung des modifizierten Ausführungsbeispiels gerade nicht geboten. Funktion der Beschreibung ist es, die geschützte Erfindung zu erläutern. Im Zweifel ist daher ein Verständnis der Beschreibung und des Anspruchs geboten, das beide Teile der Patentschrift nicht in Widerspruch zueinander bringt, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen versteht. Nur wenn und soweit dies nicht möglich ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass Teile der Beschreibung zur Auslegung nicht herangezogen werden dürfen (BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 16 - Rotorelemente). Werden in der Beschreibung mehrere Ausführungsbeispiele als erfindungsgemäß vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass sämtliche Ausführungsbeispiele zu ihrer Ausfüllung herangezogen werden können (BGH, GRUR 2015, 972 Rn. 23 - Kreuzgestänge). Der Wortlaut „nachdem“ im Merkmal 3.1 erlaubt auch ein Verständnis, wonach die Ausführung des Spracherkennungsprozesses irgendwann nach Vollendung des Einstellzeitraums begonnen werden muss, sei es sofort oder erst nach weiterer Zeit, gegebenenfalls in Abhängigkeit von weiteren Benutzereingaben. Eine engere Auslegung würde – wie das Landgericht konsequenterweise erkennt – die in der Patentschrift beschriebene modifizierte Ausgestaltung vom Schutzbereich ausschließen. Dafür ist dem Inhalt der Schrift kein zwingender Grund zu entnehmen. Vielmehr betrachtet auch die Beschreibung (Abschnitt [0087]) in ihrem Fazit die zuvor beschriebene Ausführung, also offenbar mit oder ohne die Modifikation, als erfindungsgemäß. Entgegen der Ansicht der Berufungsduplik schließt auch die Beschreibung in Abschnitt [0070] das modifizierte Ausführungsbeispiel nicht schlechterdings vom Schutzbereich aus, soweit dort als Beispiel einer Anleitungsnachricht 4 die Wendung “A command list is displayed” o.ä. genannt wird, während als Anleitungston beispielsweise “Please press a speech button again, and make a speech.” o.ä. lautet. Dabei mögen die beiden ausdrücklich gezeigten beispielhaften Anleitungen in Anzeige und Ton nicht entsprechend Merkmal 4.2b den gleichen Inhalt haben. Da aber schon die Beschreibung jeweils andere Inhalte als möglich angibt (“or the like”), erfasst sie auch anspruchsgemäße Kombinationen von Anleitungsnachricht und -ton mit übereinstimmendem Inhalt. Die figürlichen Darstellungen, denen naturgemäß kein Ton zu entnehmen ist, lassen beispielsweise eine Kombination der Anzeige nach Figur 4A mit einem gleichzeitig (also während der Einstellzeit) ausgegebenen Ton gleichen Inhalts wie die dortige Anleitungsnachricht “A command list is displayed” zu. Im Übrigen bliebe selbst dann, wenn das modifizierte Ausführungsbeispiel insoweit nicht patentgemäß wäre, als es eine Ausgestaltung des Anleitungstons verlangen mag, die von der Anleitungsnachricht abweicht, geboten, dies zumindest für die unabhängig davon illustrierte Möglichkeit der Ausgestaltung des Verbotszeichens während der Einstellzeit zur Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen. Dass die Patentschrift ausschließlich Ausführungsbeispiele zeigt, in denen das prohibition mark zumindest bei Beginn seiner Anzeige und bis zur Vollendung des Einstellzeitraums die Sprachliste überlagert, beschränkt den Schutzbereich nicht. Die vom Landgericht angeführten Passagen der Beschreibung, die die Wirkung der beispielhaft gezeigten Überlagerung erläutern, führen hier zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hebt etwa Abschnitt [0022] (ebenso Abschnitt [0061]) hervor, dass aufgrund der in Figur 1A gezeigten Überlagerung und Anzeige des Verbotszeichens der Benutzer, während er die Sprachliste betrachtet oder liest, notwendigerweise (“necessarily”) visuell das Zeichen erkennt. Dabei handelt es sich aber nur um die Beschreibung der Vorzüge des Ausführungsbeispiels, die der Patentanspruch gerade nicht fordert. Dass es nach Abschnitt [0022] nicht nötig sein soll, das Verbotszeichen vollständig überlagernd zu zeigen, weil bereits eine teilweise Überlagerung die als Vorteil des Ausführungsbeispiels angegebene integrale visuelle Erkennung des Zeichens mit der Sprachliste ermöglicht, erlaubt dementsprechend ebenfalls keine Beschränkung des Schutzbereichs auf diese Lösung. Abschnitt [0071] gibt zwar an, der Benutzer erkenne das Verbotszeichen, weil es zuerst in einer überlagernden Position mit der Sprachliste gezeigt werde. Dies lässt aber nicht erkennen, dass ausschließlich eine anfängliche Überlagerung geeignet wäre, dem Benutzer das Sprachverbot erstmals zur Kenntnis zu bringen. Dementsprechend sieht auch Abschnitt [0074] den Vorteil einer – erneuten – überlagernden Position des Verbotszeichens nicht etwa darin, dass das Zeichen dadurch überhaupt erst geeignet wäre, ein Sprachverbot anzugeben, sondern bloß in einer Erleichterung der visuellen Erkennbarkeit des Zeichens, so dass es „besser“ sei, dieses (wieder) in überlagernder Position zu zeigen. Die Ausführungsbeispiele der Klagepatentschrift mögen durchgehend den Vorteil einer – zumindest zeitweise – nicht nur peripheren Wahrnehmbarkeit erzielen. Daraus lässt sich aber keine Aufgabe ableiten, die nach dem Patentanspruch zwingend erfüllt werden müsste, obwohl dieser das dafür notwendige Mittel gerade nicht nennt. (c) Schließlich führt auch die auf eine Bereicherung gegenüber dem Stand der Technik gerichtete Aufgabenstellung des Klagepatents nicht dazu, dass dem Merkmal 4.1a aa nur eine die Sprachtext-Anzeige überlagernde Anzeige eines (Verbots-)Zeichens zur Anspruchsverwirklichung genügen kann. (aa) Allerdings ist das Landgericht mit Recht von dem Grundsatz ausgegangen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht (BGH, GRUR 2019, 491 Rn. 19 mwN - Scheinwerferbelüftungssystem). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat dies nicht nur zur Folge, dass dann, wenn in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt wird, den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (siehe dazu BGH, aaO mwN - Scheinwerferbelüftungssystem). Vielmehr kann die Erörterung von Stand der Technik in der Patentschrift auch sonst einen Anhaltspunkt für eine Auslegung bestimmter Merkmale des beanspruchten Gegenstands geben, soweit darin eine in der Beschreibung zum Ausdruck gekommene Abkehr von bestimmten bekannten Mittel liegen soll (siehe BGH, GRUR 2010, 410 Rn. 18 - Insassenschutzsystemsteuereinheit; UK Patents Court GRUR Int. 97, 373 f). Auch ein Merkmal, das nicht zum kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs gehört, ist im Zweifel so auszulegen, dass es sich in dem Stand der Technik nicht wiederfindet, von dem sich das Patent mit diesem Merkmal nach der Beschreibung auch abgrenzen will (vgl. BGH, GRUR 2021, 945 Rn. 23 - Schnellwechseldorn). (bb) Die Klagepatentschrift nennt insbesondere konkreten Stand der Technik (JP ´789), bei dem ein Bild mit einer Bewegung oder dergleichen in einem vorbestimmten Displaybereich, zum Beispiel einer Bildschirmecke, angezeigt bekommt (Abschnitt [0008]). Auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Schilderung erscheint es in Abschnitt [0010] der Beschreibung als ein Hinweis auf eine Unzulänglichkeit gerade dieser Gestaltung, wenn dort mit im Wesentlichen identischen Worten ausführt, es sei („unter den Umständen“) für einen sich auf eine Sprachliste konzentrierenden Nutzer schwierig, selbst wenn ein Bild mit einer Bewegung o.ä. in einem vorbestimmten Gebiet angezeigt werde, ein solches Bild visuell zu erkennen, und damit schwierig, die Wahl des Zeitpunkts (timing) zu erkennen, wann eine Spracheingabe zu machen sei; diese selbst während der Betrachtung einer Sprachliste einfach erkennbar zu machen, sei eine Aufgabe der Erfindung (Abschnitt [0011]). Aus der allgemeinen Beschreibung geht aber nicht hervor, dass die beanspruchte Erfindung sich – zumindest auch – durch eine unbedingte Abkehr von dem in der JP ´789 offenbarten Ort der Anzeige einer das Sprachtiming betreffenden Information abgrenzen soll, insbesondere etwa durch eine Überlagerung einer Sprachliste. Eine solche Beschränkung der Erfindung fände auch keinerlei Niederschlag im Patentanspruch. Es ist der Beschreibung des Klagepatents schon nicht zu entnehmen, dass Entgegenhaltung überhaupt auch die Anzeige einer Liste erkennbarer Sprachanweisungen während des Einstellzeitraums vorsah. Dies ist auch tatsächlich nicht der Fall (BPatGU B 36). Insoweit ist den Abschnitten [0010] f der Beschreibung zunächst nur ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine Übernahme eines Bilds mit einer Bewegung o.ä. in einem vorbestimmten Bildschirmbereich wie in JP ´789 im Fall der Verwendung einer – aus anderem Stand der Technik bekannten – Sprachliste während des Einstellzeitraums Probleme hinsichtlich der Erkennbarkeit der Wahl des Zeitpunkts zum Sprechen aufwirft. Die Kritik in Abschnitt [0010] wendet sich ausdrücklich gegen die schwierige Erkennbarkeit eines „solchen Bildes“, ohne anzugeben, dass diese sich aus dem Ort seiner Anzeige ergibt. Insoweit wird auch der Stand der Technik gemäß JP ´789 lediglich dahin geschildert, dass der bestimmte Ort der Anzeige beispielsweise eine Bildschirmecke sei; danach mag schon vom Stand der Technik eine derart zentrale oder großflächige Anzeige umfasst gewesen sein, dass sich bei Hinzufügung einer Sprachliste nahezu zwangsläufig eine Überlagerung ergäbe oder zumindest die örtliche Position des Bildes nicht dessen Erkennbarkeit während der Betrachtung der Sprachlist beeinträchtigen würde. Die Beschreibung lässt ferner nicht erkennen, dass die Patentschrift ein Bild mit einer Bewegung oder dergleichen, wie es in Abschnitt [0008] als Stand der Technik präsentiert wird, überhaupt als ein Verbotszeichen ansah. Dieses wird dort gerade nicht als ein Zeichen vorgestellt, das geeignet ist, ein Sprechverbot anzuzeigen. Die Patentschrift versteht den Stand der Technik vielmehr so, dass danach die Bewegung des Bilds den Benutzer über eine Zeitspanne informieren solle, bis eine Spracheingabe möglich sei (Abschnitt [0008]), und weist auf Probleme bei der Erkennbarkeit des Bilds und demzufolge der – zur Aufgabe gemachten – Erkennbarkeit der Wahl des Zeitpunkts zum Sprechen hin ([Abschnitte [0010] f). Dies legt nahe, dass die Klagepatentschrift eine – sofern überhaupt – mit der Erfindung zu überwindende Unzulänglichkeit gerade des bewegten Bilds der JP ´789 lediglich in seiner Ausgestaltung, allenfalls in Verbindung mit seiner Positionierung sieht. Die Klagepatentschrift mag eine mit der Erfindung überwundene Eigenschaft schon darin sehen, dass die Anzeige des bewegten Bilds gemäß JP ´789 lediglich Informationen über eine Zeitspanne bis zur Bereitschaft zur Spracheingabe gäbe, deren Fortschritt durch die Bewegung (eines einzigen, auch nach Spracherkennungsbereitschaft nicht gelöschten Bilds) angegebenen würde. Dies entspräche im Übrigen auch dem Offenbarungsgehalt der JP ´789 etwa in deren Abschnitt [0016] betreffend das in der englischen Übersetzung als “agent” bezeichnete Bild (“[…] moves an agent from outside an agent display region to inside the agent display region as illustrated in FIG. 6(A) […]”). Zudem enthält die Lehre des Klagepatents weitere Merkmale, in denen nach dem maßgeblichen Inhalt der Klagepatentschrift eine Abgrenzung von der JP ´789 erkannt werden kann: Denn sie lehrt neben dem Beginn der Anzeige eines Verbotszeichens auch, dass dieses nach Beginn des Spracherkennungsprozesses gelöscht wird (Merkmal 4.2). Damit wird dem Benutzer ein zusätzlicher Hinweis gegeben, dass nun eine Spracheingabe möglich ist. Die Beschreibung lässt sich dahin verstehen, dass sie zumindest in dieser Merkmalskombination einen (vermeintlichen) Unterschied zu der Informationsvermittlung im Stand der Technik erkennt, wo die Zeitspanne bis zum Sprechen bzw. das „Timing“ allein durch eine Bewegung eines Bilds signalisiert worden sei. Unerheblich wäre, wenn dies mit dem wirklichen Offenbarungsgehalt der JP ´789 nicht übereinstimmen sollte, etwa weil eine dortige Bewegung eines Bilds doch im Sinn des Klagepatents als der Übergang von der Anzeige eines Verbotszeichens zum Wegfall dieser Anzeige angesehen werden könnte (siehe BPatGU B 32, 34 zur Frage, ob das Zeichen der JP ´789 sich von einem Verbots- zu einem Zulassungszeichen wandelt). Insoweit bliebe es bei dem Grundsatz, dass der Patentanspruch nicht nach Maßgabe dessen auszulegen ist, was sich erst aus einer Würdigung des Stands der Technik, die insoweit nicht in der Beschreibung zur ausdrücklichen Abgrenzung und Erläuterung der erfindungsgemäßen Merkmale zum Ausdruck kommt, als rechtsbeständig, insbesondere schutzfähig erweist (siehe BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I; GRUR 2012, 1124 Rn. 28 - Polymerschaum I). Selbst wenn man die Anzeige und das Löschen des patentgemäßen Verbotszeichens als identische Übernahme eines Mittels der JP ´789 betrachten wollte, bleibt die patentgemäße Lösung außerdem durch die Anzeige und die Tonausgabe einer Anleitungsnachricht während der Einstellzeit (Merkmale 4.1a cc, 4.2) gekennzeichnet. Diese können dazu beitragen, dem Benutzer das Sprachtiming zu vermitteln. Soweit eine derartige Tonausgabe für sich genommen bekannt war (Abschnitt [0007]), kann die Abgrenzung vom Stand der Technik schon in der Kombination mit einem Verbotszeichen und dessen Löschen sowie zudem einer visuell wahrnehmbaren Anzeige der Anleitungsnachricht erkannt werden. Zwar hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die Beschreibung einen solchen Betrag der – auch ansonsten kaum näher eingeordneten – Anleitungsnachricht nicht erläutert. Dies erlaubt aber nicht den Schluss, dieses Merkmal sei gleichsam bedeutungslos für die erfindungsgemäße Bereicherung des Stands der Technik. Schließlich ist der Beschreibung auch nicht zu entnehmen, dass Anzeigen außerhalb der Sprachliste schlechthin ungeeignet wären, die – insbesondere mit Blick auf die geschilderte Problematik des bewegten Bilds nach JP ´789 angestrebte – einfache Erkennbarkeit der Wahl des Sprachzeitpunkts zu erreichen. Die Beschreibung geht zumindest davon aus, dass eine die (optionale) Anzeige einer Sprachverbotsnachricht außerhalb der Sprachliste dafür sorgen kann, dem Benutzer das „Timing“ zum Sprechen erkennbar zu machen, selbst wenn (nicht erfindungsgemäß) allein diese Nachricht angezeigt würde (Abschnitte [0033], [0063]). (d) Aus der Äußerung des Prüfers im Erteilungsverfahren vom 21. Dezember 2012 (Anlage B 1) ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Zwar sind Äußerungen des Prüfers als Indiz dafür heranzuziehen, wie der Fachmann den Gegenstand des Patents versteht, soweit sie sich nicht in einer Rechtsauffassung erschöpfen (BGHZ 211, 1 Rn. 39, 44 - Pemetrexed). Ein solches Indiz ginge hier aber nicht dahin, sondern würde allenfalls widerlegen, dass der Fachmann dem Anspruch auch ohne dessen Erwähnung einer Position des Verbotszeichens entnimmt, dass dieses die Sprachliste überlagern müsse. Der Prüfer hat festgestellt, dass der seinerzeit angemeldete Patentanspruch gerade nicht die Merkmale beanspruche, welche die in der Beschreibung der Ausführungsform gezeigte Überlagerung definieren. Diese hält der Prüfer zwar für wesentlich für die Erfindung. Er erkennt diese Eigenschaft aber nicht in dem Anspruchsbegriff des prohibition mark wieder, sondern gelangt mangels deren Beanspruchung umgekehrt zu dem Ergebnis, dass Art. 84 EPÜ nicht gewahrt sei, wonach die Patentansprüche den Gegenstand angeben müssen, für den Schutz begehrt wird. Insoweit kann dahinstehen, ob ein beschränkendes Verständnis des Prüfers vom prohibition mark auf die erteilte – abweichende – Anspruchsfassung zu übertragen wäre. Ob im Übrigen mit der Klägerin (auch) dem Schreiben des Amts vom 15. Mai 2015 (vorgelegt in der Anlage B 4, Anlagenbd. Bekl. erster Instanz, AS II 191, dort Rn. 11) ein Indiz für ein Verständnis des Fachmanns zu entnehmen ist, wonach der Patentanspruch keine Überlagerung voraussetzt, kann dahinstehen. (2) Die Anzeige des durchgestrichenen Mikrofons bei der angegriffenen Ausführungsform entspricht aber nicht den weiteren Vorgaben des Patentanspruchs hinsichtlich der Anzeige des Verbotszeichens (prohibition mark) insbesondere in Merkmal 4.2. Dem steht entgegen, dass es vor Beginn des Spracherkennungsprozesses durch den drehenden Kreis ersetzt wird. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass nicht nur das durchgestrichene Mikrofon, sondern (auch) der drehende Kreis seiner Erscheinungsform nach als prohibition mark taugt. (a) Eine Verwirklichung des Patentanspruchs lässt sich nicht damit begründen, dass vom Beginn der Anzeige eines Verbotszeichens an bis nach dem Start des Spracherkennungsprozesses stets eines von zwei verschiedenen Verbotszeichen (durchgestrichenen Mikrofon und drehender Kreis) angezeigt werde. Der Patentanspruch verlangt in Merkmal 4.2, dass die Anzeige gerade des im Merkmal 1.4a aa eingeführten Verbotszeichens, dessen Anzeige während der Einstellzeit beginnt, erst nach Beginn des Spracherkennungsprozesses vom Anzeigemittel gelöscht wird. Die während des Einstellzeitraums begonnene Anzeige des Verbotszeichens muss also fortdauern bis zu einem Zeitpunkt, nachdem der Spracherkennungsprozess gestartet wurde. Für eine Erweiterung des Schutzbereichs auf die sukzessive Verwendung mehrerer Verbotszeichen besteht keine Grundlage. Der Wortlaut bestimmt nämlich einen Beginn der Anzeige und kein anderes Ende dieser Anzeige als die Löschung desselben Verbotszeichens nach Beginn des Spracherkennungsprozesses. Dieses wird im Merkmal 4.1a aa mit unbestimmtem Artikel vorgestellt und im Merkmal 4.2 mit bestimmtem Artikel wieder angesprochen. Ohne Erfolg führt die Berufung daher die erfindungsgemäße Wirkung an, dem Nutzer für die Dauer des Einstellungszeitraums zu signalisieren, dass eine Spracherkennung noch nicht möglich ist. Diese Funktion bestätigt vielmehr, dass ein Austausch des Verbotszeichens nicht erfindungsgemäß ist, weil sie dann weder in derselben Weise noch in demselben Maß erreicht wird, wie wenn ein einziges Verbotszeichen über den gesamten Zeitraum angezeigt wird. Dabei ist auch zu beachten, dass die anspruchsgemäße Merkmalskombination auch bewirkt, dem Nutzer die Erreichung der Bereitschaft zur Spracherkennung erkennbar zu machen. Die Löschung des Verbotszeichens ist (beim Klagepatent A) das technische Mittel hierzu (siehe auch Abschnitt [0026]); umgekehrt kommt während der Fortdauer der Anzeige des Verbotszeichens beim Benutzer kein Zweifel am Fortbestand des Sprachverbots auf. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, würde eine frühere (zwischenzeitliche) Löschung des Verbotszeichens dem zuwiderlaufen, selbst wenn zugleich ein anderes Verbotszeichen eingeblendet wird, weil damit die Gefahr einer verfrühten Annahme der Spracherkennungsbereitschaft nicht gleichermaßen vermieden wird. Dass anstelle des im Ausführungsbeispiel gewählten Bilds (durch einen Kreis eingerahmter, durchgestrichener Lippen) auch andere Ausgestaltungen als prohibition mark zur Verwirklichung verwendet werden können (Abschnitt [0022]), betrifft entgegen der Ansicht der Berufung lediglich die Frage, wie ein – dann allerdings durchgängig zu verwendetes – Verbotszeichen zur Verwirklichung der Erfindung gewählt werden kann. Innerhalb einer Ausführung der Erfindung mehrere verschiedene Zeichen als das anspruchsgemäßes prohibition mark zu verwenden, offenbart die Beschreibung indes nicht. (b) Eine Patentverwirklichung lässt sich auch nicht damit begründen, dass mit der Anzeige zunächst des durchgestrichenen Mikrofons und unmittelbar anschließend des drehenden Kreises dasselbe Verbotszeichen durchgängig angezeigt werde, indem es lediglich in unterschiedlichen Designs gezeigt werde. (aa) Abweichungen in der Darstellungsform des Verbotszeichens dürfen nicht beliebig, sondern allenfalls so weit gehen, dass der Benutzer nach der äußeren Gestaltung durchgängig dasselbe Zeichen erkennen kann. Allerdings ergibt sich aus der Beschreibung, dass Veränderungen in der Anzeigeposition (wie in Fig. 4A und 4B) und dem Design (vgl. Abschnitt [0071]; in Fig. 4A und 4B z.B. hinsichtlich der Transparenz) nach dem Sprachgebrauch der Patentschrift der Beibehaltung der Identität dieses Zeichens („ein“ bzw. „das Verbotszeichen“ im Sinn der Merkmale 4.1a aa und 4.2) nicht entgegenstehen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem nicht entgegen, dass diese Beschreibung sich auf die modifizierte Ausführung bezieht. Denn bei zutreffendem Verständnis der Klagepatentschrift ist dieses Ausführungsbeispiel – wie bereits ausgeführt – Teil der beanspruchten Erfindung. Beliebige weite Abwandlungen stünden aber nicht nur in Widerspruch zum Anspruchswortlaut („das“ Verbotszeichen), sondern auch dem bereits dargelegten Zweck der Merkmalskombination, dem Benutzer erkennbar zu machen, dass er noch nicht sprechen soll, bis das eingeblendete Verbotszeichen wieder entfällt. Beschrieben ist lediglich, dass das Design des – als solches aber beizubehaltenden – Verbotszeichens bis dahin nicht unverändert bleiben muss. Die Einblendung eines optisch nicht mehr als das vorherige Verbotszeichen wiederzuerkennenden Zeichens begründet die Gefahr, dass der Benutzer den Wegfall des vorherigen Verbotszeichens als Aufhebung des Sprachverbots missversteht. Das technische Mittel, mit dem die patentgemäße Lehre dies verhindern will, liegt darin, dass es eine durchgängige Anzeige des bei Beginn seiner Anzeige vorgestellten Verbotszeichens vorsieht. Dafür sind (nur) Änderungen in Design und Position hinnehmbar. In Abschnitt [0071] wird dementsprechend darauf hingewiesen, dass der Benutzer das an anderer Stelle wieder angezeigte Verbotszeichen wiedererkenne, weil es zuerst an die Sprachliste überlagernder Position angezeigt wurde. Es kommt also darauf an, dass dem Benutzer durchgehend erkennbar gemacht wird, dass das anfangs eingeführte und ihm daher in seiner Erscheinung bekannte Verbotszeichen noch immer (ggf. mit anderem Design oder an anderer Stelle) angezeigt wird. Eine bloße Designänderung liegt auch nicht schon dann vor, wenn der Benutzer mehreren – womöglich äußerlich gänzlich verschiedenen – Zeichen denselben gedanklichen Inhalt entnimmt. Letzterer bestimmt nicht die Eigenschaft als prohibition mark im Sinn des Klagepatents. Im Übrigen ist allgemein und auch im Sprachgebrauch des Fachmanns klar, dass es für dieselbe Bedeutung verschiedene Zeichen geben kann. Das Klagepatent begnügt sich aber nicht mit einer durchgängigen Anzeige eines „Verbots“ (was auch abgesehen von der zeitlichen Vorgabe eine bloße nicht-technische Beschränkung hinsichtlich des Inhalts der Informationsvermittlung wäre), sondern fordert die Anzeige eines Verbotszeichens. Für das Vorliegen eines einzigen Verbotszeichens ist auch nicht hinreichend, wenn verschiedene Zeichen an derselben Stelle eingeblendet werden. Wie gerade die Zulassung der Positionsänderung zeigt, lässt sich ein Verbotszeichen nicht danach definieren, dass es sich um eine an bestimmter Stelle eingeblendete Anzeige handelt. (bb) Mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform bedarf es keiner abschließenden Erörterung, wie weit nach alledem insbesondere Abwandlungen im Design eines angezeigten Verbotszeichens möglich sind, ohne dass darin eine Löschung eines Verbotszeichens zu Gunsten seiner Ersetzung durch ein anderes Verbotszeichen liegt. Jedenfalls aufgrund der vorliegenden Ersetzung durch den drehenden Kreis ist nach den vorstehenden Maßstäben keine fortdauernde Anzeige des durchgestrichenen Mikrofons als das Verbotszeichen (in abgewandeltem Design) zu erkennen. Dieser Zeichenaustausch geht nicht nur weit über das hinaus, was die Klagepatentschrift beispielhaft in den Figuren 4A und 4B (mit Änderungen in Position, Größe und Transparenz, aber übereinstimmenden zeichnerischen Grundzügen eines Bildes durchgestrichener Lippen) zeigen und was noch nicht die Grenze des Schutzbereichs markieren mag. Vielmehr weisen das durchgestrichene Mikrofon und der drehende Kreis keinerlei optische Übereinstimmungen auf. Ihre sukzessiven Anzeigen sind daher keine technischen Mittel mehr, aufgrund derer nach menschlicher Wahrnehmungskraft dasselbe Zeichen wiedererkannt werden könnte. Vielmehr wird im Sinn des Patentanspruchs das durchgestrichene Mikrofon, soweit man es als Verbotszeichen im Sinn des Merkmals 4.1a aa in den Blick nimmt, entgegen Merkmal 4.2 bereits vor Beginn des Spracherkennungsprozesses in dem Moment von der Bildschirmanzeige gelöscht, in dem an seiner statt der drehende Kreis erscheint. bb) Eine Anzeige eines Verbotszeichens, die sämtlichen Anforderungen des Patentanspruchs genügt, kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht allein aufgrund der Anzeige des drehenden Kreises erkannt werden. (1) Für die vorliegende Entscheidung kann unterstellt werden, dass der drehende Kreis den gestalterischen Anforderungen an ein Verbotszeichen als solches im Sinn des Merkmals 4.1a aa genügen würde. Die dagegen vorgebrachten Argumente der Beklagten bedürften hier keiner abschließenden Erörterung. Zumindest der Mangel einer Überlagerung der Anzeige der Liste der erkennbaren Sprachtexte steht nach der bereits oben gefundenen Patentauslegung (wie bei dem Bild durchgestrichener Lippen) der Einordnung als Verbotszeichen nicht entgegen. Zusätzliche Fragen stellen sich nur hinsichtlich der Frage, ob das Bild (oder technisch präziser: die Animation) eines drehenden Kreises unter dem Gesichtspunkt seiner Wirkung auf den Betrachter die Qualität eines Verbotszeichens (prohibition mark) im Sinn des Klagepatents hat. Es ist zumindest in der menschlichen Wahrnehmung deutlich unterscheidbar von den übrigen zugleich eingeblendeten Inhalten der Bildschirmanzeige der angegriffenen Ausführungsform. Der Eignung als Verbotszeichen steht wohl auch nicht von vorneherein der – von den Beklagten hervorgehobene – Umstand entgegen, dass der Wegfall des durchgestrichenen Mikrofons im konkreten Zusammenhang den gedanklichen Inhalt der Einblendung des drehenden Kreises als ein Hinweis auf eine Fortdauer eines Sprachverbots infrage stellen könnte. Ob ein drehender Kreis indes auch mit Rücksicht auf seiner (gedanklichen) Interpretation durch den Benutzer geeignet ist, als Hinweis darauf zu dienen, dass nicht nur die Rechen- oder Speicherkapazität des Computers durch laufende Prozesse ausgelastet ist, sondern ein Sprachverbot für den Benutzer besteht, erscheint nicht unproblematisch, kann aber dahinstehen und zu Gunsten der Berufung unterstellt werden. (2) Für die Frage, ob der drehende Kreis als (einziges) Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents zur Verwirklichung des Patentanspruchs führen kann, ist damit insbesondere die zeitliche Komponente der Anweisung des Patentanspruchs im Merkmal 4.1 (mit den Untermerkmalen a und aa) maßgeblich, wonach das Steuerungsmittel dafür eingerichtet ist, während des Einstellzeitraums das Anzeigemittel zu veranlassen, zu beginnen, insbesondere – aber nicht nur (Untermerkmale bb und cc) – ein Verbotszeichen anzuzeigen. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht die Frage verneint, ob – bei sukzessiver Einblendung nach Beginn des Einstellzeitraums – ein zunächst gezeigtes Zeichen (hier das durchgestrichene Mikrofon) als unbenanntes „erstes“ Verbotszeichen angesehen werden kann und ein erst später (stattdessen) eingeblendetes anderes Zeichen (hier der sich drehende Kreis) als das patentgemäße Verbotszeichen angesehen werden kann. Diese Beurteilung trifft mit der Maßgabe zu, dass es nicht auf den Beginn des Einstellzeitraums, sondern auf den Beginn der Anzeige der erkennbaren Sprachtexte ankommt, von der an anspruchsgemäß auch das Verbotszeichen angezeigt werden muss. Daran scheitert die Patentverwirklichung bei der angegriffenen Ausführungsform, soweit man den drehenden Kreis auf darauf untersucht, ob schon allein seine Anzeige allen Anforderungen des Patentanspruchs zur Anzeige eines Verbotszeichens genügt. (a) Der Patentanspruch lässt es nicht zu, dass die Anzeige des Verbotszeichens erst nach der Anzeige des mindestens einen von mehreren erkennbaren Sprachtexten beginnt. (aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts fordert er allerdings nicht, dass das anspruchsgemäße Verbotszeichen während der gesamten Einstellzeit anzuzeigen ist. Diesen Anweisungen zum Beginn der in der Merkmalsgruppe 4.1a genannten Anzeigen entnimmt der Fachmann, dass irgendwann nachdem Beginn der Einstellzeit das Anzeigen eines Verbotszeichens, das Anzeigen des mindestens einen von erkennbaren Sprachtexten und das Anzeigen einer Anleitungsnachricht zu beginnen ist. Es genügt, wenn zumindest während eines Teils der Einstellzeit Verbotszeichen, erkennbarer Sprachtext und Anleitungsnachricht zugleich auf dem Anzeigemittel dargestellt sind (vgl. BPatGU A 18 f). Mit Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der Merkmalsteil “during the set-up period of time” nach der maßgeblichen Anspruchsfassung in der Verfahrenssprache – entgegen der Merkmalsgliederung der Klägerin – nicht lediglich auf die Tonausgabe, sondern auf die gesamte im Anspruchswortlaut vor diesem Merkmalsteil stehende Merkmalsgruppe (4.1 nach der hier verwendeten Merkmalsgliederung) bezieht. Klarzustellen ist lediglich, dass dies freilich nicht für das Merkmal 1.4.5 der landgerichtlichen Merkmalsgliederung (hier Merkmal 4.2) gilt, das deshalb in der vorliegenden Merkmalsgliederung eine gesonderte Gliederungsnummer erhalten hat. Hierüber streiten auch die Parteien nicht. Daraus kann aber nicht mit dem Landgericht geschlossen werden, dass das Verbotszeichen während der gesamten Einstellzeit anzuzeigen ist. Der Wortlaut des Patentanspruchs fordert dies zumindest nicht. Er deutet vielmehr sogar darauf hin, dass die Anzeige des Verbotszeichens erst später als die Einstellzeit beginnt. Denn nicht die Anzeige des Verbotszeichens, sondern ein Ereignis, nämlich der Beginn der Anzeige des Verbotszeichens (oder die dazu erforderliche Steueranweisung der Steuerungsmittel) soll nach dem Wortlaut während der Einstellzeit erfolgen, also in den Zeitraum der Einstellzeit fallen. Jedenfalls trifft der Anspruch keine Aussage über eine Anzeige während des während des gesamten Einstellzeit (genauer: die Steuerungsfähigkeiten dazu). Ohnehin beginnt die Einstellzeit bereits bei Empfang der Startanweisung. Steuerungsmaßnahmen zur Anzeige eines Verbotszeichens können daraufhin notwendig erst mit gewisser Rechenverzögerung ergriffen werden. Die Beschreibung und die Figuren geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Anzeige des Verbotszeichens mit der Einstellzeit beginnen müsste. Soweit Abschnitt [0060] der Beschreibung davon spricht, dass „während der Zeitdauer“ ab dem Drücken der Sprachtaste bis zum Beginn des Spracherkennungsprozesses die Steuereinheit u.a. das Sprechverbotszeichen zeigt, ist auch dem schon keine eindeutige Aussage über die Abdeckung der gesamten besagten Zeitdauer zu entnehmen. Dies wäre im Übrigen nur eine nicht in die Anspruchsformulierung übernommene bevorzugte Ausführung. Der Schutzbereich ist auch nicht dahin beschränkt, dass die Anzeige des Verbotszeichens wenigstens besonders zeitnah, insbesondere unmittelbar nach dem Beginn der Einstellzeit veranlasst wird. Soweit dies in der Darstellung nach Figur 4A der Fall ist, die nach der Beschreibung (Abschnitte [0069] f) einen Bildschirm unmittelbar („immediately“) nach dem ersten Drücken der Sprachtaste zeigt, ist dieses bevorzugte Merkmal der Unmittelbarkeit gerade nicht in den Patentanspruch aufgenommen. (bb) Die beanspruchte Lehre enthält aber eine Beschränkung hinsichtlich des zeitlichen Verhältnisses zwischen dem Beginn der Anzeige des Verbotszeichens und dem Beginn der Anzeige des mindestens einen von erkennbaren Sprachtexten. Das Anzeigemittel muss bei zutreffendem Verständnis der Merkmalsgruppe 4.1a veranlassen, dass die Anzeige des Verbotszeichens und die Anzeige der erkennbaren Sprachtexte sich in der zeitlichen Eigenschaft ihres Beginns in dem Sinn decken, dass das Verbotszeichen spätestens gleichzeitig mit dem Sprachtext eingeblendet ist. Allerdings hat das Bundespatentgericht (BPatGU A 18 f) ausgeführt hat, der Fachmann beziehe die Anweisung, wonach die Spracherkennungsvorrichtung auf einem Anzeigemittel das Anzeigen von drei verschiedenen Elementen beginnen solle, auf nicht näher bestimmte „Zeitpunkte“; zumindest während eines Teils des Einstellzeitraums würden somit Verbotszeichen, erkennbarer Sprachtext und Anleitungsnachricht zugleich auf dem Anzeigemittel dargestellt. Ob das Bundespatentgericht mit der Verwendung des Plurals „Zeitpunkte“ meint, dass die Anzeigen zu voneinander verschiedenen Zeitpunkten beginnen könnten, ist nicht eindeutig. Der Senat könnte sich dem zumindest aus den nachfolgenden Gründen nicht anschließen. Das Verb “to start” im Patentanspruch ist vor die Klammer gezogen. Der Patentanspruch sieht mithin nur ein „Beginnen“ vor, zu dem das Steuerungsmittel das Anzeigemittel zu veranlassen eingerichtet sein muss. Beide Anzeigen (jeweils: “the display of”), sowohl die des Verbotszeichens als auch der Sprachtexte, müssen kumulativ (“and”) während der Einstellzeit begonnen werden. Dies entspricht auch der gesamten Beschreibung des Ausführungsbeispiels (insbesondere in Abschnitt [0022]: “[…] while the user sees the whole of the speech list 1, or reads the speech list through, the user necessarily recognizes the mark.”; entsprechend in Abschnitt [0061]), die freilich für sich genommen noch kein beschränktes Verständnis des Schutzbereichs erlaubt. Zwar mag sprachlich auch ein Verständnis des Anspruchswortlauts in Betracht kommen, wonach jede Anzeige unabhängig von den anderen Anzeigen irgendwann beginnen könnte. Spätestens eine am Beitrag des Merkmals 4.1a aa zur Lösung der Aufgabe orientierte technische, funktionale Auslegung führt aber zu dem Ergebnis, dass mit der Anzeige des Verbotszeichens nicht erst nach, sondern gemeinsam mit der Anzeige (des oder) der erkennbaren Sprachtexte zu beginnen hat. Bei anderem Verständnis ließe der Patentanspruch offen, wie lange die möglichen Sprachtexte bereits zu sehen sein können, bevor – etwa nur noch für eine kurze Zeitspanne vor Beginn der Spracherkennung – das Verbotszeichen eingeblendet wird. Damit wäre aber vereitelt, dass das Verbotszeichen einen zielgerichteten Beitrag dazu leistet, dem Benutzer eine Information erkennbar zu machten, der er trotz Befassung mit einer Liste möglicher Spracheingaben entnehmen kann, dass mit der Spracheingabe noch zu warten ist. Das vielmehr funktional aus Sicht des Fachmanns allein sinnvolle Verständnis, dass die Sprachtexte nicht vor dem Verbotszeichen gezeigt werden dürfen, hat seinen Niederschlag im Anspruchswortlaut dadurch gefunden, dass beide Anzeigen dort Objekt des einen Verbs „beginnen“ sind. (b) Folglich erfüllt der drehende Kreis nicht die patentgemäßen Anforderungen an ein Verbotszeichen, weil seine Anzeige nicht mit der Liste der möglichen Spracheingaben, sondern erst später beginnt. b) Das Landgericht hat sich aufgrund der – im Ergebnis zutreffenden – Verneinung einer patentgemäßen Ausgestaltung der Anzeige des Verbotszeichens nicht mehr zur Verwirklichung der Merkmale 4.1a cc und 4.1b geäußert, gegen die die Beklagten sich ebenfalls wenden. Diese Streitfrage bedarf auch keiner Entscheidung durch den Senat. 3. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht auch nicht die übrigen Merkmale der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents B (im Folgenden auch kurz: Klagepatent). a) Die angegriffene Ausführungsform, insbesondere deren Steuerungsmittel, mag allerdings – insoweit in Einklang mit den Merkmal 4.1 und dessen Untermerkmalen a und aa sowie Merkmal 4.2 – dazu eingerichtet, während des Einstellzeitraums, den Bildschirm (Anzeigemittel) zu veranlassen, eine – von der Klägerin als prohibition character angesehene – Anzeige vorzunehmen, welche das Verbot eines Sprachtexts anzeigt und an dessen Position nach dem Verstreichen des Einstellzeitraums ein – von der Klägerin als permission character angesehene – Anzeige erfolgt, die für eine Sprecherlaubnis steht. aa) Insoweit mag – entgegen der Ansicht des Landgerichts – eine Betrachtung des durchgestrichenen Mikrofons bei der angegriffenen Ausführungsform nicht schon deshalb als dem Klagepatent B genügende Anzeige eines Sprachverbots ausscheiden, weil sie vor Abschluss der Einstellzeit entfällt. Diese Anzeige wird zunächst – insoweit noch unproblematisch Merkmal 4.1 entsprechend – unmittelbar nach Beginn des Einstellzeitraums begonnen. Ob eine frühere Anzeige – anders als beim Klagepatent A – unschädlich wäre (so BPatGU B 19, möglicherweise anders allerdings BPatGU B 31), kann hier dahinstehen. Anders als beim Klagepatent A mag zumindest der Wegfall eines Verbotszeichens vor Abschluss des Einstellzeitraums der Patentverwirklichung nicht schaden. (1) Auch das Klagepatent B verlangt zumindest keine Anzeige des Verbotszeichens während des gesamten Einstellzeitraums. Dies geht auch hier schon aus dem Wortlaut hervor, der keine solche Beschränkung enthält und im Übrigen zwar nicht ausdrücklich den Beginn dieser Anzeige in dem Einstellzeitraum verortet, aber doch nur die zur Anzeige führende Steuerungsmaßnahme des Steuermittels, also ein Ereignis. Im Übrigen geltend die schon zum Klagepatent A angestellten funktionsorientierten Erwägungen entsprechend. (2) Abweichend von den Vorgaben des Klagepatents A enthält die anspruchsgemäße Lehre des Klagepatents B möglicherweise auch keine Anweisung, wonach die Anzeige des Verbotszeichens nicht vor Verstreichen des Einstellzeitraums beendet werden dürfte. Der Anspruchswortlaut lässt dies offen, weil er in Merkmal 4.2 nichts zum Zeitpunkt der Löschung des Verbotszeichens sagt und auch nicht etwa verlangt, dass das Zulassungszeichen das Verbotszeichen in der Anzeige „ersetzt“, wie es das Landgericht (LGU 27) formuliert. Aus dem letztgenannten Merkmal ergibt sich nur, dass es einen Zustand nach Verstreichen des Einstellzeitraums geben muss, zu dem die Anzeige des Verbotszeichens beendet ist, weil nur dann das Zulassungszeichen an der Position angezeigt werden kann, an der das Verbotszeichen angezeigt „wurde“. Wie beim Klagepatent A ist damit das (selbe) bereits in Merkmal 4.1a aa eingeführte Verbotszeichen gemeint. Dass dieses bis zur Einblendung des Zulassungszeichens durchgängig angezeigt wird, erscheint aber gerade im Zusammenhang mit dem vom Klagepatent A abweichenden Merkmal 4.2 des Klagepatents B nicht zwingend. In der Beschreibung wird beispielhaft die Verwendung eines anspruchsgemäßen Verbotszeichens in Gestalt einer Sprachverbotsnachricht (speech prohibition message) erläutert (vgl. Abschnitte [0020], [0022]). Dazu wird nur angegeben, dass dann, wenn der Spracherkennungsprozess gestartet ist, eine Sprachzulassungsnachricht (ein Beispiel eines Zulassungszeichens) an der Position angezeigt wird, wo die Sprachverbotsnachricht zuvor angezeigt wurde (Abschnitt [0026]; ebenso Abschnitt [0063]). In Abschnitt [0027] ist zwar von einem veranschaulichten Wechsel von Sprechverbot zu Sprecherlaubnis die Rede. Dies bezieht sich aber auf das (normative) Konzept, dessen sich der Nutzer bewusst werden soll, nicht auf das dazu gelehrte technische Mittel der Anzeige zweier Zeichen zu unterschiedlichen Zeiten. Zwar wird in Abschnitt [0029] erläutert, es sei nicht notwendig, die Sprachzulassungsnachricht anzuzeigen; aufgrund der Tatsache, dass die Sprachverbotsnachricht vom Bildschirm gelöscht sei, sei es möglich, dass die Sprachzulassung erkannt werde. Dies betrifft aber keinen patentgemäßen Fall, weil der Anspruch keinen Verzicht auf das Sprachzulassungszeichen erlaubt. Schließlich sieht das patentgemäße Ausführungsbeispiel gemäß Abschnitten [0061] f zwar vor, dass u.a. die Sprachverbotsnachricht erst gelöscht wird, nachdem der Spracherkennungsprozess gestartet wurde; der Benutzer könne (schon dadurch) einfach erkennen, dass er eine Spracheingabe machen solle. Auf diese vorteilhafte Ausgestaltung des Löschungszeitpunkts des Verbotszeichens ist die patentgemäße Lehre aber nicht beschränkt. Das Merkmal, wonach das Verbotszeichen während des Einstellzeitraums angezeigt wird, entfaltet schon dadurch eine zur Lösung der Aufgabe beitragende Wirkung, dass es geeignet ist, dem Benutzer zur Kenntnis zu bringen, dass noch keine Bereitschaft zur Spracheingabe besteht. Schon dies fördert die Verhinderung verfrühter Spracheingaben, und zwar patentgemäß insbesondere in Verbindung mit dem Umstand, dass der Benutzer später über den Eintritt der Bereitschaft zur Sprachverarbeitung durch ein Zulassungszeichen informiert wird. Auch die allgemeine Beschreibung des Problems und seiner Lösung fordert nicht, dass – freilich besonders zweckmäßig – durch dauerhafte Beibehaltung der Verbotsanzeige bis zum Ende des Einstellzeitraums eine irrtumsbedingt verfrühte Spracheingabe des Benutzers ausgeschlossen wird. Während beim Klagepatent A die Löschung (und somit deren Zeitpunkt) das Mittel sind, den Wegfall des Sprachverbots anzuzeigen, sieht das Klagepatent B hierzu ein Zulassungszeichen vor. Insoweit ist nicht zwingend, dass es für die erfindungsgemäße Wirkung – trotz des geforderten Sprachzulassungszeichens – gerade auch darauf ankommt, den Zustand hinsichtlich der Bereitschaft zur Spracherkennung durch den Zeitpunkt der Löschung des Verbotszeichens anzuzeigen. bb) Ob im Übrigen einem Erfordernis, das Verbotszeichen erst nach Verstreichen des Einstellzeitraums unmittelbar durch das Erlaubniszeichen zu ersetzen, dadurch genügt werden könnte, dass man allein den drehenden Kreis der angegriffenen Ausführungsform als Verbotszeichen im Sinn des Klagepatents B in den Blick nehmen wollte, muss hier nicht entschieden werden. Insbesondere kann dahinstehen, ob das Klagepatent B verlangt, dass die Anzeige des Verbotszeichens spätestens mit der Anzeige eines von erkennbaren gesprochenen Wörtern beginnt. b) Die Verwirklichung der Erfindung scheitert am Erfordernis eines Verbotszeichens in der anspruchsgemäßen Ausgestaltung als prohibition character. Dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Die gegen dessen Patentauslegung gerichteten Angriffe der Berufung sind in diesem Punkt nicht berechtigt. aa) Das Landgericht hat im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, dass der Fachmann unter einem patentgemäßen prohibition character einen Text aus alphanumerischen Zeichen versteht. Klarzustellen ist lediglich, dass auch einzelne Schriftzeichen (alphanumerische Zeichen) oder Kombinationen derselben dieses Merkmal ausfüllen können. Mit Recht ist das Landgericht nicht der – mit der Berufung wiederholten – Ansicht der Klägerin gefolgt, dass darüber hinaus Piktogramme, also Bilder, erfasst seien. Der auch vom Bundespatentgericht vertretenen Auffassung, dass das prohibition character als Text und/oder als „Symbol“ (im Sinn eines prohibition mark, also eines Bilds, wie das der in den Figuren gezeigten durchgestrichenen Lippen) ausgestaltet sein könne (BPatGU B 17 f), vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (1) Soweit die Berufung – im Ansatz zutreffend – darauf hinweist, dass auch das Klagepatent B im Anspruch eine Definition des Verbotszeichens als ein solches Zeichen enthält, das das Verbot eines Sprachtexts vorsieht, betrifft dies funktionale Gesichtspunkte des Verbotszeichens, soweit es um dessen Eignung geht, dem Benutzer ein Sprachverbot zur Kenntnis zu bringen. Eine insoweit weite Definition schließt aber nicht aus, dass der verwendete Begriff “character” weitergehende Beschränkungen hinsichtlich der technischen Darstellung des Zeichens macht (was beim Klagepatent A hinsichtlich des Begriffs “mark” offengelassen werden konnte). Dies ist der Fall. Das Merkmal prohibition character kann nicht dahin verallgemeinert werden, dass darunter jeder beliebige Gegenstand fällt, dessen Anzeige ein Sprachverbot angeben kann. Dass die Klagepatentschrift kein derart allgemeines Verständnis pflegt, ergibt sich schon daraus, dass sie auch andere Gegenstände mit anderer Bezeichnung nennt, die sich mit dem prohibition character (nur) die Eigenschaft teilen, ein Sprachverbot anzuzeigen, ohne deshalb gleichgesetzt zu werden. So wird namentlich in Abschnitt [0024] Folgendes definiert: “The speech prohibition mark 3 is a mark indicative of prohibition of user's speech.”. (2) Mangels unmittelbarer patenteigener Definition der Reichweite des Begriffs “character” ist zunächst von der herkömmlichen Bedeutung auszugehen, die der Fachmann diesem Begriff im vorliegenden Zusammenhang einer computergesteuerten Bildschirmanzeige beimisst. Unter diesem englischen Begriff versteht der Fachmann danach grundsätzlich ein durch Kodierung definiertes, darstellbares Schriftzeichen (Buchstabe, Ziffer, Sonderzeichen, etc.), mithin ein (einzelnes) Zeichen, das sich mit den Worten des Landgerichts auch als alphanumerisches Zeichen im weitesten Sinn bezeichnen lässt. (3) Allerdings wird der Fachmann bei dieser Deutung nicht stehen bleiben, soweit die Beschreibung und die Figuren – als Lexikon zum Verständnis des Patentanspruchs – darüber hinausgehen. Dies trifft hier (nur) insoweit zu, als der Patentschrift zu entnehmen ist, dass auch aus mehreren (alphanumerischen) Schriftzeichen zusammengesetzte „Worte“ oder „Texte“ erfasst sind. Einen Grund, sich vom herkömmlichen Begriffsverständnis vollkommen zu lösen und auch Bilder, die nicht aus einem oder mehreren Schriftzeichen bestehen, unter dem Gesichtspunkt des (prohibition) character als zur Erfindung gehörend zu erkennen, geben die Beschreibung und die Zeichnungen indes nicht. (a) Entgegen dem herkömmlichen Begriffsverständnis kommen auch Texte und damit erst recht einzelne Worte als Mehrheit von Zeichen (character) in Betracht. In Abschnitt [0020] Beschreibung (i.V.m. Fig. 1A) wird eine Sprachverbotsnachricht 2a als „ein Beispiel von“ (ohne Artikel) prohibition character vorgestellt. Ausweislich Abschnitt [0022] und der zeichnerischen Darstellung handelt es sich im Beispiel um den Text “You cannot yet make a speech”. Entsprechendes gilt für das modifizierte Ausführungsbeispiel mit der bis auf die Satzstellung identischen Sprachverbotsnachricht nach Figur 4A. Grund zur Annahme, die beanspruchte Lehre weiche derart von der Beschreibung ab, dass diese – aus mehreren (alphanumerischen) Schriftzeichen bestehende – Sprachverbotsnachricht, die als einziges Ausführungsbeispiel eines prohibition character vorgestellt wird, nicht erfasst würde, geben weder die Patentschrift noch die Zielsetzung der Erfindung, ein Sprachverbot in leicht erkennbarer Weise anzuzeigen. (b) Eine vom herkömmlichen Begriffsverständnis noch weiter abweichende Erstreckung allgemein auf Bilder und Animationen, also einen völlig anderen Zeichen- und Datentyp, ist der Patentschrift hingegen nicht zu entnehmen. Das Bundespatentgericht stützt seine im Ergebnis abweichende Beurteilung auf die Beschreibungsstelle in Abschnitt [0020]. Es meint, danach umfasse das Verbotszeichen (meint ersichtlich: prohibition character) in dem Ausführungsbeispiel eine Sprachverbotsnachricht 2a und ein Sprachverbotssymbol (speech prohibition mark) 3 (BPatGU B 17). Dieses Verständnis teilt der Senat nicht. Die Beschreibungsstelle widerspricht gerade einer Betrachtung, wonach das speech prohibition mark Teil eines gemeinsam mit der Sprachverbotsnachricht 2a (speech prohibition message) gebildeten prohibition character wäre. Denn wie ausgeführt wird dort schon (und allein) die Sprachverbotsnachricht als das beispielhafte prohibition character vorgestellt. Auf derselben Ordnungsebene wird das speech prohibition mark gerade einer anderen Kategorie zugewiesen, nämlich als Beispiel eines Verbotsbilds (prohibition image). Hier wird mithin sogar gleichsam lexikalisch (und dem allgemeinen Begriffsverständnis des angesprochenen Fachmanns folgend) bestätigt, dass die Kategorie character (Zeichen) im Sinn des Klagepatents von der Kategorie image, also von Bildern, unterschieden wird. Die Beschreibung unterscheidet also nicht nur konsequent die besondere Ausgestaltung als (mehrere Zeichen umfassender) Text (siehe dazu BPatGU A 20 zur übereinstimmenden Beschreibung in KPS A), sondern auch deren Oberbegriff prohibition character von einem Verbotsbild (prohibition image). Die Beschreibung und die Figuren geben auch keinen Anlass, in der Schilderung des speech prohibition mark oder in dessen Obergebegriff eines Verbotsbilds (prohibition image) eine – im Vergleich zur Sprachverbotsnachricht andere – besondere Ausgestaltung, mithin ebenfalls einen Unterbegriff eines prohibition character zu erkennen. Eine solche Beziehung wird an keiner Stelle hergestellt. Es gibt auch kein Ausführungsbeispiel, in dem ein bildliches oder als prohibition mark oder prohibition image bezeichnetes Zeichen als ein anspruchsgemäßes prohibition character dargestellt würde. Unter diesem Gesichtspunkt ließe sich allenfalls der Hinweis in Abschnitt [0035] diskutieren, wonach es in einem in Figur 1 gezeigten Bildschirm nicht notwendig sei, dass beide, die Sprachverbotsnachricht 2a und das speech prohibition mark 3 gezeigt würden; durch die Anzeige jedes einen (“either one”) sei es möglich, den Benutzer dazu zu bringen, die Zeitwahl zur Sprachanweisung zu erkennen. Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass die Beschreibung es als erfindungsgemäß erachten würden, ein prohibition character als das im Ausführungsbeispiel zusätzlich gezeigte Verbotsbild in Gestalt eines speech prohibition mark 3, namentlich als ein Bild durchgestrichener Lippen auszugestalten. Denn in dem gesamten Ausführungsbeispiel wird ausdrücklich das prohibition character gerade (nur) in der als Sprachverbotsnachricht 2a bezeichneten Anzeige alphanumerischer Zeichen gesehen, während das speech prohibition mark 3 als ein zusätzliches Element zur bevorzugten Weiterbildung der Erfindung vorgestellt wird. Sonst wäre auch unklar, an welcher Position „das“ Verbotszeichen (prohibition character) angezeigt wurde, an der nach Merkmal 4.2 das Zulassungszeichen angezeigt werden muss. Danach geht der Hinweis in Abschnitt [0035] letztlich dahin, dass – abweichend von der gesamten Erläuterung des Ausführungsbeispiels, bei dem Sprachverbotsnachricht 2a und speech prohibition mark 3 kumulativ angezeigt werden – sogar auf die das Merkmal des prohibition character ausfüllende Sprachverbotsnachricht 2a verzichtet werden könne, wenn dem Benutzer auf eine bestimmte andere Weise, nämlich mittels des speech prohibition mark 3, das Timing erkennbar gemacht werde. Auch in diesem Fall bezeichnet die Beschreibung nicht letzteres als prohibition character. Auf diesen Abwandlungsvorschlag, ein Verbotsbild (prohibition image) nicht nur zusätzlich und auch nicht etwa als besondere Ausführung, sondern anstelle eines prohibition character zu verwenden, ist die beanspruchte Lösung indes nicht gerichtet. Auch Abschnitt [0035] bezeichnet diese Abwandlung nicht als patentgemäß. In der vorliegenden Beurteilung liegt keine unzulässige Beschränkung eines weiter gefassten Patentanspruchs auf ein Ausführungsbeispiel. Die Beschränkung ergibt sich bereits aus dem grundsätzlich auf Schriftzeichen (character) beschränkten Anspruchswortlaut. Es fehlt lediglich mangels abweichender Ausführungsbeispiele, die ein Bild als permission character zeigen würden, an jedem Anlass, dessen Bedeutungsgehalt auf Bilder oder gar Animationen auszudehnen. Entgegen der Ansicht der Berufung ist eine Erweiterung des anspruchsgemäßen Begriffs character auf Bilder oder Animationen auch nicht deshalb geboten, weil es andernfalls keine anderen patentgemäßen Lösungen neben einer nur beispielhaft beschriebenen Sprachverbotsnachricht gäbe. Schon die Prämisse trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Selbst bei einer Begrenzung des Begriffs character auf den Begriff message würde die Ausführungsform, die in Beschreibung und Figuren vorgestellt ist, zumindest wegen der dort präsentierten konkreten Textwahl nicht den Schutzbereich erschöpfen. Zudem erschöpft sich der Begriff character gerade nicht in textlichen Nachrichten im Sinn einer speech prohibition message. Denn eine solche Sprachverbotsnachricht wird in Abschnitt [0022] definiert als ein „Schriftzeichen“ („character“), das Sprachen anzeigt, die ein Verbot in der Sprache des Benutzers bedeuten, also ein besonderes character, das nicht beliebig alphanumerisch (etwa durch ein einzelnes alphanumerisches Zeichen) ein Sprachverbot anzeigt, sondern mittels einer aussprechbaren Nachricht (“speech”). Auch der Sprachgebrauch der Klagepatentschrift hinsichtlich des weiteren Zeichens gemäß Merkmal 4.2, das für eine Spracherlaubnis steht, gebietet kein anderes Ergebnis. Zwar ist davon auszugehen, dass der auch dort verwendete Begriff “[permission] character” in derselben Weise wie im Rahmen des Verbotszeichens auszulegen ist. Beispielhaft wird auch diesbezüglich aber nur eine Sprachzulassungsnachricht 2b offenbart, die wiederum aus alphanumerischen Zeichen besteht (z.B. “You can make a speech”), und deren Besonderheit als message gegenüber dem allgemeineren Begriff character darin liegt, dass sie eine Sprache mit einer Bedeutung anzeigt (vgl. Abschnitt [0027], Fig. 1B). (c) Eine funktionale Betrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass „die Funktion" des Verbotszeichens durch graphische Zeichen oder Symbole ebenso (oder sogar besser) erfüllt werden könne als durch Schriftzeichen (alphanummerische Zeichen). Dies mag hinsichtlich des im Ergebnis bezweckten Lenkungserfolgs in Bezug auf das Nutzerverhalten zutreffen, wenn man in einer Gesamtbetrachtung die Vor- und Nachteile von Schriftzeichen und Bildern gegeneinander abwägt. Die Klägerin beachtet bei ihrer funktionalen Auslegung aber nicht, dass die wortsinngemäße Verwirklichung des Patentanspruchs voraussetzt, dass die Aufgabe gerade mit den im Patentspruch definierten Mitteln erreicht wird. Der Patentanspruch hat sich für das Mittel der Anzeige eines character entschieden und kann daher nach seinem Wortsinn nicht auf alle Lösungen von Anzeigen erstreckt werden, die ebenso wie ein Schriftzeichen oder aus Schriftzeichen gebildete Texte geeignet sind, dem Benutzer erkennbar zu machen, dass er noch nicht sprechen soll. Insoweit haben im Übrigen im Einzelnen auch textliche Darstellungen nicht etwa allenfalls Nachteile, sondern auch Vorzüge gegenüber Bildern und Animationen. Sie können ausdrückliche Anweisungen enthalten. Ihr Verständnis und damit auch ihre Erkennbarkeit als für das Sprachtiming relevante Information sind dann kaum von der Interpretation durch den Benutzer abhängig. Zudem kann eine Beschränkung auf Schriftzeichen (alphanumerische Zeichen) in einer Spracherkennungsvorrichtung mit beschränkter Speicherkapazität oder einem nur auf die Anzeige von Schriftzeichen eingerichteten Anzeigemittel erforderlich sein. Das Landgericht hat zudem im Ergebnis mit Recht die Beschreibungsstellen (Abschnitte [0022], [0023], [0034] und [0064]) angeführt, die sich mit Fragen der Schriftformatierung, Übersetzung in andere Sprachen und Lesbarkeit befassen. Diese erlauben zwar keinen unmittelbaren beschränkenden Schluss auf das Wesen eines (prohibition) character, weil sie allesamt an den beispielhaften Fall seiner Ausführung als Sprachverbotsnachricht anknüpfen. Zumindest aber sind damit keine mit der Erfindung erreichten Vorteile offenbart, die sich in gleicher Weise auch ohne Verwendung von (alphanumerischen) Schriftzeichen erreichen ließen. Danach versteht der Fachmann den Patentanspruch jedenfalls nicht dahin, dass aus funktionalen Gründen unerheblich wäre, ob Schriftzeichen oder Bilder als Verbotszeichen verwendet würden. Das gilt auch mit Blick auf den Hinweis zu einer möglichen Abwandlung in Abschnitt [0035] (siehe oben), wo nicht deutlich wird, dass bei dieser Abwandlung sämtliche Wirkungen der anspruchsgemäßen Merkmale im Einzelnen und in ihrer Kombination im Wesentlichen in demselben Maß erreicht würden, wie wenn ein Schriftzeichen verwendet wird. bb) Nach alledem ist die angegriffene Ausführungsform nicht vom Schutzbereich erfasst, weil weder das Bild des durchgestrichenen Mikrofons noch das (bewegte) Bild des drehenden Kreises ein (Verbots-)Zeichen im Sinn eines anspruchsgemäßen (prohibition) character sind. III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, insbesondere weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Auslegung des Patents, hinsichtlich derer dieses wie ein Rechtssatz zu behandeln ist, erlaubt eine unmittelbare Aussage nur hinsichtlich des betreffenden Schutzrechts. In ihr liegt daher nur eine Rechtsanwendung in einem Einzelfall, die regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BGHZ 186, 90 Rn. 10 - Crimpwerkzeug III). Das gilt auch im Streitfall. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Fall der Divergenz zuzulassen, das heißt, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. nur BGHZ 152, 182, 186). Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn es sich bei dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz um einen tragenden Rechtssatz handelt (vgl. BGHZ 151, 42, 45; 151, 221; 154, 288, 293; BGH, NJW-RR 2003, 1366, 1367) und auch der abweichende Rechtssatz der Berufungsentscheidung zu deren tragenden Gründen gehört (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1366, 1367; siehe auch BGHZ 186, 90 Rn. 12 - Crimpwerkzeug III; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 543 Rn. 8 mwN). Allerdings wird mit der Auslegung des Patents gerade kein Rechtssatz aufgestellt (BGHZ 186, 90 Rn. 12 - Crimpwerkzeug III). Fragen der Auslegung eines Patents erfordern mithin regelmäßig insbesondere auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. BGHZ 186, 90 Rn. 10 - Crimpwerkzeug III). Indes ist eine Zulassung durch das Revisionsgericht bei einem Widerspruch zwischen der Patentauslegung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsberufungsverfahren und des Berufungsgerichts des Verletzungsverfahrens unter dem – allerdings grundsätzlich erst bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auftretenden – Gesichtspunkt möglich, dass die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf eine solche (echte) Divergenz im Rechtssatz nicht beschränkt ist, wenn ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu einem vergleichbaren nicht hinnehmbaren Zustand führt (vgl. BGHZ 186, 90 Rn. 12 ff - Crimpwerkzeug III). Ob dies auch für eine Abweichung des Verletzungsgerichts von der Auslegung des Bundespatentgerichts gilt und derartige Abweichungen eine Zulassung der Revision schon durch das Berufungsgericht des Verletzungsverfahrens gebieten, muss hier nicht abschließend entschieden werden. Dies käme allenfalls bei einer hier nicht vorliegenden Abweichung in jeweils tragenden Aussagen zur Auslegung des Patents in Frage. Der Senat stützt zwar die Zurückweisung der Revision gegen die Abweisung der auf das Klagepatent A gestützten Ansprüche tragend darauf, dass der Patentanspruch fordert, dass die Anzeige des Verbotszeichens und die Anzeige von mindestens einem von erkennbaren Sprachtexten in ihrem Beginn zeitlich zusammenfallen müssen. Eine womöglich andere, nämlich weitere Patentauslegung hat das Bundespatentgericht schon nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, jedenfalls aber seinem die Nichtigkeitsklage abweisenden Urteil nicht in entscheidungserheblicher Weise zugrunde gelegt. Die auf das Klagepatent B gegründeten Ansprüche verneint der Senat zwar (allein) aus dem Grund, dass ein anspruchsgemäßes prohibition character nur durch ein oder mehrere Schriftzeichen (alphanumerische Zeichen) gebildet werden kann. Die abweichende Ansicht des Bundespatentgerichts ist aber wiederum für dessen Begründung zur Abweisung der Nichtigkeitsklage nicht tragend.