Beschluss
6 W 30/23
OLG Karlsruhe 6. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2023:0718.6W30.23.00
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Leitsätze
1. Der Rückruf im Sinn von § 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 PatG ist im Allgemeinen als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.(Rn.8)
2. In den Vertriebswegen ist der schutzrechtsverletzende Gegenstand, der sich bei keinem privaten Endverbraucher befindet, auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern den Gegenstand selbst als Endabnehmer nutzt.(Rn.19)
3. Eine für den Rückrufanspruch hinreichende Möglichkeit weiteren Vertriebs kann sich daraus ergeben, dass es nach den Umständen denkbar ist, dass ein durch den gewerblichen Abnehmer mit dem schutzrechtsverletzenden Erzeugnis versehener Gegenstand durch diesen veräußert wird (wie hier eine Immobilie, in der verletzende Aluminiumdielen als Bodenbelag verbaut wurden).(Rn.25)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 2023, Az. 2 O 86/21 ZV II, wird zurückgewiesen.
2. Die Vollstreckungsschuldnerinnen tragen die Kosten der sofortigen Beschwerde.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rückruf im Sinn von § 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 PatG ist im Allgemeinen als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.(Rn.8) 2. In den Vertriebswegen ist der schutzrechtsverletzende Gegenstand, der sich bei keinem privaten Endverbraucher befindet, auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern den Gegenstand selbst als Endabnehmer nutzt.(Rn.19) 3. Eine für den Rückrufanspruch hinreichende Möglichkeit weiteren Vertriebs kann sich daraus ergeben, dass es nach den Umständen denkbar ist, dass ein durch den gewerblichen Abnehmer mit dem schutzrechtsverletzenden Erzeugnis versehener Gegenstand durch diesen veräußert wird (wie hier eine Immobilie, in der verletzende Aluminiumdielen als Bodenbelag verbaut wurden).(Rn.25) 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 2023, Az. 2 O 86/21 ZV II, wird zurückgewiesen. 2. Die Vollstreckungsschuldnerinnen tragen die Kosten der sofortigen Beschwerde. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Das Landgericht hat u.a. die hiesigen Vollstreckungsschuldnerinnen (nachfolgend Schuldnerinnen) auf die – auf behauptete Patentverletzung beim Vertrieb des Produkts „A[…]-Diele“ als „Outdoor-Aluminiumboden“ gestützte – Klage der Vollstreckungsgläubigerin (nachfolgend: Gläubigerin) mit rechtskräftigem Teil-Urteil vom 5. Juli 2021, Az. 2 O 86/21 (dortiger Hauptband, AS I 66 ff; nachfolgend LGU), insbesondere dazu verurteilt, bestimmte Aluminium-Dielen zur Herstellung einer Abdeckvorrichtung nach dort näher angegebenen Maßgaben „zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen“. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht zur Erzwingung dieser den Schuldnerinnen auferlegten Handlungen Zwangsgelder jeweils in Höhe von 1.000 €, ersatzweise für je 500 € einen Tag – an […] als gesetzlichem Vertreter hinsichtlich der Schuldnerin zu 1 und an […] als gesetzlicher Vertreterin der Schuldnerin zu 2 vollziehende – Zwangshaft, auferlegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bezug genommen. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde, die eine Aufhebung dieses Beschlusses begehrt, teilen die Schuldnerinnen mit, ein Rückruf sei nicht möglich; in den Vertriebswegen befinde sich nichts mehr; die in den Verkehr gebrachten Erzeugnisse seien allesamt beim Endverbraucher verbaut und damit Eigentum der Endverbraucher geworden. Das Landgericht hat entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Wegen der Einzelheiten und der genauen Anträge wird ergänzend auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Zwangsvollstreckungsantrag ist zulässig und begründet und rechtfertigt die ausgesprochenen Zwangsmittel. a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere ein zu Gunsten der (lediglich umfirmierten) Gläubigerin ergangener Titel, liegen nach den zutreffenden und nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts vor. b) Das Landgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die vorliegende Verurteilung zu Rückruf „oder“ Entfernen durch die beantragte Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Dies folgt daraus, dass zumindest eine dieser beiden Handlungen nicht vertretbar ist und das Urteil den Schuldnerinnen die Wahl überlässt, welche der beiden Maßnahmen sie hinsichtlich eines jeden Gegenstands vornehmen. aa) Das nach dem Titel gebotene Verhalten liegt darin, die dort näher bezeichneten Erzeugnisse „zurückzurufen oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen“ (und zwar verbunden mit den im Titel weiter geforderten Erklärungen gegenüber den Adressaten). Während die materielle Anspruchsgrundlage in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG, auf die das Urteil ausweislich seiner Gründe gestützt ist, mit der Konjunktion „oder“ dem Gläubiger die Wahl einräumt, Rückruf oder Entfernen oder beides nebeneinander zu verlangen (vgl. BGHZ 215, 89 Rn. 11 ff - Abdichtsystem), überlässt die vorliegende Verurteilung mit derselben Konjunktion den Schuldnerinnen, an die sie gerichtet ist, die Wahl zwischen Rückruf oder Entfernen. Dies bestätigen die Urteilsgründe, die zur Auslegung des Titels heranziehen sind (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 20 mwN - Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von RESCUE-Produkten). Das Landgericht ging bei der antragsgemäßen Verurteilung ausdrücklich davon aus, dass die Gläubigerin mit dem Klagebegehren den Rückruf und die Entfernung aus den Vertriebswegen in ein Alternativverhältnis zur Wahl der Beklagten gestellt hat (LGU 15). bb) Erweist sich wenigstens eine dieser zur Wahl gestellten Handlungen als nicht vertretbar, so kann das Wahlrecht der Schuldnerinnen nicht dadurch übergangen werden, dass die Gläubigerin sich hinsichtlich der Alternative, sollte diese eine vertretbare Handlung sein, zur Vornahme nach § 887 ZPO ermächtigen lassen, sondern bleibt nur, die Schuldnerinnen im Ergebnis zu der – ihrer Wahl überlassenen – Erfüllung nach § 888 ZPO anzuhalten. cc) Zumindest der den Schuldnerinnen zur Wahl gestellte Rückruf ist im Allgemeinen – und auch hier – keine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung, sondern als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Dieser vom Senat schon bisher (Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 W 40/19, unveröffentlicht) eingenommene Standpunkt entspricht in der Rechtsprechung offenbar einhelliger und auch im Schrifttum verbreiteter Ansicht (OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 79 f - Rückrufvollstreckung I; MittdtschPatAnw 2022, 142 - Rückrufvollstreckung II; LG München I, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 7 O 10571/20, juris Rn. 199; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 1056; Chakraborty/Haedicke in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 15 Rn. 761 f; Wirtz in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 18 Rn. 50; BeckOK-MarkenR/Miosga, Stand Apr. 2023, MarkenG § 18 Rn. 111, jeweils mwN; Haft in Cepl/Voß, ZPO, 3. Aufl., § 888 Rn. 2; Kaess in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 140a Rn. 33; Loth/Pantze, GebrMG, § 24a Rn. 32; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., UrhG § 112 Rn. 68). Der abweichenden Literaturauffassung (Jestaedt, GRUR 2009, 102, 104; Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl. § 140a Rn. 22; Mes, PatG, 5. Aufl., § 140a Rn. 29; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. MarkenG § 18 Rn. 79; Jansen in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., MarkenG § 18 Rn. 53; Wimmer in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., UrhG § 98 Rn. 26; einschränkend BeckOK-PatR/Fricke, Stand Apr. 2023, PatG § 140a Rn. 57 mwN zum Streitstand) tritt der Senat entgegen. Eine dem Rückruf gewidmete, aber durch Dritte (einschließlich des Gläubigers) ausgesprochene Aufforderung an die Besitzer der Verletzungsgegenstände ist nicht in demselben Maß wie eine vom Schuldner persönlich ausgesprochene Aufforderung dazu geeignet, die in den Vertriebswegen Beteiligten zu einer Rückgabe der patentverletzenden Gegenstände zu veranlassen. In der Erklärung gerade des Schuldners selbst gegenüber dem Rückrufadressaten, zur Rücknahme des Verletzungsgegenstands gegen Kostenerstattung bereit zu sein, liegt nämlich für die Abnehmer neben der Sensibilisierung hinsichtlich der Verletzung ein weiterer wesentlicher Anreiz zur Rückgabe. Dieser ist nicht gleichermaßen durch die bloße Erklärung eines Dritten zu erreichen, wonach der Schuldner hierzu verpflichtet sei, die den Schuldner im Verhältnis zum Rückrufadressaten nicht bindet (vgl. Kühnen, aaO). Im Übrigen scheidet eine Vornahme des Rückrufs durch Dritte insbesondere aus, wenn der Gläubiger – wie regelmäßig – keine oder zumindest weniger umfassende oder gesicherte Kenntnis von den Abnehmern des Schuldners hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2022, 79 f - Rückrufvollstreckung I; Kühnen, aaO; siehe für diesen Fall auch BeckOK-PatR/Fricke, aaO). dd) Nach alledem kann dahinstehen, ob eine auf (unbedingtes) Entfernen aus den Vertriebswegen gerichtete Verurteilung nach § 887 ZPO zu vollstrecken wäre, soweit es keiner höchstpersönlicher Entfernungsmaßnahmen bedarf (siehe Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl. § 140a Rn. 22; Kaess in Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 140a Rn. 33 mwN; Chakraborty/Haedicke in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts, § 15 Rn. 761, 763; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 1056; Haft in Cepl/Voß, ZPO, 3. Aufl., § 888 Rn. 2; BeckOK-PatR/Fricke, Stand Apr. 2023, PatG § 140a Rn. 58). c) Die weiteren sachlichen Voraussetzungen der Zwangsmittel nach § 888 ZPO liegen vor. aa) Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die zutreffende Feststellung des Landgerichts, dass die Schuldnerinnen nach Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nichts unternommen haben, um ihrer Verpflichtung zum Rückruf oder endgültigen Entfernen aus den Vertriebswegen nachzukommen. Neue Tatsachen macht die Beschwerde insoweit nicht geltend. bb) Die Beschwerde hält lediglich – zulässig (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – neuen Sachvortrag, mit dem die Schuldnerinnen in rechtlicher Hinsicht den Einwand der Unmöglichkeit begründen wollen. Damit hat sie keinen Erfolg. Unmöglichkeit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren zwar grundsätzlich beachtlich (vgl. BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 20 mwN - Auskunft über Tintenpatronen; NJW 2022, 393 Rn. 58 mwN). Ob dies nur gilt, wenn die für die Unmöglichkeit angeführten Gründe nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO genannten Zeitpunkt des Erkenntnisverfahrens eingetreten sind oder zumindest nicht „Gegenstand des Erkenntnisverfahrens“ waren (BAG, NZA 2023, 590 Rn. 15 f; BAGE 130, 195 Rn. 25; aA Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 9), kann dahinstehen. Die vorgebrachten Tatsachen sind nicht geeignet, den Unmöglichkeitseinwand zu tragen. Sie sind auch nicht unter anderem rechtlichen Gesichtspunkt erheblich. (1) Der Einwand muss jedenfalls erfolglos bleiben, solange hinsichtlich der im Titel bezeichneten Gegenständen nicht jeweils sowohl der in der Verurteilung vorgesehene Rückruf als auch das dort vorgesehene Entfernen (kumulativ) unmöglich oder aus anderen im Vollstreckungsverfahren zu prüfenden rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind. Der Titel lässt den Schuldnerinnen zwar die Wahl zwischen diese beiden Handlungen. Im Fall des Ausschlusses einer dieser Maßnahmen verbleibt indes die Verpflichtung zur jeweils anderen, sofern diese nicht ebenfalls ausgeschlossen ist (siehe § 265 BGB). (2) Hier ist selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens der Schuldnerinnen nicht zu erkennen, dass insbesondere ein Rückruf, wie er im Titel bezeichnet ist, hinsichtlich dort benannter Erzeugnisse ausgeschlossen ist. (a) Die Begriffe des Rückrufs und der Entfernung aus den Vertriebswegen sollen in ihrer Verwendung in der Verurteilung ersichtlich denselben Sinngehalt haben wie in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG. Für die Auslegung der Verurteilung ist es zwar ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 21, 23 mwN - Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von RESCUE-Produkten). Nach den zur Auslegung unter anderem in den Blick zu nehmenden Urteilsgründen (siehe oben) wird aber deutlich, dass der Titel diese genannten Begriffe in derselben Weise wie das Gesetz verwenden will (LGU 15). Daher decken sich die Grenzen der Verurteilung insoweit mit den hinsichtlich der gesetzlichen Pflichten zu Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen anerkannten Grundsätzen. (b) Danach ist der Rückruf insbesondere nicht dadurch gegenstandslos und somit ausgeschlossen, dass die von Benutzungshandlungen der Schuldnerinnen betroffenen Aluminiumdielen sämtlich bereits an – nicht näher spezifizierte – Endabnehmer gelangt sein mögen. (aa) Gegenstand des Rückrufs gemäß § 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 PatG ist ebenso wie beim Entfernen gemäß § 140a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 PatG allerdings lediglich, Erzeugnisse „aus den Vertriebswegen“ zu erfassen. Diese Wendung des insoweit sprachlich nicht eindeutigen Gesetzes bezieht sich auf beide Alternativen (siehe BGHZ 215, 89 Rn. 32 - Abdichtsystem: „Rückruf aus den Vertriebswegen“), wie sich auch aus dem damit verfolgten Ziel der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a („Rückruf aus den Vertriebswegen“) und Buchst. b („endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen“) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Enforcement-RL) ergibt (vgl. Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl., § 140a Rn. 17b mwN). Die Pflicht zum Rückruf setzt damit indes weder voraus, dass der Schuldner Verfügungsgewalt über die vom Rückruf betroffenen Gegenstände hat (BGHZ 215, 89 Rn. 29 ff - Abdichtsystem), noch dass das Erzeugnis keinen Endabnehmer erreicht hat. In den Vertriebswegen ist der verletzende Gegenstand, der sich bei keinem privaten Endverbraucher befindet, vielmehr auch bei einem Gewerbetreibenden, der kein Händler ist, sondern den Gegenstand etwa selbst als Endabnehmer nutzt, beispielsweise zu Zwecken der Produktion. Denn auch hier ist es denkbar, dass die Sache später gebraucht unter Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers im Rahmen gewerblicher Handlungen (siehe § 11 Nr. 1 PatG) veräußert wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2015 - 6 U 92/13; Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 W 40/19, jeweils unveröffentlicht; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 421, 428 mwN - Montagegrube; Urteil vom 13. August 2020 - 2 U 10/19, juris Rn. 163 mwN; Grabinski/Zülch/Tochtermann in Benkard, PatG, 12. Aufl., § 140a Rn. 17b; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 1008; aA LG Mannheim, InstGE 12, 200 - Stickstoffmonoxyd-Nachweis; Jestaedt, GRUR 2009, 102, 104; Jestaedt in Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 7. Aufl., § 43 Rn. 22). Der Zweck des Rückrufs geht auch dahin, den Markt von verletzenden Produkten zu bereinigen und damit zu Gunsten des Schutzrechtsinhabers eine neue Nachfrage nach rechtmäßigen Erfindungsprodukten zu schaffen (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 6 W 40/19, unveröffentlicht). (bb) Danach ist der Gesichtspunkt des Vortrags der Schuldnerinnen, wonach sich die Rede stehenden Erzeugnisse sich „beim Endverbraucher“ befinden sollen, unerheblich. Denn dies schließt nicht aus, dass sich unter den Endverbrauchern gewerbliche Abnehmer befinden. Dem Vorbringen der Schuldnerinnen ist nicht zu entnehmen, dass diese gerade (ausschließlich) Verbraucher im Sinn von § 13 BGB meinen würden. Vielmehr kommt in dem von der Beschwerde verwendeten Begriff „Endverbraucher“ bloß zum Ausdruck, dass die Waren ihre Endabnehmer erreicht haben, wo sie durch Verbauen „verbraucht“ worden seien. (c) Selbstverständlich kein Hindernis für zumindest den Rückruf ist der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass die zurückzurufenden Erzeugnisse Eigentum ihrer Abnehmer geworden sein mögen (nach Auffassung der Beschwerde durch Verbauen, womöglich allerdings schon zuvor bei Übergabe). (d) Dass die hier gegenständlichen Aludielen bei den Endabnehmern verbaut sein sollen, schließt jedenfalls die Rückrufverpflichtung ebenfalls nicht aus. Unmöglichkeit kann dieser Umstand ohnehin nicht begründen, zumindest solange Rückbau und einer Herausgabe der Verletzungsgegenstände durch deren Endabnehmer nicht unmöglich sind. Rückruf in diesem Sinn ist nämlich (bloß) die dem Schuldner obliegende Aufforderung an dessen Abnehmer, die von ihm gelieferten patentverletzenden Erzeugnisse zurückzugeben. Ob die Abnehmer dieser Aufforderung Folge leisten, bleibt deren Entscheidung überlassen und hat auf die Verantwortlichkeit des Schuldners keine Auswirkung. Dieser hat vielmehr alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Abnehmer aufgrund der Aufforderung zu einer Rückgabe zu bewegen (BGHZ 215, 89 Rn. 17 mwN - Abdichtsystem). Dass ein Rückbau der durch die Schuldnerinnen in Verkehr gebrachten Aludielen schon nicht möglich wäre (und ein Rückruf schon deshalb ins Leere gehen müsste), ist nicht behauptet. Insoweit käme daher allenfalls in Betracht, dass ein Rückruf für die Schuldnerinnen aufgrund des Umstands, dass die Gegenstände bei den Abnehmern verbaut sein mögen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sein könnte. Ob der Einwand der Unzumutbarkeit oder Unverhältnismäßigkeit nach § 140a Abs. 4 PatG im Zwangsvollstreckungsverfahren ohnehin ausgeschlossen ist (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2019 - I-2 W 15/19, juris Rn. 3 ff; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 1038), bedarf daher hier keiner Erörterung. Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit oder sonstige Ausschlussgründe sind in dem Umstand, dass die Verletzungsprodukte bereits verbaut sind, im Ergebnis jeweils zumindest deshalb nicht erkennen, weil sich daraus weder das Fehlen von Erfolgsaussicht noch sonstige Gründe ergeben, wonach das Interesse, das die Gläubigerin an einer den Anforderungen an einen Rückruf genügenden Aufforderung der Schuldnerinnen gegenüber den Abnehmern hat, außer Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen der Schuldnerinnen stünde. (aa) Es steht dem Rückruf insbesondere nicht entgegen, dass ein isolierter Weitervertrieb bereits verbauter Aludielen nicht zu erwarten ist. Ein Rückrufanspruch scheidet grundsätzlich nur dann aus, wenn ausgeschlossen ist, dass die patentverletzenden Erzeugnisse später weiter vertrieben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2020 - 2 U 10/19, juris Rn. 163; vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 421, 428 - Montagegrube). Dies entspricht dem Zweck der spezialgesetzlich normierten Rückrufansprüche, einen abstrakten und damit weiteren Schutz zu bieten. Ihr Gläubiger kann den Rückruf schlechthin aller schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse verlangen, selbst wenn dieser Rückruf nicht unmittelbar der Verhinderung konkret drohender weiterer Verletzungshandlungen dient (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 30 - Produkte zur Wundversorgung). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. Januar 2018 - 6 U 149/16, unveröffentlicht) stehen allerdings bloß theoretische Weiterveräußerungsmöglichkeiten wegen denkbarer Restbestände bei einzelnen Abnehmern einem Ausschluss des Rückrufanspruchs nach § 140a Abs. 4 PatG wegen Unverhältnismäßigkeit nicht entgegen, wenn feststeht, dass der bei weitem überwiegende Teil der während der Patentlaufzeit hergestellten und vertriebenen Verletzungsgegenstände verbraucht ist oder entsorgt werden muss. Indes kann sich eine für den Bestand des Rückrufanspruchs hinreichende Möglichkeit weiteren Vertriebs ergeben, wenn es nach den Umständen denkbar ist, dass ein durch den gewerblichen Abnehmer mit dem schutzrechtsverletzenden Erzeugnis versehener Gegenstand durch diesen veräußert wird, womit das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers hinsichtlich der dann mitveräußerten patentgemäßen Erzeugnisse verletzt würde (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2020 - 2 U 10/19, juris Rn. 163). So liegen die Dinge hier. Ein Weitervertrieb der in den Verkehr gebrachten Aluminiumdielen ist selbst ausgehend vom Vorbringen der Schuldnerinnen nicht hinreichend ausgeschlossen. Zwar mögen diese nach ihrem Einbau von den Abnehmern später nicht isoliert weiter zu veräußern sein, weil es allenfalls theoretisch eine Nachfrage nach derart gebrauchten Bodenbelagelementen aus Aluminium geben mag. Es ist aber nicht fernliegend, dass eine mit diesen Erzeugnissen versehene Immobilie eines Gewerbetreibenden durch diesen veräußert wird. Die von den Schuldnerinnen vertriebenen Erzeugnisse („A[…]-Diele“) können als „Outdoor-Aluminiumboden“ durch die Endabnehmer insbesondere als Dachbelag oder als Deckbelag von Vor- oder Anbaubalkonen, Dachgauben oder Terrassenerweiterungen/Terrassen verwendet worden sein. Sie können sich beim Endabnehmer als Teile des Gebäudes, die sie geworden sind, insbesondere im Betriebsvermögen befinden (etwa bei gewerblichen Vermietern oder Bauträgern). Insoweit sind gewerbliche Weiterveräußerungen der verbauten Erzeugnisse der Beklagten (Aludielen) mitsamt der Immobilie möglich. Darin läge darin eine (erneute) Patentverletzung (siehe Jestaedt, GRUR 2009, 102, 104), deren Verhinderung der Anspruch auf Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen dient (aA bei – hier weder dargelegter noch sonst ersichtlicher – untrennbarer Verbindung: Jestaedt, GRUR 2009, 102, 104). (bb) Ferner ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass einem Rückruf von vornherein die Erfolgsaussicht fehlen würde, wenn sämtliche in Rede stehenden Erzeugnisse bei den Endabnehmern fest verbaut sind. Aus einem ortsfesten Einbau folgt nicht zwangsläufig, dass Abnehmer per se einem Rückruf, zumal unter Zusage der Kostenübernahme, nicht nachkommen werden oder können. Dass eine Entfernung verbauter Aludielen nicht ohne (zudem nicht ohne irreparable) Beschädigung oder Zerstörung der betreffenden Gebäude möglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2021, 421, 427 - Montagegrube), behaupten die Schuldnerinnen nicht. (cc) Dass den Schuldnerinnen ein mit dem Angebot der Übernahme der Kosten verbundener Rückruf unzumutbar wäre, weil diese Kosten bei einem Rückbau verbauter Dielen erhebliches Ausmaß haben könnten, ist ebenfalls nicht dargelegt und nicht ohne weiteres anzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2020 - 2 U 10/19, juris Rn. 167 mwN, GRUR-RR 2021, 15, 20 - Bodenbelag; GRUR-RR 2021, 421, 427 - Montagegrube; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 1032). c) Die Beschwerde erhebt schließlich keine Einwände gegen die vom Landgericht vorgenommene Bemessung der Zwangsmittel und die Bestimmung der gegebenenfalls zur Ersatzzwangshaft heranzuziehenden Personen, die auch nicht zu beanstanden sind. 2. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1, § 891 Satz 3 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, nachdem ihre Entscheidung von der umstrittenen und höchstrichterlich soweit ersichtlich nicht geklärten, sich in der Praxis des Patentverletzungsprozesses immer wieder stellenden Frage abhängt, ob die Verhängung von Zwangsmitteln (§ 888 ZPO) zur Zwangsvollstreckung einer Verurteilung zum Rückruf statthaft ist.