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Urteil

7 U 32/13

OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0217.7U32.13.0A
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Leitsätze
1. Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO. Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden.(Rn.8) 2. Der Patient muss "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht.(Rn.12) 3. Zu der Behandlungsaufklärung gehört auch, dass der Arzt den Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.(Rn.21) 4. Die Anwendung einer sogenannten "Außenseitermethode" erfordert zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.(Rn.29) 5. Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalverlauf liegt auch dann, wenn der Vorwurf des Patienten dahin geht, der Behandler habe die Aufklärung über eine mögliche Behandlungsalternative unterlassen, beim Patienten. Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf. Danach ist eine Unterlassung (hier der entsprechenden Aufklärung) nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Für den Einwand der hypothetischen Kausalität bei rechtmäßigem Alternativverhalten, der in der Darlegungs- und Beweislast der Behandlerseite liegt, ist erst Raum, wenn feststeht, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten kausal geworden ist.(Rn.34) 6. Grundsätzlich ist das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt aber eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung einer für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebung voraus. Bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose sind somit drei Gruppen zu unterscheiden. Es kann sich um einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum handeln, der keinerlei Haftung begründet. Dieser liegt vor, wenn ein Arzt - gemessen an dem Facharztstandard seines Fachbereichs - die gebotenen Befunde erhoben und vertretbar gedeutet hat. Ist die Diagnose dagegen nicht bzw. nicht mehr vertretbar, liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers vor. Ein grober Diagnosefehler ist gegeben, wenn die Diagnose nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist.(Rn.49) 7. Ein Befunderhebungsfehler ist dagegen in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift.(Rn.50) 8. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hat die Folge, dass sich die Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden umkehrt, die sonst der Patient zu tragen hat. Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf. Es kommt also darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt.(Rn.68) 9. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos einer Quadrizepssehenruptur bei einer vorderen Kniebandplastik besteht nicht, weil die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Komplikation extrem gering bzw. ihr Auftreten höchst unwahrscheinlich ist und es sich insoweit um ein allenfalls theoretisches Risiko handelt.(Rn.13)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.01.2013, Az. 4 O 81/09, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO. Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden.(Rn.8) 2. Der Patient muss "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht.(Rn.12) 3. Zu der Behandlungsaufklärung gehört auch, dass der Arzt den Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.(Rn.21) 4. Die Anwendung einer sogenannten "Außenseitermethode" erfordert zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will.(Rn.29) 5. Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalverlauf liegt auch dann, wenn der Vorwurf des Patienten dahin geht, der Behandler habe die Aufklärung über eine mögliche Behandlungsalternative unterlassen, beim Patienten. Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf. Danach ist eine Unterlassung (hier der entsprechenden Aufklärung) nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Für den Einwand der hypothetischen Kausalität bei rechtmäßigem Alternativverhalten, der in der Darlegungs- und Beweislast der Behandlerseite liegt, ist erst Raum, wenn feststeht, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten kausal geworden ist.(Rn.34) 6. Grundsätzlich ist das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt aber eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung einer für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebung voraus. Bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose sind somit drei Gruppen zu unterscheiden. Es kann sich um einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum handeln, der keinerlei Haftung begründet. Dieser liegt vor, wenn ein Arzt - gemessen an dem Facharztstandard seines Fachbereichs - die gebotenen Befunde erhoben und vertretbar gedeutet hat. Ist die Diagnose dagegen nicht bzw. nicht mehr vertretbar, liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers vor. Ein grober Diagnosefehler ist gegeben, wenn die Diagnose nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist.(Rn.49) 7. Ein Befunderhebungsfehler ist dagegen in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift.(Rn.50) 8. Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hat die Folge, dass sich die Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden umkehrt, die sonst der Patient zu tragen hat. Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf. Es kommt also darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt.(Rn.68) 9. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos einer Quadrizepssehenruptur bei einer vorderen Kniebandplastik besteht nicht, weil die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Komplikation extrem gering bzw. ihr Auftreten höchst unwahrscheinlich ist und es sich insoweit um ein allenfalls theoretisches Risiko handelt.(Rn.13) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 23.01.2013, Az. 4 O 81/09, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Behandlung und seiner unzureichenden Aufklärung geltend. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine gegen den Beklagten gerichteten Anträge aus dem ersten Rechtszug in vollem Umfang diesem gegenüber weiterverfolgt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung. Die ursprünglich gegen eine weitere Beklagte gerichtete Klage hat der Kläger dieser gegenüber bereits im ersten Rechtszug zurückgenommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014 (II 221/223). Einen Antrag des Klägers, den Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat mit Beschluss vom 14.01.2016 (II 913-919) zurückgewiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. S.. Ferner hat er gemäß Beschluss vom 29.09.2014 (II 639-643) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen radiologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. K. und Anhörung dieses Sachverständigen. Gemäß Beschluss vom 05.08.2015 (II 851-855) wurde der Sachverständige Prof. Dr. S. ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 12.02.2014 (II 221-237), vom 24.07.2014 (II 403-419), vom 09.07.2015 (II 803-809) und vom 25.01.2016 (II 927-933) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. vom 03.03.2015 (II 696-701) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder aus Vertrag gem. §§ 280, 611, 253, 249 BGB noch aus deliktischer Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 253, 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz sowie die begehrte Feststellung. 1. Anders, als die Berufung meint, hat das Landgericht nicht durch gem. § 404 ZPO ermessensfehlerhafte Auswahl des Sachverständigen Prof. Dr. S. gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen. a) Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts. Es liegt jedoch eine fehlerhafte Ermessensausübung vor, wenn das Gericht einen Sachverständigen aus einem falschen Sachgebiet ausgewählt hat, § 404 Abs. 1 S. 1 ZPO. Grundsätzlich ist bei der Auswahl auf die Sachkunde in dem medizinischen Fachgebiet abzustellen, in das der Eingriff fällt. Hierfür können die fachärztlichen Weiterbildungsordnungen herangezogen werden (BGH, VersR 2009, 257 ff., Tz. 18; vgl.: OLG Naumburg, Urteil vom 13.03.2003 - 1 O 34/02 - zitiert nach juris, Tz. 45; OLG Hamm, ZMGR 2006, 110 f., juris Tz. 3; VersR 2001, 249; Ziegler/Hartwig, VersR 2011, 1113, 1114/1115 m.w.N.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier keine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Dafür genügt entgegen der Berufung nicht, dass der Sachverständige nicht über die Zusatzqualifikation/den Schwerpunkt Gelenkchirurgie bzw. Sportmedizin verfügt. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass der Sachverständige über die Facharztqualifikation im Bereich der Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie verfügt. Damit ist er jedoch im gleichen Fachbereich qualifiziert, in welchem der Beklagte hier tätig geworden ist. Dies reicht nach den obigen Grundsätzen für eine ermessensfehlerfreie Auswahl des Sachverständigen aus. Auch der Umstand, dass an der Klinik des Sachverständigen ein Transplantat aus der Quadrizepssehne lediglich im Rahmen von Revisionsoperationen entnommen wird, vermag daran nichts zu ändern. Es mag zwar in Einzelfällen Zweifel an der erforderlichen Sachkunde begründen, wenn der Sachverständige das zu begutachtende Operationsverfahren selbst noch nicht angewandt bzw. vor Jahren lediglich assistiert hat (vgl. KG, VersR 2014, 205, 206). Ein solcher Fall liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Die anspruchsvollere Revisionsoperation ist vielmehr nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 8, II 417) strukturell grundsätzlich dieselbe wie die Erstoperation. 2. Der Beklagte haftet dem Kläger nicht deshalb, weil seine Einwilligung in die Operation wegen unzureichender Aufklärung unwirksam war. a) Die Risikoaufklärung ist nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufung bedurfte es keiner Aufklärung über das Risiko einer Ruptur der Quadrizepssehne mit Unterbrechung des Kraftschlusses. aa) Der Patient muss "im Großen und Ganzen" wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art des Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese sich für einen medizinischen Laien aus der Art des Eingriffs nicht ohnehin ergeben und für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Die Notwendigkeit zur Aufklärung hängt bei einem spezifisch mit der Therapie verbundenen Risiko nicht davon ab, wie oft das Risiko zu einer Komplikation führt. Entscheidend ist vielmehr die Bedeutung, die das Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann. Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (BGH, NJW 2015, 74 ff., Tz. 6 m.w.N., juris; BGH, NJW 2011, 375 ff., Tz. 7 m.w.N., juris; BGH, NJW 2010, 3230 ff., Tz. 11 m.w.N., juris).Die Haftung aus verletzter Aufklärungspflicht setzt dabei allerdings voraus, dass das Risiko nach damaliger medizinischer Erfahrung bekannt war bzw. den behandelnden Ärzten hätte bekannt sein müssen. Ist ein Risiko im Zeitpunkt der Behandlung noch nicht bekannt, besteht keine Aufklärungspflicht. Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird und nicht ernst zu nehmende Stimmen in der medizinischen Wissenschaft auf bestimmte mit der Behandlung verbundene Gefahren hingewiesen haben, entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens. Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (BGH, NJW 2011, 375 ff., Tz. 8; BGH, NJW 2010, 3230 ff., Tz. 12 m.w.N.; BGH, VersR 1996, 233; BGH, NJW 1990, 1528 f., juris Tz. 10 f.). Die ärztliche Aufklärung hat den Zweck, dem Patienten eine zutreffende Vorstellung davon zu verschaffen, worauf er sich einlässt, wenn er in die ärztliche Behandlung, welche im Falle eines operativen Eingriffs eine Körperverletzung darstellt, einwilligt. Er soll sein Selbstbestimmungsrecht sinnvoll wahrnehmen und über die Inkaufnahme der damit verbundenen Risiken frei entscheiden können. Die Risikoaufklärung muss den Patienten über die Gefahren des ärztlichen Eingriffs informieren. Die Risiken brauchen nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen dargestellt werden. Ein allgemeines Bild von der Schwere und Richtung des Risikospektrums genügt, ist aber auch erforderlich (BGH, NJW 1992, 2351). Wichtig ist vor allem, dem Patienten einen zutreffenden Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen zu vermitteln, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Eine Grundaufklärung ist in aller Regel nur dann erfolgt, wenn der Patient auch einen Hinweis auf das schwerste möglicherweise in Betracht kommende Risiko erhalten hat (BGH, NJW 1996, 777 ff., juris Tz. 18). Nicht ausreichend ist es, wenn der Arzt nur allgemein auf mögliche Komplikationen als Folge des Eingriffs hinweist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arzt den Patienten über alle wesentlichen Punkte informiert. Dabei ist zu bedenken, dass der Patient als medizinischer Laie komplizierte medizinische Einzelheiten ohnehin nicht wird beurteilen können (OLG Nürnberg, NJW-RR 2004, 1543 ff., juris Tz. 27 m.w.N.). bb) Gemessen daran liegt hier keine Aufklärungspflichtverletzung vor. Bei dem - streitigen - Risiko einer Querruptur der Quadrizepssehne, bei denen der Kraftschluss unterbrochen wird, handelte es sich um ein derartiges allenfalls theoretisches Risiko. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. und auch - entgegen der Berufung - Prof. Dr. H. im Rahmen der Begutachtung für die Gutachterkommission in seinem Ergänzungsgutachten vom 28.08.2008, S. 3, haben eine Aufklärungspflicht hinsichtlich des Risikos einer Quadrizepssehenruptur bei einer vorderen Kniebandplastik verneint. Sie haben dies damit begründet, dass die Wahrscheinlichkeit einer derartigen Komplikation extrem gering bzw. ihr Auftreten höchst unwahrscheinlich sei. In der gesamten medizinischen Fachliteratur - so der gerichtliche Sachverständige - sei kein einziger derartiger Fall dokumentiert. Es handele sich auch nicht um typisches eingriffsbezogenes Risiko (vgl. Gutachten Prof. Dr. S. vom 11.01.2011, S. 13/14, I 331/333; vom 13.12.2011, S. 22, I 509). Auf diese Darlegungen durfte das Landgericht die Klageabweisung indes nicht ohne weitere Aufklärung stützen. Denn sie waren im Hinblick auf die weiteren Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug zu hinterfragen. Dem Landgericht oblag die Verpflichtung, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen in den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen(BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 6, juris; BGH, NJW-RR 2011, 428 ff., Tz. 9, juris VersR 2009, 1406 ff., Tz. 7, juris VersR 2009, 499, Tz. 7, juris, jeweils m.w.N. Senat, OLGR 2002, 403 f. m.w.N., juris). Auch nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen durch den Senat verbleibt es indes dabei, dass der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt hat. Bei der im Vergleich zur Quadizepssehne deutlich weniger kräftigen Patellarsehne ist die Komplikation einer Sehnenruptur nach dem Sachverständigen ein sehr seltenes Ereignis, welches jedoch bereits beschrieben wurde, jedoch auch in großen Behandlungsserien mit mehreren hundert Patienten kein einziges Mal aufgetreten ist. Bei der kräftigeren Quadrizepsssehne ist dies noch unwahrscheinlicher (Gutachten vom 11.01.2011, S. 13, I 331). Die Methode der Plastik des vorderen Kreuzbandes mit der Quadrizepssehne ist nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen eine vor allem im deutschsprachigen Raum wenig verbreitete Methode. Sie liegt bei nur 1 % der durchgeführten VKB-Plastiken, wird inzwischen jedoch erfolgreich an einer Vielzahl von Patienten angewendet (a.a.O., S. 11, I 327). Die sich daran anschließende Frage, ob es hinreichend belastbares Zahlenmaterial gibt, ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat zu bejahen. Denn es sind Tausende von Operationen, die mit der Methode einer Entnahme aus der Quadrizepssehne durchgeführt werden und es gab bereits 2007 etwa zehn Jahre Erfahrung mit ihr auch hinsichtlich Erstoperationen (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 6, II 413). Auch der Umstand, dass bei der etablierten Ersatzplastik mit Partellarsehnentransplantat die Komplikation einer Patellarsehnenruptur ein sehr seltenes Ereignis ist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass eine vergleichbare Komplikation, wenn auch noch seltener, bei einem Transpalantat aus der Quadrizepssehne auftritt. Denn die Anatomie ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. unterschiedlich. Die Patellarsehne ist deutlich dünner, weshalb bei der Entnahme eines Teils die Schwächung erheblich größer ist als dies bei der Quadrizepssehne der Fall ist. Entgegen den Darlegungen des Klägers muss die Quadrizepssehne nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch nicht größere Kräfte aushalten (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 7, II 415). Diese fehlende Vergleichbarkeit beachtet auch der private Gutachter des Klägers Dr. K. in seinem Kurzgutachten vom 29.09.2014, S. 3 (II 659) nicht ausreichend, wenn er dort ohne hinreichende Begründung aus den dort genannten Risiken bei einer Verwendung der Semitendinosussehne/Gracillissehne und der Patellasehne den Schluss zieht, es handele sich bei der Ruptur der Quadrizepssehne um eine aufklärungspflichtige, zwar seltene, jedoch eingriffstypische Komplikation. Auch die weiteren Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. im ersten Rechtszug (vgl. Gutachten vom 11.01.2011, S. 16, I 337 Gutachten vom 13.12.2011, S. 10, I 485), wonach u.a. das „Wissen, dass intraoperativ eine Manipulation an Quadricepssehne mit deren Schwächung“ vorgenommen worden sei, den Beklagten zu weiterer Diagnostik habe veranlassen müssen, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Berufung und des privaten Sachverständigen des Klägers (a.a.O.) keine andere Beurteilung. Der gerichtliche Sachverständige führt damit allerdings die Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der OP-Technik als Argument für einen Diagnosefehler an. Auch geht nach seinen weiteren Ausführungen (Gutachten vom 13.12.2011, S. 7/8, I 479/481) die Entnahme eines Teiles der Quadrizepssehne deutlich über die Definition eines Mikrotraumas hinaus und muss davon ausgegangen werden, dass eine Schwächung der Sehne vorlag und durchaus die Möglichkeit einer Spontanruptur im Kontext der durchgeführten Behandlung bestand, vgl. auch die Ausführungen des radiologischen Sachverständigen Prof. Dr. K. bei seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 09.07.2015, S. 2, II 805), wonach die Ruptur an der schwächsten Stelle der Sehne auftritt, wenn diese geschwächt ist, was hier durch die Entnahme des Transplantats der Fall war. Der Sachverständige Prof: Dr. S. hat bei seiner Anhörung vom 24.07.2014 (Sitzungsniederschrift S. 7, II 415) dazu indes ausgeführt, jede Manipulation habe eine Schwächung zur Folge und wenn man daraus eine Aufklärungspflicht ableiten wolle, müsse man etwa bei einer Schraube in einem Knochen über die Möglichkeit einer Fraktur aufklären. Bereits in seinen Gutachten vom 11.01.2011, S. 14 (I 333) und 13.12.2011, S. 22 (I 509) hat er ausgeführt, es sei in der medizinischen Fachliteratur kein einziger Fall dokumentiert. Die Wahrscheinlichkeit sei danach als so gering einzustufen, dass eine eigentliche Wahrscheinlichkeit gar nicht angegeben könne. Daraus ergibt sich, dass es sich insoweit hinsichtlich der Ruptur der Quadrizepssehne um ein bloß theoretisches, in der Praxis nach den übrigen Ausführungen des Sachverständigen unbekanntes Risiko handelte. Daran hat der Sachverständige Prof. Dr. S. bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat in der Sitzung vom 25.01.2016 (Sitzungsniederschrift S. 2, II 929) auf den Vorhalt der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. überzeugend festgehalten. Der Kläger trägt in der Berufung zwar unter Bezug auf Veröffentlichungen (AH III, 17/19, BK4; 79, BK15; 81, BK16) vor, entgegen dem Sachverständigen sei in der Literatur der Riss der Quadrizepssehne als Komplikation bereits im Jahre 2001 beschrieben. Diese Veröffentlichungen betreffen jedoch nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Gelenkspiegelungen (Anhörung vom 24.07.2014, Sitzungsniederschrift S. 7, II 415). Allerdings weist der vom Kläger in der Berufung vorgelegte Komplikationsbogen VKB-Plastik des AGA-IFK-Komitees zur Dokumentation und Sammlung von Komplikationen (AH III, 43, BK 11) als mögliches Beispiel die Quadrizepssehnenruptur bei Techniken mit autologer Quadrizepssehne ausdrücklich auf. Hierzu hat der Sachverständige bei seiner Anhörung (a.a.O., S. 7, II 415) indes ausgeführt, dass es sich um eine Sammlung gemeldeter Komplikationen betreffend alle denkbaren Kreuzbandplastiken handelt, bei denen die Ursache indes nicht feststehen muss und die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet wird. Auch wird in der Studie „Die autologe Quadrizepssehne zur vorderen Kreuzbandrekonstruktion“, S. 14, (II 307-323/319) des vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 11.01.2011, S. 11 (I 327) zitierten Stäubli, der die streitige Methode maßgeblich eingeführt hat, als Komplikation in einem Fall der partielle Anriss der Quadrizepssehne am Oberpol der Partella bei forcierter Kniereflexion beschrieben. Ein andermal sei es bei forcierter Knieflexion zu einem Aufreißen der quer vernähten Quadrizepssehne mit Hernierung des Recessus suprapatellaris in den subkutanen Bereich gekommen (Pool ca. 1700 Patienten). Der Sachverständige hat dazu jedoch überzeugend dargelegt (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 7, II 415), es seien dort ausschließlich Längsrupturen beschrieben, bei denen der Kraftgrad nicht unterbrochen werde. Dies ist mit der beim Kläger eingetretenen Komplikation nicht vergleichbar. b) Der Beklagte haftet auch nicht wegen pflichtwidrig unzureichender Aufklärung über Behandlungsalternativen. aa) Zu der Behandlungsaufklärung gehört auch, dass der Arzt den Patienten Kenntnis von Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Zwar ist die Wahl der Behandlungsmethode grundsätzlich primär Sache des Arztes. Er muss dem Patienten daher im Allgemeinen nicht ungefragt erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen, solange er eine Therapie anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erfordert aber eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Dem Patienten muss in diesem Fall nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, VersR 2014, 586 ff., Tz. 8 m.w.N., juris; BGH, VersR 2011, 1146, juris Tz. 10 m.w.N.; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., A 1247 m.w.N.). Einer der dabei in Betracht kommenden Fälle ist der, dass als Alternative zu einer sofortigen Operation die Fortsetzung einer konservativen Behandlung medizinisch zur Wahl steht (BGH, VersR 2014, 586 ff., Tz. 8, juris). Die Verpflichtung zur Aufklärung über Behandlungsalternativen hat aber Grenzen. Insbesondere kann sie nur da verlangt werden, wo der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Außerdem muss eine etwaige Kenntnis über theoretisch in Betracht kommende Behandlungsalternativen für den Patienten in seiner jeweiligen Situation entscheidungserheblich sein. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn diese anderen, theoretisch in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahmen keine besonders ins Gewicht fallenden Vorteile hinsichtlich der Heilungschancen und möglicher Komplikationen derselben Risikogruppe haben und nach medizinischer Erfahrung jedenfalls nicht besser indiziert sind (BGH, NJW 1988, 763, 764; Senat, OLGR 2002, 392, 393; MedR 2003, 229, 230). Über verschiedene zur Wahl stehende Operationsverfahren muss der Arzt deshalb grundsätzlich nicht von sich aus aufklären (Senat, a.a.O.). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Aufklärung des Beklagten nicht zu beanstanden. aaa) Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Möglichkeit einer konservativen Behandlung hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. zutreffend verneint. Eine konservative Behandlung stellte im Fall des Klägers keine aufklärungspflichtige Alternative dar. Zwar ist eine solche Behandlung grundsätzlich immer möglich. Beim Kläger hätte sie jedoch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu anhaltenden Schmerzen, einer persistierenden Instabilität des linken Kniegelenkes und zu einer rasant fortschreitenden Arthrose des Gelenkes geführt. Es bestand eine klare Operationsindikation mit Durchführung der Meniskusbehandlung und der Plastik des vorderen Kreuzbandes (Gutachten vom 11.01.2011, S. 10/11, I 325/327). Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger als Fliesenleger, der in seiner Freizeit unstreitig einen sportlichen Anspruch an sich stellte, auf ein stabiles Knie angewiesen war. Die konservative Therapie war im Fall des Klägers deshalb keine ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternative (Anhörung vom 27.06.2012, Sitzungsniederschrift S. 22/13, I 697/699). Eine Aufklärung war deshalb nicht erforderlich (vgl. Gutachten, a.a.O., S. 22, I 333). Prof. Dr. H. geht in seinem Ergänzungsgutachten für die Gutachterkommission vom 28.08.2008, S. 2 (AH II, B5) insoweit zwar möglicher Weise von einer Aufklärungspflicht aus (… „sollte dem Patienten erklärt werden, warum in seinem Fall eine operative Behandlung … einer konservativen Therapie vorzuziehen ist“). Er lässt eine konkrete Begründung dafür jedoch vermissen, während der gerichtliche Sachverständige überzeugende Argumente für die von ihm vertretene Auffassung dargelegt hat. Auch der private Gutachter des Klägers hält in seinem Kurzgutachten vom 29.09.2014, S. 2 (II 657) die konservative Therapie nicht für eine aufklärungspflichtige Alternative. bbb) Auch die Verwendung einer Partellasehne als Implantat war hier nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen keine aufklärungspflichtige Alternative. Sie war vielmehr insbesondere unter Berücksichtigung des Berufs des Klägers als Fliesenleger im Hinblick auf die damit verbundene kniende Tätigkeit kontraindiziert (Sitzungsniederschrift vom 27.06.2012, S. 23, I 699). Dies zieht auch die Berufung nicht mehr substantiiert in Zweifel. Soweit der private Gutachter des Klägers sie in seinem Kurzgutachten vom 29.09.2014, S. 2 (II 657) wieder anführt, ist nicht ersichtlich, dass er die spezifische Situation beim Kläger, insbesondere seinen Beruf, berücksichtigt. ccc) Soweit der Kläger in der Berufung erstmals ausdrücklich rügt, er sei nicht über die Möglichkeit der VBK-Plastik mit einer Kniekehlensehne (Semitendinosussehne) aufgeklärt worden, vermag dies seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser Vortrag ist allerdings nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vom 27.06.2012 (Sitzungsniederschrift S. 23, I 699) ausgeführt, es habe noch die Möglichkeit bestanden, die Kniekehlensehne zu verwenden. Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest hilfsweise zu Eigen (BGH, VersR 2016, 51 f., Tz. 4; BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 6/11 m.w.N., juris; BGH, VersR 2014, 632 f., Tz. 11 m.w.N:, juris). Der Kläger hat bereits im ersten Rechtszug im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung gerügt, der Beklagte habe ihn nur über die geplante VBK-Plastik unter Verwendung der Quadrizepssehne aufgeklärt, alternative OP-Methoden aber nicht erwähnt und nicht erörtert (Klageschrift vom 14.07.2009, S. 8, I 15). Der Beklagte hat - auch in der Berufung - nicht behauptet, den Kläger insoweit aufgeklärt zu haben. Er hat ferner nicht bestritten, dass die Verwendung der Kniekehlensehne hier ein adäquates Verfahren gewesen wäre (vgl. Berufungserwiderung vom 04.07.2013, S. 4, II 165). Auf unstreitigen Vortrag ist § 531 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Unabhängig davon stellt sich unter diesen Umständen die ausdrückliche Rüge des Klägers in der Berufung jedenfalls als im Berufungsrechtszug zu berücksichtigende Konkretisierung eines bereits im ersten Rechtszug gehaltenen Vortrags dar. Ob dies zu verneinen wäre, wenn der Kläger im ersten Rechtszug ausschließlich die Risikoaufklärung gerügt hätte (so: OLG Koblenz, VersR 2014, 883 ff., juris Tz. 26 f.), braucht der Senat danach nicht zu entscheiden. Die Methode der Entnahme des Transplantats aus der Semitendinosussehne stellte hier jedoch keine aufklärungsbedürftige Alternative dar. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. hat bei seiner mündlichen Anhörung (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 8, II 417) im Ergebnis ausgeführt, dass die Alternative der Kreuzbandplastik mit der Semitendinosussehne gleichwertig ist zu derjenigen mit einem Transplantat aus der Quadricepssehne und die Methodenwahl maßgeblich vom Können des Operateurs abhängt. Der Umfang der Operation und die Nachbehandlung sowie die Chancen für den Behandlungserfolg seien vergleichbar. Dementsprechend hat der Sachverständige aus medizinischer Sicht der Sache nach dargelegt, dass der Arzt selber zu entscheiden habe, welche Methode er am besten beherrscht. Dem ist aus juristischer Sicht hier zuzustimmen. Zu berücksichtigende individuelle Besonderheiten hinsichtlich des Patienten sowie der Indikation, die nach den Ausführungen des Sachverständigen abweichend vom Regelfall auch die konkrete Empfehlung einer Methode erfordern können, die der Operateur nicht derartig beherrscht, lagen beim Kläger - anders als etwa bei der Frage einer Verwendung einer Partellarsehne als Transplantat im Hinblick auf seinen Beruf als Fliesenleger - nicht vor. Beide Transplantate waren vielmehr adäquat. Unter diesen Umständen ist ein Patient als Fachunkundiger mit einer solchen Entscheidung überfordert. Insbesondere ist er nicht in der Lage, dass maßgebliche Können des Operateurs zu beurteilen. Die Frage fällt deshalb hier nicht in den Bereich, der dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten vorbehalten bleiben kann und muss (vgl. OLG Hamm, Hamm, Urteil vom 18. März 2014 - I-26 U 81/13, 26 U 81/13 -, juris Tz. 44). Der private Gutachter des Klägers setzt sich in seinem Gutachten vom 29.09.2014, S. 2/3 (II 657 f.), mit diesem entscheidenden Aspekt nicht näher auseinander. c) Der Beklagte haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über die Anwendung einer sog. Außenseitermethode. aa) Die Anwendung einer sogenannten "Außenseitermethode" erfordert zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und Wider dieser Methode. Einem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines Misserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist auch darüber aufzuklären, dass der geplante Eingriff (noch) nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch (noch) nicht abgesichert ist. Der Patient muss wissen, auf was er sich einlässt, um abwägen zu können, ob er die Risiken einer Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine Befindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will (BGH, NJW 2007, 2774 ff., juris Tz. 24 m.w.N.; BGH, NJW 2006, 2477 f., juris Tz. 14). Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten deshalb auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind; ihm muss zuvor unmissverständlich verdeutlicht werden, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt (OLG Köln, VersR 2013, 1177 f., juris Tz. 9; MedR 2013, 298 f., juris Tz. 26). bb) Eine solche aufklärungspflichtige Außenseitermethode hat der Beklagte, wovon nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S. auch der Senat überzeugt ist, jedoch nicht angewandt. Die Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug waren, worauf die Berufung zur Recht hinweist, allerdings teilweise widersprüchlich und unvollständig. Der Sachverständige hatte zwar wiederholt ausgeführt, die Methode werde inzwischen sehr erfolgreich an einer Vielzahl von Patienten angewendet. Die erfolgreiche Anwendung mit sehr guter klinischer Evidenz sei in multiplen Publikationen nachgewiesen. Die Methode habe einem modernen klinischen Standard entsprochen (Gutachten vom 11.01.2011, S. 11/12, I 327/329). Es handele sich nicht um eine experimentelle Methode, sondern um eine etablierte Technik, die lediglich nicht so häufig angewendet werde (Gutachten vom 13.12.2011, S. 21, I 507; vgl. Anhörung vom 21.11.2012, Sitzungsniederschrift S. 7, I 809). Die Berufung weist aber insbesondere zutreffend darauf hin, dass eine hinreichende Auseinandersetzung des Sachverständigen mit dem maßgeblichen OP-Zeitpunkt März 2007 fehlt. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 3, II 413) jedoch überzeugend ausgeführt, dass auch dann, wenn nur eine geringe Prozentzahl an VBK-Plastiken mit Transplantatentnahme aus der Quadrizepssehne durchgeführt würden, es sich doch um tausende von Operationen handele. Auch schon im Jahr 2007 habe es etwa 10 Jahre Erfahrung mit dieser Methode bei Erstoperationen gegeben. Schon zu diesem Zeitpunkt habe es Berichte gegeben, die belegten, dass diese Methode im Vergleich mit der Patellasehne hinsichtlich der klinischen Ergebnisse sogar als besser eingestuft werde. Dass an der Klinik des Sachverständigen (Universitätsklinikum F.) die Methode mit einem Transplantat aus der Quadrizepssehne nur bei Revisionsoperationen eingesetzt wird, hat der Sachverständige nachvollziehbar damit begründet (II 413), dass jeder Operateur ein bestimmtes Verfahren hat, in dem er über besondere Erfahrung verfügt. Auch aus dem Umstand, dass es sich nach Ziff. 8.4 der AWMF-Leitlinie zur vorderen Kreuzbandruptur (Ausdruck vom 12.10.2012, AH III, 53 ff., BK 13) wie auch nach den Ausführungen des privaten Sachverständigen des Klägers in seinem Gutachten vom 29.09.2014, S. 2 f. (II 657 f.) bei dem von dem Beklagten angewandten Verfahren um ein Alternativverfahren handelt und nicht um eines der unter Ziff. 8.3 aufgeführten häufigsten Verfahren, führt nicht dazu, dass es sich im Jahre 2007 um eine Außenseitermethode im oben genannten Sinn handelte. Der Sachverständige hat zutreffend darauf hingewiesen (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 6, II 413), dass die Methode als alternative Methode, nicht als seltene Methode aufgeführt wird und es sich um eine sog. „S 1 Leitlinie“ handelt, die von wenigen Autoren verfasst, auf Empfehlungen aus dem klinischen Alltag beruht, jedoch nicht auf der Grundlage einer evidenzbasierten Literaturrecherche. d) Unabhängig von der Frage der Aufklärungspflicht scheidet eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der unzureichenden Aufklärung hier aber auch aus, weil dem Kläger nicht der Nachweis gelingt, dass die von ihm geklagten Beschwerden durch die Operation verursacht wurden. aa) Die Darlegungs- und Beweislast für den Kausalverlauf liegt auch dann, wenn der Vorwurf des Patienten dahin geht, der Behandler habe die Aufklärung über eine mögliche Behandlungsalternative unterlassen, beim Patienten. Denn sie folgt auch dann den allgemein geltenden Grundsätzen und richtet sich nicht nach den Grundsätzen über den hypothetischen Kausalverlauf (BGH, VersR 2015, 1293 ff., Tz. 9, juris; BGH, NJW 2012, 850 f. Tz. 10 ff., juris; OLG Köln, MedR 2013, 47 ff., juris Tz. 37). Danach ist eine Unterlassung (hier der entsprechenden Aufklärung) nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Für den Einwand der hypothetischen Kausalität bei rechtmäßigem Alternativverhalten, der in der Darlegungs- und Beweislast der Behandlerseite liegt, ist erst Raum, wenn feststeht, dass das vom Schädiger zu verantwortende Verhalten kausal geworden ist. bb) Dem Kläger gelingt dieser Beweis hinsichtlich der von ihm behaupteten Operationsfolgen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn insoweit zu seinen Gunsten hinsichtlich der Kausalität bei der Haftung aus Verletzung der Aufklärungspflicht das Beweismaß des § 287 ZPO gilt, weil der primäre Verletzungserfolg hier bereits in der rechtswidrig durchgeführten Operation besteht (vgl. BGH, VersR 2010, 115, 116, Tz. 13; NJW 1987, 1481; siehe aber auch: BGH, NJW 2005, 1718, 1719). Der Kläger stützt sein Begehren auf die nach seiner Behauptung im Zusammenhang mit der Operation eingetretene Quadrizepssehnenruptur und deren Folgen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hält jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass die Ruptur auf die durchgeführte Behandlung zurückzuführen ist, für sehr gering (Gutachten vom 11.01.2011, S. 13, I 331). Zwar ist zu berücksichtigen, dass eine Mitursächlichkeit regelmäßig ausreicht, denn eine solche genügt grundsätzlich haftungsrechtlich, um eine Haftung in vollem Umfang zu begründen (BGH, VersR 2015, 579 ff., Tz. 11, juris; BGH, VersR 2014, 1130 ff., Tz. 20/25, juris). Insoweit verkennt der Senat nicht die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. (Gutachten vom 13.12.2011, S. 7/8, I 479/481), wonach eine Schwächung der Quadrizepssehne vorgelegen habe, weil auch Mikrotraumen die Sehne schwächen könnten und die Entnahme eines Teiles der Sehne deutlich über die Definition eines Mikrotraumas hinausgehe. Es habe deshalb medizinisch-wissenschaftlich durchaus die Möglichkeit einer Spontanruptur im Kontext der durchgeführten Behandlung bestanden. Daran hat er auch bei seiner Anhörung vor dem Senat festgehalten (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 8, II 417; vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K., Sitzungsniederschrift vom 09.07.2015, S. 2, II 805). Keinesfalls ausgeschlossen ist jedoch nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. auch, dass eine mikrostrukturelle Schädigung der Sehne im Rahmen des Unfalls stattgefunden hat (a.a.O.). Unter diesen Umständen ist nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Mitverursachung auszugehen. Danach könnte der Kläger - die vom Senat verneinte Verletzung der Aufklärungspflicht unterstellt - allenfalls ein Schmerzensgeld wegen der dann rechtswidrigen Operation am 08.03.2007 verlangen, nicht aber wegen der weiteren Folgen, mit denen er jedoch seine Forderungen begründet. Die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wäre insoweit jedoch jedenfalls hinsichtlich einer unzureichenden Aufklärung über die Behandlungsalternative einer Operation unter Verwendung der Kniestreckersehne als Transplantat unbillig, da weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass sich ein derartiges Transplantat gegenüber der Quadrizepssehne in schmerzensgeldrelevanter Weise unterscheidet. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. S. ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 8, II 417), dass der Umfang der Operation und die Nachbehandlung sich nicht wesentlich unterscheiden. 3. Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht wegen eines Behandlungsfehlers. Der Kläger erbringt zwar den ihm obliegenden Beweis, dass der Beklagte ihn fehlerhaft in Abweichung vom ärztlichen Standard behandelt hat. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Sehnenruptur darauf beruht. Beweiserleichterungen wegen grober Behandlungsfehler greifen nicht zu Gunsten des Klägers ein. a) Dem Kläger gelingt auch in der Berufung nicht der Nachweis, dass der Beklagte die Operation am 08.03.2007 behandlungsfehlerhaft ausgeführt hat. aa) Anders als die Berufung meint, hat der Sachverständige Prof. Dr. S. das operative Vorgehen des Beklagten nicht nur an Hand dessen OP-Bericht vom 08.03.2007 (AH I, K15) geprüft. Der Sachverständige war vielmehr bei der Anhörung des Beklagten vor dem Landgericht vom 27.06.2012 zugegen und hat in Kenntnis von dessen Darlegungen ausgeführt, dass sich nach der Beweisaufnahme kein Anhalt dafür ergeben hat, dass die OP nicht lege artis ausgeführt worden sei (Sitzungsniederschrift, S. 23, I 699). Entgegen dem Vorbringen des Klägers bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Anlage des Bohrkanals. Der radiologische Sachverständige Prof. Dr. K. hat vielmehr überzeugend dargelegt (Sitzungsniederschrift vom 09.07.2015, S. 2, II 805), aus der Aufnahme vom 31.05.2007 könne man schließen, dass der Bohrkanal die Sehne nicht erreiche. bb) Soweit die Berufung rügt, aus dem OP-Bericht ergebe sich nicht, dass die Transplantatentnahmestelle abgesehen vom schichtweisen Wundverschluss in der gebotenen Form durch Einzelkopfnähte mit nicht resorbierbarem Fadenmaterial verschlossen worden sei und deshalb davon auszugehen sei, dass dies nicht erfolgt sei, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Kläger erbringt nicht den Beweis, dass der Beklagte die Entnahmestelle fehlerhaft verschlossen hat. Er hat selbst vorgetragen (I 13), wenn auch zur Begründung einer fehlerhaften Durchtrennung der Quadrizepssehne, dass bei der pathologischen Begutachtung des im Rahmen der Revisions-OP entnommenen Gewebes eine Fremdkörpergranulomatose festgestellt wurde, die anscheinend auf Nahtreste zurückzuführen sei. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, dass zu seiner Operationsmethode das Vernähen der Sehnenhaut in der Längsnaht gehört. Dies spricht dafür, dass es tatsächlich erfolgt ist. Beweiserleichterungen im Hinblick auf Dokumentationsmängel (vgl. BGH, NJW 2015, 411 ff., Tz. 21 m.w.N., juris) kommen dem Kläger nicht zu Gute. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat dargelegt (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 2, II 221), dass die Formulierung im OP-Bericht „schichtweiser Wundverschluss“ zur Dokumentation ausreichend sei. cc) Die Berufung rügt weiter, der Hautschnitt sei abweichend vom OP-Bericht nicht mittels Längsschnitt von 4 cm über dem Patellapol erfolgt, sondern ausweislich der Narbenverläufe quer zum Verlauf der Quadrizepssehne. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt (a.a.O.), dies begründe keinen Fehler. b) Der Kläger erbringt auch nicht den ihm obliegenden Beweis, dass er während der postoperativen Behandlung in der Zeit vom 08.03.-10.03.2007 fehlerhaft behandelt wurde. Die Berufung rügt, die Ausführungen des Sachverständigen seien widersprüchlich: Einerseits habe er im Gutachten vom 11.01.2011, S. 15 (I 335) dargelegt, dass nach der Dokumentation die unmittelbare postoperative Behandlung nicht zu beanstanden gewesen sei. Die klinischen Untersuchungsergebnisse hätten keine Auffälligkeiten aufgewiesen. Anderseits habe er, nach Hinweis des Beklagten, dass ihm ein Beinheben nicht möglich gewesen sei (vgl. I 671), ausgeführt, dass feststehe, dass eine explizite Überprüfung der Quadrizepssehne während des stationären Aufenthalts nicht erfolgt sei, sondern lediglich die intakte Durchblutung/Motorik/Sensibilität festgestellt worden sei (vgl. Gutachten vom 13.12.2011, S. 9, I 483). Daraus leitet die Berufung eine unterlassene Befunderhebung ab, da eine explizite Überprüfung der Quadrizepssehne nicht erfolgt sei und hier die Unfähigkeit des Klägers entgegen dem Sachverständigen (vgl. I 335/483) nicht mit eingriffsimmanenten Schmerzen zu erklären sei, da er diese nicht schmerzbedingt erklärt habe und auch Schmerzmittel nur am OP-Tag, dem 08.03.2007 verschrieben worden seien. Es sei deshalb eine bildgebende Diagnostik geboten gewesen. Dies hat der Sachverständige überzeugend verneint (Anhörung vom 12.02.2014, S. 2, II 223). Dem hat sich der private Gutachter des Klägers in seinem Gutachten vom 29.09.2014, S. 3 (II 659) angeschlossen. c) Hinsichtlich der Behandlung des Klägers am 22.03.2007 steht allerdings ein Behandlungsfehler des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest. Das Landgericht ist Widersprüchen und Lücken in den Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend nachgegangen. aa) Grundsätzlich ist das Nichterkennen einer erkennbaren Erkrankung und der für sie kennzeichnenden Symptome als Behandlungsfehler zu werten. Irrtümer bei der Diagnosestellung, die in der Praxis nicht selten vorkommen, sind jedoch oft nicht Folge eines vorwerfbaren Versehens eines Arztes. Die Symptome einer Erkrankung sind nämlich nicht immer eindeutig, sondern können auf die verschiedensten Ursachen hinweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung vielfacher technischer Hilfsmittel, die zur Gewinnung von zutreffenden Untersuchungsergebnissen eingesetzt werden. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurückzuführen sind, können deshalb nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler gewertet werden. Die Wertung einer objektiv unrichtigen Diagnose als Behandlungsfehler setzt deshalb eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde oder die Unterlassung einer für die Diagnosestellung oder ihre Überprüfung notwendiger Befunderhebung voraus. Bei einer objektiv fehlerhaften Diagnose sind somit drei Gruppen zu unterscheiden. Es kann sich um einen nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum handeln, der keinerlei Haftung begründet. Dieser liegt vor, wenn ein Arzt - gemessen an dem Facharztstandard seines Fachbereichs - die gebotenen Befunde erhoben und vertretbar gedeutet hat. Ist die Diagnose dagegen nicht bzw. nicht mehr vertretbar, liegt ein vorwerfbarer Diagnosefehler im Sinne eines einfachen Behandlungsfehlers vor. Ein grober Diagnosefehler ist gegeben, wenn die Diagnose nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist. Ein Befunderhebungsfehler ist dagegen in Abgrenzung zum Diagnoseirrtum gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde. Im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergreift (BGH, NJW 2011, 1672 f., Tz. 13, juris; OLG München, Urteil vom 08.08.2013, Az. 1 U 4549/12, juris Tz. 56 ff.). Ein Diagnoseirrtum wird jedoch nicht bereits dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären (BGH, VersR 2007, 541 ff., juris Tz. 23 f.; OLG Hamm, Urteil vom 17.09.2013, Az. 26 U 88/12, juris Tz. 24; VersR 2012, 493 f., juris Tz. 3 m.w.N.; OLG Köln, NJW 2006, 69 f., juris Tz. 19). Es kann sich jedoch nach einer Erstdiagnose ein Befunderhebungsfehler auch dann ergeben, wenn eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind (BGH, VersR 1985, 886). Gleiches gilt, wenn mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen, so dass durch differentialdiagnostische Untersuchungsmaßnahmen weiterer Aufschluss gewonnen werden kann (BGH, VersR 1993, 836; VersR 1988, 293; VersR 1987, 1092; OLG Koblenz, GesR 2012, 346 ff., juris Tz. 33). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier anlässlich der Behandlung am 22.03.2007 jedenfalls ein Befunderhebungsfehler vor. aaa) Der Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, er habe am 22.03.2007 die Diagnose einer beginnenden Arthrofibrose gestellt (I 673). Dazu, ob es sich insoweit um eine vertretbare Diagnose gehandelt hat, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Der Sachverständige hat insoweit im ersten Rechtszug ausgeführt (Anhörung vom 21.11.2012, Sitzungsniederschrift S. 9/10, I 813/815), eine Arthofibrose könne nicht etwa schon am 22.03 (und auch am 13.04.2007 allenfalls langsam) zu den Einschränkungen der Beweglichkeit geführt haben. Der Senat hat die danach gebotene Beweiserhebung, ob die Arbeitsdiagnose des Beklagten falsch war, nachgeholt. Danach steht ein Behandlungsfehler insoweit nicht zur Überzeugung des Senats fest. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 2 f., II 223 f.), dass man unter einer Arthofibrose normaler Weise die chronische Vernarbung des Gelenks verstehe. Seine o.g. Ausführungen im ersten Rechtszug bezögen sich auf eine solche chronische Arthofibrose. Daneben gebe es auch eine unmittelbar postoperative Arthofibrose im Sinne einer Verklebung des Gelenks, die häufig nach Operationen auftrete. Eine solche postoperative Verklebung des Gelenks könne auch schon vierzehn Tage nach der Operation vorhandene Bewegungsbeeinträchtigungen erklären. Bei der vom Beklagten gewählten Bezeichnung „Arthofibrose“ handele es sich zwar um eine begriffliche Unschärfe, es sei jedoch nicht falsch, eine postoperative Verklebung als Arthofibrose zu bezeichnen. Eine dokumentierte Kapselschwellung könne man als Ausdruck einer postoperativen Arthofibrose ansehen. bbb) Jedoch steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen hat, einer sich aufdrängenden Verdachtsdiagnose mit den dabei üblichen Befunderhebungen nachzugehen. Nicht die Fehlinterpretation von Befunden, sondern deren Nichterhebung und die Einleitung einer ungezielten Therapie stehen insoweit im Vordergrund. Es kommt mithin nicht darauf an, ob den behandelnden Ärzten ein fundamentaler Diagnoseirrtum unterlaufen ist (BGH, VersR 1993, 836 ff., juris Tz. 18; BGH, VersR 1988, 293 f., juris Tz. 14 m.w.N.). Bereits nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. im ersten Rechtszug kamen hier mehrere Krankheitsbilder in Betracht, so dass durch differentialdiagnostische Untersuchungsmaßnahmen weiterer Aufschluss gewonnen werden konnte (vgl. Gutachten vom 13.12.2011, S. 14, I 493). Entgegen der Berufung steht zwar aufgrund der auch den Senat überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts - und damit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend - fest, dass der Beklagte nicht behandlungsfehlerhaft eine für eine Quadrizepssehnenruptur typische Delle oberhalb des Knies sorgfaltswidrig nicht erkannt hat. Denn es steht auch zur Überzeugung des Senats nicht fest, dass eine solche Delle überhaupt vorhanden war. Die von der Zeugin K. bei ihrer krankengymnastischen Behandlung nach ihrer Aussage festgestellte Delle ist bei keiner der nachfolgenden ärztlichen Behandlungen wie etwa im W.-Klinikum oder der L.-Klinik dokumentiert (vgl. auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. S., Sitzungsniederschrift vom 21.11.2012, S. 2, I 299) und auch von diesem Sachverständigen bei seiner Untersuchung des Klägers nicht angeführt. Dies, obwohl der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Sitzungsniederschrift vom 27.06.202, S. 4, I 661) vorgetragen hat, die Delle oberhalb seiner Kniescheibe sei noch zum Zeitpunkt der Sitzung so, wie sie damals gewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. im ersten Rechtszug waren jedoch hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines (groben) Behandlungsfehlers durch Unterlassen einer MRT-Untersuchung widersprüchlich und lückenhaft. Das Landgericht hat dies nicht hinreichend aufgeklärt. Nach dem Gutachten vom 13.12.2011, S. 9 (I 483) handelte es sich um einen so auffälligen Befund, dass sogar der Hausarzt den Verdacht auf einen nicht regelgerechten postoperativen Verlauf hatte. Für den Beklagten als zuvor operierenden Orthopäden sei es auch ex-ante nicht vertretbar gewesen, die Diagnose einer Qudrizepssehnenruptur nicht in Erwägung zu ziehen, weil ihm deren Symptomatik habe bekannt sein müssen und er Kenntnis von der OP-Technik mit der Entnahme und Schwächung der Quadrizepssehne gehabt habe (Gutachten vom 13.12.2011, S. 10, I 485). Der Sachverständige hat dementsprechend bei seiner Anhörung vom 27.06.2012 (Sitzungsniederschrift, S. 25, I 703) zumindest eine parallele Abklärung durch ein MRT bereits am 22.03.2007 gefordert. Diese Ausführungen stehen in Widerspruch zu den Darlegungen in seinem Gutachten vom 13.12.2011, S. 15 (I 495), wonach es absolut vertretbar gewesen sei, aufgrund der Ungewöhnlichkeit der möglichen Komplikation zunächst eine weitere Umfelddiagnostik in die Wege zu leiten und erst am 13.04.2007 die Quadrizepssehnenruptur unter Zugrundelegung der ex-ante-Sicht dringend hätte vermutet werden müssen. Sie stehen ferner in Widerspruch zu den Darlegungen bei seiner Anhörung vom 21.11.2012 (Sitzungsniederschrift, S. 2 I 799), wonach man höchstens an eine Ruptur habe denken sollen und eine weitere bildgebende Diagnostik nicht, jedenfalls nicht zwingend, zu fordern gewesen sei. Ob der Sachverständige, wovon das Landgericht offenbar ausgeht, darin noch eine Abweichung vom gebotenen Behandlungsstandard sieht, steht nicht fest. Für diese Relativierung hatte der Sachverständige keine hinreichend plausible Erklärung angegeben. Vielmehr lag ausweislich seiner Ausführungen im Gutachten vom 11.01.20011, S. 15 (I 335) der Befund am 22.03.2007 entgegen seinen Darlegungen bei seiner Anhörung vom 21.11.2012 (Sitzungsniederschrift S. 5/6, I 805/807) gerade nicht mehr im Rahmen der Spannbreite, am unteren Bereich des Normalen. Dabei ist es nicht fernliegend, worauf auch die Berufung hinweist, zu berücksichtigen, dass die besten Heilungsaussichten (gut bis sehr gut) bei einer Ruptur nur in einem Zeitfenster von zwei Wochen bestehen (vgl. Gutachten vom 11.01.2011, S. 19, I 343; Gutachten vom 13.12.2011, S. 11/12, I 487/489; Anhörung vom 27.06.2012, S. 24, I 701: OP wäre in einem Zeitfenster von 2 Wochen durchzuführen gewesen; Anhörung vom 21.11.2012, S. 11, I 817). Nach der danach gebotenen weiteren Anhörung des Sachverständigen steht allerdings zur Überzeugung des Senats ein Behandlungsfehler des Beklagten wegen der unterbliebenen Veranlassung einer MRT-Untersuchung nicht fest. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. S. zunächst (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 3, II 225) daran festgehalten, dass im Hinblick auf den Befund am 22.02.2007, wonach der Kläger habe keine Kraft aufnehmen und das Bein nicht heben könne, eine weitere Diagnostik in der Form einer neurologischen Abklärung und parallel dazu wegen der Möglichkeit einer Sehnenruptur eines MRT geboten gewesen sei. Der Beklagte hat jedoch erläutert (§ 141 ZPO), dass das Bein des Klägers immer gestreckt gewesen sei und er lediglich in der Hüfte das Bein nicht habe anheben, also nicht beugen, habe können (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 4, II 227). Der Sachverständige hat hierzu erklärt (a.a.O.), der dokumentierte Befund lasse sich auch so deuten, dass das Knie nicht gestreckt werden konnte. Dahingehend habe er ihn verstanden und darauf beruhten seine vorangegangenen Ausführungen (vgl. auch Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 5, II 411). Es handele sich nicht um eine spezifisch medizinische Formulierung, die zwingend so verstanden werden müsse. Er könne im Nachhinein nicht mehr sagen, warum er dies so verstanden habe (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 5/6, II 229/231). Das Vorbringen des Beklagten ist auch nicht neu i. S. v. § 531 Abs. 2 ZPO. Vielmehr hat er bereits bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27.06.2012, S. 10, I 673) ausgeführt, der Kläger habe nicht geschildert, dass er sein Bein nicht gestreckt halten könne, sondern im Gegenteil, dass sein Bein nicht beweglich sei. Der Kläger selbst hatte angegeben (Sitzungsniederschrift vom 27.06.2012, S. 3, I 659), er habe sein Bein ab der Hüfte nicht bewegen können. Unter diesen Umständen stellt sich das Vorbringen des Beklagten jedenfalls als noch zulässige Konkretisierung dar auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers (Schriftsatz vom 31.07.2015, S. 5, II 831; vom 23.08.2014, S. 15/21/35/38, II 541/553/581/587; vom 31.07.2015, S. 5, II 831), dass der Beklagte im ersten Rechtszug schriftsätzlich vorgetragen hat (vgl. etwa: I 65/67, 77/79, 207), der Kläger habe nicht nur das linke Bein nicht heben können, er sei auch nicht in der Lage gewesen, den Unterschenkel zu heben, und bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO angegeben hat (I 679), der Kläger habe sein Bein nicht gestreckt halten können. Der Senat hat Veranlassung gesehen, den Sachverständigen Prof. Dr. S. gemäß Beschluss vom 05.08.2015 Ziff. 1c (II 851 ff.) im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers ergänzend dazu befragen, ob das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten unter medizinischen Gesichtspunkten Rückschlüsse darauf zulässt, dass er befundet habe, dass der Kläger das Knie nicht habe strecken können. Der Sachverständige hat jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens überzeugend daran festgehalten, dass nach der Dokumentation und dem schriftsätzlichen Vorbringen des Beklagten es durchaus so gewesen sein kann, das der Kläger sein gesamtes Bein einschließlich der Hüfte nicht bewegen konnte, was dann nicht auf eine Beeinträchtigung der Quadrizepssehne hingedeutet habe (Sitzungsniederschrift vom 25.01.2016, S. 2/3, II 930/931). Er halte es für plausibel, dass sich die Untersuchung auf das gesamte Bein bezogen habe. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Senat den Angaben des Klägers mehr Glauben schenken soll als denjenigen des Beklagten. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. bei seiner Anhörung vor dem Senat am 24.07.2012 (Sitzungsniederschrift, S. 2/5, II 405/11) dafür, dass im Hinblick auf die Befunde der W.-Klinik vom 04.04.2007 sowie der Universität des Saarlandes vom 21.05.2007, nach denen eine Kniestreckung jeweils möglich war, eine solche auch am 22.03. und 13.04.2007 erfolgen konnte. Eine MRT-Untersuchung war unter diesen Umständen - keine Untersuchung der Kniestreckung - nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht geboten (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 6, II 231) und es war zunächst vertretbar, die Diagnose einer Arthofibrose weiter zu verfolgen. Der Beklagte hat es jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, die Kniestreckung zu testen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat überzeugend dargelegt, dass es dann jedenfalls geboten war, die Kniestreckung zu testen und dies entgegen dem Einwand des Beklagten auch durch eine klinische Untersuchung möglich gewesen wäre (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 4, II 227/229; Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 3, II 407). Dass der Beklagte die Kniestreckung nicht getestet hat, ist unstreitig und folgt im Übrigen schon daraus, dass er es bei einem gestreckten Bein für nicht möglich hielt (vgl. II 227). Ein weiterer Behandlungsfehler dadurch, dass der Beklagte keine Sonographie veranlasst hat, steht dagegen nicht fest. Nach dem von dem Beklagten zitierten (I 781) Artikel, Chirurg 2006, S. 647 (AH II) ist die Ultraschalldiagnostik zwar das wichtigste bildgebende Verfahren zur Sicherung der Diagnose einer Quadrizepssehnenruptur und kann das MRT bei unsicherem klinischen Befund und dem Fehlen eines in der Sonographie erfahrenen Untersuchers sowie bei Partial- und veralteten Rupturen eingesetzt werden, vgl. den von ihm zitierten (I 787) Artikel, Grimm u.a. Orthopäde 2010, S. 1128 (AH II). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat jedoch hier eine Ultraschalluntersuchung für nicht erforderlich gehalten (Anhörung vom 21.11.2012, Sitzungsniederschrift S. 4/5, I 803/805) und dazu bei seiner Anhörung vor dem Senat ergänzt (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 3, II 225), es wäre dabei schwer, zwischen pathologischen Zuständen und postoperativen Veränderungen zu unterscheiden. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. S. als gegenüber der Ultraschalluntersuchung sichere Methode angesehene MRT-Befundung (vgl. Prof. Dr. K., Sitzungsniederschrift vom 09.07.2015, S. 3, II 867) war hier nach dem oben Gesagten jedoch nicht geboten. Der Beklagte hat es auch nicht sorgfaltswidrig unterlassen, durch eine einfache klinische Untersuchung festzustellen, dass keine Femoralisparese vorliegt. Zwar gibt es nach dem von Prof. Dr. H. im Rahmen des Verfahrens vor der Gutachterkommission erstellten Gutachten vom 29.04.2008 (AH I, K2), S. 8, diese Möglichkeit. Dort ist ausgeführt, dass es sich nicht um eine Femoralisparese handelt, wenn im Versorgungsgebiet des Nervus femoralis die Hautberührungsempfindlichkeit intakt ist, sondern - wie hier - um eine Hypothrophie oder Atrophie des Muskels. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat jedoch bei seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 25.01.2016, S. 2, II 929) hierzu überzeugend ausgeführt, dass sich durch eine derartige Untersuchung lediglich ein - hier unstreitig nicht gegebener - kompletter Ausfall, nicht jedoch eine Parese, die auch in einer Störung eines Teils der Funktion bestehen könne, ausschließen lasse. d) Ein weiterer Behandlungsfehler liegt allerdings hinsichtlich der Behandlung am 13.04.2007 vor. Dem Beklagten ist insoweit ein Befunderhebungsfehler unterlaufen, weil er es zu diesem Zeitpunkt fehlerhaft unterlassen hat, einer sich aufdrängenden Verdachtsdiagnose mit den dabei üblichen Befunderhebungen nachzugehen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat ausgeführt, dass man am 13.04.2007 den Verdacht auf eine Quadrizepssehnenruptur hätte haben und ein MRT hätte veranlassen müssen (Anhörung vom 21.11.2012, Sitzungsniederschrift S. 10/11, I 815/817; Gutachten vom 11.01.2011, S. 16, I 337; Gutachten vom 13.12.2011, S. 15, I 495). Daran hat er bei seiner Anhörung vor dem Senat insoweit festgehalten (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 6, II 231; vom 24.07.2014, S. 3/4, II 407/409), als dass der Beklagte nunmehr an eine Quadrizepssehnenruptur habe denken und die Streckfähigkeit des Knies hätte testen und das Ergebnis dokumentieren müssen. Auch wenn es eine Überlagerung mit anderen Symptomen gab wie die Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüfte sowie den neurologischen Befund einer Parese des Nervus femoralis, hätte der Beklagte im Hinblick auf den klinischen Befund eine Quadrizepssehnenruptur in Erwägung ziehen müssen. Zwar war dem Beklagten die Diagnose einer Femoralisparese links des Neurologen Dr. R. vom 29.03.2007 (vgl. Gutachten vom 11.01.2011, S. 5/6, I 315/317) unstreitig bekannt. Dies entband ihn hier jedoch nicht von einer weiteren Pflicht zur Überprüfung. Auch, wenn der Arzt in der Regel auf die Diagnose eines Kollegen einer anderen Fachrichtung dessen Fachgebiet betreffend vertrauen darf, ist dies doch anders, wenn der Arzt ohne besondere weitere Untersuchungen aufgrund der bei ihm vorauszusetzenden Kenntnisse und Erfahrungen erkennt oder erkennen muss, dass ernste Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose und der seinem Patienten gegebenen ärztlichen Ratschläge bestehen. In einem solchen Fall darf er im Rahmen seiner eigenen ärztlichen Sorgfaltspflichten dem Patienten gegenüber offenbare Versehen oder ins Auge springende Unrichtigkeiten nicht unterdrücken. Dasselbe muss auch gelten, wenn der Arzt nach den bei ihm vorauszusetzenden Erkenntnissen und Erfahrungen jedenfalls gewichtige Zweifel und Bedenken hat, ob die Diagnose bzw. Behandlung beim Kollegen richtig war. Auch sie hat er, gegebenenfalls nach Rücksprache mit diesem, mit seinem Patienten zu erörtern. Kein Arzt, der es besser weiß, darf nämlich sehenden Auges eine Gefährdung seines Patienten hinnehmen, wenn ein anderer Arzt seiner Ansicht nach etwas falsch gemacht hat oder er jedenfalls den dringenden Verdacht haben muss, es könne ein Fehler vorgekommen sein. Das gebietet der Schutz des dem Arzt anvertrauten Patienten (vgl. BGH, NJW 2002, 2944 f., juris Tz. 6/7; KG Urteil vom 13.01.2014 - 20 U 290/12, juris Tz. 30; OLG Koblenz, VersR 2014, 711 f., juris Tz. 11). Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat wiederholt dargelegt (Gutachten vom 11.01.2011, S. 16, I 337; Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 6, II 231), dass sich die Diagnose des Radiologen, wonach eine Parese vorhanden war, nicht mit dem klinischen Befund beim Beklagten, wonach eine vollständige Atrophie gegeben war, vereinbaren ließ. Dies hätte - so der Sachverständige - für den Beklagten Anlass zu weiteren diagnostischen Maßnahmen sein müssen in Form der zunächst zu prüfenden Streckfähigkeit des Kniegelenks, welche die Grundlage für die je nach ihrem Ergebnis gebotene weitere Diagnostik (MRT) war (vgl. Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 4, II 409). Dass der Beklagte nicht sogleich eine MRT-Untersuchung veranlasst hat, war insoweit nicht fehlerhaft, da eine solche nur bei einem entsprechenden Befund der Prüfung der Kniestreckung geboten gewesen wäre. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Streckfähigkeit hätte getestet werden müssen. Wenn man dies unterlasse, weil man einen Verdacht nicht hat, unterlasse man auch die Folgeuntersuchungen (a.a.O.). e) Die nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. überflüssige erneute MRT-Befundung durch den Beklagten am 21.06.2007 (vgl. Gutachten vom 13.12.2011, S. 28, I 521) hat sich unstreitig auf den weiteren Behandlungsverlauf nicht ausgewirkt. f) Der Kläger erbringt jedoch nicht den ihm obliegenden Beweis, dass diese Behandlungsfehler des Beklagten für die von ihm geklagten Behandlungsfolgen ursächlich waren. Beweiserleichterungen im Hinblick auf grobe Behandlungsfehler des Beklagten kommen ihm nicht zu Gute. aa) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die nachgewiesenen Behandlungsfehler für die geklagten Beschwerden kausal sind. Denn nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich das Fehlverhalten des Beklagten nicht ausgewirkt hat. Der Sachverständige hat wiederholt dargelegt, dass zumindest unklar ist, ob am 13.04.2007 die Ruptur bereits vorlag. So hat er zuletzt dargelegt, es sei spekulativ, ob sie bei den Untersuchungen durch den Beklagten bereits vorlag (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 5, II 411) bzw. angesichts des Befundes der Universität des Saarlandes vom 21.05.2007, nach welchem eine aktive Streckfähigkeit gegeben war, sei dies sehr unwahrscheinlich (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 5, II 411). Den Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen hat der Sachverständige Prof. Dr. S. - wie nachstehend unter III. ausgeführt - bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeräumt. Auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof: Dr. K. in seinem radiologischen Gutachten vom 03.03.2015 (II 693-701) und bei seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 09.07.2015, S. 3, II 807) kann eine sichere Aussage über den Zeitpunkt der Ruptur aus dem Bildmaterial nicht abgeleitet werden. Danach ist es spekulativ, ob eine Ruptur bereits am 22.03.2007 bzw. 13.04.2007 vorlag. Auch die am 29.03.2007 und 22.06.2007 festgestellte Verschmächtigung, Verfettung und Ödematisierung des Musculus quadriceps femoris lässt keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Ruptur zu. Zwar ist im Hinblick auf die Verschmächtigung am 29.03.2007 davon auszugehen, dass eine Inaktivität des Muskels schon drei Wochen vorher vorgelegen haben muss. Denkbar sind jedoch andere Ursachen als eine Ruptur wie etwa neurologische Ursachen oder eine Schonung nach der Operation. bb) Zu Gunsten des Klägers greift hier auch keine Beweislastumkehr. aaa) Das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hat nach ständiger Rechtsprechung die Folge, dass sich die Beweislast für die Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden umkehrt, die sonst der Patient zu tragen hat (BGH, NJW 2012, 2653 f., Tz. 6, juris; VersR 2005, 228, 229; 2004, 909; NJW 1983, 333, 334), wenn der grobe Behandlungsfehler generell geeignet war, den konkreten Schaden herbeizuführen. Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, NJW 2008, 1304; VersR 2005, a.a.O.). Als grober Behandlungsfehler ist ein ärztliches Fehlverhalten anzusehen, das nicht etwa aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht "schlechterdings" nicht unterlaufen darf (BGH, NJW 1983, 2080; NJW 1992, 754 f.; NJW 1995, 778; NJW 1996, 2428 NJW 2012, 227 f., Tz. 8, juris). Es kommt also darauf an, ob das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (vgl. BGH, NJW 1992, 754 f.). Dies ist typischerweise dann der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird oder sonst eindeutig gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken unterlassen werden und besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können (vgl. BGH, NJW 1983, 2080 f.). bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nicht vor. Die Ausführungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug waren - wie die Berufung zu Recht rügt - allerdings widersprüchlich. Das Landgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass die Beurteilung, ob ein Behandlungsfehler als grob oder nicht grob einzustufen ist, eine juristische Wertung ist, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt, und darüber hinaus den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Zwar muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche Grundlage finden; sie darf auch keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführungen bejaht werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Richter die Bewertung dem Sachverständigen überlassen und nur die seltenen Fälle, in denen dieser das ärztliche Verhalten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, als grob werten darf. Vielmehr hat der Tatrichter darauf zu achten, ob der Sachverständige in seiner Würdigung einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage erkennt. Distanziert sich der Sachverständige einerseits deutlich vom Vorgehen des Arztes, hält er es aber andererseits noch für nachvollziehbar, so hat der Tatrichter die Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers - ggf. erneut - mit dem Sachverständigen zu erörtern. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (BGH, NJW 2012, 227 f., Tz. 12 m.w.N.). So lag der Fall hier: Die Argumente des Sachverständigen (vgl. Gutachten vom 11.01.2011, S. 10; I 345; vom 13.12.2011, S. 14-16, I 493-497) gegen das Vorliegen eines groben Fehlers, insbesondere das Vorliegen einer für die durchgeführte Behandlung absolut untypischen Konstellation sowie die irritierenden fachneurologischen Befunde einer Nervus- femoralis-Läsion überzeugen teilweise nicht ohne Weiteres, denn die Diagnose einer Femoralisläsion lag am 22.03.2007 noch nicht vor und war am 13.04.2007 nach den dem Beklagten vorliegenden Befunden jedenfalls nicht plausibel (vgl. I 495 sowie Anhörung vom 27.06.2012, Sitzungsniederschrift S. 24, I 701). Auch wurde eine weitere, gebotene Umfelddiagnostik (vgl. I 495) nicht von dem Beklagten in die Wege geleitet, sondern durch den Hausarzt Dr. L. (vgl. Gutachten vom 13.12.2011, S. 9/18, I 483/501). Ferner sprechen die oben unter 3 c)bb)bbb) wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen im ersten Rechtszug dafür, dass er - jedenfalls zunächst - möglicher Weise einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards gesehen hat, insbesondere wenn er es auch ex-ante - und zwar bereits für den 22.03.2007 - argumentativ belegt als nicht mehr vertretbar bezeichnet, dass der Beklagte die Diagnose einer Qudrizepssehnenruptur nicht in Erwägung gezogen hat. Damit hat sich der Sachverständige einerseits deutlich vom Vorgehen des Beklagten distanziert, es anderseits aber als nachvollziehbar bezeichnet und das Verhalten nicht als groben Behandlungsfehler eingeschätzt (vgl. Gutachten vom 11.01.2011, S. 20, I 345; Gutachten vom 13.12.2011, S. 22, I 509). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich der Sachverständige insoweit auf die Diagnosestellung bezogen hat, bei der erst ein nicht mehr vertretbares Verhalten überhaupt einen vorwerfbaren Diagnosefehler zu begründen vermag und ein grober Diagnosefehler erst dann gegeben ist, wenn die Diagnose schlechterdings unverständlich ist und es sich deshalb um einen sog. fundamentalen Diagnoseirrtum handelt (vgl. BGH, NJW 2011, 1672 ff., juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 18.10.1994 - VI ZR 302/93, juris Tz. 8). Seine Wertung im Bereich der Diagnosestellung lässt sich danach nicht ohne Weiteres auf denjenigen der Befunderhebung übertragen. Nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme vor dem Senat liegt indes jedenfalls kein grober Behandlungsfehler vor. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat in seiner Würdigung nicht einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards erkannt, sondern lediglich Fehlentscheidungen in mehr oder weniger schwieriger Lage. Hinsichtlich der bei der Behandlung am 22.03.2007 behandlungsfehlerhaft unterlassenen Überprüfung der Streckfähigkeit des Knies hat der Sachverständige das Vorliegen eines groben Fehlers überzeugend verneint. Insoweit hat sich durch die Frage der Interpretation der Befunde des Beklagten die Beurteilungsgrundlage geändert. Der festgestellte Vorwurf geht nicht mehr dahin, trotz befundeter nicht gegebener Kniestreckung keine weiteren Befunde erhoben zu haben, sondern die Kniestreckung nicht überprüft zu haben. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 5, II 229; vom 24.07.2014, S. 3/4, II 407/409), dass die Befunde nicht so eindeutig waren und die Wahrscheinlichkeit einer Ruptur zu diesem Zeitpunkt gering und auch andere Möglichkeiten wie ein verzögerter Heilungsverlauf außer der Beeinträchtigung der Quadrizepssehne in Betracht gekommen wären. Auch der Umstand, dass der Beklagte am 13.04.2007 keine Quadrizepssehnenruptur in Erwägung gezogen und die Prüfung der Kniestreckung unterlassen hat, war nicht grob fehlerhaft. Der Sachverständige hat auch insoweit das Vorliegen eines groben Fehlers verneint (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 3, I 407) und überzeugend ausgeführt (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 6/7, II 231/233), weil sich der Beklagte grundsätzlich auf die - ihm unstreitig bekannte - Diagnose des neurologischen Fachkollegen, der klar von einer Femoralisparese ausging, habe verlassen dürfen, sei die unterlassene Befunderhebung nicht grob fehlerhaft. Dies steht in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung. Es lag nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht das Vollbild einer Quadrizepsehnenruptur vor. Vielmehr lagen andere Faktoren wie die Einschränkung im Hüftbereich hinsichtlich Beweglichkeit und Beugung, ein fehlender Patellatiefstand und eine untypische Anamnese vor, die nicht in das Bild passten (vgl. u.a. Gutachten vom 13.12.2011, S. 14/18, I 493-497/501; Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 2/4, II 405 f./409). Diese Umstände vermögen zwar nach dem oben Gesagten am Vorliegen eines Behandlungsfehlers hier nichts zu ändern, rechtfertigen jedoch die Einschätzung, dass es sich nicht um einen groben Fehler handelt. Der Sachverständige hat auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der fehlerhaft unterlassenen Prüfung der Kniestreckfähigkeit am 22.03.2007 und am 13.04.2007 aus medizinischer Sicht das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen und der Schmerzinnervation am 22.03.2007 verneint (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2007, S. 7, II 233; vom 24.07.2014, S. 4, II 409). Dem schließt sich der Senat unter Berücksichtigung der juristischen Betrachtung an. ccc) Allerdings hat das Landgericht nicht hinreichend beachtet, dass ein Verstoß des Arztes gegen die Pflicht zur medizinisch gebotenen Erhebung und Sicherung von Befunden im Wege der Beweiserleichterung für den Patienten zwar zunächst nur auf ein positives Befundergebnis schließen lässt, wenn ein solches hinreichend wahrscheinlich war. Ein solcher Verstoß kann aber darüber hinaus auch für die Kausalitätsfrage beweiserleichternde Bedeutung gewinnen, nämlich dann, wenn im Einzelfall zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müsste und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. BGH, VersR 2014, 374 ff. Tz. 20, juris; NJW 2013, 1174 ff, Tz. 11, juris; VersR 1996, 633, 634; VersR 1999, 1241, 1243; NJW 1999, 860, 861; VersR 2004, 645, 647; 790, 791, Senat, VersR 2008, 545, Tz. 17). Das Landgericht geht insoweit rechtsfehlerhaft - wie die Berufung der Sache nach zu Recht rügt - im angefochtenen Urteil (S. 18) davon aus, dass eine Haftung des Arztes insoweit nur begründet ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Befunderhebung ein reaktionspflichtiger Befund gezeigt hätte und durch eine fachgerechte Reaktion Beschwerden oder Schäden beim Patienten verhindert worden wären. Ausreichend ist insoweit jedoch nach dem o.g., dass sich ein reaktionspflichtiger Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben hätte. Dies steht jedoch entgegen der Berufung zur Beweislast des Patienten. Der Kläger hat diesen Beweis nicht zur Überzeugung des Senats geführt. Zwar hat der Sachverständige dies zunächst teilweise hinsichtlich der Behandlungen am 22.03.2007 und 13.04.2007 bejaht: Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht vom 27.06.2012 (Sitzungsniederschrift S. 23, I 699) hat er dargelegt, man wisse nicht, welche Konsequenzen die Veranlassung einer weiteren Diagnostik am 22.03.2007 gehabt habe, da man nicht wisse, was am 22.03.2007 festgestellt worden wäre. Er hat jedoch bereits in seinem Gutachten vom 13.12.2011, S. 8/9 (I 483/485) ausgeführt, am ehesten habe die Ruptur der Quadrizepssehne zwischen dem 08.03.2007 und dem 22.03.2007 stattgefunden. Aus der ex-post-Sicht müsse unter Berücksichtigung der Befundung vermutet werden, dass am 22.03.2007 die Ruptur vorgelegen habe. Nach seinen weiteren Ausführungen im ersten Rechtszug war jedenfalls am 13.04.2007 die Quadrizepssehnenruptur mit 80 % Wahrscheinlichkeit vorhanden (Anhörung vom 27.06.2012, Sitzungsniederschrift S. 24, I 701). Auch bei seiner Anhörung vor dem Senat (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 7/8, II 233/235; Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 2, II 405) ist der Sachverständige zunächst noch davon ausgegangen, dass die Ruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls am 13.04.2007 bereits vorlag, man sie auf einem am 13.04.2007 veranlassten MRT mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte erkennen können und das Unterlassen einer zeitnahen Rekonstruktion innerhalb von vierzehn Tagen trotz erkannter Ruptur grob fehlerhaft gewesen wäre. Diese Angaben hat er dann jedoch im Hinblick auf die Frage, wie der Befund des Beklagten vom 13.04.2007, nach welchem der Quadrizeps nicht aktiv angespannt werden konnte, zu interpretieren ist, plausibel korrigiert. Der Sachverständige hat wiederholt darauf hingewiesen, dass er diesen Befund so interpretiert habe, dass eine Streckfähigkeit nicht gegeben war und der Beklagte deshalb eine Quadrizepssehnenruptur habe in Erwägung ziehen müssen (Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 6, II 231; vom 24.07.2014, S. 2, II 405). Er hat dann jedoch weiter dargelegt (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 3-5 II 407-411), seine Prämisse, dass am 13.04.2007 keine Streckfähigkeit vorhanden war, beruhe auf seiner Interpretation des Befundes. Diese Interpretation sei aber nicht eindeutig. Die Formulierung könne auch - wie vom Privatgutachter des Beklagten Prof. Dr. S.-W. in seinem Gutachten vom 25.06.2014, S. 9 (AH III, 157) - so verstanden werden, dass überhaupt keine Funktionsfähigkeit des Muskels mehr vorhanden war. Dann wäre die Ursache eher im neurologischen Bereich zu suchen (a.a.O.; s.a. Sitzungsniederschrift vom 25.01.2016, S. 2/3, II 929/931; vgl. Gutachten vom 11.01.2011, S. 6, I 317). Insbesondere folgt jedoch aus den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Senat am 24.07.2012 (Sitzungsniederschrift, S. 2/5, II 405/411), dass im Hinblick auf die Befunde der W.-Klinik vom 04.04.2007 sowie der Universität des Saarlandes vom 21.05.2007, nach denen eine Kniestreckung jeweils möglich war, sehr wahrscheinlich eine aktive Streckfähigkeit auch am 22.03. sowie am 13.04.2007 gegeben war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist dies auch vereinbar mit der Formulierung „Keine Kraftaufnahme möglich“ im Befund des Beklagten und mit der Tatsache, dass am 31.05.2007 eine Ruptur festgestellt wurde. Danach ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei einer Untersuchung der Streckfähigkeit durch den Beklagten sich der Verdacht auf eine Sehnenruptur erhärtet hätte und weitere diagnostische Maßnahmen wie ein MRT und aufgrund des Befundergebnisses eine anschließende zeitnahe Operation geboten gewesen wären. III. Die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO liegen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor (vgl. dazu: Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 412 Rn. 2). Die Begutachtung ist nicht unvollständig oder nicht nachvollziehbar. Zunächst vorhandene entscheidungserhebliche Widersprüche konnten im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. S. durch den Senat ausgeräumt werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht über die notwendige Sachkunde verfügt bzw. die sog. Anschlusstatsachen nicht mehr zutreffen. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 06.08.2014, S. 10 (II 447) lässt sich der Sachverhalt nicht mit dem Fall vergleichen, dass der Sachverständige ohne plausible Gründe und ohne Änderung der Beurteilungsgrundlage von seinen zuvor gemachten Ausführungen abweicht. Der Sachverständige hat vielmehr bei seiner ausführlichen Anhörung durch den Senat überzeugend begründet, dass seine teilweise abweichenden Bewertung des Behandlungsgeschehens im ersten Rechtszug auf einer anderen Beurteilungsgrundlage beruhte. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin (Schriftsatz vom 25.08.2014, S. 1, II 451), dass es für eine Überzeugungsbildung nicht erforderlich ist, dass der Sachverständige seine Begutachtung gewissermaßen „aus einem Guss“ anfertigt und sich gegenüber den zunächst getroffenen Feststellungen des Sachverständigen sowie denjenigen des Prof. Dr. H. im Rahmen der Begutachtung vor der Gutachterkommission (vgl. Gutachten vom 29.04.2008, AH I K2; Zusatzgutachten vom 28.08.2008, AH II, B5) sich die Beurteilungsgrundlage geändert hat. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S. hat wiederholt ausgeführt, dass seine zunächst vorgenommene Beurteilung des Behandlungsgeschehens und des Zeitpunkts des Eintritts der Ruptur unter der Prämisse stand, dass das Knie nicht gestreckt werden konnte (Sitzungsniederschrift vom 24.07.2014, S. 5, II 411; vom 12.02.2014, S. 4, II 227). Er habe die Befunde des Beklagten vom 22.03.2007 und 13.04.2007 so verstanden, dass das Knie nicht habe gestreckt werden können. Es handele sich jedoch nicht um eine zwingende medizinische Formulierung und er könne im Nachhinein nicht mehr sagen, warum er ihn so verstanden habe (Sitzungsniederschrift 12.02.2014, S. 5/6, II 229/231; vom 24.07.2014, S. 2/3, II 405/407 und 4/5, II 409/411). Auch standen die Befunde der Westpfalzklinik vom 04.04.2007 und der Universität des Saarlandes vom 21.05.2007 (AH I, K16) erst im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht vom 21.11.2012 (Sitzungsniederschrift S. 7-9, I 809-813) im Blickfeld. Wenn der Sachverständige diesen im Zusammenhang mit der Frage des Zeitpunkts der Ruptur zuvor keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet hat, mag dies zwar Anlass zu Rückfragen geben, um einen Widerspruch aufzuklären, lässt jedoch keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine mangelnde Fachkunde des Sachverständigen zu. Soweit der Kläger wiederholt beanstandet, der Sachverständige sei - unabhängig davon - ohne nachvollziehbaren Grund von der Bewertung des Verhaltens des Beklagten am 13.04.2007 als nicht vertretbar abgerückt, hat der Sachverständige dies plausibel damit begründet, dass er nicht hinreichend den Aspekt berücksichtigt habe, dass der Beklagte sich grundsätzlich auf die Diagnose eines Fachkollegen habe verlassen dürfen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 12.02.2014, S. 7, II 233). Auch der wiederholte Vorwurf des Klägers, der Sachverständige habe sich vor seinen Anhörungen nicht hinreichend durch erneute Überlassung der Gerichtsakten nebst den originalen Behandlungsunterlagen mit dem Sach- und Streitstand vertraut gemacht, geht fehl. Der Sachverständige hat die entscheidungserheblichen Fragen nach dem oben gesagten letztendlich überzeugend, hinreichend nachvollziehbar und plausibel beantwortet. Ob er sich die dafür erforderliche Kenntnis durch erneute Überlassung der Gerichtsakten sowie der Behandlungsunterlagen verschafft oder auf anderem Wege, bleibt ihm überlassen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.