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Beschluss

7 W 30/23

OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:0929.7W30.23.00
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Leitsätze
1. Die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug werden zusammengerechnet. Eine zumindest vorübergehende gleichzeitige Anhängigkeit ist nicht erforderlich (entgegen OLG Schleswig vom 28. Februar 2012 - 17 W 1/12; Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 19 W 6/22). Denn es gibt keinen Grund für eine kostenrechtliche Bevorzugung desjenigen, der statt zwei selbstständige Klagen zu erheben in ein Verfahren nacheinander mehrere Streitgegenstände einführt.(Rn.28) 2. Für das Interesse an der Wiederherstellung eines gelöschten Kontos in einem sozialen Netzwerk ist ein Streitwert von 10.000 Euro geboten und angemessen. Der Wert von 10.000 Euro verdoppelt den Wert von 5.000 Euro, der bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit regelmäßig in Ansatz zu bringen ist, was bei einer dauerhaften Zugangsbeeinträchtigung passend erscheint. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass für eine einmonatige Sperre ein Streitwert von 2.500 Euro für angemessen gehalten wird, und bei Wiederholungen dieser Wert nicht einfach multipliziert werden darf.(Rn.38)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.02.2023, Az. 14 O 99/21, wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 18.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug werden zusammengerechnet. Eine zumindest vorübergehende gleichzeitige Anhängigkeit ist nicht erforderlich (entgegen OLG Schleswig vom 28. Februar 2012 - 17 W 1/12; Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 19 W 6/22). Denn es gibt keinen Grund für eine kostenrechtliche Bevorzugung desjenigen, der statt zwei selbstständige Klagen zu erheben in ein Verfahren nacheinander mehrere Streitgegenstände einführt.(Rn.28) 2. Für das Interesse an der Wiederherstellung eines gelöschten Kontos in einem sozialen Netzwerk ist ein Streitwert von 10.000 Euro geboten und angemessen. Der Wert von 10.000 Euro verdoppelt den Wert von 5.000 Euro, der bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit regelmäßig in Ansatz zu bringen ist, was bei einer dauerhaften Zugangsbeeinträchtigung passend erscheint. Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass für eine einmonatige Sperre ein Streitwert von 2.500 Euro für angemessen gehalten wird, und bei Wiederholungen dieser Wert nicht einfach multipliziert werden darf.(Rn.38) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 15.02.2023, Az. 14 O 99/21, wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 18.000 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Klägerin begehrt die Anhebung des zuletzt festgesetzten Streitwerts. Die Beklagte betreibt ein soziales Netzwerk, in dem Nutzer über ihre jeweiligen Nutzerkonten eigene Textbeiträge, Fotos und Videos veröffentlichen und Beiträge anderer Nutzer kommentieren können. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ein entsprechendes Nutzerkonto. Aufgrund von klägerseits eingestellten Beiträgen, die nach Auffassung der Beklagten den Nutzungsbedingungen zuwidergelaufen sind, hat die Beklagte das Nutzerkonto der Klägerin im Sommer 2020 gesperrt. Die Klägerin hatte zunächst (sinngemäß) die Wiedererstellung des Nutzerkontos (Klageantrag 1 alt), die Auskunftserteilung über Grund und Anlass der Kontodeaktivierung (Klageantrag 2 alt), über die Kontodeaktivierung durch beauftragte Unternehmen (Klageantrag 3 alt), über eine Weisung der Bundesregierung (Klageantrag 4 alt) und über die Zahl der angeblichen Verstöße des Profils gegen Gemeinschaftsstandards (Klageantrag 6 alt), die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 € (Klageantrag 5 alt) sowie die Zurverfügungstellung einer Kopie ihrer personenbezogenen Daten (Klageantrag 7 alt) begehrt. Nach einer teilweisen Erledigungserklärung und Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 20.12.2021 beantragte die Klägerin zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, das am 19.11.2020 gelöschte Profil der Klägerin (Anmelde-Email: m...@gmx.de) auf www.f...com vollständig wiederherzustellen und insbesondere alle Verknüpfungen dieses Profils mit den Profilen anderer Nutzer, wie dies zum Löschungszeitpunkt bestand, wiederherzustellen; sowie der Klägerin Zugriff auf dieses Konto zu gewähren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob die Kontodeaktivierung gem. Ziff. 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass alle Lösch- und Sperrvermerke aus dem Nutzerdatensatz gelöscht werden und der Zähler, der die den einzelnen Sperren zugrundeliegenden Verstöße erfasst, vollständig zurückgesetzt wird. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für zu weitgehend erachten sollte: Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen von Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen durch die am 17.06.2020 und 04.08.2020 eingestellten Beiträge sowie den Zusatz in dem Steckbrief des Nutzerkontos der Klägerin (Anmelde-Email: m…@gmx.de) „…“ aus dem Nutzerdatensatz gelöscht wird und der Zähler, der die einzelnen Verstöße erfasst, entsprechend zurückgesetzt wird. 4. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin auf www.f...com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen von www.f...com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder ihr Konto zu deaktivieren, ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung/Kontodeaktivierung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Deaktivierung von Nutzerkonten erhalten hat, und ggf. welche. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.500,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltskosten a) für die außergerichtliche Tätigkeit vom 18.12.2020 (…) in Höhe von 659,62 € b) für die außergerichtliche Tätigkeit vom 10.11.2021 (…) in Höhe von 282,15 € durch Zahlung an K. freizustellen. Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen; ein Kostenantrag wurde von der Beklagten nicht gestellt. Mit Beschluss vom 16.05.2022 hat das Landgericht den Streitwert auf 25.500,00 Euro bis 19.12.2021 und auf 28.750,00 Euro ab 20.12.2021 festgesetzt. Hiergegen hatte die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts auf 13.000 € bzw. 16.000 €. Das Landgericht hat die Beschwerde mit - hier angegriffenem - Beschluss vom 15.02.2023 mangels Zulässigkeit nicht abgeholfen, den Streitwert aber von Amts wegen auf 13.000 € reduziert. Es bewertete die ursprünglichen Klageanträge dabei wie folgt: 1. Wiederherstellung des Nutzerkontos 5.000 € 2. Auskunft bzgl. Grund/Anlass der Kontodeaktivierung 500 € 3. Auskunft bzgl. evtl. beauftragten Unternehmens 500 € 4. Auskunft bzgl. evtl. Weisungen der BReg. u.a. 500 € 5. Bezifferter Schadensersatzanspruch 1.500 € 6./7. Anträge gem. Art. 15 DSGVO (gemeinsam) 5.000 € Summe: 13.000 € Nach der geänderten Klage nahm es folgende Bewertung vor: 1. Wiederherstellung des Nutzerkontos 5.000 € 2. Auskunft bzgl. evtl. beauftragten Unternehmens 500 € 3. Datensatzberichtigung 2.500 € 4. Unterlassung künftiger Kontosperrung-/deaktivierung 1.500 € 5. Auskunft bzgl. evtl. Weisungen der BReg. u.a. 500 € 6. Bezifferter Schadensersatzanspruch 1.500 € Summe: 11.500 € Auch unter Hinzurechnung des Kostenwerts der für erledigt erklärten Klageanträge werde die Wertstufe bis 13.000 € nicht überschritten. Der Senat hat die - nicht zurückgenommene - Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 17.03.2023 (7 W 18/23) mangels Beschwer verworfen. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 hat die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 15.02.2023 im eigenen Namen Beschwerde - mit dem Ziel der Streitwerterhöhung - eingelegt. Der Streitwert müsse für die begehrte Wiederherstellung mindestens 15.000 € und für die Datensatzberichtigung 2.500 € betragen. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.04.2023 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. II. Auf die gem. § 68 GKG statthafte und zulässige Beschwerde ist der Streitwert auf die Wertstufe bis 18.000 € festzusetzen. 1. Zunächst ist der Streitwert nach §§ 63, 68 GKG auf einen einheitlichen Wert festzusetzen, da eine zeitlich gestaffelte Festsetzung im Rahmen des von Amts wegen gem. § 63 Abs. 2 GKG festzusetzenden Streitwerts nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht veranlasst und auch nicht zulässig ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 11, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2022 - I-12 W 5/22 -, Rn. 5, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 W 4619/21 -, Rn. 11, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, Rn. 6, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, Rn. 16, juris; BeckOK KostR/Jäckel, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 63 Rn. 22; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 64 ff.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, Rn. 17; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, ZPO, vor § 3 Rn. 9). Denn die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG erfolgt zur Bestimmung des Werts für die zu erhebenden Gerichtsgebühren, für welchen es gemäß § 40 GKG einzig auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der betreffenden Antragstellung ankommt. Eine teilweise Klagerücknahme oder Erledigung des Rechtsstreits hat demnach keine Auswirkungen auf den für die Gerichtsgebühren festzusetzenden Streitwert (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, Rn. 6, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2016 - 15 U 2407/16 -, Rn. 16, juris; BeckOK KostR/Schindler, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 40 Rn. 13). Eine Regelung für eine nachträgliche Wertreduzierung enthält das GKG nicht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 11, juris). Sollten sich in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Streitwerte auf die Rechtsanwaltsgebühren auswirken, so wäre dem im Rahmen des dafür vorgesehenen Antragsverfahrens nach § 33 RVG zu entsprechen, nicht aber im Rahmen der von Amts wegen zu erfolgenden Gebührenstreitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 BGB (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2022 - I-12 W 5/22 -, Rn. 5, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - 2 W 56/21 -, Rn. 7, juris; BeckOK KostR/Jäckel, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 63 Rn. 22; NK-GK/Norbert Schneider, 3. Aufl. 2021, GKG § 63 Rn. 70; Elzer in: Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, ZPO, vor § 3 Rn. 9). Einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG hat vorliegend jedoch weder die Klägerseite noch die Beklagtenseite gestellt. 2. Die mit Schriftsatz vom 20.12.2021 erfolgte Klageerweiterung um die neuen Klageanträge 3 und 4 ist dem Streitwert der zunächst erhobenen Klage hinzuzurechnen, § 39 GKG. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass mit der Klageerweiterung eine Teilerledigungserklärung der vormaligen Klageanträge 2, 6 und 7 einherging. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug zusammengerechnet. Die Frage, ob die Zusammenrechnung der Streitgegenstandswerte dabei eine (zumindest vorübergehende) gleichzeitige Anhängigkeit erfordert oder auch bei nacheinander verfolgten Streitgegenständen eine Addition zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Überblick bei: BeckOK KostR/Schindler, 42. Ed. 1.7.2023, GKG § 39 Rn. 26; Toussaint/Elzer, 53. Aufl. 2023, GKG § 39 Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 13 ff., juris). Die Befürworter der zwingend gleichzeitig geltend gemachten Streitgegenstände stützen sich im Wesentlichen auf die Entstehungsgeschichte des § 39 GKG, nach welcher nur gleichzeitig Vorhandenes zusammengerechnet werden könne (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 28.02.2012 - 17 W 1/12 -, Rn. 3, juris m.w.N.). Die Gegenansicht sieht in § 39 Abs. 1 GKG den Grundsatz der Streitwertaddition innerhalb eines Verfahrens und Rechtszugs, ohne dass ein gesetzgeberischer Wille zu erkennen sei, die Vorschrift wie die des § 5 Hs. 1 ZPO auszulegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 17 ff., juris m.w.N.). Auch seien die Funktionen von Zuständigkeitsstreitwert (§ 5 ZPO) und Gebührenstreitwert (§§ 63, 39 ff. GKG) gänzlich unterschiedlich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 20 ff., juris). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Rechtsauffassung an. Es kann insoweit auf die überzeugenden Ausführungen in der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.12.2022 - 19 W 6/22 -, Rn. 18 ff., juris, verwiesen werden. Insbesondere erscheint es aus Sicht des Senats widersprüchlich, dass der Gebührenstreitwert bei einer (Teil-)Rücknahme der Klage unverändert bleibt und eine gesonderte Klage einen neuen Streitwert auslöst, dem entgegen aber bei (Teil-)Rücknahme und gleichzeitiger bzw. anschließender Geltendmachung des neuen Klagebegehrens im Rahmen einer (zulässigen) Klageänderung der vormalige Klagestreitwert unberücksichtigt bleiben soll. Nach Auffassung des Senats gibt es für diese kostenrechtliche Bevorzugung desjenigen, der statt zweier selbstständiger Klagen zu erheben, in ein Verfahren nacheinander mehrere Streitgegenstände einführt, keinen Grund. 3. Der Streitwert ist mit 18.000 € zu bewerten. a. Der Streitwert für den Wiederherstellungsantrag des (dauerhaft) deaktivierten Kontos (Klageantrag 1) ist mit 10.000 € in Ansatz zu bringen. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Streitwert einer 30-tägigen Kontosperre auf der Internetplattform der Beklagten nicht höher als 2.500 € zu bemessen (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 11, juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der mit einer Sperre verbundenen Kommunikationsfreiheit einerseits auf die Plattform der Beklagten beschränkt ist, andererseits aber die Marktmacht, die Reichweite und der potenzielle Empfängerkreis der streitgegenständlichen Plattform erheblich ist (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 10, juris). Bei längerer oder mehrfacher Sperre des Benutzerkontos kann dieser Betrag nicht einfach mit der Anzahl der von einer Sperre (oder mehreren Sperren) betroffenen Monate multipliziert werden, da die Werte das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache deutlich übersteigen würden (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZR 76/20 -, Rn. 15, juris). Daher ist auch bei mehreren Kontosperren von 2.500 € auszugehen und dieser Betrag moderat zu erhöhen, wenn die Sperren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgen. Der Bundesgerichtshof hielt insoweit bei einer zweimonatigen Sperre - innerhalb von 4 Monaten - einen Wert von 3.500 € (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 178/20 -, Rn. 12, juris), bei einer insgesamt 71-tägigen Kontosperre - innerhalb von 14 Monaten - einen Wert von 4.000 € (BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZR 76/20 -, Rn. 15, juris) und bei einer knapp dreimonatigen Sperre - innerhalb von 14 Monaten - einen Wert von 4.500 € (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris) für angemessen. Bei einer (endgültigen) Kontosperre - aufgrund unterbliebener Angabe des wahren Namens - setzte der Bundesgerichtshof in einem nicht veröffentlichten Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 - einen Wert von 10.000 € für den Klageantrag auf Freischaltung des Nutzerkontos, Gewährung unbeschränkten Zugangs zum Konto und Wiederherstellung aller Beiträge, Freundschaftsbeziehungen und sonstigen Beziehungen fest. bb. Die obergerichtliche Rechtsprechung bewertet die Höhe des Streitwerts für die Aufhebung einer dauerhaften Sperre/Deaktivierung eines Kontos bei der Beklagten - soweit ersichtlich - bislang uneinheitlich. Das KG Berlin (nicht veröffentlichter Beschluss vom 28.01.2022 - 10 W 162/21 -), das OLG Stuttgart (nicht veröffentlichter Beschluss vom 29.08.2022 - 4 W 48/22 -) und das OLG Nürnberg (Beschluss vom 07.10.2022 - 3 U 2178/22 -, Rn. 28 ff., juris) gingen jeweils von einem Streitwert in Höhe von 10.000 € aus. Das OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichter Beschluss des 14. Senats vom 15.02.2022 - 14 W 15/22 -), das OLG Koblenz (nicht veröffentlichter Beschluss vom 17.10.2022 - 4 W 306/22 -) und das OLG Brandenburg (Urteil vom 25.01.2022 - 3 U 119/20 -, Rn. 69, juris) nahmen jeweils einen Streitwert von 15.000 € an. Das OLG Dresden (Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -, Rn. 38, juris) und das OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichtes Urteil vom 07.10.2021 - 14 U 160/19 -) bestimmten jeweils einen Streitwert von 20.000 €. cc. Der Senat erachtet einen Streitwert von 10.000 € für geboten und angemessen, um den Interessen der Klägerin an der Wiederherstellung ihres gelöschten Kontos bei der Beklagten gerecht zu werden. aaa. Hierbei orientiert sich der Senat im Wesentlichen an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Beschluss vom 27.01.2022 (- III ZR 4/21 -) für einen im Grunde gleichlautenden Klageantrag einen Streitwert von 10.000 € festgesetzt hat. Dieser Wert liegt auf der Linie der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu nur vorübergehenden Kontensperrungen. Der Bundesgerichtshof geht im Ausgangspunkt von einem Streitwert von 2.500 € bei einer einmonatigen Kontensperrung aus. Dieser Wert darf im Falle von Wiederholungen jedoch nicht einfach mit der Anzahl der von einer (oder mehreren) Sperren betroffenen Monate multipliziert werden, da auf diesem Wege Werte entstünden, die erkennbar das Interesse des betroffenen Nutzers und die Bedeutung der Sache überstiegen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris). Daher ist der Ausgangsbetrag - bei Sperren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums - vielmehr moderat zu erhöhen, was bei einer knapp dreimonatigen Sperre innerhalb eines 14-monatigen Zeitraums einen Streitwert von 4.500 € rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 13, juris). Vor diesem Hintergrund hält der Senat einen Streitwert von 10.000 € für die unbefristete Deaktivierung/Sperre eines Kontos bei der Beklagten für geboten, aber auch ausreichend, um den Interessen eines betroffenen privaten Nutzers, wie hier der Klägerin, gerecht zu werden. Der Betrag erscheint auch deshalb angemessen, weil er den nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit (und mangelnden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse) regelmäßig in Ansatz zu bringenden Wert von 5.000 € verdoppelt. Denn auch der Bundesgerichtshof hat diesen Regelstreitwert in seinen bisherigen Entscheidungen zu Kontozugangsstreitigkeiten bei der Beklagten als Ausgangspunkt herangezogenen, dann aber bei den zeitlich befristeten Sperrungen in der Regel einen Abschlag vorgenommen (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 11, juris). Bei einer dauerhaften Zugangsbeeinträchtigung erscheint eine Verdoppelung des Regelstreitwerts vor diesem Hintergrund passend. bbb. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung zum Teil höhere Streitwerte in Ansatz bringt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Bei den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (nicht veröffentlichte Einzelrichterentscheidungen des 14. Senats vom 15.02.2022 - 14 W 15/22 - und vom 07.10.2021 - 14 U 160/19 -) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 25.01.2022 - 3 U 119/20 -, Rn. 69, juris) ist zu berücksichtigen, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2022 (- III ZR 4/21 -) zu den Entscheidungszeitpunkten noch nicht ergangen bzw. - mangels Veröffentlichung - offensichtlich noch nicht bekannt war. Auch dem Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 08.03.2022 - 4 U 1050/21 -, juris) lässt sich nicht entnehmen, dass die genannte BGH-Entscheidung bereits bekannt war, zumal die Streitwertfestsetzung überdies ohne nähere Begründung erfolgte. Zwar weist das OLG Koblenz (nicht veröffentlichter Einzelrichterbeschluss vom 17.10.2022 - 4 W 306/22 -) zutreffend darauf hin, dass dem Verfahren des Bundesgerichtshofs eine dauerhafte Kontosperre und dem Verfahren des OLG Koblenz (wie auch dem vorliegenden) eine Löschung des Kontos zugrunde lag. Hieraus kann jedoch nach Auffassung des Senats keine unterschiedliche Streitwertbewertung folgen. Denn das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Interesse an der Beseitigung der fehlenden Kontonutzungsmöglichkeit bemisst sich nach der damit verbundenen Beeinträchtigung der Kommunikationsfreiheit (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 162/20 -, Rn. 8, juris). Den vom OLG Koblenz bei einer endgültigen Deaktivierung insoweit als „intensiver“ bezeichneten Eingriff in den bestehenden Vertrag gegenüber einer (auch dauerhaften) Sperrung des Kontos, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn letztlich ist es für den vom Zugriff auf das Konto ausgeschlossenen Nutzer und somit für dessen Interesse an der Beseitigung der Nutzungsbeschränkung unerheblich, ob diese auf einer „nur“ dauerhaften Sperrung oder endgültigen Deaktivierung des Kontos beruht. Die Nutzungsmöglichkeit selbst stellt das streitwertbestimmende Interesse des betroffenen Nutzers dar, nicht aber die Frage, ob diese in Form einer Kontosperre oder einer Kontodeaktivierung beeinträchtigt wird. Soweit das OLG Koblenz insoweit auf die bei einer Deaktivierung (im Gegensatz zur Sperre) zusätzlich erfolgende Löschung der Daten abstellt, vermag auch dies keine Streitwertänderung zu rechtfertigen, zumal auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei welchem er eine Streitwertfestsetzung von 10.000 € vornahm (Beschluss vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 -), neben der Freischaltung des Kontos auch die Wiederherstellung etwaig gelöschter Daten Gegenstand der Klageanträge war (BGH, Urteil vom 27.01.2022 - III ZR 4/21 -, Rn. 7, juris). b. Die jeweiligen Auskunftsanträge - über Grund und Anlass der Kontodeaktivierung (Klageantrag 2 alt); ob die Kontodeaktivierung durch ein beauftragtes - und ggf. welches - Unternehmen erfolgt sei (Klageantrag 3 alt); ob die Beklagte Weisungen oder Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneter Stelle hinsichtlich der Kontodeaktivierung erhalten habe (Klageantrag 4 alt) - wurden vom Landgericht bei der Streitwertberechnung zutreffend mit jeweils 500 € berücksichtigt. Diese Streitwertansätze werden mit der Beschwerde auch nicht angegriffen und entsprechen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20 -, Rn. 15, 16 juris). c. Für den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz hat das Landgericht ebenfalls zutreffend die begehrten 1.500 € als Streitwert in Ansatz gebracht. d. Die von der Klägerin verfolgten Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 DSGVO (Klageantrag 6 und 7 alt) werden mit jeweils 500 €, mithin zusammen 1.000 €, in Ansatz gebracht. aa. Der Streitwert des Auskunftsantrags (Klageantrag 6 alt) wird mit 500 € bewertet. Der Streitwert einer Auskunftsklage richtet sich gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat und welches nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen ist (BGH, Beschluss vom 17.11.2015 - II ZB 28/14 -, Rn. 8, juris; Herget in: Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 3 ZPO, Rn. 16.28). Zwar wird insoweit vertreten, dass Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO pauschal mit 5.000 € in Ansatz zu bringen sind (OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - I-20 W 10/18 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2020 - I-20 W 9/19 -, Rn. 2, juris; OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2020 - I-9 W 34/20 -, Rn. 6, juris; Musielak/Voit/Heinrich, 20. Aufl. 2023, ZPO § 3 Rn. 25), jedoch liegt dem die Annahme eines entsprechenden - zumindest mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zugrunde, welches den Wert von 5.000 € rechtfertigt. Im vorliegenden Fall eines rein privat genutzten Social-Media-Accounts ist ein den Betrag von 5.000 € rechtfertigendes wirtschaftliches Interesse an der Auskunft jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat hält es daher für angezeigt, das dem vorliegenden Auskunftsbegehren zugrundeliegende reine Informationsinteresse der Klägerin mit 500 € zu bewerten (so auch LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2021 - 26 Ta (Kost) 6110/20 -, Rn. 8, juris; LArbG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2020 - 5 Ta 123/19 -, Rn. 24, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018 - I-9 U 120/17 -, Rn. 3, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2023 - 10 W 5/23 -, Rn. 17, juris). bb. Der Anspruch des nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO verfolgten Herausgabeanspruchs einer Kopie der personenbezogenen Daten (Klageantrag 7 alt) wird ebenfalls mit 500 € bewertet (so auch LArbG München, Beschluss vom 02.08.2023 - 3 Ta 142/23 -, Rn. 27, juris). Auch hier ist ein wirtschaftliches Interesse, welches einen etwaigen höheren Streitwert rechtfertigen könnte, weder vorgetragen noch ersichtlich. e. Soweit die Klage um einen Datenberichtigungsanspruch (neuer Klageantrag 3) erweitert wurde, hat das Landgericht diesen zutreffend mit 2.500 € bewertet. Dies wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen und entspricht überdies der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 15, juris). f. Die weitere Klageerweiterung um den Antrag auf Unterlassung künftiger Kontensperrungen oder -deaktivierungen ohne vorherige Information und Äußerungsmöglichkeit (neuer Klageantrag 4) hat das Landgericht ebenfalls zutreffend mit 1.500 € bewertet. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde den Streitwert auf 2.500 € erhöht haben möchte, dringt sie nicht durch. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass Unterlassungsanträgen betreffend die künftige Löschung oder Sperrung von Nutzerkonten wegen konkreter Beiträge ein Streitwert von 1.500 € beizumessen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021 - III ZR 156/20 -, Rn. 16, juris; BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - III ZR 351/20 -, Rn. 14, juris). In gleicher Höhe ist der Streitwert nach Ansicht des Senats für den vorliegenden Antrag zu bemessen, der sich nicht auf die Unterlassung einer Löschung bzw. Kontensperrung aufgrund eines konkreten Beitrages bezieht, sondern die grundsätzliche Information und Äußerungsmöglichkeit vor einer Kontensperrung/-deaktivierung zum Gegenstand hat (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2023 - 10 U 24/22 -, Rn. 39, juris). Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass sich die Streitwertbemessung des Bundesgerichtshofs auf Unterlassungsansprüche bezüglich einzelner Beiträge bezog, wohingegen vorliegend eine grundsätzliche Unterlassung von Kontenbeeinträchtigungen ohne vorherige Information bzw. Äußerungsgelegenheit begehrt wird. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten beinhaltet der hiesige Unterlassungsantrag somit auf der einen Seite ein „Mehr“, weil er sich nicht nur auf einen bestimmten Beitrag beschränkt, auf der anderen Seite aber auch ein „Weniger“, weil er sich nicht auf den Inhalt einer bestimmten Äußerung bezieht, sondern „lediglich“ eine Anhörungsmöglichkeit vor einer etwaigen Sanktion in Folge eines Beitrags fordert. In der Gesamtschau erachtet der Senat den Streitwert daher mit 1.500 € als angemessen. 2. Mithin ergibt sich insgesamt folgende Streitwertberechnung: Klageantrag 1 (alt und neu) 10.000 € Klageantrag 2 (alt) 500 € Klageantrag 3 (alt, neu Klageantrag 2) 500 € Klageantrag 4 (alt, neu Klageantrag 5) 500 € Klageantrag 5 (alt, neu Klageantrag 6) 1.500 € Klageantrag 6 + 7 (alt) 1.000 € Klageantrag 3 (neu) 2.500 € Klageantrag 4 (neu) 1.500 € Summe: 18.000 € 4. Nur fürsorglich weist der Senat darauf hin, dass wohl auch im Falle eines Antrags nach § 33 Abs. 1 RVG keine andere (gestaffelte) Streitwertfestsetzung angezeigt wäre, denn sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühren wären aus dem nach Klageerweiterung erhöhten Streitwert (bis 18.000 €) entstanden, da die Klageänderung bereits vor der mündlichen Verhandlung erfolgte. III. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.