Beschluss
7 W 24/24
OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2025:0702.7W24.24.00
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Leitsätze
1. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich noch nicht daraus, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht.(Rn.8)
2. Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können.(Rn.8)
Tenor
1. Die Streitwertbeschwerde des Beklagten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 26.02.2024, Az. 11 O 186/23, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich noch nicht daraus, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht.(Rn.8) 2. Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können.(Rn.8) 1. Die Streitwertbeschwerde des Beklagten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 26.02.2024, Az. 11 O 186/23, wird als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beklagte Ziff. 1 begehrt mit der vorliegenden Streitwertbeschwerde Herabsetzung des Streitwertes von 498.126,57 € auf 472.165,29 €. Der Kläger ist Alleinerbe seines am X.X.2018 verstorbenen Bruders XY, der die beklagten Rechtsanwälte in einer Erbsache mit seiner Rechtsvertretung beauftragt und hierfür mit diesen am 22.07.2015 ein Honorar in Höhe von 1.400.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart hatte. Nach dem Tod des XY erklärten die beiden Beklagten im März 2018 gegenüber dem Kläger, unter bestimmten Voraussetzungen auf 1/3 des vereinbarten Honorars von 1.400.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu verzichten. Auf das Kanzleikonto des Beklagten Ziff. 1 gingen in der zugrunde liegenden Rechtsangelegenheit Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.609.094,03 € ein. Aus der Vereinbarung von März 2018 hat der Kläger gegenüber den sich selbst vertretenden beklagten Rechtsanwälten Anspruch auf Rückzahlung von Rechtsanwaltsvergütung geltend gemacht und hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 498.126,57 € nebst Zinsen zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 5.498,63 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 26.02.2024 im Wesentlichen stattgegeben und hat den Streitwert mit Beschluss vom 26.02.2024 auf 498.126,57 € festgesetzt. Auf das Urteil vom 26.02.2024 sowie den Beschluss vom 26.02.2024 wird verwiesen. Gegen den Streitwertbeschluss hat der Beklagte Ziff. 1 mit Schriftsatz vom 13.03.2024 Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Streitwert berechne sich aus einem Drittel des Nettobetrags von 1.400.000,00 € und damit aus 466.666,66 € zuzüglich der vom Kläger vorgerichtlich geltend gemachten Kosten i.H.v. 5.498,63 €. Der Streitwert liege daher bei 472.165,29 €. Der Kläger habe bei der Berechnung der Klageforderung zu Unrecht auf das eingenommene Honorar i.H.v. 1.609.094,03 € abgestellt. Das Landgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 22.03.2024 u.a. unter Hinweis auf dieselbe Gebührenstufe des festgesetzten und des begehrten Streitwerts nicht abgeholfen und hat dem Senat die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 22.03.2024 wird Bezug genommen. II. Die Streitwertbeschwerde des Beklagten Ziff. 1, über die gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist unzulässig. 1. Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - III ZB 40/09 -, Rn. 3, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2009 - 4 W 5/09 -, Rn. 4, juris; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 68 GKG 2004, Rn. 5). Die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich noch nicht daraus, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht. Vielmehr kann ein Beteiligter die Streitwertfestsetzung nur dann mit der Beschwerde angreifen, wenn die angegriffene Festsetzung für ihn selbst nachteilige finanzielle Auswirkungen hat. Diese nachteiligen finanziellen Auswirkungen ergeben sich bei einer Partei entweder im Rahmen der Kostenfestsetzung oder bei der Erhebung von Gerichtsgebühren; beim Rechtsanwalt, der sich aus eigenem Recht gegen eine Wertfestsetzung wendet, liegen die Auswirkungen der Wertfestsetzung in der Abrechnung seiner Gebühren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2005 - 15 W 29/04 -, Rn. 3, juris). Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können (BeckOK KostR/Laube, 48. Ed. 1.2.2025, GKG § 68 Rn. 45; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2022 - L 7 KA 2/22 B, Rn. 18, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.12.2014 - 22 C 14.2726 -, Rn. 5, juris). 2. Gemessen hieran ist der Beklagte Ziff. 1 durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert unabhängig davon, ob man an seine Stellung als Partei oder als Prozessbevollmächtigter anknüpft. Der Streitwert liegt nach dem vom Beklagten Ziff. 1 errechneten Wert von 472.165,29 € in der Wertstufe bis 500.000,00 € und damit in ein- und derselben Stufe wie der vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 498.126,57 €, vgl. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG. Soweit der Beklagte Ziff. 1 vorliegend in seiner Funktion als Prozessbevollmächtigter Beschwerde einlegen wollte, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG, § 78 Abs. 4 ZPO, ist die Beschwerde darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil ein Prozessbevollmächtigter, der aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, nur dann beschwert ist, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.2022 - 4 W 9/22 -, Rn. 12, juris). Das behauptet der Beklagte Ziff. 1 vorliegend aber gerade nicht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend ist, die den Rechtszug einleitet, § 40 GKG, was vom Landgericht in dem Beschluss vom 22.03.2024 zutreffend festgestellt wurde. III. Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Zwar gilt die Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur für statthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2014 - IV ZB 4/14 -, Rn. 2 ff., juris; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 68 GKG 2004, Rn. 21; Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 68 Rn. 34). Diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend erfüllt. Für die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels reicht es aus, wenn es gegen eine Entscheidung überhaupt - also ohne Rücksicht auf besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen - gegeben ist (vgl. BAG, Beschluss vom 28.02.2008 - 3 AZB 56/07 -, Rn. 18, juris). So liegt der Fall auch hier. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, gegeben und damit statthaft. Ist die erforderliche Beschwer im Einzelfall nicht erreicht, führt dies lediglich zur Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde, nicht jedoch dazu, dass diese von vornherein unstatthaft ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2025 - 3 W 12/25 -, Rn. 17, juris).