Urteil
8 U 138/14
OLG Karlsruhe 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2016:0322.8U138.14.0A
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Leitsätze
1. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.38)
2a. Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.(Rn.48)
2b. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.(Rn.48)
3a. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.(Rn.63)
3b. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.(Rn.60)
4. Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.(Rn.75)
Tenor
I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. August 2014 (2 O 73/14) werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 auferlegt.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll- streckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.38) 2a. Eine nicht klare und verständliche Klausel ist nur dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn aus der Unklarheit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders folgt.(Rn.48) 2b. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall.(Rn.48) 3a. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB regelt den Sonderfall einer Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB ist in einem solchen Fall nicht einschlägig.(Rn.63) 3b. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis, in welchem der Erhalt mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt wird, ist grundsätzlich wirksam. § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung.(Rn.60) 4. Eine Klausel, die für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung zu Gunsten des Verwenders die (rückwirkende) Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen vorsieht, ist grundsätzlich gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.(Rn.75) I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. August 2014 (2 O 73/14) werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 3/4 und dem Beklagten 1/4 auferlegt. III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll- streckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Abgekürzte Sachverhaltsdarstellung gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO Der Kläger verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen, mehrere in seinen vorformulierten Vertragsbestimmungen enthaltene Klauseln beim Abschluss von Verträgen über Bauwerke mit Verbrauchern zu verwenden. Der Kläger ist ein gemäß §§ 3, 4 UKlaG klagebefugter Verein. Der Beklagte ist ein Kaufmann, der Fertig- und Massivhäuser vertreibt. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit verwendete er zumindest bis März 2013 gegenüber seinen Kunden ein von ihm vorformuliertes Vertragsmuster. Dieses enthält u.a. folgende Regelungen: „§ 2 Vergütung des Auftragnehmers 1. Für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen Pauschalpreis gemäß Deckblatt inkl. der z. Zt. des Vertragsabschlusses gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Änderungen der Mehrwertsteuer ändert sich der Pauschalpreis entsprechend. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen. 2. An den in Nr.1.) genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden. ... 4. Der Pauschalpreis ist in folgenden Raten zu zahlen: ... Der Bauablauf und damit die Fälligkeit der Teil- / Ratenzahlungen müssen nicht mit der vorstehenden Reihenfolge übereinstimmen, sondern wird vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen festgelegt. Sofern einzelne Leistungen nicht anfallen, ist der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten zu verteilen. ... § 6 Vertragsstrafe 1. Im Falle des Verzuges hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe ab dem vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt von EUR 50,00 pro Arbeitstag (Montag bis Freitag) zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf maximal fünf vom Hundert (5%) der Auftragssumme begrenzt ...“ Das aus 47 Seiten bestehende Vertragswerk sieht auf Seite 16 Datum und Unterschriftsleistung des Auftraggebers und Vermittlers vor. Im Folgenden finden sich weitere Vertragserklärungen, wie etwa Sonderausstattungsvereinbarungen und eine Rücktrittsvereinbarung, die nach dem Vordruck jeweils mit Datum und Unterschriften des Auftraggebers und Vermittlers zu versehen sind. Auf der letzten Seite ist die Widerrufsbelehrung eingerahmt abgedruckt. Das Vertragswerk sieht auch hier unmittelbar unter dieser Widerrufsbelehrung die Angabe des Datums sowie die Unterschriften des Auftraggebers und des Vermittlers vor. Darunter befindet sich ein fett gedruckter, über den gesamten vorgesehenen Druckbereich verlaufender Querstrich. Unmittelbar darunter befindet sich die Klausel: „Der Vertrag sowie die Widerrufsbelehrung wurden dem/den Auftraggeber/n ausgehändigt.“ Diese Erklärung ist wiederum nach dem vorgedruckten Vertragsmuster mit Datum und Unterschrift des Auftraggebers und des Vermittlers zu versehen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihnen günstig ist. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlich abgewiesenes Unterlassungsbegehren wie folgt weiter: Dem Beklagten wird untersagt, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über Bauwerke zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen: 1. (Sofern sich der Auftragnehmer an einen genannten Pauschalpreis 12 Monate gebunden hat:) Bei Änderungen der Mehrwertsteuer ändert sich der Pauschalpreis entsprechend. 2. Die Vertragsstrafe wird auf maximal fünf vom Hundert (5%) der Auftragssumme begrenzt. 3. Der Vertrag sowie die Widerrufsbelehrung wurden dem/den Auftraggeber/n ausgehändigt. Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung Klageabweisung, soweit das Landgericht ihm untersagt hat, gegenüber Verbrauchern folgende Klausel zu verwenden: „Sofern einzelne Leistungen nicht anfallen, ist der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten zu verteilen.“ B. Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). I. Zur Berufung des Klägers 1. Berufungsantrag Nr. 1 beanstandete Klausel (§ 2 Nr. 1 Satz 2 des Bauvertrages): „Bei Änderungen der Mehrwertsteuer ändert sich der Pauschalpreis entsprechend.“ Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil die Klausel nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam ist (§ 1 UKlaG). a. Das Landgericht (LGU 14 f.) hält diese Klausel - auch im Zusammenspiel mit der Regelung in § 2 Nr. 2 des Bauvertrages - für wirksam. Die Preisänderungsklausel beschränke sich auf eine Veränderung des Mehrwertsteuersatzes. Dadurch trete eine Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ein, weshalb die Vertragspartner des Beklagten nicht unangemessen benachteiligt würden. b. Demgegenüber macht die Berufung (BB 2 bis 5 oben) geltend, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Verbraucher dürfe im Hinblick auf § 2 Nr. 2 Satz 1 des Bauvertrages davon ausgehen, dass der vereinbarte Pauschalpreis für die Dauer von zwölf Monaten fest vereinbart sei. Festpreisabreden dürften durch Klauseln nicht unterlaufen werden. Die beanstandete Klausel sei damit geeignet, den in § 305b BGB enthaltenen Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede zu verdrängen bzw. auszuhöhlen. c. Mit dieser Argumentation bleibt die Berufung ohne Erfolg. aa. Die Zulässigkeit der Klage scheitert insoweit nicht an den Bestimmungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und des § 8 UKlaG. Danach muss der Klageantrag den Wortlaut der beanstandeten Klausel wiedergeben und hinreichend bestimmt sein, er darf also nicht unter einer Bedingung stehen. Der Klammerzusatz vor der wiedergegebenen Klausel (“Sofern sich der Auftragnehmer an einen genannten Pauschalpreis 12 Monate gebunden hat“) enthält bei rein wörtlicher Betrachtung zwar eine Bedingung. Der Senat legt das Klagebegehren jedoch im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahin aus, dass der Klammerzusatz als tragende Begründung des Antrags gemeint ist. Der Kläger will damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, er halte die beanstandete Klausel deshalb für unwirksam, weil sich der Auftragnehmer in § 2 Nr. 2 Satz 1 des Bauvertrages an den genannten Pauschalpreis zwölf Monate gebunden habe und letztere Klausel für die Beurteilung der beanstandeten Klausel mit in Betracht zu ziehen sei. bb. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 1 BGB liegt nicht vor (und wird auch nicht geltend gemacht), weil die Preisänderungsklausel nicht für Leistungen gilt, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen (§ 2 Nr. 1 Satz 3 des Bauvertrages). cc. Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Kläger macht insoweit geltend, die Parteien hätten eine individualvertragliche Festpreisabrede von zwölf Monaten getroffen. Diese Vereinbarung werde durch die beanstandete Klausel unzulässig unterlaufen bzw. ausgehöhlt. Das ist nicht richtig. (1) Zutreffend ist zunächst die Auffassung der Berufung, dass bei individualvertraglichen Festpreisabreden entgegenstehende Preiserhöhungsklauseln unbeschadet des hier nicht zu prüfenden § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind, da der Verwender mit der Festpreisabrede das Risiko von Preisänderungen übernimmt und die Abwälzung dieses Risikos in den AGB gegen den Grundsatz der Vertragsbindung verstößt (vgl. BGHZ 94, 335, 339; Damann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Auflage, § 309 Nr. 1 Rn. 71). Allerdings ist ein einseitiges Preisänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher nicht etwa generell unzulässig, wie sich bereits aus § 309 Nr. 1 BGB ergibt. Grundsätzlich ist jede individualvertragliche Preis- abrede wie der hier vereinbarte Pauschalpreis - verbindlich (“fest“) vereinbart. Die Verbindlichkeit eines (Pauschal-)Preises macht diesen zum „Festpreis“. Eine solche „einfache“ Verbindlichkeit der individualvertraglich getroffenen Preisabrede steht nach der gesetzgeberischen Konzeption aber nicht generell im Widerspruch zu Preiserhöhungsklauseln. Vielmehr kommt in diesen Fällen der Grundsatz vom Vorrang der Individualabrede im Rahmen der gebotenen Angemessenheitsprüfung nach § 307 BGB zum Tragen (vgl. Damann, a.a.O. Rn. 72). Nur solche Festpreisvereinbarungen, die ausdrücklich oder sinngemäß eine Preisänderung ausschließen, gehen im Umfang und der Dauer ihrer Geltung nach dem Grundsatz der Individualabrede vor; abweichende AGB sind - wie erwähnt - auch nach § 307 BGB unwirksam (vgl. Staudinger/Dagmar Coester-Waltjen (2013), BGB § 307 Nr. 1 Rn. 7). Ob und inwieweit eine individualvertraglich getroffene Festpreisabrede - mag sie als Pauschal- oder Festpreis oder ähnlich bezeichnet sein - eine Preisänderung ausschließen soll, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Im Rahmen der Auslegung gilt im vorliegenden Verbandsverfahren gemäß §§ 3, 4 UKlaG die Methode der sogenannten kundenfeindlichsten Auslegung; bei mehreren möglichen Auslegungen ist diejenige zu wählen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. (2) Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine individualvertraglich vereinbarte Festpreisabrede dergestalt vor, dass die beanstandete Preisänderungsklausel (die nur bei einer Änderung der Mehrwertsteuer greifen kann) nach dem Grundsatz des Vorrangs der Individualabrede gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Der individualvertraglich vereinbarte Pauschalpreis (im hier vorgelegten Vertrag: 272.997,00 EUR), der auch ohne den Zusatz „inkl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe“ die Umsatzsteuer enthielte, ist nicht als Festpreis zu qualifizieren, der Preisänderungen gänzlich ausschließt und deshalb zur Unwirksamkeit der hier beanstandeten Klausel führt. Solches macht auch der Kläger nicht geltend. Er ist vielmehr der Auffassung, im Zusammenspiel mit § 2 Nr. 2 Satz 1 des Bauvertrages (“an den in Nr. 1 genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden“) sei ein nicht durch AGB abänderbarer Festpreis für die Dauer von zwölf Monaten vereinbart worden. Dem stehe die beanstandete Preisänderungsklausel entgegen. Letzteres ist nicht richtig. Es mag zutreffend sein, dass mit der Klausel in § 2 Nr. 2 Satz 1 des Bauvertrages die Unabänderbarkeit des eingangs vereinbarten Pauschalpreises für die angegebene Dauer geregelt ist. Insoweit liegt schon keine Individualvereinbarung vor. Entscheidend ist aber, dass die so getroffene Festpreisabrede nur für „den in Nr. 1) genannten Pauschalpreis“ gilt. Danach steht der Pauschalpreis unter dem Vorbehalt einer Mehrwertsteueränderung außerhalb der Viermonatsfrist. Damit fehlt es an einer individualvertraglichen Festpreisabrede, die eine Preisänderung infolge der Änderung des Mehrwertsteuersatzes ausschließt, weshalb der beanstandeten Klausel der Vorrang der Individualabrede nicht entgegenstehen kann. Somit liegt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. dd. Aus vorgenannten Gründen ist die beanstandete Klausel auch nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Der Kläger stützt sich insoweit ebenfalls auf die geltend gemachte individualvertraglich vereinbarte Festpreisabrede für die Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsschluss. Der darin enthaltene Ausschluss von Preisänderungen erstreckt sich aber gerade nicht auf solche Preisänderungen, die sich aus einer Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes ergeben (s. oben). ee. Die Klausel hält auch im Übrigen einer Angemessenheitskontrolle i. S. von § 307 BGB stand. Insbesondere wird durch diese Regelung nicht das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Verbrauchers verändert (s. LGU 15). Die Klausel sieht im Falle der Verringerung des Mehrwertsteuersatzes eine entsprechende Preisermäßigung vor. Die Abwälzung von Mehrwertsteuererhöhungen auf den Verbraucher bei vier Monate übersteigenden Lieferfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich wirksam (vgl. Damann a.a.O., Rn. 118 m.w.N.). 2. Berufungsantrag Nr. 2 beanstandete Klausel (§ 6 Nr. 1 Satz 2 des Bauvertrages): „Die Vertragsstrafe wird auf maximal fünf vom Hundert (5%) der Auftragssumme begrenzt.“ Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Diese Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB. a. Das Landgericht (LGU 16) hat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot verneint, weil für den jeweiligen Besteller ohne weiteres klar sei, dass mit dem Wort „Auftragssumme“ nur der vereinbarte und im gesamten Vertragstext in Bezug genommene Pauschalpreis gemeint sein könne. b. Demgegenüber ist die Berufung (BB 5) der Auffassung, diese Klausel sei unbestimmt, weil der Begriff „Auftragssumme“ im Hinblick auf weitere Bestimmungen des Vertrages, die zu einem anderen Gesamtpreis führen könnten, unterschiedlich interpretiert werden könne. c. Das bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. aa. Der Berufung ist allerdings zuzugestehen, dass der Begriff „Auftragssumme“ - entgegen der Auffassung des Landgerichts - unterschiedlich verstanden werden kann. Unter „Auftragssumme“ kann zunächst die nach der Abwicklung des Vertrags geschuldete Vergütung zu verstehen sein. Sie kann aber auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Vergütung des Auftragnehmers bemisst. Damit ist die Bemessungsgrundlage für den Tagessatz der Vertragsstrafe nicht eindeutig bestimmt. Denn es bestehen hier zwei verschiedene gleichwertige Möglichkeiten, den Begriff „Auftragssumme“ auszulegen. Diese Unklarheit führt dazu, dass die Rechte des Verbrauchers (Bestellers) in der Klausel nicht so klar und präzise wie nötig umschrieben sind. bb. Die somit zwar bestehende Intransparenz (Unbestimmtheit) führt jedoch noch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB „kann sich“ eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das bedeutet, dass die bloße Unklarheit einer Regelung ohne Bezug zu einer inhaltlichen Benachteiligung des Vertragspartners ihre Unwirksamkeit nach § 307 BGB noch nicht begründen kann. Die Unangemessenheit und damit Unwirksamkeit einer Klausel wird vielmehr nur als eine mögliche Konsequenz der Unklarheit oder Unverständlichkeit einer Klausel angesprochen (vgl. Staudinger/Köster (2013), BGB, § 307 Rn. 174 m.w.N.). Auch wenn die formelle Intransparenz vielfach eine unangemessene Benachteiligung zur Folge hat, so ist - auch im Verbandsverfahren - im Einzelfall stets festzustellen, ob der Kausalzusammenhang zwischen Unklarheit und Benachteiligung gegeben ist (so auch die Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/7052, S.188). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot führt etwa dann zur Annahme einer unangemessenen Benachteiligung i. S. von § 307 BGB, wenn hierdurch die Gefahr besteht, dass der Verbraucher von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BGHZ 128, 54, juris Rn. 32). Ähnliches gilt, wenn die Klausel die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren (vgl. BGHZ 194, 121, juris Rn. 47). Bei der Beurteilung der Klausel ist auch der Inhalt anderer Klauseln mit in Betracht zu ziehen. Eine unangemessene Benachteiligung ist zu bejahen, wenn die materielle Rechtslage des Verbrauchers durch den intransparenten Klauselinhalt verschlechtert wird. Das ist bei Klauseln, die die rechtliche Stellung des Kunden gegenüber dem dispositiven Recht verbessern, regelmäßig nicht der Fall (vgl. MüKo-BGB/Wurmnest, 7. Auflage, § 307 Rn. 56). (2) Nach diesen Maßstäben werden die Kunden des Beklagten durch die beanstandete Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Das einseitige Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall des Verzuges des Verwenders mit der Fertigstellung des versprochenen Bauwerks verbessert die materielle Rechtslage des Kunden. Denn das materielle Recht sieht eine solche Rechtsfolge im Falle des Verzuges nicht vor. Der intransparente Teil der Vertragsstrafenregelung betrifft nur die Frage, welche Bezugsgröße für die Berechnung der höchstmöglichen Vertragsstrafe zugrunde zu legen ist. Da die Voraussetzungen der Vertragsstrafe im Übrigen klar geregelt sind, birgt die Klauselgestaltung nicht die Gefahr in sich, dass der Kunde davon abgehalten werden könnte, die Vertragsstrafe geltend zu machen. Gleiches gilt für materielle Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges des Verwenders mit der Fertigstellung des Bauwerks. Die Unklarheit, ob für die Berechnung der Höchststrafe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarte Pauschalpreis oder die Schlussrechnungssumme maßgebend ist, benachteiligt die Kunden des Beklagten auch ansonsten nicht unangemessen. Welche der beiden Größen für den Kunden günstiger oder schlechter ist, lässt sich nicht abstrakt, sondern erst im Einzelfall (nachträglich) beurteilen. Ob die eine oder andere Bezugsgröße gilt, obliegt nach der Klausel nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern im Streitfall der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Allein die Gefahr, dass sich der Verwender im Streitfall auf die jeweils günstigere Bezugsgröße berufen könnte und sich der Kunde - ohne gerichtliche Hilfe - mit einer vergleichsweise geringeren Höchststrafe begnügen müsste, führt nicht zur Annahme von Unangemessenheit. Denn die Vertragsstrafenklausel könnte ohne Verstoß gegen § 307 BGB sogar ganz entfallen. Die von dem Kläger für seine abweichende Rechtsauffassung angeführten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur betreffen Vertragsstrafeversprechen in Klauseln, die von dem Auftraggeber gestellt wurden. 3. Berufungsantrag Nr. 3 beanstandete Klausel (S. 47 unten des Bauvertrages): „Der Vertrag sowie die Widerrufsbelehrung wurden dem/den Auftraggeber/n ausgehändigt.“ Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht nicht. Die Klausel ist nicht nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam, insbesondere verstößt sie nicht gegen § 309 Nr. 12 BGB. a. Das Landgericht (LGU 17) ist der Auffassung, bei der Klausel handele es sich um ein nach § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB zulässiges Empfangsbekenntnis. b. Die Berufung (BB 5 unten, 6) rügt zunächst, ein solcher Ausnahmefall sei nicht gegeben, weil sich die Empfangsbestätigung auf zwei Komplexe, nämlich den Erhalt des Vertrages sowie der Widerrufsbelehrung beziehe. Sammelerklärungen dürften aber nicht abgegeben werden. Damit fehle es an einer gesonderten Unterzeichnung i.S.v. § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB („gesondert unterschrieben“). Im vorliegenden Fall seien zwei Empfangsbestätigungen in einer verknüpft worden. Eine solche Bündelung sei unzulässig, wie der BGH (BGHZ 100, 373, 382) bereits entschieden habe. Völlig übergangen habe das Landgericht zudem den zusätzlichen Verstoß gegen § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB. Mit der Klausel werde dem Verbraucher die an sich gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. bzw. § 361 Abs. 3 BGB n. F. den Unternehmer treffende Beweislast dafür überbürdet, dass ihm die Widerrufsbelehrung nicht an dem eingetragenen Termin ausgehändigt worden sei. c. Auch das bleibt ohne Erfolg. aa. Zutreffend hat das Landgericht den Fall eines gesondert unterschriebenen Empfangsbekenntnisses, für den § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nicht gilt, bejaht. Der Umstand, dass sich die Empfangsbestätigung auf zwei Punkte (Vertragstext sowie Widerrufsbelehrung) bezieht, führt entgegen der Auffassung der Berufung nicht dazu, dass es am notwendigen Merkmal der „gesonderten“ Unterzeichnung i. S. von § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB fehlt. Aus dem Erfordernis der „gesonderten“ Unterschrift folgt nur, dass sie sich ausschließlich auf das Empfangsbekenntnis beziehen darf. Die Unterschrift darf also - außer der Empfangsbestätigung - keine weiteren Erklärungen erfassen. Damit soll der Kunde vor versteckten Empfangsbekenntnissen geschützt werden. Soll der Empfang mehrerer Leistungen oder Sachen bestätigt werden, sind diese bestimmt in der Empfangsbestätigung zu bezeichnen; die Unterzeichnung mehrerer Empfangsbekenntnisse für den Erhalt jeweils (höchstens) einer Leistung oder Sache wird von § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB nicht verlangt. Diese Bestimmung verbietet lediglich die Verbindung des Empfangsbekenntnisses mit jedweder sonstigen Erklärung. Mit der hier zur Beurteilung stehenden Klausel wird lediglich der Erhalt des Vertrages und der (darin ohnehin enthaltenen) Widerrufsbelehrung bestätigt; sonstige Erklärungen werden nicht abgegeben. Eine unzulässige „Sammelerklärung“ - wie die Berufung meint - liegt damit nicht vor. Der von der Berufung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 100, 373, 382) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort deckte die Unterschrift unter der Empfangsbestätigung zugleich auch die Bestellung des Kunden ab. Damit enthielt das Empfangsbekenntnis eine weitere Erklärung (die auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung), weshalb es am Merkmal der gesonderten Unterschrift fehlte. bb. Entgegen der Auffassung der Berufung ist die Klausel nicht wegen eines gleichzeitig vorliegenden Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 Buchst. a BGB, auf den der Ausnahmetatbestand des § 309 Nr. 12 letzter Halbsatz BGB nicht verweist (“Buchstabe b gilt nicht“), unwirksam. Die Buchstaben a und b des § 309 Nr. 12 BGB enthalten lediglich Regelbeispiele des im Eingangspassus genannten Klauselverbots, die Beweislast zum Nachteil des Kunden zu verändern. Nr. 12 Buchst. a dieser Bestimmung behandelt den Sonderfall von Klauseln, die dem Verwendungsgegner die Beweislast für Umstände auferlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Hierher zählt etwa eine Klausel, wonach der Einlagerer von Möbeln zu beweisen hat, dass eine Beschädigung während des Einlagerns vom Lagerhalter oder seinem Beauftragten verschuldet wurde (vgl. dazu BGHZ 41, 151), oder eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, die bei Beschädigung der Mieträume und des Gebäudes dem Mieter die Beweislast dafür zuweist, dass ihn kein Verschulden trifft, wenn eine solche Klausel sich auch auf Beschädigungen bezieht, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters haben (vgl. dazu BGHZ 126, 124). Darum geht es hier aber nicht. Vielmehr handelt es hier um eine Klausel, die die Beweislast zum Nachteil des Kunden dadurch ändert, dass der Verwender den Kunden bestimmte Tatsachen bestätigen lässt (hier: den Erhalt des Vertrages und der Widerrufsbelehrung). Diese Fallkonstellation ist als Sonderfall in Nr. 12 Buchst. b des § 309 BGB ausdrücklich geregelt. II. Zur Berufung des Beklagten Beanstandete Klausel (§ 2 Nr. 4 letzter Satz des Bauvertrages): „Sofern einzelne Leistungen nicht anfallen, ist der jeweilige Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten zu verteilen.“ Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel in Verträgen mit Verbrauchern zu. Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten besteht, weil die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält. 1. Das Landgericht (LGU 10 unten, 11) ist der Auffassung, dass diese Klausel den Besteller deshalb unangemessen benachteilige, weil darin bei Wegfall einzelner Leistungen aus dem Bauvertrag eine Umverteilung der dafür veranschlagten Kosten auf die übrigen Raten bzw. Gewerke vorgesehen sei. Der Pauschalpreis bleibe gleich, obwohl der Beklagte Kosten für die Herstellung der weggefallenen Gewerke einspare. Die Kosten für die übrigen Gewerke erhöhten sich, obwohl keine zusätzlichen Leistungen erbracht würden. 2. Die Berufung (BB 3) meint demgegenüber, diese Auslegung sei bereits sprachlich nicht aus der Klausel zu entnehmen. Die Klausel übernehme die Formulierung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 MaBV. Sie regele lediglich die Verteilung des jeweiligen Vomhundertsatzes der weggefallenen Leistung auf die übrigen Raten. Das bedeute, dass die übrigen Raten stets gleich hoch blieben und sich der Preis um die in Wegfall geratene Leistung verringere. 3. Das bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. a. Die Auslegung der Klausel führt zu mehreren möglichen Ergebnissen. aa. Mit der anteiligen Verteilung des jeweiligen Vomhundertsatzes auf die übrigen Raten kann aus der objektiven Sicht eines Durchschnittskunden des Beklagten gemeint sein, dass der fragliche Vomhundertsatz auf die Prozentsätze der übrigen Raten mit der Folge verteilt wird, dass sich diese anteilig (prozentual) erhöhen. Im von den Parteien gewählten Beispielsfall des Wegfalls der Leistung „Fertigstellung der Bodenplatten“ (10%) in der Version „Haus ohne Keller“ würden sich also die anderen zehn Raten um jeweils jeweils einen Prozentpunkt erhöhen. Diese mögliche Auslegung ergibt sich unbeschadet der Frage, ob die verbleibenden Raten aus dem unveränderten oder aus dem infolge Wegfalls einer Teilbauleistung entsprechend gekürzten Pauschalpreis zu berechnen sind. Auch im Falle der Ermittlung der Raten aus dem gekürzten Pauschalpreis kann sich in vielen, nicht fernliegenden Konstellationen ergeben, dass sich einzelne Raten betragsmäßig erhöhen. Im Beispielsfall würden sich dann etwa die erste und zweite Rate rückwirkend erhöhen. bb. Die fragliche Klausel kann aber auch so zu verstehen sein, dass die prozentuale Differenz (als Divisor) zwischen der vollständigen Leistung (100%) und der entfallenen Leistung ins Verhältnis zur vollständigen Leistung gesetzt wird und die übrigen Raten mit dem sich so ergebenden Quotienten multipliziert werden. Für den von den Parteien genannten Beispielsfall würde dies bedeuten, dass die übrigen Raten mit 1,1111... (100% / 90%) zu multiplizieren wären. In diesem Fall würden sich die verbleibenden Raten nur dann nicht nominell erhöhen, wenn sie aus dem um die in Wegfall geratene Leistung gekürzten Pauschalpreis zu berechnen wären (im Streitfall für die erste Rate: 100.000 EUR x 3% = 90.000,-- EUR x 3,3333... %). cc. Entgegen der Auffassung des Beklagten scheidet die erstgenannte Auslegungsmöglichkeit nicht als fernliegend aus. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 der MaBV, wie die Berufung (BB 3) offenbar meint. Diese Bestimmung entfaltet als rein gewerberechtliche Vorschrift keine zivilrechtliche Wirkung. Eine solche Wirkung erlangt sie vielmehr nur durch die Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen vom 23.05.2001 (vgl. BGBl I 981; § 632a Abs. 2 BGB). Diese gilt aber nur für Bauträgerverträge, um die es hier nicht geht. Im Übrigen betrifft die oben genannte Bestimmung die Fälle, in denen bei Vertragsabschluss schon feststeht, dass ganze Gewerke entfallen (vgl. Bischoff in: Grziwotz, Makler- und Bauträgerverordnung, 2. Auflage, § 3 Rn. 185). Es geht dann darum, welcher Prozentsatz für die vom Bauträger gewählten (höchstens) sieben Raten aus dem (unabänderlichen) Festpreis in die notarielle Urkunde aufzunehmen ist und entgegengenommen werden darf. Darüber hinaus bezieht sich die oben genannte Bestimmung nicht auf den vollständigen Erwerbspreis, sondern nur auf 70% (80% beim Erbbaurecht) davon. b. Nach dem hier anzuwendenden Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGH NJW 2013, 291, juris Rn. 16) ist diejenige (vertretbare) Auslegung zugrunde zu legen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Das ist die oben unter aa. dargelegte. Die hierdurch dem Verwender eingeräumte Möglichkeit, bei Wegfall einer bestimmten Rate andere rückwirkend zu erhöhen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers i. S. von § 307 BGB dar. Mit dieser Vertragsbestimmung weicht der Verwender von den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 640 Abs. 1, 632a Abs. 1 BGB, denen eine Leitbildfunktion zukommt, ab. Danach ist der Unternehmer grundsätzlich vorleistungspflichtig. Er kann aber von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Die beanstandete Klausel kann dazu führen, dass der Verwender - auch rückwirkend - Abschlagszahlungen verlangen kann, die deutlich über dem entsprechenden Wertzuwachs liegen. Würden etwa die ursprünglich vereinbarten Raten dem jeweiligen Wertzuwachs entsprechen, so könnte im oben genannten Beispielsfall der Beklagte rückwirkend für die erste Rate eine um 20% höhere Abschlagszahlung verlangen (3% aus 100.000,00 EUR = 3.000,00 EUR; 4% aus 90.000,00 EUR = 3.600,00 EUR). Hierfür besteht aber kein anerkennenswerter Grund. Zwar kann die Bestimmung des § 632a Abs. 1 BGB - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - vertraglich abbedungen werden. Lässt sich der Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Abschlagszahlungen nach Baufortschritt versprechen, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass der Unternehmer Raten in einer Höhe verlangt, die nach dessen Einschätzung entweder seinen eigenen bis dahin aufgewendeten Kosten oder dem bis dahin erlangten Wertzuwachs des Kunden entsprechen. Wenn sich der Unternehmer unter diesen Umständen - wie hier - in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den (späteren) Wegfall einer Vertragsleistung die rückwirkende Erhöhung einzelner Abschlagszahlungen versprechen lässt, ohne dass ein sachlicher Grund hierfür erkennbar ist, und er dem Verbraucher auch keinen angemessenen Ausgleich zugesteht, so führt die entsprechende Vertragsklausel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Verbrauchers und ist daher unwirksam. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn im Streitfall war nicht über klärungsbedürftige Rechtsfragen zu entscheiden. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Senat vertretenen Rechtsauffassungen basieren auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur; abweichende Auffassungen zur Wirksamkeit der hier in Frage stehenden Vertragsklauseln sind nicht ersichtlich.