Urteil
9 U 9/11
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2014:1023.9U9.11.0A
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Leitsätze
1. Bei einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb kann nach Treu und Glauben ein formlos wirksamer Hofübergabevorvertrag zustande kommen, wenn der Vater dem Sohn eine spätere Hofübergabe verspricht, und dieser im Vertrauen auf das Versprechen des Vaters viele Jahre ohne Entgelt auf dem Hof mitarbeitet.(Rn.54)
2. Der aus dem Vorvertrag folgende Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages wird fällig, wenn der Vater zu einer Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage ist, oder die Bewirtschaftung selbst aufgegeben hat.(Rn.61)
3. Ist das Versprechen zur Hofübergabe im Sinne eines wirksamen Vorvertrages bindend geworden, spielt es rechtlich keine Rolle, ob der Vater den Willen zur Hofübergabe an seinen Sohn später aufgibt. Ein späterer Erbvertrag mit einem anderen Sohn, durch den der Hof beim Tod des Vaters auf den Bruder des Hofnachfolgers übergehen soll, ist unwirksam.(Rn.66)
4. Der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages ist nach Treu und Glauben zu bestimmen. Die Höhe der Gegenleistungen, die der Hofnachfolger zu erbringen hat (Altenteils-Leistungen und Gleichstellungsgelder), wird maßgeblich von der Einschätzung der zukünftigen Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes bestimmt.(Rn.61)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.12.2010 - 14 O 416/08 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert und neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, ein Angebot zur Hofübergabe hinsichtlich des Anwesens M. in F. wie folgt zu erklären:
Ü b e r g a b e v e r t r a g
zwischen
1. E. M. K., geb..., wohnhaft ...
- Übergeber -
2. E. K., geb. ..., wohnhaft ...
- Übernehmer -
§ 1
Der Übergeber ist im Grundbuch von F., Blatt …, als Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Grundstücke eingetragen, die ein geschlossenes Hofgut nach dem Badischen Gesetz über die geschlossenen Hofgüter vom 20.08.1898 bilden:
- Flst.-Nr. ….,
- Flst.-Nr. ….,
- Flst.-Nr. ...,
- Flst.-Nr. …..,
- Flst.-Nr. …..,
- Flst.-Nr. ….. ,
- Flst.-Nr. …..,
- Flst.-Nr. ...,
- Flst.-Nr. ….. .
Wegen der in Abteilung II eingetragenen Belastungen wird auf Lfd. Nr. 1 - 4 sowie 8 - 11 der diesem Vertragstext anliegenden Kopie des Grundbuchauszugs Blatt …., Zweite Abteilung, Bezug genommen. Die Anlage bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil.
§ 2
Der Übergeber verpflichtet sich, die in § 1 aufgeführten Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Übernehmer aufzulassen, die Eintragung zu bewilligen und zu übergeben.
Mitübergeben ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb mit allen Aktiva und Passiva, dem toten und lebenden Inventar, den Vorräten und Geräten, soweit diese dem Übergeber gehören, den betrieblichen Beteiligungen, Geschäftsanteilen und Geschäftsguthaben.
Mitübergeben ist insbesondere das Brennrecht nebst Brennereieinrichtung und Zubehör.
Nicht übertragen werden die Genossenschaftsanteile des Übergebers.
Mit der Übergabe sind sämtliche etwaige bestehende gegenseitige Ansprüche des Übernehmers und des Übergebers bis zum heutigen Tage - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten.
§ 3
Der Übernehmer hat folgende Gegenleistungen zu erbringen:
1. Leibgeding
Der Übernehmer räumt dem Übergeber an Flurstück Nr. … folgende lebtäglichen und unentgeltlichen Rechte ein, die durch Eintragung eines Leibgedings im Grundbuch sicherzustellen sind:
a) Volle Verpflegung in ortsüblicher und angemessener Weise - im Falle einer Krankheit Krankenkost - einschließlich aller Getränke, die im landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt oder vertrieben werden.
b) Der Übernehmer hat den Übergeber in gesunden und kranken Tagen bis Pflegestufe 1 zu pflegen, ihm die Wohnung, Kleidung und Wäsche instandzuhalten und zu reinigen, sowie die notwendigen Gänge z. B. Arzt oder Apotheke zu erledigen.
Die Eintragung des Leibgedings mit obigem Inhalt auf Flurstück Nr. … soll als Reallast im Grundbuch eingetragen werden. Die Anträge werden im Rahmen der Auflassung der Grundstücke gestellt. Das Leibgeding erhält Gleichrang mit der in Ziffer 2. bestellten Reallast.
2. Reallast
Der Übernehmer verpflichtet sich, an den Übergeber mit Wirkung vom Beginn des auf das Zustandekommen des Übergabevertrages folgenden Jahres an auf Lebensdauer eine monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Rente von EUR 100,- (i. W. Einhundert Euro) zu zahlen.
Eine Sicherung der Rente durch Wertsicherungsklausel wird nicht gewünscht.
Schuldrechtlich wird vereinbart:
Die Geldrente ist unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO änderbar und nach den Bedürfnissen des Übergebers und/oder Leistungsfähigkeit des Übernehmers zu bemessen.
Diese Vereinbarung soll aber nicht wie die übrigen Bestimmungen in das Grundbuch eingetragen werden.
Eine Erhöhung der Geldrente kann nicht aus dem Mehrbedarf des Übergebers abgeleitet werden, der sich aus einer Pflegebedürftigkeit oder eine Übersiedlung in ein Kranken- oder Pflegeheim ergibt.
Bei der Änderung der Rente gemäß § 323 ZPO sind die Grundsätze des BFH/NV 1994, S. 848 und BFH 1996, 669 und BStBl. I 1996, 1508 zu beachten.
Die vereinbarte Rente bestellt der Übernehmer zugunsten des Übergebers auf Flurstück Nr. … als Reallast. Die Anträge werden im Rahmen der Auflassung gestellt.
3. Gleichstellungsgeld
Der Übernehmer verpflichtet sich, an seinen Bruder W. K., geb. ..., wohnhaft in ..., ein Gleichstellungsgeld von EUR 10.000,- (i. W. Zehntausend Euro) zu zahlen.
Der Betrag ist in vier gleichen und unverzinslichen Jahresraten von je EUR 2.500,- jeweils zum 01.01. eines Jahres zu zahlen, erstmals mit Beginn des auf das Zustandekommen des Übergabevertrages folgenden Jahres.
Auf Sicherheiten verzichten die Beteiligten nach Belehrung.
Herr M. K., geb. ..., wohnhaft in ..., wurde bereits durch Übergabevertrag vom 17.03.1999 nebst Änderung vom 18.10.1999 erbrechtlich gleichgestellt.
§ 4
Besitz, Genuss, Gefahr und öffentliche Lasten gehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung sofort auf den Übernehmer über.
§ 5
Rückforderungsrechte
Der Übergeber behält sich das Recht vor, auf Kosten des Übernehmers das Übergabeobjekt zurückfordern zu können, wenn
- der Übernehmer den Grundbesitz im Ganzen ohne seine schriftliche Zustimmung veräußert oder belastet, es sei denn, dass die Belastungen zum Zwecke der Investition in den übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich sämtlicher Gebäude oder zu dessen Erweiterung vorgenommen werden. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Investition bleibt dem Übernehmer vorbehalten,
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Übergabeobjekt eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, und diese Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Wochen wieder rückgängig gemacht werden,
- tätliche Angriffe auf die Person des Übergebers erfolgen.
Das Rückforderungsrecht kann bei dem jeweiligen Rückforderungsfall nur innerhalb drei Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeübt werden.
Falls der Übernehmer Verwendungen auf den Grundbesitz machen sollte, so hat diese der Übergeber im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu erstatten.
Die Rückübertragung hat in dem Zustand zu erfolgen, in dem sich der Grundbesitz dann befindet, und zwar ohne jegliche Gegenleistung.
Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Tod des Übergebers.
Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts wird mit Rang nach obengenannten Reallasten im Rahmen der Erklärung der Auflassung bewilligt und beantragt werden.
§ 6
Der Übernehmer übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus §§ 9 und 14 des Vertrags des Übergebers mit M. K. vom 17.03.1999 bzw. Vertragsergänzung vom 18.10.1999.
§ 7
Der Übergeber behält sich auf sämtlichen übergebenen bebauten und unbebauten Grundstücken und Gebäuden ein uneingeschränktes Begehungsrecht vor, das nicht durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden soll.
Der Übergeber hat die Wahl, welchen der Söhne er aus den Leibgedingsrechten gem. dieser Urkunde und der Urkunde vom 17.03.1999 jeweils in Anspruch nehmen will.
Er ist auch berechtigt, beide Söhne zu beliebigen Anteilen zu beanspruchen.
§ 8
Der Übernehmer verpflichtet sich, bei Veräußerung der zu übertragenden Grundstücke im Ganzen oder als Teilflächen innerhalb der nächsten 15 Jahre durch ihn oder seinen Rechtsnachfolger für den Fall der Erzielung eines erheblichen Gewinns im Sinne des § 17 Grundstücksverkehrsgesetztes seine Geschwister soweit es der Billigkeit entspricht auf Verlangen so zu stellen, wie wenn das in Betracht kommende Grundstück im Zeitpunkt der Übergabe verkauft und der Kaufpreis unter den Geschwistern zu gleichen Teilen ausgekehrt worden wäre.
Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind.
Die Ansprüche entfallen jedoch, wenn der Übernehmer den Erlös aus derartigen Maßnahmen in seinem eigenen Betrieb innerhalb von zwei Jahren reininvestiert.
Dies gilt jedoch nicht bei einer Veräußerung - oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist - des Grundstücks Flurstück Nr. ….. oder Teilen hiervon. Gewinne aus diesem Rechtsgeschäft sind unter den Geschwistern anteilsmäßig zu verteilen.
§ 9
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommende als vereinbart.
§ 10
1. Beantragt werden
- VA an das FA E. mit Vermerk: Vollzug erfolgt ohne UB,
- begl. Abschrift dem FA - Erbschaftssteuerstelle - F.,
- Genehmigung des Landwirtschaftsamtes E..
2. Alle Genehmigungen und sonstigen Erklärungen zu diesem Vertrag sollen vereinbarungsgemäß mit Eingang bei dem die Annahme durch den Übernehmer beurkundenden Notar den Beteiligten zugegangen sein und wirksam werden.
3. Der Übernehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Vollzug dieses Vertrages den Betrieb bei der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umzumelden und beim Zollamt die Umschreibung des Brennrechts zu beantragen.
Anlage zum Übergabevertrag
... (Grundbuchauszug)
2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die in § 1 des Übergabevertrages im Einzelnen aufgeführten Grundstücke (siehe oben 1.) an den Kläger unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Vertrages gemäß Ziffer 1 aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und die Grundstücke an den Kläger zu übergeben.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 33 % und der Beklagte zu 67 %.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb kann nach Treu und Glauben ein formlos wirksamer Hofübergabevorvertrag zustande kommen, wenn der Vater dem Sohn eine spätere Hofübergabe verspricht, und dieser im Vertrauen auf das Versprechen des Vaters viele Jahre ohne Entgelt auf dem Hof mitarbeitet.(Rn.54) 2. Der aus dem Vorvertrag folgende Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages wird fällig, wenn der Vater zu einer Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage ist, oder die Bewirtschaftung selbst aufgegeben hat.(Rn.61) 3. Ist das Versprechen zur Hofübergabe im Sinne eines wirksamen Vorvertrages bindend geworden, spielt es rechtlich keine Rolle, ob der Vater den Willen zur Hofübergabe an seinen Sohn später aufgibt. Ein späterer Erbvertrag mit einem anderen Sohn, durch den der Hof beim Tod des Vaters auf den Bruder des Hofnachfolgers übergehen soll, ist unwirksam.(Rn.66) 4. Der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages ist nach Treu und Glauben zu bestimmen. Die Höhe der Gegenleistungen, die der Hofnachfolger zu erbringen hat (Altenteils-Leistungen und Gleichstellungsgelder), wird maßgeblich von der Einschätzung der zukünftigen Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes bestimmt.(Rn.61) I. Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.12.2010 - 14 O 416/08 - in der Hauptsache wie folgt abgeändert und neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, ein Angebot zur Hofübergabe hinsichtlich des Anwesens M. in F. wie folgt zu erklären: Ü b e r g a b e v e r t r a g zwischen 1. E. M. K., geb..., wohnhaft ... - Übergeber - 2. E. K., geb. ..., wohnhaft ... - Übernehmer - § 1 Der Übergeber ist im Grundbuch von F., Blatt …, als Eigentümer der nachfolgend aufgeführten Grundstücke eingetragen, die ein geschlossenes Hofgut nach dem Badischen Gesetz über die geschlossenen Hofgüter vom 20.08.1898 bilden: - Flst.-Nr. …., - Flst.-Nr. …., - Flst.-Nr. ..., - Flst.-Nr. ….., - Flst.-Nr. ….., - Flst.-Nr. ….. , - Flst.-Nr. ….., - Flst.-Nr. ..., - Flst.-Nr. ….. . Wegen der in Abteilung II eingetragenen Belastungen wird auf Lfd. Nr. 1 - 4 sowie 8 - 11 der diesem Vertragstext anliegenden Kopie des Grundbuchauszugs Blatt …., Zweite Abteilung, Bezug genommen. Die Anlage bildet einen wesentlichen Vertragsbestandteil. § 2 Der Übergeber verpflichtet sich, die in § 1 aufgeführten Grundstücke im Wege vorweggenommener Erbfolge an den Übernehmer aufzulassen, die Eintragung zu bewilligen und zu übergeben. Mitübergeben ist der gesamte landwirtschaftliche Betrieb mit allen Aktiva und Passiva, dem toten und lebenden Inventar, den Vorräten und Geräten, soweit diese dem Übergeber gehören, den betrieblichen Beteiligungen, Geschäftsanteilen und Geschäftsguthaben. Mitübergeben ist insbesondere das Brennrecht nebst Brennereieinrichtung und Zubehör. Nicht übertragen werden die Genossenschaftsanteile des Übergebers. Mit der Übergabe sind sämtliche etwaige bestehende gegenseitige Ansprüche des Übernehmers und des Übergebers bis zum heutigen Tage - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten. § 3 Der Übernehmer hat folgende Gegenleistungen zu erbringen: 1. Leibgeding Der Übernehmer räumt dem Übergeber an Flurstück Nr. … folgende lebtäglichen und unentgeltlichen Rechte ein, die durch Eintragung eines Leibgedings im Grundbuch sicherzustellen sind: a) Volle Verpflegung in ortsüblicher und angemessener Weise - im Falle einer Krankheit Krankenkost - einschließlich aller Getränke, die im landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt oder vertrieben werden. b) Der Übernehmer hat den Übergeber in gesunden und kranken Tagen bis Pflegestufe 1 zu pflegen, ihm die Wohnung, Kleidung und Wäsche instandzuhalten und zu reinigen, sowie die notwendigen Gänge z. B. Arzt oder Apotheke zu erledigen. Die Eintragung des Leibgedings mit obigem Inhalt auf Flurstück Nr. … soll als Reallast im Grundbuch eingetragen werden. Die Anträge werden im Rahmen der Auflassung der Grundstücke gestellt. Das Leibgeding erhält Gleichrang mit der in Ziffer 2. bestellten Reallast. 2. Reallast Der Übernehmer verpflichtet sich, an den Übergeber mit Wirkung vom Beginn des auf das Zustandekommen des Übergabevertrages folgenden Jahres an auf Lebensdauer eine monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Rente von EUR 100,- (i. W. Einhundert Euro) zu zahlen. Eine Sicherung der Rente durch Wertsicherungsklausel wird nicht gewünscht. Schuldrechtlich wird vereinbart: Die Geldrente ist unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO änderbar und nach den Bedürfnissen des Übergebers und/oder Leistungsfähigkeit des Übernehmers zu bemessen. Diese Vereinbarung soll aber nicht wie die übrigen Bestimmungen in das Grundbuch eingetragen werden. Eine Erhöhung der Geldrente kann nicht aus dem Mehrbedarf des Übergebers abgeleitet werden, der sich aus einer Pflegebedürftigkeit oder eine Übersiedlung in ein Kranken- oder Pflegeheim ergibt. Bei der Änderung der Rente gemäß § 323 ZPO sind die Grundsätze des BFH/NV 1994, S. 848 und BFH 1996, 669 und BStBl. I 1996, 1508 zu beachten. Die vereinbarte Rente bestellt der Übernehmer zugunsten des Übergebers auf Flurstück Nr. … als Reallast. Die Anträge werden im Rahmen der Auflassung gestellt. 3. Gleichstellungsgeld Der Übernehmer verpflichtet sich, an seinen Bruder W. K., geb. ..., wohnhaft in ..., ein Gleichstellungsgeld von EUR 10.000,- (i. W. Zehntausend Euro) zu zahlen. Der Betrag ist in vier gleichen und unverzinslichen Jahresraten von je EUR 2.500,- jeweils zum 01.01. eines Jahres zu zahlen, erstmals mit Beginn des auf das Zustandekommen des Übergabevertrages folgenden Jahres. Auf Sicherheiten verzichten die Beteiligten nach Belehrung. Herr M. K., geb. ..., wohnhaft in ..., wurde bereits durch Übergabevertrag vom 17.03.1999 nebst Änderung vom 18.10.1999 erbrechtlich gleichgestellt. § 4 Besitz, Genuss, Gefahr und öffentliche Lasten gehen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung sofort auf den Übernehmer über. § 5 Rückforderungsrechte Der Übergeber behält sich das Recht vor, auf Kosten des Übernehmers das Übergabeobjekt zurückfordern zu können, wenn - der Übernehmer den Grundbesitz im Ganzen ohne seine schriftliche Zustimmung veräußert oder belastet, es sei denn, dass die Belastungen zum Zwecke der Investition in den übernommenen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich sämtlicher Gebäude oder zu dessen Erweiterung vorgenommen werden. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Investition bleibt dem Übernehmer vorbehalten, - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Übergabeobjekt eingeleitet werden oder über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, und diese Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Wochen wieder rückgängig gemacht werden, - tätliche Angriffe auf die Person des Übergebers erfolgen. Das Rückforderungsrecht kann bei dem jeweiligen Rückforderungsfall nur innerhalb drei Monaten nach Eintritt seiner Voraussetzungen ausgeübt werden. Falls der Übernehmer Verwendungen auf den Grundbesitz machen sollte, so hat diese der Übergeber im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts nicht zu erstatten. Die Rückübertragung hat in dem Zustand zu erfolgen, in dem sich der Grundbesitz dann befindet, und zwar ohne jegliche Gegenleistung. Das Rückforderungsrecht erlischt mit dem Tod des Übergebers. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückforderungsrechts wird mit Rang nach obengenannten Reallasten im Rahmen der Erklärung der Auflassung bewilligt und beantragt werden. § 6 Der Übernehmer übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus §§ 9 und 14 des Vertrags des Übergebers mit M. K. vom 17.03.1999 bzw. Vertragsergänzung vom 18.10.1999. § 7 Der Übergeber behält sich auf sämtlichen übergebenen bebauten und unbebauten Grundstücken und Gebäuden ein uneingeschränktes Begehungsrecht vor, das nicht durch Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden soll. Der Übergeber hat die Wahl, welchen der Söhne er aus den Leibgedingsrechten gem. dieser Urkunde und der Urkunde vom 17.03.1999 jeweils in Anspruch nehmen will. Er ist auch berechtigt, beide Söhne zu beliebigen Anteilen zu beanspruchen. § 8 Der Übernehmer verpflichtet sich, bei Veräußerung der zu übertragenden Grundstücke im Ganzen oder als Teilflächen innerhalb der nächsten 15 Jahre durch ihn oder seinen Rechtsnachfolger für den Fall der Erzielung eines erheblichen Gewinns im Sinne des § 17 Grundstücksverkehrsgesetztes seine Geschwister soweit es der Billigkeit entspricht auf Verlangen so zu stellen, wie wenn das in Betracht kommende Grundstück im Zeitpunkt der Übergabe verkauft und der Kaufpreis unter den Geschwistern zu gleichen Teilen ausgekehrt worden wäre. Die Ansprüche sind vererblich und übertragbar. Sie verjähren in zwei Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren nach dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind. Die Ansprüche entfallen jedoch, wenn der Übernehmer den Erlös aus derartigen Maßnahmen in seinem eigenen Betrieb innerhalb von zwei Jahren reininvestiert. Dies gilt jedoch nicht bei einer Veräußerung - oder auf andere Weise, die den Zwecken der Zuweisung fremd ist - des Grundstücks Flurstück Nr. ….. oder Teilen hiervon. Gewinne aus diesem Rechtsgeschäft sind unter den Geschwistern anteilsmäßig zu verteilen. § 9 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommende als vereinbart. § 10 1. Beantragt werden - VA an das FA E. mit Vermerk: Vollzug erfolgt ohne UB, - begl. Abschrift dem FA - Erbschaftssteuerstelle - F., - Genehmigung des Landwirtschaftsamtes E.. 2. Alle Genehmigungen und sonstigen Erklärungen zu diesem Vertrag sollen vereinbarungsgemäß mit Eingang bei dem die Annahme durch den Übernehmer beurkundenden Notar den Beteiligten zugegangen sein und wirksam werden. 3. Der Übernehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Vollzug dieses Vertrages den Betrieb bei der Badischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft umzumelden und beim Zollamt die Umschreibung des Brennrechts zu beantragen. Anlage zum Übergabevertrag ... (Grundbuchauszug) 2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die in § 1 des Übergabevertrages im Einzelnen aufgeführten Grundstücke (siehe oben 1.) an den Kläger unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Vertrages gemäß Ziffer 1 aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und die Grundstücke an den Kläger zu übergeben. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht tragen der Kläger zu 33 % und der Beklagte zu 67 %. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt im Rechtstreit von dem Beklagten, seinem Vater, die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Der im Jahr 1926 geborene Beklagte übernahm mit notariellem Vertrag vom 07.06.1968 (Anlage B 1) von seinem Vater (dem Großvater des Klägers) ein in F. gelegenes landwirtschaftliches Anwesen. Es handelt sich dabei - auch heute noch - um ein sogenanntes geschlossenes Hofgut im Sinne des Badischen Gesetzes, die geschlossenen Hofgüter betreffend, vom 20.08.1898. Zu dem Hof gehörte eine Gaststätte. Der Beklagte führte in der Folgezeit sowohl den Hof als auch die Gaststätte „K.“. Der im Jahr 1957 geborene Kläger begann im Jahr 1972 auf dem elterlichen Hof eine landwirtschaftliche Lehre, die er 1975 abschloss. Bis 1980 arbeitete er dort als Landwirtschaftsgeselle. Im Jahr 1980 bestand der Kläger die Prüfung zum Landwirtschaftsmeister. Auch danach arbeitete er auf dem Hofgut des Beklagten. In der Zeit von 1972 bis 1999 erhielt der Kläger außer Kost und Logis keine entgeltliche Bezahlung. Beiträge zur Sozialversicherung und landwirtschaftlichen Alterskasse wurden lediglich in der Lehrzeit abgeführt. Rentenanwartschaften konnte der Kläger deshalb nicht erwerben. Im Oktober 1985 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau H. und die beiden gemeinsamen 1986 und 1990 geborenen Kinder bezogen im Jahr 1990 eine Wohnung auf dem Hof. Bereits ab 1977 arbeitete die Ehefrau des Klägers täglich mehrere Stunden - ohne Entgelt - in der zum Hof gehörenden Gaststätte „K.“ des Beklagten. 1999 stellte sie diese Tätigkeit ein. Nachdem sich der Beklagte alters- und gesundheitshalber immer mehr aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit zurückgezogen hatte, bewirtschaftet der Kläger seit Mai 1999 den Hof allein und auf eigene Rechnung. In einem notariellen Vertrag vom 17.03.1999 (Anlage K 3) übertrug der Beklagte einen Teil der zum Hof gehörenden Grundstücke, bebaut mit dem Gasthaus „K.“, auf den Bruder des Klägers, M., der seither dort die Gaststätte führt. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Bruder, an seine Eltern ab dem 01.04.1999 eine monatliche Rente von 1.100,00 DM zu zahlen. Daneben räumte er den Eltern im Gaststättengebäude ein dinglich gesichertes Wohnrecht ein und verpflichtete sich zur Pflege der Eltern in gesunden und kranken Tagen. Im vorliegenden Rechtstreit wird der inzwischen nicht mehr geschäftsfähige Beklagte von dem Bruder des Klägers, M. K., auf Grund einer Vorsorgevollmacht vom 26.07.2007 (Anlage B4) vertreten. Im Jahr 1999 fanden Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten über eine mögliche Übergabe des Hofes (ohne die Gaststätte) an den Kläger statt. Der Ablauf dieser Verhandlungen ist teilweise streitig. Es wurden Vertragsentwürfe angefertigt (vgl. die nicht datierten Entwürfe, Anlage K 8 und Anlage B 5). Zum Abschluss eines notariellen Übergabevertrags kam es nicht. Im Jahr 2007 erhob der Kläger eine Klage beim Arbeitsgericht Freiburg. Mit dieser Klage verlangte er für seine Tätigkeit auf dem Hof von dem Beklagten für die Zeit von 1972 bis 1999 Arbeitslohn in Höhe von 317.554,58 € nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 03.04.2008 ab. Das Berufungsverfahren ist beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg anhängig und dort bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtstreits ausgesetzt. Die Mutter des Klägers (Ehefrau des Beklagten) verstarb am 31.03.2013. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger von dem Beklagten Auflassung und Übergabe der zum landwirtschaftlichen Hof gehörenden Grundstücke nebst Zubehör verlangt. Außerdem hat der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte sei zur Übergabe des Hofes auf Grund eines mündlichen Hofübergabeversprechens verpflichtet. In der Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt, er sei bereit, im Gegenzug dem Beklagten ein angemessenes Leibgeding zu gewähren. Der Beklagte ist aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Klage entgegengetreten. im Übrigen hat der Beklagte selbst im Wege der Widerklage Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die vom Kläger genannten Grundstücke nebst Bestandteilen und Zubehör „zu übereignen“ allerdings mit dem Zusatz „und zwar nach Maßgabe des angesiegelten als Anlage K 8 bezeichneten Vertragsentwurfs mit Ausnahme des in § 3 a vorgesehenen Leibgedings (Wohnrecht)“. Außerdem hat das Landgericht den Beklagten zur Bezahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen verurteilt. Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteilstenors wird auf das Urteil des Landgerichts vom 23.12.2010 verwiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Nachfolgeregelungen bei Bauernhöfen sei ein formfrei wirksamer Hofübergabevorvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zustande gekommen. Daraus ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Übergabevertrags. Die Bedingungen des Hauptvertrags seien in Verhandlungen zwischen den Parteien ab 1999 konkretisiert worden. Der Hauptvertrag habe daher dem als Anlage K 8 vorgelegten Entwurf zu entsprechen, jedoch mit einer im Jahr 2002 vereinbarten Änderung (Entfallen eines Wohnrechts des Beklagten, Anlage K 10). Damit seien die vom Kläger zu erbringenden Gegenleistungen bei der Übergabe des Hofes festgelegt. Der Beklagte sei verpflichtet, an der erforderlichen notariellen Beurkundung des Hauptvertrags mitzuwirken. Der formlos wirksame Übergabevorvertrag ergebe sich aus entsprechenden mündlichen Zusagen des Beklagten in der Vergangenheit. Diese Zusagen seien nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen. Von wesentlicher Bedeutung sei der Umstand, dass der Kläger im Vertrauen auf diese Zusagen lange Jahre ohne Entgelt auf dem Hof gearbeitet habe. Eine spätere Willensänderung des Beklagten, mit der er von seinen Zusagen abgerückt wäre, sei nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme zu vom Beklagten behaupteten Tätlichkeiten und Beleidigungen des Klägers habe keinen Sachverhalt ergeben, der eine Abstandnahme des Beklagten von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger rechtfertigen könnte. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält das Urteil des Landgerichts aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gründen für fehlerhaft. Für eine Verpflichtung zur Übergabe des Hofes oder zum Abschluss eines Übergabevertrags gebe es keine rechtliche Grundlage. Denn es fehle an einem formwirksamen Vertrag zwischen den Parteien. Auch der Kläger habe gewusst, dass eine bindende Verpflichtung des Beklagten nur durch einen notariellen Vertrag möglich gewesen wäre. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Parteien sich zu keinem Zeitpunkt über die Modalitäten eines Übergabevertrags, insbesondere über die Gegenleistungen des Klägers, verständigt hätten. Eine Übergabe des Hofes an den Kläger widerspreche außerdem den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Kläger sei nicht in der Lage, den Hof selbstständig zu bewirtschaften. Das Anwesen befinde sich in einem katastrophalen Zustand. Eine Hofübergabe komme auch deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Hof unter den heutigen Bedingungen wirtschaftlich nicht mehr existenzfähig sei. Der Kläger habe dem Beklagten zudem einen erheblichen Schaden zugefügt, indem er sich geweigert habe, einen langfristigen Pachtvertrag mit dem Beklagten abzuschließen. Ein solcher Vertrag wäre Voraussetzung dafür gewesen, dass der Beklagte eine landwirtschaftliche Rente hätte beziehen können. Dem Beklagten seien auf Grund des Verhaltens des Klägers Rentenansprüche in Höhe von ca. 100.000,00 € entgangen. Das Landgericht habe im Übrigen nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Laufe der Jahre fehlerhaft gewürdigt. Schon auf Grund verschiedener tätlicher Angriffe des Klägers gegen den Beklagten komme nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Hofübergabe an den Kläger nicht mehr in Betracht. Der Beklagte beantragt, das am 23.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Freiburg - 14 O 416/08 - abzuändern und 1. die Klage abzuweisen und 2. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 4.658,61 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem beantragt der Kläger im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger folgende im Grundbuch von F., Blatt …., eingetragene, ein geschlossenes Hofgut nach dem Badischen Gesetz über die geschlossenen Hofgüter vom 20.08.1898 bildende Grundstücke mit allen dem Beklagten gehörenden Bestandteilen und Zubehörstücken, insbesondere dem gesamten lebenden und toten Inventar, der vorhandenen Brennereieinrichtung nebst Zubehör und dem Brennrecht sowie allen Vorräten aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und zu übergeben: - Flst.-Nr…., - Flst.-Nr. …., - Flst.-Nr. …., - Flst.-Nr. ….., - Flst.-Nr. ….., - Flst.-Nr. ..., - Flst.-Nr. ..., - Flst.-Nr. ..., - Flst.-Nr. ... Zug um Zug gegen Übernahme folgender Verpflichtungen: (1) Leibgeding a) Volle Verpflegung der Eltern E. und L. K. in ortsüblicher und angemessener Weise - im Falle einer Krankheit Krankenkost - einschließlich aller Getränke, die im landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt oder vertrieben werden, b) Pflege der Eltern in gesunden und kranken Tagen bis Pflegestufe 1, Instandhaltung und Reinigung von Wohnung, Kleidung und Wäsche sowie Erledigung der notwendigen Gänge, z.B. Arzt oder Apotheker, c) Zahlung einer monatlich jeweils im Voraus zahlbaren Rente von EUR 150,00 an beide Eltern als Gesamtschuldner auf Lebensdauer des Längstlebenden, wobei sich die Rente nach dem Tod des Erstversterbenden auf EUR 100,00 reduziert. (2) Gleichstellungsgeld Zahlung eines Gleichstellungsgeldes an den Bruder W. K. in Höhe von EUR 20.000,00, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Angebot zur Hofübergabe des Anwesens M. in F. und aller dazu gehörenden im Grundbuch von F., Blatt …., eingetragenen und ein geschlossenes Hofgut bildenden Grundstücke nach dem folgenden Vertragsentwurf zu erklären, Ü b e r g a b e v e r t r a g ...(wird im Einzelnen ausgeführt) den Beklagten ferner zu verurteilen, die in § 1 des Übergabevertrages im Einzelnen aufgeführten Grundstücke an den Kläger unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Übergabevertrages gemäß dem bezeichneten Vertragsentwurfs aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und die Grundstücke an den Kläger zu übergeben, 3. hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 erfolglos bleiben sollten, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Angebot zur Hofübergabe des Anwesens M. in F. und aller dazugehörenden, im Grundbuch von F., Blatt …, eingetragenen und ein geschlossenes Hofgut bildenden Grundstücke nach dem in Ziffer 2 bezeichneten Vertragsentwurf zu erklären, mit den Änderungen, dass die von dem Kläger an den Beklagten zu zahlende Rente monatlich EUR 150,00, sowie das von dem Kläger an seinen Bruder W. K. zu zahlende Gleichstellungsgeld EUR 12.000,00, zahlbar in vier Raten zu je EUR 3.000,00 beantragen, den Beklagten ferner zu verurteilen, die in § 1 des bezeichneten Übergabevertrages im Einzelnen aufgeführten Grundstücke an den Kläger unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Übergabevertrags gemäß dem bezeichneten Entwurf mit den vorstehend genannten Änderungen aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und die Grundstücke an den Kläger zu übergeben, 4. hilfsweise, für den Fall, dass die Anträge Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 erfolglos bleiben, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein Angebot zur Hofübergabe des Anwesens M. in F. und aller dazu gehörenden, im Grundbuch von F., Blatt …, eingetragenen und ein geschlossenes Hofgut bildenden Grundstücke nach dem in Ziffer 2 angegebenen Vertragsentwurf zu erklären, mit den Änderungen, dass die von dem Kläger an den Beklagten zu zahlende Rente monatlich EUR 200,00, sowie das von dem Kläger an seinen Bruder W. K. zu zahlende Gleichstellungsgeld EUR 15.000,00, zahlbar in vier Raten zu je EUR 3.7500,00 betragen, den Beklagten ferner zu verurteilen, die in § 1 des angegebenen Vertrages im Einzelnen aufgeführten Grundstücke an den Kläger unter der aufschiebenden Bedingung des Zustandekommens des Übergabevertrags gemäß dem bezeichneten Vertragsentwurf mit den vorstehend genannten Änderungen aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen und die Grundstücke an den Kläger zu übergeben. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit entsprechend seinen Anträgen erkannt wurde. Er wendet sich jedoch gegen das Urteil des Landgerichts insoweit, als die Verurteilung in der ersten Instanz mit dem Vorbehalt eines noch abzuschließenden notariellen Vertrags verbunden ist. Der Beklagte sei bereits jetzt - ohne Abschluss eines weiteren Vertrages - zur Hofübergabe verpflichtet. Auf den im Urteil des Landgerichts angegebenen Vertragsentwurf hätten sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt verständigt; im Übrigen seien die in diesem früheren Entwurf vorgesehenen Bestimmungen teilweise überholt. Hilfsweise - für den Fall, dass nach Auffassung des Senats noch keine vertragliche Grundlage zum Vollzug der Hofübergabe bestehen sollte - sei der Beklagte nach Treu und Glauben zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages verpflichtet, wie er vom Kläger entworfen und im Hilfsantrag (Antrag Ziff. 2) bezeichnet worden sei. Falls der Senat die dort angegebenen Gegenleistungen (Altenteil) für nicht angemessen erachten sollten, sei jedenfalls eine Verurteilung nach einem der weiteren, gestaffelten Hilfsanträge (mit höheren Gegenleistungen) gerechtfertigt. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verweist auf sein Vorbringen zur Begründung der eigenen Berufung. Er hält auch die Hilfsanträge des Klägers für nicht begründet. Die vom Kläger für einen möglichen Übergabevertrag vorgesehenen Bedingungen seien keineswegs angemessen und üblich. Für den Fall, dass der Senat dem Grunde nach eine Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss eines Übergabevertrages annehmen sollte, müsse dieser in verschiedenen wesentlichen Punkten von den Vorstellungen des Klägers abweichende Regelungen enthalten, um die Interessen des Beklagten angemessen zu berücksichtigen. Die maßgeblichen Regelungen werden vom Beklagten schriftsätzlich im Einzelnen konkretisiert. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Gutachten der Sachverständigen Sch. und Dr. R. zur Angemessenheit und Üblichkeit der für einen Übergabevertrag in Betracht kommenden Regelungen mit Erläuterungen im Termin vom 01.10.2014. Wegen der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen schriftlichen Gutachten und das Protokoll vom 01.10.2014 verwiesen. Außerdem hat der Senat eine behördliche Auskunft des Landwirtschaftsamts E. zu der Frage eingeholt, inwieweit der vorgesehene Übergabevertrag die erforderliche staatliche Genehmigung erlangen kann. Insoweit wird auf die erteilte schriftliche Auskunft vom 17.06.2014 Bezug genommen (II 477). II. Die Berufung des Beklagten ist lediglich in geringem Umfang begründet. Der Kläger kann derzeit - entgegen der Auffassung des Landgerichts - noch keine Übereignung des Hofguts verlangen, vielmehr hat er lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines schuldrechtlichen Übergabevertrages nebst einem Anspruch auf bedingte Übereignung. Die vom Landgericht zuerkannten Anwaltskosten stehen dem Kläger nicht zu. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg. Der Beklagte ist zum Abschluss eines Übergabevertrags nach Maßgabe des vom Kläger formulierten Angebots verpflichtet. Unter der Bedingung des Zustandekommens des Vertrags ist der Beklagte außerdem verpflichtet, die zum Hofgut gehörenden Grundstücke aufzulassen und zu übergeben. 1. Die Klage ist zulässig. Der Beklagte ist im Rechtstreit ordnungsgemäß durch seinen Sohn M. K., Bruder des Klägers, vertreten. Die Vertretungsmacht ergibt sich aus der notariellen Vorsorgevollmacht vom 26.07.2007 (Anlage B4). Es bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht noch geschäftsfähig war. Insoweit folgt der Senat der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts. 2. Die Klageänderung im Rahmen der Anschlussberufung ist zulässig gemäß § 533 ZPO. Sie ist insbesondere sachdienlich. 3. Der Kläger bleibt mit seinem Hauptantrag ohne Erfolg. Der Beklagte ist zum Vollzug der Hofübergabe derzeit (noch) nicht verpflichtet, weil es für den Vollzug, insbesondere für die Auflassung der Grundstücke, (noch) keine vertragliche Grundlage gibt. Es gibt keinen Hofübergabevertrag, sondern - bisher - lediglich einen wirksamen Hofübergabevorvertrag (siehe im Einzelnen unten). Aus diesem Vorvertrag kann der Kläger lediglich auf den Abschluss des Hauptvertrages klagen, und nicht auf einen sofortigen Vollzug. Ein Anspruch auf Auflassung der Grundstücke besteht erst dann, wenn der noch abzuschließende Übergabevertrag wirksam wird. 4. Der Beklagte ist zum Abschluss eines Hofübergabevertrags gemäß dem Antrag des Klägers Ziff. 2 verpflichtet. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einem formlos wirksamen Übergabevorvertrag. a) Auf Grund der Besonderheiten von Bauernhöfen, die oft in langen Traditionen als Familienbetrieb geführt werden, und auf Grund der Besonderheiten der Umstände, die für eine Fortführung des Betriebs über Generationen erforderlich sind, hat die Rechtsprechung bestimmte Grundsätze entwickelt, die für Verpflichtungen der Beteiligten im Zusammenhang mit Hofübergaben maßgeblich sind (vgl. insbesondere BGHZ 12, 286 und BGHZ 23, 249). Die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) müssen dazu führen, das unter den Bedingungen eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs ein Hofübergabeversprechen formlos gültig sein kann. An den Grundsätzen der Rechtsprechung zu formlos wirksamen Übergabeverträgen oder Vorverträgen hat sich bis heute nichts geändert (vgl. BGHZ 101, 57; BGH, WM 1990, 1831; BGHZ 119, 387). Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung sind folgende Voraussetzungen für einen formlos wirksamen Hofübergabevorvertrag entscheidend: Da es um die Erhaltung einer Familientradition geht, kommt ein formlos wirksames Versprechen nur gegenüber einem Abkömmling in Betracht (vgl. BGHZ 87, 237). Erforderlich ist eine Willensäußerung des Eigentümers, der dem Abkömmling eine Übergabe des Hofs versprochen hat. Dieses Versprechen erlangt dann rechtliche Bedeutung, wenn der Abkömmling sich auf dieses Versprechen einrichtet und im Vertrauen auf das Versprechen über längere Zeit unentgeltlich auf dem Hof arbeitet. Von Bedeutung ist das Vertrauen des Abkömmlings insbesondere dann, wenn er es im Hinblick auf die beabsichtigte spätere Übergabe unterlässt, sich anderweitig eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. beispielsweise OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.1990 - 10 W 137/89 -, zitiert nach Juris unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). b) Es gibt keine gesetzliche Sonderregelung, die für den vorliegenden Fall gegenüber den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen vorrangig wäre. Bei dem streitgegenständlichen Hof handelt es sich um ein geschlossenes Hofgut im Sinne des Badischen Gesetzes vom 20.08.1898, das als Landesrecht in Baden-Württemberg weiter gilt (vgl. Art. 64 EGBGB). Dieses Gesetz enthält zwar Regelungen zum Anerbenrecht. Aus dem Badischen Gesetz vom 20.08.1898 ergeben sich jedoch - anders als in den Regelungen der in anderen Bundesländern geltenden Höfeordnung - keine Bestimmungen über die Wirksamkeit der Bestimmung eines Hofnachfolgers durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden. c) Für die Feststellung eines formlos wirksamen Übergabevorvertrags sind im vorliegenden Fall folgende Umstände maßgeblich: aa) Es geht um einen Familienbetrieb, den bereits der Beklagte von seinem Vater im Rahmen eines Übergabevertrags übernommen hat. Neben dem Kläger gibt es zwei weitere Abkömmlinge, nämlich die Brüder W. und M., die beide auf Grund ihrer Lebensplanung nicht als Hofnachfolger in Betracht kommen: Der Bruder W. ist Elektriker, während der Bruder M. die - ursprünglich zum Hof gehörende - Gaststätte übernommen hat. Der Kläger hat sich vollständig auf eine Übernahme des Hofes eingerichtet. Er ist seit 1972 ununterbrochen auf dem elterlichen Hof tätig. Von 1972 bis 1999 hat er außer Kost und Logis von dem Beklagten kein Entgelt erhalten. Im Vertrauen auf eine lebenslängliche Existenzsicherung hat der Kläger darauf verzichtet, für eine eigene Altersversorgung zu sorgen. Seit Mai 1999 bewirtschaftet er den Hof selbstständig, nachdem der Beklagte - ohne vertragliche Vereinbarung - ihm die Bewirtschaftung überlassen hatte. Im Jahr 1985 hat der Kläger eine Familie gegründet, die - mit zwei Kindern - seit 1990 auf dem Hof lebt. Die Ehefrau des Klägers hat von 1977 bis 1999 in der - damals zum Hof gehörenden - Gaststätte ohne Bezahlung mitgearbeitet. bb) Das Landgericht hat in der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Beklagte jedenfalls bis 1999 vorgesehen hatte, den Hof zu Lebzeiten an den Kläger zu übergeben. Der Beklagte hat dies immer wieder geäußert. Das Landgericht hat sich zu Recht auf die entsprechenden Aussagen der Zeugen L., H. und W. K. gestützt. cc) Es gibt verschiedene Schriftstücke, die den Übergabewillen des Klägers in der Zeit bis 1999 eindeutig dokumentieren (vgl. die Schreiben vom 07.08.1987, Anlage K 1 und von Anfang 1981, Anlage K 2 und vom 10.05.1999, Anlage K 4 sowie die Präambel im Vertrag vom 17.03.1999, Anlage K 3, mit welcher die Gaststätte an den Bruder M. übergeben wurde). dd) Der Beklagte war schon vor 1999 in größerem Umfang für die Gaststätte tätig (vgl. die aus dem Jahr 1981 stammende Anlage K 2), so dass der Kläger schon vor 1999 die wesentliche Arbeitslast für den Hof trug. Der Umstand, dass der Kläger zeitweise durch seine Tätigkeit für den Maschinenring B. e. V. zusätzliche Einkünfte erzielte, ändert nichts. Denn aus der Aufstellung des Klägervertreters (I, 83/85) ergibt sich, dass die Nebentätigkeit für den Maschinenring nur einen geringen Teil der Arbeitskraft des Klägers beanspruchte. 5. Durch den Übergabevorvertrag wurde der Kläger mit bindender Wirkung für den Beklagten zum Hofnachfolger bestimmt. Außerdem ist von einer Verpflichtung des Beklagten auszugehen, den Hof an den Kläger noch zu Lebzeiten zu übertragen, nämlich spätestens dann, wenn der Beklagte selbst zu einer selbstständigen Bewirtschaftung nicht mehr in der Lage war oder diese Bewirtschaftung aufgeben wollte. Diese Umstände sind jedenfalls im Jahr 1999 eingetreten. Hingegen sind die weiteren Bedingungen des abzuschließenden Hauptvertrags, insbesondere die bei einem Übergabevertrag üblichen Gegenleistungen des Klägers, im Vorvertrag nicht bestimmt worden. Dies hindert allerdings die bindende Wirkung des Vorvertrags nicht. In einem derartigen Fall sind die erforderlichen Bedingungen des Hauptvertrags nach Treu und Glauben zu bestimmen (vgl. BGH, NJW 2006, 2843). Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Gegenleistungen des Übernehmers bei der Hofübergabe der Üblichkeit entsprechen, wobei die Leistungsfähigkeit des Hofes einerseits und die Versorgungssituation des Beklagten andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 23, 249, 262). 6. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich eine Einigung über die Bedingungen des Hauptvertrags den Verhandlungen der Parteien ab 1999 - insbesondere den vorliegenden Vertragsentwürfen - nicht entnehmen. Nach dem Vortrag der Parteien ist vielmehr davon auszugehen, dass es zu keinem Zeitpunkt eine wirksame Einigung über die maßgeblichen Gegenleistungen des Klägers gab. a) Die vorliegenden Vertragsentwürfe aus dem Jahr 1999 (Anlage K 8 und Anlage B 5) wurden unstreitig vom Kläger nicht akzeptiert. Die im Rahmen der Verhandlungen erstellten Entwürfe können daher für die Regelungen des Hauptvertrags nicht maßgeblich sein. Es kann daher auch dahinstehen, ob und inwieweit die Parteien zuletzt - wie der Beklagte vorträgt - über einen anderen Vertragsentwurf (vgl. den Entwurf des Notars W., II 173 ff.) verhandelt haben. b) Eine Einigung über die maßgeblichen Bedingungen des Hauptvertrags ergibt sich auch nicht aus dem Schriftstück vom 13.02.2002 (Anlage K 10). Zwar hat der Beklagte in diesem - von beiden Parteien und der Ehefrau des Beklagten unterzeichneten - Schriftstück Abstand von seiner Forderung nach einem Wohnrecht im Gebäude des landwirtschaftlichen Hofs genommen. Das Schriftstück kann jedoch keine wirksame vertragliche Vereinbarung enthalten, weil es an der gemäß § 311 b BGB erforderlichen notariellen Form fehlt. Man könnte das Schriftstück entweder als eine Abänderung des zu diesem Zeitpunkt bereits wirksamen Vorvertrages (siehe dazu oben) ansehen, in dem ergänzend zum früheren Vorvertrag bestimmte Bedingungen des späteren Hauptvertrages festgelegt werden sollten. Oder man könnte das Schriftstück bereits im Sinne eines Übergabevertrages (Hauptvertrag) verstehen. In beiden Fällen wäre die Einhaltung der Form gem. § 311 b BGB erforderlich gewesen. Da eine wirksame Vereinbarung wegen des Formmangels nicht in Betracht kommt, kann im Übrigen dahinstehen, ob der Charakter des Schriftstücks eher einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung oder nur einer Absichtserklärung entspricht; es kann auch dahinstehen, ob das Schriftstück tatsächlich vom Beklagten und seiner Ehefrau unterschrieben wurde. Für das Schriftstück von 13.02.2002 kommt auch eine Heilung des Formmangels nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die formlose Bestimmung des Hofnachfolgers gemäß § 242 BGB unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein kann, kann hier keine Rolle spielen. Denn für diese Rechtsprechung sind entscheidend die nach Treu und Glauben für den Hofnachfolger unerträglichen Konsequenzen, wenn man die formlose Regelung (siehe oben) für nicht wirksam erachten würde. Solche nach Treu und Glauben unerträglichen Konsequenzen sind jedoch nicht ersichtlich, wenn man der Vereinbarung vom 13.02.2002 wegen fehlender notarieller Form die Wirksamkeit versagt. 7. Auf die Frage, ob - und ggf. zu welchen Zeitpunkten - der Beklagte in der Zeit ab 1999 seinen Willen, den Hof an den Kläger zu übertragen, geändert hat, kommt es nicht an. Denn der nach den Grundsätzen der Rechtsprechung wirksame Hofübergabevorvertrag hatte zur Folge, dass der Beklagte an sein Versprechen gebunden war. Eine spätere Willensänderung wäre rechtlich ohne Bedeutung. 8. Allerdings wäre der Beklagte dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr an sein Versprechen gebunden, wenn nachträglich wesentliche Veränderungen eingetreten wären, die ein Festhalten des Beklagten an seiner Verpflichtung unbillig erscheinen lassen würden (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 16.02.1954 - V BLw 60/53 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 31 ff.). Solche Umstände liegen jedoch nicht vor. a) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass Auseinandersetzungen zwischen den Parteien und die Zerrüttung des Verhältnisses nicht ausreichen, um dem Kläger einen Anspruch auf Abschluss des Übergabevertrags zu versagen. aa) Die veröffentlichten Entscheidungen zeigen, dass familiäre Auseinandersetzungen nicht selten der Anlass dafür sind, dass der Hofeigentümer die ursprüngliche Absicht, den Hof auf einen bestimmten Abkömmling zu übertragen, aufgeben möchte (vgl. beispielsweise BGHZ 12, 286; BGHZ 23, 249; OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.1990 - 10 W 137/89 -, zitiert nach Juris). Im Hinblick auf die Bedeutung, die ein Hofübergabeversprechen für die Lebensplanung und die wirtschaftliche Existenz des Abkömmlings hat, könnten nur erhebliche Verfehlungen des Abkömmlings nach Treu und Glauben dazu führen, dass sich der Eigentümer von seinem Versprechen lösen kann. bb) Für die Zeit bis 1999 hat das Landgericht keine Angriffe oder Tätlichkeiten des Klägers gegen den Beklagten feststellen können, die Auswirkungen auf die Verpflichtung des Beklagten haben könnten. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beklagte jedenfalls bis 1999 an seiner Absicht, den Hof an den Kläger zu übergeben, festgehalten hat. Das heißt, dass die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien jedenfalls bis 1999 aus der Sicht des Beklagten keine derartige Bedeutung hatten, dass er an das Übergabeversprechen nicht mehr gebunden sein wollte. Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf eventuelle Verfehlungen des Klägers in der Zeit bis 1999 berufen. cc) Auch eine Auseinandersetzung, die möglicherweise im Jahr 2000 stattgefunden hat, kann nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kein entscheidendes Gewicht haben. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts gab es bei diesem Vorfall keine Tätlichkeit des Klägers gegenüber dem Beklagten. Vielmehr wurde ein Angriff des Klägers auf den Beklagten nach den Angaben des Zeugen W. K. von diesem verhindert. b) Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger sei nicht in der Lage, den Hof zu führen. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich nicht, dass der Kläger nach seinen persönlichen Voraussetzungen nicht mehr geeignet wäre, um die Bewirtschaftung des Hofes auch in der Zukunft sicherzustellen. Unterbliebene Investitionen, die zu dem vom Beklagten dargestellten „katastrophalen Zustand“ des Hofes geführt haben mögen, können dem Kläger nicht zum Vorwurf gereichen. Bis zum 30.04.1999 wurde der Hof vom Beklagten geführt, so dass dieser bis dahin allein für Investitionen verantwortlich war. In der Zeit danach hat zwar der Kläger den Hof geführt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten konnte er jedoch kaum an Investitionen denken, da er keine Sicherheit hatte, ob ihm der Hof tatsächlich vom Beklagten übergeben wurde. Soweit der Hof die Rechte aus einer Milchreferenzmenge verloren hat, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, dass dieser Nachteil für den Hof nicht vom Kläger verursacht wurde. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Landratsamts Emmendingen vom 10.11.2010 (Anlagenband des Beklagten am Ende), dass die bisher unterbliebene Hofübertragung zum Verlust der Rechte geführt hat. Dass der Kläger Möglichkeiten zum Schnapsbrennen nicht genutzt hat, liegt nach seinem unwidersprochenen Vortrag daran, dass der Beklagte als Hofeigentümer und Inhaber des Brennrechts an der entsprechenden behördlichen Anmeldung für das Brennen von Schnaps nicht mitgewirkt hat. Im Übrigen enthält der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber dem Kläger keine konkreten Umstände, denen der Senat im Rahmen einer Beweisaufnahme - soweit es um die Eignung zum Führen des Hofes geht - nachgehen könnte. c) Die Hofübergabe ist verknüpft mit der Vorstellung der Beteiligten, dass eine Grundlage geschaffen werden soll, den landwirtschaftlichen Hof und die entsprechende Familientradition zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Landwirtschaft noch in gleicher Weise ertragreich ist wie in früheren Jahren, oder ob der Hof eventuell nur noch als Nebenerwerbslandwirtschaft betrieben werden kann. Es ist ausreichend, dass der Kläger den Hof jedenfalls weiter bewirtschaftet und bewirtschaften will. Nach den betriebswirtschaftlichen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. R. steht im Übrigen fest, dass der Kläger und seine Familie - nach der bereits erfolgten Umstellung auf Ziegenhaltung - in dem Hof weiter ihre Existenzgrundlage finden können, bei entsprechendem Arbeitseinsatz der Familie und finanzieller Bescheidenheit, wie sich dies im Einzelnen aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt. Die Umstellung auf eine Ziegenhaltung mit Milchwirtschaft und Zertifizierung nach Demeter ist nach den Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf eine wirtschaftliche Zukunftsperspektive vernünftig. d) Der Kläger hat - entgegen dem Vorbringen des Beklagten - nicht verhindert, dass der Kläger eine landwirtschaftliche Rente bezieht. Der Vorwurf des Beklagten, der im Rahmen von § 242 BGB eventuell zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, ist nicht berechtigt. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte wohl seit 1999 eine Rente hätte beziehen können, wenn er gegenüber dem Versorgungsträger - durch den Abschluss eines Übergabevertrags oder durch den Abschluss eines langfristigen Pachtvertrags - hätte nachweisen können, dass er den Hof nicht mehr bewirtschaftet. (Vgl. dazu den Hinweis des Beklagten im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.09.2012, Seite 2, auf eine zwischenzeitliche für ihn negative Entscheidung des Bundessozialgerichts.) Der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, mit dem Beklagten einen langfristigen Pachtvertrag abzuschließen. Vielmehr war der Beklagte verpflichtet, in Verhandlungen einzutreten, um den Abschluss eines Übergabevertrags an den Kläger zu bewirken (siehe oben). Dass es im Jahr 1999 nicht zum Abschluss eines Übergabevertrags gekommen ist, hat der Beklagte selbst zu verantworten. Denn die Vorschläge des Beklagten wurden vom Kläger zu Recht zurückgewiesen. Für ein Wohnrecht des Beklagten und seiner Ehefrau auf dem landwirtschaftlichen Anwesen bestand zum einen kein nachvollziehbares Bedürfnis, da der Beklagte und seine Ehefrau bereits durch ein entsprechendes Wohnrecht im Gaststättengebäude des Sohnes M. gesichert waren. Zudem gibt es auf dem Hof keine zweite Wohnung, so dass der Kläger und seine Familie nicht mehr auf dem Hof hätten wohnen können, wenn der Beklagte für sich auf einem Wohnrecht bestanden hätte. Da der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt den Abschluss eines Übergabevertrags mit für den Kläger akzeptablen Bedingungen angeboten hat, liegt die Verantwortung für die fehlende Übergabe in der Vergangenheit - und die daraus resultierenden Rentennachteile des Beklagten - allein bei dem Beklagten selbst. e) Ein möglicherweise erhöhter eigener Lebensbedarf des Beklagten (insbesondere eventuelle Kosten einer stationären Pflege) steht dem Anspruch des Klägers ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Angaben des Beklagten zu einem solchen erhöhten Lebensbedarf zutreffen. Die Hofübergabe entspricht aus den oben (4. a)) erörterten Gründen der Billigkeit. Mit dem Übergabevertrag sind Gegenleistungen des Klägers verbunden, soweit der Kläger voraussichtlich in der Lage ist, mit dem übergebenen Hof diese Gegenleistungen zu erwirtschaften (dazu siehe unten). Wenn ein erhöhter Lebensbedarf des Übergebers vom Hof einerseits und von der bereits früher an den Bruder M. übergebenen Gaststätte nicht erwirtschaftet werden kann, muss der Lebensbedarf des Beklagten entweder nach den allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts von Angehörigen getragen werden, oder ggfs. - wenn keine Unterhaltsleistungen möglich sind - von der öffentlichen Hand. 9. Der Erbvertrag vom 17.06.2003 (Anlage B9, II 259 ff.) steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Mit dem Erbvertrag hat der Beklagte seinen Sohn M. K., den Bruder des Klägers, zum Alleinerben eingesetzt. Diese Erbeinsetzung ist teilweise unwirksam, soweit sie den landwirtschaftlichen Hof betrifft. Denn durch den wirksamen Hofübergabevorvertrag hatte der Beklagte vorher den Kläger bereits bindend zum Hofnachfolger bestimmt (siehe oben). Von dieser Bestimmung der Hofnachfolge konnte sich der Beklagte nicht mehr einseitig - ohne Mitwirkung des Klägers - lösen. (Vgl. zu der für den Erblasser bindenden Wirkung der Bestimmung der Hofnachfolge in derartigen Fällen BGHZ 23, 249, 258 ff.; BGHZ 12, 286.) 10. Gesetzliche Regelungen aus dem Schenkungsrecht (§ 519 BGB, Einrede des Notbedarfs, § 530 BGB, Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks) stehen entgegen der Auffassung des Beklagten seiner Verpflichtung nicht entgegen. Denn die Verurteilung zum Abschluss eines Hofübergabevertrages beruht nicht auf einem Schenkungsversprechen, sondern auf einem Vorvertrag, der einen anderen rechtlichen Charakter hat (siehe im Einzelnen oben). 11. Der Anspruch auf Abschluss eines Übergabevertrags ist nicht verjährt. Gemäß § 196 BGB gilt für den Anspruch des Klägers eine Verjährungsfrist von zehn Jahren. Der vom Kläger geltend gemachte konkrete Anspruch, der sich auf Abschluss eines Hauptvertrags mit bestimmten Regelungen bezieht, ist entstanden, nachdem der Beklagte Verhandlungen über die erforderlichen Detailregelungen des Vertrags abgelehnt hat, also im Jahre 2006. Dementsprechend ist die Verjährungsfirst von zehn Jahren bisher nicht abgelaufen. 12. Der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrags bestimmt sich nach Treu und Glauben. Der Kläger hat mit seinem geänderten Antrag (erster Hilfsantrag) im Rahmen der Anschlussberufung Erfolg. Die vom Kläger vorgesehenen Regelungen im Übergabevertrag sind angemessen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Hofs und entsprechend der Üblichkeit im Hinblick auf die vorgesehenen Gegenleistungen des Klägers. Bei dieser Einschätzung berücksichtigt der Senat die Feststellungen der Sachverständigen Dr. R. (Üblichkeit und Angemessenheit von Regelungen im Hofübergabevertrag) und Sch. (Ertragsschätzung für die Waldflächen). a) Der Sachverständige Dr. R. hat sich eingehend mit der Ertragssituation des Hofes auseinandergesetzt und - ausgehend von der inzwischen eingeführten Ziegenhaltung - mit betriebswirtschaftlichen Methoden und unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Erfahrungen in der Landwirtschaft ermittelt, mit welchem Arbeitsaufwand, mit welchen Unkosten und mit welchen voraussichtlichen Erträgen der Hof vom Kläger und seiner Familie in der Zukunft bewirtschaftet werden kann. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die betriebswirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im Bereich des Schwarzwalds generell schwierig ist, wesentlich ungünstiger als beispielsweise bei landwirtschaftlichen Betrieben mit gleicher Fläche in der Rheinebene. Die Umstellung der Landwirtschaft auf Ziegenmilchproduktion war nach den Ausführungen des Sachverständigen aus betriebswirtschaftlicher Sicht aus verschiedenen Gründen vernünftig und sinnvoll. Der Sachverständige schätzt den nachhaltig erzielbaren, jährlichen Gewinn des Betriebes - einschließlich der Erträge aus der Bewirtschaftung von Waldflächen - auf ca. 25.000,- Euro. Die Familie des Klägers kann nach den Berechnungen des Sachverständigen - wie auch schon in der Vergangenheit - von dem Hof nur leben, indem zum Einen die Ehefrau des Klägers Einkünfte in Höhe von ca. 21.000,- Euro pro Jahr aus Angestelltentätigkeit zum Familieneinkommen beisteuert, und indem zum Anderen sowohl der Kläger, als auch die teilweise mitarbeitenden erwachsenen Söhne, sich mit einem sehr geringen Lohnansatz begnügen. Insoweit wird auf die Darstellung im Gutachten des Sachverständigen Seite 28, 29 und die Anlage 6 zum Gutachten verwiesen. Nach den ergänzenden Angaben des Sachverständigen im Senatstermin vom 01.10.2014 ist in der Zukunft eine Steigerung der Einkünfte zwar möglich, wenn sich die Ziegenmilchproduktion günstig entwickelt. Diese Steigerung ist jedoch noch nicht sicher absehbar, und hält sich in engen Grenzen, die auch für die Zukunft keine wesentlich andere wirtschaftliche Betrachtungsweise erlauben. Die üblichen Gegenleistungen in einem Hofübergabevertrag hängen entscheidend zum Einen von der Ertragssituation des Betriebes ab, der die entsprechenden Altenteils-Leistungen erwirtschaften muss, und zum Anderen von der Versorgungssituation des Übergebers. Der Sachverständige hat die vom Kläger in seinem ersten Hilfsantrag vorgesehenen Altenteils-Leistungen (Barleistungen in Höhe von 100,- Euro im Monat und Vollverpflegung) mit 1.200,- Euro im Jahr (Barleistungen) und 2.748,- Euro im Jahr (Vollverpflegung) bewertet. Die vom Kläger zugesagten Leistungen für Hege und Pflege (bis Pflegestufe 1) bewertet der Sachverständige - wenn die Verpflichtung relevant werden sollte - mit 6.000,- Euro im Jahr. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass der Kläger und seine Familie voraussichtlich bereits zur Erbringung dieser Leistungen Einschränkungen in Kauf nehmen müssen (Lohnansatz von 10,92 Euro pro Stunde für den Kläger als „Betriebsleiter“ und von 7,32 Euro pro Stunde für die mitarbeitenden Familienangehörigen). Daher sind dem Kläger im Übergabevertrag höhere Altenteils-Leistungen zugunsten des Beklagten nicht zuzumuten. Dabei ist gleichzeitig auf die Versorgungssituation des Beklagten abzustellen, der als Übergeber nicht zwingend auf höhere Leistungen des Klägers angewiesen ist. Denn er erhält vom Bruder des Klägers, M. K., aufgrund der Übergabe der Gaststätte Altenteils-Leistungen aus dem Vertrag vom 17.03.1999 (Anlage K3). Dem Beklagten steht eine große Wohnung im Gaststättengebäude des Bruders zur Verfügung; im Termin vom 01.10.2014 hat der Sachverständige seine Feststellungen, die er bei einer Ortsbesichtigung in der Gaststätte des Bruders getroffen hat, erläutert. Außerdem hat auch der Bruder M. Vollverpflegung und Pflege in gesunden und kranken Tagen zugesagt. Hinzu kommt eine vom Bruder des Klägers geschuldete Geldrente in Höhe von 800,- DM monatlich (409,03 Euro). Unter diesen Umständen sind dem Kläger höhere Gegenleistungen im Rahmen des Übergabevertrages nicht zuzumuten. In dem zum Hof gehörenden Wohngebäude sind, wie der Sachverständige im Einzelnen im Termin erläutert hat, keine freien Räume vorhanden, die der Beklagte als Wohnung - alternativ zu den Räumen im Gaststättengebäude des Bruders - nutzen könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. übliche Gegenleistungen bei Übergabeverträgen sich vielfach jedenfalls dann in ähnlicher Größenordnung bewegen, wenn der Hof nicht wesentlich ertragreicher ist. Schließlich ist bei der Frage der Angemessenheit der Gegenleistungen (§ 242 BGB) auch die Situation des Bruders M. K. zu berücksichtigen. Dieser hat nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. die höherwertige Gastwirtschaft vom Vater erhalten, so dass es angemessen ist, wenn der Bruder M. im Verhältnis zum Kläger auch höhere Gegenleistungen für den Vater erbringt. b) Die Einwendungen und Beanstandungen des Beklagten gegen die vom Kläger vorgeschlagenen Regelungen des Übergabevertrages haben keinen Erfolg. Der Senat kann nicht feststellen, dass der Übergabevertrag in den vom Beklagten kritisierten Punkten nicht üblich oder nicht angemessen wäre. aa) Eine Herausnahme des vom Beklagten angegebenen Grundstücks (Acker im O.) aus dem Übergabevertrag kommt nicht in Betracht. Angesichts der sehr begrenzten Ertragssituation ist der Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. auf die Nutzung dieses Grundstücks für den Betrieb der Landwirtschaft angewiesen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger unter den gegebenen örtlichen Umständen kaum Chancen hat, zusätzliche Flächen in der Nähe seines Hofes anzupachten. bb) Es ist nicht geboten, dem Beklagten ein Holzentnahmerecht in den zum Hof gehörenden Waldflächen einzuräumen. Nach dem Gutachten des Forstsachverständigen Sch. ist ein solches Holzentnahmerecht bei Hofübergaben - anders als früher - kaum noch üblich. Außerdem ist der Kläger nach den Gutachten der beiden Sachverständigen auf die Waldnutzung angewiesen, die unter den heutigen Verhältnissen einen begrenzten zusätzlichen Ertrag von 1.500,- Euro pro Jahr verspricht. Unter diesen Umständen erscheint nicht nur ein Holzentnahmerecht für den Beklagten, sondern ebenso die vom Beklagten geforderte Herausnahme eines Waldgrundstücks aus dem Übergabevertrag unangemessen. cc) Es besteht kein Anlass, im Übergabevertrag auf ein Überfahrtsrecht des Klägers zu verzichten, welches ihm zu Lasten des im Eigentum seines Bruders M. K. stehenden Nachbargrundstücks zusteht. Der Kläger benötigt diese Zufahrt, wie der Sachverständige erläutert hat, um mit Fahrzeugen ungehindert in den Hof vor dem Wohngebäude fahren zu können. Eine relevante Beeinträchtigung für den Betrieb der Gaststätte des Bruders ist dabei nicht ersichtlich. Es gibt zwar für den Hof noch eine andere Zufahrt. Eine Beschränkung des Klägers auf die zweite Zufahrt ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R. jedoch nicht zumutbar, da diese andere Zufahrt deutlich schmaler ist, und im Übrigen laufend durch die landwirtschaftliche Nutzung verschmutzt wird. dd) Es gibt keinen Anlass, dem Kläger im Übergabevertrag die Herstellung einer eigenen Wasserversorgung und Abwasserleitung aufzuerlegen. Die Wasserversorgung des zum landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohnhauses und die Abwasserversorgung erfolgen durch Einrichtungen, die sowohl vom Bruder des Klägers für dessen Gastwirtschaft als auch vom Kläger genutzt werden. Es ist kein Interesse des Übergebers ersichtlich, dass gegen eine solche gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen durch die beiden Brüder sprechen könnte. ee) Soweit der Beklagte im Rechtsstreit die Auffassung vertreten hat, der Kläger solle vertraglich verpflichtet werden, für eine eigene Stromversorgung auf seinem Grundstück zu sorgen, hat sich dieser Punkt bereits erledigt. Denn der Kläger hat - im Hinblick auf die Erfordernisse seines landwirtschaftlichen Betriebes - bereits eine eigene Stromversorgung installiert. Für eine entsprechende Verpflichtung des Klägers im Übergabevertrag besteht daher kein Anlass mehr. ff) Aus den Feststellungen zur betriebswirtschaftlichen Situation des Hofes (siehe oben) ergibt sich insbesondere, dass - entgegen der Auffassung des Beklagten - ein höherer Betrag als 100,- Euro monatlich für die an den Beklagten zu zahlende Rente nicht in Betracht kommt. Dabei ist entscheidend, dass der an den Kläger zu übergebende Hof die Leistungen erwirtschaften muss, die an den Beklagten erbracht werden sollen. Daraus ergibt sich die Beschränkung der im Übergabevertrag dem Kläger aufzuerlegenden Leistungspflichten. Die Sachverständigen Dr. R. und Sch. haben im Senatstermin vom 01.10.2014 erläutert, aus welchen Gründen - entgegen den Einwendungen des Beklagten - nicht von einer deutlich höheren Ertragsmöglichkeit des Hofes ausgegangen werden kann. Die Wiederaufnahme der Schnapsbrennerei als Nebenerwerb würde nur sehr geringe Nebeneinkünfte erwirtschaften. Der zum Hof gehörende Wald hat zwar - ähnlich wie bei vielen anderen Höfen im Schwarzwald - die Funktion einer „Sparkasse“. Im Hinblick auf einen bestehenden Investitionsstau ist der Kläger jedoch darauf angewiesen, dem Wald in den nächsten Jahren in größerem Umfang Holz zu entnehmen, um Investitionen vornehmen zu können (Erneuerung von Maschinen etc.). Einkünfte der Ehefrau des Klägers als Sparkassenangestellte sind - entgegen der Auffassung des Beklagten - dem für die Bedingungen des Übergabevertrages maßgeblichen Ertrag des Hofes nicht zuzurechnen. Im Übrigen benötigt die Familie des Klägers die Einkünfte der Ehefrau, um von dem Hof weiter leben zu können. c) Es entspricht Treu und Glauben, dass der Kläger die vorgesehenen Gegenleistungen an den Beklagten erst für die Zukunft zu erbringen hat, und nicht etwa für die Vergangenheit. Es kommen keine Nachzahlungen der Rente für die vergangenen Jahre in Betracht. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Beklagte die Verzögerungen beim Zustandekommen des Übergabevertrages selbst zu vertreten hat (siehe oben). Gleichzeitig hatte der Kläger in der Vergangenheit keine Gelegenheit, Rücklagen für Rentenleistungen an den Beklagten zu bilden. Denn durch die Weigerung, einen Übergabevertrag abzuschließen, hat der Beklagte dem Kläger in der Vergangenheit die Möglichkeit genommen, die Zukunft des landwirtschaftlichen Betriebes zu planen und zu verändern, und ggfs. entsprechende Investitionen vorzunehmen. Unter diesen Umständen wäre es unbillig, dem Kläger eine Zahlungspflicht auch für die Vergangenheit, in welcher er und seine Familie sich in einer Art „Schwebezustand“ befanden, aufzuerlegen. d) Im Antrag des Klägers sind Belastungen der zu übergebenden Grundstücke nur für die Abteilung II angegeben. Der Antrag des Klägers - und der Tenor der Entscheidung des Senats - bedeuten daher, dass der Beklagte die genannten Grundstücke im Übrigen lastenfrei zu übergeben hat. Soweit die Grundstücke im Tenor nicht genannte Belastungen aufweisen - insbesondere Grundschulden oder Hypotheken - ist der Beklagte mithin nach diesem Urteil verpflichtet, diese Belastungen zu beseitigen. Eine nähere Aufklärung dazu, in welcher Höhe sich solche Belastungen im Grundbuch befinden, war nicht erforderlich. Nach dem Vortrag des Beklagten kommen im Tenor nicht genannte Belastungen insoweit in Betracht, als der Beklagte Darlehen von seinem Sohn M. erhalten hat, die durch Grundschulden oder Hypotheken auf den zum Hof gehörenden Grundstücken abgesichert wurden. Im Rahmen der nach Treu und Glauben vorzunehmenden Prüfung gibt es keinen Anlass, solche dinglichen Belastungen im Zusammenhang mit der Übergabe dem Kläger aufzuerlegen. Nach den informatorischen Angaben des für den Beklagten handelnden Sohnes M. im Senatstermin geht es um Darlehen - und damit korrespondierende Belastungen der Hofgrundstücke - ab dem Jahr 2009. Der Beklagte war bereits ab dem Jahre 2006 zum Abschluss eines Übergabevertrages mit dem Kläger verpflichtet. Es entspricht daher Treu und Glauben, dass der Kläger bei den Bedingungen des Übergabevertrages nicht schlechter gestellt werden kann, als wenn der Vertrag bereits im Jahr 2006 abgeschlossen worden wäre. Der Beklagte ist nicht berechtigt, dem Kläger bei der Übergabe dingliche Verpflichtungen aufzuerlegen, welche er erst mehrere Jahre nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist, zumal er sämtliche Umstände kannte, die für seine Verpflichtung zum Abschluss des Übergabevertrages maßgeblich waren (dazu siehe oben). Es kommt daher für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob und in welcher Höhe den vom Beklagten geltend gemachten Belastungen der Hofgrundstücke reale schuldrechtliche Ansprüche des Bruders M. gegenüberstehen. 13. Der Antrag des Klägers könnte keinen Erfolg haben, wenn der von ihm vorgesehene Übergabevertrag nicht genehmigungsfähig wäre. Denn der zivilrechtliche Übergabevertrag bedarf einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung durch das Landwirtschaftsamt E.. Aus der behördlichen Auskunft des Landwirtschaftsamts vom 17.06.2014 ergibt sich jedoch, dass gegen eine Genehmigung des vorgesehenen Übergabevertrages keine behördlichen Bedenken bestehen (II 477). Die Entscheidung des Senats führt daher nicht zu einer Leistungspflicht des Beklagten, der anderweitige - öffentlich-rechtliche - Hindernisse entgegenstehen. 14. Auf die Anschlussberufung des Klägers ist der Beklagte außerdem zur Auflassung und Übergabe der Grundstücke zu verurteilen unter der Bedingung des Zustandekommens des Hauptvertrags (vgl. dazu BGH, NJW 2001, 1285). Mit der Rechtskraft der Entscheidung des Senats gilt die Willenserklärung des Beklagten gemäß § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Der Übergabevertrag kommt sodann zustande, wenn der Kläger das Angebot des Beklagten durch eine entsprechende notarielle Erklärung annimmt. Auf diese Weise kann der Kläger den Eintritt der Bedingung für die Verurteilung zur Auflassung und Übergabe herbeiführen. Die Auflassung betrifft das Eigentum an den in der Entscheidung des Senats genannten Grundstücken; die Wirksamkeit der Auflassung ist unabhängig davon, ob und inwieweit Grundpfandrechte an den Grundstücken im Grundbuch eingetragen sind (dazu siehe oben) 12. d). 15. Die Berufung des Beklagten hat hingegen insoweit Erfolg, als das Landgericht den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 4.658,61 € nebst Zinsen verurteilt hat. Eine rechtliche Grundlage für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten besteht nicht. Die Anwaltskosten des Klägers sind entstanden durch die Tätigkeit seines Rechtsanwalts im Jahr 2006. Zu dieser Zeit befand sich der Beklagte noch nicht mit der Abgabe einer bestimmten Willenserklärung, gerichtet auf den Abschluss eines Übergabevertrags, in Verzug. Denn der Kläger hatte vorher von dem Beklagten weder die Abgabe einer bestimmten - vom Kläger vorformulierten - Willenserklärung verlangt, noch hatte der Kläger selbst einen konkreten Vorschlag für den Abschluss eines Übergabevertrags gemacht. Ohne die Voraussetzungen des Verzugs kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verzögerung beim Abschluss des Übergabevertrags nicht in Betracht (§ 280 Abs. 2 BGB). 16. Die Berufung hat hingegen keinen Erfolg, soweit der Beklagte von dem Kläger Ersatz seiner eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt. Denn der Kläger hat keine Pflichten gegenüber dem Beklagten verletzt, so dass eine Anspruchsgrundlage wegen der Anwaltskosten des Beklagten nicht gegeben ist. 17. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. 18. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 19. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem formlos bindenden Hofübergabeversprechen auszugehen ist.