Urteil
9 U 9/15
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2017:0714.9U9.15.00
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Leitsätze
1. Weigert sich der Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter in Betracht.(Rn.62)
2. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 1 BGB sind nur die vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu berücksichtigen. Fällt das erste Geschäft des Unternehmers mit einem bestimmten Kunden in die Vertragszeit des Handelsvertreters, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Werbung dieses Kunden mitursächlich war.(Rn.87)
3. Für einen Billigkeitsabschlag (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) können zum einen die Sogwirkung einer Marke und zum anderen Umsatzverluste des Unternehmers durch eine Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters nach Ende des Vertrages eine Rolle spielen.(Rn.125)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013 - 8 O 9/09 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Provisionen in Höhe von 128.951,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 226.267,03 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % für die Zeit vom 19.11.2008 bis zum 26.02.2009, und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2009.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 75.092,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2009.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weigert sich der Unternehmer grundlos, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen, kommt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter in Betracht.(Rn.62) 2. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b Abs. 1 BGB sind nur die vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu berücksichtigen. Fällt das erste Geschäft des Unternehmers mit einem bestimmten Kunden in die Vertragszeit des Handelsvertreters, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters für die Werbung dieses Kunden mitursächlich war.(Rn.87) 3. Für einen Billigkeitsabschlag (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) können zum einen die Sogwirkung einer Marke und zum anderen Umsatzverluste des Unternehmers durch eine Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters nach Ende des Vertrages eine Rolle spielen.(Rn.125) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013 - 8 O 9/09 KfH - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Provisionen in Höhe von 128.951,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2009 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 226.267,03 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % für die Zeit vom 19.11.2008 bis zum 26.02.2009, und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 27.02.2009. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 75.092,79 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.02.2009. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Handelsvertreterin für Industrieprodukte. Die Beklagte stellt elektronische Komponenten für Nachrichten- und Satellitentechnik her. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Handelsvertretervertrag geltend. Am 01.04.1993 schlossen W. K. und die S. GmbH einen Handelsvertretervertrag (Anlage K 1). Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin von W. K.; die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der S. GmbH. Gemäß § 2 Absatz 1 des Vertrages wurde der Handelsvertreter zum „Bezirksvertreter“ für ein bestimmtes Gebiet in Norddeutschland bestellt, welches durch die entsprechenden Postleitzahlen konkretisiert wurde. Für die Provisionsansprüche des Handelsvertreters war in § 6 Absatz 1 Folgendes geregelt: Der HV hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Vermittlungstätigkeit mit den in seinem Vertretungsgebiet ihm zugeteilten dort ansässigen Kunden zustande gekommen sind. Der Provisionsanspruch besteht auch für von S. direkt ohne Mitwirkung des Handelsvertreters mit Kunden in seinem Vertretungsgebiet abgeschlossenen Geschäfte; ausgenommen hiervon sind jedoch solche mit OEM-Kunden. Als im Vertretungsgebiet ansässig gelten diejenigen Kunden, die dort ihren gewerblichen Sitz oder Filialen haben, welche die Bestellung unmittelbar gegenüber S. vornehmen oder an die bei Bestellung über eine zentrale Stelle die Auslieferung der Ware durch S. zumindest direkt an die Filiale erfolgt. Die Provisionszahlungspflicht besteht auch für mit Dritten - ausgenommen OEM-Kunden - abgeschlossene Geschäfte, die der HV als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Gleiches gilt für von S. direkt gewonnene Kunden - außer OEM-Kunden -. Die „OEM-Kunden“ hatten die Parteien in § 2 Absatz 2 des Vertrages wie folgt definiert: Unter diesen Kunden werden solche verstanden, die Produkte von S. zwar beziehen, die sie jedoch unter eigener Firma und/oder eigener Produktbezeichnung vertreiben oder installieren. Als Vertragsbeginn war der 01.04.1993 vorgesehen. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren sollte die ordentliche Kündigungsfrist sechs Monate für den Schluss eines Kalendermonats betragen. Die Provision sollte 8 Prozent betragen; für einzelne Produkte wurde später eine Herabsetzung auf 5 Prozent vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Im Laufe des Jahres 2008 ergaben sich in der Zusammenarbeit zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten. Mit drei verschiedenen Anwaltsschreiben, jeweils vom 09.07.2008, rügte die Beklagte gegenüber der Klägerin verschiedene Pflichtverletzungen (Anlagen K 2, K 3, K 4). U. a. seien die monatlichen Besuchsberichte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin für die Monate März, April und Mai 2008 inhaltlich unzureichend. Mit Anwaltsschreiben vom 01.08.2008 (Anlage K 5) trat die Klägerin den Vorwürfen der Beklagten entgegen. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom 07.08.2008 (Anlage K 7) rügte die Klägerin mehrere nach ihrer Auffassung unzutreffende Provisionsabrechnungen und forderte die Beklagte zur Erstellung eines Buchauszugs auf „über die während der Vertragslaufzeit ... getätigten Geschäfte“. Mit Schreiben vom 18.08.2008 (Anlage K 9) erbat die Beklagte eine Fristverlängerung bis zum 31.10.2008. In einem Anwaltsschreiben vom 31.10.2008 (Anlage K 10) erklärte die Beklagte, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszugs sei bereits durch die in der Vergangenheit erteilten Provisionsabrechnungen erfüllt worden. Mit Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 11) erklärte die Klägerin, der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs sei nach ihrer Auffassung nicht erfüllt. Sie setzte eine Nachfrist bis zum 14.11.2008. In einem weiteren Schreiben vom 14.11.2008 (Anlage K 12) blieb die Beklagte bei ihrer Weigerung. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 18.11.2008 (Anlage K 14) die „außerordentliche und fristlose Kündigung“ des Handelsvertretervertrages. In einem Schreiben vom 05.12.2008 erklärte die Beklagte ihrerseits eine außerordentliche und fristlose Kündigung. Die Klägerin ist seit ihrer Kündigung vom 18.11.2008 nicht mehr für die Beklagte tätig. Im Verfahren vor dem Landgericht hat die Klägerin von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs verlangt, sowie - zunächst unbeziffert - Zahlung restlicher Provisionen, eines Handelsvertreterausgleichs und Schadensersatz. Mit Teilurteil vom 22.04.2010 hat das Landgericht die Beklagte zur Erteilung eines Buchauszugs für einen bestimmten Zeitraum verurteilt. Nach beiderseitigen Rechtsmitteln hat der Senat mit Urteil vom 24.06.2011 dieses Urteil dahingehend abgeändert, dass der Buchauszug für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 18.11.2008 zur erstellen war. Mit Schriftsatz vom 14.12.2011 hat die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht ihre Zahlungsanträge für Provisionsansprüche, Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz beziffert. Sie sei am 18.11.2008 aus verschiedenen Gründen zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Die Beklagte habe gegenüber der Klägerin über viele Jahre das Weiterbestehen einer Geschäftsbeziehung zu einem von der Klägerin geworbenen Großkunden (SV.) verschwiegen. Nach der berechtigten fristlosen Kündigung habe die Beklagte den Provisionsausfall der Klägerin für ein halbes Jahr als Schadensersatz auszugleichen. Die Klägerin hat Provisionen in Höhe von 141.815,63 €, Handelsvertreterausgleich in Höhe von 227.198,60 € und Schadensersatz in Höhe von 95.461,60 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Für Geschäfte mit der Großkundin SV. habe die Klägerin keinen Anspruch auf Provision, da diese Kundin nicht von der Klägerin betreut worden sei. Daher sei der Geschäftsführer der Klägerin damit einverstanden gewesen, dass er keine Provisionen für Geschäfte mit dieser Kundin erhalte. Zu einer Kündigung des Handelsvertretervertrages sei die Klägerin nicht berechtigt gewesen; denn nicht die Beklagte, sondern die Klägerin habe Pflichten aus dem Vertrag verletzt. Daher bestehe weder ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich noch ein Schadensersatzanspruch. Mit Urteil vom 18.10.2013 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 120.598,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.02.2009 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für Geschäfte mit verschiedenen Kunden in der Zeit von November 2003 bis November 2008 stehe der Klägerin ein restlicher Provisionsanspruch in der zuerkannten Höhe zu. In dem Betrag seien insbesondere Provisionen für Geschäfte mit der Kundin SV. in Höhe von insgesamt 102.342,68 € enthalten; die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch gemäß § 6 Absatz 1 des Handelsvertretervertrages seien gegeben, da die Kundin im Vertretungsgebiet der Klägerin ansässig sei. Die Klägerin habe zwar gewusst, dass sie über einen Zeitraum von vielen Jahren keine Provisionen für SV.-Geschäfte erhalten habe. Aus der durchgeführten Beweisaufnahme habe sich jedoch nicht ergeben, dass die Klägerin dieser Verfahrensweise der Beklagten zugestimmt habe, beziehungsweise, dass sie auf Provisionen verzichtet habe. Provisionsansprüche für SV.-Geschäfte seien auch nicht verwirkt. Denn die Beklagte habe keineswegs darauf vertraut, dass keine Provisionen mehr zu zahlen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin ihre Mitarbeiter, die Zeugen Sm. und So. angewiesen habe, den Geschäftsführer der Klägerin bei Rückfragen wegen möglicher Geschäfte mit SV. zu belügen. Wegen der Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ansprüche seien nicht gegeben, weil die Klägerin nicht zur Kündigung des Handelsvertretervertrages berechtigt gewesen sei. Auf die langjährige Nichtzahlung von Provisionen für SV.-Geschäfte habe die Klägerin eine Kündigung nicht stützen können. Denn es sei davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten der Klägerin schon viele Jahre vor der Kündigung nicht verborgen geblieben sei. Wenn die Klägerin die Abrechnungspraxis der Beklagten lange hingenommen habe, dann habe sie damit gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass eine Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für sie nicht unzumutbar geworden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist zum einen der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht weitere ausstehende Provisionen nicht berücksichtigt, welche die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung konkretisiert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihr auch ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich und auf Schadensersatz zu. Denn die fristlose Kündigung vom 18.11.2008 sei berechtigt gewesen. Die Klägerin habe keineswegs schon längere Zeit gewusst, dass SV.-Geschäfte nicht verprovisioniert wurden. Außerdem habe das Landgericht die bereits erstinstanzlich vorgebrachten Kündigungsgründe unzureichend gewürdigt. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013, Az.: 8 O 9/09 KfH, verurteilt, an die Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von € 227.198,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 sowie 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 2. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013, Az: 8 O 9/09 KfH, verurteilt, an die Klägerin Provisionen in Höhe von weiteren € 21.217,24, mithin inklusive der erstinstanzlich zugesprochenen Provisionen insgesamt € 141.815,63 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013, Az.: 8 O 9/09 KfH, verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 95.461,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem beantragt die Beklagte im Wege der Anschlussberufung, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 18.10.2013, Az.: 8 O 9/09 KfH, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage wegen Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz abgewiesen wurde. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Unwirksamkeit der Kündigung des Vertrages durch die Klägerin. Auf die Nichterteilung des Buchauszugs könne die Klägerin die Kündigung nicht stützen. Der Geschäftsführer der Beklagten, der seine Tätigkeit erst im April 2008 aufgenommen habe, sei im Herbst 2008 davon ausgegangen, dass die Abrechnungspraxis der Beklagten in Ordnung gewesen sei, und daher keine Verpflichtung bestehe, einen Buchauszug zu erteilen. Wenn man - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Pflichtverletzung annehme, sei die Verweigerung des Buchauszugs keineswegs derart schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung der Klägerin rechtfertigen könne. Fürsorglich erhebt die Beklagte Einwendungen zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche auf Handelsvertreterausgleich und Schadensersatz. Die Anschlussberufung müsse zur vollständigen Abweisung der Klage führen, da es keine rückständigen Provisionsansprüche gebe. Für SV.-Geschäfte werde keine Provision geschuldet, da die Parteien eine Nichtverprovisionierung vereinbart hätten. Die entgegenstehende Beweiswürdigung des Landgerichts sei fehlerhaft. Hilfsweise sei von einem konkludenten Verzicht der Klägerin auf SV.-Provisionen auszugehen. Auch für den Kunden Cr. seien die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch nicht gegeben, da die Lieferungen für diese Kunden ins Ausland gegangen seien. Schließlich seien vom Landgericht mehrere nachträgliche Provisions-Herabsetzungen bei den Berechnungen nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Soweit das Landgericht Provisionen zuerkannt hat, verteidigt die Klägerin das Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat im Termin vom 18.09.2017 die Zeugen J. Ho. und F. S. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 18.05.2017 verwiesen. Auf eine Vernehmung der Zeugin E. S. und Sm. haben die Parteien durch Erklärung im Senatstermin verzichtet. II. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. 1. Der Klägerin stehen über die vom Landgericht zuerkannten Beträge hinaus weitere Provisionen zu für Geschäfte mit den beiden Kunden unter dem Namen „Hi.“. Die weiteren, vom Landgericht nicht berücksichtigten, Provisionen betragen insgesamt 8.353,48 Euro. Die von der Beklagten geschuldeten Provisionen erhöhen sich daher auf 128.951,87 Euro. a) Die Kunden Hi. in He. und Hi. in St. haben und hatten ihren Sitz im Vertretungsgebiet der Klägerin. Dies ergibt sich aus den in § 2 Absatz 1 des Handelsvertretervertrages angegebenen Postleitzahlen. Dementsprechend hat die Klägerin Anspruch auf Provisionszahlungen für sämtliche mit diesen Kunden von der Beklagten abgeschlossenen Geschäfte. Da die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen Bezirksvertreterin im Sinne von § 87 Absatz 2 HGB war, spielt es für den Anspruch auf Provision keine Rolle, dass der Geschäftsführer der Klägerin nach seinen eigenen Angaben die beiden Kunden Hi. nicht kannte und zum Zustandekommen der Geschäfte der Beklagten mit diesen Kunden nichts beigetragen hat. b) Eine Vereinbarung, wonach die Klägerin auf Provisionen mit den beiden Kunden Hi. verzichtet hätte, hat es nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Eine derartige Vereinbarung wird auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr behauptet. Dass die Beklagte sich zur Provisionszahlung gegenüber einem anderen Handelsvertreter verpflichtet hat, der diese beiden Kunden tatsächlich betreut hat, ändert an ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin nichts. Die Annahme des Landgerichts, bei Abschluss des Handelsvertretervertrages am 01.04.1993 hätten die beiden Kunden Hi. ihren Sitz nicht in dem für die Klägerin maßgeblichen Postleitzahlengebiet gehabt, ist unstreitig unzutreffend. An den für den Sitz der beiden Kunden maßgeblichen Postleitzahlen hat sich seit Abschluss des Handelsvertretervertrages am 01.04.1993 nichts geändert. He. und St. gehörten von Anfang an zum Vertretungsgebiet der Klägerin, ohne dass sich daran nachträglich etwas geändert hätte. Die Vorstellung des Zeugen Gö., der wie die Klägerin für die Beklagte als Handelsvertreter tätig war, er sei für das Gebiet der neuen Bundesländer zuständig gewesen, mag für das Verhältnis zwischen diesem Zeugen und der Beklagten zutreffend gewesen sein. Im Handelsvertretervertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten gab es jedoch keine Abgrenzung nach Bundesländern, sondern ausschließlich nach Postleitzahlen, so dass Geschäfte mit den beiden Kunden Hi., die zwar in Sachsen-Anhalt ansässig waren, jedoch zum Postleitzahlengebiet der Klägerin gehörten, auch im Verhältnis zu dieser provisionspflichtig waren. c) Eine gesonderte „Zuteilung“ der Kunden an die Klägerin war - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Voraussetzung für einen Provisionsanspruch. Aus § 6 des Handelsvertretervertrages ergibt sich in Verbindung mit § 2 des Vertrages, dass die im Vertretungsgebiet ansässigen Kunden - wie z.B. die beiden Kunden Hi. - der Klägerin bereits durch die Bestimmung des Vertretungsgebietes in § 2 des Vertrages „zugeteilt“ wurden. Eine weitere Voraussetzung war für die „Zuteilung“ nicht erforderlich. d) Die Klägerin hat die in der erstinstanzlichen Entscheidung fehlenden Provisionen für Hi.-Geschäfte mit 8.353,48 Euro beziffert. Die Höhe der Provisionen ergibt sich aus der unstreitigen Aufstellung der Klägerin in der Anlage K 55. 2. Die weitergehenden Beanstandungen der Klägerin gegen die Provisionsabrechnungen des Landgerichts haben keinen Erfolg. a) Soweit die Klägerin fehlende Provisionen für Geschäfte mit Br. und Di. geltend macht, ist das Vorbringen beweislos. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich um sogenannte OEM-Kunden handelte, für welche von der Beklagten keine Provisionen zu zahlen waren. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um „normale“ Kunden handelte, welche die Produkte als Großhändler unter dem Markennamen der Beklagten vertrieben. Nach den Vereinbarungen im Handelsvertretervertrag hätte die Klägerin nur unter dieser Voraussetzung Anspruch auf Provisionen. b) Für Geschäfte mit dem Kunden Un. stehen der Klägerin keine Provisionen zu. Denn dieser Kunde hat seinen Sitz - wie aus der Anlage K 55 ersichtlich - in Singapur. Das Vertretungsgebiet der Klägerin beschränkt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen jedoch auf bestimmte Gebiete in Deutschland. c) Die Klägerin macht im Schriftsatz vom 15.03.2017 (S. 35 ff. und S. 38) Provisionen für Geschäfte mit den Kunden Cr. und Ga. geltend. Diese Ausführungen rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zugunsten der Klägerin. Denn das Landgericht hat im Urteil vom 18.10.2013 diese Provisionen bereits berücksichtigt (vgl. S. 14 und S. 15 des erstinstanzlichen Urteils). d) Die Ausführungen zu eventuellen Provisionen für Geschäfte mit den Kunden Kü. und Gw. (Schriftsatz vom 15.03.2017, S. 37, 38, 39) sind nicht relevant. Denn solche Provisionen sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Klägerin hat ihre Berufungsanträge nicht mit (zusätzlichen) Provisionen für diese Kunden begründet (vgl. die Berufungsbegründung vom 23.12.2013, S. 9 ff.). e) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Provisionen für Geschäfte, welche die Beklagte als „Garantievorausersatz“ bezeichnet. Hierbei geht es um Ersatzlieferungen der Beklagten nach Reklamationen von Kunden. Provisionen wären für Leistungen als „Garantievorausersatz“ nur dann geschuldet, wenn die Beklagte und die Kunden sich nachträglich bei bestimmten Ersatzlieferungen auf ein neues Geschäft (Lieferung gegen neue Bezahlung) geeinigt hätten. Hierzu fehlt schlüssiger Sachvortrag der Klägerin. Nach dem schriftlichen Hinweis des Senats vom 03.02.2017 enthält auch der Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 15.03.2017 (vgl. S. 39 des Schriftsatzes) hierzu keine Ergänzung. 3. Die Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die vom Landgericht zuerkannten Provisionen richtet, hat keinen Erfolg. Soweit das Landgericht der Klägerin Provisionsansprüche zuerkannt hat, ist dies nicht zu beanstanden. a) Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Provisionen für diejenigen Geschäfte verurteilt, welche die Beklagte mit S. V. GmbH (im Folgenden abgekürzt: SV.) abgeschlossen hat. Dies entspricht der Rechtsauffassung, welche der Senat - in anderer Besetzung - bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 24.06.2011 vertreten hat. aa) Die Geschäfte mit SV. waren provisionspflichtig gemäß § 6 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages. SV. war im Vertretungsgebiet der Klägerin ansässig. Dieser Umstand begründet die Provisionspflicht. Die Beklagte hatte nach dem Handelsvertretervertrag nicht die Freiheit, darüber zu entscheiden, welche Kunden sie der Klägerin „zuweist“ oder „zuteilt“ (s. oben 2. c)). Nach dem Handelsvertretervertrag wurden der Klägerin alle Kunden „zugeteilt“, die im vereinbarten Vertretungsgebiet ansässig waren. bb) Die Parteien haben sich zu keinem Zeitpunkt nachträglich darauf geeinigt, dass SV.-Geschäfte nicht provisionspflichtig sein sollten. Zumindest ist der beweispflichtigen Beklagten ein Nachweis nicht gelungen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht den Angaben des Zeugen F. S. keinen entscheidenden Beweiswert beigemessen angesichts der entgegenstehenden Darstellung des Zeugen W. K.. Es gibt keine relevanten Indizien, welche die Darstellung des Zeugen F. S. bestätigen würden. Die Angaben des Zeugen waren zudem in einem wesentlichen Punkt nicht glaubhaft. Der Zeuge hat erklärt, er habe für die Beklagte entschieden, dass SV. als nicht provisionspflichtiger „OEM-Kunde“ eingestuft werden sollte, obwohl die Beklagte dazu im Hinblick auf die Definition des Begriffs „OEM-Kunde“ in § 2 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages nicht berechtigt war. Gegen die Darstellung des Zeugen spricht vor allem die vom Landgericht festgestellte Anweisung an die Mitarbeiter Sm. und So., gegenüber der Klägerin Geschäfte mit SV. zu verschweigen. Gegen die Darstellung des Zeugen spricht zudem das Schreiben der Beklagten vom 01.12.2008 an den Zeugen Sm. (Anlage K 16), in welchem die Beklagte behauptet hat, sie habe keine Kenntnis davon, dass Geschäfte mit der SV. gegenüber der Klägerin nicht verprovisioniert wurden. Dieses Schreiben lässt sich nur dadurch erklären, dass der Geschäftsführer der Beklagten am 01.12.2008 wusste, dass die Beklagte pflichtwidrig über viele Jahre keine Provisionen für SV.-Geschäfte an die Klägerin gezahlt hatte. In Kenntnis dieser erheblichen Pflichtverletzungen stellt das Schreiben vom 01.12.2008 einen Versuch dar, die Verantwortung für die Vertragsverletzungen der Beklagten einem Dritten (dem Zeugen Sm.) zuzuschieben. Dass der Geschäftsführer der Beklagten bei Abfassung des Schreibens durch den Prozessbevollmächtigten nichts von der Problematik der Provisionen für SV.-Geschäfte wusste, ist ausgeschlossen. Denn der Geschäftsführer der Beklagten hat sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten (spätestens) nach dem Auskunftsersuchen der Gegenseite vom 07.08.2008 intern kundig gemacht, wie man bei der Beklagten in den Jahren vorher wegen der SV.-Geschäfte gegenüber der Klägerin verfahren war. Die Weigerung im Schreiben vom 31.10.2008 (Anlage K 10), einen Buchauszug zu erteilen, begründet die Beklagte im Berufungsverfahren damit, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, SV.-Geschäfte zu verprovisionieren (Schriftsatz vom 11.04.2016, II 191 ff., Seite 5 ff.). Also wusste der Geschäftsführer der Beklagten mehrere Wochen vor dem Schreiben vom 01.12.2008, dass die Darstellung gegenüber dem Zeugen Sm. unzutreffend war. cc) Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine konkludente Willenserklärung abgegeben, wonach sie auf eine Provision für SV.-Geschäfte verzichtete. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin wusste, dass es über viele Jahre von der Beklagten verschwiegene provisionspflichtige SV.-Geschäfte gab. Das Landgericht hat zwar eine solche Kenntnis der Klägerin angenommen. (Die Klägerin tritt im Berufungsverfahren der Beweiswürdigung des Landgerichts mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen; im Urteil vom 24.06.2011 hat der Senat nicht die Auffassung vertreten, dass die Vertreter der Klägerin von den SV.-Geschäften wussten, sondern lediglich, dass sie mit einer solchen Möglichkeit rechneten.). Eine Willenserklärung der Klägerin im Sinne eines Verzichts liegt jedoch auch dann nicht vor, wenn man - wie das Landgericht - eine Kenntnis auf Seiten der Klägerin unterstellt. Wenn den Vertretern der Klägerin tatsächlich aufgefallen sein sollte, dass in den Abrechnungen der Beklagten über einen Zeitraum von mehreren Jahren provisionspflichtige SV.-Geschäfte fehlten, so folgt daraus nicht zwingend, dass die Vertreter der Klägerin mit einer solchen Handhabung auch - dauerhaft und für die Zukunft - einverstanden waren. Es gibt generell verschiedene Erklärungsmöglichkeiten für ein solches Verhalten. Es ist im Rahmen einer dauerhaften Vertragsbeziehung denkbar, dass eine Seite aus Zweckmäßigkeitserwägungen sich die Geltendmachung von Ansprüchen für einen späteren Zeitpunkt vorbehält. Ebenso ist es denkbar, dass ein Vertragspartner Pflichtverletzungen der anderen Seite nur dann und so lange hinnehmen will, wie die Vertragsbeziehung im Übrigen weiterhin lohnend erscheint und aufrechterhalten bleiben soll. Solche Erwägungen schließen es aus, ein bloßes Schweigen der Klägerseite auf fehlerhafte Provisionsabrechnungen als Willenserklärung zu Gunsten der Beklagten - genereller Verzicht auf SV.-Provisionen - zu verstehen. dd) Die Klägerin hat Ansprüche auf Provisionen für SV.-Geschäfte auch nicht verwirkt. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung (§ 242 BGB) liegen nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Annahme hatte, die Klägerin werde dauerhaft keine Provisionen wegen Geschäften mit der Kundin SV. verlangen. Die Beklagte hat auf ein solches Verhalten der Klägerin auch nicht vertraut. Im Gegenteil rechnete die Beklagte mit der Möglichkeit, dass die Klägerin Provisionen nachfordern werde. Dies ergibt sich aus der vom Landgericht festgestellten Anweisung der Beklagten an ihre Mitarbeiter Sm. und So., Geschäfte mit der Kundin SV. bei Kontakten mit der Klägerin zu verschweigen. ee) Die Kundin SV. war entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten-Vertreters im Schriftsatz vom 14.06.2017 keine OEM-Kundin, für die Provisionen nicht zu zahlen gewesen wären. Ob die Kundin SV. eine „OEM-Stellung“ hatte, richtet sich nicht nach einer abstrakten Definition, sondern allein nach der vertraglichen Vereinbarung. Gemäß § 2 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages waren OEM-Kunden nur solche Vertragspartner der Beklagten, die Produkte bezogen, sie jedoch unter eigener Firma und/oder eigener Produktbezeichnung vertrieben oder installierten. Diese Bedingung traf auf die Kundin SV. unstreitig nicht zu. Denn dieser Großhändler vertrieb die Produkte der Beklagten - wie alle anderen „normalen“ Kunden“ - unter der Firmen- und Produktbezeichnung der Beklagten. Die Frage, ob und inwieweit die Kundin SV. gegenüber den Endabnehmern weitere Dienstleistungen erbrachte (Service und Reparaturen etc.) spielt für die Abgrenzung von OEM-Kunden gemäß § 2 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages keine Rolle. ff) Gegen die Höhe der vom Landgericht berücksichtigten SV.-Provisionen hat die Beklagte im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. b) Die Einwendungen der Beklagten für die Zuerkennung von Provisionen mit dem Kunden Cr. sind nicht berechtigt. Dass die Lieferungen der Beklagten ins Ausland erfolgten, ist ohne Bedeutung. Der Kunde Cr. hatte seinen Sitz unstreitig im Vertretungsgebiet der Klägerin. Dies ist nach den vertraglichen Vereinbarungen entscheidend für die Provisionspflicht der Beklagten. Ob und inwieweit der Kunde Cr. dabei - so das Vorbringen der Beklagten - als „Zwischenhändler“ für einen ausländischen Abnehmer fungierte, spielt nach den Regelungen im Handelsvertretervertrag keine Rolle. c) Das Landgericht hat in begrenztem Umfang berücksichtigt, dass die Parteien nach Abschluss des Handelsvertretervertrages für einzelne Produkte den Provisionssatz von 8 Prozent auf 5 Prozent herabgesetzt haben. Weitergehende nachträgliche Verminderungen der Provision hat es jedoch entgegen den Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren nicht gegeben. Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Unterlagen (B 12, B 13, B 14, B 15, B 16 und B 17) ergeben sich keine Vereinbarungen, mit denen die früher vereinbarten Provisionssätze herabgesetzt worden wären. Vielmehr ergeben sich aus diesen Unterlagen nur Vorschläge der Beklagten, denen die Klägerin nicht zugestimmt hat. Daher blieb es insoweit bei den ursprünglich vereinbarten Sätzen. Dies hat das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil zutreffend gewürdigt. 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 89 b HGB (in der bis zum 04.08.2009 gültigen Fassung) einen Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 226.267,03 €. a) Der Anspruch ist nicht gemäß § 89 b Absatz 3 Ziffer 1 HGB a. F. ausgeschlossen. Denn die Klägerin war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2008 berechtigt. Die fristlose Kündigung wurde verursacht durch schuldhafte Pflichtverletzungen der Beklagten. aa) Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Handelsvertreter ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist und wenn es ihm außerdem nicht zuzumuten ist, die Kündigungsfrist einzuhalten. Dabei kommt es darauf an, ob objektive Tatsachen vorliegen, die aus der Sicht des Handelsvertreters einem Festhalten am Vertrag entgegenstehen. Maßgeblich sind insbesondere Art und Gewicht von Vertragsverletzungen des Unternehmers. Entscheidend ist dabei - im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung -, inwieweit die für die Kündigung herangezogenen Tatsachen ein wesentliches Hindernis für den Handelsvertreter sind, für die Zukunft auf eine korrekte, dem Handelsvertretervertrag entsprechende, Zusammenarbeit zu vertrauen (vgl. von Hoyningen-Huene in MünchKomm., HGB, 3. Auflage 2010, § 89 a HGB, RdNr. 12 ff.). Unter Anwendung dieser Grundsätze lagen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung am 18.11.2008 vor. Die Berechtigung zur fristlosen Kündigung ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. bb) Entscheidend für die fristlose Kündigung war der Umstand, dass sich die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2008 (Anlage K 10) und vom 14.11.2008 (Anlage K 12) geweigert hat, den von der Klägerin verlangten Buchauszug zu erstellen, obwohl sie gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zur Erteilung eines Buchauszugs verpflichtet war. Die Klägerin hatte ein erhebliches Interesse an einem Buchauszug, da Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Provisionsabrechnungen der Beklagten in der Vergangenheit teilweise - zu Lasten der Klägerin - unzutreffend waren. Nachvollziehbare Gründe für ihre Weigerung hat die Beklagte weder im Schreiben vom 31.10.2008 noch im Schreiben vom 14.11.2008 angegeben. Dass die in der Vergangenheit erteilten Provisionsabrechnungen den formellen Anforderungen an den Inhalt eines Buchauszugs gemäß § 87 c Abs. 2 HGB nicht entsprachen, war evident. Für die rechtlich beratene Beklagte war mithin ohne weiteres erkennbar, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs - entgegen der von ihrem Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 14.11.2008 geäußerten Auffassung - nicht erfüllt war. Es war für die Klägerin nach dem Schreiben der Gegenseite vom 14.11.2008 - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht zumutbar, am Vertragsverhältnis festzuhalten und gleichzeitig den Anspruch auf Buchauszug gerichtlich geltend zu machen. Denn die Weigerung der Beklagten musste für die Klägerin die Besorgnis begründen, dass die Beklagte im Rahmen der weiteren Zusammenarbeit zu einem vertragstreuen Verhalten, insbesondere zu einer korrekten Abrechnung von Provisionen, teilweise nicht mehr bereit war. cc) Für die Bewertung der Pflichtverletzung der Beklagten und den damit verbundenen Vertrauensverlust für die Klägerin sind die folgenden Umstände maßgeblich: aaa) Die Beklagte hat jahrelang Provisionen für Geschäfte mit der Kundin SV. nicht abgerechnet, obwohl sie dazu verpflichtet war (siehe oben). Die im Rechtstreit vorgelegten Zahlen zeigen, dass Provisionen für Geschäfte mit dieser Kundin für die Klägerin eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hatten. bbb) Die Beklagte kannte ihre Verpflichtung, für Geschäfte mit der SV. Provisionen abzurechnen und an die Klägerin auszuzahlen. Dies ergibt sich aus der internen Anweisung an die Zeugen Sm. und So., gegenüber der Klägerin in den regelmäßigen geschäftlichen Kontakten Geschäfte mit der SV. zu verschweigen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Angaben dieser beiden Zeugen für glaubwürdig erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte hinsichtlich der Provisionen für SV.-Geschäfte zu einem redlichen Verhalten gegenüber der Klägerin nicht bereit war, zeigt zudem - auf andere Weise - das Schreiben der Beklagten an den Zeugen Sm. vom 01.12.2008 (Anlage K 16). Der Geschäftsführer der Beklagten wollte mit diesem Schreiben den Eindruck erwecken, er habe über viele Jahre nichts davon gewusst, dass für SV.-Geschäfte keine Provisionen an die Klägerin bezahlt wurden. Dass dies unzutreffend war, ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten. Denn jedenfalls bei der Weigerung zur Erstellung eines Buchauszugs mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2008 (Anlage K 10) wusste der Geschäftsführer, dass die Beklagte über viele Jahre für SV.-Geschäfte keine Provisionen gezahlt hatte, und nach dem Willen der Verantwortlichen der Beklagten auch nicht bezahlen wollte (vgl. die Erläuterungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 11.04.2016, Seite 5 ff., zur Ablehnung des Buchauszugs). ccc) Weitere Umstände bei der Weigerung der Beklagten in den Schreiben vom 31.10.2008 und vom 14.11.2008 mussten für die Klägerin den Eindruck verstärken, dass die Beklagte zu einem vertragstreuen Verhalten nicht bereit war. Die Klägerin hatte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2008 (Anlage K 11) ausdrücklich danach gefragt, inwieweit die Beklagte in der Vergangenheit nicht abgerechnete Geschäfte mit der „Firma SV.“ gemacht hatte. Der Hinweis im Antwortschreiben des Vertreters der Beklagten vom 14.11.2008, die Klägerin solle die Unternehmensangabe „Firma SV.“ genauer spezifizieren, war aus der Sicht der Klägerin nicht sachlich motiviert. Denn angesichts der Bedeutung dieser Kundin und der mit der Kundin getätigten Geschäfte ist davon auszugehen, dass jeder im Hause der Beklagten wusste, welches Unternehmen mit der Bezeichnung „SV.“ gemeint war. Schließlich deutete die mit Schreiben vom 18.08.2008 für den Buchauszug erbetene Fristverlängerung bis zum 31.10.2008 aus der Sicht der Klägerin darauf hin, dass es der Beklagten dabei kaum um eine sorgfältige Prüfung von Ansprüchen der Klägerin ging, sondern lediglich um eine Zeitverzögerung. Denn für die generelle Ablehnung im Schreiben vom 31.10.2008, einen Buchauszug zu erteilen, benötigte die Beklagte kaum einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten. ddd) Bei der Bewertung des zur Kündigung führenden Schreibens des Beklagtenvertreters vom 14.11.2008 (Anlage K 12) ist auch das übrige Verhalten der Beklagten vor diesem Schreiben mit zu berücksichtigen. Die Beklagte hatte im Juli 2008 ihren Prozessbevollmächtigten beauftragt, in drei verschiedenen außergerichtlichen Schreiben angebliche Vertragsverletzungen der Klägerin zu rügen und unter Kündigungsandrohung abzumahnen. Nach dem Stil und Inhalt dieser Schreiben konnte bei der Klägerin der Eindruck entstehen, dass die Beklagte nach einem Vorwand suchte, um das Vertragsverhältnis mit der Klägerin ohne Bindung an die Kündigungsfrist im Vertrag und ohne Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs zu beenden. Die in den Anwaltsschreiben erhobenen Vorwürfe waren jedenfalls in einem wesentlichen Punkt nicht berechtigt. Insoweit musste die Klägerin davon ausgehen, dass den Vertretern der Beklagten die Haltlosigkeit der Vorwürfe bekannt war. Dies betrifft die sehr hohen Anforderungen an monatliche Besuchsberichte der Klägerin; diese Anforderungen entsprachen überwiegend weder der Regelung in § 3 Abs. 3 Ziff. 6 des Handelsvertretervertrages noch den gesetzlichen Pflichten eines Handelsvertreters (vgl. dazu von Hoyningen-Huene a.a.O., § 86 HGB, RdNr. 48 ff.). eee) Die für die fristlose Kündigung maßgebliche Pflichtverletzung der Beklagten war schuldhaft. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei seiner Weigerung, einen Buchauszug zu erstellen, die Verpflichtung zur Abrechnung und Zahlung von Provisionen für Geschäfte mit der SV. kannte (siehe oben). dd) Auf die Frage, ob und inwieweit der Geschäftsführer der Klägerin und sein Vater als früherer Geschäftsführer wussten, dass die Beklagte über viele Jahre Geschäfte mit der SV. tätigte, ohne die vertraglich geschuldeten Provisionen abzurechnen, kommt es nicht an. aaa) Das Landgericht hat angenommen, die Vertreter der Klägerin hätten Kenntnis von diesem Sachverhalt gehabt. Dies sei daraus zu schließen, dass ihnen die Marktverhältnisse geläufig gewesen seien. Demgegenüber hat der Senat - in anderer Besetzung - im Urteil vom 24.06.2011 zwar keine Kenntnis im Hause der Klägerin angenommen, jedoch sei aus den Umständen zu schließen, dass die Vertreter der Klägerin damit gerechnet hätten, dass die Beklagte pflichtwidrig über einen längeren Zeitraum Geschäfte mit der SV. nicht abrechnete. Die Angriffe der Klägerin im Berufungsverfahren gegen die Feststellungen des Landgerichts können dahinstehen (siehe oben 3. a) cc)). Denn die Klägerin war am 18.11.2008 zur fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages auch dann berechtigt, wenn man - zu Gunsten der Beklagten - eine Kenntnis der Klägerin von den SV.-Geschäften unterstellt. bbb) Aus einer eventuellen Kenntnis der Klägerin von provisionspflichtigen Geschäften der Beklagten mit der SV., die gegenüber der Klägerin nicht abgerechnet wurden, folgt kein Einverständnis mit den Pflichtverletzungen der Beklagten (siehe oben). Eine Kenntnis der Klägerin würde auch nichts daran ändern, dass die weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nach deren Schreiben vom 31.10.2008 und vom 14.11.2008 für die Klägerin unzumutbar wurde. Entscheidend für die Kündigung war nicht die Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit bestimmte Geschäfte gegenüber der Klägerin nicht abgerechnet hat; entscheidend war vielmehr das Verhalten der Beklagten, nachdem die Klägerin sie zur Erteilung eines Buchauszugs aufgefordert hatte. Aus der Weigerung, den Buchauszug zu erteilen, folgte im Gesamtzusammenhang der vorliegenden Umstände (siehe oben cc)) die berechtigte Besorgnis auf Klägerseite, dass die Beklagte auch in der Zukunft nicht bereit sein würde, wesentliche Vertragspflichten einzuhalten. Der die fristlose Kündigung rechtfertigende Vertrauensverlust ergibt sich nicht aus der jahrelangen Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der SV. - wovon die Klägerin möglicherweise Kenntnis hatte -, sondern aus dem oben dargestellten Verhalten der Beklagten im Herbst des Jahres 2008. ee) Wegen der erheblichen Auswirkungen für die Vertragspartnerin ist vor einer fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich (§ 314 Abs. 2 BGB). Eine Abmahnung ist im Schreiben des Klägervertreters vom 07.11.2008 (Anlage K 11) erfolgt. ff) Es war der Klägerin nicht zuzumuten, bei ihrer Kündigung die Frist von sechs Monaten für eine ordentliche Kündigung (§ 7 Abs. 2 des Handelsvertretervertrages) abzuwarten. Die grundsätzliche Bereitschaft des Unternehmers zu einer vertragsgemäßen Abrechnung von Provisionen gehört zur Basis einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. Nachdem diese Basis für die Klägerin entfallen war, konnte sie sich mit sofortiger Wirkung vom Vertrag lösen. gg) Die Kündigungserklärung ist rechtzeitig erfolgt. Die Klägerin hat das Recht zur Kündigung nicht durch Zeitablauf verwirkt. aaa) Für eine fristlose Kündigung gemäß § 89 a Abs. 1 HGB steht dem Handelsvertreter eine angemessene Überlegungsfrist zu. Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung mehr als zwei Monate nach Kenntniserlangung des maßgeblichen Grundes wird in der Regel als verspätet angesehen. Das Kündigungsrecht kann zudem verwirkt sein, wenn der Unternehmer wegen eines längeren Zeitablaufs mit einer Ausübung der Kündigung nicht mehr zu rechnen braucht (vgl. von Hoyningen-Huene a.a.O., § 89 a HGB, RdNr. 64, 65, 66). bbb) Die fristlose Kündigung war rechtzeitig, da die Klägerin unverzüglich auf die von der Beklagten geschaffenen Kündigungsgründe reagiert hat. Maßgeblich war nicht die in der Vergangenheit liegende Geschäftsbeziehung der Beklagten mit der SV., sondern die Weigerung zur Vorlage eines Buchauszugs mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 31.10.2008, bestätigt durch das weitere Schreiben vom 14.11.2008. Im Zusammenhang mit dieser Kündigung spielte zudem die unzutreffende Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 14.11.2008 eine Rolle, sie kenne das Kürzel „SV.“ nicht. hh) Es liegen keine eigenen Pflichtverletzungen der Klägerin vor, die einer Ausübung des Rechts zur fristlosen Kündigung entgegenstehen würden (vgl. dazu von Hoyningen-Huene a.a.O., § 89 a HGB, RdNr. 22 ff.). aaa) Ob und inwieweit die Klägerin vor der Kündigung vom 18.11.2008 Vorbereitungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit - nach Beendigung der Vertragsbeziehung - getroffen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Es gibt keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der die Klägerin daran hindern konnte, während der bestehenden Vertragsbeziehung Vorbereitungsmaßnahmen für eine eventuelle anderweitige Tätigkeit nach Beendigung des Vertrages zu treffen. Dass die Klägerin schon während des laufenden Vertrages für ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig geworden wäre, ist nicht vorgetragen. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, mögliche Vorbereitungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit der Beklagten vor Beendigung der Vertragsbeziehungen mitzuteilen. Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine solche Mitteilungspflicht des Handelsvertreters in Betracht kommen kann (vgl. für einen Einzelfall OLG Saarbrücken, Rundschau für Vertreterrecht 1973, 100), kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall kommt eine solche vorzeitige Hinweispflicht der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie bis zum Ablauf der auf den 14.11.2008 gesetzten Nachfrist nicht wissen konnte, ob es wegen der Weigerung der Beklagten, einen Buchauszug zu erteilen, zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages kommen würde. bbb) Der Umstand, dass die Klägerin außergerichtlich einen Buchauszug zunächst auch für weiter zurückliegende Zeiträume verlangt hat, für welche Provisionsansprüche inzwischen verjährt waren, spielt keine Rolle. Solange die Beklagte die Verjährungseinrede nicht erhoben hatte, war die Geltendmachung des Anspruchs berechtigt. Eine Verjährungseinrede wurde von der Beklagten vor der fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages durch die Klägerin nicht erhoben. Insbesondere hat sich die Beklagte im Schriftsatz ihres Vertreters vom 18.08.2008 - entgegen der im Schriftsatz vom 26.01.2017 geäußerten Auffassung - nicht auf Verjährung berufen. Der Wortlaut des Schreibens vom 18.08.2008, welchen der Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 26.01.2017 selbst zitiert, ist eindeutig. Die Beklagte hat im Schreiben vom 18.08.2008 ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet, den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs (für die gesamte Zeit) zu erfüllen. Sie hat dabei lediglich darauf hingewiesen, dass sie wegen der lange zurückliegenden Zeiträume mehr Zeit für ihre Recherchen benötige. ccc) Die weiteren Vorwürfe der Beklagten gegenüber der Klägerin können dahinstehen. Soweit nach dem Vorbringen der Beklagten gewisse Pflichtverletzungen der Klägerin in Betracht kommen können (beispielsweise nicht ausreichende Besuche bei bestimmten Kunden), haben diese Vorwürfe kein solches Gewicht, dass die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert gewesen wäre, nach der erheblichen Pflichtverletzung der Beklagten von ihrem Recht aus § 89 a Abs. 1 HGB Gebrauch zu machen. b) Eine Berechnung des Ausgleichs gemäß § 89 b Absatz 1 HGB a. F. führt zu einem Betrag von - mindestens - 263.608,49 €. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: c) Provisionen im letzten Vertragsjahr: 164.837,95 € hiervon 90 Prozent werbende Tätigkeit: 148.354,15 € hiervon 99,45 Prozent Stammkundenquote: 147.538,20 € hiervon 200 Prozent (Prognosezeitraum 4 Jahre; abzgl. Abwanderungsquote): 295.076,40 € Abzinsung Gillardon 88,32 Prozent: 260.611,47 € abzgl. 15 Prozent Billigkeitsabschlag: 221.519,74 € zzgl. 19 Prozent Mehrwertsteuer: 42.088,75 € Gesamt: 263.608,49 € aa) Die Provisionen des letzten Vertragsjahres in Höhe von 164.837,95 € für von der Klägerin geworbene sogenannte „Neukunden“, dazu siehe unten - berechnen sich wie folgt: Unstreitige Provisionen letztes Vertragsjahr laut 143.572,56 € Anlage K 18: abzügl. Provisionen St. (kein Neukunde): 990,88 € zzgl. Provisionen SV. (in K 18 nicht enthalten): 22.256,27 € Summe 164.837,95 € bb) Für die Berechnung des Ausgleichs sind nur die von der Klägerin geworbenen Kunden zu berücksichtigen. Hingegen sind solche Kunden nicht zu berücksichtigen, die von der Klägerin nicht geworben wurden, weil Vorteile der Beklagten aus einer Geschäftsbeziehung mit solchen Kunden nicht auf einer Leistung der Klägerin als Handelsvertreterin beruhen würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sämtliche Kunden der Beklagten, für welche die Klägerin im letzten Vertragsjahr Provisionen erhalten hat (vgl. die Anlage K 18) von ihr geworben wurden (mit Ausnahme des Kunden St.); entsprechendes gilt für die Kundin SV., die in dieser Aufstellung nicht enthalten ist. aaa) Die Klägerin war als Handelsvertreterin für die Beklagte in dem zugewiesenen Bezirk ab dem 01.04.1993 bis zum Ende des Vertragsverhältnisses im November 2008 ohne Unterbrechung tätig. Zwar trifft der Begriff einer „Handelsvertreterin der ersten Stunde“ auf die Klägerin nicht ganz zu, da die Beklagte schon vor dem 01.04.1993 mit der Produktion und dem Vertrieb von Produkten unter dem Markennamen „S.“ begonnen hatte. Allerdings begann die Beklagte mit dem Vertrieb von Produkten unter eigenem Namen unstreitig erst kurze Zeit vorher, nämlich im Jahr 1991. Nach den Angaben des Zeugen F. S., des früheren Geschäftsführers der Beklagten, bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht im Termin vom 05.02.2010 sei der „geschäftliche Durchbruch“ im Jahr 1993 erreicht worden. Dazu passt die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 51, aus der sich ergibt, dass Ende 1993 und Anfang 1994 in Fachartikeln auf für den Markt wesentlichen Neuheiten der Beklagten hingewiesen wurde. Unter diesen Umständen liegt es sehr nahe, dass auch langjährige Kunden der Beklagten während der Vertragszeit der Klägerin - ab dem 01.04.1993 - geworben wurden, und dass es sich bei den Kunden aus den Jahren 2007/2008 kaum um „Altkunden“ handeln kann, die schon vor dem 01.04.1993 Produkte von der Beklagten erworben haben. bbb) Für das Tatbestandsmerkmal der „Werbung“ eines neuen Kunden gemäß § 89 b Absatz 1 Ziffer 1 HGB a. F. ist es nicht erforderlich, dass der erste Geschäftsabschluss mit dem neuen Kunden allein auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückgeht. Es reicht vielmehr aus, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters mitursächlich ist. Hierbei sind an die Mitverursachung eines Geschäfts durch den Handelsvertreter grundsätzlich geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, NJW 1996, 2302, 2304; BGH, NJW-RR 2002, 1548, 1551). Wenn feststeht, dass das erste Geschäft des Unternehmers mit einem bestimmten Kunden während der Vertragszeit des Handelsvertreters abgeschlossen wurde, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für eine Mitursächlichkeit der Werbung durch den Handelsvertreter (vgl. von Hoyningen-Huene in Münchener Kommentar, HGB, 3. Auflage 2010, § 89 b HGB Rn. 62). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Handelsvertreter auf vielfältige Art und Weise bei einem Gebietskunden zu einem Geschäftserfolg auch dann beigetragen haben kann, wenn dieses Geschäft zunächst ohne ihn angebahnt oder vorbereitet wurde. Wenn ein Handelsvertreter nach einer anderweitigen Anbahnung durch zusätzliche Informationen gegenüber dem Kunden, durch Erläuterung eines bereits vorliegenden Angebots, oder auch durch ein bloßes „Nachhaken“, tätig wird, ist es ohne Weiteres möglich, dass eine solche Tätigkeit für den Geschäftsabschluss entscheidend wird. ccc) Unter den gegebenen Umständen ist für die Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung, dass während der Vertragszeit zwischen den Parteien unstreitig Geschäfte mit von der Klägerin angegebenen Kunden abgeschlossen wurden. Nach Auffassung des Senats muss im Rahmen der Beweiswürdigung für diese Kunden von einer Neukundeneigenschaft (erster Geschäftsabschluss nach dem 01.04.1993) ausgegangen werden, wenn und soweit keine konkreten Anhaltspunkte für ein erstes Geschäft vor dem 01.04.93 vorliegen. Maßgeblich für die Werbung eines Neukunden ist der jeweilige Geschäftsabschluss. Anfragen, Angebote, Werbung, Gespräche und Verhandlungen, die mit bestimmten Kunden möglicherweise vor dem 01.04.1993 stattgefunden haben, spielen keine Rolle, wenn solche Vorbereitungen noch nicht zu einem Geschäft vor dem 01.04.1993 geführt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass von der Beklagten vorgelegte Anfragen und Angebote in der Zeit vor dem 01.04.1993 - für sich allein - auch kein ausreichendes Indiz darstellen, dass ein Geschäft vor dem 01.04.1993 abgeschlossen worden ist. Denn es ist gerade bei den von der Beklagten hergestellten Neuheiten und bei einem Vertrieb an Großhändler zu erwarten, dass Anfragen und Angebote vielfach zunächst erfolglos sind, und dass es oft einer längeren Vorlaufzeit durch Kontakte und Werbemaßnahmen bedarf, bis ein erster Geschäftsabschluss zustande kommt. (Siehe im Übrigen zur Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Unterlagen im Einzelnen unten.) Wenn ein erstes Geschäft nach dem 01.04.1993 abgeschlossen wurde, können bestimmte von der Beklagten vorgelegte Unterlagen zu einer Geschäftsanbahnung ohne die Klägerin grundsätzlich nicht ausreichen, um den Anscheinsbeweis einer Mitverursachung des Geschäfts durch die Klägerin zu erschüttern. Denn aus Schriftverkehr zwischen der Vertriebszentrale der Beklagten und dem jeweiligen Kunden (oder Schriftverkehr mit einem anderen Handelsvertreter der Beklagten, der sich auf diesen Kunden bezieht) ergibt sich nicht, welche Aktivitäten gegenüber diesem Kunden - gleichzeitig - von der Klägerin entfaltet wurden (siehe oben bbb)). Der Anscheinsbeweis für eine Mitverursachung wäre allerdings dann erschüttert, wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin einen bestimmten Kunden vor Abschluss des ersten Geschäftes überhaupt nicht kannte. Ein solcher Sachverhalt liegt allerdings für keinen der bei der Ausgleichsberechnung berücksichtigten Neukunden vor (Die beiden beim Provisionsanspruch berücksichtigten Kunden Hi. - siehe oben 1. - spielen für die Ausgleichsberechnung keine Rolle.) ddd) Aus der Vernehmung des Zeugen F. S. im Senatstermin vom 18.05.2017 haben sich keine für die Beweiswürdigung wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Der Zeuge konnte keine konkreten Geschäfte bezeichnen, die mit den vom Senat berücksichtigten Neukunden (siehe im Einzelnen unten) bereits vor dem 01.04.1993 abgeschlossen wurden. Aus der Vernehmung haben sich auch keine Indizien ergeben, die Rückschlüsse auf Geschäfte vor dem 01.04.93 mit diesen Kunden zulassen würden. Allgemein gehaltene Einschätzungen oder Vermutungen des Zeugen reichen als Indiz für Geschäfte mit bestimmten Kunden vor dem 01.04.93 nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge zur Vorbereitung auf den Termin gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten umfangreiche Nachforschungen in den Unterlagen der Beklagten durchgeführt hat, um Hinweise auf frühere Geschäfte festzustellen. Soweit der Zeuge Angaben zur Gestaltung der Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Kunden gemacht hat, reichen diese Angaben nicht aus, um den Anscheinsbeweis für eine Mitverursachung durch die Klägerin (siehe zu diesem Anscheinsbeweis oben bbb) zu erschüttern. eee) Für den Kunden St. hat die Klägerin den Beweis nicht geführt, dass dieser Kunde von ihr geworben wurde. Provisionen im letzten Vertragsjahr für diesen Kunden sind daher für die Ausgleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat zwar Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Verhandlungen über Bestellungen mit diesem Kunden im Oktober 1993 - also während der Vertragszeit der Klägerin - ergeben (Anlage K 29). Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 42) ergibt sich jedoch, dass schon im Jahr 1992 - also vor Beginn der Tätigkeit der Klägerin - verbindliche Bestellungen dieses Kunden erfolgt sind. Damit scheidet eine Berücksichtigung zugunsten der Klägerin bei der Ausgleichsberechnung aus. fff) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kunde SV. nach dem 01.04.1993 von der Klägerin geworben wurde. aaaa) Der Kunde ist als Neukunde zu berücksichtigen, weil es keine Anhaltspunkte für einen Geschäftsabschluss vor dem 01.04.1993 gibt. Die Beklagte hat kein konkretes Geschäft für die Zeit vor dem 01.04.1993 genannt. Es gibt keine Unterlagen, die auf einen früheren Geschäftsabschluss hindeuten. Der von der Beklagten genannte Zeuge Ho. hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat die Darstellung der Klägerin insoweit bestätigt, als er von einem Beginn der Geschäftsbeziehung „grob im Jahre 1994“ berichtet hat. bbbb) Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (siehe oben) ist davon auszugehen, dass die Klägerin die ersten Geschäftsabschlüsse mitverursacht hat, da sie bereits als Handelsvertreterin für den entsprechenden Bezirk tätig war. Die Darlegungen der Beklagten und die Angaben der Zeugen Ho. und F. S. reichen nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Denn weder der Zeuge S. noch der Zeuge Ho. konnten Näheres zu der Frage angeben, aufgrund welcher persönlichen und schriftlichen Kontakte es wann zum ersten Geschäft zwischen der Beklagten und dem Kunden SV. gekommen ist. Es spielt auch keine Rolle, ob die ersten Kontakte zwischen dem Kunden SV. und der Beklagten ohne Beteiligung der Klägerin stattgefunden haben, wie der Zeuge Ho. meinte. Denn ein solches Geschehen würde nichts an der Vermutung der Mitverursachung ändern (siehe oben). Soweit der Zeuge Ho. bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 18.05.2017 meinte, der erste Besuch des damaligen Geschäftsführers der Klägerin sei erst mehrere Jahre nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten erfolgt, steht dies den Feststellungen des Senats nicht entgegen. Schlussfolgerungen lassen sich auf diese Angaben des Zeugen schon deshalb nicht stützen, weil der Zeuge bei seiner Vernehmung im Jahr 2010 vor dem Landgericht angegeben hat, der damalige Geschäftsführer der Klägerin sei „1993 oder 1994“ bei dem Kunden SV. erschienen. Diese - zeitnäheren - Angaben des Zeugen als richtig unterstellt, bleibt es dabei, dass von einer Mitverursachung der Klägerin für den ersten Geschäftsabschluss auszugehen ist. ggg) Für die übrigen Kunden, welche die Klägerin in der Anlage K 18 aufgeführt hat, ist der Beweis einer Werbung (im Sinne einer Mitverursachung) durch die Klägerin geführt. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze der Beweiswürdigung liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen ersten Geschäftsabschluss vor dem 01.04.1993 vor. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises (siehe oben) sind die Kunden daher als Neukunden zu berücksichtigen. Soweit die Beklagte bei bestimmten Kunden, die in der Anlage K 18 aufgeführt sind, eine Werbung durch die Klägerin bestreitet, gilt - ergänzend zu den allgemeinen Ausführungen oben - Folgendes: aaaa) Kunde So.: Aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 34, B 35 und B 36, welche die Rechtsvorgängerin dieses Kunden betreffen (Erfassungsblatt Neukunde, Angebote und Werbeschreiben) ergibt sich kein Anhaltspunkt für ein vor dem 01.04.1993 abgeschlossenes Geschäft. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beklagten an die Kundin vom 16.04.1993 (Anlage K 21) ist nach seinem Inhalt ein zusätzliches Indiz dafür, dass es vor diesem Schreiben keine Bestellung der Kundin bei der Beklagten gegeben hat. bbbb) Kunde Re. bzw. V. K.: Indizien für ein Geschäft vor dem 01.04.1993 liegen nicht vor, ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 37. Aus dem Daten-Erfassungsblatt für einen „Neukunden“ von November 1991 ergibt sich nicht, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Geschäft abgeschlossen wurde; aus diesem Erfassungsblatt ergibt sich nur, zu welchen Bedingungen die Beklagte damals bereit gewesen wäre, Lieferungen an diesen Kunden zu erbringen Die von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 23 und K 24, aus denen sich Angebote in der Zeit nach dem 01.04.1993 für eine Zusammenarbeit ergeben, bestätigen das Vorbringen der Klägerin, wonach es vorher noch keine verbindliche Bestellung gab. cccc) Kunde Ex.: Aus den Anlagen B 38 und K 25 ergibt sich eine Vereinbarung der Beklagten mit dem Kunden für zukünftige Lieferungen. Für frühere Lieferungen liegt nichts vor. dddd) Kunde Ep.: Für eine Bestellung bzw. Lieferung vor dem 01.04.1993 liegt nichts vor. eeee) Kunde Ko.: Es gibt keinen Anhaltspunkt für ein Geschäft vor Beginn des Handelsvertretervertrages am 01.04.1993. Auch aus der Vernehmung des Zeugen F. S. hat sich - wie auch bei den anderen in Betracht kommenden Kunden - kein konkreter Anhaltspunkt für ein früheres Geschäft ergeben. ffff) Kunde Li.: Aus dem von der Beklagten vorgelegten Preis- und Konditionsangebot vom 21.12.92 (Anlage B 39) ergibt sich kein Hinweis auf eine Bestellung und Lieferung vor dem 01.04.93. Die Mitteilung der Klägerin vom 22.03.94 (Anlage K 28) ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass vor März 1994 noch keine Kundenbeziehung bestand. gggg) Kunde Fr.: Ein Geschäft in der Zeit vor dem 01.04.93 ist von der Beklagten nicht vorgetragen. Die von der Beklagten vorgelegten Schreiben von November und Dezember 1992 (Anlage B 40) dokumentieren lediglich Kontakte zur Anbahnung möglicher Geschäfte. hhhh) Kunde Ri.: Aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 41 ergibt sich kein Indiz zugunsten der Beklagten, da der in dieser Anlage genannte Kunde Ri. (in F.) nicht mit dem Neukunden Ri. in W. (vgl. die Anlage K 18) identisch ist. iiii) Kunde Cl.: Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 43) ergeben sich für die Zeit vor dem 01.04.93 nur Anbahnungskontakte und keine Bestellung. kkkk) Kunde Wa.: Eine von der Beklagten vorgetragene Werbung durch eigene Mitarbeiter ab Oktober 1993 räumt den Anscheinsbeweis für eine Mitverursachung des ersten Geschäfts durch die Tätigkeit der Klägerin nicht aus (siehe oben). llll) Kunde Hc.: Das erste Geschäft wurde Ende 1993 abgeschlossen. Dass der Kunde - nach dem Vorbringen der Beklagten - von sich aus die Beklagte kontaktiert hat, räumt den Anscheinsbeweis für eine Mitverursachung durch die Klägerin nicht aus. mmmm)Kunde Go.: Der Kunde wurde Ende 1993 geworben (vgl. die Anlagen K 32 und K 33). Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (siehe oben) ist der Kunde als Neukunde zu behandeln. nnnn) Kunde Tr.: Es kann dahinstehen, ob der Kunde 1995 geworben wurde (Vortrag der Klägerin) oder 1997 (Vortrag der Beklagten). Die Beklagte hat nichts vorgetragen, was der Vermutung einer Werbung durch die Klägerin entgegenstehen würde. oooo) Kunde Se.: Eine mögliche Werbung durch den Handelsvertreter Gö. (so der Vortrag der Beklagten) steht einer Mitverursachung durch die Klägerin (vgl. den Vortrag des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 03.05.2017, S. 14) nicht entgegen. pppp) Kunde Ha.: Ob ein Vertreter des Kunden die Beklagte im Oktober 1995 an ihrem Messestand aufgesucht hat, kann dahinstehen. Es liegt nichts vor, was die Kausalitätsvermutung zugunsten der Klägerin widerlegen könnte (vgl. die Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 03.05.2017, S. 14). qqqq) Kunde V. G.: Die von der Klägerin vorgelegte Anlage K 37 lässt zwar vermuten, dass dieser Kunde sich - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - von sich aus an die Beklagte gewandt hat. Gleichzeitig ergibt sich aus der handschriftlichen Notiz auf der Anlage K 37 jedoch, dass die Beklagte das Schreiben des Kunden an die Klägerin weitergeleitet hat, woraus sich die - zu vermutende - von der Klägerin gesetzte Mitursache ergibt. rrrr) Kunde Ja.: Ein Geschäft vor dem 01.04.93 ist nicht ersichtlich. Die Werbung durch die Klägerin ist zu vermuten (vgl. dazu die handschriftlichen Notizen auf der Anlage K 38). ssss) Kunde Ke.: Die von der Beklagten vorgebrachten Hinweise auf frühere Bestellungen der Firma Kp. sind nicht erheblich. Denn aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 39 ergibt sich, dass diese keine Rechtsvorgängerin von K 1 Elektronic war. cc) Entsprechend der Abrechnung der Klägerin ist von den Provisionen für die Berechnung gemäß § 89 b Absatz 1 HGB ein Verwaltungskostenanteil von 10 Prozent abzuziehen (vgl. zu einem solchen Abzug von Hoyningen-Huene, a. a. O., § 89 b HGB Rn. 98 ff.). Umstände, die einen höheren Abzug für Verwaltungskosten rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht geltend gemacht. dd) Maßgeblich für die im Rahmen von § 89 b HGB a. F. zu schätzenden Vorteile des Unternehmers sind nur Geschäfte mit Stammkunden, bei denen der Unternehmer auch in der Zukunft mit weiteren Geschäften rechnen kann. Der Senat schätzt die Stammkundenquote entsprechend der Abrechnung der Klägerin auf 99,45 Prozent. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus der unstreitigen Aufstellung über Provisionszahlungen im letzten Vertragsjahr in der Anlage K 18. Die schriftsätzlichen Einwendungen der Beklagten beziehen sich nicht auf die Frage, welche Kunden als Stammkunden anzusehen sind, sondern auf die Unterscheidung zwischen Altkunden und Neukunden (dazu siehe oben). Bei einem Vertrieb ausschließlich an Großhändler ist es im Übrigen naheliegend, dass fast alle (Großhändler-) Kunden, die Produkte der Beklagten in ihr Sortiment aufgenommen haben, nicht nur ein einziges Mal bestellen, sondern wiederholt Geschäfte mit der Beklagten abschließen werden. ee) Für die gemäß § 89 b Absatz 1 Ziffer 1 HGB a. F. abzuschätzenden Unternehmervorteile ist eine Prognose erforderlich. Entsprechend der Abrechnung der Klägerin ist davon auszugehen, dass von der Klägerin geworbene Neukunden über einen Zeitraum von circa vier Jahren Folgegeschäfte abschließen werden. Unter Berücksichtigung einer üblichen Abwanderungsquote sind die Vorteile der Beklagten mit 200 Prozent der relevanten Provisionen des letzten Vertragsjahres (dazu siehe oben) zu schätzen. Der Prognosezeitraum von vier Jahren und die dabei berücksichtigte Abwanderungsquote entsprechen den in der Rechtsprechung üblichen Maßstäben bei Schätzungen gemäß § 89 b Absatz 1 HGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.02.2000 - 35 U 45/99 -, zitiert nach juris; BGH, NJW-RR 2009, 824). ff) Gemäß § 89 b Absatz 1 Ziffer 2 HGB a. F. sind Unternehmervorteile beim Handelsvertreterausgleich insoweit zu berücksichtigen, als dem Handelsvertreter wegen der Beendigung des Vertrages Ansprüche auf Provision entgehen. Es ist generell davon auszugehen, dass die entsprechend den obigen Grundsätzen ermittelten Unternehmervorteile den Provisionsverlusten des Handelsvertreters entsprechen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Die Provisionsverluste der Klägerin sind im Rahmen von § 89 b Absatz 1 HGB a. F. nicht um ersparte Betriebskosten zu reduzieren; denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin außergewöhnlich hohe Betriebskosten erspart hätte (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 821). gg) Der mit Ende des Vertragsverhältnisses im November 2008 fällige Handelsvertreterausgleich ist abzuzinsen, da es sich - aus der Perspektive vom 18.11.2008 - um den Ausgleich künftiger Vorteile der Beklagten und künftiger Provisionsverluste der Klägern handelt. Diese Abzinsung - für einen Zeitraum von 60 Monaten mit einem Zinssatz von 5 Prozent - schätzt der Senat nach der Methode Gillardon mit 88,32 % ab. (Vgl. zur Berechnung Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 2008, Kapitel VIII Rdnr. 101, Fußnote 137.) hh) Der Handelsvertreterausgleich wird als Bruttobetrag geschuldet, so dass die Mehrwertsteuer hinzutritt (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 821). ii) Bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs gemäß § 89 b HGB a. F. kommt ein Billigkeitsabschlag gemäß § 89 b Absatz 1 Ziffer 3 HGB a. F. in Betracht. Dieser Billigkeitsabschlag beträgt vorliegend maximal 15 Prozent. aaa) Bei der Billigkeitsabwägung sind grundsätzlich alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für konkrete Umstände, die zu einer Herabsetzung führen können, dem Unternehmer, also der Beklagten (vgl. Staub/Emde, HGB, 5. Auflage Band 2 2008, § 89 b HGB Rn. 177). bbb) Es kommt ein Billigkeitsabschlag in Betracht für die sogenannte Sogwirkung der Marke S.; außerdem kommt ein Billigkeitsabschlag in Betracht, weil die Klägerin ab dem 01.02.2009 als Handelsvertreterin Konkurrenzprodukte vertrieben hat. (Vgl. zu diesen Gesichtspunkten von Hoyningen-Huene, a. a. O., § 89 b HGB Rn. 113, 115; BGH, NJW 1996, 2302; BGH, NJW-RR 2002, 1548; NJW-RR 2003, 1340). Ein Billigkeitsabschlag für die Sogwirkung der Marke „S.“ erscheint grundsätzlich gerechtfertigt, weil es sich um ein Markenprodukt handelt, so dass die Bedeutung der Werbung durch den Handelsvertreter für die Unternehmervorteile etwas geringer angesetzt werden kann. Zugunsten der Klägerin ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass sie allein aufgrund der zeitlichen Dauer ihrer Tätigkeit ab April 1993 erheblich zu Etablierung der Marke in dem ihr zugewiesenen Vertragsgebiet beigetragen hat. Im Übrigen sind erhebliche und kostenaufwändige Werbe- und Vertriebsaufwendungen der Beklagten - die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wären - nicht ersichtlich. Aus den angegebenen Gründen ist die Bedeutung der Marke „S.“ im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht vergleichbar mit der Bedeutung einer bekannten Automarke beim Ausgleichsanspruch eines Kfz-Händlers (vgl. dazu beispielsweise BGH, NJW 1996, 2302). Die von der Klägerin ab Februar 2009 aufgenommene Konkurrenztätigkeit ist zwar bei der Billigkeitsabwägung grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen, da diese Konkurrenztätigkeit die von der Beklagten aus der Vertragsbeziehung mit der Klägerin gewonnen Vorteile möglicherweise nach Beendigung der Vertragsbeziehung vermindert hat. Allerdings ist ein mit dieser Konkurrenztätigkeit verbundener besonderer Umsatzverlust der Beklagten nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht dargetan. Unter Berücksichtigung von Beispielsfällen in der Rechtsprechung hält der Senat nach alledem einen Billigkeitsabschlag von maximal 15 Prozent für gerechtfertigt (vgl. zu entsprechenden Billigkeitsabwägungen BGH, NJW 1996, 2302; BGH, NJW-RR 2002, 1548, 1553 f.; BGH, NJW-RR 2003, 1340; BGH, NJW-RR 2010, 1550; BGH, NJW 2011, 2438). kk) Entgegen der Auffassung der Beklagten führen besondere Umstände in der Geschäftsbeziehung zu der Kundin SV. nicht zu einem weiteren Billigkeitsabschlag. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin, wie das Landgericht angenommen hat, über einen Zeitraum von vielen Jahren wusste, dass provisionspflichtige SV.-Geschäfte von der Beklagten nicht vergütet wurden. Bei der Frage des Handelsvertreterausgleichs kommt ein weitergehender Billigkeitsabschlag schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verantwortlichen der Beklagten ihre Provisionspflicht gegenüber der Klägerin zu jedem Zeitpunkt kannten (siehe im Einzelnen oben). d) Der gemäß § 89 b Absatz 1 HGB a. F. errechnete Handelsvertreterausgleich wird begrenzt durch den Höchstbetrag gemäß § 89 b Absatz 2 HGB a. F.. Dieser Höchstbetrag beträgt 226.267,03 €. aa) Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Abrechnung der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.03.2013 (I 639) wie folgt: Provisionen der letzten fünf Vertragsjahre: 950.701,79 € durchschnittliche Jahresprovision: 190.140,36 € 19 Prozent Mehrwertsteuer: 36.126,67 € Summe brutto: 226.267,03 € Die Grundlagen dieser Berechnung sind unstreitig. Die Beklagte geht selbst von einer höheren durchschnittlichen Jahresprovision aus (Schriftsatz vom 11.04.2016 Seite 7, II 203). bb) Der Höchstbetrag ist nach der gesetzlichen Regelung - anders als bei der Berechnung gemäß § 89 b Absatz 1 HGB - nicht um bestimmte Korrekturbeträge zu vermindern. Insbesondere findet im Rahmen von § 89 b Absatz 2 HGB a. F. kein Billigkeitsabschlag statt. 5. Der Klägerin steht nach der fristlosen Kündigung des Handelsvertretervertrages gemäß § 89 a Absatz 2 HGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 75.092,79 Euro zu. Auch insoweit hat die Berufung Erfolg. a) Die Klägerin war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Kündigung wurde durch ein Verhalten der Beklagten veranlasst, welches diese zu vertreten hat (siehe oben 4. a)). Daraus ergibt sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten. b) Maßgeblich für den Schadensersatz ist der nach der fristlosen Kündigung entgangene Gewinn der Klägerin. Der Schaden ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei kommt es auf den Gewinn an, welchen die Klägerin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne die fristlose Kündigung erzielt hätte (§ 252 Satz 2 BGB). Nach den vertraglichen Vereinbarungen war der zwischen den Parteien bestehende Vertrag im November 2008 mit einer Frist von sechs Monaten, also zum 31.05.2009, kündbar. Für den Schadensersatz ist daher der Gewinn maßgeblich, den die Klägerin bis zum 31.05.2009 hätte erzielen können (vgl. zur zeitlichen Begrenzung BGH, NJW 2008, 3436). Zur Schätzung können die Provisionen herangezogen werden, welche die Klägerin in den Vorjahren verdient hat. Ausgehend von einer durchschnittlichen Jahres-Nettoprovision in den vergangenen fünf Jahren von 190.140,36 € (siehe oben) ergeben sich für sechs Monate entgangene Provisionen in Höhe von 95.070,18 €. c) Bei der Berechnung des Schadens sind allerdings diejenigen Vorteile abzuziehen, welche die Klägerin nach der fristlosen Kündigung durch eine anderweitige Tätigkeit erzielen konnte (vgl. zur Vorteilsausgleichung von Hoyningen-Huene, a. a. O., § 89 a HGB Rn. 90). Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie in der Zeit zwischen dem 01.02.2009 und dem 31.05.2009 Vorteile in Höhe von 11.633,75 Euro erzielt hat, die abzusetzen sind. Die zu berücksichtigenden Vorteile ergeben sich aus dem Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 15.03.2017, S. 44, 45 und aus den vorgelegten Anlagen BK 6 und BK 7. Maßgeblich sind nur solche Provisionen, welche die Klägerin nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Beklagte aus dem Vertrieb von M. Schaltern erzielt hat, bei denen es sich um Konkurrenzprodukte handelte. Provisionen aus dem Vertrieb anderer Produkte sind hingegen nicht abzuziehen, da die Klägerin bei einer Fortsetzung ihrer Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte solche anderen Provisionen - wie in der Vergangenheit neben ihrer Tätigkeit für die Beklagte - weiterhin hätte erzielen können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Vorteilsausgleich nur die von der Klägerin als Handelsvertreterin erzielten Provisionen berücksichtigungsfähig sind, und nicht etwa Verkaufserlöse der - nicht mit der Klägerin identischen - K. T. GmbH (vgl. dazu die Tabelle im Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 15.03.2017, S. 44). d) Im Rahmen der Schätzung gemäß § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei einer weiteren Tätigkeit für die Beklagte Betriebskosten gehabt hätte, welche sie nach der fristlosen Kündigung erspart hat. Diese ersparten Betriebskosten schätzt der Senat auf 10 Prozent (vgl. zu dieser Schätzung OLG Karlsruhe, DB 1978, 1396; BGH, NJW-RR 1991, 156; BGH, NJW-RR 2006, 1328; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2012 - 16 U 124/11 -, Rn. 58 ff., zitiert nach juris). e) Andere Gesichtspunkte, die bei der Schadensschätzung zu weiteren Abzügen führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin in der Zeit ab dem 01.02.2009 aus der neu aufgebauten Tätigkeit höhere Vorteile erzielt hätte, hat die Beklagte nicht bewiesen. Ein Sachverständigengutachten, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.08.2016 beantragt, kam zu dieser Frage nicht in Betracht. Denn es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen ein Sachverständiger Aussagen zu von der Klägerin ab dem 01.02.2009 erzielten Gewinnen treffen könnte. f) Es ergibt sich danach folgende für den Schadensersatzanspruch der Klägerin folgende Abrechnung: Entgangene Provisionen: 95.070,18 € abzügl. Vorteilsausgleichung: 11.633,75 € abzügl. Verwaltungskosten 10 % 8.343,64 € Schadensersatzanspruch: 75.092,79 € 6. Der Klägerin stehen Zinsen wie folgt zu: a) Der Provisionsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Absatz 2 a. F. BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Über Zinsen vor Rechtshängigkeit hatte der Senat nicht mehr zu entscheiden, da die Klägerin die entsprechende Zinsstaffel im Berufungsverfahren fallengelassen hat. b) Der Anspruch auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs ist ab Beendigung des Vertrages, also ab dem 19.11.2008, gemäß §§ 352 Absatz 1, 353 Satz 1 HGB mit 5 Prozent zu verzinsen. Ab Rechtshängigkeit schuldet die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Denn der Handelsvertreterausgleich ist eine „Entgeltforderung“ im Sinne von § 288 Absatz 2 BGB (BGH, NJW 2010, 3226). c) Der Schadensersatzanspruch ist gemäß §§ 288 Absatz 1, 291 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Bei den Kosten im Verfahren des Landgerichts hat der Senat auch das Teilunterliegen der Klägerin im vorausgegangenen Auskunftsverfahren mit berücksichtigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. 8. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Absatz 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages vorliegen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalles. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch für die Frage, welche Folgen sich ergeben können, wenn der Unternehmer sich weigert, dem Handelsvertreter einen Buchauszug zu erteilen. Die Entscheidung des Senats hält sich im Rahmen der üblichen Bewertung von vertraglichen Pflichtverletzungen (vgl. dazu beispielsweise von Hoyningen-Huene, a. a. O., § 89 a HGB Rn. 53).