OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 3/15

OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2017:0818.9U3.15.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.(Rn.27) 2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen "Wärmeschutznachweis" zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.(Rn.28)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.03.2014 - 3 O 31/14 D - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Kläger können eine Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken- den Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übernimmt ein Statiker neben der Tragwerksplanung bei einem Bauvorhaben Aufgaben des Wärmeschutzes, richtet sich sein Verantwortungsbereich nach den Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung mit dem Bauherrn.(Rn.27) 2. Hat sich der Statiker nur verpflichtet, einen "Wärmeschutznachweis" zu erstellen (im Hinblick auf § 12 Wärmeschutzverordnung 1995), ergibt sich daraus keine umfassende Verantwortung für Fehler bei der Planung oder bei der Ausführung des Bauvorhabens, die den Wärmeschutz betreffen.(Rn.28) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18.03.2014 - 3 O 31/14 D - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 1/3. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Kläger können eine Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken- den Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger waren Bauherren der Wohnhäuser T.-Straße 7, 7 a und 9 in K. (im Folgenden: Haus Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3). Die Kläger beauftragten den Beklagten als Sonderfachmann für das Bauvorhaben mit bestimmten Aufgaben im Bereich des Wärmeschutzes. Die Häuser wurden 1998 gebaut. Die Kläger machen gegen den Beklagten im Rechtstreit Schadensersatzansprüche geltend, da er seine vertraglichen Pflichten verletzt habe, wodurch den Klägern erhebliche Schäden entstanden seien. Der Beklagte bot den Klägern mit Schreiben vom 12.05.1997 (Anlage K 63) seine Leistungen - sowohl als Statiker als auch für weitere Aufgaben im Rahmen des Bauvorhabens - wie folgt an: Erstellung der kompletten, prüffähigen statischen Berechnung mit Anfertigung aller zugehörigen Listen, Konstruktionsplänen etc., inkl. Nachweis Schall- und Wärmeschutz u. inkl. Bewehrungsabnahmen gemäß HOAI 1996, §§ 62 - 65, Phase 1 - 6, Zone II mittel Leistungssatz 88 %, unter Berücksichtigung der teilweisen Wiederholung, Rohbausumme ca. DM 600.000,00 netto pauschal DM 18.000,00. Die Kläger erteilten den Auftrag an den Beklagten auf der Basis dieses Angebots. Der Beklagte erstellte in der Folgezeit verschiedene „Wärmeschutznachweise nach Wärmeschutzverordnung“ und zwar einen Wärmeschutznachweis vom 16.01.1998 (Anlage K 1) für die Häuser Nr. 1 und Nr. 3, einen Wärmeschutznachweis vom 08.12.1998 (Anlagen K 2 und K 3) für die Häuser Nr. 1 und Nr. 3 sowie einen weiteren Wärmeschutznachweis vom 08.12.1998 (Anlage K 4) für das Haus Nr. 2. Nach Fertigstellung der Wohnhäuser zeigten sich verschiedene Mängel. Die Kläger nahmen im Laufe der Jahre sowohl die Architekten als auch verschiedene Handwerker auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erhielten Schadensersatzleistungen in erheblichem Umfang. U.a. zahlten die Architekten - auf Grund eines Vergleichs nach langjährigen Prozessen - im Jahr 2014 einen Betrag von 500.000,00 €. Die Kläger haben vorgetragen: Die vom Beklagten angefertigten Wärmeschutznachweise seien fehlerhaft. Entgegen den Berechnungen des Beklagten seien bei den Wohnhäusern die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 nicht eingehalten. Auch der sogenannte Niedrigenergiehausstandard sei nicht eingehalten. Der Beklagte sei als Sonderfachmann im Verhältnis zu den Klägern nicht nur für rechnerisch korrekte Berechnungen verantwortlich gewesen; vielmehr hätte er dafür sorgen müssen, dass die Häuser nach den Vorgaben der Wärmeschutzverordnung tatsächlich gebaut wurden. Der Beklagte hätte für den Wärmeschutz erforderliche Materialien auswählen und Planungsvorgaben machen müssen. Als Wärmeschutzfachmann sei der Beklagte auch für die mangelnde Luftdichtigkeit der Häuser verantwortlich. Ihm hätte es oblegen, für eine ordnungsgemäße Bauausführung zu sorgen. Auf Grund des unzureichenden Wärmeschutzes in den Häusern seien den Klägern vielfältige finanzielle Nachteile entstanden. Teilweise würden sich die wirtschaftlichen Einbußen der Kläger - beispielsweise bei Mietminderungen ihrer Mieter - erst in der Zukunft realisieren, so dass insoweit Feststellungsanträge geboten seien. Das Landgericht hat zum Wärmeschutz der erstellten Häuser und zu den Leistungen des Beklagten ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 26.06.2013 nebst mündlicher Erläuterung im Termin vom 25.02.2014 eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten und auf das Terminsprotokoll vom 25.02.2014 verwiesen. Mit Urteil vom 18.03.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, dass die vom Beklagten angefertigten Wärmeschutznachweise in verschiedener Hinsicht fehlerhaft seien. Ein Schadensersatzanspruch stehe den Klägern dennoch nicht zu. Denn die Fehler des Beklagten seien nicht ursächlich für finanzielle Einbußen der Kläger. Für vorhandene Defizite des Wärmeschutzes in den Wohnhäusern sei der Beklagte nicht verantwortlich; denn diese Mängel beruhten nicht auf fehlerhaften Leistungen des Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, die das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen für fehlerhaft halten. Sie ergänzen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das Landgericht habe wesentliche relevante Fragen im Hinblick auf den Streitgegenstand unbeantwortet gelassen. Insbesondere habe das Gutachten des Sachverständigen M. wesentliche Fragestellungen ausgespart, die für die Bewertung der Rechtslage entscheidend gewesen wären. Es werde insbesondere auf das erstinstanzliche Vorbringen im Schriftsatz vom 02.09.2013 Bezug genommen. Der Beklagte habe in seinen Berechnungen verschiedene Parameter zugrunde gelegt, welche es in der Realität nicht gegeben habe. Das Landgericht habe auch andere erhebliche Teile des seit Beginn des Verfahrens im Jahre 2002 angefallenen Verfahrensstoffs nicht berücksichtigt. Verschiedene Beweisbeschlüsse seien nicht abgearbeitet worden. Gutachten aus Parallelverfahren und private Sachverständigengutachten seien unberücksichtigt geblieben. Vor allem habe das Landgericht den Auftragsumfang des Beklagten verkannt. Dem Beklagten habe nicht nur die Verantwortung für eine fehlerfreie Berechnung mit vorgegebenen Werten oblegen. Vielmehr habe das Landgericht den sich aus §§ 77, 78 HOAI a.F. ergebenden Auftragsumfang des Bauphysikers nicht berücksichtigt. Der Beklagte sei vertraglich dafür verantwortlich gewesen, dass die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung tatsächlich bei Ausführung des Baus realisiert wurden. Diesem Auftragsumfang sei der Beklagte nicht gerecht geworden. Daher sei der Beklagte für sämtliche Schäden verantwortlich, welche den Klägern durch die Bauausführung entstanden seien, die nicht den Anforderungen der damaligen Wärmeschutzverordnung und nicht den Anforderungen des sogenannten Niedrighausenergiestandards entsprachen. U.a. habe der Beklagte die Kosten zu ersetzen, welche den Klägern durch Einschaltung der D.-GmbH und durch das Privatgutachten des Büros B. entstanden seien. Denn diese Kosten seien zur Überprüfung der Fehler des Beklagten erforderlich geworden. Die Kläger weisen zudem darauf hin, es habe nach Schluss der mündlichen Verhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens weitere Erkenntnisse gegeben, welche im Berufungsverfahren zu berücksichtigen seien. Der Sachverständige Prof. Dr. M. habe in einem anderen Rechtstreit ausdrücklich darauf hingewiesen, den Beklagten treffe als Sonderfachmann die Verantwortung dafür, dass für die Bodenplatte ein nicht der Wärmeschutzverordnung entsprechender Dämmwert zugrunde gelegt worden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts vom 18.03.2014 - 3 O 31/14 - aufzuheben und den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht K. zurück zu verweisen, hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten wie folgt zu verurteilen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger Schadenersatz in Höhe von 10.415,16 € nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die drei Wohnhäuser mit jeweils zwei Wohneinheiten unter der Anschrift K., T.-Str. 7, 7 a und 9 a) nicht den Niedrigenergiehausstandard nach § 9 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz i.V.m. der WSchVO 1995 erfüllen; b) nicht der im Wärmebedarfsausweis (Wärmeschutznachweis) vom 16.01.1998 festgelegten Bauausführung entsprechen und nicht die DIN 4108 Wärmeschutz erfüllen; c) nicht die konstruktiven Anforderungen der WSchVO 1995 in Bezug auf die dort vorgeschriebene Luftdichtigkeit der Gebäudehülle und nicht die DIN 4108 Wärmeschutz erfüllen; d) wärme- und feuchteschutztechnisch regelwidrig geplant worden sind bzw. die für eine regelrechte Bauausführung erforderliche Planung unterblieben ist. 3. Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von Rückforderungen seitens der Förderungsgeber, nämlich dem Finanzamt K., der Stadt K. sowie Forderungen der Erwerber von Wohneinheiten und Mietminderungen von Mietern freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte hält die Feststellungsanträge der Kläger für unzulässig. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Ihnen stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Es liegen entgegen der Auffassung der Kläger nur begrenzte Pflichtverletzungen des Beklagten bei der Erstellung der Wärmeschutznachweise vor. Diese begrenzten Fehler haben die von den Klägern geltend gemachten Schäden nicht verursacht. 1. Für mögliche Schadensersatzansprüche kommt es darauf an, welche Leistungspflichten der Beklagte gegenüber den Klägern vertraglich übernommen hat. Den Umfang der vertraglichen Pflichten hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Der Beklagte war verpflichtet, für die Bauvorhaben Wärmeschutznachweise auf der Grundlage der ihm von den Klägern bzw. von deren Architekten vorgelegten Planunterlagen zu erstellen. Den Beklagten trafen - entgegen der Auffassung der Kläger - keine darüber hinausgehenden Pflichten. a) Maßgeblich für den Vertragsgegenstand ist das Angebot des Beklagten vom 12.05.1997, das Grundlage für den an ihn erteilten Auftrag war. Danach hat der Beklagte zwar im Bereich der Statik umfassende Leistungsverpflichtungen übernommen; für den Bereich des Wärmeschutzes oblag dem Beklagten jedoch nur die Erstellung eines „Nachweises“. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Wärmeschutznachweis ergeben sich aus § 12 der Wärmeschutzverordnung 1995. Der Wärmeschutznachweis war öffentlich-rechtlich erforderlich, um der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Wärmeschutzverordnung bei einem Bauvorhaben eingehalten werden. Außerdem hatte der Wärmeschutznachweis den Sinn, Käufer oder Mieter von Neubauwohnungen über die energetischen Verhältnisse des Baus zu informieren (vgl. § 12 Abs. 2 Wärmeschutzverordnung 1995). Der Beklagte hat für alle drei Häuser Wärmeschutznachweise erstellt, die grundsätzlich geeignet waren, die beschriebenen Funktionen zu erfüllen (zu Fehlern und Mängeln siehe unten). b) Der Beklagte war nicht Sonderfachmann für sämtliche Aufgaben, die mit dem Wärmeschutz für das Bauvorhaben zusammenhingen. Denn - anders als bei Leistungen im Bereich der Statik - ist eine umfassende Übernahme von Aufgaben des Wärmeschutzes aus dem Angebot vom 12.05.1997 (K 63) nicht ersichtlich. Der Beklagte war mithin nicht verpflichtet, die erforderlichen Wärmeschutzmaßnahmen für die Häuser zu planen. Er war nicht verpflichtet, eine auf die Wärmeschutznachweise abgestimmte Ausführungsplanung zu machen. Ihm oblag keine Bauaufsicht, das bedeutet, der Beklagte war auch nicht verpflichtet, zu prüfen, inwieweit die Bauausführung mit den Berechnungen in den Wärmeschutznachweisen übereinstimmte. Ihm oblag keine Verantwortlichkeit für die Luftdichtheit der Häuser. Die „Abnahmebestätigung“ des Beklagten vom 18.06.1998 (Anlage K 64) betraf allein statische Fragen der Bauausführung; eine entsprechende Pflicht zur Überprüfung der Bauausführung im Hinblick auf den Wärmeschutz traf den Beklagten hingegen nicht. Da der Beklagte gegenüber den Klägern nicht für die verwendeten Materialien verantwortlich war, spielt es entgegen der Auffassung der Kläger keine Rolle, welche Gespräche er über diese Materialien mit dem Architekten geführt hat. Es gibt keine rechtlichen Regelungen, aus denen sich eine weitergehende vertragliche Verantwortung des Beklagten ergeben würde. Zwar trifft es zu, dass die Regelungen der Wärmeschutzverordnung nicht nur eine bestimmte Planung von Gebäuden im Blick hatten, sondern dass nach dem Sinn der rechtlichen Regelung sichergestellt werden sollte, dass die zu erstellenden Neubauvorhaben tatsächlich den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 entsprachen. Aus dieser Zielvorstellung des Gesetzgebers folgt jedoch kein Pflichtenprogramm des Beklagten im Verhältnis zu den Klägern. Die Pflichten des Beklagten ergeben sich allein aus seinem schriftlichen Angebot vom 12.05.1997, wonach sich seine Leistungen im Bereich des Wärmeschutzes auf die Erstellung des erforderlichen Nachweises beschränkten. Das bedeutet, dass für alle anderen Fragen des Wärmeschutzes - außer der Erstellung der Nachweise - die Kläger als Bauherren selbst verantwortlich waren, bzw. die von ihnen anderweitig beauftragten Fachleute, in erster Linie die Architekten, und im Übrigen die jeweils zuständigen Bauhandwerker. Ein Hinweis auf die Begrenzung des Vertragsgegenstands ergibt sich im Übrigen auch aus den zitierten Bestimmungen der HOAI im Angebot vom 12.05.1997. Während die maßgeblichen Bestimmungen für Leistungen der Statik (§§ 62 ff. HOAI a.F.) umfassend in Bezug genommen werden, fehlt eine entsprechende Bezugnahme auf die Regelungen zum Wärmeschutz in der HOAI (§§ 77, 78 HOAI a.F.). Aus § 78 Abs. 1 HOAI a.F. ergibt sich zudem, dass der Beklagte mit dem „Nachweis des Wärmeschutzes“ lediglich einen kleinen Teil der Aufgaben übernommen hatte, welche üblicherweise bei einem Bauvorhaben einem Sonderfachmann für Wärmeschutz obliegen. c) Eine abweichende - weitergehende - Bestimmung des Vertragsgegenstands käme nur dann in Betracht, wenn im Jahr 1997 in den maßgeblichen Verkehrskreisen ein entsprechendes Verständnis vorhanden gewesen wäre. Dazu hat der Sachverständige Prof. Dr. M. in seinem Gutachten Stellung genommen. In der damaligen Zeit war es vielfach üblich, dass ein Statiker die Erstellung von Wärmeschutznachweisen als Nebenaufgabe übernahm. Zu diesem Verständnis gehörte, dass der Statiker Planungsvorgaben des Architekten übernahm, ohne diese auf inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, um auf der Basis der Planungsvorgaben die erforderlichen Berechnungen durchzuführen. Dem Statiker oblag es dabei insbesondere nicht, vom Architekten vorgegebene Wärmedämmwerte auf ihre Richtigkeit oder Realisierbarkeit zu überprüfen. Bei einer derartigen Aufgabenverteilung hatte der Statiker auch nicht die Aufgabe, Materialien für den Bau auszuwählen oder vorzuschlagen, oder ihm mitgeteilte für den Bau geplante Materialien auf ihre Eigenschaften im Hinblick auf den Wärmeschutz zu prüfen. In Übereinstimmung mit dem Landgericht sieht der Senat keinen Anlass für Zweifel an dieser Darstellung des Sachverständigen. Das bedeutet, dass sich auch aus der im Jahr 1997 üblichen Praxis der Baubeteiligten keine Anhaltspunkte für einen erweiterten Auftragsumfang des Beklagten ergeben. d) Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es keine Entscheidungen anderer Gerichte, in denen diese in einem vergleichbaren Fall ein weitergehendes Pflichtenprogramm eines Sonderfachmanns angenommen hätten, der - nur - mit der Erstellung von Wärmeschutznachweisen beauftragt wurde. Insbesondere ergibt sich aus den von den Klägern zitierten Entscheidungen keine Rechtsauffassung, von welcher der Senat abweichen würde. Soweit einzelne Gerichte eine weitergehende Verantwortung eines Sonderfachmanns beim Wärmeschutz angenommen haben, ergab sich diese Verantwortung aus vertraglichen Vereinbarungen, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. In der Entscheidung des OLG Celle vom 29.08.2007 (BauR 2007, 2103) ging es um einen Ingenieur, der - anders als der Beklagte - ausdrücklich Planungsleistungen für den Wärmeschutz übernommen hatte. Entsprechendes gilt für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.03.2014 - 5 U 84/11 -: Im Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatten die dortigen Streithelfer - ebenfalls anders als der Beklagte - den Auftrag, Gutachten zum Thema Wärmeschutz zu erstellen. Schließlich ist hinzuweisen auf eine (von den Klägern nicht zitierte) Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urteil vom 13.10.2016 - 4 U 136/14 - zitiert nach Juris), in welcher in einem Sonderfall zusätzliche Hinweispflichten des Sonderfachmanns für Wärmeschutz gesehen wurden. In dem Sonderfall des Oberlandesgerichts Saarbrücken hatte der Statiker, der gleichzeitig den Wärmeschutznachweis zu führen hatte, aufgrund besonderer Umstände bestimmte Kenntnisse von Problemen bei der Bauausführung, auf die er im dortigen Fall hätte hinweisen müssen. 2. Den Klägern steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.415,16 € nebst Zinsen nicht zu. Der von den Klägern geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus entgangener Förderung der Stadt K. (2.045,17 €), Kosten der D.-GmbH (2.402,05 €) und Kosten des Ingenieurbüros B. in Höhe von 4.805,28 €. Die vom Beklagten erbrachten Wärmeschutznachweise weisen zwar bestimmte Fehler auf; die festgestellten Mängel haben die von den Klägern geltend gemachten Kosten jedoch nicht verursacht. Die Kosten sind mithin keine vom Beklagten verursachten Schäden. a) Der Beklagte hat für die Häuser Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 verschiedene Wärmeschutznachweise erstellt, nämlich am 16.01.1998 für Haus Nr. 1 und Nr. 3 (Anlage K 1) und am 08.12.1998 für alle drei Häuser (Anlagen K 3 und K 4). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. steht fest, dass diese Berechnungen verschiedene Fehler aufweisen. aa) Der Wärmeschutznachweis vom 16.01.1998 für die Häuser Nr. 1 und Nr. 3 weist einen Jahresheizwärmebedarf auf, der um 19,5 % von den Berechnungen des Sachverständigen abweicht: Der Beklagte hat einen Jahresheizwärmebedarf von 18.056,50 kWh/a errechnet, während nach den Berechnungen des Sachverständigen ein Jahresheizwärmebedarf von 15.241,38 kWh/a korrekt gewesen wäre. Diese Abweichung ist erheblich und fehlerhaft. Der Fehler wurde verursacht durch eine unzutreffende Ermittlung des Bauwerksvolumens durch den Beklagten. Die Wärmeschutznachweise des Beklagten weisen weitere rechnerische Fehler auf, die jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen nur geringfügige Auswirkungen auf die Ergebnisse hatten. bb) Die Kläger weisen in der Berufungsbegründung - in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des Landgerichts - darauf hin, dass dem Beklagten ein weiterer Fehler unterlaufen ist. Da das Landgericht diesen Fehler bereits im erstinstanzlichen Urteil berücksichtigt hat, ergibt sich insoweit - entgegen der Darstellung der Kläger in der Berufungsbegründung unter VII - aus den Erklärungen des Sachverständigen in einem parallelen Beweissicherungsverfahren am 11.04.2014 kein neuer Gesichtspunkt. Gemäß Ziffer 3 der Anlage 1 zur Wärmeschutzverordnung 1995 durfte der Wärmedämmwert für die Bodenplatten bei einer Fußbodenheizung den Wert von 0,35 nicht überschreiten. Da der Beklagte die Aufgabe hatte, rechnerisch zu überprüfen, inwieweit die Vorgaben der Wärmeschutzverordnung in der Planung der Architekten eingehalten waren, hätte er bei der Erstellung der Wärmeschutznachweise darauf hinweisen müssen, dass diese Bestimmung der Wärmeschutzverordnung (Anforderungen an den Wärmedämmwert der Bodenplatten bei Fußbodenheizungen) in den Planungsvorgaben der Architekten nicht eingehalten war. Ein solcher Hinweis fehlt in den vom Beklagten erstellten Wärmeschutznachweisen. b) Den Klägern steht kein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.045,17 € wegen entgangener Fördermittel der Stadt K. zu. aa) Die Stadt K. hat zur Zeit des Bauvorhabens der Kläger in gewissem Umfang Fördermittel für Niedrigenergiehäuser bei Neubauten zur Verfügung gestellt. Die Maximalförderung betrug 2.000,00 DM pro Wohnhaus; während die Kläger für das Haus Nr. 2 eine solche Förderung erhalten haben, wurde die Gewährung von Zuschüssen für die Häuser Nr. 1 und Nr. 3 mit Bescheid der Stadt K. vom 10.07.2001 (Anlage K 13) abgelehnt. Den Klägern ist mithin eine Förderung in Höhe von 2.045,17 € (4.000,00 DM) entgangen. Aus dem vorgelegten Bescheid vom 10.07.2001 ergibt sich, dass nach Auffassung der Stadt K. die Förderungsvoraussetzungen, nämlich ein Wärmebedarf von 25 % unter dem Wert der Wärmeschutzverordnung 1995, nicht eingehalten war. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung der Stadt K. berechtigt war. Auch dann, wenn man zu Gunsten der Kläger von einer berechtigten Ablehnung ausgeht, steht ihnen kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Denn die entgangene Förderung wurde nicht durch Mängel der Werkleistung des Beklagten verursacht. bb) Der Beklagte war vertraglich im Verhältnis zu den Klägern nicht dafür verantwortlich, dass die tatsächlich gebauten Wohnhäuser Werte aufwiesen, welche der Wärmeschutzverordnung 1995 entsprachen bzw. diese Werte um 25 % unterschritten (siehe oben). Eine Verantwortlichkeit des Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn die festgestellten Fehler in den Wärmeschutznachweisen ursächlich dafür gewesen wären, dass die Anforderungen an die sogenannte Niedrigenergiebauweise in der Realität nicht eingehalten wurden. Dies war jedoch nicht der Fall. aaa) Eine Ursächlichkeit der Leistungen des Beklagten käme dann in Betracht, wenn die von ihm erstellten Wärmeschutznachweise zu Unrecht im Ergebnis einen zu hohen Wärmebedarf aufgewiesen hätten und die Stadt K. ausgehend von den zu hohen Werten eine Förderung abgelehnt hätte. Dies war nicht der Fall. Nach den Ergebnissen der Berechnungen des Beklagten war die Förderungsgrenze - 25 % unter der Wärmeschutzverordnung 1995 - eingehalten. Die Ergebnisse der Wärmeschutznachweise waren mithin kein Hindernis für eine Förderung. bbb) Die teilweise fehlerhaften Wärmeschutznachweise hätten auch dann für entgangene Fördermittel ursächlich werden können, wenn der Beklagte eine Einhaltung der Fördergrenze (25 % unter Wärmeschutzverordnung 1995) bescheinigt hätte, obwohl in Wahrheit diese Grenze auf der Grundlage der Planung nicht eingehalten war, und wenn die fehlerhaften Wärmeschutznachweise ursächlich dafür geworden wären, dass anschließend auf der Basis einer unzureichenden Planung mit unzureichender Wärmedämmung gebaut worden wäre. Auch dies lässt sich nicht feststellen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. M. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass sich auf der Grundlage der ihm vorliegenden Planungsunterlagen tatsächlich für alle drei Häuser Werte von mehr als 25 % unter den Wärmebedarfswerten nach der Wärmeschutzverordnung 1995 ergaben. Auch bei einer korrekten Berechnung hätten sich mithin in den Wärmeschutznachweisen Werte ergeben, die den Anforderungen der Förderrichtlinien der Stadt K. entsprachen. c) Den Klägern steht auch ein Anspruch wegen der Kosten der D.-GmbH in Höhe von 2.402,05 € nicht zu. Zwar hing die Beauftragung dieses Beratungsunternehmens mit Vorbehalten der Kläger gegenüber der Tätigkeit des Beklagten zusammen. Die von den Klägern aufgewendeten Kosten sind jedoch kein Schaden, für welchen der Beklagte verantwortlich wäre. Denn die Kosten wurden nicht durch Mängel in den Leistungen des Beklagten verursacht. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es nicht zur Aufgabe der D.-GmbH gehörte, Fehler in den Berechnungen des Beklagten zu korrigieren. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vgl. insbesondere die Anlagen K 9 und 12) war es vielmehr Aufgabe des Beratungsunternehmens, Zweifeln an den Leistungen des Beklagten nachzugehen, und diesen zu einer Korrektur oder Ergänzung seiner Berechnungen zu veranlassen. Die D.-GmbH hat mithin für die Kläger eine typische Architektenaufgabe wahrgenommen. Zusätzliche Architektenkosten waren - auch bei möglichen Mängeln in den Leistungen des Beklagten - nicht erforderlich. Für die Kläger waren damals Architekten mit einem umfassenden Auftrag tätig. Die Klärung von Zweifeln an den Leistungen des Beklagten oblag mithin - ohne zusätzliche Vergütung - den Architekten. Wenn die Architekten dazu aus der Sicht der Kläger nicht in der Lage waren, wären ggfs. sie - und nicht der Beklagte - für zusätzliche Architektenkosten verantwortlich gewesen. (Mit einer gewissen Folgerichtigkeit kündigte daher die D.-GmbH im Schreiben vom 10.07.2000 (Anlage K 9) an, dass ihre Kosten den Architekten belastet werden sollten.). d) Auch die Kosten des Ingenieurbüros B. in Höhe von 4.805,28 € wurden nicht durch Mängel in den Leistungen des Beklagten verursacht und sind daher kein ersatzfähiger Schaden. Aus dem vorgelegten Gutachten des Büros B. (Anlage K 22) ergibt sich, dass das Ingenieurbüro nicht mit der Korrektur einer fehlerhaften Leistung des Beklagten beauftragt war. Vielmehr sollte das Ingenieurbüro feststellen, ob die ausgeführten Konstruktionen der drei Häuser den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung entsprachen. Dieser Auftrag mag zwar aus der Sicht der Kläger im Ergebnis sinnvoll gewesen sein; er hatte jedoch nichts mit den Leistungspflichten des Beklagten zu tun, der lediglich die Wärmeschutznachweise auf Grund der ihm vorgelegten Planungsunterlagen zu erstellen hatte. Fehler in den Leistungen des Beklagten sind nicht ursächlich für ein Gutachten, welches einen von den Leistungen des Beklagten verschiedenen Gegenstand hatte. e) Im Zahlungsantrag der Kläger in Höhe von 10.415,16 € sind im Übrigen ausgerechnete Zinsen enthalten. Da den Klägern die geltend gemachten Hauptforderungen nicht zustehen (siehe oben b), c) und d)), gibt es auch keine Grundlage für eine Forderung wegen der von den Klägern ausgerechneten Zinsen. 3. Der Feststellungsantrag Ziffer 2 ist entgegen der Bedenken des Beklagten zulässig gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass ihnen die zum Gegenstand der Anträge gemachten Ansprüche zustehen. Für die Zulässigkeit der Feststellungsanträge kommt es nicht darauf an, ob den Klägern teilweise eine Bezifferung möglich wäre, oder ob im Laufe des Rechtstreits eine Bezifferung möglich geworden ist. Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn zumindest ein Teil des Schadens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht bezifferbar ist (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 256 ZPO, RdNr. 7c, 8). Dies ist nach dem Vorbringen der Kläger der Fall; denn nach ihrem Vorbringen können die geltend gemachten Mängel der Leistungen des Beklagten auch in der Zukunft zu erhöhten Heizkosten und verminderten Mieteinnahmen führen. Es kommt bei der Prüfung der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit Schäden der Kläger in der Zukunft zu erwarten sind. Dies ist eine Frage der Begründetheit. 4. Die geltend gemachten Feststellungsanträge sind unbegründet. a) Der Beklagte ist nicht dafür verantwortlich, dass die Wohnhäuser möglicherweise den Niedrigenergiehausstandard nach § 9 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz i.V.m. der Wärmeschutzverordnung 1995 nicht erfüllen. Dabei kann dahinstehen, ob der entsprechende Standard von den errichteten Wohnhäusern tatsächlich eingehalten wird oder nicht. Gemäß § 9 Abs. 4 Eigenheimzulagegesetz kommt es für den dort geregelten Niedrigenergiehausstandard darauf an, ob der Jahresheizwärmebedarf mindestens 25 % unter dem Wert nach der Wärmeschutzverordnung liegt. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für die Nichteinhaltung dieses Wertes scheidet aus, weil er vertraglich im Verhältnis zu den Klägern nicht dafür verantwortlich war, dass der Wert eingehalten wurde (siehe oben). Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn eine fehlerhafte Wärmebedarfsberechnung maßgeblich für die Nichteinhaltung des Standards gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. hätten sich auch bei korrekter Berechnung für die Wärmebedarfsberechnungen Werte ergeben, die mindestens 25 % unter der Grenze nach der Wärmeschutzverordnung lagen. An den teilweise fehlerhaften Berechnungen des Beklagten lag es mithin nicht, wenn tatsächlich der Standard gemäß § 9 Abs. 4 Eigenheimzulagengesetz nicht erfüllt worden sein sollte. Fehler des Beklagten haben sich mithin insoweit nicht ausgewirkt. b) Der Beklagte ist nicht zu Schadensersatzleistungen verpflichtet, wenn und soweit die Wohnhäuser nicht der im Wärmebedarfsausweis vom 16.01.1998 festgelegten Bauausführung nebst der DIN 4108 Wärmeschutz entsprachen. Denn der Beklagte war nur für den Wärmeschutznachweis auf Grund der Planunterlagen verantwortlich und nicht für eine darauf basierende Bauausführung. c) Auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 c ist nicht begründet. Denn der Beklagte war im Verhältnis zu den Klägern nicht dafür verantwortlich, auf die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle zu achten (siehe oben). d) Schließlich betrifft auch der Feststellungsantrag Ziffer 2 d nicht die Verantwortlichkeit des Beklagten. Denn er war weder für die wärme- und feuchteschutztechnische Planung noch für die entsprechende Bauausführung verantwortlich. 5. Auch der Freistellungsantrag ist nicht begründet. a) Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Kläger von einem eventuellen Rückforderungsanspruch des Finanzamts oder der Stadt K. wegen gezahlter Förderungsgelder frei zu stellen. Ein Freistellungsanspruch würde voraussetzen, dass Rückforderungsansprüche der genannten Förderungsgeber in Betracht kommen. Seit dem Bau der Häuser sind inzwischen mehr als 18 Jahre vergangen. Aus dem Sachvortrag der Kläger ist nichts dafür ersichtlich, dass nach dieser Zeit Rückforderungsansprüche der Förderungsgeber in Betracht kommen und möglicherweise geltend gemacht werden sollen. b) Es gibt keine Grundlage für einen Freistellungsanspruch wegen „Forderungen der Erwerber von Wohneinheiten und Mietminderungen von Mietern“. Ein solcher Freistellungsanspruch würde voraussetzen, dass die Forderungen der Drittgläubiger in ursächlichem Zusammenhang zu Mängeln der Leistungen des Beklagten stehen. Eine solche Einschränkung ergibt sich aus dem Freistellungsantrag der Kläger jedoch nicht. Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen Mängeln der Häuser, die beliebige Ursachen haben können, kommt jedoch von vorneherein im Verhältnis zum Beklagten nicht in Betracht. 6. Die weiteren Einwendungen der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts haben keinen Erfolg. a) Die Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. und gegen die Grundlagen dieses Gutachtens sind nicht begründet. Der Beklagte hatte, wie ausgeführt, nur die Aufgabe, die Wärmeschutznachweise auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen zu erstellen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die ihm vorgegebenen Wärmedämmwerte bestimmter Materialien (k- und g-Werte) auf ihre Realisierbarkeit zu überprüfen, und hatte nach dem Gutachten des Sachverständigen auf Grund seiner Fachkunde auch keinen Anlass, Zweifel und Bedenken anzumelden. Entscheidend ist, dass der Sachverständige auf Grund der vorliegenden Planungsunterlagen in der Lage war, eine Wärmebedarfsberechnung für die drei Häuser durchzuführen mit dem Ergebnis, dass auch nach den Berechnungen des Sachverständigen ein Wert von 25 % unterhalb der Vorgaben der Wärmeschutzverordnung 1995 eingehalten war. Diese Feststellung des Sachverständigen ist maßgeblich für die Schlussfolgerung, dass Fehler in den Berechnungen des Beklagten sich nicht im Sinne eines Schadens der Kläger ausgewirkt haben (siehe oben). Es gibt - sowohl in der Berufungsbegründung als auch in dem vom Klägervertreter zitierten erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.09.2013 - keine Einwendungen, die dieses Ergebnis des Sachverständigengutachtens in Frage stellen würden. b) Entgegen der Auffassung der Kläger gab es erstinstanzlich keinen Anlass, frühere Beweisbeschlüsse, durch die weitere Fragen des Sachverhalts geklärt werden sollten, vollständig „abzuarbeiten“. Zum einen sind die früheren Beweisbeschlüsse zu einem Zeitpunkt ergangen, als auch noch die Architekten auf Beklagtenseite am Verfahren beteiligt waren. Auf Grund der unterschiedlichen vertraglichen Verantwortung wären im Verhältnis zu den Architekten bestimmte Fragen erheblich gewesen, die im Verhältnis zum Beklagten keine Rolle spielen. Zum anderen ist letztlich die rechtliche Prüfung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Endentscheidung maßgeblich. Aus den erörterten rechtlichen Gründen kommt es auf andere Fragen des Sachverhalts, die zu früheren Zeitpunkten des erstinstanzlichen Verfahrens erörtert wurden, nicht an. c) Die Kläger weisen in der Berufungsbegründung auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. in einem Parallelverfahren hin. Es trifft zu - wie auch bereits im Urteil des Landgerichts ausgeführt -, dass der Beklagte auf die Nichteinhaltung der in der vorliegenden 1995 erforderlichen Wärmedämmwerte für die Bodenplatten (0,40 statt 0,35) hätte hinweisen müssen (siehe oben 2. a) bb)). Es gibt im Rechtstreit jedoch keinen Antrag der Kläger mit Bezug auf einen identifizierbaren Schaden, der durch den unterlassenen Hinweis auf die unzulänglichen Werte der Bodenplatten entstanden wäre. d) Es gibt keinen erheblichen Sachvortrag, den das Landgericht bei seiner Entscheidung übergangen hätte. Aus dem Berufungsvorbringen der Kläger ergibt sich nicht, welches (übergangene) Vorbringen aus welchen Gründen zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte führen müssen. 7. Weitere Einwendungen gegen die Klageanträge können dahinstehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob und inwieweit von den Klägern behauptete Schäden bzw. Vermögensminderungen noch vorhanden sind, nachdem andere Baubeteiligte erhebliche Zahlungen geleistet haben, die mindestens teilweise auch die von den Klägern im vorliegenden Rechtstreit behaupteten Schäden betreffen dürften. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. 9. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.