Beschluss
9 U 141/15
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Führen Wassereintritte nach Niederschlägen mehrfach zu Schäden in einem Schuhgeschäft, wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Folgezeit schon durch die konkrete Gefahr weiterer Wassereintritte erheblich gemindert.(Rn.34)
2. Macht der Mieter nach einem Wassereintritt Schadensersatzansprüche geltend, muss der Vermieter gemäß § 536a Abs. 1 2. Alt. BGB sein fehlendes Verschulden beweisen, wenn die Ursache des Wassereintritts in seinem Herrschaftsbereich liegt. (Hier: Eintritt von Niederschlagswasser durch das Dach.)(Rn.49)
Tenor
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Führen Wassereintritte nach Niederschlägen mehrfach zu Schäden in einem Schuhgeschäft, wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch für die Folgezeit schon durch die konkrete Gefahr weiterer Wassereintritte erheblich gemindert.(Rn.34) 2. Macht der Mieter nach einem Wassereintritt Schadensersatzansprüche geltend, muss der Vermieter gemäß § 536a Abs. 1 2. Alt. BGB sein fehlendes Verschulden beweisen, wenn die Ursache des Wassereintritts in seinem Herrschaftsbereich liegt. (Hier: Eintritt von Niederschlagswasser durch das Dach.)(Rn.49) Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. I. Mit schriftlichem Mietvertrag vom 25.04.2003 mietete der Beklagte in der M. Straße in Ü. von den Eheleuten R. und E. H. ein Ladengeschäft im Erdgeschoss und einen Lagerraum nebst Büro im Obergeschoss zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäftes für Schuhe und Accessoires. Die Bruttomiete betrug seit der Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 1.825,32 € im Monat. Die Parteien gehen davon aus, dass die beiden Kläger nach Vertragsschluss im Wege einer Rechtsnachfolge an die Stelle der Vermieter getreten sind. Im Februar 2010 sowie am 12.07.2010 und am 23.07.2010 drangen bei Niederschlägen jeweils erhebliche Mengen Wasser in die vermieteten Räumlichkeiten ein. Bei dem letzten Wassereintritt am 23.07.2010 ergoss sich das Niederschlagswasser u.a. aus den Deckenstrahlern in die Verkaufsräume. Wegen der im Juli entstandenen Wasserschäden ließen die Kläger am 25. und 26.10.2010 Malerarbeiten in den Verkaufsräumen durchführen. Der Teppichboden wurde zu diesem Zeitpunkt gereinigt. Im Februar 2011 ließen die Kläger Mängel des Daches reparieren, die nach Meinung von Fachleuten für den Wassereintritt bei den Niederschlägen verantwortlich gewesen seien. Der Beklagte zahlte ab August 2010 keine Miete an die Kläger. Im März 2011 veräußerten die Kläger das Objekt an die Eheleute A. und W. T.. Diese wurden am 18.04.2011 als Eigentümer des Anwesens M. Straße in Ü. eingetragen. Die Kläger haben in einem Parallelverfahren (Amtsgericht Überlingen - 1 C 224/11 - und Landgericht Konstanz - 11 S 160/11 -) die Miete für März 2011 klageweise geltend gemacht. Im vorliegenden Prozess haben die Kläger Zahlung der Miete für die Zeit von August 2010 bis Februar 2011 und für die Zeit vom 01.04. bis 17.04.2011 verlangt. Bei dieser Klage haben die Kläger wegen möglicher Beeinträchtigungen des Beklagten bei der Nutzung des Mietobjekts lediglich eine geringe Minderung der Miete berücksichtigt; denn die unstreitigen Wassereintritte im Mietobjekt hätten auf die gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten für das Schuhgeschäft keine nennenswerten Auswirkungen gehabt. Mit Versäumnisurteil vom 05.02.2013 hat das Landgericht Konstanz den Beklagten wie folgt verurteilt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 13.434,32 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.679,29 € seit dem 05.08.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 04.09.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 06.10.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 05.11.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 04.12.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 07.01.2011, weiteren 1.679,29 € seit dem 04.02.2011, weiteren 1.679,29 € seit dem 05.04.2011 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger 925,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2012 zu bezahlen. Der Beklagte hat gegen dieses Versäumnisurteil fristgemäß Einspruch eingelegt. Die Forderungen der Kläger seien nicht berechtigt. Die Miete sei in der Zeit von Juli 2010 bis April 2011 aufgrund von Mängeln des Mietobjekts erheblich vermindert gewesen. Die Wasserschäden seien von den Klägern zu keinem Zeitpunkt vollständig beseitigt worden. Der Beklagte hat die Beeinträchtigungen, welche er beim Betrieb des Schuhgeschäfts bis April 2011 gehabt habe, im Einzelnen konkretisiert. Soweit wegen der geminderten Miete noch eine Restforderung der Kläger bestanden habe, hat der Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Die Kläger seien zum Schadensersatz verpflichtet, da eine große Anzahl neuwertiger Schuhe durch die eingedrungene Nässe unbrauchbar geworden sei. Das Landgericht hat zu den Wetterbedingungen in Überlingen am 12.07.2010 und am 23.07.2010 ein schriftliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes mit mehreren Ergänzungen eingeholt. Außerdem hat das Landgericht verschiedene Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 23.06.2015 hat das Landgericht sodann wie folgt entschieden: 1. Das Versäumnisurteil vom 05.02.2013 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger 2.159,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.361,36 € seit dem 18.02.2011 und aus weiteren 798,37 € seit dem 05.04.2011 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass die Nutzung des Mietobjekts für den Beklagten in der Zeit von Juli 2010 bis April 2011 durch Wasserschäden, Feuchtigkeit und Reparaturarbeiten erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Für die einzelnen Zeiträume ergebe sich - wegen unterschiedlicher Beeinträchtigungen - jeweils eine unterschiedliche Höhe der Minderung. Insgesamt bestehe - unter Berücksichtigung einer Überzahlung des Beklagten wegen der Miete für Juli 2010 - eine restliche Mietforderung der Kläger in Höhe von 7.016,52 €. Den Klägern stehe jedoch im Ergebnis lediglich ein Betrag von 2.159,73 € nebst Zinsen zu, da die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 4.856,79 € Erfolg habe. Bei dem letzten Wasserschaden vom 23.07.2010 seien Schuhe zu einem Einkaufspreis in Höhe von insgesamt 4.856,79 € so beschädigt worden, dass sie unverkäuflich geworden seien. Die Kläger seien als Vermieter für diesen Schaden des Beklagten verantwortlich, da sie nach den vorausgegangenen Schadensereignissen sich mit der Beseitigung von Mängeln des Daches in Verzug befunden hätten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, die an ihrem zuletzt in der ersten Instanz gestellten Antrag festhalten. Die Kläger beanstanden die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Ausmaß der Beeinträchtigungen des Beklagten nach den Wassereintritten. Insbesondere sei es unzutreffend, dass noch bis zuletzt im April 2011 ein modriger Geruch in den Verkaufsräumen festzustellen gewesen sei. Die vom Landgericht für die Minderung ausgeworfenen Quoten seien im Übrigen deutlich zu hoch, da keine erheblichen Umsatzeinbußen des Beklagten in der fraglichen Zeit anzunehmen seien. Soweit Wasser in den zwischen den verschiedenen Räumen des Objekts gelegenen Innenhof eingedrungen sei, könne dies nicht zur Minderung berechtigen, da der Innenhof nicht mitvermietet gewesen sei, und da im Übrigen keine Verpflichtung bestanden habe, über dem Innenhof für ein regendichtes Dach zu sorgen. Das Landgericht habe zu Unrecht für die Zeit ab Juli 2010 eine konkrete Gefahr weiterer Wasserschäden festgestellt. Insbesondere lasse sich eine solche konkrete Gefahr nicht auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes stützen. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten komme schon deshalb nicht in Betracht, da sich die Kläger nicht mit der Beseitigung eines Mangels des Objekts (undichtes Dach) in Verzug befunden hätten. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des vom Beklagten behaupteten Schadens seien nicht nachvollziehbar. Schließlich seien die Kläger auch berechtigt, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, und zwar in Höhe von 925,60 € für die Mahnung rückständiger Mieten mit Anwaltsschriftsatz vom 20.12.2010 und in Höhe von weiteren 1.053,60 € für eine fristlose Kündigung mit Anwaltsschreiben vom 28.03.2011. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 23.06.2015 das Versäumnisurteil des Landgerichts Konstanz vom 05.02.2013 mit den Maßgaben aufrechtzuerhalten, dass der Beklagte (bei unveränderter Ziffer 2) in Ziff. 1 nur verurteilt ist, an die Kläger 12.603,96 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.679,29 € seit dem 05.08.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 04.09.2010, weiteren 1.639,84 € seit dem 06.10.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 05.11.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 04.12.2010, weiteren 1.679,29 € seit dem 07.01.2011, weiteren 1.679,29 € seit dem 04.02.2011, weiteren 888,31 € seit dem 05.04.2011 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ergänzt und vertieft seinen Sachvortrag. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gem. § 522 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage zu Recht insoweit abgewiesen, als die Kläger rückständige Mieten verlangt haben, die den zuerkannten Betrag von 2.159,73 € nebst Zinsen übersteigen. 1. Die vom Beklagten für die Zeit bis einschließlich April 2011 noch zu zahlende Miete ist - entsprechend den Ausführungen des Landgerichts - wie folgt abzurechnen: Zeitraum Minderungsquote Miete August 2010 67 % 602,36 € September 2010 67 % 602,36 € Oktober 2010 58 % 766,63 € November 2010 35 % 1.186,46 € Dezember 2010 35 % 1.186,46 € Januar 2011 35 % 1.186,46 € Februar 2011 30,3 % 1.271,52 € April 2011 17,5 % 853,13 € Summe: 7.655,11 € a) Die errechneten Mieten ergeben sich nach Abzug der jeweiligen Minderungsquote von der unstreitigen vollen Miete in Höhe von 1.825,32 €. Im April 2011 betrug die von den Klägern bis einschließlich zum 17.04.2011 geltend gemachte anteilige Miete nach dem Mietvertrag 1.034,35 €; die Minderungsquote in Höhe von 17,5 % (siehe oben) ist von dieser anteiligen Miete abzuziehen. Die obige tabellarische Aufstellung entspricht den Berechnungen des Landgerichts; der Senat hat dabei allerdings in den einzelnen Monatsbeträgen - anders als das Landgericht - einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 54,76 € jeweils für die Monate August 2010, September 2010, November 2010 bis Februar 2011 und April 2011 mitberücksichtigt. Diese Teilbeträge hat das Landgericht - nach Auffassung des Senats unzutreffend - rechnerisch in einer „Gegenaufrechnung“ der Kläger berücksichtigt, während sie richtigerweise als Teil des jeweils nach der angemessenen Minderung verbleibenden Mietrückstands zu bezeichnen sind. Am Ergebnis ändert sich durch die vom Senat vorgenommene unterschiedliche Art und Weise der Verrechnung im Verhältnis zur Entscheidung des Landgerichts nichts. b) Der Beklagte hat die Miete für Juli 2010 in voller Höhe (1.825,32 €) gezahlt. Bei einer Mietminderung von 35 % entsprechend der Entscheidung des Landgerichts ist eine Überzahlung in Höhe von 638,86 € entstanden. Die Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs mit der rückständigen Miete für die Zeit von August 2010 bis April 2011 in Höhe von 7.655,11 € vermindert diesen Betrag auf 7.016,25 €. c) Dem Beklagten steht wegen der am 23.07.2010 durch Nässe unbrauchbar gewordenen Schuhe ein Schadensersatzanspruch gegen die Kläger in Höhe von 4.856,79 € zu. Die Aufrechnung mit diesem Betrag vermindert die restliche Forderung der Kläger auf 2.159,73 €. 2. Die vertraglich vereinbarte Miete in Höhe von 1.825,32 € war gemäß § 536 BGB wegen erheblicher Mängel des Mietobjekts in der Zeit von Juli 2010 bis April 2011 gemindert. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab es während der verschiedenen Zeiträume unterschiedliche Beeinträchtigungen, durch welche die Tauglichkeit des Mietobjekts für den Beklagten zum Betrieb des Schuhgeschäfts gemindert wurde. Für die Höhe der Minderung ist jeweils maßgeblich das Ausmaß der Tauglichkeitseinschränkungen, die sich für den Beklagten ergeben haben. Bei der Bewertung dieser Einschränkungen durch das Landgericht kann der Senat entgegen der Auffassung der Kläger keinen rechtlichen Fehler feststellen. Da sich nur die Kläger - und nicht der Beklagte - gegen die erstinstanzliche Entscheidung gewendet haben, hat der Senat nur zu prüfen, ob Minderungsprozentsätze vom Landgericht zu Lasten der Kläger zu hoch festgesetzt wurden. Dies ist nicht der Fall. Es kommt hingegen nicht auf die Frage an, ob eine angemessene Minderung für bestimmte Beeinträchtigungen eventuell zu höheren Prozentsätzen führen könnte als vom Landgericht angenommen. Der Senat hält es für methodisch zutreffend, zwischen den verschiedenen Beeinträchtigungen, soweit diese in bestimmten Zeiträumen nebeneinander bestanden, zu unterscheiden. Für die jeweilige Beeinträchtigung ist ein angemessener Minderungsprozentsatz zu bestimmen. Soweit mehrere Beeinträchtigungen in einem bestimmten Zeitraum nebeneinander bestanden, sind die Prozentsätze für diesen Zeitraum zu addieren. Die oben dargestellten Minderungsprozentsätze für die einzelnen Monate ergeben sich, wenn man die im Folgenden dargestellten Einzelprozentsätze für die betreffenden Monate addiert. a) In dem zum Mietobjekt gehörenden Lager gab es während des gesamten Zeitraums von Juli 2010 bis April 2011 Feuchtigkeitsspuren, die zu keinem Zeitpunkt von den Klägern beseitigt wurden. Auch wenn ein Lagerraum nicht dem Publikumsverkehr dient, entspricht dies nicht dem üblichen Zustand, der bei einem gewerblichen Mietobjekt zu erwarten ist. Die vom Landgericht für diesen Mangel angesetzte Minderungsquote von 5 % hält der Senat für angemessen. Die Kläger haben gegen diese Bewertung keine Einwendungen erhoben. b) Bis zur Durchführung von Malerarbeiten Ende Oktober 2010 waren Boden, Decken und Wände der Verkaufsräume erheblich durchfeuchtet. Damit waren deutlich nachteilige Wirkungen für die Kunden sowohl im Hinblick auf die Optik als auch wegen des unangenehmen Geruchs verbunden. Die Wirkung der Verkaufsräume auf Kunden ist bei einem Einzelhandelsgeschäft von großer Bedeutung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn diese Beeinträchtigung für August und September 2010 mit jeweils 42 % bewertet wird und für Oktober mit 33 %. Für Juli 2010 ist eine Bewertung dieser Beeinträchtigung mit (mindestens) 10 % ausreichend, um die vom Landgericht angenommene gesamte Minderung für Juli 2010 von (lediglich) 35 % (siehe oben) zu rechtfertigen. c) In der Zeit von Juli 2010 bis Januar 2011 (vor der Dachsanierung im Februar 2011) bestand die konkrete Gefahr ständiger weiterer Wassereintritte bei Niederschlägen. Dieser Mangel ist entsprechend den Ausführungen des Landgerichts mit einem Minderungsabschlag von 20 % zu bewerten. Ein konkretes Risiko, dass jederzeit bei Niederschlägen wieder Wasser in die Geschäftsräume eintreten kann, ist - auch ohne Realisierung dieses Risikos - ein erheblicher Mangel. (Vgl. zum Mangel einer Mietsache bei einem Zustand drohender Gefahr OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.03.1988 - 10 U 211/87 -, Rdnr. 11, zitiert nach Juris). Dass bereits die drohende Gefahr einen Mangel der Mietsache darstellt, ergibt sich aus den Auswirkungen dieses Zustandes auf die Nutzung. Der Mieter eines Einzelhandelsgeschäfts muss bei einer solchen Gefahr bei allen geschäftlichen Entscheidungen die in Betracht kommenden Risiken ins Kalkül ziehen. Bei der Planung, welche eventuell wertvollen Waren der Mieter einkauft, und wo und wie er diese Waren lagert, muss der Mieter einen möglichen zukünftigen Wassereintritt mitbedenken. Modernisierungen oder Neugestaltungen der Verkaufsräume sind für einen Mieter nicht sinnvoll, wenn jederzeit wieder Wasser eindringen kann. Schon das Risiko eines erneuten Wassereintritts hat für den Mieter betriebswirtschaftliche Folgen, weil er für die Zukunft erneut mit Schäden an der Einrichtung oder an seinen Waren rechnen muss, die ihm nicht oder nur zum Teil ersetzt werden. Aus diesen Gründen wird man den objektiven Mietwert eines Einzelhandelsgeschäfts, bei dem der Mieter jederzeit bei einem starken Regen mit eindringendem Wasser rechnen muss, deutlich unter dem sonst üblichen Mietwert ansetzen müssen. Der Senat hält die Bewertung des Landgerichts für diese Beeinträchtigung mit lediglich 20 % für eher niedrig. Für die Feststellung, dass bis einschließlich Januar 2011 ein erhebliches Risiko weiterer Wasserschäden bestand, kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes an. Der Mangel ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Denn in der Zeit von Februar 2010 bis Juli 2010 drang bei drei verschiedenen Gelegenheiten bei Regen Wasser in das Mietobjekt (Lager und Verkaufsräume). Unstreitig drang das Wasser auf irgendeine Weise über das Dach des Innenhofes oder über das Dach des Gebäudes ein. Dies reicht aus für die Feststellung, dass der Beklagte sein Einzelhandelsgeschäft in der Zeit ab Juli 2010 in einem „Risikoobjekt“ betrieb. d) In der Zeit von November 2010 (nach Durchführung der Malerarbeiten in den Verkaufsräumen) bis einschließlich April 2011 war immer noch ein modriger Geruch in den Verkaufsräumen vorhanden. Dieser Geruchsmangel ist für die Zeit von November 2010 bis April 2011 mit (mindestens) 12,5 % zu bewerten. Bei Verkaufsräumen eines Einzelhandelsgeschäfts kommt es üblicherweise darauf an, dass ein Kunde sich in den Räumlichkeiten wohlfühlen kann. Ein modriger Geruch trägt dazu nicht bei. Für Tauglichkeitseinschränkungen des Mietobjekts kommt es dabei nicht auf konkrete Umsatzeinbußen des Mieters an. Ein nachteiliger Eindruck des Geschäfts durch einen schlechten Geruch kann dazu führen, dass Kunden nach einem Besuch des Geschäfts nicht mehr wieder kommen, oder dass der Ruf des Geschäfts leidet. Die Minderung wegen dieses Geruchsmangels ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht etwa deswegen herabzusetzen, weil der Geruch wohl teilweise durch den im Eigentum des Beklagten befindlichen Teppichboden mitverursacht wurde. Geruchsbeeinträchtigungen durch eindringende Feuchtigkeit von außen sind generell ein Mangel des Mietobjekts (vgl. Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 536 BGB Rdnr. 22). Die Frage, welche Rolle in der Ursachenkette zwischen dem eindringenden Wasser und den Geruchsbeeinträchtigungen der im Eigentum des Beklagten befindliche Teppichboden spielt, ist unerheblich. e) Für Februar 2011 hat das Landgericht die Beeinträchtigungen des Beklagten durch Bauarbeiten (Sanierung des Daches) mit 15 % bewertet. Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz an 8 Tagen sind erheblich. Einwendungen gegen die Bewertung des Landgerichts sind nicht ersichtlich und von den Klägern nicht vorgebracht. 3. Das Landgericht hat seine Feststellungen zu den Mängeln auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung gestützt. Aus der Berufungsbegründung ergeben sich nach Auffassung des Senats keine erheblichen Einwendungen gegen die Beweiswürdigung. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht bei den Feststellungen zu den Auswirkungen der Feuchtigkeit im Mietobjekt vorrangig auf die Angaben des Beklagten und auf die Aussage der Zeugin A. gestützt hat. Denn der Beklagte und seine Mitarbeiterin, die Zeugin E. A., kannten die Auswirkungen des Wassereintritts in den maßgeblichen Zeiträumen am besten. Die Darstellung der Zeugin zu den Auswirkungen des Wassereintritts in den Räumen erscheint plausibel. Es gibt keine erkennbaren Zweifel am Ausmaß des Wassereintritts bei den beiden Gelegenheiten im Juli 2010. Es haben sich keine Beweismittel ergeben, die zu einer Wiederlegung der Angaben der Zeugin A. geeignet wären. Insbesondere sprechen die Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen R. P. entgegen der Auffassung der Kläger keineswegs gegen die vom Beklagten und der Zeugin E. A. geschilderte erhebliche Durchfeuchtung der Räume. Die Angaben des Zeugen zu einer „Abtrocknung“ bei seiner Besichtigung am 03.08.2010 bezogen sich ausschließlich auf die Gipskartonplatten an der Decke. Weitere Feststellungen zum Zustand der Räumlichkeiten, die den Angaben der Zeugin A. widersprechen würden, ergeben sich aus den protokollierten Angaben des Zeugen nicht. b) Für die Beurteilung, dass ab Juli 2010 eine konkrete Gefahr weiterer Wassereintritte bestand, kommt es entgegen der Auffassung der Kläger nicht auf Lücken oder Unklarheiten im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes an. Entscheidend ist allein der unstreitige dreimalige Wassereintritt bei Niederschlägen (siehe oben). c) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Angaben der Zeugin A. einen modrigen Geruch im Mietobjekt bis einschließlich April 2011 festgestellt hat. Wenn andere Personen bei einem kurzen Aufenthalt (beispielsweise die Richterin des Amtsgerichts Überlingen im Mai 2011) keinen modrigen Geruch in den Verkaufsräumen festgestellt haben, spricht dies nicht gegen einen vorhandenen Geruch, da das Geruchsempfinden von Menschen unterschiedlich ist. Die Angaben der Zeugin E. A. sind auch deshalb nachvollziehbar, weil der Teppichboden zu keinem Zeitpunkt ausgewechselt wurde. Der Zeuge N. R., der als Raumausstatter in dem Objekt tätig war, hat bei seiner Vernehmung angegeben, nach seiner fachlichen Erfahrung sei nach einer massiven Durchfeuchtung eines Teppichbodens immer damit zu rechnen, dass dieser langfristig „müffelt“, wenn er nicht ausgetauscht wird. 4. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es für die Frage der Minderung nicht darauf an, ob der überdachte Innenhof an den Beklagten mitvermietet war, und ob ein regendichtes Dach über dem Innenhof geschuldet war. Denn die festgestellten Mängel des Mietobjekts beziehen sich auf die Nutzung der Verkaufsräume und des Lagers (siehe oben). 5. Dem Beklagten steht ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.856,79 € zu. Dem Beklagten ist in dieser Höhe ein Schaden dadurch entstanden, dass bei dem letzten Wassereintritt am 23.07.2010 neue Schuhe unbrauchbar wurden. a) Der Schadensersatzanspruch des Beklagten beruht auf § 536 a Abs. 1 2. Alternative BGB. Dem Beklagten ist ein Schaden entstanden durch einen Mangel, den die Kläger zu vertreten haben. Das in das Mietobjekt eingedrungene Niederschlagswasser ist ein Sachmangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB. Diesen Mangel haben die Kläger zu vertreten, weil sie das Eindringen des Regenwassers durch eine Instandhaltung bzw. Reparatur des Daches hätten verhindern können. Den Klägern ist Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beweislast für ein fehlendes Verschulden obliegt vorliegend den Klägern. Im Rahmen von § 536 a Abs. 1 2. Alternative BGB ist anerkannt, dass die Frage nach der Beweislast für vorhandenes oder fehlendes Verschulden sich nach Herrschafts- und Einflussbereichen richtet (vgl. BGH, NJW 2006, 1061; Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 536 a BGB Rdnr. 11). Der Vermieter von Geschäftsräumen ist dafür verantwortlich, dass sich das Dach des Objekts in einem Zustand befindet, der ein Eindringen von Regen in die Verkaufsräume und in das Lager verhindert. Dementsprechend wäre es Sache der Kläger, darzulegen und nachzuweisen, dass sie ohne Fahrlässigkeit den Schadensfall vom 23.07.2010 nicht verhindern konnten. Nach dem Schadensfall vom Februar 2010 und nach den Ausführungen des Zeugen T. S. bei seiner Vernehmung am 25.02.2014 zu der im Februar 2011 durchgeführten Dachsanierung spricht alles dafür, dass sich die Kläger als Vermieter pflichtwidrig über einen längeren Zeitraum nicht um den Zustand des maroden Daches gekümmert haben. Im Zweifel wäre spätestens nach dem Schadensfall im Februar 2010 eine Überprüfung und Instandsetzung des Daches geboten gewesen. Letztlich können diese Erwägungen jedoch dahinstehen, da die beweispflichtigen Kläger weder dargetan noch unter Beweis gestellt haben, dass und wie sie sich um ein regendichtes Dach des Mietobjekts gekümmert haben. Eine andere Betrachtungsweise (keine Beweislast der Vermieter) käme nur dann in Betracht, wenn eine alternative Ursache für das eingedrungene Wasser aus dem Verantwortungsbereich des Mieters in Betracht käme. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Es kommen keine pflichtwidrigen Handlungen des Beklagten in Betracht, die den Wassereintritt durch die Niederschläge am 23.07.2010 verursacht haben könnten. Schließlich können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, sie seien für die Folgen einer nicht vorhersehbaren Naturkatastrophe nicht verantwortlich. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdienstes steht fest, dass die Niederschläge in Überlingen am 23.07.2010 zwar erheblich waren, jedoch keineswegs ungewöhnlich. b) Da die Kläger den Schaden durch eingedrungenes Wasser am 23.07.2010 zu vertreten haben, kommt es auf die vom Landgericht und von den Parteien erörterte Frage, ob sich die Kläger mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befanden (§ 536 a Abs. 1 3. Alternative BGB) nicht an. c) Die Feststellungen des Landgerichts zur Verursachung und zur Höhe des Schadens sind nicht zu beanstanden. Die unbrauchbar gewordenen Schuhe befanden sich nicht im Innenhof (wie bei einem früheren Schadensfall) sondern im Lager. Das Landgericht hat sich in nachvollziehbarer Art und Weise auf die Angaben des Beklagten, und auf die Angaben der Zeugin E. A. in Verbindung mit den Ausführungen im vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Seiter (Anlage B 2) gestützt. Die Begründung des Landgerichts zur Schadenshöhe entspricht den Anforderungen gemäß § 287 ZPO (Schadensschätzung). Es ist insbesondere plausibel und nachvollziehbar, dass Schuhe durch erhebliche Feuchtigkeit unbrauchbar und unverkäuflich werden. Ebenso ist es plausibel, dass der Beklagte die unbrauchbar gewordenen Schuhe zügig entsorgt hat. (Vgl. hierzu die im Internet ersichtlichen zahlreichen Beiträge zum Stichwort „stinkende Schuhe“.). 6. Den Klägern steht der Ersatz von Anwaltsgebühren in Höhe von 925,60 € für die Kosten einer anwaltlichen Mahnung vom 20.12.2010 nicht zu. a) Der erstinstanzliche Antrag der Kläger ist so zu verstehen, dass das Versäumnisurteil vom 05.02.2013 hinsichtlich der Anwaltsgebühren (Ziff. 2 des Urteils) aufrechterhalten werden sollte. Das Urteil des Landgerichts ist auf S. 11 dahingehend zu interpretieren, dass dieser Anspruch aberkannt werden sollte, auch wenn in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils versehentlich auf die Anwaltskosten für die Kündigung vom 28.03.2011 - statt der Anwaltskosten für die Mahnung vom 20.12.2010 - abgestellt wird. b) Die Kläger können die Anwaltskosten für die Mahnung nicht als Verzugsschadensersatz (§§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB) verlangen. Denn der Beklagte befand sich im Dezember 2010 mit der Mietzahlung nicht in Verzug. Die Aufrechnung des Beklagten im Prozess hat sämtliche Mietzinsansprüche der Kläger, die bis einschließlich Dezember 2010 entstanden waren, rückwirkend zum Erlöschen gebracht. Damit entfallen rückwirkend auch die Rechtsfolgen eines möglichen Verzugs (§ 389 BGB; vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 389 BGB Rdnr. 2). Die von den Klägerin zitierte Regelung in § 543 Abs. 2 S. 3 BGB hat Auswirkungen nur auf die Frage, wann die Kündigung eines Mietverhältnisses nachträglich unwirksam wird, nicht jedoch auf die Frage des Verzugsschadensersatzes gemäß §§ 286, 389 BGB. 7. Die Kläger machen in der Berufungsbegründung auch Anwaltskosten in Höhe von 1.053,60 € geltend, die ihnen für das anwaltliche Kündigungsschreiben vom 28.03.2011 entstanden seien. Insoweit handelt es sich um eine Klageänderung in der Berufungsbegründung. Diese ist gemäß § 533 ZPO unzulässig. a) Die Kläger hatten die durch die Kündigung entstandenen Anwaltskosten erstinstanzlich zunächst in ihrem Klageantrag über einen Betrag von 14.487,92 € (vgl. die Klageschrift I 1) berücksichtigt. Im Termin vom 05.02.2013 (I 55) haben die Kläger die Klage wegen dieser Anwaltskosten zurückgenommen. Die Forderung wegen dieser Anwaltskosten (1.053,60 € Kosten wegen der Kündigung) ist erstinstanzlich nicht mehr in das Verfahren eingeführt worden, und war daher - ungeachtet der insoweit versehentlich unzutreffenden Ausführungen in den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen - nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht. Die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung sind daher dahingehend zu verstehen, dass diese Anwaltskosten wieder neu im Berufungsverfahren geltend gemacht werden sollen. Soweit die Kläger wegen dieser Anwaltskosten keinen Antrag angekündigt haben, kann man ihr Prozessziel dahingehend verstehen, das diese Anwaltskosten in Höhe von 1.053,60 € hilfsweise herangezogen werden sollen zur (Teil-)Begründung der angekündigten Anträge, wenn die Hauptbegründung ganz oder teilweise nicht zum Erfolg führen sollte. b) Die Klageänderung im Berufungsverfahren ist unzulässig. Der Beklagte hat der Einführung dieser Anwaltskosten in das Berufungsverfahren nicht zugestimmt; der Senat hält die Änderung für nicht sachdienlich, da ein neuer Streitgegenstand eingeführt werden würde, der nicht entscheidungsreif wäre. Ein Erstattungsanspruch wegen der durch die Kündigung entstandenen Anwaltskosten lässt sich zudem nicht ausschließlich auf Tatsachen stützen, die der Senat ohnehin gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte (§ 533 Ziff. 2 ZPO). Es mag sein, dass am 28.03.2011 die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger vorlagen. Dies kann jedoch dahinstehen. Die insoweit entstandenen Anwaltskosten könnten die Kläger nur dann ersetzt verlangen, wenn die Einschaltung eines Anwalts für die Kündigung zweckmäßig war (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 BGB Rdnr. 44). Zur Prüfung dieser Frage wäre Sachvortrag der Parteien zu weiteren Tatsachen notwendig, die nicht zu den gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen gehören. Denn aus dem Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 08.04.2013 (I 143) ergibt sich, dass bereits am 21.02.2011 eine frühere Kündigung des Mietverhältnisses durch die Kläger erfolgt ist. Ohne weitere Aufklärung ließe sich nicht beurteilen, ob nach dieser früheren Kündigung die Beauftragung eines Anwalts für eine zweite Kündigung am 28.03.2011 sinnvoll und zweckmäßig war.