Urteil
9 U 67/16
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0308.9U67.16.00
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Leitsätze
1. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994) findet auch bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 InsO) Anwendung.(Rn.37)
2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann ein Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 sein, wenn die Darlehensgläubigerin im unmittelbaren Austausch eine gleichwertige Sicherheit aufgibt (hier: Eigentum an einem Neufahrzeug).(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2016 - M 4 O 198/15 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Entscheidungen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994) findet auch bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 InsO) Anwendung.(Rn.37) 2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann ein Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO in der Fassung vom 5. Oktober 1994 sein, wenn die Darlehensgläubigerin im unmittelbaren Austausch eine gleichwertige Sicherheit aufgibt (hier: Eigentum an einem Neufahrzeug).(Rn.38) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2016 - M 4 O 198/15 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil des Senats und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Entscheidungen vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus F. GmbH, die ihren Sitz in R. hatte. Er macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung geltend. Die Schuldnerin handelte mit Neu- und Gebrauchtwagen. Dabei bezog sie Neufahrzeuge insbesondere von den Herstellern Peugeot und Opel. Mit notariellem Vertrag vom 28.11.2011 erwarb die Beklagte einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 39.200,00 € gegen Zahlung eines Kaufpreises von 400.000,00 €. Das Stammkapital der Schuldnerin betrug zu dieser Zeit insgesamt 80.000,00 €. Im Sommer des Jahres 2012 geriet die Schuldnerin in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie hatte Fahrzeuge von Peugeot und Opel bezogen, für die sie Kaufverträge mit Kunden abgeschlossen hatte oder abschließen wollte. Eine Abwicklung der Kaufverträge war ihr jedoch nicht ohne weiteres möglich, da Opel und Peugeot eine Herausgabe der Zulassungsbescheinigungen Teil II und eine Übertragung des Eigentums an den Fahrzeugen verweigerten, solange die Schuldnerin die mit den Herstellern vereinbarten Kaufpreise nicht gezahlt hatte. Zur Vorfinanzierung der Neuwagen-Kaufverträge war die Beklagte bereit, der Schuldnerin ein Darlehen in Höhe von insgesamt 300.000,00 € zu gewähren. Im schriftlichen Darlehensvertrag vom 29.06.2012 vereinbarten die Schuldnerin und die Beklagte: A. Erstmalige Auszahlung § 1 Darlehen / Konto / Zweckabrede (1) Die Darlehensgeberin verpflichtet sich, der GmbH ein Darlehen in Höhe von EUR 300.000 (in Worten: Euro dreihunderttausend) zu gewähren. (2) Das Darlehen ist am 29.06.2012 zur Auszahlung fällig und auf das folgende Treuhandkonto der Darlehensgeberin bei Herrn StB/RA. Dr. H. R. in S. zu überweisen: Kontonummer: . . . . Bankleitzahl: . . . . IBAN: . . . . BIC-Nummer: . . . . Kreditinstitut: . . . . (3) Die Darlehensgeberin hat Herrn Dr. H. R. unwiderruflich angewiesen, in Erfüllung der Auszahlung des Darlehens die Darlehenssumme von EUR 300.000 umgehend nach Eingang auf dem Treuhandkonto auf das sog. Direktkonto der GmbH bei der P. Deutschland (nachfolgend auch „PSA“ genannt) zu überweisen. (4) Die GmbH verpflichtet sich, den auf dem Direktkonto eingehenden Betrag von EUR 300.000 ausschließlich zu dem in der Präambel beschriebenen Zweck zur Ablösung von PKW (nachfolgend auch „Ablösung Tranche 1“ genannt) zu verwenden. Der Darlehensbetrag ist in seiner Höhe auf die Summe der Höhe der Kaufpreise der Kaufverträge I der abzulösenden Fahrzeuge beschränkt. § 2 Abwicklung Ablösung Tranche 1 Die Ablösung der Tranche 1 wird wie folgt abgewickelt: a) Aufgrund der Einzahlung der Darlehensgeberin auf dem Direktkonto der GmbH bei der PSA wird die PEUGEOT Deutschland GmbH nachfolgend auch „PD“ genannt) der GmbH die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Briefe) für die PKW der Tranche 1, welche von PD bereits teilweise an die GmbH ausgeliefert wurden, übergeben. Dieser Vorgang bewirkt den Übergang des Eigentums an diesen Fahrzeugen auf die GmbH; b) Die GmbH wird diese Fahrzeuge in den nächsten Tagen auf die Käufer der Kaufverträge I zulassen und die PKW innerhalb der kommenden Tage an die Käufer nach bzw. Zug um Zug mit (restlicher) Zahlung des Kaufpreises übergeben und übereignen. Dabei ist die GmbH verpflichtet, restliche Zahlungen des Kunden nach Möglichkeit auf das Sonderkonto bewirkt zu bekommen. Barzahlungen des Kunden sind (außer Samstag) nach Möglichkeit noch am selben Tage, ansonsten am Vormittag des nächsten Werktags, auf das Sonderkonto einzuzahlen. § 3 Bestellung und Freigabe von Sicherheiten / Rückzahlung des Darlehens (1) Auf den Zeitpunkt des Übergangs des Eigentums der PKW Tranche 1 aus den Kaufverträgen I vom Hersteller auf die GmbH (Briefübergabe) übereignet die GmbH hiermit der Darlehensgeberin zur Sicherung des Darlehensrückerstattungsanspruchs der Darlehensgeberin das Eigentum an diesen PKW. Die Übergabe der PKW wird dadurch ersetzt, dass die GmbH die PKW für die Darlehensgeberin verwahrt. (2) Die jeweilige Sicherheit gemäß Abs. 1 fällt auf den Zeitpunkt weg (Freigabe), in dem die GmbH den Kaufvertrag I gegenüber dem jeweiligen Kunden (Übergabe und Übereignung) erfüllt; als Gegenleistung für die Freigabe der Sicherheit ist die GmbH verpflichtet, der Darlehensgeberin das Darlehen in Höhe des für den jeweiligen PKW in Anspruch genommenen Betrages zurück zu zahlen. Die Rückzahlung des Erstdarlehens ist jeweils mit vollständiger Kundenzahlung (Kaufvertrag I) fällig. (3) Die Rückzahlung gemäß Abs. 2 ist durch Überweisung ausschließlich auf ein noch einzurichtendes Konto der Darlehensgeberin (nachfolgend auch „Darlehenskonto“ genannt) vorzunehmen. Bis zur Einrichtung dieses Darlehenskontos sind die Rückzahlung auf das in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages genannte Treuhandkonto zu leisten. (4) Die Darlehensgeberin bestimmt als Sachwalter und Ansprechpartner für die GmbH für die laufende Darlehensabwicklung Herrn M. H., geschäftsansässig in S.. Im zweiten Abschnitt des Darlehensvertrages (Teil B „Vorfinanzierung weiterer Pkw-Kaufverträge mit den Herstellern“) folgten Vereinbarungen zur Vorfinanzierung weiterer Pkw-Verkäufe, die nach vertragsgemäßer Abwicklung der in § 2 genannten „Tranche 1“ ebenfalls aus dem zur Verfügung gestellten Betrag von 300.000 € finanziert werden sollten. Die Beklagte stellte den vereinbarten Betrag von 300.000 € auf dem Treuhandkonto zur Verfügung. Vereinbarungsgemäß zahlte der Treuhänder für die Ablösung der „Tranche 1“ insgesamt 249.377,24 € auf das für die Peugeot Deutschland GmbH angegebene Konto. Die Schuldnerin wurde mit Übersendung der Zulassungsbescheinigungen Teil II von der Herstellerin in die Lage versetzt, die Kaufverträge mit ihren Kunden zu erfüllen. Die Schuldnerin übertrug das Eigentum an den Fahrzeugen auf ihre Kunden jeweils entweder nach einer Vorleistung der Kunden, oder Zug-um-Zug. Unmittelbar nach Eingang der Zahlungen von ihren Kunden leistete die Schuldnerin - entsprechend den Vereinbarungen mit der Beklagten - jeweils eine Darlehensrückzahlung in Höhe des Betrages, der von der Beklagten gegenüber dem Hersteller vorfinanziert worden war. In gleicher Weise wickelten die Schuldnerin und die Beklagte bis Mitte September 2012 verschiedene weitere Geschäfte ab. Wegen der Details der entsprechend dem Darlehensvertrag vom 29.06.2012 (Anlage K 1) abgewickelten Geschäfte wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Am 29.11.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. In der Zeit zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und September 2012 waren Fahrzeugkäufe der Schuldnerin bei den Herstellern in Höhe von insgesamt 750.273,70 € vorfinanziert worden; nach Abwicklung der Kaufverträge mit den Endkunden waren Zahlungen in Höhe von insgesamt 711.184,73 € an die Beklagte zurückgeflossen. (Vgl. die Aufstellung in der Anlage B 1; die Einzelbeträge der vorfinanzierten Fahrzeugkäufe ergeben sich aus der Spalte mit der Überschrift „Freigabe“, die Einzelbeträge der Rückzahlungen an die Beklagte ergeben sich aus der Spalte mit der Überschrift „Zugang“). Der Kläger hat geltend gemacht, die Rückflüsse nach den Fahrzeugfinanzierungen entsprechend den Vereinbarungen im Darlehensvertrag vom 29.06.2012 seien anfechtbar. Die Schuldnerin habe der Beklagten in der Zeit zwischen Juli 2012 und September 2012 eine Befriedigung von Ansprüchen auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne von § 135 Abs. 1 Ziffer 2 InsO gewährt. Die Schuldnerin sei verpflichtet, die Darlehensrückzahlungen an die Masse zurück zu gewähren, und zwar in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Darlehensbetrag von 300.000 € und dem Restbetrag von 39.088,97 € den die Schuldnerin nicht zurückgezahlt habe. Daraus ergebe sich die Klageforderung in Höhe von 260.911,03 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.04.2016 die Klage abgewiesen. Zwar seien die Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin im letzten Jahr vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung grundsätzlich gemäß § 135 Abs. 1 Ziffer 2 InsO anfechtbar. Die Beklagte könne sich jedoch auf das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO a. F. berufen. Die Schuldnerin habe in unmittelbarem Zusammenhang mit jeder einzelnen Darlehensrückzahlung eine gleichwertige Gegenleistung von der Beklagten erlangt, nämlich das Eigentum an dem jeweils von der Beklagten vorfinanzierten Fahrzeug. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält das Urteil des Landgerichts aus Rechtsgründen für unzutreffend. Zum einen fehle es entgegen der Auffassung des Landgerichts an einem unmittelbaren Austausch von Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 142 InsO a. F.. Zum anderen sei § 142 InsO a. F. (Bargeschäft) generell bei einer Anfechtung gemäß § 135 Abs. 1 InsO (Gesellschafterdarlehen) nicht anwendbar. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.04.2016, Az: M 4 O 198/15, zugestellt am 28.04.2016, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260.911,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 29.11.2012 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Die Anwendung von § 142 InsO a. F. in der erstinstanzlichen Entscheidung sei zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin in der Zeit von Juli bis September 2012 sind nicht anfechtbar. 1. Die Klage ist zulässig. Wegen der Besonderheiten des Falles bestehen keine Bedenken gegen die Individualisierung des Klagegrundes (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO). a) Der Kläger hat auf eine Konkretisierung der Zahlungen, deren Rückgewähr er gemäß § 143 Abs. 1 InsO verlangt, verzichtet. Es handelt sich um eine Saldoklage, bei welcher der Kläger verschiedene wechselseitige Zahlungen (Darlehensgewährungen an die Schuldnerin einerseits und Rückflüsse andererseits) miteinander verrechnet hat. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Saldoklage des Insolvenzverwalters in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 7/12 -, Rn. 17, zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 04.07.2013 - IX ZR 229/12 -, Rn. 38, zitiert nach Juris). Die prozessuale Behandlung der Klage wird durch die Erwägung gerechtfertigt, dass die Schuldnerin und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 29.06.2012 nach der Art eines Kontokorrentkredits miteinander verbunden waren. Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ein Rückgewähranspruch gemäß § 143 Abs. 1 InsO steht dem Kläger nicht zu. Denn die sich aus der Anlage B 1 ergebenden Rückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte sind nicht anfechtbar. a) Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 135 Abs. 1 Ziffer 2 InsO für sämtliche Zahlungen an die Beklagte gemäß der Anlage B 1 (vgl. die Spalte „Zugang“ in dieser Aufstellung) vor. Denn es handelte sich jeweils um Rückzahlungen von Einzelbeträgen, welche die Beklagte gemäß der Vereinbarung vom 29.06.2012 als Darlehen gewährt hatte. Einer Anfechtung steht jedoch für sämtliche dieser Zahlungen § 142 InsO a. F. entgegen. Denn die Darlehensrückzahlungen erfüllten gleichzeitig die Voraussetzungen eines insolvenzrechtlichen Bargeschäfts. (Maßgeblich ist die bis zum 04.04.2017 geltende Fassung von § 142 InsO; die Neuregelung in § 142 Abs. 2 InsO würde jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen.) b) Das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO a. F. ist nach seinem Wortlaut grundsätzlich bei sämtlichen Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung anwendbar; insbesondere ergibt sich aus dem Gesetz kein Ausschluss für die Anfechtungstatbestände gemäß § 135 InsO (vgl. Kirchhof in Münchener Kommentar, InsO, 3. Auflage 2013, § 142 InsO Rn. 22; Ganter/Weinland in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 142 InsO Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Auflage 2015, § 142 InsO Rn. 8; von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit von § 142 InsO im Bereich der Anfechtung gemäß § 135 Abs. 1 InsO gehen auch OLG Celle, ZInsO 2013, 2557 und BGH, WM 2013, 708 am Ende aus.) c) Die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte enthalten einen Leistungsaustausch im Sinne von § 142 InsO a. F.. Zwar ist die Rückzahlung der Darlehensvaluta im Verhältnis zur Darlehensgewährung kein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO a. F. (vgl. Uhlenbruck/Hirte, a. a. O., § 142 InsO Rn. 8 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Rahmen von § 142 InsO a. F. ist jedoch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (Uhlenbruck/Hirte, a. a. O., § 142 InsO Rn. 3). Das Austauschverhältnis, welches Grundlage eines Bargeschäfts im Sinne von § 142 InsO a. F. ist, besteht vorliegend zwischen der nach dem vertraglichen Vereinbarungen vorgesehenen Zahlung der Schuldnerin und der Verschaffung des Eigentums an dem jeweiligen Fahrzeug durch die Beklagte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO a. F. vorliegen kann, wenn eine Zahlung der Schuldnerin im Austauschverhältnis steht mit der Übertragung beziehungsweise Freigabe einer Sicherheit (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 916; BAG, NZA 2009, 105; Ganter/Weinland, a. a. O., § 142 InsO Rn. 16; Uhlenbruck/Hirte, a. a. O., § 142 InsO Rn. 14). d) Die Schuldnerin hat die Gegenleistungen der Beklagten jeweils „unmittelbar“ im Sinne von § 142 InsO a. F. erlangt. Die „Unmittelbarkeit“ verlangt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH, NJW 2006, 2701). Außerdem müssen Leistungen und Gegenleistung durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sein (vgl. Uhlenbruck/Hirte, a. a. O., § 142 InsO Rn. 11). Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergibt sich, dass die Teilrückzahlungen der Schuldnerin an die Beklagte jeweils unmittelbar verknüpft sein sollten mit der Übertragung des Eigentums an dem Fahrzeug auf die Schuldnerin (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 und § 6 Abs. 3 des Darlehensvertrages). Die Rückzahlungen der Schuldnerin erfolgten unstreitig immer wenige Tage, nachdem die Schuldnerin den jeweiligen Kaufpreis von ihrem Kunden erhalten hatte. Die Schuldnerin erlangte nach den vertraglichen Vereinbarungen das Eigentum von der Beklagten (erst) bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Kunden. Die Übergabe erfolgte entweder nach Zahlung des Kaufpreises oder Zug-um-Zug. Daraus ergibt sich, dass auch zwischen der Leistung der Schuldnerin an die Beklagte (Zahlung) und der Gegenleistung der Beklagten (Eigentumsverschaffung) nur wenige Tage lagen. e) Die Gegenleistungen der Beklagten waren unstreitig gleichwertig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Wert der an die Schuldnerin übereigneten Fahrzeuge den Vorfinanzierungsbeträgen entsprach. f) Die Einwendungen des Klägers gegen eine Anwendung von § 142 InsO greifen nicht durch. Aus dem Gesetzgebungsverfahren vor der Neuregelung von § 135 InsO im Jahr 2008 ergeben sich keine Hinweise, dass der Gesetzgeber - entgegen dem Wortlaut von § 142 InsO a. F. - eine Anwendung des Bargeschäftsprivilegs im Rahmen von § 135 InsO ausschließen wollte (so zutreffend auch Henkel, ZInsO 2009, 1577, 1578). Soweit einzelne Literaturmeinungen sich gegen eine Anwendung von § 142 InsO a. F. auf Gesellschafterdarlehen aussprechen (vgl. Henkel, ZInsO 2009, 1577; wohl auch Altmeppen ZIP 2013, 1745 und Hölzle ZIP 2013, 1992), dürfte dies wohl in erster Linie dadurch erklärbar sein, dass die betreffenden Autoren andere Fallgestaltungen als vorliegend im Auge hatten. Der vorliegende Fall zeigt, dass das Ziel von § 142 InsO a. F., nämlich dem Schuldner auch in der Krise nicht jegliche Möglichkeit einer Teilnahme am Wirtschaftsleben abzuschneiden, im Einzelfall auch eine Anwendung im Rahmen von § 135 InsO notwendig machen kann. Wenn die Beklagte - statt der Schuldnerin ein Darlehen zu gewähren - die betreffenden Fahrzeuge selbst bei der Herstellerin erworben hätte, um sie sodann in Bargeschäften an die Schuldnerin weiter zu veräußern, hätte von vornherein ein Anwendungsfall von § 142 InsO a. F. vorgelegen. Die von der Schuldnerin und der Beklagten gewählte Darlehenskonstruktion unterscheidet sich im wirtschaftlichen Ergebnis - auch in den möglichen Auswirkungen oder Risiken für Drittgläubiger - nicht von der geschilderten Alternative eines Zwischenerwerbs durch die Beklagte mit anschließendem Weiterverkauf an die Schuldnerin. Die auf den ersten Blick komplizierte Darlehensabwicklung ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein typisches Bargeschäft, mit welchem sich die Schuldnerin in der Krise die Möglichkeit erhielt, weiterhin Umsatzgeschäfte tätigen zu können. g) Da dem Kläger Rückgewähransprüche wegen der geleisteten Darlehensrückzahlungen nicht zustehen, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den geltend gemachten Saldo auf der Basis der wechselseitigen Zahlungen zutreffend errechnet hat (vgl. zur Berechnung einer Saldoforderung in einem entsprechenden Fall BGH, Urteil vom 04.07.2013 - IX ZR 229/12 -, Rn. 38, zitiert nach Juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. 4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. Soweit einzelne Stimmen in der Literatur § 142 InsO (Bargeschäft) im Rahmen von § 135 InsO (Gesellschafterdarlehen) nicht anwenden wollen, geht es um andere Fallgestaltungen, die mit dem Gegenstand der Entscheidung des Senats nicht vergleichbar sind (siehe oben).