Urteil
9 U 62/16
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0427.9U62.16.00
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Leitsätze
1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung "in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851c ZPO entsprechend", hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.(Rn.28)
2. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.(Rn.31)
3. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.04.2016 - 14 O 61/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Umgestaltung seiner Lebensversicherung "in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851c ZPO entsprechend", hat der Versicherer ihn über die für eine Umwandlung nach § 167 VVG erforderlichen Erklärungen zu beraten.(Rn.28) 2. Misslingt die Erlangung von Pfändungsschutz gemäß § 167 VVG wegen eines Fehlers des Versicherers, kommt ein Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherer hat einen Schaden des Versicherungsnehmers zu ersetzen, wenn die Lebensversicherung bei pflichtgemäßem Verhalten im späteren Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 InsO geschützt gewesen wäre.(Rn.31) 3. Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG für den Schluss der zum Zeitpunkt seines Antrags laufenden Versicherungsperiode verlangen. Werden die erforderlichen Willenserklärungen des Versicherers und des Versicherungsnehmers erst nach Ablauf dieser Periode abgegeben, erfolgt die Umwandlung rückwirkend.(Rn.34) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 27.04.2016 - 14 O 61/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend, bei der er eine Lebensversicherung unterhielt, weil die Beklagte einen Umwandlungsantrag gemäß § 167 VVG nicht sachgerecht behandelt habe. Der am … 1962 geborene Kläger war viele Jahre lang als Textilgroßhändler selbstständig tätig. Im Jahr 1980 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag ab. Die Versicherungsdauer sollte 42 Jahre betragen; die Beklagte versprach eine Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall sowie Beitragsfreiheit und Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Parteien vereinbarten eine halbjährliche Beitragszahlung; das erste Versicherungsjahr begann am 01.08.1980. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsschein der Beklagten vom 13.10.1980 (Anlage K 2). Anfang des Jahres 2012 befand sich der Kläger mit seinem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Auf Rat seines Anwalts sandte er am 27.01.2012 ein Schreiben (Anlage K 3) an die Beklagte mit folgendem Inhalt: Hiermit bitte ich die LV-Nr. ... umzugestalten in Pfändungsschutz für Altersrente nach § 851 c ZPO entsprechend. Das Schreiben ging am 31.01.2012 bei der Beklagten ein. Die Beklagte erwiderte unter dem 06.02.2012 wie folgt (Anlage K 4): Zu Ihrer Versicherung bieten wir ihnen wunschgemäß die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses zur Nutzung des Freibetrags nach § 12 SGB II („Hartz IV“) an. Mit dem Verwertungsausschluss werden die Rechte, über Ihre Versicherung zu verfügen, in Höhe des in der Vereinbarung genannten Umfanges bis zu Ihrem vollendeten 60. Lebensjahr ausgeschlossen. Diese Vereinbarung können Sie nicht widerrufen. Der Verwertungsausschluss wird mit Zugang der unterschriebenen Erklärung bei uns wirksam. Der Kläger unterschrieb am 08.02.2012 das diesem Schreiben beigefügte Formular „Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz“, und sandte die unterschriebene Erklärung an die Beklagte. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.02.2012, welcher beim Amtsgerichts Freiburg am 13.02.2012 einging, stellte der Kläger einen Insolvenzantrag über sein Vermögen, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung. Am 21.02.2012 (vgl. die Anlage K 5) bestätigte die Beklagte dem Kläger für den Lebensversicherungsvertrag den „nachfolgenden Verwertungsausschluss“. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 07.03.2012 eröffnet (AG Freiburg, 8 IN 57/12); zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Andreas Wolff, Freiburg, ernannt. Der Insolvenzverwalter wandte sich mit einem Schreiben vom 16.07.2012 an die Beklagte. Er wählte für den Lebensversicherungsvertrag, welchen der Kläger mit der Beklagten abgeschlossen hatte, „Nichterfüllung gemäß § 103 InsO“ und forderte die Beklagte gleichzeitig auf, den Vertrag abzurechnen und den Rückkaufswert auf das für das Insolvenzverfahren eingerichtete Treuhandkonto einzuzahlen. Die Beklagte rechnete den Rückkaufswert der Lebensversicherung zum 01.08.2012 mit 26.642,59 € ab und zahlte diesen Betrag an den Insolvenzverwalter. Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht von der Beklagten Schadensersatz verlangt. Zwar sei die Auszahlung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung an den Insolvenzverwalter nicht zu beanstanden, da die Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung Bestandteil der Insolvenzmasse geworden seien. Hierzu sei es jedoch nur deshalb gekommen, weil die Beklagte Pflichten aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Kläger verletzt habe. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 27.01.2012 eine Umwandlung der Lebensversicherung gemäß § 167 VVG beantragt, um Pfändungsschutz im Sinne von § 851 c ZPO zu erlangen. Die Beklagte habe daraufhin - für den Kläger nicht erkennbar - fehlerhaft Formulare für einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG übersandt. Wenn die Beklagte stattdessen pflichtgemäß für eine Umwandlung des Versicherungsvertrages gemäß § 167 VVG gesorgt hätte, hätte der Kläger Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO erlangt, mit der Konsequenz, dass die Lebensversicherung nicht in die Insolvenzmasse gefallen wäre. Nach der Kündigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter könne der Kläger aus diesem Vertrag keine Leistungen mehr erlangen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes durch Abschluss eines neuen Vertrages so zu stellen, wie er ohne die Pflichtverletzung der Beklagten bei einer rechtzeitigen Umwandlung gemäß § 167 VVG und ohne Kündigung durch den Insolvenzverwalter stünde. Die Beklagte ist der Klage mit verschiedenen Einwendungen entgegengetreten. Der Insolvenzverwalter ist erstinstanzlich auf der Seite der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Mit Urteil vom 27.04.2016 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger so zu stellen, als wäre die Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer ... vom 13.10.1980 nicht am 01.08.2012 mit der Auszahlung des Rückkaufswertes von 26.642,59 € an den Streithelfer aufgelöst worden, und mit dem Kläger nach dessen Wahl zu einem von der Beklagten angebotenen entsprechenden Tarif einen Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung eines Guthabens von 26.642,59 € zum 01.08.2012 abzuschließen, der eine pfändungsgeschützte Altersrente nach § 851 c Abs. 1 ZPO gewährt. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe ihre Pflichten aus § 167 VVG gegenüber dem Kläger verletzt. Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre die Lebensversicherung rechtzeitig in einen pfändungsgeschützten Vertrag umgewandelt worden, mit der Konsequenz, dass der Insolvenzverwalter die Rechte aus der Lebensversicherung nicht gegenüber der Beklagten hätte geltend machen können. Den entstandenen Schaden habe die Beklagte im Wege der Naturalrestitution durch Abschluss eines neuen Vertrages zu ersetzen. Ein Mitverschulden des Klägers, welches zu einer Verminderung des Schadensersatzes führen könnte, liege nicht vor. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches seien aus verschiedenen Gründen nicht gegeben. Der Kläger sei - entgegen der Auffassung des Landgerichts - für einen eventuellen Schadensersatzanspruch schon nicht aktivlegitimiert, da ein Anspruch gegen die Beklagte von § 35 Abs. 1 InsO erfasst würde. Dem Kläger sei zudem kein Schaden entstanden, da sein Umwandlungsverlangen kurz vor dem Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Kläger bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Lebensversicherung dem Zugriff von Gläubigern entziehen wollte. Die Beklagte räumt ein, dass dem zuständigen Mitarbeiter bei Abfassung des Schreibens vom 06.02.2012 ein Fehler unterlaufen sei, da der Kläger keinen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG, sondern eine Umwandlung gemäß § 167 VVG erreichen wollte. Für einen eventuellen Schaden des Klägers sei dieser Fehler jedoch nicht ursächlich geworden. Denn eine Verpflichtung zur Umwandlung gemäß § 167 VVG habe erst zum 01.08.2012 (Ende der Versicherungsperiode) bestanden. Da das Insolvenzverfahren bereits am 07.03.2012 eröffnet wurde, hätte eine Umwandlung des Vertrages zum 01.08.2012 dem Kläger keinen Schutz mehr gewähren können. Höchstfürsorglich weist die Beklagte auf ein Mitverschulden des Klägers hin, der den Fehler im Schreiben der Beklagten vom 06.02.2012 hätte erkennen können. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass im Falle einer Umwandlung die Grenzen für das Deckungskapital gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO eingehalten worden wären. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Freiburg im Breisgau vom 27.04.2016 (14 O 61/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 27.04.2016 (14 O 61/14) zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist insbesondere darauf hin, dass eine Umwandlung des Versicherungsvertrages gemäß § 167 VVG aus verschiedenen Gründen rechtzeitig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre, wenn die Beklagte auf seinen Antrag vom 27.01.2012 pflichtgemäß reagiert hätte. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 16.05.2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers nach Abhalten des Schlusstermins und Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben worden. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Sie hat den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag rechtzeitig vor Insolvenzeröffnung in einen pfändungsgeschützten Vertrag umgewandelt worden wäre. 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 16.05.2017 kommt eine Prozessstandschaft des früheren Insolvenzverwalters nicht mehr in Betracht. Die erstinstanzlich erörterte Frage, ob der Kläger auch bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 InsO berechtigt war, den Schadensersatzanspruch ohne Freigabe des Insolvenzverwalters geltend zu machen, spielt im Berufungsrechtszug keine Rolle mehr. 2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers beruht auf § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklage hat Pflichten aus dem Versicherungsvertrag verletzt. a) Das Schreiben des Klägers vom 27.01.2012 (Anlage K 3) enthält einen Umwandlungsantrag gemäß § 167 VVG. Nach Erhalt dieses Schreibens war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein Angebot (oder mehrere alternative Angebote) für die Vertragsgestaltung bei der beabsichtigten Umwandlung zu machen. Außerdem war die Beklagte verpflichtet, den Kläger bei der Umwandlung in geeigneter Art und Weise gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 4 VVG zu beraten (vgl. zu den Pflichten des Versicherers im Rahmen von § 167 VVG Mönnich in Münchener Kommentar, VVG, 2. Auflage 2017, § 167 VVG Rn. 10). b) Mit dem Angebot, einen Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz zu vereinbaren (vgl. das Schreiben vom 06.02.2012 Anlage K 4) hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt. Denn dieses Angebot entsprach nicht dem Antrag des Klägers vom 27.01.2012. Das Angebot der Beklagten unterschied sich grundlegend vom Antrag des Klägers, da ein Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG - anders als eine Umwandlung gemäß § 167 VVG - keinen Insolvenzschutz für die Lebensversicherung, die der Altersversorgung dienen soll, gewährt (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 165 VVG a. F. BGH, NJW 2012, 678). Da eine Umwandlung gemäß § 167 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt ist, war die Beklagte verpflichtet, nach der Kündigung des Vertrages durch den Insolvenzverwalter den Rückkaufswert an diesen auszuzahlen. 3. Der Fehler der Beklagten war für die - unzureichende - Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses ursächlich. Denn der Kläger glaubte nach seinem Schreiben vom 27.01.2011 - welches er auf anwaltlichen Rat verfasst hatte -, dass das Angebot der Beklagten seinem Antrag entsprechen würde. Davon musste der Kläger auch deshalb ausgehen, weil die Beklagte ihm im Schreiben vom 06.02.2012 (Anlage K 4) mitteilte, das übersandte Angebot erfolge „wunschgemäß“. Die Beklagte hat den Kläger im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) so zu stellen, wie er bei einer rechtzeitigen Umwandlung des Vertrages und ohne Kündigung stünde. Denn die Pflichtverletzung der Beklagten war dafür ursächlich, dass dem Kläger ein pfändungsgeschützter Vertrag im Sinne von § 851 c ZPO entgangen ist. Für die Überzeugung des Senats von der Kausalität gilt die Beweiserleichterung gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte die Beklagte dem Kläger nach dessen Schreiben vom 27.01.2012 ein geeignetes Angebot für die Umwandlung gemacht. Nach dem Schreiben des Klägers vom 27.01.2012 ist davon auszugehen, dass er - im Hinblick auf den beabsichtigten Insolvenzantrag - das Angebot der Beklagten angenommen hätte. Auf der Grundlage einer ausreichenden Information und Beratung durch die Beklagte hätte der Kläger die für einen Vertrag im Sinne von § 851 c Abs. 1 ZPO erforderlichen Erklärungen abgegeben. Die umgewandelte Lebensversicherung hätte Pfändungsschutz erlangt und wäre gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse gefallen. b) Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre die Umwandlung des Vertrages rechtzeitig erfolgt. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (07.03.2012) wäre der Versicherungsvertrag für den Kläger geschützt gewesen. Dabei ist davon auszugehen, dass nicht schon der Umwandlungsantrag des Klägers, sondern erst das anschließende Zustandekommen der Umwandlungsvereinbarung den Pfändungsschutz bewirkt hätte (BGH, NJW 2015, 3506; a. A. Reiff in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 167 VVG Rn. 14). Da ein Pfändungsschutz für den Versicherungsnehmer große Bedeutung haben kann, ist anzunehmen, dass die Beklagte bei pflichtgemäßem Verhalten auf das Schreiben des Klägers vom 27.01.2012 zügig reagiert hätte. (Mönnich, a. a. O., § 167 VVG Rn. 15, nimmt an, dass ein Versicherer unter Umständen verpflichtet sein kann, noch am Tag des Eingangs eines Antrags gemäß § 167 VVG die Umwandlung zu vollziehen.) Dass die Beklagte zu einer zeitnahen Reaktion in der Lage war, zeigt zudem das Schreiben vom 06.02.2012. Da der Kläger im Hinblick auf den beabsichtigten Insolvenzantrag an einer zeitnahen Umwandlung interessiert war, ist der Senat überzeugt, dass die erforderliche Umwandlungsvereinbarung - bei sachgerechtem Handeln der Beklagten - in jedem Fall vor dem 07.03.2012 zustande gekommen wäre (§ 287 ZPO). (Vergleiche dazu auch das Verhalten der S. Lebensversicherung AG in einer gleichartigen Konstellation, ersichtlich aus dem Parallelverfahren, LG Freiburg - 14 O 375/12 -). c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts spielt es keine Rolle, dass die nächste Versicherungsperiode erst am 01.08.2012 ablief. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger gegebenenfalls den Insolvenzantrag hinausgezögert hätte, oder ob ein anderer Gläubiger noch vor dem 01.08.2012 für eine Insolvenzeröffnung gesorgt hätte. Denn die Beklagte war zu einer Umwandlung des Vertrages mit Wirkung zum 01.02.2012 verpflichtet. Unstreitig ist der Antrag des Klägers vom 27.01.2012 am 31.01.2012 bei der Beklagten eingegangen. Bei Antragseingang war die am 01.02.2012 endende Versicherungsperiode noch nicht abgelaufen. Nach dem Wortlaut von § 167 VVG kommt es für die Umwandlung allein darauf an, in welcher laufenden Versicherungsperiode der Antrag gestellt wird. Mithin musste die Umwandlung zum 01.02.2012 - und nicht etwa zum 01.08.2012 - erfolgen. Dass die für die Umwandlung erforderlichen Willenserklärungen beider Parteien erst nach dem 01.02.2012 abgegeben werden konnten, ändert nichts. Denn rechtlich stand einer Umwandlungsvereinbarung mit Rückwirkung zum 01.02.2012 nichts im Wege (vgl. Reiff, a. a. O., § 167 VVG Rn. 13; Lange, ZVI 2012, 403, 405; unklar Mönnich, a. a. O., § 167 VVG Rn. 15, der offenbar die Möglichkeit einer rückwirkenden Vereinbarung übersieht). d) Der Kläger weist im Rahmen der Kausalitätsbetrachtungen darauf hin, dass die Parteien unabhängig von der Maßgeblichkeit der Versicherungsperiode in § 167 VVG bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten auch die Möglichkeit gehabt hätten, zugunsten des Klägers einen beliebigen Zeitpunkt innerhalb einer Versicherungsperiode für die Wirksamkeit der Umwandlung zu vereinbaren. Auf diese Erwägungen kommt es nicht an, da die Beklagte - wie ausgeführt - zu einer rückwirkenden Umwandlung zum 01.02.2012 verpflichtet war. 4. Der Inhalt der erstinstanzlichen Verurteilung ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann in seinem Antrag die erforderlichen Vertragserklärungen der Beklagten nicht konkretisieren, da diese die Möglichkeit hat, aus ihren aktuellen Tarifen ein geeignetes Angebot für den Kläger auszuwählen. Außerdem gibt es im Rahmen von § 167 VVG die Möglichkeit unterschiedlicher Vertragsgestaltungen (vgl. BGH, a. a. O.; Mönnich a. a. O., § 167 VVG Rn. 9, 10). Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Angebot (oder eventuell mehrere alternative Angebote) zu machen, das im Hinblick auf den früheren Lebensversicherungsvertrag den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspricht. Die Beklagte wird zu prüfen haben, welche Vorteile der frühere Vertrag für den Kläger bot, und auf welche Weise diese Vorteile - oder entsprechende Vorteile - im neuen pfändungsgeschützten Vertrag berücksichtigt werden können. Die Formulierung im Tenor des Landgerichts berücksichtigt, dass der Kläger bei mehreren alternativen Angeboten zwischen diesen wählen kann. Im Übrigen ist der Rückkaufswert der aufgelösten Versicherung von 26.642,59 €, bezogen auf den 01.08.2012, für die Verpflichtung der Beklagten maßgeblich. 5. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wird nicht durch ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) gemindert. Der Umstand, dass der Kläger den Fehler der Beklagten bei Erhalt des Schreibens vom 06.02.2012 nicht erkannt hat, rechtfertigt den Vorwurf eines Mitverschuldens nicht. Der Kläger durfte bei Erhalt dieses Schreibens darauf vertrauen, dass das Schreiben der Beklagten und das übersandte Formular seinem Antrag vom 27.01.2012 entsprachen, zumal die Beklagte formuliert hatte, dass ihr Angebot „wunschgemäß“ erfolge. Für den Kläger als Nichtjuristen war der Unterschied zwischen einer Umwandlung des Vertrages gemäß § 167 VVG und einem Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG nicht erkennbar. Da der Kläger nach dem Inhalt des Schreibens der Beklagten darauf vertrauen durfte, dass das Angebot tatsächlich seinem Wunsch entsprach, war er auch nicht gehalten, vor seiner Unterschrift unter das Formular „Verwertungsausschluss“ anwaltlichen Rat einzuholen. 6. Das Umwandlungsverlangen des Klägers war nicht rechtsmissbräuchlich. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Umwandlungsverlangen und dem kurz danach gestellten Insolvenzantrag ändert nichts. Der Gesetzgeber hat in § 167 VVG dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eingeräumt, eine Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen dem Gläubiger-Zugriff zu entziehen, um seine Altersversorgung zu sichern. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger im Einklang mit dem Gesetzeszweck in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. 7. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das angesammelte Deckungskapital bei einer Umwandlung die Grenzen gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO überschreitet. Die Beklagte hat ihren Einwand nicht durch eine Berechnung konkretisiert. Unter Berücksichtigung der in § 851 c Abs. 2 ZPO angegebenen Zahlen hatte der Kläger in der Zeit vom 01.08.1980 bis zum 31.07.2011 die Möglichkeit, ein Deckungskapital von insgesamt 114.000,00 € anzusammeln. Der im August 2012 an den Insolvenzverwalter ausgezahlte Rückkaufswert von 26.642,59 € liegt weit unter diesem Betrag. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. 9. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Bei der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Umwandlung einer Lebensversicherung gemäß § 167 VVG wirksam wird, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2015, 3506). Dass man mit Willenserklärungen im Laufe des Februar 2012 einen bestehenden Vertrag mit Rückwirkung zum 01.02.2012 hätte ändern können, entspricht den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Grundsätzen zum Zustandekommen von Verträgen. Die von der Beklagten angesprochene Frage eines Rechtsmissbrauchs hält der Senat im Hinblick auf den Gesetzeszweck von § 167 VVG für fernliegend. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.10.2011 - 7 U 184/11 - ergibt sich nichts anderes.