Beschluss
9 W 34/19
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2019:0808.9W34.19.00
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Leitsätze
1. Die scharfe Äußerung eines Richters „Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!“ kann eine Ablehnung des Richters ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht rechtfertigen.(Rn.11)
2. Der Vorwurf, der Richter habe in der mündlichen Verhandlung einen „kurzen Prozess“ ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage gemacht, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn die Anwältin des Klägers in der Verhandlung darauf verzichtet hat, selbst das Wort zur Begründung der Klageanträge zu ergreifen.(Rn.13)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.05.2019 - C 10 C 102/18 (richtigerweise: C 10 O 102/18) - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die scharfe Äußerung eines Richters „Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!“ kann eine Ablehnung des Richters ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht rechtfertigen.(Rn.11) 2. Der Vorwurf, der Richter habe in der mündlichen Verhandlung einen „kurzen Prozess“ ohne Erörterung der Sach- und Rechtslage gemacht, begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn die Anwältin des Klägers in der Verhandlung darauf verzichtet hat, selbst das Wort zur Begründung der Klageanträge zu ergreifen.(Rn.13) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.05.2019 - C 10 C 102/18 (richtigerweise: C 10 O 102/18) - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung des Richters wegen Befangenheit. Der Kläger verlangt im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte war Zeuge in einem Vorprozess, welchen der Kläger gegen die N. AG geführt hat. In diesem Verfahren ist der Kläger unterlegen. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe im Vorprozess falsch ausgesagt. Daraus ergebe sich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung. Der Kläger sei so zu stellen, wie wenn er im Vorprozess obsiegt hätte. Denn bei einer wahrheitsgemäßen Aussage des Beklagten wäre im Vorprozess eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers ergangen. Mit Verfügung vom 10.09.2018 hat der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts Konstanz, Vorsitzender Richter am Landgericht H., den Kläger darauf hingewiesen, dass Schlüssigkeitsbedenken gegen die Klage bestehen. Denn nach vorläufiger Auffassung des Gerichts sei die Aussage des Beklagten im Vorprozess nicht ursächlich für die damalige Entscheidung gewesen. Der Beklagte ist in der Klageerwiderung der Klage entgegengetreten, und hat dabei - unter anderem - darauf hingewiesen, dass die Klage entsprechend dem gerichtlichen Hinweis vom 10.09.2018 unschlüssig sei. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.01.2019 hat der Kläger verschiedene rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte ausgeführt, aus denen sich nach seiner Auffassung die Schlüssigkeit der Klage ergeben. Mit Beschluss vom 21.02.2019 hat die Zivilkammer des Landgerichts Konstanz den Rechtsstreit dem Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht X., gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat am 27.02.2019 mündlich verhandelt. Er hat bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage darauf hingewiesen, dass die Klage nach seiner Auffassung weiterhin unschlüssig sei, und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2019 hat der Kläger den Einzelrichter, Vorsitzender Richter am Landgericht X., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sich der Kläger auf verschiedene Umstände im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019 berufen. Der Kläger hat dazu eine eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2019 zur Glaubhaftmachung des Sachverhalts vorgelegt. Der abgelehnte Richter hat am 11.03.2019 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 02.05.2019 hat die Zivilkammer des Landgerichts, in der Besetzung mit drei Richtern ohne den abgelehnten Richter, das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 02.05.2019 richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er weist auf drei Gesichtspunkte hin, welche das Landgericht in der Entscheidung vom 02.05.2019 unzutreffend oder nicht ausreichend gewürdigt habe. Eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich daraus, dass der abgelehnte Richter unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Prozessbevollmächtigten des Klägers gesagt habe: „Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!“. Zweitens sei eine Gesamtschau der verschiedenen Umstände notwendig. Der abgelehnte Richter sei dem Kläger und seiner Anwältin entnervt und mit herabwürdigendem und provozierendem Tonfall gegenübergetreten. Zudem ergebe sich aus der Verhandlung, dass der abgelehnte Richter einen „kurzen Prozess“ ohne Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalles praktizieren wollte. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24.06.2019 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt. Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen. II. Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der Senat kann, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters, Vorsitzender Richter am Landgerichts X., nicht feststellen. Das Vorbringen des Klägers ist nicht ausreichend, um - bei vernünftiger Betrachtung aus der Perspektive des Klägers - Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). 1. Die Kammer des Landgerichts hat im Beschluss vom 02.05.2019 die vorgebrachten Ablehnungsgründe eingehend geprüft und ausgeführt, weshalb die vorgebrachten Umstände keinen Schluss auf eine mögliche Parteilichkeit des abgelehnten Richters zulassen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Darüber hinaus rechtfertigen auch die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung kein anderes Ergebnis. 2. Die vom Kläger glaubhaft gemachte Erklärung des abgelehnten Richters „Die Klage ist aus Rechtsgründen unschlüssig und sie wird es auch immer bleiben!“ enthält eine gewisse Deutlichkeit und Schärfe. Die Schärfe bewegt sich allerdings allein auf der Sachebene und enthält keinen Ausdruck einer persönlichen Missachtung des Klägers oder seiner Rechtsanwältin. Aus der Erklärung lässt sich lediglich schließen, dass sich der abgelehnte Richter aufgrund der Schriftsätze und aufgrund der mündlichen Verhandlung ein eindeutiges Bild zur Sach- und Rechtslage gebildet hat. Es bleibt im Zivilprozess dem jeweiligen Richter überlassen, mit welcher Klarheit und Deutlichkeit er gegenüber den Parteien seine Rechtsauffassung äußert. Eine - grundsätzlich nicht zu beanstandende - deutliche Erklärung eines Richters bietet für die Parteien einen Vorteil, weil sie in oder nach der mündlichen Verhandlung wissen, woran sie sind, und mit welcher Entscheidung sie im Verkündungstermin rechnen können. Ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters ergibt sich - ohne zusätzliche Umstände - daraus jedoch nicht; denn die deutliche Erklärung des abgelehnten Richters bietet bei vernünftiger Betrachtung keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Richter sich aufgrund einer parteilichen Einstellung mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht befasst hat, oder nicht befassen wollte. 3. Der Hinweis, der Richter sei „entnervt“ aufgetreten und habe einen „herabwürdigenden und provozierenden Tonfall“ praktiziert, reicht für eine Ablehnung nicht aus. Denn der Kläger hat dieses Empfinden seiner Rechtsanwältin nicht so konkretisiert, dass ein Schluss auf eine negative Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger, mit möglichen Auswirkungen auf die Entscheidung, für den Senat nachvollziehbar wäre (vgl. zu solchen Gesichtspunkten Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 42 ZPO Rn. 22 mit Rechtsprechungsbeispielen). Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist in seiner Stellungnahme vom 12.03.2019 dem Eindruck der Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegengetreten. Damit bleibt für eine mögliche negative Einstellung des Richters gegenüber dem Kläger nur der - insoweit glaubhaft gemachte - subjektive Eindruck der Rechtsanwältin des Klägers. Ein nicht durch nachvollziehbare Tatsachen untermauertes Gefühl oder Empfinden der Rechtsanwältin reicht für eine Ablehnung jedoch nicht aus. 4. Schließlich kann auch der Hinweis auf einen „kurzen Prozess“ des abgelehnten Richters ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters nicht rechtfertigen. Es bleibt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung grundsätzlich dem jeweiligen Richter überlassen, in welcher Ausführlichkeit und Breite er die Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erörtert, und inwieweit er dabei von sich aus auf jeden einzelnen von den Parteien schriftsätzlich vorgebrachten Gesichtspunkt eingeht. Das bedeutet, dass der Kläger allein aufgrund der Tatsache einer kurzen Verhandlungsdauer noch keinen ausreichenden Anlass zu der Annahme hatte, dass der Richter sich mit den Argumenten seiner Anwältin im Schriftsatz vom 24.01.2019 nicht befassen wollte. Die Rechtsanwältin des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit, den Standpunkt des Klägers mündlich zu verdeutlichen und zu erörtern, um dabei die Gesichtspunkte aus dem Schriftsatz vom 24.01.2019 zu diskutieren. Dass der abgelehnte Richter eine solche Erörterung abgelehnt hat, ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Wenn die Rechtsanwältin des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf verzichtet, selbst das Wort zur Begründung der Klageanträge zu ergreifen, kann der Kläger daraus gegenüber dem abgelehnten Richter nicht den Vorwurf eines „kurzen Prozesses“ ableiten. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.