Beschluss
9 U 139/21
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.000 € festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden. Die Festsetzung des Streitwerts folgt §§ 47, 48 GKG.