Urteil
6 U 120/16 Kart
OLG Karlsruhe Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1024.6U120.16KART.00
105Zitate
27Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 27 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Satzungsändernde Beschluss vom 16. November 2016 und § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der Fassung der Nr. 2 dieses Beschlusses halten der AGB-rechtlichen wie der kartellrechtlichen Inhaltskontrolle stand.(Rn.257)
2. Auf dieser Grundlage darf die VBL die bisher vereinnahmten Gegenwertzahlungen einschließlich der erwirtschaften Reinverzinsung behalten, solange sich der ehemalige Beteiligte nicht für eine Neuberechnung oder Erstattungslösung entscheidet.(Rn.346)
3. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des ehemaligen Beteiligten auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung wegen der Forderung von Gegenwertzahlungen auf der Grundlage unwirksamer Satzungsbestimmungen.(Rn.348)
Tenor
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juni 2016 (2 O 204/14 Kart.) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger zu 1. Zinsen in Höhe von vier Prozent p.a. aus 12.413.969,27 EUR seit dem 05.06.2003, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 4.430.907,03 EUR seit dem 17.02.2006 und aus 190.934,20 EUR seit dem 30.04.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 30.10.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 998.052,35 EUR sowie am 21.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 17.888,99 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1 Gutachterkosten von 4.002,84 EUR, 2.168,20 EUR, und 1.011,50 EUR zu bezahlen;
b) an den Kläger zu 2. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.132.473,00 EUR seit dem 30.01.2003, aus 3.190,00 EUR seit dem 14.08.2004, aus 519.763,10 EUR seit dem 02.07.2004, aus 227.278,70 EUR seit dem 16.02.2005, aus 1.108.363,00 EUR seit dem 22.07.2003, aus 1.247.000,00 EUR seit dem 30.12.2003, sowie aus 178.614,29 EUR seit dem 16.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 17.138,89 EUR seit dem 02.06.2008, aus 824.937,24 EUR seit dem 15.08.2014, aus 292,74 EUR seit dem 02.06.2008, aus 140.000,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 66.151,22 EUR seit dem 15.08.2014, aus 3.828,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 41.922,31 EUR seit dem 25.04.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 16.12.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 118.101,82 EUR und am 20.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 8.372,61 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2 Gutachterkosten von 1.864,92 EUR, 292,74 EUR, 1.392,00 EUR, 414,12 EUR und 1.785,46 EUR zu bezahlen;
c) an den Kläger zu 3. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.100.000,00 EUR seit dem 04.06.2003, aus 496.200,74 EUR seit dem 04.03.2005 abzüglich von der Beklagten am 26.09.2007 auf die Hauptforderung geleisteter 4.560,27 EUR, aus 377.630,67 EUR seit dem 30.07.2004, aus 5.916,00 EUR seit dem 30.07.2004, aus 1.055.073,00 EUR seit dem 11.06.2003, aus 229.371,03 EUR seit dem 05.07.2004, aus 406.347,72 EUR seit dem 29.11.2004 abzüglich von der Beklagten am 08.04.2005 auf die Hauptforderung geleisteter 5.023,35 EUR, aus 3.016,00 EUR seit dem 01.07.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 213,21 EUR seit dem 28.08.2007, aus 375.645,18 EUR seit dem 20.05.2008, aus 134.342,35 EUR seit dem 19.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 04.11.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 366.755,79 EUR, am 11.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter, weiterer 197.818,23 EUR, am 20.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 3.635,65 EUR und am 20.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 6.705,84 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 3 Gutachterkosten von 1.742,00 EUR, 3.327,75 EUR und 213,21 EUR zu bezahlen;
d) an den Kläger zu 4. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 4.250.000,00 EUR seit dem 15.07.2003, aus 1.750.000,00 EUR seit dem 17.07.2003, aus 151.000,00 EUR seit dem 23.07.2004, aus 455.221,08 EUR seit dem 18.10.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.047,20 EUR seit dem 16.05.2008 und aus 274.638,30 EUR seit dem 16.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 31.10.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 841.230,06 EUR und am 21.05.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 15.056,04 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 4 Gutachterkosten von 3.430,85 EUR und 1.047,20 EUR zu bezahlen;
e) an den Kläger zu 5. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.767.250,00 EUR seit dem 11.06.2003 und aus 500.000,00 EUR seit dem 05.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 60.454,74 EUR seit dem 13.05.2008 und aus 505,75 EUR seit dem 13.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 5 Gutachterkosten von 505,75 EUR zu bezahlen;
f) an die Klägerin zu 6. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 375.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 73.431.506,95 EUR seit dem 07.08.2006, aus 46.400,00 EUR seit dem 07.08.2006, aus 48.356.246,16 EUR seit dem 23.11.2011, aus 15.351,00 EUR seit dem 23.11.2011, aus 1.045.230,15 EUR seit dem 06.07.2005 und aus 1.914,00 EUR seit dem 06.07.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. jeweils auf die Hauptforderung von der Beklagten am 21.10.2014 an die Klägerin zu 6. gezahlter 1.421.145,42 EUR, von ihr am 28.10.2014 an die Klägerin zu 6. geleisteter 18.234.115,04 EUR, am 22.05.2015 von ihr an die Klägerin zu 6. geleisteter 342.007,03 EUR sowie am 08.05.2015 von ihr an die Klägerin zu 6. geleisteter 31.467,71 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 6 Gutachterkosten von 30.784,73 EUR, 8.110,49 EUR und 1.914,00 EUR zu bezahlen;
g) an die Klägerin zu 7. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 27.755.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 5.988.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 2.156.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 385.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 196.921,54 EUR seit dem 13.12.2004, aus 1.368,80 EUR seit dem 13.12.2004, aus 1.473.869,01 EUR seit dem 11.01.2005, aus 2.320,00 EUR seit dem 27.06.2005, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 3.030.060,89 EUR seit dem 09.08.2006, aus 2.997.067,56 EUR seit dem 09.08.2006, aus 432.366,96 EUR seit dem 09.08.2006, aus 92.716,78 EUR seit dem 09.08.2006, aus 654,50 EUR seit dem 09.05.2008, aus 120.499,02 EUR seit dem 13.05.2008, aus 2.158.953,70 EUR seit dem 07.08.2006, aus 5.916,00 EUR seit dem 09.08.2006, aus 138.848,77 EUR seit dem 04.07.2005, aus 5.593,45 EUR seit dem 09.08.2006 und aus 38,88 EUR seit dem 09.08.2006, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. jeweils auf die Hauptforderung von der Beklagten am 06.11.2014 geleisteter 65.218,12 EUR, am 11.11.2014 von ihr geleisteter weiterer 365.117,97 EUR, von der Beklagten am 13.11.2014 an die Klägerin zu 7. geleisteter weiterer 2.826.063,74 EUR sowie von der Beklagten am 05.06.2015 an die Klägerin zu 7. geleisteter weiterer 58.858,88 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 7 Gutachterkosten von 8.692,52 EUR, 3.091,61 EUR, 654,50 EUR, 3.600,46 EUR, 1.083,63 EUR und 1.613,91 EUR zu bezahlen;
h) an die Klägerin zu 8. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.000.000,00 EUR seit dem 15.01.2004, aus 606.264,00 EUR seit dem 30.11.2004, aus 1.947.952,49 EUR seit dem 26.08.2003, aus 396.865,98 EUR seit dem 31.01.2005 jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 8 Gutachterkosten von 4.163,49 EUR und 4.408,00 EUR zu bezahlen;
i) an den Kläger zu 9. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.621.838,49 EUR seit dem 26.08.2003, aus 533.097,14 EUR seit dem 01.09.2004, aus 5.684,00 EUR seit dem 24.05.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., aus 444.002,21 EUR seit dem 06.06.2008 sowie aus 1.273,30 EUR seit dem 02.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 auf die Hauptforderung gezahlter 543.684,82 EUR sowie von der Beklagten am 20.05.2015 auf die Hauptforderung gezahlter weiterer 9.801,23 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 9 Gutachterkosten von 3.410,40 EUR und 1.206,28 EUR zu bezahlen;
j) an die Klägerin zu 10. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.942.952,61 EUR seit dem 26.08.2003 bis zum 25.02.2017 zu zahlen;
k) an die Klägerin zu 11. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 4.400.000,00 EUR seit 05.01.2004, aus 25.774.371,36 EUR seit dem 26.08.2003, aus 4.147.898,83 EUR seit dem 26.08.2003, aus 5.974,00 EUR seit dem 07.07.2004, aus 761.981,42 EUR seit dem 26.08.2003, aus 504.987,68 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.610,00 EUR seit dem 06.08.2004, aus 2.900,00 EUR seit dem 28.07.2004, aus 1.605.960,83 EUR seit dem 26.08.2003, aus 3.712,00 EUR seit dem 07.07.2004, aus 21.234.482,09 EUR seit dem 26.08.2003, aus 666.983,73 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.842,00 EUR seit dem 16.08.2004, aus 598.985,39 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.030,00 EUR seit dem 12.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.571.098,71 EUR seit dem 07.02.2006, aus 138.800,78 EUR seit dem 22.09.2005, aus 6.844,00 EUR seit dem 08.02.2006, aus 714,00 EUR seit dem 25.06.2008, aus 5.219,16 EUR seit dem 26.06.2008, aus 5.484.688,00 EUR seit dem 04.08.2006, aus 15.312,00 EUR seit dem 04.08.2006, aus 33.367,33 EUR seit 22.09.2005, aus 505,75 EUR seit dem 06.06.2008, aus 19.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2006, aus 9.744,00 EUR seit dem 18.05.2006, aus 11.012,50 EUR seit dem 29.02.2008, aus 292,74 EUR seit dem 29.02.2008, aus 360.825,83 EUR seit dem 07.09.2005, aus 57.483,41 EUR seit dem 10.06.2008, aus 773,50 EUR seit dem 10.06.2008, aus 15.080,00 EUR seit dem 26.08.2005, aus 5.263.706,91 EUR seit dem 07.09.2005, aus 1.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2006, aus 928,00 EUR seit dem 12.09.2006, aus 285,36 EUR seit dem 08.01.2007, aus 35.051,92 EUR seit dem 10.06.2008, aus 414,12 EUR seit dem 10.06.2008, aus 19.922,01 EUR seit dem 14.07.2008, aus 292,74 EUR seit dem 14.07.2008, aus 110.000,00 EUR seit dem 07.09.2005, aus 14.091,79 EUR seit dem 25.04.2008, aus 292,74 EUR seit dem 25.04.2008 und aus 100.000,00 EUR seit dem 07.09.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen abzgl. von der Beklagten am 03.03.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 380.795,84 EUR und am 12.06.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 90.838,02 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 11 Gutachterkosten von 6.844,00 EUR, 3.391,35 EUR, 714,00 EUR, 5.219,16 EUR, 8.237,97 EUR, 1.407,64 EUR, 505,75 EUR, 1.645,95 EUR, 5.756,33 EUR, 292,74 EUR, 285,36 EUR, 590,55 EUR, 2.243,98 EUR, 773,50 EUR, 8.173,05 EUR, 414,12 EUR, 292,74 EUR, 292,74 EUR, 2.033,98 EUR und 1.353,33 EUR zu bezahlen;
l) an die Klägerin zu 12. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 8.650.000,00 EUR seit dem 19.01.2005, aus 6.484,44 EUR seit dem 24.01.2005, aus 582.804,57 EUR seit dem 16.06.2005, aus 6.090,00 EUR seit dem 11.09.2004, aus 1.740,00 EUR seit dem 21.07.2004, aus 1.122.972,61 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.900,00 EUR seit dem 20.04.2005 und aus 265.529,71 EUR seit dem 12.04.2005, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 12.433,53 EUR seit dem 02.12.2005, aus 278,40 EUR seit dem 02.12.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 03.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 328.067,48 EUR und am 04.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 50.757,95 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 12 Gutachterkosten von 4.184,46 EUR, 278,40 EUR, 1.423,64 EUR und 981,54 EUR zu bezahlen;
m) an die Klägerin zu 13. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 348.842,00 EUR seit dem 07.04.2010 bis zum 25.07.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 13 Gutachterkosten von 1.447,81 EUR zu bezahlen;
n) an den Kläger zu 14. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.856,00 EUR seit dem 27.05.2005 bis zum 25.07.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 14 Gutachterkosten von 1.443,56 EUR zu bezahlen;
o) an die Klägerin zu 15. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 2.898.749,04 EUR seit 05.07.2004, aus 443.918,55 EUR seit dem 18.08.2004, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 13.089,03 EUR und von der Beklagten am 20.05.2015 auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 5.663,69 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 15 Gutachterkosten von 1.997,57 EUR zu bezahlen;
p) an die Klägerin zu 16. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 120.000.000,00 EUR seit dem 20.02.2004 und aus 25.868,00 EUR seit dem 23.11.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., aus 6.296.101,90 EUR seit dem 25.07.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 29.10.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 6.639.604,74 EUR und am 21.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 121.160,07 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 16 Gutachterkosten von 25.868,00 EUR zu bezahlen;
q) an den Kläger zu 17. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 15.785.774,00 EUR seit dem 21.01.2004, aus 104.379,15 EUR seit dem 23.06.2005 und aus 7.134,00 EUR seit dem 09.06.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 21.10.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 771.944,78 EUR sowie am 21.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 13.341,93 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 17 Gutachterkosten von 4.879,97 EUR zu bezahlen;
r) an die Klägerin zu 18. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 16.835.153,02 EUR seit dem 07.04.2010 bis zum 25.07.2017 zu zahlen;
s) an die Klägerin zu 19. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 616.000,00 EUR seit dem 06.07.2004 und aus 769.471,57 EUR seit dem 16.09.2004 jeweils bis 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 26.11.2014 auf die Hauptforderung gezahlter 297.000,76 EUR sowie am 15.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung gezahlter 5.663,69 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 19 Gutachterkosten von 1.007,87 EUR zu bezahlen;
t) an die Klägerin zu 20. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 334.445,11 EUR seit 31.12.2009, aus 1.099.236,11 EUR seit 07.09.2010, aus 5.593,00 EUR seit 30.09.2010, aus 1.378.758,47 EUR seit 07.12.2012 und aus 193.804,80 EUR seit 14.12.2012, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 20 Gutachterkosten von 3.827,91 EUR zu bezahlen.
2. Zugunsten der Kläger zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse, die der 22. Satzungsänderung und dem Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 vorausgegangen sind, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Auf die Widerklage wird - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage -
a) der Kläger zu 5. verurteilt, an die Beklagte 479.792,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen;
b) die Klägerin zu 8. verurteilt, an die Beklagte 387.715,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen;
c) die Klägerin zu 10. verurteilt, an die Beklagte 318.735,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen;
d) die Klägerin zu 13. verurteilt, an die Beklagte 201.524,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen;
e) die Forderung der Beklagten gegen den Kläger zu 14 in Höhe von 1.552.200,56 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Klägerin zu 14 vor dem Amtsgericht Münster (70 IN 34/16) zur nächst bereiten laufenden Nummer festgestellt;
f) die Klägerin zu 18. verurteilt, an die Beklagte 7.159.552,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen;
g) die Klägerin zu 20. verurteilt, an die Beklagte 2.497.135,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen.
II. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen.
III. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zur Hälfte die Beklagte und im Übrigen die Kläger zu folgenden Anteilen:
Kl. 1
0,95%
Kl. 6
28,10%
Kl. 11
5,24%
Kl. 16
7,13%
Kl. 2
0,31%
Kl. 7
2,64%
Kl. 12
0,60%
Kl. 17
0,90%
Kl. 3
0,52%
Kl. 8
0,50%
Kl. 13
0,03%
Kl. 18
1,31%
Kl. 4
0,39%
Kl. 9
0,43%
Kl. 14
0,09%
Kl. 19
0,08%
Kl. 5
0,16%
Kl. 10
0,13%
Kl. 15
0,19%
Kl. 20
0,30%
Für die erstinstanzlichen Kosten gilt folgendes:
Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der einzelnen Kläger zu jeweils 85 %. Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zu folgenden Anteilen:
Kl. 1
0,29%
Kl. 6
8,43%
Kl. 11
1,57%
Kl. 16
2,14%
Kl. 2
0,09%
Kl. 7
0,80%
Kl. 12
0,18%
Kl. 17
0,27%
Kl. 3
0,16%
Kl. 8
0,14%
Kl. 13
0,01%
Kl. 18
0,39%
Kl. 4
0,12%
Kl. 9
0,13%
Kl. 14
0,03%
Kl. 19
0,02%
Kl. 5
0,04%
Kl. 10
0,04%
Kl. 15
0,06%
Kl. 20
0,09%
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Satzungsändernde Beschluss vom 16. November 2016 und § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in der Fassung der Nr. 2 dieses Beschlusses halten der AGB-rechtlichen wie der kartellrechtlichen Inhaltskontrolle stand.(Rn.257) 2. Auf dieser Grundlage darf die VBL die bisher vereinnahmten Gegenwertzahlungen einschließlich der erwirtschaften Reinverzinsung behalten, solange sich der ehemalige Beteiligte nicht für eine Neuberechnung oder Erstattungslösung entscheidet.(Rn.346) 3. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des ehemaligen Beteiligten auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung wegen der Forderung von Gegenwertzahlungen auf der Grundlage unwirksamer Satzungsbestimmungen.(Rn.348) I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Juni 2016 (2 O 204/14 Kart.) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an den Kläger zu 1. Zinsen in Höhe von vier Prozent p.a. aus 12.413.969,27 EUR seit dem 05.06.2003, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 4.430.907,03 EUR seit dem 17.02.2006 und aus 190.934,20 EUR seit dem 30.04.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 30.10.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 998.052,35 EUR sowie am 21.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 17.888,99 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 1 Gutachterkosten von 4.002,84 EUR, 2.168,20 EUR, und 1.011,50 EUR zu bezahlen; b) an den Kläger zu 2. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.132.473,00 EUR seit dem 30.01.2003, aus 3.190,00 EUR seit dem 14.08.2004, aus 519.763,10 EUR seit dem 02.07.2004, aus 227.278,70 EUR seit dem 16.02.2005, aus 1.108.363,00 EUR seit dem 22.07.2003, aus 1.247.000,00 EUR seit dem 30.12.2003, sowie aus 178.614,29 EUR seit dem 16.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 17.138,89 EUR seit dem 02.06.2008, aus 824.937,24 EUR seit dem 15.08.2014, aus 292,74 EUR seit dem 02.06.2008, aus 140.000,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 66.151,22 EUR seit dem 15.08.2014, aus 3.828,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 41.922,31 EUR seit dem 25.04.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 16.12.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 118.101,82 EUR und am 20.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 8.372,61 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 2 Gutachterkosten von 1.864,92 EUR, 292,74 EUR, 1.392,00 EUR, 414,12 EUR und 1.785,46 EUR zu bezahlen; c) an den Kläger zu 3. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.100.000,00 EUR seit dem 04.06.2003, aus 496.200,74 EUR seit dem 04.03.2005 abzüglich von der Beklagten am 26.09.2007 auf die Hauptforderung geleisteter 4.560,27 EUR, aus 377.630,67 EUR seit dem 30.07.2004, aus 5.916,00 EUR seit dem 30.07.2004, aus 1.055.073,00 EUR seit dem 11.06.2003, aus 229.371,03 EUR seit dem 05.07.2004, aus 406.347,72 EUR seit dem 29.11.2004 abzüglich von der Beklagten am 08.04.2005 auf die Hauptforderung geleisteter 5.023,35 EUR, aus 3.016,00 EUR seit dem 01.07.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 213,21 EUR seit dem 28.08.2007, aus 375.645,18 EUR seit dem 20.05.2008, aus 134.342,35 EUR seit dem 19.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 04.11.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 366.755,79 EUR, am 11.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter, weiterer 197.818,23 EUR, am 20.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 3.635,65 EUR und am 20.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 6.705,84 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 3 Gutachterkosten von 1.742,00 EUR, 3.327,75 EUR und 213,21 EUR zu bezahlen; d) an den Kläger zu 4. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 4.250.000,00 EUR seit dem 15.07.2003, aus 1.750.000,00 EUR seit dem 17.07.2003, aus 151.000,00 EUR seit dem 23.07.2004, aus 455.221,08 EUR seit dem 18.10.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.047,20 EUR seit dem 16.05.2008 und aus 274.638,30 EUR seit dem 16.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 31.10.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 841.230,06 EUR und am 21.05.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 15.056,04 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 4 Gutachterkosten von 3.430,85 EUR und 1.047,20 EUR zu bezahlen; e) an den Kläger zu 5. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.767.250,00 EUR seit dem 11.06.2003 und aus 500.000,00 EUR seit dem 05.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 60.454,74 EUR seit dem 13.05.2008 und aus 505,75 EUR seit dem 13.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 5 Gutachterkosten von 505,75 EUR zu bezahlen; f) an die Klägerin zu 6. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 375.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 73.431.506,95 EUR seit dem 07.08.2006, aus 46.400,00 EUR seit dem 07.08.2006, aus 48.356.246,16 EUR seit dem 23.11.2011, aus 15.351,00 EUR seit dem 23.11.2011, aus 1.045.230,15 EUR seit dem 06.07.2005 und aus 1.914,00 EUR seit dem 06.07.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. jeweils auf die Hauptforderung von der Beklagten am 21.10.2014 an die Klägerin zu 6. gezahlter 1.421.145,42 EUR, von ihr am 28.10.2014 an die Klägerin zu 6. geleisteter 18.234.115,04 EUR, am 22.05.2015 von ihr an die Klägerin zu 6. geleisteter 342.007,03 EUR sowie am 08.05.2015 von ihr an die Klägerin zu 6. geleisteter 31.467,71 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 6 Gutachterkosten von 30.784,73 EUR, 8.110,49 EUR und 1.914,00 EUR zu bezahlen; g) an die Klägerin zu 7. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 27.755.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 5.988.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 2.156.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 385.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 196.921,54 EUR seit dem 13.12.2004, aus 1.368,80 EUR seit dem 13.12.2004, aus 1.473.869,01 EUR seit dem 11.01.2005, aus 2.320,00 EUR seit dem 27.06.2005, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 3.030.060,89 EUR seit dem 09.08.2006, aus 2.997.067,56 EUR seit dem 09.08.2006, aus 432.366,96 EUR seit dem 09.08.2006, aus 92.716,78 EUR seit dem 09.08.2006, aus 654,50 EUR seit dem 09.05.2008, aus 120.499,02 EUR seit dem 13.05.2008, aus 2.158.953,70 EUR seit dem 07.08.2006, aus 5.916,00 EUR seit dem 09.08.2006, aus 138.848,77 EUR seit dem 04.07.2005, aus 5.593,45 EUR seit dem 09.08.2006 und aus 38,88 EUR seit dem 09.08.2006, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. jeweils auf die Hauptforderung von der Beklagten am 06.11.2014 geleisteter 65.218,12 EUR, am 11.11.2014 von ihr geleisteter weiterer 365.117,97 EUR, von der Beklagten am 13.11.2014 an die Klägerin zu 7. geleisteter weiterer 2.826.063,74 EUR sowie von der Beklagten am 05.06.2015 an die Klägerin zu 7. geleisteter weiterer 58.858,88 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 7 Gutachterkosten von 8.692,52 EUR, 3.091,61 EUR, 654,50 EUR, 3.600,46 EUR, 1.083,63 EUR und 1.613,91 EUR zu bezahlen; h) an die Klägerin zu 8. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.000.000,00 EUR seit dem 15.01.2004, aus 606.264,00 EUR seit dem 30.11.2004, aus 1.947.952,49 EUR seit dem 26.08.2003, aus 396.865,98 EUR seit dem 31.01.2005 jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 8 Gutachterkosten von 4.163,49 EUR und 4.408,00 EUR zu bezahlen; i) an den Kläger zu 9. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 6.621.838,49 EUR seit dem 26.08.2003, aus 533.097,14 EUR seit dem 01.09.2004, aus 5.684,00 EUR seit dem 24.05.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., aus 444.002,21 EUR seit dem 06.06.2008 sowie aus 1.273,30 EUR seit dem 02.05.2008, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 auf die Hauptforderung gezahlter 543.684,82 EUR sowie von der Beklagten am 20.05.2015 auf die Hauptforderung gezahlter weiterer 9.801,23 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 9 Gutachterkosten von 3.410,40 EUR und 1.206,28 EUR zu bezahlen; j) an die Klägerin zu 10. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.942.952,61 EUR seit dem 26.08.2003 bis zum 25.02.2017 zu zahlen; k) an die Klägerin zu 11. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 4.400.000,00 EUR seit 05.01.2004, aus 25.774.371,36 EUR seit dem 26.08.2003, aus 4.147.898,83 EUR seit dem 26.08.2003, aus 5.974,00 EUR seit dem 07.07.2004, aus 761.981,42 EUR seit dem 26.08.2003, aus 504.987,68 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.610,00 EUR seit dem 06.08.2004, aus 2.900,00 EUR seit dem 28.07.2004, aus 1.605.960,83 EUR seit dem 26.08.2003, aus 3.712,00 EUR seit dem 07.07.2004, aus 21.234.482,09 EUR seit dem 26.08.2003, aus 666.983,73 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.842,00 EUR seit dem 16.08.2004, aus 598.985,39 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.030,00 EUR seit dem 12.08.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.571.098,71 EUR seit dem 07.02.2006, aus 138.800,78 EUR seit dem 22.09.2005, aus 6.844,00 EUR seit dem 08.02.2006, aus 714,00 EUR seit dem 25.06.2008, aus 5.219,16 EUR seit dem 26.06.2008, aus 5.484.688,00 EUR seit dem 04.08.2006, aus 15.312,00 EUR seit dem 04.08.2006, aus 33.367,33 EUR seit 22.09.2005, aus 505,75 EUR seit dem 06.06.2008, aus 19.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2006, aus 9.744,00 EUR seit dem 18.05.2006, aus 11.012,50 EUR seit dem 29.02.2008, aus 292,74 EUR seit dem 29.02.2008, aus 360.825,83 EUR seit dem 07.09.2005, aus 57.483,41 EUR seit dem 10.06.2008, aus 773,50 EUR seit dem 10.06.2008, aus 15.080,00 EUR seit dem 26.08.2005, aus 5.263.706,91 EUR seit dem 07.09.2005, aus 1.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2006, aus 928,00 EUR seit dem 12.09.2006, aus 285,36 EUR seit dem 08.01.2007, aus 35.051,92 EUR seit dem 10.06.2008, aus 414,12 EUR seit dem 10.06.2008, aus 19.922,01 EUR seit dem 14.07.2008, aus 292,74 EUR seit dem 14.07.2008, aus 110.000,00 EUR seit dem 07.09.2005, aus 14.091,79 EUR seit dem 25.04.2008, aus 292,74 EUR seit dem 25.04.2008 und aus 100.000,00 EUR seit dem 07.09.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen abzgl. von der Beklagten am 03.03.2015 auf die Hauptforderung geleisteter 380.795,84 EUR und am 12.06.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 90.838,02 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 11 Gutachterkosten von 6.844,00 EUR, 3.391,35 EUR, 714,00 EUR, 5.219,16 EUR, 8.237,97 EUR, 1.407,64 EUR, 505,75 EUR, 1.645,95 EUR, 5.756,33 EUR, 292,74 EUR, 285,36 EUR, 590,55 EUR, 2.243,98 EUR, 773,50 EUR, 8.173,05 EUR, 414,12 EUR, 292,74 EUR, 292,74 EUR, 2.033,98 EUR und 1.353,33 EUR zu bezahlen; l) an die Klägerin zu 12. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 8.650.000,00 EUR seit dem 19.01.2005, aus 6.484,44 EUR seit dem 24.01.2005, aus 582.804,57 EUR seit dem 16.06.2005, aus 6.090,00 EUR seit dem 11.09.2004, aus 1.740,00 EUR seit dem 21.07.2004, aus 1.122.972,61 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.900,00 EUR seit dem 20.04.2005 und aus 265.529,71 EUR seit dem 12.04.2005, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 12.433,53 EUR seit dem 02.12.2005, aus 278,40 EUR seit dem 02.12.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 03.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 328.067,48 EUR und am 04.11.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 50.757,95 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 12 Gutachterkosten von 4.184,46 EUR, 278,40 EUR, 1.423,64 EUR und 981,54 EUR zu bezahlen; m) an die Klägerin zu 13. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 348.842,00 EUR seit dem 07.04.2010 bis zum 25.07.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 13 Gutachterkosten von 1.447,81 EUR zu bezahlen; n) an den Kläger zu 14. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 1.856,00 EUR seit dem 27.05.2005 bis zum 25.07.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 14 Gutachterkosten von 1.443,56 EUR zu bezahlen; o) an die Klägerin zu 15. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 2.898.749,04 EUR seit 05.07.2004, aus 443.918,55 EUR seit dem 18.08.2004, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 13.089,03 EUR und von der Beklagten am 20.05.2015 auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 5.663,69 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 15 Gutachterkosten von 1.997,57 EUR zu bezahlen; p) an die Klägerin zu 16. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 120.000.000,00 EUR seit dem 20.02.2004 und aus 25.868,00 EUR seit dem 23.11.2004, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., aus 6.296.101,90 EUR seit dem 25.07.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 29.10.2014 auf die Hauptforderung geleisteter 6.639.604,74 EUR und am 21.04.2015 auf die Hauptforderung geleisteter weiterer 121.160,07 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 16 Gutachterkosten von 25.868,00 EUR zu bezahlen; q) an den Kläger zu 17. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 15.785.774,00 EUR seit dem 21.01.2004, aus 104.379,15 EUR seit dem 23.06.2005 und aus 7.134,00 EUR seit dem 09.06.2005, jeweils bis zum 25.02.2017 abzgl. am 21.10.2014 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 771.944,78 EUR sowie am 21.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung geleisteter 13.341,93 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger zu 17 Gutachterkosten von 4.879,97 EUR zu bezahlen; r) an die Klägerin zu 18. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 16.835.153,02 EUR seit dem 07.04.2010 bis zum 25.07.2017 zu zahlen; s) an die Klägerin zu 19. Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. aus 616.000,00 EUR seit dem 06.07.2004 und aus 769.471,57 EUR seit dem 16.09.2004 jeweils bis 25.02.2017 abzgl. von der Beklagten am 26.11.2014 auf die Hauptforderung gezahlter 297.000,76 EUR sowie am 15.05.2015 von der Beklagten auf die Hauptforderung gezahlter 5.663,69 EUR zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 19 Gutachterkosten von 1.007,87 EUR zu bezahlen; t) an die Klägerin zu 20. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus 334.445,11 EUR seit 31.12.2009, aus 1.099.236,11 EUR seit 07.09.2010, aus 5.593,00 EUR seit 30.09.2010, aus 1.378.758,47 EUR seit 07.12.2012 und aus 193.804,80 EUR seit 14.12.2012, jeweils bis zum 25.02.2017 zu zahlen; die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 20 Gutachterkosten von 3.827,91 EUR zu bezahlen. 2. Zugunsten der Kläger zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den gesamten weiteren Schaden zu ersetzen, der den Klägern zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse, die der 22. Satzungsänderung und dem Beschluss des Verwaltungsrats zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell vom 18. November 2016 vorausgegangen sind, eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Auf die Widerklage wird - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - a) der Kläger zu 5. verurteilt, an die Beklagte 479.792,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen; b) die Klägerin zu 8. verurteilt, an die Beklagte 387.715,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen; c) die Klägerin zu 10. verurteilt, an die Beklagte 318.735,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen; d) die Klägerin zu 13. verurteilt, an die Beklagte 201.524,45 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen; e) die Forderung der Beklagten gegen den Kläger zu 14 in Höhe von 1.552.200,56 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Klägerin zu 14 vor dem Amtsgericht Münster (70 IN 34/16) zur nächst bereiten laufenden Nummer festgestellt; f) die Klägerin zu 18. verurteilt, an die Beklagte 7.159.552,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen; g) die Klägerin zu 20. verurteilt, an die Beklagte 2.497.135,98 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu bezahlen. II. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. III. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen zur Hälfte die Beklagte und im Übrigen die Kläger zu folgenden Anteilen: Kl. 1 0,95% Kl. 6 28,10% Kl. 11 5,24% Kl. 16 7,13% Kl. 2 0,31% Kl. 7 2,64% Kl. 12 0,60% Kl. 17 0,90% Kl. 3 0,52% Kl. 8 0,50% Kl. 13 0,03% Kl. 18 1,31% Kl. 4 0,39% Kl. 9 0,43% Kl. 14 0,09% Kl. 19 0,08% Kl. 5 0,16% Kl. 10 0,13% Kl. 15 0,19% Kl. 20 0,30% Für die erstinstanzlichen Kosten gilt folgendes: Die Beklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der einzelnen Kläger zu jeweils 85 %. Die Kläger tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten jeweils zu folgenden Anteilen: Kl. 1 0,29% Kl. 6 8,43% Kl. 11 1,57% Kl. 16 2,14% Kl. 2 0,09% Kl. 7 0,80% Kl. 12 0,18% Kl. 17 0,27% Kl. 3 0,16% Kl. 8 0,14% Kl. 13 0,01% Kl. 18 0,39% Kl. 4 0,12% Kl. 9 0,13% Kl. 14 0,03% Kl. 19 0,02% Kl. 5 0,04% Kl. 10 0,04% Kl. 15 0,06% Kl. 20 0,09% IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten über Gegenwertforderungen aus Anlass des Ausscheidens der Klägerinnen und Kläger bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgänger bei der Beklagten. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen nebst Zinsen in Anspruch. Darüber hinaus begehren die Kläger, festzustellen, dass ihnen wegen bereits erhobener Gegenwertforderungen Schadensersatz zustehe. Weiter begehren die Kläger, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Gegenwertforderungen zu erheben. Die Beklagte begehrt widerklagend von einem Teil der Kläger Zahlung von weiteren Gegenwerten. Die Kläger sind überwiegend gesetzliche Krankenkassen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Alle Kläger beziehungsweise deren Rechtsvorgänger waren an der Beklagten beteiligt. Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, schließt mit Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (sogenannten Beteiligten) Beteiligungsvereinbarungen in Form von Gruppenversicherungsverträgen ab. Auf dieser Grundlage gewährt sie den Arbeitnehmern der Beteiligten nach Maßgabe ihrer Satzung (VBLS) eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung. Die Finanzierung der Beklagten erfolgt(e) im hier maßgeblichen Abrechnungsverband West seit 1967 über ein Umlageverfahren in Form eines modifizierten Abschnittsdeckungsverfahrens. Scheidet ein Beteiligter bei der Beklagten aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. Die bis zum Ausscheiden von seinen aktiven und ehemaligen Beschäftigten erworbenen Anwartschaften und Leistungsansprüche bleiben jedoch bestehen. Zur Deckung dieser weiterhin zu erfüllenden Verpflichtungen erhebt die Beklagte von den ausgeschiedenen Beteiligten einen Gegenwert gemäß § 23 VBLS. Dabei handelt es sich um den versicherungsmathematischen Barwert der nach dem Ausscheiden des Beteiligten bei der Beklagten verbleibenden und von dieser noch zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen. Mit Urteil vom 10.10.2012 (IV ZR 12/11, veröffentlicht in BGHZ 195, 93) stellte der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzungsvorschriften gemäß § 307 BGB fest. Nach der Entscheidung ist die VBL kraft ergänzender Vertragsauslegung befugt, die unwirksame Regelung auch rückwirkend für schon ausgeschiedene Beteiligte durch eine neue Regelung zu ersetzen. Daraufhin wurde § 23 VBLS 2001 mit Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 21.11.2012 mit Wirkung zum 10.10.2012 geändert. Für frühere Beteiligte, die zwischen dem 01.01.2002 und dem 31.12.2012 ausgeschieden sind, wurde im Wege eines satzungsergänzendes Beschlusses (SEB 2012) eine Übergangsregelung geschaffen. Wegen des genauen Wortlauts der Bestimmungen wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Satzung der VBL sowie der Ausführungsbestimmungen wird auf den Ausdruck der Satzung (abrufbar unter www.vbl.de) verwiesen. Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen zur Bestimmung des Gegenwertes werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die den beteiligten Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Diese liegen den Klägern vor. Nach dem Ausscheiden der Kläger bzw. deren Rechtsvorgängern hat die Beklagte - zunächst aufgrund der VBLS ursprünglicher Fassung - jeweils Gegenwertgutachten eingeholt, den jeweiligen Gegenwert ermittelt und die Ausgeschiedenen zur Zahlung der dort ermittelten Gegenwerte aufgefordert. Darüber hinaus hat die Beklagte nach der ersten Änderung der Gegenwertregelung Neuberechnungen der Gegenwerte durchgeführt, die sie erstinstanzlich - unter Berücksichtigung bisher von den jeweiligen Klägern gezahlter Beträge - widerklagend geltend gemacht hat. Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten erhobenen Gegenwertforderungen war zwischen der Beklagten und ihren ehemaligen Beteiligten - also den Klägern bzw. ihren Rechtsvorgängern - von Anfang an umstritten. Zur Geltendmachung ihrer Rechtsauffassung schlossen sich die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger - mit Ausnahme des Klägers zu 20. zu einer Prozessgemeinschaft zusammen. Um die streitigen Rechtsfragen einer möglichst effizienten und kostengünstigen gerichtlichen Klärung zuzuführen, verständigten sich die Beklagte und die Mitglieder der Prozessgemeinschaft am 08.08., 21.09. und 29.09.2005 auf eine Musterprozessvereinbarung (nachfolgend: MPV). Nach der MPV sollte die Beklagte Musterklagen gegen die Kläger zu 13. ([...]) und zu. 18. ([...]) auf Zahlung des restlichen Gegenwerts erheben. Für die weiteren Mitglieder der Prozessgemeinschaft sollten die in den Musterverfahren ergehenden rechtskräftigen Urteile verbindlich sein. Im Einzelnen lauten die maßgeblichen Vorschriften der MPV, nämlich § 3 Abs. 2 und 3, wie folgt: „(2) Die VBL erhebt vor dem Landgericht Karlsruhe Leistungsklage gegen die in § 1 genannten früheren Beteiligten in Höhe der nach Auffassung der VBL noch offen stehenden Gegenwertforderung. Ergibt der Prozessverlauf, dass in der in § 3 Abs. 2 S. 1 genannten Leistungsklage nicht alle relevanten Punkte nach § 2 geklärt werden können, behalten sich die in § 1 genannten früheren Beteiligten vor, Widerklage zu erheben. (3) Die Mitglieder der Prozessgemeinschaft und die VBL verpflichten sich, die Entscheidung der Musterrechtsstreite auf alle gleich gelagerten Sachverhalte bei den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft anzuwenden. Für den Umfang der Bindungswirkung gilt die Vorschrift über die Interventionswirkung gem. § 68 ZPO entsprechend. Die rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen sollen in dem Umfang bindend sein, als hätten sich die in die Prozessvereinbarung einbezogenen Vertragsparteien gegenseitig den Streit verkündet. Die Vertragsparteien verzichten im Verhältnis zueinander für alle etwaigen Folgeprozesse auf die in § 68 2. Hs. ZPO zugelassenen Einwendungen gegen die Interventionswirkung. Soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der VBL auf Zahlung eines Gegenwertes ganz oder teilweise für begründet erachtet, hat dies auch Bindungswirkung gegenüber den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft. Im Umfang der genannten Bindungswirkung verpflichten sich die Mitglieder der Prozessgemeinschaft zur vorbehaltlosen Zahlung eines noch ausstehenden Gegenwertes sowie zur Anerkennung der bisher erbrachten Zahlungen als vorbehaltlose Erfüllung der Gegenwertforderung. Soweit eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den Anspruch der VBL auf Zahlung eines Gegenwertes ganz oder teilweise für unbegründet erachtet, verzichtet die VBL gegenüber den Mitgliedern der Prozessgemeinschaft auf eine weitere Geltendmachung von noch offenen Gegenwertforderungen. Soweit die Mitglieder der Prozessgemeinschaft bereits Zahlungen geleistet haben oder noch leisten, zahlt die VBL diesen Teil ihrer Zahlungen zurück, der auf unbegründeten Gegenwertforderungen beruht.“ Außerdem wurde in § 4 Abs. 1 MPV die folgende Regelung zur Verjährung vereinbart: „Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Zahlung des restlichen mitgeteilten Gegenwertes einschließlich der jeweils darauf entfallenden Zinsen, der Gutachterkosten und für Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen einschließlich Zinsen, die bis zum Ablauf eines Jahres nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Musterprozess verjähren, verlängert werden. In diesen Fällen enden die Verjährungsfristen mit dem Ablauf des Jahres, das dem Jahr nachfolgt, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.“ Noch im Jahr 2005 wurden die Musterklagen von der Beklagten gegen die [...] und die [...] anhängig gemacht. In erster Instanz wurden beide Klagen durch Urteile des Landgerichts Mannheim vom 19.6.2009 (7 O 122/08 und 7 O 123/08) abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen der Beklagten wurden durch Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14.12.2011 (6 U 193/10 und 6 U 194/10) zurückgewiesen. Auf die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage, mit welcher die [...] und die [...] die Rückzahlung der bereits geleisteten Gegenwertzahlungen nebst Zinsen verfolgten, wurde die Beklagte lediglich zur Erstattung von Zinsen unter dem Gesichtspunkt des bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzes verurteilt. Die weitergehende Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen, weil der klageweisen Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs die MPV entgegenstehe. Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurde von beiden Parteien mit Revisionen angegriffen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Mit Urteilen vom 6.11.2013 (KZR 58/11 [veröffentlicht in BGHZ 199,1] und 61/11) bestätigte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs die Auffassung der Vorinstanzen, dass § 23 Abs. 2 VBLS 2001 wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei. Gemäß der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats müsse die dadurch entstehende Lücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden. Der VBL bleibe es vorbehalten, die unwirksame Regelung auch rückwirkend durch eine neue Regelung zu ersetzen, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trage. Die Revision der [...] und der [...] hatte demgegenüber teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich der Abweisung von Zinsansprüchen durch das Oberlandesgericht. Insoweit wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, da nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein weitergehender Zinsanspruch auf kartellrechtlicher Grundlage in Betracht kam. Die weitergehenden Revisionen der [...] und der [...] wurden zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht hielt auch der Bundesgerichtshof die Widerklage, soweit sie den Rückzahlungsanspruch selbst betraf, mit Blick auf die MPV für unzulässig. Nachfolgend werden die einzelnen Beteiligungsverhältnisse der Kläger und die in diesen Beteiligungsverhältnissen erbrachten Zahlungsflüsse dargestellt. Soweit Zahlungen der Kläger aufgeführt sind, bezeichnet das genannte Datum, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgestellt ist, jeweils den Tag, an dem die Zahlungen von den Konten der Kläger abgebucht wurden. Zahlungen an die Kläger sind mit dem Datum der Gutschrift auf den Konten der Kläger aufgeführt. Gegenüber einigen der ausgeschiedenen Beteiligten oder deren Rechtsvorgängern hat die Beklagte im Jahr 2014 eine Neuberechnung u.a. der Kosten für die Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens vorgenommen. Dabei wurden die Gutachterkosten in dem Verhältnis ermäßigt, in dem an allen Bewertungsfällen Personen mit verfallbaren Anwartschaften enthalten waren. Soweit eine solche Reduzierung stattgefunden hat, ist dies nachfolgend aufgeführt. Der Kläger zu 1) ist Rechtsnachfolger des [...] Bundesverbandes, einer Vertragspartei der MPV mit der Beklagten (Anlage K 31). Nachdem zuvor eine Umbenennung des ursprünglichen Bundesverbandes der [...] Körperschaft des öffentlichen Rechts in [...] Bundesverband (Körperschaft des öffentlichen Rechts) erfolgt war, fand am 31.12.2008/01.01.2009 eine Umwandlung des [...] Bundesverbandes von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts statt. Nach der Stilllegung des [...] Bundesverbandes (GbR) zum 31.12.2013 trat der Kläger zu 1. in die Rechtsnachfolge des [...] Bundesverbandes ein. Der Bundesverband der [...] ging 1967 ein Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten ein (Anlage K 18). Der Rechtsnachfolger des Bundesverbandes der [...] und Rechtsvorgänger des Klägers zu 1., der [...] Bundesverband, kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 19). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2003 (Anlage K 20) die Erhebung von Gegenwertforderungen samt Gutachterkosten angekündigt hatte, leistete der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1. am 05.06.2003 vorsorglich eine Akontozahlung in Höhe von 13.600.000,00 EUR (Anlagen K 21 und 22). Die Beklagte leistete an den Rechtsvorgänger des Klägers zu 1. am 09.06.2004 eine Rückzahlung der den Gegenwert übersteigenden Akontozahlung in Höhe von 1.186.030,73 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 23.918,29 EUR, insgesamt 1.209.949,02 EUR (Anlagen K 23 und 24). Der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1. erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 21.11.2005 eine Nachtragsforderung betreffend den Gegenwert (Anlage K 26), woraufhin er mit Buchungsanordnung vom 17. Februar 2006 (Anlage K 27) einen Betrag in Höhe von 4.430.907,03 EUR an die Beklagte zahlte. Der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1. erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 03.04.2008 eine weitere Nachtragsforderung (Anlage K 28). Daraufhin leistete er mit Buchungsanordnung vom 30.04.2008 (Anlage K 29) einen Betrag in Höhe von 190.934,20 EUR an die Beklagte. Die Gesamtsumme der vom Kläger zu 1. bzw. dessen Rechtsvorgängern gezahlten Gegenwerte und Gutachterkosten beträgt insgesamt mindestens 17.033.840,22 EUR. Diese Summe und die angegebenen Zahlungen bestätigte die Beklagte im Rahmen einer Neuberechnung des Gegenwertes auf Basis der 18. SÄ vom 30.10.2014 (Anlage K 30) und zahlte eine Erstattung in Höhe von 998.052,35 EUR an den Kläger zu 1. aus, welche noch am selben Tage bei ihm einging. Darüber hinaus erstattete die Beklagte 17.888,99 EUR, die dem Konto des Klägers zu 1. am 21.04.2015 gutgeschrieben wurden. Aus dem Schreiben der Anlage K 30 geht hervor, dass die Beklagte Gutachterkosten wie folgt einbehalten/verrechnet hat: 4.002,84 EUR, beglichen am 25. Juni 2004; 2.168,20 EUR, beglichen am 21. Februar 2006; 1.011,50 EUR, beglichen am 6. Mai 2008. Der Kläger zu 2. ist Rechtsnachfolger des [...] Landesverbandes Ost, des [...] Landesverbandes Niedersachsen-Bremen sowie des [...] Landesverbandes Rheinland-Pfalz und Saarland, welche alle ebenfalls Vertragsparteien der MPV mit der Beklagten sind (Anlage K 58). Der Kläger zu 2. entstand am 01.01.2010 durch eine Fusion des [...] Landesverbandes Niedersachsen-Bremen mit dem [...] Landesverband Ost (Anlage K 32 und 33). Der [...] Landesverband Niedersachsen-Bremen entstand am 01.04.2001 durch eine Fusion des [...] Landesverbandes Niedersachen mit dem [...] Landesverband Bremen (Anlage K 34) und ist Rechtsnachfolger der genannten Landesverbände. Der [...] Landesverband Ost ist Rechtsnachfolger des [...] Landesverbandes Berlin-Brandenburg, des [...] Landesverbandes Sachsen, des [...] Landesverbandes Thüringen sowie des [...] Landesverbandes Sachsen-Anhalt und entstand am 01.01.1996 durch eine Fusion der genannten Verbände (Anlage K 35). Der [...] Landesverband Berlin-Brandenburg wiederum ist Rechtsnachfolger des [...] Landesverbandes Berlin und des [...] Landesverbandes Brandenburg und entstand durch eine Fusion der beiden Verbände. Die Fusion des [...] Landesverbandes Rheinland-Pfalz und Saarland mit dem Kläger zu 2. erfolgte am 01.07.2011 (Anlage K 36 und 37). Der [...] Landesverband Niedersachsen und der [...] Landesverband Bremen traten der Beklagten mit Beteiligungsvereinbarung vom 20.05./12.06.1967 und 22.12.1967/09.02.1968 als Beteiligte bei (Anlage K 38). Der [...] Landesverband Ost war seit 1969 Beteiligter der Beklagten. Der [...] Landesverband Rheinland-Pfalz war seit 1967 Beteiligter bei der Beklagten. Der [...] Landesverband Niedersachsen-Bremen kündigte das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2002 (Anlage K 39). Der [...] Landesverband Ost kündigte das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2003 (Anlage K 40). Der [...] Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland kündigte das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2002 (Anlage K 41). Der [...] Landesverband Niedersachsen-Bremen erhielt mit Schreiben vom 01.07.2004 eine Gegenwertforderung von der Beklagten (Anlage K 42). Nachdem der [...] Landesverband Niedersachsen-Bremen am 30.01.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.132.473,00 EUR geleistet hatte, zahlte er am 16.08.2004 weitere 178.614,29 EUR an die Beklagte (Anlage K 43). Weiter leistete er am 02.06.2008 eine (Nachtrags-)Zahlung in Höhe von 17.138,89 EUR, am 14.08.2004 weitere 3.190,00 EUR (reduziert auf 1.864,92 EUR, Anlage K 45) sowie am 02.06.2008 weitere 292,74 EUR Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 44). Mit Schreiben vom 17.07.2014 (Anlage K 45) forderte die Beklagte den Kläger zu 2. als Rechtsnachfolger des [...] Landesverbandes Niedersachsen-Bremen zu einer Zahlung in Höhe von 822.460,99 EUR zzgl. weiterer Zinsen in Höhe von 2.476,25 EUR auf und übersandte eine Neuberechnung auf Basis der 18. Satzungsänderung unter Berücksichtigung der vorstehenden (Teil-)Zahlungen. Der Kläger zu 2. leistete daraufhin am 15.08.2014 unter Vorbehalt weitere 824.937,24 EUR an die Beklagte (Anlage K 46). Der [...] Landesverband Ost leistete am 30.12.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.247.000,00 EUR an die Beklagte (Anlage K 47). Darüber hinaus zahlte er am 25.07.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 140.000,00 EUR sowie weitere 3.828,00 EUR (reduziert auf 1.392,00 EUR, Anlage K 49) an Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 48 und 49). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2014 (Anlage K 50) den Kläger zu 2. zur (Rest-)Zahlung in Höhe von insgesamt 66.151,22 EUR aufgefordert hatten, zahlte dieser den geforderten Betrag am 15.08.2014 (vgl. Anlage K 51). Der [...] Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland leistete am 22.07.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.108.363,00 EUR an die Beklagte (Anlage K 52). Weiter zahlte er auf die Gegenwertforderung der Beklagten vom 01.06.2004 hin am 30.06.2004 weitere 519.763,10 EUR sowie am 10.02.2005 weitere 227.278,70 EUR (Anlagen K 52 und 53). Der [...] Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 31. März 2008 zur Zahlung von weiteren 41.922,31 EUR aufgefordert (Anlage K 55). Diesen Betrag beglich er am 25.04.2008 (Anlage K 56) und zahlte darüber hinaus weitere 414,12 EUR an Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 57). Die Gesamtsumme der gezahlten Gegenwertforderungen nebst Gutachterkosten durch den Kläger zu 2. bzw. dessen Rechtvorgänger beträgt insgesamt 5.511.366,61 EUR. Der Kläger zu 2. hat am 16. Dezember 2014 eine Zahlung der Beklagten von 118.101,82 EUR und am 20. April 2015 eine Zahlung der Beklagten i.H.v. 8.372,61 EUR erhalten. Aus dem Abrechnungsschreiben vom 4.12.2014 (Anlage B 5) geht hervor, dass hierbei weitere 1.785,46 EUR an Gutachterkosten für das Gegenwertgutachten für den [...] Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland einbehalten/verrechnet wurden. Der Kläger zu 3. ist Rechtsnachfolger des [...] Landesverbandes NORD und des [...] Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, welche beide Vertragsparteien der MPV mit der Beklagten sind. Der Kläger zu 3. entstand durch eine Fusion des [...] Landesverbandes NORD mit dem [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen am 01.07.2010 (Anlagen K 59, 60 und 61). Der [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen trat ausweislich der Beteiligungsvereinbarung vom 28.04./22.05.1977 im Jahr 1977 der Beklagten als Beteiligter bei. Der [...] Landesverband NORD trat ausweislich des zwischen dem seinerzeit unter dem Namen Landesverband der [...] Nordmark firmierenden [...] Landesverband NORD und der Beklagten geschlossenen Vertrags vom 01.01.1977 im Jahr 1977 als Beteiligter der Beklagten bei (Anlagen K 62 und 63). Der [...] Landesverband NORD und der [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen kündigten das Beteiligungsverhältnis jeweils zum 31.12.2002 (Anlage K 64). Der [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2004 aufgefordert den Gegenwert zu leisten (Anlage K 66). Nachdem er am 04.06.2003 vorsorglich eine Abschlagszahlung/Akontozahlung in Höhe von 6.100.000,00 EUR geleistet hatte (Anlage K 67), zahlte er am 30.07.2004 weitere 377.630,67 EUR sowie am 04.03.2005 weitere 496.200,74 EUR unter Vorbehalt an die Beklagte (Anlage K 68). Die Beklagte zahlte am 26.09.2007 einen Betrag von 4.560,27 EUR an den [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen zurück. Mit Schreiben vom 18.04.2008 forderte die Beklagte den [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen zur Zahlung einer Nachtragsforderung in Höhe von 375.645,18 EUR auf, welche dieser am 20.05.2008 beglich. Der [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen leistete am 28.08.2007 weitere 213,21 EUR, sowie am 30.07.2004 weitere 5.916,00 EUR (reduziert auf 3.327,75 EUR; Anlage K 78) an Gutachterkosten an die Beklagte. Der [...] Landesverband Nordrhein-Westfalen leistete sämtliche Zahlungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt als vorläufige Abschlagszahlungen (Anlagen K 67, 69, 70, 71). Der [...] Landesverband NORD erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 01.06.2004 eine Gegenwertforderung (Anlage K 72). Nachdem er am 11.06.2003 vorsorglich eine Abschlagszahlung/Akontozahlung in Höhe von 1.055.073,00 EUR geleistet hatte, zahlte er am 05.07.2004 weitere 229.371,03 EUR an die Beklagte (Anlagen K 73 und 74). Mit Schreiben der Beklagten vom 14.07.2004 forderte die Beklagte den [...] Landesverband NORD zur Zahlung von weiteren 406.347,72 EUR auf. Diesen Betrag beglich der [...] Landesverband NORD am 29.11.2004 (Anlage K 75). Am 08.04.2005 zahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 5.023,35 EUR an den [...] Landesverband NORD zurück. Der [...] Landesverband NORD leistete am 19.05.2008 eine Nachtragszahlung in Höhe von 134.342,35 EUR sowie am 01.07.2004 weitere 3.016,00 EUR (reduziert auf 1.742,00 EUR; Anlage K 75) an Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 75). Sämtliche Zahlungen leistete der [...] Landesverband NORD unter Vorbehalt. Die Gesamtsumme des durch den Kläger zu 3. bzw. dessen Rechtsvorgänger gezahlten Gegenwerts nebst Gutachterkosten betrug insgesamt 9.183.755,90 EUR. Die Beklagte hat am 11.11.2014 eine Erstattung von 3 Beträgen in Höhe von 142.550,60 EUR, 55.267,63 EUR sowie 366.755,79 EUR vorgenommen. Weiter erstattete die Beklagte jeweils am 20.05.2015 zwei Beträge in Höhe von 3.635,65 EUR und von 6.705,84 EUR. Der Kläger zu 4. ist Rechtsnachfolger des Landesverbandes der [...] Baden-Württemberg, einer Vertragspartei der MPV (Anlage K 91). Nachdem zuvor eine Umbenennung des Landesverbandes der [...] Baden-Württemberg in [...] Landesverband Baden-Württemberg erfolgt war, entstand der Kläger zu 4. am 01.01.2014 durch Fusion der vormaligen [...] Landesverbände Baden-Württemberg und Hessen (Anlage K 80). Die beiden Rechtsvorgänger des Klägers zu 4. traten in den 1960er-Jahren der Beklagten als Beteiligte bei. Der Landesverband der [...] Baden-Württemberg kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 81) und leistete auf die Gegenwertforderung der Beklagten hin am 15.07.2003 eine Abschlagszahlung/Akontozahlung in Höhe von 4.250.000,00 EUR sowie am 17.07.2003 i.H.v. 1.750.000,00 EUR (Anlagen K 82 und 83). Auf eine weitere Gegenwertanforderung der Beklagten hin (Anlage K 84) zahlte er am 23.07.2004 weitere 151.000,00 EUR an die Beklagte (Anlage K 85). Weiter leistete der [...] Landesverband Baden-Württemberg einen Betrag in Höhe von insgesamt 455.221,08 EUR inklusive Gutachterkosten in Höhe von 7.134,00 EUR (reduziert auf 3.430,85 EUR; Anlage K 87) an die Beklagte, der bei der Beklagten am 18.10.2004 einging (Anlagen K 86 und 87). Auf das Schreiben der Beklagten vom 18.04.2008 hin, in welchem der [...] Landesverband Baden-Württemberg zur Leistung einer Nachtragszahlung in Höhe von 274.638,30 EUR aufgefordert wurde, zahlte dieser den nachgeforderten Betrag nebst Gutachterkosten in Höhe von 1.047,20 EUR am 16.05.2008 (Anlagen K 88 und 89). Alle Zahlungen des Klägers zu 4. und dessen Rechtsvorgänger erfolgten unter Vorbehalt (Anlagen K 86, 88 und 90). Die Gesamtsumme der vom Kläger zu 4. oder seinen Rechtsvorgängern gezahlten Beträge nebst Gutachterkosten beläuft sich auf insgesamt 6.881.906,58 EUR. Am 31.10.2014 ging beim Kläger zu 4. ein (Teil-)Rückzahlungsbetrag der Beklagten in Höhe von 841.230,06 EUR ein. Eine weitere Rückzahlung i.H.v. 15.056,04 EUR erfolgte am 21.05.2015 durch die Beklagte. Der Kläger zu 5. war ein Beteiligter der Beklagten und hat mit dieser die MPV (Anlage K 92) geschlossen. Er kündigte das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2002 (Anlage K 93). Der Kläger zu 5. erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2004 eine Gegenwertforderung (Anlage K 94). Nachdem er am 11.06.2003 eine Abschlagszahlung/Akontozahlung in Höhe von 1.767.250,00 EUR geleistet hatte, zahlte er am 05.08.2004 weitere 500.000,00 EUR an die Beklagte (Anlagen K 95 und 96). Weiterhin leistete der Kläger zu 5. am 13.05.2008 eine Nachtragszahlung in Höhe von 60.454,74 EUR sowie am 13.05.2008 weitere 505,75 EUR an Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 97). Auch der Kläger zu 5. leistete sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt (Anlagen K 98, 99 und 100). Die Gesamtsumme der vom Kläger zu 5. geleisteten Beträge nebst Gutachterkosten beträgt 2.328.210,49 EUR. Der Kläger zu 5. hat bislang keine (Rück-)Zahlung der von ihm geleisteten Gegenwerte von der Beklagten erhalten. Die Beklagte nahm im Jahr 2014 eine Abrechnung ihrer Gegenwertforderung auf Grundlage des SEB vor. Hierbei ergab sich aus Sicht der Beklagten ein Zahlbetrag zu Lasten des Klägers zu 5. in Höhe von 428.135,48 EUR. Die Klägerin zu 6. ist Rechtsnachfolgerin der [...]-Krankenkasse ([...]) - einer Vertragspartei der MPV - sowie der [...]-Krankenkasse und Taunus [...]. Die [...] („neu“) entstand am 01.01.2012 durch eine Fusion der [...] („alt“) mit der [...] (Anlage K 101). Zuvor, am 01.01.2010, war die [...] („alt“) mit der [...] fusioniert (Anlage K 102). Die [...] fusionierte ihrerseits bereits am 01.10.2009 mit der Taunus [...] (Anlage K 103). Zuvor war am 01.04.2004 die Taunus [...] mit der [...] Braunschweig fusioniert (Anlage K 104). Die [...] („alt“) trat mit Beteiligungsvereinbarungen vom 23.02.1942/03.03.1942 samt dazugehörigem Nachtrag vom 30.11.1957/05.12.1957 der Beklagten als Beteiligte bei (Anlagen K 105 und 106). Die [...] trat der Beklagten im Jahr 1940 als Beteiligte bei (Anlage K 107). Die [...] Braunschweig war aufgrund einer am 12./15.03.1996 abgeschlossenen Beteiligungsvereinbarung ebenfalls Beteiligte bei der Beklagten. Die [...] („alt“) kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlage K 109). Das Beteiligungsverhältnis der [...] mit der Beklagten endete aufgrund deren Fusion mit der [...] („alt“) zum 31.12.2009 (Anlage K 110). Das Beteiligungsverhältnis der früheren [...] Braunschweig (spätere Taunus [...]) endete mit Wirkung zum 31.03.2004 (Anlage K 108). Auf die Gegenwertforderung der Beklagten leistete die [...] („alt“) am 02.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 375.000.000,00 EUR (Anlage K 111). Darüber hinaus zahlte die [...] („alt“) am 07.08.2006 weitere 73.431.506,95 EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von 46.400,00 EUR (reduziert auf 30.784,73 EUR; Anlage K 109) an die Beklagte (Anlage K 112). Sämtliche Zahlungen der [...] erfolgten unter Vorbehalt (Anlage K 113 und 114). Die [...] („alt“) erhielt darüber hinaus als Rechtsnachfolgerin der [...]-Krankenkasse ([...]) von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 115), auf welche sie am 23.11.2011 vorsorglich eine Zahlung in Höhe von 48.356.246,16 EUR nebst Gutachterkosen in Höhe von 15.351,00 EUR (reduziert auf 8.110,49 EUR; Anlagen K 116 und 117) leistete. Die Taunus [...] erhielt als Rechtsnachfolgerin der [...] Braunschweig von der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2005 eine Gegenwertforderung (Anlage K 118), auf welche sie am 06.07.2005 eine Zahlung in Höhe von 1.045.230,15 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von weiteren 1.914,00 EUR an die Beklagte leistete (Anlagen K 119 und 120). Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 6. und deren Rechtsvorgängerinnen geleisteten Gegenwerte nebst Gutachterkosten beträgt im Fall der Klägerin zu 6. insgesamt 497.896.648,26 EUR. Nach einer Neuberechnung der Gegenwertforderung durch die Beklagte ging am 21.10.2014 bei der Klägerin zu 6. eine Rückzahlung in Höhe von 1.421.145,42 EUR ein. Am 28.10.2014 erstattete die Beklagte an die Klägerin zu 6. einen weiteren Betrag in Höhe von 18.234.115,04 EUR. Weiter zahlte die Beklagte weitere 342.007,03 EUR an die Klägerin zu 6. zurück, welche das Geld am 22.05.2015 erhielt. Schließlich erstattete die Beklagte weitere 31.467,71 EUR an die Klägerin zu 6. Der letztgenannte Betrag wurde der Klägerin zu 6. am 08.05.2015 gutgeschrieben. Die Klägerin zu 7. ist Rechtnachfolgerin der [...] [...] Kasse ([...]) und der [...]-Krankenkasse ([...]), die beide Vertragsparteien der MPV mit der Beklagten waren. Die Klägerin zu 7. entstand am 01.01.2010 durch eine Vereinigung der [...] mit der [...] [...] Kasse (Anlage K 127). Die [...] hatte sich am 01.01.2004 mit der [...] - Die [...] Kasse ([...]) sowie der [...]-Krankenkasse Hannover ([...]) vereinigt (Anlage K 129) und fusionierte am 01.07.2008 mit der [...] (Anlage K 128). Die [...] war seit dem 1. Oktober 1940 an der Beklagten beteiligt (Anlagen K 130, 131 und 132). Die weiteren Rechtsvorgängerinnen der Klägerin zu 7., die [...], die [...] sowie die [...], waren ebenfalls in der Vergangenheit an der Beklagten beteiligt (Anlagen K 133, 134 und 135). Die [...], die [...], die [...] sowie die [...] kündigten das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten jeweils zum 31.12.2003 (vgl. Anlagen K 134, 135, 136 und 137). Die [...] erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 138) und leistete hierauf am 02.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 27.755.000,00 EUR (Anlage K 138). Weiter zahlte sie am 11.01.2005 weitere 1.473.869,01 EUR an die Beklagte (Anlagen K 138 und 139). Darüber hinaus leistete sie am 09.08.2006 weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 3.030.060,89 EUR und von 2.997.067,56 EUR sowie geltend gemachte Zinsansprüche in Höhe von 432.366,96 EUR und von 92.716,78 EUR an die Beklagte. Schließlich leistete sie am 09.05.2008 Gutachterkosten in Höhe von 654,50 EUR sowie am 13.05.2008 weitere 120.499,02 EUR an die Beklagte (Anlage K 140). Nach der Abrechnung vom 01.09.2014 (Anlage K 140) hat die Beklagte Gutachterkosten von 8.692,52 EUR, 3.091,61 EUR und 654,50 EUR einbehalten. Die [...] leistete auf eine Gegenwertforderung der Beklagten am 02.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.988.000,00 EUR, am 07.08.2006 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 2.158.953,70 EUR sowie am 09.08.2006 Gutachterkosten in Höhe von 5.916,00 EUR (reduziert auf 3.600,46 EUR; Anlage K 133). Die [...] erhielt von der Beklagten ebenfalls eine Gegenwertforderung und leistete daraufhin am 02.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 2.156.000,00 EUR, am 04.07.2005 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 138.848,77 EUR sowie am 27.06.2005 Gutachterkosten in Höhe von 2.320,00 EUR (reduziert auf 1.613,91 EUR; Anlage K 134). Auch die [...] erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung und leistete daraufhin am 02.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 385.000,00 EUR (Anlage K 135), am 13.12.2004 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 196.921,54 EUR (Anlage K 140) nebst Gutachterkosten in Höhe von 1.368,80 EUR (reduziert auf 1.083,63 EUR; Anlage K 135) sowie am 09.08.2006 Zinsen in Höhe von 5.593,45 EUR und 38,88 EUR (Anlage K 135). Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 7. und deren Rechtsvorgängerinnen geleisteten Gegenwerte nebst Zinsforderungen und Gutachterkosten beträgt insgesamt 46.941.195,86 EUR. Die Klägerin zu 7. bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen leisteten sämtliche Zahlungen unter Vorbehalt (Anlagen K 142, 143 und 144). Die Beklagte erstattete der Klägerin zu 7. aufgrund einer Nachberechnung am 06.11.2014 65.218,12 EUR, am 11.11.2014 weitere 365.117,97 EUR, am 13.11.2014 weitere 2.826.063,74 EUR und schließlich am 05.06.2015 weitere 58.858,88 EUR zurück. Die Klägerin zu 8. ist Rechtsnachfolgerin der [...] und der [...]-Krankenkasse Weser-Ems, welche beide Vertragsparteien der MPV mit der Beklagten sind. Die Klägerin zu 8. ist durch eine Fusion der [...] mit der [...]-Krankenkasse Weser-Ems am 01.01.2008 entstanden (Anlage K 145). Die [...] war seit 1. Oktober 1940 Beteiligte der VBL (Anlage K 146) und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlage K 149). Die [...]-Krankenkasse Weser-Ems trat 1955 der Beklagten als Beteiligte bei (Anlage K 148) und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 150). Die [...] erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 151) und zahlte daraufhin am 15.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 6.000.000,00 EUR. Am 30.11.2004 zahlte sie weitere 600.000,00 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von 6.264,00 EUR (reduziert auf 4.188,50 EUR; Anlage B 31 und später um weitere 25,01 EUR; Anlage K 157, mithin auf 4.163,49 EUR) an die Beklagte (Anlage K 152). Die [...]-Krankenkasse Weser-Ems erhielt von der Beklagten ebenfalls eine Gegenwertforderung (Anlage K 153) und leistete daraufhin am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.947.952,49 EUR. Darüber hinaus zahlte sie am 27.01.2005 (Valutierung bei der Beklagten am 31.01.2005) weitere 392.457,98 EUR nebst 4.408,00 EUR für Gutachterkosten unter dem Vorbehalt einer Rückforderung an die Beklagte (Anlagen K 153 und 154). Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 8. und deren Rechtsvorgängerinnen gezahlten Gegenwertforderungen nebst Gutachterkosten beträgt insgesamt 8.951.082,47 EUR. Ausweislich der Schreiben vom 19.11.2005 sowie vom 18.03.2013 war die Beklagte von der Klägerin zu 8. bzw. deren Rechtsvorgängerin zur Rückzahlung aufgefordert worden (Anlagen K 154 und 156). Die Klägerin zu 8. hat keine (Rück-)Zahlung von der Beklagten erhalten. Auch im Fall der Klägerin zu 8. nahm die Beklagte Nachberechnungen gemäß dem SEB vor. Hierbei ergab sich aus Sicht der Beklagten ein Zahlbetrag zu Lasten der Klägerin zu 8., der sich nach mehreren Verrechnungen bereits geleisteter Zahlungen auf 312.677,73 EUR belief. Der Kläger zu 9. ist Rechtsnachfolger des [...] Bundesverbandes, einer weiteren Vertragspartei der MPV mit der Beklagten. Nachdem zuvor ein Rechtsformwechsel bei dem [...] Bundesverband stattgefunden hatte und eine Umwandlung des [...] Bundesverbandes von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgt war, wurde der Kläger zu 9. nach der Stilllegung der [...] Bundesverband GbR deren Rechtsnachfolger (Anlage K 158). Der [...] Bundesverband war Beteiligter bei der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 160). Auch der [...] Bundesverband erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 161). Nachdem er am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 6.621.838,49 EUR geleistet hatte, zahlte er am 01.09.2004 weitere 533.097,14 EUR. Nachdem der [...] Bundesverband eine Nachtragsforderung von der Beklagten erhalten hatte (Anlage K 162), leistete er am 06.06.2008 einen Betrag in Höhe von 444.002,21 EUR an die Beklagte (Anlage K 163). Darüber hinaus zahlte er am 28.07.2004 die von der Beklagten mit Schreiben vom 24.05.2004 geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 5.684,00 EUR (reduziert auf 3.410,40 EUR; Anlage K 166) sowie am 11.06.2008 weitere 1.273,30 EUR (reduziert auf 1.206,28 EUR; Anlage K 166) an die Beklagte. Die Gesamtsumme der vom Kläger zu 9. bzw. von dessen Rechtsvorgänger gezahlten Gegenwertforderungen nebst Gutachterkosten beträgt insgesamt 7.605.895,14 EUR. Der Kläger zu 9. hat mit Schreiben vom 14.11.2005 die Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert (Anlage K 165). Auf der Grundlage ihrer Neuberechnung vom 21.10.2014, nahm die Beklagte am 06.11.2014 eine Teilrückzahlung in Höhe von 543.684,82 EUR vor (Anlage K 166). Eine weitere Rückzahlung durch die Beklagte in Höhe von 9.801,23 EUR erfolgte am 20.05.2015. Die Klägerin zu 10. ist Rechtsnachfolgerin der [...] Sachsen-Anhalt und der [...] Bremen und Bremerhaven sowie Vertragspartei der MPV. Nachdem die [...] Sachsen-Anhalt mit der [...] Bremen und Bremerhaven am 01.01.2004 zur [...] Sachsen-Anhalt/Bremen und Bremerhaven fusioniert hatte, wurde sie in [...] gesund plus umbenannt (Anlage K 168). Die [...] Bremen und Bremerhaven war eine Beteiligte der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 169). Die [...] Bremen und Bremerhaven erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung und zahlte daraufhin an diese am 26.08.2003 einen Betrag in Höhe von 1.942.952,61 EUR. Die Beklagte hat bislang keine Rückzahlungen geleistet. Sie verlangt vielmehr nach einer Nachberechnung ihrer Gegenwertforderung auf Grundlage der 18. Satzungsänderung weitere 287.612,56 EUR von der Klägerin zu 10. Die Klägerin zu 11. ist Rechtsnachfolgerin einer Reihe von [...]en, die Parteien der MPV (Anlage K 223) und Mitglieder der PG waren. Die Klägerin zu 11. trat in die Rechte und Pflichten der nachfolgenden, ehemals an der Beklagten beteiligten [...]-Krankenkassen ein: [...] Hamburg, [...] Hessen, die nord- und mitteldeutsche [...], [...] Nordrhein, die Vereinigte [...]/alt, die [...] Bayern, die [...] Westfalen-Lippe, den [...] Landesverband Westfalen-Lippe, die [...] Weserbergland sowie die [...] Rotenburg. Die Klägerin zu 11. entstand durch eine Fusion der Vereinigten [...]/neu mit der [...] classic/alt am 01.08.2011 (Anlage K 140). Die [...] classic/alt entstand durch eine Fusion der [...] Hamburg mit der [...] Baden-Württemberg und Hessen sowie weiteren [...]en am 01.01.2010 (Anlage K 172). Die [...] Baden-Württemberg und Hessen wiederum entstand aus einer Fusion der [...] Hessen mit der [...] Baden-Württemberg am 01.01.2006. Damit ist die Klägerin zu 11. auch Rechtsnachfolgerin der [...] Hamburg sowie der früheren [...] Hessen. Die Vereinigte [...]/neu war zuvor aus einer Fusion der [...] Nordrhein mit der [...] [...]/neu am 01.07.2010 entstanden. Die [...] [...]/neu war wiederum zuvor durch eine Fusion der nord- und mitteldeutschen [...] („num[...]“) mit der [...] [...]/alt am 31.12.2009 entstanden. Die nord- und mitteldeutsche [...] entstand wiederum durch eine Fusion der [...] Ostfalen mit der [...] Celle und Harburg-Land am 01.04.2003. Die [...] [...]/alt ist Rechtsnachfolgerin der Vereinigten [...]/alt. Die [...] [...]/alt entstand durch eine Fusion der Vereinigten [...]/alt mit der [...] [...] am 01.02.2009. Die Vereinigte [...]/alt ist zuvor durch eine Fusion am 01.07.2005 der [...] Bayern mit der [...] Westfalen-Lippe-Weserbergland-Rotenburg (Wümme) Rechtsnachfolgerin der [...] Bayern, der [...] Westfalen-Lippe-Weserbergland-Rotenburg (Wümme) sowie des [...] Landesverbandes Westfalen-Lippe geworden. Die [...] Westfalen-Lippe-Weserbergland-Rotenburg (Wümme) entstand durch eine Fusion der [...] Westfalen-Lippe, der [...] Weserbergland sowie der [...] Rotenburg (Wümme) am 01.01.2003 und wurde zum 01.01.2005 in Vereinte [...] umbenannt. Ergänzend wird auf die Darstellung der Fusion (Anlage K 172) Bezug genommen. Die [...] Hamburg, die [...] Hessen, die [...] Nordrhein, die nord- und mitteldeutsche [...] sowie die Rechtsvorgängerinnen der Vereinigten [...]/alt, die [...] Bayern sowie die [...] Westfalen-Lippe-Weserbergland-Rotenburg (Wümme) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die [...] Westfalen-Lippe, die [...] Weserbergland sowie die [...] Rotenburg, waren sämtlich Beteiligte bei der Beklagten. Die [...] Hamburg kündigte ihr Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2003 (Anlage K 173). Nachdem die Beklagte die Erhebung von Gegenwertforderungen samt Gutachterkosten angekündigt hatte, leistete die [...] Hamburg am 05.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 4.400.000,00 EUR (Anlage K 174). Nachdem die [...] Hamburg eine genau bezifferte Gegenwertforderung von der Beklagten erhalten hatte, leistete sie am 07.02.2006 unter Vorbehalt eine weitere Zahlung in Höhe von 1.571.098,71 EUR an die Beklagte. Darüber hinaus zahlte sie am 08.02.2006 Gutachterkosten in Höhe von 6.844,00 EUR (Anlage K 175). Die [...] Hessen kündigte ihr Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten ebenfalls (Anlage K 176) und leistete an diese auf deren Gegenwertforderung hin am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 4.147.898,83 EUR. Darüber hinaus zahlte die [...] Hessen am 07.07.2004 5.974,00 EUR (reduziert auf 3.391,35 EUR; Anlage K 177), am 25.06.2008 714,00 EUR und am 26.06.2008 weitere 5.219,16 EUR an Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 177). Das Beteiligungsverhältnis der [...] Nordrhein mit der Beklagten endete zum 30.06.2003 (Anlage K 178). Auch die [...] Nordrhein erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 179). Nachdem sie am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 25.774.371,36 EUR geleistet hatte, zahlte sie am 04.08.2006 weitere 5.484.688,00 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von 15.312,00 EUR (reduziert auf 8.237,97 EUR; Anlage K 180). Sowohl die [...] Ostfalen als auch die [...] Celle und Harburg-Land kündigten ihre Beteiligungsverhältnisse jeweils zum 31.12.2002 (Anlage K 181 und 182). Nachdem die Beklagte gegenüber der [...] Ostfalen die Erhebung von Gegenwertforderungen samt Gutachterkosten angekündigt hatte, leistete diese eine Abschlagszahlung in Höhe von 504.987,68 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von 2.610,00 EUR (reduziert auf 1.407,64 EUR; Anlage K 186) am 06.08.2004 und am 06.06.2008 in Höhe von 505,75 EUR (Anlage K 184) sowie eine Gegenwertzahlung i.H.v. 138.800,78 EUR am 22.09.2005. Weiter leistete die num[...] - die Rechtsnachfolgerin der [...] Ostfalen, [...] Celle und Harburg-Land - am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 761.981,42 EUR und am 28.07.2004 Gutachterkosten in Höhe von 2.900,00 EUR (Anlage K 183, reduziert auf 1.645,95 EUR; Anlage K 185) an die Beklagte. Zudem zahlte sie weitere 33.367,33 EUR am 22.09.2005 an die Beklagte. Das Beteiligungsverhältnis der [...] Bayern mit der Beklagten endete zum 30.06.2005 (Anlagen K 187 und 188). Die Rechtsnachfolgerin der [...] Bayern, die Vereinigte [...], erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 189). Nachdem die Vereinigte [...] am 02.01.2006 eine Abschlagszahlung in Höhe von 19.000.000,00 EUR geleistet hatte, zahlte sie für die [...] Bayern am 22.05.2006 weitere 9.744,00 EUR (reduziert auf 5.756,33 EUR; Anlage K 198) an Gutachterkosten (Anlage K 190) sowie jeweils am 29.02.2008 eine Nachtragszahlung in Höhe von 11.012,50 EUR sowie Kosten für ein Nachtragsgutachten in Höhe von 292,74 EUR (Anlagen K 191, 192 und 193). Darüber hinaus leistete die Vereinigte [...] für die [...] Bayern am 08.01.2007 weitere 285,36 EUR sowie am 12.09.2006 weitere 928,00 EUR (reduziert auf 590,55 EUR; Anlage K 198) an die Beklagte. Der [...] Landesverband Westfalen-Lippe kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 199). Er erhielt daraufhin von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 200), auf welche er am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.605.960,83 EUR leistete. Darüber hinaus zahlte er am 07.07.2004 weitere 3.712,00 EUR (reduziert auf 2.243,98 EUR; Anlage K 204) sowie am 07.09.2005 weitere 360.825,83 EUR an die Beklagte. Ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 30.04.2008 (Anlage K 201) forderte die Beklagte eine Nachtragszahlung in Höhe von 57.483,41 EUR nebst Kosten für das Nachtragsgutachten in Höhe von 773,50 EUR, welche der [...] Landesverband Westfalen-Lippe unter Vorbehalt jeweils am 10.06.2008 beglich (Anlagen K 202 und 203). Die [...] Westfalen-Lippe kündigte ihr Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2002 (Anlage K 205). Die Rechtsnachfolgerin der [...] Westfalen-Lippe, die Vereinigte [...], erhielt von der Beklagten daraufhin eine Gegenwertforderung (Anlage K 206). Nachdem die Vereinigte [...] am 26.08.2003 daraufhin eine Abschlagszahlung in Höhe von 21.234.482,09 EUR geleistet hatte, zahlte sie am 26.08.2005 weitere 15.080,00 EUR (reduziert auf 8.173,05 EUR; Anlage K 213) für Gutachterkosten (Anlage K 207) und am 02.01.2006 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 1.000.000,00 EUR. Mit Schreiben der Beklagten vom 14.04.2008 forderte diese die Vereinigte [...] zu einer Nachtragszahlung in Höhe von 35.051,92 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von 414,12 EUR auf (Anlage K 209), welche von der Vereinigten [...] am 10.06.2008 beglichen wurde. Mit Schreiben vom 10.06.2008 forderte die Beklagte die Vereinigte [...] zu einer weiteren Nachtragszahlung in Höhe von 19.922,01 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von 292,74 EUR auf (Anlage K 217). Auch diese Beträge beglich die Vereinigte [...] jeweils am 14.07.2008 (Anlage K 212). Darüber hinaus leistete die Vereinigte [...] am 07.09.2005 einen Betrag in Höhe von 5.263.706,91 EUR an die Beklagte. Die [...] Weserbergland kündigte das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten ebenfalls und erhielt daraufhin von dieser eine Gegenwertforderung (Anlage K 214). Nachdem die [...] Weserbergland am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 666.983,73 EUR geleistet hatte, zahlte sie auf Grund einer Nachtragsforderung der Beklagten (Anlage K 215) am 25.04.2008 14.091,79 EUR nebst weiterer 292,74 EUR an die Beklagte (Anlage K 216 und 217). Darüber hinaus zahlte sie am 16.08.2004 Gutachterkosten in Höhe von 2.842,00 EUR (reduziert auf 2.033,98 EUR; Anlage K 218) an die Beklagte (Anlage K 218). Schließlich leistete die Vereinigte [...] als Rechtsnachfolgerin der [...] Weserbergland auf die Gegenwertforderung der Beklagten hin am 07.09.2005 weitere 110.000,00 EUR an die Beklagte. Die [...] Rotenburg (Wümme) kündigte das Beteiligungsverhältnis mit der Beklagten zum 31.12.2002. Sie erhielt von der Beklagten daraufhin eine Gegenwertforderung (Anlage K 220) auf welche sie am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 598.985,39 EUR leistete. Weiter zahlte sie am 12.08.2004 2.030,00 EUR (reduziert auf 1.353,33 EUR; Anlage K 221) an Gutachterkosten. Schließlich leistete sie am 07.09.2005 weitere 100.000,00 EUR an die Beklagte. Die Gesamtsumme der geleisteten Gegenwerte nebst Gutachterkosten beträgt auf Seiten der [...] classic insgesamt mindestens 92.972.196,47 EUR. Ergänzend wird auf die Darstellung aller Forderungen der Klägerin zu 11. (Anlage K 222) Bezug genommen. Die Beklagte hat am 03.03.2015 380.795,84 EUR sowie am 12.06.2015 weitere 90.838,02 EUR an die Klägerin zu 11. zurückgezahlt. Die Klägerin zu 12. ist Rechtsnachfolgerin der [...] Schleswig-Holstein, des [...] Landesverbandes Nord und des [...] Landesverbandes Niedersachsen, welche jeweils Vertragsparteien der MPV sind. Weiter ist die Klägerin zu 12. Rechtsnachfolgerin der [...] Mecklenburg-Vorpommern (Anlage K 240). Die Klägerin zu 12. entstand am 01.01.2006 durch eine Fusion der [...] Mecklenburg-Vorpommern mit der [...] Schleswig-Holstein (Anlage K 224). Am 01.04.2010 wurde die Klägerin zu 12. zudem Rechtsnachfolgerin des [...] Landesverbandes Nord/neu (Anlage K 225). Der [...] Landesverband Nord/neu wiederum entstand am 01.07.2007 durch eine Fusion des [...] Landesverbandes Nord/alt mit dem [...] Landesverband Niedersachsen (Anlage K 226). Die [...] Schleswig-Holstein war seit 01.07.1994 Beteiligte der Beklagten (Anlage K 227) und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlage K 228). Die [...] Schleswig-Holstein erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 229). Daraufhin leistete sie am 19.01.2005 eine Abschlagszahlung in Höhe von 8.650.000,00 EUR und am 24.01.2005 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 6.484,44 EUR und am 11.09.2004 Gutachterkosten in Höhe von 6.090,00 EUR (reduziert auf 4.184,46 EUR; Anlage K 231) an die Beklagte (Anlagen K 231 und 232). Die [...] Schleswig-Holstein erhielt von der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2005 eine Nachtragsforderung (Anlage K 233), auf welche sie am 02.12.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 12.433,53 EUR nebst Gutachterkosten in Höhe von 278,40 EUR leistete. Der [...] Landesverband Nord/alt war ebenfalls Beteiligter bei der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlage K 233). Der [...] Landesverband Nord/alt erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlagen K 234 und 235), auf welche er am 16.06.2005 eine Abschlagszahlung in Höhe von 582.804,57 EUR an die Beklagte (Anlage K 236) leistete. Darüber hinaus zahlte der [...] Landesverband Nord/alt am 21.07.2004 Gutachterkosten in Höhe von 1.740,00 EUR (reduziert auf 981,54 EUR; Anlage K 237) an die Beklagte. Der [...] Landesverband Niedersachsen war Beteiligter der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 30.06.2003. Auch er erhielt von der Beklagten daraufhin eine Gegenwertforderung (Anlage K 237). Der [...] Landesverband Niedersachsen leistete am 26.08.2003 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.122.972,61 EUR. Eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 265.529,71 EUR erfolgte am 12.04.2005. Schließlich leistete der [...] Landesverband Niedersachsen am 20.04.2005 weitere 2.900,00 EUR (reduziert auf 1.423,64 EUR; Anlage K 239) für Gutachterkosten an die Beklagte (Anlage K 239). Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 12. und deren Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgängern geleisteten Zahlungen nebst Gutachterkosten beträgt hinsichtlich der Klägerin zu 12. insgesamt 10.651.233,26 EUR. Die Zahlungen erfolgten ausdrücklich unter Vorbehalt (Anlagen K 241, 242 und 243). Die Beklagte wurde von der Klägerin zu 12. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen und Rechtsvorgängern zur Rückzahlung aufgefordert (Anlagen K 244, 245, 246 und 247). Die Beklagte zahlte an die Klägerin zu 12. am 03.11.2014 328.067,48 EUR und am 04.11.2014 50.757,95 EUR zurück. Die Klägerin zu 13. ist Rechtsnachfolgerin der [...]-Direkt, einer der Vertragsparteien der MPV (Anlage K 255). Die Klägerin zu 13. entstand am 01.07.2009 durch eine Fusion der [...]-Direkt mit der [...]-Plus (Anlage K 249). Zuvor war eine Umbenennung der [...] des Saarlandes in [...]-Direkt zum 01.07.2004 erfolgt (Anlage K 250). Die [...] des Saarlandes war seit 1. Januar 1995 bei der Beklagten beteiligt und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002. Sie erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 252) und leistete daraufhin am 17.06.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 346.000,00 EUR sowie Gutachterkosten in Höhe von weiteren 2.842,00 EUR (Anlagen K 253 und 254; reduziert auf 1.447,81 EUR; Anlage B 40). Die Gesamtsumme der von der Beklagten empfangenen Zahlungen beträgt 348.842,00 EUR und war überwiegend bereits Gegenstand einer inzwischen rechtskräftig als „zur Zeit unzulässig“ abgewiesenen Widerklage in einem mit der Beklagten geführten Musterverfahren betreffend die Rechtsmäßigkeit des Gegenwertes. Da dort Zinsen Streitgegenstand waren bzw. sind, macht die Klägerin zu 13. nur den übersteigenden Anspruch auf Prozesszinsen als Nebenforderung geltend. Die Klägerin zu 13. hat keine (Rück-)Zahlung von der Beklagten erhalten. Die Beklagte war schon in der Vergangenheit nach teilrechtskräftigem Urteil im Musterrechtsstreit von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 13. zur Rückzahlung aufgefordert worden (Anlage K 256). Auch gegenüber der Klägerin zu 13. nahm die Beklagte eine Nachberechnung des Gegenwerts aufgrund des SEB vor. Hierbei ergab sich - unter Berücksichtigung der Reinverzinsung - aus Sicht der Beklagten ein Zahlbetrag zu Lasten der Klägerin zu 13. in Höhe von 178.947,78 EUR. Die ursprüngliche Klägerin zu 14. ist Rechtsnachfolgerin der [...]-[...]-eG, einer Vertragspartei der MPV mit der Beklagten (Anlage K 257). Die Klägerin zu 14. war Beteiligte der Beklagten bis 31.12.2002. Sie leistete auf die Gegenwertforderung der Beklagten hin am 27.05.2005 nur die von der Beklagten geltend gemachten Gutachterkosten in Höhe von 1.856,00 EUR (reduziert auf 1.443,56 EUR; Anlage K 258). Die Klägerin zu 14. hat keine (Rück-)Zahlung von der Beklagten erhalten. Vielmehr verlangt die Beklagte ausweislich ihrer Berechnung vom 17.10.2014 noch einen Betrag in Höhe von 1.403.698,45 EUR von der Klägerin zu 14. Die Beklagte nahm im Jahr 2014 gegenüber der Klägerin zu 14. ebenfalls eine Nachberechnung des Gegenwerts aufgrund des SEB vor. Hierbei ergab sich - unter Berücksichtigung der Reinverzinsung - aus Sicht der Beklagten ein Zahlbetrag zu Lasten der Klägerin zu 14. in Höhe von 1.395.311,26 EUR. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Klägerin zu 14 mit Beschluss vom 01.11.2016 (Amtsgericht [...], [Aktenzeichen]) das Insolvenzverfahren eröffnet (Anlage B 104. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt [...] bestimmt. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für die Klägerin zu 14 aufgenommen und für diese Anschlussberufung eingelegt, mit der er den ursprünglichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt. Die Klägerin zu 15. ist Rechtsnachfolgerin der [...] GmbH, einer Vertragspartei der MPV mit der Beklagten (Anlage K 260). Sämtliche Vermögensteile der [...] GmbH wurden auf die seinerzeit neu gegründete Klägerin zu 15. ausgegliedert (Anlage K 258). Die [...] GmbH war seit 1. Januar 1997 Beteiligte der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2002 (Anlage K 258c). Sie erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 258d) und leistete daraufhin am 05.07.2004 unter Vorbehalt eine Zahlung in Höhe von 2.898.749,04 EUR sowie am 18.08.2004 eine weitere Zahlung in Höhe von 443.918,55 EUR (Anlagen K 258e und K 258f). Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 15. bzw. deren Rechtsvorgängerin geleisteten Gegenwerte nebst Gutachterkosten beträgt 3.342.667,59 EUR. Die Beklagte hat am 06.11.2014 eine (Teil-)Rückzahlung in Höhe von 13.098,03 EUR und am 20.05.2015 in Höhe von 5.663,69 EUR an die Klägerin zu 15. geleistet. Nach der Berechnung vom 01.10.2014 (Anlage K 259a) hat die Beklagte dabei Gutachterkosten von 1.997,57 EUR einbehalten. Die Klägerin zu 16. ist Rechtsnachfolgerin der [...] (alt), einer Vertragspartei der MPV (Anlage K 281). Am 01.01.2013 erfolgte eine Umbenennung der Klägerin zu 16. von [...] in [...] (neu) (Anlage K 261). Die [...] war Rechtsnachfolgerin der [...] AG [...] [...] und der [...] (alt). Sie entstand durch eine Fusion der [...] AG [...] [...] mit der [...] zum 01.07.2009 (Anlage K 262). Die [...] (alt) ging durch eine Fusion der [...]-Krankenkasse der Allianz Gesellschaften mit der [...] (alt), einer Vertragspartei der MPV mit der Beklagten, hervor und ist deren Rechtsnachfolgerin geworden (Anlage K 263). Die [...] (alt) war seit 1. Oktober 1940 Beteiligte der Beklagten (Anlagen K 265 bis 267) und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlagen K 268 und 269). Die [...](alt) erhielt von der Beklagten eine Gegenwertforderung (Anlage K 270) auf welche sie am 20.02.2004 unter Vorbehalt eine Abschlagszahlung in Höhe von 120.000.000,00 EUR leistete. Weiter zahlte sie am 23.11.2004 unter Vorbehalt 25.868,00 EUR Gutachterkosten sowie am 25.07.2005 einen weiteren Betrag in Höhe von 6.296.101,90 EUR an die Beklagte (Anlage K 271). Ausweislich der Schreiben der Beklagten vom 17.01.2006, 06.07.2006, 13.03.2007, 26.04.2007 sowie 11.04.2008 forderte die Beklagte von der [...](alt) diverse Nachtragszahlungen nebst weiterer Gutachterkosten (Anlagen K 276, 277, 278, 279 und 280). Zahlungen durch die Klägerin zu 16. oder deren Rechtsvorgängerinnen erfolgten hierauf jedoch nicht. Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 16. und deren Rechtsvorgängerin geleisteten Gegenwerte nebst Gutachterkosten beträgt insgesamt 126.321.969,90 EUR. Am 29.10.2014 ging bei der Klägerin zu 16. eine (Teil-)Erstattung der Beklagten in Höhe von 6.639.604,74 EUR sowie am 21.04.2015 eine weitere (Teil-)Erstattung in Höhe von 121.160,07 EUR ein. Mit Schreiben der [...] (alt) vom 24.11.2004, vom 10.02.2005 und vom 07.11.2005, der [...]-Allianz vom 18.12.2012 sowie der Klägerin zu 16. vom 20.03.2013 war die Beklagte wiederholt zur Rückzahlung aufgefordert und gemahnt worden (Anlagen K 282, 283 und 284). Der Kläger zu 17. ist Rechtsnachfolger des Verbandes der [...]-Krankenkassen e. V. ([...]), einer Vertragspartei der MPV mit der Beklagten (Anlage K 292). Zum 01.01.2009 erfolgte eine Namensänderung des Verbandes der [...]-Krankenkassen e. V. ([...]) in Verband der [...] Kassen e. V. ([...]) (Anlage K 285). Der [...] war Beteiligter bei der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlage K 286). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2003 die Erhebung von Gegenwertforderungen angekündigt hatte (Anlage K 287), leistete der [...] am 21.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.785.774,00 EUR (Anlagen K 288 und 289). Er erhielt auch von der Beklagten mit Schreiben vom 27.05.2005 eine (endgültige) Gegenwertforderung (Anlage K 290). Daraufhin leistete er am 09.06.2005 Gutachterkosten in Höhe von 7.134,00 EUR (reduziert auf 4.879,97 EUR; Anlage K 291) sowie am 23.06.2005 weitere 104.379,15 EUR an die Beklagte. Die Gesamtsumme der vom Kläger zu 17. bzw. seinen Rechtsvorgängern geleisteten Gegenwertforderungen nebst Gutachterkosten beträgt insgesamt 15.897.287,15 EUR. Der Kläger zu 17. forderte die Beklagte mit Schreiben vom 05.04.2013 vergeblich zur Rückzahlung auf (Anlage K 293). Am 21.10.2014 wurde dem Kläger zu 17. von der Beklagten ein Betrag in Höhe von 771.944,78 EUR zurück überwiesen. Weiterhin zahlte die Beklagte dem Kläger zu 17. am 21.05.2015 13.341,93 EUR zurück. Die Klägerin zu 18. ist Gründungsmitglied der Prozessgemeinschaft „Gegenwerte“, Vertragspartei der MPV mit der Beklagten und Musterbeklagte einer der beiden Musterstreite der daraufhin geführten Verfahren (Anlage K 305). Die Klägerin zu 18. trat mit Wirkung zum 1. Oktober 1940 als Beteiligte der Beklagten bei (Anlagen K 294, 295, 296 und 297). Sie kündigte das Beteiligungsverhältnis zum 31.12.2003 (Anlage K 298). Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2003 die Erhebung von Gegenwertforderungen angekündigt hatte (Anlage K 299), leistete die Klägerin zu 18. am 07.01.2004 eine Abschlagszahlung in Höhe von 15.000.000,00 EUR (Anlagen K 300 und 301). Die Klägerin zu 18. erhielt von der Beklagten am 06.04.2005 eine auf 23.442.800,32 EUR bezifferte Gegenwertforderung (Anlage K 302). Die Klägerin zu 18. zahlte am 09.05.2005 unter Vorbehalt einen weiteren Betrag in Höhe von 1.835.153,02 EUR an die Beklagte (Anlagen K 303 und 304). Die Gesamtsumme der geleisteten Zahlungen beträgt hinsichtlich der Klägerin zu 18. insgesamt 16.835.153,02 EUR. Die Klägerin zu 18. hat bislang keine (Rück-)Zahlung von der Beklagten erhalten. Die geleisteten Zahlungen waren Gegenstand einer insoweit wegen zeitweiser Unzulässigkeit zunächst erfolglosen Widerklage, welche die Klägerin zu 18. gegen die Beklagte angestrengt hat. Die Klägerin zu 18. macht im vorliegenden Verfahren als Nebenforderung nur Prozesszinsen geltend. Auch gegenüber der Klägerin zu 18. nahm die Beklagte eine Nachberechnung des Gegenwerts aufgrund des SEB vor. Hierbei ergab sich - unter Berücksichtigung der Reinverzinsung - aus Sicht der Beklagten ein Zahlbetrag zu Lasten der Klägerin zu 18. in Höhe von 6.328.912,60 EUR sowie seit dem 09.05.2015 von weiteren 6.646,57 EUR. Die Klägerin zu 19. ist Rechtsnachfolgerin der [...]-West eG, einer Vertragspartei der MPV mit der Beklagten (Anlage K 308). Die [...]-West eG ist im Jahr 2008 durch Verschmelzung auf die Klägerin zu 19. erloschen und die Klägerin zu 19. in deren Rechte und Pflichten eingetreten (Anlage K 306). Die [...]-West eG war eine Beteiligte der Beklagten und kündigte das Beteiligungsverhältnis. Nachdem die Beklagte die Erhebung von Gegenwertforderungen angekündigt hatte, leistete die [...]-West eG am 06.07.2004 vorsorglich eine Abschlagszahlung in Höhe von 616.000,00 EUR an die Beklagte. Weiterhin leistete sie am 16.09.2004 unter Vorbehalt einen weiteren Betrag in Höhe von 769.471,57 EUR an die Beklagte. Die Gesamtsumme der von der Klägerin zu 19. bzw. deren Rechtsvorgängerinnen geleisteten Zahlungen beträgt insgesamt 1.385.471,57 EUR. Die Klägerin zu 19. hat am 26.11.2014 eine Rückzahlung in Höhe von 297.000,76 EUR von der Beklagten erhalten. Dabei wurden nach der Berechnung vom 26.08.2014 (Anlage K 307) 1.007,87 EUR Gutachterkosten einbehalten. Eine weitere Zahlung von 5.663,69 EUR erfolgte am 15.05.2015. Die Klägerin zu 20. hat - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen - anders als alle übrigen Klägerinnen und Kläger keine Musterprozessvereinbarung abgeschlossen. Die Klägerin zu 20. ist Rechtsnachfolgerin der [...]-Krankenkasse des [...] („[...] [...]“) mit Sitz in Hamburg, die ihrerseits Beteiligte bei der Beklagten war. Mit Wirkung zum 01.01.2009 fusionierte die [...] [...] mit der Klägerin zu 20., so dass erstere aufgelöst und die Klägerin zu 20. deren Rechtsnachfolgerin wurde. Durch die Fusion und Auflösung der (früheren) [...] [...] endete deren Beteiligungsverhältnis zur Beklagten (Anlage K 309). Die Klägerin zu 20. führte das Beteiligungsverhältnis nicht fort und kündigte vorsorglich die Beteiligung zum 31.12.2008 (Anlage K 310). Die Beklagte verlangte von der Klägerin zu 20. mit Schreiben vom 21.07.2010 einen Gegenwert in Höhe von 5.010.407,49 EUR sowie die Erstattung angeblicher Gutachterkosten in Höhe von weiteren 5.593,00 EUR (Anlage K 311). Die Klägerin zu 20. zahlte unter Vorbehalt auf die Gegenwertforderung einen Betrag in Höhe von 1.099.236,11 EUR. Dieser Betrag ging bei der Beklagten am 07.09.2010 ein. Weiter zahlte die Klägerin zu 20. am 30.09.2010 Gutachterkosten in Höhe von 5.593,00 EUR (Anlage K 313; reduziert auf 3.827,91 EUR; Anlage K 314) an die Beklagte. Weiter zahlte sie am 07.12.2012 - ebenfalls unter Vorbehalt - einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 1.378.758,47 EUR sowie am 14.12.2012 weitere 193.804,80 EUR (Anlage K 315). Von Seiten der Klägerin zu 20. war bereits am 31.12.2009 vorsorglich eine Zahlung in Höhe von 334.445,11 EUR an die Beklagte erfolgt. Die Gesamtsumme aller von der Klägerin zu 20. geleisteten Zahlungen beläuft sich auf 3.011.837,49 EUR. Unter Bezugnahme auf den Musterrechtsstreit zwischen der Beklagten und der hiesigen Klägerin zu 18. ([...]) trafen die Klägerin zu 20. und die Beklagte am 18.12.2012 eine Vereinbarung über einen befristeten bzw. auflösend bedingten Verjährungsverzicht (Anlage K 316), welche auch Rückzahlungsansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 20. und Zinsen umfasste. Die Beklagte erstattete nach dem teilrechtskräftigen Urteil im Rechtsstreit gegen die [...] vom 06.11.2013 der Klägerin zu 20. keine der Leistungen aus den Jahren 2009, 2010 und 2012. Stattdessen verringerte die Beklagte die aus ihrer Sicht bestehende Gegenwertforderung und fordert die Klägerin zu 20. dazu auf, noch eine Restzahlung in Höhe von 2.217.776,87 EUR zu leisten (Anlage K 313). Die Klägerin zu 20. entschloss sich daraufhin, der hiesigen Prozessgemeinschaft beizutreten. Hinsichtlich der von der Beklagten geltend gemachten Forderungen gab sie - wie die übrigen Kläger auch - eine Erklärung ab, wonach sie befristet/auflösend bedingt auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet, wenn und soweit die Beklagte die von ihr behaupteten, angeblich noch offenen Gegenwertforderungen und vermeintliche Nebenansprüche im Rahmen einer Widerklage bis 30.06.2015 geltend macht (Anlage K 317). Die Kläger haben erstinstanzlich geltend gemacht: Die Beklagte sei zur Rückzahlung der bislang von den Klägern bzw. deren Rechtsvorgängern geleisteten Zahlungen (Gegenwert und Gutachterkosten) verpflichtet. Hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 19. ergebe sich die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bereits aus der MPV. Nachdem der Bundesgerichtshof die Musterklagen der Beklagten rechtskräftig abgewiesen habe, müsse die Beklagte die bislang vereinnahmten Zahlungen aufgrund der vertraglichen Regelungen in der MPV auch an die anderen Mitglieder der PG bzw. an ihre Rechtsnachfolger zurückerstatten. So ergebe sich bereits aus der Regelung in § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der MPV, dass die Beklagte zur vorbehaltlosen Rückgewähr von ihr erlangter Gegenwertforderungen einschließlich Gutachterkosten verpflichtet sei, da die seinerzeit erhobenen Forderungen ausschließlich auf § 23 Abs. 2 VBLS a. F., welcher jedoch nichtig gewesen sei, basierten. Deswegen stünde den geltend gemachten Ansprüchen auch die Regelung in § 3 Abs. 5 der MPV nicht entgegen. Ferner ergebe sich die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten auch aus Bereicherungsrecht, da § 23 Abs. 2 VBLS 2001, auf welchen die Beklagte ihre Gegenwertansprüche ursprünglich gestützt habe, unwirksam sei. Auch in der Fassung der 18. SÄ halte § 23 VBLS einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Daher könne die Regelung auch in ihrer derzeitigen Fassung keinen Rechtsgrund für die von der Beklagten vereinnahmten Zahlungen darstellen. Schließlich sei die Klage auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten begründet. Die Beklagte sei als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne anzusehen und habe ihre Marktmacht missbraucht, indem sie die Beteiligten durch die Erhebung einer in der Regel nicht bezahlbaren Gegenwertforderung an sich gebunden habe. Die genannte Gegenwertregelung verstoße sowohl gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß § 19 GWB als auch gegen das Kartellverbot gemäß § 1 GWB. Aufgrund dieses kartellrechtswidrigen Verhaltens sei sie den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet. Die bereicherungs- und kartellrechtliche Verpflichtung bestehe auch gegenüber der Klägerin zu 20. Die geforderten Zinsen seien nach kartellrechtlichen Grundsätzen geschuldet. Das für die Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse sei gegeben. Dies ergebe sich hinsichtlich des Antrages Ziff. 2 bereits daraus, dass alle Kläger mit Ausnahme der Musterbeklagten [...] und [...] Klarheit darüber benötigten, dass auch zu ihren Gunsten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach, wie in den Muster-Urteilen u. a. des BGH vom 06.11.2013 zuerkannt, bestünden. Hinsichtlich des Antrags Ziff. 3 gebiete bereits das Grundrecht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, dass die Kläger nach inzwischen über zehnjähriger außergerichtlicher und insbesondere auch gerichtlicher Auseinandersetzungen Klarheit darüber erlangten, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagten Ansprüche nach Beendigung eines Beteiligungsverhältnisses, insbesondere auf einen sogenannten Gegenwert, zustünde. Wegen Unwirksamkeit der 18. Satzungsänderung und aus dem Gesichtspunkt einer nur einmaligen „Reparaturmöglichkeit“ ihrer rechtswidrigen Satzung durch die Beklagte sei der diesbezügliche Feststellungsantrag auch begründet. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 haben die Kläger den Rechtsstreit in Höhe der von der Beklagten nach Rechtshängigkeit bezahlten Erstattungen für erledigt erklärt. Dieser Erledigterklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2015 angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 14. März 2016 haben die Kläger den Rechtsstreit betreffend Ziff. 3 im Umfang der mit der Widerklage von der Beklagten geltend gemachten Forderungen für teilweise erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigterklärung mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 angeschlossen. Die Beklagte war der Ansicht, jedenfalls die von den Klägern zu 13. und 18. geltend gemachten Zinsanträge seien unzulässig, da über diese im Rahmen der Musterverfahren bereits entschieden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. § 23 VBLS halte jedenfalls in der Fassung des SEB 2012 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und sei daher wirksam. Ungeachtet der fehlenden Anspruchsgrundlage für die mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien diese jedenfalls verjährt. Selbst wenn man aber einen Rückzahlungsanspruch der Kläger bejahen würde, seien dort die von der Beklagten zwischenzeitlich an die ehemaligen, nunmehr verrenteten Arbeitnehmer der Kläger erbrachten Rentenleistungen in Abzug zu bringen. Darüber hinaus seien auch die von den Klägern geforderten Zinsen überhöht. Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerklage sei begründet. Da § 23 VBLS 2012 rechtswirksam sei, seien die Widerbeklagten zur Leistung der Gegenwerte verpflichtet. Da diese bisher jedoch erst Teilzahlungen auf den Gegenwert geleistet hätten, müssten die Widerbeklagten die geltend gemachten Restzahlungen leisten. Das Landgericht hat der bezifferten Rückzahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben und die Feststellung getroffen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1. - 12., 14. - 17., 19. und 20. den gesamten weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des bisherigen Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse eine Gegenwertforderung erhoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage blieb in vollem Umfang erfolglos. Wegen der Einzelheiten des Tenors wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob sich der von den Klägern zu 1. bis 19. geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des von diesen geleisteten jeweiligen Gegenwertes nebst Gutachterkosten unmittelbar aus der MPV ergebe, da ihnen sowie der Klägerin zu 20. ein solcher Anspruch jedenfalls aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zustehe. Die jeweiligen Zahlungen der Kläger seien rechtsgrundlos erfolgt. Nachdem der BGH die Rechtswidrigkeit und damit die Nichtigkeit von § 23 VBLS 2001 festgestellt habe, komme dieser nicht als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Gegenwertes in Betracht. Auch § 23 VBLS 2012 und der SEB 2012 stellten keine hinreichende Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen des gezahlten Gegenwertes dar. So habe das OLG Karlsruhe bereits entschieden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 14. August 2015, Az.: 6 U 451/14, Urt. v. 9. März 2016, Az.: 6 U 186/14 S. 16ff. - unveröffentlicht, Urt. v. 9. März 2016, 6 U 185/14 S. 11ff. - unveröffentlicht), dass die Gegenwertregelung im SEB die ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB) und daher unwirksam ist. Die Kammer schließe sich im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf die genannten Entscheidungen und die dort gegebene Begründung dem OLG Karlsruhe an. Soweit eine Teilabweisung der Zahlungsanträge erfolge, geschehe dies auf Grund der weiteren Zahlungen der Beklagten vor Rechtshängigkeit (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 1. Februar 2016), denen die betroffenen Kläger nicht entgegengetreten seien und die somit insoweit zur Teilerfüllung führten, § 362 Abs. 1 BGB. Die Teilzahlungen seien gem. §§ 367 Abs. 1, 366 Abs. 2 BGB auch entsprechend bei den (Schadens-)Zinsen zu berücksichtigen. Soweit die Kläger etwaigen Zahlungen der Beklagten hinsichtlich der klageweise geltend gemachten Forderungen keine Erfüllungswirkung unter Hinweis auf § 367 BGB zumessen wollten (Klage S. 91, ABl. 91), könnten sie hiermit im Ergebnis bereits deswegen nicht durchdringen, da die von den Klägern behaupteten Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen, auf welche nach Ansicht der Kläger die Zahlungen der Beklagten anzurechnen wären, bereits nicht hinreichend substantiiert seien. Insbesondere fehle es an konkreten Angaben zur Höhe der Forderungen, deren Fälligkeit und ob und in welcher Höhe Zahlungen erfolgt seien. Im Hinblick auf die ausgesprochene Verzinsung beruhe die Entscheidung auf folgenden Erwägungen: Soweit die Klägerinnen zu 13. und 18. eine Verzinsung des rückzuzahlenden Betrages verlangten, sei die Klage abzuweisen, da die Verzinsung bereits Gegenstand eines anderen Rechtsstreites gewesen und dort rechtskräftig zuerkannt worden sei. Soweit die Klägerinnen zu 13. und 18. dieser Begebenheit damit Rechnung hätten tragen wollen, dass sie den Antrag dahingehend beschränkt hätten, „soweit nicht bereits Zinsen rechtskräftig zuerkannt worden sind“, sei der Antrag unzulässig, da er an keine innerprozessuale Bedingung anknüpfe. Im Hinblick auf die von den Klägern zu 1. bis 12., 14. bis 17. sowie 19. und 20. geltend gemachten Zinsen gelte das Folgende: Die Beklagte habe mit der Verwendung der Satzungsbestimmung in § 23 Abs. 2 VBLS 2001 gegen das Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB in der vor Inkrafttreten der achten GWB-Novelle am 30. Juni 2013 geltenden Fassung (jetzt § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB) verstoßen. Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 27. August 2014 ausgeführt habe (6 U 115/11 (Kart.), WuW/E DE-R 4357 [juris Rdn. 155 ff]), sei die Beklagte Normadressatin nach § 19 Abs. 2 GWB in der bis zum 29. Juni 2013 geltenden Fassung (jetzt § 18 GWB). Die Beklagte habe durch das Fordern des Gegenwerts unter Berufung auf unangemessen benachteiligende Geschäftsbedingungen gegen § 19 GWB verstoßen. (OLG Karlsruhe, WuW/E DE-R 4357 [juris Rdn. 170]; Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 116/11 (Kart), juris Rdn. 154; vgl. BGHZ 199, 1 Rdn. 65 f - VBL-Gegenwert). Die Beklagte treffe bei dieser Zuwiderhandlung gegen das Kartellrecht auch ein Verschulden. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Für alle Zahlungen der Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 17. sowie 19. und 20., welche vor dem 01.07.2005 vorgenommen wurden, gelte somit gemäß §§ 849 i.V.m. 246 BGB ein Zinssatz von 4% pro Jahr. § 33 Abs. 3 S. 4 und 5 GWB, welcher über den Verweis auf § 288 BGB eine Verzinsung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsehe, sei demgegenüber erst ab Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle am 01.07.2005 anwendbar und erfasse somit alle Zahlungen, welche ab dem 01.07.2005 erfolgt seien. Soweit die Kläger eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrten, sei die Klage ebenfalls teilweise abzuweisen. Auch nach Rechtshängigkeit seien die jeweiligen Beträge mit nur 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte gegen die klägerischen Forderungen den Einwand der Verjährung erhebe, greife dies im Ergebnis nicht durch: Die Kläger zu 1. bis 19. hätten in der MPV (vgl. Anlage K 31) vereinbart, dass sich die Verjährungsfristen für „Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen einschließlich Zinsen“ „bis zum Ablauf eines Jahres nach einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Musterprozess“ verlängern und eine Verjährung erst „mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr nachfolgt, in dem die Entscheidung [im Musterprozess] rechtskräftig geworden ist“. Selbst wenn man - trotz der teilweisen Zurückverweisung - bereits die Entscheidung des BGH vom 06.11.2013 (Az.: KZR 61/11) als „rechtskräftige Entscheidung“ im Sinne der MPV sehen wolle, seien die klagweise geltend gemachten Forderungen der Kläger zu 1. bis 19. nicht verjährt, da die hiesige Klage bereits am 22.12.2014 und somit noch vor dem 31.12.2014 zugestellt worden sei. Die Klägerin zu 20. habe mit der Beklagten am 10./18. Dezember 2012 einen Vertrag geschlossen, wonach die Verjährungsfristen zahlreicher Ansprüche, darunter auch Rückzahlungs- und Zinsansprüche der Klägerin zu 20. betreffend den Gegenwert, bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr, in dem eine rechtskräftigen Entscheidung im Musterrechtsstreit ergeht, nachfolgt verlängert werden (Anlage K 316). Dieser Ablaufzeitpunkt sei bei Klageerhebung noch nicht eingetreten, so dass auch im Hinblick auf die Forderungen der Klägerin zu 20. keine Verjährung eingetreten sei. Soweit die Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 17., 19. und 20. in Antrag Ziffer 2 die Feststellung begehrten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist und entsteht, dass auf Basis des Satzungsrechts der Beklagten eine Gegenwertforderung erhoben wurde bzw. erhoben wird, sei die Klage teilweise erfolgreich. Soweit sich der Feststellungsantrag auf die bisherige Satzung und die Schäden beziehe, welche die Kläger mit dem Leistungsantrag Ziffer 1 geltend machten, sei die Feststellungsklage in diesem Umfang jedoch unzulässig. So fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse, weil die genannten Kläger bereits entsprechende bezifferte Zahlungsklagen erhoben hätten. Auch soweit der Feststellungsantrag sich auf zukünftige Gegenwerte und die ihnen zugrundeliegenden Satzungsregelungen beziehe, sei die Klage bereits unzulässig, da sie sich nicht auf ein gegenwärtiges, sondern auf ein zukünftiges Rechtsverhältnis erstrecke. Im Übrigen, also in Bezug auf Gegenwertforderungen, welche auf derzeitige und vergangene Regelungen gestützt sind, sei die Klage erfolgreich. Wie bereits ausgeführt, seien die bisherigen Regelungen betreffend den Gegenwert nichtig. Die Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 17., 19. und 20. hätten auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des weiteren Schadens festgestellt werde, der ihnen durch die Geltendmachung der Gegenwertforderungen entstanden sei. Dieses Interesse ergebe sich bereits daraus, dass die Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 17., 19. und 20. Zahlungen an die Beklagte geleistet haben und ihnen hieraus finanzielle Nachteile - entgangene Nutzungen oder Aufwendungen für die Beschaffung der entsprechenden Beträge - entstanden sein könnten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27. August 2014, Az.: 6 U 116/11 (Kart) Rdn. 175). Soweit die Kläger zu 1. bis 12., 14. bis 17., 19. und 20. hilfsweise zu Antrag Ziffer 2 die Feststellung begehrten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist und entsteht, dass auf Basis der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS in der ab 2001 geltenden Fassung eine Gegenwertforderung erhoben wurde, sei über den Antrag nicht zu entscheiden, da dieser inhaltlich nicht über das im Urteil in Ziffer 2 zugesprochene hinausgehe. Soweit die Kläger mit dem Antrag Ziffer 3 jenseits des Umfangs der Widerklage die Feststellung begehrten, die Beklagte könne weder jetzt noch zukünftig einen Gegenwert oder eine sonstige finanzielle Leistung im Anschluss an die Auflösung eines Beteiligungsverhältnisses verlangen, habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg: Die zulässige Widerklage sei unbegründet. Die Beklagte stütze ihre Zahlungsansprüche auf die §§ 23 VBLS 2012 und den SEB 2012. Wie bereits zur Klage dargelegt, sei die Gegenwertregelung im satzungsändernden Beschluss des Verwaltungsrats der Beklagten vom 21. November 2012 unwirksam, die genannten Bestimmungen stellten somit keine hinreichende Rechtsgrundlage für die widerklagend geltend gemachten Ansprüche dar. Dagegen wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen Berufungen. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Verwaltungsrat der Beklagten in seiner Sitzung vom 18. November 2016 im Zuge einer 22. Satzungsänderung für die zwischen dem 1. Januar 2002 und 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Arbeitgeber eine neue Gegenwertregelung beschlossen. Der Beschluss lautet wie folgt: 1. Der satzungsergänzende Beschluss gilt für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 aus der VBL ausgeschieden sind oder die für Ausgliederungen in diesem Zeitraum einen anteiligen Gegenwert zu leisten haben, soweit keine Verjährung eingetreten ist. 2. Die Berechnung des Gegenwerts erfolgt für diese Arbeitgeber nach § 23 in folgender Fassung: „§ 23 Ausscheiden eines Beteiligten (1) 1Scheidet ein Beteiligter aus der Beteiligung aus, enden die Pflichtversicherungen der bei ihm im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 2Für die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten entstandenen Anwartschaften und Ansprüche verbleibt es bei dem in diesem Zeitpunkt geltenden Anpassungssatz nach § 39. (2) 1Zur Deckung der aus dem Anstaltsvermögen nach dem Ausscheiden zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von a) Leistungsansprüchen von Betriebsrentenberechtigten aus einer Pflichtversicherung bzw. einer beitragsfreien Versicherung sowie b) unverfallbaren Versorgungspunkten von Anwartschaftsberechtigten einschließlich der unverfallbaren Bonuspunkte, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden, und c) künftigen Leistungsansprüchen von Personen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung als Hinterbliebene in Frage kommen, hat der ausscheidende Beteiligte einen von der VBL auf seine Kosten zu berechnenden Gegenwert zu zahlen. 2Der Gegenwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen, wobei als Rechnungszins 3,25 Prozent während der Anwartschaftsphase und 5,25 Prozent während des Rentenbezuges zugrunde zu legen ist. 3Zur Deckung von Fehlbeträgen ist der Gegenwert um 10 Prozent zu erhöhen; dieser Anteil wird der Verlustrücklage nach § 67 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung1 zugeführt. 4Als künftige jährliche Erhöhung der Betriebsrenten ist der Anpassungssatz nach § 39 zu berücksichtigen. 5Die Berechnungsmethode und die Rechnungsgrundlagen werden in versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen geregelt, die beteiligten und ausgeschiedenen Arbeitgebern auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. 6Bei der Berechnung des Gegenwerts werden die Teile der Leistungsansprüche und Anwartschaften nicht berücksichtigt, die aus dem Vermögen im Sinne des § 61 Abs. 2 oder § 66 zu erfüllen sind. 7Ansprüche, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beteiligung ruhen, werden nur dann nicht berücksichtigt, wenn das Ruhen auf § 65 Abs. 6 der am Tag vor Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Satzung beruht. 8Der Gegenwert ist zur Abgeltung der Verwaltungskosten um 2 Prozent zu erhöhen. 9Der zunächst auf den Ausscheidestichtag abgezinste Gegenwert ist für den Zeitraum vom Tag des Ausscheidens aus der Beteiligung bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens mit Jahreszinsen in Höhe des durchschnittlichen Vomhundertsatzes der in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden erzielten Vermögenserträge, mindestens jedoch mit 5,25 Prozent aufzuzinsen. 10Ist der Beteiligte durch eine nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführte Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Beteiligten hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über den ausgliedernden Beteiligten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Ausgliederung über den ausgliedernden Beteiligten Pflichtversicherten entspricht. 11Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften errechnet die VBL Durchschnittsbeträge, die der Gegenwertberechnung zugrunde zu legen sind. 12Der Barwert dieser Verpflichtung vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel [Fassung bis 31. Dezember 2003: ein Fünfzehntel] für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung im Umlageverfahren (§ 64) zurückgelegten vollen Monate. 13Die Sätze 10 bis 12 gelten entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. (3) 1Absatz 2 gilt nicht, wenn die Pflichtversicherungen der Beschäftigten des ausgeschiedenen Beteiligten, die in den 36 Monaten vor dem Ausscheiden bestanden haben, spätestens drei Monate nach ihrer Beendigung über einen oder mehrere andere Beteiligte an der VBL, auf den/die die Aufgaben des früheren Beteiligten übergegangen sind, fortgesetzt worden sind oder fortgesetzt werden. 2Wurden die Pflichtversicherungen der Pflichtversicherten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert waren, mindestens zur Hälfte über Beteiligte im Sinne des Satzes 1 fortgesetzt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass sich der Gegenwert in dem Verhältnis vermindert, in dem die Zahl der fortgesetzten Pflichtversicherungen zu den nicht fortgesetzten Pflichtversicherungen der Beschäftigten, die am Ersten des 36. Monats vor dem Ausscheiden über den Beteiligten versichert gewesen sind, steht. 3Pflichtversicherungen, die nach dem Ersten des 36. Monats bis zum Tag des Ausscheidens infolge des Eintritts des Versicherungsfalls geendet haben, gelten für die Anwendung der Sätze 1 und 2 als fortgesetzte Pflichtversicherungen. (4) 1Der Gegenwert ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Höhe des Gegenwerts zu zahlen. 2Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB, mindestens jedoch 5,25 Prozent, stunden. (5) 1Der Gegenwert wird dem Versorgungskonto II (§ 66) zugeführt. 2Die dem Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind zu Lasten des Versorgungskontos II zu erfüllen. 3In Fällen des Absatzes 3 Satz 2 sowie in Fällen, in denen nur ein anteiliger Gegenwert zu zahlen ist, wird dieser dem Versorgungskonto I (§ 64) zugeführt. 4Die dem anteiligen Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind abweichend von Satz 2 zu Lasten des Versorgungskontos I zu erfüllen. 5Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Gegenwert nach Absatz 2 wegen Insolvenz oder Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist. 6Die Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte infolge des satzungsergänzenden Beschlusses des Verwaltungsrats zur Auflösung des Abrechnungsverbandes Gegenwerte vom 7. September 2016 ist zu berücksichtigen.“ 3. Ist der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt worden, zahlt die VBL denjenigen Anteil einschließlich der gezogenen Nutzung zurück, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfallt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. 4. 1 Wurde der bisherige Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt, hat der Arbeitgeber den bisherigen Gegenwert abzüglich des Anteils zu leisten, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfallt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. 2Der danach offene Betrag ist ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Hohe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen. 3Als jährlicher Zinssatz ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 die im Abrechnungsverband Gegenwerte und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 4Die ausstehende Forderung ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der neuen Mitteilung über den Betrag nach Satz 1 und Satz 2 zu begleichen. 5. Alternativ kann der Arbeitgeber die bei der VBL verbleibenden Anwartschaften und Anspruche über eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 2 oder das Erstattungsmodell in entsprechender Anwendung des § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung finanzieren. 5.1. 1Bei einer Neuberechnung ist der Gegenwert nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag auf Kosten der VBL zu berechnen. 2Der Arbeitgeber kann zwischen der Erhöhung des Gegenwerts um 10 Prozent nach § 23 Absatz 2 Satz 3 in der Fassung der Nr. 2 und der Wiederholung der Gegenwertberechnung in entsprechender Anwendung des § 23a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2 sowie Abs. 4 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung wählen. 3Stichtag der erstmaligen Wiederholung der Gegenwertberechnung ist der Tag, der nach Ablauf von fünf oder zehn Jahren dem Stichtag der Neuberechnung des Gegenwerts nach Satz 1 entspricht. 4Bei dem Erstattungsmodell beginnt der Erstattungszeitraum für künftige Betriebsrentenleistungen ebenfalls zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden Stichtag. 5Bei der Neuberechnung und beim Erstattungsmodell hat der Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zu dem vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten, die ihm zuzurechnen sind. 6Der Erstattungsbetrag wird zur Abgeltung der Verwaltungskosten pauschal um 2 Prozent erhöht und jährlich verzinst. 7Als jährlicher Zinssatz ist für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 die im Abrechnungsverband Gegenwerte und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 8Für die Berechnung der Zinsen ist der Erstattungsbetrag für jedes Kalenderjahr der Rentenzahlung gesondert zu ermitteln und jährlich vom Jahresende an zu verzinsen. 9Der Erstattungsbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung der Hohe des Erstattungsbetrages zu zahlen. 10Die VBL kann die Zahlung unter Berechnung von Zinsen stunden. 11Als jährlicher Zinssatz ist die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung anzusetzen. 5.2. Der Arbeitgeber kann die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 oder das Erstattungsmodell innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4 schriftlich mit Angabe des gewünschten Stichtags und der Entscheidung nach Nr. 5.1 Satz 2 beantragen. 5.3. 1Für das Erstattungsmodell gilt § 23c in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben: 2Der Arbeitgeber ist berechtigt, anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach Nr. 2 die Aufwendungen der VBL für die Betriebsrentenleistungen, die ihm zuzurechnen sind, zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten in Hohe von 2 Prozent des jeweiligen Erstattungsbetrages fortlaufend zu erstatten (Erstattungsmodell). 3Er kann - auch nachträglich - den Erstattungszeitraum verkürzen, indem er einen Deckungsstock zur Ausfinanzierung verbleibender Anwartschaften und Leistungsanspruche nach Nr. 2 aufbaut oder zukünftig einen Gegenwert zur Ausfinanzierung solcher verbleibenden Ansprüche zahlt. 4Dabei sind folgende Grundsatze zu berücksichtigen: a) Beim Erstattungsmodell kann der Arbeitgeber zwischen reiner Erstattung, verkürzter Erstattung mit Deckungsstock und verkürzter Erstattung mit verbleibendem Gegenwert wählen. b) 1Das Ende des zu vereinbarenden Erstattungszeitraums kann der Arbeitgeber festlegen. 2Wählt er das reine Erstattungsmodell, endet der Erstattungszeitraum mit der letzten ihm zuzurechnenden Rentenzahlung. c) 1Aufbau und Hohe eines vom Arbeitgeber gewählten Deckungsstocks bestimmen sich nach dem von ihm festgelegten Ende des Erstattungszeitraums und den dann noch vorhandenen Leistungsansprüchen und Anwartschaften. 2Ist der Deckungsstock am Ende des gewählten Erstattungszeitraums hoher als die noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsanspruche, erhalt der Arbeitgeber den Überschuss; ist der Deckungsstock niedriger, muss er die Differenz ausgleichen. d) Wählt der Arbeitgeber die Zahlung eines verbleibenden Gegenwerts für die bei Ende des von ihm festgelegten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Leistungsanspruche und Anwartschaften, so gilt für den Gegenwert Nr. 2 entsprechend. e) 1Der Arbeitgeber wird für die Dauer der Erstattung - wie bei einer fortbestehenden Beteiligung - an den Kosten von vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden. 2Der Arbeitgeber hat keine Ausfallsicherung beizubringen. f) § 23c Satz 3 Buchst. f in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung. 5Im Falle einer verkürzten Erstattung unterbleibt eine Wiederholung der Berechnung des Gegenwerts oder des gebildeten Deckungsstocks. 6Absatz 4 Satz 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c und Absatz 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c finden keine Anwendung. Nach § 3 der 22. Satzungsänderung wird der satzungsändernde Beschluss des Verwaltungsrats zu §§ 23 bis 23c vom 21. November 2012 aufgehoben. § 4 der 22. Satzungsänderung ordnet an, dass der satzungsändernde Beschluss vom 18. November 2016 und § 3 der 22. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft treten. Die Kläger halten an ihren erstinstanzlichen Anträgen in vollem Umfang fest. Sie streben nach wie vor eine Verzinsung von neun Prozentpunkten über dem Basiszins an. Auch soweit Zahlungen vor dem 1. Juli 2005 erfolgt seien, sei seit diesem Tag § 33 GWB n.F. anwendbar, weil die Beklagte den Kartellverstoß durch Festhalten an missbräuchlichen AGB fortgesetzt habe. Mit der Neuregelung der 18. Satzungsänderung habe sich dies aktualisiert. Der Kartellverstoß sei daher keineswegs mit der Zahlung beendet gewesen. Zumindest seien Bereicherungszinsen in Höhe der von der VBL erzielten Reinverzinsung geschuldet, die sich in der Mehrzahl der Zeiträume auf mehr als 4 % p.a. belaufen habe. Einige Kläger hätten außerdem schon vor Rechtshängigkeit verzugsbegründende Mahnungen ausgesprochen, so dass ihnen schon für entsprechend frühere Zeitpunkte Verzugszinsen zustünden. Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien auch die Klägerinnen zu 13 und zu 18 berechtigt, Zinsen einzuklagen. Dies gelte ungeachtet des anderweitig anhängigen Rechtsstreits. Die Beschränkung auf weitergehende Zinsforderungen sei hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage auf Zahlung offener Gegenwertforderungen weiter. Sie stützt diese in erster Linie weiterhin auf die VBLS in der Fassung der 18. Satzungsänderung. Hilfsweise meint sie, jedenfalls die Neufassung aufgrund des SEB vom 18. November 2016 biete nunmehr einen Rechtsgrund, aufgrund dessen die Beklagte die vereinnahmten Gegenwertzahlungen behalten und die offenen Gegenwertforderungen beitreiben dürfe. Sie hat die offenen Gegenwertforderungen auf der Grundlage des SEB 2016 erneut beziffert, die betroffenen Kläger zur Zahlung aufgefordert und ihnen eine Frist bis zum 30. November 2017 gesetzt, sich alternativ für eine Neuberechnung oder ein Erstattungsmodell zu entscheiden (Ablagen B 112 bis B 118). Die in diesen Bescheiden ausgewiesenen restlichen Gegenwertforderungen macht sie zum Gegenstand ihrer Hilfswiderklage. Im Hinblick auf die Klägerin zu 14 beantragt sie widerklagend die Feststellung der offenen Gegenwertforderung zur Insolvenztabelle. Die Kläger sind der Auffassung, die 22. Satzungsänderung könne den Klageforderungen nicht entgegengehalten werden. Damit sei die Beklagte prozessual, aber auch materiell-rechtlich aufgrund der Musterprozessvereinbarung präkludiert. Gegenüber den Mitgliedern der ursprünglichen Prozessgemeinschaft Gegenwerte könne sich die Beklagte nicht auf eine erneute Nachbesserung der Satzung berufen. Zudem sei auch die Neuregelung AGB- und kartellrechtlich unwirksam. Sie stelle erneut keine angemessene und ausgewogene Regelung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen ausgeschiedener Beteiligter dar. Im Einzelnen beanstanden die Kläger: Die neuen Regelungen seien insgesamt unangemessen und intransparent. Zu beanstanden sei vor allem, dass die Beklagte trotz rechtskräftig zuerkannter Zinsen und der (wohl unstreitigen) Verpflichtung, das bereicherungsrechtlich Erlangte im Rahmen des § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben, rückwirkend Zinsansprüche begründet habe, die diesen Anspruch vereitelten. So weit aber erstrecke sich die höchstrichterlich zugebilligte Nachbesserungsmöglichkeit nicht. Intransparent sei die Neuregelung in Form des SEB 16 schon deswegen, weil nicht hinreichend klar geregelt sei, welche (versicherungsmathematischen) Berechnungsgrundlagen gelten sollten. Zwar habe die Beklagte erkannt, dass die ausgeschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Barwertberechnung so gestellt werden müssen, als habe es zum jeweiligen Austrittszeitpunkt eine angemessene Regelung gegeben, so dass spätere, für sie ungünstigere Sterbetafeln grundsätzlich keine Anwendung finden können. Die zugehörigen Berechnungsregelungen nach Maßgabe eines sogenannten „technischen Geschäftsplans“ halte die Beklagte aber, anders als die versicherungsmathematischen Ausführungsbestimmungen, die sie seit der 18. SÄ vom 21.11.2012 verwende und auf Antrag zur Verfügung stelle, beharrlich unter Verschluss. Damit werde der SEB 2016 den Transparenzanforderungen (BGH, Urteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, Rn. 23) nicht gerecht, schon weil danach die Möglichkeit bestehe, es bei der bisherigen Gegenwertzahlung zu belassen. Unstreitig basiere diese aber auf dem bis heute unveröffentlichten technischen Geschäftsplan. Unklar sei der Begriff der „Reinverzinsung“. Soweit ersichtlich, verstehe die Beklagte darunter ihre Zinseinnahmen aus angelegtem Kapital abzüglich ihr entstandener Kosten. Es seien allerdings auch abweichende Definitionen bzw. ein anderes Verständnis denkbar. So definiere etwa eine Zusatzversorgungskasse in Bayern den auch von ihr verwendeten Begriff der „Reinverzinsung“ abweichend. Daher bedürfe es einer genaueren Definition schon im Satzungsrecht selbst. Ein weiterer Verstoß gegen das Transparenzgebot liege darin, dass der SEB 16 das Verfahren für die Wahl eines der verschiedenen Abwicklungsmodelle, insbesondere des Erstattungsmodells, unzulänglich und insbesondere nicht hinreichend klar regele. So sehe Ziff. 5.2 SEB 16 vor, dass innerhalb von drei Monaten ab Mitteilung der Höhe etwa aus Sicht der Beklagten noch offener Gegenwertforderungen eine Neuberechnung des Gegenwerts nach Maßgabe der Ziff. 5.1 SEB 16 oder die Wahl eines der Erstattungsmodelle unter Angabe u. a. des gewünschten Stichtages innerhalb von nur drei Monaten beantragt werden müsse. Zum einen sei in den hier streitbefangenen Altfällen die Neuberechnung von Gegenwerten schon in den Jahren 2014 und 2015 erfolgt, so dass die Drei-Monats-Frist längst verstrichen wäre. Zum anderen könne ein ehemaliger Beteiligter naturgemäß auf Basis einer behaupteten Gegenwertforderung überhaupt nicht bestimmen, ob und inwieweit ein Erstattungsmodell für ihn in Betracht komme. Denn eine Angabe zur Höhe bereits erbrachter Leistungen sei nicht vorgesehen. Schließlich sei die Regelung zu Ziff. 5.2 hinsichtlich ihrer Durchführung auch deswegen unzulänglich, weil nicht geregelt sei, wie zu verfahren sein solle, wenn sich ein ehemaliger Beteiligter und die Beklagte auf keinen bestimmten Stichtag für den Beginn der Erstattungsmodelle verständigen könnten. Bei vorzeitiger Beendigung der Erstattung im abgekürzten Erstattungsmodell werde zum Beendigungszeitpunkt eine (Rest-)Gegenwertzahlung fällig. Wie diese zu berechnen sei, bleibe unklar. Besonders eklatant sei die Unvollständigkeit der Neuregelung beim abgekürzten Erstattungsmodell mit Deckungsstockbildung. Es fehle insgesamt an detaillierten Ausführungsbestimmungen zur Bildung des Deckungsstocks einschließlich der Verzinsung und ob die Zahlungen einem eigenen Abrechnungsverband zugeführt werden, damit sie nicht zugunsten anderer und insbesondere noch aktiver Beteiligter „versickerten“. Im Einzelnen seien folgende Bedenken durch die 22. Satzungsänderung i. V. mit dem SEB 16 nicht ausgeräumt: Gegenwertberechnung Die Gegenwertberechnung sei intransparent und unangemessen. Nicht klar geregelt sei bereits die wichtigste und grundlegende Frage, nach welchen Berechnungsvorschriften und zu welchem Stichtag die der Gegenwertforderung grundsätzlich zugrunde zulegenden versicherungsmathematischen Barwerte zu berechnen seien. Auf die aktuellen bzw. jüngsten versicherungsmathematischen Ausführungsbestimmungen und dort enthaltenen Parameter der Barwertberechnungen könne die Beklagte billigerweise nicht abstellen. Denn die Kläger und andere ehemalige Beteiligte, die bereits vor vielen Jahren aus dem Beteiligungsverhältnis ausgeschieden seien, müssten so gestellt werden, als wäre im Zeitpunkt der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses bzw. bei Fälligkeit der seinerzeit erhobenen Gegenwertforderung eine angemessene und wirksame Berechnungsregelung vorhanden gewesen. Insoweit sei also, auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes, eine ex- ante-Perspektive einzunehmen. Die Kläger hätten vor vielen Jahren längst irreversible oder nur mit größten organisatorischen und wirtschaftlichen Problemen änderbare Dispositionen, z. B. In Form der Finanzierung seinerzeit erhobener und gezahlter Gegenwerte, der Änderung des Durchführungsweges in der betrieblichen Altersversorgung und allgemein hinsichtlich der Beendigung der Zusatzversorgung bei der Beklagten getroffen. Die Wahl eines der Erstattungsmodelle komme vielfach wirtschaftlich-faktisch nicht mehr in Betracht. Im Übrigen seien die Neuregelungen auch deswegen unwirksam, weil den ausgeschiedenen, Beteiligten zugemutet werde, innerhalb von nur drei Monaten ab einem indes nicht genauer bestimmten Stichtag zu entscheiden, welche der insgesamt fünf Varianten der Abwicklung einer Beteiligung sie wählten. Die Beklagte selbst sehe sich außer Stande, über von Ihr beauftragte Versicherungsmathematiker eine (Probe-)Berechnung für die verschiedenen Abwicklungsmodelle beizubringen. Fehlende Vermögensanrechnung Entgegen § 23b VBLS n. F. (21. SÄ) und § 37d ATV (n. F./8. ÄTV) erfolge keine Anrechnung von Vermögen bei der Gegenwertberechnung. Zwar fänden die Regelungen des 8. ÄTV auf die Rechts-/Abwicklungsverhältnisse der hiesigen Kläger nicht unmittelbar Anwendung. Jedoch hätten die Tarifvertragsparteien damit zum Ausdruck gebracht, dass - wenn man schon einen Gegenwert zur Abgeltung von Versorgungslasten in Form einer Einmalzahlung verlange - zumindest anteilig mit aufgebautes Anstaltsvermögen zugunsten der ausscheidenden Arbeitgeber zu berücksichtigen sei. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung zum Nachteil ehemaliger Beteiligter sei nicht ersichtlich. Gerade sogenannte „Netto-Zahler“ wie die hier vertretenen ehemaligen Beteiligten hätten an dem aufgebauten Anstaltsvermögen erheblichen und nachhaltigen Anteil gehabt. Überdies trügen sie im laufenden Beteiligungsverhältnis wegen ihrer günstigen Rentnerquotienten in überdurchschnittlicher Weise zur laufenden Finanzierung bei. Nach dem Inhalt ihrer Geschäftsberichte verfüge die Beklagte inzwischen ungeachtet verdeckter Vermögenswerte über ein Vermögen von mehreren Milliarden Euro Zinsfragen Die Kläger beanstanden, dass die 22. SÄ und der SEB 16 vom 18.11.2016 noch nicht einmal die rechtskräftig zuerkannten Zinsen unangetastet ließen. Stattdessen wolle die Beklagte die gezogenen Nutzungen (sogenannte Reinverzinsung) einbehalten, was nicht nur dem Tenor verschiedener und über die MPV 2005 für die Kläger zu 1. bis 19. verbindlicher Entscheidungen widerspreche, sondern wiederum einseitig ihre eigenen Interessen berücksichtige. Zudem benachteilige die Verzinsung bei der Barwertberechnung wie schon in der ursprünglichen, rechtswidrigen Fassung des § 23 Abs. 2 VBLS (2001) ehemalige Beteiligte. Einheitlicher Rechnungszins Noch immer sehe die Regelung einen unterschiedlich hohen Zins zum einen bei der Abzinsung während der Anwartschaftsphase und zum anderen bei der Aufzinsung in der Leistungsphase vor, § 23 Abs.2 5.2 VBLS n. F. i. V. mit Ziff. 2 SEB 16. Diese Barwertberechnungen führten z. B. im Fall der [...] bei einer Berechnung des Gegenwertes zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Grundlage der seinerzeit angewandten Berechnungsregelungen um einen um ca. 20 % höheren Barwert der (unverfallbaren) Rentenanwartschaften und laufenden Leistungen und somit zu einer deutlichen Überhöhung des Gegenwertes. Ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für diese nachteilige Differenzierung hinsichtlich der Abzinsung in der Anwartschaftsphase und Aufzinsung in der Leistungsphase sei nach wie vor nicht ersichtlich. Aufzinsung des Gegenwertes bis zu seiner Berechnung Eine unzumutbare und ungerechtfertigte Benachteiligung ausgeschiedener Beteiligten sei die beibehaltene Regelung zur Aufzinsung von Gegenwertansprüchen für den Zeitraum zwischen der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses einerseits und dem Monat nach Eingang des versicherungsmathematischen (Gegenwert-)Gutachtens der Beklagten andererseits. Selbst wenn man dem Grunde nach eine Aufzinsung zur Finanzierung von Versorgungslasten im Rahmen einer Gegenwertlösung für gerechtfertigt und erforderlich hielte, sei ein unterschiedlich hoher Ab- und Aufzinsungssatz keine interessengerechte Lösung. Die Beklagte behalte auch im Rahmen ihres jüngsten Vorbringens für sich, warum sie angeblich zwecks Ausfinanzierung von Versorgungslasten eine Aufzinsung entsprechend der von ihr erzielten, sog. Reinverzinsung sowie zusätzlich Zinseszinsen benötige. Es sei anzuerkennen, dass die Beklagte in den vergangenen Jahren trotz der Niedrigzinsphase weit überdurchschnittliche Zinsen erwirtschaftet habe. Daraus ergebe sich aber nicht, dass und in welcher Höhe sie Zinsen bzw. diesen Ertrag zwingend zur Ausfinanzierung der Versorgungslasten benötige. Vor allem rechtswidrig vereinnahmte Zinseszinsen ("Zins auf Zins") seien herauszugeben. Auch insoweit sei nicht dargelegt worden, wofür dieser Teil des „Erlangten“ aufgewendet werden müsse. Doppelte Berücksichtigung von Rentenanpassungen Die jährlich 1 %ige Anpassung der Pensionen werde einerseits bei der Berechnung von Altersfaktoren berücksichtigt und andererseits werde eine Anpassung des Barwertes nach wie vor unter Berücksichtigung dieser Rentendynamik vorgenommen. Allein deswegen komme man zu einer deutlichen Er- bzw. Überhöhung des Barwertes von Anwartschaften/Leistungen. Nach überschlägigen und vorläufigen Berechnungen z. B. im Fall der [...] mache dies allein ca. 10 % des Barwertes aus. Fehlbetragspauschale Nach wie vor werde auf die Gegenwerte zusätzlich eine sogenannte Fehlbetragspauschale erhoben. Dies führe zu deutlich überhöhten, ungerechtfertigten sowie unangemessenen Forderungen seitens der Beklagten. Anders als für zukünftige Beendigungen von Beteiligungsverhältnissen sei nicht nur auf Antrag eines Beteiligten zur Vermeidung von Nachforderungen bei später bekanntwerdender Unterdeckung ein Zuschlag i. H. v. 10 % des Gegenwertes zu zahlen, sondern stets der Gegenwert in dieser Weise wie auch schon in der ursprünglich beanstandeten Regelung zu erhöhen. Für die Altfälle bleibe es daher bei einer deutlichen Er-/Überhöhung, die starr und zwingend sei. Zu Recht habe der erkennende Senat in der Vergangenheit in dieser Fehlbetragspauschale zur angeblichen Deckung von Fehlbeträgen um 10 % eine unangemessene Benachteiligung der Beteiligten gesehen. Verwaltungskostenpauschale Nach wie vor beanstandet wird die auch in der Neuregelung enthaltene Erhebung einer Verwaltungskostenpauschale um 2 % des Gegenwertes (und auch der Erstattungsleistungen). Zum einen sei auch unter Berücksichtigung der Verlautbarungen der Beklagten zu den tatsächlichen durchschnittlichen Verwaltungskosten nicht ersichtlich, dass sie einen solchen Betrag benötige, weil die Quote nach ihren eigenen Verlautbarungen bei unter 2 % gelegen habe. Darauf aber kommt es ohnehin nicht an, weil die Verwaltung eines „toten“ Bestandes nach Ausstieg aus der Zusatzversorgung bei der Beklagten naturgemäß deutlich weniger aufwändig sei, als die laufende Mitgliederverwaltung. Die Kläger bestreiten, dass sich die Verwaltungskosten im hier maßgeblichen 5-Jahreszeitraum 2009 bis 2004 zwischen 1,4 % und 2,3 % bewegt haben sollen. Verstärkt werde die unangemessene Mehrbelastung dadurch, dass die Berechtigung zum 2 %igen Verwaltungskostenzuschlag auch auf die Erhöhung des Gegenwertes an sich bzw. der Barwerte bezogen sei. Anpassung der gesetzlichen Regelaltersgrenze Die Bar- und Gegenwertberechnung nach Maßgabe der 22. Satzungsänderung und des SEB 16 lasse zulasten ehemaliger Beteiligter die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 67 Jahre unberücksichtigt. Durch die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze verschiebe sich entsprechend der Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ in der Zusatzversorgung, die die Beklagte gewähre. Diese Entlastung werde bei der Barwertberechnung zugunsten ausgeschiedener Beteiligter nicht berücksichtigt. Nach überschlägiger Einschätzung von Versicherungsmathematikern mache dies allein im Beispielsfall der [...] ca. 2 % des Gegenwertes aus. Schwerbehindertenzuschlag Nach Maßgabe des unter Verschluss gehaltenen technischen Geschäftsplans habe die Beklagte einen nicht in ihrem Satzungsrecht geregelten pauschalen (Risiko-)Aufschlag für mögliche schwerbehinderte Menschen vorgenommen. Die rechnerische Prüfung durch Versicherungsmathematiker habe ergeben, dass die Beklagte die Barwerte der Rentenanwartschaften und -leistungen um weitere 2 % anpasse, um das Risiko einer nicht bekannten Schwerbehinderung und die damit häufig einhergehende Möglichkeit zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Betriebsrente in Form einer Invaliditätsrente zusätzlich abzugelten. Schon mit Blick auf die zugleich erhobene Fehlbetragspauschale und den Umstand, dass eine anerkannte Schwerbehinderung von Beteiligten gemeldet wurde, liegt auch darin eine „Übersicherung“. Gutachterkosten Eine unangemessene Benachteiligung ausgeschiedener Beteiligter liege darin, dass die Forderungen der Beklagten auf Kosten des Schuldners zu berechnen seien. Diese Regelung sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Zum einen ist es unangemessen, wenn ein zur einseitigen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB berechtigter Gläubiger zur vollständigen Abwälzung ihm etwa insoweit entstehender Auslagen berechtigt sein solle. Dies vor allem dann, wenn eine eigene Expertise bei ihm unterstellt werden könne. Hiernach aber habe es die Beklagte - wie auch tatsächlich praktiziert - in der Hand, Dritte zu beauftragen. Vor allem aber sei völlig unklar und insbesondere für ausscheidende Beteiligte nicht vorhersehbar/kalkulierbar, wie hoch die etwa von der Beklagten für richtig gehaltenen Kosten tatsächlich sein könnten. Es werde nicht etwa auf eine bestimmte Gebührenordnung Bezug genommen oder ein konkreter Prozentsatz des zu ermittelnden Barwertes als Höchstgrenze benannt. Noch dazu könne die „Weiterreichung“ etwa entstehender Kosten zusätzlich zu der ohnehin erhobenen 2 %igen Verwaltungskostenpauschale verlangt werden. Erstattungsmodelle Nur scheinbar sei insbesondere das sogenannte „reine“ Erstattungsmodell eine denkbare und angemessene Alternative zur Gegenwertforderung. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Kläger bereits vor vielen Jahren aus dem Beteiligungsverhältnis ausgeschieden seien und naturgemäß vor der Auflösung des Beteiligungsverhältnisses und Erhebung von Gegenwertforderungen hätten Gelegenheit haben müssen, zwischen einer Einmalzahlung in Form des Gegenwertmodells einerseits oder aber einem Erstattungsmodell mit längerem Abwicklungszeitraum andererseits zu entscheiden. Nur so hätten Dispositionen getroffen werden können, die z. B. zu einer Schonung ihres Vermögens geführt hätten. Es sei also auf eine ex-ante-Perspektive abzustellen. Die Gegenwerte seien ganz überwiegend vollständig unter Vorbehalt gezahlt und finanziert worden. Schon weil eine hinreichend klare, detaillierte Regelung zur Rückzahlung von Gegenwerten bei rückwirkender Wahl eines Erstattungsmodells sowie die Herausgabe zumindest der erwirtschafteten, bereicherungsrechtlichen Zinsen fehlte, drohten wiederum langwierige rechtliche Auseinandersitzungen mit der Beklagten über diese Frage. Daher sei es hinsichtlich der Alt-Fälle in Form eines satzungsergänzenden Beschlusses wichtig und zwingend erforderlich gewesen, zum einen die Höhe des seinerzeit fälligen Gegenwertes auf das notwendige Maß unter Berücksichtigung der Interessen auch von ausgeschiedenen Beteiligten zu begrenzen und zum anderen eine angemessene Zinsregelung zu treffen und nicht allein die nachträgliche Möglichkeit eines überarbeiteten Erstattungsmodells mit zwei Varianten anzubieten. Unwägbarkeiten und erhebliche Risiken vor allem für ehemalige Beteiligte und deren anspruchsberechtigte Arbeitnehmer (Versicherte) folgten im Übrigen aus der möglichen steuerrechtlichen Behandlung von Gegenwerten und Leistungen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterfielen Gegenwerte der Einkommensteuerpflicht. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung dieser Frage stehe aus. Komme es nun zu einer anteiligen Erstattung geleisteter Gegenwerte, dürften zulasten der ehemaligen Beteiligten Steuern erhoben werden, die aufgrund sofortiger Vollziehbarkeit entsprechender Bescheide auch (zunächst) zu entrichten wären. Unangemessen kurze Entscheidungsfrist Gemäß Ziff. 5.2 SEB 16 solle ein (ehemaliger) Arbeitgeber die Entscheidung über die Wahl der Erstattungslösung einschließlich der möglichen Abvarianten innerhalb von nur drei Monaten treffen. Dies sei mit Rücksicht auf die notwendige Zeit für versicherungsmathematische Berechnungen viel zu kurz. Zudem solle die (zu kurze) Frist bereits in Gang gesetzt werden, wenn die mögliche (Rest-) Forderung des Gegenwertes gemäß Ziff. 4 SEB 16 mitgeteilt wurde, Ziff. 5.2 SEB 16. Die Information über die Höhe etwa noch ausstehender Gegenwertforderungen sei allerdings nur bedingt ergiebig, weil sie sich allein auf die Alternative einer (anfänglichen) Einmalzahlung zur Abwicklung des Beteiligungsverhältnisses beziehe. Für die ehemaligen Beteiligten, die schon vor vielen Jahren ausgeschieden seien, biete dies angesichts der Unklarheiten bei der Verzinsung der schon erbrachten Leistungen keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Für eine Überprüfung, welches der Abwicklungsmodelle für einen ehemaligen Beteiligten am günstigsten sei, benötige dieser eine Anzahl von Daten und Informationen. Der erforderliche Vergleich sei innerhalb von nur drei Monaten nicht zu realisieren. Zudem sei für bestimmte Abwicklungsmodelle nach Maßgabe der 22. SÄ und des SEB 16 die Festlegung eines Stichtages für die Beendigung der Erstattung erforderlich. Wie bereits aufgezeigt, sei im Satzungsrecht der Beklagten nicht geregelt, wie zu entscheiden/verfahren ist, wenn die Beklagte der Wahl eines bestimmten Beendigungsstichtages nicht zustimmen sollte. Dass die Frist zu kurz sei, zeige schon das Verhalten der Beklagten bei den im Rahmen der geführten Vergleichsverhandlungen vorgelegten (Probe-)Berechnungen für die Abwicklung von drei Beteiligungsverhältnissen. Darin habe die Beklagte reklamiert, sie benötige für die im Februar 2017 bestimmten Berechnungen mindestens bis 30.06.2017, um dann im Übrigen insbesondere für die Erstattungsvarianten erst Ende August 2017 Zahlen „nachzuliefern“. „Nachhaftung“ Die VBL halte auch in der jüngsten Abvariante der Abwicklungsregelungen in Form der 22. SÄ und des SEB 16 gemäß den Regelungen unter Ziff. 5.3 Buchstabe e) an der Konstruktion eines kombinierten Gegenwert- und Erstattungsmodells als möglicher Alternative fest. Insoweit seien die früheren Kritikpunkte nicht erledigt. Die Verkürzung des Erstattungszeitraums und Notwendigkeit zum gleichzeitigen Aufbau eines Deckungsstocks zwecks Gegenwertzahlung am Ende führe auch ohne die nach Maßgabe der 18. SÄ zusätzlich noch beizubringende Insolvenzsicherung zu Lasten, die höher sein könnten, als Umlageverpflichtungen und Sanierungsgeldforderungen im laufenden Beteiligungsverhältnis. Anzuerkennen sei zwar, dass die VBL von ehemaligen Beteiligten keine Ausfallsicherung mehr verlange. Allerdings meine sie, dass stattdessen die ausgeschiedenen Arbeitgeber trotz der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses „wie bei einer fortbestehenden Beteiligung“ an möglichen Kosten sowohl vergangener als auch zukünftiger Auflösungen von Beteiligungsverhältnissen mit beteiligt werden könnten, obwohl der Gruppenversicherungsvertrag der Parteien längst beendet sei. Dies führe zu einer unbilligen und insbesondere auch für beendete Beteiligungsverhältnisse unvorhersehbaren Nachhaftung. Zudem sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt, wenn es hinsichtlich der Begrenzung einer solchen möglichen Nachhaftung heiße „soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden“. Insoweit stelle sich nämlich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchem Umfang hiernach die verbliebenen Beteiligten für eine mögliche Unterdeckung aufgrund (weiterer) Beendigung von Beteiligungsverhältnissen aufkommen sollten. Fehlende Bestimmungen zum Aufbau eines Deckungsstocks Nicht hinreichend klar geregelt sei, wie hoch der zu bildende Deckungsstock sein solle. Offen, zumindest aber nicht detailliert genug im Satzungsrecht der Beklagten geregelt, sei auch, wie der gebildete Deckungsstock bis zur Beendigung des kombinierten Erstattungsmodells verzinst werde. Damit aber könne ein ausscheidender Beteiligter ihn treffende wirtschaftliche Belastungen nicht hinreichend prognostizieren, zumal er die Wahl des Erstattungsmodells innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Höhe des Gegenwertes treffen müsse. Eine Entscheidungsgrundlage könne aber nur die Information über die aus einem Erstattungsmodell folgende Belastung sein. Zinsfragen Zentraler Kritikpunkt der Kläger auch an der Neuregelung der 22. SÄ und des SEB 16 sei - auch bezogen auf die neuen, modifizierten Erstattungsmodelle -, dass Zinsansprüche ehemaliger Beteiligter nicht nur unvollständig geregelt seien und es damit an der erforderlichen Transparenz und Klarheit fehle, sondern die Beklagte auch versuche, rückwirkend eine Rechtsgrundlage für Zinsen schaffen, obwohl sie als Verwenderin rechtswidriger AGB und Kartelltäterin rechtskräftig zur Herausgabe des Erlangten und Zahlung kartellrechtlicher Zinsen verurteilt worden sei. Der SEB 16 sei schon deswegen unwirksam, weil Ziff. 5.3 im Fall der Wahl eines Erstattungsmodells nicht regele, wie mit den unter Vorbehalt vor Jahren gezahlten Gegenwerten und insbesondere den Zinsansprüchen der ehemaligen Beteiligten umzugehen sei. Auch beim „reinen“ Erstattungsmodell komme es ungeachtet der vorstehenden Überlegungen zu einer weiteren, versteckten Benachteiligung ehemaliger Beteiligter aufgrund von Zinsfragen. Bei einem Wechsel in das Erstattungsmodell habe der ehemalige Arbeitgeber die vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum vereinbarten Stichtag bereits gezahlten Betriebsrentenleistungen zu erstatten. Dieser Betrag solle noch dazu zur Abgeltung der hier bestrittenen Verwaltungskosten pauschal um 2 % erhöht und wiederum in Höhe der sogenannten Reinverzinsung der Beklagten verzinst werden. Nicht geregelt aber sei, was mit den von Seiten der Beklagten vereinnahmten Gegenwertleistungen geschehe. Insbesondere sei es angemessen und interessengerecht, dass die Beklagte die von ihr durch viele jahrelange Prozesse und die Möglichkeit zur rückwirkenden Nachbesserung ihrer Satzung vereinnahmten Zinseszinsen nicht behalte, sondern auskehre. Die Beklagte ist den vorstehend zusammengefassten Beanstandungspunkten jeweils im Detail entgegengetreten. Hierauf sowie wegen aller weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2018 Bezug genommen. Im Einzelnen haben die Kläger im Berufungsrechtszug folgende Klageanträge gestellt: 1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. 17.033.840,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.413.969,27 EUR seit dem 05.06.2003, aus 4.430.907,03 EUR seit dem 17.02.2006 und aus 190.934,20 EUR seit dem 30.04.2008 sowie aus insgesamt 17.033.840,22 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. am 30.10.2014 von der Beklagten geleisteter 998.052,35 EUR sowie am 21.04.2015 geleisteter 17.888,99 EUR zu zahlen; b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. 5.511.366,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.132.473,00 EUR seit 30.01.2003, aus 178.614,29 EUR seit dem 16.08.2004 sowie aus 17.138,89 EUR seit dem 02.06.2008, aus 824.937,24 EUR seit dem 15.08.2014, aus 3.190,00 EUR seit dem 14.08.2004, aus 292,74 EUR seit dem 02.06.2008, aus 1.247.000,00 EUR seit dem 30.12.2003, aus 140.000,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 66.151,22 EUR seit dem 15.08.2014, 3.828,00 EUR seit dem 25.07.2005, aus 1.108.363,00 EUR seit dem 22.07.2003, aus 519.763,10 EUR seit dem 02.07.2004, aus 227.278,70 EUR seit dem 16.02.2005, aus 41.922,31 EUR seit dem 25.04.2008 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 5.511.366,61 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. am 16.12.2014 geleisteter 118.101,82 EUR und am 13.04.2015 geleisteter 8.372,61 EUR zu zahlen; c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3. 9.183.755,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.100.000,00 EUR seit dem 04.06.2003, aus 496.200,74 EUR seit dem 04.03.2005 aus 377.630,67 EUR seit dem 30.07.2004, aus 213,21 EUR seit dem 28.08.2007, aus 375.645,18 EUR seit dem 20.05.2008, aus 5.916,00 EUR seit dem 30.07.2004, aus 1.055.073,00 EUR seit dem 11.06.2003, aus 229.371,03 EUR seit dem 05.07.2004, aus 406.347,72 EUR seit dem 29.11.2004, aus 134.342,35 EUR seit dem 19.05.2008 und aus 3.016,00 EUR seit dem 01.07.2004 sowie aus insgesamt 9.183.755,90 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 04.11.2014 geleisteter 366.755,79 EUR und am 11.11.2014 von der Beklagten geleisteter, weiterer 197.818,23 EUR zu zahlen; d) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4. 6.881.906,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.250.000,00 EUR seit dem 15.07.2003, aus 1.750.000,00 EUR seit dem 17.07.2003, aus 151.000,00 EUR seit dem 23.07.2004, aus 455.221,08 EUR seit dem 18.10.2004, aus 1.047,20 EUR seit dem 16.05.2008 und 274.638,30 EUR seit dem 16.05.2008 sowie aus insgesamt 6.881.906,58 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 31.10.2014 geleisteter 841.230,06 EUR und am 21.05.2015 geleisteter 15.056,04 EUR zu zahlen; e) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 5. 2.328.210,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.767.250,00 EUR seit dem 11.06.2003, 500.000,00 EUR seit dem 05.08.2004, 60.454,74 EUR seit dem 13.05.2008 und 505,75 EUR seit dem 13.05.2008 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 2.328.210,49 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; f) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 6. 497.896.648,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 375.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 73.431.506,95 EUR seit dem 07.08.2006 aus 46.400,00 EUR seit dem 07.08.2006, aus 48.356.246,16 EUR seit dem 23.11.2011, aus 15.351,00 EUR seit dem 23.11.2011, 1.045.230,15 EUR seit dem 06.07.2005 und aus 1.914,00 EUR seit dem 06.07.2005 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus 497.896.648,26 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 21.10.2014 an die Klägerin zu 6. gezahlter 1.421.145,42 EUR, von ihr am 28.10.2014 an die Beklagte zu 6. geleisteter 18.234.115,04 EUR, am 28.05.2015 geleisteter 342.007,03 EUR sowie am 19.05.2015 von ihr an die Klägerin zu 6. geleisteter 31.467,71 EUR zu zahlen; g) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 7. 46.941.195,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 27.755.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 1.473.869,01 EUR seit dem 11.01.2005, aus 3.030.060,89 EUR seit dem 09.08.2006, aus 2.997.067,56 EUR seit dem 09.08.2006, aus 432.366,96 EUR seit dem 09.08.2006, aus 92.716,78 EUR seit dem 09.08.2006, aus 654,50 EUR seit dem 09.05.2008, aus 120.499,02 EUR seit dem 13.05.2008, aus 5.988.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 2.158.953,70 EUR seit dem 07.08.2006, aus 5.916,00 EUR seit dem 09.08.2006, aus 2.156.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 138.848,77 EUR seit dem 04.07.2005, aus 2.320,00 EUR seit dem 27.06.2005, aus 385.000,00 EUR seit dem 02.01.2004, aus 196.921,54 EUR seit dem 13.12.2004, aus 1.368,80 EUR seit dem 13.12.2004, aus 5.593,45 EUR seit dem 09.08.2006 und aus 38,88 EUR seit dem 09.08.2006 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 46.941.195,86 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 geleisteter 65.218,12 EUR, am 11.11.2014 von ihr geleisteter, weiterer 365.117,97 EUR, von der Beklagten am 13.11.2014 an die Klägerin zu 7. geleisteter, weiterer 2.826.063,74 EUR sowie abzgl. von der Beklagten am 05.06.2015 an die Klägerin zu 7. geleisteter, weiterer 58.858,88 EUR zu zahlen; h) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 8. 8.951.082,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.000.000,00 EUR seit dem 15.01.2004, aus 606.264,00 EUR seit dem 28.11.2004, aus 1.947.952,49 EUR seit dem 26.08.2003, aus 396.865,98 EUR seit dem 27.01.2005 jeweils bis Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 8.951.082,47 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; i) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 9. 7.605.895,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.621.838,49 EUR seit dem 26.08.2003, aus 533.097,14 EUR seit dem 01.09.2004, aus 444.002,21 EUR seit dem 06.06.2008, 5.684,00 EUR seit dem 24.05.2004 und aus 1.273,30 EUR seit dem 02.05.2008 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 7.605.895,14 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 gezahlter 543.684,82 EUR zu zahlen; j) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 10. 1.942.952,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus hieraus seit dem 26.08.2003 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; k) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 11. 92.972.196,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.400.000,00 EUR seit 05.01.2004, aus 1.571.098,71 EUR seit dem 07.02.2006, aus 6.844,00 EUR seit dem 08.02.2006, aus 4.147.898,83 EUR seit dem 26.08.2003, aus 5.974,00 EUR seit dem 07.07.2004, aus 714,00 EUR seit dem 25.06.2008, aus 138.800,78 EUR seit dem 22.09.2005, aus 5.219,16 EUR seit dem 26.06.2008, aus 25.774.371,36 EUR seit dem 26.08.2003, aus 5.484.688,00 EUR seit dem 04.08.2006, aus 15.312,00 EUR seit dem 03.08.2006, aus 761.981,42 EUR seit dem 26.08.2003, aus 504.987,68 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.610,00 EUR seit dem 02.08.2004, aus 2.900,00 EUR seit dem 28.07.2004 aus 33.367,33 EUR seit 22.09.2005, aus 505,75 EUR seit dem 06.06.2008, aus 19.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2006, aus 9.744,00 EUR seit dem 18.05.2006, aus 11.012,50 EUR seit dem 02.02.2008, aus 292,74 EUR seit dem 02.02.2008, aus 1.605.960,83 EUR seit dem 26.08.2003, aus 3.712,00 EUR seit dem 07.07.2004, aus 360.825,83 EUR seit dem 07.09.2005, aus 57.483,41 EUR seit dem 10.06.2008, aus 773,50 EUR seit dem 10.06.2008, aus 21.234.482,09 EUR seit dem 26.08.2003, aus 15.080,00 EUR seit dem 26.08.2005, aus 5.263.706,91 EUR seit dem 07.09.2005, aus 1.000.000,00 EUR seit dem 02.01.2006, aus 928,00 EUR seit dem 12.09.2006, aus 285,36 EUR seit dem 08.01.2007, aus 35.051,92 EUR seit dem 10.06.2008, aus 414,12 EUR seit dem 10.06.2008, aus 19.922,01 EUR seit dem 14.07.2008, aus 292,74 EUR seit dem 14.07.2008, aus 666.983,73 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.842,00 EUR seit dem 26.07.2004, aus 110.000,00 EUR seit dem 07.09.2005, aus 14.091,79 EUR seit dem 25.04.2008, aus 292,74 EUR seit dem 25.04.2008, aus 598.985,39 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.030,00 EUR seit dem 12.08.2004 und aus 100.000,00 EUR seit dem 07.09.2005 sowie aus 92.800.028,52 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzüglich am 03.03.2015 geleisteter 380.795,84 € und am 12.06.2015 geleisteter weiterer 90.838,02 EUR zu zahlen; l) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 12. 10.651.233,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.650.000,00 EUR seit dem 19.01.2005, aus 6.484,44 EUR seit dem 24.01.2005, aus 12.433,53 EUR seit dem 02.12.2005, aus 278,40 EUR seit dem 02.12.2005, aus 6.090,00 EUR seit dem 11.09.2004, aus 582.804,57 EUR seit dem 16.06.2005, aus 1.740,00 EUR seit dem 21.07.2004, aus 1.122.972,61 EUR seit dem 26.08.2003, aus 2.900,00 EUR seit dem 20.04.2005 und aus 265.529,71 EUR seit dem 12.04.2005 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 10.651.233,26 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. am 03.11.2014 von der Beklagten geleisteter 328.067,48 EUR und am 04.11.2014 von der Beklagten geleisteter weiterer 50.757,95 EUR zu zahlen; m) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 13. 348.842,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit nicht bereits Zinsen rechtskräftig zuerkannt worden sind; n) - insoweit im Wege der Anschlussberufung - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 14. 1.856,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.05.2004 sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen; o) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 15. 3.342.667,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.898.749,04 EUR seit 05.07.2004, aus 443.918,55 EUR seit dem 18.08.2004 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 3.349.345,71 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 06.11.2014 geleisteter 13.089,03 EUR und von der Beklagten am 20.05.2015 geleisteter, weiterer 5.663,69 EUR zu zahlen; p) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 16. 126.321.969,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 120.000.000,00 EUR seit dem 20.02.2004, aus 6.296.101,90 EUR seit dem 25.07.2005 und aus 25.868,00 EUR seit dem 23.11.2004 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie aus 126.321.969,90 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 29.10.2014 geleisteter 6.639.604,74 EUR und am 21.04.2015 geleisteter weiterer 121.160,07 EUR zu zahlen; q) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 17. 15.897.287,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.785.774,00 EUR seit 21.01.2004, aus 104.379,15 EUR seit dem 23.06.2005 und aus 7.134,00 EUR seit dem 09.06.2005 sowie aus insgesamt 15.897.287,15 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. im Oktober von der Beklagten geleisteter 771.944,78 EUR sowie am 21.05.2015 von der Beklagten geleisteter 13.341,93 EUR zu zahlen; r) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 18. 16.835.153,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hinaus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit nicht bereits Zinsen rechtskräftig zuerkannt worden sind; s) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 19. 1.385.471,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 616.000,00 EUR seit dem 06.07.2004 und aus 769.471,57 EUR seit dem 16.09.2004 jeweils zur Rechtshängigkeit sowie aus insgesamt 1.385.471,57 in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit abzgl. von der Beklagten am 26.11.2014 gezahlter 297.000,76 EUR sowie abzüglich von der Beklagten am „26.11.2014“ (offenkundig gemeint:15.05.2015; vgl. Bl. II 99) geleisteter 5.663,69 zu zahlen; t) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 20. 3.011.837,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 334.445,11 EUR seit 31.12.2009, aus 1.099.236,11 EUR seit 07.09.2010, aus 5.593,00 EUR seit 30.09.2010 aus 1.378.758,47 EUR seit 07.12.2012 und aus 193.804,80 EUR seit 14.12.2012 jeweils bis zur Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus insgesamt 3.011.837,49 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. zugunsten der Kläger zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den gesamten Schaden zu ersetzen, der den Klägern zu 1.-12., 15.-17., 19. und 20. dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis des Satzungsrechts der Beklagten einschließlich ergänzender Regelungen wie satzungsergänzender Beschlüsse eine Gegenwertforderung erhoben wurde und/oder erhoben wird; hilfsweise, zugunsten der Kläger zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den gesamten Schaden zu ersetzen, der den Klägern zu 1. - 12., 15. - 17., 19. und 20. dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS in der ab 2001 geltenden Fassung eine Gegenwertforderung erhoben wurde; 3. festzustellen, dass die Beklagte - gleich aus welchem rechtlichen Grund - weder jetzt noch zukünftig einen Gegenwert oder eine sonstige finanzielle Leistung im Anschluss an die Auflösung eines Beteiligungsverhältnisses von den Klägern beanspruchen kann, soweit diese Forderung der Beklagten nicht bereits Gegenstand der Leistungsklagen und Anträge zu Ziffer 1 und der Widerklage sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen und auf die eigene Berufung hin: die Klage abzuweisen; widerklagend: 1. Der Kläger zu 5. wird verurteilt, an die Beklagte 428.135,48 EUR (hilfsweise: 482.277,24 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 (hilfsweise: 01.12.2017) zu bezahlen. 2. Die Klägerin zu 8. wird verurteilt, an die Beklagte 312.677,73 EUR (hilfsweise: 387.715,03 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 (hilfsweise: 01.12.2017) zu bezahlen. 3. Die Klägerin zu 10. wird verurteilt, an die Beklagte 287.612,56 EUR (hilfsweise: 320.832,30 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.08.2014 (hilfsweise: 01.12.2017) zu bezahlen. 4. Die Klägerin zu 13. wird verurteilt, an die Beklagte 178.947,78 EUR (hilfsweise: 201.524,45 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 (hilfsweise: 01.12.2017) zu bezahlen. 5. Die Forderung der Beklagten gegen den Kläger zu 14 in Höhe von 1.552.200,56 EUR wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Klägerin zu 14 vor dem Amtsgericht Münster (70 IN 34/16) zur nächst bereiten laufenden Nummer festgestellt. 6. Die Klägerin zu 18. wird verurteilt, an die Beklagte 6.328.912,60 EUR (hilfsweise: 7.159.552,89 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2014 sowie 6.646,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2015 (hilfsweise: 01.12.2017) zu bezahlen. 7. Die Klägerin zu 20. verurteilt, an die Beklagte 2.217.776,87 EUR (hilfsweise: 2.497.135,98 EUR) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2014 (hilfsweise: 01.12.2017) zu bezahlen. Die Kläger beantragen, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der von den Klägern jeweils erhobenen Hauptforderung auf Rückerstattung bereits erbrachter Gegenwertzahlungen begründet. Die gegen die Kläger jeweils erhobene Gegenwertforderung findet in dem Satzungsändernden Beschluss vom 16. November 2016 und § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Beklagte ist daher nicht zur Rückzahlung der vereinnahmten Gegenwerte verpflichtet. Darüber hinaus kann sie, soweit bisher erhobene Gegenwertforderungen noch offenstehen, deren verzinslichen Ausgleich verlangen. Dies führt zur Abweisung der Klage auf Rückzahlung der erbrachten Gegenwertzahlungen und zu einer weitgehend antragsgemäßen Verurteilung der Kläger zu 5, 8, 10, 13, 14, 18 und 20 auf die Widerklage. Hingegen besteht kein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten für die versicherungsmathematischen Gutachten, die für die früheren Gegenwertberechnungen angefallen sind. Diese muss die Beklagte, soweit sie sie erhalten hat, an die jeweiligen Kläger zurückerstatten. Von der Neuregelung des Gegenwerts unberührt bleibt der Anspruch der Kläger auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz (§ 33 GWB) auf früher erbrachte Gegenwertzahlungen und Gutachtenkosten bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung. Die Zinshöhe beträgt 4 % oder 5 Prozentpunkte über dem Basiszins, je nachdem, ob die Zahlungen vor oder nach dem 1. Juli 2005 geleistet wurden. Dies führt zur weitgehenden Bestätigung des erstinstanzlichen Zinsausspruchs mit der Maßgabe, dass die Zinspflicht mit Inkrafttreten der 22. Satzungsänderung am 25. Februar 2017 endet. Mit dieser Maßgabe stehen Zinsansprüche auch den Klägern zu 13 und 18 seit dem 7. April 2010 zu. Zinsansprüche vor diesem Zeitraum sind anderweitig rechtskräftig zuerkannt. Der von diesen Klägern gestellte Zinsantrag ist jedenfalls seit der Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterprozessen nicht mehr unzulässig. Abgesehen von diesem Teilerfolg der Kläger zu 13 und 18 erweist sich die Berufung der Kläger als unbegründet. Da die Gegenwertforderungen nunmehr durch die Satzung legitimiert sind und dort auch rechtmäßig bestimmt ist, dass der VBL die Nutzungen (Reinverzinsung) zusteht, können die Kläger höhere als die bereits aus § 33 GWB zuerkannten Zinsen weder aus Bereicherungsrecht noch unter dem Blickwinkel der Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Im Einzelnen: A. Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihre Gegenwertforderungen auf Regelungen der 18. Satzungsänderung. Dies folgt schon daraus, dass § 23 VBLS in der Fassung der 18. Satzungsänderung durch die Neuregelung aufgrund des SEB vom 16. November 2016 aufgehoben und vollständig durch § 23 VBLS der Fassung der 22. Satzungsänderung ersetzt wurde (§ 3 des SEB 2016). Gegenwertforderungen gegen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedene Beteiligte können daher ausschließlich auf § 23 VBLS der Fassung der 22. Satzungsänderung gestützt werden (vgl. zu der vorangegangenen Rechtsänderung BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 17). B. Der Satzungsändernde Beschluss vom 16. November 2016 und § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 bilden jedoch einen tauglichen Rechtsgrund für die empfangenen Gegenwertzahlungen. 1. Die ergänzende Vertragsauslegung der Satzung der Beklagten ergibt, dass die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, dass eine nochmalige Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren für die bereits beendete Beteiligung geschaffen werden konnte (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 55). Anders als die Kläger meinen, steht dem nicht die Musterprozessvereinbarung entgegen. Die Mitglieder der Mustervereinbarung können nicht besser stehen, als die Kläger des Musterverfahrens selbst. Für diese steht aber fest, dass die Beklagte den Gegenwert in der Satzung auch mit Rückwirkung die bereits beendete Beteiligung neu regeln darf. Diese Neuregelung kann sie, soll sie überhaupt Sinn ergeben, der rechtskräftigen Verurteilung zur Rückerstattung des bisher rechtsgrundlos geleisteten Gegenwerts im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegenhalten. Die VBL ist nicht auf eine eigenständige Aktivklage zu verweisen. Diese - bei deren Abfassung nicht bedachte - Rechtslage muss auch für die Auslegung der Musterprozessvereinbarung leitend sein. Diese kann daher trotz des zu weit geratenen Wortlauts nur so verstanden werden, dass die Beklagte ungeachtet der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gegenüber den Musterklägern nicht die Möglichkeit genommen sein soll, den Mitgliedern der Mustervereinbarung eine rechtmäßig geschaffene neue Satzungsregelung entgegenzuhalten. Prozessual ist die 22. Satzungsänderung im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen, weil sie erst im Laufe des Berufungsverfahrens verabschiedet wurde, ihre fehlende Geltendmachung im ersten Rechtszug somit nicht auf Nachlässigkeit beruhte (§§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Auf die von den Klägern erörterte Frage, ob der SEB 2016 innerhalb der ursprünglichen oder der verlängerten Berufungsbegründungsfrist gefasst wurde, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Die Neuregelung hält der AGB-rechtlichen wie der kartellrechtlichen Inhaltskontrolle stand. a) „Bisheriger Gegenwert“ Die ausgeschiedenen Beteiligten werden nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, es anstelle einer Neuberechnung des Gegenwerts oder der Wahl eines Erstattungsmodells (Nr. 5 SEB 2016) bei dem „bisherigen Gegenwert“ zu belassen (Nrn. 3 und 4 SEB 2016), auch wenn eine Überprüfung der zu dieser „bisherigen“ Gegenwertforderung führenden Berechnungsparameter nicht mehr stattfindet. aa) Wie sich aus der Systematik des Satzungsändernden Beschlusses und insbesondere der in Nrn. 3 und 4 SEB 2016 vorgenommenen Unterscheidung danach, ob die Forderung „vollumfänglich“, „nicht oder nicht vollständig gezahlt“ wurde, ergibt, ist unter dem „bisherigen Gegenwert“ die faktisch aufgrund der bisherigen - unwirksamen - Satzungsbestimmungen einschließlich der ursprünglichen Regelung in § 23 VBLS 2001 berechnete und mitgeteilte Gegenwertforderung zu verstehen. Der Satzungsändernde Beschluss schafft für ausgeschiedene Beteiligte die Option, es bei dieser „bisherigen“ Gegenwertforderung zu belassen, die zugunsten der ausgeschiedenen Beteiligten um denjenigen Anteil zu bereinigen ist, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte entfällt, die im Zeitpunkt des Ausscheidens wegen nicht erfüllter Wartezeit noch verfallbar waren. In erster Linie wird damit eine Rechtsgrundlage geschaffen, die die Erhebung der „bisherigen“ Gegenwertforderung gegenüber jenen ausgeschiedenen Beteiligten legitimiert, die die seinerzeit erhobene Gegenwertforderung nicht angegriffen, sondern widerspruchslos bezahlt haben. Deren Vertrauen in die seinerzeit gewählte Abgeltungszahlung hat sich die VBL zu schützen entschieden; diesen Beteiligten soll nicht gegen ihren Willen eine Neuberechnung der Gegenwertforderung aufgedrängt werden. Im Interesse einer Gleichbehandlung aller zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten bietet der Satzungsändernde Beschluss diese Option auch jenen ausgeschiedenen Beteiligten an, die den bisherigen Gegenwert nicht oder nicht vollständig gezahlt oder auf dem Rechtsweg dessen Rückforderung betrieben haben. Diesen eröffnet die Satzung die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen die ursprüngliche, um verfallbare Anwartschaften bereinigte Gegenwertberechnung insgesamt aufzugeben und eine Abrechnung auf dieser Grundlage vorzunehmen, obwohl die dem zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen unwirksam waren. Diese Regelung genügt dem Transparenzgebot, trägt dem möglicherweise zu beachtenden Vertrauensschutz ausreichend Rechnung und führt zu einer angemessenen Gleichbehandlung mit solchen ausgeschiedenen Beteiligten, die die seinerzeit erhobene Gegenwertforderung nicht angegriffen haben. bb) Diese Ratio des satzungsändernden Beschlusses bringt es mit sich, dass der „bisherige Gegenwert“ - abgesehen von der explizit vorgesehenen Bereinigung um verfallbare Anwartschaften - im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden kann. Der „bisherige Gegenwert“ ist und bleibt die faktisch aufgrund der früheren Satzungsbestimmungen einschließlich der ursprünglichen Regelung in § 23 VBLS 2001 berechnete und mitgeteilte Gegenwertforderung. Eine Korrektur der Gegenwertforderung ist nur auf dem in Nr. 5.1. SEB 2016 vorgegebenen Weg möglich, d.h. über eine Neuberechnung des Gegenwerts zu einem künftigen Stichtag. Es erscheint nicht unangemessen, ausgeschiedene Beteiligte, die an ihren Angriffen auf die bisher erhobene Gegenwertforderung festhalten, auf eine Neuberechnung des Gegenwerts zu einem künftigen Stichtag zu verweisen (Ziffer 5.1 SEB 2016). Die bisherige Gegenwertforderung hatte in den früheren Satzungsbestimmungen keine rechtsbeständige Grundlage. Die VBL war kraft ergänzender Vertragsauslegung zu einer Neuregelung des Gegenwerts im Satzungsänderungsverfahren auch rückwirkend für die bereits beendete Beteiligung aufgerufen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23). Sie war hierbei auch zu einer gänzlich neuen Satzungsregelung befugt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 79 - VBL-Gegenwert I). Die Regelungsbefugnis erstreckte sich mithin auch darauf, der Gegenwertberechnung einen anderen als den Ausscheidestichtag zugrunde zu legen und den Gegenwert mit den am neuen Stichtag maßgeblichen aktuellen Rechnungsgrundlagen neu zu ermitteln. Neben den aktuellen Rechnungsgrundlagen können auf diese Weise auch neu hinzugekommene oder entfallene Verpflichtungen berücksichtigt werden, etwa erst nach dem Ausscheiden unverfallbar gewordene Anwartschaften einbezogen und zwischenzeitlich erloschene herausgerechnet werden. Insbesondere durfte die VBL im Rahmen der Neuregelung berücksichtigen, dass seit der bisherigen Berechnung erhebliche Zeit verstrichen ist und die damaligen Annahmen beispielsweise betreffend die durchschnittliche Lebenserwartung überholt sind. Es erscheint daher sachgerecht und jedenfalls nicht unangemessen, bei einer Neuberechnung des Gegenwerts die aktuellen Rechnungsgrundlagen heranzuziehen. Auf eine Neuberechnung des Gegenwerts allein auf der Grundlage überholter Prognosen haben die ausgeschiedenen Beteiligten keinen Anspruch, sie widerspräche dem Grundsatz, dass die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen hat, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44). Auch unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes ist es nicht geboten, die Gegenwertberechnung noch einmal unter den früheren - überholten - Annahmen einschließlich der Ausführungsbestimmungen des vormaligen technischen Geschäftsplans nachzustellen und hierbei gegebenenfalls Korrekturen vorzunehmen, die lediglich zugunsten ausgeschiedener Beteiligter wirken. Dem Vertrauensschutz ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass ausgeschiedene Beteiligte die Möglichkeit haben, auf eine Neuberechnung zu verzichten und die bisherige Gegenwertforderung anzuerkennen. Ein weitergehendes berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Berechnungsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen für die Zwecke ihrer Gegenwertberechnung gleichsam „eingefroren“ werden und hierbei ausschließlich Korrekturen zu ihren Gunsten vorgenommen werden, konnte sich bei ihnen nicht bilden. cc) Die aktuelle Regelung ist nicht deshalb intransparent oder sonst unangemessen, weil der technische Geschäftsplan, auf dessen Grundlage die „bisherige Gegenwertforderung“ erstmals nach der VBLS 2001 berechnet wurde, nicht zur Verfügung gestellt würde. Richtig ist zwar, dass die Satzung erst seit der 18. Satzungsänderung bestimmt, dass die „versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen“, die die näheren Einzelheiten der Berechnungsmethode und der Rechnungsgrundlagen regeln, den Beteiligten auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 5 VBLS) und dass die „bisherigen Gegenwerte“, ungeachtet der im Zuge der mit der 18. Satzungsänderung vorgenommenen Bereinigung um die Versorgungs- und Bonuspunkte auf verfallbare Anwartschaften noch auf dem vormaligen, nach wie vor unter Verschluss gehaltenen technischen Geschäftsplan beruhen. Jedoch kann der „bisherige Gegenwert“ - wie dargelegt - nach der inneren Logik des satzungsändernden Beschlusses ohnehin nicht mehr im Nachhinein korrigiert werden. Es muss den ausgeschiedenen Beteiligten daher auch nicht mehr nach den hierfür entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, Rn. 23 mwN) die Möglichkeit gegeben werden, den bisherigen Gegenwert anhand der damals angewendeten Rechnungsgrundlagen und Ausführungsbestimmungen nachzuvollziehen. Die Neuregelung ist auch im Hinblick auf die Verzinsung der bisherigen Gegenwertforderung weder intransparent noch unangemessen. Für den Fall, dass der um verfallbare Anwartschaften bereinigte bisherige Gegenwert „nicht oder nicht vollständig gezahlt“ wurde, sieht der Änderungsbeschluss in seiner Ziffer 4 vor, dass der offene Betrag ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts jährlich zu verzinsen ist, wobei als jährlicher Zinssatz die im Abrechnungsverband Gegenwerte (bis zum 31. Dezember 2015) und ab dem 01. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte „Reinverzinsung“ anzusetzen ist. Mit der „Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts“ ist hier nach Zweck und sprachlichem Zusammenhang schon die seinerzeitige erstmalige Mitteilung auf der Grundlage von § 23 VBLS 2001 gemeint. Bestätigt wird dies durch die im nachfolgenden Satz 4 verwendete Terminologie, wo die Mitteilung über den bereinigten Gegenwert einschließlich der aufgelaufenen Zinsen nach Sätzen 1 und 2 als „neue Mitteilung“ bezeichnet wird. Ziffer 3 befasst sich mit dem Fall, dass „der bisherige Gegenwert vollumfänglich gezahlt“ wurde. Eine ausdrückliche Bestimmung über die in diesem Fall der VBL zustehende Verzinsung fehlt. Soweit im Hinblick auf den Abzug verfallbarer Anwartschaften ein Überschuss besteht, ist allerdings bestimmt, dass die VBL diesen „einschließlich der gezogenen Nutzungen“ zurückzahlt. Dies kann im Umkehrschluss und im Zusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen in Ziffern 4 und 5.1. Satz 7 SEB 2016 (letzterer für den Erstattungsbetrag im Erstattungsmodell) nur bedeuten, dass die gezogenen Nutzungen auf die vereinnahmten „bisherigen“ Gegenwertzahlungen, soweit diese nicht zurückzuerstatten sind, der VBL zustehen. Die Regelung besagt also, dass der VBL auch insoweit, als der Gegenwert beglichen wurde und es dabei nach Wahl des ausgeschiedenen Beteiligten nunmehr sein Bewenden hat, die im Abrechnungsverband Gegenwerte (bis zum 31. Dezember 2015) und ab dem 01. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils erzielte Reinverzinsung zusteht. Nur durch diese Auslegung ist die insoweit gebotene Gleichbehandlung aller ausgeschiedenen Beteiligten gewährleistet, gleich ob sie die seinerzeit mitgeteilte Gegenwertforderung vollständig beglichen haben oder nicht. Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, durch die Verwendung des Begriffs der „Reinverzinsung“ verstoße die Satzung gegen das Transparenzgebot, weil es sich um einen in der versicherungsmathematischen Fachsprache nicht mit einer eindeutigen Bedeutung besetzten Begriff handele. Nach dem Gesagten ergibt die zweifelsfreie Auslegung, dass die im Abrechnungsverband Gegenwerte (bis zum 31. Dezember 2015) und ab dem 01. Januar 2016 die im Versorgungskonto I jeweils „erzielte Reinverzinsung“ ein Synonym für die von der VBL mit der Geldanlage gezogenen Nutzungen (vgl. Ziffer 3) darstellt. Bei den „gezogenen Nutzungen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff aus der Gesetzessprache (vgl. etwa §§ 346, 818 Abs. 1 BGB), der in allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne weitere Erläuterung verwendet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, Rn. 14). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Begriff ohne inhaltliche Änderung durch jenen der „erzielten Reinverzinsung“ ersetzt wird. Die Regelung, wonach der VBL die Reinverzinsung gebührt, erscheint auch inhaltlich nicht unangemessen. Wie die Beklagte überzeugend dargetan hat, kann die Höhe des insgesamt zu leistenden Gegenwerts nicht ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt bestimmt werden, zu dem die Beklagte mit dem so zur Verfügung gestellten Kapital Erträge erwirtschaften kann. In dem „bisherigen Gegenwert“ ist eine Abzinsung einkalkuliert, die eine Zahlung der Mittel zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung unterstellt. Von diesem Zeitpunkt losgelöst wäre der Barwertberechnung die Grundlage entzogen; von einer Regulierung nach dem „bisherigen Gegenwert“ könnte dann nicht gesprochen werden. Entscheidet sich der ausgeschiedene Beteiligte für eine Abrechnung zum „bisherigen Gegenwert“, erscheint es daher konsequent, dass auch die seit der ersten Mitteilung gezogenen oder erzielbaren Kapitalnutzungen der VBL gebühren. Die satzungsgemäß vorgesehene Verzinsung kompensiert somit in angemessener Weise den Umstand, dass der Gegenwert in den Fällen der Ziffer 4 nicht oder nicht vollständig gezahlt wurde und die VBL die Reinverzinsung insoweit nicht erwirtschaften konnte. Wie sich aus diesen Erwägungen ergibt, wird die Regelung über die Verzinsung auch von der Befugnis getragen, den Gegenwert im Satzungsänderungsverfahren rückwirkend für bereits beendete Beteiligungsverhältnisse neu zu regeln (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11, Rn. 71 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 23). Der seit dem Beendigungszeitpunkt verstrichene Zeitablauf gehört zu den integralen Bestandteilen des dabei in den Blick zu nehmenden Regelungsprogramms. Eine Regelung, die die bisherigen Gegenwertforderungen in Anbetracht der Zinsen und Nutzungen der Sache nach so behandelt, als wären sie bei ihrer erstmaligen Berechnung fällig geworden, ist daher weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. Anders als die Kläger möglicherweise meinen, kann der Bestimmung, dass der VBL die nach der Reinverzinsung bemessenen tatsächlich gezogenen (Ziffer 3) oder erzielbaren (Ziffer 4) Nutzungen an den bisherigen Gegenwertforderungen zustehen, keine Regelung über das Schicksal deliktischer Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Beteiligter nach § 33 GWB entnommen werden. Dies gilt auch in Anbetracht von Zinsansprüchen, die ausgeschiedenen Beteiligten wegen der auf der Grundlage unwirksamer Satzungsbestimmungen erbrachter Gegenwertzahlungen nach § 33 GWB zustehen können. Daraus etwa erwachsende individuelle Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Beteiligter sind von vornherein kein tauglicher Regelungsgegenstand der nach der Rechtsprechung zulässigen Neuregelung der Gegenwertforderung. Diese beschränkt sich vielmehr darauf, die bisher unangemessene Gegenwertregelung durch eine neue zu ersetzen. Je nach dem Berechnungsstichtag, auf den die Neuregelung zum Ausgleich des Barwerts abstellt, gehören hierzu auch Zinsansprüche der VBL, weil der Barwert nicht unabhängig von dem Zeitpunkt betrachtet werden kann, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt. Für gegenläufige deliktische (Zins-)Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Beteiligter gilt dies nicht. Eine Auslegung der Satzungsänderung, dass über solche Schadensersatzansprüche eine Regelung enthalten sei, liegt daher fern und kommt nicht ernstlich in Betracht (vgl. zur diesem Auslegungsmaßstab BGH, Urteil vom 19. April 2018 - III ZR 255/17, Rn. 20). Umgekehrt war eine solche Regelung oder ein Hinweis auf die Rechtslage nicht geboten. Das Transparenzgebot verlangt es nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (BGH, Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, juris Rn. 31; vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 329). So liegt es hier nicht. Die Zinsbestimmungen betreffend den „bisherigen Gegenwert“ verschleiern die Rechtslage nicht und sind nicht geeignet, ausgeschiedene Beteiligte davon abzuhalten, etwa bestehende Kartellschadensersatzansprüche geltend zu machen. b) Neuberechnung des Gegenwerts aa) Auf- und Abzinsungssatz in der Anwartschafts- und Leistungsphase/zusätzliche Berücksichtigung einer jährlichen einprozentigen Rentenanpassung Die Bestimmung in § 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016, wonach bei der Berechnung des Gegenwerts ein Rechnungszins von 3,25 % während der Anwartschaftsphase und 5,25 % während des Rentenbezugs zugrunde zu legen ist, benachteiligt die ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen. Diese Bestimmung spiegelt vielmehr die Berechnungsgrundlagen für Versorgungsansprüche auf der Leistungsseite im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens. Im Punktemodell wird dem versicherten Arbeitnehmer gemäß § 36 VBLS, der auf die entsprechende tarifvertragliche Regelung in § 8 ATV zurückgeht, eine Leistung zugesagt, die sich ergäbe, wenn 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein fiktives kapitalgedecktes System eingezahlt würden. Dabei haben die Tarifvertragsparteien die Berechnungsparameter dieses fiktiven kapitalgedeckten Systems festgelegt. So werden bei der Berechnung der Versorgungspunkte Verzinsungsfaktoren berücksichtigt. Dies erfolgt über sog. Altersfaktoren. Als Verzinsungssätze haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Altersfaktorentabelle in der Anwartschaftsphase 3,25 % und in der Rentenphase 5,25 % zugrunde gelegt. Angelehnt haben sich die Tarifvertragsparteien an dem im Jahr 2001 geltenden Verzinsungssatz der Deckungsrückstellungsverordnung von 3,25 % (Breier/Dassau/Kiefer u.a. in Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 82. AL 8/2018, 3 Altersfaktoren - Referenzentgelt, Rn. 3). Dies entspricht der Bestimmung in § 36 VBLS. Dabei spiegelt der Altersfaktor neben weiteren Größen wie Referenzentgelt und Messbetrag die Dynamik der Betriebsrenten wieder. In ihm werden insbesondere Verzinsungseffekte berücksichtigt (3,25 % in der Anwartschaftsphase und 5,25 % während der Rentenbezugsphase). Als Rentendynamik werden jährlich 1 % berücksichtigt, § 39 VBLS (Breier/Dassau/Kiefer u.a. in: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 82. AL 8/2018, 3 Altersfaktoren - Referenzentgelt, Rn. 4). Es erscheint folgerichtig, jedenfalls aber nicht unangemessen, dass die auf der Leistungsseite zugrunde gelegte Verzinsung auch der Berechnung des Gegenwerts zugrunde gelegt wird. Die nach § 39 VBLS vorgesehene Erhöhung der Betriebsrente um jährlich 1 % ist zusätzlich zu berücksichtigen, weil dieser Effekt auch auf der Leistungsseite zusätzlich zu der Dynamisierung durch Altersfaktoren eintritt. Eine doppelte Berücksichtigung des nämlichen Effekts liegt darin entgegen der Ansicht der Kläger nicht. bb) Anpassung der gesetzlichen Regelaltersgrenze Dass die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr bei der Gegenwertberechnung unberücksichtigt bleibt, ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht fehlerhaft und damit nicht unangemessen. Die Anhebung der Regelaltersgrenze trägt nach der Beurteilung des Gesetzgebers lediglich der Verlängerung der Lebenserwartung Rechnung. Dem Gesetz liegt die Annahme zugrunde, dass die Lebenserwartung bis zum Jahr 2030 bei 65-jährigen Frauen und Männern um weitere 2,8 Jahre anwachsen wird. Ziel ist es, den Beitragssatz und das Rentenniveau im Wesentlichen zu stabilisieren (BT-Drucks. 16/4372, S. 1). Diese Annahmen durfte sich die VBL zu Eigen machen und davon ausgehen, dass die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze im Ergebnis nicht zu einer Verkürzung der Rentenbezugsdauer und damit zu einer Senkung der Lasten führt. cc) Fehlbetragspauschale Die Fehlbetragspauschale nach Ziffer. 5.1 Satz 2 SEB 2016 i.V. mit § 23 Abs. 2 Satz 3 VBLS in der Fassung des SEB 2016 führt ebenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Nach der jetzt geltenden Regelung hat der ausgeschiedene Beteiligte die Möglichkeit, sich gegen Zahlung der Fehlbetragspauschale von jeglichem Prognoserisiko endgültig freizukaufen. Zum Ausgleich hiervon erscheint eine Fehlbetragspauschale auch in der Höhe von 10 % nicht unangemessen. Die Verpflichtungen, die aus der Gegenwertzahlung beglichen werden müssen, sind teilweise erst in Jahrzehnten zu erbringen. Deshalb birgt die Gegenwertberechnung erhebliche Prognoserisiken, etwa betreffend die Lebenserwartung und die Zinsentwicklung. Reicht die Gegenwertzahlung einschließlich des Sicherheitszuschlags nicht aus, um die tatsächlichen Verpflichtungen des Ausgeschiedenen zu finanzieren, trägt dieses Risiko die Solidargemeinschaft (vgl. § 23a Abs. 3 Satz 2 VBLS). Der Sicherheitszuschlag muss daher so bemessen sein, dass er zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen führt und das für die Umlagengemeinschaft verbleibende Restrisiko tragbar erscheinen lässt. So liegt es hier. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass die Pauschale von 10 % außer Verhältnis zu dem von der Umlagengemeinschaft damit übernommenen Risiko steht (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast im vergleichbaren Fall des § 308 Nr. 7 BGB bzw. dessen Vorläuferregelung BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90, juris Rn. 17; Staudinger/Dagmar Coester-Waltjen [2013], BGB, § 308 Nr. 7 Rn. 15). Zudem haben die ausscheidenden Beteiligten, wenn sie sich anstelle des „bisherigen Gegenwerts“ für eine Neuberechnung zu einem künftigen Stichtag entscheiden (Ziffer 5.1 Satz 1 SEB 2016), die Möglichkeit, die Fehlbetragspauschale abzuwenden und stattdessen für eine turnusmäßige Wiederholung der Gegenwertberechnung zu optieren (§ 23a Abs. 3 VBLS und Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a VBLS; Ziffer 5.1. Satz 2 SEB 2016). Bei der Wiederholung wird der Gegenwert mit den am neuen Stichtag maßgeblichen aktuellen Rechnungsgrundlagen für die zu diesem Stichtag noch bestehenden Verpflichtungen neu ermittelt. Dabei werden neben den aktuellen Rechnungsgrundlagen auch neu hinzugekommene oder entfallene Verpflichtungen berücksichtigt. So werden z. B. in die erneute Berechnung auch nach dem Ausscheiden zugeteilte Bonuspunkte oder erst nach dem Ausscheiden unverfallbar gewordene Anwartschaften einbezogen. Umgekehrt werden aber Verpflichtungen, die zwischenzeitlich entfallen sind (z. B. wegen Tod), bei der Berechnung außen vor gelassen. Je nach dem Ergebnis der Berechnung erhält der ausgeschiedene Beteiligte einen Überschuss ausgezahlt oder muss nachschießen (vgl. Kiefer/Langenbrinck/Kulok in Kiefer/Langenbrinck/Kulok, Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst, 97. Update 03/2018, 3 - Wiederholung der Gegenwertberechnung). Mit anderen Worten können die ausgeschiedenen Beteiligten zur Vermeidung der Fehlbetragspauschale das Prognoserisiko selbst übernehmen und gegebenenfalls mit einer Kapitalanlage eigener Wahl absichern. Jedenfalls unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass die optionale Fehlbetragspauschale die ausscheidenden Beteiligten unangemessen benachteiligt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht daraus, dass die Fehlbetragspauschale in der Variante „bisheriger Gegenwert“ nicht abwählbar ist. Wie bereits dargelegt wurde, ergibt es sich aus dem Charakter des „bisherigen Gegenwerts“ als Rückfallposition, dass dessen Berechnungsgrundlagen nicht mehr aufgebrochen werden können. Eine Entscheidung für den „bisherigen Gegenwert“ kann nur ganz oder gar nicht erfolgen; ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Gegenwertberechnung mit Einzelkorrekturen ausschließlich zugunsten der Ausscheidenden, im Übrigen aber mit den unveränderten ursprünglichen Berechnungsannahmen nachgestellt wird, besteht nach dem oben Gesagten nicht. Das Leistungskürzungsrecht nach § 69 Abs. 3 VBLS 2012 besteht nicht mehr. Die nunmehr in § 69 Abs. 3 VBLS enthaltene Regelung betrifft ausschließlich den Abrechnungsverband Ost/Beitrag und steht im Übrigen in keinem Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Beteiligten aus der VBL. Hierfür gilt nunmehr der durch den 8. Änderungstarifvertrag in § 37b Satz 3 ATV normierte Grundsatz, dass Anwartschaften und Leistungsansprüche von Beschäftigten ausgeschiedener Beteiligter nicht anders behandelt werden dürfen als solche von aktiven Beteiligten. Der Kritikpunkt, dass die Gegenwertzahlung trotz der Fehlbetragspauschale keinen vertragsbeendenden Charakter hat (BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 48 ff.), ist damit erledigt. dd) Vermögensanrechnung Es benachteiligt die ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen, dass die Gegenwertforderung nicht unter Anrechnung von Vermögenswerten der VBL erfolgt. Die Finanzierung der VBL erfolgt satzungsgemäß im Deckungsabschnittsverfahren (§ 62 VBLS). Die Umlagen und gegebenenfalls die Sanierungsgelder sind so bemessen, dass sie in Verbindung mit dem verfügbaren Vermögen ausreichen, die voraussichtlichen Ausgaben für die Pflichtversicherung im kommenden Deckungsabschnitt (mit Ausnahme des kapitalgedeckten Abrechnungsverbands Ost/Beitrag) zu decken (§ 61 Abs. 1 VBLS). Eine Beteiligung der bis zum 31. Dezember 2012 - also in vergangenen Deckungsabschnitten - ausgeschiedenen Arbeitgeber am bilanziellen Vermögen der VBL ist damit unvereinbar. Denn deren Beiträge sind im umlagegedeckten Verfahren jedenfalls ganz überwiegend definitionsgemäß für die laufenden Ausgaben im jeweiligen Deckungsabschnitt verbraucht. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Tarifvertragsparteien in § 37d ATV in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrags für künftige Fälle eine - allerdings begrenzte und klar definierte - Vermögensanrechnung vorgesehen haben. Diese Regelung, die in § 23b VBLS übernommen wurde, nach dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien aber nicht für Altfälle gilt, sieht vor, dass sich der Gegenwert nach näheren Berechnungsmaßgaben verringert, wenn sich bei Ende des letzten Deckungsabschnitts vor dem Ausscheiden des Beteiligten ein überschüssiges Vermögen ergeben hat, wobei als überschüssiges Vermögen der Betrag gilt, der aufgrund eines Überschusses am Ende des vorangegangenen Deckungsabschnitts als sonstige Einnahme bei der Kalkulation des Finanzierungsaufwandes im laufenden Deckungsabschnitt berücksichtigt wurde (§ 23b Sätze 1 und 2 VBLS). Eine vergleichbare Regelung kann für Beteiligte, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschieden sind, nicht mehr praktiziert werden. Denn ein etwa bestehender Überschuss in dem Deckungsabschnitt bis zum 1. Januar 2002 oder in dem Deckungsabschnitt bis zum 31. Dezember 2007 (vgl. § 62 VBLS) ist nach § 61 VBLS bei der Bemessung des Finanzierungsbedarfs für den jeweils folgenden Deckungsabschnitt berücksichtigt worden und insofern verbraucht. Die VBL war auch nicht gehalten, eine wie auch immer ausgestaltete analoge Regelung zu schaffen, die eine Beteiligung von zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten am Vermögen ermöglicht. Zum einen bestand nach unwidersprochener Darstellung der VBL jedenfalls in dem vor dem 1. Januar 2002 endenden Deckungsabschnitt kein Überschuss. Zum anderen wäre es heute kaum noch mit vertretbarem Aufwand und plausiblen Ergebnissen zu ermitteln, in welchem Maße die Beiträge einzelner zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedener Beteiligter historisch am Vermögensaufbau der VBL beteiligt waren. Die Beteiligungsverhältnisse reichen überwiegend Jahrzehnte zurück und blicken teilweise auf eine wechselvolle Geschichte von Verschmelzungen, Betriebsübergängen und Rechtsnachfolgen. Wie hier ein nachvollziehbarer Berechnungsmodus und Verteilungsschlüssel gefunden werden sollte, vermögen die Kläger nicht aufzuzeigen. Soweit die Kläger mit dem Modell der vollständigen Auflösung der VBL argumentieren, ist daran zu erinnern, dass deren Vermögen in diesem Fall nicht an die Arbeitgeber ausgeschüttet wird, sondern für die zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung der Leistungsberechtigten und Versicherten zu verwenden ist (§ 18 Abs. 2 Satz 4 VBLS). ee) Verwaltungskostenpauschale Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die pauschale Umlage von Verwaltungskosten mit 2 % des Gegenwerts (§ 23a Abs. 1 Buchst. e VBLS; § 23 Abs. 2 Satz 8 VBLS in der Fassung der Nr. 2 des Satzungsändernden Beschlusses vom 18. November 2016). Bei den Verwaltungskosten handelt es sich um Aufwendungen, an deren anteiliger Umlage auch auf die ausscheidenden Beteiligten die VBL ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 29; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36). Die Höhe von 2 % des Gegenwerts ist nicht zu beanstanden. Die Kläger sind der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast, dass die Pauschale bei gewöhnlichem Lauf der Dinge zu hoch sei (vgl. zu § 308 Nr. 7 BGB bzw. dessen Vorläuferregelung BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90, juris Rn. 17; Staudinger/Dagmar Coester-Waltjen [2013], BGB, § 308 Nr. 7 Rn. 15), nicht gerecht geworden. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihre veröffentlichten Jahresberichte dargelegt, dass die Verwaltungskosten in den Kalenderjahren vor dem Ausscheiden der jeweiligen Beteiligten, bezogen auf die entrichteten Umlagen (vgl. dazu die frühere Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 6 VBLS 1995, wiedergegeben bei Senat, Urteil vom 14. Dezember 2011 - 6 U 193/10 (Kart), juris Rn. 22), zwischen 2,3 % und 1,4 % betragen haben. Dem sind die Kläger nicht mit Substanz entgegengetreten; ihr schlichtes Bestreiten dieser Tatsache genügt nicht. Soweit sie darauf abheben, die Verwaltung des auslaufenden Bestandes sei weniger aufwändig als die laufende Mitgliederverwaltung, wird dies dadurch hinreichend abgebildet, dass der Gegenwert als Bezugsgröße verwendet wird. Denn die Gegenwertforderung berücksichtigt bereits, dass die Leistungsansprüche und Versorgungsanwartschaften mit der Zeit abnehmen. Davon ausgehend durfte die VBL die Verwaltungskostenumlage mit 2 % der Gegenwertforderung pauschalieren. Die Pauschalierung hat den Vorteil, dass der ausscheidende Beteiligte Klarheit hat, in welcher Höhe er mit Aufwendungsersatzansprüchen konfrontiert ist. Dieser Vorteil wiegt den Nachteil einer Pauschalierung, nämlich dass der ausscheidende Beteiligte eventuell mehr als die tatsächlichen Verwaltungsaufwendungen erstatten muss, jedenfalls dann auf, wenn - wovon nach dem Gesagten hier auszugehen ist - ein über mehrere Jahre gemittelter Wert der tatsächlichen Kosten angesetzt wurde. Dieses Vorgehen hat gegenüber der alten Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 6 VBLS 1995 überdies den Vorteil, dass die Höhe der Verwaltungskostenumlage nicht von dem eher zufälligen Umstand abhängt, ob die Verwaltungskosten im Jahr vor dem Ausscheiden etwas höher oder niedriger waren. Der Gegenbeweis, dass die tatsächlichen Verwaltungskosten niedriger ausgefallen sind, muss bei Vereinbarung einer derartigen Kostenpauschale nicht zugelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, Rn. 33), zumal im Zeitpunkt des Ausscheidens - wie bei der Berechnung der Gegenwertforderung selbst - ohnehin nur eine Prognose über die künftig anfallenden Verwaltungskosten möglich ist. Es widerspräche dem vertragsbeendenden Charakter der Gegenwertzahlung, wenn die tatsächlichen Verwaltungsaufwendungen noch über viele Jahre hin berechnet, mit der Pauschale verglichen und gegebenenfalls rückerstattet werden müssten. Dass die Verwaltungskostenpauschale bei kundenfeindlicher Auslegung auch auf den Fehlbetragszuschlag von 10 % (Ziffer 5.1. Satz 2 SEB 2016 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 3, Satz 8 VBLS in der Fassung der Nr. 2 des Satzungsändernden Beschlusses) erhoben wird, erscheint ebenfalls nicht unangemessen, weil mit dem Fehlbetragszuschlag u.a. das Risiko einer längeren Leistungsphase abgegolten wird, mit der dann auch das Risiko eines höheren Verwaltungsaufwands einhergeht. ff) Schwerbehindertenzuschlag Der Schwerbehindertenzuschlag ist nach dem Vortrag der Kläger ein Berechnungsparameter in dem technischen Geschäftsplan gewesen, der der Berechnung des „bisherigen Gegenwerts“ zugrunde lag. Dieser technische Geschäftsplan ist durch die versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen nach § 23 Abs. Satz 5 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 ersetzt. Die beanstandete Klausel ist daher nicht mehr Bestandteil der Satzung oder der ihrer Konkretisierung dienenden Berechnungsgrundsätze. Soweit der Schwerbehindertenzuschlag weiterhin Bestandteil des „bisherigen Gegenwerts“ ist, führt dies aus den dargelegten Gründen nicht zu einer gerichtlichen Überprüfung. gg) Aufzinsung des Gegenwerts vom Ausscheidestichtag bis zu seiner Berechnung Die beanstandete Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 hat keinen Anwendungsbereich mehr. Wird der Gegenwert nach § 23 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 neu berechnet, ist er nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen (Ziffer 5.1. SEB 2016). Die Regelung, wonach der Gegenwert zunächst auf den Ausscheidestichtag abzuzinsen und dann bis zum Ende des Folgemonats nach Erstellung des versicherungsmathematischen Gutachtens wieder aufzuzinsen ist (§ 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016), ist daher gegenstandslos geworden. Dass eine entsprechende Vorläuferregelung für die Berechnung des „bisherigen Gegenwerts“ angewendet wurde, ist nach dem Gesagten ohne Belang. hh) Gutachterkosten Die Regelung, wonach der Gegenwert „auf seine [des ausscheidenden Beteiligten] Kosten“ zu berechnen ist (§ 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016) ist weder intransparent, noch sonst unangemessen benachteiligend. Unter Berücksichtigung des Veranlasser- und Solidarprinzips begegnet es keinen Bedenken, dass der Beteiligte die Kosten der Gegenwertberechnung, die durch sein Ausscheiden entstanden sind, selbst zu tragen sind. Die Neuberechnung (Nr. 5.1.Satz 1 SEB 2016 ) und die turnusmäßige Wiederholung der Gegenwertberechnung (§ 23a Abs. 3 Buchst. a VBLS) erfolgten demgegenüber auf Kosten der VBL. Wie sich aus dem Zusammenhang der Satzungsbestimmungen ergibt, entstehen die Kosten dadurch, dass ein versicherungsmathematisches Gutachten (§ 23 Abs. 2 Satz 9 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016) nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellt werden muss (§ 23 Abs. 2 Satz 2 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016). Das Transparenzgebot erfordert es unter diesen Umständen nicht, dass die Klausel die Kosten beziffert, höhenmäßig begrenzt oder sonst deren Berechnungsmethode näher bezeichnet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. September 2014 - XII ZR 56/11, Rn. 18 ff. zu „Verwaltungskosten“ in einem Gewerbemietvertrag). Der hier angesprochene Kreis öffentlicher Arbeitgeber vermag im Groben abzuschätzen, welche Kosten durch eine versicherungsmathematische Gegenwertberechnung entstehen. Im Übrigen schließt die Klausel eine Berufung auf die Unangemessenheit der konkret verursachten oder abgerechneten Kosten nicht aus. Das gilt auch für die von den Parteien diskutierte Frage, ob sich die VBL überhaupt externer Gutachter bedienen darf. Verbleibende Unklarheiten gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Klauselverwenders. c) Erstattungsmodell Auch die Regelungen betreffend das Erstattungsmodell sind weder intransparent, noch benachteiligen sie die ausgeschiedenen Beteiligten sonst unangemessen. aa) Zeitablauf Soweit die Kläger anmerken, dass sie wegen der seit der Kündigung verstrichenen Zeit faktisch von der Wahl eines der vorgesehenen Erstattungsmodelle ausgeschlossen sind bzw. ein solches jetzt wirtschaftlich nicht mehr interessant ist, weil ihnen durch die seinerzeit durchgesetzte Gegenwertforderung die Möglichkeit genommen wurde, selbst Vorsorge zu treffen, kann dies nicht zur Unangemessenheit der nunmehr gefundenen Satzungsregelungen zum Erstattungsmodell führen. Die VBL war kraft ergänzender Vertragsauslegung berechtigt, ein Erstattungsmodell einzuführen und dies rückwirkend auch für schon seit dem 1. Januar 2002 ausgeschiedene Beteiligte zu öffnen. Nachteile, die einzelnen Beteiligten daraus erwachsen, dass ihnen ein Erstattungsmodell nicht schon zum tatsächlichen Kündigungszeitpunkt offenstand, musste und durfte die VBL nicht durch Satzung regeln. Daraus können sich unter Umständen vielmehr (Kartell-)Schadensersatzansprüche individueller Beteiligter ergeben, deren Regulierung nicht in die Satzungskompetenz der VBL fällt. Gleiches gilt für etwa drohende individuelle steuerliche Nachteile, die sich aus der Rückerstattung von Gegenwertzahlungen ergeben, wenn ein ausgeschiedener Beteiligter nunmehr zu einem Erstattungsmodell wechselt. bb) Entscheidungsfrist Es kann dahinstehen, ob die Regelung in Ziffer 5.2 SEB 2016 wirksam ist, die dem Arbeitgeber für die Entscheidung, ob er anstelle der Zahlung des „bisherigen Gegenwerts“ eine Neuberechnung des Gegenwerts oder ein Erstattungsmodell wählt, eine Ausschlussfrist von drei Monaten setzt, die mit dem „Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4“ beginnen soll. Bedenken ergeben sich nicht nur wegen der Frist von drei Monaten, die in Anbetracht der Komplexität der erforderlichen versicherungsmathematischen Überlegungen sehr kurz erscheint, ohne dass ein durchgreifendes Interesse der VBL an einer so bemessenen Frist erkennbar wäre. Unklar erscheint auch die Regelung zum Fristbeginn. Da eine entsprechende Regelung schon in früheren - unwirksamen - Versionen der Satzung enthalten war, ist vielen ausgeschiedenen Beteiligten eine „Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4“, also die ausstehende „bisherige“ bereinigte Gegenwertforderung unter Berücksichtigung der Reinverzinsung, schon zu einem Zeitpunkt zugegangen, als der Satzungsändernde Beschluss des Verwaltungsrats vom 18. November 2016 noch lange nicht gefasst war. Zwar wird eine Auslegung, nach der die Ausschlussfrist mit Fassung dieses Beschlusses bereits abgelaufen war, nicht ernstlich in Betracht kommen. Jedoch ist offen, welches Ereignis die Frist anstelle des Zugangs der „Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4“ in Lauf gesetzt haben sollte. Die damit aufgeworfenen Fragen können letztlich aber dahinstehen, denn wären die Bestimmungen über den Fristbeginn und die Fristlänge unwirksam, ließe dies die Wirkung der Satzung bzw. des Satzungsändernden Beschluss vom 18. November 2016 im Übrigen unberührt. Nach gefestigter Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelungen stehen. Dies hat die Rechtsprechung wiederholt bei Regelungen über Fristbeginn und Fristdauer angenommen, zumal auch der Schutzzweck des § 306 Abs. 1 BGB dafür spricht, dass ein Vertrag nicht wegen zu kurz bemessener Fristen oder unangemessener Regelungen zum Fristbeginn unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1996 - VII ZR 259/94, juris Rn. 30 m.w.N.; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 306 BGB Rn. 1 unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu § 271a BGB; Staudinger/Peter Schlosser [2013], BGB, § 306 Rn. 20). So liegt es auch in Ansehung der in Ziffer 5.2. SEB 2016 bestimmten Ausschlussfrist. Dabei handelt sich um eine sachlich von den übrigen das Ausscheiden eines Beteiligten betreffenden Regelungen trennbare Bestimmung, die nicht am „einheitlichen Konzept“ der Gegenwertberechnung teilnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 52). dd) Verzinsung des Erstattungsbetrags Insbesondere liegt keine unangemessene Benachteiligung darin, dass der Erstattungsbetrag, also derjenige Betrag, den die VBL seit dem Ausscheiden des Beteiligten für ihm zurechenbare Betriebsrentenleistungen aufgewendet hat, seit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht wurden, jährlich in Höhe der jeweils von der VBL erwirtschafteten Reinverzinsung verzinst wird (Ziffer 5.1 Sätze 6 bis 8 SEB 2016).Diese Zinsklausel benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen. Sie ist insbesondere nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Erstattungsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass der ausgeschiedene Arbeitgeber fortlaufend die Aufwendungen erstattet, die der VBL für Betriebsrentenleistungen entstehen, die ihm zuzurechnen sind (§ 23c VBLS, Ziffer 5.3 Satz 2 SEB 2016). Der „Erstattungsbetrag“ hat damit den Charakter eines Aufwendungsersatzanspruchs. Wie die Regelungen in § 256 Abs. 1 BGB und § 354 Abs. 2 HGB zeigen, entspricht es beim Aufwendungsersatz aber gerade dem Grundgedanken des Gesetzes, dass der aufgewendete Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Schuldner in Verzug befindet, oder der Ersatzanspruch auch nur fällig ist. Der Zinsanspruch soll dem zum Aufwendungsersatz Berechtigten einen Ausgleich dafür geben, dass er den aufgewendeten Geldbetrag nicht zur seiner Nutzung zur Verfügung hat. Der ihm selbst entgehende Zins erscheint als mitaufgewendet (Staudinger/Claudia Bittner [2014], BGB, § 256 Rn. 1). Aus diesem Grund ordnet das Gesetz für diesen Anspruch sowohl in § 256 Abs. 1 BGB als auch in § 354 Abs. 2 HGB eine Vorverlegung des Zinslaufs noch vor die Fälligkeit an (Staudinger/Claudia Bittner [2014], BGB, § 256 Rn. 12; Heymann, HGB, 2. Aufl., § 354 Rn. 12; Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 354 Rn. 33 f). Diesem gesetzlichen Leitbild entspricht es, dass der Aufwendungsersatzanspruch der VBL in Gestalt des „Erstattungsbetrags“ von dem Ende des Jahres an zu verzinsen ist, in dem die erstattungsfähigen Betriebsrentenleistungen erbracht wurden. Mit der Reinverzinsung richtet sich die Zinshöhe, ebenfalls in Übereinstimmung mit der ratio des Gesetzes, nach den der VBL entgangenen Zinsen, die sie gleichsam mit aufgewendet hat, indem sie das Geld für dem ausgeschiedenen Beteiligten zurechenbare Betriebsrentenleistungen ausgegeben hat, anstatt es zu ihren üblichen Konditionen anzulegen. Dies erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der gesetzliche Zinssatz 4% beträgt (§ 246 BGB), nicht unangemessen. Soweit die VBL-Reinverzinsung - in der Mehrzahl der hier relevanten Zeiträume allerdings nur leicht - mehr als 4% beträgt, wird dies in gewissem Umfang dadurch ausgeglichen, dass sie in anderen Zeiträumen hinter dem gesetzlichen Zinssatz zurückbleibt. Ohne Erfolg beanstanden die Kläger, dass es an einer ausdrücklichen Bestimmung über die Rückerstattung bisher geleisteter Gegenwertforderungen und deren Verzinsung fehlt, wenn ein Beteiligter sich für das Erstattungsmodell entscheidet. Allerdings betreffen die Regelungen in Ziffer 5 des Satzungsändernden Beschlusses vom 18. November 2016 u.a. solche ausgeschiedenen Beteiligten, die den „bisherigen Gegenwert“ ganz oder überwiegend bezahlt haben. Entscheiden diese sich nunmehr für ein Erstattungsmodell, ist zu erwarten, dass der nunmehr zu errechnende Erstattungsbetrag hinter der bereits geleisteten, auf einen wesentlich längeren Zeitraum kalkulierten Gegenwertforderung zurückbleibt. In diesen Fällen ergibt sich ein Saldo zugunsten des ausgeschiedenen Beteiligten. Das bedeutet aber nicht, dass die Satzung hierzu ausdrückliche Bestimmungen enthalten müsste. Das Transparenzgebot verlangt es nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, juris Rn. 31: vertragsimmanente Freigabeverpflichtung in einem Sicherungsvertrag nicht ausdrücklich regelungsbedürftig; BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.). Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinen Kunden durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, Rn. 18, m.w.N.; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 307 BGB Rn. 329). So liegt es hier nicht. Die Regelungen zum Erstattungsmodell verschleiern die Rechtslage nicht und sind nicht geeignet, ausgeschiedene Beteiligte davon abzuhalten, ihre Rechte auf Rückforderung von Gegenwertzahlungen einschließlich hierauf gezogener Nutzungen geltend zu machen. Vielmehr ist aus der Sicht eines ausgeschiedenen Beteiligten hinreichend deutlich, dass sich die Satzung mit solchen Ansprüchen nicht befasst und ihm deshalb insbesondere seine gesetzlichen Ansprüche auf Rückzahlung etwa geleisteter Zahlungen auf den Gegenwert (§ 812 BGB) einschließlich der von der VBL insoweit gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) unangetastet zustehen, wie dies im Übrigen für den Anteil des bisherigen Gegenwerts, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte bei nicht erfüllter Wartezeit entfällt, in Ziffer 3 SEB 2016 ausdrücklich bestimmt ist. Da der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen umfasst (BGH, Urteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, juris Rn. 16; vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, juris Rn. 35; vom 13. März 2018 - XI ZR 291/16, Rn. 35), kann ferner kein Zweifel bestehen, dass die VBL Nutzungen jedenfalls in Höhe der von ihr erwirtschafteten Reinverzinsung herauszugeben hat. Die Höhe dieser Reinverzinsung hat die VBL, soweit sie bilanziell feststeht, bereits mitgeteilt und bei der Rückerstattung des Anteils des bisherigen Gegenwerts, der auf Versorgungspunkte und Bonuspunkte bei nicht erfüllter Wartezeit entfällt, zugrunde gelegt (vgl. Anlagen B 4 bis B 8). Unter diesen Umständen war die VBL weder unter dem Blickwinkel des Transparenzgebots, noch unter dem Blickwinkel einer ausgewogenen Vertragsgestaltung verpflichtet, Grund und Höhe des Rückerstattungsanspruchs ausgeschiedener Beteiligter, die nach Zahlung des „bisherigen Gegenwerts“ auf ein Erstattungsmodell umschwenken, ausdrücklich zu regeln. Es begegnet daher auch keinen Bedenken, dass die Satzung keine Regelung über das Schicksal von Zinseszinsen enthält, die die VBL möglicherweise bei einer Thesaurierung der Erträge erzielt hat. Ob solche Zinseszinsen unter dem Gesichtspunkt tatsächlich erzielter Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben sind, kann dahinstehen. Sollte ein solcher Anspruch bestehen, wird er durch die VBL-Satzung weder berührt noch verdunkelt. Allerdings erfasst die Regelung zur Verzinsung von Erstattungsforderungen auch solche Fälle, in denen die VBL mit dem Erstattungsbetrag nicht in Vorleistung getreten ist, weil der ausgeschiedene Beteiligte den „bisherigen Gegenwert“ ganz oder überwiegend bezahlt hat. In diesem Fall hat die VBL die Reinverzinsung bereits erhalten, weil sie die Zahlung auf den „bisherigen Gegenwert“ entsprechend angelegt hat. Eine doppelte Verzinsung durch den ausgeschiedenen Beteiligten wird in solchen Fällen aber dadurch verhindert, dass die VBL im Gegenzug die auf die gesamte Gegenwertforderung gezogenen Nutzungen herauszugeben hat. Die Gegenwertforderung und die jeweiligen jährlichen Erstattungsbeträge werden nicht rückwirkend verrechnet; vielmehr ist der (gesamte) Erstattungsbetrag erst drei Monate nach der Mitteilung über seine Höhe fällig (Nr. 5.1 Satz 9 SEB 2016). Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine Zinsforderung zugunsten der VBL per Saldo nur entsteht, soweit die VBL mit Aufwendungen für dem ausgeschiedenen Beteiligten zurechenbare Betriebsrentenleistungen tatsächlich wirtschaftlich in Vorleistung getreten ist. ee) „Nachhaftung“ Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die von den Klägern unter dem Blickwinkel einer „Nachhaftung“ kritisierte Bestimmung in Ziffer 5.3. e) des Satzungsändernden Beschlusses/§ 23c Buchst e VBLS. Nach dieser Regelung wird der ausscheidende Arbeitgeber „für die Dauer der Erstattung - wie bei einer fortbestehenden Beteiligung - an den Kosten der vergangenen bzw. zukünftigen Beendigungen von Beteiligungen beteiligt, soweit diese von den ausgeschiedenen Beteiligten nicht selbst getragen werden.“ Im Gegenzug hat der ausscheidende Arbeitgeber „keine Ausfallsicherung beizubringen.“ Die Regelung erfährt ihre erforderliche, nach den Anforderungen des Transparenzgebots aber auch hinreichende Konkretisierung durch die Ausführungsbestimmungen zu § 23c VBLS. Danach gilt: Zunächst werden die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Betriebsrentenleistungen ermittelt, die keinem aktiven Beteiligten zuzuordnen sind und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Rahmen eines Erstattungsmodells berücksichtigt wurden. Dieser Betrag ist um den für das Kalenderjahr maßgeblichen Auflösungsbetrag nach dem Auflösungsplan aus den Rückstellungen für Gegenwerte und die Zinsen aus diesen Rückstellungen für das Kalenderjahr in Hohe der im Versorgungskonto I erzielten Reinverzinsung zu mindern. Der so ermittelte Restbetrag ist durch alle Betriebsrentenleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven „oder“ (offenkundig gemeint: „und“) im Erstattungsmodell befindlichen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind, zu teilen. Der sich ergebende Vomhundertsatz ist kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Der Anteil des ausscheidenden Beteiligten an den Kosten nach § 23c Satz 3 Buchst. e VBLS ergibt sich aus den vom Beteiligten jährlich zu erstattenden Betriebsrentenleistungen des jeweiligen Abrechnungsverbandes, vervielfältigt mit dem ermittelten Vomhundertsatz. Die Regelung führt also zu einer anteiligen Umlage von Fehlbeträgen insbesondere durch Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessenen Gegenwerten auf die ausscheidenden Beteiligten, und zwar nach deren Anteil an dem insgesamt aufgewendeten Volumen an Betriebsrentenleistungen für aktive Beteiligte und ausscheidende Beteiligte im Erstattungsmodell (vgl. zu diesem zutreffenden Verständnis der Regelung auch Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien zu §§ 37b bis 37e ATV in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 8, Anlage B 124). Trotz der missverständlichen Formulierung „alle Betriebsrentenleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven oder im Erstattungsmodell befindlichen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind“ in Abs. 3 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen hinreichend deutlich, dass die besagten Deckungslücken nicht etwa alleine von den ausscheidenden Beteiligten im Erstattungsmodell zu tragen sind, sondern auf die Gesamtheit der ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell und der aktiven Beteiligten umzulegen sind. So bestimmt etwa § 23a Buchst. d Satz 2 VBLS, dass „die Solidargemeinschaft der verbliebenen Beteiligten sowie diejenigen Beteiligten, die sich für das Erstattungsmodell entschieden haben“, entsprechend dem periodischen Bedarf im Umlageverfahren das Risiko tragen, dass der um den Zuschlag erhöhte Gegenwert (§ 23a Buchst. d Satz 1 VBLS) nicht ausreicht, um die dem ausgeschiedenen Beteiligten zuzurechnenden Leistungsanspruche und Anwartschaften zu finanzieren. Auch Ziffer 5.3. e) SEB 2016 und § 23c Buchst e VBLS heben die Gleichbehandlung mit der „fortbestehenden Beteiligung“ hervor. In Abwägung der beiderseitigen Interessen benachteiligt diese Regelung die ausscheidenden Beteiligten nicht unangemessen. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten der VBL zu berücksichtigen, dass sie einen Ausgleich für die finanziellen Lasten verlangen können muss, die ihr durch die Versorgung der Beschäftigten des ausscheidenden Beteiligten entstehen, der keine Umlagen mehr zahlt. Andererseits steht den Zahlungen des ausscheidenden Beteiligten, soweit sie über die Erstattung der von der Beklagten erbrachten Versorgungsleistungen hinausgehen, keine aktuelle Leistung der VBL gegenüber. Die nach der Beendigung der Beteiligung verbleibenden Rechtsbeziehungen zur VBL sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken. Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44). Die Möglichkeit, die Beteiligung an der VBL gegen Zahlung eines Gegenwerts oder gegen Erstattung der zurechenbaren Betriebsrentenleistungen zu verlassen, bringt die Gefahr mit sich, dass die verbleibende Umlagengemeinschaft der aktiven Beteiligten mit Fehlbeträgen belastet wird, die durch Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessene Gegenwerte entstehen. Diese Fehlbeträge müssen über die Beiträge letztlich von den aktiven Beteiligten getragen werden. Im Gegensatz zu dem Risiko von Fehlbeträgen durch zu niedrig kalkulierte Gegenwerte ist das Ausfallrisiko durch Insolvenzen und Liquidationen nicht spezifisch durch das Ausscheiden des Betreffenden aus der VBL begründet. Auch bei einer ungekündigten Mitgliedschaft eines insolvenzfähigen Beteiligten trägt die VBL ein Insolvenzrisiko, und zwar auf unbestimmte Zeit. Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148). Wohl aber bringt es das Ausscheiden von Beteiligten mit sich, dass diese, anders als zu Zeiten aktiver Beteiligung, nicht mehr mit ihrem Beitragsaufkommen anteilig für derartige Ausfälle einstehen. Die Umlagegemeinschaft der aktiven Beteiligten hat ein legitimes Interesse daran, dass die ausscheidenden Beteiligten für die Dauer der Erstattung weiterhin an den vorbezeichneten Ausfallrisiken beteiligt bleiben. Diese Risiken sind jedenfalls zum Teil zu einer Zeit begründet worden, als die Beteiligungsverhältnisse noch nicht gekündigt waren. Dies gilt insbesondere für den Fall der Lufthansa, die gegen Zahlung eines nicht auskömmlichen Gegenwerts aus der VBL ausgeschieden ist. Würden die Beteiligungsverhältnisse fortgesetzt, müssten die ausscheidenden Beteiligten ohne weiteres über ihre Beiträge hierfür aufkommen, ohne dass sie darauf bestehen könnten, dass ihr Beitragsvolumen ausschließlich nach dem Bedarf der ihnen zurechenbaren Rentenleistungen bemessen wird. Es erscheint daher - auch unter dem Blickwinkel der nachwirkenden Solidarität - nicht unangemessen, die ausscheidenden Beteiligten für die Dauer des Erstattungszeitraums noch nicht aus ihrer Verpflichtung zu entlassen, die bezeichneten Fehlbeträge anteilig zu tragen. Die alternative Lösung, die Fehlbeträge ausschließlich über die Beiträge der aktiven Beteiligten zu finanzieren, könnte jedenfalls keine größere Plausibilität für sich in Anspruch nehmen. Dies bestätigt die Modellüberlegung, dass alle Arbeitgeber ihre Beteiligung bei der VBL unter Wahl eines Erstattungsmodells beenden. Dann müssten die durch Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessene Gegenwerte entstehenden Fehlbeträge - mangels verbliebener Beitragszahler - ebenfalls auf die ausscheidenden Beteiligten umgelegt werden. Demgegenüber erscheint das Risiko der „Nachhaftung“ für die ausscheidenden Beteiligten quantitativ und qualitativ zumutbar. Zum einen können sie sich - auch noch nachträglich - für einen verkürzten Erstattungszeitraum entscheiden und damit die „Nachhaftung“ vorzeitig beenden. Zum anderen ist das Risiko, dass sich Gegenwertforderungen als nicht auskömmlich erweisen, dadurch begrenzt, dass die Gegenwertforderung entweder regelmäßig nachberechnet wird (§ 23 Abs. 3 Buchst a-c VBLS) oder ein pauschaler Aufschlag von 10 % der Gegenwertsumme erhoben wird (§ 23 Abs. 3 Buchst d VBLS). Es liegt mithin nicht der Fall vor, dass ausscheidenden Beteiligten im Erstattungszeitraum einseitig das Risiko einer unzureichend kalkulierten Schlusszahlung aufgebürdet wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 50), zumal die Ausfallhaftung nicht ausschließlich die am Erstattungsmodell teilnehmenden ausscheidenden Beteiligten trifft, sondern ebenso die aktiven Beteiligten (§ 23 Abs. 3 Buchst d Satz 2 VBLS). Aus der Sicht der VBL ersetzt die Regelung in § 23c Buchst e VBLS, soweit damit die durch Insolvenzen und Liquidationen verursachten Ausfälle umgelegt werden, eine individuelle Insolvenzsicherung durch den ausscheidenden Beteiligten. Grundsätzlich hat die VBL ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen Absicherung des Insolvenzrisikos insbesondere bei ausgeschiedenen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36, Rn. 46). Der in früheren Versionen der Satzung bereits beschrittene Weg, von ausscheidenden Beteiligten, soweit sie insolvenzfähig sind, eine angemessene Insolvenzsicherung zu verlangen (§ 23c Abs. 7 VBLS a.F.; vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36), ist jedoch nunmehr verschlossen, weil sich die Tarifvertragsparteien im 8. Änderungstarifvertrag ausdrücklich dafür entschieden haben, von einer solchen individuellen Insolvenzsicherung Abstand zu nehmen, und zwar sowohl für ausgeschiedene Beteiligte, als auch im Grundsatz für aktive Beteiligte. Auch aus diesem Grund erscheint es nicht unangemessen, dass die VBL sich nunmehr insgesamt für den von den Tarifvertragsparteien eingeschlagenen Weg entschieden hat, u.a. das Insolvenzrisiko auf die Gemeinschaft der aktiven Beteiligten und der ausscheidenden Beteiligten in der Erstattungsphase umzulegen. Diese Umlage, die im wirtschaftlichen Ergebnis in gleicher Weise aktive Beteiligte trifft, benachteiligt ausscheidende Beteiligte nicht unangemessen. Zwar trifft sie unterschiedslos alle ausscheidenden Beteiligten und damit auch solche, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist. Sie schneidet dem ausscheidenden Beteiligten die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die Garantieerklärung einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab. Diese Nachteile treten jedoch nunmehr in den Hintergrund. Ihnen kam zentrales Gewicht zu, als die Satzung die Möglichkeit der Kündigung noch ausschließlich gegen eine Einmalzahlung eröffnete. Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30). Damit ist der jetzt erreichte Regelungsstand der Satzung nicht vergleichbar. Der ausscheidende Beteiligte hat jetzt die Möglichkeit, anstelle einer einmaligen Gegenwertzahlung ein Erstattungsmodell zu wählen, bei dem er wiederum den Erstattungszeitraum durch Aufbau eines Deckungsstocks oder Zahlung eines Rest-Gegenwerts nach seinen Bedürfnissen anpassen kann. Dass er am (kollektiven) Insolvenzrisiko auch dann beteiligt ist, wenn er selbst nicht insolvenzfähig ist bzw. nicht die Möglichkeit hat, die Kostenbeteiligung hieran durch Stellen einer individuellen Insolvenzsicherung auszuschließen, benachteiligt ihn aus den oben aufgezeigten Gründen und auch deshalb nicht, weil er sich darin nicht von einem aktiven Beteiligten unterscheidet. ff) Deckungsstock Ohne Erfolg beanstanden die Kläger die Regelungen betreffend den Aufbau und die Verzinsung des Deckungsstocks als intransparent und unzureichend. Bei der verkürzten Erstattung mit Deckungsstock (§ 23c Buchst. c VBLS; Ziffer 5.3. Satz 4 Buchst. c SEB 2016) spart der ausscheidende Beteiligte während des vereinbarten Erstattungszeitraums Kapital an, welches am Ende des Erstattungszeitraums zur Abgeltung des verbleibenden Restgegenwerts eingesetzt wird. Die Regelungen sind unter Einbeziehung der Ausführungsbestimmungen zu § 23c VBLS hinreichend bestimmt und transparent. Danach ermittelt der Verantwortliche Aktuar den Betrag zum Aufbau des Deckungsstocks auf Basis dieser Prognose über den Gegenwert nach § 23a Abs. 1 VBLS für die zum Ende des vereinbarten Erstattungszeitraums noch vorhandenen Verpflichtungen (Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen). Am Ende des gewählten Erstattungszeitraums wird der Gegenwert auf Kosten des ausgeschiedenen Beteiligten mit den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen erneut berechnet. Ist der gebildete Deckungsstock niedriger, hat der ausgeschiedene Beteiligte die Differenz nachzuschießen, ein etwa sich ergebender Überschuss wird erstattet (§ 23c Buchst. c VBLS; Abs. 4 Sätze 3 bis 5 der Ausführungsbestimmungen). Das aus dem Deckungsstock herrührende Anstaltsvermögen ist buchmäßig getrennt zu führen und mit der durchschnittlichen Nettoverzinsung des jeweiligen Geschäftsjahres zu verzinsen (§ 61 Abs. 4 VBLS). Eine turnusmäßige Wiederholung der Prognoserechnung zum Aufbau des Deckungsstocks findet nicht statt (Ziffer 5.3. Satz 5), jedoch können die VBL und der ausscheidende Beteiligte vereinbaren, dass der zu leistende Betrag neu berechnet und entsprechend angepasst wird (Abs. 4 Satz 6 der Ausführungsbestimmungen). Diese Bestimmungen sind hinreichend klar und detailliert. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie den ausscheidenden Beteiligten unangemessen benachteiligen. Dass er bei der Wahl der verkürzten Erstattung mit Deckungsstock nur eingeschränkte Planungssicherheit genießt, liegt in der Natur der Sache. Sowohl die Verzinsung des Deckungsstocks, als auch der Gegenwert der am Ende des Erstattungszeitraums noch vorhandenen Anwartschaften und Leistungsansprüche können sich anders entwickeln als prognostiziert. Dieses Prognoserisiko trägt der ausscheidende Beteiligte nicht einseitig, vielmehr sehen die maßgeblichen Bestimmungen ausdrücklich vor, dass ein etwa gebildeter Überschuss erstattet wird. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass keine expliziten Regelungen zur Verzinsung des Deckungsstocks getroffen sind. In Ermangelung besonderer Bestimmungen gelten hierfür die allgemeinen Regeln. Gemäß § 60 Abs. 4 VBLS ist das Anstaltsvermögen nach den Grundsätzen der für regulierte Pensionskassen geltenden gesetzlichen Regelungen einschließlich der zugehörigen Anlageverordnung anzulegen. Richtlinien für die Vermögensanlage unterliegen im Übrigen der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat (§ 12 Abs. 1 VBLS). Dabei ist die VBL an die in § 124 VAG normierten Anlagegrundsätze gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 45). Hierdurch ist der ausscheidende Beteiligte hinreichend geschützt. Die in der Vergangenheit erzielte VBL-Reinverzinsung ermöglicht ihm zudem eine gewisse Prognosemöglichkeit, mit welcher Rendite der Deckungsstock rechnen kann. Hingegen kann der ausscheidende Beteiligte nicht verlangen, dass für den Deckungsstock andere oder detailliertere Anlagegrundsätze festgelegt werden, als sie für aktive Beteiligte gelten. Es ist daran zu erinnern, dass der ausscheidende Beteiligte nicht gezwungen ist, das Kapital für den am Ende des Erstattungszeitraums verbleibenden Gegenwert bei der VBL anzusparen. Er kann dies im Modell der verkürzten Erstattung gegen verbleibenden Gegenwert auch selbst tun und dabei eine anderweitige, auf seiner eigenen Risikoeinschätzung beruhende Kapitalanlage wählen (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 45). gg) Verwaltungskostenpauschale Wegen der Erhöhung des Erstattungsbetrags um eine Verwaltungskostenpauschale von 2 % (Ziffer 5.1 Satz 8) kann auf die obigen Ausführungen zum entsprechenden Verwaltungskostenaufschlag auf den Gegenwert Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten. Da die Verwaltungskosten über das Ende des verkürzten Erstattungszeitraums hinaus anfallen, bestehen für diesen Fall auch keine Bedenken gegen einen zweiprozentigen Aufschlag auf die Schlusszahlung (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36). C. Rechtsfolgen: 1. Die Kläger haben keinen Anspruch (mehr) auf Rückzahlung der geleisteten bisherigen Gegenwertzahlungen. Mit der Neufassung der Satzung in der Fassung des Satzungsändernden Beschlusses vom 16. November 2016 ist nunmehr eine wirksame Gegenwertregelung geschaffen, auf deren Grundlage die Beklagte die bisher vereinnahmten Gegenwertzahlungen behalten darf. Dass die Frist, innerhalb deren sich die Kläger für eine Neuberechnung oder Erstattungslösung entscheiden können, möglicherweise in Ermangelung einer - unterstellt - insoweit wirksamen Satzungsregelung noch nicht in Lauf gesetzt wurde, ändert daran nichts. Nach dem Regelungsmechanismus der Satzung bleibt es bei dem bisherigen Gegenwert, bis der ausgeschiedene Beteiligte eine Entscheidung für eine Neuberechnung oder eine Erstattungslösung trifft. Soweit den Klägern erstinstanzlich - auf der Grundlage der früheren, unwirksamen Satzungsregelung - die Rückerstattung der bisherigen Gegenwertzahlungen zuerkannt wurde, erweist sich die Berufung der Beklagten somit als begründet; sie führt in diesem Punkt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 2. Die Kläger haben für die Zeit zwischen der Zahlung des bisherigen Gegenwerts und dem Inkrafttreten der Neuregelung keinen Anspruch auf „Bereicherungszinsen“. Mit Blick auf die wirksame Satzungsregelung ist die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert, soweit sie Gegenwertforderungen vereinnahmt hat. Die Satzung bestimmt nach dem Gesagten zu Recht, dass die aus dem „bisherigen Gegenwert“ gezogenen Nutzungen der VBL zustehen. Aus den gleichen Gründen stehen den Klägern für den Zeitraum zwischen der Zahlung des bisherigen Gegenwerts und dem Inkrafttreten der Neuregelung auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) und Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 BGB) zu. Die Satzung regelt wirksam und abschließend, dass die Nutzungen aus dem für den bisherigen Gegenwert aufzuwendenden Kapital der VBL zustehen sollen. Wie bereits oben dargelegt, gleicht dies den Umstand aus, dass die Barwerte seinerzeit für einen aus heutiger Sicht längst in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt berechnet wurden. Der Sache nach bedeutet dies, dass die bisherigen Gegenwertforderungen behandelt werden, als wären sie bei ihrer erstmaligen Berechnung fällig geworden. Dies schließt es aus, die Beklagte zugleich als verpflichtet anzusehen, Verzugszinsen oder Prozesszinsen auf die Gegenwertzahlungen zu entrichten; auch Prozesszinsen sind nicht unabhängig von der Fälligkeit der Forderung geschuldet (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). 3. Unberührt bleibt hingegen der Anspruch der Kläger auf deliktische Zinsen aus Kartellschadensersatz bis zum Inkrafttreten der rechtmäßigen Satzung, die hier am 25. Februar 2017, einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 VBLS; Veröffentlichung: 25. Januar 2017, Anlage B 110) bewirkt wurde. Die Tatsache, dass die VBL durch das Fordern der Gegenwertzahlungen auf der Basis unwirksamer Satzungsbestimmungen in den Jahren 2005 und 2006 ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 35 ff. - VBL-Gegenwert II), wird durch die Neufassung der Satzung nicht ungeschehen gemacht, auch wenn diese den Gegenwert rückwirkend für beendete Beteiligungsverhältnisse regelt. a) Der Senat hat bereits festgestellt und eingehend begründet, dass die Beklagte eine marktbeherrschende Stellung auf dem relevanten Markt der betrieblichen zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte hat und diese durch die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen, namentlich die ursprüngliche Gegenwertregelung in § 23 VBLS 2001 (vor der 18. Satzungsänderung vom 21. November 2012) missbraucht hat (Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 157 ff; Rn. 170 ff.; bestätigt durch BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 35 ff. - VBL-Gegenwert II). Auf diese Ausführungen, die entsprechend auf die hier zusätzlich relevanten Zeiträume 2003, 2004, 2007 bis 2012 gelten, kann uneingeschränkt Bezug genommen werden. Die überwiegend auf Rechtsausführungen zum Unternehmensbegriff und zur räumlichen und sachlichen Marktabgrenzung beruhenden Einwendungen der Beklagten geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Beklagte sich auf ihre geringen Marktanteile in den Jahren ab 2010 beruft, beruht dies auf einer abweichenden Abgrenzung des sachlichen Marktes, nämlich darauf, dass sie den Markt der privaten Altersvorsorge schlechthin betrachten will. Diese Marktabgrenzung hat der Bundesgerichtshof bereits verworfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 21 ff. - VBL-Gegenwert II). Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich an den tatsächlichen Grundlagen dieser Beurteilung etwas geändert hätte. Ebenso wenig macht die Beklagte geltend, dass sich auf der Grundlage zutreffender räumlicher und sachlicher Marktabgrenzung tatsächliche Unterschiede zu den Jahren 2005 und 2005 ergeben hätten. b) Ungeachtet der angeordneten Rückwirkung der Satzungsänderung zum 1. Januar 2001 (§ 4 der 22. Satzungsänderung) bleibt es daher bei der Beurteilung, dass sich die Beklagte nach § 33 GWB schadensersatzpflichtig gemacht hat, indem sie auf der Basis seinerzeit unwirksamer Satzungsbestimmungen Gegenwertforderungen durchgesetzt hat. Denn für Schadensersatzansprüche ist das jeweils zum Zeitpunkt inkriminierten Handlung geltende materielle Recht maßgeblich (BGH, Urteile vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, Rn. 13 - ORWI; vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, Rn. 33 - Grauzementkartell II; vgl. ferner BGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, Rn. 15 - Kamerakauf im Internet; vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, Rn. 45 - Ballerinaschuh). Die Fiktion des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung vermag diesen Grundsatz nicht zu überwinden. Dies folgt schon daraus, dass es außerhalb der Satzungskompetenz der VBL liegt, individuelle kartellrechtliche Schadensersatzansprüche ausgeschiedener Beteiligter zu regeln. Es bleibt deshalb dabei, dass die Beklagte, nachdem § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB 2005 auf vor dem 1. Juli 2005 erfolgte Gegenwertzahlungen nicht anzuwenden sind (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 53 ff. - VBL-Gegenwert II; Beschluss vom 14. November 2017 - KZR 43/15, Rn. 15), für vor diesem Stichtag erfolgte Zahlungen nach § 849 BGB für durch den Kartellverstoß (§ 33 GWB) verursachte Wertminderungen Zinsen gemäß § 246 BGB in Höhe von 4% jährlich zu entrichten hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - KZR 47/14, Rn. 57 - VBL-Gegenwert II). Der Zinsanspruch nach § 849 BGB lässt sich als pauschalierter Mindestbetrag des durch den Nutzungsentgang entstandenen Schadens begreifen. Die Vorschrift nimmt dem Geschädigten die Beweislast dafür ab, welchen Schaden er für die Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der ihm entzogenen oder beschädigten Sache erlitten hat. Der Zinsanspruch soll den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (Staudinger/Klaus Vieweg [2015], BGB, § 849 Rn. 1). Entsprechendes gilt, soweit Gegenwertzahlungen, die nach Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erbracht wurden, gemäß § 288 Abs. 1 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB in Verbindung mit § 19 Abs. 1 GWB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind (BGH, Urteil vom 07. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 61). An dem Umstand, dass den Klägern, soweit sie den „bisherigen Gegenwert“ bezahlt haben, finanzielle Mittel unter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung entzogen wurden, hat sich durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelung mit ihrer rückwirkenden Legitimierung des „bisherigen Gegenwerts“ nichts geändert. Die unangemessene Benachteiligung durch § 23 VBLS 2001 lag unter anderem in der darin vorgesehenen Verpflichtung, den Gegenwert durch Einmalzahlung eines Barwerts zu erbringen, mithin darin, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden sollten (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 58 ff.; vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 24), obwohl insbesondere mit der Erstattungslösung eine Möglichkeit zur Ausgestaltung des Gegenwerts bestand, die diese Belastung und das damit verbundene gravierende Prognoserisiko für den ausgeschiedenen Beteiligten vermieden hätte (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 64). Mit anderen Worten wäre die Beklagte schon von Anfang an verpflichtet gewesen, es den ausscheidenden Beteiligten als Alternative zur Barwert-Abgeltung des Gegenwerts zu ermöglichen, die Renten für ihre Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erstatten. In diesem Fall hätten die ausscheidenden Beteiligten die Möglichkeit gehabt, eine sofortige Kapitalbindung in Höhe der Gegenwertforderung zu vermeiden bzw. die Mittel in einer auf eigener Risikoeinschätzung beruhenden Kapitalanlage anzulegen. Da ihnen diese Möglichkeit durch den Kartellverstoß der Beklagten genommen wurde, ist es folgerichtig, dass sie den durch die entzogene Kapitalnutzung entstandenen Schaden ersetzt verlangen können. Nur so ist auch die gebotene Gleichbehandlung mit jenen ausgeschiedenen Beteiligten erzielbar, die den geforderten Gegenwert nicht oder nicht vollständig beglichen haben. Diesen verbleiben - ungeachtet der in Nr. 4 SEB normierten Verzinsungspflicht - die aus dem Kapital gezogenen Nutzungen, auf deren Herausgabe die Beklagte keinen Anspruch hat. Soweit die ausgeschiedenen Beteiligten die Gegenwertforderung beglichen haben, gebührt ihnen daher ein Ausgleich für die entgangene Möglichkeit der Kapitalnutzung. Die Zinsvorschriften der § 848 BGB, § 33 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 GWB 2005 gestatten eine abstrakt-pauschalierende Berechnung dieses Schadens. c) Unter diesen Umständen ist der auf die Zinsen gerichtete Kartellschadensersatzanspruch auch nicht unter dem Blickwinkel des rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen oder um die von der VBL erzielte Reinverzinsung zu mindern. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten, der Einwand also des Schädigers, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage der Zurechnung eines Schadenserfolges beachtlich sein (BGH, Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 170/91, juris Rn. 14). Die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten ist jedoch nur beachtlich, wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt hätte; dass er ihn lediglich hätte herbeiführen können, reicht regelmäßig nicht aus (BGH, a.a.O., Rn. 17). Dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, muss regelmäßig der Schädiger nachweisen (BGH, a.a.O., Rn. 16). Nach diesen Maßstäben könnte die Beklagte nicht mit Erfolg den Einwand führen, auch bei einer von Anfang an rechtmäßigen Satzung sei zumindest der „bisherige Gegenwert“ zu zahlen und damit das Kapital in dieser Höhe entzogen worden. Wie dargelegt, hätte eine rechtsgültige Satzung von Anfang an vielmehr ein fair ausgestaltetes Erstattungsmodell zur Wahl stellen müssen. Davon ausgehend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der ausgeschiedene Beteiligte seinerzeit für ein solches Erstattungsmodell entscheiden hätte. Dass dies im Nachhinein nicht mehr rekonstruiert werden kann, geht zu Lasten der Beklagten, die es versäumt hat, die angemessene Verfahrensweise einzuhalten, nämlich von Anfang an ein Erstattungsmodell zur Wahl zu stellen (vgl. Staudinger/Schiemann [2017], BGB, § 249 Rn. 106; MünchKomm.Oetker, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 227 a.E.). d) Was den Beginn der Verzinsungspflicht betrifft, hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass es auf den Zeitpunkt des Mittelabflusses bei den jeweiligen Klägern ankommt. Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass die Beklagte die von den Klägern mit dieser Maßgabe jeweils angegebenen Zahlungszeitpunkte nicht bestritten hat. Sie hat erstinstanzlich lediglich zu dem abweichenden Zahlungseingang bei ihr vorgetragen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 1. Februar 2016 (zutreffend Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 18. November 2016, Bl. 616 ff. GA I). Soweit die Beklagte im Berufungsrechtszug die jeweiligen Zeitpunkte des Mittelabflusses pauschal bestreitet, ist dies neu und nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit besteht daher kein Grund, den erstinstanzlichen Tenor hinsichtlich der Zinszeitpunkte abzuändern. Soweit im Tenor Zahlungen der Beklagten aufgeführt sind, die ihre Schuld vermindern („... abzgl. von der Beklagten am [Datum] gezahlter ...“), war klarzustellen, dass sich diese Zahlungen auf die - nunmehr ohnehin entfallene - Hauptforderung beziehen, mithin nicht etwa die Zinsschuld als solche, sondern die Zinsbasis verringern. Der Senat hat dies durch Einfügen der Wörter „auf die Hauptforderung“ klargestellt. e) Besonderheiten ergeben sich für die Kläger zu 13 und 18. Diesen Klägern sind Zinsen auf die hier jeweils geltend gemachten Hauptforderungen bereits in Höhe von (mindestens) 4 % rechtskräftig zuerkannt, jedoch zeitlich jeweils beschränkt bis zum 6. April 2010 (Senat, Urteile vom 9. September 2015 - 6 U 193/10 Kart und 6 U 194/10 Kart - n.v.; vgl. BGH, Hinweisbeschlüsse vom 14. November 2017 - KZR 42/15 und KZR 43/15, Rn. 2 ff; rechtskräftig durch Zurücknahme der Revision auf die Hinweisbeschlüsse). Mit Rücksicht auf den schon ausgeurteilten Zeitraum sind diesen Klägern daher Zinsen im vorliegenden Verfahren erst ab dem 7. April 2010 zuzusprechen, und zwar, da die Zahlungen jeweils vor dem 1. Juli 2005 erfolgten, für den gesamten restlichen Zeitraum in Höhe von (nur) 4 %. Anders als das Landgericht auf der Grundlage des erstinstanzlich erreichten Sach- und Streitstands angenommen hat, ist der Zinsantrag jedenfalls in dem Umfang, in dem er über die anderweitig zuerkannten Zinsen hinausgeht, jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zulässig. Insbesondere ist er durch den Zusatz „soweit nicht bereits Zinsen rechtskräftig zuerkannt sind“ nicht (mehr) unter eine unzulässige außerprozessuale Bedingung gestellt, seit in den besagten Verfahren tatsächlich Rechtskraft eingetreten ist. 4. Die Kläger haben ferner, soweit sie solche Leistungen erbracht und zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht haben, Anspruch auf Rückerstattung von Kosten, die ihnen für versicherungsmathematische Gutachten zur Berechnung des „bisherigen Gegenwerts“ berechnet wurden. Der Einbehalt solcher Gutachterkosten findet in der Neuregelung der Gegenwertbestimmungen keine Grundlage. Die Bestimmungen betreffend den „bisherigen Gegenwert“ (Nrn. 3 und 4 SEB 2016) treffen keine Aussage über das Schicksal der für dessen Berechnung aufgewendeten Gutachterkosten. Ihnen kann daher unter Berücksichtigung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäbe und insbesondere der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) keine Verpflichtung der ausgeschiedenen Beteiligten entnommen werden, diese Kosten zu tragen. Die Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016, wonach der Gegenwert auf Kosten des ausscheidenden Beteiligten berechnet wird, bietet ebenfalls keine Grundlage für den Einbehalt von Gutachterkosten zu versicherungsmathematischen Berechnungen nach früheren Satzungsbestimmungen. Die Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 VBLS in der Fassung der Nr. 2 SEB 2016 kommt nur zum Zug, wenn der Gegenwert nach Nr. 2 SEB 2016 neu berechnet wird, was wiederum nur der Fall ist, wenn der ausscheidende Beteiligte sich alternativ zum „bisherigen Gegenwert“ für eine solche Neuberechnung entscheidet (Nr. 5 SEB 2016). Die Kostentragung betrifft also nur die Neuberechnung, nicht die Berechnung des „bisherigen Gegenwerts“. Sonach fehlt es an einer Bestimmung, nach der die Beklagte die Gutachterkosten für die Berechnung des „bisherigen Gegenwerts“ behalten oder einfordern darf. Bei der Rückerstattung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die ursprünglichen Gutachterkosten gegenüber der Mehrzahl der Kläger im Jahre 2014 rückwirkend neu festgesetzt wurden. Im Zuge der Bereinigung der Gegenwerte um verfallbare Anwartschaften wurden auch die auf die davon betroffenen Berechnungsfälle entfallenen Gutachterkosten fallen gelassen. Den ausgeschiedenen Beteiligten steht daher nur die Rückerstattung der bereinigten Gutachterkosten zu. Soweit die betreffenden Bescheide des Jahres 2014 per Saldo zu einer Rückerstattung seitens der Beklagten geführt haben, ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dass die Gutachterkosten in Höhe der Ermäßigung bereits zurückgezahlt sind. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch in den Fällen, in denen der Bescheid einen Saldo zugunsten der Beklagten ausweist. Denn dann sind die Gutachterkosten in Höhe der Ermäßigung dadurch erstattet worden, dass sie auf den „bisherigen Gegenwert“ umgebucht wurden und dessen Betrag entsprechend mindern. Der Erstattungsbetrag auf die Gutachterkosten ist im Tenor jeweils ohne Zinsen ausgewiesen. Denn die Verzinsung auf die jeweils tatsächlich geleisteten Beträge, die auch die Gutachterkosten umfassen, ist bereits im jeweiligen ersten Satz der Entscheidungsformel zuerkannt. 5. Die zu Ziffer 2 beantragte Feststellung ist mit der Maßgabe zulässig und begründet, dass sie sich auf weitergehende Schäden bezieht, also solche, die über den pauschalierten Zinsschaden hinausgehen, und dass sie sich auf Satzungsrecht vor der 22. Satzungsänderung bezieht. Letztere ist, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, wirksam und beendet für die Zukunft den Verstoß gegen Kartellrecht. 6. Die zu Ziffer 3 begehrte Feststellung, dass die Beklagte - gleich aus welchem rechtlichen Grund - weder jetzt noch zukünftig einen Gegenwert oder eine sonstige finanzielle Leistung im Anschluss an die Auflösung eines Beteiligungsverhältnisses von den Klägern beanspruchen kann, ist nicht zu treffen. Das Gegenteil ist richtig. Auf der Grundlage des wirksamen SEB 2016 hat die Beklagte, wie im Einzelnen dargelegt wurde, nunmehr einen Anspruch auf den bisherigen Gegenwert, alternativ einen neu berechneten Gegenwert oder auf Erstattungsleistungen im Erstattungsmodell. 7. Die (Hilfs-)Widerklage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat gegen die Widerbeklagten Anspruch auf Zahlung rückständiger bisheriger Gegenwertforderungen, zwar nicht aus früheren Satzungsfassungen, wohl aber aus der Neuregelung in Nr.4 des SEB 2016. Hierauf stützt die Beklagte die Zahlungsklage hilfsweise. Die Forderungen sind seit spätestens 1. Dezember 2017 fällig. Die Beklagte hat den Widerbeklagten - mit Ausnahme des Widerbeklagten zu 14 - mit gesonderten Schreiben vom 31. August 2017 (Anlage B 112 bis B 118) die ausstehende Forderung einschließlich der Reinverzinsung (Nr. 4 Sätze 2 und 3 SEB 2016) mitgeteilt und sie zur Zahlung bis spätestens 30. November 2017 aufgefordert. Mit Ablauf dieser Drei-Monats-Frist ist die bisherige Gegenwertforderung nach Nr. 4 Satz 4 SEB 2016 fällig geworden. Wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, ändert es an dieser Beurteilung nichts, wenn man die auf den gleichen Tag gesetzte Frist zur Entscheidung für eine Neuberechnung oder ein Erstattungsmodell für unwirksam hält. Dies hätte lediglich zur Folge, dass die Widerbeklagten sich noch immer für eine Neuberechnung oder ein Erstattungsmodell entscheiden könnten, würde aber nichts daran ändern, dass sie einstweilen die bisherige Gegenwertforderung begleichen müssen. Die mit der Widerklage geltend gemachten Hilfsanträge sind bei den Klägern zu 5 und 10 um die darin enthaltenen Gutachterkosten zu bereinigen, auf die die Beklagte nach dem oben Gesagten keinen Anspruch hat. Daraus ergeben sich folgende offenen Forderungen: Kläger zu 5: 479.792,49 EUR Klägerin zu 8: 387.715,03 EUR Klägerin zu 10: 318.735,71 EUR Klägerin zu 13: 201.524,45 EUR Klägerin zu 18: 7.159.552,89 EUR Klägerin zu 20: 2.497.135,98 EUR Gegenüber dem Kläger zu 14 ist die Fälligkeit spätestens mit dem Schreiben vom 30. Mai 2018 (Anlage B 122) eingetreten, nachdem die Forderung schon zuvor am 2. Januar 2017 zur Insolvenztabelle angemeldet worden war (Anlage B 111). In dem Schreiben vom 30. Mai 2018 wird die Forderung ebenfalls auf den SEB 2016 gestützt und mit 1.552.200,56 EUR ermittelt. Die Verzugszinsen sind der Höhe nach auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszins beschränkt. Entgegen der stillschweigenden Annahme der Beklagten handelt es sich bei der Gegenwertforderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB. Entgeltforderungen sind Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung. Wegen der einschneidenden Rechtsfolge ist § 288 Abs. 2 BGB eng auszulegen (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 70 - VBL-Gegenwert I). Hier fehlt es an der erforderlichen Kausalbeziehung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - III ZR 545/16, Rn. 34) zwischen der Gegenwertzahlung und einer Leistung der Beklagten gegenüber den ausgeschiedenen Beteiligten. Die Gegenwertforderung entsteht erst aufgrund der Kündigung eines Beteiligten und liegt damit außerhalb der normalen Vertragsabwicklung. Sie stellt daher nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für den Versicherungsschutz dar (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 22 - VBL-Gegenwert I). III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den verschiedenen Satzungsversionen um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, Rn. 26; vom 6. November 2013 - KZR 58/11, Rn. 29 - VBL-Gegenwert I). Dies gilt auch, soweit die VBL in der Beklagtenrolle unterschiedliche Satzungen als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Gegenwertzahlungen zur Entscheidung stellt. Im zweiten Rechtszug war sowohl über die 18. Satzungsänderung als auch über die 22. Satzungsänderung zu entscheiden, weil die Beklagte letztere nur hilfsweise geltend gemacht hat. In einem solchen Fall ist die Kostenquote ungeachtet der wirtschaftlichen Identität des Begehrens streitgegenstandsbezogen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, Rn. 71 ff. - Kinderstube). Im ersten Rechtszug war nur die 18. Satzungsänderung streitgegenständlich. Des Weiteren sieht der Senat die Zinsforderungen der Kläger nicht als für die Kostenentscheidung irrelevante Nebenforderungen an, weil sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen und von ihr sachlich rechtlich nicht abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - IX ZR 60/16, Rn. 2). Denn die Zinsen werden unter anderem als eigenständiger kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Daher wirkt es sich insbesondere auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung aus, dass die zuerkannten Zinsen hinter dem Zinsantrag der Kläger jeweils teilweise zurückbleiben. Die vorstehenden Erwägungen führen zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Kostenquoten, die für erste und zweite Instanz gesondert zu ermitteln waren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.