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Urteil

6 U 95/20 Kart

OLG Karlsruhe Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2021:0127.6U95.20KART.00
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Leitsätze
1. In den Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG ist insbesondere das Ziel abzubilden, für die gesamte Laufzeit günstige Netzentgelte zu erreichen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde dabei auf dem komplexen Gebiet der Netzentgeltprognosen vereinfachende Vorgaben macht. Grundsätzlich bietet die in der Vergangenheit bewiesene Effizienz der sich bewerbenden Netzbetreiber einen ausreichenden Anhaltspunkt für den Bietervergleich.(Rn.253) 2. Das im Rahmen von § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG angemessen zu gewichtende Auswahlkriterium des sicheren Netzbetriebs umfasst die Teilaspekte Zuverlässigkeit der Versorgung und Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen, die mithin beide in die Bewertung der Angebote eingehen müssen, wobei eine Aufteilung der Bewertung auf die Teilaspekte nicht zwingend vorzunehmen ist.(Rn.253) 3. Im Fall der Anwendung einer relativen Bewertungsmethode bei einer zulässigen Ausschreibung der Wegenutzungsrechte nach § 46 EnWG mit ergebnisoffenen Elementen, bei der die Bieter in einem gewissen thematischen Rahmen zu individuellen Angebotsinhalten aufgefordert werden, ist die Gemeinde – auch bei gemeindlicher Bieterbeteiligung – nicht gehalten, bei der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG sämtliche materiellen Aspekte, die sie bei der vorzunehmenden Wertung der Angebote berücksichtigen will, bis ins letzte Detail wertungsmäßig aufzuschlüsseln. Die Art und Weise, wie und welche der verschiedenen von der Kommune aufgeführten Aspekte vom jeweiligen Bieter konkret verwirklicht werden, kann erst bei Vorliegen der Angebote beurteilt werden und steht einer starren Bewertungsvorgabe hinsichtlich der in Betracht kommenden Einzelaspekte des Kriteriums entgegen. Insoweit fordert das Transparenzgebot bei zulässiger Offenheit der Ausschreibung für eigene Gestaltungen des Bieters nicht, dass er bei Abgabe seines Gebots weiß, welche Leistungen er bieten muss, um das am höchsten zu bewertende Gebot zu machen oder einen bestimmten Grad in der relativen Bewertungsskala zu erreichen.(Rn.349) 4. Die Unklarheit der konzessionsabgabenrechtlichen Zulässigkeit einer Leistung kann nicht schon dadurch aufgelöst werden, dass die betreffende Leistung – unter Offenlassen ihrer Zulässigkeit – abgewertet als Auswahlkriterium berücksichtigt wird.(Rn.156) 5. Nicht jede Änderung der Vergabebedingungen im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG hat zur Folge, dass den Bietern eine konsolidierte Fassung zur Verfügung zu stellen ist.(Rn.347) 6. Wird eine Ausschreibungsbedingung, die als Rechtsverletzung im Sinn von § 47 EnWG zu beanstanden war, lediglich in eine (ausschnittsweise) Neuformulierung der Ausschreibungsbedingungen übernommen, ist dies für die Rüge- und Klagefristen hinsichtlich der Rechtsverletzung unerheblich. Eine neue Rüge und ggf. ein gerichtliches Verfahren können und müssen nur insoweit geführt werden, als eine Änderung der Bedingungen eine bisher nicht gegebene Rechtsverletzung begründet.(Rn.430)
Tenor
A. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, wird unter Aufhebung im Kostenpunkt – mit Ausnahme der landgerichtlichen Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention – auf die Berufung der Verfügungsklägerin, soweit darin zu Lasten der Verfügungsklägerin erkannt worden ist, und auf die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten, soweit darin zu Lasten der Verfügungsbeklagten erkannt worden ist, jeweils teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Verfügungsbeklagten wird im Weg der einstweiligen Verfügung untersagt, das laufende Konzessionierungsverfahren zum Abschluss jeweils eines Wegenutzungsvertrags zur Verlegung und zum Betrieb von Stromverteilungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Stromkonzessionsvertrag) und zur Verlegung und zum Betrieb von Gasversorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Gaskonzessionsvertrag) gemäß den durch die Verfügungsklägerin gerügten Verfahrensunterlagen der Verfügungsbeklagten vom 26. September 2019 und 27. November 2019 (insbes. „Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“, „2. Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“, „Konzessionsvertrag Strom“ und „Konzessionsvertrag Gas“) fortzusetzen, ohne zuvor hinsichtlich der nachfolgend im Einzelnen (unter Beibehaltung der Antragszählung in der Antragsformulierung) wiedergegebenen Rügen der Verfügungsklägerin über die Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden zu haben: 11. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach einerseits festgelegt wird, dass im Fall eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 KAV die entsprechende Leistung nicht gewertet wird, andererseits ausgeführt wird, dass ein Angebot, das unter Zulässigkeitsvorbehalt steht, auch dann gewertet wird, wenn seine konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit offen beurteilt wird (15. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019: Rechtswidriger Umgang der Vergabestelle mit dem Nebenleistungsverbot nach § 3 KAV.); 12. a) Die Vergabestelle darf nicht lediglich eine Prognose dazu anstellen, wie eine letztinstanzliche Entscheidung die konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit einer angebotenen Leistung wohl beurteilen wird, sondern muss die Rechtsfrage selbst entscheiden (17. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019: Inanspruchnahme eines unzulässigen Prognosespielraums zugunsten der Vergabestelle – Vorbehalt einer willkürlichen Entscheidung); b) Es ist unbestimmt, keine Vorgaben dazu zu treffen, wann die Zulässigkeit einer Leistung von ihr als „noch offen“ angesehen wird (18. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019: Unbestimmtheit der Vorgaben zur Bewertung von Angeboten am Maßstab des Nebenleistungsverbots); und ohne zuvor der nachfolgend im Einzelnen (unter Beibehaltung der Antragszählung in der Antragsformulierung) wiedergegebenen Rüge der Verfügungsklägerin in Bezug auf die Verfahrensunterlagen der Verfügungsbeklagten abgeholfen zu haben: 29. Die Vergabeunterlagen dürfen keine unklaren Vorgaben dazu machen, ob und wie allgemein formulierte Einzelleistungen bewertet werden, insbesondere, in welche Bewertungsstufe derartig angebotene Einzelleistungen einzuordnen sind oder ob diese überhaupt nicht bewertet werden (51. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 13.12.2019: Die Definition der „geringen Bedeutung“ ist unklar.); II. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am gesetzlichen Vertreter, angedroht. III. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. B. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung jeweils zurückgewiesen. C. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten tragen die Verfügungsklägerin zu 9/10 und die Verfügungsbeklagte zu 1/10. Hinsichtlich der in erster Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten tragen die Verfügungsklägerin zu 7/8 und die Verfügungsbeklagte zu 1/8.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Auswahlkriterien für die Einräumung von Wegenutzungsrechten nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG ist insbesondere das Ziel abzubilden, für die gesamte Laufzeit günstige Netzentgelte zu erreichen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde dabei auf dem komplexen Gebiet der Netzentgeltprognosen vereinfachende Vorgaben macht. Grundsätzlich bietet die in der Vergangenheit bewiesene Effizienz der sich bewerbenden Netzbetreiber einen ausreichenden Anhaltspunkt für den Bietervergleich.(Rn.253) 2. Das im Rahmen von § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG angemessen zu gewichtende Auswahlkriterium des sicheren Netzbetriebs umfasst die Teilaspekte Zuverlässigkeit der Versorgung und Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen, die mithin beide in die Bewertung der Angebote eingehen müssen, wobei eine Aufteilung der Bewertung auf die Teilaspekte nicht zwingend vorzunehmen ist.(Rn.253) 3. Im Fall der Anwendung einer relativen Bewertungsmethode bei einer zulässigen Ausschreibung der Wegenutzungsrechte nach § 46 EnWG mit ergebnisoffenen Elementen, bei der die Bieter in einem gewissen thematischen Rahmen zu individuellen Angebotsinhalten aufgefordert werden, ist die Gemeinde – auch bei gemeindlicher Bieterbeteiligung – nicht gehalten, bei der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG sämtliche materiellen Aspekte, die sie bei der vorzunehmenden Wertung der Angebote berücksichtigen will, bis ins letzte Detail wertungsmäßig aufzuschlüsseln. Die Art und Weise, wie und welche der verschiedenen von der Kommune aufgeführten Aspekte vom jeweiligen Bieter konkret verwirklicht werden, kann erst bei Vorliegen der Angebote beurteilt werden und steht einer starren Bewertungsvorgabe hinsichtlich der in Betracht kommenden Einzelaspekte des Kriteriums entgegen. Insoweit fordert das Transparenzgebot bei zulässiger Offenheit der Ausschreibung für eigene Gestaltungen des Bieters nicht, dass er bei Abgabe seines Gebots weiß, welche Leistungen er bieten muss, um das am höchsten zu bewertende Gebot zu machen oder einen bestimmten Grad in der relativen Bewertungsskala zu erreichen.(Rn.349) 4. Die Unklarheit der konzessionsabgabenrechtlichen Zulässigkeit einer Leistung kann nicht schon dadurch aufgelöst werden, dass die betreffende Leistung – unter Offenlassen ihrer Zulässigkeit – abgewertet als Auswahlkriterium berücksichtigt wird.(Rn.156) 5. Nicht jede Änderung der Vergabebedingungen im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG hat zur Folge, dass den Bietern eine konsolidierte Fassung zur Verfügung zu stellen ist.(Rn.347) 6. Wird eine Ausschreibungsbedingung, die als Rechtsverletzung im Sinn von § 47 EnWG zu beanstanden war, lediglich in eine (ausschnittsweise) Neuformulierung der Ausschreibungsbedingungen übernommen, ist dies für die Rüge- und Klagefristen hinsichtlich der Rechtsverletzung unerheblich. Eine neue Rüge und ggf. ein gerichtliches Verfahren können und müssen nur insoweit geführt werden, als eine Änderung der Bedingungen eine bisher nicht gegebene Rechtsverletzung begründet.(Rn.430) A. Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, wird unter Aufhebung im Kostenpunkt – mit Ausnahme der landgerichtlichen Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention – auf die Berufung der Verfügungsklägerin, soweit darin zu Lasten der Verfügungsklägerin erkannt worden ist, und auf die Anschlussberufung der Verfügungsbeklagten, soweit darin zu Lasten der Verfügungsbeklagten erkannt worden ist, jeweils teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Der Verfügungsbeklagten wird im Weg der einstweiligen Verfügung untersagt, das laufende Konzessionierungsverfahren zum Abschluss jeweils eines Wegenutzungsvertrags zur Verlegung und zum Betrieb von Stromverteilungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Stromkonzessionsvertrag) und zur Verlegung und zum Betrieb von Gasversorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Gaskonzessionsvertrag) gemäß den durch die Verfügungsklägerin gerügten Verfahrensunterlagen der Verfügungsbeklagten vom 26. September 2019 und 27. November 2019 (insbes. „Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“, „2. Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“, „Konzessionsvertrag Strom“ und „Konzessionsvertrag Gas“) fortzusetzen, ohne zuvor hinsichtlich der nachfolgend im Einzelnen (unter Beibehaltung der Antragszählung in der Antragsformulierung) wiedergegebenen Rügen der Verfügungsklägerin über die Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden zu haben: 11. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach einerseits festgelegt wird, dass im Fall eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 KAV die entsprechende Leistung nicht gewertet wird, andererseits ausgeführt wird, dass ein Angebot, das unter Zulässigkeitsvorbehalt steht, auch dann gewertet wird, wenn seine konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit offen beurteilt wird (15. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019: Rechtswidriger Umgang der Vergabestelle mit dem Nebenleistungsverbot nach § 3 KAV.); 12. a) Die Vergabestelle darf nicht lediglich eine Prognose dazu anstellen, wie eine letztinstanzliche Entscheidung die konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit einer angebotenen Leistung wohl beurteilen wird, sondern muss die Rechtsfrage selbst entscheiden (17. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019: Inanspruchnahme eines unzulässigen Prognosespielraums zugunsten der Vergabestelle – Vorbehalt einer willkürlichen Entscheidung); b) Es ist unbestimmt, keine Vorgaben dazu zu treffen, wann die Zulässigkeit einer Leistung von ihr als „noch offen“ angesehen wird (18. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 14.10.2019: Unbestimmtheit der Vorgaben zur Bewertung von Angeboten am Maßstab des Nebenleistungsverbots); und ohne zuvor der nachfolgend im Einzelnen (unter Beibehaltung der Antragszählung in der Antragsformulierung) wiedergegebenen Rüge der Verfügungsklägerin in Bezug auf die Verfahrensunterlagen der Verfügungsbeklagten abgeholfen zu haben: 29. Die Vergabeunterlagen dürfen keine unklaren Vorgaben dazu machen, ob und wie allgemein formulierte Einzelleistungen bewertet werden, insbesondere, in welche Bewertungsstufe derartig angebotene Einzelleistungen einzuordnen sind oder ob diese überhaupt nicht bewertet werden (51. Rüge gem. Schreiben der Verfügungsklägerin vom 13.12.2019: Die Definition der „geringen Bedeutung“ ist unklar.); II. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am gesetzlichen Vertreter, angedroht. III. Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. B. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung jeweils zurückgewiesen. C. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten tragen die Verfügungsklägerin zu 9/10 und die Verfügungsbeklagte zu 1/10. Hinsichtlich der in erster Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts. Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten tragen die Verfügungsklägerin zu 7/8 und die Verfügungsbeklagte zu 1/8. A. Die Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) führt derzeit für ihr Gemeindegebiet ein Konzessionierungsverfahren Strom und Gas hinsichtlich der Wegenutzungsrechte durch, an denen die Verfügungsklägerin (fortan: Klägerin) und die [E] GbR jeweils Interesse bekundet haben. Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gegen im Einzelnen bezeichnete Gestaltungen der mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung. Sie verfolgt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Ziel, der Beklagten zu untersagen, das Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession und der Gaskonzession fortzusetzen, ohne zuvor den Rügen der Klägerin abgeholfen, hilfsweise über deren Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden zu haben. Auf Seiten der Beklagten ist die [E] GmbH & Co. KG dem Streit im Weg der Nebenintervention unter Berufung auf eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der [E] GbR beigetreten. Die Beklagte ist eine Gemeinde im Landkreis [...]. Ihr Strom-Konzessionsvertrag mit der [...], deren Rechtsnachfolgerin die [X] ist, endete am 31. Dezember 2018. Vertragspartnerin des Gas-Konzessionsvertrages war die [Y], deren mittelbare Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Der Gas-Konzessionsvertrag endete am 12. Januar 2015. Die [x] gründete mit der Stadt [...] und der Beklagten sowie den Stadtwerken [...] als Partner eine gemeinsame Netzgesellschaft, die die Absicht hat, sich auf die Netzkonzessionen Strom und Gas der Kommunen [...] und der Beklagten zu bewerben. Mit Schreiben vom 26. September 2019 forderte die Beklagte die Klägerin unter Übersendung umfangreicher Unterlagen zu dem Konzessionierungsverfahren (Anlagenkonvolut A 10) auf, ein Angebot für den Abschluss des Strom-Konzessionsvertrages und/oder des Gas-Konzessionsvertrages abzugeben. Hierzu teilte sie mit, die Gemeinde führe das Verfahren zur Vergabe der Gas-Konzession und das Verfahren zur Vergabe der Strom-Konzession – aufgeteilt in zwei Lose (Los 1: Strom-Konzessionsvertrag; Los 2: Gas-Konzessionsvertrag) – nunmehr „in einem einheitlichen Verfahren fort.“ Im Einzelnen wurden folgende Unterlagen übersandt: - Aufforderungsschreiben vom 26.9.2019; Anlage ASt 10.1; - Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung, Stand: 26.9.2019; Anlage ASt 10.2 (nachfolgend „BuL“); - Konzessionsvertrag Strom; Anlage ASt 10.3; - Konzessionsvertrag Gas; Anlage ASt 10.4; - Prognostizierte Netznutzungsentgelte Strom; Anlage ASt 10.5; - Prognostizierte Netznutzungsentgelte Gas; Anlage ASt 10.6; - Formblatt Eigenerklärungen; Anlage ASt 10.7; - Vorlage Angebotsschreiben; Anlage ASt 10.8. Mit Rügeschreiben vom 14. Oktober 2019 (Anlage ASt 11) wandte sich die Klägerin gegen die Ausgestaltung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 27. November 2019, das der Klägerin am 28. November 2019 zuging, nahm die Beklagte das darauf vorübergehend ausgesetzte Verfahren wieder auf, übersandte neue, teilweise geänderte Vergabeunterlagen und teilte ihre Entscheidung über erhobene Rügen mit (Anlagenkonvolut A 15). Das Anlagenkonvolut A 15 besteht im Einzelnen aus: - Aufforderungsschreiben vom 27.11.2019; Anlage ASt 15.1; - Schreiben zur Beantwortung von Bieterfragen und Rügen vom 27.11.2019; Anlage ASt 15.2; - 2. Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung, Stand: 27.11.2019; Anlage ASt 15.3 (nachfolgend „2. BuL“); - Prognostizierte Netznutzungsentgelte Strom; Anlage ASt 15.4; - Prognostizierte Netznutzungsentgelte Gas; Anlage ASt 15.5; - Vorlage Angebotsschreiben; Anlage ASt 15.6; - Entscheidung über Rügen; Anlage ASt 15.7. Die Klägerin rügte die Festlegungen der geänderten Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung vom 27. November 2019 mit einem weiteren Rügeschreiben vom 13. Dezember 2019, Anlage ASt 17). Die Klägerin wandte sich mit zusätzlichem Rügeschreiben vom 20. Dezember 2019 (Anlage ASt 18) ferner gegen eine Verletzung des Geheimwettbewerbs durch die Beklagte. Die Beklagte antwortete darauf jeweils mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Anlage ASt 19). Die Klägerin rügte schließlich mit Schreiben vom 12. Februar 2020 einen nachträglichen Wechsel in der Bieteridentität bezüglich des ursprünglichen Bieters „[E] GbR“ zur jetzigen „[E] GmbH & Co. KG“ und ein Hinzutreten eines neuen Bieters in Gestalt der [E] GmbH. Die Klägerin reichte am 12. Januar 2020 beim Landgericht den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, dessen auf die (1.) BuL bezogene Beanstandungen sie mit am 22. Januar 2020 eingereichtem Schriftsatz vom selben Tag um auf die 2. BuL vorgebrachte Rügen erweiterte, denen nicht oder aus ihrer Sicht nicht ausreichend abgeholfen wurde, und den sie zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020 um eine die weitere (56.) Rüge betreffend die Beteiligung einer neuen Firma als Bieterin erweitert hat. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Konzessionierungsverfahren Strom und Gas sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung, auch nach Verbescheidung der ersten Rügen der Klägerin, rechtswidrig. Eine darauf gestützte Auswahlentscheidung würde die Klägerin in unzulässiger Weise diskriminieren. Die allgemeinen Vorgaben an die Durchführung eines diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens erführen eine deutliche Verschärfung, weil die Beklagte ein erhebliches unternehmerisches Eigeninteresses an der Vergabeentscheidung deshalb habe, nachdem sie gemeinsam mit der Stadt [...] und den [X] sowie Stadtwerke [...] eine unternehmerische Kooperation umsetze, die erklärtermaßen darauf gerichtet sei, die Strom- und Gaskonzessionen in den beiden Kommunen und hierauf aufbauend auch das Eigentum an den Strom- und Gasnetzen zu erwerben. Insbesondere sei die Beklagte gehalten, die Vergabebedingungen klar, präzise und eindeutig zu fassen. Überhaupt dürfe in keinem der Vergabeverfahren – weder bei der Vergabe der Stromkonzession, noch bei der Vergabe der Gaskonzession – Raum für eine willkürliche Bestimmung des jeweiligen künftigen Konzessionsvertragspartners bestehen. Gegen diese Vorgabe verstoße die Beklagte mehrfach und massiv. Wegen der Einzelheiten der – im Berufungsverfahren nicht in allen Punkten weiterverfolgten – Beanstandungen wird auf die Wiedergabe des Klägervorbringens und des vollständigen erstinstanzlichen Antrags der Klägerin in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Insgesamt dränge sich der Eindruck auf, die Beklagte habe sich darauf festgelegt, ihrer vorgenannten Kooperation beide Konzessionen zukommen zu lassen. Zumindest aber stehe fest, dass das Vergabeverfahren der Beklagten Raum für eine willkürliche Bestimmung des Konzessionsvertragspartners lasse. Hieraus resultiere eine erhebliche unbillige Benachteiligung der Klägerin, wodurch sie in ihrem Recht auf Teilnahme an einem transparenten und diskriminierungsfreien Konzessionsvergabeverfahren verletzt werde. Ferner hat die Klägerin – was sie im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt – die Ansicht vertreten, entsprechendes gelte zudem, weil eine Verletzung des Geheimwettbewerbs vorliege und weil ein vorgenommener Wechsel in der Identität des Bieters „[E] GbR“ zur jetzigen „[E] GmbH & Co. KG“ und das Hinzutreten eines neuen Bieters in Gestalt der [E] GmbH zu beanstanden sei. Die Klägerin hat in erster Instanz sinngemäß beantragt, I. der Beklagten im Weg der einstweiligen Verfügung zu untersagen, das laufende Konzessionierungsverfahren zum Abschluss jeweils eines Wegenutzungsvertrages zur Verlegung und zum Betrieb von Stromverteilungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Stromkonzessionsvertrag) und zur Verlegung und zum Betrieb von Gasversorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Gaskonzessionsvertrag) fortzusetzen, ohne zuvor den nachfolgend im Einzelnen wiedergegebenen Rügen der Klägerin in Bezug auf die Verfahrensunterlagen der Beklagten vom 26. September 2019 und 27. November 2019 (insbes. „Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“, „2. Bewerbungsbedingungen und Leistungsbeschreibung“, „Konzessionsvertrag Strom“ und „Konzessionsvertrag Gas“) abgeholfen – hilfsweise über die Abhilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden – zu haben: - In der nachfolgenden Wiedergabe sind Rügen, die dem Antrag im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen, aber für das Berufungsverfahren in der Sache nicht mehr von Bedeutung sind, durch „[...]“ ersetzt. - 1. Die qualifizierten Wegenutzungsverträge für einerseits das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung („Strom-Konzessionsvertrag“) und andererseits das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung („Gas-Konzessionsvertrag“) dürfen nicht in einem einheitlichen Verfahren unter Anwendung des Kartellvergaberechts vergeben werden (1. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Die Vergabe von Strom- und Gaskonzession in einer Bündelausschreibung nach Kartellvergaberecht ist fehlerhaft.); 2. Es darf nicht einerseits festgelegt sein, dass die nach § 3 KAV zulässigen Leistungen unabdingbare Vorgaben für den Abschluss der Konzessionsverträge sind, und andererseits festgelegt sein, dass nur die höchstzulässige Konzessionsabgabe, der Gemeinderabatt und Alternativpositionen zur Folgekostenregelung Mindestanforderungen sind und weiter festgelegt werden, dass die unabdingbaren Vorgaben im Muster-Konzessionsvertrag bereits geregelt wären und vom Bieter ohnehin nicht verändert werden könnten, obwohl in Angebotskästchen im Muster-Konzessionsvertrag Inhalte angeboten werden können, die nach § 3 KAV zulässig sind (2. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Es ist unklar, ob die nach § 3 KAV zulässigen Nebenleistungen zwingende Mindestvoraussetzungen sind.); 3. Es darf nicht einerseits festgelegt sein, dass allein die Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgaben, der Kommunalrabatt und im Rahmen der Alternativpositionen eine Folgekostenregelung zwingend vorgegeben sind und erläutert werden, dass es weitere Vorgaben zu zulässigen Leistungen nach § 3 Abs. 1 KAV nicht gebe, und andererseits erläutert werden, dass die nach § 3 KAV zulässigen Inhalte unabdingbare Voraussetzungen für den Abschluss der Konzessionsverträge sind, Energiekonzepte nicht abgefragt werden und bei einem Angebot einer Energieeinsparberatung darzustellen ist, warum diese zulässig ist (3. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Es ist unklar, was alles zu den mindestens zu erbringenden Leistungen nach § 3 KAV gehört.); 4. Es darf nicht einerseits ausgeführt werden, die nach § 3 KAV zulässigen Inhalte sind unabdingbare Vorgaben für den Abschluss der Konzessionsverträge und zu Angebotskästen der Muster-Konzessionsverträge können Inhalte angeboten werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich von § 3 KAV fallen, andererseits ausgeführt werden, es gehe hier nicht um die individuell anzubietenden Klauseln, so dass es auch nicht um die Frage gehe, welchen Inhalt oder welche Qualität die individuell anzubietenden Klauseln haben müssen (4. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Es ist unklar, in welcher Qualität die Leistungen nach § 3 KAV zwingend zu erbringen sind.); 5. Die Vergabestelle darf keine Vorgabe machen, wonach einerseits die Regelungen zur Vergabe qualifizierter Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG und andererseits Regelungen des Kartellvergaberechts nebeneinander angewendet werden, soweit die Vergabestelle das anordnet, ohne dabei mitzuteilen, für welche Regelungen des Kartellvergaberechts dies gilt (5.Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Das anzuwendende Recht ist nicht bestimmt benannt.); 6. [...]; 7. [...]; 8. [...]; 9. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach nicht klar und unzweideutig festgelegt ist, was Mindestanforderungen sind; insbesondere genügt es dem Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot nicht, unter der Überschrift „Mindestanforderungen“ ausschließlich vorzugeben, dass die Leistung nur in den Angebotskästen angeboten werden darf, die angebotene Klausel nicht gegen § 3 Abs. 2 KAV verstoßen darf und die Angebote bei ersetzenden Klauseln ein „Mehr“ darstellen müssen, dann aber unter der Überschrift „Ziele der Auftraggeberin“ vorzugeben, dass die nach § 3 KAV zulässigen Leistungen unabdingbare Vorgaben sind und unter der Überschrift „Hinweise zum Umgang mit den elektronischen Muster-Konzessionsverträgen“ auszuführen, dass der Bieter mindestens die Formularfelder für die Bezeichnung des Bieters und für die Alternativpositionen ausfüllen muss (11. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Muster-Konzessionsverträge enthalten „verkappte Mindestanforderungen“); 10. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach festgelegt wird, dass für Angebote, die bei ersetzbaren Klauseln die Mindestanforderungen nicht erfüllen, die von der Gemeinde vorgegebene Klausel zur Anwendung kommt, obwohl nach § 150 Abs. 2 BGB die Annahme eines Angebots unter einer Änderung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt, und für zwingende Mindestinhalte Wertungspunkte vergeben werden (12. und 13. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Folgen eines Verstoßes gegen Mindestanforderungen sind widersprüchlich, zumindest aber unklar. Verfahrensvorgaben verstoßen gegen § 150 Abs. 2 BGB.); 11. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach einerseits festgelegt wird, dass im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 KAV die entsprechende Leistung nicht gewertet wird, andererseits ausgeführt wird, dass ein Angebot, das unter Zulässigkeitsvorbehalt steht, auch dann gewertet wird, wenn seine konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit offen beurteilt wird (15. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Rechtswidriger Umgang der Vergabestelle mit dem Nebenleistungsverbot nach § 3 KAV.); 12. Die Vergabestelle darf nicht lediglich eine Prognose dazu anstellen, wie eine letztinstanzliche Entscheidung die konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit einer angebotenen Leistung wohl beurteilen wird, sondern muss die Rechtsfrage selbst entscheiden; insbesondere ist es unbestimmt, keine Vorgaben dazu zu treffen, wann die Zulässigkeit einer Leistung von ihr als „noch offen“ angesehen wird (17. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Inanspruchnahme eines unzulässigen Prognosespielraums zugunsten der Vergabestelle – Vorbehalt einer willkürlichen Entscheidung; 18. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Unbestimmtheit der Vorgaben zur Bewertung von Angeboten am Maßstab des Nebenleistungsverbots); 13. Die Vergabestelle darf bei den Vorgaben für die Prognose der Netznutzungsentgelte die Ausgangsparameter – insbesondere die Erlösobergenzenübertragung – nicht offen lassen und hat die Prognosehorizonte so vorzugeben, dass ein echter Wettbewerb um die Preisgünstigkeit entsteht (22. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Die Prämissen zur Berücksichtigung der Netznutzungsentgelte sind unverhältnismäßig und diskriminierend.); 14. Die Beklagte darf nicht offen lassen, wie sie bei der Bewertung der Angebote mit dem von dem jeweiligen Bieter konkret zu beziffernden Einbindungsaufwand umgehen wird (23. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Es ist unklar, wie der Einbindungsaufwand von der Vergabestelle berücksichtigt wird.); 15. [...]; 16. [...]; 17. Die Vergabestelle darf das Kriterium „fiskalische Interessen“ nicht in Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung und Praxis fassen; die kollidierenden Vorgaben (nach § 3 KAV zulässige Inhalte sind Mindestanforderungen; ersetzbare Klauseln müssen ein „Mehr“ enthalten; gewertet werden auch Inhalte, die gegen das Nebenleistungsverbot verstoßen, wenn der Verstoß aus Sicht der Beklagte nicht offensichtlich ist und fiskalische Interesse werden über besondere Zuschlagskriterien abgefragt) sind transparent aufzulösen. (30. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Das Kriterium „Fiskalische Interessen“ ist unzulässig.); 18. Zwingende Mindestinhalte dürfen nicht als vorgegebene Alternativpositionen bepunktet werden; zur Bewertung individueller Angebotsinhalte ist exakt festzulegen, was Mindestanforderungen sind; die Bewertungssystematik ist klar und nachvollziehbar offenzulegen; nicht alle Angebotsinhalte dürfen danach bewertet werden, ob sie für die Beklagte oder ihre Bürger wirtschaftlich besonders vorteilhaft sind; nur vergleichbare Leistungen dürfen in eine relative Bewertung eingehen; die Vergabestelle darf sich keine Räume für eine willkürliche Bewertung schaffen (35. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Die Bepunktung ist unklar; 36. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Mindestanforderungen dürfen nicht zugleich Zuschlagskriterien sein; 37. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Die Bewertung individueller Angebote ist nicht hinreichend bestimmt; 38. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Intransparente Doppeltbewertung der jeweiligen Bedeutung eines Kriteriums.); 19. Die Beklagte hat es unterlassen, die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen abzufragen und zu bewerten. (39. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 14.10.2019: Die Versorgungssicherheit ist zu gering gewichtet.). 20. [...]; 21. Die Bewertungssystematik darf nicht intransparent ausgestaltet werden und darf keinen Raum für Manipulationen bieten, insbesondere darf bei der Bewertung der Angebote nicht maßgeblich auf eine unbestimmte „Bedeutung für die Gemeinde“ abgestellt werden (43. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Die Berücksichtigung der „Bedeutung für die Gemeinde“ eröffnet der Gemeinde Manipulationsmöglichkeiten bei der Wertung der Angebote.); 22. [...]; 23. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach Mindestanforderungen nicht abschließend benannt und von anderen abgefragten und einer Wertung unterliegenden Angebotsinhalten nicht klar abgegrenzt sind, insbesondere dürfen Mindestanforderungen nicht zugleich als wertungsrelevante Alternativpositionen abgefragt werden (45. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Alternativpositionen als verkappte Mindestanforderungen.); 24. Mindestanforderungen dürfen nicht intransparent und unbestimmt vorgegeben sein und müssen als eigenständiger Prüfungsschritt von der Bewertung der individuellen Angebote klar zu trennen sein (46. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Unklare Bewertung individueller Angebote im Mustervertrag.); 25. Die Vergabestelle darf keine Vorgaben machen, wonach die Zielstellung der Kriterien und die einzelnen Bewertungsschritte nicht transparent, eindeutig bestimmt und voneinander abgegrenzt sind, insbesondere darf die Zielstellung hinsichtlich jedes einzelnen Kriteriums nicht erst im Rahmen der Angebotsbewertung bestimmt werden; auch dürfen einzelne Bewertungsvorgaben nicht erst mittels Rückschlüssen aus anderen Bewertungsvorgaben bestimmbar und unterschiedliche Betrachtungen innerhalb einer Bedeutungsstufe müssen eindeutig voneinander abgegrenzt sein (47. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Unklarer Bewertungsschritt „Bedeutung der Einzelleistungen für die Gemeinde - Bedeutungsstufen“.); 26. Die Bewertungssystematik darf nicht so ausgestaltet sein, dass ein Angebot die Höchstpunktzahl unter Verstoß gegen § 3 KAV allein durch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit für die Beklagte und ohne angemessene Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG erreichen kann (48. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Die Bedeutungsstufe „Besondere Bedeutung“ verstößt gegen § 1 Abs. 1 EnWG und § 3 KAV.); 27. [...]; 28. Die Vergabeunterlagen dürfen keine widersprüchlichen Vorgaben dazu enthalten, wie angebotene Leistungen, die unter einen Vorbehalt gestellt werden, bewertet werden (50. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Die Definition der „mittleren Bedeutung“ ist unklar.); 29. Die Vergabeunterlagen dürfen keine unklaren Vorgaben dazu machen, ob und wie allgemein formulierte Einzelleistungen bewertet werden, insbesondere, in welche Bewertungsstufe derartig angebotene Einzelleistungen einzuordnen sind oder ob diese überhaupt nicht bewertet werden (51. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Die Definition der „geringen Bedeutung“ ist unklar.); 30. Die Vergabeunterlagen dürfen keine Vorgaben enthalten, wonach unklar bleibt, unter welchen Voraussetzungen angebotene Einzelleistungen innerhalb der jeweiligen Bedeutungsstufe relativ verglichen werden (52. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Unklare Vorgabe „Grad des Übertreffens“.); 31. Die Bewertungssystematik darf nicht auf Scheinkriterien und sachfremde Wertungen erheblich übertroffener Leistungsangebote abstellen, insbesondere dürfen nicht „in allen Teilen“ voneinander abweichende und damit unterschiedliche Einzelleistungen miteinander verglichen werden und „erheblich übertroffene“ Angebote mit nur geringen Abschlägen in die Wertung einfließen (53. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Der Übertreffensgrad „Erheblich übertroffen“ ist intransparent und ein unzulässiges Scheinkriterium.); 32. Die Vergabeunterlagen dürfen nicht in sich widersprüchliche Vorgaben machen, insbesondere darf bei Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen von Verfahrensvorgaben für die Bieter nicht unklar bleiben, welche Vorgaben für das Verfahren fortan gelten (54. Rüge gem. Schreiben der Klägerin vom 13.12.2019: Es ist eine konsolidierte Fassung der Vergabeunterlagen vorzulegen.); 33. [...]; 34. [...]. II. der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils am gesetzlichen Vertreter, anzudrohen. Die Beklagte und deren Streithelferin haben jeweils beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Bewerbungsbedingungen seien rechtmäßig. Die Streithelferin hat vorgebracht, eine Diskriminierung der Klägerin zu Gunsten der Streithelferin liege nicht vor. Der Rechtsformwechsel der Nebenintervenientin sei zulässig; die diesbezügliche Rüge sei unbegründet. Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung die durch die Klägerin beanstandete Nebenintervention der Streithelferin im Umfang der Rüge 56 („Unzulässiger Wechsel der Bieteridentität“) zugelassen und im Übrigen – nach Beschwerdeentscheidung des Senats vom 25. Januar 2021 mittlerweile rechtskräftig – zurückgewiesen, und in der Sache – unter der beantragten Ordnungsmittelandrohung und Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung – der Beklagten im Weg einstweiliger Verfügung untersagt, das laufende Konzessionierungsverfahren zum Abschluss jeweils eines Wegenutzungsvertrages zur Verlegung und zum Betrieb von Stromverteilungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Stromkonzessionsvertrag) und zur Verlegung und zum Betrieb von Gasversorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern gemäß § 46 Abs. 2 EnWG (Gaskonzessionsvertrag) fortzusetzen, ohne zuvor über die Abhilfe der Rügen 15, 17 und 18 (Rügeschreiben vom 14. Oktober 2019) sowie 50 (Rügeschreiben vom 13. Dezember 2019) in Bezug auf die Verfahrensunterlagen der Verfügungsbeklagten vom 26. September 2019 und 27. November 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden zu haben. Auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe dieses hier in der Sache angefochtenen Urteils wird ergänzend verwiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die für jede Rüge zu beurteilende Zulässigkeit des Antrags könne offengelassen werden, weil ausgeschlossen erscheine, dass einem Beteiligten aus der Abweisung als jedenfalls unbegründet ein Nachteil erwachsen könne. Der Antrag habe nur im tenorierten Umfang Erfolg. Den sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG ergebenden Anforderungen werde das hier geführte Konzessionierungsverfahren nicht in jeder Hinsicht gerecht. Die Klägerin rüge zu Recht, dass die beanstandeten Regelungen unter IV.2.3 und 2.4 der BuL zum Umgang mit Leistungen, die gemäß § 3 Abs. 2 KAV unzulässig seien oder sein könnten, intransparent seien und das Potential hätten, eine Diskriminierung der Bieter zu bewirken. Hierdurch drohe eine Beeinträchtigung (auch) der Klägerin in ihren subjektiven Rechten. Dies führe zum – nunmehr mit der Anschlussberufung der Beklagten angegriffenen – Erfolg der Rügen 15, 17, 18 und 50 entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin, nachdem nicht gemäß dem Hauptantrag erkannt werden könne, der auf Abhilfe der Rügen gerichtet sei. Mit der Rüge einer Verletzung des Geheimwettbewerbs könne die Klägerin nicht gehört werden, weil sie sich nicht gegen eines der von der Beklagten mitgeteilten Auswahlkriterien oder deren Gewichtung richte. Die Rüge, mit der sich die Klägerin gegen einen nachträglichen Wechsel einer Bieteridentität und ein Hinzutreten eines neuen Bieters wende, sei mangels Beanstandung einer begangenen Rechtsverletzung (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 EnWG) unstatthaft. Die übrigen Rügen – darunter sämtliche nunmehr mit der Berufung der Klägerin weiterverfolgten Beanstandungen – blieben ohne Erfolg, wobei das Landgericht weitestgehend darauf abgestellt hat, dass mit den Anträgen und entsprechenden Rügen im Einzelnen gerügte Vorgaben der Ausschreibung nicht zu beanstanden seien, einigen der Anträgen aber schon aus formalen Gründen nicht stattgegeben hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erörterungen unter B. hinsichtlich der einzelnen Anträge Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich einer – aus dem unten referierten Berufungsantrag ersichtlichen – Mehrzahl der in erster Instanz erfolglosen Rügen weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe diese Rügen zu Unrecht zurückgewiesen. Eine auf die vom Landgericht für rechtmäßig erachtete Ausgestaltung des Verfahrens gestützte Auswahlentscheidung würde die Klägerin in unzulässiger Weise diskriminieren. Das Landgericht habe insbesondere die aus der – das gesamte Vergabeverfahren prägenden – unternehmerischen Kooperation und der erwiesenen einseitigen Ausrichtung auf und Bevorzugung des eigenen Bieterunternehmens folgenden besonderen Anforderungen des Neutralitätsgebots an solche Konzessionsvergabeverfahren verkannt, bei denen kommunale Beteiligungsunternehmen als Bieter auftreten. Ausgehend von diesem Neutralitätsgebot erweise sich das Konzessionsvergabeverfahren der Beklagten als nicht hinreichend bestimmt und zudem manipulationsanfällig und verletze mithin den Anspruch der Klägerin auf Teilnahme an einem hinreichend transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Hierzu hält die Klägerin im Einzelnen Vortrag hinsichtlich ihrer jeweiligen Anträge. Die Klägerin b e a n t r a g t, auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020 (14 O 196/19 Kart) dahingehend abzuändern, dass über die erfolgreichen Rügen 15, 17 und 18 (Rügeschreiben vom 14. Oktober 2019) sowie 50 (Rügeschreiben vom 13. Dezember 2019) hinaus eine Untersagung nebst Androhung von Ordnungsmitteln wie in erster Instanz beantragt ausgesprochen wird gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu I.1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 13, 17, 18, 19, 21, 23, 24, 25, 26, 29, 30, 31 und 32. Die Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es Gegenstand der Berufung ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, aus der Teilnahme eines Beteiligungsunternehmens habe das Landgericht mit Recht keine erhöhten Anforderungen an die Auslegung und Prüfung der Vergabeunterlagen abgeleitet. Im Übrigen genügten diese selbst erhöhten Anforderungen an die Transparenz. Die Beklagte wahre auch das Neutralitätsgebot. Die Beklagte wendet sich im Weg der Anschlussberufung gegen die vom Landgericht ausgesprochene einstweilige Verfügung und verfolgt auch insoweit ihr Zurückweisungsbegehren weiter. Die Beklagte bringt zur Begründung der Anschlussberufung vor, das Landgericht habe mit dem angefochtenen Urteil, soweit stattgebend, zu Unrecht den Rügen der Klägerin stattgegeben. Die Beklagte b e a n t r a g t , das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2020, Az. 14 O 196/19 Kart, dahingehend abzuändern, dass die Anträge zu I.11 und 12 gerichtet auf eine Abhilfe der Rügen 15, 17 und 18 (Rügeschreiben vom 14. Oktober 2019) sowie der Antrag 28 gerichtet auf die Abhilfe der Rüge 50 (Rügeschreiben vom 13. Dezember 2019) in Bezug auf die Verfahrensunterlagen vom 26. September 2019 und 27. November 2019 abgewiesen werden. Die Klägerin b e a n t r a g t, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit stattgebend, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, haben aber jeweils in der Sache nur teilweise Erfolg. I. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist, soweit es auf die Berufung und die Anschlussberufung fortgesetzt wird, als solches nach § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG mit den gestellten Anträgen grundsätzlich statthaft und scheitert auch nicht an besonderen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes. 1. Die Klägerin macht insoweit mit dem vorliegenden Verfahren auch zur Durchsetzung nach § 47 Abs. 5 EnWG geeignete behauptete Verfügungsansprüche aus § 33 Abs. 1, 3 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und § 46 EnWG geltend, die sie aus behaupteten Rechtsverletzungen herleitet, welche sie in Inhalten der mit den Aufforderungsschreiben vom 26. September 2019 und 27. November 2019 mitgeteilten Vergabebedingungen erkennt und denen die Beklagte ihrer Ansicht nach trotz Rüge nicht abgeholfen habe. Dabei sind die streitgegenständlichen Ansprüche nicht etwa auf Abhilfe ihrer Rügen unter Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens gerichtet, sondern in der im Rahmen von § 47 Abs. 5 EnWG gebotenen Weise (vgl. dazu Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92, 121 ff) auf Unterlassen einer nach Ansicht der Klägerin – aus verschiedenen Gründen jeweils – (potentiell) rechtsverletzenden Fortsetzung der Ausschreibung. Dies gilt für Haupt- und Hilfsantrag unbeschadet der (unten noch zu erörternden, vom Landgericht bejahten) Frage, ob die Forderung des Hauptantrags bei rechtsverletzenden Ausschreibungsbedingungen materiell-rechtlich zu weit geht. 2. Nach § 47 Abs. 5 Satz 3 EnWG muss ein Verfügungsgrund dabei nicht glaubhaft gemacht werden. Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Rechtsgefährdung bereits aus der drohenden Präklusion ergeben (vgl. BT-Drucks. 18/8184, S. 17; siehe Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 98 ff; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 14 ff, unveröffentlicht). Die nicht ganz einmonatige Überschreitung der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist, die antragsgemäß verlängert worden ist, ist zumindest im Hinblick auf die vorgetragenen besonderen Umstände nicht geeignet, Schlussfolgerungen darauf zu rechtfertigen, dass der Klägerin das Verfahren nicht eilig sei. II. Die im Rechtsmittelverfahren zur Entscheidung gestellten Anträge der Klägerin haben in geringem Umfang Erfolg. Die Berufung führt lediglich zu einer geringfügigen Ausweitung des Unterlassungsausspruchs mit Blick auf den zulässigen und entgegen der Beurteilung des Landgerichts begründeten Antrag zu 29 (51. Rüge). Auf die Anschlussberufung war hingegen der vom Landgericht zugesprochene Antrag zu 28 (50. Rüge) zurückzuweisen. Dabei war von den nachfolgend (unter 1. bis 4.) – im hier interessierenden Umfang – dargestellten rechtlichen Grundsätzen zur Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit der einzelnen Anträge auszugehen, die nach diesen Maßstäben im anschließend (unter 5. hinsichtlich des Gegenstands der Berufung; unter 6. hinsichtlich des Gegenstands der Anschlussberufung) dargestellten Umfang festzustellen war. 1. Die Zulässigkeit des (einzelnen) Antrags im Verfahren nach § 47 EnWG setzt zunächst – wie jeder Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung (vgl. nur OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2018, 446; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, § 88 Rn. 49 mwN) – dessen Bestimmtheit entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO voraus. Soweit für eine hinreichende Bestimmtheit aus Sicht des Senats zu fordern ist, dass der Antrag den gerügten Rechtsverstoß konkret benennt (siehe auch OLG Stuttgart, ZNER 2019, 334, 34 [juris Rn. 41]), muss der Gegenstand der begehrten Unterlassung zumindest nach der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung der Antragsschrift eindeutig bestimmbar sein. In diesem Fall ermöglicht die Regelung in § 938 ZPO eine insoweit gegebenenfalls klarstellende Fassung eines Verpflichtungs-/Verbotstenors von Amts wegen (vgl. Senat Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 106). In diesem Sinn zu bestimmen ist der nach dem Verfügungsbegehren in den Blick zu nehmende Streitgegenstand, wie er durch den geltend gemachten Klaganspruch sowie durch den Lebenssachverhalt definiert wird, aus dem er hergeleitet und mit dem er begründet wird. Dieser qualifiziert sich im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG durch das auf Primärrechtsschutz gerichtete Verlangen der Klagepartei in einem laufenden Konzessionierungsverfahren, eine (potenzielle) subjektive Rechtsverletzung des Konzessionsbewerbers abzuwehren, welche aus dem gerügten objektiven Rechtsverstoß der Gemeinde ohne dessen Abstellen bei Fortsetzung oder Abschluss des Konzessionierungsverfahrens folgen und durch eine etwaige Präklusion perpetuiert würde (vgl. Senat Karlsruhe, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92 f). 2. Ein solcher Verfügungsanspruch setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Klägerin als Bewerber um die Konzession durch die Beklagte unbillig behindert wird bzw. deren unbillige Behinderung durch die Beklagte droht. a) Eine (drohende) unbillige Behinderung von Bewerbern ist nach der gebotenen Gesamtwürdigung grundsätzlich anzunehmen, wenn das Auswahlverfahren gegen die kartellrechtlichen Pflichten der Gemeinde, insbesondere gegen § 46 EnWG verstößt, und dadurch die Chancen der Bewerber auf die Konzession beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 55 ff., 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2015, 29 Rn. 53 - Stromnetz Homberg; RdE 2020, 422 Rn. 14 - Stromnetz Steinbach). Das Landgericht ist bei der Beurteilung der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorgebrachten Rügen von einem im Allgemeinen zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es den Gemeinden als marktbeherrschenden Anbietern der Wegenutzungsrechte im Sinn von § 46 Abs. 2 EnWG in ihrem Gebiet gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB untersagt, ihre marktbeherrschende Stellung durch unbillige Behinderung der Bewerber um den Abschluss eines Konzessionsvertrags missbräuchlich auszunutzen. Die Gemeinden sind vielmehr nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 EnWG verpflichtet, den Konzessionär für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb auszuwählen. Die Auswahl muss in einem transparenten Verfahren erfolgen und ist vorrangig an Kriterien auszurichten, die das Ziel des § 1 EnWG (Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen, leitungsgebundenen örtlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas) konkretisieren (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 16 ff, 34 ff - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2020, 358 Rn. 31 f - Gasnetz Leipzig). aa) Das Auswahlverfahren muss so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Denn nur dann ist gewährleistet, dass die Auswahlentscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 35 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2015, 29 Rn. 52 - Stromnetz Homberg; RdE 2020, 358 Rn. 32 - Gasnetz Leipzig; RdE 2020, 422 Rn. 15 - Stromnetz Steinbach). Die notwendige Transparenz ist im Allgemeinen dann hergestellt, wenn alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung der Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können, und auch die Gemeinde überprüfen kann, ob und in welchem Umfang die Angebote der Bieter die geltenden Kriterien erfüllen (vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16 Kart, juris Rn. 126 mwN; Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 136; siehe auch vgl. EuGH, VergabeR 2012, 569 Rn. 109). bb) Bei der Formulierung und Gewichtung der Auswahlkriterien für die Konzessionsvergabe durch Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung der energiewirtschaftsrechtlichen Einzelziele gegeneinander und der hieran knüpfenden Bewertung der Bieterangebote steht der Gemeinde als Ausfluss ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit ein weiter Spielraum (Beurteilungs-/Bewertungs-/Entscheidungs-/Ermessensspielraum) zu (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 24, unveröffentlicht; vgl. ferner BT-Drucks. 18/8184, S. 13, 15; BGHZ 199, 289 Rn. 48 - Stromnetz Berkenthin; OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486, 488; KG, EnWZ 2019, 76 81 f). Hierbei kann die Gemeinde den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung tragen (§ 46 Abs. 4 Satz 3 EnWG) und unter Wahrung der netzwirtschaftlichen Anforderungen auch die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 EnWG). Der Spielraum der Gemeinde ist nur daraufhin überprüfbar, ob von keinem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen sind, der Spielraum diskriminierungsfrei wahrgenommen worden ist und sich Wertungsentscheidungen auch im Übrigen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 488). Die Zuschlagskriterien der Gemeinde müssen danach insbesondere objektiv und ohne Unterschied auf alle Angebote anwendbar sein und einen Bezug zum Netzbetrieb haben bzw. die netzwirtschaftlichen Anforderungen wahren, wobei namentlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien sachgerecht an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sein muss (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 156/16 Kart, NJOZ 2018, 1809, 1818 f), die die Gemeinde gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse konkretisieren kann (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach). Der bei der Bestimmung der Kriterien bestehende Spielraum der Gemeinde wird dort überschritten, wo die Bedeutung eines Kriteriums in der Ausschreibungsgewichtung so grundlegend von dessen Bedeutung nach den energiewirtschaftsrechtlichen Zielsetzungen abweicht, dass daraus eine Verkennung des Kriteriums offenkundig wird, weil von einer angemessenen Bewertung auch im Lichte des Spielraums nicht mehr ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 137; vgl. OLG Frankfurt a.M., NVwZ-RR 2018, 485, 486). b) Im Ergebnis ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe besondere Anforderungen des Neutralitätsgebots an solche Konzessionsvergabeverfahren, an denen sich kommunaleigene Unternehmen als Bieter beteiligten und die durch eine Kombination von funktionaler Ausschreibung und relativer Bewertung geprägt seien, verkannt, indem es zahlreiche unklare, widersprüchliche und insbesondere Manipulationsspielräume eröffnende Verfahrensvorgaben der Beklagten nicht an diesem besonderen Maßstab messe, sondern insbesondere auf eine Auslegung der Vorgaben nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen und sorgfältigen Bieters verweise. Ob insoweit verschärfte Anforderungen an die Ausgestaltung der Vergabebedingungen insbesondere hinsichtlich deren Transparenz zu stellen sind, hat das Landgericht zwar nicht erörtert. Diese Frage bedarf aber auch im Ergebnis für die Beurteilung der vorliegend zur Entscheidung gestellten Ansprüche keiner abschließenden Beantwortung. Insoweit sind zunächst lediglich die folgenden Erläuterungen veranlasst: aa) Es ist allgemein anerkannt, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB und § 46 Abs. 1 EnWG Anforderungen an die Herbeiführung der Auswahlentscheidung ergeben, die spezifisch den Umgang mit Bietern betreffen, die wirtschaftlich der Gemeinde zuzuordnen sind, sei es als Eigenbetrieb oder aufgrund einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gemeinde. Aus dem Diskriminierungsverbot und der Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Bietern folgt namentlich in verfahrensmäßiger Hinsicht das Gebot der organisatorischen und personellen Trennung von Vergabestelle und Bewerber. Dies soll sicherstellen, dass die Gemeinde – insbesondere in den Fällen, in denen durch eine gleichzeitige Stellung als Vergabestelle und Bieter ein Interessenkonflikt besteht – gegenüber allen Bewerbern um das Wegenutzungsrecht die gebotene Neutralität wahrt, und zudem die gebotene diskriminierungsfreie Vergabeentscheidung gewährleisten (vgl. BGH, RdE 2020, 358 Rn. 33, 41, 43 - Gasnetz Leipzig; NZBau 2017, 236 Rn. 39 f - Landesbetrieb Berlin Energie). Daneben bedingt das Diskriminierungsverbot, dass insbesondere der durch die Doppelfunktion eines Gemeinderats im Fall einer Bieterbeteiligung der Gemeinde begründeten Gefahren, dass die Eigengesellschaft der Gemeinde einen Informationsvorsprung erhält oder ihre Interessen in einer besonderen Weise in die Entscheidungsfindung der Gemeinde einfließen lassen kann, auch bei den inhaltlichen Anforderungen an die Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen ist. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass der Interessenkonflikt der Gemeinde weder zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots noch des Neutralitätsgebots führt (RdE 2020, 358 Rn. 43 - Gasnetz Leipzig). bb) Damit ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings noch nicht zu entnehmen, dass die ohnehin bestehenden Anforderungen an Klarheit, Präzision und Eindeutigkeit der mitgeteilten Vergabebedingungen (s.o.) im Fall des Interesses der Gemeinde am (mittelbaren) Erhalt der Wegenutzungsrechte höher sind, als wenn die Gemeinde keine Beteiligung auf Bieterseite beabsichtigt. Dieser Frage kommt hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Der Senat hat diesbezüglich bisher (Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 130) angenommen, dass die Gemeinde in dem Fall, dass sie sich durch ein Beteiligungsunternehmen selbst an dem Konzessionierungsverfahren beteiligt, den potenziellen Bietern die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen hat, anhand der sie eine konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt, da andernfalls die Gefahr einer willkürlichen Auswahl bestünde; der Wettbewerb als solcher sowie die Bieterunternehmen sind vor der Gefahr von Manipulationen durch Festlegen und Bekanntgeben transparenter Bewertungsmaßstäbe zu schützen. Dabei hat der Senat (aaO) angenommen, dass zumindest für diesen Fall der vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2016 (C-6/15, VergabeR 2016, 721 Rn. 27 - TNS Dimarso/Vlaams Gewest) zum Vergaberecht klargestellte Grundsatz, wonach aus dem Transparenzgebot keine Pflicht des öffentlichen Auftraggebers folgt, den potenziellen Bietern durch Veröffentlichung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode zur Kenntnis zu bringen, anhand der er eine konkrete Bewertung der Angebote hinsichtlich der zuvor in den Auftragsdokumenten festgelegten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung vornimmt, im Rahmen der Wegerechtseinräumung nach § 46 EnWG nicht gilt (aA wohl Kment, EnWG, 2. Aufl., § 46 Rn. 88). Gesichert ist nach § 46 EnWG zumindest, dass die Auswahlkriterien und deren Gewichtung sowie die Mitteilung derselben an die Interessenten so auszugestalten sind, dass nicht bereits hierdurch ein bestimmter Interessent, mithin insbesondere die Gemeinde als potentielle Bieterin entgegen dem Diskriminierungsverbot gegenüber anderen potentiellen Bietern im Vorteil ist. Soweit dabei zunächst maßgeblich ist, inwieweit alle Bieter gleichermaßen den Inhalt der Vergabebedingungen bestimmen können, hat der Senat entgegen der Ansicht der Berufung schon bisher auf die Sicht aller gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter gerade auch dann abgestellt, wenn die Gemeinde auf Bieterseite am Verfahren beteiligt ist (siehe Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16, juris Rn. 127), woran festzuhalten ist. Denn die durch die Gemeinde nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG mitgeteilten Auswahlkriterien sind, nicht anders als im Vergaberecht, so auszulegen und zu handhaben, wie sie von den an der Konzession interessierten Unternehmen verstanden werden müssen. Nur dann kann die Bekanntgabe der Kriterien die Funktion erfüllen, die Bieter darüber zu unterrichten, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, und sie damit in die Lage zu versetzen, ihr Angebot bestmöglich an den von der Gemeinde gestellten Anforderungen auszurichten (vgl. BGH, RdE 2020, 422 Rn. 16 - Stromnetz Steinbach). Auf die in der bisherigen Senatsrechtsprechung (s.o.) für den Fall einer Bieterbeteiligung der Gemeinde aufgestellten verschärften Transparenzanforderungen hinsichtlich der Offenlegung der beabsichtigten Bewertungsmethode kommt es im Streitfall nicht an, weil sie sich auf die Beurteilung der vorliegenden Rügen jeweils im Ergebnis nicht auswirken, wie bei deren nachfolgender Bewertung, soweit im Einzelnen geboten, verdeutlicht wird. Es kann auch dahinstehen, ob die zahlreichen durch die Klägerin angeführten Umstände des bisherigen Verhaltens der Beklagten bei der Vorbereitung der Konzessionierung auf eine Neigung der Vergabestelle der Beklagten hindeuten, eine kommunale Beteiligung am Netz vorzubereiten. Entscheidend ist allein, ob die hier beanstandeten Vergabebedingungen, selbst wenn sie auch mit Blick auf die „Vorgeschichte“ kritisch zu prüfen und an gesteigerten Transparenzanforderungen zu messen sein sollten, den rechtlichen Anforderungen nach § 19 GWB, § 46 EnWG genügen. 3. Ob ein Anspruch nach § 33 Abs. 1, § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. §§ 46, 47 EnWG mit Erfolg im Weg des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht werden kann, hängt – im Rahmen der Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags – bereits davon ab, ob die erhobenen Rügen von der antragstellenden Partei zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, oder dieser Überprüfung entzogen sind (hierzu a). Eine Rüge kann der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden, wenn der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann (hierzu b). Dies hat der Senat im Wesentlichen in seiner Rechtsprechung wie folgt näher ausgeführt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 109 ff): a) Das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG gewährleistet allein Individualrechtsschutz und keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des (laufenden) Konzessionierungsverfahrens, so dass nicht jeder (potenzielle) objektive Rechtsverstoß im Verfahren gerügt werden kann. Je nach prozessualer Einordnung des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG ergibt sich die Begrenzung der gerichtlichen Überprüfung des Konzessionierungsverfahrens auf rügefähige Rechtsverstöße bereits unter dem Zulässigkeitsaspekt der Antrags- oder Prozessführungsbefugnis oder unter dem Begründetheitsaspekt der Sach-/Aktivlegitimation. Wird das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG als spezifisches Nachprüfungsverfahren begriffen, welches sich in Betonung des vergabeähnlichen Charakters des Konzessionierungsverfahrens nach § 46 EnWG an das Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 ff. GWB anlehnt, erfordert die Zulässigkeit des Antrags im Rahmen der Antrags-/Prozessführungsbefugnis entsprechend dem Rechtsgedanken nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB (§ 107 Abs. 2 Satz 1 GWB aF) – ähnlich dem Regelungsanliegen in § 42 Abs. 2 VwGO –, dass die antragstellende Partei eine (potenzielle) Verletzung eigener Rechte durch einen behaupteten (potenziellen) objektiven Rechtsverstoß im Konzessionierungsverfahren geltend macht. Hierfür reicht es aus, dass nach der Darstellung der Partei eine Verletzung eigener Rechte als möglich erscheint (vgl. zu § 107 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F.: BGHZ 183, 95 Rn. 27 - Endoskopiesystem); ob sich eine subjektive Rechtsverletzung tatsächlich ergibt bzw. potenziell am Ende des Auswahlverfahrens ergeben kann, ist eine Frage der Begründetheit. Ist das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG hingegen lediglich eine Klarstellung und Ausprägung des allgemeinen zivil-(kartell-)gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung oder Sicherung eines behaupteten eigenen Anspruchs der – insoweit dann ohne weiteres prozessführungsbefugten – antragstellenden Partei, ist bei der Prüfung der Begründetheit im Rahmen der Sachlegitimation zu fragen, ob der Partei gegen den behaupteten (potenziellen) objektiven Rechtsverstoß im Konzessionierungsverfahren selbst ein Abwehranspruch zusteht. Die sich danach als Teil der Sachentscheidungsvoraussetzungen oder der Begründetheit des (Klage-)Antrags ergebende Frage der Rügefähigkeit eines behaupteten objektiven Rechtsverstoßes durch die antragstellende Partei bedarf keiner Festlegung des Senats zur dogmatischen Einordnung des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG. Denn ob der Antrag insoweit ggf. als unzulässig oder jedenfalls unbegründet beschieden wird, darf ausnahmsweise offengelassen werden (vgl. insoweit allg. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., Vorb § 40 Rn. 12 mwN.; vgl. zum Dahinstehenlassen der Prozessführungsbefugnis bei Unbegründetheit der lauterkeitsrechtlichen Verbandsklage: BGH, GRUR 1999, 1119, 1120 - „RUMMS!“), weil im hier interessierenden Kontext ausgeschlossen erscheint, dass einem Beteiligten aus der Abweisung als jedenfalls unbegründet – auch hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Rechtskraft – ein Nachteil erwachsen kann. b) Die Rügefähigkeit eines behaupteten objektiven Rechtsverstoßes, so dass die Rüge der gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden kann, setzt voraus, dass der gerügte objektive Rechtsverstoß das Auswahlverfahren betrifft und sonach die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinflussen kann. Der im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG ermöglichte Rechtsschutz knüpft – insoweit gegenüber dem auf die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften abstellenden Kartellvergaberecht (§ 160 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 6 GWB) stärker konturierend und einschränkend – allein an eine „Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Abs. 1 bis 4“ EnWG an (§ 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG), wie sie das aus § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB bestehende Verbot der unbilligen Behinderung, insbesondere Diskriminierung bei der Auswahl der Bewerber um die Konzessionsvergabe konkretisieren, und bezieht sich danach konkret auf das Verfahren zur Auswahl eines Energieversorgungsunternehmens als Konzessionär (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 1, 4 EnWG) und die hiervon erfasste Auswahlentscheidung als solche (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG). Diese Anknüpfung korrespondiert mit der Sachlegitimation für den aus § 33 Abs. 1, 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EnWG ableitbaren subjektiv-privatrechtlichen Anspruch des Teilnehmers am Bieterwettbewerb im Konzessionierungsverfahren. Die hierfür erforderliche Betroffenheit durch den behaupteten objektiven (Kartell-)Rechtsverstoß liegt vor, wenn der Bieter als sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß subjektiv (potenziell) beeinträchtigt, also selbst unbillig behindert ist. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der objektive Rechtsverstoß im Auswahlverfahren die Chancen des Bewerbers auf die Konzession beeinträchtigt bzw. beeinträchtigen kann (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 58 - Stromnetz Berkenthin; BGH, RdE 2015, 29 Rn. 53 - Stromnetz Homberg). 4. Der Erfolg der Anträge hängt ferner von der Beachtung des in § 47 EnWG normierten Fristenregimes ab. a) Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG an das Interesse an den Wegenutzungsrechten bekundende Unternehmen erkennbar sind, sind nach § 47 Abs. 1 EnWG zunächst durch eine Rüge in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen. Dafür ordnet § 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG eine Frist von 15 Kalendertagen ab Zugang der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG an. Rügt der Empfänger der Mitteilung eine daraus erkennbare Rechtsverletzung nicht innerhalb dieser Frist, ist er insoweit nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 EnWG präkludiert und kann die Rechtsverletzung nicht geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2019 - 6 U 113/18 Kart, juris Rn. 72 f, 79). Dies bedingt zumindest eine gesetzlich beschränkte Prüfungskompetenz des erkennenden Gerichts auf die von der Klagepartei fristgemäß vorgebrachten Rügen und einen insoweit eingegrenzten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92 f). Ob eine Rüge in dieser Weise präkludiert ist, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Antrags nach § 47 EnWG (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 103). b) Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, zudem nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Nicht-Abhilfeentscheidung (Information nach § 47 Abs. 4 EnWG) vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Für die Einhaltung dieser als materielle Ausschlussfrist zu qualifizierenden Frist ist allein maßgeblich, dass der Antrag zur gerichtlichen Geltendmachung rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wird (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19, S. 22, unveröffentlicht). 5. Die Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall führt dazu, dass der Berufung gegen die Zurückweisung der mit der Berufung weiterverfolgten Verfügungsanträge der Erfolg in der Sache mit der Ausnahme versagt bleibt, dass sich der vom Landgericht zurückgewiesene Antrag zu 29 als zulässig und begründet erweist. a) Die mit dem Antrag zu 1 verfolge 1. Rüge (Die Vergabe von Strom- und Gaskonzession in einer Bündelausschreibung nach Kartellvergaberecht ist fehlerhaft.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die BuL (siehe dort S. 5) sind allgemein dahin ausgestaltet, dass die durch die jeweiligen Mitteilungen über das Auslaufen der Stromkonzession und Gaskonzession eingeleiteten Verfahren in einem einheitlichen Verfahren fortgeführt werden. Das Verfahren soll danach für die Neuvergabe eines Stromkonzessionsvertrags und eines Gaskonzessionsvertrags in zwei Losen (siehe auch BuL S. 6) näher beschrieben werden. Wie sich aus den BuL (S. 10) klarstellend ergibt, können Angebote „[j]eweils für das oder die gewünschten Los(e)“ abgegeben werden. Nach den BuL (S. 17) beabsichtigt die Beklagte, „dem Bieter, der das unter allen Gesichtspunkten wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, den Zuschlag je Los zu erteilen“. Die BuL (S. 18 ff) stellen ferner gesondert Zuschlagskriterien jeweils für die Stromkonzession und für die Gaskonzession auf. Auf S. 27 halten sie unmissverständlich fest: „Der Bestbieter wird je Los ermittelt.“ bb) Die Beklagte hat beanstandet, da die Erlangung der Strom- und der Gaskonzession Gegenstand der unternehmerischen Zielsetzung sei, welche die Beklagte gemeinsam mit den Bietern [X] GmbH und Stadtwerke [...] verfolge, müssten die Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession und zur Vergabe der Gaskonzession klar voneinander getrennt werden. Eine gemeinsame Ausschreibung beider Konzessionen in einem Verfahren (Bündelausschreibung im Sinn des Kartellverfahrensrechts) sei unzulässig. Dem ist das Landgericht mit Recht nicht gefolgt. (1) Ob die Rüge im Sinn der vorstehenden Ausführungen zu 3. überprüfbar ist, hat das Landgericht – wie bei sämtlichen von ihm zurückgewiesenen Rügen – offengelassen, indem es den Verfügungsantrag insoweit zumindest deshalb für unbegründet erachtet hat, weil es unter sachlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine unbillige Behinderung von Bewerbern durch Beeinträchtigung der Chancen auf die Konzession von der hier gerügten Verfahrensgestaltung als „gebündeltes“ Konzessionierungsverfahren mit zwei Losen nicht ausgeht. Gegen diese Sachbehandlung erinnern auch die Parteien nichts. Sie ist auch nicht zu beanstanden, weil unerheblich ist, ob eine Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG mangels Überprüfbarkeit unzulässig oder unbegründet ist. Deshalb kann der Rüge der Erfolg auch unabhängig davon mit der Begründung versagt werden, dass es jedenfalls in der Sache an der behaupteten Rechtsverletzung fehlt. Allerdings wiederholt die Berufungserwiderung ergänzend zur Verteidigung der landgerichtlichen Beurteilung die Ansicht der Beklagten, die hier in Rede stehende Gestaltung eines Verfahren für beide Konzessionierungen sei ohnehin nicht rügefähig. Dieser Einwand der Beklagten gegen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar mit Rücksicht auf die mögliche Prüfungsreihenfolge nicht entscheidungserheblich, wenn die materielle Zurückweisung der Rüge durch das Landgericht der Überprüfung im Berufungsverfahren standhält (dazu sogleich bei (2)). Er ist aber auch nicht gerechtfertigt. Die in den BuL angeordnete Konzessionierung jeweils des Strom- und des Gasnetzes in einem einheitlichen Verfahren wäre – unterstellt darin läge ein Rechtsverstoß gegen aus § 19 GWB, § 46 EnWG abzuleitenden Anforderungen an das Auswahlverfahren – geeignet, die Auswahlentscheidung, mithin die Chancen des Bewerbers auf die Konzession zu beeinflussen. Es geht nicht etwa um die Unwirksamkeit einer Klausel eines Konzessionsvertragsentwurfs, von der die Auswahlentscheidung nicht abhinge und die daher an anderer Stelle geklärt werden könnte. Vielmehr macht die Klägerin geltend, der Umstand der gemeinsamen Durchführung der Konzessionierung von Strom- und Gasnetz könne sich in vielfacher Hinsicht konkret auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde auswirken und sei daher schon im Rahmen der Ausschreibung zu beseitigen, um die Chancen der Bewerber auf die jeweilige Konzession nicht unbillig zu schmälern. Ob dies zutrifft, ist allein Frage der sachlichen Begründetheit der Rüge. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe (schon) eine individuelle Betroffenheit im Sinne einer konkreten Auswirkung der „gebündelten“ Verfahrensgestaltung auf die Vergabechance nicht dargetan, stellt dies daher die Überprüfbarkeit des Gegenstands der hier erörterten Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG nicht infrage. Ohne eine solche Rüge und deren gerichtliche Geltendmachung würde der Klägerin drohen, mit einem ihrer Ansicht nach berechtigten Einwand gegen eine spätere Auswahlentscheidung präkludiert zu sein, diese sei zu ihren Ungunsten schon dadurch diskriminierend beeinflusst, dass das Vergabeverfahren für Stromnetz und Gasnetz verbunden geführt worden ist. (2) Das Landgericht hat in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt, dass eine Gefahr, dass die „gebündelte“ Ausschreibung von Stromkonzessionsvertrag und Gaskonzessionsvertrag in einem „einheitlichen Verfahren“ die Klägerin diskriminiert, nicht zu erkennen ist, weil über die Stromkonzession und die Gaskonzession jeweils unabhängig voneinander unter gesonderter Auswertung der Angebote entschieden wird. Die Bewerbung um einen der beiden Konzessionsverträge setzt kein Gebot auf das andere Los voraus; ihre Bewertung ist davon unabhängig. Dies geht mit der durch die Berufung geforderten Klarheit aus den vorgenannten Vergabebedingungen hervor. Soweit die Gefahr bestehen mag, dass bei der Vergabeentscheidung – in den Ausschreibungsbedingungen gerade nicht angelegte – unsachliche Verknüpfungen hergestellt werden könnten, wäre dies letztlich allein durch das zeitliche Zusammentreffen der Notwendigkeiten, die jeweilige Konzession neu zu vergeben, bedingt und nicht dadurch begünstigt, dass – jenseits der jeweils spezifisch aufgestellten Auswahlkriterien – ein formal einheitlicher Verfahrensrahmen gewählt worden ist. Mit Recht hat das Landgericht angemerkt, dass unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots in der Sache kein Unterschied zwischen einer schlicht zeitgleichen Vergabe der Strom- und der Gaskonzession und „einheitlichen Verfahren“ mit getrennten Losen besteht. Für dessen vermeintliche Unzulässigkeit ist § 46 EnWG entgegen der Ansicht der Berufung nichts zu entnehmen. Aus den Vorschriften dieser Regelung ergibt sich lediglich, dass jeder Vertrag über Wegenutzungsrechte diskriminierungsfrei und unter Einhaltung der dortigen verfahrensmäßigen und materiellen Vorgaben hinsichtlich der Herbeiführung der Auswahlentscheidung zwischen Interessenten zu schließen ist. Detaillierte Bestimmungen, die einen einheitlichen Rahmen für die jeweiligen Entscheidungen über den Abschluss mehrerer Wegenutzungsverträge verbieten, enthält diese Regelung nicht. Ob die in den Vergabeunterlagen klar vorgesehene Trennung beider Lose und der diesbezüglichen künftigen Entscheidungen der Gemeinde tatsächlich durchgehalten wird, ist – nicht anders, als wenn getrennte Verfahren durchgeführt würden – letztlich gegebenenfalls hinsichtlich der jeweiligen Zuschläge zu prüfen. Dies gilt auch für die von der Berufung behauptete Möglichkeit, dass die Klägerin als Gas-Bestandskonzessionärin beim Einbindungsaufwand von der Vergabestelle bei der Bewerbung auf die Stromkonzession ungerechtfertigt schlecht bewertet werden könnte. Ebenfalls ohne Erfolg nennt die Berufung als Beispiel vermeintlich unzulässiger Wechselwirkungen die einheitliche Entscheidung der Beklagten über die Beteiligung nach der Rechtsnachfolge einer Bieterin. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn gerade Fragen, die hinsichtlich Strom- und Gaskonzessionsvergabe in der Sache nicht unterschiedlich beurteilt werden können, zur Verfahrensvereinfachung einheitlich verbeschieden werden. Ferner sind die für jede Konzession (Stromnetz und Gasnetz) jeweils aufgestellten Auswahlkriterien – auch bei verbunden eingeleiteter Ausschreibung – unabhängig voneinander darauf zu prüfen, ob sie sachlich nicht gerechtfertigte Bezüge zu Gegebenheiten hinsichtlich des jeweils anderen Netzes enthalten. Auch insoweit eröffnet die Verfahrensverbindung keine weiteren Missbrauchsmöglichkeiten. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass dies im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere etwa durch die Bieterinformation nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG und das Akteneinsichtsrecht des unterlegenen Bieters nach § 47 Abs. 3 EnWG nachvollzogen werden kann. Die Berufung führt ferner an, die Verfahrensverbindung könne zu einer nicht gerechtfertigten Verzögerung der Entscheidung über eine der beiden zu vergebenden Konzessionen bis zur etwa durch Nachsuchen um Rechtsschutz verzögerten Entscheidung über die andere Konzessionierung führen. Ob eine solche Verzögerung geeignet ist, den Bieter im nach § 46 Abs. 1, 2 EnWG gewährleisteten diskriminierungsfreien Zugang zum Wegenutzungsrecht zu behindern, kann dahinstehen. Unabhängig davon dringt die Berufung damit nicht durch, weil die mitgeteilten Vergabebedingungen derartige Verzögerungen gerade nicht vorprogrammieren, indem sie nämlich nicht ausschließen, dass ein zuerst „entscheidungsreifes“ Los vor dem anderen vergeben wird. Derartiges folgt insbesondere nicht daraus, dass die Auswahlkriterien sich teilweise decken. Daraus folgende etwaige Probleme hinsichtlich des Geheimwettbewerbs bei sukzessiver Vergabe beider Lose ergäben sich – unvermeidbar – auch dann, wenn – zulässigerweise – sich deckende Auswahlkriterien in gleichzeitig eingeleiteten, aber getrennten Konzessionierungsverfahren abgefragt würden. Soweit die Berufung eine unzulässige verfahrensmäßige Bindung beider Konzessionierungen zuletzt darin bestätigt sehen will, dass die Berufungserwiderung für eine Verfahrensverbindung anführt, dass bei einem möglichen einstweiligen Verfügungsverfahren nur ein (Konzessionierungs-) Verfahren ausgesetzt werden müsse und nicht zwei, ergibt sich daraus nichts anderes. Diese Überlegung der Beklagten betrifft ersichtlich ein Szenario, dass hinsichtlich beider Konzessionierungen jeweils Rechtsschutz gesucht wird, weil sonst ohnehin kein Anlass bestünde, zwei hypothetisch getrennte Verfahren auszusetzen. Dass die Beklagte nicht gewillt ist, über das eine Los zu entscheiden, solange über das andere Los nicht entschieden werden kann, ist dem nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat die Beklagte zuletzt in der Berufungsduplik klargestellt, dass eine Zuschlagserteilung auf ein Los erfolgen kann, wenn das Ergebnis für ein anderes Los noch streitig sein sollte. Dass die Beklagte die Prozessrisiken (d.h. Kostenrisiken) mindern wollte, indem sie durch die Zusammenfassung ermöglichen wollte, dass – wie hier geschehen – die Vergabebedingungen beider Konzessionierungen im Weg der (ohnehin möglicherweise auch bei getrennten Verfahren möglichen) objektiven Antragshäufung im Sinn von § 260 ZPO zum Gegenstand eines umfassenden Antrags nach § 47 Abs. 5 EnWG zu machen, begründet ebenfalls kein Diskriminierungspotential. All dies gilt unabhängig davon, ob die über beide Konzessionierungen entscheidende Gemeinde in ihrer Eigenschaft als wirtschaftlich Beteiligte eines auf beide Lose bietenden Kooperationsunternehmens ein Interesse daran hat, dass dieses sowohl im Wettbewerb um die Stromkonzession als auch im Wettbewerb um die Gaskonzession (nicht nur jeweils, sondern möglichst gerade gebündelt) Erfolg hat. Auch dies hat das Landgericht zutreffend erkannt. Es mag ein Interessenkonflikt bei der Beklagten zwischen dem Ziel der mittelbaren eigenen kumulativen Beteiligung an beiden Netzen und der Pflicht bestehen, für jedes Netz eine für sich genommen sachlich begründete und neutrale Entscheidung über die Einräumung der diesbezüglichen Wegenutzungsrechte zu treffen. Denn letztere ist insbesondere ohne Ansehung eines – aus Sicht der Gemeinde als Wegerechtsinhaberin sachwidrigen – Bündelungsinteresses der Gemeinde als Wegerechtsnutzungsinteressentin zu treffen. Dies beruht indes bereits auf der vom Gesetzgeber anerkannten Zulassung gemeindeeigenen Netzbetriebs (vgl. § 46 Abs. 6 EnWG) und dem Umstand, dass derzeit – aus welchen vorangegangenen Gründen auch immer – über die Vergabe der Wegenutzungsrechte sowohl für Gas als auch für Strom zu entscheiden ist. Er entfaltet nicht etwa dadurch weitergehende Wirkung, dass die – ohnehin gleichzeitig anstehenden – Konzessionierungen einem gemeinsam einheitlich Rahmenverfahren zugeordnet werden. Das Landgericht hat nach alledem zutreffend angenommen, dass nicht zu erkennen ist, dass der gemeinsamen Ausschreibung eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung innewohnt und die Klägerin nicht aufgezeigt hat, welche Manipulationsmöglichkeiten sich hieraus für die Beklagte ergeben könnten. Insoweit kann sich auch eine von der Klägerin geforderte Verschärfung der Anforderungen an die Transparenz der Auswahlkriterien nicht auswirken. b) Die mit dem Klageantrag zu 2 verfolge 2. Rüge (Es ist unklar, ob die nach § 3 KAV zulässigen Nebenleistungen zwingende Mindestvoraussetzungen sind.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Diese Rüge bezieht sich auf das Verhältnis folgender Klauseln der BuL (S. 6 einerseits und S. 14 andererseits) zueinander: „I. Einleitung [...] 2. Ziele der Auftraggeberin – Konzessionsverträge unter überwiegender Beachtung der Ziele des § 1 EnWG [...] Die Auftraggeberin möchte wirtschaftlich nicht schlechter stehen als bisher. Die nach § 3 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) zulässigen Leistungen wie die Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgaben und die Einräumung eines Kommunalrabatts, sind deshalb für die Auftraggeberin unabdingbare Vorgaben für den Abschluss der Konzessionsverträge.“ und „IV. Anforderungen an die Angebotsabgabe [...] 2. Inhaltliche Anforderungen [...] 2.5 Mindestanforderungen Mindestanforderung für jede angebotene Klausel ist, dass der Bieter die Leistung ausschließlich in den vorgegebenen Angebotskasten anbietet, die angebotene Klausel nicht gegen § 3 Abs. 2 KAV verstößt und die Angebote bei ersetzenden Klauseln ein ‚Mehr‘ zur bisherigen Vertragsregelung darstellt. Angebote, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden im Verfahren nicht berücksichtigt. Bei ersetzbaren Klauseln gilt in diesem Fall die von der Gemeinde vorgegebene Klausel.“ Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten gerügt, damit seien die Verdingungsunterlagen widersprüchlich, indem an einer Stelle ausgeführt werde, dass die nach § 3 KAV zulässigen Leistungen zwingend anzubieten seien, und an einer anderen Stelle ausgeführt werde, dass Mindestanforderungen lediglich seien, Leistungen ausschließlich in den vorgegebenen Angebotskästchen anzubieten, einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 KAV auszuschließen und mit dem Angebot bei ersetzenden Klauseln ein „Mehr“ zu bisherigen Vertragsregelung anzubieten. bb) Die Klägerin hat mit dem darauf bezogenen Verfügungsantrag im Wesentlichen geltend gemacht, hierdurch entstehe Unklarheit über die Mindestanforderungen, weil einerseits alle nach § 3 KAV zulässigen Leistungen als Mindestanforderungen bezeichnet seien – mit der Folge des Angebotsausschlusses bei Nichterfüllung –, andererseits aber z.B. in § 5 des Musterkonzessionsvertrags (Konzessionsabgabe und Kommunalrabatt) Angebotskästchen für individuelle Angebote im Hinblick auf nach § 3 KAV zulässigen Leistungen vorgesehen seien. Dass die Klägerin damit vor dem Landgericht nicht durchgedrungen ist, beanstandet die Berufung zu Unrecht. (1) Die Rüge, die die Gefahr einer Diskriminierung durch intransparente Mindestanforderungen zur Vermeidung eines Bieterausschlusses betrifft, ist allerdings im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG überprüfbar. Der diesbezügliche Verfügungsantrag ist auch entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung nicht mangels Bestimmtheit unzulässig. Es genügt, dass der Antrag den gerügten Rechtsverstoß konkret benennt, wobei der Gegenstand der Rügen nach der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden Begründung der Antragsschrift eindeutig bestimmbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 106). Es kann hier offenbleiben, ob der Zulässigkeit oder Begründetheit eines Antrags nach § 47 Abs. 5 EnWG entgegensteht, dass die Beklagte mit Schreiben der Berufungsbeklagten vom 27. November 2019 (Anlage ASt 15.7) die hier in Rede stehenden Bedingungen erläutert hat, worin die Beklagte eine Abhilfe erkennen will. Insbesondere kommt es hier nicht darauf an, ob einem (insbesondere aus Widersprüchlichkeit abgeleiteten) Transparenzmangel der Mitteilung über Auswahlkriterien und deren Gewichtung (§ 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG) dadurch abgeholfen werden kann, dass die Gemeinde deren unveränderten Inhalt lediglich erläutert, oder die Abhilfe vielmehr voraussetzt, dass der unklare Inhalt der genannten Mitteilung (hier einschließlich der BuL) dadurch beseitigt wird, dass er durch einen (widerspruchsfreien) transparenten Inhalt ersetzt wird. Ferner kann dahinstehen, ob der Beklagten darin zuzustimmen ist, dass das Vorbringen zum vorliegenden Antrag insoweit mangels vorgerichtlicher Rüge präkludiert ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG), als die Klägerin beanstandet, dass zu § 5 Abs. 7 des Muster-Konzessionsvertrags Strom die Bieter aufgefordert seien, ein Angebot zur Abwicklung des Preisnachlasses unter dem Gesichtspunkt der fiskalischen Interessen der Gemeinde zu unterbreiten. (2) Das Landgericht hat die geltend gemachte Intransparenz mit Recht verneint. (a) Es hat zutreffend sinngemäß wie folgt ausgeführt, dass Wortlaut und Systematik der vorformulierten Vergabeunterlagen bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass inhaltliche Mindestanforderungen an die Angebote nur solche sind, die in den Musterkonzessionsverträgen als unveränderlich vorgegebene Klauseln vorgedruckt sind, sowie Alternativpositionen, von denen der Bieter zwingend eine auswählen muss: Individuelle Angebote in den dafür vorgesehenen „Angebotskästchen“ sind fakultativ. Aus den Erläuterungen in Nr. 1.4.1, 2.1 und 2.2 der BuL ergibt sich eindeutig, dass ein formell und inhaltlich hinreichendes Angebot auch dadurch abgegeben werden kann, dass sämtliche „Angebotskästchen“ als „entfällt“ entwertet werden, mithin überhaupt keine individuellen Klauseln angeboten werden. Dies gilt auch dann, wenn in den Angebotskästchen Leistungen aufgenommen werden können, die in den sachlichen Anwendungsbereich von § 3 KAV fallen. Vor diesem Hintergrund ist – aus Sicht eines wie zuvor bestimmten Adressaten – hinreichend klar, dass in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich die Vereinbarung einer Konzessionsabgabe im gesetzlich jeweils höchstzulässigen Umfang (§ 5 Abs. 1 Musterkonzessionsvertrag), des höchst zulässigen Preisnachlasses für den Netzzugang aller Abnahmestellen der Gemeinde in Niederspannung (§ 5 Abs. 6 Musterkonzessionsvertrag) und eine der drei als Alternativpositionen vorgeschlagenen Folgekostenregelungen (§ 8 Abs. 3 Musterkonzessionsvertrag) Mindestvoraussetzungen sind. Dass die Präambel unter Nr. 2 nur zwei dieser Punkte beispielhaft nennt („wie“), ist unschädlich, weil die Mindestvoraussetzungen durch die nachfolgenden detaillierten Regelungen hinreichend klargestellt werden. Dem hält die Berufung insoweit keinen weiteren Vortrag entgegen und stimmt der Senat zu. Ergänzend ist anzuführen, dass insbesondere die Natur der Bemerkungen in der Einleitung der BuL als bloß allgemeine Darstellung der Motive für die Bedingungen bzw. als zusammenfassende Kommentierung der Bedingungen, welche die Konzessionsabgabenverordnung betreffen, deren Eignung entgegensteht, die Maßgeblichkeit der letztlich an anderer Stelle formulierten konkreten Anforderungen an die Angebote infrage zu stellen. (b) Die Berufung beanstandet indes den vom Landgericht zur Beurteilung der Transparenz herangezogenen Maßstab mit der Begründung, das Landgericht habe besondere Anforderungen an die Transparenz mit Blick auf die mittelbare Bieterbeteiligung der beklagten Gemeinde nicht beachtet. Damit hat sie keinen Erfolg. Dabei stellt die Berufung nicht in Abrede, dass im Allgemeinen auf das Verständnis eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters abzustellen ist. Die Erforderlichkeit einer Auslegung aus Sicht eines gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieters steht der Annahme der Transparenz im Allgemeinen nicht entgegen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19 Kart, S. 27, unveröffentlicht; vgl. Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16, juris Rn. 126 f). Soweit der Senat (Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 153/16, juris Rn. 126 ff) daraus für den Fall kommunaler Bieterbeteiligung zur Vermeidung eines unsachlichen Wettbewerbsvorteils der Gemeinde das Bedürfnis abgeleitet hat, gegebenenfalls eine Bewertungsmethode vorab (auch den übrigen) Bietern zur Kenntnis zu bringen, geht es darum bei der vorliegenden Rüge schon nicht, die vielmehr die Leistungsanforderungen betrifft. Ist den Vergabebedingungen vorliegend aus Sicht aller (auch gemeindefremder) Interessenten eindeutig zu entnehmen, welche Anforderungen an nach § 3 KAV zulässige Leistungen gestellt werden, vermag sich eine durch die Klägerin für den Fall kommunaler Bieterbeteiligung geforderte strengere Prüfung der Neutralität und Transparenz nicht auszuwirken. c) Die mit dem Antrag zu 3 verfolge 3. Rüge (Es ist unklar, was alles zu den mindestens zu erbringenden Leistungen nach § 3 KAV gehört.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Diese Rüge hatte abermals die bereits zitierte Passage auf S. 6 der BuL in den Blick genommen und insoweit beanstandet, dass unklar sei, welchen Inhalt die dort als „unabdingbaren Vorgaben“ qualifizierten Leistungen nach § 3 KAV konkret haben sollen, indem dort – abgesehen von der beispielhaften Nennung der Konzessionsabgabe und eines Kommunalrabatts – lediglich pauschal auf die nach dieser Vorschrift zulässigen Leistungen verwiesen werde. Sowohl für die Leistungen im Sinn von § 3 Abs. 1 KAV als auch für solche nach § 3 Abs. 2 KAV sei dies unklar. bb) Gegenstand des darauf aufbauenden Verfügungsantrags ist die Unterlassung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens, bei dem einerseits festgelegt sei, dass allein die Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgaben, der Kommunalrabatt und im Rahmen der Alternativpositionen eine Folgekostenregelung zwingend vorgegeben seien, und erläutert werde, dass es weitere Vorgaben zu zulässigen Leistungen nach § 3 Abs. 1 KAV nicht gebe, und andererseits erläutert werde, dass die nach § 3 KAV zulässigen Inhalte unabdingbare Voraussetzungen für den Abschluss der Konzessionsverträge seien, Energiekonzepte nicht abgefragt würden und bei einem Angebot einer Energieeinsparberatung darzustellen sei, warum diese zulässig sei. Auch in diesem Punkt hält Zurückweisung des Verfügungsantrags durch das Landgericht der Berufung stand. (1) Mit dem hier zu prüfenden Antrag verfolgt die Klägerin – entgegen den Zweifeln der Beklagten – eine „Rüge“ in nach § 47 Abs. 5 EnWG statthafter Weise im gerichtlichen Verfahren fort. Sie stellt nicht lediglich Fragen, sondern erkennt ersichtlich eine potentiell diskriminierende Intransparenz darin, dass die BuL die durch die beanstandete Passage ihrer Ansicht nach offenbleibenden Fragen, welche Leistungen der Bieter unabdingbar offerieren muss, nicht beantworte. Ob der Antrag zu 3 einen vom Antrag zu 2 abgrenzbaren Streitgegenstand betrifft, was die Beklagte verneinen will, kann offenbleiben, weil das Rechtsschutzbegehren der Klägerin insoweit insgesamt keinen Erfolg hat. Im Übrigen gilt das oben zur Überprüfbarkeit der Rüge und Zulässigkeit des Antrags zu 2 (2. Rüge) Gesagte ebenso entsprechend wie die Erwägungen zur Berechtigung dieser Rüge. (2) Zur Sache hat auch das Landgericht zutreffend mit der Begründung auf seine vorangegangenen Ausführungen verwiesen, dass der Inhalt der Mindestanforderungen durch den Musterkonzessionsvertrag präzise geregelt wird und dies in der Einleitung nicht in derselben Detailtiefe vorweggenommen werden muss. Vermeintliche Unklarheiten, welche die Klägerin – neben den bereits zuvor erörterten vermeintlichen Widersprüchen zu den konkreten Bedingungen der BuL – aus einer isolierten Betrachtung der unbestimmten Erläuterungen der Einleitung ableiten will, verbleiben nach Lektüre der gesamten BuL nicht. d) Die mit dem Antrag zu 4 verfolge 4. Rüge (Es ist unklar, in welcher Qualität die Leistungen nach § 3 KAV zwingend zu erbringen sind.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Auch diese Rüge bezog sich auf die bereits den Anträgen zu 2 und zu 3 zugrundeliegende Passage auf S. 6 der BuL. Die Klägerin hatte insoweit beanstandet, dass aus der Formulierung „unabdingbare Vorgabe“ und „wie die Zahlung der höchstzulässigen Konzessionsabgaben“ abzuleiten sein könne, dass jeweils der maximal zulässige Leistungsinhalt gefordert sei, aber unklar sei, in welcher Qualität die einzelnen nach § 3 KAV zulässigen Leistungen zwingend anzubieten seien, etwa ob zur Vermeidung des Angebotsausschlusses ein maximal weitreichendes Energiekonzept vorgelegt oder eine maximal weitgehende Energieeinsparberatung angeboten werden müssten. bb) Mit dem vorliegenden Antrag macht sie unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung dadurch geltend, dass einerseits ausgeführt werde, die nach § 3 KAV zulässigen Inhalte seien unabdingbare Vorgaben für den Abschluss der Konzessionsverträge und zu Angebotskästen der Muster-Konzessionsverträge könnten Inhalte angeboten werden, die in den sachlichen Anwendungsbereich von § 3 KAV fallen, andererseits ausgeführt werde, es gehe hier nicht um die individuell anzubietenden Klauseln, so dass es auch nicht um die Frage gehe, welchen Inhalt oder welche Qualität die individuell anzubietenden Klauseln haben müssen. Dass dieser Antrag in der Sache nicht begründet ist, hat das Landgericht mit Recht unter Bezugnahme auf seine zutreffenden Ausführungen zu den vorangestellten Anträgen zu 2 und zu 3 erkannt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen des Senats zu diesen Anträgen hier entsprechend. e) Die mit dem Antrag zu 5 verfolge 5. Rüge (Das anzuwendende Recht ist nicht bestimmt benannt.) ist in der Sache nicht berechtigt aa) Sie bezieht sich auf folgende Aussage auf S. 7 BuL: „2. Anzuwendendes Recht Die Auftraggeberin vergibt die Konzessionsverträge unter Beachtung der Vorgaben des § 46 EnWG und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insgesamt wird die Auftraggeberin für die Konzessionsverträge ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchführen. Es ist umstritten, ob Wegerechtsvertrage nach § 46 EnWG Dienstleistungskonzessionen im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 105 GWB sind. Aus Sicht der Auftraggeberin liegt hier in Bezug auf den Strom- und Gaskonzessionsvertrag eine Dienstleistungskonzession in diesem Sinne vor. Deshalb wendet die Auftraggeberin neben den Vorschriften des EnWG die Regelungen des GWB und der KonzVgV für Dienstleistungskonzessionen auf dieses Verfahren an, soweit sie auf diese ausdrücklich verweist.“ Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten gerügt, es sei unklar, inwieweit das Kartellvergaberecht Anwendung finde, dies angesichts der Formulierung „soweit sie [d.h.: die Auftraggeberin] auf diese [d.h.: Regelungen des GWB und der KonzVgV] ausdrücklich verweist“ und mit Blick darauf, dass die herrschende Meinung davon ausgehe, dass das Kartellvergaberecht keine Anwendung auf die Vergabe von Energiekonzessionen nach § 46 EnWG finde. bb) Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin unter Berufung auf diese Rüge geltend gemacht, die Vergabestelle dürfe keine Vorgabe machen, wonach einerseits die Regelungen zur Vergabe qualifizierter Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG und andererseits Regelungen des Kartellvergaberechts nebeneinander angewendet würden, soweit die Vergabestelle das anordne, ohne dabei mitzuteilen, für welche Regelungen des Kartellvergaberechts dies gelte. Dies hat das Landgericht mit Recht zurückgewiesen. (1) Ohne dass es darauf ankäme, ist allerdings auch diese Rüge entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG überprüfbar ist, weil sie eine Intransparenz der Maßgaben betrifft, die nach den BuL die Auswahlentscheidung leiten sollen, so dass ein Bieter sich nicht darauf einstellen könne, nach welchen Kriterien sein Angebot behandelt werden wird, was die Gefahr einer Diskriminierung begründen würde. (2) Das Landgericht hat die geltend gemachte Intransparenz mit Recht verneint. Wie es zutreffend ausgeführt hat, können und sollen die sich aus § 46 EnWG ergebenden Anforderungen an ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durch die beanstandete Passage nicht modifiziert oder relativiert werden; nach der beanstandeten Passage ist auch nicht unklar, inwieweit die Beklagte nach den Regelungen der Konzessionsvergabeverordnung und des Kartellvergaberechts verfahren (diese „anwenden“) will. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass sich daraus vielmehr eindeutig ergibt, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Vorschriften der Konzessionsvergabeverordnung oder des Kartellvergaberechts (nur) dann zur Anwendung gelangen, wenn darauf ausdrücklich verwiesen wird, wie dies in den BuL etwa unter III.3.1. (Bietergemeinschaft) und 3.2. (Eignungsleihe) geschehen ist. Für die Rüge und den Verfügungsantrag, die sich lediglich gegen eine vermeintliche Intransparenz und nicht gegen die Wirkung der Anwendung der in Bezug genommenen Regeln als solcher wenden, nicht mehr von Bedeutung, allerdings auch zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts, dass die vorliegende Inbezugnahme von Elementen der Verfahrensgestaltung, die in der Konzessionsvergabeverordnung oder dem Kartellvergaberecht vorgesehen sind, von der im Rechtsrahmen der § 19 GWB, § 46 EnWG bestehenden Gestaltungsfreiheit der Gemeinde bei der Wahl des Verfahrens gedeckt ist. Auch das Landgericht hat erkannt, dass von der Klägerin nicht geltend gemacht wird (und auch nicht ersichtlich ist), dass die in Bezug genommenen Regeln sachlich mit dem Gebot des transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens in Konflikt stehen. Dies greift die Berufung abermals ohne Erfolg mit dem Argument an, aufgrund der kommunalen Beteiligung im Kreis der Bieter bedürfte es einer – besonders – klaren, präzisen und eindeutigen Formulierung der Vergabebedingungen. Eine solche liegt nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Frage der gewillkürten Inkorporierung konzessions- und kartellvergaberechtlicher Mechanismen vor. Auch dass die Beklagte (wie weiterhin bei ihrer Entscheidung über den Identitätswechsel einer Bieterin) in der Vergabebeschreibung offengelassen hat, ob die Regelungen des Kartellvergaberechts und der Konzessionsvergabeverordnung über Dienstleistungskonzessionen – kraft Gesetzes – auf den Abschluss von Wegenutzungsverträgen nach § 46 EnWG Anwendung finden, begründet keine Intransparenz. Die Gemeinde wendet die wirklich geltenden Vorschriften, welche dies auch seien, bei der Konzessionsvergabe nicht an, sondern muss ihr Verhalten an ihnen messen lassen. Die Wahrung des Diskriminierungsverbots zwingt die Gemeinde nicht dazu, bei der Mitteilung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung den geltenden Rechtsrahmen darzulegen und sich gar in einem rechtswissenschaftlichen Meinungsstreit über die Rechte und Pflichten, die für die Gemeinde und die Bieter bei Verfahren und Auswahl kraft Gesetzes gelten, für eine Rechtsaufassung zu entscheiden und insoweit einen Vertrauenstatbestand betreffend das anwendbare Recht zu Gunsten der Interessenten zu schaffen; dessen Aufklärung obliegt vielmehr dem gebührend informierten Bieter selbst. f) Die mit dem Antrag zu 9 verfolge 11. Rüge (Muster-Konzessionsverträge enthalten „verkappte Mindestanforderung“.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Sie bezieht sich auf folgende Aussagen auf S. 11 und 14 der BuL im Abschnitt „IV. Anforderungen an die Angebotsabgabe“: „1. Formelle Anforderungen [...] 1.4 Mustervertrag [...] 1.4.1 Hinweise zum Umgang mit den elektronischen Muster-Konzessions-Verträgen [...] Der Bieter muss mindestens die Formularfelder für die Bezeichnung des Bieters und für die Alternativpositionen ausfüllen. Füllt der Bieter diese Formularfelder (Bezeichnung des Bieters und Alternativpositionen) nicht aus, ist das Angebot unvollständig und wird ausgeschlossen.“ und „2. Inhaltliche Anforderungen [...] 2.5 Mindestanforderungen Mindestanforderung für jede angebotene Klausel ist, dass der Bieter die Leistung ausschließlich in den vorgegebenen Angebotskasten anbietet, die angebotene Klausel nicht gegen § 3 Abs. 2 KAV verstößt und die Angebote bei ersetzenden Klauseln ein ‚Mehr‘ zur bisherigen Vertragsregelung darstellt. Angebote, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, werden im Verfahren nicht berücksichtigt. Bei ersetzbaren Klauseln gilt in diesem Fall die von der Gemeinde vorgegebene Klausel.“ Mit der Rüge hatte die Klägerin beanstandet, damit widersprächen sich die Angaben in den Vergabeunterlagen. Die Vergabeunterlagen seien irreführend. Tatsächlich würden die „Alternativpositionen“ ebenfalls als zwingende Mindestanforderungen behandelt. bb) Soweit die Klägerin mit ihrem Verfügungsantrag auf diese Rüge verweist, hat sie geltend gemacht, die Vergabestelle dürfe keine Vorgaben machen, wonach nicht klar und unzweideutig festgelegt sei, was Mindestanforderungen seien; insbesondere genüge es dem Transparenzgebot und Diskriminierungsverbot nicht, unter der Überschrift „Mindestanforderungen“ ausschließlich vorzugeben, dass die Leistung nur in den Angebotskästen angeboten werden dürfe, die angebotene Klausel nicht gegen § 3 Abs. 2 KAV verstoßen dürfe und die Angebote bei ersetzenden Klauseln ein „Mehr“ darstellen müssten, dann aber unter der Überschrift „Ziele der Auftraggeberin“ vorzugeben, dass die nach § 3 KAV zulässigen Leistungen unabdingbare Vorgaben seien und unter der Überschrift „Hinweise zum Umgang mit den elektronischen Muster-Konzessionsverträgen“ auszuführen, dass der Bieter mindestens die Formularfelder für die Bezeichnung des Bieters und für die Alternativpositionen ausfüllen müsse. Dem hat das Landgericht mit Recht nicht stattgegeben. (1) Von der Überprüfbarkeit auch dieser Rüge kann – ohne Auswirkungen auf die Entscheidung im Ergebnis – ausgegangen werden. Es bedarf auch keiner Erörterung, ob die in erster und zweiter Instanz dargelegten Beanstandungen der Klägerin von der Rüge gedeckt oder vielmehr (teilweise) präkludiert sind. Auch ob der diesbezügliche Verfügungsantrag, wie die Beklagte meint, mangels Bestimmtheit, namentlich mit Blick auf Überscheidungen mit den Anträgen zu 2, 3 und 4, unzulässig ist, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob eine von der Beklagten angeführte Abhilfe durch deren bloßen Prozessvortrag vorliegen kann und vorliegt. (2) Das Landgericht hat die geltend gemachte Intransparenz mit Recht verneint. Es hat zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls ein Widerspruch zwischen den vorgenannten Passagen der BuL nicht besteht, weil sich dort nur die Aussage unter IV.1.4.1 auf das Angebot des Konzessionsvertrags insgesamt bezieht, womit der Bieter danach ausgeschlossen wird, wenn er nicht die Formularfelder für die Bezeichnung des Bieters und für die Alternativpositionen ausfüllt, während die Aussage unter IV.2.5 nur die Mindestanforderungen an eine „angebotene Klausel“ formuliert und daher auch nur ankündigt, dass bei deren Nichteinhaltung (ohne Ausschluss des Bieters) die „angebotene Klausel“ nicht berücksichtigt wird bzw. bei ersetzbaren Klauseln die im Mustervertrag vorgegebene Klausel gilt. Auf die zutreffende Auslegung des Landgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Die dagegen gerichteten Einwände der Berufung greifen nicht durch. Dabei hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Berufung den Sinngehalt der Angaben unter IV.2.5 Satz 2 der BuL zutreffend aus Sicht der Bieter erfasst. Dass bei der Ankündigung des Ausschlusses dessen Gegenstand dort als das „Angebot“ bezeichnet ist, begründet im vom Landgericht zutreffend herangezogenen Zusammenhang keine Ungewissheit darüber, dass damit lediglich die „angebotene Klausel“ gemeint ist und eröffnet somit keine Missbrauchsmöglichkeit dahin, den Bieter wegen Unzulässigkeit einer einzelnen angebotenen Klausel überraschend insgesamt vom Verfahren auszuschließen. Diese Klarheit besitzt die genannte Passage auch deshalb, weil bereits der erste Satz und IV.2.5 den Begriff „Angebote“ verwendet, um damit bloße einzelne angebotene Klauseln anzusprechen. Ob die insoweit vom Landgericht und der Berufung diskutierte Unklarheit über die Folgen „angebotener Klauseln“, die den Anforderungen nicht genügen, überhaupt bereits Gegenstand der Rüge war, kann dahinstehen. Angesichts der Klarheit der inmitten stehenden Passagen der BuL vermag es die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch hier nicht zu erschüttern, dass die Berufung abermals unter Hinweis auf die kommunale Bieterbeteiligung den vom Landgericht gewählten Maßstab einer Auslegung der Vertragsbedingungen nach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters angreift. Jeder, auch nichtkommunale Bieter, kann und muss den gerügten Vorgaben zu Alternativpositionen und Mindestanforderungen zweifelsfrei entnehmen, dass die unterlassene Wahl einer Alternativposition seinen Ausschluss zur Folge hat und kann sich darauf einstellen. g) Die mit dem Antrag zu 10 verfolgten 12. und 13. Rügen (Folgen eines Verstoßes gegen Mindestanforderungen sind widersprüchlich, zumindest aber unklar; Verfahrensvorgaben verstoßen gegen § 150 Abs. 2 BGB.) sind in der Sache nicht berechtigt. Soweit der Antrag darüber hinausgeht, ist er ohnehin wegen Präklusion unbegründet. aa) Die 12. Rüge bezieht sich auf die zuvor bereits zitierte Passage unter IV.2.5 auf S. 14 der BuL. Mit ihr hatte die Klägerin beanstandet, deren letzter Satz, wonach bei die Mindestanforderungen verfehlenden Angeboten im Fall ersetzbarer Klauseln die von der Gemeinde vorgegebene Klausel gilt, widerspreche dem im vorangehenden Satz formulierten allgemeinen Grundsatz, dass Angebote, die Mindestanforderungen nicht erfüllen, im Verfahren nicht berücksichtigt werden; ferner sei unklar ist, wann und inwieweit es sich um eine ersetzbare Klausel handele und wann nicht. Die 13. Rüge hatte beanstandet, dass es gegen § 150 Abs. 2 BGB verstoße, wenn die Vergabestelle die von einem Bieter angebotenen Inhalte durch eigene Inhalte ersetze und damit das Angebot des Bieters nur unter einer Änderung annehme. bb) Zur Durchsetzung dieser Rügen zielt der Verfügungsantrag darauf ab, die Beklagte dürfe keine Vorgaben machen, wonach festgelegt werde, dass für Angebote, die bei ersetzbaren Klauseln die Mindestanforderungen nicht erfüllen, die von der Gemeinde vorgegebene Klausel zur Anwendung kommt, obwohl nach § 150 Abs. 2 BGB die Annahme eines Angebots unter einer Änderung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gelte, und für zwingende Mindestinhalte Wertungspunkte vergeben würden. Auch diesen Antrag hat das Landgericht ohne Verletzung des Rechts zurückgewiesen. (1) Der Antrag hat zumindest insoweit eine im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG überprüfbare Rüge zum Gegenstand, als er hinsichtlich der 12. Rüge Intransparenzen in Form von Widersprüchen und Unklarheiten geltend macht, wann eine ersetzbare Klausel vorliege und wie mit solchen bei ungenügenden Klauselangeboten umzugehen sei. Ob es im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG auch überprüfbar ist, nämlich eine Rechtsverletzung in Form einer Beeinträchtigung der Chancen eines Bieters auf die Konzession darstellen kann, wenn die Beklagte – so der Gegenstand der 12. Rüge – ankündigt, eine vermeintlich abändernde Annahme ungenügender Angebote vorzunehmen, kann mangels materieller Berechtigung der Rüge dahinstehen. Es kann auch hier offenbleiben, ob die durch die Beklagte angeführte Abhilfe vorliegt. (2) Präkludiert nach § 47 Abs. 1, 2 EnWG ist indes jedenfalls der Angriff des Verfügungsantrags, soweit er auch eine Rechtsverletzung in den mit den 12. und 13. Rügen beanstandeten Regelungen (also neben den Beanstandungen anderer Bestimmungen der BuL im Rahmen der 36. Rüge, dazu unten) dergestalt geltend macht, dass damit auf zwingende Mindestinhalte unzulässigerweise Wertungspunkte vergeben würden. Diesem in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich aufgegriffenen Begehren des Verfügungsantrags hatte das Landgericht schon deshalb nicht zu entsprechen, weil es nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Rügen war. (3) Das Landgericht hat dem übrigen Antrag den Erfolg mit Recht deshalb versagt, weil die mit den 12. und 13. Rügen gerügten Gestaltungen der Vergabebedingungen gemessen am Maßstab der Diskriminierungsfreiheit, insbesondere der Transparenz, nicht zu beanstanden sind. Das Landgericht hat auf seine bereits oben dargestellte und zutreffende Auslegung des Begriffs der „Angebote“ unter IV. 2.5 als „angebotene Klauseln“ in individuellen Angebotskästchen verwiesen, wonach insoweit keine Unklarheit besteht. Es hat ferner richtig erkannt, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters der dortigen Passage zu entnehmen ist, dass in den Fällen, in denen in den Angebotskästchen bestimmte („vorgegebene“) Klauseln als Mindestanforderungen vorformuliert sind („ersetzbaren Klauseln“) und eine (ersetzende) Klauselformulierung des Bieters diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, erstere („vorgegebene“) Klausel zur Anwendung kommt und ein Ausschluss des gesamten Angebots unterbleibt. Dies kann der gebotene sorgfältige Bieter beispielsweise anhand der vom Landgericht dafür angeführten Gestaltung unter § 3 Abs. 1 des Musterkonzessionsvertrags Strom nachvollziehen. Dort wird als § 3 Abs. 1 mindestens folgende Regelung verlangt: „Das EVU ist bereit, die Einwohner im Vertragsgebiet über die Herstellung eines Netzanschlusses zum örtlichen Stromnetz sowie die Anschlussnutzung zu beraten.“ Nicht als Möglichkeit einer zusätzlichen Klausel findet sich rechts daneben ein Feld, das eine alternative Eintragung ermöglicht, die Wertungspunkte bringen kann. Auch dass eine Verfehlung der Mindestanforderungen, also eine ersetzende Klausel die nicht mindestens die im Mustervertrag zur etwaigen Ersetzung vorformulierte Regelung umfasst, zum Anbieten der ersetzbaren Klausel führt, muss dem sorgfältigen Bieter aufgrund der eindeutigen Regelung klar sein. Demnach ist auch sein Angebot dahin auszulegen, dass diese etwaige Ersetzung von seinem Willen umfasst ist. Ein Widerspruch zu § 150 Abs. 2 BGB könnte allenfalls vorliegen, wenn ein Bieter ein Angebot mit der Erklärung einreichen würde, er wolle nicht, dass der in Nr. IV. 2.5 vorgesehene Rückfallmechanismus bei Klauselersetzung greife. Dass dies namentlich bei einer Unterschreitung der Mindestanforderungen aus der ersetzten Klausel zum Bieterausschluss führen würde, ist ebenfalls für den Bieter erkennbar. h) Die mit dem Antrag zu 13 verfolge 22. Rüge (Die Prämissen zur Berücksichtigung der Netznutzungsentgelte sind unverhältnismäßig und diskriminierend.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge wendet sich gegen die Vorgabe unter IV.2.6 der BuL (S. 14 ff), wonach Netzentgelte trotz der angestrebten Laufzeit des Konzessionsvertrags von 20 Jahren allein aufgrund einer Prognose für die Jahre 2020 bis 2023 (Strom) bzw. 2020 bis 2022 (Gas) (siehe Anlage IIIa und IIIb zu den BuL) zu bewerten sind. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten beanstandet, dieser Prognosezeitraum sei unverhältnismäßig kurz. Sie sei hierdurch gezwungen, ihrer Prognose das Kostenniveau des Jahres 2015 (Gas) bzw. des Jahres 2016 (Strom) zugrunde zu legen, die jeweiligen Basisjahre der zu Ende gehenden aktuellen Regulierungsperioden, ohne seither erzielte Effizienzsteigerungen in das abzugebende Angebot einfließen zu lassen. Dies benachteilige die Klägerin systematisch zu Gunsten von Netzbetreibern, die – wie das geplante Kooperationsunternehmen mit Beteiligung der Beklagten – bislang keine Netzentgelte veröffentlicht haben bzw. ihr Netzgebiet mit dem hier in Rede stehenden Netz erheblich erweitern würden und deren Entgelthöhe schlicht durch die vom Bestandsnetzbetreiber ausgehende Erlösobergrenzenübertragung bestimmt werde. Diese Erlösobergrenzenübertragung wiederum könnte im Verfahren verbindlich vorgegeben werden, um überhaupt erst eine Vergleichbarkeit bzw. Plausibilisierungsmöglichkeit zwischen dem Bestandsnetzbetreiber und anderen Bewerbern herzustellen; die Vorgabe würde aus der Anwendung von § 26 Abs. 2, 3 ARegV resultieren (und aufgrund der günstigen Altersstruktur des Gasnetzes zu einem vergleichsweise hohen Wert im Falle der Gaskonzession führen). Um die diskriminierende Wirkung dieser systematischen Benachteiligung gerade auf der zweiten Stufe eines Verfahrens zur Gründung eines gemischt-wirtschaftlichen Energieversorgungsunternehmens mit Vergabe von Energiekonzessionen auszuschließen, müsse der Prognosehorizont mindestens die fünfte Regulierungsperiode einschließen. bb) Diese Rüge hat die Klägerin mit dem Antrag zu 13 weiterverfolgt. Damit hat sie geltend gemacht, die Vergabestelle dürfe bei den Vorgaben für die Prognose der Netznutzungsentgelte die Ausgangsparameter – insbesondere die Erlösobergenzenübertragung – nicht offen lassen und habe die Prognosehorizonte so vorzugeben, dass ein echter Wettbewerb um die Preisgünstigkeit entstehe. Entgegen der Annahme unter IV.2.6 Abs. 10 BuL treffe es nicht zu, dass eine sachgerechte Bewertung der Zukunftsdaten aufgrund dann voraussichtlich geänderter Rahmendaten für EK-Zins, Effizienzwerte etc. nicht möglich oder kaum plausibilisierbar sei. Für die Kooperation der Beklagten mit den Bietern [X] GmbH und Stadtwerke [...] GmbH entstünden hierdurch mehrere Vorteile. Die Höhe der anzusetzenden Kapitalkosten und der operativen Netzbetriebskosten im Prognosezeitraum der Bestimmung der Netzentgelte werde unnötigerweise vollständig durch die Annahmen zur Erlösobergrenzenübertragung nach § 26 ARegV gebildet. Die Annahmen zur Erlösobergrenzenübertragung könnten ohne transparente und diskriminierungsfreie Vorgabe der Beklagten frei und zielorientiert durch die Bieterin gestaltet werden und unterlägen allenfalls einer Plausibilitätsprüfung. Dem ist das Landgericht zu Recht nicht gefolgt. (1) Bedenken gegen die Überprüfbarkeit der Rüge sind im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und bestehen auch nicht. (2) Das Landgericht hat die geltend gemachte Diskriminierung im Ergebnis mit Recht verneint. (a) Allerdings treffen die Erwägungen des Landgerichts im rechtlichen Ausgangspunkt nicht in jeder Hinsicht zu. Zunächst ist grundsätzlich die kommunale Entscheidung unter dem hier in Rede stehenden Gesichtspunkt der zu erwartenden Netzentgelte dann sachgerecht, wenn sie sich an der in der Vergangenheit bewiesenen Effizienz der sich bewerbenden Netzbetreiber orientiert (BT-Drucks. 18/8184, S. 14). Diese bietet mithin einen grundsätzlich ausreichenden Anhaltspunkt für den Bietervergleich mit Rücksicht auf das letztlich anzustrebende Ziel, für die gesamte Laufzeit günstige Netzentgelte zu erreichen. Hier beabsichtigt die Beklagte sogar darüber hinaus eine in die Zukunft gerichtete konkrete Betrachtung der zu erwartenden Netzentgelte, wenn auch für einen nach Ansicht der Klägerin unzureichenden Zeitraum. Darin liegt freilich noch immer eine Vereinfachung im Vergleich zu einem hypothetischen Zuschlagskriterium, das konkret nach den Netzentgelten für die gesamte künftige Laufzeit des Konzessionsvertrags fragen würde. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es nicht grundsätzlich zu beanstanden ist, wenn die Gemeinde auf dem komplexen Gebiet der Netzentgeltprognosen vereinfachende Vorgaben macht. An der Sachgerechtigkeit solcher vereinfachender Vorgaben zur Prognose von Netzentgelten kann es allerdings fehlen, wenn sich die auf den Vorgaben basierenden Netzentgeltprognosen signifikant von Prognosen unterschieden, die auf einer Berücksichtigung der fortlaufenden Entwicklung beruhen. Die Sachgerechtigkeit der Vereinfachungsvorgabe entfällt aber erst dann, wenn dieser signifikante Unterschied auch ergebnisrelevant wäre. Dies ist bei der hier angekündigten Bewertung durch Ermittlung der besten, mit der Maximalpunktzahl honorierten Leistung (Netzentgelte) durch Vergleich der gebotenen Leistungen unterschiedlicher Bieter und Punktabschlag „unterlegener“ Leistungen gemäß linearer Interpolation (vgl. S. 15, vorletzter Absatz und V.3.4 = S. 26 f der BuL) nur der Fall, wenn die anhand der Prognosen anzustellende relative Bewertung zu divergierenden Ergebnissen bei der Bewertung der Angebote führte, die auf den Vereinfachungsvorgaben beruhende relative Bewertung der Angebote zueinander also nicht mehr gleichermaßen aussagekräftig wäre (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 185). Das Landgericht hat auch zutreffend auf die Ausführungen des Senats hingewiesen, wonach eine Ungleichbehandlung der Bieter im Auswahlverfahren nicht allein daraus abzuleiten ist, dass ein unterschiedslos auf alle Bieter anwendbares Auswahlkriterium sich wirtschaftlich unterschiedlich auf die Bieter aufgrund ihrer unterschiedlichen Unternehmens- und Netzstruktur auswirken kann. Der Grund dafür liegt darin, dass es grundsätzlich Teil des angestrebten Leistungswettbewerbs um das Netz ist, dass ein Bewerber ein besseres Angebot abgibt als der andere, so dass die Auswahlkriterien nicht sicherstellen müssen, dass die Chancen der Bieter nicht wegen ihrer Unternehmens- und Netzstruktur – gerade wegen deren Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt aus sachlichen Gründen angestrebter Vorzüge des Konzessionärs – schlechter als diejenigen anderer Bieter sind. Eine Diskriminierung ist unter diesem Gesichtspunkt erst anzunehmen, wenn die Vorgaben gezielt so gewählt sind, dass ein spezifischer Bewerber bevorzugt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 202). Nicht uneingeschränkt zu folgen ist dem Landgericht allerdings, soweit es angenommen hat, die letztgenannte Erwägung sei auf die Auswirkungen von unterschiedslos auf alle Bieter anzuwendenden Vereinfachungsvorgaben zu Prognosen zu übertragen. Denn diese dienen nicht dazu, in Ausübung des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums die Vor- und Nachteile (Auswahlkriterien) zu definieren, nach denen die Gebote zu bewerten sein sollen, sondern lediglich der (vereinfachten) Feststellung des Vorliegens solcher Vor- und Nachteile bei den einzelnen Geboten und deren Vergleich. Ihnen kommt mithin kein eigener, wettbewerbsimmanenter Wert einer Zielvorgabe zu. Vereinfachungen dürfen daher ungeachtet ihrer unterschiedslosen Geltung für alle Bieter und unabhängig von einer spezifischen Bevorzugungsabsicht schon objektiv gerade nicht so gewählt werden, dass sich das Ergebnis eines Vergleichs zweier Angebote unter dem Gesichtspunkt des in Rede stehenden sachlichen Auswahlkriteriums erheblich von dem unterscheidet, dass sich ohne die Vereinfachung ergäbe. Dies gilt jedenfalls, soweit – wie hier mit den Netzentgelten – ein Auswahlkriterium betroffen ist, das mit Blick auf das Gebot, die Ziele nach § 1 EnWG zu berücksichtigten, nicht grundsätzlich zur Disposition der Gemeinde steht. Nichts anderes ergibt sich, wenn die vereinfachte Zielvorgabe selbst als das Auswahlkriterium betrachtet wird, weil eine das Ergebnis erheblich beeinflussende Verkürzung des Auswahlkriteriums gegenüber dem damit eigentlich abzubildenden und sachlich allein zu rechtfertigenden Ziel, den Anforderungen an die Auswahlkriterien nicht gerecht würde. Zudem darf die Vereinfachung, auch wenn sie auf alle Bieter anzuwenden ist, nicht so ausgestaltet sein, dass sie zu einer Bevorzugung einzelner Bieter dadurch führt, dass deren erhebliche Defizite hinsichtlich des eigentlich mit dem Auswahlkriterium abzubildenden Ziels hierdurch ausgeblendet werden und das Auswahlkriterium dadurch gleichsam verkümmert. Bezogen auf die hier in Rede stehende Vereinfachung bedeutet dies: Soll sie nicht selbst ein – mit Blick auf § 1 EnWG sachwidriges – Ziel verfolgen, die Angebote unter dem Gesichtspunkt der zu erwartenden Netzentgelte allein danach zu beurteilen, von welchem Bieter in dem erheblich hinter der beabsichtigten Vertragslaufzeit zurückbleibenden Zeitraum der ersten drei oder zwei Jahre der Laufzeit die günstigsten Netzentgelte zu erwarten sind, muss sie daran gemessen werden, ob die letztlich interessierende Entwicklung über die gesamte Laufzeit mit Rücksicht auf die Prüfungsmöglichkeiten der Gemeinde hinreichend aussagekräftig durch eine Betrachtung der für die ersten Jahre prognostizierten Netzentgelte unterschiedlicher Bieter vergleichbar gemacht wird, also keine signifikanten Unterschiede gegenüber einem Vergleich längerfristiger Prognoserechnungen ergäbe. Dabei kann es allerdings für die gewählte Vereinfachung sprechen, wenn detailliertere, hier in ferner Zukunft gerichtete Prognosen mit fortschreitendem Prognosehorizont zunehmend unzuverlässig werden, sei es wegen objektiv unüberwindbarer Hindernisse oder wegen der im Rahmen des Zumutbaren beschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Gemeinde, die nicht zu einer prognostischen fachlichen Prüfung in voller Tiefe des regulierungsrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmens verpflichtet ist. Entsprechend nimmt mit zunehmender Unzuverlässigkeit des Prognosehorizonts auch die Signifikanz von Vereinfachungen ab. (b) Ausgehend hiervon sind ein sachwidriges Auswahlkriterium oder eine Diskriminierung durch die vereinfachte Betrachtung der zu erwartenden Netzentgelte als Ausdruck der Preisgünstigkeit der Energieversorgung durch einen Vergleich von Prognosen allein für die ersten Jahre der beabsichtigten Vertragslaufzeit im Streitfall nicht zu erkennen. Vorliegend erläutern die BuL (S. 16), dass die Gemeinde bewusst darauf verzichtet, Netzentgeltprognosen auch für die fünfte Regulierungsperiode abzufragen, da eine sachgerechte Bewertung dieser Zukunftsdaten aufgrund dann voraussichtlich geänderter Rahmendaten für EK-Zins, Effizienzwerte etc. nicht möglich erscheine und kaum plausibilisierbar sei. Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Beklagte eine solche Prognose damit nicht für unmöglich erachtet und schon deshalb nicht in Betracht gezogen. Soweit sie tatsächlich mit Unsicherheiten (wegen fehlender Daten zu den Basisjahren der 4. und 5. Regulierungsperiode, Effizienzwerten und fehlender Vorgaben zu EK-Verzinsung sowie zum Produktivitätsfaktor) verbunden wäre, sind diese nicht durch „branchenübliche Verfahrensvorgaben“ der Gemeinde zu überwinden, die keine besseren Erkenntnisse über die künftigen Regulierungsvorgaben hat als die interessierten Netzbetreiber. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass es nicht fehlerhaft ist, wenn die Gemeinde wegen der mit weitreichenden Prognosen verbundenen Unsicherheiten darauf verzichtet, die prognostizierten Netzentgelte der kommenden Regulierungsperiode – auch wenn eine solche Prognose mit gewisser Unsicherheit fachlich möglich sein sollte – abzufragen. Mit Recht hat es darauf hingewiesen, dass die Gemeinde die von den Bietern unterbreiteten Prognosen mit beträchtlicher Detailtiefe auf ihre Plausibilität hin überprüfen müsste, um mögliche Fehler bei der Bewertung der Angebote und der Auswahlentscheidung zu vermeiden. Dem entspricht die Erwartung des Gesetzgebers, dass die zu erwartenden Netzentgelte regelmäßig sogar durch bloße Betrachtung der Vergangenheit erfolgen kann (BT-Drucks. 18/8184, S. 14). Auch die Berufung erkennt an, dass eine zeitlich weiterreichende Prognose fachlich anspruchsvoll wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf eine ohnehin mit zunehmenden Unwägbarkeiten und damit beschränkter Aussagekraft verbundene Prognoserechnungen hinsichtlich der gesamten Laufzeit verzichtet. Ferner sind bei der Betrachtung der bisherigen Effizient auch Vereinfachungen zulässig, die – wie hier das mittelbare Abstellen auf die Basisjahren 2015 bzw. 2016 – jüngste Effizienzentwicklungen des Bieters ausblenden, solange damit keine signifikante Verfälschung der Vergleichbarkeit einhergeht. Derartiges ist hier nicht dargetan. Zutreffend hat das Landgericht wie folgt erläutert, dass nicht erkennbar ist, dass Newcomer hierdurch privilegiert würden: Mangels regulierter Netzentgelte in der laufenden Regulierungsperiode richtet sich bei ihnen das Netzentgelt nach der von dem Altkonzessionär übertragenen Erlösobergrenze (§ 26 ARegV), setzt also ebenfalls auf der Datenbasis der letzten Basisjahre 2015 bzw. 2016 auf. Ohne Erfolg wendet die Berufung sich dagegen, dass das Landgericht eine Diskriminierung nicht deshalb angenommen hat, weil die Klägerin geltend macht, sie habe in dem seither verstrichenen Zeitraum besonders hohe Kostensenkungen umgesetzt. Hinreichend greifbare Anhaltspunkte dafür, dass bei einzelnen Bietern, etwa der Klägerin, jüngst derartige Effizienzsteigerungen eingetreten sein könnten, die sie hinsichtlich der Netzentgeltprognose ab der fünften Regulierungsperiode signifikant von anderen Bewerbern abheben, sind nicht ersichtlich. Soweit die Berufung insbesondere auf die Natur der Anreizregulierung abhebt, folgt daraus auch, dass bei sämtlichen bereits tätigen Netzbetreibern Effizienzsteigerungen im Zeitraum seit den genannten Basisjahren naheliegen und bei der vereinfachten Prognose unterschiedslos außer Betracht bleiben. Das wirkt sich gleichermaßen auf die Prognose von Newcomern aus, denen die Erlösobergrenze nach § 26 ARegV zu übertragen ist. Danach fehlt es schon objektiv an der geltend gemachten Diskriminierung. Erst recht ist – wie auch vom Landgericht angenommen – nicht festzustellen, dass die Vorgaben durch die Beklagte gezielt so gewählt worden seien, dass sie nur noch mit einer beabsichtigten Benachteiligung der Klägerin zu erklären seien. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass nicht zu beanstanden ist, dass mit den gewählten Prämissen die Netzentgeltprognose des Newcomers weitgehend durch die Annahmen zur Erlösobergrenzenübertragung bestimmt wird, und ein spezifisches Diskriminierungspotential sich auch nicht aus der Struktur des Gasnetzes sowie des Stromnetzes im Konzessionsgebiet ergibt, zumal diese Struktur sich auch auf die fünfte Regulierungsperiode auswirken würde. Ohne übereinstimmenden Antrag wird sich der Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils und dem davon wiederum abhängenden Pauschalbetrag für die übrigen Kosten des übergehenden Netzteils berechnen (§ 26 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5 ARegV). Unter welchen Gesichtspunkten zeitlich jenseits des durch die Beklagte gewählten Prognosehorizonts beachtliche Abweichungen in der Entwicklung hypothetischer Netzentgelte unterschiedlicher Bieter in einer Weise mit vertretbarem Aufwand hinreichend belastbar durch die Gemeinde prognostizierbar sind, dass sie bei der Auswahlentscheidung nicht ausgeblendet werden dürften, ist nicht zu erkennen. Schließlich hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass es keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, dass die Beklagte keine näheren Vorgaben dazu gemacht hat, welche Annahmen der Übertragung der Erlösobergrenzen zugrunde zu legen sind, weil das Gesetz hierzu in § 26 Abs. 3 bis 5 ARegV hinreichend detaillierte Vorgaben enthält, die die Gemeinde in dem hier gegebenen Verfahrensstadium nicht zu präzisieren gehalten ist. Dagegen bringt die Berufung nichts Durchgreifendes vor. Namentlich die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, dass die Beklagte im Rahmen der Auswertung der Angebote darauf zu achten haben wird, dass die jeweiligen Annahmen plausibel sind und auf vergleichbaren Prämissen beruhen, und erforderlichenfalls Bieter zu einer Plausibilisierung ihrer Angaben auffordern und insoweit nähere Ausführungen der Bieter nachfordern kann (siehe unter IV.2.7 der BuL, dort letzter Punkt), stellt sie nicht erheblich infrage. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass nach der Prognoseabfrage der Beklagten insoweit Newcomern und vergleichsweise kleinen Netzbetreibern in vermeidbarer Weise ein erheblich größerer Gestaltungsspielraum im Vergleich zu größeren Netzbetreibern eingeräumt würde, der einer – an dem rechtlich nicht durch die Gemeinde vorzugebenden Regulierungsrahmen ausgerichteten – Plausibilitätsprüfung bei der Angebotsauswertung nicht zugänglich wäre. Nach alledem ist das gerügte Auswahlkriterium nicht so gestaltet, dass es eine Diskriminierung sonstiger Bieter gegenüber einer Newcomerin oder Bieterin mit kommunaler Beteiligung bewirkt, insbesondere nicht mangels Verfehlung etwa besonders strenger Transparenzanforderungen bei kommunaler Bieterbeteiligung. Soweit die Berufung zuletzt meint, der Prognosehorizont – mit dem Jahr 2023 im Bereich Strom und dem Jahr 2022 im Bereich Gas – sei deshalb viel zu kurz gegriffen, weil bei realitätsnaher Betrachtung aufgrund der Verzögerung der Konzessionierungen durch das vorliegende Gerichtsverfahren mit der Durchführung entsprechenden Netzübernahmen weder in diesem Jahr noch im nächsten Jahr zu rechnen sei, geht sie nicht von dem Lebenssachverhalt aus, der ihrer Rüge und dem Verfügungsantrag zugrunde liegt. Ob eine Rechtsverletzung sich gerade (erst) daraus ergäbe, dass sich – sobald die Beklagte eine neue Angebotsfrist setzen wird – der Prognosezeitraum als mittlerweile kürzer darstellen wird, als er es bei der hier gerügten Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe im Jahr 2019 gewesen ist, ist hier nicht zu entscheiden. Abgesehen davon mag eine Prognose, die sich zumindest auf einen bei Angebotsabgabe noch in der Zukunft liegenden Zeitraum erstreckt, mit Blick auf den ohnehin ungewissen Zeitpunkt einer etwaigen Netzübernahme mindestens so gut zur Beurteilung der Preisgünstigkeit des Bieters geeignet sein, wie die im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks. 18/8184, S. 14) angesprochene Betrachtung der Vergangenheit. i) Die mit dem Antrag zu 14 verfolge 23. Rüge (Es ist unklar, wie der Einbindungsaufwand von der Vergabestelle berücksichtigt wird.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge bezieht sich auf die Angabe auf Seite 16 der BuL, wonach bei der Prognose der Netznutzungsentgelte (Nr. 2.6) „Einbindungsaufwand (soweit erforderlich) [...] anzugeben“ ist. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten gerügt, dass offen bleibe, wie die Vergabestelle diese Information berücksichtigen werde. bb) Mit dem daran geknüpften Verfügungsantrag verlangt die Klägerin, dass die Beklagte nicht offen lässt, wie sie bei der Bewertung der Angebote mit dem von dem jeweiligen Bieter konkret zu beziffernden Einbindungsaufwand umgehen wird. Hierfür hat sie angeführt, die Beklagte müsste zumindest vorgeben, dass der Einbindungsaufwand nicht nur ausgewiesen wird, sondern insbesondere nachvollziehbar hergeleitet und plausibilisiert wird. Ohne dies lägen weder transparente Vergabebedingungen vor, noch bestehe Vergleichbarkeit bei der Auswertung der Angebote zur Preisgünstigkeit. Stattdessen erzeuge die Vergabestelle mit der ungeklärten Gestaltung des Vergabekriteriums den Anreiz zur Ausweisung vernachlässigbarer Einbindungsaufwendungen im Falle der Gasnetzkonzession durch alle Bieter bis auf die Klägerin als Altkonzessionärin, also insbesondere für die Kooperation der Beklagte mit den Bietern [X] GmbH und Stadtwerke [...] GmbH, unabhängig von der tatsächlich zu erwartenden Höhe der Einbindungskosten. Im Falle der Stromnetzkonzession erzeuge sie für die Klägerin als Bieterin das Risiko des Vorwurfs unplausibler Einbindungskosten. Die Zurückweisung dieses Antrags durch das Landgericht beanstandet die Berufung ohne Erfolg. (1) Es ist entgegen der Ansicht der Berufungserwiderung von einer überprüfbaren Rüge auszugehen, weil die Klägerin damit eine ihre (potentielle) Diskriminierung begründete Intransparenz der Auswahlkriterien geltend macht, soweit sie nähere Vorgaben dazu vermisst, welche Angaben die Bieter hinsichtlich der Einbindungsaufwands zu machen haben und unter welchen Voraussetzungen solche Angaben von der Vergabestelle anerkannt würden. Ob die Beklagte der Rüge abgeholfen hat, kann aus den nachstehenden Gründen offenbleiben. (2) Das Landgericht hat eine Diskriminierungsgefahr aufgrund Intransparenz der ursprünglichen BuL mit Recht verneint. Es mag fraglich sein, ob hinsichtlich der Gaskonzession bereits die Erwägung des Landgerichts trägt, eine Diskriminierung der Klägerin sei ausgeschlossen, weil diese Klägerin als Inhaberin der Bestandskonzession keinen – für die Preisgünstigkeit ungünstigen – Einbindungsaufwand ausweisen müsse. Soweit Unklarheiten bestünden hinsichtlich der Möglichkeiten anderer Bieter, den Einbindungsaufwand (namentlich möglichst gering) zu beziffern oder hinsichtlich der Möglichkeiten der Beklagten, solche Angaben zu berücksichtigen, wirkt sich dies mittelbar auch auf die Möglichkeiten der Klägerin aus, abschätzen zu können, welche Leistungen sie bieten muss, um insgesamt im Wettbewerb mit anderen Interessenten welche Erfolgsaussicht zu haben. Die angefochtene Entscheidung erweist sich unabhängig davon als richtig, soweit das Landgericht erkannt hat, dass es ohnehin keiner näheren Vorgaben bedarf, wie der Einbindungsaufwand bei der Netzentgeltprognose berücksichtigt wird. Vielmehr ist dies den BuL zumindest hinreichend zu entnehmen. Ob dies mit dem Landgericht daraus zu schließen ist, dass die Berücksichtigungsfähigkeit dem Plausibilisierungsverfahren nach Nr. IV 2.7 BuL vorbehalten werden kann, kann dahinstehen. Nach den BuL soll, was auch das Landgericht nicht verkannt hat, der Einbindungsaufwand lediglich einer der tatsächlichen Umstände sein, welcher der Prognoserechnung zu den Netzentgelten (Nr. 2.6 BuL) zugrunde zu legen und anzugeben ist. Insoweit ist bereits den allgemeinen Ausführungen unter Nr. 2.6 BuL (S. 16 unter der Aufzählung) zu entnehmen, dass die angebotenen (prognostizierten) Netznutzungsentgelte zu plausibilisieren sind; dies gilt ersichtlich auch für die alle in diesem Zusammenhang abgefragten Informationen und somit auch für die Bezifferung des nach ausdrücklicher Anordnung der BuL anzugebenden Einbindungsaufwands. Soweit die Berufung auf das Risiko hinweist, dass ungenügend plausibilisierte Angaben zur Nichtbewertung der angebotenen Netznutzungsentgelte führen, ist dieses hinreichend dadurch begrenzt, dass es dazu nach Nr. IV. 2.7 a.E. erst kommen kann, wenn die Plausibilisierung auch nach Aufforderung der Vergabestelle nicht erreicht wird. Mit Blick auf die somit dem Bieter vorbehaltene Nachbesserungsmöglichkeit steht es der Transparenz der Ausschreibungsbedingungen nicht entgegen, wenn die Vergabestelle im Licht der eingereichten Gebote prüfen kann, welcher konkreten – in den BuL noch nicht spezifisch geforderten – ergänzenden Plausibilisierung es zur Beurteilung und Vergleichbarkeit der Angebote bedarf. Ob ein so belegter Einbindungsaufwand sich sodann auf die prognostischen Netzentgelte der Jahre, hinsichtlich derer nach Nr. IV. 2.6 die Bewertungspunkte zu vergeben sind, auswirkt, bestimmt sich nach dem rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsrahmen der Netzentgeltregulierung einschließlich etwa einschlägiger Festlegungen der Regulierungsbehörden; dies kann und muss nicht durch die Gemeinde in der Konzessionsausschreibung definiert werden. Insoweit hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeit eines in der verlangten Prognose bestimmter Netznutzungsentgelte durch den Bieter vorgenommenen vollen oder teilweisen oder unterlassenen Ansatzes der Einbindungskosten letztlich (auch ohne das Plausibilisierungsverfahren nach Nr. IV 2.7 BuL) auf ihrer Plausibilität zu überprüfen sein wird. Entgegen der Ansicht der Berufung ist es zur transparenten Gestaltung der Auswahlkriterien nicht erforderlich, dass die Beklagte insbesondere konkrete Vorgaben zu den Entflechtungskosten macht. Es ist nicht Sache der lediglich die Wegenutzungsrechte erteilenden Gemeinde, vorab abstrakt zu ermitteln, mit welchen Kosten etwaige Neukonzessionäre rechnen müssen. Abgesehen davon weist auch die Berufung darauf hin, dass die Höhe der Einbindungskosten typischerweise erst Ergebnis einer verhandelten Netzentflechtung ist. Es genügt, wenn die Gemeinde mitteilt, dass sie von dem Bieter für ihre Auswahlentscheidung eine plausible Einschätzung der im Fall einer Konzessionsvergabe an diesen zu erwartenden Einbindungskosten verlangt, soweit diese möglicherweise vom Bieter bei der letztlich darzulegenden Höhe der Netzentgelte (Auswahlkriterium) zu berücksichtigen sein könnte. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe gesteigerte Anforderungen an Diskriminierungsfreiheit und Transparenz mit Blick auf die kommunale Bieterbeteiligung verkannt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit sich solche erhöhten Anforderungen hier auswirken sollten. Es ist nach den Vergabebedingungen klar, dass eine Plausibilitätsbewertung der prognostizierten Netzentgelte sowie der Einbindungskosten und gegebenenfalls deren Ansatzes sich an den geltenden, nicht durch die Gemeinde zu definierenden regulierungsrechtlichen Grundsätzen auszurichten haben wird. Danach ist weder eine Gefahr der Manipulation und willkürlichen Auswahl noch gar eine bewusst auf die Bewerbung des kommunalen Bieterunternehmens zugeschnittene Verfahrensvorgabe und Vorgehensweise zu erkennen. j) Die mit dem Antrag zu 17 verfolge 30. Rüge (Das Kriterium „Fiskalische Interessen“ ist unzulässig.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge hatte beanstandet, dass im Abschnitt V. („Zuschlag – Zuschlagskriterien“) der BuL in einer einleitenden Gliederung der Zuschlagskriterien als „Sonstige[s] Auswahlkriterium mit sachlichem Bezug zum Konzessionsvertrag“ das Kriterium „Fiskalische Interessen“ aufgeführt ist, wofür neben den bereits unter Nr. I.2. unabdingbar vorausgesetzten, nach § 3 KAV zulässigen Leistungen kein Raum bleibe. bb) Diese Rüge verfolgt die Klägerin im gerichtlichen Verfahren weiter, indem sie die der Vergabestelle eine Verfahrensfortsetzung verbieten lassen will, bei der das Kriterium „fiskalische Interessen“ in Widerspruch zur herrschenden Rechtsprechung und Praxis gefasst sei; die kollidierenden Vorgaben (nach § 3 KAV zulässige Inhalte seien Mindestanforderungen; ersetzbare Klauseln müssten ein „Mehr“ enthalten; gewertet würden auch Inhalte, die gegen das Nebenleistungsverbot verstießen, wenn der Verstoß aus Sicht der Beklagte nicht offensichtlich sei, und fiskalische Interesse würden über besondere Zuschlagskriterien abgefragt) seien transparent aufzulösen. Dem ist das Landgericht zutreffend nicht gefolgt. (1) Die Überprüfbarkeit dieser Rüge, die das Vorliegen eines mit § 46 EnWG unvereinbaren, weil zu weitgehend auf fiskalische Interessen abstellenden Auswahlkriteriums geltend macht, steht im Berufungsverfahren zwischen den Parteien zu Recht außer Streit. Ob sie auch den mit dem Verfügungsantrag erhobenen Vorwurf der Intransparenz deckt oder eine gerichtliche Überprüfung insoweit mangels Rüge präkludiert ist, kann dahinstehen, weil es (auch) an einer solchen Intransparenz mangelt. (2) Das Landgericht hat die Rüge mit Recht in der Sache als nicht gerechtfertigt angesehen. Es hat zutreffend ausgeführt, dass das in der Gliederung aufgezählte Kriterium „fiskalische Interessen“ sich auf die auf Seite 23 der BuL zusammengestellten möglichen Inhalte der Angebotskästchen zu dem Wertungskriterium der fiskalischen Interessen bezieht und die Klägerin nicht geltend gemacht hat, dass diese konzessionsabgabenrechtlich unzulässig seien oder nicht in dem erforderlichen Zusammenhang mit der Wegenutzung stünden. Im Übrigen ist der ersichtlich nur zu Gliederungszwecken als Oberbegriff verkürzten und daher uneingeschränkten Erwähnung „fiskalischer Interessen“ auf Seite 18 der BuL offenkundig aus Sicht eines verständigen Bieters nicht zu entnehmen, dass die Klägerin unabhängig von den später konkret angekündigten Bewertungen bestimmter Leistungen schlechthin und ungeachtet der konzessionsabgabenrechtlichen Zulässigkeit jedwede fiskalischen Vorzüge der Angebote positiv bewerten werde. Ein in dieser Allgemeinheit womöglich § 46 EnWG nicht genügendes Auswahlkriterium der fiskalischen Interessen der Gemeinde ist in den BuL nicht formuliert. Auch der Eindruck, dass die Beklagte in unzulässiger Weise (vgl. BGHZ 199, 289 Rn. 52 - Stromnetz Berkenthin) Leistungen, die sie nach den letztlich maßgeblichen konkreten Vorgaben der Muster-Konzessionsverträge als unverzichtbare Zugangsvoraussetzung zum Bieterwettbewerb (Leistungsanforderung) verlangt, zusätzlich mit einer positiven Bewertung honorieren würde, ist ausgeschlossen. Auch hier beruft sich die Klägerin in Ansehung der bei verständiger Würdigung eindeutigen Ausformulierung der vorliegenden Vergabebedingungen ohne Erfolg auf verschärfte Transparenzanforderungen wegen Bieterbeteiligung der Gemeinde. k) Der Antrag zu 18, der auf die 35. bis 38. Rügen (Die Bepunktung ist unklar; Mindestanforderungen dürfen nicht zugleich Zuschlagskriterien sein; die Bewertung individueller Angebote ist nicht hinreichend bestimmt; Kriterien werden intransparent doppelt bewertet.) Bezug nimmt, bleibt auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag hinsichtlich der einzelnen in Bezug genommenen Rügen mit Recht gesondert behandelt. Denn die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, berührt regelmäßig einen separaten Antragsgrund und begründet einen gesonderten Streitgegenstand (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92). So liegen die Dinge auch hier. Danach kann der Antrag zu 18 eine Mehrheit von Rügen lediglich aufgrund einer objektiven Antragshäufung erfassen. Soweit die Klägerin mit der Zusammenfassung in einer Antragnummer und den Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Februar 2020 auch auf eine vermeintliche Wirkung der Kombination der in den Rügen 35 bis 38 angesprochenen Regelungen und gerade darin liegende Intransparenz eingegangen ist, ist dem im Zweifel (zu Gunsten der Klägerin) kein von den einzelnen Beanstandungen der vorgerichtlichen Rügen abweichende neue Beanstandung zu sehen, die am Erfordernis fristgerechter vorgerichtlichen Geltendmachung scheitern müsste (§ 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Vielmehr war der Antragsschrift zu entnehmen, dass die gleichsam einem gemeinsamen Problemkreis zuzuschreibenden Rügen 35 bis 38 (nur) nach Maßgabe der Ausführungen der Antragsschrift zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht werden sollten. Ausgehend hiervon gilt hinsichtlich der einzelnen Rügen das Folgende: aa) Das Landgericht hat den Antrag hinsichtlich der 35. Rüge für „unzulässig“ erachtet. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht in jeder Hinsicht stand. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass – wovon offenbar letztlich auch das Landgericht ausgegangen ist – ein die ursprüngliche 35. Rüge betreffender Verfügungsantrag bereit nicht gestellt war. Insoweit war daher über einen diese Rüge betreffenden Verfügungsanspruch nicht zu entscheiden. Ein Wille zur Erweiterung des Streitgegenstands im Berufungsverfahren ist den Angriffen der Berufung nicht zu entnehmen. Die Berufung führt daher lediglich dazu, dass die Antragsabweisung hinsichtlich der 35. Rüge zu beseitigen war, ohne in der Sache Erfolg zu bringen. (1) Die 35. Rüge („Die Bepunktung ist unklar.“) betraf folgende Ausführungen auf S. 24 ff BuL: „3. Bewertungsschritte Im Rahmen der oben dargestellten Zuschlagskriterien wird die Auftraggeberin Punkte für Angebote vergeben, wenn das Angebot im Vergleich zu den im Mustervertrag vorgesehene Mindestanforderungen ein „Mehr“ darstellt. Die Wertung je Angebotskasten und schließlich je Zuschlagskriterium mit Ausnahme der Netzentgelte (hier erfolgt die Bewertung gem. V.4.3) erfolgt in drei Schritten. Im ersten Schritt werden die je Angebotskasten angebotenen einzelnen Leistungen nach der unter V.4.2 dargestellten Bewertungsgrundlage gewertet. Im zweiten Schritt werden die gesamten Leistungen je Angebotskasten nach derselben Bewertungsgrundlage (vgl. unter V.4.2) gewertet. Im zweiten Schritt ist die Qualität der Leistungen in ihrer Gesamtheit ausschlaggebend. Es kann also sein, dass ein Angebotskasten mit nur einer Leistung – die qualitativ sehr hochwertig ist – besser gewertet wird, als ein Angebotskasten mit vielen Leistungen – die aber qualitativ geringwertig sind. Im dritten Schritt werden die je Angebotskasten für das jeweilige Zuschlagskriterium erzielten Gesamtpunkte addiert. [...] 4.2 Individuelle Angebote in Angebotskästen [...] Zunächst wird für jede Einzelleistung festgestellt, welche Bedeutung die Leistung für die Stadt hat. Anschließend wird festgestellt, in wieweit die Leistung im aktuellen Wettbewerb von anderen Bietern übertroffen wurde. Wurde die Leistung im Wettbewerb tatsächlich nicht übertroffen, ist immer die Höchstpunktzahl nach dem Bedeutungsgrad zu vergeben. Wurde die Leistung im Wettbewerb besser angeboten, erfolgt eine vergleichende Wertung im Rahmen der prozentualen Spanne nach dem Grad der Abweichung (nicht übertroffen, kaum übertroffen etc.) zum besseren Angebot. Hinsichtlich der Wertungsschritte wird auf 3. verwiesen.“ Die Rüge hatte beanstandet, es sei offen, wie diese beiden Bewertungsebenen jeweils bepunktet würden, weil in den Vergabeunterlagen je Unterkriterium jeweils nur eine Gesamtpunktzahl beziffert sei. Es bleibe offen, wann eine Leistung im konkreten Einzelfall mit Blick auf die einzelnen ausdrücklich benannten Kriterien von der Vergabestelle als ‚qualitativ sehr hochwertig‘ oder als ‚qualitativ geringwertig‘ eingestuft werde und wann ein Bündel qualitativ üblich attraktiver Angebote insgesamt doch so attraktiv sein könne, dass es einem einzigen, im Vergleich aber qualitativ sehr hochwertigen Angebot so nahe komme, dass dieses keine höhere Punktzahl mehr bekomme. Außerdem könne es bei einzelnen Unterkriterien zu einer Bewertung von Teilleistungen kommen, was aber nur zulässig sei, wenn die Vergabestelle vorab offenlege‚ wie sie die Gesamtpunktzahl auf die einzeln zu bewertenden Teilleistungen aufteilen werde. Zur teilweisen Abhilfe fasste die Beklagte die Vergabeunterlagen neu mit den 2. BuL, die hinsichtlich der Bewertung der Einzelleistungen lediglich Konkretisierungen und keine Änderungen der ursprünglichen Wertungsmethode enthalten sollten. (2) Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin unter Erwähnung der Rügen 35 bis 38 mehrere Beanstandungen zu einer Antragsziffer zusammengefasst und geltend gemacht, vor diesem Hintergrund – Beibehaltung des bereits in den ursprünglichen Bewerbungsbedingungen angekündigten Vorgehens und vor allen Dingen lediglich sprachliche Schärfung der Ausführungen – habe die Beklagte den Rügen der Klägerin nicht entsprochen, sondern sei diesen im Kern sachlich unverändert entgegengetreten. Zur Begründung hat sie ausführlichen Vortrag zu verschiedenen Gesichtspunkten der Transparenz der Bewertung gehalten. Speziell die mit der 35. Rüge behauptete Rechtsverletzung in den (1.) BuL hat sie dabei nicht zum Streitgegenstand des Verfügungsverfahrens gemacht. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass nicht angenommen werden kann, dass die seinerzeit gerügte Rechtsverletzung gerichtlich noch „geltend gemacht“ wurde (§ 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG). Die vorgenannten Beanstandungen, die der 35. Rüge die zur erforderlichen Bestimmtheit, um diese zum Gegenstand eines Antrags nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu machen (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92), nötige Kontur gegeben hatten, hat die Klägerin mit der Antragsschrift gerade nicht mehr aufgegriffen, nachdem gerade die Bewertungssystematik, mit der sich diese Rüge befasst hatte, mit der „Teilabhilfe“ der Beklagten vom 27. November 2019 insgesamt neu gefasst und konkretisiert worden war. Unter diesen Umständen war dem mit anderen Gesichtspunkten begründeten Antrag zu 18 nicht zu entnehmen, dass und welche der mit der 35. Rüge gerügten Vorgaben nach der Neufassung der Bewertungssystematik unter welchem Blickwinkel weiterverfolgt werden. Mit Recht hat das Landgericht derartiges nicht in der bloßen Erwähnung der 35. Rüge im Antragswortlaut und der dortigen Wiederholung der Überschrift der 35. Rüge, die Bepunktung sei insgesamt unklar, erkannt, zumal letztere sich ebenso auf die Rügen 36 bis 38 lesen lässt. Mit Blick darauf, dass alle diese Rügen im Verfügungsantrag zu einer Antragsnummer zusammengefasst waren, um Unklarheiten der Bepunktung zu begegnen, die nach Ansicht der Klägerin nach der 2. BuL noch verblieben, konnte nur anhand der Antragsbegründung ermittelt werden, ob und mit welchem Inhalt alle oder einzelne der 35. bis 38. Rügen zum Gegenstand des Gerichtsverfahrens gemacht werden sollten. Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich eine gerichtliche Geltendmachung der (ursprünglichen) 35. Rüge nicht daraus, dass die Klägerin (auch) diese in der Antragsschrift stark abstrahierend angesprochen und wegen der Einzelheiten auf das Rügeschreiben verwiesen hat. Auch dieser Verweis war für die Rügen 35 bis 38 zusammenfassend und zunächst nur als eine Darstellung des tatsächlichen Hergangs zu verstehen, nämlich der Reaktion der Klägerin auf die (1.) BuL, ohne dass dem zu entnehmen war, dass die Klägerin die dortigen Ausführungen noch nach Zugang der 2. BuL zum Gegenstand eines entsprechend begründeten Antrags machen wollte. Zwar weist die Berufung mit Recht darauf hin, dass aus vertiefenden Darlegungen in einer Antragsbegründung nicht der Umkehrschluss gezogen werden kann, in Bezug genommene vorangegangene Erläuterungen würden nicht aufrechterhalten. Damit verkennt die Berufung aber, dass es in Ansehung des durch die 2. BuL geänderten Lebenssachverhalts einer hinreichend deutlichen Angabe eines Rechtsschutzziels dahin bedurft hätte, dass gerade auch die mit der 35. Rüge behaupteten und von einer zur Teilabhilfe vorgenommenen Änderung betroffenen Mängel der BuL auch nach Zugang der 2. BuL (und in welchen Bestimmungen) angegriffen würden (ohne dass hierfür der Text des vorgerichtliche Rügeschreibens hätte in der Antragsschrift wiederholt werden müssen). Daran fehlt es in der Antragsbegründung. Deren zusammenfassende Wertung, nach wie vor sei das von der Beklagten angekündigte Verfahren zur Bewertung der Angebotsinhalte intransparent und nicht vorhersehbar und schaffe deshalb Räume für die willkürliche Bestimmung des künftigen Konzessionsvertragspartners, genügt dafür nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Berufung meint, gerade einer Intransparenz, die sich aus dem Zusammenspiel der Einzelverstöße der 35. bis 38. Rügen ergebe, sei mit dem Antrag Rechnung zu tragen gewesen. Eine Intransparenz, die sich erst (Recht) aus der Zusammenschau aller insoweit bei diesen Rügen in Rede stehenden Passagen ergeben soll, wäre jedenfalls nicht Gegenstand der 35. Rüge als solcher gewesen. Waren die spezifischen Beanstandungen der 35. Rüge nach alldem nicht Streitgegenstand des eingereichten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, beanstandet die Berufung zu Unrecht das Verfahren des Landgerichts, das keinen nach Ansicht der Berufung gebotenen Hinweis nach § 139 ZPO zur Klärung des Streitgegenstands erteilt habe. Das Landgericht hat ausweislich seiner Ausführungen zur 38. Rüge im Blick gehabt, dass eine erfolgreiche Ausweitung des Streitgegenstands mit Blick auf die Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG nicht in Betracht kam. War nach dem zum Zeitpunkt des Fristablaufs aus Sicht eines objektiven Empfängers bei verständiger Würdigung der womöglich nicht gänzlich klaren Antragsschrift jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ein die Beanstandungen der 35. Rüge betreffender Antrag gestellt war, wäre dies daher durch spätere Erklärungen der Klägerin nicht mehr zu beheben gewesen. Soweit die Berufung zuletzt auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. Februar 2020 verweist, in welchem die Klägerin geltend gemacht hat, der mit der Rüge 35 beanstandete Rechtsverstoß sei nicht beseitigt, ist darin nicht hinreichend deutlich eine Erweiterung des Antrags zum Ausdruck gekommen. Denn in jenem Schriftsatz ist die Klägerin zwar auch (erstmals) auf die Beanstandungen der 35. Rüge eingegangen, hat aber auch erläutert, dass mit dem zusammenfassenden Antrag zu 18 die Rechtswidrigkeit des Bewertungssystems insgesamt angegriffen werde, wobei insbesondere das Zusammenspiel der in den Rügen 35 bis 38 dargelegten und inhaltlich miteinander verknüpften Einzelverstöße zur Widersprüchlichkeit und Intransparenz des Bewertungssystems insgesamt führe. Dass die Beanstandungen der Rüge 35 nunmehr nicht bloß mit Blick auf eine im Rahmen des Antrags zu 18 etwa argumentierte Gesamtwirkung angeführt, sondern für sich zum Streitgegenstand erhoben werden sollten, war dem nicht zu entnehmen. Selbst wenn man eine Antragserweiterung auf die 35. Rüge als solche annehmen wollte, würde deren Erfolg indes an der Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG scheitern. (3) Ergänzend bemerkt der Senat, dass in dem Fall, dass man davon ausgehen wollte, dass die Klägerin eine Entscheidung über die 35. Rüge erreichen wollte, dieses Begehren vom Landgericht zutreffend als unzulässig erachtet worden wäre. Denn in der Antragsschrift fehlt die Angabe des Anspruchsgrunds, derer es entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, geht die Antragsbegründung nicht darauf ein, welche Umstände mit Blick auf die zur Teilabhilfe angepassten 2. BuL einen Anspruch bezüglich der 35. Rüge noch tragen sollen. Die bloße Bewertung der Änderungen gemäß den 2. BuL als „lediglich sprachliche Schärfung“ genügen dafür nicht. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Februar 2020, die 2. BuL seien nicht geeignet, den gerügten Transparenzverstoß zu beseitigen, es sei nach wie vor unklar und für die Bieter nicht erkennbar, worauf es der Beklagte ankomme, setzen sich mit den 2. BuL nicht konkret auseinander. Soweit die Berufung einen Verstoß des Landgerichts gegen eine aus § 139 ZPO abgeleitete Pflicht rügt, Unklarheiten in der Anspruchsbegründung aufzuklären, trägt die Berufung nicht vor, welchen Vortrag die Klägerin in erster Instanz auf einen solchen Hinweis gehalten hätte. Ob ein Hinweis im Übrigen auch wegen der Ausführungen der Antragserwiderung der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags zur 35. Rüge entbehrlich war, kann dahinstehen. bb) Das Landgericht hat den Antrag auch hinsichtlich der 38. Rüge für „unzulässig“ erachtet. Auch insoweit erreicht die Berufung lediglich, dass die diesbezügliche Antragsabweisung zu beseitigen war, ohne in der Sache Erfolg zu bringen. Denn auch eine der 38. Rüge entsprechende Rechtsverletzung war – was das Landgericht auch bemerkt hat – nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. (1) Mit der 38. Rüge („Kriterien werden intransparent doppelt bewertet.“) hatte die Klägerin beanstandet, das Gewichtungssystem, bei dem – wie üblich – in den Vergabeunterlagen den einzelnen Kriterien maximal erreichbare Bewertungspunkte zugeordnet seien, sei hier intransparent, weil die Bedeutung des jeweiligen Kriteriums – beispielsweise bei dem Angebot einer Frist für die Auskunft – bei der konkreten Bewertung des Angebotsinhalts erneut gewichtet werden solle. Dabei sei offen, unter welchen Voraussetzungen eine Frist zur Auskunftserteilung, die mit 15 von insgesamt 2670 (Strom) bzw. 2445 (Gas) Bewertungspunkten bewertet sei (weniger als 1 % der Bewertungspunkte), als „Leistung von besonderer Bedeutung für die Gemeinde“ qualifiziert werde. Mit anderen Worten wolle die Vergabestelle eine doppelte Berücksichtigung der materiellen Bedeutung eines jeden Zuschlagskriteriums vornehmen (einmal durch Zuordnung einer maximal erreichbaren Bewertungspunktzahl und einmal durch eine materielle Bewertung des konkreten Angebotsinhalts für die Gemeinde oder deren Bürger). (2) Auch hier hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass eine dahingehende Rüge aus den bereits zur 35. Rüge dargelegten Gründen nicht Gegenstand der innerhalb der Frist nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG eingereichten Anträge war. Denn auch die Beanstandungen der 38. Rüge wurden mit der Antragsschrift nicht mehr aufgegriffen. Auch hier kann den Ausführungen im Schriftsatz vom 17. Februar 2020, die dort unter dem Gesichtspunkt einer Gesamtwirkung der in den Rügen 35 bis 38 angesprochenen Bedingungen gemacht worden sind, nicht entnommen werden, dass gerade die Rügen aus der 38. Rüge als solche nachträglich zum Streitgegenstand erhoben werden sollten. Im Übrigen wäre einer solchen Antragserweiterung wegen Versäumung der vorgenannten Frist der Erfolg zu versagen. cc) Das Landgericht hat den Antrag hinsichtlich der 36. Rüge mit Recht als unbegründet zurückgewiesen, weil diese Rüge nicht berechtigt ist. (1) Mit der 36. Rüge („Mindestanforderungen dürfen nicht zugleich Zuschlagskriterien sein.“) hatte die Klägerin folgenden Inhalt der BuL (insbesondere auf S. 12 und 24) beanstandet: „IV. Anforderungen an die Angebotsabgabe [...] 1.4.2 Alternativpositionen Alternativpositionen sind im jeweiligen Musterkonzessionsvertrag als solche gekennzeichnet. Es kann und muss jeweils nur ein Kästchen je Alternativposition angekreuzt werden. Die gewählte Alternativposition wird bei der Wertung berücksichtigt. Die Alternativposition ist Teil des Angebots. Der Bieter hat sich zwingend für eine der Alternativpositionen zu entscheiden. Andernfalls ist das Angebot unvollständig und wird von der Wertung ausgeschlossen.“ und „V. Zuschlag – Zuschlagskriterien [...] 4.1 Alternativpositionen Sofern Alternativpositionen abgefragt sind, erreicht der Bieter mit der angekreuzten Variante immer die dafür vorgesehene Punktzahl, ohne dass es auf eine weitere Bewertung nach dieser Bewertungsmethode ankäme.“ Die Rüge hatte beanstandet, Alternativpositionen seien damit in unzulässiger Weise zugleich Mindestanforderungen (in dem Sinn, dass mindestens die Wahl einer der Alternativen verlangt werde) und Zuschlagskriterien. Eine Nichtleistung bei einem Zuschlagskriterium könne maximal zu einer Bewertung mit Blick auf das betroffene Kriterium mit null Punkten führen, aber nicht zum Ausschluss des Bieters aus dem Verfahren. (2) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass diese – im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG überprüfbare und nach den Ausführungen der Antragsschrift dem Antrag zu 18 zugrunde gelegte – Behauptung einer Rechtsverletzung nicht berechtigt ist. Zwar trifft der rechtliche Ausgangspunkt der Klägerin zu, dass unverzichtbare Anforderungen an die Gebote bereits im Rahmen der Leistungsbeschreibung für den Konzessionsvertrag für alle Angebote verbindlich vorgeben werden müssen und nicht zusätzlich bei der Bewertung der ordnungsgemäßen Angebote bewertet werden können (BGHZ 199, 289 Rn. 52 - Stromnetz Berkenthin). Das Landgericht hat aber zutreffend wie folgt erläutert, dass die gerügten Bedingungen der BuL dagegen nicht verstoßen: Vielmehr besteht die Wahl zwischen drei Varianten („Alternativen“), von denen die aus Sicht der Gemeinde beste mit 50 Punkten, die mittlere mit 25 Punkten und die dritte mit 20 Punkten bewertet werden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass für die dritte Variante, die der Sache nach eine Mindestanforderung ist, 20 Punkte ausgewiesen werden, führt zu keiner Diskriminierung oder Intransparenz, weil davon alle Bieter gleichermaßen profitieren. Die Bepunktung ist nicht anders, als wenn für die erste Variante 30 Punkte, die zweite 5 Punkte und die dritte 0 Punkte ausgewiesen wären. Dem ist aus Sicht des Senats lediglich hinzuzufügen, dass die reine Mindestanforderung vorliegend ohnehin lediglich darin liegt, dass der formalen Anforderung genügt wird, dass überhaupt jeweils eine der Alternativen gewählt wird; die Erfüllung dieser formalen Anforderung als solchen wird auch nicht mit einer positiven Bewertung honoriert. Soweit man im Übrigen eine inhaltliche Leistungsanforderung darin erkennen mag, dass der Bieter mindestens Leistungen im Sinn der geringwertigsten Alternativen anbietet, treffen die landgerichtlichen Überlegungen zu, wonach die Bepunktung (auch) dieser Alternative im System der entsprechend erhöhten Punktezahlen für höherwertige Alternativen lediglich zu einem unnötigen, aber transparenten und wettbewerbsneutralen Versatz der durch jeden Bieter jeweils erreichten Punktezahl führt. Eine – über den Hinweis auf die vorstehend zitierte, aber nicht die vorliegende Fallgestaltung in den Blick nehmende höchstrichterliche Aussage hinausgehende – sachliche Begründung, weshalb dies potentiell diskriminierend sein könnte, liefert auch die Berufung nicht nachvollziehbar. Es erschließt sich nicht im Ansatz, wieso die gerügten Vorgaben unklar und unbestimmt sein sollten und dem Bieter hierdurch ein willkürlicher Ausschluss drohen könnte. Auch hier wirkt sich eine von der Berufung geforderte strenge Prüfung der Neutralität wegen gemeindlicher Bieterbeteiligung von vorneherein nicht aus. dd) Das Landgericht hat den Antrag hinsichtlich der 37. Rüge nicht entschieden. Dagegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg. (1) Mit der 37. Rüge (Die Bewertung individueller Angebote in Angebotskästchen ist nicht hinreichend bestimmt.) hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Vorgaben der BuL zur Wertung von Angeboten in vielfacher Hinsicht beanstandet. Im Mittelpunkt der Rüge standen insbesondere folgende Vorgaben im Abschnitt V. der BuL: „4.2 Individuelle Angebote in Angebotskästen Alle weiteren Leistungen werden nach ihrer Bedeutung für die Gemeinde und dem Grad der Übertroffenheit der Einzelleistungen nach Prozentsätzen bewertet. Die Bedeutung einzelner Leistungen für die Gemeinde hängt davon ab, wie konkret eine Verpflichtung des Bieters formuliert ist und welche (u.a. wirtschaftlichen, rechtlichen oder praktischen) Auswirkungen die Leistung für die Gemeinde oder für deren Bürger hat.“ Ferner ging die Rüge auf die sich an die zitierte Passage der BuL (S. 25 f) anschließenden Definitionen der erreichbaren Bedeutungskategorien („Besondere Bedeutung“ usw.) und Übertreffensgrade („Nicht übertroffen“, usw.) ein. Unter der Überschrift „37. Rüge“ hatte die Klägerin geltend gemacht, es sei unklar, wie die Vergabestelle die Punkte nach den Bewertungskriterien „Bedeutung für die Gemeinde" und „dem Grad der Übertroffenheit der Einzelleistungen nach Prozentsätzen" konkret vergeben werde. Unklar sei zunächst bei der Bestimmung der „Bedeutung“ der Leistung das Verhältnis von formaler Betrachtung (Formulierung der Leistung) zu materieller Bewertung (Auswirkungen der Leistung), insbesondere bei der Subsumtion unter die einzelnen definierten Bedeutungskategorien. Unklar sei auch die formale Betrachtung selbst, weil nach den genannten Definition Vorbehalte (nur) zu schlechterer Bewertung führten, was den Ausführungen unter IV.2.2 der BuL (S. 13) widerspreche, wonach „Allgemeine Ausführungen [...] oder Bedingungen, an die die Angebote geknüpft seien, nicht gewertet werden könnten; diese stünden wiederum in Widerspruch dazu, dass nach Abschnitt IV.2.4 („Wertung von Leistungen unter einem Zulässigkeitsvorbehalt“) eine Leistung unter einen Zulässigkeitsvorbehalt gestellt werden dürfte und dann nach Abschnitt 2.4.1 („Zulässigkeit ungeklärt“) mit „maximal 33 % gewertet“ werden könne, sofern die „Zulässigkeit aus Sicht der Auftraggeberin offen“ sei. Unklar sei ferner das Vorgehen bei der materiellen Bewertung, weil offen sei, wie die Vergabestelle die von ihr vorgegebenen inhaltlichen Kategorien abgrenze. Im Bewertungsabschnitt zum „Übertroffensein“ sei sodann offen bzw. unbestimmt, wie die Vergabestelle konkret bemesse, ob Leistungsinhalte gerade „noch ähnlich sind und kaum voneinander abweichen“ oder „in einigen Teilen (etwas weniger und/oder unkonkretere/unverbindlichere Leistungen)“ voneinander abwichen. All dies zeige, dass das Bewertungssystem intransparent sei. (2) Diese außergerichtlich als 37. Rüge zusammengefassten vielfachen Beanstandungen der Transparenz bei der Bewertung individueller Leistungen hat die Klägerin im Rahmen des Antrags zu 18 gerichtlich (nur; dazu unten bei der Beurteilung des Antrags zur 50. Rüge im Rahmen der Anschlussberufung) insoweit weiterverfolgt, als sie geltend gemacht hat, es fehle bei der Bedeutungsfeststellung an Angaben dazu, wie die Beklagte die formelle und materielle Betrachtung zueinander in Verhältnis setzen wolle, und bei der Feststellung des Übertreffensgrads sei die Differenzierung zwischen „Nicht übertroffen“, „kaum übertroffen“, „In Teilen übertroffen“ und „Erheblich übertroffen“ mit einer Vermengung einer absoluten mit einer relativen Bewertung kaum nachvollziehbar. Das Landgericht hat über die insoweit in Anknüpfung an die 37. Rüge im Rahmen des Antrags zu 18 geltend gemachten Rechtsverletzungen mit der im Kern zutreffenden Erwägung ausdrücklich nicht entschieden, dass die 37. Rüge durch die gegen die 2. BuL vorgebrachten 47., 48., 50. bis 52. Rügen „überholt“ sei, mithin darin aufgegangen sei. Die Berufung erläutert, Gegenstand der 37. Rüge sei insbesondere das Verhältnis der von der Beklagten vorgesehenen unterschiedlichen Bedeutungs- und Bewertungsstufen untereinander – gerade anhand der vorgegebenen formalen Betrachtung (wie konkret eine Verpflichtung formuliert sei) und materiellen Bewertung (Auswirkungen der Leistungszusage für die Gemeinde oder für deren Bürger). Dieses Verhältnis bleibe auch nach den 2. BuL gänzlich unbestimmt. Namentlich dieser Gesichtspunkt wird aber mit der 47. Rüge ausdrücklich hinsichtlich der 2. BuL aufgegriffen. Letztere weisen insoweit nur sprachliche Umformulierungen ohne inhaltliche oder klarheitsrelevante Auswirkungen auf, soweit es dort heißt: „Die Bedeutung einzelner Leistungen für die Gemeinde [...]. Dies hängt erstens davon ab, wie konkret eine Verpflichtung des Bieters formuliert ist und zweitens welche (u.a. wirtschaftlichen, rechtlichen oder praktischen) Auswirkungen die Leistung für die Gemeinde oder für ihre Bürger zu diesem Wertungskriterium hat“ Soweit der Antrag zu 18 damit ein der 37. Rüge entsprechendes Rechtsschutzziel verfolgt haben sollte, genügt es daher, dass das Landgericht über diese behauptete, durch die 2. BuL unberührte Rechtsverletzung auf den Antrag zu 25 (betreffend die 47. Rüge) hin entschieden hat. Richtigerweise ist nämlich von einer im hier interessierenden Punkt (kombinierte Wertung der Bedeutung nach formellen und materiellen Gesichtspunkten) unveränderten Gestaltung der Vergabebedingungen auszugehen, so dass – unabhängig vom Wortlaut der Antragsformulierung und der Zuordnung der Rechtsausführungen der Klägerin zu den einzelnen Rügen – letztlich insoweit nur ein einziger Streitgegenstand (und zwar im Rahmen des Antrags zu 25 betreffend die 47. Rüge) zur Entscheidung steht. Wegen dessen Beurteilung ist auf die Ausführungen unten zu verweisen. Eine unzulässige doppelte Entscheidung über denselben Streitgegenstand begehrt die Klägerin bei sinnvoller Auslegung ihres Antrags ersichtlich nicht. Wollte man hingegen – unzutreffend – im hier interessierenden Punkt eine neue Gestaltung der Bedingungen durch die 2. BuL (mithin eine Abhilfe hinsichtlich der ursprünglichen Fassung) annehmen, bestünde für eine gerichtliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den dadurch ersetzten (1.) BuL ohnehin kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Entsprechendes gilt, soweit die auf die 37. Rüge bezogenen Ausführungen der Klägerin weitere Rechtsverletzungen in den (1.) BuL, namentlich hinsichtlich einer Intransparenz der Übertreffensgrade und ihrer Feststellung, berühren, die nunmehr Gegenstand des Antrags zu 30 mit der 52. Rüge betreffend die 2. BuL sind. l) Die mit dem Antrag zu 19 verfolge 39. Rüge (Die Versorgungssicherheit ist zu gering gewichtet.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Gegenstand der Rüge sind die BuL (siehe dort S. 18, 21), soweit danach auf die Versorgungssicherheit 665 von 2445 Punkten, also 27 %, (Gaskonzession) bzw. 815 von 2670 Punkten, also 30,5 %, (Stromkonzession) entfallen. Die Klägerin hatte mit der Rüge gefordert, die Gewichtung der Versorgungssicherheit „im eigentlichen Sinn“ müsse erhöht werden, insbesondere sei die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteileranlagen unmittelbar und ausdrücklich abzufragen. Die genannten Anteile sänken ohne das nicht zugehörige Unterkriterium „Erschließung von Baugebieten“ weiter (bei der Gaskonzession auf rund 25 %) ab. Aber auch diese Gewichtung werde noch weiter dadurch abgesenkt, dass die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteileranlagen keine unmittelbare Berücksichtigung finden solle. bb) Mit dem Verfügungsantrag verfolgt die Klägerin die Rüge ausweislich der Antragsformulierung insoweit weiter, als sie sich gegen eine Fortsetzung des Vergabeverfahrens wendet, bei der die Beklagte es unterlassen habe, die Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen abzufragen und zu bewerten. Soweit das Landgericht zunächst auch die Gewichtung des Kriteriums der Versorgungssicherheit mit insgesamt (mindestens) einem Viertel der Punkte für ausreichend erachtet hat, war eine mangelhafte Gesamtgewichtung ohnehin jedenfalls nicht (mehr) Gegenstand des Verfügungsantrags und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Insoweit rügt auch die Berufung keine unzureichende Gesamtgewichtung. Vielmehr wendet sie sich dagegen, dass das Landgericht die Sicherheit der Versorgungsanlagen für hinreichend gewichtet erachtet hat. Damit dringt sie nicht durch. (1) Die gegebene Überprüfbarkeit dieser Rüge zieht die Beklagte nicht in Zweifel. (2) Das Landgericht hat die geltende gemachte unbillige Behinderung durch Missachtung der Vorgaben nach § 46 Abs. 4 EnWG hinsichtlich der Auswahlkriterien mit Recht verneint. (a) Wie das Landgericht nicht verkannt hat, gehört zu den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG, denen die Gemeinde bei der Auswahl des Konzessionärs nach § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG verpflichtet ist, insbesondere eine möglichst sichere Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität bzw. Gas. Die Bedeutung dieses Ziels für die Auswahlentscheidung kommt auch in der gesetzlichen Bestimmung zum Ausdruck, wonach bei der Auswahl des Unternehmens, dem die Wegenutzungsrechte eingeräumt werden, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (nur) unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz berücksichtigt werden können (§ 46 Abs. 4 Satz 2 EnWG). Eine willkürliche Mindergewichtung der Versorgungssicherheit als Auswahlkriterium, wie sie etwa bei einer Vergabe von nur 1/17 der möglichen Punkte für einen störungsfreien Netzbetrieb vorliegt, ist danach nicht zulässig (BGHZ 199, 289 Rn. 83 f - Stromnetz Berkenthin). Vielmehr liegt angesichts der fundamentalen Bedeutung des – angemessen zu gewichtenden – Kriteriums des sicheren Netzbetriebs für die Versorgungssicherheit grundsätzlich eher eine Gewichtung mit einer Größenordnung von mindestens 25 % nahe (siehe BGHZ 199, 289 Rn. 84 - Stromnetz Berkenthin). Ferner ist zu beachten, dass dieses Kriterium des sicheren Netzbetriebs die Teilaspekte Zuverlässigkeit der Versorgung und Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen umfasst (vgl. BT-Drucks. 13/7274, 14; BGHZ 199, 289 Rn. 84 - Stromnetz Berkenthin), die mithin beide in die Bewertung der Angebote eingehen müssen. Sicherheit bedeutet zunächst eine mengenmäßig ausreichende Versorgung der Abnehmer, insbesondere jederzeit gewährleistete Deckung des Spitzenbedarfs. Sicherheit umfasst aber auch die technische Sicherheit der Erzeugungs-, Transport- und Verteilungsanlagen und bedeutet insofern Ungefährlichkeit dieser Anlagen für Menschen und Sachen (BT-Drucks. 14/7274, S. 14). Auch der letztgenannte Gesichtspunkt kann daher bei der Auswahl des Netzbetreibers nicht außer Betracht gelassen werden (vgl. OLG Stuttgart, RdE 2020, 34 [juris Rn. 122]). Eine Aufteilung der Bewertung auf die Teilaspekte Zuverlässigkeit der Versorgung einerseits und Ungefährlichkeit des Betriebs andererseits ist nicht zwingend vorzunehmen, zumal angebotene Leistungen oftmals beide Teilaspekte betreffen werden (OLG München, Urteil vom 9. Juli 2020 - 29 U 1780/20, Anlage AG 24, S. 7, unveröffentlicht). (b) Ausgehend von diesem Maßstab ist die Beurteilung des vorliegenden Falls durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Dieses hat es mit Recht als unschädlich bezeichnet, dass die „Ungefährlichkeit des Betriebs der Verteilungsanlagen“ nicht mit exakt diesen Worten als Wertungskriterium genannt ist, weil sie jedenfalls in den berücksichtigten Angaben zur Zertifizierung des Netzbetriebs, zur Vermeidung von Anlagenüberalterung, zu Modernisierung und Erneuerung sowie zu Wartung und Instandhaltung hinreichend abgebildet ist. Zwar mag der Berufung zuzugeben sein, dass allein die Modernisierung nicht hinreichenden Aufschluss über Ungefährlichkeit der (modernen) Anlagen für Menschen und Sachen geben mag, weil auch von neuer, gegebenenfalls nicht ausgereifter Technik Gefahren ausgehen können (so OLG Stuttgart, RdE 2020, 34 [juris Rn. 124]). Indes ist eine fortlaufende Modernisierung der Verteilungsanlagen (einschließlich Erneuerungen und Vermeidung von Anlagenüberalterung) durchaus tendenziell als für die Betriebssicherheit förderlich anzusehen, weil sie durch Überalterung drohende Gefahren minimiert. Zudem erschöpfen sich die von der Beklagten abgefragten Umstände darin nicht, sondern umfassen weiter für die Sicherheit wesentliche Gesichtspunkte wie die Wartung und Instandhaltung. Hinzu kommt die Bewertung der Leistungen zur Absicherung einer schnellen Störungsbeseitigung einschließlich Ausstattung mit Material und qualifiziertem Personal, die auch von Störungen ausgehende Schädigungsgefahren entgegenwirkt. Im Fall der Stromkonzession kommt die Bewertung der Leistungen zur unterirdischen Verkabelung hinzu, welche ebenfalls zur Reduzierung vom Netzbetrieb ausgehender Gefahren für Personen und Sachen beiträgt. Nicht zuletzt ist die Abfrage von „Zertifizierungen des Netzbetriebs“ geeignet, die Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Betriebssicherheit zu gewährleisten (siehe auch OLG München, Urteil vom 9. Juli 2020 - 29 U 1780/20, Anlage AG 24, S. 7 f, unveröffentlicht). Dass die BuL insoweit keinen spezifischen Bezug des etwaigen Zertifikats zur „technischen Sicherheit der Erzeugungs-, Transport- und Verteilungsanlagen“ oder der „Ungefährlichkeit dieser Anlagen für Menschen und Sachen“ vorsehen, ist entgegen der Ansicht der Berufung unschädlich. Soweit die Berufung geltend macht, es könnten ganz allgemein sämtliche Zertifizierungen zum Netzbetrieb angeboten werden, ist nicht ersichtlich, welche Zertifizierungen für einen Netzbetrieb am Markt angeboten werden, die die Ungefährlichkeit der Verteilungsanlagen außer Betracht lassen. Das durch die Beklagte beispielhaft genannte TSM-Zertifikat befasst sich auch nach den Angaben der Klägerin zumindest auch mit dem „Arbeits-/Gesundheitsschutz“ einschließlich dem Gesundheitsschutz externer Personen. Dieser Aspekt mag nur ein (nicht prioritäres) Kriterium unter sehr vielen für die der TSM-Zertifizierung relevanten Kriterien sein. Es ist aber nicht anzunehmen, dass zur Erlangung derartiger Zertifizierungen Mängel in einem, insbesondere sicherheitsrelevante Bereich durch Leistungen in einem anderen Bereich ausgeglichen werden könnten. Nach alledem kann von einer Verkennung des Kriteriums der Sicherheit des Netzbetriebs bei der Ausfüllung des Spielraums, den die Gemeinde bei der Bestimmung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung hat, keine Rede sein. m) Die mit dem Antrag zu 21 verfolge 43. Rüge (Die Berücksichtigung der „Bedeutung für die Gemeinde“ eröffnet der Gemeinde Manipulationsmöglichkeiten bei der Wertung der Angebote.) ist zumindest in der Sache nicht berechtigt. aa) Mit dieser Rüge hatte die Klägerin sich gegenüber der Beklagten dagegen gewandt, dass nach Abschnitt II.3 der 2. BuL (S. 4 ff) bei der Bewertung individueller Leistungsangebote in einem Wertungsschritt Punktzahlen unter prozentualen Abschlägen je nach Bedeutung für die Gemeinde (insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Vorteile für die Gemeinde bzw. die Einwohner) ermittelt werden und diese in einem zweiten Schritt erneut im Hinblick auf die Bedeutung durch 1 (besondere Bedeutung), 1,5 (mittlere Bedeutung) oder 3 (geringe Bedeutung) geteilt werden. Dies – so die Rüge – führe dazu, dass die im ersten Schritt der Wertung aufgrund der Bedeutung erteilten Zahlenwerte für die Einzelleistungen „unterlaufen“ würden; die Bedeutung für die Gemeinde werde so in mehreren Wertungsschritten zum entscheidenden Maß der Bewertung. Das eröffne der Gemeinde weitreichende Manipulationsmöglichkeiten, sodass die Bewertungssystematik insgesamt nicht mehr sachgerecht sei. bb) Mit dem Verfügungsantrag macht die Klägerin unter Berufung auf diese Rüge ausweislich der Antragsformulierung geltend, die Bewertungssystematik dürfe nicht intransparent ausgestaltet werden und keinen Raum für Manipulationen bieten, insbesondere dürfe bei der Bewertung der Angebote nicht maßgeblich auf eine unbestimmte „Bedeutung für die Gemeinde“ abgestellt werden. Dementsprechend hat sie mit der Begründung dieses Antrags ausgeführt, die 43. Rüge betreffe die intransparente und manipulationsanfällige Bewertungssystematik der Beklagten; aufgrund der bei der Bewertung allein maßgeblichen Bedeutung für die Gemeinde könnten die Bieter im jetzigen Verfahrensstadium nicht absehen, worauf es der Beklagte bei der Bewertung der Angebote ankomme, woraus Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeiten erwüchsen; Gegenstand der Rüge sei, dass sich die Beklagte über die Anwendung verschiedener Instrumente vorbehalte, die angebotenen inhaltlichen Leistungen jeweils nach dem offenen Kriterium „Bedeutung für die Gemeinde“ zu beurteilen. Diesen Antrag hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. (1) Die Ausschreibungsbedingungen sind im vorliegenden Verfahrens darauf überprüfbar, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung vorliegt, die mindestens in einer bereits vor der Auswahlentscheidung vermeintlich erkennbaren Intransparenz begründet sein soll. (2) Es scheint zweifelhaft, ob dem Landgericht in dessen die Zurückweisung des hier angesprochenen Antrags zu 21 allein tragender Erwägung zuzustimmen ist, dass die Rüge nach § 47 Abs. 1, 2 EnWG präkludiert sei. (a) Es kann offenbleiben, ob die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, die in einer etwaigen inhaltlichen oder generellen Unzulässigkeit des Kriteriums der „Bedeutung für die Gemeinde“ als solchen zu erkennen wäre, präkludiert wäre. Eine solche Präklusion läge allerdings zumindest nicht auf der Hand. Zwar war der Umstand, dass die „Bedeutung für die Gemeinde“ ein maßgebliches Wertungskriterium ist, bereits in den (1.) BuL zutage getreten. Eine etwaige Intransparenz dieses Wertungskriteriums war somit bereits fristgerecht nach deren Zugang zu rügen. Allerdings würde eine unterstellte Intransparenz des Kriteriums der „Bedeutung für die Gemeinde“ als solches bei dessen erneuter Berücksichtigung im Rahmen der zuletzt angesprochenen Division in einem zweiten Schritt dazu führen, dass die 2. BuL deren Auswirkungen auf die Gebote der Bieter verschärfen würde. Die an dieses Kriterium geknüpften Wertungsunterschiede würden nämlich gleichsam hochskaliert. Ob dies eine neue oder erweiterte Rechtsverletzung und somit eine neue Rügefrist nach § 47 Abs. 1, 2 EnWG begründen könnte, die noch mit dem Rügeschreiben vom 20. Dezember 2019 zu wahren gewesen wäre und nach dessen Beantwortung fristgerecht nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht worden wäre, kann dahinstehen. In diesem Fall würde es nicht darauf ankommen, ob – wie das Landgericht meint – ein fundamentaler Angriff auf das bereits in den (1.) BuL enthaltene Kriterium der „Bedeutung für die Gemeinde“ als solches der fristgerecht gegen die (1.) BuL gerichteten 37. Rüge noch nicht zu entnehmen gewesen ist. Selbst wenn man keine neue Rügefrist annehmen will, wäre zu beachten, dass gewisse Unklarheiten der „Bedeutung für die Gemeinde“ bereits mit der 37. Rüge fristgerecht außergerichtlich beanstandet worden waren. Diese hat die Klägerin sodann mit der nach § 47 Abs. 5 EnWG ebenso fristgerechten Antragsschrift zumindest insoweit weiterverfolgt, als sie geltend gemacht hat, es fehle bei der Bedeutungsfeststellung an Angaben dazu, wie die Beklagte die formelle und materielle Betrachtung zueinander in Verhältnis setzen wolle (siehe oben). Darüber war – wie oben zur 37. Rüge ausgeführt – zumindest im Rahmen des Antrags zu 25 betreffend die 47. Rüge zu entscheiden. Allenfalls hinsichtlich weiterer Gesichtspunkte der Transparenz der „Bedeutung für die Gemeinde“ mag bei dieser Sichtweise eine Präklusion in Betracht kommen, soweit sie entweder schon nicht Teil der mit der 37. Rüge gerügten Rechtsverletzung(en) waren (dann § 47 Abs. 1, 2 EnWG) oder der darauf bezogene Verfügungsantrag zu 18 teilweise hinter dem Gegenstand der 37. Rüge zurückgeblieben ist (dann § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG) und erstmals (wieder) mit der 43. Rüge bzw. der Antragserweiterung aufgegriffen wurden. (b) Bei zutreffender Bestimmung des Gegenstands des Antrags zu 21 steht aber eine diesbezügliche Präklusion ohnehin nicht im Raum. Eine inhaltliche oder generelle Unzulässigkeit des Kriteriums der „Bedeutung für die Gemeinde“, wie es bereits in den (1.) BuL zum Ausdruck gekommen ist, ist nicht Gegenstand der mit dem Antrag zu 21 nach dem Antragswortlaut weiterverfolgten 43. Rüge. Derartiges ist nicht der allgemein (ohnehin unbestimmt) formulierten Antragseinleitung („[...] darf bei der Bewertung der Angebote nicht maßgeblich auf eine unbestimmte ‚Bedeutung für die Gemeinde‘ abgestellt werden [...]“) zu entnehmen. Aus der konkretisierenden Bezugnahme auf die 43. Rüge und der Antragsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin vielmehr eine Intransparenz aufgrund des systematischen Zusammenhangs geltend macht, dass das Kriteriums der „Bedeutung für die Gemeinde“ (auch) bei der Division im zweiten Schritt berücksichtigt werden soll. Denn die in Bezug genommene, auf die 2. BuL bezogene 43. Rüge hatte sich nicht konkret mit (dort nur strichwortartig angesprochenen) Intransparenzen des bereits in den (1.) BuL verwendeten Kriteriums der „Bedeutung für die Gemeinde“ befasst, sondern – dessen Unklarheit voraussetzend – beanstandet, dass die Wertungen des (aus den (1.) BuL bekannten) ersten Schritts durch die (in den 2. BuL neu vorgesehene) erneute Berücksichtigung dieses Kriteriums „unterlaufen“ würden, indem dieses mehrmals in die Wertung einfließe, wodurch gerade weitreichende Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden und die Bewertungssystematik insgesamt nicht mehr sachgerecht sei. Die Rüge zielte damit nicht auf eine Unterlassung einer Rechtsverletzung in Form einer Berücksichtigung des vermeintlich Wertungskriteriums „Bedeutung für die Gemeinde“ als solchem wegen dessen vermeintlicher Intransparenz (auch im zweiten Schritt, d.h. bei der Division) ab, sondern auf die Verhinderung des vermeintlich intransparenten Umstands der mehrmaligen Berücksichtigung dieses Kriteriums im ersten und zweiten der Schritte nach II.3.4 der 2. BuL (3.4.1, 3.4.2 einerseits und 3.5 andererseits). Dies wird durch die Ausführungen der Berufung bestätigt. Diese meint zwar (hilfsweise), entgegen der Ansicht des Landgerichts würde bereits die 37. Rüge zur Vermeidung einer Präklusion hinsichtlich des Gegenstands des Antrags zu 21 (43. Rüge) nach § 47 Abs. 1, 2 EnWG genügen, weil die Klägerin mit der 37. Rüge bereits anlässlich der (1.) BuL die Vorgabe der „Bedeutung für die Gemeinde“ in der Bewertungsmethode umfassend gerügt habe. Vorrangig vertritt sie aber die – zutreffende – Ansicht, die 43. Rüge sei als eigenständige Rüge der neu mitgeteilten 2. BuL zu begreifen. (3) Im Ergebnis kommt es auf Fragen der Präklusion aber nicht an, weil die 43. Rüge mit dem zuletzt genannten Gegenstand (intransparente Mehrfachberücksichtigung der „Bedeutung für die Gemeinde“) in der Sache nicht berechtigt ist. Das Verhältnis der in einem ersten Schritt zu vergebenden Prozentpunkte zu einer erst mit den 2. BuL eingeführten Division durch einen – von der „Bedeutung für die Gemeinde“ abhängigen – Divisor geht nämlich aus den 2. BuL in unmissverständlicher Klarheit hervor. Letztere genügt auch etwaigen erhöhten Transparenzanforderungen bei Bieterbeteiligung der Gemeinde. Im dem in Rede stehenden „zweiten Schritt“ wird nach der klaren Erläuterung in Abschnitt II.3.5 je Angebotskasten aus den Einzelleistungen (eines Bieters) rechnerisch eine Gesamtpunktzahl ermittelt, indem für jede Bedeutungsstufe die Summe der den dahin eingeordneten Einzelleistungen (dieses Bieters) zugewiesenen Prozentwerte durch einen Divisor geteilt wird und die Ergebnisse dieser Divisionen, die sich so hinsichtlich der drei zu einer Wertung führenden Bedeutungsstufen jeweils ergeben, addiert werden. Dieser Divisor ist für die besondere Bedeutungsstufe, die mittlere Bedeutungsstufe und die geringe Bedeutungsstufe jeweils durch eine konkrete Zahl definiert (in der vorgenannten Reihenfolge: 1 bzw. 1,5 bzw. 3). Ein intransparentes „Unterlaufen“ oder eine Unklarheit der Folgen der Einordnung in die Bedeutungsstufen anhand der „Bedeutung für die Gemeinde“ ist nicht zu erkennen. Nicht Gegenstand des Antrags ist es, ob eine Rechtsverletzung dergestalt vorliegt, dass damit der Einschätzungsspielraum der Gemeinde bei der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien überschritten würde, etwa durch unangemessen hohe Abschläge für Leistungen von geringer Bedeutung für die Gemeinde durch doppelte Reduktion. Auch ein solcher Mangel ist im Übrigen nicht zu erkennen, zumal durch die zusätzliche Division lediglich eine Vervielfältigung der Abschläge bewirkt, die je nach Eingruppierung gemäß der Tabelle unter II.3.4.4 der 2. BuL vorgesehen sind. Dass diese danach die Einschätzungsspielraum der Gemeinde hinsichtlich der Bepunktung unterschiedlich „bedeutsamer“, also im Sinn der Zielvorgaben der Beklagten unterschiedlich „guter“ Leistungen überschreiten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen könnte der Antrag zu 21 selbst dann mangels sachlicher Berechtigung der 43. Rüge keinen Erfolg haben, wenn man dafür auch eine der erwähnten vermeintlichen Intransparenzen des Kriteriums der „Bedeutung für die Gemeinde“ als solches genügen lassen wollte. Wovon die Bedeutung für die Gemeinde abhängt und insbesondere wie die einzelnen erreichbaren „Bedeutungsstufen“ bestimmt sind, ist nämlich den Festlegungen unter II.3.4.2 hinreichend transparent zu entnehmen. Dies ist letztlich Gegenstand der 47. Rüge, so dass auf die diesbezüglichen, unten folgenden Ausführungen zum Antrag zu 25 verwiesen werden kann. n) Die mit dem Antrag zu 23 verfolge 45. Rüge (Alternativpositionen als verkappte Mindestanforderungen.) ist jedenfalls in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge hatte Bezug genommen auf die 2. BuL. Sie betrifft insbesondere die dort als Teil der „Änderungen“ (II.) bezüglich der „Bewertung der Angebote“ (3.) insbesondere unter „3.1 Bewertungsgrundlagen“ enthaltene Formulierung der 2. BuL (S. 4), wonach der Bieter Punkte erzielen könne u.a. durch die „Auswahl einer der vorgegebenen Alternativpositionen“. Die Rüge hatte einen Bezug dieser Angabe zu § 8 Abs. 3 der Muster-Konzessionsverträge (Folgekostenregelung) und der einleitenden Aussage der BuL unter Nr. I.2 hergestellt, wonach alle nach § 3 KAV zulässigen Leistungen „unabdingbare Voraussetzungen für den Abschluss der Konzessionsverträge“ sein sollten. Ferner hatte sie darauf hingewiesen, dass nach den BuL bei Alternativpositionen jeweils ein Kästchen angekreuzt werden müsse. Die Rüge hatte beanstandet, hierdurch würden die Folgekostenregelung in § 8 Abs. 3 Variante 3 der Muster-Konzessionsverträge (Anmerkung des Senats: die am geringsten bepunktete der drei zur Wahl gestellten Varianten) als Mindestanforderung qualifiziert. Dann dürfen hierfür aber keine Wertungspunkte mehr ausgewiesen werden. bb) Mit dem daran anschließenden Verfügungsantrag hat die Klägerin sich dagegen gewandt, dass die Vergabestelle Vorgaben mache, wonach Mindestanforderungen nicht abschließend benannt und von anderen abgefragten und einer Wertung unterliegenden Angebotsinhalten nicht klar abgegrenzt seien; insbesondere dürften Mindestanforderungen nicht zugleich als wertungsrelevante Alternativpositionen abgefragt werden. Das Landgericht hat dahinstehen lassen, ob diese Rüge gegenüber den 11. und 36. Rügen einen eigenständigen Gehalt hat und ob sie gegen die sprachlich leicht anders gefasste Vorgabe erneut geführt werden durfte oder musste, weil es diese Rüge jedenfalls aus den zu den 11. und 36. Rügen angegebenen Gründen für sachlich ungerechtfertigt erachtet hat. Dieser Beurteilung tritt der Senat bei. Aus den bereits oben dargestellten Gründen ist die Rüge zumindest in der Sache nicht berechtigt. o) Die mit dem Antrag zu 24 verfolge 46. Rüge (Unklare Bewertung individueller Angebote im Mustervertrag.) ist jedenfalls in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge hatte Bezug genommen auf die Angabe der 2. BuL (S. 5), wonach die individuellen Angebote im Mustervertrag „nach Feststellung der Mindestanforderungen in drei Schritten gewertet“ werden, und geltend gemacht, dabei sei weiterhin unklar, was „Mindestanforderungen“ seien, wie bereits in den 2. bis 4. Rügen geltend gemacht. bb) Diese Rüge verfolgt die Klägerin im vorliegenden Verfahren mit dem im Antrag formulierten Ziel weiter, zu verhindern, dass Mindestanforderungen intransparent und unbestimmt vorgegeben werden; diese müssten vielmehr als eigenständiger Prüfungsschritt von der Bewertung der individuellen Angebote klar zu trennen sein. Mit Recht hat das Landgericht die damit eingeführte Rüge aus den bereits zu den 2. bis 4., 11. und 12. Rügen genannten Gründen für unbegründet erachtet. p) Die mit dem Antrag zu 25 verfolge 47. Rüge (Unklarer Bewertungsschritt „Bedeutung der Einzelleistungen für die Gemeinde – Bedeutungsstufen“.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge betrifft folgende Vorgaben auf Seite 5 der 2. BuL im Abschnitt II.3.4 über die „Wertungsschritte der individuellen Angebote im Mustervertrag“, die den ersten der drei Wertungsschritte zum Gegenstand haben: „3.4 Wertungsschritte der individuellen Angebote im Mustervertrag [...] Im ersten Schritt werden die je Angebotskasten angebotenen einzelnen Leistungen gewertet. Hierbei wird jede Einzelleistung zunächst nach ihrer Bedeutung für die Gemeinde beurteilt und danach, ob [...]“ [...] 3.4.2 Bedeutung der Einzelleistung für die Gemeinde – Bedeutungsstufen Die Bedeutung einzelner Leistungen für die Gemeinde hängt davon ab, in welchem Umfang sie zur Verbesserung der Zielstellung des Wertungskriteriums beitragt. Dies hängt erstens davon ab, wie konkret eine Verpflichtung des Bieters formuliert ist und zweitens welche (u.a. wirtschaftlichen, rechtlichen oder praktischen) Auswirkungen die Leistung für die Gemeinde oder für ihre Bürger zu diesem Wertungskriterium hat. Hieraus folgend kann es nur die nachfolgenden Kategorien für die Einzelleistungen geben: Besondere Bedeutung: Leistungen von besonderer Bedeutung sind nur solche, die inhaltlich konkret, detailliert und vorbehaltlos formuliert sind, so dass der Gemeinde ein durchsetzbarer vertraglicher Anspruch zusteht und deren Leistungsinhalt für die Gemeinde oder ihre Bürger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht besonders vorteilhaft sind. Durch den hohen Konkretisierungsgrad und den besonders vorteilhaften Leistungsinhalt wird die Zielstellung des Wertungskriteriums deutlich verbessert.“ Die Klägerin hatte unter dieser Rüge zusammengefasst gegenüber der Beklagten gerügt, dies sei in mehrfacher Hinsicht unklar; es stelle sich die Frage, ob die Bieter letztlich die Zielstellung der Kriterien durch ihre Angebote bestimmen sollten; ferner könne in unzureichender Weise allenfalls durch Rückschlüsse aus anderen Bewertungsvorgaben (nämlich die Definition „mittlerer Bedeutung“) bestimmt werden, in welchem Verhältnis die vorgesehenen formalen und materiellen Bewertungen der angebotenen Einzelleistung zueinander stehen sollten; diese Betrachtungen seien nicht eindeutig voneinander abgrenzbar. bb) Den diese Rüge weiterverfolgenden Verfügungsantrag hat das Landgericht mit Recht zurückgewiesen. (1) Die Überprüfbarkeit der Beanstandungen wird im Berufungsverfahren von den Parteien nicht näher diskutiert. Ob sie hinsichtlich aller Punkte, insbesondere hinsichtlich der Frage nach dem Verständnis der Definition der Zielstellung gegeben ist, kann im Ergebnis dahinstehen und ist gegeben. (2) Zutreffend hat das Landgericht eine Intransparenz unter den aufgeworfenen Gesichtspunkten verneint: (a) Das Landgericht hat richtig ausgeführt, dass ein fachkundiger Bieter den Vorgaben nicht entnimmt, dass die Bieter die Zielstellung des Kriteriums selbst (mit-)bestimmen. Insoweit fehlt es an einer Intransparenz. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin in der Rüge selbst angemerkt hat, dass ein solches Verständnis „ungewöhnlich“ wäre. Anlass zu einer solchen Annahme geben die 2. Bul dem Bieter nicht. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass dafür auch der Wortlaut und die Systematik der Bewerbungsbedingungen nichts hergeben. Ersichtlich sprachlich missglückt ist die Formulierung „Verbesserung der Zielstellung“, soweit ihr bei buchstäblichem Verständnis Wirkungen der gebotenen Leistungen auf die Zielstellung zu entnehmen wären. Aus Sicht eines verständigen Bieters liegt auf der Hand, dass damit gemeint ist, dass die Leistung die Wirkung des Angebots (nicht der Zielstellung) verbessert, und zwar in dem Sinn, dass es die Erreichung der (unabänderlich als Auswahlkriterium vorgegebenen) Zielstellung (besser) fördert. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich aus den Erläuterungen unter V. der (1.) BuL (S. 17) klar ergibt, dass die Zuschlagskriterien (mithin die in Rede stehende Zielstellung) von der Gemeinde festgelegt wurden und um welche es sich dabei handelt. Tatsächlich zutreffend, aber ohne Erfolg hält die Berufung dem entgegen, dass die Beklagte sich damit verteidigt hat, dass nachprüfbare Vorgaben objektiv etabliert worden seien, soweit es möglich gewesen sei, sich jedoch wegen der ergebnisoffenen Ausschreibung nicht weiter konkretisieren ließen, sondern erst aufgrund der einzelnen Angebote im Rahmen der Auswertung konkretisiert werden könnten. Der von der Klägerin befürchtete Raum für willkürliche Bewertungen ist jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt eröffnet, dass die Zielstellung durch die Beklagte nachträglich unter Auswertung der Angebote bestimmt würde. Ob die eigene „Lesart“ der Beklagten in jeder Hinsicht zutrifft, ist nicht entscheidend. Im Übrigen dürfte deren Verteidigung im Wesentlichen eher zum Ausdruck gebracht haben, dass die Beklagte eine nähere Konkretisierung der Zielfestlegungen nicht für möglich gehalten hat, sondern es für unvermeidbar gehalten hat, die individuell durch die Bieter in gewissem Rahmen frei zu gestaltenden und anzubietenden Leistungen an den mit gewisser Abstraktion formulierten Zielvorgaben zu messen. Es bleibt jedenfalls klar, dass die Zielstellung als solche nicht selbst durch die Gebote definiert wird. Das gilt auch bei Anlegung strenger Transparenzanforderungen wegen kommunaler Bieterbeteiligung. Das Landgericht hat ergänzend darauf hingewiesen, dass es bei zulässiger ergebnisoffener Ausschreibung, bei der die Bieter in einem gewissen thematischen Rahmen zu individuellen Angebotsinhalten aufgefordert werden, in der Natur der Sache liegt, dass die Gemeinde die individuellen Angebote noch nicht kennt und auch nur bedingt vorhersehen kann, wie die Bieter den eröffneten Spielraum nutzen, so dass der Bewertungsmaßstab in gewissem Maß auch nur allgemein beschrieben werden kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 80). Welcher Zielerreichungsgrad zur Erreichung der jeweiligen Bedeutungsstufe führt, wofür hier noch kein relativer Leistungsvergleich vorgesehen ist, ist vorliegend zudem durch die (absolute) Definition der Bedeutungsstufen bestimmt. Insoweit besteht bei vernünftiger Lektüre der Bedingungen kein Zweifel daran, dass die Einordnung des einzelnen Angebots in diese Bedeutungsstufen nicht davon abhängt, welche maximale Zielförderung andere Angebote, insbesondere das im Wettbewerb beste Angebot, offenbaren. Daher lassen sich auf die Beurteilung dieses Aspekts der 47. Rüge auch nicht die durch die Berufung zitierten Erwägungen des Senats im Urteil vom 3. April 2017 (6 U 151/16 Kart, juris Rn. 129 f) übertragen, wonach im Falle der Anwendung der relativen Bewertungsmethode sich im Vorhinein und bei gemeindlicher Bieterbeteiligung in besonderem Maß transparent bestimmen lassen muss, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen, um das jeweils beste Angebot mit dem höchsten Erfüllungsgrad und die darauf zu machenden Abschläge für die schlechteren Angebote ermitteln zu können. (b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Berufung sich dagegen, dass das Landgericht die Rüge auch insoweit für unbegründet gehalten hat, als sie das Verhältnis zwischen formaler und materieller Betrachtung zur Einstufung im ersten Bewertungsschritt betrifft. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine präzisere Beschreibung der Bedeutungsstufen und eine trennschärfere Abgrenzung zwischen formalen und materiellen Aspekten der Bewertung des angebotenen Leistungsinhalts nicht erforderlich ist und die Erläuterungen zu den Bedeutungsstufen hier hinreichend transparent sind. Das Landgericht hat ausgeführt, dem Bieter werde verdeutlicht, dass er eine gute Bewertung durch das Angebot einer Leistung erzielen könne, die im Hinblick auf das Zuschlagskriterium besonders vorteilhaft für die Gemeinde sei und dass die Gemeinde hierbei sowohl den formalen Aspekt – nämlich ob ein durchsetzbarer vertraglicher Anspruch auf die Leistung bestehe – als auch materielle Gesichtspunkte, nämlich die Vorteile für die Gemeinde oder ihre Bürger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht in den Blick nehmen werde. Mehr könne und müsse dazu in diesem Stadium nicht gesagt werden. Dass je nach Angebotsinhalt eine Unterscheidung zwischen formalen und materiellen Gesichtspunkten nicht immer trennscharf möglich sein möge, spreche nicht gegen die Hervorhebung beider Aspekte als Richtschnur der Bewertung, weil dadurch die Erkennbarkeit dessen, worauf es der Gemeinde ankomme, gleichwohl erhöht werde. Bei der konkreten Angebotsauswertung könne und müsse darauf Bedacht genommen werden, dass, wie die Beklagte in ihrem Rügeantwortschreiben bereits angekündigt hat, derselbe inhaltliche Aspekt nicht sowohl als formal als auch als materiell positiv berücksichtigt, sondern nur einmal gewertet werde. Diesen Ausführungen schließt der Senat sich an. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass Einzelheiten dazu, wie verschiedene Vor- oder Nachteile auf den Ebenen der formellen und materiellen Bewertung in die letztlich einheitlich vorzunehmende Einordnung einfließen, erst den Definitionen der Bedeutungsstufen zu entnehmen sind. Dabei ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erst der Beschreibung der „mittleren Bedeutung“ zu entnehmen, welcher Kombination formeller und materieller Vorzüge es bedarf, um die höchste Bedeutungsstufe der „besonderen Bedeutung“ zu erreichen. Vielmehr wird für letztere klar vorausgesetzt, dass die Leistung kumulativ einerseits (formell) inhaltlich konkret, detailliert und vorbehaltlos formuliert ist, so dass der Gemeinde ein durchsetzbarer vertraglicher Anspruch zusteht (hoher Konkretisierungsgrad), und andererseits (materiell) ihr Leistungsinhalt für die Gemeinde oder ihre Bürger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht besonders vorteilhaft ist. Unklarheiten hinsichtlich der Gewichtung materieller und formeller Aspekte im Verhältnis zueinander bleiben danach und auch nach den Definitionen der übrigen Bedeutungsstufen, die jeweils an bestimmte Kombinationen formeller und materieller Zielerreichungsgrade anknüpfen, nicht. q) Die mit dem Antrag zu 26 verfolge 48. Rüge (Die Bedeutungsstufe „Besondere Bedeutung“ verstößt gegen § 1 Abs. 1 EnWG und § 3 KAV.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge betrifft eine Vorgabe hinsichtlich der Bewertung individueller Angebote in Angebotskästen (ursprünglich Abschnitt 4.2 der BuL, dort ab S. 24), die einerseits nach ihrer Bedeutung für die Gemeinde und andererseits nach dem Grad der Übertroffenheit der Einzelleistungen nach Prozentsätzen erfolgten soll (nunmehr S. 5 der 2. BuL, Abschnitt 3.4). Konkret hat die Rüge eine Formulierung betreffend den ersten Gesichtspunkt, also die Bewertung solcher Leistungen nach der Bedeutung einzelner Leistungen für die Gemeinde zum Gegenstand, die nach Abschnitt 3.4.2 der 2. BuL wie bereits oben wiedergegeben davon abhängt, „in welchem Umfang sie zur Verbesserung der Zielstellung des Wertungskriteriums beiträgt. Dies hängt erstens davon ab, wie konkret eine Verpflichtung des Bieters formuliert ist und zweitens welche (u.a. wirtschaftlichen, rechtlichen oder praktischen) Auswirkungen die Leistung für die Gemeinde oder für ihre Bürger zu diesem Wertungskriterium hat. Hieraus folgend kann es nur die nachfolgenden Kategorien für die Einzelleistungen geben:“ Die 48. Rüge wendet sich gegen die erste der vier danach erreichbaren Wertungsstufen („Kategorien“, „Bedeutungsstufen“), nämlich die (höchste) Wertung „Besondere Bedeutung“. Diese ist wie bereits oben wiedergegeben auf S. 25 BuL wie folgt definiert: „Besondere Bedeutung: Leistungen von besonderer Bedeutung sind nur solche, die inhaltlich konkret, detailliert und vorbehaltlos formuliert sind, so dass der Gemeinde ein durchsetzbarer vertraglicher Anspruch zusteht und deren Leistungsinhalt für die Gemeinde oder ihre Bürger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht besonders vorteilhaft sind. Durch den hohen Konkretisierungsgrad und den besonders vorteilhaften Leistungsinhalt wird die Zielstellung des Wertungskriteriums deutlich verbessert.“ Die Klägerin hatte gerügt, dass infolge dessen, dass zur Erreichung dieser Bewertung materiell nur erforderlich sei, dass die Leistung wirtschaftlich, rechtlich oder praktisch vorteilhaft oder nützlich sei, jede für die Bürger oder die Gemeinde wirtschaftlich vorteilhafte und zugleich formal den Anforderungen gerechte Einzelleistung diese Bewertung unabhängig davon erhalte, auf welches Kriterium sie angeboten werde. Die Rüge hatte in einer damit eröffneten generellen Berücksichtigung fiskalischer Interessen der Gemeinde einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Auswahlentscheidung auf die Ziele nach § 1 Abs. 1 EnWG (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG) erkannt; diese schließe es aus, alle Angebotsinhalte danach zu bewerten, ob sie für die Gemeinde oder ihre Bürger wirtschaftlich von Vorteil seien. Zugleich hatte die Rüge dies für unvereinbar mit dem konzessionsabgabenrechtlichen Nebenleistungsverbot nach § 3 Abs. 1, 2 KAV gehalten. bb) Den diese Rüge weiterverfolgenden Verfügungsantrag hat das Landgericht mit Recht zurückgewiesen. (1) Die Überprüfbarkeit der Beanstandungen wird im Berufungsverfahren durch die Beklagte nicht mit durchgreifenden Argumenten infrage gestellt und ist jedenfalls gegeben. (2) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die behauptete Unvereinbarkeit der beabsichtigten Bewertung (auch) nach wirtschaftlichen Vorteilen für die Gemeinde mit den genannten Rechtsvorschriften verneint. (a) Mit Recht beanstandet die Berufung allerdings die einleitende Erwägung des Landgerichts, die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit werde durch die beanstandeten Formulierungen nicht zum alleinigen Wertungskriterium gemacht. Dahin geht die Rüge nicht. Die Rüge wendet sich lediglich dagegen, dass schon fiskalische Vorteile stets hinreichend sein könnten, um für eine angebotene individuelle Leistung die höchste Wertungsstufe zu erreichen. (b) Damit ist die Rüge allerdings aus den weiteren, im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt. Das Landgericht hat nämlich mit Recht sinngemäß ausgeführt, dass die in Rede stehende (wirtschaftliche, rechtliche oder praktische) Vorteilhaftigkeit sich mit hinreichender Klarheit auf die jeweilige „Zielstellung des Wertungskriteriums“, also die jeweiligen Zuschlagskriterien, wie sie im Abschnitt V. der BuL bestimmt sind, beziehen muss. Dass die allgemeine Definition der Wertungsstufe „Besondere Bedeutung“ für unterschiedliche, auch fiskalische Gesichtspunkte offen formuliert ist, ist aus Sicht eines sorgfältigen Bieters lediglich dadurch begründet, dass sie eine gleichsam allgemeingültige Rahmendefinition einer „Note“ bereitstellen soll. Ungeachtet dessen hat die einzelne Bewertung einer individuellen Leistung freilich nur nach den zum jeweiligen Gegenstand konkret als Zuschlagskriterien vorgegebenen Gesichtspunkten zu erfolgen (die nicht Gegenstand der 48. Rüge sind). Die bloße Formulierung der Definition der Bedeutungsstufen, namentlich der Stufe „Besondere Bedeutung“ überlagert die im Einzelnen einschlägigen Zuschlagskriterien nicht etwa in dem Sinn, dass sie schlechthin Raum dafür schaffen würde, wirtschaftliche Vorteile für die Gemeinde zu berücksichtigen, die in zur jeweiligen Leistung vorgegebenen Zuschlagskriterien etwa gar nicht vorgesehen sind. Schon deshalb ergibt sich, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, ebenso wenig ein Konflikt zwischen der Formulierung der Bedeutungsstufe der „Besondere[n] Bedeutung“ und dem konzessionsabgabenrechtlichen Nebenleistungsverbot. Im Übrigen hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass die BuL dazu ohnehin eine spezielle Regelung getroffen haben. Entgegen der Ansicht der Berufung kann daher ein Bieter den (Gesamt-)Wettbewerb nicht wegen der beanstandeten Definition der „Besondre[n] Bedeutung“ damit gewinnen, dass er zu jedem einzelnen (Unter)Kriterium allein und ausschließlich Einzelleistungen anbietet, die lediglich wirtschaftlich besonders vorteilhaft sind. Inwieweit dies möglich ist, hängt vielmehr von der – mit der vorliegenden Rüge nicht angegriffenen – Formulierung der jeweiligen Zuschlagskriterien für die einzelnen ermöglichten Angebote individueller Leistungen (Abschnitt V. der BuL) ab. Mithin besteht auch das von der Berufung geltend gemachte Diskriminierungspotential nicht, das sich daraus ergeben könnte, dass es einem kommunal (mit)getragenen Bieter leichter fallen mag, der Gemeinde wirtschaftliche Vorteile zu gewähren. r) Die mit dem Antrag zu 29 verfolge 51. Rüge (Die Definition der „geringen Bedeutung“ ist unklar.) greift durch, so dass diesem Antrag unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben ist. aa) Die Rüge betrifft die Transparenz des Bewertungsschemas mit der weiteren „Bedeutungsstufe“ der „Geringe[n] Bedeutung“, die bei der Bewertung individueller Angebote hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Gemeinde (Abschnitt 3.4.1 der 2. BuL) vorgesehen ist, mit Blick auf die Maßgaben der (1.) BuL zu den inhaltlichen Anforderungen an individuelle Angebote für deren Berücksichtigungsfähigkeit. Die Bewertung der „Geringe[n] Bedeutung“ ist in den 2. BuL (S. 6) wie folgt definiert: Geringe Bedeutung: Leistungen von geringer Bedeutung sind solche, die allgemein formuliert sind und/oder unter einen Vorbehalt gestellt werden, so dass die Gemeinde den vertraglichen Anspruch nur schwer durchsetzen kann und deren Leistungsinhalt für die Gemeinde oder ihre Bürger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht nützlich sind. Dies ist insbesondere bei allgemeinen Programmsätzen der Fall. Durch den geringen Konkretisierungsgrad und den nur nützlichen Leistungsinhalt wird die Zielstellung des Wertungskriteriums nur geringfügig verbessert. Einzelleistungen sollen bei dieser Bewertung ausweislich Abschnitt 3.4.4 der 2. BuL Punkte (in eher geringem Umfang) erhalten. Demgegenüber ist in den allgemeinen Erläuterungen der (1.) BuL im Abschnitt IV.2.2 in einem Kasten der Hinweis formuliert, „dass die Regelungsvorschlage konkrete Zusagen seitens des Bieters und/oder Verpflichtungen enthalten müssen. Allgemeine Ausführungen (insbesondere Konzepte, auch wenn sie vertraglich einbezogen werden) oder Bedingungen, an die die Angebote geknüpft werden sollen, können dagegen nicht gewertet werden.“ Zugleich mit der Hinausgabe der 2. BuL hatte die Beklagte in Antwort auf die ursprüngliche Rüge 37 (b) (Rügeantwortschreiben vom 27. November 2019, Anlage ASt 15.7, S. 18 f) zur „Abhilfe“ durch „Klarstellung“ gegenüber der Klägerin u.a. ausgeführt: „Gleichzeitig wird berichtigt, dass es sich in IV. 2.2 (Kasten) nur um Allgemeine Ausführungen im Sinne von allgemeinen Konzepten oder Anlagen (Netzbetriebskonzepten, Unternehmensbeschreibungen etc.) handelt, die keinen Bezug zu der konkreten Einzelleistung aufweisen und nicht um allgemein formulierte Einzelleistungen, die zu einem konkreten Angebotskasten abgegeben werden. Die außergerichtliche 51. Rüge hatte daraufhin geltend gemacht, eine inhaltlich klare Differenzierung der in den 2. BuL definierten „Leistungen von geringer Bedeutung“ in Gestalt „allgemein formuliert[er]“ Leistungen, „insbesondere bei allgemeinen Programmsätzen“ zu „Allgemeine[n] Ausführungen“ im Sinn des letztgenannten Hinweises der (1.) BuL sei nicht möglich, so dass die Rechtsfolge solcher „allgemein formuliert[er]“ Leistungen (Abpunktung wegen geringer Bedeutung oder Nichtberücksichtigung wegen Einordnung als allgemeine Ausführung) unklar sei. bb) Gegen die Zurückweisung des Antrags zu 29, mit dem die Klägerin diese Rüge gerichtlich geltend gemacht hat, wendet sich die Berufung erfolgreich. (1) Die gegebene Überprüfbarkeit dieser Rüge zieht die Beklagte nicht in Zweifel. Die Rüge ist auch – worauf die Parteien nicht eingehen – nicht nach § 47 Abs. 1, 2 EnwG präkludiert. Dies gilt unabhängig davon, ob bereits in den (1.) BuL der Tatbestand der „Geringe[n] Bedeutung“ mit Blick auf den Hinweis unter IV.2.2. aufgrund entsprechender Erwägungen unklar gewesen sein mag. Diese Definition ist jedenfalls in den 2. BuL erheblich umformuliert worden (insbes. unter Aufnahme der Wendung „allgemein formuliert“), so dass gerade deren Intransparenz mit Blick auf die fortgeltenden Maßgaben der (1.) BuL erstmals gerügt werden konnte (siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 48 ff). Dies hat die Klägerin daher mit der 51. Rüge fristgerecht getan. Insoweit unterscheidet sich die Situation bei der Definition der „Geringe[n] Bedeutung“ nach den 2. BuL von derjenigen bei der Definition der „Mittlere[n] Bedeutung“ nach den 2. BuL (dazu unten). (2) Die Rüge erweist sich entgegen der Beurteilung durch das Landgericht als in der Sache gerechtfertigt. (a) Das Landgericht hat gemeint, die Bewerbungsbedingungen seien unter Berücksichtigung der mit Rügeantwortschreiben vom 27. November 2019 vorgenommenen Korrektur hinreichend klar. Danach sei es für einen Bieter hinreichend vorhersehbar, welche Beschreibungen als allgemeine Konzeptangaben für die Wertung ausschieden, und welche – wenn auch mit „geringer Bedeutung“ – als allgemeine Formulierung in die Wertung einfließen. Die Abgrenzung erfolge maßgeblich danach, ob ein Bezug zu der konkreten Einzelleistung bestehe. Deutlicher könne dies bei der hier vorliegenden Art der Ausschreibung, in der die Bieter zu individuellen Angeboten aufgerufen seien, im Vorhinein nicht beschrieben werden. Dem Bieter werde jedenfalls hinreichend verdeutlicht, dass er mit einer umso besseren Bewertung rechnen dürfe, je konkreter und damit für die vertragliche Durchsetzung geeigneter sein Angebot sei. (b) Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nicht stand. Vielmehr weisen die Bewerbungsbedingungen nach der 2. BuL und der gleichzeitigen „Berichtigung“ der (1.) BuL im Rügeantwortschreiben vom 27. November 2019 die gerügte Intransparenz auf, die zu einer (drohenden) unbilligen Behinderung von Bietern einschließlich der Klägerin im Wettbewerb um die Wegenutzungsrechte führt. (aa) Mit Recht weist die Rüge auf die auch durch Auslegung nicht zu beseitigende Unklarheit hin, die sich daraus ergibt, dass nach dem Hinweis im Kasten des Abschnitt IV.2.2 der – insoweit grundsätzlich weiterhin maßgeblichen – (1.) BuL (vgl. S. 9 der 2. BuL), „Allgemeine Ausführungen“ wie „Konzepte“ in den Kästen des Musterkonzessionsvertrags für individuelle Angebote nicht gewertet werden sollen, hingegen nach der Definition der „Bedeutungsstufe“ der „Geringe[n] Bedeutung“ allgemeine Leistungen wie allgemeine Programmsätze noch mit Punkten honoriert werden sollen. Der Unterschied zwischen diesen Tatbeständen erschließt sich nicht. Daraus folgt, dass ein Bieter entgegen den Erfordernissen des Transparenzgebots nicht erkennen kann, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen er sich im Fall allgemein gehaltener individueller Leistungsangebote in einem der dafür vorgesehene Kästen des Muster-Konzessionsvertrags Hoffnung auf Punkte machen kann, oder ob er hierfür vielmehr konkrete Leistungen versprechen muss. Dass der Hinweis im Abschnitt IV.2.2 sich ursprünglich nur auf allgemeine Ausführung beziehen sollte, ohne Bezug zu den konkret beim jeweiligen Angebotskasten nach dem sachlichen Zusammenhang in Betracht kommenden möglichen Einzelleistungen zu haben, scheint fernliegend. Solche sachfremden Angebote waren auch kaum zu erwarten. Vielmehr grenzt der Hinweis die danach unbeachtlichen „Allgemeinen Ausführungen“ nicht sachlich, sondern nach dem Konkretisierungs- und Verbindlichkeitsgrad von den insoweit geforderten „Regelungsvorschläge[n]“ ab, die „konkrete Zusagen seitens des Bieters und/oder Verpflichtungen enthalten müssen“. (bb) Dieser Intransparenz lassen sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Ausführungen im Rügeantwortschreiben vom 27. November 2019 entgegenhalten. Dass der Hinweis im Kasten unter IV.2.2 der (1.) BuL dort „berichtigt“ werden sollte, dürfte schon ohne Einfluss auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt, nämlich die nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG mitgeteilten Auswahlkriterien und deren Gewichtung, sein. Deren Rüge durch einen Bieter zielt nicht auf eine Abhilfemitteilung an ihn ab, sondern auf eine Beseitigung einer gerügten Rechtsverletzung, die aus der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG zu erkennen war, mithin auf eine Änderung der Auswahlkriterien oder deren Gewichtung dahin, dass die Rechtsverletzung entfällt. Wenngleich das Gesetz und die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 18/8184, S. 17) sich lediglich mit der Nicht-Abhilfe befassen, dürfte sich aus der Natur der Sache ergeben, dass eine Abhilfe nur durch allen Interessenten (erneut) im Sinn von § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG mitzuteilende geänderte Bewerbungsbedingungen erfolgen kann. Diese können zwar durch – verbindliche und klare – Formulierungen punktueller Anpassungen unter Fortgeltung der bisherigen Bedingungen im Übrigen geschehen. Eine solche „Regelungstechnik“ hat die Beklagte hier mit den 2. BuL gewählt. Bloße ergänzende Erläuterungen, Klarstellungen oder „Berichtigungen“ außerhalb der mitgeteilten (neuen) Bewerbungskriterien, namentlich lediglich gegenüber einem Rügeführer, dürften indes unbeachtlich sein. Dies dürfte auch dann geltend, wenn ein solches Rügeantwortschreiben – wie hier – sämtlichen Interessenten zur Kenntnis gebracht wird, die darin erklärte „Berichtigung“ aber nicht Eingang in die Vergabebedingungen gefunden hat, obwohl diese zugleich – hier durch die 2. BuL – abschließend modifiziert formuliert werden. Letztlich kommt es darauf im Streitfall indes nicht entscheidend an, weil selbst eine Berücksichtigung der vorliegenden „Berichtigung“ im Rügeantwortschreiben vom 27. November 2019 (gleichsam als zusätzlicher Bestandteil des Inhalts der Mitteilung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG neben den (1.) BuL und den 2. BuL) keine Transparenz herstellen würde. Eine vollständige Ersetzung des Hinweiskastens unter IV.2.2. der (1.) BuL ist der „Berichtigung“ im Rügeantwortschreibens nicht zu entnehmen. Der Abschnitt IV.2. der BuL wird eingeleitet mit dem Satz „Die Auftraggeberin wünscht die Abgabe individueller Angebote in dem nachfolgend näher aufgeführten Umfang.“ und befasst sich auch im Übrigen gerade mit den möglichen Einträgen in Formularfelder des Muster-Konzessionsvertrags zur Abgabe individueller Angebote. Der Hinweis im Kasten ist danach nicht anders zu verstehen, als dass er sich gerade auf solche individuellen Angebote in konkret vorgesehenen Angebotskästen bezieht. Daran ändert auch seine „Berichtigung“ grundsätzlich nichts. Die „Berichtigung“ steht allerdings in einem – nicht transparent aufgelösten – Widerspruch zu diesem offenkundigen Anwendungsbereich des Hinweises, soweit dieser nach der Berichtigungserklärung nur „Allgemeine Ausführungen“ betreffen soll, die keinen Bezug zu der konkreten Einzelleistung aufweisen, und nicht allgemein formulierte Einzelleistungen, die zu einem konkreten Angebotskasten abgegeben werden. Sollte die Beklagte damit etwa gemeint haben, dass Leistungsangebote, obwohl sie vom Bieter gerade in einem bestimmten Angebotskasten angetragen werden, deshalb keine Punkte erreichen können, weil sie nicht bloß allgemein gehalten sind, sondern sachlich keinen Bezug zu den dort nach den Wertungskriterien in Betracht kommenden Vorzügen haben, hätte es ihr freigestanden, unter Ersetzung bzw. Streichung des ursprünglichen Hinweises in Abschnitt IV.2.2 der (1.) BuL eine dahingehende transparente Formulierung in die 2. BuL aufzunehmen. Es scheint allerdings ohnehin fraglich, inwieweit es eines solchen Hinweises bedürfte, zumal die in den 2. BuL zusätzlich vorgesehene „Bedeutungsstufe“ „Keine Bedeutung“ solche Fälle erfassen mag („deren Leistungsinhalt die Zielstellung des Wertungskriteriums nicht verbessert“). cc) Nach alldem ist dem Antrag zu 29 in der Fassung des Hauptantrags stattzugeben. Soweit das Landgericht gemeint hat, gemäß den Verfügungsanträgen in der Fassung des Hauptantrags könne schon deshalb nicht erkannt werden, weil der Hauptantrag auf Abhilfe der Rügen gerichtet sei, trifft dies nicht zu. (1) Zwar ist richtig, dass weder ein Anspruch aus § 33 Abs. 1, 3 i.V.m. § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB und §§ 46, 47 EnWG auf Abhilfe hinsichtlich berechtigter Rügen unter Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens besteht noch ein diesbezüglicher Verfügungsgrund (Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 121 ff). (2) Entgegen der Auslegung des Landgerichts zielt der Hauptantrag der Klägerin darauf aber auch nicht ab. Denn schon der Hauptantrag macht keinen Anspruch auf Abhilfe geltend. Vielmehr ist er auf Unterlassung der Fortsetzung des Konzessionierungsverfahrens ohne vorherige Abhilfe gerichtet und lässt der Beklagten im Erfolgsfall offen, ob (und dann: wie) sie der jeweiligen Rüge abhilft und das Verfahren fortsetzt oder vielmehr ein neues Verfahren einleitet. Die begehrte Unterlassung kann die Klägerin nach den vorgenannten Vorschriften verlangen. Denn die Gemeinde darf das Verfahren aufgrund des Rechtsverstoßes nicht ohne Abhilfe fortsetzen. Die Klägerin muss sich daher nicht – wie vom Landgericht – darauf verweisen lassen, lediglich gemäß dem Hilfsantrag durchzusetzen, dass die Gemeinde das Verfahren nicht fortsetzt, ohne (nur) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über eine Abhilfe der benannten Rügen entschieden zu haben. Eine solche Entscheidung ließe der Beklagten theoretisch die Möglichkeit, von einer Abhilfe bei neuer Entscheidung über die Vergabebedingungen abzusehen, mithin die mit Recht als Rechtsverstoß gerügten Vergabebedingungen nach erneuter Ausübung ihres Gestaltungsermessens beizubehalten. Dies stünde allerdings in Widerspruch dazu, dass die Neubescheidung die Rechtsauffassung des Gerichts beachten müsste. Insoweit erschließt sich ohnehin nicht, welchen praktischen Unterschied eine Tenorierung nach dem Hilfsantrag gegenüber der mit dem Hauptantrag begehrten Tenorierung bei den vorliegenden Rügen haben könnte. s) Die mit dem Antrag zu 30 verfolge 52. Rüge (Unklare Vorgabe „Grad des Übertreffens“.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge betrifft eine weitere Vorgabe hinsichtlich der Bewertung individueller Angebote in Angebotskästen, die einerseits nach ihrer Bedeutung für die Gemeinde und andererseits nach dem Grad der Übertroffenheit der Einzelleistungen nach Prozentsätzen erfolgten soll (nunmehr S. 5 der 2. BuL, Abschnitt 3.4). Konkret hat die Rüge den zweiten Gesichtspunkt, also die Bewertung solcher Leistungen nach dem Grad der Übertroffenheit zum Gegenstand, wozu in Abschnitt 3.4.3 der 2. BuL (S. 7) folgendes bestimmt ist: „Nachdem die jeweiligen Einzelleistungen in eine der vier Bedeutungsstufen eingeordnet wurden, wird für die Leistungen mit besonderer, mittlerer oder geringer Bedeutung nachfolgend geprüft, ob und wenn ja nach welchem Grad, sie im Wettbewerb innerhalb ihrer Bedeutungsstufen übertroffen wurden. Hiernach wird ihnen entsprechend der unter 3.1.3 dargestellten Tabelle ein Prozentwert zugewiesen. Nicht übertroffen: Die Einzelleistung wurde von keinem anderen Bieter in derselben Bedeutungsstufe besser angeboten. kaum übertroffen: Die Einzelleistung wurde von einem oder mehreren Bieter(n) in derselben Bedeutungsstufe besser angeboten, die Leistungsinhalte sind aber ähnlich und weichen kaum voneinander ab. In Teilen übertroffen: Die Einzelleistung wurde von einem oder mehreren Bieter(n) in derselben Bedeutungsstufe besser angeboten, die Leistungsinhalte weichen aber nur in einigen Teilen voneinander ab. Erheblich übertroffen: Die Einzelleistungen wurden von einem oder mehreren Bieter(n) in derselben Bedeutungsstufe besser angeboten, die Leistungsinhalte weichen in allen Teilen voneinander ab.“ Diese Bewertung soll nach Abschnitt II.3.4.4 der 2. BuL (S. 7 f) im Anschluss an die Einordnung in „Bedeutungsstufen“ wie folgt in die Wertung der Einzelleistungen einfließen: Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten gerügt, die vorstehende Differenzierung beim Grad des Übertreffens sei kaum noch nachvollziehbar. Die Beklagte vermenge eine absolute mit einer relativen Bewertung. Diese Methodik erreiche einen Grad an Unbestimmtheit, der eine nicht mehr überprüfbare und damit willkürliche Auswahl ermögliche. Es bleibe völlig unklar, unter welchen Voraussetzungen eine angebotene Einzelleistung als „besser“ zu bewerten sei, was die Gemeinde unter „ähnlich“ und „kaum abweichend“ verstehe, welchen Bestandteilen innerhalb einer Bedeutungsstufe welches Gewicht zukommen solle, wenn z.B. in einem Angebot wirtschaftliche und in einem anderen Angebot rechtliche Aspekte hervorstechen und welches Gewicht den formalen Aspekten (inhaltlich konkret, vorbehaltlos formuliert, durchsetzbar) und den qualitativen Aspekten (wirtschaftlich, rechtlich, praktisch) bei der relativen Bewertung zukomme. bb) Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung knüpft die Klägerin hieran an, indem sie geltend macht, die Vergabeunterlagen dürften keine Vorgaben enthalten, wonach unklar bleibe, unter welchen Voraussetzungen angebotene Einzelleistungen innerhalb der jeweiligen Bedeutungsstufe relativ verglichen würden. Diesen Antrag hat das Landgericht ohne Verletzung des Rechts zurückgewiesen. (1) Die gegebene Überprüfbarkeit dieser Rüge, die eine bei der Angebotsabgabe behindernde Intransparenz der mitgeteilten Bewertungsabsichten betrifft, zieht die Beklagte nicht mit durchgreifenden Argumenten in Zweifel. (2) Das Landgericht hat die geltende gemachte Intransparenz mit Recht verneint. (a) Zunächst hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die hier (teilweise) verwendete relative Bewertungsmethode bei der Auswahl des Konzessionärs nach § 46 EnWG keinen grundlegenden Bedenken unterliegt (vgl. nur Senat, Urteil vom 3. April 2017 - 6 U 151/16 Kart, juris Rn. 127; siehe auch KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 112 ff mwN), sofern die Bieter erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt, welche Gesichtspunkte eines Angebots also als positiv bewertet werden. Letzteres ist nicht Gegenstand der vorliegenden Rüge, sondern anhand der jeweils mitgeteilten Vergabekriterien zu beurteilen. (b) Das Landgericht hat nicht verkannt, dass der Umstand, dass mögliche individuelle Leistungen auf jeweils unterschiedlichem Gebiet Vorzüge bieten können, im Rahmen der hier gegenständlichen relativen Einordnung verschiedener Angebote derselben „Bedeutungsstufe“ Probleme bereiten kann. Es hat mit Recht darauf hingewiesen, dass aber naturgemäß bei einer offenen Ausschreibung die Beschreibung der Bewertungsmaßstäbe an Grenzen stößt, weil nicht vorhersehbar ist, welche Leistungen im Einzelnen angeboten und demgemäß miteinander verglichen werden müssen. Insbesondere lässt sich nicht vorab festlegen, wann ein Leistungsangebot als besser als ein anderes anzusehen ist. Eine relativ-vergleichende Bewertungsmethode ermöglicht es dem Auftraggeber dabei, die ihm angetragenen Konzepte ergebnisoffen zu beurteilen und die beste angebotene Leistung, die auch über seinen vor Beginn des Auswahlverfahrens bestehenden Erwartungshorizont hinausgehen mag, als solche zu bewerten; sie erlaubt damit die erforderliche flexible, an die konkreten Angebote angepasste Wertung (KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 115 mwN). Das Landgericht hat es daher mit Recht gebilligt, dass ausfüllungsbedürftige Begriffe wie in den vorliegenden Definitionen der relativen Bewertungsstufen verwendet werden, die erst bei der Bewertung und Einstufung der Angebote im Einzelfall – ohne Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung – konkretisiert werden können. (c) Allerdings hat der Senat im Urteil vom 3. April 2017 (6 U 151/16 Kart, juris Rn. 129 f) – wie durch die Berufung zitiert – ausgeführt, dass sich im Fall der Anwendung der relativen Bewertungsmethode im Vorhinein und bei gemeindlicher Bieterbeteiligung in besonderem Maß transparent bestimmen lassen muss, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote aufweisen, um das jeweils beste Angebot mit dem höchsten Erfüllungsgrad und die darauf zu machenden Abschläge für die schlechteren Angebote ermitteln zu können (aA OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 76). Eine Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Bewertungsmaßstäbe unzulässig ist, ist jedenfalls dann erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass die Bieter nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, auf deren Grundlage das beste Angebot ermittelt wird, und sie in Folge dessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv geschützt sind (vgl. Senat, aaO Rn. 129 mwN zum Vergaberecht). Zumindest im Fall gemeindlicher Bieterbeteiligung hat der Senat es danach für unzulässig erachtet, an bloße unbestimmte Wertungen wie die eines „geringfügigen“, „deutlichen“, „großen“ oder „sehr großen“ Abstands zum besten Angebot anzuknüpfen, ohne die beabsichtigte Bewertungsmethode weiter offenzulegen (vgl. Senat, aaO Rn. 130). Auch nach diesen Maßstäben ist die vorliegende Mitteilung der Vergabebedingungen aber nicht zu beanstanden. (aa) Insoweit mag allerdings eine Intransparenz, die den Bieter in der zielführenden Gestaltung seines Angebots unbillig behindert, nicht schon mit der Erwägung des Landgerichts auszuschließen sein, dass die Gemeinde die spätere Auswertung der Angebote im Hinblick auf diese Maßstäbe bei der Auswahlentscheidung besonders sorgfältig zu begründen hat. Zwar mag – wie das Landgericht angeführt hat – mit jedem Wertungsspielraum, den die Auswahlkriterien der Auswahlentscheidung überlassen, die Notwendigkeit einhergehen, bei jener Auswahlentscheidung eine entsprechend sachlich begründete, diskriminierungsfreie Bewertung der einzelnen angebotenen Leistungen bei der Eingruppierung in die Übertreffensgrade zu treffen, die anhand der nach § 46 Abs. 5 EnWG gebotenen Begründung für den abgelehnten Bieter nachzuvollziehen ist (siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 80). Dessen mag es namentlich bei einer transparenten Auswahlentscheidung im Fall offener Ausschreibung und relativer Bewertung in besonderem Maß bedürfen, um wegen der offenen Gestaltung der Ausschreibung drohende, nicht an den Auswahlkriterien, sondern am Ergebnis orientierte Entscheidungen zu vermeiden (vgl. KG, Urteil vom 24. September 2020 - 2 U 93/19 EnWG, juris Rn. 116, unter berechtigtem Hinweis auf BGH, VergabeR 2017 Rn. 52 f - Postdienstleistungen). Die hier in Rede stehenden Anforderungen des Transparenzgebot an die Mitteilung der Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG hat indes grundsätzlich unabhängig davon zunächst die Befähigung des Bieters im Blick, sein Angebot bereits vor dieser Auswahlentscheidung an den später durch die Gemeinde anzulegenden Auswahlkriterien auszurichten. Wie determinierend die Vorgaben der Vergabebedingungen sein können und damit müssen, hängt auch davon ab, ob die Gemeinde von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Konzessionär in einem hinsichtlich der zu bietenden Leistungen offenen (funktionalen) Ausschreibungsverfahren auszuwählen. Diese Möglichkeit ist von dem verfassungsrechtlich verankerten Beurteilungs-, Bewertungs-, Entscheidungs- und Ermessensspielraums der Gemeinde, umfasst (s.o.). Dabei sind diese Belange der Gemeinde abzuwägen mit dem grundrechtlich relevanten und nach Maßgabe von § 19 GWB und § 46 EnWG in einem freien Wettbewerb ausgeprägten Interesse interessierter Unternehmen, die Gestaltung ihrer Gebote an abschätzbaren Bewertungsaussichten auszurichten. (bb) Vorliegend sind die (erst zur Differenzierung innerhalb der jeweiligen Bedeutungsstufe einschlägigen) relativen Bewertungsstufen indes näher in einer Weise definiert, die darauf abstellen, ob Leistungsinhalte entweder wenigstens ähnlich sind und kaum voneinander abweichen oder in einigen Teilen abweichen oder in allen Teilen voneinander abweichen. Die Ausschreibung enthält damit auch bereits Konkretisierungen des Maßstabs, der über die (Fein-) Einteilung in die einzelnen zur Bewertung bereitgestellten Übertreffensgrade entscheidet. Der Senat verkennt nicht, dass auch die Feststellung der danach maßgeblichen „Ähnlichkeit“ (bzw. eines „kaum abweichen“) Wertungen unterliegt. Diese scheinen aber nicht zu vermeiden, soweit – wie hier – die Ausschreibung ergebnisoffene Elemente enthält, was unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Bewertungsabsicht nicht unzulässig ist (vgl. zum Ideen- und Konzeptionswettbewerb: Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19, S. 25 f, unveröffentlicht), sofern die Bieter erkennen können, welche Anforderungen damit an sie gestellt werden (siehe auch zum Vergaberecht: BGH, VergabeR 2017 Rn. 46 - Postdienstleistungen). So liegen die Dinge hier. Insoweit ist es nämlich weder praktisch sinnvoll noch auch nur theoretisch denkbar, eine finale Bewertungsskala bereits im Vorhinein zu entwerfen (OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 76). Die Kommune ist nicht gehalten, sämtliche materiellen Aspekte, die sie bei der vorzunehmenden Wertung der Angebote berücksichtigen will, im Vorhinein bis ins letzte Detail wertungsmäßig aufzuschlüsseln. Dies gilt umso mehr, wenn die zur Erläuterung der Unterkriterien aufgeführten Aspekte keine abschließende Auflistung, sondern vielmehr die aus Sicht der Kommune zentralen Gesichtspunkte darstellten. Dies ist notwendige Folge, soweit eine inhaltliche Offenheit des Bieterwettbewerbs den Bewerbern Spielraum dafür lässt, auch eigene (neue) Gesichtspunkte einzubringen. In einem solchen Gefüge spielt zwar auch die Art und Weise für die Bewertung eine zentrale Rolle, wie und welche der verschiedenen von der Kommune aufgeführten Aspekte vom jeweiligen Bieter konkret verwirklicht, miteinander in Einklang gebracht oder gegebenenfalls noch ergänzt werden. Dies aber kann erst bei Vorliegen der Angebote beurteilt werden und steht einer starren Bewertungsvorgabe hinsichtlich der in Betracht kommenden Einzelaspekte des Kriteriums bzw. des Unterkriteriums entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19, S. 26, unveröffentlicht; KG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 2 U 18/18 EnWG, juris Rn. 95). Insoweit fordert das Transparenzgebot bei zulässigen Offenheiten der Ausschreibung für eigene Gestaltungen des Bieters nicht, dass er bei Abgabe seines Gebots weiß, welche Leistungen er bieten muss, um das am höchsten zu bewertende Gebot zu machen oder eine bestimmten Grad in der relativen Bewertungsskala zu erreichen (siehe auch Senat, Urteil vom 11. Dezember 2019 - 6 U 81/19, S. 26, unveröffentlicht). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte erst im Rahmen der Auswahlentscheidung durch wertende Betrachtung aller Leistungsinhalte der jeweiligen individuellen Angebote verschiedener Bieter konkrete materielle Wertungen dazu vorzunehmen haben wird, ob diese einander ähnlich bzw. kaum abweichend sind. Hinreichend klar ist, dass ein – zu Abschlägen demgegenüber führendes – „in Teilen abweichen“ nur solche Abweichungen meint, die über das Maß des „kaum abweichen“ hinausgehen. Ohnehin in formeller Hinsicht objektiv vorhersehbar ist die beabsichtigte Beurteilung, ob eine – über solche geringfügigen Abweichungen hinausgehende – Abweichung nur Teile oder alle Leistungsinhalte betrifft. Soweit die Berufung meint, es seien unzählige anderslautende Kategorisierungen als die hier gewählten Definitionen der Übertreffensgrade denkbar, die eine klare und nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den zu vergleichenden Einzelleistungen sicherstellen, zeigt sie solche nicht auf. Ohne Erfolg weist die Berufung darauf hin, dass das Landgericht sich nicht zu der Beanstandung der Klägerin geäußert hat, dass nach der Bewertungssystematik der Beklagten offenbleibe, wie die Einzelleistungen zum selben fachlichen Kriterium bewertet werden sollen, die im ersten Halbschritt des ersten Schritts (Einordnung in „Bedeutungsstufen“) nicht innerhalb „einer“ (ersichtlich entgegen dem Verständnis der Berufungserwiderung als Zahlwort gemeint, also derselben) Bedeutungsstufe zugeordnet worden sind, so dass die Vorgaben unvollständig seien. Ob diese – in der außergerichtlichen Rüge u.a. angeführte – Erwägung noch zum Kern der 52. Rüge und des sie aufgreifenden Verfügungsantrags gehört, welche im Wesentlichen vielmehr die Transparenz der Einteilung in die Übertreffensgrade zum Gegenstand haben, kann dahinstehen. Sie trifft jedenfalls ersichtlich nicht zu. Im Rahmen der Einordnung in Übertreffensgrade wird nach der ausdrücklichen Bestimmung der 2. BuL (S. 7) lediglich geprüft, ob und wenn ja nach welchem Grad angebotene Einzelleistungen im Wettbewerb innerhalb ihrer Bedeutungsstufen übertroffen wurden. Dementsprechend sieht die Wertungstabelle auf Seite 7 der 2. BuL eindeutig innerhalb jeder „Bedeutungsstufe“ jeweils prozentuale Bepunktungen je nach Übertreffensgrad innerhalb dieser Stufe vor. Es wird aus Sicht eines verständigen Bieters zweifellos klar, dass eine die Bewertung einer einmal in eine bestimmte „Bedeutungsstufe“ eingeordneten Leistung im Übrigen allein von einem relativen Vergleich mit etwaigen weiteren Geboten innerhalb derselben „Bedeutungsstufe“, nicht etwa (auch) mit solchen anderer „Bedeutungsstufen“ abhängt. Auch der von der Berufung nur am Rande, in der Rüge aber mit einem Schwerpunkt angesprochene Umstand, dass es nach den Bewertungsvorgaben der Beklagten eines Vergleichs auch solcher Leistungen miteinander bedarf, die aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungspunkte (etwa wirtschaftliche und/oder rechtliche und/oder praktische Vorteilhaftigkeit einerseits sowie der inhaltlichen Konkretisierung und/oder des inhaltlichen Detailgrads und/oder der inhaltlichen Vorbehaltlosigkeit andererseits) derselben Bedeutungsstufe zugeordnet worden sind, begründet keinen Mangel an hinreichender Transparenz. Diesbezüglich gilt Folgendes: Zwar wird es auch insoweit bei der Auswahlentscheidung nicht unerheblicher Wertungen durch die Gemeinde bedürfen, die durch die aufgestellten Bewertungskriterien nicht abschließend vorgezeichnet sind. Insbesondere sind die Definitionen der Übertreffensgrade „in Teilen übertroffen“ und „Erheblich übertroffen“ in den 2. BuL insoweit auf den ersten Blick problematisch, weil eine buchstäbliche Anwendung deren Formulierungen versagen bzw. zu offenkundig nicht sachgerechten Ergebnissen führen müsste, wenn ihrem Gegenstand nach unterschiedliche Leistungsvorzüge zum Vergleich anstehen. Enthält nämlich eine Einzelleistung gänzlich andere Vorteile als diejenige, die als „Nicht übertroffen“ eingeordnet wird, wäre sie bei buchstäblicher Anwendung der Definition „Erheblich übertroffen“ zuzuordnen, weil sie in allen Teilen von der besten Leistung abweicht, ohne dass ihre qualitativen und quantitativen Vorzüge bewertet würden. Dass Letzteres nicht beabsichtigt sein kann, erschließt sich dem Bieter aber bei der verständigen Lektüre der Ausschreibungsunterlagen. Denn die Einordnung nach „Grad des Übertreffens“ zielt schon nach ihrer Bezeichnung auf einen wertenden Gütevergleich, was sich auch in der Definition des Kriteriums „Nicht übertroffen“ mit dem Wort „besser“ zeigt. Dementsprechend ist auch in der Definition des Grads „kaum übertroffen“ die dortige Bewertung als „ähnlich“ oder „kaum abweichend“ nicht formal, sondern qualitativ wertend zu verstehen. Eine solche Ähnlichkeit ist daher auch dann gegeben, wenn gänzlich andere Vorteile als im besten Angebot zu identifizieren sind, diese aber mit Rücksicht auf die zum in Rede stehenden Angebotsfeld aufgestellten Zuschlagskriterien eine schlechtere, aber noch ähnliche Wertigkeit besitzen. Entsprechendes gilt für die in den weiteren (noch schlechteren) Übertreffensgraden angesprochenen teilweisen oder vollständigen Abweichungen. An solchen Abweichungen fehlt es insoweit, als anstelle der Leistungsinhalte des besten Angebots zwar andere, aber ähnlich vorteilhafte Leistungen angeboten werden. Dabei wirkt es willkürlichen Vergleichswertungen zunächst maßgeblich entgegen, dass die Vergabekriterien nähere Vorgaben enthalten, in welche Richtung die jeweils eröffneten individuellen Leistungsangebote für ihre Bewertung als vorteilhaft gehen sollen. Soweit danach den Bietern im Detail überlassen bleibt, ihre Angebote unter dem einen oder anderen Gesichtspunkt (etwa durch entweder größere Vorteile oder größere Verbindlichkeit, oder durch entweder wirtschaftlich oder rechtlich vorteilhafte Gestaltungen) zu optimieren, verbleibt es wiederum dabei, dass gerade diese – nicht zu beanstandende Offenheit – der Ausschreibung keine sinnvollen näheren Vorgaben dazu zulässt, in welches Verhältnis die Gemeinde die insoweit noch in Betracht kommenden komplexen Vorzüge (im Einzelnen und in ihrer Gesamtbetrachtung) setzen wird. An alledem vermag auch die Anlegung eines strengen Maßstabs an die Transparenz der Ausschreibung bei kommunaler Bieterbeteiligung nichts zu ändern. t) Die mit dem Antrag zu 31 verfolge 53. Rüge (Der Übertreffensgrad „Erheblich übertroffen“ ist intransparent und ein unzulässiges Scheinkriterium.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Rüge betrifft die weitere (schlechteste) Wertung „Erheblich übertroffen“ (siehe oben den Auszug aus den 2. BuL) im Rahmen der zuletzt bereits erörterten relativen Einordnung der Angebote, die innerhalb einer Bedeutungsstufe miteinander zu vergleichen sind. Soweit die Klägerin außergerichtlich u.a. die von den Beschreibungen der anderen Übertreffensgrade abweichende Verwendung des Plurals „Einzelleistungen“ in der Definition dieser Wertung beanstandet hatte, hat die Beklagte zur diesbezüglichen Abhilfe der Klägerin mitgeteilt, dass auch hier auf die jeweilige Einzelleistung abgestellt wird. Die Klägerin hatte mit der 53. Rüge daneben erfolglos gegenüber der Beklagten gerügt, dass die davon erfasste Konstellation, dass die zu vergleichenden Leistungsinhalte in allen Teilen voneinander abwichen, zu identischen Kriterien praktisch nicht vorstellbar sei, weil es sich dann nicht mehr um dieselbe (aber von einem anderen Bieter besser angebotene) Einzelleistung handeln könne. Daneben sei es mit Blick auf die Wertung der Einzelleistungen unter II.3.4.4 der 2. BuL auch nicht sachgerecht, eine Leistung, die von einem anderen Bieter besser angeboten wurde und die in allen Teilen vom Leistungsinhalt des anderen Bieters abweiche, noch mit 9%, 42% oder 75% zu bewerten. bb) Insoweit verfolgt die Klägerin die Rüge im gerichtlichen Verfahren mit dem vorliegenden Antrag weiter, indem sie geltend macht, die Bewertungssystematik dürfe nicht auf Scheinkriterien und sachfremde Wertungen erheblich übertroffener Leistungsangebote abstellen; insbesondere dürfen nicht „in allen Teilen“ voneinander abweichende und damit unterschiedliche Einzelleistungen miteinander verglichen werden und „erheblich übertroffene“ Angebote mit nur geringen Abschlägen in die Wertung einfließen. Die Zurückweisung dieses Antrags durch das Landgericht greift die Berufung zu Unrecht an. (1) Die gegebene Überprüfbarkeit dieser Rüge, die eine bei der Angebotsabgabe behindernde Intransparenz der Mitteilung und eine erkennbare Fehlgewichtung der beabsichtigten Bewertung betrifft, zieht die Beklagte nicht mit durchgreifenden Argumenten in Zweifel. Nicht zu hören ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren allerdings, soweit sie zuletzt mit der Berufungsreplik auch ausführt, es fehle an einer Kategorie, bei denen die Leistungsinhalte nicht in allen, aber auch nicht nur „in einigen Teilen“ voneinander abwichen. Abgesehen davon, dass dies für den mit dem Verfügungsantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der auf andere Gesichtspunkte der Bewertungssystematik abstellt, nicht von Relevanz ist, wäre die Geltendmachung einer Rechtsverletzung, die im Fehlen eines weiteren Übertreffensgrads für Leistungen die (nicht nur in einigen Teilen, sondern) „beträchtlich voneinander abweichen“ liegen soll, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG präkludiert, weil dies nicht fristgerecht gegenüber der Beklagten gerügt worden ist. (2) Das Landgericht hat die danach zu prüfende Rechtsverletzung mit Recht verneint. (a) Nach den 2. BuL kann ein Bieter in einem Angebotskasten mehrere zunächst (im „ersten Schritt“) jeweils gesondert zu bewertende Einzelleistungen anbieten (siehe Abschnitt II.3.4 und – betreffend die anschließende Bildung einer Gesamtpunktzahl aller Einzelleistungen eines Bieters im selben Angebotskasten – 3.5). Dies wird insbesondere in den eingerahmten Beispielen auf S. 8 der 2. BuL nachvollziehbar geschildert. Wie das Landgericht sinngemäß ausgeführt hat, liegt der gesamten Wertungssystematik demnach zugrunde, dass nur solche Leistungen verschiedener Bieter aus denselben Angebotskästen zur vergleichenden Bewertung nach „Übertreffensgraden“ gegenübergestellt werden, die bei sachgerechter (nicht allzu kleinteiliger) Einteilung nach ihrem Leistungsgegenstand vergleichbar sind. Die Transparenz der zu dieser Einteilung anzuwendenden Kriterien zur Abgrenzung unterschiedlicher Leistungen voneinander ist nicht Gegenstand der Rüge und des diesbezüglichen Verfügungsantrags. Das Landgericht hat allerdings zutreffend angemerkt, dass die beispielhafte thematische Einteilung der Angebotskästen, die z.T. verschiedene konkret mögliche Leistungen nennen, hierfür Anhaltspunkte gibt. Auch bei wegen kommunaler Bieterbeteiligung verschärften Anforderungen an die Klarheit der Bewertungsmethode ist es aus den bereits ausgeführten Gründen wegen der Offenheit der Ausschreibung für im Rahmen der Vorgaben des Angebotskastens frei gestaltbare Angebote nicht möglich, eine genauere und abschließende Einteilung möglicher, bei Ausschreibung noch nicht bekannter Leistungsangebote in voneinander abzugrenzende „Einzelleistungen“ vorab vorzugeben. Die Entscheidung, welche Leistungsinhalte unterschiedlicher Bieter als dieselbe „Einzelleistung“ dem Vergleich zur Ermittlung eines Übertreffensgrads zuzuführen sind, kann letztlich (im Licht der thematischen Erläuterung des betroffenen Angebotskastens) erst nach Einreichung der Gebote getroffen werden. (b) Die geltend gemachte Rechtsverletzung liegt nicht vor. Maßgeblich für die Unbegründetheit der vorliegenden Rüge ist zunächst die zutreffende Erwägung des Landgerichts, dass es gerade bei sachgerechter, nicht zu kleinteiliger Zuordnung einzelner in ein Gebot aufgenommener Inhalte eines Angebotskastens zu einer „Einzelleistung“ oder mehreren „Einzelleistungen“ im Sinn der Bewertungsregeln der 2. BuL durchaus möglich ist, dass Leistungsinhalte verschiedener Bewerber zwar jeweils als Ausformungen der gleichen „Einzelleistung“ einzuordnen sind (etwa bei § 4 Abs. 3 Muster-Konzessionsvertrag Strom Leistungsinhalte zum Netzausbau für die Einbindung eines bestimmten erneuerbaren Energieträgers als betroffene Einzelleistung, in Abgrenzung von ebenfalls im selben Angebotskasten denkbaren Leistungsinhalten betreffend den Netzausbau für eine Ladeinfrastruktur für elektrische Fahrzeuge als andere Einzelleistung) und daher miteinander zu vergleichen sind, aber gleichwohl beim Vergleich festzustellen ist, dass sie (qualitativ, s.o. zur 52. Rüge) in allen Teilen voneinander abweichen, die schlechtere der verglichenen Einzelleistungen also von der des anderen Bieters „erheblich übertroffen“ ist. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht die Beanstandung des Ausmaßes der Bewertungsabstände zurückgewiesen, weil es innerhalb des Bewertungsspielraums der Gemeinde liegt, eine solchermaßen „erheblich übertroffene“ Einzelleistung im hier in Rede stehenden rechnerischen Zwischenschritt mit den in der Tabelle unter II.3.4.4 der 2. BuL genannten Prozentwerten zu werten. Diese liegen entgegen der wohl mit der Rüge vertretenen, mit der Berufung aber nicht mehr vertieften Ansicht nicht zu hoch und sind auch im Übrigen sachlich zu rechtfertigen. Für den sehr niedrigen Wert von 9 % in der „Bedeutungsstufe“ der „Geringe[n] Bedeutung“ liegt dies auf der Hand. Dieser beträgt auch nur knapp ein Viertel des Prozentwerts für das unübertroffene Leistungsangebot, das innerhalb dieser „Bedeutungsstufe“ die Grundlage der relativen Einordnung bildet. Entsprechendes gilt für die in den höheren Bedeutungsstufen für erheblich übertroffene Leistungen vorgesehenen Prozentwerte von 42 % bzw. 75 %, die jeweils 25 Prozentpunkte unter dem dort für das maßgebliche unübertroffene Leistungsangebot vorgesehenen Prozentwert liegen. Die Klägerin hat bei deren Beanstandung verkannt, dass in diesen höheren Bedeutungsstufen zunächst schon die vorab festgestellte mittlere bzw. höhere Bedeutung der Leistung für eine erhebliche Bepunktung spricht und der relative Vergleich mit derselben Einzelleistung, wie sie andere Bieter offeriert haben, lediglich einer weiteren Differenzierung dient. Im Übrigen ergeben sich für Leistungen aus der mittleren „Bedeutungsstufe“ und weiter der geringen „Bedeutungsstufe“ jeweils weitergehende Abschläge aus der Kürzung mit dem jeweils vorgesehenen – mit abnehmender „Bedeutungsstufe“ zunehmenden – Divisor (1,5 bzw. 3) nach Abschnitt II.3.5 der 2. BuL. u) Die mit dem Antrag zu 32 verfolge 54. Rüge (Es ist eine konsolidierte Fassung der Vergabeunterlagen vorzulegen.) ist in der Sache nicht berechtigt. aa) Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten nach Vorlage der 2. BuL samt Antwortschreiben auf die vorangegangenen Rügen der Klägerin gerügt, die Systematik von Ersetzungen, Ergänzungen und Fortgeltungen der Verfahrensunterlagen, insbesondere der Bewerbungsbedingungen, sei intransparent, wie Inkonsistenzen und Verweisfehler belegten. Hierdurch könne es bei Bietern wie bei der Vergabestelle zu Fehlern kommen. bb) Den daran geknüpften Verfügungsantrag mit der Forderung, die Vergabeunterlagen dürften nicht in sich widersprüchliche Vorgaben machen, insbesondere dürfe bei Änderungen, Ergänzungen und Ersetzungen von Verfahrensvorgaben für die Bieter nicht unklar bleiben, welche Vorgaben für das Verfahren fortan gelten, hat das Landgericht zutreffend zurückgewiesen. Die Berufung wendet sich zu Unrecht dagegen, dass das Landgericht die zugrundeliegende Rüge für unberechtigt erachtet hat. (1) Die Rüge ist überprüfbar, weil sie im Kern nicht etwa künftige Fehler bei der Anwendung der Ausschreibungsbedingungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, sondern eine schon bei der Erstellung des Gebots behindernde Intransparenz geltend macht, was die Beklagte im Berufungsverfahren nicht in Zweifel zieht. Deren Geltendmachung ist auch nicht präkludiert, weil dem fristgerechten Schreiben vom 13. Dezember 2019 entgegen der Ansicht der Beklagten keine bloße „Bitte“ um Vorlage einer konsolidierten Fassung der BuL zu entnehmen war. Vielmehr hat die Klägerin dort (auch) zu erkennen gegeben, dass in dem seinerzeitigen Stand der (mit den 2. BuL modifizierten) Ausschreibungsunterlagen eine Intransparenz erkannt hat, mithin ersichtlich eine Verletzung ihrer Rechte. Dass sie einen – im Rahmen von § 47 Abs. 1 EnWG nicht erforderlichen – Vorschlag, in welcher Weise diese Rechtsverletzung zu beseitigen ist, in höflich formulierter Form einer „Bitte“ unterbreitet hat, steht der Annahme einer Rüge nicht entgegen. (2) Die Rüge erweist sich aber aus den vom Landgericht angegeben Gründen als in der Sache nicht berechtigt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Vergabeunterlagen hinreichend transparent. Dem stehen einige Äußerungen zur Klarstellung und Konkretisierung in den Rügeantwortschreiben jedenfalls nicht entgegen. Die Wertungssystematik, die als einzige überarbeitet wurde, ist in ihrer Gesamtheit mit den 2. BuL neu (also unter Konsolidierung der Bedingungen in diesem Punkt) bekannt gegeben worden. Der Vorlage einer darüberhinausgehend vollständigen konsolidierten Fassung bedarf es daher zur Erzielung von Transparenz nicht. Mangels objektiver Unklarheiten im Verhältnis der 2. BuL zu den (1.) BuL und somit mangels Spielräumen für deren willkürliche Anwendung vermag daran auch eine strenge Transparenzprüfung wegen kommunaler Bieterbeteiligung nichts zu ändern. Ohne Erfolg verweist die Berufung zuletzt insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 2020 (29 U 1780/20 Kart, Anlage AG 24, unveröffentlicht). Der Senat teilt die dort (S.4) geäußerte Ansicht, dass nicht jede Änderung der Vergabebedingungen zur Folge hat, dass den Bietern eine konsolidierte Fassung zur Verfügung zu stellen ist. Werden – wie hier – Ausschreibungsunterlagen in ihren Bedingungen durch weitere Ausschreibungsunterlagen (sei es von Anfang an oder nachträglich, etwa zur Abhilfe auf Rügen eines Bieters) ergänzt und/oder modifiziert, so kommt es darauf an, ob die Betrachtung der gesamten Ausschreibungsunterlagen vom objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieters keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, welche Vergabekriterien gelten sollen. Dem genügen die vorliegenden 2. BuL in Verbindung mit den dort ergänzend in Bezug genommenen (1.) BuL auch unter Berücksichtigung der durch die Berufung vorgebrachten Einwände. Soweit die Berufung auf die fehlerhaften Binnenverweise der 2. BuL Bezug nimmt, die Gegenstand der 44. Rüge waren, vermag dies den mit dem Verfügungsantrag zu 32 verfolgen Anspruch nicht zu begründen. Letzterer ist vielmehr auf die Abwehr einer Behinderung gerichtet ist, die sich aus der Intransparenz durch das Fehlen einer Konsolidierung im Verhältnis zwischen BuL und 2. BuL ergeben soll. Abgesehen davon hat bereits das Landgericht sich bei seiner – im Berufungsverfahren nicht angefallenen – Entscheidung über den Antrag zur 44. Rüge mit Recht der zutreffenden Einschätzung der Beklagten angeschlossen, dass nämlich der Bieter den Umstand, dass versehentlich auf nicht vorhandene Ziffern verweisen wird, durch sachkundiges Lesen der Überschriften für sich auflösen konnte, da die jeweiligen Punkte durch Überschriften eindeutig bezeichnet sind. Derartige offenkundige Schreibversehen begründen keine Intransparenz und erst Recht keinen Bedarf, die (1.) BuL und die 2. BuL in konsolidierter Neufassung zusammenzuführen. Soweit die Berufung ferner die Reaktion der Beklagten auf die 49. Rüge, die Gegenstand des mit der Berufung nicht weiterverfolgten Antrags zu 27 war, anführt, mit der die Klägerin beanstandet hatte, dass gesetzliche Regelungen nach Abschnitt II.3.4.2 der 2. BuL positiv bewertet werden sollten, ist eine sich daraus etwa ergebende Unklarheit ebenfalls nicht Gegenstand des ausdrücklich an die 54. Rüge vom 13. Dezember 2019 geknüpften Antrags zu 32. Erst mit der Mitteilung über eine „Abhilfe“ vom 8. Januar 2020 (Anlage ASt 19) hat die Beklagte erklärt, die Vergabestelle habe – nach nunmehr eingegangenen Beanstandungen – beschlossen, darauf zu verzichten, Reglungen zu werten, die eine reine Wiedergabe gesetzlicher Pflichten darstellen. Es kann dahinstehen, ob in dieser allein außerhalb der Ausschreibungsunterlagen abgegebenen Erklärung der Beklagten – wie vom Landgericht angenommen – eine dem Erfolg der gerichtlichen Geltendmachung der 44. Rüge entgegenstehende Abhilfe lag. Eine etwa mit dem Schreiben vom 8. Januar 2020 entstandene Unklarheit der Vergabebedingungen hinsichtlich der Frage, ob gesetzliche Regelungen positiv bewertet werden, wäre jedenfalls nicht Gegenstand der Beanstandungen der 52. Rüge, an deren Nichtabhilfe der Verfügungsantrag zu 32 ausdrücklich geknüpft ist. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung zur gleichgelagerten Parallelsache darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte im Rügeantwortschreiben vom 27. November 2019 (Anlage ASt 15.7, dort S. 19) erläutert hat, dass bei der inhaltlichen Beurteilung der Bedeutung für die Gemeinde keine Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen, rechtlichen und praktischen Vorteilen stattfindet, steht dies in Einklang mit dem Inhalt der (1.) BuL wie auch der 2. BuL. Die Frage nach einer Konsolidierung stellt sich daher insoweit nicht. 6. Die Verfügungsanträge, gegen deren stattgebende Verbescheidung durch das Landgericht sich die Anschlussberufung wendet, erweisen sich mit Ausnahme des unbegründeten Antrags zu 28 als zulässig und begründet. a) Die mit dem zulässigen Antrag zu 11 verfolge 15. Rüge (Rechtswidriger Umgang der Vergabestelle mit dem Nebenleistungsverbot nach § 3 KAV) sowie die mit dem zulässigen Antrag zu 12 verfolgte 17. Rüge (Inanspruchnahme eines unzulässigen Prognosespielraums zugunsten der Vergabestelle – Vorbehalt einer willkürlichen Entscheidung) und 18. Rüge (Unbestimmtheit der Vorgaben zur Bewertung von Angeboten am Maßstab des Nebenleistungsverbots) sind in der Sache berechtigt. aa) Die 15. Rüge hatte u.a. folgende Vorgabe der BuL (S. 13) unter IV.2.3 zitiert: „Die vom Bieter angebotenen Regelungen müssen sich im Rahmen des § 3 Abs. 1 KAV halten. Darüber hinausgehende Klauseln sind unzulässig. Die Auftraggeberin wird spätestens im Bietergespräch den Bieter darauf hinweisen, wenn sie eine Klausel für unwirksam hält. Im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 KAV wird die entsprechende Leistung nicht gewertet und auch nicht Vertragsbestandteil. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Unwirksamkeit einer Klausel gem. § 3 Abs. 2 KAV weder die Nichtigkeit des gesamten Angebots noch die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge (BGH‚ Urteil vom 07. Oktober 2014, Az. EnZR 86/13). Wird die Leistung anstelle einer Klausel aus dem Muster-Konzessionsvertrag angeboten, gilt dann die Regelung des Muster-Konzessionsvertrages als angeboten.“ Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten mit der 15. Rüge gerügt, diese dürfe Angebotsinhalte, die gegen das Nebenleistungsverbot verstießen, nicht berücksichtigen, weil solche grundsätzlich zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags führten, und insbesondere nicht entgegen § 150 Abs. 2 BGB auf dadurch ersetzte Klauseln des Muster-Konzessionsvertrags reduzieren; sie errichte ein in sich verworrenes und unklares System zum Umgang mit dem Nebenleistungsverbot, befördere einen Wettbewerb zumindest im Graubereich des Nebenleistungsverbots und mache hierdurch das Verfahren rechtswidrig. Die 17. Rüge hatte auf folgende Passagen der BuL (S. 13 f) im Abschnitt IV.2.4 Bezug genommen: „Leistungen, die unter einen Zulässigkeitsvorbehalt gestellt werden, werden von der Auftraggeberin als bedingte Leistungen gewertet, es sei denn, dass die Leistung offensichtlich unzulässig ist (vgl. unter 2.4.2). Offensichtlich und/oder unstreitig unzulässige Leistungen (auch wenn sie unter den Zulässigkeitsvorbehalt gestellt werden) werden nicht gewertet. Da bei Leistungen, deren Zulässigkeit offen zu beurteilen ist, der Eintritt der Bedingung nicht vom Verhalten des Bieters abhängig ist, hält die Auftraggeberin diese Leistungen grundsätzlich für wertbar. Die Wertung dieser Leistungen erfolgt vor dem Hintergrund, dass überwiegend erst mit einer letztinstanzlichen Entscheidung feststeht, ob die Auftraggeberin die Leistung in Anspruch nehmen kann oder nicht. 2.4.1 Zulässigkeit ungeklärt Für die Auftraggeberin wird deshalb die unter einen Zulässigkeitsvorbehalt gestellte Leistung - bei der die Zulässigkeit auch aus Sicht der Auftraggeberin offen ist - unabhängig vom jeweiligen Inhalt, als Chance auf eine Leistung gewertet. Dies führt dazu, dass die Leistung insgesamt als befriedigende Leistung mit maximal 33 % gewertet werden kann. [...]“ „2.4.3 Zulässige Leistungen In den Fällen, in denen die Auftraggeberin eine Leistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zulässig ansieht, erfolgt eine inhaltliche Wertung. [...]“ Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten mit der 17. Rüge beanstandet, der Ansatz einer Prognose, ob ein letztinstanzliches Gericht wohl einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 KAV annehmen würde oder nicht, sei im Vergabeverfahren unstatthaft und damit unzulässig; diese zuschlagserhebliche Rechtsfrage müsse die Vergabestelle selbst beantworten. Die 18. Rüge hatte Bezug ergänzend auf folgende weitere Passage der BuL (S. 13) im selben Abschnitt verwiesen: „2.4.2 Unzulässige Leistungen In den Fällen, in denen die Auftraggeberin selbst von einer unzulässigen Leistung ausgeht, erfolgt dagegen keine Wertung [...].“ Mit dieser Rüge hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht, es bleibe damit unklar, nach welchen konkreten Maßstäben die Vergabestelle nun konkrete Angebotsinhalte darauf überprüfen werde, ob sie gegen das Nebenleistungsverbot verstoßen. bb) Mit dem Antrag zu 11 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die 15. Rüge geltend gemacht, die Vergabestelle dürfe keine Vorgaben machen, wonach einerseits festgelegt werde, dass im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 KAV die entsprechende Leistung nicht gewertet werde, andererseits ausgeführt werde, dass ein Angebot, das unter Zulässigkeitsvorbehalt stehe, auch dann gewertet werde, wenn seine konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit offen beurteilt werde. Auf die 17. und 18. Rüge hat die Klägerin den Antrag zu 12 gestützt und damit geltend gemacht, die Vergabestelle dürfe nicht lediglich eine Prognose dazu anstellen, wie eine letztinstanzliche Entscheidung die konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit einer angebotenen Leistung wohl beurteilen werde, sondern müsse die Rechtsfrage selbst entscheiden; „insbesondere“ sei es unbestimmt, keine Vorgaben dazu zu treffen, wann die Zulässigkeit einer Leistung von ihr als „noch offen“ angesehen werde. Das Landgericht hat diesen Anträgen entgegen den Angriffen der Anschlussberufung mit Recht stattgegeben. (1) Das Landgericht hat offengelassen, ob die 15,, die 17. und die 18. Rüge jeweils einen von den anderen dieser Rügen abgrenzbaren Sachgehalt aufweisen, und daher (die jeweils darauf bezogenen, gerichtlich verfolgen Ansprüche insoweit) jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen. Dies ist im Ergebnis auf der Grundlage der Auffassung des Landgerichts, dass sämtliche betroffenen Anträge zulässig und begründet sind, nicht zu beanstanden. (a) Allerdings setzt diese Beurteilung denknotwendig voraus, dass die für eine Sachentscheidung über den Verfügungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit von Gegenstand und Grund des Anspruchs gegeben ist. Dies wiederum ist nicht zu beurteilen, ohne sich über den Streitgenstand – sofern hinreichend bestimmt – Gewissheit zu verschaffen. Dabei mag nicht ausgeschlossen sein, einer die Formulierung mehrerer Anträge umfassenden Eingabe durch Auslegung zu entnehmen, dass einzelne dieser formulierten Anträge sich miteinander decken oder erst gemeinsam einen nicht trennbaren einheitlichen Streitgegenstand umreißen. Regelmäßig allerdings berührt die einzelne Rüge, die eine als rechtswidrig angesehene Verfahrensweise in ihrem den objektiven Rechtsverstoß gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG begründenden Sachgehalt tatsächlich umreißt, einen separaten Antragsgrund und begründet einen gesonderten Streitgegenstand (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 92 f). Die hinreichende Bestimmtheit eines Antrags nach § 47 EnWG erfordert deshalb, dass der gerügte Rechtsverstoß im Antrag konkret benannt wird oder sich eindeutig aus der Begründung der Antragsschrift ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2019 - 6 U 109/18 Kart, juris Rn. 106), womit zu seiner Auslegung auch die Begründung der – wie hier – insbesondere im Antrag in Bezug genommen außergerichtlichen Rüge(n) herangezogen werden kann. (b) Ausgehend hiervon sind den Anträgen zu 11 und zu 12 separate und noch hinreichend bestimmte Streitgegenstände zu entnehmen, wobei der Antrag zu 12 wiederum eine objektive Häufung zweier unterschiedlicher Streitgegenstände enthält. Dem trägt die klarstellende Umformulierung des Verfügungstenors durch den Senat Rechnung, in der keine inhaltliche Änderung der angefochtenen Entscheidung liegt (§ 938 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass diese Gegenstände inhaltlich miteinander verwandt sind. Deren Abgrenzung bereitet auch mit Rücksicht darauf Schwierigkeiten, dass die Ausführungen in den in Bezug genommenen Rügen sich überschneiden und die Angriffe der Verfügungsanträge sich nicht uneingeschränkt mit den Gegenständen der jeweils in Bezug genommenen Rüge decken. Aus der Umschreibung des jeweiligen Verfügungsangriffs in der Antragsformulierung ergibt sich allerdings noch hinreichend, welche (separat zu beurteilende) Rechtsverletzung die Anträge jeweils im Kern abwehren sollen. (aa) Die mit dem Antrag zu 11 geltend gemachte Rechtsverletzung soll darin liegen, dass die Beklagte vorgebe, dass ein Angebot, das unter Zulässigkeitsvorbehalt steht, auch dann gewertet wird, wenn seine konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit als offen beurteilt wird. Diese Beanstandung ist auch in der 15. Rüge in den Ausführungen zum Ausdruck gekommen, wonach Angebotsinhalte, die gegen das Nebenleistungsverbot verstoßen, nicht berücksichtigt werden dürften, und die Bedingungen insoweit verworren und unklar seien. Ersichtlich wendet die Klägerin sich nicht gegen die zudem zitierte Vorgabe, dass im Falle eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 KAV die entsprechende Leistung nicht gewertet werde; denn diese Handhabung fordert die Klägerin gerade (auch bereits im Rügeschreiben). Allenfalls mag damit verdeutlicht werden, dass der durch die Öffnung der Auswahlkriterien für den Inhalt von Vorbehaltsangeboten mit „offener“ Zulässigkeit nicht nur ein materiell unzulässiges Vergabekriterium, sondern auch eine Intransparenz durch den Widerspruch zum in den BuL selbst wiedergegebenen Grundsatz begründet werde, dass konzessionsabgabenrechtliche Leistungen die Auswahl des Konzessionärs nicht rechtfertigen können. Insoweit handelt es sich aber nicht um voneinander zu trennende Rechtsverletzungen, weil die drohende unbillige Behinderung insgesamt darin liegt, dass durch (mangels Transparenz der Regelungen oder wegen Ankündigung der grundsätzlich möglichen Wertung gesetzte) Anreize zu rechtlich unzulässigen Leistungsangeboten erkennbar die Rechte derjenigen Bieter gefährdet seien, die die Grenzen der Konzessionsabgabeverordnung wahren wollen. Soweit die 15. Rüge „insbesondere“ geltend gemacht hatte, die Vergabeentscheidung dürfe entgegen der mit der Rüge zitierten Passage unzulässige Klauseln nicht auf den Gehalt der dadurch ersetzten Klausel des Muster-Konzessionsvertrags reduzieren und mit diesem berücksichtigen, ist dies hingegen nach der ausdrücklichen Formulierung des Antrags zu 11 nicht (auch) zu dessen Gegenstand geworden. (bb) Mit dem Antrag zu 12 macht die Klägerin zwei gesonderte Rechtsverletzungen geltend, die sich entsprechend dem Gehalt der 17. und der 18. Rügen voneinander und – entgegen der Ansicht der Anschlussberufung – vom Gegenstand des Antrags zu 11, der die grundsätzliche Öffnung für die Wertung konzessionsabgabenrechtlich unzulässiger Leistungsangebote betrifft, abgrenzen lassen. Erster Streitgegenstand innerhalb dieses Antrags zu 12 ist die Abwehr der behaupteten zusätzlichen Rechtsverletzung dadurch, dass die Vergabestelle bestimmt, dass sie eine Prognose dazu anstellen werde, wie eine letztinstanzliche Entscheidung die konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit einer angebotenen Leistung wohl beurteilen werde, ohne diese Rechtsfrage selbst zu entscheiden. Dies deckt sich mit Gegenstand und Begründung der 17. Rüge. Zweiter Streitgegenstand innerhalb des Antrags zu 12 ist die Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung in Gestalt einer – ausgehend von einer Prognose der Gemeinde zur Klärung der Zulässigkeitsfrage, wie sie bereits beanstandet wurde – behaupteten Intransparenz des Wertungskriteriums „offen“, weil keine Vorgabe dazu vorliege, wann die Zulässigkeit einer Leistung von der Gemeinde als „noch offen“ angesehen werde. Dieser Teil des Antrags zu 12 entspricht der mit der 18. Rüge geltend gemachten Rechtsverletzung. Dass die objektive Antragshäufung im Rahmen einer einzelnen Antragsnummer erfolgt ist, führt bei hinreichender Bestimmtheit der damit verfolgten Streitgegenstände entgegen der Ansicht der Anschlussberufung nicht zur Unzulässigkeit dieser Anträge. Soweit die Antragsformulierung beide Gesichtspunkte mit dem Wort „insbesondere“ verknüpft, ist ihr im Weg der Auslegung zu entnehmen, dass die Klägerin damit nicht zum Ausdruck bringen will, der letztgenannte Transparenzverstoß sei Teil der erstgenannten Rechtsverletzung. Vielmehr erklärt sich diese Wortwahl dadurch, dass mit der 17. Rüge schon generell der Verzicht auf eine Festlegung der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit angebotener Leistungen beanstandet wird, erst bei deren Billigung sich die mit der 18. Rüge geltend gemachte Intransparenz (gesondert) auswirken kann. (2) Die gegebene Überprüfbarkeit dieser Rügen stellt die Anschlussberufung nicht infrage. Sie liegt auch vor, weil die Klägerin die Aufstellung unzulässiger und zudem intransparenter Auswahlkriterien geltend macht. Die Antragsgegenstände sind auch nicht nach § 47 Abs. 1 EnWG präkludiert, weil sie jedenfalls in den rechtzeitigen Rügen enthalten waren, selbst wenn diese mitunter noch zusätzliche Gegenstände gehabt haben mögen. (3) Aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts sind sämtliche Beanstandungen der Anträge zu 11 und zu 12 berechtigt. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob die (in der Sache nachvollziehbaren und entgegen der Ansicht der Anschlussberufung nicht auf einer Verkennung der Systematik der BuL beruhenden) Bedenken des Landgerichts gegen die Unterscheidung zwischen vorbehaltlosen und unter Zulässigkeitsvorbehalt gestellten Leistungsangeboten zutreffen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage einer transparenten Regelung, ob ein Zulässigkeitsvorbehalt gegebenenfalls nachträglich vom Bieter erklärt werden kann. Darin etwa liegende Rechtsverletzungen sind nicht Rüge- und Streitgegenstand. Die weiteren Überlegungen des Landgerichts tragen aber dessen Entscheidung. (a) Hinsichtlich des Antrags zu 11 und der ihm entsprechenden Gesichtspunkte der 15. Rüge folgt die Rechtsverletzung – unabhängig von der in diesem Rahmen etwa auch geltend gemachten Intransparenz – jedenfalls daraus, dass der Zweck des Gesetzes, einen Wettbewerb um das Netz zu erreichen, Auswahlkriterien nicht zulässt, die konzessionsabgabenrechtlich unzulässige Nebenleistungen im Zusammenhang mit der Wegenutzung betreffen. Sie begründeten die Gefahr, entweder in Widerspruch zu den Schranken zu treten, die das Gesetz der Berücksichtigung des finanziellen Interesses der Gemeinde als Anbieter zieht, oder Fehlanreize im Wettbewerb um das Netz zu setzen und damit den Zweck dieses Wettbewerbs zu verfehlen (BGHZ 199, 289 Rn. 47 - Stromnetz Berkenthin). Dies hat das Landgericht erkannt und zutreffend ausgeführt, dass es damit in Konflikt steht, wenn die Unklarheit der konzessionsabgabenrechtlichen Zulässigkeit dadurch aufgelöst werden soll, dass die Leistungen auf 33 % abgewertet, aber dennoch als Auswahlkriterium berücksichtigt werden sollen. Denn dies bedeutet nichts anderes, als dass die Beklagte konzessionsabgaberechtlich unzulässige Leistungsangebote unter Umständen (nämlich wenn deren Unzulässigkeit noch nicht klar, sondern nach gegenwärtigem Erkenntnisstand der Rechtswissenschaft „offen“ erscheint) berücksichtigen will. Allein die Abwertung auf 33 % ändert nichts daran, dass damit vorgezeichnet ist, dass unzulässige Leistungsangebote Einfluss auf die Auswahlentscheidung nehmen können. Zugleich wäre in solchen Fällen nicht gewährleistet, dass die Wirksamkeit des anschließend zu schließenden Konzessionsvertrags hiervon nach § 134 BGB unberührt bliebe, weil aufgrund des Wertungseingangs gerade nicht abzusehen wäre, dass das unzulässige Leistungsangebot sich nicht auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt hätte (siehe dazu BGH, RdE 2015, 122 Rn. 48 - Stromnetz Olching). Dies erkennt auch die Anschlussberufung an, wenngleich sie – unerheblich – die Wahrscheinlichkeit einer Wertungsrelevanz bezogen auf die Vergabeentscheidung insgesamt wegen der abgewerteten Bepunktung als gering bezeichnet. Dies führt zu einer unbilligen Behinderung der Bieter, deren Aussicht auf die Konzession umso schlechter ist, je mehr sie sich bei ihrem Geboten vorsorglich im Rahmen gesicherter Erkenntnisse des Konzessionsabgabenrechts halten (um die Gefahr der Nichtigkeit eines Konzessionsvertrags zu vermeiden), und umso besser sind, als sie mit Leistungen selbst über das zulässige Maß hinaus günstigere Bewertungen unter Inkaufnahme einer (unklaren) Nichtigkeit des Konzessionsvertrags in Kauf nehmen. Indem die Beklagte ihre Auswahlkriterien überhaupt auch für unzulässige Leistungsangebote öffnet (15. Rüge), setzt sie Anreize zu einem Leistungswettbewerb, der über die Grenzen des § 46 EnWG hinausgeht. (b) Der erste, an die 17. Rüge anschließende Teil des Antrags zu 12 ist begründet, weil die Gemeinde insoweit, als sie die konzessionsabgabenrechtliche Zulässigkeit einer angebotenen Leistung in den Blick nimmt, ankündigt, nicht die objektive Zulässigkeit oder Unzulässigkeit, sondern eine prognostische Beurteilung der Aussichten hinsichtlich des Ausgangs künftiger Klärung dieser Zulässigkeit zum Maßstab zu machen. Dies widerspricht wiederum der Begrenzung der zulässigen Auswahlkriterien nach Maßgabe von § 46 EnWG, indem nicht die Zulässigkeit der Leistung, die die Grenze sachgemäßer Auswahlkriterien bildet, in den Blick genommen wird, sondern eine Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Beurteilung als unzulässig künftig in der Rechtswissenschaft ergeben und durchsetzen wird. Letztlich wird damit auf die Gefahr abgestellt, dass die Leistung sich praktisch nicht wird durchsetzen lassen. Dies ist zwar eine Bewertung, die den Interessen der Gemeinde aus wirtschaftlicher Sicht der entspricht, missachtet aber die besondere Bindung der Gemeinde nach § 46 EnWG an eine den Zwecken nach § 1 EnWG genügende Auswahlentscheidung, welche fiskalische Interessen der Beklagten über das konzessionsabgabenrechtlich zulässige Maß nicht einstellen darf (s.o.). (c) Schließlich hat das Landgericht mit Recht die im zweiten Teil des Antrags zu 12 (18. Rüge) geltend gemachte Intransparenz des Unterscheidungskriteriums „offen“ bejaht, von der abhängt, ob der Bieter davon ausgehen darf, dass sein – möglicherweise unzulässiges – Leistungsangebot nur, aber immerhin mit 33 % in die Wertung eingeht. Das Landgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass ein nicht mehr hinnehmbares Diskriminierungspotential schon in der angekündigten Unterscheidung danach liegt, ob die Zulässigkeit als (noch) „offen“ oder als (schon) „überwiegend wahrscheinlich“ mit der Folge zu bewerten ist, dass die Leistung voll in die Wertung einfließt. Ist nämlich von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dem Wortsinn nach bereits oberhalb eines Erwartungswerts von 50 % auszugehen, ist nicht objektivierbar zu ermitteln, wie davon der Fall abzugrenzen sein soll, dass die Zulässigkeit „offen“ ist. Es ist aus Sicht des Lesers der Vergabebedingungen fernliegend, dass damit abgesehen von Fällen, in denen Zulässigkeit und Unzulässigkeit exakt gleich wahrscheinlich erscheinen (was nach den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in dieser Genauigkeit nicht juristisch zu beurteilen ist), vor allem Fälle angesprochen sein sollen, in denen die Unzulässigkeit wahrscheinlicher als die Zulässigkeit ist. Zur Intransparenz des Kriteriums „offen“ trägt der im Zentrum der 18. Rüge stehende und vom Landgericht mit Recht ferner angeführte Gesichtspunkt bei, dass unter IV.2.4.2. der BuL der Fall der unzulässigen Leistung dadurch definiert ist, dass die Gemeinde „von einer unzulässigen Leistung ausgeht“, ohne hierfür einen Maßstab zu nennen. Dies eröffnet für die gesamte Einteilung der Leistungsangebote nach deren Zulässigkeitswahrscheinlichkeit ein Element rein subjektiver und somit für Willkür offener Einordnung durch die Beklagte. Verstärkt wird dies im Übrigen dadurch, dass auch die Definition der Fälle zulässiger Leistungen (unter 2.4.3) darauf abstellt, dass „die Auftraggeberin eine Leistung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zulässig ansieht”. Es bleibt unklar, unter welchen Umständen Fehlbeurteilungen der Zulässigkeit oder deren objektiver Wahrscheinlichkeit bei der Auswahlentscheidung noch gerügt werden könnten und inwieweit die Beklagten dem vielmehr entgegenhalten könnte, sie habe in Einklang mit den Vergabebedingungen eben ihre konzessionsabgabenrechtliche Sicht der Dinge zugrunde gelegt, deren Richtigkeit nach den Vergabebedingungen nicht zu prüfen sei oder deren Vertretbarkeit für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung genügen möge. Diese Intransparenz beeinträchtigt die Bieter bei der Gestaltung ihrer Angebote, deren grundsätzliche Wertung im Bereich höchstrichterlich in ihrer Zulässigkeit nicht geklärter Leistungsangebote sie damit nicht hinreichend abschätzen können. Sie können sich daher nicht darauf einrichten, in welchem Maß Leistungsangebote im Graubereich förderlich sein können. Diese Rechtsverletzung ist entgegen der Ansicht der Anschlussberufung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte ihre rechtliche Zulässigkeits(wahrscheinlichkeits)beurteilung bei der Auswahlentscheidung offenlegt. Denn bei der Auswahlentscheidung kann aus vielen vertretbaren Rechtsstandpunkten ein bestimmter mit dem Ziel eingenommen werden, eines der vorliegenden Gebote zu bevorteilen, ohne dass die Entscheidung für die Rechtsmeinung anhand eines brauchbaren Maßstabs auf Willkür zu kontrollieren wäre. Die Anschlussberufung verweist ohne Erfolg darauf, dass die Auftraggeberin unter 2.4.3 eine Aufzählung von aus ihrer Sicht grundsätzlich im Sinn der BuL „zulässigen“ (mithin danach als mindestens überwiegend wahrscheinlich zulässig anzusehenden) Leistungen vorgenommen hat. Diese nicht abschließende Aufzählung gibt keine verallgemeinerbaren Grundsätze für die Abgrenzung zwischen offener und überwiegend wahrscheinlicher Zulässigkeit und erst Recht nichts für die Abgrenzung zwischen offener Zulässigkeit und Unzulässigkeit sonstiger Leistungen her. Im letzten Punkt stellen auch die beiden unter 2.4.2 als unzulässige Leistungen in einem Klammerzusatz angeführten Beispiele keine Transparenz her. b) Der Antrag zu 28, der die 50. Rüge (Die Definition der „mittleren Bedeutung“ ist unklar.) weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht wendet sich die Anschlussberufung insoweit gegen das vom Landgericht gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verbot. aa) Die Rüge hatte folgende Formulierung im Rahmen der Definitionen der „Bedeutungsstufen“ für die Wertung individueller Angebote (Abschnitt II.3.4 der 2. BuL, S. 5 f; auszugsweise bereits oben wiedergegeben) unter II.3.4.2 aufgegriffen: „Mittlere Bedeutung: Leistungen von mittlerer Bedeutung sind solche, die allgemein formuliert sind und/oder unter einen Vorbehalt gestellt werden, so dass die Gemeinde den vertraglichen Anspruch nur schwer durchsetzen kann und deren Leistungsinhalt für die Gemeinde oder ihre Burger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht besonders vorteilhaft sind. Durch den besonders vorteilhaften Leistungsinhalt‚ aber den geringen Konkretisierungsgrad wird die Zielstellung des Wertungskriteriums nur etwas verbessert. Leistungen von mittlerer Bedeutung sind daneben auch solche, die inhaltlich konkret, detailliert und vorbehaltlos formuliert sind, so dass der Gemeinde ein durchsetzbarer vertraglicher Anspruch zusteht und deren Leistungsinhalt fur die Gemeinde oder ihre Bürger in wirtschaftlicher, rechtlicher oder praktischer Hinsicht nützlich sind. Durch den hohen Konkretisierungsgrad, aber den nur nützlichen Leistungsinhalt wird die Zielstellung des Wertungskriteriums nur etwas verbessert.“ Die Rüge hatte eine Unklarheit in Form eines Widerspruchs darin erkannt, dass einerseits danach Leistungen von mittlerer Bedeutung (und somit zu bepunkten) auch solche sind, die „unter einen Vorbehalt gestellt werden“, während die oben bereits wiedergegebene Festlegung unter IV.2.4 der (1.) BuL vorsehe, dass Leistungen, die unter einen Zulässigkeitsvorbehalt gestellt würden, nicht gewertet werden, wenn diese offensichtlich unzulässig oder offen zu beurteilen seien. bb) Mit dem Antrag zu 28 hat die Klägerin daran angeknüpft und geltend gemacht, die Vergabeunterlagen dürften keine widersprüchlichen Vorgaben dazu enthalten, wie angebotene Leistungen, die unter einen Vorbehalt gestellt werden, bewertet würden. Das Landgericht hat diesem Antrag zu Unrecht stattgegeben. (1) Wie die Anschlussberufung zutreffend geltend macht, hat das Landgericht über die Berechtigung der diesem Antrag zugrunde liegenden Rüge nicht entschieden. Es bestehen Bedenken dagegen, dass das Landgericht dem Antrag gleichwohl allein mit der Begründung stattgegeben hat, auf die nach dem Erfolg des Antrags zu 11 (15., 17. und 18. Rügen) ausstehende neue Regelung zum Umgang mit einem konzessionsabgabenrechtlichen Zulässigkeitsvorbehalt werde die Frage abzustimmen sein, wie sich ein solcher Zulässigkeitsvorbehalt, sollte er weiterhin vorgesehen sein, auf die Bewertung auswirke, um die notwendige Klarheit und Transparenz der Bewertungssystematik zu wahren. Streitgegenstand des Antrags zu 28 ist eine mit der gesonderten 50. Rüge behauptete weitere Rechtsverletzung durch eine bestimmte Intransparenz betreffend Leistungsangebote unter Vorbehalt. Zwar könnte diese sich im Fall einer Abhilfe zu den Rügen des Antrags zu 11 künftig erledigen, sollte die Beklagte sich für eine Umgestaltung der Regelungen zur Wertungen von Leistungen unter konzessionsabgaberechtlichem Zulässigkeitsvorbehalt entscheiden. Dies enthob das Landgericht nicht von einer Entscheidung über den Antrag zu 28. Allenfalls mag insoweit ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen des Erfolgs des Antrags zu 11 in Betracht zu ziehen sein, der allerdings freilich dann – gerade umgekehrt zur landgerichtlichen Entscheidung – die Zurückweisung des Antrags zu 28 zur Folge haben würde. Auch ein solcher Zusammenhang besteht indes nicht, weil die mit dem Antrag zu 28 gerügte Widersprüchlichkeit (und mithin Rechtsverletzung durch Intransparenz) nur und erst dann künftig entfallen wird, wenn sie mit einer Neufassung der Vergabebedingungen aus Anlass der Abhilfe zu den Rügen des Antrags zu 11 beseitigt werden sollte. Wie auch das Landgericht erkannt hat, steht dies aber nicht fest, sondern ist lediglich möglich. (2) Darauf kommt es indes schon deshalb nicht entscheidend an, weil die Rechtsverletzung, die Gegenstand des Antrags zu 28 ist, jedenfalls gemäß § 47 Abs. 5 EnWG nicht mehr mit Erfolg im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden kann. Nach dieser Vorschrift war die Klägerin mit der Geltendmachung der Rechtsverletzung gemäß dem Antrag zu 28 ausgeschlossen. (a) Diese Rechtsverletzung war bereits identisch in den (1.) BuL enthalten. Bezugspunkt der geltend gemachten Widersprüchlichkeit sind die Bestimmungen der (1.) BuL zum Umgang mit konzessionsabgaberechtlichen Zulässigkeitsvorbehalten. Soweit die Klägerin der Formulierung der Definition der 2. BuL zur „mittleren Bedeutung“ bei der Bewertung individueller Leistungsangebote einen Widerspruch dazu entnehmen will, unterscheidet diese sich, soweit hier von Bedeutung, nicht von der entsprechenden Definition der „mittleren Bedeutung“ in den (1.) BuL. Die Anschlussberufung hat die maßgeblichen Passagen wie folgt zutreffend gegenübergestellt: Der vermeintliche Widerspruch der Einordnung unter Vorbehalt gestellter Leistungen bei der Bedeutungswertung zu der Bewertung insbesondere offensichtlich konzessionsabgaberechtlicher unzulässiger Leistungen, die unter Zulässigkeitsvorbehalt angeboten werden, gemäß Abschnitt V.2.2 der (1.) BuL war mithin durch die Änderungen mit den 2. BuL nicht betroffen. Davon geht letztlich auch die Klägerin selbst aus, indem sie zutreffend bemerkt, dass der diesbezüglichen Beanstandung der 37. Rüge durch die bloße Erläuterung der Vergabebedingungen im Rügeantwortschreiben nicht abgeholfen worden ist. Dies hat auch das Landgericht zutreffend erkannt, indem es ausgeführt hat, dass die betreffenden Aussagen wortgleich bereits in den ersten BuL enthalten waren. Der bloße Umstand, dass die relevante Aussage der Ausschreibungsbedingungen zu den Passagen gehört, die ansonsten in vielerlei Hinsicht von inhaltlichen Änderungen mit den 2. BuL betroffen waren und daher insoweit insgesamt (konsolidiert) wiedergegeben wurden, führt nicht dazu, dass ihre Übernahme in die 2. BuL eine neue Rechtsverletzung begründet. Bei anderer Betrachtung würde etwa eine klarstellende, von der Klägerin mit der 54. Rüge geforderte vollständige konsolidierte Fassung dazu führen, dass sämtliche erfolglosen Rügen erneut gegen die konsolidierte Fassung geführt werden könnten. Dies ist aber nur dann geboten, wenn eine Änderung der Bedingungen, sei es wegen Sachwidrigkeit, Diskriminierung oder Intransparenz (ggf. schon durch neue Formulierungen), eine bisher nicht gegebene Rechtsverletzung begründet (siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 25. Juni 2018 - 16 U 3/18 Kart, juris Rn. 48 ff). (b) Die somit durch Zugang der Nichtabhilfeschreibens (Rügeantwortschreiben samt in anderen Punkten anpassender 2. BuL) ausgelöste fünfzehntägige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 47 Abs. 5 EnWG hat die Klägerin nicht gewahrt, sondern – nach Beanstandung schon im Rahmen der 37. Rüge der (1.) BuL – gerichtlich erstmals durch die Antragserweiterung vom 22. Januar 2020 geltend gemacht. (aa) Die Frist nach § 47 Abs. 5 EnWG ist nicht dadurch gewahrt, dass die Klägerin (rechtzeitig) nach der Antwort auf die Rügen zu den (1.) BuL einen gerichtlichen Antrag insbesondere bezogen auf die 37. Rüge gestellt hat. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Beanstandung des im Weg der nachträglichen Antragserweiterung eingeführten Antrags zu 28 sei nicht präkludiert, weil sie bereits Gegenstand der mit der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge „37b“ gewesen sei, die nunmehr in der 50. Rüge aufgegangen sei, trifft dies nur teilweise zu. Eine Präklusion wegen Versäumung der Rügefrist nach § 47 Abs. 1, 2 Satz 2 EnWG mag nicht eingetreten sein, weil die 37. Rüge tatsächlich u.a. die hier in Rede stehende Rechtsverletzung (zumindest teilweise) bezeichnet hatte. Der Senat vermag dem Landgericht aber nicht darin beizutreten, dass diese Rechtsverletzung auch noch Gegenstand des u.a. auf die 37. Rüge gestützten Antrags zu 18 gewesen sei (siehe oben zu dessen Gegenstand). Von den unterschiedlichen Rechtsverletzungen der 37. Rüge hat die Antragsschrift (siehe dort S. 87 ff) nicht auch (insbesondere nicht mit der nach § 253 Abs. 2 ZPO erforderlichen Bestimmtheit) diejenige der hier in Rede stehenden Intransparenz durch einen Widerspruch verschiedener Aussagen zu „Vorbehalten“ aufgegriffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin war derartiges nicht dem bloßen Umstand zu entnehmen, dass die Antragsschrift dort mit allgemeinen Worten einleitend den vorprozessualen Sachverhalt dadurch wiedergegeben hat, dass sie ihr Rügeschreiben dahin referiert hat, dass sie darin die Bewertung der Angebote als insgesamt intransparent bezeichnet habe, und dazu „im Einzelnen“ auf das Rügeschreiben verwiesen hat. Denn die Klägerin hat im Anschluss auch wiedergegeben, dass daraufhin eine Erklärung (angeblich) teilweiser Abhilfe durch die Beklagte erfolgt ist, mit der die Beklagte den Rügen der Klägerin im Kern unverändert entgegengetreten sei. Welche Rechtsverletzungen die Klägerin danach konkret (auch) gerichtlich geltend machen wollte, ist anhand des Verfügungsantrags in Verbindung mit dessen Begründung zu ermitteln. Hierzu hat die Antragsbegründung konkretisierende Ausführungen („Im Einzelnen:“) gemacht. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass die Klägerin vorgerichtlich geäußerte Bedenken in allen Punkten weiterhin hegte und (mit entsprechendem Kostenrisiko) zur gerichtlichen Prüfung stellen wollte. Es erschließt sich danach nicht, dass neben den konkreten Beanstandungen der Antragsbegründung sämtliche mit der 37. Rüge behaupteten Rechtsverletzungen zum Gegenstand des Verfügungsantrags gemacht wurden. Namentlich die (nunmehr mit der 50. Rüge beanstandete) Intransparenz findet in der Antragsschrift keine Erwähnung und war danach nicht als anfänglicher Streitgegenstand zu erkennen. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung auch darin, dass die Klägerin diese Rechtsverletzung zum Gegenstand des vorliegenden, gesonderten Antrags zu 28 gemacht hat, also selbst davon ausgegangen ist, dass sie noch nicht vom Antrag zu 18, der an die 37. Rüge geknüpft war, erfasst war. (bb) Bei Einreichung des Antrags zu 28 vom 22. Januar 2020 hingegen war die mit der Nichtabhilfe vom 27. November 2019 in Gang gesetzte Frist nach § 47 Abs. 5 EnWG bereits verstrichen. Dass die Beklagte auch auf die 50. Rüge geantwortet hat (Anlage ASt 19, S. 6), vermag eine neue (durch die Antragstellung gemäß Antrag zu 28 dann gewahrte) Frist nach § 47 Abs. 5 EnWG nicht in Gang zu setzen. Dies gilt zumindest mit Blick darauf, dass die Beklagte schon in dieser Antwort bemerkt hat, die Rüge entspreche der Rüge 37 b), die bereits im Schreiben vom 27. November 2019 beantwortet worden sei. Eine bereits präkludierte Rechtsschutzmöglichkeit wollte sie damit ersichtlich nicht schaffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat sieht von einer hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten möglichen Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ab. Die vom Landgericht nach § 101 Abs. 1 ZPO ausgesprochene und zutreffende Verteilung der in erster Instanz durch die Nebenintervention verursachten Kosten bleibt bestehen. Da die Nebenintervention hinsichtlich der in die Berufungsinstanz gelangten Streitgegenstände unwirksam war, war eine Anordnung der Erstattung zweitinstanzlicher Kosten der Streithelferin nach § 101 Abs. 1 ZPO nicht geboten. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (§ 542 Abs. 2 ZPO).