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Beschluss

18 UF 14/13

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0820.18UF14.13.0A
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW sind die zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach §§ 27 Abs. 1 und 102 Abs. 6 LBeamtVGBW heranzuziehenden Dienstzeiten jeweils nach den gleichen Maßstäben - mithin auf zwei Dezimalstellen gerundet - zu berechnen.(Rn.31) 2. Eine Ausgleichszulage gemäß § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW erhöht das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW und nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt jeweils in gleichem Maße und kann daher für die Günstigerprüfung rechnerisch außer Betracht bleiben.(Rn.46) 3. Eine Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW unterliegt der zeitratierlichen Bewertung. Zur Berechnung des Ehezeitanteils des - um die Ausgleichszulage erhöhten - Ruhegehalts ist die Gesamtdienstzeit rechnerisch um den Zeitraum zu verlängern, der im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage als zusätzlich berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit ermittelt wurde.(Rn.48)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.12.2012 hinsichtlich Ziffer 1 Abs. 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.033,54 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2004, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.946 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW sind die zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach §§ 27 Abs. 1 und 102 Abs. 6 LBeamtVGBW heranzuziehenden Dienstzeiten jeweils nach den gleichen Maßstäben - mithin auf zwei Dezimalstellen gerundet - zu berechnen.(Rn.31) 2. Eine Ausgleichszulage gemäß § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW erhöht das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW und nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt jeweils in gleichem Maße und kann daher für die Günstigerprüfung rechnerisch außer Betracht bleiben.(Rn.46) 3. Eine Ausgleichszulage nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW unterliegt der zeitratierlichen Bewertung. Zur Berechnung des Ehezeitanteils des - um die Ausgleichszulage erhöhten - Ruhegehalts ist die Gesamtdienstzeit rechnerisch um den Zeitraum zu verlängern, der im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage als zusätzlich berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit ermittelt wurde.(Rn.48) 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 07.12.2012 hinsichtlich Ziffer 1 Abs. 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.033,54 € monatlich auf dem vorhandenen Konto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2004, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.946 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Gegenstand des Verfahrens ist die Regelung des Versorgungsausgleichs, insbesondere die Bewertung des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts auf eine Beamtenversorgung. Auf den am 28.01.2005 zugestellten Scheidungsantrag wurde die am 28.09.1978 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 28.10.2011 geschieden. Zuvor hatte das Familiengericht Freiburg mit Beschluss vom 28.10.2011 die Folgesache Versorgungsausgleich ausgesetzt und abgetrennt. Hintergrund war ein laufendes verwaltungsgerichtliches Verfahren, in welchem sich der Antragsgegner als Beamter des Landes Baden-Württemberg gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zur Wehr setzte. Durch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.12.2011 wurde die Versetzung des Antragsgegners in den vorzeitigen Ruhestand aufgehoben. Das Familiengericht hat daraufhin das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.12.2012 hat das Familiengericht Freiburg den Versorgungsausgleich geregelt und dabei die von den Ehegatten beiderseits in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte im Wege der internen Teilung ausgeglichen, wobei zu Gunsten des Antragsgegners 5,1937 Entgeltpunkte, zu Gunsten der Antragstellerin 0,0080 Entgeltpunkte übertragen wurden. Daneben erfolgte im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Ausgleich der Beamtenversorgung des Antragsgegners beim Land Baden-Württemberg durch Begründung eines Anrechts in Höhe von 1.008,49 € monatlich. Dabei hat das Familiengericht die Auskunft des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (künftig Landes-amt) vom 03.05.2012 zu Grunde gelegt. In dieser ist das Landesamt davon ausgegangen, dass das Ruhegehalt nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW zusammen mit der zu gewährenden Ausgleichszulage für die Hochschulausbildung das Ruhegehalt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW übersteige. Gemäß § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW sei deshalb das Ruhegehalt nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW - allerdings ohne die Ausgleichszulage - für den Versorgungsausgleich maßgeblich. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zürich Deutscher Herold Lebensversicherungs AG wurde wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen. Die Antragstellerin richtet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung zum Ausgleich der Beamtenversorgung des Antragsgegners und der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin. Dabei wendet sie sich insbesondere gegen die Bewertung des in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts des Antragsgegners auf eine Beamtenversorgung. Die der Entscheidung zu Grunde liegende Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung bedürfe in mehrfacher Hinsicht der Korrektur. Im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW seien nicht die Ruhegehälter, sondern ausschließlich die Ruhegehaltssätze nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW und § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW gegenüberzustellen. Der sich nach § 27 LBeamtVGBW ergebende Ruhegehaltssatz von 69,51 % sei für den Antragsgegner günstiger als der vom Landesamt nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW ermittelte Ruhegehaltssatz von 67,08 % und daher maßgeblich. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut von § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW, dass - abweichend von den Berechnungen des Landesamts - bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nur volle Dienstjahre einzubeziehen seien. Bei richtiger Rechtsanwendung ergebe sich daher gemäß § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW ein Ruhegehaltssatz von lediglich 66,01 %. Da nur die Ruhegehaltssätze gegenüberzustellen seien, müsse die Ausgleichszulage für Hochschulzeiten entgegen der Ansicht des Landesamtes bei der Günstigerprüfung nach § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW unberücksichtigt bleiben. Ebenso finde sich im Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, dass dann, wenn sich rechnerisch eine Ausgleichszulage ergebe, das Ruhegehalt nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW zu berechnen sei. Vielmehr heiße es ausdrücklich, dass das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt um die Ausgleichszulage erhöht werde. Sollten gleichwohl die jeweiligen Ruhegehälter einschließlich Ausgleichszulage in die Günstigerprüfung einzustellen sein, hätte die Ausgleichszulage eine Beziehung zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und dem Ruhegehaltssatz, so dass sie nicht der unmittelbaren Bewertung nach § 39 VersAusglG unterläge, sondern in die Zeit-Zeit-Berechnung einzubeziehen wäre. Sollte entsprechend den Berechnungen des Landesamtes die Günstigerprüfung durch Gegenüberstellung des Ruhegehalts einschließlich der Ausgleichszulage zu erfolgen haben und die Ausgleichszulage für die vorehelichen Ausbildungszeiten der unmittelbaren Bewertung unterliegen und deshalb der Antragstellerin nicht anteilig zugutekommen, läge eine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG sowie ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor mit der Folge, dass der Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung der Antragstellerin entsprechend zu kürzen wäre. Das Landesamt erachtet die Einwendungen der Antragsgegnerin als unbegründet. Die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts in der Auskunft vom 03.05.2012 entspreche den gesetzlichen Vorgaben und den Durchführungshinweisen des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 12.12.2010. Danach sei das Ruhegehalt nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW auch dann maßgeblich, wenn es nur unter Hinzurechnung der Ausgleichszulage für Hochschulzeiten das Ruhegehalt nach § 27 Abs. 1 VersAusglG übersteige. Dies sei vorliegend der Fall. Maßgeblich für die Berechnung des Ausgleichswerts sei daher der Ruhegehaltssatz nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW in Höhe von 67,08 %. Dabei wirke sich die Ausgleichszulage allerdings nicht auf die Höhe des Ausgleichswerts aus, da diese der unmittelbaren Bewertung unterliege. Da die Hochschulzeiten vor Beginn der Ehezeit zurückgelegt worden seien, bleibe die Ausgleichszulage bei der Berechnung des Ausgleichswerts unberücksichtigt.. Der Antragsgegner hat sich den Ausführungen des Landesamtes angeschlossen. Der sich danach ergebende Versorgungsausgleich stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG dar. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie führt hinsichtlich der Beamtenversorgung des Antragsgegners zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen verbleibt es bei der familiengerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 1. Auf das vorliegende Verfahren, das nach dem 1.9.2009 aus dem Verbund abgetrennt wurde und über das am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen worden war, findet gemäß Art. 111 Abs. 4 und 5 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG das ab dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht zum Versorgungsausgleich Anwendung. 2. Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung, hier dem 01.09.1978, und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, vorliegend mithin am 31.12.2004 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Für diesen Zeitraum hat das Familiengericht in seiner angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des vom Antragsgegner erworbenen Anteils an Anrechten auf eine Beamtenversorgung einen Monatsbeitrag von 2.016,98 € und einen Ausgleichswert von 1.008,49 € zu Grunde gelegt. Gegen die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts erhebt die Antragstellerin zu Recht Einwendungen. 3. Für das Anrecht des Antragstellers auf eine Beamtenversorgung sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlich Bewertung anzuwenden. Es ist daher die während der gesetzlichen Ehezeit zurückgelegte Dienstzeit zu der bis zum Eintritt des Antragsgegners in den Ruhestand am 31.07.2014 zurückgelegten Gesamtdienstzeit ins Verhältnis zu setzen. Der sich ergebende Wert ist mit dem Ruhegehalt, das sich aus dem Produkt der ruhegehaltsfähigen Bezüge und dem Ruhegehaltssatz ergibt, zu vervielfältigen. a) Für die Berechnung der Dienstzeit sind die vom Antragsgegner zurückgelegten Ausbildungszeiten gemäß §§ 23 LBeamtVGBW, 12 BeamtVG und die Dienstzeiten gemäß § 21 LBeamtVGBW maßgeblich. aa) Nach der vorliegenden Auskunft des Landesamts hat der Antragsgegner Ausbildungszeiten in Form einer Hochschulausbildung im Zeitraum von 01.10.1970 bis 10.12.1976 zurückgelegt. Diese sind nach der geltenden Fassung des § 23 Abs. 6 LBeamtVGBW bis zu eine Gesamtzeit von 855 Tagen ruhegehaltsfähig. Dies entspricht einem Zeitraum von 2 Jahren und 125 Tagen. Allerdings ist der Antragsgegner nach dem 01.03.2011 und vor dem 31.01.2015 in den Ruhestand getreten, weshalb vorliegend die Übergangsregelung des § 101 Abs. 2 LBeamtVGBW anzuwenden ist. Danach ist für die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Ausbildungszeit § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach dem 28.02.2011 beginnenden Kalendermonate bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage verringert, bis 855 Tage erreicht sind. Nach der bis 31.08.2006 geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 S. 1 BeamtVG waren Zeiten einer Hochschulausbildung einschließlich Prüfungszeit bis zu drei Jahren berücksichtigungsfähig. Dies entspricht einem Zeitraum von 1095 Tagen. Abzuziehen sind gemäß § 101 Abs. 2 LBeamtVGBW fünf Tage für jeden der zwischen dem 28.02.2011 und 31.07.2014 liegenden Kalendermonate, mithin für 41 Monate. Dies entspricht einem Zeitraum von 205 Tagen, so dass sich die berücksichtigungsfähige Zeit der Hochschulausbildung auf 890 Tage bzw. zwei Jahre und 160 Tage beläuft. bb) Die Dienstzeiten gemäß § 21 LBeamtVGBW umfassen zunächst die Zeit des Vorbereitungsdienstes vom 16.01.1978 bis 24.07.1979 mit einer entsprechend der Auskunft des Landesamts ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von einem Jahr und 182 Tagen. Hinzu kommt die nachfolgende Dienstzeit mit insgesamt 34 Jahren und 332 Tagen, wovon 12 Jahre und 120 Tage bis 31.12.1991 und weitere 22 Jahre und 212 Tage im Zeitraum von 01.01.1992 bis 31.07.2014 zurückgelegt wurden. cc) Damit ergibt sich hinsichtlich der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit folgende Übersicht: von bis Jahre Tage 01.01.1970 10.12.1976 2 160 16.01.1978 24.07.1979 1 182 03.09.1979 31.12.1991 12 120 01.01.1992 31.07.2014 22 212 Summe 37 674 entspricht 38 309 dezimal 38,85 Hiervon entfallen auf die Ehezeit die Zeiträume vom 01.09.1978 bis 24.07.1979 sowie vom 03.09.1979 bis 31.12.2004. Dies entspricht einem Zeitraum von insgesamt 26 Jahren und 82 Tagen, bzw. 26,22 Jahren. b) Bezüglich der Ermittlung des Ruhegehaltsatzes ist zu berücksichtigen, dass das Beamtenverhältnis des Antragsgegners am 31.12.1991 bereits bestanden hat. Gemäß der aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes geschaffenen Regelung des § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW ist deshalb zu prüfen, ob der grundsätzlich maßgebliche Ruhegehaltssatz von 1,79375 % je Dienstjahr gemäß § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW oder der nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW sich ergebende für den Beamten günstiger ist. aa) Bei Anwendung der Regelung des § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW ergibt sich ein Ruhegehaltssatz von 69,69 % (38,85 x 1,79375 %). Unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Antragsgegners von 4.455,21 € beläuft sich das Ruhegehalt des Antragsgegners danach auf monatlich 3.104,84 € (4.455,21 € x 69,69 %). bb) Für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der Übergangsvorschrift des § 102 LBeamtVGBW ist zwischen den bis 31.12.1991 und den ab 01.01.1992 zurückgelegten Dienstzeiten zu unterscheiden. Gemäß § 102 Abs. 5 LBeamtVGBW ist dabei die ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach der geltenden Fassung des LBeamtVGBW zu ermitteln. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LBeamtVGBW ist jeweils entsprechend anzuwenden. (1) Nach § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW beträgt der Ruhegehaltssatz für die bis 31.12.1991 zurückgelegte ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zu einer Dienstzeit von zehn Jahren insgesamt 35 %. Er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. Gemäß obiger Übersicht hat der Antragsgegner im Zeitraum bis 31.12.1991 eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 15 Jahren und 462 Tagen bzw. 16 Jahren und 97 Tagen zurückgelegt. Dies entspricht 16,27 Jahren. (2) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Dienstjahre für die Berechnung des Ruhegehaltsatzes nicht auf volle Jahre abzurunden, sondern entsprechend der Ansicht des Landesamts einschließlich der sich ergebenden Dezimalstellen heranzuziehen. Soweit die Vorschrift des § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW auf eine Steigerung um jeweils 2 Prozentpunkte je weiterem "vollem" Jahr abstellt, lässt sich hieraus nicht zwingend ableiten, dass ausschließlich volle Dienstjahre Berücksichtigung finden und ein darüber hinausgehender Zeitraum, soweit er kürzer als 365 Tage ist, unberücksichtigt bleibt. Vielmehr ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass volle Dienstjahre mit 2 Prozentpunkten und unterjährige Anteile der Dienstzeit mit einem entsprechenden Bruchteil zu berücksichtigen sind. Für eine Auslegung in diesem Sinne spricht insbesondere die Bezugnahme in § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW auf die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LBeamtVGBW. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 LBeamtVGBW ist der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Ein Verweis auf diese Vorschrift würde sich erübrigen, sofern nur volle Dienstjahre zu berücksichtigen wären. Dezimalstellen könnten in diesem Falle bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes nicht entstehen. Gleiches gilt für die Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre. Insoweit sieht § 27 Abs. 1 Satz 4 LBeamtVGBW vor, dass "etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen sind", wobei diese in entsprechender Anwendung von Satz 2 der Vorschrift wiederum auf zwei Dezimalstellen auszurechnen sind. Insbesondere die Berechnung der Dezimalstellen würde sich erübrigen, falls bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes ohnehin nur volle Dienstjahre zum Tragen kämen. Soweit die Antragstellerin zutreffend darauf abstellt, dass die Vorschrift des §§ 102 Abs. 6 LBeamtVGBW an die Rechtslage bis zum 31.12.1991 anknüpft, ergibt sich auch hieraus nicht, dass Dezimalstellen bei der Berechnung des Ruhegehaltsatzes unberücksichtigt blieben. § 14 Abs. 1 BeamtVG sah in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung vor, dass das Ruhegehalt ab einer zehnjährigen Dienstzeit mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 %, von da ab um ein Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 % steigt, wobei ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr galt. § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. enthielt folglich eine dem Beamten günstige Regelung zur Rundung von unterjährigen Dienstzeiten. Eine entsprechende Regelung fehlt in § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW, sodass - würde man der Auslegung der Antragstellerin folgen - unterjährige Dienstzeiten stets unberücksichtigt blieben, selbst wenn es sich um einen Zeitraum von 364 Tagen handeln würde. Die Vorschrift des § 102 LBeamtVGBW bezweckt jedoch keine Schlechterstellung des Beamten. Vielmehr dient sie - ebenso wie die Übergangsregelung des § 85 BeamtVG - dem Vertrauensschutz und soll Rechtssicherheit gewährleisten. Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtsvereinfachung (vgl. Drucksache 16/6694 Seite 551 f.) hat sich der Landesgesetzgeber dabei abweichend von § 85 BeamtVG dazu entschlossen, die Dienstzeit grundsätzlich nach der neuen Rechtslage einschließlich der dazu ergangenen Übergangsregelung in Ansatz zu bringen. Diesem Gedanken entspricht es, im Rahmen der Günstigerprüfung die zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach §§ 27 Abs. 1 und 102 Abs. 6 LBeamtVGBW heranzuziehenden Dienstzeiten jeweils nach den gleichen Maßstäben - mithin auf zwei Dezimalstellen gerundet - zu berechnen. Hiervon geht auch die Gesetzesbegründung zu § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW aus, wonach die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter Übernahme der Berechnungsregeln des § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LBeamtVGBW in die Übergangsvorschrift aufgenommen wurde (Drucksache 16/6694 Seite 552). (3) Von der danach maßgeblichen Dienstzeit von 16,27 Jahren ist für die ersten zehn Jahre ein Ruhegehaltssatz von 35 % in die Berechnung einzustellen. Für den verbleibenden Zeitraum von 6,27 Jahren ergibt sich gemäß § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW unter Berücksichtigung der Dezimalstellen ein Ruhegehaltssatz von 12,54 %. Der im Zeitraum bis 31.12.1991 erreichte Ruhegehaltssatz beläuft sich damit auf insgesamt 47,54 %. (4) Für die Zeit, die ab dem 01.01.1992 zurückgelegt wurde, erhöht sich der Ruhegehaltssatz um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit, bis zum Höchstsatz von 75 % (§ 102 Abs. 7 LBeamtVGBW). Im Zeitraum ab 01.01.1992 verbleibt entsprechend obiger Übersicht eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 22 Jahren und 212 Tagen bzw. von 22,58 Jahren. Hieraus errechnet sich unter Berücksichtigung der Dezimalstellen entsprechend den Berechnungen des Landesamtes ein Ruhegehaltssatz von 22,58 %. Bezüglich der Berücksichtigung der Dezimalstellen gelten die obigen Ausführungen zu § 102 Abs. 6 LBeamtVGBW entsprechend. (5) Unter Zugrundelegung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des Antragsgegners von 4.455,21 € ergibt sich danach folgende Übersicht: Ruhegehaltssatz bis 31.12. 1991 (§ 102 Abs. 6 LBeamtVGBW) 47,54 % Ruhegehaltssatz 31.12.1991 bis 31.07.2014 (§ 102 Abs. 7 LBeamtVGBW) 22,58 % Summe 70,12 % Vervielfältigungs-Faktor (§ 102 Abs. 7 LBeamtVGBW) 0,95667 Ruhegehaltssatz 67,08 % Ruhegehaltsfähige Bezüge 4.455,21 € Ruhegehalt 2.988,55 € Zum Vergleich: Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW (siehe oben) 69,69 % Ruhegehalt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW (siehe oben) 3.104,84 € Danach ist sowohl der Ruhegehaltssatz nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW als auch das sich daraus ergebende Ruhegehalt für den Antragsgegner günstiger als die sich nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW jeweils ergebenden Werte. c) Daneben ist die dem Antragsgegner gemäß § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW eine Ausgleichszulage für Hochschulausbildungszeiten zu gewähren. Diese wirkt sich jedoch auf das Ergebnis der Günstigerprüfung nicht aus. aa) Da der Antragsgegner vor dem 31.12.1991 Hochschulausbildungszeiten zurückgelegt hat, ist nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW das oben gemäß § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt mit demjenigen zu vergleichen, das sich ergäbe, wenn die Hochschulausbildungszeiten nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht berücksichtigt würden. Nach § 12 LBeamtVGBW in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung wären Hochschulzeiten von insgesamt vier Jahren und 182 Tagen (vergleiche die Anlage zur Auskunft des Landesamts vom 03.05.2012) anstelle der oben genannten zwei Jahre und 160 Tage in die Ermittlung der Dienstzeit einzubeziehen. Danach ergäbe sich für den Zeitraum bis 31.12.1991 eine Dienstzeit von 17 Jahren und 484 Tagen bzw. 18 Jahren und 119 Tagen. Dies entspricht 18,33 Jahren. Hiervon sind wiederum die ersten zehn Jahre mit einem Prozentsatz von 35 %, die weiteren 8,33 Jahre mit einem Prozentsatz von 16,66 % zu berücksichtigen. Die Höhe der Ausgleichszulage errechnet sich danach in Übereinstimmung mit den Berechnungen des Landesamts wie folgt: Ruhegehaltssatz bis 31.12. 1991 (§ 102 Abs. 6 LBeamtVGBW) 51,66 % Ruhegehaltssatz 31.12.1991 bis 31.07.2014 (§ 102 Abs. 7 LBeamtVGBW) 22,58 % Summe 74,24 % Vervielfältigungs-Faktor (§ 102 Abs. 7 LBeamtVGBW) 0,95667 Ruhegehaltssatz 71,02 % Ruhegehaltsfähige Bezüge 4.455,21 € Ruhegehalt nach § 101 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW 3.164,09 € Abzüglich Ruhegehalt nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW (siehe oben) -2.988,55 € Differenz 175,54 € Diese Differenz ist größer als der sich aus der Tabelle nach § 101 Abs. 5 LBeamtVGBW für die hier maßgebliche Besoldungsgruppe ergebende Betrag von 55,19 € (berechnet auf das Ehezeitende gemäß § 101 Abs. 6 LBeamtVGBW), weshalb gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszulage zu zahlen ist. Insoweit sind folgende weitere Rechenschritte vorzunehmen: Ruhegehalt nach § 101 Abs. 4 Satz 1 LBeamtVGBW 3.164,09 € Abzüglich Kürzungsbetrag gemäß Tabelle nach § 101 Abs. 5 LBeamtVGBW (berechnet auf das Ehezeitende gemäß § 101 Abs. 6 LBeamtVGBW) -55,19 € Differenz gemäß § 101 Abs. 4 Satz 2 LBeamtVGBW 3.108,90 € Abzüglich Ruhegehalt nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW (§ 101 Abs. 4 Satz 3LBeamtVGBW) -2.988,55 € Differenz = Ausgleichszulage 120,35 € Ruhegehalt nach § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW einschließlich Ausgleichszulage (2.988,55 € + 120,35 €) 3.108,90 € Zum Vergleich: Ruhegehalt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW (siehe oben) 3.104,84 € bb) Der auf Grundlage dieser Gegenüberstellung vom Landesamt vertretenen Auffassung, das nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt sei für den Antragsgegner günstiger als das auf Grundlage von § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW errechnete, kann nicht gefolgt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob entsprechend der Ansicht der Antragstellerin ausschließlich auf den Ruhegehaltssatz oder der Auffassung des Landesamts folgend auf das Ruhegehalt abzustellen ist. Wie oben bereits ausgeführt, ist der sich aus § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW ergebende Ruhegehaltssatz mit 69,69 % günstiger als der sich nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW ergebende Ruhegehaltssatz von 67,08 %. Nichts anderes ergibt sich bei einem Vergleich des nach beiden Vorschriften jeweils errechneten Ruhegehalts von 3.104,84 € bzw. 2.988,55 €. Die Berücksichtigung der Ausgleichszulage gemäß § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW führt zu keiner Verschiebung des Ergebnisses. Nach § 101 Abs. 4 LBeamtVGBW ist die Ausgleichszulage neben dem Ruhegehalt zu zahlen. Sie erhöht insbesondere gemäß § 101 Abs. 7 LBeamtVGBW auch das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW berechnete Ruhegehalt. Die Ausgleichszulage führt folglich zu einer Erhöhung des Ruhegehalts unabhängig davon, ob dieses nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW oder nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW ermittelt wurde. Für eine lediglich einseitige Hinzurechnung zu dem nach § 101 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW ermittelten Ruhegehalt findet sich im Gesetz keine Stütze. Da die Ausgleichszulage folglich das nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW und nach § 102 Abs. 6 und 7 LBeamtVGBW errechnete Ruhegehalt jeweils in gleichem Maße erhöht, kann sie für die Günstigerprüfung rechnerisch außer Betracht bleiben. d) Die Ausgleichszulage selbst unterliegt entsprechend der übereinstimmenden Ansicht der Beteiligten ebenfalls dem Versorgungsausgleich. aa) Entgegen der Ansicht des Landesamts sind für sie allerdings nicht die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39 VersAusglG anzuwenden. Vielmehr ist auch sie nach § 44 VersAusglG zeitratierlich zu bewerten. Der Umstand, dass die Ausgleichszulage neben dem Ruhegehalt und für Zeiten gewährt wird, die vorliegend außerhalb der Ehezeit liegen, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. § 44 Abs. 1 VersAusglG schreibt für die Berechnung des Ehezeitanteils einer beamtenrechtlichen Versorgung die Anwendung der zeitratierlichen Methode vor. Gleichwohl wird die unmittelbare Bewertung einzelner Versorgungsanteile einer Beamtenversorgung ausnahmsweise für maßgebend erachtet, wenn diese Anteile keinen Bezug zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltsfähigen Bezügen haben (so für den Kindererziehungszuschlag OLG Celle vom 13.05.2011 - 10 UF 64/11, juris Rn. 8 ff. m.w.N.; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 44 VersAusglG Rn. 20 und 72; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014 Rn. 254). Dies ist jedoch bei der Ausgleichszulage gerade nicht der Fall. Die Ausgleichszulage für Hochschulzeiten wird auf Grundlage einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung der nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten berechnet. Sie soll aus Gründen des Vertrauensschutzes eine schonende Übergangsregelung für die Kürzung der anrechnungsfähigen Zeiten einer Hochschulausbildung schaffen (Drucksache 16/6694 Seite 550). Die Art ihrer Berechnung stimmt in ihren wesentlichen Grundzügen mit derjenigen überein, die für die nach § 12 LBeamtVGBW als Dienstzeiten zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten gilt. Die Berechnung der Höhe nach erfolgt gemäß § 102 Abs. 5 bis 7 LBeamtVGBW. Wesentliche Parameter für die Höhe der Ausgleichszulage sind damit die Dauer der als Dienstzeit zu berücksichtigenden Ausbildungszeit und der Ruhegehaltssatz. Zwar kommt bei der Berechnung der Ausgleichszulage auch ein nach der jeweiligen Besoldungsgruppe gestaffelter Kürzungsbetrag zum Tragen. Allein diese Kürzung beseitigt jedoch nicht den durch die wesentlichen Rechenschritte vermittelten engen Bezug der Ausgleichszulage zur Dienstzeit, zum Ruhegehaltssatz und zu den ruhegehaltsfähigen Bezügen. Gleiches gilt im Ergebnis für den vom Landesamt ins Feld geführten Gesichtspunkt, dass die Ausgleichszulage vorliegend für Zeiten gewährt werde, die außerhalb der Ehezeit liegen. Insoweit unterscheiden sich die der Ausgleichszulage zu Grunde liegenden Hochschulausbildungszeiten nicht von den gemäß § 12 Abs. 1 LBeamtVGBW ruhegehaltsfähigen Ausbildungszeiten, die ebenfalls außerhalb der Ehezeit zurückgelegt wurden. Diese zählen jedoch unzweifelhaft zu der im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung nach § 44 Abs. 1 VersAusglG einzubeziehenden ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, ohne Rücksicht darauf, ob das Ergebnis für den anderen Ehegatten günstig oder ungünstig ist (BGH vom 20.07.2005 - XII ZB 21/99, juris Rn. 8 zu § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F.; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 44 Rn. 46; Borth, a.a.O., Rn. 257). Nachdem die Ausgleichszulage letztlich einer der Höhe nach gekürzten Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten, wie sie nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ruhegehaltsfähig waren, entspricht, besteht kein Grund, sie abweichend von den nach § 12 LBeamtVGBW einzubeziehenden Ausbildungszeiten nicht nach den Grundsätzen der zeitratierlichen Bewertung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Für die Bewertung der Ausgleichszulage kommt es daher nicht darauf an, ob die ihr zu Grunde liegenden Zeiten vor oder (teilweise) in der Ehezeit zurückgelegt wurden. Dies wirkt sich allenfalls auf die Höhe des Ehezeitanteils aus, der sich erhöhen oder verringern kann, je nachdem, ob die Ausbildungszeiten vor oder in der Ehezeit liegen. bb) Eine ohne Rücksicht auf den Zeitraum der Ausbildungszeiten erfolgende Einbeziehung der Ausgleichszulage in die zeitratierliche Bewertung führt allerdings zu einer Erhöhung des Ehezeitanteils, die den ausgleichsberechtigten Ehegatten einseitig begünstigen würde. Dies erfordert im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Anpassung der für die zeitratierliche Bewertung maßgeblichen Dienstzeit (§ 42 VersAusglG). Da die Ausgleichszulage neben dem Ruhegehalt gewährt wird, führt sie zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge, ohne dass sich dies in der für die Berechnung des Ruhegehalts maßgeblichen Dienstzeit niederschlägt. Eine vollständige Berücksichtigung der Ausgleichszulage hätte damit zur Folge, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte stets in gleichem Maße entsprechend dem Verhältnis von Ehezeit zu Gesamtdienstzeit an der Ausgleichszulage teilhat, unabhängig davon, ob die der Ausgleichszulage zu Grunde liegenden Ausbildungszeiten vor oder (teilweise) in der Ehezeit zurückgelegt wurden. Zur Vermeidung einer sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Behandlung von Ausbildungszeiten, die einerseits nach § 12 Abs. 1 LBeamtVGBW und andererseits über die Ausgleichszulage zu einer Erhöhung des Ruhegehalts führen, ist daher die zeitratierliche Bewertung der Ausgleichszulage an die der übrigen berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten anzugleichen. Dies kann in der Weise erfolgen, dass zur Berechnung des Ehezeitanteils die Gesamtdienstzeit rechnerisch um den Zeitraum verlängert wird, der im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage als zusätzlich berücksichtigungsfähige Ausbildungszeit ermittelt wurde. Soweit die der Ausgleichszulage zu Grunde liegenden Ausbildungszeiten in die Ehezeit fallen, erhöhen sie nicht nur die Gesamtdienstzeit sondern gegebenenfalls (anteilig) auch den Ehezeitanteil. Letzteres ist denkbar, wenn in die Ehezeit Ausbildungszeiten fallen, die zwar nach § 12 Abs. 1 LBeamtVGBW nicht berücksichtigungsfähig sind, jedoch im Rahmen der Berechnung der Ausgleichszulage einzubeziehen und der Ehezeit zuzuordnen sind. Dies bedeutet vorliegend, dass die Gesamtdienstzeit rechnerisch um zwei Jahre und 22 Tage bzw. 2,06 Jahre auf 40,91 Jahre zu verlängern ist (vier Jahre und 182 Tage abzüglich zwei Jahre und 160 Tage zuzüglich der bislang berücksichtigten Dienstzeit von 38,85 Jahren). Da die Ausbildungszeiten insgesamt vor der Ehezeit liegen, haben sie auf die in der Ehezeit zurückgelegte Dienstzeit von 26,22 Jahren keinen Einfluss. Das aufgrund der Günstigerprüfung maßgebliche Ruhegehalt nach § 27 Abs. 1 LBeamtVGBW von monatlich 3.104,84 € erhöht sich unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage von 120,35 € auf 3.225,19 €. Hieraus ergibt sich ein Ehezeitanteil von 2.067,09 € (3.225,19 €/40,91 Jahre x 26,22 Jahre). Unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes ergibt sich damit anstelle des vom Familiengericht ausgeglichenen Betrages von 1.008,49 € ein dem Versorgungsausgleich zu Grunde zu legender Ausgleichswert von 1.033,54 €. 3. Umstände, die gemäß § 27 VersAusglG einen teilweisen oder völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen oder erfordern würden, sind - vor dem Hintergrund des zeitratierlichen Ausgleichs der Ausgleichszulage wohl auch aus Sicht der Beschwerdeführerin - nicht gegeben. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Unter Heranziehung des Rechtsgedankens von § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG entspricht es der Billigkeit, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen den beteiligten Eheleuten aufgehoben werden und die beteiligten Versorgungsträger ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (vgl. Borth, a.a.O., Rn. 1403). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Ausgehend von den Angaben des Antragstellers und der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren beläuft sich das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen auf 14.730 € ((980 € + 3.930 €) x 3). Da die Antragstellerin mit der Beschwerde den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf einem Beamtenversorgung und denjenigen ihres eigenen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung angegriffen hat, sind für die Bestimmung des Verfahrenswerts zwei Anrechte zu berücksichtigen. Es ergibt sich ein Verfahrenswert von 2.946 € (14.730 € x 10 % x 2). 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen. Die vorliegend aufgeworfenen Rechtsfragen zur Günstigerprüfung sowie zur Berücksichtigung und Bewertung der Ausgleichszulage im Versorgungsausgleich sind in einer größeren Anzahl von Fällen entscheidungserheblich. Die Rechtssache hat damit - auch im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Tragweite - grundsätzliche Bedeutung.