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Beschluss

18 UF 350/12 (14), 18 UF 350/12

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:1105.18UF350.12.14.0A
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Leitsätze
Eine Gebühr nach KV FamGKG Nr. 1800 ist für die Gehörsrüge nach § 61 FamGKG nicht zur erheben.(Rn.2)
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 26.06.2014 und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 21.07.2014 aufgehoben. Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gebühr nach KV FamGKG Nr. 1800 ist für die Gehörsrüge nach § 61 FamGKG nicht zur erheben.(Rn.2) Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenansatz vom 26.06.2014 und die darauf beruhende Kostenrechnung vom 21.07.2014 aufgehoben. Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Die Erinnerung des Antragsgegners ist begründet. Sie richtet sich gegen den Kostenansatz in einem Verfahren, in dem seine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung verworfen wurde. Für die Gehörsrüge nach § 61 FamGKG ist eine Gebühr nach KV FamGKG Nr. 1800 nicht zu erheben. Der Gebührentatbestand nennt ausdrücklich nur die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehör gem. §§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 321a ZPO. Eine analoge Anwendung auf die Gehörsrüge nach § 61 FamGKG kommt nicht in Betracht (so überzeugend für die gleichgelagerte Problematik bei § 69a GKG: OLG Celle vom 05.07.2012 - 2 W 174/12; OLG Düsseldorf vom 23.02.2010 - 10 W 145/09; für das Verwaltungsverfahren: BVerwG vom 03.03.2008 - 7 KSt 1/08; für das finanzgerichtliche Verfahren: BFH vom 11.01.2006 - IV S 17/05 - zitiert jeweils nach juris; Schneider/Völpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl. 2014, Nr. 1800 KV Rn. 2a; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl. 2014, § 69a GKG Rn. 6; KV GKG Rn. 2). Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).