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Beschluss

18 UF 181/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0413.18UF181.14.0A
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Leitsätze
Durch eine Sorgerechtsvollmacht kann die gemeinsame elterliche Sorge nur dann beibehalten und eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vermieden werden, wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eltern erteilt wurde.(Rn.36)
Tenor
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis 29.04.2015. Dem Antragsgegner wird anheimgestellt, seine Beschwerde zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme bis 29.04.2015. Dem Antragsgegner wird anheimgestellt, seine Beschwerde zurückzunehmen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind L.. L. ist das gemeinsame Kind der seit 2007 miteinander verheirateten Antragstellerin und des Antragsgegners. Seit der ersten Trennung der Eltern im Sommer 2010 lebt L. bei der Mutter. Der Antragsgegner wohnte in der Zeit von September 2011 bis 01.05.2012 wieder bei der Antragstellerin in der gemeinsamen Wohnung. Die Ehe der Eltern wurde am 27.03.2014 rechtskräftig geschieden. Zwischen dem Antragsgegner und seinem Sohn besteht seit Mai 2013 kein Kontakt mehr. Der Antragsgegner ist seit 16.10.2013 in der Justizvollzugsanstalt … inhaftiert. Er verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten aufgrund Urteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - … vom 01.10.2014 wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung, Betrugs in 33 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 24 Fällen (…). Mit Beschluss vom 23.07.2014 hat das Familiengericht Freiburg der Antragstellerin auf deren Antrag die elterliche Sorge für das Kind L. übertragen. Auf die Feststellungen sowie die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 24.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 05.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er strebt die Aufhebung des Beschlusses an. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass das Verhältnis der Eltern derzeit zwar schwierig, nicht aber nachhaltig gestört sei. Bis zur Inhaftierung des Antragsgegners habe es keine Schwierigkeiten, etwa im Zusammenhang mit Schule oder Kindergarten, oder Auseinandersetzungen zwischen den Eltern gegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es auch künftig nicht zu Meinungsverschiedenheiten kommen werde. Ein Kontakt zwischen dem Antragsgegner und seinem Sohn sei nicht zustande gekommen, da die Eltern das Kind nicht mit der Tatsache der Inhaftierung des Antragsgegners konfrontieren wollten. Die seitens der Antragstellerin erhobene Anzeige gegen den Antragsgegner bei der Staatsanwaltschaft … wegen zahlreicher Droh-SMS u.a. entbehre jeder Grundlage und stehe ausschließlich im Zusammenhang mit der Weigerung des Antragsgegners, der Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter zuzustimmen. Der Antragsgegner habe der Mutter im Übrigen am 21.07.2014 eine umfassende Vollmacht erteilt. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Antragstellerin trägt vor, dass das Verhältnis der Eltern irreparabel zerstört sei. Der Antragsgegner habe kein Interesse an seinem Sohn. Aus diesem Grund habe es auch kaum relevante Streitpunkte in Erziehungsfragen sowie Meinungsverschiedenheiten gegeben. Aus Angst vor dem Antragsgegner sei es zu keinen Auseinandersetzungen gekommen. Die Antragstellerin hält trotz Vollmachtserteilung an ihrem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge fest. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Familiengerichts Freiburg (Umgangsverfahren: …) sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … (…) wurden beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Mutter entspricht dem Wohl des Kindes am besten, § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. 1. Bei dauerndem Getrenntleben ist gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass zum einen die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zum anderen deren Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1671 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1671 BGB Rn. 32 ff.; Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1671 Rn. 103 f.). a) Unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dass zwischen den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft besteht; nur so kann die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl dienen (BGH FamRZ 1999, 1646). Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt somit ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus (BVerfG FamRZ 2004, 354; BVerfG FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2008, 592). Denn „gemeinsame“ elterliche Sorge ist wesentlich ein von den Eltern gewolltes und gelebtes Zusammenwirken und nicht Nebeneinander- oder Gegeneinanderwirken zur Erziehung und Pflege des Kindes (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 36). Beide Eltern müssen gewillt sein, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind nach der Trennung weiter zu tragen. Hierfür genügt nicht die bloße Erklärung des Willens zur Gemeinsamkeit; hinzukommen muss vielmehr die beiderseitige innere Bereitschaft zur Kooperation bei der Erziehung und Betreuung (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 36). b) Im vorliegenden Fall ist nach diesen Maßstäben die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Die eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge unabdingbare Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft ist jedenfalls auf der Seite der Mutter nicht mehr vorhanden, ohne dass ihr dies in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden könnte. Es fehlt insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern, so dass eine dem Kindeswohl entsprechende Wahrnehmung der Elternverantwortung nicht stattfinden kann. aa) Das Verhältnis der Eltern ist geprägt von mangelnder Wertschätzung und fehlender gegenseitiger Achtung. Die Mutter befürchtet, dass der Vater eine Vielzahl von Straftaten zu ihrem Nachteil begangen hat. In einer mit Schriftsatz vom 27.06.2014 erstatteten Strafanzeige gegen den Vater erhebt sie gegen ihn den Vorwurf des beharrlichen Nachstellens, der mehrfachen Beleidigung sowie der Brandstiftung. Die Strafanzeige, auf die die Mutter auch im vorliegenden Sorgerechtsverfahren Bezug nimmt, enthält substantiierte Schilderungen zu zahlreichen Drohanrufen sowie Droh-SMS, zum Teil mit Vergewaltigungsandrohungen gegen die Mutter und deren Töchter im Zeitraum von September 2011 bis November 2012. Die Mutter beschreibt die Drohungen, von denen sie glaubt, dass sie vom Vater verübt worden sind, differenziert und in Hinblick auf Datum, Inhalt, Ort und Begleitumständen detailreich. Die Täterschaft des Vaters leitet die Mutter - aus ihrer Sicht nachvollziehbar - aus dem für viele der beschriebenen Bedrohungen von ihr festgestellten, sich wiederholenden Ablauf ab. Danach habe der Vater in der Regel unmittelbar nach Eingang einer Droh-SMS bei der Mutter angerufen und sich nach deren Befinden erkundigt. Obwohl die Eltern eine gewisse Zeit noch in der gemeinsamen Wohnung gewohnt hätten, sei der Vater bei Eingang der bedrohlichen Anrufe oder SMS nie anwesend gewesen. Stattdessen habe er, so die Annahme der Mutter, diese in eine vorgespielte Opfersituation gedrängt, um anschließend als Beschützer der Mutter aufzutreten. Ebenso habe der Vater der Mutter vorgetäuscht, selbst Opfer krimineller Machenschaften geworden zu sein, etwa eines gewaltsamen Überfalls vor der Haustür, einer Schießerei maskierter Motorradfahrer, einer Schlägerei mit zugezogenem Messerstich unterhalb der Niere durch eine dreiköpfige Rockergruppe. Dadurch habe er der Mutter vermitteln wollen, in welcher Gefahr auch sie sich befinde und mit welchen ernstzunehmenden Gegnern sie rechnen müsse. Gleichzeitig habe er seiner Rolle als Beschützer Nachdruck verleihen wollen. Diese Einschätzung der Mutter wird gestützt durch den Eindruck, den die ermittelnde Kommissarin im Rahmen der von ihr geführten Ermittlungen gewonnen hat. Sie bescheinigt dem Vater in ihrem Schlussbericht vom 17.10.2013 - ein halbes Jahr vor Einleitung des vorliegenden Sorgerechtsverfahrens - ein unglaublich manipulatives Verhalten. Er bringe erfolgreich unschuldige Personen als Tatverdächtige ins Spiel, bedaure seine Opfer und stelle sich sodann als „Retter“ dar. Der Vater hat dem Inhalt der Strafanzeige widersprochen und vermutet den Täter im Bekanntenkreis. Dass die Mutter gleichwohl davon ausgeht, dass sämtliche von ihr geschilderten Taten auf den Vater zurückzuführen seien, ist aufgrund ihrer eigenen, in der Strafanzeige vom 27.06.2014 geschilderten Erklärungen durchaus plausibel. Danach habe sie etwa anonyme Anrufe aufgrund des Einzelverbindungsnachweises dem Handy des Vaters und Droh-SMS aufgrund ihr bekannter Schreibfehler eindeutig dem Vater zuordnen können. Nach alledem bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass die Mutter jedenfalls subjektiv von ihren erhobenen Vorwürfen überzeugt ist. Unerheblich ist insoweit, dass die Staatsanwaltschaft … das Verfahren wegen Nachstellung und Beleidigung zum Nachteil der Mutter mit Verfügung vom 13.01.2015 gemäß § 154 Abs. 1 StPO in Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Vaters vom 01.10.2014 eingestellt hat. Schließlich bringt die Mutter in ihrer Strafanzeige vom 27.06.2014 den Vater mit dem Brand deren Gartenhauses am 28.12.2011 in Verbindung. Nachbarn hätten berichtet, dass der Vater ca. zwei Stunden vor dem Brand das Gartenhaus betreten habe. Das Ermittlungsverfahren gegen den Vater wegen Brandstiftung ist nicht abgeschlossen. Vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe sowie der nachvollziehbaren Befürchtungen der Mutter, der Vater könnte die genannten Straftaten zu ihrem Nachteil begangen haben, ist ein respekt- und vertrauensvoller Umgang der Eltern weder zu erwarten noch für die Mutter zumutbar. bb) Einer zum Wohle des Kindes erforderlichen Kooperationsbereitschaft der Eltern steht die von der Mutter seit längerer Zeit und mehrfach, zuletzt in der Beschwerdeerwiderung geäußerte, Angst vor dem Vater entgegen. Bereits im Oktober 2013 äußerte die Mutter gegenüber der ermittelnden Kriminalbeamtin Befürchtungen für den Fall, dass der Vater irgendwann aus dem Gefängnis entlassen werde. In einem Telefonat am 31.01.2015 teilte die Mutter der Kommissarin mit, dass sie große Angst habe, dass sich der Vater wieder auf freiem Fuß befinde und erklärte im Rahmen ihrer polizeiliche Vernehmung am 31.03.2014, dass sie in ständiger Angst lebe und befürchte, dass er sie „killen“ werde. Dass diese von der Mutter geschilderten Ängste nicht auf einer übertriebenen, nicht nachvollziehbaren und jede Realität vermissen lassenden Vorstellung der Mutter beruhen, folgt eindrucksvoll aus den Einschätzungen der Kommissarin in ihrem Schlussbericht vom 17.10.2013, wonach die Befürchtungen der Mutter um ihr Leben und das ihrer Angehörigen aufgrund der gemachten Erfahrungen durchaus gerechtfertigt und, so eine aktuellere Einschätzung der Kommissarin im Bericht 01.10.2014, sehr ernst zu nehmen seien. Schließlich sind die von der Mutter geschilderte Angst und Unsicherheit in Hinblick auf die von ihr getroffenen Sicherheitsmaßnahmen in ihrer Wohnung, namentlich Alarmsicherung, Kameraüberwachung und Fenstergitter, durchaus objektivierbar. cc) Zwischen den Eltern ist ein erhebliches Misstrauen festzustellen, das die gemeinsame, am Wohl des Kindes orientierte Kommunikation erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Die Mutter ist der Auffassung, dass der Vater sie angelogen habe, etwa über seinen Arbeitsplatz, seinen Wohnort und anderes. Sie habe in der Zeit vor seiner Inhaftierung mehrere Monate lang nicht gewusst, wo der Vater tatsächlich gewohnt habe. Seine Mitteilung, er wohne in der … in …, sei unzutreffend gewesen. Tatsächlich habe er sich in …. bei seinem Bruder aufgehalten. Der Vater hat sich diesbezüglich wechselhaft geäußert. Während er schriftsätzlich in erster Instanz vortragen ließ, er könne „sich nicht erinnern, über seinen aktuellen Wohnsitz gelogen zu haben“, teilte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 01.07.2014 zunächst mit, dass er nicht die Notwendigkeit gesehen habe, der Mutter seinen Wohnort mitzuteilen, und korrigierte sodann, dass der Umzug jedenfalls beabsichtigt gewesen sei und nicht stattgefunden habe. Die ausweichenden Äußerungen des Vaters stützen den Vortrag der Mutter und lassen darauf schließen, dass er die Mutter durchaus über relevante Lebensumstände im Unklaren gelassen hat. Das daraus resultierende Misstrauen der Mutter in Bezug auf den Wahrheitsgehalt der Angaben des Vaters ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Ebenfalls plausibel ist, dass die Mutter subjektiv davon überzeugt ist, dass der Vater in ihrer Wohnung unter dem Sekretär eine von ihr am 06.10.2012 entdeckte Abhörwanze installiert habe. Dieser Verdacht wird aus Sicht der Mutter dadurch gestützt, dass sich auf der Wanze eine SIM-Karte befand, die eindeutig dem Handy des Vaters zugeordnet werden konnte. dd) Das fehlende Vertrauen zwischen den Eltern wird auch insoweit deutlich erkennbar, als der Vater sämtliche Vorwürfe und Befürchtungen der Mutter mit dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren in Verbindung bringt. In Hinblick darauf, dass die Mutter bereits im Oktober 2013 bei der Polizei Stalking-Vorwürfe gegen den Vater erhoben hat, den Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge demgegenüber erst unter dem 05.05.2014 gestellt hat, erschießt sich dieser Zusammenhang nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sich in Zukunft die Beziehung der Eltern zueinander und damit auch die objektive Kommunikationsfähigkeit und subjektive Kommunikationsbereitschaft verbessern wird, sind weder dargetan noch ersichtlich. c) In Hinblick darauf, dass der Vater seit Mai 2013 keinerlei Kontakt zu seinem Sohn hat, erscheint zweifelhaft, ob dem Vater eine verantwortliche Sorgerechtsausübung überhaupt (noch) möglich ist. Die Ausführungen des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss, wonach sich der Vater derzeit kein Bild von der aktueller Lebenssituation des Kindes machen könne, hat der Vater in seiner Beschwerdebegründung vom 04.08.2014 bestätigt. Eine Änderung der Situation ist auch nach Erlass des familiengerichtlichen Beschlusses nicht eingetreten. Denn seither ist es weder zu persönlichen noch telefonischen Kontakten zwischen dem Vater und L. gekommen. Ob - insbesondere in der Zeit der Inhaftierung des Vaters - überhaupt ein Umgang in Betracht kommt, ist offen und nach dem Stand des beim Familiengericht anhängigen Umgangsverfahrens derzeit nicht absehbar. Soweit der Vater zur Erklärung vorträgt, die Eltern hätten dem Kind die Tatsache der Inhaftierung des Vaters aus Kindeswohlgründen zunächst nicht mitgeteilt, so dass er das Kind nicht habe kontaktieren und keine Informationen erhalten können, übersieht er, dass er auch in der Zeit von Mai bis Oktober 2013 keinen Kontakt zu L. aufgenommen hatte, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Vater bei der Mutter über die Lebensumstände des Kindes informiert hat. d) Schließlich ist unerheblich, dass es bisher - wie beide Eltern übereinstimmend mitteilen - keine Schwierigkeiten in Bezug auf sorgerechtliche Entscheidungen in Bezug auf Leon gegeben hat. Dass es der Mutter gelungen ist, trotz gemeinsamen Sorgerechts wichtige Entscheidungen allein zu treffen, etwa die Anmeldung im Kindergarten vorzunehmen, bedeutet nicht, dass es der Mutter auch künftig trotz gemeinsamen Sorgerechts gelingen wird, allein wirksame Entscheidungen zum Wohl des Kindes zu treffen. Dies mag zwar in gewissen Grenzen faktisch möglich sein, eine rechtliche Sicherheit und die damit einhergehende für das Kindeswohl erforderliche Verlässlichkeit folgt daraus jedoch nicht. e) Die Vollmacht des Vaters vom 21.07.2014, mit der er die Mutter bevollmächtigt hat, ihn in allen, das Kind betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, steht der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen. aa) Die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht durch einen Elternteil rechtfertigt allein grundsätzlich nicht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2011 - 7 UF 346/11, MDR 2011, 1237, juris Rn. 95 ff.; AG Bremen, Beschluss vom 01.02.2005 - 61 F 702/04, juris Rn. 11; AG Bonn, Beschluss vom 11.09.2009 - 408 F 145/09, juris Rn. 11; a.A. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.01.2012 - 10 WF 263/11, FamRZ 2012, 1066, juris Rn. 8). Durch eine Sorgerechtsvollmacht kann die gemeinsame elterliche Sorge nur dann beibehalten und eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vermieden werden, wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eltern erteilt wurde (Geiger/Kirsch FamRZ 2009, 1879, 1884 „Individualvereinbarung“). Denn bei allen Vollmachten ist zwischen dem Grundverhältnis, das die Beziehungen zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer regelt, einerseits und der Vollmacht selbst als einseitiges Rechtsgeschäft des Vollmachtgebers andererseits zu unterscheiden (Hoffmann FamRZ 2011, 1544, 1546; s. allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage 2015, § 167 Rn. 4). In Hinblick darauf, dass das Grundverhältnis neben dem Inhalt der Vollmacht auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten regelt, geht eine ohne Grundverhältnis erteilte Vollmacht regelmäßig ins Leere (Hoffmann FamRZ 2011, 1544, 1547). Eine zum Wohl des Kindes erteilte Sorgerechtsvollmacht setzt insbesondere voraus, dass der Vollmachtnehmer auch bereit ist, die sorgerechtliche Verantwortung für den anderen Elternteil zu übernehmen und vor allem auch die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen. Die Ausübung der elterlichen Sorge kann deshalb sinnvoll und zum Wohle des Kindes nur im Einvernehmen der Eltern auf einen Elternteil übertragen werden. Dabei kann das Grundverhältnis ohne Beachtung einer Form, somit auch konkludent abgeschlossen werden. bb) Hinzu kommt, dass die gemeinsame elterliche Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt. Diese Voraussetzung für die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung kann jedoch nicht durch die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht eines Elternteil ersetzt werden. Andernfalls würde trotz des Fehlens einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge nur aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht aufrecht erhalten und die gemeinsame Sorge, wie sie das Gesetz vorsieht, nicht gelebt, sondern - bei faktischer Alleinsorge eines Elternteils - als leere "Hülse" bestehen bleiben (so OLG Nürnberg MDR 2011, 1237, juris Rn. 98; ähnlich MünchKomm/Hennemann, BGB, 6. Auflage 2012, § 1671 Rn. 82 zum Thema Gleichgültigkeit). Aus diesem Grund kann die Erteilung einer Vollmacht der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nur dann entgegen stehen, wenn zumindest eine Vereinbarung der Eltern über die Sorgerechtsvollmacht als Ausfluss und gleichsam als Mindestmaß einer tragfähigen sozialen Beziehung vorliegt. Diese Vereinbarung ist sodann zugleich ein gegenseitiges Vertrauensbekenntnis (Geiger/Kirsch FamRZ 2012, 1879, 1881). In Hinblick darauf, dass vorliegend die Mutter mit der Erteilung der Vollmacht durch den Vater nicht einverstanden ist und die Vollmacht gegenüber der Alleinsorge nicht für ausreichend erachtet, fehlt es an der erforderlichen Vereinbarung der Eltern in Bezug auf die Vollmachtserteilung. Die Mutter akzeptiert gerade nicht, dass der Vater - als Folge einer Sorgerechtsvollmacht - weiterhin Mitsorgeberechtigter bleibt. Die Weigerung der Mutter, einer solchen Vereinbarung zuzustimmen, beruht letztlich - insoweit nachvollziehbar - auf der fehlenden tragfähigen sozialen Beziehung der Eltern und dem mangelnden gegenseitigen Vertrauen. cc) Hinzu kommt, dass die jederzeit widerrufliche Sorgerechtsvollmacht gerade bei einem fehlenden Vertrauensverhältnis der Eltern keine nachhaltige Verlässlichkeit bietet. Es besteht dann die - auch im vorliegenden Fall nicht auszuschließende - Gefahr, dass der Vater die Vollmacht widerruft, etwa um eigene Interessen durchzusetzen, oder den möglichen Widerruf als Druckmittel gegenüber der Mutter einsetzt (ähnlich OLG Nürnberg MDR 2011, 1237 juris Rn. 97). f) Nachdem die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht, ist die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes L. auf die Mutter zu übertragen. L. hat seit der Trennung der Eltern im Jahr 2010 seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und wird von dieser betreut und versorgt. Gegen die Erziehungseignung der Mutter sind, so auch der Vortrag des Vaters, keinerlei Bedenken zu erheben. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor, ist für eine bloße Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge gemäß § 1674 BGB kein Raum (Staudinger/Coester, a.a.O., § 1671 Rn. 36, § 1674 Rn. 5). Damit kann offen bleiben, ob die Strafhaft des Vaters überhaupt einen Fall der tatsächlichen Ausübungsverhinderung im Sinne des § 1674 BGB darstellt. Denn vorliegend wird der Vater nicht durch die Strafhaft an der Ausübung seiner Sorgerechtsbefugnisse gehindert, sondern - wie ausgeführt - durch die fehlende Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Eltern. 3. Es ist beabsichtigt, von der erneuten persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes abzusehen, da diese in erster Instanz erfolgt sind und von einer erneuten Anhörung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.