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Beschluss

18 UF 231/14

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0521.18UF231.14.0A
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Leitsätze
1. Das Wechselmodell ist - jedenfalls bei bestehendem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils - rechtssystematisch dem Sorgerecht zuzuordnen.(Rn.18) 2. Der Zweck des Umgangs erfordert keinen paritätischen Aufenthalt der Kinder bei beiden Elternteilen.(Rn.19) 3. Das Wechselmodell kann nicht gegen den Willen des Elternteils angeordnet werden, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt.(Rn.20) 4. Das Praktizieren eines Wechselmodells entspricht nur dann dem Kindeswohl, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, die Nachteile des Wechselmodells durch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft zu reduzieren.(Rn.25)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.09.2014 (44 F 1772/14) wird zurückgewiesen. … 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Wechselmodell ist - jedenfalls bei bestehendem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils - rechtssystematisch dem Sorgerecht zuzuordnen.(Rn.18) 2. Der Zweck des Umgangs erfordert keinen paritätischen Aufenthalt der Kinder bei beiden Elternteilen.(Rn.19) 3. Das Wechselmodell kann nicht gegen den Willen des Elternteils angeordnet werden, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt.(Rn.20) 4. Das Praktizieren eines Wechselmodells entspricht nur dann dem Kindeswohl, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, die Nachteile des Wechselmodells durch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft zu reduzieren.(Rn.25) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 19.09.2014 (44 F 1772/14) wird zurückgewiesen. … 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 €. I. Die Beteiligten sind die Eltern der am 11.01.2006 geborenen J. und des am 08.10.2009 geborenen J.. Der Antragsteller begehrt eine Umgangsregelung, nach der die gemeinsamen Kinder im Ergebnis etwa zwei Drittel ihrer Zeit bei ihm verbringen, hilfsweise die Anordnung eines Wechselmodells. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 21.07.2000 geheiratet und sich im Mai 2011 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist bislang nicht anhängig. Der Antragsteller ist Sicherheits- und Umweltschutzbeauftragter in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb. Zum 01.03.2015 reduzierte er seine berufliche Tätigkeit auf 70%, um mehr Zeit für seine Kinder zu haben. Der Antragsteller wohnt weiter in der Ehewohnung, einem freistehenden Einfamilienhaus mit Garten, das im Alleineigentum der Antragsgegnerin steht. Die Kinder haben dort jeweils ihr eigenes Zimmer. Die Antragsgegnerin ist gelernte Reiseverkehrskauffrau und arbeitet Teilzeit in diesem Beruf sowie im Verkauf eines Winzerbetriebs. Sie bewohnt - nach mehreren Umzügen - eine Wohnung im Haus ihrer Eltern mit Garten. Die Kinder teilen sich ein Zimmer. Die Wohnungen der Kindeseltern liegen laut Google-Maps 550 Meter bzw. sieben Gehminuten voneinander entfernt. Nach der Trennung praktizierten die Eltern bis September 2013 ein Wechselmodell, das einen zum Teil täglichen Wechsel der Kinder zwischen den Elternhäusern vorsah. Im Juli 2013 stellte die Antragsgegnerin beim Familiengericht Freiburg den Antrag, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht mit dem Ziel zu übertragen, vom Wechsel- zum Residenzmodell überzugehen. Der Kindesvater trat dem Antrag entgegen. Mit Beschluss vom 27.09.2013 (44 F 2066/13) übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg der Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder. Eine Sorgerechtsregelung, die der Anordnung des Wechselmodells gleichkomme, sei rechtlich nicht möglich. Das praktizierte Wechselmodell entspreche - auch nach Ansicht der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts - nicht dem Kindeswohl. Der Vater sei zu keiner Modifizierung des aktuellen Modells bereit und habe keinen eigenen Sorgerechtsantrag gestellt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. In Folge der Sorgerechtsentscheidung wurde der Umgang des Kindesvaters ab Oktober 2013 auf Wunsch der Kindesmutter modifiziert und fand 14-täglich von Freitag 13.00 Uhr bis Montag zur Schule/zum Kindergarten und wöchentlich von Montag 16.30 Uhr bis Dienstag zur Schule/zum Kindergarten sowie in der Hälfte der Ferien statt. Dies bedeutete einen Umgang an fünf von 14 Nächten in der Schulzeit. Am 09.07.2014 beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg eine ausdifferenzierte Umgangsregelung, die im Ergebnis außerhalb der Ferienzeit dazu führen würde, dass die Kinder neun von 14 Nächten, also rund zwei Drittel ihrer Zeit, bei ihm verbringen. Durch die seit Oktober 2013 praktizierte Umgangsregelung sei es zu einer Entfremdung zwischen ihm und den Kindern gekommen. Er wolle eine gleichwertige Bezugsperson für seine Kinder bleiben, aber sein Recht auf Umgang werde unzulässig beschnitten. Die praktizierte Regelung entspreche nur den Wünschen der Mutter, nicht aber den Bedürfnissen der Kinder. Er sei bindungstoleranter als die Mutter - er sei insbesondere damit einverstanden, dass diese die Kinder jederzeit bei ihm besuche. Die Kindesmutter trat dem Antrag entgegen und begehrte eine Umgangsregelung entsprechend dem in den letzten zehn Monaten praktizierten Umfang. Der Vater wolle die rechtskräftige Sorgerechtsentscheidung über den Umgang umkehren. Der Vater dränge sich in ihr Leben, indem er mehrmals in der Woche zur Abendessenszeit ohne Vorankündigung bei ihr vorbeikomme, um die Kinder im Treppenhaus zu treffen und mit ihnen zu sprechen. Das Familiengericht Freiburg setzte mit Beschluss vom 19.09.2014 den Umgang für den Antragsteller überwiegend entsprechend der bisherigen Praxis fest. Weiter ordnete es an, dass der Antragsteller außerhalb der genannten Zeiten zu den Kindern ohne Zustimmung der Mutter keinen Kontakt aufnehmen und sie nicht an oder in der Wohnung der Antragsgegnerin aufsuchen darf. Auf den Beschluss und die darin enthaltenen umfangreichen Regelungen wird Bezug genommen. Gegen den ihm am 23.09.2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 07.10.2014 Beschwerde ein mit dem Ziel, außerhalb der Schulferien Umgang in dem Umfang zu erhalten, wie erstinstanzlich von ihm beantragt, sowie den angeordneten hälftigen Ferienumgang jeweils bis zum Beginn des ersten Schultags auszuweiten. Das Wechselmodell sei gut für alle Beteiligten gewesen. Er sei bereit, beruflich zu reduzieren, um die Häufigkeit der Wechsel herabzusetzen. Schon sechs bis acht Wochen nach Beendigung des Wechselmodells habe er eine Entfremdung der Kinder festgestellt - die täglichen Kontakte vor der Wohnung der Mutter sollten einer weiteren Entfremdung entgegenwirken. Er wolle wieder ein gleichberechtigter und gleichwertiger Elternteil sein und am täglichen Leben seiner Kinder teilhaben. Es spreche nichts gegen eine Ausweitung des Umgangs, zumal das von ihm bewohnte Haus größer sei und den Kindern neben eigener Kinderzimmer auch einen Swimmingpool, ein Spielhaus und eine Hüpfburg biete. Er könne die Kinder immer selbst betreuen und sei auf keine Fremdbetreuung angewiesen. Für den neuen Partner der Mutter werde das Leben der Kinder auf den Kopf gestellt. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Antragsteller - hilfsweise zu dem primär von ihm erstrebten Umgang im Umfang von etwa zwei Dritteln der Zeit der Kinder - die Anordnung des Wechselmodells im Sinne eines paritätischen Aufenthalts der Kinder bei beiden Eltern. Eine anderweitige Modifikation der bisherigen Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einem weniger als hälftigen Aufenthalt der Kinder bei ihm führen würde, werde von ihm nicht gewünscht und akzeptiert. Die Antragsgegnerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Mit seinem Antrag strebe der Vater den Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder zu ihm an. Mit der vom Amtsgericht getroffenen Umgangsregelung erhalte der Vater bereits mehr als ein Drittel der Zeit Umgang mit seinen Kindern. Dieser Umfang des Umgangs entspreche dem Kindeswohl. Den Kindern gehe es nun besser als bei Durchführung des Wechselmodells, das aufgrund der andauernden Elternkonflikte und der bestehenden Kommunikationsprobleme nicht dem Kindeswohl entspreche. Spannungen gebe es insbesondere auch durch fortgesetzte Grenzüberschreitungen des Vaters. Trotz gegenteiliger Anordnung des Familiengerichts besuche der Vater seine Kinder weiter nahezu täglich im Haus der Kindesmutter. Zur Abendessenszeit störe er mit seinem Klingeln die häuslichen Abläufe und bringe sie als Mutter jeweils in die Lage, entweder einen Konflikt mit ihm vor den Kindern auszutragen oder einen Kontakt zu den Kindern zuzulassen. So erzwinge sich der Vater jeweils zehn bis 30 Minuten mit den Kindern, die er mit ihnen im Treppenhaus verbringe. Zum Geburtstag der Mutter sei er ebenfalls unangekündigt erschienen und habe mit einer beleidigenden „Glückwunschkarte“ vor den Kindern einen Streit provoziert. Der Vater wolle mehr Verantwortung für die Kinder, zeige sich hier aber verantwortungslos und noch nicht einmal bereit, gerichtlichen Anordnungen Folge zu leisten. So könne der Vater kein Vorbild für seine Kinder sein, denn er stelle seine Vorstellungen über die aller anderen. J. werde vom Vater hierdurch einem massiven Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Die Kinder wollten im Übrigen nicht häufiger oder länger zum Vater. Auch sei der Vater nicht ausreichend beruflich flexibel, um auf eine Fremdbetreuung zu verzichten. … … Die Eltern und der Vertreter des Jugendamts sowie die beiden Kinder wurden jeweils persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie Vermerke Bezug genommen. Die Akten des Familiengerichts Freiburg 44 F 2066/13 wurden beigezogen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. … 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde begehrt, seine Kinder in der Schulzeit im Ergebnis an neun von 14 Tagen bei sich zu haben, kann er dieses Ziel nicht über ein Umgangsverfahren nach § 151 Nr. 2 FamFG erreichen. a) Das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen sich auf der Elternebene als selbständige, sich gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber (Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1684 Rn. 3 m.w.N.). Dabei darf eine Umgangsregelung nach § 1684 BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht unzulässig beeinträchtigen, denn nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet das Recht zu entscheiden, in welchem Haushalt das Kind nach Trennung der Eltern hauptsächlich leben, aufwachsen und betreut werden soll (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 36a). Ein Wechsel des Lebensmittelpunktes kann gegen den Willen eines (mit-)aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils deshalb nur über Erlangung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht über das Umgangsrecht erreicht werden. Insbesondere können durch eine Umgangsregelung die Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB nicht umgangen werden. Ansonsten würden die funktionsbedingten Grenzen des Umgangsrechts überschritten und würde unzulässig in die Gestaltungsautonomie des allein sorgeberechtigten anderen Elternteils eingegriffen werden (Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage 2009, § 1671 Rn. 23, 60 m.w.N.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.08.2014 - 8 UF 152/14, juris Rn. 48). b) Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller sein Ziel - Umgang in der Schulzeit an insgesamt neun von 14 Tagen - nicht über eine Umgangsregelung nach § 1684 BGB erreichen. Mit seinem Antrag begehrt der Vater tatsächlich keine Umgangsregelung, sondern einen Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder von der Mutter zu ihm. Für den beantragten Wechsel ist die Zustimmung der Antragsgegnerin zwingend, da ihr aufgrund der rechtskräftigen Sorgerechtsentscheidung durch Beschluss des Familiengerichts Freiburg vom 27.09.2013 (44 F 2066/13) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zusteht. Im Rahmen dieses Aufenthaltsbestimmungsrechts obliegt es allein ihr zu entscheiden, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Sie hat die Entscheidung getroffen, dass der Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder bei ihr sein soll. Ein Unterlaufen dieser Sorgerechtsentscheidung über eine Umgangsregelung, die den Kindesvater zu einem Umgang in der Schulzeit in einem Umfang von zwei Dritteln der Zeit berechtigt, ist nicht möglich. Eine Veränderung des Lebensmittelpunkts der Kinder kann der Antragsteller nur erreichen, wenn er das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder erhielte. Eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB ist vom Antragsteller bislang nicht beantragt worden. 2. Auch die Voraussetzungen für die vom Antragsteller hilfsweise begehrte Anordnung eines Wechselmodells mit paritätischer Zeitaufteilung zwischen beiden Eltern liegen nicht vor. a) Eine Anordnung ist im vorliegenden Umgangsverfahren bereits aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da das Wechselmodell - insbesondere bei bestehendem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils - rechtssystematisch im Sorge- und nicht im Umgangsrecht zu verorten ist. aa) Der Senat vertritt die Auffassung, dass das Wechselmodell - jedenfalls bei bestehendem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils wie im vorliegenden Fall - rechtssystematisch dem Sorgerecht zuzuordnen ist (OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2015, 764, juris Rn. 48; OLG Schleswig SchlHA 2014, 456, juris Rn. 45; OLG Brandenburg FF 2012, 457, juris Rn. 10, 17; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803, juris Rn. 18; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1352, juris Rn. 28; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1683, juris Rn. 12; Staudinger/Coester, a.a.O., § 1671 Rn. 23, 60; a.A. KG Berlin FamRZ 2012, 886, juris Rn. 9,11; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883, juris Rn. 17). bb) Der Zweck des Umgangs erfordert keinen paritätischen Aufenthalt der Kinder bei beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht der Eltern steht ebenso wie die elterliche Sorge unter dem Schutz der Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK und geht aus dem natürlichen Elternrecht hervor (BVerfG FamRZ 2013, 361, juris Rn. 19, 24). Es ermöglicht dem Elternteil, in dessen Obhut das Kind nicht lebt, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2007, 105, juris Rn. 12; BVerfG FamRZ 2010, 1622, juris Rn. 16; BVerfG FamRZ 2013, 361, juris Rn. 19). Das Umgangsrecht dient dagegen nicht der gleichberechtigten Teilhabe beider Eltern am Leben ihrer Kinder (OLG Köln FamRZ 2012, 1885, juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883, juris Rn. 15 m.w.N.; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62, juris Rn. 16 m.w.N.; v. Staudinger/Rauscher, BGB, 15. Auflage 2014, § 1684 Rn. 162a, 189) oder dazu, dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eine gleichberechtigte Teilhabe an der Erziehung zu ermöglichen (OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1803, juris Rn. 18; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1684 Rn. 4). Das dem Umgangsrecht zugrundeliegende Elternrecht ist vornehmlich im Kindesinteresse zu gewährleisten. Schon deshalb darf der Zweck des Umgangsrechts nicht in erster Linie unter dem Blickwinkel des Elterninteresses gesehen werden (Johannsen/Henrich/Jaeger a.a.O., § 1684 Rn. 3 m.w.N.). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil aufrecht zu halten, denn es ist für das Kindeswohl, insbesondere für die psychische Verarbeitung der Elterntrennung und der Familienauflösung, wichtig, nicht nur einen sorgeberechtigten Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren, vielmehr die Beziehungen zu ihm so (qualitativ) gut wie möglich aufrecht zu erhalten (Johannsen/Henrich/Jaeger a.a.O., § 1684 Rn. 3 mw.N.). Zur Erreichung des Zwecks des Umgangs - Aufrechterhaltung der Beziehung, Liebesbedürfnis, Überzeugen von dem Befinden und der Entwicklung des Kindes - ist eine Zeitdauer eines Umgangs von unter der Hälfte der Zeit der Kinder ausreichend (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 28a m.w.N.). cc) Soweit ungeachtet des Zwecks des Umgangsrechts die Anordnung des Wechselmodells auf der Grundlage von § 1684 BGB für möglich erachtet wird, scheidet dies zumindest dann aus, wenn ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzt und das Wechselmodell ablehnt. Das Umgangsrecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht stehen sich auf der Elternebene als selbständige, sich gegenseitig beschränkende Rechte gegenüber (Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage 2015, § 1684 Rn. 3 m.w.N.). Die Anordnung des paritätischen Aufenthalts eines Kindes bei getrennt lebenden Eltern überschreitet die dem Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 3 BGB eingeräumte Umgangsregelungsbefugnis. Der Streit der Eltern über die Fortsetzung bzw. Begründung eines „Wechselmodells“ betrifft zwar die persönlichen Kontakte jedes Elternteils mit dem Kind, geht jedoch über die Regelung gelegentlicher Kontakte des Umgangsberechtigten, wie sie dem gesetzlichen Leitbild des § 1684 Abs. 3 BGB zu Grunde liegt, hinaus. Die paritätische Zeitaufteilung betrifft das Recht der Eltern, den Aufenthalt ihres Kindes zu bestimmen, und ist damit vom Umgangsrecht zu unterscheiden (OLG Brandenburg FamRZ 2012, 1886, juris Rn. 10). Das Umgangsrecht findet seine Grenze darum an dem Punkt, an dem die Ausübung des Umgangsrechts abweichend von der Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten zur Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes durch Begründung eines zweiten Lebensmittelpunktes führen würde, denn das Recht zur Entscheidung, wo das Kind sich gewöhnlich aufhält, ist kein Ausfluss des Umgangs- sondern allein des Aufenthaltsbestimmungsrechts (OLG Brandenburg OLG FamRZ 2012, 1886, juris Rn. 17; OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 62, juris Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls würde über § 1684 BGB unzulässig in die Gestaltungsautonomie des allein aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils eingegriffen werden, den Lebensmittelpunkt des Kindes zu bestimmen (OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2015, 764, juris Rn. 48; Staudinger/Coester, BGB, 13. Auflage 2009, § 1671 Rn. 23, 60 m.w.N.). dd) Vorliegend ist die Kindesmutter Inhaberin des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts und widerspricht der Begründung eines zweiten Lebensmittelpunktes der Kinder beim Antragsteller. Eine Aushebelung dieser Sorgerechtsentscheidung über eine Umgangsregelung ist auf der Grundlage von § 1684 BGB nicht möglich. b) Das Wechselmodell kann aber vorliegend unabhängig von seiner rechtssystematischen Verortung auch aus tatsächlichen Gründen nicht angeordnet werden, da ein paritätischer Aufenthalt der Kinder bei beiden Eltern nicht dem Kindeswohl entspricht. aa) Auch wenn die Auswirkungen des Wechselmodells auf das Kindeswohl noch nicht abschließend entwicklungspsychologisch untersucht wurden, liegen mehrere Vorteile des Wechselmodells auf der Hand. So ermöglicht es die Aufrechterhaltung enger Eltern-Kind-Beziehungen zu beiden Eltern, das Kind kann den Alltag mit beiden Eltern erleben, beide Eltern bleiben in der Verantwortung für das Kind und die Eltern werden von der Mehrfachbelastung eines alleinerziehenden Elternteils teilweise entlastet (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266, juris Rn. 21 ff; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883, juris Rn. 19 m.w.N; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1124, juris Rn. 33). Diesen Vorteilen stehen aber auch erhebliche Nachteile für das Kindeswohl gegenüber. Dem Kind wird ein fester und dauerhafter Lebensmittelpunkt entzogen, was bei unterschiedlichen Lebens- und Erziehungsregeln der Eltern zur Folge hat, dass das Kind durch ein „Wechselbad“ verschiedener Erziehungsstile zusätzlich belastet wird (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 28a). Ist die Elternbeziehung darüber hinaus konfliktbehaftet, besteht zudem das Risiko, dass der gleichmäßige Kontakt des Kindes zu beiden Eltern zu einer dauernden Einbeziehung des Kindes in den elterlichen Konflikt führt (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266, Rn. 25; OLG Dresden FamRZ 2005, 125, juris Rn. 12). Das Praktizieren eines Wechselmodells entspricht daher nur dann dem Kindeswohl, wenn die Kindeseltern in der Lage sind, die Nachteile des Wechselmodells durch ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft zu reduzieren. Voraussetzung für ein Wechselmodell ist deshalb, dass zwischen den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft besteht. Denn regelmäßige Aufenthaltswechsel stellen insbesondere im Schulalltag höhere Anforderungen an die Eltern als ein Umgang lediglich in der Freizeit bzw. im Rahmen einer gelegentlichen Hausaufgabenbetreuung und Lernwiederholung (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1124, juris Rn. 35 m.w.N.). Zudem müssen die Kindeseltern auch ein einheitliches Erziehungskonzept entwickeln und dabei von der Erziehungsfähigkeit des anderen Elternteils überzeugt sein. Das Wechselmodell setzt damit deutlich mehr als nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Darüber hinaus müssen die Eltern in der Lage sein, ihre Konflikte einzudämmen und sich hochmotiviert an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Dies gelingt erfahrungsgemäß nur, wenn ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille besteht (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266, juris Rn. 26; OLG Hamm FamRZ 2012, 1883, juris Rn. 24 m.w.N., 25 m.w.N.). Gegen den Willen eines Elternteils kann das Wechselmodell deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden (KG Berlin FamRZ 2014, 2013, juris Rn. 8 m.w.N.; OLG München FamRZ 2013, 1822, juris Rn. 19 f), jedenfalls wenn es nicht bereits länger ohne erkennbare Nachteile für das Kind praktiziert wird und/oder das Kind die Fortsetzung/Anordnung des Modells auch gegen den Willen eines Elternteils wünscht (Saarländisches Oberlandesgericht vom 13.10.2014 - 6 UF 93/14, juris Rn. 14; AG Erfurt FamRZ 2015, 339, juris Rn. 32, 37 m.w.N.) und Belange des Kindeswohls dem nicht entgegen stehen. Ob ein Wechselmodell dem Kindeswohl ent- oder widerspricht kann immer nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden (OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 1124, juris Rn. 34) - eine schematische Betrachtungsweise verbietet sich. bb) Nach diesen Maßstäben widerspricht ein paritätisches Betreuungskonzept vorliegend dem Kindeswohl. Zwar sind die räumlichen Gegebenheiten für die Umsetzung eines Wechselmodells sehr geeignet, da die Wohnorte der Eltern lediglich 550 Meter auseinander liegen. Auch haben die Kinder zu beiden Eltern gute und enge Bindungen. Nachdem die Kindesmutter aber der Wiedereinführung des Wechselmodells widerspricht, besteht kein Konsens sowie kein gemeinsamer Kooperationswille zwischen den Eltern. Vorliegend ist eine Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen der Mutter nach Überzeugung des Senats nicht ohne Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich. (1) Die Kommunikation, Kooperationsfähigkeit und Kompromissbereitschaft zwischen den Eltern ist deutlich gestört. Es fehlt insgesamt an einer ausreichend tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern, so dass eine am Kindeswohl orientierte Kommunikation zwischen ihnen deutlich beeinträchtigt ist. Dies zeigt sich insbesondere an den fast täglichen Besuchen des Vaters an der Wohnung der Mutter gegen deren Willen und unter Missachtung der familiengerichtlichen Anordnung. Eine Kommunikation hierüber ist zwischen den Eltern nicht möglich und findet nicht statt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern ist in Zukunft mit weiteren erheblichen Konflikten zu rechnen, die sich negativ auf die Kommunikation und Kooperation auswirken dürften, zumal die Antragsgegnerin angekündigt hat, zeitnah die Scheidung sowie die damit zusammenhängende Vermögensauseinandersetzung betreffend das vom Antragsteller bewohnte Haus beantragen zu wollen. Zudem ist das Verhältnis der Eltern bereits jetzt geprägt von mangelnder Wertschätzung, fehlender gegenseitiger Achtung und Misstrauen in die Motive und Fähigkeiten des anderen. So wirft die Mutter dem Vater vor, nur seine eigenen Bedürfnisse zu sehen, aber nicht die der Kinder. Er handele damit verantwortungslos gegenüber den Kindern. Er sei auch ein schlechtes Vorbild für die Kinder, da er sich über alle Regeln hinwegsetze und Grenzen nicht akzeptiere. Sie habe Angst davor, wie der Antragsteller reagiere, wenn sie beginnen werde, die Einhaltung dieser Grenzen durchzusetzen. Nicht zuletzt weil sie die Reaktion des Antragstellers insoweit nicht einschätzen könne, habe sie ihm bisher wenig Widerstand entgegengesetzt. Der Vater wirft dagegen der Mutter vor, die Spannungen durch ihre außereheliche Beziehung begründet und die intakte Familie zerstört zu haben. Für ihre Beziehung mit dem neuen Lebensgefährten stelle sie das Leben der Kinder auf den Kopf und setze ihre eigenen Wünsche um, ohne die Belange der Kinder hinreichend zu berücksichtigen. Sie könne es nicht ertragen, dass er zur Hauptbezugsperson der Kinder werde, und beschränke den Kontakt der Kinder zu ihm ohne vernünftigen Grund und ohne Rücksichtnahme auf ihn und die Kinder. Sie suche den Streit mit ihm, um damit die Beschränkung seines Umgangs begründen zu können, und mache den Kindern gegenüber abwertende und abfällige Bemerkungen über ihn. Der Senat kann nicht erkennen, wie unter diesen Voraussetzungen in absehbarer Zeit eine vernünftige, sachorientierte Kommunikation der beiden Elternteile mit dem erforderlichen Respekt und wechselseitigen Vertrauen stattfinden könnte. Auf eine solche Kommunikation kann aber bei gleichberechtigter Betreuung des (Schul-)Alltags eines Kindes nicht verzichtet werden, ohne dass das Kindeswohl negativ beeinträchtigt würde. Bei Wochenhausaufgaben, Lernen für Klassenarbeiten oder von Vokabeln muss bei einer paritätischen Betreuung von Kindern, die aufgrund ihres Alters diese Angelegenheiten noch nicht ausreichend aufgrund eigener Organisation und in eigener Verantwortung wahrnehmen können, eine zuverlässige Absprache zwischen den Eltern möglich sein. Gleiches gilt für die - erfahrungsgemäß kurzfristig notwendig werdende - Wahrnehmung von Arztterminen. Hinzu kommt, dass auch J. in einem guten Jahr eingeschult werden wird. Gerade bei einem Neueintritt in den Schulalltag sind vielfache Absprachen notwendig und damit eine zuverlässige Kommunikation zwischen den gleichberechtigt für die Betreuung des Schulalltags verantwortlichen Eltern erforderlich. (2) Anhaltspunkte dafür, dass sich die konfliktbehaftete Situation zwischen den Eltern in absehbarer Zeit entspannen wird, sind nicht ersichtlich. Insbesondere der das Wechselmodell beantragende Antragsteller trägt insoweit nichts zur Eindämmung der Konflikte bei. Neben den täglichen Besuchen an der Wohnung der Mutter entgegen deren deutlichem Wunsch und unter Missachtung der familiengerichtlichen Anordnung ist hier das Verhalten des Vaters am 25.09.2014, dem 40. Geburtstag der Mutter, exemplarisch zu nennen. Der Antragsteller nahm diesen Geburtstag zum Anlass, nicht eingeladen zu erscheinen und der Antragsgegnerin vor den Kindern und anderen Gästen ein „Glückwunschschreiben“ zu überreichen, in dem er seiner Frau dazu gratulierte, die Familie zerstört, den Kindern den Vater entzogen und seine Lebens- und Familienplanung zerstört zu haben. Den darauffolgende Streit zwischen ihm und der Antragsgegnerin vor den gemeinsamen Kindern nahm der Antragsteller dabei in Kauf. Dieser Streit beruhte gerade nicht - wie vom Antragsteller ursprünglich geltend gemacht - allein auf dem Verhalten der Antragsgegnerin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat kommentierte der Antragsteller sein Verhalten am 40. Geburtstag der Kindesmutter nach Vorhalt durch den Senat mit einem Lächeln und der Erklärung, dass dann eben ein Streit auch einmal von ihm ausgegangen sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der Absenkung des Konfliktniveaus zwischen den Eltern gerechnet werden. (3) Beide Eltern sind nach Überzeugung des Senats auch nicht dazu in der Lage, sich zum Wohl ihrer Kinder vorwiegend an deren Bedürfnissen zu orientieren. Obwohl die Mutter erkennt, dass die täglichen Besuche des Vaters an ihrer Wohnung die Kinder in einen Loyalitätskonflikt bringen, ist sie (zumindest bislang) nicht in der Lage, dem Antragsteller unter Zuhilfenahme der familiengerichtlichen Anordnung klare Grenzen aufzuzeigen. Der Vater nimmt zwar - wie alle Beteiligten - seine täglichen Besuche als entwürdigend wahr - er selbst komme sich vor wie ein „räudiger Hund“ - kann oder möchte jedoch nicht erkennen, in welche Konflikte er die Kinder mit seinem Verhalten treibt. Denn die Kinder müssen sich durch das Verhalten des Vaters täglich erneut entscheiden, ob sie dem Wunsch der Mutter nach geregelten Abläufen ohne Störungen durch den Vater oder dem Wunsch des Vaters nach einem Kontakt mit ihm entsprechen wollen. Auch der Vater räumt ein, dass es dabei immer wieder zu einem Aufeinandertreffen der Eltern und Streit vor den Kindern kommt. Insgesamt entstand bei der Anhörung des Antragstellers der Eindruck, dass dieser sich bei seinem Wunsch nach einem Wechselmodell primär an seinen Bedürfnissen als Vater orientiert, ein gleichberechtigter Elternteil zu bleiben, und dabei die Sicht auf die Bedürfnisse seiner Kinder verliert. Vor diesem Hintergrund ist auch zu sehen, dass der Vater eine „Entfremdung“ von seinen Kindern empfindet. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich seine Situation als Vater durch die Trennung der Eltern grundlegend verändert hat, da er nicht mehr im gewohnten Umfang gleichberechtigt am Alltag seiner Kinder teilhaben kann. Dies ist aber letztlich Folge der Trennung der Eltern. Aufgabe des Umgangsrechts ist es, diese Folgen abzufedern durch regelmäßigen Kontakt der Kinder zu dem Elternteil, in dessen Obhut sie nicht leben. Hat dieser Elternteil - wie vorliegend - Umgang im Umfang von etwa einem Drittel der Zeit der Kinder während der Schulzeit und im Umfang der Hälfte der Ferien, kann von der Gefahr einer Entfremdung keine Rede sein. Die Tatsache, dass der Vater dies gleichwohl so empfindet, zeigt vielmehr sein Unvermögen, die Trennungssituation als solche innerlich zu akzeptieren und stattdessen auf einer - wie zu Zeiten des Zusammenlebens - gleichberechtigten Teilhabe am Leben der Kinder zu beharren. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch, dass der Vater auch auf mehrfache Nachfrage im Termin, welche Vorteile die Kinder von häufigeren oder längeren Aufenthalten bei ihm hätten, nur mit materiellen Gesichtspunkten sowie mit seiner Teilhabe am Leben der Kinder argumentiert hat. Auch auf diesbezüglichen Vorhalt des Senats war er nicht in der Lage, die Perspektive der Kinder einzunehmen und ihre Bedürfnisse zu reflektieren. (4) Auch der Gesichtspunkt der Kontinuität spricht - entgegen der Ansicht des Antragstellers - vorliegend nicht für, sondern gegen das Wechselmodell. Bereits seit Oktober 2013 und damit seit über 1 ½ Jahren leben die Kinder und die Eltern das Residenzmodell. Deshalb geht es vorliegend gerade nicht um die Fortführung des ursprünglich nach der Trennung praktizierten Wechselmodells, sondern um dessen Wiedereinführung. (5) Schließlich spricht auch der Kindeswille nicht für das Wechselmodell. Beide Kinder haben nicht den Wunsch geäußert, das Wechselmodell wieder einzuführen. J. hat sich klar für die Fortführung des Residenzmodells ausgesprochen. Sie könne sich an das früher praktizierte Wechselmodell nicht mehr erinnern, obwohl ihr Vater ihr erzählt habe, dass sie die damalige Regelung auch gut gefunden habe. Sie selbst wisse dies aber nicht mehr. Die jetzige Zeitaufteilung zwischen den Eltern finde sie in Ordnung, und sie sehe keinen Änderungsbedarf. Auf konkrete Nachfrage erklärte sie, dass sie die jetzige Regelung besser finde, als häufiger oder länger zum Vater zu gehen. Zunächst konnte sie dies nicht näher begründen, erklärte dann aber, dass sie am Dienstag Tennis spiele, am Mittwoch bei der Oma sei und sich am Donnerstag häufig verabrede. J. ist mit dem derzeit praktizieren Umgang ebenfalls zufrieden und hat auch auf konkrete Nachfrage keinen Änderungswunsch geäußert, insbesondere nicht den Wunsch nach häufigeren oder längeren Aufenthalten beim Vater. … 4. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die tägliche Kontaktaufnahme zu seinen Kindern dem Kindeswohl entspreche und das Kontaktverbot unter Ziffer 4 der erstinstanzlichen Entscheidung daher aufzuheben sei, hat seine Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Aus Kindeswohlgründen ist dem Antragsteller nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB zu untersagen, außerhalb der Umgangszeiten ohne Zustimmung der Kindesmutter Kontakt zu seinen Kindern aufzunehmen, insbesondere die Kinder an oder in der Wohnung der Mutter aufzusuchen. a) Nach § 1684 Abs. 2 BGB haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Teil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. So wie der umgangsgewährende Elternteil alles zu unterlassen hat, was den vereinbarten oder beschlossenen Umgang des anderen mit den Kindern beeinträchtigt, hat der umgangsberechtigte Elternteil alles zu unterlassen, was die Erziehung und Betreuung des anderen erschwert (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 14). Das Gericht kann zur Erfüllung dieser Pflichten Anordnungen nach § 1684 Abs. 3 Satz 2 BGB treffen (Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1684 Rn. 15). b) Vorliegend stellen die fast täglichen Besuche des Antragstellers an der Wohnung der Antragsgegnerin nicht nur einen Verstoß gegen die wechselseitige Loyalitätspflicht dar, sie beeinträchtigen auch das Kindeswohl. aa) Der Antragsteller verstößt bewusst und nachhaltig gegen die wechselseitige Wohlverhaltensklausel, indem er die Kinder außerhalb seiner Umgangszeiten fast täglich an der Wohnung der Antragsgegnerin aufsucht, um so in Zeiten, in denen die Kinder von der Mutter betreut und erzogen werden, einen persönlichen Kontakt zu erzwingen. Mit diesen Besuchen stört er im erheblichen Maß die Erziehung und Betreuung durch die Mutter, da er die Abläufe im Haushalt der Kindesmutter - noch dazu zur Abendessenszeit - nachhaltig beeinträchtigt. Indem er seinen Kindern jeweils bei der Verabschiedung ankündigt, auch am nächsten Tag wieder vorbeizukommen, und an der Tür klingelt, stellt er die Kindesmutter jeweils vor die Wahl, entweder den persönlichen Kontakt mit dem Vater zuzulassen oder aber einen Streit vor den Kindern offen auszutragen und damit den Loyalitätskonflikt der Kinder zu verstärken. bb) Dieser Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht hat auch negative Auswirkungen auf die Kinder. So hat J. in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass die häufigen Besuche des Vaters Ursache für Streit zwischen den Eltern seien und sie manchmal stören würden. Auch J., der den Besuchen insgesamt positiver gegenüber steht, hat mitgeteilt, dass die Besuche ihn stören würden, da sie die Abläufe im Haushalt der Mutter unterbrechen. Hinzu kommt, dass die Besuche, die im Treppenhaus vor der Wohnung der Kindesmutter durchgeführt werden, den Kindern den Elternkonflikt täglich und nachhaltig vor Augen führen. Die Kinder realisieren, dass der Vater mit seinen Besuchen eine Grenze der Mutter - und des Familiengerichts - bewusst überschreitet und damit seine Vorstellungen über die der Antragsgegnerin sowie des Familiengerichts stellt. Dies zeigt den Kindern täglich, dass es im Belieben des Vaters ist, sich an Wünsche der Mutter und an gerichtliche Anordnungen zu halten, und bringt die Kinder bei jedem einzelnen Besuch des Vaters in einen Loyalitätskonflikt, sich entweder für den Vater, der unter Missachtung der gerichtlichen Anordnung zu Besuch kommt, oder für die Mutter, die die Besuche nicht wünscht, zu entscheiden. Dieser Loyalitätskonflikt beeinträchtigt das Kindeswohl negativ. J. konnte dies in ihrer Anhörung formulieren, bei J. war insgesamt eine deutliche Belastung feststellbar. c) Die Anordnung ist klarstellend geboten. Ohne ein konkret gefasstes - sanktionsbegründendes - Verbot ist zu erwarten, dass der Antragsteller seine fast täglichen Besuche an der Wohnung der Kindesmutter nicht beenden wird, zumal er bereits die familiengerichtliche Anordnung nicht zum Anlass nahm, sein kindeswohlbeeinträchtigendes Verhalten zu beenden. … III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.