Beschluss
18 UF 117/15
OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2015:0602.18UF117.15.0A
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Leitsätze
1. Die Frage, ob bei einem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar.(Rn.9)
2. Bei bestehender Alleinsorge kann dem anderen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB auf Antrag der Teilbereich Gesundheitsfürsorge, namentlich die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung, allein übertragen werden, wenn insoweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 05.05.2015 (46 F 992/15) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 und 2 des Beschlusses wie folgt abgeändert werden:
Die elterliche Sorge für das Kind …, geboren am …, wird im Bereich Gesundheitsfürsorge - Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung - auf den Vater übertragen.
2. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob bei einem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar.(Rn.9) 2. Bei bestehender Alleinsorge kann dem anderen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB auf Antrag der Teilbereich Gesundheitsfürsorge, namentlich die Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung, allein übertragen werden, wenn insoweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den anderen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.(Rn.8) 1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 05.05.2015 (46 F 992/15) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziffer 1 und 2 des Beschlusses wie folgt abgeändert werden: Die elterliche Sorge für das Kind …, geboren am …, wird im Bereich Gesundheitsfürsorge - Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung - auf den Vater übertragen. 2. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Mutter. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Eltern des am … geborenen … streiten darüber, ob das Kind gegen Tetanus geimpft werden soll. Die Eltern von … leben getrennt; sie waren und sind nicht miteinander verheiratet. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. … lebt seit seiner Geburt bei der allein sorgeberechtigten Mutter. Der Vater übt regelmäßig sein Umgangsrecht mit … aus. Mit am 15.04.2015 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz hat der Vater eine Kindeswohlgefährdung angezeigt, da die Mutter sich weigere, … gegen Tetanus impfen zu lassen. In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2015 beantragte der Vater, ihm diesen Teilbereich der elterlichen Sorge zu übertragen. Die Mutter ist dem entgegen getreten. Das Amtsgericht - Familiengericht - Freiburg hat der Mutter mit Beschluss vom 05.05.2015 die elterliche Sorge für den Teilbereich Gesundheitsfürsorge „Tetanusimpfung“ gemäß § 1666 BGB entzogen und dem Vater übertragen. Auf die Entscheidung des Familiengerichts wird verwiesen. Gegen diesen ihr am 11.05.2015 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit am 20.05.2015 beim Amtsgericht Freiburg eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Mutter habe sich nach einer umfassenden Risiko-Nutzen-Abwägung dazu entschlossen, … wegen möglicher Nebenwirkungen und Impfschäden nicht gegen Tetanus impfen zu lassen. Der medizinische Nutzen einer Tetanusimpfung sei nicht wirklich nachgewiesen. Bisher sei das Kind nicht an Tetanus erkrankt und habe sich noch keine Wunden zugezogen, die eine Tetanusimpfung erfordert hätten. Eine Kindeswohlgefährdung, die ein staatliches Einschreiten gemäß § 1666 BGB erforderlich mache, liege nicht vor. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat im Ergebnis eine überzeugende Entscheidung zum Wohle des Kindes … getroffen. 1. Zwar kann - worauf die Mutter mit ihrer Beschwerde zutreffend hinweist - allein in der Nichtimpfung des Kindes gegen Tetanus keine konkrete Kindeswohlgefährdung gesehen werden, die eine Maßnahme nach § 1666 BGB rechtfertigen könnte (OLG Hamm FamRZ 2002, 691, juris Rn. 7: „sehr eingeschränkte Eingriffsmöglichkeit durch staatliche Gewalt“; Staudinger/Coester, BGB, 2009, § 1666 Rn. 104). Die Übertragung der elterlichen Sorge für … im Teilbereich Gesundheitsfürsorge, namentlich Entscheidungsbefugnis über die Durchführung der Tetanusimpfung, auf den Vater wird jedoch durch § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt. Danach kann bei bestehender Alleinsorge der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes dem Vater auf Antrag ein Teil der elterlichen Sorge allein übertragen werden, wenn insoweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Frage, ob bei dem Kind die Tetanusimpfung durchgeführt wird, stellt keine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 BGB dar, die von der Mutter - oder aber vom Vater gemäß § 1687a BGB - allein entschieden werden könnte (KG Berlin FamRZ 2006, 142: Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln, Tetanus, Diphtherie, Hib und Polio; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2011, 47, juris Rn. 13 (Schweinegrippe); OLG Dresden FamRZ 2011, 48, juris Rn. 5). Denn medizinische Eingriffe und Behandlungen gehören mit Ausnahme von Routineuntersuchungen oder häufig vorkommenden, nicht ungewöhnlichen Erkrankungen regelmäßig zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind, da sie mit der Gefahr von Komplikationen und - wenn auch statistisch betrachtet geringen - Nebenwirkungen verbunden sind (OLG Bamberg FamRZ 2003, 104, juris Rn. 22; Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 1687 Rn. 4). 2. In Hinblick darauf, dass sich die Eltern nicht darüber einigen können, ob … die Tetanus-Schutzimpfung erhält, sich beide Elternteile insoweit gegenseitig verantwortungsloses Verhalten vorwerfen und nicht zu erwarten ist, dass ein Grundkonsens zu dieser Frage gefunden werden kann, kommt für diesen Teilbereich eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht (dazu OLG Bamberg FamRZ 2003, 1403, juris Rn. 20 f.: zur Behandlung von ADS; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., § 1671 Rn. 92). 3. Die elterliche Sorge für … für den Teilbereich Gesundheitsfürsorge - Tetanusimpfung - wird auf den Vater übertragen, da zu erwarten ist, dass dies dem Wohl von … am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB. Damit trägt der Vater sowohl die Entscheidungskompetenz in Bezug auf die Notwendigkeit und Durchführung der Tetanusimpfung als auch die damit obliegende elterliche Verantwortung (zur Parallele zwischen § 1628 und § 1671 BGB s. OLG Bamberg FamRZ 2003, 1403, juris Rn. 25). Der Vater hat - anders als die Mutter - zur Frage der Notwendigkeit der Tetanusimpfung eine überzeugende und nachvollziehbare Auffassung dargelegt. Dabei argumentiert er ausgehend von der für das Kind tatsächlich gegebenen Gefahr, an Tetanus zu erkranken. Der … halte sich viel in der Natur auf, fahre Mountainbike, spiele Fußball, helfe im Garten und ziehe sich dabei - typischerweise - auch Verletzungen zu. Hinsichtlich der (abstrakten) Gefahr einer Tetanuserkrankung sowie zum Schutz gegen diese Erkrankung durch die - vom Vater geforderte - Impfung wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Familiengerichts verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Die Mutter, die die Möglichkeit einer Tetanus-Erkrankung selbst nicht in Abrede stellt, verweist auf alternative Präventions- und Behandlungsmethoden. Sie habe gelernt, kleine Wunden selbst zu versorgen und zu beurteilen. Bei größeren und unklaren Wunden des Kindes stelle sie … beim Arzt vor und lasse dort fachlich abklären, ob im Einzelfall eine Tetanuswunde vorliege und gegebenenfalls eine nachträgliche Tetanusimpfung oder aber Antibiotika- oder Magnesiumgabe bzw. passive Impfung durch Immunglobuline erforderlich werde. Bisher sei … nicht an Tetanus erkrankt. Ungeachtet der sich aufdrängenden Frage, ob und wie zuverlässig die Mutter, die über keine ärztliche Ausbildung verfügt, eine Wunde nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen und die Gefahr einer zu Tetanus führenden Infektion zu erkennen vermag, erscheint dem Senat diese Methode schon als nicht hinreichend verlässlich, die gefährliche Erkrankung des Kindes mit ausreichender Sicherheit zu vermeiden. Denn … hält sich nicht nur bei der Mutter auf, sondern auch bei seinem Vater oder im Kindergarten. Überall kann sich das Kind gefährliche Wunden und somit eine Infektion mit Tetanus auslösenden Bakterien zuziehen. Dabei kann die Mutter zwar grundsätzlich auf die Mitwirkungsbereitschaft Dritter vertrauen, vor allem der Erzieher(innen) im Kindergarten und auch des Vaters, der nach eigenen Angaben regelmäßig bei Verletzungen des Kindes ärztlichen Rat aufsucht. Vor dem Hintergrund, dass … älter wird und den Erwachsenen nicht jede Verletzung zeigen wird, vor allem nicht solche, die durch (aus seiner Sicht) unerlaubtes, verbotenes Tun entstehen, und etwa tiefe Wunden (rostiger Nagel) nicht immer sofort erkennbar sind, bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Präventionsmethode der Mutter ausreichend sicher und zuverlässig eine Tetanus-Erkrankung vermeiden kann. Hinzu kommt, dass die regelmäßigen Arztbesuche bei Verletzungen des Kindes - am Wochenende und feiertags in der Notaufnahme bei unbekannten Ärzten - für … nicht nur hinsichtlich der erforderlichen Wundsäuberung unangenehm und schmerzhaft, sondern auch aufregend und letztlich stigmatisierend sein werden. Dies gilt umso mehr, als die Mutter … als psychisch stark belastetes Kind mit psychosomatischen Auswirkungen beschreibt. Soweit die Mutter die Tetanusimpfung mit dem Hinweis auf - statistisch geringe - Risiken und Nebenwirkungen ablehnt, insbesondere eine Autoimmunerkrankung des Kindes befürchtet, ist nicht erkennbar, dass für die Befürchtungen eine konkrete Veranlassung besteht. Gesundheitliche, physische Beeinträchtigungen des Kindes, etwa Allergien o.ä., wurden nicht vorgetragen. Der Mutter ist es im Übrigen unbenommen, die von ihr dringend für erforderlich gehaltene ärztliche Untersuchung des Kindes einschließlich der von ihr für notwendig erachteten Blutuntersuchung durchführen zu lassen und den Vater hierüber in Kenntnis zu setzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen, § 76 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.