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Beschluss

18 WF 234/12

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0925.18WF234.12.0A
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Leitsätze
Nach Einreichen der Klage erfolgte Antragserweiterungen derselben Partei, welche den Zeitraum der auf die Einreichung der Klage folgenden zwölf Monate nicht berühren, erhöhen den Verfahrenswert nicht.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.04.2012 (46 F 230/08) in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 21.08.2012 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens erster Instanz festgesetzt wird auf 13.032 € für die Verfahrensgebühr und 11.922,36 € für die Terminsgebühr. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Einreichen der Klage erfolgte Antragserweiterungen derselben Partei, welche den Zeitraum der auf die Einreichung der Klage folgenden zwölf Monate nicht berühren, erhöhen den Verfahrenswert nicht.(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 26.04.2012 (46 F 230/08) in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 21.08.2012 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Verfahrens erster Instanz festgesetzt wird auf 13.032 € für die Verfahrensgebühr und 11.922,36 € für die Terminsgebühr. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Die Parteien streiten um den Gebührenwert des - mit Klage und Widerklage - auf Abänderung eines Unterhaltsurteils gerichteten erstinstanzlichen Verfahrens. Der nacheheliche Unterhalt der Beklagten war mit dem abzuändernden Urteil vom 06.12.2006 für den Zeitraum seit September 2006 auf 2.138,48 € festgesetzt. Der Kläger hat mit der am 30.06.2008 eingegangenen Klageschrift zunächst Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich 1.211,- € ab 01.07.2008 und Rückzahlung seit diesem Zeitpunkt überzahlten Unterhalts beantragt. Mit Schriftsatz vom 18.07.2009 hat er die Klage erweitert und für den Zeitraum ab 01.09.2009 Herabsetzung des Unterhalts auf 674,50 € monatlich beantragt. In der letzten mündlichen Verhandlung hat er schließlich ergänzend beantragt, den Unterhaltsanspruch bis 31.07.2013 zu befristen. Die Beklagte hat widerklagend unter dem 24.04.2009 beantragt, den Unterhalt ab 01.04.2009 auf 2.297,- € heraufzusetzen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009 hat sie diesen Antrag auf den Zeitraum bis 31.08.2009 befristet gestellt. Das Amtsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 26.04.2012 zunächst auf 29.490,12 € festgesetzt. Der Beschwerde der Beklagten hat es teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 26.454,36 € festgesetzt. Er errechne sich nach §§ 42 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. aus dem Wert des höchsten Jahresbetrags der vom Kläger begehrten Abänderung (12 x 2.138,48 € = 25.661,76 €) zuzüglich des Wertes der Widerklage von 792,60 € ( = 5 x 158,52 €). Die weitergehende Beschwerde wurde zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagte macht geltend, für den Streitwert sei nur der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage maßgebende Änderungsbetrag anzusetzen. Er betrage damit 11.129,76 € entsprechend dem zwölffachen der Unterhaltsdifferenz von 927,48 € ( = 2.138,48 € - 1.211,- €). Antragserweiterungen, die den Zeitraum nach Ablauf von 12 Monaten nach Einreichung des ersten Antrags betreffen, hier die Anträge vom 18.07.2009 und 26.04.2012 wirkten sich nicht streitwerterhöhend aus. Eine Klageerweiterung könne nicht anders beurteilt werden, als wenn die Anträge schon in der ursprünglichen Klage gestellt worden wären. Der Kläger tritt der Beschwerde entgegen. Er verweist darauf, dass § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG bis Mitte 1998 bestimmt habe, dass der „Jahresbetrag der geforderten Leistung“ maßgeblich sei. Seine Änderung durch das Kindesunterhaltsgesetz habe ausschließlich den dynamisierten Kindesunterhalt im Sinn gehabt, nicht aber die Wertbemessung für Antragserweiterungen privilegieren wollen. Der Wortlaut der Vorschrift sei nicht eindeutig. In bestimmten Fallkonstellationen müsse die Frage nach der Verfassungswidrigkeit von §§ 17 Abs. 1 Satz 1 GKG gestellt werden. Eine Korrektur mittels übergeordneter Grundsätze des Kostenrechts sei zu erwägen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Beteiligten und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen zurückzuweisen. 1. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 30.06.2008 geltenden Fassung. Dahingestellt bleiben kann, ob dies unmittelbar auf § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG beruht (vgl. KG vom 01.02.2013 - 13 WF 257/12, FF 2013, 257, Juris Rn. 2; Vogel, FF 2009, 396 unter XII a.E.) oder auf Art. 111 FGG vom 03.04.2009 (so Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 63 FamGKG Rn. 1 und derselbe, Grundzüge vor § 1 FamGKG, Rn. 2; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Auflage 2014, § 63 FamGKG Rn. 1; vgl. auch BGH vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09, FamRZ 2010, 189; OLG Köln vom 29.03.2010 - 27 WF 41/10, FamRZ 2010, 1933). Die genannte Fassung von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entspricht weitgehend der ihr vorangegangenen Regelung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GKG) in deren ab 01.07.1998 geltender Fassung; mit dieser hatte das GKG vom zuvor maßgeblichen Kriterium des „Jahresbetrages der wiederkehrenden Leistungen“ Abschied genommen. Nach dem neuen, in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. und § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG fast wortgleich übernommenen Maßstab, sind maßgebend für den Streitwert bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags. 2. Unproblematisch ist, dass nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. zunächst jedenfalls der Jahresbetrag der mit der Abänderungsklage für die ersten zwölf Monate nach deren Einreichung verfolgten Unterhaltsdifferenz in Höhe von (2.138,48 € - 1.211,00 €) x 12 = 11.129,76 € den Verfahrenswert bestimmt. Nach der - jedenfalls insoweit auch von der Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht in Frage gestellten - Regelung von § 42 Abs. 1 GKG a.F. ergäbe sich selbst für den Fall, dass mit dem verfahrenseinleitenden Klageantrag für darüber hinausgehende Zeiträume eine weitergehende Abänderung beantragt gewesen wäre, kein höherer Wert (dazu eingehend OLG Brandenburg vom 11.11.2002 - 9 WF 188/02, FamRZ 2003, 1682). 3. Rückstände (§ 42 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F.) sind im vorliegenden Fall nicht anzusetzen, da eine Abänderung für den Zeitraum vor Erhebung der Klage nicht in Betracht kommt (§ 323 Abs. 3 ZPO) und auch nicht beantragt ist. 4. Die nach Einreichen der Klage (bzw. Antragstellung) erfolgten Antragserweiterungen des Klägers, hier in Gestalt der mit Schriftsatz vom 18.07.2009 beantragten weiteren Herabsetzung des Unterhalts ab September 2009 und der in der letzten mündlichen Verhandlung beantragten Befristung des Unterhalts, erhöhen den Verfahrenswert nicht. Denn nach Einreichen der Klage geltend gemachte, den Zeitraum der ersten zwölf Monate danach nicht berührende Antragserweiterungen derselben Partei sind nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. OLG München vom 13.08.1999 - 26 WF 1138/99, FuR 2000, 298; OLG Nürnberg vom 18.04.2007 - 10 WF 390/07, JurBüro 2008, 33; OLG Saarbrücken vom 05.08.2005 - 6 WF 41/05, OLGR 2005, 924; OLG Nürnberg vom 20.09.2001 - UF 459/01, FamRZ 2002, 684 für eine Klageerweiterung in der Berufung, von der Grundsatzentscheidung des BGH vom 04.06.2003 - XII B 24/02, FamRZ 2003, 1274, juris Rn. 7, ohne Erörterung der hier interessierenden Frage als sachgerechte Entscheidung beurteilt; a.A. OLG Celle vom 08.07.2008 - 15 UF 2/08, FamRZ 2009, 74 für eine Klageerweiterung in der Berufung; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl. 2015, Kap. 17 Rn. 42, 65; a.A. wohl auch Schneider/Herget/Thiel, Streitwertkommentar, 13. Auflage 2011, Rn. 8462; Heiß/Born, Unterhaltsrecht, Stand Januar 2014, Kap. 22 Rn. 209; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl. 2009, Kap.5 Rn.168). a) Der Wortlaut der Vorschriften spricht für eine Beschränkung des Streitwerts auf für den 12-Monats-Zeitraum nach Klageerhebung beanspruchte Beträge: „Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ...“. Weder für den Fall, dass der geforderte Betrag bei einem zeitlich gestaffelten Klageantrag für den Zeitraum nach Ablauf des 12-Monats-Zeitraums Regelung höher ist als in diesem Zeitraum noch für den Fall, dass ein solcher erhöhter Antrag erst nach Klageeinreichung gestellt wird, enthält die Bestimmung abweichende Regelungen. Für den zuerst genannten Fall wird dieses Ergebnis soweit ersichtlich auch nicht angegriffen. Allerdings ist der Wortlaut nicht eindeutig und stünde einer Einbeziehung von Klageerweiterungen in den Streitwert nicht zwingend entgegen (a.A. insoweit OLG München v. 13.08.1999, a.a.O., das für § 17 Abs. 1 GKG a.F. von einem „klaren Gesetzbefehl“ spricht; ähnlich OLG Nürnberg v. 18.04.2007, a.a.O.: „eindeutiger Gesetzeswortlaut“, und Senat vom 03.08.2012 - 18 UF 141/07: „klare gesetzliche Vorgabe“, nicht veröffentlicht). Denn der Wortlaut stellt lediglich allgemein auf die Einreichung der Klage oder des Antrags ab, nicht etwa (einschränkend) auf die Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Frage der Wertbemessung im Falle einer Klage- bzw. Antragserweiterung (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 263, 264 ZPO) lässt sich damit nicht allein auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften entscheiden. b) In systematischer Hinsicht ergibt sich zwar kein eindeutiger Befund. Allerdings spricht insoweit mehr gegen eine Addition nachträglicher Klageerweiterungen zu dem maßgeblichen, für den Zeitraum der ersten 12 Monate nach Klageerhebung ermittelten Wert. aa) Da § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (ebenso § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) auch und gerade bei gestaffelten Klageanträgen für den Streitwert des laufenden Unterhalts allein auf die Beträge abstellt, die für die ersten 12 Monate nach Einreichen der Klage geltend gemacht werden, spricht einiges dafür, eine nachträgliche Klageerweiterung nicht anders zu behandeln als den Fall, in dem der weitergehende, die ersten zwölf Monate nicht betreffende Antrag schon zusammen mit der Klage gestellt ist. Der Gesetzgeber nimmt offenbar in Kauf, dass ein höherer materiellerer Wert von Unterhaltsanträgen, die nicht mehr den 12-Monats-Zeitraum nach Klage- bzw. Antragserhebung berühren, für die Bestimmung des Streitwerts keine Bedeutung entfaltet. Dass dieses sich schon dann ändern sollte, wenn spätere Zeiträume betreffende Anträge nicht schon zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, sondern erst einige Zeit nach Einleitung des Unterhaltsverfahrens im Wege der Klage- bzw. Antragserweiterung geltend gemacht werden, vermag nicht zu überzeugen. bb) Noch deutlicher spricht § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (und § 51 Abs. 1 Satz 2 FamGKG) dafür, dass allein die den Zeitraum der ersten zwölf Monate nach Einreichen der Klage bzw. des Antrags berührenden Anträge maßgebend sind. Nach dieser Regelung bleibt eine Antragserweiterung durch Vorrücken eines unterhaltsberechtigten Kindes in die nächste Altersstufe selbst dann unberücksichtigt, wenn sie auch nur einen Monat nach Einreichen der Klage oder des Antrags eintritt. Für eine nach Verfahrenseinleitung erfolgende Erweiterung der Klage bzw. des Antrags ist damit zwar keine unmittelbare Aussage getroffen. Der in der Regelung zum Ausdruck kommende Gedanke der Vereinfachung der Streitwertbemessung spricht aber dafür, erst im Laufe des bereits anhängigen Verfahrens erfolgende Antragserweiterungen (erst recht) nicht als streitwerterhöhend anzusehen. Wortlaut und Systematik von § 42 Abs. 1 GKG a.F. (§ 51 Abs. 1 FamGKG) geben keinen konkreten Anhalt dafür, dass die von Satz 1 nahegelegte und mit Satz 2 noch verstärkte Vereinfachung des Berechnungsvorgangs für nach Verfahrenseinleitung erfolgende Antragserweiterungen wieder zu relativieren wäre. Ebenso wenig ist erkennbar, dass es sich bei Satz 2 um eine enge Ausnahmevorschrift handeln würde, die eine umso großzügigere Auslegung von Satz 1 ermöglichen oder gar gebieten würde. Die bereits in der Beschränkung auf den 12-Monats-Zeitraum nach Einreichen der Klage zum Ausdruck kommende teilweise Entkoppelung von Verfahrenswert und materiellen Wert (im Sinne der wirtschaftlichen Bedeutung der Unterhaltssache für Beteiligte und Anwälte) kommt, wenn auch in geringerem Umfang, auch in § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zum Ausdruck. Soweit § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG gesondert damit begründet wird, dass die maßgebenden Regelbeträge bei Klageeinreichung in der Regel nicht bekannt seien, lässt sich daraus nichts entscheidendes ableiten. Der Gesetzgeber hat insbesondere beim Maßstab für die Bemessung des Verfahrenswerts nicht grundsätzlich zwischen Unterhaltsverfahren nach § 1612a BGB und anderen Unterhaltsverfahren differenziert. § 42 Abs. 1 GKG a.F. stellt vielmehr (ebenso wie § 51 Abs. 1 FamGKG) allgemein auf den 12-Monats-Zeitraum nach Einleitung des Verfahrens ab. cc) Aus § 40 GKG a.F. (jetzt § 34 Satz 1 FamGKG) lässt sich kein entscheidendes Argument für eine streitwerterhöhende Berücksichtigung von Klageerweiterungen wegen nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Einreichen der Klage liegender Zeiträumen ableiten. Zwar geht die Bestimmung nach Inhalt und Regelungsgegenstand davon aus, dass Anträge nicht allein zu Beginn, sondern auch noch zu späteren Zeitpunkten des Verfahrens wertrelevant sein können (so Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 51 Rn. 71; Schneider, Gebühren in Familiensachen, 2010, Rn. 2164 ff., 2167; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, a.a.O., Kap. 17 Rn. 42, 65; vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 168). Doch beinhaltet § 40 GKG a.F. eine allgemeine Regelung, die durch die für gesetzliche Unterhaltspflichten geltende besondere Wertvorschrift des § 42 Abs. 1 GKG a.F. (§ 34 FamGKG) verdrängt sein kann und im gesondert geregelten Fall der Wertbemessung für Unterhaltsverfahren nicht notwendig durchdringen muss. In den geltenden Wertvorschriften hat dies systematisch darin Ausdruck gefunden, dass § 34 FamGKG dem Unterabschnitt „Allgemeine Wertvorschriften“, (der § 42 Abs. 1 GKG a.F. entsprechende) § 51 Abs. 1 FamGKG aber dem Unterabschnitt „Besondere Wertvorschriften“ zugeordnet ist. Auch wenn die im vorliegenden Fall maßgeblichen §§ 40, 42 Abs. 1 GKG a.F. noch demselben Unterabschnitt der „Allgemeinen Wertvorschriften“ zugeordnet sind, weist doch die aktuelle Systematik des FamGKG auf das in §§ 40, 42 GKG a.F. bereits angelegte systematische Verhältnis der Vorschriften hin. c) Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Kindesunterhaltsgesetz vom 25.03.1997 (BT-Drucks. 13/7338, S. 47) lässt sich kein weiterer Aufschluss für die vorliegende Frage nach einer werterhöhenden Berücksichtigung nachträglicher Antragserweiterungen gewinnen. Sie verweist für die damals erfolgte Änderung von § 17 Abs. 1 GKG a.F., der § 42 Abs. 1 GKG a.F. vorangegangenen und inhaltlich weitgehend entsprechenden Vorschrift, lediglich allgemein auf den Gedanken der Erleichterung und Vereinheitlichung der Wertberechnung für zeitlich gestaffelte verfahrenseinleitende Anträge. Zur Frage der Berücksichtigung nach Verfahrenseinleitung erfolgender Antragserweiterungen verhält sie sich nicht. d) Die Gründe der von der Beschwerde herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg v. 11.11.2002, a.a.O.) lassen eindeutige Maßstäbe für die Bestimmung des Verfahrenswerts im Fall der Klage- bzw. Antragserweiterung nicht erkennen. Sie bestätigen lediglich, dass seit dem 01.07.1998 nicht mehr der Jahresbetrag des höchsten geltend gemachten Unterhalts maßgeblich ist, wie zu § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis 30.06.1998 geltenden Fassung vertreten, sondern die für die ersten 12 Monate nach Einreichen der Klage beanspruchten Beträge maßgeblich sind. e) Nicht unmittelbar ergiebig für die Frage nach der Relevanz von Antragserweiterungen für die Wertbemessung ist die zum Streitwert in der Berufungsinstanz entstandene Rechtsprechung. Soweit diese zur Vermeidung unangemessener Ergebnisse - in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. - die ersten zwölf im Streit befindlichen Monate zugrunde legt (BGH v. 04.06.2003, a.a.O.), ist dies Fragen geschuldet, welche die „wenig geglückte“ (BGH, ebenda, zur Vorgängervorschrift des § 17 Abs. 1 GKG a.F.) gesetzliche Regelung speziell für die Rechtsmittelinstanz aufgeworfen hat. Sie spricht nicht grundsätzlich gegen die streitwerterhöhende Berücksichtigung von Antragserweiterungen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass für den Streitwert immer nur die ersten zwölf Monate nach Klageerhebung maßgeblich seien, lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten. f) Entsprechendes gilt, soweit unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Stuttgart vom 17.12.2007 - 16 UF 124/07, FamRZ 2008, 1205, mit Anm. Schneider FamRB 2008, 77; OLG Oldenburg vom 23.09.2008 - 13 UF 44/08, FamRZ 2009, 73, mit Anm. Krause FamRB 2009, 114; OLG Köln vom 08.12.2009 - 4 WF 189/09, FamRZ 2010, 754, und vom 29.03.2010 - 27 WF 41/10, FamRZ 2010, 1933) die Auffassung vertreten wird, die Herabsetzung oder Befristung des Unterhalts spiele für die Bemessung des Verfahrenswerts keine Rolle (Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8475; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Auflage 2014, Anh FamFG, Stichwort „Unterhalt“; vgl. auch Gerhardt u.a./Keske, a.a.O., Kap. 17 Rn. 60), trifft dies doch nicht in allgemeiner Weise zu, sondern lediglich für bestimmte, von der genannten Rechtsprechung entschiedene Fallkonstellationen zu (etwa für die Stellung gegenläufiger, auf den gleichen Unterhaltsanspruch, aber insoweit auf unterschiedliche Zeiträume bezogene Anträge oder für die Vereinbarung einer Befristung nach vorangegangenen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts auf 0). g) Argumente für oder gegen die streitwerterhöhende Berücksichtigung von Klageerweiterungen lassen sich auch aus dem mit der Wertvorschrift des § 42 Abs. 1 GKG a. F. (ebenso § 51 FamGKG n. F.) und ihrer Begrenzung des Streitwerts auf den dort genannten Zwölfmonatszeitraum verfolgten sozialen Zweck (OLG Brandenburg, a.a.O.) - gegenüber der allgemeinen Bemessungsgrundlage für wiederkehrende Leistungen (§ 9 ZPO) - nicht gewinnen. Denn ob der Gesetzgeber die soziale Komponente seines Anliegens der Streitwertbegrenzung so weit ausgedehnt sehen wollte, dass nach Klageerhebung eingehende Antragserweiterungen grundsätzlich keine Berücksichtigung finden sollten, stellt gerade die zu beantwortende Auslegungsfrage dar. h) Aus allgemeinen „übergeordneten Grundsätzen des Kostenrechts“ lassen sich durchgreifende Argumente für oder gegen eine Berücksichtigung von Antragserweiterungen über den von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. gesteckten Rahmen der ersten 12 Monate nach Einreichen der Klage hinaus nicht ableiten. Angesichts der nicht eindeutigen und teils einander widersprechenden Befunde aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften sind solche Grundsätze nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmbar. Der Gesetzgeber hat vielmehr Inkonsistenzen (vgl. dazu insbesondere Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Kap. 5 Rn. 168, und Heiß/Born, a.a.O., Kap. 22 Rn. 204) und Abweichungen vom materiellen Wert einzelner das Unterhaltsverfahren prägender Zeitabschnitte in Kauf genommen. So kann nach den geltenden Regelungen etwa eine auf die vollständige, aber zeitlich gestaffelte Beseitigung eines Unterhaltstitels gerichtete Abänderungsklage nur einen Bruchteil des Wertes aufweisen, den die auf die Errichtung des Titels gerichtete Klage hatte. Nicht entscheidend fällt deshalb ins Gewicht, dass es der Nichtberücksichtigung von Antragserweiterungen an einer über die angestrebte Vereinfachung hinausgehenden materiellen Rechtfertigung fehlt. Denn dasselbe gilt nach dem Inhalt von § 42 Abs. 1 GKG a.F. für die Nichtberücksichtigung der Teile des verfahrenseinleitenden Antrags, welche Zeiträume nach Ablauf der ersten zwölf Monate nach Klageerhebung betreffen. Einer Einbeziehung der weitergehenden, den 12-Monats-Zeitraum des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht berührenden Klageerweiterungsanträge des Klägers bedarf es auch zur Vermeidung gänzlich unangemessener oder nicht mehr vertretbarer Ergebnisse (wie etwa in der Frage der Wertbemessung in der Rechtsmittelinstanz, vgl. BGH, a.a.O.) jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. Auch wenn zu konzedieren ist, dass die Regelung des § 42 GKG a.F. im Einzelfall zu einem Gegenstandswert führen kann, der dem für das Verfahren erforderlichen Aufwand (und dem anwaltlichen Haftungsrisiko) nicht mehr entspricht (vgl. Senat v. 03.08.2012, a.a.O.), werden in der vorliegenden Fallgestaltung die Grenzen nicht verletzt, die das Verfassungsrecht, insbesondere die Gewährleistung anwaltlicher Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch der Gestaltung und Auslegung von Wertvorschriften zieht (vgl. etwa BVerfG vom 13.02.2007 - 1 BvR 910/05, NJW 2007, 2098; kritisch allerdings Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Keske, a.a.O., Kap. 17 Rn. 65), da es insgesamt vertretbar und geboten erscheint, Maßstäben von Klarheit, Praktikabilität und Verfahrensökonomie bei Wertvorschriften größere Bedeutung zuzugestehen als dies bei Regelungen des materiellen Rechts hingenommen werden kann. 5. Der Antrag auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts ist nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da er wirtschaftlich denselben Gegenstand betrifft wie der Herabsetzungsantrag (OLG Karlsruhe vom 15.10.1998 - 16 WF 100/98, FamRZ 1999, 608; Schneider/Herget/Thiel, a.a.O., Rn. 8458 m.w.N.). 6. Der (gegenläufige) Abänderungs-Widerantrag der Beklagten hat einen vom Herabsetzungsantrag verschiedenen Gegenstand. Er ist deshalb dem Wert des klägerischen Abänderungsantrags hinzuzurechnen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; OLG München vom 25.10.2006 - 12 WF 1613/06, FamRZ 2007, 750). Er ist bei Eingang der Abänderungs-Widerklage mit 12 x 158,52 € = 1.902,24 € zu bemessen. Da der Widerklageantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009 gestellt und unmittelbar zu Beginn der Verhandlung auf einen Zeitraum von fünf Monaten (01.04.2009 - 31.08.2009) beschränkt wurde, sind Verhandlungsgebühren insoweit lediglich angefallen aus dem Wert der Klage zuzüglich des (beschränkten) Widerklageantrags im Wert von 5 x 158,52 € = 792,60 €. 7. Der festgesetzte Streitwert folgt aus der Addition des sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag des Klägers (oben Ziffer 2) ergebenden Wert und den sich aus dem Widerantrag der Beklagten (oben Ziffer 6) ergebenden Beträgen. Er beträgt danach für die Verfahrensgebühr 11.129,79 € + 1.902,24 € = 13.032,00 € und für die Verhandlungsgebühr 11.129,79 € + 792,60 € = 11.922,36 €. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG (vgl. § 59 Abs. 3 FamGKG). 9. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt unabhängig davon nicht in Betracht, ob §§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG oder §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgeblichen Fassung anzuwenden sind.